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Die Hetzjagd auf das Weib

»In einer englischen Provinzzeitung ist das folgende Inserat erschienen:

Gesucht eine wirklich häßliche, aber erfahrene und tüchtige Gouvernante zur Beaufsichtigung und Erziehung von drei Mädchen, deren ältestes 16 Jahre alt ist. Die betreffende Person muß musikalisch sein und Deutsch und Französisch verstehen. Brillante Konversationsgabe, liebenswürdige Manieren und körperliche Schönheit nicht gewünscht, da der Vater viel zu Hause ist und außerdem erwachsene Söhne vorhanden sind.

Das Inserat hat sofort Zuschriften an die englischen Tageszeitungen veranlaßt, in denen darüber Klage geführt wird, daß ein hübsches Gesicht und liebenswürdige Manieren für eine Gouvernante ein wahres Danaergeschenk seien. ›Die unvernünftigste und undankbarste Person‹, heißt es in einem Briefe, ›für die man als Gouvernante tätig sein kann, ist die verheiratete Frau vorgerückten Alters, deren Schönheit dahin ist und die nun eifersüchtig auf ihren Gatten ist.‹ ›Ich habe vor Kurzem eine gute Position in Bayswater verloren‹, schreibt eine Andere, ›weil Mrs. X. glaubte, ich liebäugelte mit ihrem Bruder, einem kahlköpfigen Offizier. Es war nicht wahr – er hielt sich nur häufig in der Kinderstube auf, weil er die Kinder gern hatte. Soll ich nun hungern, weil ich hübsch bin? Mehrere Stellenvermittlungsbureaus haben mir bereits gesagt, ich sei zu jung und sehe zu ›mädchenhaft‹ aus.‹«

»Beim Polizeikommissariat Mariahilf lief gegen eine junge, hübsche, zur damaligen Zeit gerade ohne Engagement befindliche Schauspielerin die anonyme Anzeige ein, daß sie geheime Prostitution betreibe. Das Polizeikommissariat leitete hierauf Erhebungen ein, ließ die Schauspielerin bewachen und lud eine Anzahl Leute vor, die bei ihr verkehrt hatten. Obwohl nun alle diese Zeugen die Angezeigte entlasteten, verurteilte der Polizeikommissär die Schauspielerin dennoch wegen ›gewerbsmäßiger Unzucht‹ zu achtundvierzig Stunden Arrest. Die Quartiergeber der Schauspielerin hatten angegeben, daß absolut nichts Unzüchtiges vorgekommen sei. Wohl sei es öfter vorgekommen, daß mehrere Herren zu gleicher Zeit auf Besuch waren, doch geschah dies immer in Gegenwart der Hausleute. Gegen die Quartiergeber, denen der Polizeikommissär gleich von allem Anfang an ›Schuh‹ und das ›Einsperren‹ in Aussicht gestellt hatte, wurde hierauf auch tatsächlich eine Anzeige wegen Kuppelei erhoben. In der Verhandlung wurde die Schauspielerin als Zeugin einvernommen. Sie gab zu, einen ziemlich großen Bekanntenkreis und auch viele Verehrer zu haben. Die Zeugin führt das eben darauf zurück, daß sie Schauspielerin, hübsch und dabei von liebenswürdigen Umgangsformen sei. Man könne sie aber unmöglich dafür verantwortlich machen, daß diese ihre Bekannten ihre Gesellschaft suchen. Wenn sie zu ihr kamen, so geschah es nur, um mit ihr zu plaudern oder Karten zu spielen. Die Besucher seien nie mit ihr allein gewesen.«

»Dat veniam corvis, vexat censura columbas«: es trifft die Sexualheuchelei der Gesellschaftsordnungen, die Männermoral der Generationen bis ans Ende der Welt. Alles verzeihen die Sittenrichter den Raben und peinigen die Tauben. Die Frau darf nur, was der Mann will, aber nur, wenn sie es selbst nicht will. Und wehe, wenn das schwächere Gefäß der Sittlichkeit unsanftester Berührung nicht Stand hält! Ist es zierlich, greift man gern danach und wirft's, wenn man sich satt geschlürft, verächtlich in die Ecke ... Die beiden Zeitungsnotizen, die ich hier zusammenstelle, habe ich an demselben Tag gefunden. Ist's nicht das Halali der Hetzjagd auf die schöne Frau? Männermoral und die Eifersucht der Häßlichkeit sind hinter ihr her. Aus dem bürgerlichen Erwerbsweg geworfen, verfällt sie der Feme, wenn sie den andern betritt. Für die aufreizende Wirkung dieser Parallele ist die Frage belanglos, ob die Schauspielerin wirklich – wie's im Jargon gesetzgeberischen Stumpfsinns heißt – »gewerbsmäßige Unzucht« getrieben hat oder nicht, ob außer dem Angriff gegen Geschlecht und Selbstbestimmungsrecht ihr auch eine persönliche Unbill zugefügt wurde. Belanglos, ob hier wirklich ein »Grund« vorlag, die Tücke eines aus engstirnigem Geist gebornen Gesetzes spielen zu lassen, oder ob bloß ein Polizeigehirn die Lust angewandelt hat, in Machtvollkommenheit zu glänzen und die Späße eines Indizienprozesses in die Verwaltungssphäre zu übertragen. Der Nachweis »geheimer Prostitution« würde an der Scheußlichkeit der Sache nichts ändern. Man fragt sich, in welchem Jahrhundert man eigentlich lebt, wenn gemeldet wird, daß eine Frau die Behörde darüber beruhigen mußte, daß ihre Besucher nicht mit ihr allein im Zimmer waren, daß sie bloß geplaudert und sonst nichts getan haben, was den Herrn Kommissär irritieren könnte. Wozu Polizisten auf der Welt sind, erkennt man also nicht nur, wenn Raubmörder und Taschendiebe unentdeckt bleiben. Aber daß daß sie auf der Welt sind, kann man sich nur daraus erklären, daß doch hin und wieder noch etwas geschieht, was »das Schamgefühl gröblich zu verletzen geeignet« ist. Oder sollten am Ende die Sexualrichter ihr Dasein der Paarung eines Paragraphen mit einer Gesetzesnovelle zu verdanken haben? ... Daß ein Mädchen auch ohne finanzielle Absicht Besuche empfangen kann, ist »hieramts« undenkbar. Man sollte aber meinen, daß sie auch im anderen Fall kein Rechtsgut verletzt und daß die Gefährdung ihrer Ethik höchstens ihren Freund, ihren Vater, ihren Gott, aber nie und nimmer ihren Polizeikommissär angeht. Die tiefe Unsittlichkeit einer Sittenpolizei, die Lizenzen für Prostitution erteilt, die gewerbsmäßige Unzucht Unbefugter nicht duldet und vielleicht nächstens auch auf diesem Gebiet den Befähigungsnachweis einführen wird, die unter allen Umständen sich der schwersten Eingriffe in Privatleben und Selbstverfügungsrecht der Frauen schuldig macht, redet sich vergebens auf hygienische Notwendigkeiten aus. Jeder Versuch der Reglementierung scheitert an ihrer tiefbegründeten Aussichtslosigkeit, und das Mißverhältnis zwischen behördlichem Eifer und der organischen Größe einer in Frauennatur und Gesellschaftsstruktur wurzelnden Erscheinung ist nur ein witziger Kontrast. Daß man wirklich die Hygiene will und nicht die Sittlichkeit, würde erst bewiesen, wenn Männer Gesetze gegen Männer schüfen, wenn's Paragraphen gäbe, die die bewußte Übertragung einer venerischen Erkrankung mit Zuchthaus bedrohen. Der bürgerlichen Welt, die aufschreit, wenn die Sittenpolizei irrtümlich eine »anständige Frau« brutalisiert hat, geschieht nur Recht von ihrem eigenen Recht. Nicht der »Mißgriff«, der Griff empört die Menschlichkeit, und jeder »peinliche Zwischenfall«, der die gute Gesellschaft aufregt, aber die normale Bestialität der Behandlung prostituierter Frauen erkennen läßt, ist erfreulich. Eine Gesellschaftsordnung, deren bessere Stützen die besseren Beutelschneider sind, hat ausschließlich dem Weib sittliche Lasten aufgebürdet und peinigt statt der Raben die Tauben. »Sittlich« ist, was das Schamgefühl des Kulturmenschen gröblich verletzt.


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