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Durch diese rein dogmatische Analyse eines strafrechtlichen Begriffes, die die bestehende Rechtsordnung nicht negiert, sondern interpretiert, wollte ich deren Hütern zeigen, daß auch der juristische Dilettant in ihr Handwerk pfuschen kann. Führt man so den Sinn eines Gesetzes und die Autorität seiner Anwälte ad absurdum, so ist der Aufgabe, die Wertlosigkeit des Plunders zu erweisen, auch hier Genüge geschehen. Man kann dieser Aufgabe gleichsam auch als Staatsanwalt obliegen; besonders, wenn man sich für diesen Beruf nicht vorbereitet hat. – Der Fall, an den die theoretische Ausführung anknüpft, ist die Vorgeschichte des Prozesses Beer, dem ein Kapitel dieses Bandes gewidmet ist. Der Advokat Steger hatte den Universitätsprofessor Beer der Verführung seines und des Sohnes einer befreundeten Familie beschuldigt und ihn vor die Wahl zwischen einer Strafanzeige und allerlei privatem Ungemach, wie Verzicht auf die Professur, Verlassen des Landes u. dgl. gestellt. Die Gattin des Beschuldigten züchtigte den Advokaten mit einer Reitpeitsche, und die Affäre gab, lange ehe der Prozeß gegen Beer begann, in der Öffentlichkeit Anlaß, das Verhalten des Anzeigers zu erörtern.
Gemeiner Stadtklatsch, den die Zeitungen aus einem Steckbrief, einem Peitschenhieb und mehreren Eingriffen in Privatlebensverhältnisse bereiteten, hat zu melden gewußt, der Advokat und Vater habe sich nicht sogleich zur Strafanzeige wider den sexuellen Bedränger der Familien des Franz Josefs-Kai entschlossen, sondern ihm zwischen Anklagebank und im Selbsthilferecht verhängten Strafen die Wahl gelassen, aus deren Qual sich dieser durch rasche Flucht befreite. Fast alle Gerüchte, die zu der überflüssigen Sensation zusammenliefen, waren aus dem öffentlichen Interessenkreise auszuscheiden, und nur der Neuigkeitsgier einer gänzlich verluderten Presse, die Existenzen für Informationen preisgibt, blieb es vorbehalten, die Ehrenhaftigkeit von Privatleuten ohne Beweise hinwegzubeschließen. Bevor noch einem Angeklagten die Vorladung zugestellt ist, hat die Spaltenjustiz Zeugen verhört und ihr Urteil gesprochen. Den einen steht so fest, daß der Angeklagte Kinder geschändet hat, wie den anderen, daß der Anzeiger ein Erpresser aus Gewinnsucht ist. Und als ob es keinen Beleidigungsparagraphen gäbe, der da verbietet, »ehrenrührige, wenn auch wahre Tatsachen des Privat- und Familienlebens« zu erörtern, werden die schuldlosen Angehörigen der beiden Gegner von dreisten Sudlern beschnittener und unbeschnittener Richtung verunglimpft, daß die Fetzen der Privatehre nur so herumfliegen. Zu einer solchen Anarchie in Ehrendingen haben wir es dank einer katastrophalen Geschwornenjustiz, vor der der Beleidigte Reißaus nehmen muß, heute gebracht. Da wird, ohne Furcht, eine wehrhafte Frau könnte von ihrer Hundspeitsche noch einmal Gebrauch machen, in einem Blatt, das sich »christlich-soziales Organ« nennt, in aller Seelenruhe berichtet, daß sie die sexuellen Beziehungen zwischen ihrem Gatten und ihrer Freundin gefördert habe; da rühmt sich jenes gesinnungsverwandte Organ, dessen ordinäre Alkovenneugier alle jüdischen Vorbilder übertrifft, einer seiner Berichterstatter habe »Gelegenheit gehabt, in die Korrespondenz des Liebespaares Einblick zu nehmen«, eines Liebespaares, zu dem der Schmierfink erst zwei zusammenstellen muß. Was aber die Schäbigkeit versäumt, holt in diesem journalistischen Chaos von Rache und konträrer Geschlechtsempfindung die Dummheit reichlich nach. An dieser Sexualkomödie der Irrungen ist die öffentliche Meinung intensiver interessiert als die Justiz. Jener dient man mit Klatsch, der der Verhandlung vorgreift. Aber die Affäre erlaubt schon heute die Betrachtung eines strafrechtlichen Problems, das wie kein zweites unter dem Schutt juristischer Begriffswirrnis begraben liegt: der Erpressung.
Nicht von jener »Chantage« soll hier die Rede sein, die von der Strafsanktion lebt, unter die der konträrsexuale Geschlechtsverkehr mündiger und williger Leute von der Unvernunft und Unmenschlichkeit der Gesetzgeber heute noch gestellt ist. Der Fall läge einfach, und kein Staatsanwalt, der mit Anklagen gegen Perverse zur Hand ist, würde zögern, die Parasiten ihrer Furcht, die Schweiggelderpresser, deren er habhaft werden kann, nach § 98 b anzuklagen. Nehmen wir vorweg an, daß die Bedingungen, die der Advokat und Vater vor Erstattung seiner Anzeige gegen den Kinderfreund gestellt hat, himmelweit entfernt sind von den Forderungen der Gewinnsucht, die homosexuale Erpresser an ihre Opfer stellen, und daß er im Recht wäre, die Frechheit einer Presse, die einen unüberlegten Akt der Selbsthilfe mit Geldfragen in schielenden Zusammenhang zu bringen wagt, mit jener Hundspeitsche zu züchtigen, die er seiner Angreiferin zu entwinden vergessen hat. Aber er hat nun einmal, wie er in einer Zuschrift an die Zeitungen selbst zugibt, tatsächlich Bedingungen gestellt. Er hat, um einem Universitätsprofessor den Gerichtsskandal zu ersparen und der gekränkten Familienmoral dennoch eine Genugtuung zu verschaffen, über jenen den Verlust des Lehramts nebst mehrjähriger Landesverweisung zu verhängen gewünscht. Wahrscheinlich in besserer Absicht als Gesetzeskenntnis. Nicht – wie wir vorweg angenommen haben – in der kriminellen Gesinnung, die aus der Furcht des Andern Vorteil zieht. Wohl aber in dem Bestreben, in selbstrichterlicher Herrlichkeit die Furcht zum Nachteil des Andern zu nützen. Ein Rechtsanwalt ist's, der solches für gut fand, einer, der die Fährnisse des § 98 b des österreichischen Strafgesetzes aus reicher kriminalistischer Erfahrung kennen sollte. Die Anzeige stand ihm wie jedem Staatsbürger frei. Wollte er sie vermeiden, so blieb ihm außer dem Ausschluß des Kinderfreundes aus dem Verkehr mit seiner und der befreundeten Familie keine Genugtuung. Er wählte ein Mittelding: die Aufhebung eines Staatsgrundgesetzes. Statt eines gerichtlichen Urteils bloß eine Rechtsfolge nebst Sistierung der Freizügigkeit. Hausjustiz, die die staatliche Rechtspflege überflüssig macht. Der Professor wollte sich beiden nicht fügen, und ein Steckbrief, zu dessen Abfassung sich beide verbanden, gab ihm das Geleite ... Das Laiengefühl findet, mag die Tat des Verfolgten hundertmal beweisbar, die gerichtliche Anzeige hundertmal berechtigt sein, das Vorspiel, dem diese folgte, unnatürlich. Aber es findet keine juristische Formulierung für dieses Unnatürliche. Es schreckt vor dem nach österreichischem Gesetz einzig zutreffenden Gedanken zurück, daß hier eine »Erpressung« begangen wurde. Im Deutschen Reich wär's eine »Nötigung«; und man würde wünschen, daß in unserm neuen Strafgesetz für solche Milderung Platz geschaffen werde, nach der die bloße »Übertretung« des Verbots, jemand durch Bedrohung zu einer Handlung zu verhalten, etwa mit Geldstrafe zu ahnden wäre. Unbegreiflich aber wie das Vorgehen des Advokaten bleibt der Eifer, mit dem in juristischen Kreisen seine Qualifikation nach dem geltenden Strafgesetz überhaupt erörtert werden konnte. Wenn je ein Fall klar lag, und wenn je einer die Reform des die Nötigung unter allen Umständen als »Verbrechen« grausam ahndenden Strafgesetzes dringlich erscheinen ließ, so war es dieser. Die ethische Verfehlung liegt hier – wir nehmen es an – nur in der Anmaßung privatrichterlicher Machtvollkommenheit; daß sie nach unserm Strafgesetz als Erpressung zu beurteilen ist, müßte jedem Juristen, der den Paragraphen und seine oberstgerichtliche Auffassung kennt, klar sein. Aber auch der Segen begrifflicher Verwirrung ist von oben gekommen, und die allgemeine Dunkelheit, die sich über die schwierige Materie gelagert hat, entschuldigt sogar das Mißverstehen des von selbst Verständlichen. Darum mag es nützlich scheinen, die Merkmale eines so populären Delikts populär zu erläutern, damit es nicht nur die vielen verstehen, die es begehen, sondern auch die wenigen, die es anklagen und verurteilen. »§ 98. Des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung macht sich schuldig, wer a) einer Person wirklich Gewalt antut, um sie zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, insoferne sich seine Handlung nicht als ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt. – Unter derselben Voraussetzung begeht eben dieses Verbrechen derjenige, der b) mittelbar oder unmittelbar, schriftlich oder mündlich, oder auf andere Art, mit oder ohne Angabe seines Namens, jemanden mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Eigentum in der Absicht bedroht, um von dem Bedrohten eine Leistung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen, wenn die Drohung geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit desselben oder auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen; ohne Unterschied, ob die erwähnten Übel gegen den Bedrohten selbst, dessen Familie oder Verwandte, oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte Personen gerichtet sind, und ob die Drohung einen Erfolg gehabt hat oder nicht.« Es bedarf wohl nicht erst des Studiums oberstgerichtlicher Entscheidungen, um zu erkennen, daß die Ankündigung einer Strafanzeige wegen eines homosexuellen Verbrechens einer »Bedrohung an der Ehre«, daß der Verzicht auf die Professur und das Verlassen des Landes einer »Leistung« gleichkommt, die durch die Ankündigung erzwungen werden sollte, und daß diese geeignet war, dem Bedrohten »gegründete Besorgnisse« einzuflößen. Der Kassationshof hat am 24. Jänner 1885 (Z. 12.607, veröffentlicht unter Nr. 735 der Sammlung »Plenarbeschlüsse und Entscheidungen«) sogar ausgesprochen, daß »die Erzwingung des Geständnisses einer strafbaren Handlung unter den Gesichtspunkt der Erpressung fallen kann«, daß es »für die Frage des Tatbestandes belanglos ist«, ob der Verbrechensverdacht – es handelte sich damals um Diebstahl – »begründet war oder nicht«. »Wird erwogen«, hieß es in jener Entscheidung, »daß ein Beschuldigter die Wahrheit anzugeben nur dem Gericht gegenüber verpflichtet ist, daß jedoch auch der Richter nicht die Befugnis besitzt, ihn durch List oder Zwang zur Erfüllung dieser Pflicht zu verhalten, ja, daß der Beschuldigte, ohne Zwangsmaßregeln hervorzurufen, Antworten ganz verweigern kann, so läßt sich in der Abnötigung des Geständnisses, also in der Nötigung, zur eigenen Überweisung beizutragen, ein widerrechtlicher, mit einem bestimmten Nachteile für den Beschuldigten verbundener Eingriff in dessen Rechtssphäre nicht verkennen«. Wie erst, wenn die Abnötigung des Geständnisses mit der eigenmächtigen Diktierung von Strafen verbunden ist? Am 30. Juni 1900 (Z. 6689, Sg. Nr. 2512) hat der Kassationshof entschieden, daß ein Beleidigter »wegen Verbrechens der Erpressung haftet, wenn er sich der im § 98 b bezeichneten Drohung bedient, um Ausstellung einer Ehrenerklärung und Zahlung einer Geldbuße zu wohltätigem Zweck vom Beleidiger zu erlangen«. Der Kaufmann P. begehrte vom Oberstleutnant S. Zahlung eines nach dessen Erinnern bereits beglichenen Forderungsbetrages von 2 fl. 50 kr. In dem dadurch hervorgerufenen Wortwechsel ließ S. eine Äußerung fallen, durch welche sich P. beleidigt fühlte. Durch seinen Rechtsfreund ließ er daher dem S. brieflich mitteilen, er werde ihn strafgerichtlich belangen, falls S. keine Ehrenerklärung abgebe und zugunsten eines der Wohltätigkeit gewidmeten Fonds 200 fl. erlege; später wiederholte er in einem »Eingesendet« eines Tagblattes dies Begehren. P. wurde mit Urteil des Kreisgerichtes in Neutitschein des Verbrechens der Erpressung schuldig erkannt, die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten vom Kassationshof verworfen. Laienempfindung wendet wohl ein, daß der Geldbetrag hier nicht für die Tasche des mit der Anzeige Drohenden, sondern für einen wohltätigen Zweck gefordert wurde. Man hat sich so sehr gewöhnt, das Wort »Erpressung« in etymologischen Zusammenhang mit »Presse« zu bringen, daß man an einen andern Zweck der Bedrohung als den der Erlangung von Schweiggeld nicht mehr denken kann. Hätte, wie ein Gerücht wissen wollte, unser Rechtsanwalt dem Professor, dem er die Strafanzeige in Aussicht stellte, nebst Degradierung und Verbannung auch noch eine Geldbuße zu wohltätigem Zweck auferlegt, so wäre der Tatbestand der Nötigung erheblich erschwert worden, und einzig »freiwillig« wäre in dem ganzen Handel die Rettungsgesellschaft gewesen, der die Summe, wie erzählt wurde, zugedacht war ... Aber wurde nicht auch das »Recht« auf eine Strafanzeige, die keine verleumderische Beschuldigung ist, immer wieder zur Entschuldigung des Drohenden hervorgehoben? Am 27. Februar 1886 (Z. 14.548, Sg. Nr. 890) hat der Kassationshof über eine Beschwerde, die als Verteidiger – derselbe Mann vertrat, der heute die alte Erfahrung so unglücklich anwendet, entschieden, daß es »für den Tatbestand des im § 98 normierten Deliktes irrelevant ist, ob der Täter ein Recht hatte, das angedrohte Übel in Vollzug zu setzen«, und er hat unter anderm am 30. Dezember 1881 (Z. 10.512, Sg. Nr. 401) und am 19. November 1898 (Z. 12.588, Sg. Nr. 2290) ausgesprochen, daß »auch die Drohung mit einer an sich berechtigten Strafanzeige den Tatbestand der Erpressung herzustellen vermag«.
Wenn aber in unserm Fall darzutun versucht ward, daß ja dem Kinderfreund mit keinem größeren Übel gedroht wurde, als ihm ohnedies drohte, und daß der Anwalt und Vater ein entschiedenes »Recht« zur Erstattung der Strafanzeige hatte, so zeigt dies bloß, welche Verwirrung eine hartnäckig festgehaltene Auslegung des Kassationshofes in juristischen Köpfen erzeugt hat. Nicht als ob das oberste Gericht je so naiv gewesen wäre, die Möglichkeit, daß mit einem rechtmäßigen Mittel unerlaubter Zwang geübt werden kann, zu bestreiten. Aber der Kassationshof hat, da er in die Judikatur über den Erpressungsparagraphen überhaupt den Begriff des »Rechts«, nämlich des Rechts auf die Leistung, die durch die Drohung bewirkt werden soll, einführte, eine Materie, die ohnedies zu den schwierigsten des Strafgesetzes gehört, unnötig kompliziert. Der Wortlaut des Erpressungsparagraphen gestattet keinen Zweifel darüber, daß ein Zwang ebensowohl durch ein unerlaubtes wie durch ein erlaubtes Mittel, ebensowohl zu einem erlaubten wie zu einem unerlaubten Zweck geübt werden kann. Ausschließlich unerlaubt ist der Zwang selbst. Man könnte sich gewiß den Fall denken, daß eine Erpressung durch die Bedrohung mit einem an sich erlaubten Mittel (Strafanzeige) zu einem an sich erlaubten Zweck (Erlangung eines dem Drohenden geschuldeten Geldbetrages) begangen wird: »Wenn du mir nicht die hundert Gulden, die du mir schuldest, zurückgibst, werde ich gegen dich die Strafanzeige wegen der Gotteslästerung, die du begangen hast, erstatten.« Und: »Wenn du mir nicht die hundert Gulden, die du mir schuldest, zurückgibst, werde ich dich totschlagen« – dies wäre ein Beispiel für die Drohung mit einem unerlaubten Mittel zu einem erlaubten Zweck, zur Erlangung einer Leistung, auf die ich ein »Recht« habe. »Wenn du mir nicht hundert Gulden schenkst, werde ich dich wegen der Gotteslästerung, die du begangen hast, anzeigen« – hier habe ich kein Recht auf die Leistung, wohl aber eines auf das Mittel, mit dem sich die Leistung durchsetzen will. Und schließlich: »Wenn du mir nicht hundert Gulden schenkst, werde ich dich totschlagen« – hier wird ein rechtswidriges Mittel zum Zweck der Erzielung einer Leistung angewendet, auf die ich kein Recht habe. In allen vier Fällen liegt Erpressung vor, solange unter Erpressung einfach eine bedingte Drohung zu verstehen ist, eine Drohung, die ich ausstoße, um einen zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu bestimmen. Der Kassationshof hat – wiederholt – unbegreiflicherweise anders entschieden. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angewendeten Drohmittels bildet für ihn kein besonderes Merkmal der Erpressung. Dagegen muß nach seiner Ansicht die Leistung, zu der der Bedrohte verhalten werden soll, eine rechtswidrige sein, das heißt: Erpressung liege nur dann vor, wenn der Bedrohende »kein Recht« auf die Leistung hatte; hat er eines, erwächst also der sich dem Zwang fügenden Person kein rechtlicher Nachteil (z. B. Zahlung einer Schuld, zu der sie durch die Bedrohung mit Totschlag verhalten wird), so liege nicht Erpressung, sondern gefährliche Drohung vor. Daß diese Auffassung falsch ist, lehrt der klare Wortlaut des dem Erpressungsparagraphen folgenden § 99: »Wer die im § 98 bezeichnete und auf die dort angegebene Art zur Erregung gegründeter Besorgnisse geeignete Drohung bloß in der Absicht anwendet, um einzelne Personen, Gemeinden oder Bezirke in Furcht und Unruhe zu versetzen, begeht das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gefährliche Drohung.« Jene Drohung also, die ich nicht bloß in der Absicht anwende, um in Furcht und Unruhe zu versetzen, sondern die ich in der Absicht anwende, um irgend eine Leistung u. s. w. zu erzielen – gleichgültig, ob ich ein »Recht« auf sie habe oder nicht –, jene Drohung, die ich nicht absolut, sondern bedingt ausstoße, ist eine Erpressung. Der Kassationshof hat die erstaunlichste Begriffstechnik entwickelt, um den Irrtum zu fundieren, und er hat sogar einmal über das Wörtchen »bloß« im Text des Drohungsparagraphen, da es ihm entschieden hindernd in den Weg trat, durch eine tiefsinnig unverständliche Deutung – unter Hinweis auf die Stilisierung des Paragraphen im Hofkanzleidekret vom 8. Juli 1835 – hinüberzukommen gesucht. Rochus D. hatte nämlich den Peter R., um ihn zur Rückstellung eines Betrages von 130 fl. zu zwingen, in einer Weise bedroht, »die mit Rücksicht auf die persönliche Beschaffenheit des Bedrohten und auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels geeignet war, dem Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflößen«. Der Gerichtshof erster Instanz, der sich die Praxis des Kassationshofs schon zunutze gemacht hatte, sprach nicht nur von der Anklage der Erpressung frei, sondern hatte den vielleicht ironischen Einfall, ausdrücklich zu erklären, daß auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung unmöglich sei, weil die Drohung »nicht bloß in der Absicht ausgeübt wurde, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen«. So richtig der Freispruch von der Anklage der Drohung gewesen wäre, so falsch war hier der Freispruch von der Anklage der Erpressung. Aber der Gerichtshof erster Instanz wollte vermutlich die Praxis des Kassationshofs ad absurdum führen. Dieser (6. Oktober 1893, Z. 8172, Sg. Nr. 1672) belehrte ihn: § 99 bilde zwar eine Ergänzung zu § 98 b in dem Sinne, daß jene gefährlichen Drohungen, welche der Bestimmung des § 98 b aus dem Grunde nicht unterstellt werden können, weil sie nicht angewendet werden, um eine Leistung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen, nach Umständen der Strafsanktion des § 99 unterliegen. Aber statt des Wörtchens »bloß« sei im Hofdekret »auch bloß« gestanden; und daraus gehe hervor, daß der § 99 auch angewendet werden könne, wenn durch die Drohung außer dem Zwecke der Einschüchterung noch der weitere Zweck verfolgt werde, ein vermeintliches Recht durchzusetzen ... Warum nicht auch ein Unrecht? Eine Leistung, zu der der Bedrohte nicht verpflichtet ist? Wenn »auch bloß« bedeuten sollte, daß unbedingte Drohungen zwar nicht nach § 98 b, wohl aber bedingte auch nach § 99 verfolgt werden können, dann steht dem Entschlusse nichts im Wege, selbst Erpressungen, durch die eine Rechtswidrigkeit durchgesetzt wird, als einfache gefährliche Drohungen zu qualifizieren und den § 98 b für überflüssig zu erklären. In Wahrheit hat die alte Stilisierung »auch bloß« nichts anderes als das spätere »bloß« zu bedeuten, das mit einem tonlosen Übergangswörtchen verschnörkelt war. Im Strafgesetz ist es eben abgetan, und das Wort »bloß« bildet hier die scharfe Unterscheidung zwischen der bedingten und der unbedingten, ausschließlich dem Einschüchterungszweck dienenden Drohung. Man wird es nicht für möglich halten, daß der Kassationshof (25. Oktober 1880, Z. 8340, Sg. Nr. 282) in dem folgenden Fall von der Anklage wegen Erpressung freigesprochen hat: Anton St. schwang gegen Mathias V. in der Absicht, ihn zur Herausgabe eines ihm geschuldeten Betrages von 1 fl. 30 kr. zu zwingen, eine Hacke mit den Worten »Gibst mir das Geld?«; Mathias V. warf ihm den Geldbetrag zu und entfloh. Der Generaladvokat erklärte in der Verhandlung, daß er die Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes nicht zu vertreten in der Lage sei, und führte aus: »Nicht bloß die Störung der Freiheit, sondern die Verkürzung eines konkreten Rechtes ist die Voraussetzung dieses Verbrechens ... Es muß in den Folgen jenes Benehmens, zu welchem er bestimmt worden ist, ein bestimmter Nachteil zu erkennen sein, welcher für den Genötigten eben daraus erwächst, daß er dem fremden Willen sich gefügt hat, und gerade diesen Nachteil ihm zuzufügen, muß die Absicht des Handelnden gewesen sein. Es würde daher das Verbrechen der Erpressung nicht begangen sein, wenn die Absicht des Handelnden nicht darauf gerichtet war, dem Genötigten einen rechtswidrigen Nachteil zuzufügen, einen rechtswidrigen Eingriff in die Befugnisse des letzteren zu begehen ... Wenn die Absicht des Handelnden nur darauf gerichtet ist, den Bedrohten zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu bestimmen, welche er von diesem im eigenen Namen oder in Vertretung eines Dritten (!) zu fordern ein Recht hat, kann der Bedrohte sich nicht als in dem verkürzt ansehen, wozu er durch die Nötigung gebracht würde, es liegt hier nicht ein materieller Schaden, sondern eine bloß formelle Verletzung vor, ein Eingriff in die Freiheit, als Voraussetzung der Rechte, nicht aber in diese Rechte selbst. Solange durch die Drohung nicht ein rechtswidriger, sondern ein dem Recht entsprechender Zustand hergestellt wird, könnte diese Drohung daher nur um ihrer selbst willen und nicht wegen ihres Erfolges strafrechtlich in Betracht kommen.« So scharfsinnig wie unsinnig. Wer entscheidet über das »Recht« auf die Leistung? Der Drohende selbst? Ist der zur Selbsthilfe entschlossene, also den Rechtszustand negierende Täter befugt, einen »dem Recht entsprechenden Zustand herzustellen«? Und soll wirklich das Gericht, das über seine Drohung urteilt, auch das zivilrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem Bedrohten überprüfen? Wahrheitsbeweis bei Erpressung! Und sogar »in Vertretung eines Dritten« kann man einem Schuldner an die Gurgel fahren, ohne nach § 98 b zu haften – wenn nur der Betrag wirklich zu zahlen war und der Erpresser sich mit einer Vollmacht ausweisen konnte.
Welch enge Auffassung, die der Zwangsempfindung des Bedrohten die Pein bestreitet, wenn der Anspruch des Drohenden »gegründet« war! Als ob nach dem klaren Willen des Gesetzes nicht lediglich die Besorgnisse des Bedrohten »gegründet« sein müßten! Aber ist denn in den Folgen jenes Benehmens, zu dem einer gezwungen worden ist, nicht auch dann ein »bestimmter Nachteil« zu erkennen, wenn er, um dem Erschlagenwerden zu entgehen, sich das geschuldete Geld beim Wucherer ausborgen mußte? Die Leistung, zu der ich gezwungen wurde, ist immer mein »Nachteil«. Nicht auf den Anspruch des Drohenden, sondern auf meine Qual der Wahl zwischen einer Leistung, zu der ich augenblicklich nicht fähig bin, und dem Erschlagenwerden kommt es an. Die Zahlung einer Geldsumme, die ich schuldig bin, kann mir zu Zeiten schwerer fallen als ein andermal die einer Summe, die ich nicht schuldig bin. Im einzelnen Fall darf nicht die Verpflichtung, sondern höchstens die Möglichkeit, dem fremden Willen nachzugeben, geprüft, muß der Grad des Zwanges beurteilt werden. Nie aber kann durch eine Drohung »ein dem Recht entsprechender Zustand hergestellt« werden! Und wie sollte eine Schuldzahlung den Rechtszustand schaffen können, den soeben eine Drohung aufgehoben hat?
Sogar der »gute Glaube an ein Rückforderungsrecht« war dem obersten Gericht einmal die Handhabe, eine Verurteilung wegen Erpressung zu kassieren. Jedenfalls haben es sich nach seiner Anschauung schlechte Zahler selbst zuzuschreiben, wenn eines Tages der Ruf »Geld her oder das Leben!« an ihr Ohr dringt. Wörtlich sagt der Generaladvokat am 20. Mai 1879 (Z. 2815, Sg. Nr. 202): »Der säumige Schuldner, der zur Zahlung, der Vertragsbrüchige, der zur Erfüllung des Vertrages gezwungen wird, darf sich darüber nicht beklagen, daß er der ihm obliegenden Verpflichtung genügt hat.« Gewalt oder Drohung, die zu so rechtsmäßigem Zwecke angewendet werde, könne nicht nach § 98 a oder b, sondern beziehungsweise bloß nach §93 (Einschränkung der persönlichen Freiheit) oder § 99 (Gefährliche Drohung) geahndet werden. Erpressung? Gibt's überhaupt nicht! Der Begriff ist sogar, wo ein rechtswidriger Zweck im Zwangswege durchgesetzt wurde, nicht mehr vorhanden. Denn selbst die Erpressung, die der Kassationshof noch gelten läßt, wäre ja nichts weiter als eine Drohung, kompliziert mit Schadenszufügung und also nach der Höhe des Schadens zu bestrafen ... Das Grundirrige dieser Interpretation, die viele Strafrechtslehrer (Lammasch u. a.) gutheißen, wird vollends klar, wenn man entdeckt, daß der Oberste Gerichtshof sich der Verschiedenheit der Deliktsinhalte der §§98 und 99 an deren Nebenmerkmalen bewußt wird. Die Begriffe »gegründete Besorgnis« und »Furcht und Unruhe«, erklärt er am 21. Juni 1880 (Z. 4367, Sg. Nr. 260), seien »nicht identisch«. Furcht sei eine wesentliche Steigerung der Besorgnis. Hier hat der Kassationshof zwar übersehen, daß auch im Bedrohungsparagraphen zuerst von der »zur Erregung gegründeter Besorgnisse geeigneten Drohung« die Rede ist, daß also die folgende Umschreibung »Furcht und Unruhe« nur dem stilistischen Abwechslungsbedürfnisse dienen kann. Wäre dies aber selbst nicht der Fall, wäre Furcht und Unruhe wirklich etwas anderes, mehr als gegründete Besorgnis, so müßte schon daraus hervorgehen, daß man die »berechtigte« Erpressung nicht willkürlich in das Strafgebiet des nächsten Paragraphen, der von Furcht und Unruhe spricht, bugsieren kann. Sie wäre nämlich überhaupt straflos, wenn sie bloß »gegründete Besorgnisse« erweckt hat.
Der Unterschied zwischen Erpressung und gefährlicher Drohung ist bei Anwendung des gleichen Mittels die Verschiedenheit zwischen Absicht und Selbstzweck. Dort ist die Drohung ein Anfang, hier ein Abschluß. Dort zumeist ein kalt berechneter Plan, hier zumeist eine heiße Rache. Der Diener, der mit Verrat von Familiengeheimnissen für den Fall seiner Entlassung droht, ist – auch wenn er hundertmal ein kontraktliches Recht auf den Posten hat – ein Erpresser; der entlassene Diener, der aus Wut den Verrat von Familiengeheimnissen ankündigt, begeht eine gefährliche Drohung. Daß man auch ein Recht erpressen kann, sagt schon der Sprachgebrauch, und zum Erpresser wird eben, wer statt zur Klage, zur Drohung greift. Lediglich bei der Strafbemessung wäre das »Recht« auf die erzwungene Leistung als Milderungsgrund in Betracht zu ziehen, wie auch unter Umständen das Recht auf die Anwendung des Mittels, mit dem die Leistung erzwungen wurde (z.B. Drohung mit berechtigter Strafanzeige, wenn der Drohende an ihr persönlich interessiert ist) ... Nicht die Drohung an sich, nicht die Leistung an sich, sondern ihr Kausalnexus bestimmt den kriminellen Gehalt der Erpressung. Ich darf naturgemäß mit einer Klage drohen, um jemand zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten, wenn ihre Nichterfüllung mit der Gesetzwidrigkeit, auf die sich die Klage stützen würde, kongruent ist. Ich darf eine Klage wegen Ehrenbeleidigung in Aussicht stellen, um einen von der weiteren Begehung dieses Deliktes abzuhalten. Schon nicht, um ihn zur Abgabe einer Ehrenerklärung, zum Widerruf zu zwingen. Ich darf ihm das Gesetz in Erinnerung bringen. Aber das Gesetz straft eben die Beleidigung, nicht die Unterlassung einer Abbitte. Der Familienvater durfte mit der Anzeige wegen Knabenschändung drohen, um den Täter von einem weiteren Versuch, seinen Knaben zu schänden, abzubringen. Nie und nimmer aber durfte er mit der Anzeige drohen, um etwas anderes als diese Unterlassung zu erzielen. So wenig, wie einer mit Hundspeitsche oder Revolver zu einem rechtmäßigen Zweck drohen darf, etwa um eine Schuld einzutreiben oder um sich eine publizistische Schmähung, also einen Angriff auf die Ehre, vom Halse zu halten; (gegenüber einem befürchteten Angriff auf die körperliche Sicherheit würde unter Umständen Notwehr die Drohung mit Selbsthilfe exkulpieren). Ein rechtmäßiges Mittel zu rechtswidrigem Zweck bedrohlich anzuwenden, ist ebenso unstatthaft, wie ein rechtswidriges Mittel zu rechtmäßigem Zweck, und in beiden Fällen ist der verbrecherische Kausalnexus so klar hergestellt, wie wenn sowohl Mittel als Zweck rechtswidrig wären. Er kann aber auch, wenn jenes wie dieser, Drohung wie Leistung an sich berechtigt wären, gegeben sein. Dann entscheidet die Inkongruenz. Ankündigung einer Klage für den Fall, daß das klagbare Verhalten eintritt, ist erlaubt; Ankündigung einer Klage wegen eines klagbaren Verhaltens für den Fall, daß das klagbare Verhalten eintritt, ist erlaubt; verboten. Zwischen Mittel und Zweck, aus denen sich die Erpressung begrifflich zusammensetzt, liegt der Spielraum von Foltermöglichkeiten, nicht in der Rechtswidrigkeit des einen oder des andern. Ich tue, wozu ich berechtigt bin, wenn du nicht tust, wozu du verpflichtet bist – in dieser Alternative des barsten »Rechtszustandes« kann eine Fülle krimineller Absichten enthalten sein, gefährlicher als in der andern: Ich tue, wozu ich nicht berechtigt bin, wenn du nicht tust, wozu du nicht verpflichtet bist! ...
Auch das Gesetz erpreßt. Es droht mit Strafen, also mit einer Verletzung an Freiheit oder Eigentum, um Leistungen oder Unterlassungen zu erzwingen. Aber es hat die Erpressung monopolisiert und straft den, der im Selbsthilferecht Strafen vorschreibt. Manchmal wegen Erpressung.