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XIV. Kapitel.

Der Beschuldigte vor Gericht. – Fürsprecher. – Peinliche Strafe. – Zauberei, Ketzerei, Majestätsverbrechen. – Gerichtsschreiber. – Strafen. – Schluss der Carolina. – Der Nachrichter. – Gütereinziehung. – Theresiana. – Baierische Malefizordnung. – Kursächsische Kriminalordnung. –

Die nachfolgenden Artikeln der Bamberger Halsordnung, sowie der Projekte I und II zur Carolina und dieser selbst, beschäftigen sich mit der Zusammensetzung des Gerichts und dem Verfahren. Aus Artikel LXXXV der C. erfahren wir, wie auch aus den andern genannten Satzungen »Wann der beklagt offentlich inn den Stock, Pranger oder Halseisen gestellt werden soll.« –

LXXXV. Item so wider den beklagten die vrtheyl zu peinlicher straff entlich beschlossen wirdet, wo dann herkommen ist, den übelthetter, dauor oder nach am margk oder platz, etlich zeit offentlich inn stock, pranger oder halsseisen zu stellen, die selbig gewonheyt soll auch gehalten werden.

Den beklagten für gericht zufüren.

LXXXVI. Item darnach soll der Richter beuelhen dass der verklagt durch den nachrichter vnnd gerichts knecht wol verwart für das gericht bracht werde.

Von beschreien des beklagten.

LXXXVII. Item mit dem beschreien der übelthetter soll es imm selbigen stück auff gegenwertigkeit vnd beger des anklegers nach jedes gerichts guter gewonheyt gehalten werden, Wo aber der beklagt vnschuldig erfunden würde, also das der ankleger dem rechten nit nachkommen wolt, vnnd nit destweniger der beklagt rechts begert, so wer solchs beschreiens nit not.

Bemerkenswert ist ferner, dass die C. die Befugnisse des Fürsprechs erweitert. In der B. wird nämlich nur bestimmt:

Von Fursprechen.

CI. Item Clegern vnd antworttern sol yedem teyl auff sein begern ein fursprechen auss dem gericht erlaubt werden. Dieselben söllen bey jren eyden die gerechtigkeyt vnd warheyt auch die Ordnung diser vnser Reformacion furdern vnd durch keinerley geferligkeyt mit wissen vnd willen verhindern, oder verkern, das sol jn also durch den richter bey jren pflichten beuolhen werden.

Die C. jedoch erweitert diesen Artikel nach Vorbild P. I und II.

Von fürsprechen.

LXXXVIII. Item klegern vnd antwurtern, soll jedem theyl auff sein begern eyn fürsprech auss dem gericht erlaubt werden, die selben sollen bey jren eyden die gerechtigkeyt vnd warheyt auch die ordnung die vnser satzung fürdern, vnd durch keynerley geuerlichkeyt mit wissen vnd willen verhinern oder verkern, das soll jn also durch den Richter bei jren pflichten beuolhen werden, doch das der selbig schöpff der also des anklägers fürsprech gewest, sich hinfürter schliessen die vrtheyl enthalt, vnd die andern richter vnd schöpffen nichts destominder volnfaren sollen, Doch soll inn der kläger vnd antwurter willen stehn jren redner auss den schöpffen, oder sunst zunemen, oder jn selbst zu reden, welcher aber eynen redner ausserhalb der geschwornen gericht schöpffen nimbt, der selb redner soll zuuor dem richter schweren, sich mit solchem seinem reden zuhalten, wie oben inn disem artickel, der fürsprechen halb, so auss den schöffen genommen werden, gesatzt ist.

Dagegen folgt dann in C. ziemlich übereinstimmend mit den andern:

Item inn dem nechst nachgesatzten artickel, der klag, soll der fürsprech, wo erstlich eyn A. steht des klagers namen, vnd bei dem B. des beklagten namen melden, fürther bei dem C. soll er die übelthat, als mordt, rauberey, dieberey, brandt, oder andere, wie jede that namen hat, auff das kürtzest anzeygen, Vnnd ist nemlich zu mercken, so die klag von ampts wegen geschehen, dass allwegen in eyner jeden solchen klag zu sampt den namen des anklagers, soll also gesetzt werden, Klag von der oberkeyt vnd ampts wegen.

Bitt des fürsprechen der von ampts wegen oder sunst klagt.

LXXXIX. Herr der richter A. der ancleger, klagt zu B. dem übelthetter, so gegenwirtig vor gericht steht der missethat halb so er mit C. geübt, wie solch klag vormals vor euch fürbracht ist, und bitt dass jr derselben klag halb alle einbrachte handlung vnd auffschreiben, wie alles nach löblicher rechtmessiger Kayser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals gnugsamlich geschehen, fleissig ermessen wöllet, vnnd dass darauff der beklagt vmb die überwunden übelthat, mit entlicher vrtheyl vnd recht peinlich gestrafft werde, wie sich nach ordnung gemelter gericht gebürt vnd recht ist.

Item wo der fürsprech die obgemelt klag und bitt müntlich nit reden künde, so mag er die schriftlich inn das gericht legen, vnnd also sagen, Herr richter ich bitt euch, jr wöllet ewern Schreiber des anklägers klag vnnd bitt, auss der eingelegten zettel offentlich verlesen lassen.

Was vnd wie der beklagt durch seinen fürsprechen bitten lassen mag.

XC. Item wo dann der beklagt der missethat dauor bestendiger weiss bekentlich gewest, oder des gnugsam überwisen worden wer, wie vor von gnugsamer beweisung vnd solchem bestendigen bekennen klärlich gesatzt ist, So mag er nichts anders anders dann vmb gnad bitten oder bitten lassen, hett er aber der missethat also nit bekent, oder wo er die angezogen thatt, vnd derhalben solch vrsachen fürbracht hett, dadurch er verhoffet von peinlicher straff entschuldigt zu werden, so mag er durch seinen fürsprechen bitten lassen wie hernach volgt.

Item wo imm nechsten nachuolgenden artickel eyn B. steht, soll der beklagt, bei dem A. der klager, vnnd bei dem C. die beklagt übelthatt, kurzt gemelt vnd verstanden werden.

Herr Richter, B. der beklagt antwurt zu der beklagten missethat, so durch A. als klager, wider jn geschehen ist, die er mit C. geübt haben soll, inn aller massen wie er vormals geantwurt, halb alle handlung vnd auffschreiben, wie dass alles nach löblicher rechtmessiger Kayser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals gnugsamlich für vnd einbracht, fleissig wolt ermessen, vnd dass er auff sein erfundene vnschult mit entlicher vrtheyl vnnd recht sampt erstattung des auffgangen gerichtsskosten vnd scheden ledig erkent werde, vnnd der anklager straff und abtrag halb nach laut diser peinlichen Kayserlichen gerichts odnung zu etlichem ausstrag vor dem gericht, als ob angezeygt, verpflichtet werde.

Item wo der erlangt fürsprech dise obgemelte antwurt vnd bit müntlich nit reden kundt, mag er die schrifftlich für den Richter legen vnd dise meynung sagen, Herr Richter ich bitt euch lasst des beklagten antwurt vnd bitt, auss diser eingelegten zettel, ewern Schreiber offentlich verlesen. Auff solche bitt soll der Richter dem gericht beuelhen die gemelten eingelegten zettel zuuerlesen.

Von verneynnung der missethat die vormals bekent worden ist.

XCI. Item würd der beklagt auff dem entlichen rechttag der missethatt leucknen, die er doch vormals ordenlicher bestendiger weiss bekannt, der Richter auch auss solchem bekanntnuss inn erfarung allerhandt vmbstende souil befunden hett, dass solch leucknen von dem beklagten alleyn zu verhinderung des rechten würd fürgenommen, wie hieuor im sechss und fünfftzigsten artickel, von bestendiger bekentnuss funden wirt, so soll der Richter die zween geordenten schöpffen, so mit im solche verlessne vrgicht vnnd bekanntnuss gehört haben auff jr eyde fragen, ob sie die verlesen vrgicht gehört haben, Vnd sie sie jha darzu sagen, so soll der richter jn alwegen bei den rechtuerstendigen oder sunst an orten vnnd enden, als hernachmals angezeygt radts pflegen, vnnd nach dem solche zween schöffen inn disem fall nit als zeugen, sonder als mit Richter handeln, sollen sie derhalb vom gericht oder der vrtheyl nit aussgeschlossen werden.

Bemerkenswert ist ferner Artikel C. ziemlich übereinstimmend mit B. Artikel C. XXI und P. I CV P. II CV:

Von vnnotdürfftigen vnnützen geuerlichen fragen so vor gericht beschehen.

C. Item nach dem auch an vnss gelangt ist dass bissher an etlichen peinlichen gerichten, vil überflüssiger frag, vnnd andigung gebraucht, die zu keyner erfarung der warheyt oder gerechtigkeyt not sein sonder alleyn das recht verlengern vnd verhindern, solche vnd andere vnzimliche missbreuch, so das recht on not verziehen oder verhindern, oder die leut gefern, wöllen wir auch hiermit auffgehaben vnd abgethan haben, Vnd wo an die oberkeyt gelangt, dass darwider gehandelt wirt, soll sie das ernstlich abschaffen vnnd straffen, so offt das zu schulden kompt.

Ziemlich übereinstimmend ist auch der nachfolgende Artikel, den wir hier in der Fassung der C. geben:

Eyn vorrede wie man missethatt peinlich straffen soll.

CIV. Item so jemandt vnsern gemeynen geschriben rechten nach, durch ein verhandlung das leben verwürckt hat, soll man nach gutter gewonheyt, oder nach ordnung eynes guten rechtverstendigen richters, so gelegenheyt vnd ergernuss der übelthatt ermessen kan, die form vnd weiss derselben tödtung halten vnd vrtheylen. Aber inn fellen darumb (oder derselben gleichen) vnser Keyserlich recht nit setzen oder zulassen, jemandt zum todt zu straffen, haben wir inn diser vnses vnnd des Reichs ordnung auch keynerley todtstraff gesetzet, aber inn etlichen missthatten, lassen die recht peinlich straff am leib, oder glidern zu, damit dannocht die gestrafften bei dem leben bleiben, Die selben straff man auch erkennen vnd gebrauchen, nach guter gewohnheyt eyns jeden lands, oder aber nach ermessung eyns jeden guten verstendigen richters, als oben von todten geschriben steht, Wann vnser Keyserlich recht etlich peinlich straff setzen, die nach gelegenheyt diser zeit vnd land vnbequem, vnd eyns theyls nach dem buchstaben nit wol müglich zugebrauchen weren, darzu auch die selben recht die form vnd mass, eyner jeglichen peinlichen straff nit anzeygen, sonder auch guter gewonheyt oder erkantnuss verstendiger Richter beuehlen, vne inn der selben willküre setzen, die straff nach gelegenheyt vnd ergernuss der übelthatt, auss lieb der gerechtigkeyt, vnd vmb gemeynes nutz willen zu ordnen vnd zu machen. Aber sonderlich ist zu mercken, inn was sachen (oder der selben gleichen) vnser Kayserlich recht, keynerley peinlicher straff am leben, ehren, leib oder glidern setzen, oder verhengen, dass Richter vnd vrtheyler darwider auch niemant zum todt oder sunst peinlichen straffen. Vnd damit richter vnd vrtheyler die solcher rechten nit gelert sein, mit erkantnuss selcher straff destoweniger wider die gemelten rechten oder gute zulessig gewonheytten handeln, so wirt hernach vonn etlichen peinlichen straffen, wann vnnd wie die gedachten recht guter gewonheyt vnd vernunfft nach geschehen sollen, gesatzt.

Die Erörterung der festgestellten Strafen liegt bereits ausserhalb des Gegenstandes unserer Abhandlung. Wir wollen uns daher begnügen hiervon nur einiges weniges anzuführen:

In der B. ist bestimmt als

Straff der Ketzerey.

CXXX. Item wer durch den ördenlichen geystlichen Richter für einen Ketzer erkannt, und dafur dem weltlichen Richter geantwort wurde, der sol mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden.

Darüber schweigen jedoch die Projekte sowohl wie die C. dagegen finden wir übereinstimmend B. Art. CXXXI, P. I und II Art. CXV mit C. Art. CIX:

Straff der zauberey.

CIX. Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zu todt, vnnd man soll straff mit dem fewer thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht, vnnd damit niemant schaden gethan hett, soll sunst gestrafft werden, nach gelegenheit der sach, darinnen die vrtheyler radts gebrauchen sollen, wie vom radt suchen hernach geschriben steht.

Beiläufig sei auch erwähnt, dass B. folgenden Artikel aufweist, die in den andern Schriften fehlen:

Straff der jhenen, so die Romischen Keyserlichen oder Koniglichen maiestat lestern.

CXXXII. Item so einer Römische Kayserliche oder Königliche maiestat vnser allergenedigiste herren lestert, verbündtnuss oder eynigung wider dieselben maiestat dermassen machet, das er damit zu latein genant Crimen lese maiestatis gethan hat, Sol nach sage der Keyserlichen geschriben recht an seinen eren, leben, vnd gut gestrafft werden, vnd in solchem fall die vrteyler bey den recht gelertten, die rechtlichen satzung solcher schweren straff erfaren, vnd sich mit jrer vrteyl darnach Richten.

Lesterung die einer sunst seinem herren thut.

CXXXIII. Item lestert einer sunst seinen herren mit wortten oder wercken, der sol (so das peynlich geclagt vnd aussgefürt wurdet) nach gelegenheyt vnd gestalt der lesterung an seinem leyb oder leben nach Rate der rechtuerstendigen gestrafft werden.

Ziemlich übereinstimmend sind auch die hier nach dem Wortlaut der Carolina folgende Artikeln, die den Gerichtsschreiber betreffen:

Von eyner gemeynen bericht, wie die gerichtschreiber die peinlichen gerichtsshändel gentzlich vnd ordenlich beschreiben sollen, volgt inn dem nechsten vnd etlichen artickeln hernach.

CLXXXI. Item eyn jeder gerichtschreiber soll inn peinlichen sachen bei seiner pflicht alle handlung, so peinlicher klag vnd antwurt halb geschicht, gar eygentlich, vnderschiedlich vnd ordenlich auffschreiben, Vnd nemlich soll die klag des anklägers vor dem verbürgen, das über den beklagten beschicht, oder aber wo der ankleger nit bürgen hett, vnnd derhalben gefengklich bei dem beklagten verhefft wer, inn allweg zuuor aufgeschriben werden, ehe dann peinlich frag oder peinlich handlung gegen dem beklagten geübt würdet. Vnnd soll solchs alles zum wenigsten vor dem Richter oder seinem verweser vnd zweyen des gerichts beschehen, vnd bemelte beschreibung durch den gerichtschreiber des selben gerichts ordenlich vnd vnderschiedlich gethan werden, darnach soll beschriben werden, ob vnd wie der ankläger seiner klag halb, laut diser unser ordnung zum rechten verbürgt, oder wo er nit bürgen gehaben mag, ob vnd wie er sich vmb volfürung willen des rechten gefengklich hat legen lassen.

CLXXXII. Item weitter, was der beklagt zu solcher klag zu antwurt gibt, so er erstlich on marter derhalb bespracht würde, das sol auch nach derselben klag deschriben werden, vnd soll allwegen durch den Schreiber jar, tag vnd stundt, darauff eyn jede, vor oder nach berürte handlung beschicht, auch wer jedes mal bei gewest sei, gemelt werden, vnd er der schreiber soll sich, dass er solchs gehort vnd beschriben hab, mit seinem tauff vnd zunamen selbs auch vnderschreiben.

CLXXXIII. So aber der beklagt der klag inn seiner antwurt laugendt, vnd dem ankleger der beklagten missethatt halber redlich anzeygung (wieuor von solcher redlicher anzeygung gesetzt ist) für zubringen gebürt, was dann der anklager derselben antzeygung oder argwonung halber vor dem gericht oder verordenten schöpffen fürbringt, auch was solcher fürbrachten antzeygung halb noch laut diser ordenung bewisen wirt, soll alles eygentlich, wie vor gemelt, beschriben werden.

CLXXXIV. Wo dann nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung redlich antzeygung vnd verdacht der missethatt bewisen, erkant, vnd darzu kompt, dass man alssdann, laut diser vnser ordnung den gefangen erstlich on marter, vnd mit bedrawung der selben besprechen, auch aussfürung seiner vnschuld ermanen soll, was dann daselbst gefragt, ermant vnd entlich geantwurt, auch was darauff alles nach laut diser vnser vnnd des Reichs ordnung erfaren vnnd erkündigt wirt, soll alles, wie obsteht, auch beschriben werden.

CLXXXV. Vnnd so es zu der peinlichen frag kompt, was dann der beklagt dadurch bekennet, auch was er bekanter that halb vnderschiedt sagt, die zu erfarung der warheyt (wie inn diser vnser ordnung dauon gesetzt) dienstlich vnd fürtreglich sein, vnnd wes fürter, auch nach laut diser vnser ordnung, von erfarung der warheyt darauff gehandelt vnd erfunden wirt, dass alles vnd jedes insonderheyt soll der gerichtschreiber ordenlich vnnd vnderschiedlich nach eynander beschreiben.

CLXXXVI. Wvrde aber der beklagt auff seinem verneynen der klag bestehn, vnd der anklager die hauptsach der missethatt nach laut dieser ordnung weisen wolt, souil sich dann derhalb inn dem selben gericht zu handlen gebürt, das soll der gerichtschreiber auch wie obsteht, fleissig beschreiben. So aber desshalb vorgemelte oberkeit Commissarien geben, die sollen das, so vor jnen gehandelt wird, auch alles vnd wie sich gebürt, beschreiben lassen.

CLXXXVII. Wo aber der beklagt der thatt bekennet, vnd doch solche vrsachen die jn von der thatt entschuldigen möchten, anzeygt, das selbig, auch alle urkundt, kundtschafft, weisung, erfarung vnd erfindung derhalb, soll auch souil sich inn dem selben peinlichen gericht zu handeln gebürt vnd sunst alles, wie obsteht, beschriben werden.

CLXXXVIII. Ob aber die klag vonn ampts wegen herkeme, vnd nit von sonderlichen anklägern geschehe, wie dann die klag an die Richter kommen, auch was der beklagt darzu antwurt, vnd was fürther inn allen stücken, nach laut diser vnserer ordnung, desshalb gehandelt würdt, soll wie oben inn anderm fall, des anklägers haben gemelt ist, beschriben werden.

CLXXXIX. Vnd soll die beschreibung aller obberürten handlung, sie geschehe von ampts wegen oder auff ankläger, durch eynen jeden gerichtschreiber der peinlichen gericht, vorgemelter massen, gar fleissig vnd vnderschiedlich nacheynander vnd libels weiss geschrieben werden vnd alweg bei jeder handlung, wann die geschehen ist, jar, tag vnd stund, auch wer dabei gewest sei, melden, darzu soll sich der schreiber selbst, auch wie obsteht dermassen vnderschreiben, dass er solchs alles gehört vnd geschrieben hab, damit auff solch formliche gründtliche beschreibung stattlich vnd sicherlich geurtheylt, oder wo es nott thun würde, darauss nach aller notturfft geradtschlagt werden möge, inn solchem allem soll eyn jeder gerichtschreiber bei seiner pflicht als vorsteht, allen möglichen fleiss thun, auch was gehandelt ist inn geheym halten, vnnd des alles nach laut seiner pflicht verbunden sein. Vnd soll solch gerichtsbuch, oder libel alweg nach endung des gerichts tag beschlossen vnd verwart gehalten werden.«

Noch wäre hier, um dem Mitgeteilten eine gewisse Ergänzung zu geben, nachfolgendes zu wiederholen nötig, das in allen vier genannten Rechtsschriften fast genau übereinstimmt. Es heisst nach dem Wortlaut der Carolina:

»Merkt die nachuolgenden beschluss einer jeden vrtheyl.

Zum fewer.

§ Mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden soll.

Zum schwert.

§ Mit dem schwert vom leben zum todt gestrafft werden soll.

Zu der viertheylung.

§ Durch seinen gantzen leib zu vier stücken zu schnitten vnd zerhawen, vnd also zum todt gestrafft werden soll, vnd sollen solche viertheyl auff gemeyne vier wegstrassen öffentlich gehangen vnd gesteckt werden.

Zum rade.

Mit dem rade durch zerstossung seiner glider vom leben zum todt gericht, und fürter offentlich darauff gelegt werden sollen.

Zum galgen.

§ An den galgen mit dem strang oder ketten vom leben zum todt gericht werden soll.

Zum ertrencken.

§ Mit dem Wasser vom leben zum todt gestrafft werden soll.

Vom lebendigen vergraben.

§ Lebendig vergraben und gepfelt werden soll.

Vom schleyffen.

CXCIII. Item wo durch die vorgemelten entlichen vrtheyl eyner zum todt erkennt, beschlossen würde, dass der übelthätter an die richtstatt geschleyfft werden soll, So sollen die nachuolgenden wörtlin an der ander vrtheyl, wie obsteht, auch hangen also lautend, Vnd soll darzu auff die richtstatt durch die vnuernünfftigen thier geschleyfft werden.

Von reissen mit glüenden zangen.

CXCIV. Item würde aber beschlossen, dass die verurtheylt person vor der tödtung mit glüenden zangen gerissen werden soit, so sollen die nachuolgenden wörter weither inn der vrtheyl stehn, also lautend, Vnnd soll darzu vor der entlichen tödtung offentlich auff eynen wagen bis zu der richtstatt vmbgefürt, vnnd der leib mit glüenden zangen gerissen werden, nemlich mit N. griffen.

Formirung der vrtheyl eyns sörglichen manns inn gefengknuss zu verwaren.

CXCV. Avff wahrhafftige erfarung vnd befindung gnugsamer anzeygung zu bösem glauben, künfftiger übelthettiger beschedigung halber, ist zu recht erkant, das B. so gegenwertig vor gericht steht, inn gefungknuss enthalten werden soll, bis er gnugsam vnd gebürlich caution vnd bestandt thut, damit landt vnd leut vor jm versichert werden.

Von leibstraff, die nit zum todt oder gefengklicher verwarung, wie obsteht, verurtheylt werden soll.

CXCVI. Item so eyn person durch vnzweiffeliche entliche überwindung (die auch nach laut diser vnser odnung geschehen) an jrem leib oder glidern, peinlich gestrafft werden soll, dass sie dannocht bei dem leben bleiben möge, solch vrtheyl der Richter doch nit anderst, dann mit wissentlichem radt oder beuelch seiner oberkext vnd der rechtuerstendigen zum wenigsten mit vier auss den vrtheylern oder schöffen, die er für die tüglichsten darzu erfordert, die jm auch derhalb gehorsam sein sollen beschliessen, vnd von seins richterlichen ampts wegen an dem gericht eröffnen, vnd durch den gerichtschreiber, öffentlich verlesen lassen, Es soll auch der Richter, inn obgemelten fellen, daran sein, dass der nachrichter sein vrthyl volnziehen, die selben vrtheyl sollen, wie hernach uolgt, imm aufschreiben durch den Schreiber formiert werden.

§ Inn formirung der nechst nachgemelten vrtheyl, soll der gerichtschreiber, wo imm selben artickel eyn B. steht, des beklagten namen benennen, aber da das C. gesatzt ist, soll er die sach der übelthatt auff das kürtzest melden.

Einfürung der vrtheyl vorgemelter peinlicher leibstraff halb, die nicht zum todt gesprochen werden.

CXCVII. Nach fleissiger warhafftiger erfindung, so nach laut Kaiser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung beschehen, ist zu recht erkannt, dass B. so gegenwirtig vor dem Richter steht, der missethätigen vnehrlichen handlung halb mit C. geübt.

Merck die nachuelgenden beschluss eyner jeden vrtheyl.

Abschneidung der Zungen.

CXCVIII. Offentlich inn branger oder halsseisen gestelt, die zungen abgeschnitten, vnnd darzu biss auff kundtlich erlaubung der oberhandt auss dem landt verwisen werden soll.

Abhawung der finger.

§ Offentlich in branger gestelt, vnnd darnach die zwen rechten finger, damit er misshandelt vnd gesündigt hat, abgehawen, auch fürther des landts bis auff kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.

Oren abschneiden.

Offentlich inn branger gestelt, beyde oren abgeschnitten, vnnd des lands biss auf kundtlich erlaubung der oberhand verweist werden soll.

Mit rutten ausshawen.

§ Offentlich in branger gestelt, und fürther mit rutten aussgehawen, auch dess landts biss auf kundtlich erlaubung der oberhand verweist werden soll.

§ Merck so eyn übelthetter zu sampt eyner auffgelegten rechtlichen leibstraff jemants sein gut wider zu keren, oder aber etwas von seinen eygen gütter zu geben verwirckt, wie desshalb hieuor inn etlichen straffen Nemlich von falschlichem abschweren am hunderten vnd siebenden artickel anfahend, Item welcher vor Richter oder gericht, auch der vnkeusch halben, so eyn ehemann mit eyner ledigen dirn übet, am hunderten vnd zwentzigsten artickel anfahent, Item so eyn ehemann eiynem andern, vnd dann die bösen besteltnuss zwifacher ehe betreffent, am hunderten vnd eyn vnd zwentzigsten artickel anfahend, Item so eyn eheman eyn ander weib etc. gesetzt ist, dergleichen inn etlichen diebstelen, wie oben angezeygt etc. oder so sunst inn vnbenannten fellen dergleichen zuthun rechtlich erfunden würde, So soll solch wiederkerung oder dargebung des guts mit lautern worten an die vrtheyl wie das geschehen wie das geschehen sollt, gehangen, beschrieben vnd geoffnent werden.«

Bemerkenswert ist auch der Schluss der Carolina:

» Von missbreuchen vnd bösen vnuernünfftigen gewonheyten, so an etlichen orten vnd enden gehalten werden.

CCXVIII. Item nach dem an etlichen orten gebrauchet vnd gehalten würdt, so ein übelthetter mit gestolner oder geraubter habe betretten vnd gefengklich einkompt, dass alssdann solch gestoln oder geraubt gut dem jhnen, so es also gestoln oder abgeraubt worden, nit widerumb zugestelt sonder der oberkeyts des orts eingezogen, Dessgleichen an vilen enden der missbrauch so eyn schiffmann mit seinem schiff verferet, schiffbrüchig würde, dass er als dann der oberkeyt desselbigen orts, mitschiff, leib vnd güttern auch verfallen sein soll. So werden auch an vilen peinlichen gerichten vnd derselben mancherlei missbreuch erfunden, als dass die gefengknuss nit zu der verwarung sonder mer peinigung der gefangen vnd eingelegten zugericht, Item dass durch die oberkeyt etwann leichtlich auch erbare personen on vorgeend berüchtigung, bösen leumut vnd andere gnugsam anzeygung angegriffen vnd inn gefengknnuss bracht werden und inn solchem angriff etwann durch die oberkeyt geschwindtlich vnd vnbedechtlich gehandelt dardurch der angegriffen an seinen ehren nachtheyl erleidet, Item dass die vrtheyl durch den nachrichter vnd nit den richter oder vrtheyler aussgesprochen vnd eröffent werden, Item an etlichen orten, so eyn übelthetter aussserhalb des lasters vnser beleidigten Majestet oder sunst in andern fellen, so der übelthetter leib vnnd gut nit verwirckt vom leben zum todt gestrafft, werden weib vnd kinder an bettelstabe, vnnd das gut dem herren zugewiesen, vnd die vnd dergleichen gewonheyt, Wollen wir, dass eyn jede oberkeyt abschaffen vnd daran sein soll, dass sie hinfürther nit geübt, gebraucht oder gehalten werden, als wir dann aus Keyserlicher macht dieselben hiemit aufheben, vernichtigen, vnnd abthun, vnd hinfürter nit eingefürt werden sollen.

Dieser vorstehende Artikel, worüber später noch einige Bemerkungen folgen, ist nur in der Carolina vorhanden. Auch der nachfolgende ist in den andern Rechtsschriften nicht vorhanden. Die B. hat folgenden Abschluss:

Von ratgebung vnser weltlichen Rete, in allen zweyfenlichen peynlichen sachen.

CCLXXVI. Item in allen peynlichen sachen, darinnen vnser Amtlewt, Richter vnd vrteyler zu handeln oder zuerkennen jrrig vnd nit verstendig wurden, Und darumb vnser weltich Hofrete vmb rate ersuchen, Söllen vnser Rete, alles einbringen der teyl, auch gestalt, vnd gelegenheyt der sachen, in schrifften gründig vnderricht werden, dass sie alles fleissig vbersehen, vnd alssdann vnsern Amptman (was jme zuhandeln gepürt) auch dem Richter vnd gericht, was in dem furbrachten fall, dass recht sey, schrifftlich anzeygen, Nach dem söliche schlechte lewte, als gewonlich an den halssgerichten sitzen, durch beschreybung einer gemeinen Ordnung begreyflich vnd gründig nit souil vnserwisen werden können, damit sie in allen jrrigen zweyfelichen fellen, rechtmässig vrteyl erfinden vnd aussprechen mögen, Es soll auch der bericht nach, so also durch vnser Rete beschicht, vnser Amptman (souil jne anget) handeln, und die Schöpffen (was jr rechtlich erkenntnuss betrifft) jr vrteyl darnach sprechen, Wir wöllen auch das dieselben vnser Rete (bey den berürtermassen Rat gesucht würdet) mit jrem ratschlage, vnd dann auch unser Amptlewt Richter vnd vrteyler mit jrer handlung vnd erkennen guten getrewen fleiss ankeren, damit nach jrem besten versteen, den Keyserlichen geschriben rechten, oder aber guten vernufftigen nützlichen gewohnheyten, die den gemelten rechten, vnd dieser vnser ordnung nit widerwertig sein, auff das gleychest vnd gemesest gehandelt vnd gericht, auch die rechtlich handlung durch sie semptlich oder sunderlich geuerdlicher weyss, nit verzogen werde, als das alles, allen sölichen vnsern weltlichen Reten, vnd darzu den Amtlewten Richtern vnd vrteylern, so yedessmals in berürten sachen zu handeln, ratschlagen, oder erkennen angesucht werden, yetzo alsdann, vnd dann als yetzo, in crafft diser vnser Reformacion, bey jren pflichten, damit sie vns, vnsern nachkomen vnd Stifft verwandt, auff das fleyssigst vnd ernstlichst beuolhen sol sein Es mögen auch dieselben vnser Rete (wo sie das not bedunckt) bey andern rechtgelerten vnd verstendigen, gemelter jrer ratschleghalben, rats geprauchen.

CCLXXVII. Item wo vnser Amptlewt Castner Richter oder Schöpffen, in verstand diser vnser ordnung (ee es zu fellen kömpt) zweyffenlich wurden, söllen sie bei vnsern Reten erclerung suchen, wann ist not, dass sie also mit vberlegung vnd nachfrage, zu rechtem verstandt diser ordnung, guten fleyss, vor begebung der geschieht geprauchen.

CCLXXVIII. Und damit in vnsern halssgerichten diser vnser ordnung wissen gehabt, auch (so dieselbig volgettermassen aussgangen ist) fürter darnach gehandelt vnd gericht werde, So haben wir die, jm druck zu manigfeltigen, vnd fürther jn vnsere ampt vnd halssgericht zuschicken verfügt Jedoch behalten wir vns vnd vnsern nachkomen beuor, sölche ordnung zuerclern, mern, vnd mindern Und ist die also auss vnserm beuelhe, jn vnser Stat Bamberg, durch unsern Burger, Hannsen Pfeyll daselbst gedruckt, in solchem druck volendet, am Sambstag nach sandt Veyts tag Nach Cristi vnsers lieben herren gepurt funffzehenhundert vnd jm sibenden jare.

Die Karolina dagegen schliesst mit folgenden Artikel:

» Erklerung bei wem, vnd an welchen orten rath gesucht werden soll.

CCXIX. Vnd nach dem vilfeltig hieuor inn diser vnd vnser vnd des heyligen Reichs ordnung der peinlichen gericht von rath suchen gemelt wirdet, so sollen allwegen die gericht, so inn jren peinlichen processen, gerichts übungen vnd vrtheylen, darinn jnen zweiuel zufiel, bei jren oberhofen, da sie auss altem verirrtem gebrauch bisher vnderricht begert jren rath zu suchen schuldig sein, Welche aber nit oberhoffe hetten, vnd auff eyns peinlichen anklegers begern die gerichts übung fürgenommen wer, sollen inn obgemeltem fall bei jrer oberkeyt die das selbig peinlich gericht fürnemlich vnd on alle mittel zu bannen, vnd zu hegen macht hat, rath suchen. Wo aber die oberkeyt ex officio vnd von ampts wegen wider eynen misshendlern, mit peinlicher anklag oder handlung volnfüre, so sollen die Richter, wo jnen zweiffeln zufiele, bei den nechsten hohen schulen, Stetten, Communen oder andern rechtuerstendigen, da sie die vnderricht mit dem wenigsten kosten zu erlangen vermeynen, rath zu suchen schuldig sein. Vnd ist dabei nemlich zu mercken, dass in allen zweiuellichen fellen, nit allein richter vnd schöffen, sondern wes auch eyner jeden solchen oberkeyt inn peinlichen straffen zu rathen vnd zu handeln gebürt, derhalb rechtuerstendiger vnd ausserhalb der partheien kosten radts gebrauchen sollen, es begeb sich dann, dass eyn peinlicher ankleger den richter ersuchte inn seinen peinlichen processen, handlungen vnd übungen der rechtuerstendigen radt zu suchen, Das soll auff des selben begerenden theyls kosten geschehen. Wo aber des beklagten herrschafft, freundt oder beistender jm dem gefangen zu gutem dergleichen rathsuchung bei dem richter begerten, so soll er auff des gefangen freundschafft oder beistender kosten jnen damit willfaren. Wo aber des selbigen gefangen freundtschafft jetzgemelten kosten auss armut nit vermöcht, so soll er auff der oberkeyt kosten solchen radt zu erlernen schuldig sein, Doch so ferr der selbig richter nit vermerckt, dass die rathsuchung geuerlicher zu verzug der sachen, auch mer kosten aufzutreiben beschehe, welchs die obgedachten freundtschafft vnnd beistender auch mit dem eyde erhalten sollen, vnd inn dem allem keynen müglichen fleiss vnderlassen, damit niemandt vnrecht geschehe, als auch zu disen sachen grosser fleiss gehöret, darumb dann inn solchen überfarungen vnwissenheyt die jnen billich kündig sein soll, nit entschuldigen, des also Richter, schöffen vnd der selben oberkeyt hiemit gewarndt sein sollen.

§ Ende des peinlichen halssgerichts.

Die Bambergische Halsgerichtsordnung enthält übrigens noch eine Anzahl Artickel, die in der Carolina gar nicht oder in ganz anderer Form vorhanden sind. Hiervon seien noch angeführt:

» Atzung in peinlicher frag den verhorern vnd zeugen.

CCLV. Item wenn ein gefangener peinlich gefragt wirdt, So sol dem Richter, den zweyen Schöpffen, vnd dem Gerichtschreyber, so bey der frag sei, desselben tags ein mal zu essen, oder aber yedem für sein mal funffzehn pfennig (welchs der ancleger wil) gegeben, Dessgleychen sol es mit den zeugen gehalten werden, so kuntschafft gestelt wirdet.

Von sunderlicher belonung vnd zerung des Nachrichters Peinleins vnd ander des gerichts diener.

CCLVIII. a. Item dem Nachrichter sol man von der peynlichen frag von einer yeden person (die er also fragt) einen ort eins guldein geben, Doch so sol der Nachrichter allen gezeugk, der jme zuhaben gepürt auff seinen kosten schicken, Und vnser Richter das jhenig verorden, das jm gepürt.

Von gemeyner belonung des Nachrichters.

CCLVIII. b. Nach dem allen Nachrichtern, so jre belonung in peynlichen straffungen der vbeltetter (von yedem stück jres wercks in sunderheyt nemen) das heylig Sacrament des altars versagt wirdet, nit darumb, das solliche volzihung der gerechtigkeyt, vnnd ernstlich straff der vbeltat vnrecht sey, sunder allein darumb, das sich vmb gemelter sunderlichen wartetten belonung willen, einer bösen vnördenlicher begirde, in vergiessung des menschen plut, bey solchen Nachrichtern versehen wirdet, vnd damit dann unsern Nachrichtern zu verdamlichem standt nit vrsach gegeben werdt Sunder jr handtwerck (des zu gemeinem nutz nit geratten werden mag) mit guter gewissen (wo sie sich sunst recht darinnen halten wollen) treyben mögen, So ist den selbigen Nachrichtern ein gemeiner jerlicher soit geordent, vnd wie derselbig von unser vnd der vnsern wegen jerlich bezahlt werden sol, wird in vnser Cantzley, auch bey vnserm Camermeyster verzeychent funden, Darumb söllen vnsere Nachrichter alle vbeltetter, so jne durch vnnsere Rete oder Richter zufragen oder zustraffen beuolhen werden, wie sich demselbigen beuelh nach gepüret, fragen vnd straffen, vnd vmb das alles von vns oder den vnsern (so an solcher gemeinen belonung geben) dann allein wes jene nach laut dieser halssgerichts Ordnung für jr zerung gemacht ist, nichts weyters noch mere fordern oder nemen Aber ander lewt die sich in gebung des Nachrichters, obgemelten gemeynen jerlichen soldes, laut desshalb vorgemelter vnser sünderlichen vorzeychenten anlag nit verwilligen, vnd dannest vnsern Nachrichter in vnsern halssgerichten gebrauchen werden, die söllen nichts dester weniger, alle nachgemelte sünderliche belonung vnsern Nachrichtern, nach jnhalt vnd vermög diser vnser halssgerichts ordnung zalen. Und doch sülche belonung Schultheysen Burgermeystern oder Dorffmeystern oder Dorffmeystern desselbigen flecken darinnen jne vnser Nachrichter also dinet, semptlich oder sünderlichen behendigen, die sollen gemelte belonung annemen vnd beschreyben, auch furo alldweyl sulch gelt, weret, dessselben ampts vnd gerichts gemeine besoldung den nachrichtern gepürend, dauon zalen, vnd ander weyss nit aussgeben, Auch so dessselbigen gelt nymer ist, sol das durch die Eynnemer verrechnet, auch den vnsern die es berüret zu sülcher rechnung verkündigt werden, vnd zu jrem willen steen, auff jr kostung yemant darzu zuchicken.

CCLIX. Item für die zerung sol man dem Nachrichter tag vnd nacht, für sein person ein ort eins guldein geben, Man soll auch dem Nachrichter kein vberige person (die er, wider den ancleger willen zu jme neme) zuuerlegen schuldig sein.

CCLX. Item so man des Peinleins bey der peinlichen rechtuertigung notdurfftig were, Sol man demselben auch tag vnd nacht für zerung ein ort eins guldein, vnd fur seinen lon, so er einen vbeltetter anclagt, einen guldein geben.

CCXI. Item so der Nachrichter vbeltetter vom leben zum tode richt, sol man jme von einer yeden sölchen person drey guldein geben, Doch so der Nachrichter yemant vierteylt, mit dem Rade, oder dem fewer richt, Sol man jme eins guldein mere geben, vnd sol vnser Panrichter das holtz zum prennen, vnd das Rade zum redern (auff des anclegers kosten) bestellen vnd schaffen, Und doch der ancleger gemelts holtz vnd Radsshalben jr yedes (das also gebrauchet wirdet) vber einen guldein nit geben, Wo aber vnser Richter söllich Rade oder holtz neher bestellen mag, sol dem ancleger, zu gut komen, vnd desshalben mit keinervbermass beschwert werden, Ausgeschlossen in fellen, wie am. CCLXXV. artickel klerlich funden wirdt.

CCLXII. Item so der Nachrichter yemant mit rutten ausshawt, oren oder zungen abschneyt, augen auss sticht, oder die finger abhawt, von einem söllichen werck, sol man jme von einer person ein guldein geben.

CCLXIII. Item so der Pütel das halssgericht verkündigt vnd darzu gepeut, für sein lon einen orts eins guldein.

CCLXIV. Item so in etlichen vnsern gerichten mit gewonheyt herkomen were, das halssgericht an den grenitzen, durch die Pütel zubeschreyen sol dem Pütel für dasselbig beschreyen ein halber guldein gegeben werden, Wo aber solch beschreyen nit mit gewonheyt vor alter herkomen were, sol on vnser wissen nit aufgepracht werden.

»Nach den Bestimmungen des kanonischen Rechts,« schreibt Soldan I, 413, »sollte der Verurteilung wegen Zauberei auch die Konfiskation des Vermögens folgen. Sofern sie nämlich häretisch war. Decr. Gregor Lib. V Tit VII Cap. 8 et. 13. Sext. Decr. Lib. V Tit. II Cap. 19. – Johann XXII. drohte den Zauberern ausser der Bestrafung durch den ordentlichen Richtern inbesondere der Confiscation an. Die ersten Ausgaben der Carolina drücken sich indessen über die Zulässigkeit der Konfiskation im allgemeinen so dunkel auss, dass es zweifelhaft bleibt, ob es ausser dem Verbrechen der beleidigten Majestät noch andere giebt, auf welche sie dieselbe angewendet wissen will. Die Originalfassung des hierhergehörigen Art. 218 wurde in der Folge durch sinnverändernde Interpunktion und sogar durch Versetzung der Worte, Ausstreichung oder Verwandlung eines wesentlichen Negationsartikel auf das Willkürlichste entstellt, so dass der Gegenstand bis in die neuere Zeit streitig geblieben ist. S. Kochs Vorrede zu seiner Ausgabe der Carolina, Giessen 1769. Desselben Institut, jur. crim. § 140. Giss. 1770. So viel ist in dessen gewiss, dass Karl V. die Gewohnheit der Gütereinziehung in weiterer Ausdehnung vorgefunden hat und in engere Grenzen zurückgewiesen sehen will. Auch war es im sechszehnten Jahrhundert Grundsatz der Deutschen Juristen, derselbe nur bei den Majestätsverbrechen, zum Teil auch bei Ketzerei zuzulassen. Offenbach in Fichardi Consil, Tom. III p. 116 ... ut taceam, confiscationem hodierno tempore, jure novissimo (solo crimine majestatis laesae et haereseos expecto) non obtinere, neque bona damnatorum vel delinquentium judicibus aut coruno officiis lucro fieri, sed jure sucessionis ad proximos haere des transire eorumque esse – und Fichard selbst Tom. II p. 414: Bona damnatarum manet apud illorum haeredes – solo laese majesiatis crimine exepto. Nun war freilich ein weiterer Streit, ob die Zauberei vom Gesichtspunkt der Ketzerei aufzufassen sei: doch hat die Carolina die Ketzerei gar nicht unter die bürgerlichen Verbrechen aufgenommen, und wir erfahren durch Julius Clarus, dass der damaligen Gerichtspraxis zufolge die Einziehung der Hexengüter nicht statt fand.«

Doch es ist hier nicht der Ort um auf eine textkritische Untersuchung der Carolina oder anderer Rechtsquellen einzugehen. Deutlich aber ergiebt sich aus den angeführten Artikeln, das Karl V. vielgenannte, oft gescholtene und oft auch gelobte »Hals- oder peinliche Gerichtsordnung« im Grunde genommen nur eine, nicht einmal besonders stark modifizierte Wiederholung der Bamberger ist. Wohl war die Carolina kaiserliches Reichsgesetz, doch hatte es kaum irgendwo volle Geltung, zumal bei dem Vorhandensein der »salvatorischen Klausel.« Selbst die Nachfolger Karls in der römisch-deutschen Kaiserwürde schienen sich in ihren Verordnungen und Erlässen um die Carolina nicht viel zu kümmern. Ferdinand I. erklärte in seinen Polizeiverordnungen von 1532 und 1552 Zauberei und Wahrsagerei als Betrug und Aberglaube, die gebührend bestraft werden sollen, wobei jedoch von Todesstrafe nicht die Rede ist. Maximilian II. verordnete 1568 etwas humoristisch, dass Zauberer und Wahrsager öffentlichem Spott und Hohn preisgegeben werden sollen, genötigt werden, ihre Kunst darzulegen, sich unsichtbar oder »gefroren« zu machen. Im dritten Betretungsfalle sollten sie landes verwiesen werden. In manchen Ländern wieder sind auf dergleichen Praktiken nur Geldstrafen gesetzt worden. Kurz, es herrschte auch in den Tagen nach der Reformation, trotz der Carolina eine Verwirrung in der kriminalistischen Rechtssprechung, wie wir später noch aus den angeführten Stellen der sogenannten »Theresiana« und des baierischen Kriminal-Codex vom Jahre 1751 ersehen werden. Bemerkt sei jedoch schon hier, dass die bairische Malefizordnung vom Jahre 1616 bei der Verurteilung zum Verbrennen wenigstens schon etwas milder sich zeigt, als es sonst bei derlei Verurteilungen die Regel war und anordnet, dass »der arme Sünder nicht lebendig verbrennet, sondern zuvor an der Saul ertötet werde.« Ebenso wurde nach Bestimmung des erwähnten Gesetzes von 1751 angeordnet, dass beim Vierteilen, das Aushängen der »viertheyl auff die vier gemeynen wegstrassen zu Vermeidung ohnnötiger Kosten« fortan zu unterbleiben habe.

Die Todesstrafe des Verbrennens für Teufelsbündnis kommt in den deutschen Gesetzbüchern zuerst in der kursächsischen Kriminalverordnung von 1572 vor, wo es heisst: »So iemants in Vergessung seines Christlichen Glaubens mit dem Teuffei ein Verbündniss aufrichtet, umgehet, oder zu schaffen hat, dass dieselbige Person, ob sie gleich mit Zauberey niemands Schaden zugefügt, mit dem Feuer vom Leben zum gerichtet und gestrafft werden soll. Da aber ausserhalb solcher Verbündnissen jemand mit Zauberey Schaden tut, derselbe sey gross oder geringe, so soll der Zauberer, Manns- oder Weibs-Person, mit dem Schwert gestrafft werden.« Dieselbe Ansicht finden wir auch in dem zehn Jahre später erschienenen kurfälzischen Landrecht, im Landrecht von Baden-Baden und anderen Sondergesetzen.

Schliesslich sei noch bemerkt, dass das Strafverfahren, wo es das Leben galt, nach damaligen Sprachgebrauch ein Urteil auf »Hals und Haupt« oder auch auf »Hals und Bauch« genannt wurde, daher auch die Bennenung, Halsgerichtsordnung.


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