Wilhelm von Humboldt
Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen
Wilhelm von Humboldt

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XIV

Alle Grundsätze, die ich bis hieher aufzustellen versucht habe, setzen Menschen voraus, die im völligen Gebrauch ihrer gereiften Verstandeskräfte sind. Denn alle gründen sich allein darauf, daß dem selbstdenkenden und selbsttätigen Menschen nie die Fähigkeit geraubt werden darf, sich nach gehöriger Prüfung aller Momente der Überlegung willkürlich zu bestimmen. Sie können daher auf solche Personen keine Anwendung finden, welche entweder, wie Verrückte oder gänzlich Blödsinnige, ihrer Vernunft so gut als gänzlich beraubt sind oder bei welchen dieselbe noch nicht einmal diejenige Reife erlangt hat, welche von der Reife des Körpers selbst abhängt. Denn so unbestimmt und, genau gesprochen, unrichtig auch dieser letztere Maßstab sein mag, so ist er doch der einzige, welcher allgemein und bei der Beurteilung des Dritten gültig sein kann. Alle diese Personen nun bedürfen einer im eigentlichsten Verstande positiven Sorgfalt für ihr physisches und moralisches Wohl, und die bloß negative Erhaltung der Sicherheit kann bei denselben nicht hinreichen. Allein diese Sorgfalt ist – um bei den Kindern, als der größesten und wichtigsten Klasse dieser Personen anzufangen – schon vermöge der Grundsätze des Rechts ein Eigentum bestimmter Personen, der Eltern. Ihre Pflicht ist es, die Kinder, welche sie erzeugt haben, bis zur vollkommenen Reife zu erziehen, und aus dieser Pflicht allein entspringen alle Rechte derselben als notwendige Bedingungen der Ausübung von jener. Die Kinder behalten daher alle ihre ursprünglichen Rechte auf ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr Vermögen, wenn sie schon dergleichen besitzen, und selbst ihre Freiheit darf nicht weiter beschränkt werden, als die Eltern dies teils zu ihrer eignen Bildung, teils zur Erhaltung des nun neu entstehenden Familienverhältnisses für notwendig erachten und als sich diese Einschränkung nur auf die Zeit bezieht, welche zu ihrer Ausbildung erfordert wird. Zwang zu Handlungen, welche über diese Zeit hinaus und vielleicht aufs ganze Leben hin ihre unmittelbaren Folgen erstrecken, dürfen sich daher Kinder niemals gefallen lassen. Daher niemals z. B. Zwang zu Heiraten oder zu Erwählung einer bestimmten Lebensart. Mit der Zeit der Reife muß die elterliche Gewalt natürlich ganz und gar aufhören. Allgemein bestehen daher die Pflichten der Eltern darin, die Kinder teils durch persönliche Sorgfalt für ihr physisches und moralisches Wohl, teils durch Versorgung mit den notwendigen Mitteln in den Stand zu setzen, eine eigne Lebensweise nach ihrer jedoch durch ihre individuelle Lage beschränkten Wahl anzufangen; und die Pflichten der Kinder dagegen darin, alles dasjenige zu tun, was notwendig ist, damit die Eltern jener Pflicht ein Genüge zu leisten vermögen. Alles nähere Detail, die Aufzählung dessen, was diese Pflichten nun bestimmt in sich enthalten können und müssen, übergehe ich hier gänzlich. Es gehört in eine eigentliche Theorie der Gesetzgebung und würde auch nicht einmal ganz in dieser Platz finden können, da es großenteils von individuellen Umständen spezieller Lagen abhängt.

Dem Staate liegt es nun ob, für die Sicherheit der Rechte der Kinder gegen die Eltern Sorge zu tragen, und er muß daher zuerst ein gesetzmäßiges Alter der Reife bestimmen. Dies muß nun natürlich nicht nur nach der Verschiedenheit des Klimas und selbst des Zeitalters verschieden sein, sondern auch individuelle Lagen, je nachdem nämlich mehr oder minder Reife der Beurteilungskraft in denselben erfordert wird, können mit Recht darauf Einfluß haben. Hiernächst muß er verhindern, daß die väterliche Gewalt nicht über ihre Grenzen hinausschreite, und darf daher dieselbe mit seiner genauesten Aufsicht nicht verlassen. Jedoch muß diese Aufsicht niemals positiv den Eltern eine bestimmte Bildung und Erziehung der Kinder vorschreiben wollen, sondern nur immer negativ dahin gerichtet sein, Eltern und Kinder gegenseitig in den ihnen vom Gesetz bestimmten Schranken zu erhalten. Daher scheint es auch weder gerecht noch ratsam, fortdauernde Rechenschaft von den Eltern zu fordern; man muß ihnen zutrauen, daß sie eine Pflicht nicht verabsäumen werden, welche ihrem Herzen so nah liegt; und erst solche Fälle, wo entweder schon wirkliche Verletzungen dieser Pflicht geschehen oder sehr nah bevorstehen, können den Staat, sich in diese Familienverhältnisse zu mischen, berechtigen.

Nach dem Tode der Eltern bestimmen die Grundsätze des natürlichen Rechts minder klar, an wen die Sorgfalt der noch übrigen Erziehung fallen soll. Der Staat muß daher genau festsetzen, wer von den Verwandten die Vormundschaft übernehmen oder, wenn von diesen keiner dazu imstande ist, wie einer der übrigen Bürger dazu gewählt werden soll. Ebenso muß er die notwendigen Eigenschaften der Fähigkeit der Vormünder bestimmen. Da die Vormünder die Pflichten der Eltern übernehmen, so treten sie auch in alle Rechte derselben; da sie aber auf jeden Fall in einem minder engen Verhältnis zu ihren Pflegbefohlenen stehen, so können sie nicht auf ein gleiches Vertrauen Anspruch machen, und der Staat muß daher seine Aufsicht auf sie verdoppeln. Bei ihnen dürfte daher auch ununterbrochene Rechenschaftsablegung eintreten müssen. Je weniger positiven Einfluß der Staat auch nur mittelbar ausübt, desto mehr bleibt er den im vorigen entwickelten Grundsätzen getreu. Er muß daher die Wahl eines Vormunds durch die sterbenden Eltern selbst oder durch die zurückbleibenden Verwandten oder durch die Gemeine, zu welcher die Pflegbefohlnen gehören, soviel erleichtern, als nur immer die Sorgfalt für die Sicherheit dieser erlaubt. Überhaupt scheint es ratsam, alle eigentlich spezielle hier eintretende Aufsicht den Gemeinheiten zu übertragen; ihre Maßregeln werden immer nicht nur der individuellen Lage der Pflegbefohlnen angemessener, sondern auch mannigfaltiger, minder einförmig sein, und für die Sicherheit der Pflegbefohlnen ist dennoch hinlänglich gesorgt, sobald die Oberaufsicht in den Händen des Staats selbst bleibt.

Außer diesen Einrichtungen muß der Staat sich nicht bloß begnügen, Unmündige, gleich andren Bürgern, gegen fremde Angriffe zu beschützen, sondern er muß hierin auch noch weiter gehen. Es war nämlich oben festgesetzt worden, daß jeder über seine eignen Handlungen und sein Vermögen nach Gefallen freiwillig beschließen kann. Eine solche Freiheit könnte Personen, deren Beurteilungskraft noch nicht das gehörige Alter gereift hat, in mehr als einer Hinsicht gefährlich werden. Diese Gefahren nun abzuwenden ist zwar das Geschäft der Eltern oder Vormünder, welche das Recht haben, die Handlungen derselben zu leiten. Allein der Staat muß ihnen und den Unmündigen selbst hierin zu Hilfe kommen und diejenigen ihrer Handlungen für ungültig erklären, deren Folgen ihnen schädlich sein würden. Er muß dadurch verhindern, daß nicht eigennützige Absichten andrer sie täuschen oder ihren Entschluß überraschen. Wo dies geschieht, muß er nicht nur zu Ersetzung des Schadens anhalten, sondern auch die Täter bestrafen; und so können aus diesem Gesichtspunkt Handlungen strafbar werden, welche sonst außerhalb des Wirkungskreises des Gesetzes liegen würden. Ich führe hier als ein Beispiel den unehelichen Beischlaf an, den, diesen Grundsätzen zufolge, der Staat an dem Täter bestrafen müßte, wenn er mit einer unmündigen Person begangen würde. Da aber die menschlichen Handlungen einen sehr mannigfaltig verschiednen Grad der Beurteilungskraft erfordern und die Reife der letzteren gleichsam nach und nach zunimmt, so ist es gut, zum Behuf der Gültigkeit dieser verschiedenen Handlungen gleichfalls verschiedene Epochen und Stufen der Unmündigkeit zu bestimmen.

Was hier von Unmündigen gesagt worden ist, findet auch auf Verrückte und Blödsinnige Anwendung. Der Unterschied besteht nur darin, daß sie nicht einer Erziehung und Bildung (man müßte denn die Bemühungen, sie zu heilen, mit diesem Namen belegen), sondern nur der Sorgfalt und Aufsicht bedürfen; daß bei ihnen noch vorzüglich der Schaden verhütet werden muß, den sie andren zufügen könnten; und daß sie gewöhnlich in einem Zustande sind, in welchem sie weder ihrer persönlichen Kräfte noch ihres Vermögens genießen können, wobei jedoch nicht vergessen werden muß, daß, da eine Rückkehr der Vernunft bei ihnen immer noch möglich ist, ihnen nur die temporelle Ausübung ihrer Rechte, nicht aber diese Rechte selbst genommen werden können. Dies noch weiter auszuführen erlaubt meine gegenwärtige Absicht nicht, und ich kann daher diese ganze Materie mit folgenden allgemeinen Grundsätzen beschließen.

1. Diejenigen Personen, welche entweder überhaupt nicht den Gebrauch ihrer Verstandeskräfte besitzen oder das dazu notwendige Alter noch nicht erreicht haben, bedürfen einer besondren Sorgfalt für ihr physisches, intellektuelles und moralisches Wohl. Personen dieser Art sind Unmündige und des Verstandes Beraubte. Zuerst von jenen, dann von diesen.

2. In Absicht der Unmündigen muß der Staat die Dauer der Unmündigkeit festsetzen. Er muß dieselbe, da sie ohne sehr wesentlichen Nachteil weder zu kurz noch zu lang sein darf, nach den individuellen Umständen der Lage der Nation bestimmen, wobei ihm die vollendete Ausbildung des Körpers zum ohngefähren Kennzeichen dienen kann. Ratsam ist es, mehrere Epochen anzuordnen und gradweise die Freiheit der Unmündigen zu erweitern und die Aufsicht auf sie zu verringern.

3. Der Staat muß darauf wachen, daß die Eltern ihre Pflichten gegen ihre Kinder – nämlich dieselben, so gut es ihre Lage erlaubt, in den Stand zu setzen, nach erreichter Mündigkeit eine eigne Lebensweise zu wählen und anzufangen – und die Kinder ihre Pflichten gegen ihre Eltern – nämlich alles dasjenige zu tun, was zur Ausübung jener Pflicht von seiten der Eltern notwendig ist – genau erfüllen, keiner aber die Rechte überschreite, welche ihm die Erfüllung jener Pflichten einräumt. Seine Aufsicht muß jedoch allein hierauf beschränkt sein, und jedes Bemühen, hiebei einen positiven Endzweck zu erreichen, z. B. diese oder jene Art der Ausbildung der Kräfte bei den Kindern zu begünstigen, liegt außerhalb der Schranken seiner Wirksamkeit.

4. Im Fall des Todes der Eltern sind Vormünder notwendig. Der Staat muß daher die Art bestimmen, wie diese bestellt werden sollen, sowie die Eigenschaften, welche sie notwendig besitzen müssen. Er wird aber gut tun, soviel als möglich die Wahl derselben durch die Eltern selbst vor ihrem Tode oder die übrigbleibenden Verwandten oder die Gemeine zu befördern. Das Betragen der Vormünder erfordert eine noch genauere und doppelt wachsame Aufsicht.

5. Um die Sicherheit der Unmündigen zu befördern und zu verhindern, daß man sich nicht ihrer Unerfahrenheit oder Unbesonnenheit zu ihrem Nachteil bediene, muß der Staat diejenigen ihrer allein für sich vorgenommenen Handlungen, deren Folgen ihnen schädlich werden könnten, für ungültig erklären und diejenigen, welche sie zu ihrem Vorteil auf diese Weise benutzen, bestrafen.

6. Alles, was hier von Unmündigen gesagt worden, gilt auch von solchen, die ihres Verstandes beraubt sind, nur mit den Unterschieden, welche die Natur der Sache selbst zeigt. Auch darf niemand eher als ein solcher angesehen werden, ehe er nicht nach einer unter Aufsicht des Richters durch Ärzte vorgenommenen Prüfung förmlich dafür erklärt ist; und das Übel selbst muß immer als möglicherweise wieder vorübergehend betrachtet werden.

Ich bin jetzt alle Gegenstände durchgegangen, auf welche der Staat seine Geschäftigkeit ausdehnen muß; ich habe bei jedem die höchsten Prinzipien aufzustellen versucht. Findet man diesen Versuch zu mangelhaft, sucht man viele in der Gesetzgebung wichtige Materien vergebens in demselben, so darf man nicht vergessen, daß es nicht meine Absicht war, eine Theorie der Gesetzgebung aufzustellen – ein Werk, dem weder meine Kräfte noch meine Kenntnisse gewachsen sind –, sondern allein den Gesichtspunkt herauszuheben, inwiefern die Gesetzgebung in ihren verschiedenen Zweigen die Wirksamkeit des Staats ausdehnen dürfe oder einschränken müsse. Denn wie sich die Gesetzgebung nach ihren Gegenständen abteilen läßt, ebenso kann dieselbe auch nach ihren Quellen eingeteilt werden, und vielleicht ist diese Einteilung, vorzüglich für den Gesetzgeber selbst, noch fruchtbarer. Dergleichen Quellen oder – um mich zugleich eigentlicher und richtiger auszudrücken – Hauptgesichtspunkte, aus welchen sich die Notwendigkeit von Gesetzen zeigt, gibt es, wie mich dünkt, nur drei. Die Gesetzgebung im allgemeinen soll die Handlungen der Bürger und ihre notwendigen Folgen bestimmen. Der erste Gesichtspunkt ist daher die Natur dieser Handlungen selbst und diejenigen ihrer Folgen, welche allein aus den Grundsätzen des Rechts entspringen. Der zweite Gesichtspunkt ist der besondre Zweck des Staats, die Grenzen, in welchen er seine Wirksamkeit zu beschränken, oder der Umfang, auf welchen er dieselbe auszudehnen beschließt. Der dritte Gesichtspunkt endlich entspringt aus den Mitteln, welcher er notwendig bedarf, um das ganze Staatsgebäude selbst zu erhalten, um es nur möglich zu machen, seinen Zweck überhaupt zu erreichen. Jedes nur denkbare Gesetz muß einem dieser Gesichtspunkte vorzüglich eigen sein; allein keines dürfte ohne die Vereinigung aller gegeben werden, und gerade diese Einseitigkeit der Ansicht macht einen sehr wesentlichen Fehler mancher Gesetze aus. Aus jener dreifachen Ansicht entspringen nun auch drei vorzüglich notwendige Vorarbeiten zu jeder Gesetzgebung: 1. eine vollständige allgemeine Theorie des Rechts. 2. eine vollständige Entwickelung des Zwecks, den der Staat sich vorsetzen sollte, oder, welches im Grunde dasselbe ist, eine genaue Bestimmung der Grenzen, in welchen er seine Wirksamkeit halten muß; oder eine Darstellung des besondren Zwecks, welchen diese oder jene Staatsgesellschaft sich wirklich vorsetzt. 3. eine Theorie der zur Existenz eines Staats notwendigen Mittel, und da diese Mittel teils Mittel der innren Festigkeit, teils Mittel der Möglichkeit der Wirksamkeit sind, eine Theorie der Politik und der Finanzwissenschaften; oder wiederum eine Darstellung des einmal gewählten politischen und Finanzsystems. Bei dieser Übersicht, welche mannigfaltige Unterabteilungen zuläßt, bemerke ich nur noch, daß bloß das erste der genannten Stücke ewig und, wie die Natur des Menschen im ganzen selbst, unveränderlich ist, die andren aber mannigfaltige Modifikationen erlauben. Werden indes diese Modifikationen nicht nach völlig allgemeinen, von allen zugleich hergenommenen Rücksichten, sondern nach andren zufälligeren Umständen gemacht, ist z. B. in einem Staat ein festes politisches System, sind unabänderliche Finanzeinrichtungen, so gerät das zweite der genannten Stücke in ein sehr großes Gedränge, und sehr oft leidet sogar hiedurch das erste. Den Grund sehr vieler Staatsgebrechen würde man gewiß in diesen und ähnlichen Kollisionen finden.

So, hoffe ich, wird die Absicht hinlänglich bestimmt sein, welche ich mir bei der versuchten Aufstellung der obigen Prinzipien der Gesetzgebung vorsetzte. Allein auch unter diesen Einschränkungen bin ich sehr weit entfernt, mir irgend mit dem Gelingen dieser Absicht zu schmeicheln. Vielleicht leidet die Richtigkeit der aufgestellten Grundsätze im ganzen weniger Einwürfe, aber an der notwendigen Vollständigkeit, an der genauen Bestimmung mangelt es ihnen gewiß. Auch um die höchsten Prinzipien festzusetzen, und gerade vorzüglich zu diesem Zweck, ist es notwendig, in das genaueste Detail einzugehen. Dies aber war mir hier, meiner Absicht nach, nicht erlaubt, und wenn ich gleich nach allen meinen Kräften strebte, es in mir gleichsam als Vorarbeit zu dem wenigen zu tun, das ich hinschrieb, so gelingt doch ein solches Bemühen niemals in gleichem Grade. Ich bescheide mich daher gern, mehr die Fächer, die noch ausgefüllt werden müßten, gezeigt, als das Ganze selbst hinlänglich entwickelt zu haben. Indes wird doch, hoffe ich, das Gesagte immer hinreichend sein, meine eigentliche Absicht bei diesem ganzen Aufsatz noch deutlicher gemacht zu haben, die Absicht nämlich, daß der wichtigste Gesichtspunkt des Staats immer die Entwickelung der Kräfte der einzelnen Bürger in ihrer Individualität sein muß, daß er daher nie etwas andres zu einem Gegenstand seiner Wirksamkeit machen darf als das, was sie allein nicht selbst sich zu verschaffen vermögen, die Beförderung der Sicherheit, und daß dies das einzige wahre und untrügliche Mittel ist, scheinbar widersprechende Dinge, den Zweck des Staats im ganzen und die Summe aller Zwecke der einzelnen Bürger, durch ein festes und dauerndes Band freundlich miteinander zu verknüpfen.


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