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Historische Entwicklung der Wiener Polizei- und Gerichtsgewalt

Wenn man bedenkt, daß die Justiz erst im 18. Jahrhundert allmählich von der Verwaltung getrennt und der größte Teil der heutigen Polizeiübertretungen früher gerichtlich mit den grausamsten Leibes-, Freiheits- und Todesstrafen geahndet wurde, so erhellt daraus, daß man keine Geschichte der polizeilichen Vollzugsgewalt schreiben kann, ohne zugleich eine solche der Strafrechtspflege zu verfassen, in deren Rahmen sich die Sicherheitspolizei tatsächlich entwickelt hat.

Diesfalls ergeben sich aber bedeutende Unterschiede zwischen dem klassischen römisch-griechischen und dem deutschen Recht, welch letzteres für die Wiener Verhältnisse fast ausschließlich in Betracht kommt. Beiden Auffassungen lag allerdings durch die längste Zeit der gemeinsame Gedanke zugrunde, daß man keinen Staatsanwalt brauche, daß auch in strafrechtlichen Dingen immer nur der Beleidigte klagen könne, und daß alle Schuld mit Geld tilgbar sei. Ausnahmen kannte man nur dann, wenn es sich um Angriffe gegen den Staat oder die Götter handelte. In solchen Fällen verhängte man auch Todes- und späterhin Freiheitsstrafen.

Immerhin besaßen die juristisch gebildeten Griechen und noch mehr die Römer verhältnismäßig bald eigene Vollzugsbeamte, nämlich die Ephoren, beziehungsweise Ädilen und Liktoren. Die alten Deutschen benötigten dagegen keine Polizeibeamten, die übrigens bis in die neueste Zeit immer nur als Handlanger der politischen und richterlichen Machthaber angesehen wurden, denn noch im Mittelalter bestand für jeden deutschen Bürger die sogenannte »Gerichts- und Landfolge«, das heißt, es war Bürgerpflicht, unentgeltlich Heeres-, Gerichts- und Polizeidienst zu leisten. Die letztgenannten beiden Tätigkeiten kamen in Frage, wenn es sich um die Unschädlichmachung von Räubern, Raubrittern und Wegelagerern handelte. Im übrigen mußte der Kläger den Geklagten selbst vors Gericht laden, und wenn er nicht gutwillig ging, zu den Richtern schleppen. Ja, sogar der Vollzug des Urteils oblag ausschließlich ihm selbst.

Nach und nach rang sich wohl die Ansicht durch, daß auch der Staat ein Interesse daran habe, Verbrecher anzuklagen und zu bestrafen (die sogenannte Offizialmaxime), da durch Missetaten nicht nur das Opfer, sondern auch die ganze Gemeinschaft in ihrer Würde und ihren Rechten verletzt werde, aber der Zerfall des Reiches zerstörte wieder alle diese zarten Ansätze modernen Fühlens.

Die Lage war am Ausgange des Mittelalters eine solche, daß das Königsgericht freilich noch bestand, aber nur in den geringsten Fällen Gelegenheit fand, Recht zu sprechen. Es herrschte vielmehr auf dem Gebiete der Justiz eine kolossale Zersplitterung. Jedes Land, jede Stadt, jedes Dorf, jeder Stand, ja sogar jeder einzelne Gutsherr besaß eine besondere Gerichtsbarkeit und auch eigene Polizei. Diese Häscher waren natürlich keine Fachorgane, sondern Leute, zu deren lästigen Nebenobliegenheiten es gehörte, die Befehle des Gerichtsherrn zu vollziehen. Berüchtigt war in dieser Hinsicht die bestechliche, grausame und ungebildete Patrimonialpolizei.

Nur in den Städten zeigte sich ein frischerer Zug, indem dieselben Gericht und Polizei strammer zu organisieren begannen und insbesondere beamtete Vollzugsorgane schufen. Da indessen, wie erwähnt, das Recht selbst ein hundertfaches war und auch sonst keinerlei Einheitlichkeit bestand, die einzelnen Gerichtsbehörden in keinem gegenseitigen Verkehre gemeinsame Arbeit leisteten, hauptsächlich aber auch keine Vollzugsorgane für das flache Land als Verbindungsglied aufgestellt wurden, so darf man diese Epochen das »goldene Zeitalter der Gauner« nennen. Gelang es nämlich einem Verbrecher, die Grenzen eines Rechtsgebietes zu verlassen, so war er in der Regel vor jeder weiteren Anfechtung geschützt. Fing man ihn ein, dann hatte er allerdings keinen Grund zur Heiterkeit, denn damals triumphierte die höchste Willkür, die brutalste Grausamkeit. Man huldigte einzig und allein der Vergeltungs- und Abschreckungstheorie, verhängte die Todesstrafe so häufig und so skrupellos, daß man sie verschärfen zu müssen glaubte, um sie wirksamer zu machen. Bevor also ein Delinquent hingerichtet wurde, was durch das Schwert, Feuer, Rad, den Strick und manchmal auch noch auf andere Weise geschah, stellte man ihn auf den Pranger, führte ihn auf dem »hohen« (Schinder-) Wagen zur Richtstatt, oder man schleifte ihn gar hin, zwickte ihn während des Marsches mit glühenden Zangen oder marterte ihn womöglich noch in raffinierterer Art. Damit nicht genug, beging man auch an der Leiche allerhand Scheußlichkeiten. Man vierteilte sie, man verstreute ihre Asche in alle Winde oder schüttete sie in den vorbeifließenden Strom und so weiter.

Das ereignete sich durchaus nicht bloß im Mittelalter. Wir besitzen zum Beispiel ein Urteil vom 14. Juni 1743, welches gegen den Prager ständischen Kreissekretär Karl David wegen Aufwiegelung gefällt worden war und folgendermaßen lautete: Zuerst Abhauung der rechten Hand, dann des Kopfes, hierauf Pfählung des Kopfes auf der Richtstatt. Neben dem Kopfe sei die rechte Hand anzunageln. Endlich sei der Leichnam zu vierteilen und je ein Teil in den vier Hauptstraßen Prags auf Galgen zu hängen. Dieser Unglückliche wurde aber gerade in dem Augenblicke, wo ihm die rechte Hand durch einen Schwertstreich vom Arme getrennt werden sollte, begnadigt und auf den Brünner Spielberg gebracht, den ja die Wenigsten lebendig, oder wenn schon, in blindem Zustande zu verlassen pflegten.

Einen Wandel brachte erst die naturrechtliche Schule im 18. Jahrhundert, welche Aufklärung verbreitete, für Menschlichkeit, eine vernünftige Strafgesetzgebung, ein geordnetes Prozeßrecht, die Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens, die Aufstellung eines Verteidigers und, wie bereits oben erwähnt, für die Trennung der Justiz von der Verwaltung eintrat, was zuerst in Frankreich zur Wirklichkeit wurde.

Noch maßgebender für den Umschwung in der Rechtspflege, aber hauptsächlich für den Aufstieg der Polizeibehörden wurden die technischen Errungenschaften des 19. Jahrhunderts, das Zeitalter der Erfindungen. Zwar gab es noch immer keine Kriminalpolizei im heutigen Sinne, aber doch schon Polizisten, die nicht nur auf ihre persönliche Erfahrung und ihr mehr oder minder gutes Gedächtnis angewiesen waren, sondern die vermöge der Presse, der Eisenbahn, des Dampfschiffes, des Telegraphen, des Telephons und so weiter in wechselseitigem Gedankenaustausch und Verkehre standen und auf eine gewisse Selbständigkeit mit Recht Anspruch erheben durften. Man hatte die Gerichte schon früh den »Arm der Gerechtigkeit« genannt und die Polizeiorgane als dessen Hand angesehen, die sich nach den Bewegungen des Armes zu richten habe. Nun wurde das Verhältnis Schritt für Schritt ein anderes. Die Finger der Hand begannen durch ihr Tastgefühl und ihr Geschick auf eigene Faust in der Menschheit herumzusuchen und lenkten jetzt, wenn sie einen Schuldigen herausgefunden hatten, den schwerfälligen Arm des Gerichtes erst in die entsprechende Richtung.

Dies trat vornehmlich seit dem Jahre 1873 in die Erscheinung, wo der Grazer Strafrechtslehrer Professor Dr. Hans Groß der Schöpfer und Begründer der Kriminalwissenschaft wurde. Seither haben die Polizeibehörden in der Anthropometrie, Daktyloskopie und auf anderen wissenschaftlichen Gebieten Handhaben gewonnen, die ihnen eine achtunggebietende sachliche, objektiv kontrollierbare, selbständige Tätigkeit ermöglicht.

Natürlich mußte auch das sonstige Bildungsniveau des Polizisten gehoben werden, so daß die Öffentlichkeit heute mit Recht solche Vollzugsorgane verlangt, die mit dem ganzen modernen Verkehre, mit dem Verwaltungs- und Justizapparate vollkommen vertraut sind.

Diesen allgemeinen Entwicklungsgang finden wir ganz genau auch in der Wiener Geschichte. Als älteste Quelle kann das am 18. Oktober 1221 verliehene Wiener Stadtrecht des Babenberger Herzogs Leopold VI., des Glorreichen, gelten. Er setzte damals einen aus 24 Bürgern bestehenden Stadtrat ein, dem die gesamte Verwaltung übertragen wurde. Von einer Polizeibehörde oder auch nur von Vollzugsorganen ist darin keine Rede. Auch Kaiser Friedrich verlangt in der »goldenen Bulle« des Jahres 1237 keine Polizisten, ebensowenig wie dies Rudolf von Habsburg 1278 und Albrecht I. 1296 taten. Vielmehr war es Pflicht der Wiener Bürger, die Stadt zu schützen und zu diesem Zwecke Patrouillendienst zu verrichten. Man teilte das Gebiet in Viertel, an deren Spitze ein Hauptmann oder Viertelmeister stand. Die entlegeneren Teile mußten die Jungen, das Zentrum die älteren Männer begehen, woher wohl auch der Ausdruck »Alt- und Jungviertel« stammt. Der Stadtrichter war oberste Gerichtsbehörde, unabhängig von der eigentlichen Gemeindeobrigkeit (dem Magistrate) und im gleichen Range wie der Bürgermeister. Bürger sollten in allen bürgerlichen oder peinlichen Rechtsfällen nur von Bürgern gerichtet werden, und zwar nach dem Rechte und nach den alten Gewohnheiten der Stadt, ausgenommen im Falle des Hochverrates. Die wichtigsten Sachen entschied der Herzog selbst oder seine Delegierten. Die Schotten hatten rücksichtlich ihrer Besitztümer eine eigene Gerichtsherrlichkeit, ebenso war die Universität selbständig. Auch die Klöster und einige Lehensherren durften auf ihrem Territorium Recht sprechen. Was die Vororte anbelangt, so hatte der Ortsrichter in den leichteren Übertretungen zu judizieren, während er Klagen auf Tod oder Verlust der Ehre bloß entgegenzunehmen und durch Zeugenvernehmungen spruchreif zu machen hatte. Der Angeklagte (Malefizperson) wurde sodann samt den Prozeßakten dem Wiener Stadtrichter übergeben. Dies vollzog sich unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten. Um die Mittagsstunde führte ihn nämlich der Ortsrichter, begleitet von den Ortsinsassen, zum Grenzgemarkungsstein, wobei der Delinquent am Halse einen roten Beutel (»Fürfang«) mit 72 Pfenningen trug. Dort rief der Ortsrichter dreimal: »Herr Richter von Wien, seid Ihr hie?« Auf die bejahende Antwort erfolgte die Übernahme. Der »luckerte« Stein von Währing existiert noch heute. Er wird im Hause XVIII., Gentzgasse 72 aufbewahrt.

Am 13. Mai 1444 bezog der Wiener Stadtrat über lebhaften Wunsch der von allerhand Gesindel beunruhigten Vorstädte auch diese in den Patrouillendienst ein. Gleichzeitig wurde ein Alarmplatz bestimmt, wo sich die Bürgerpolizei auf ein bestimmtes Signal hin zu versammeln hatte. Dies ereignete sich besonders bei Feuersbrünsten, für welche dann im Jahre 1454 eine spezielle Feuerordnung erlassen wurde, sowie auch bei zahlreichen Überschwemmungen.

Natürlich empfanden die reicheren und bequemeren Bürger den geschilderten anstrengenden Dienst sehr unangenehm, weshalb es später gebräuchlich wurde, sich durch ärmere Männer gegen Entgelt vertreten zu lassen. Diese Stellvertretung nahm einen solchen Umfang an, daß der Stadtrat um die Mitte des 14. Jahrhunderts den Entschluß faßte, eigene Söldner anzuwerben, doch ist es gewiß bezeichnend, daß man deshalb die alte staatliche Verpflichtung der Bürger zur Gerichts- und Landfolge nicht aufhob, sondern die ersteren weiter für die Ruhe und Ordnung verantwortlich machte. Wenn auch faktisch bezahlte Leute den Polizeidienst versahen, verantwortlich blieben dennoch die Bürger (Fig. 1).

Fig. 1. Bürgermeister von Thau, gleichzeitig Oberst eines Bürgerregimentes (1571).

Im Jahre 1546 nahm die Stadt Wien 60 Landsknechte auf, an deren Spitze ein Hauptmann stand und deren Obliegenheit es war, an den Toren Permanenzdienst zu versehen. Wir besitzen ein Bild, welches die damalige »Stadtguardia«, dies war der offizielle Titel, zeigt (Fig. 2). Sie besaß eine eigene Fahne mit dem Stadtwappen. Das Anwachsen der Stadt machte es nötig, ihren Stand im Jahre 1569 auf 150 Mann und bis zum Jahre 1683 auf 1200 Mann zu bringen.

Fig. 2. Die Wiener »Tag- und Nachtwache« (60 Landsknechte, aufgenommen 1547).

Die »Guardia« bereitete den Stadtvätern aber großen Kummer, denn sie zeigte alle Unarten und Übergriffe der damaligen Soldateska und verursachte durch ihre schlechte Disziplin und ihre Ausschreitungen Aufregung unter der Bürgerschaft. Die Stadtgardisten waren ungerecht und verlogen, so daß man auf ihr Zeugnis hin niemanden mehr verurteilen wollte. Daher griff der Stadtrat schon im Jahre 1582 auf die altdeutsche Bürgerpflicht zurück und verordnete, daß jede Gardistenpatrouille durch zwei Bürger zu begleiten sei, um Exzesse hintanzuhalten und verläßliche Gerichtszeugen zu gewinnen.

Daß eine solche Verfügung unter den Gardisten böses Blut machte, braucht nicht hervorgehoben zu werden. Sie fühlten sich stärker als die des Polizeidienstes längst entwöhnten Bürger und verweigerten denselben den Gehorsam. Da man sich nicht getraute, diese famosen »Schutzleute« abzuschaffen, so errichtete man ein Gegeninstitut in der »Rumorwache«, und zwar im Jahre 1650. Diese auf Gemeindekosten amtierende Truppe zählte aber nur 60 Mann, welche von einem Rumormeister, einem Leutnant und drei Korporalen befehligt wurden. Alle Klagen der Rumormeister, daß es ihnen unmöglich sei, mit so wenig Leuten die Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten, scheiterten an den Kosten, denn die Stadt mußte ja über Drängen der Stadtgardisten deren Stand immer noch vermehren. Es kam daher zu immerwährenden Reibereien zwischen der Stadtguardia und der Rumorwache, die sich bis zum Jahre 1741 hinzogen, wo Maria Theresia am 20. November endlich die Auflösung der ersteren dekretierte und an ihre Stelle zwei Regimenter setzte, die fortan die Tore der befestigten Stadt und diese selbst zu bewachen und zu schützen hatten (Fig. 3 und 3a).

Dies war der Anfang der Militarisierung im Wiener Polizeiwesen, welche einen großen Rückschritt in der Entwicklung des Sicherheitsdienstes bedeutete. Wir werden darauf noch später zurückkommen und wollen hier nur vorausschicken, daß Kaiser Leopold II. (1790-1792) die gesamte Lokalpolizei verstaatlichte, was die Auflösung der kommunalen Rumorwache herbeiführte, die bereits verschiedene erfreuliche Ansätze zu selbständigerem Handeln gezeigt hatte.

Fig. 3. Wiener »Quardi-Knechte«, 1612 (Wiener Stadt-Guardia).

Fig. 3a. Die Stadt-Guardia ex 1745.

Fig. 4. Bruchstück aus dem Wiener Stadtplane von Hufnagel ex 1609 mit dem Hohen Markte und der damaligen »Schranne«.

Um den Dienst der Rumorwache, die Behandlung der Arrestanten und die Heranziehung verschiedener Ubikationen zu verstehen, müssen wir uns ein wenig mit der Wiener alten Rechtspflege beschäftigen.

In ältester Zeit gab es keine Gefängnisse. Solche wurden vielmehr erst ziemlich spät erbaut. So besaß auch das Wiener Gerichtsgebäude, die »Schranne«, »allwo das hochnothpeinliche Gericht der gemainen Stat Wien tagte«, ursprünglich keine Lokalitäten zur Aufnahme von Häftlingen. Sie stand anfangs am Petersplatze. Aber schon im Jahre 1325 finden wir die Schranne auf den Hohen Markt, den Urplatz Wiens, verlegt. Sie befand sich im De Paulischen Hause Nr. 524 (neu 13), welches Gebäude, ebenso wie das erste, eine Freitreppe besaß. Bei der im Jahre 1437 wütenden großen Feuersbrunst wird diese neue Schranne aber ein Raub der Flammen. Nach dem Brande übersiedelte man auf die gegenüberliegende Seite, und zwar auf den Grund, wo sich gegenwärtig zwischen der Camesinagasse und den Tuchlauben das Gebäude Nr. 5 erhebt. 1630 erwies sich die »Schranne« bereits als baufällig und mußte restauriert werden. Das renovierte Gebäude erhielt einen Reichsadler, Löwenreliefs und eine Statue der Justitia, wurde jedoch bald darauf wieder gründlich baufällig. Maria Theresia baute die Schranne 1740 um und Joseph II. nahm im Jahre 1785 eine Vergrößerung vor, um Kerker für Schwerverbrecher zu schaffen.

Vor der Schaffung eigener Gefängnisse sperrte man die Sträflinge in die Türme der Festungswerke oder die Kasematten des Burg- und Stadtgrabens. Namentlich der geräumige Kärntnerturm (Fig. 5) wurde zu diesem Zwecke benützt. Daß aber noch in später Zeit der Stadtgraben als Zuchthaus benützt wurde, beweist ein »Urthel« vom 27. Oktober 1706, demzufolge ein Student auf dem »akademischen Richtplatze« hingerichtet werden sollte, weil er am 17. und 18. Jänner »Provokationszettel« angeschlagen, also nach heutigen Begriffen eine recht harmlose politische Demonstration veranstaltet hatte. Man ließ übrigens »Gnade walten« und verurteilte ihn »nur« zur »Relegation (von der Universität) und zweijähriger Zwangsarbeit in Eisen im hiesigen Stadtgraben (!) und nachheriger Landesverweisung«. Wie das Wien vor der Stadterweiterung aussah, veranschaulicht uns so recht der Hufnagelsche im Museum der Stadt Wien befindliche Plan vom Jahre 1609. Wir können dieses Kunstwerk, welches die Stadt aus der Vogelperspektive zeigt, wobei jedes einzelne Haus aufrecht stehend nach der Natur gezeichnet wurde, hier nur im Bruchstück bringen (Fig. 4). Gewählt wurde dieser Teil, weil er den Hohen Markt zur damaligen Zeit dem Beschauer vor Augen führt. Ein späterer Künstler hat dann den Hohen Markt vergrößert herausgezeichnet (Fig. 6). Man erblickt genau den Balkon, von dem herab die Urteile feierlich verkündigt wurden.

Fig. 5. Wien mit dem Kärntnertor. Im Vordergrunde die 1420-1426 erbaute steinerne Brücke über den Wienfluß und nächst derselben die 1813 abgebrochene St. Colomannssäule. Rechts vom alten Kärntnertore breitet sich der alte Trödel-(Tendel-)Markt aus.

Vor der Schranne stand frei das »Fischbrunnhäuschen«, aus dem die Fischhändler gegen eine Abgabe das Wasser holten, und an der vorderen Seite desselben das »Narrenköterl«, ein kleiner käfigartiger Bau, hinter dessen Gitter man in der Zeit von 1547 bis 1710 Trunkenbolde, Dirnen, Ruhestörer, Zauberer, Flucher und Gotteslästerer sperrte, um sie dem öffentlichen Spotte preiszugeben. Es war für die Wiener eine »Haupthetz«, diese von den Polizisten eingebrachten Herrschaften durch Schimpfen, Nasedrehen und Verlachen zu »narren«. (Man darf das »Köterl« also nicht mit einem Irrenhause verwechseln.) Bis zum Jahre 1616 (der Plan stammt, wie erwähnt, aus dem Jahre 1609) wurde es von einer prachtvollen Linde, an sich eine Sehenswürdigkeit Wiens, überschattet. Da sich auch der Pranger in der Nähe befand, so nannten die Wiener den Platz das »Schmerzhäufel« (Fig. 7). Der Pranger stand beim Lichtensteg und diente sowohl als Strafverschärfung wie auch als Strafe für sich. Jeder Ausgestellte bekam eine Tafel umgehängt, welche den Grund der Strafe verkündete. Die Wiener nannten sie »Magentaferl«.

Fig. 6. Der Hohe Markt aus dem Hufnagelschen Plane herausgezeichnet. 1. Die Schranne. 2. Das Lainwirthhaus. 4. Zum silbernen Häslein. 5. Das Schremhaus. 7. Der Thurm. 8. Hüherbühel. 9. Hühnergäßlein. 10. Das Schmerhaus 11. Haus, wo die im Jahre 1437 abgebrannte Schranne stand. 12. Das Ziegelhaus. 14. Am Silberbühel. 15. Unterm Wendbrunnen. 16. Unter den Scherlauben. 17. Der Fischbrunnen. 18. Die Linde an der Mauer beim Narrenköterl. 19. Fischmarkt. 21. Die kurzen Tuchlauben. 22. Die langen Tuchlauben. 23. Der Pranger.

Karl VI. ließ das »Narrenköterl« abbrechen und errichtete an seiner Stelle eine »Schandsäule«, vor welcher in Hinkunft alle Verbrecher, insonderheit Mörder, ausgestellt wurden, um der öffentlichen Verlesung ihres Urteils auf solche Weise beizuwohnen. Die »Schandsäule« verschwand erst im Jahre 1848.

Wir haben oben gesagt, daß Joseph II. das Schrannengebäude im Jahre 1785 vergrößerte, um dort die Schwerverbrecher unterzubringen. Daraus ergibt sich die Frage, ob sie bis dahin durchwegs in den Türmen der Festungswerke schmachten mußten? Das war seit 1608 nicht durchwegs der Fall. In diesem Jahre, also unter der Regierung des Kaisers Rudolf II., erbaute man nämlich in der Rauhensteingasse, gegenüber dem Kloster der Siebenbüchnerinnen (Karmeliterinnen) ein »Amts-Hauß«, in welchem auch der Freymann (Henker) seine Wohnung erhielt. Ferdinand III. versah es anno 1637 mit einer hübschen Kapelle. 1722 war es aber schon so »unmodern«, daß Karl VI. einen Neubau anordnete. Vorerst mußte man eine merkwürdige Prozedur vornehmen, um das Gemäuer »ehrlich« zu machen, sonst hätte man keinen einzigen Handwerker gefunden. Einem Chronisten zufolge berief zu diesem Ende der Unterrichter Vinzenz Melchior Nußdorfer am 14. April 1722 sämtliche Meister, Gesellen und Taglöhner ins Rathaus und forderte sie auf, mit ihm in die Rauhensteingasse zu gehen. Es war ein feierlicher Zug, von hunderten Menschen begleitet und von tarnenden Neugierigen begafft. An Ort und Stelle ließ Herr Nußdorfer die Professionisten sich davon überzeugen, daß kein einziger Häftling mehr hier sei und daß alle Gebrauchsgegenstände derselben verbrannt worden seien. Hierauf klopfte er mit seinem Amtsstocke dreimal auf die Mauer und verkündete unter lautem Trommelwirbel, daß jeder, der sich unterfangen sollte, den am Neubaue Beschäftigten vorzuwerfen, sie ließen sich zu einer »unehrlichen« Arbeit verwenden, eine Leib- und Lebensstrafe zu gewärtigen habe. Seine Worte wurden von den Handwerkern wie ein Schwur wiederholt, wobei sie mit ihren Werkzeugen ebenfalls auf die Mauern schlugen. Erst jetzt konnte man mit dem Neubaue beginnen.

Fig. 7. Die »Schranne« im Jahre 1720 mit dem »Fischbrunnenhause« (links).

Von der Bevölkerung nie anders als »Malefiz-Spitzbubenhaus« genannt (Fig. 8), hatte es zwei Stockwerke mit durchwegs vergitterten Fenstern. Die Tore waren mit schwerem Eisenblech beschlagen und über dem Haupteingang thronte ein ganz kolossaler Kalvarienberg aus rohen Steinen. Man sah schon von weitem auf buntbemaltem Hintergrunde in riesigen Dimensionen unter Metallbaldachinen: den Heiland am Kreuze, die Muttergottes, Johannes und Magdalena, flankiert von den Schachern als Symbolen der gerechten und ungerechten Bestrafung.

Die Verbrecherzellen lagen im Keller. Die Räumlichkeiten erstreckten sich unter die Nachbarhäuser hin und boten für sehr viele arme Sünder Platz, da man jedem einzelnen nur sehr wenig Luft, gar kein Licht und bloß so viel Bewegungsfreiheit gönnte, daß er nach jeder Richtung hin zur Not einen Schritt tun konnte. Überdies schmiedete man ihnen eiserne Ringe um den Leib, schwere Ketten an die Füße, gewährte ihnen nur Pritschen als Liegestätten und gab ihnen nichts anderes als Brot und Wasser zur Nahrung. Verkehr oder eine gegenseitige Aussprache hatten sie nicht. Sie wurden allerdings manchmal in den Hof geführt, jedoch lediglich zu dem Behufe, die urteilsmäßig periodisch wiederkehrenden körperlichen Züchtigungen zu erleiden.

Im Malefiz-Spitzbubenhause gab es auch Untersuchungen. Wenn der Verdächtigte leugnete, so führte ihn der Freymann in eine eigene Kammer, wo er ihm, wie es die damalige »Halsgerichtsordnung« verlangte, »mit rohen Worten« den Gebrauch der Marterwerkzeuge zu erklären hatte. Als solche wurden angeführt: die Daumschrauben, die Beinschrauben oder spanischen Stiefel, die Schnürung (Zusammenpressung von Armen und Beinen) und endlich das Aufziehen und Recken in der Luft, verschärft durch 40 Pfund schwere Fußgewichte. Nach dieser Vorbereitung durch den Henker erschien die »peinliche Halsgerichtskommission«, um sich an einem schwarzgedeckten, mit drei brennenden Kerzen versehenen Tische niederzulassen und nochmals auf ein Geständnis hinzuarbeiten. Verharrte der Delinquent beim Leugnen, so übergab man ihn dem Freymann, der mit Unterstützung einiger Gehilfen die Folterungen vornahm. In den »Ruhepausen« hatte er übrigens dem Opfer neuerliche Vorstellungen zu machen. Blieb der Beschuldigte standhaft, so durfte das Martern durch »längstens eine Stunde« fortgesetzt werden.

Fig. 8. Das »Malefiz-Spitzbubenhaus« in der Rauhensteingasse.

Es darf uns nicht wundernehmen, wenn Kaiser Joseph II., der sich auch in eine Zelle des Brünner Spielbergs eine Stunde lang einsperren ließ, um sodann zu erklären, daß er der letzte Mensch sei, der hier gemartert wurde, das »Malefiz-Spitzbubenhaus« schloß. Er brachte die Verbrecher einstweilen im »Rumorhaus«, der Kaserne der »Rumorwache«, Am Tiefen Graben Nr. 37 unter und bestimmte, daß nach Fertigstellung der Zellen im Schrannengebäude nur mehr die Schwerverbrecher dahin geschafft werden sollen. Die Leichtverbrecher seien dagegen polizeilich anzuhalten. Hiezu war das mit einer vom Volke »heiliger Josef« genannten, in Wirklichkeit aber Joseph II. darstellenden Statue gezierte Rumorhaus zu klein, weshalb man schon früher die Polizeihäftlinge ins »Fischbrunnhäusel« auf dem Hohen Markt, schräg gegenüber dem Hause »zur silbernen Schlange Nr. 525« (Fig. 7) bringen mußte. Die Rumorwachen erhielten daher ein neues Haus im Sterngäßchen. Schon damals bildete das uralte Gebäude in jenem Stadtteile ein ähnliches Verkehrshindernis wie das Siebenbüchnerinnenkloster am Salzgries. Von modernen Einrichtungen konnte keine Rede sein. Und dennoch verstanden es die Organe der Wiener Polizeidirektion, das Vorhandene voll auszunützen. Dort entstand unter anderem das erste Erkennungsamt, um sich seine berühmten Erfolge zu holen, welche zunächst die Dresdener Polizei und dann die Berliner zur Nacheiferung aufmunterten. Speziell die Daktyloskopie begann ihren Siegeszug über Deutschland vom Theobaldkloster aus. Auch für die halbwegs menschliche Unterbringung der Arrestanten wurde auf das beste vorgesorgt. Freilich bildete die Abfertigung der Zellenwagen, die ins Haus nicht einfahren konnten, täglich ein Hauptspektakel des neugierigen Wiener Volkes, und so machte sich das Bedürfnis nach einem den heutigen Anforderungen entsprechenden Gebäude immer dringender geltend. Dies führte endlich zur Errichtung des Polizeipalastes auf der Elisabethpromenade im neunten Bezirke. Der Neubau wurde im Jahre 1902 begonnen, 1904 beendet und enthält nebst einem Gefangenhause, wie es auf dem Kontinente kaum eine zweite Stadt besitzt, eine Unzahl von Bureauräumlichkeiten, in denen die Kriminalpolizei, das Museum und noch andere Departements der Wiener Polizeidirektion ihren Sitz aufschlagen konnten. Erwähnenswert wäre auch noch, daß die ersten Kommissariate keine Arreste hatten, so daß die Häftlinge täglich in den alten kommunalen Grundarrest eskortiert werden mußten, wo der würdevolle »Grundwachter« noch immer das Szepter führte (Fig. 9).

Fig. 9. »Grundwachter«.

Die Schranne vermochte bald auch nicht mehr den neuen Anforderungen zu genügen. Man begann daher im Jahre 1832 mit dem Bau des Wiener Landesgerichtes, welches man in der Alservorstadt auf den Gründen der ehemaligen bürgerlichen Schießstätte nach den Plänen J. Fischers zu errichten beschlossen hatte. Das Gebäude, welches ursprünglich viel kleiner war, wurde im Jahre 1839 fertig, worauf die kommunalen Richter aus der alten Schranne fortzogen. Hier sprachen sie bis 1850, dem Inkrafttreten der neuen Gerichtsordnung, welche die Befugnisse an landesfürstliche Beamte übertrug, Recht. Die Räumlichkeiten des Schrannengebäudes dienten dann noch bis zum Erscheinen des neuen Strafgesetzbuches (1852), welches die Delikte in Übertretungen, Vergehen und Verbrechen einteilt, der »magistratischen Abteilung zur Untersuchung schwerer Polizeyübertretungen«. Die Zierde des Hauptfensters, das Eisengitter, ein Meisterwerk der Schmiedekunst, hob man bei der Demolierung des Gebäudes zwar auf, aber unter dem Gerümpel des städtischen Materialdepots in der Roßau. Erst anfangs des 20. Jahrhunderts holte man es von dort hervor und verleibte es dem Museum der Stadt Wien ein. Als man die berühmte, auch auf den Stichen von Kleiner (1719) und Delsenbach (1797) sichtbare Uhr abnahm, fanden sich rückwärts auf dem Zifferblatte die bezeichnenden Worte: »Diese Uhr schlägt keinem Glücklichen.« Sie wurde übrigens auf dem Neubau wieder angebracht.

Das im Volksmunde »graue Haus« genannte Landesgerichtsgebäude hatte anfangs nicht den in die Alserstraße mündenden Trakt. Speziell der Schwurgerichtssaal wurde erst 1872 gebaut. Dann fehlte der dritte, beziehungsweise in den Mitteltrakten der vierte Stock. Vom Jahre 1873 an wurden auch die Hinrichtungen innerhalb des Landesgerichtsgebäudes und nicht mehr öffentlich vollzogen.

In früheren Zeiten wurden die Enthauptungen am Hohen Markte, manchmal aber auch Am Hof und am Schweinemarkt (dem heutigen Lobkowitzplatz) vollbracht, während der Scheiterhaufen auf der »Gänsweyd« in Erdberg errichtet zu werden pflegte, ungefähr dort, wo sich heute die Rasumofskygasse befindet. Dieser Platz wird zum erstenmal am 27. März 1708 gelegentlich der Justifizierung von Falschmünzern erwähnt. Aber noch im Jahre 1768 wurde dort eine Hexe verbrannt. Der Galgen stand am Rabenstein, doch wurden ab und zu Verbrecher auch Am Hof und auf dem Schweinemarkt aufgeknüpft.

Überhaupt findet man in den Chroniken eine ganze Reihe von Örtlichkeiten aufgezählt, an denen gelegentlich Personen »vom Leben zum Tode befördert wurden«, wie der Amtsausdruck lautet. Wir lernten schon einen »akademischen Richtplatz« kennen und so weiter. Auch rücksichtlich der Todesarten begegnen wir mancher Abwechslung. Man pflegte Kindesmörderinnen, Diebinnen und unsittliche Personen häufig zu ertränken, Räuber zu rädern, Hochverräter und Münzverfälscher zu blenden. Alle diese Geschäfte hatte der »Freymann« zu besorgen, der nicht bloß als »unehrlich« galt, sondern geradezu verhaßt war. Angriffe auf seine Person, besonders wenn er schlecht arbeitete, waren nichts Seltenes. So kam es im Jahre 1488 zu einer Attacke, als er infolge Bestechung den zum Tode verurteilten Jaroslav von Boskowitz mit dem Schwerte statt auf den Nacken auf den Rücken traf (wodurch der Verurteilte frei wurde). Man eröffnete einen Steinhagel auf den Henker. Als sich im Jahre 1501 ein ähnlicher Fall ereignete, wobei der Scharfrichter totgeschlagen wurde, rief man fortan den sogenannten »Freymannsfrieden« aus, das heißt, vor der Exekution verkündete immer ein Magistratsbeamter folgende »Erinnerung«: »Von der Hochlöblichen k. auch k. k. niederösterreichischen Landesregierung wird hiemit jedermann kund und zu wissen gemacht, daß, falls der Freymann bei der heutigen Hinrichtung des zum Tode verurteilten Delinquenten auf was immer für eine Art, wider alles Verhoffen, unglücklich sein sollte, denselben niemand von den gegenwärtigen Zuschauern, weder mit Worten, noch auf eine andere Art bei schärfster Ahndung, zu schimpfen oder sonst zu beleidigen, berechtigt sein sollte, indem der Freymann, wenn sich durch ihn ein Fehler ereignen sollte, ohnehin von Seite des Gerichtes zur schärfsten Verantwortung gezogen werden wird.«

So blieb es bis zur Abschaffung der öffentlichen Hinrichtungen, die meist für 10 Uhr vormittags bestimmt wurden, wobei einige hundert Mann Militär im Verein mit den Organen des Sicherheitsdienstes für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen hatten.

In älterer Zeit vollzog sich die Exekution in folgender Form: Der Stadtrichter bildete mit dem »Rat der Zwölfe« den »Gerichtshof«. Verhandelt wurde unter freiem Himmel auf dem Söller des Gebäudes. Wurde der Delinquent am Hohen Markt justifiziert, so stellte man ihn zur »Gerichtssäule«, einer einfachen Säule, die am Knaufe die Wage der Gerechtigkeit trug. Am Schrannengebäude wehte eine rote Fahne. Der Senat amtierte in schwarzer Tracht. Dann verlas der Fronbote das Urteil, worauf der Sünder unter Vorantragung des Kruzifixes mit gebundenen Händen und im schwarzen Büßerkleide dem Henker, auch »Züchter« genannt, feierlich übergeben wurde. Dieser trug ein scharlachfarbenes Mäntelchen.

Fand die Hinrichtung an einem anderen Orte statt, so wurde der Verurteilte auf den »Malefizwagen« (Schinderkarren, auch »Hoher Wagen« genannt) gesetzt, wo er auf dem rückwärtigen Platze sitzen mußte, während der Priester vorne saß. Der Sitz des Büßers hatte keine Lehne. Nach der Vollstreckung hielt der Geistliche stets eine Rede, worauf das »Urthel« in Form eines Erinnerungsblattes an die Zuschauer verteilt wurde.

Der Hauptplatz für Hinrichtungen durch den Strang befand sich jedenfalls im heutigen neunten Bezirke. Sicher ist, daß der Rabenstein als die älteste Richtstätte Wiens angesehen werden darf, von der erzählt wird, daß sie 1488 ausgebessert worden sei, weil dies 1311 unterlassen worden wäre. Der Richtpflock erhob sich auf einem rundlichen Ziegelbau, der oben eine Plattform hatte. Er zeigte eine Türe, durch welche man zu einer Treppe gelangte, über die man zum Galgen emporstieg.

Matthias Corvinus verlegte nach der Einnahme Wiens dessen Richtplätze im Jahre 1488 an einen außerhalb der Vorstädte gelegenen Ort. Die letzte Hinrichtung fand hier am 19. März 1786 statt.

Die Stadterweiterung verdrängte den Galgen später wieder zur heute noch oberhalb des Kaiser-Franz-Josefs-Spitales in der Triesterstraße stehenden und sagenumwobenen »Spinnerin«, wo als letzter öffentlich Hingerichteter am 28. Mai 1868 der Tischlergehilfe Georg Ratkay sein Leben aushauchte, der am 9. Jänner 1868 die »unter den Weißgärbern«, Adamsgasse Nr. 9, wohnhafte achtunddreißigjährige Tischlersgattin Marie Henke ermordet und beraubt hatte. Dieser Fall bildete übrigens auch deshalb einen Markstein in der Wiener Kriminalchronik, weil man hier zum erstenmal die Presse zur Mitarbeit herangezogen hatte, und dies war ein Verdienst der Polizei, welche sich damals bereits zu einem hohen und imponierenden Grade der Selbständigkeit emporgerungen hatte.

Der erste innerhalb des Landesgerichtsgebäudes hingerichtete Delinquent war der Raubmörder Enrico von Francesconi, der am 18. Oktober 1876 den Geldbriefträger Johann Guga ermordet hatte.


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