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Rund um den Schandlohn

In München tagte neulich ein Kongreß zur Bekämpfung des Mädchenhandels. Der einzige praktische Vorschlag, den ein Major a.D. machte, fand große Beachtung: Die Besucher der Bordelle mögen die Mädchen schlecht bezahlen, dann würden diese die Lust, in die Etablissements zu gehen, bald verlieren. (Diese, nicht jene). Der Münchener Blitzmajor macht Schule. Die Herren der Schöpfung wollen das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden, zugleich der Prostitution und der Prostituierten an den Leib rücken und erheben eine alte Methode zur weltverbessernden Theorie. Man weiß jetzt, warum diese Idealisten es so schön finden und in allen Tonarten besingen, wenn ein Mädchen ihnen »ihren Leib schenkt«... Eine unscheinbare Gerichtsverhandlung rückt das Problem ins Licht: Der 75jährige Private Moriz Kohn hatte gegen die 17jährige Franziska N. die Anzeige erstattet, daß sie ihm eine Uhr gestohlen habe. Nach ihrer Verhaftung gab das Mädchen an, sie sei von dem Greise angesprochen und unter vielen Versprechungen zu einem Rendezvous verlockt worden. Da sie vazierend und in Not war, gab sie dem gebrechlichen Alten Gehör. Aber aus den glänzenden Verheißungen wurde nichts. Herr Kohn überreichte dem Mädchen zwei Bonbons und sagte: »Jetzt geb' ich nichts. Aber ich hab' Lose; wenn ich einen Haupttreffer mach', wer' ich nobel zahlen.« In der Verhandlung wiederholte die Angeklagte ihre Erzählung, der der Privatbeteiligte nicht widersprach. Die Geschichte mit dem Haupttreffer gab er lächelnd zu. Die Angeklagte erklärte, daß sie sich durch den Diebstahl der Uhr schadlos halten wollte. Als der Richter über Franziska N. eine Arreststrafe von 12 Stunden verhängte, hielt Kohn, dem diese zu mild schien, dem Mädchen eine Moralpredigt...

Wenn ein Journalist um die bedungene Bestechungssumme geprellt wird, darf er sie einklagen. Bei uns ist es üblich, daß illustrierte Revolverblätter Schauspieler, die ihnen den Schandlohn für Bild und Lob mit Recht schuldig bleiben, zivilgerichtlich belangen. Kein Richter wagt es, solchen Vertrag als einen, der gegen die guten Sitten verstößt, für ungültig, für eine »causa turpis« zu erklären. Und doch gefährden die Prostituierten der Feder, die Fünfguldenmänner des Gedankens, die Freiknaben, die unter dem Strich gehen, die öffentliche Moral. Franziska N., die, wo die Not am höchsten war, Herrn Kohn am nächsten fand, und die schlimmstenfalls ihre individuelle Ethik, deren Wohl kein irdisches Gericht zu bekümmern hat, in Gefahr brachte, würde mit Spott davongejagt, wollte sie mit ihrem Anspruch vor ein Zivilgericht treten. Besser, daß causa turpis causam turpiorem, den »Diebstahl« einer der Diebin vorenthaltenen Wertsache, erzeugt und daß man die Arme schuldig werden läßt. Unsere Gesellschaftsordnung erkennt nun einmal die Prostitution nicht an. Herr Kohn, ihre Stütze, will um seiner selbst willen geliebt werden. Der »Zug des Herzens« muß es sein. Versteht sich, ein Blitzzug...

Kuppelei als Ehrenbeleidigung. Eine Dame klagt die Agentin eines Rendezvous-Hauses. Diese hatte es gewagt, ihr einen Antrag zu stellen, und es versucht, ihren Stolz durch die Bemerkung zu bändigen, man wisse doch, daß sie »zur Sachs um 200 Gulden gehe«. Die Agentin wird zu einer Geldstrafe verurteilt, die sie bald hereinbringen wird, wenn dieselbe Zumutung von anderen Frauen nicht als Ehrenbeleidigung empfunden werden sollte. Wien ist, wie bei allen Ereignissen, zu denen gebildete Menschen Stellung nehmen müssen, in zwei Lager gespalten. Die einen, die bis heute nicht gewußt haben, daß Gelegenheit auch Liebe macht, entrüsten sich darüber, daß »Frauenehre erst im Gerichtssaal Schutz suchen muß«. Die andern machen sich über die Klägerin lustig und finden die geräuschvolle Betonung ihrer Unnahbarkeit bedenklich. Mit Unrecht. Man kann die höllische Sexualmoral der ›Fackel‹ vertreten, braucht die Prostitutionsfähigkeit des Weibes nicht mit dem Schwergewicht männlicher Ethik zu belasten: trotzdem mag man es begreifen, daß eine Frau aus irgend einem Grund auf die gerichtliche Feststellung Wert legt, daß sie »nicht zu haben« sei. Solche Rücksichtslosigkeit gegen die Kupplerinnen ist hin und wieder recht heilsam. Man kann nämlich auch in diesem Punkt so gottlos wie die ›Fackel‹ denken und die staatliche Verfolgung sonst unnützer alter Weiber, die erst durch die Vermittlung der Gelegenheit zwischen zwei liebeswilligen Menschen eine Existenzberechtigung erweisen, für den ausgemachtesten Blödsinn erklären: trotzdem wird man dafür eintreten, daß die Kuppelei unter Umständen verfolgt werde. Und zwar wegen falscher Vorspiegelung oder mindestens wegen Beleidigung. Die Kupplerinnen überschreiten die Lizenz zur Lüge, die die Natur dem Weib erteilt hat, und führen in ihren Katalogen Namen von Frauen, von denen sie bisher noch nicht einmal hinausgeworfen wurden. Wenn man will, verletzen sie also das Rechtsgut der Ehre. Das Rechtsgut der »Moral« gegen sie zu schützen, war der Einfall einer schwachsinnigen Kriminalistik. Ein vernünftiger Staatsanwalt wird ihnen am liebsten mit dem Wucherparagraphen an den Leib rücken. So ist's neulich in Laibach geschehen, wo die Besitzerin eines Freudenhauses, die sich des besonderen Schutzes der Polizeidirektion erfreut hatte, wegen der Ausbeutung ihrer Mädchen verurteilt wurde. Der Polizeidirektor floh nach Amerika. Mit Unrecht. Er hatte bloß dem Gesetz Nachdruck gegeben. Das Gesetz nämlich, das die Moral schützt, fördert die wucherischen Tendenzen der Kuppelei, die sich das Strafrisiko bezahlt macht. Das muß man in Wien täglich von neuem sagen. Da hier noch immer die angebliche Verletzung der Sittlichkeit verfolgt wird, könnte man wenigstens verlangen, daß gleiches Unrecht gegen alle gelte. Aber man weiß, wie der armen Offizierswitwe mitgespielt wird, die ein Zimmer als Absteigquartier vermietet, und man hat in den Berichten über die Ehrenbeleidigungsklage gegen jene Agentin eines Rendezvous-Hauses gelesen, wie alle Prozeßparteien unaufhörlich eine Frau Sachs im Munde führten, ohne daß der staatsanwaltschaftliche Funktionär oder der Richter auch nur das geringste Bedenken gegen die Legitimität solcher Berufung erhoben hätte. Ich unterschätze die Verdienste der Frau Sachs nicht. Sie ist gewiß eine österreichische Staatsnotwendigkeit, hat den Besten ihrer Zeit genug getan und verdient so ernst genommen zu werden, wie die verstorbene Kupplerin Felix, deren Name bekanntlich schon in dem Wahlspruch: »Tu Felix Austria ...« in untrennbare Verbindung mit Österreich gebracht erscheint. Das Anzengrubersche »'s kann d'r nix g'scheh'n« kann heute in Wien wohl niemand mit größerer Berechtigung zitieren als Frau Sachs, die mit den Attesten hoher Persönlichkeiten den Teufel und selbst den Staatsanwalt bannt. Vielleicht protegiert sie Polizeibeamte und erspart ihnen sogar die Flucht nach Amerika. Vielleicht sorgt sie auch für die wirtschaftliche Sicherheit ihrer Klientinnen, indem sie sie durch den Zwang, ihr Parfüms abzukaufen, davor bewahrt, das erworbene Geld auf andere Weise auszugeben. Kurz, sie hat ihre Meriten. Nur glaube ich, daß das Maß ihrer offiziellen Ehrungen übertrieben ist. Es mag hingehen, daß sich Gerichtsfunktionäre totstellen, wenn der Name einer hohen Kupplerin genannt wird. Aber nächstens wird der Verhandlungsleiter »nervös« werden und einer armen Angeklagten, die sich wegen eines zu kleinen Betriebs zu verantworten hat und auf die erdrückende Konkurrenz anzuspielen wagt, die Mahnung zurufen: »Ich bitte, die Frau Sachs nicht in die Debatte zu ziehen!« ...

Bezirksgericht Josefstadt in Strafsachen. Die Berichte variieren. Eine verheiratete Frau wurde von einem oder zwei Männern auf der Straße zum Souper geladen und hat, da sie nach dem Souper ein Übriges zu tun sich weigerte, zwei oder eine Ohrfeige erhalten. Jedenfalls so wuchtiger Art, daß die Ärmste zu Boden fiel und sich verletzte. Das »gerichtliche Nachspiel«, das solche Affären haben, ist ein Shakespeare'scher Tanz der Rüpel, an dem sich der Richter beteiligt. Man würde glauben, daß in unserem Fall die schwerste nach dem Gesetz zulässige Strafe zu verhängen sei, daß nichts, und gewiß nicht die Enttäuschung des erregten und darum unzurechnungsfähigen männlichen Sexualtiers, eine mildere Beurteilung des Roheitsaktes bewirken könne, daß vielmehr die Hemmungslosigkeit der männlichen Psyche, die solche Straftat ermöglicht, an und für sich sträflich sei. Aber von dem Bezirksgericht Josefstadt wird der Mann zu vierundzwanzig Stunden verurteilt, und ein ethisches Verdammungsurteil trifft die Frau. Wie die es sich einfallen lassen konnte, die Einladung zu einem Souper anzunehmen! »Wissen Sie«, ruft der Richter Schachner, »wenn eine Frau so mir nichts dir nichts der Einladung fremder Herren Folge leistet, muß man wohl mancherlei dahinter vermuten! Der Herr wird sich wahrscheinlich gedacht haben, daß es beim Souper allein nicht bleibt, und in seinem Zorn über die Enttäuschung hat er sich zu der Mißhandlung hinreißen lassen.« Welch freigebige Psychologie! Nicht jeder Richter hält so rein und holt so willig aus der Fülle menschlichen Verstehens die mildernden Umstände. Man fragt sich freilich, was es den Herrn, der ja nicht als Sittenrichter im Bezirksgericht Josefstadt fungiert, eigentlich angehe, daß und aus welchen Gründen eine Frau sich zum Nachtmahl einladen läßt. »Mir nichts, dir nichts« hat sie die Einladung wohl nicht angenommen. Appetit und Neugierde dürften ihr die Erwägung nahegelegt haben: mir das Essen, dir nichts! Ein österreichischer Richter hält es für ein illoyales Geschäft. Er billigt dem enttäuschten Attaqueur sozusagen ein »Recht auf die Leistung« zu. Die Frau hatte vielleicht ursprünglich die Absicht, sich für das Souper zu revanchieren, überlegte sich's später oder spürte Reue, sah – ganz im Sinne der richterlichen Lebensanschauung – die Unschicklichkeit ihres Vorgehens ein. Zu spät! Die Moralrichter sind der Ansicht, daß es da kein Zurück mehr gibt, daß sie sich mit der Annahme des Soupers stillschweigend zu einer Gegenleistung verpflichtet hat. Die Sache gehört eigentlich vors Zivilgericht. Hätte der Mann, anstatt zur brutalen Selbsthilfe zu greifen, die man, weil's das Strafgesetz will, mit vierundzwanzigstündigem Arrest ahnden muß, den Rechtsweg betreten, das Zivilgericht hätte – versteht sich, wenn dort Männer vom Schlage des Richters Schachner sitzen – ausgesprochen, daß die Frau zur Ersatzleistung, in Geld oder sozusagen in Naturalien, verpflichtet ist. Die Rechtsfindung fußt auf dem Standpunkt jenes schlichten Mannes, mit dessen Begleiterin ein Tischnachbar im Wirtshaus anbandelt, und der die Situation kurz entschlossen klarstellt: »Sie Herr, entschuldigens. Hab'n Sie das Madl mitbracht? Zahl'n Sie den Kas?« Eine Frau könnte den für eine Liebesleistung bedungenen Geldbetrag nie einklagen: Causa turpis! Offenbar aber ein Mann die für einen Geldbetrag ihm versprochene oder auch nur erhoffte Liebesleistung: Naturalia non sunt turpia! Der Schandlohn ist uneinbringlich, aber die Schande muß bei sonstiger Exekution vollzogen werden ... Das Urteil des Bezirksgerichts ist unhaltbar. Der Appellsenat des Wiener Landesgerichtes, der sich stets noch bewährt hat, wird es abändern und die Arreststrafe des Angeklagten in eine Geldstrafe von fünf Kronen umwandeln.


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