Wilhelm von Humboldt
Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen
Wilhelm von Humboldt

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Wenn auf diese Weise Verbrechen und Strafe allgemein von dem Gesetze bestimmt sind, so muß nun dies gegebene Strafgesetz auf einzelne Verbrechen angewendet werden. Bei dieser Anwendung sagen schon die Grundsätze des Rechts von selbst, daß die Strafe nur nach dem Grade des Vorsatzes oder der Schuld den Verbrecher treffen kann, mit welchem er die Handlung beging. Wenn aber der oben aufgestellte Grundsatz, daß nämlich immer die Nichtachtung des fremden Rechts und nur diese bestraft werden darf, völlig genau befolgt werden soll, so darf derselbe auch bei der Bestrafung einzelner Verbrechen nicht vernachlässigt werden. Bei jedem verübten Verbrechen muß daher der Richter bemüht sein, soviel möglich, die Absicht des Verbrechers genau zu erforschen, und durch das Gesetz in den Stand gesetzt werden, die allgemeine Strafe noch nach dem individuellen Grade, in welchem er das Recht, welches er beleidigte, außer Augen setzte, zu modifizieren.

Das Verfahren gegen den Verbrecher während der Untersuchung findet gleichfalls sowohl in den allgemeinen Grundsätzen des Rechts als in dem Vorigen seine bestimmten Vorschriften. Der Richter muß nämlich alle rechtmäßige Mittel anwenden, die Wahrheit zu erforschen, darf sich hingegen keines erlauben, das außerhalb der Schranken des Rechts liegt. Er muß daher vor allen Dingen den bloß verdächtigen Bürger von dem überführten Verbrecher sorgfältig unterscheiden und nie den ersteren wie den letzteren behandeln; überhaupt aber nie auch den überwiesenen Verbrecher in dem Genuß seiner Menschen- und Bürgerrechte kränken, da er die ersteren erst mit dem Leben, die letzteren erst durch eine gesetzmäßige richterliche Ausschließung aus der Staatsverbindung verlieren kann. Die Anwendung von Mitteln, welche einen eigentlichen Betrug enthalten, dürfte daher ebenso unerlaubt sein als die Folter. Denn wenn man dieselbe gleich vielleicht dadurch entschuldigen kann, daß der Verdächtige oder wenigstens der Verbrecher selbst durch seine eignen Handlungen dazu berechtiget, so sind sie dennoch der Würde des Staats, welchen der Richter vorstellt, allemal unangemessen; und wie heilsame Folgen ein offnes und gerades Betragen auch gegen Verbrecher auf den Charakter der Nation haben würde, ist nicht nur an sich, sondern auch aus der Erfahrung derjenigen Staaten klar, welche sich, wie z. B. England, hierin einer edlen Gesetzgebung erfreuen.

Zuletzt muß ich, bei Gelegenheit des Kriminalrechts, noch eine Frage zu prüfen versuchen, welche vorzüglich durch die Bemühungen der neueren Gesetzgebung wichtig geworden ist, die Frage nämlich, inwiefern der Staat befugt oder verpflichtet ist, Verbrechen, noch ehe dieselben begangen werden, zuvorzukommen. Schwerlich wird irgendein anderes Unternehmen von gleich menschenfreundlichen Absichten geleitet, und die Achtung, womit dasselbe jeden empfindenden Menschen notwendig erfüllt, droht daher der Unparteilichkeit der Untersuchung Gefahr. Dennoch halte ich, ich leugne es nicht, eine solche Untersuchung für überaus notwendig, da, wenn man die unendliche Mannigfaltigkeit der Seelenstimmungen erwägt, aus welchen der Vorsatz zu Verbrechen entstehen kann, diesen Vorsatz zu verhindern, unmöglich, und nicht allein dies, sondern selbst nur der Ausübung zuvorzukommen, für die Freiheit bedenklich scheint. Da ich im vorigen (s.  S. 120 bis 131) das Recht des Staats, die Handlungen der einzelnen Menschen einzuschränken, zu bestimmen versucht habe, so könnte es scheinen, als hätte ich dadurch schon zugleich die gegenwärtige Frage beantwortet. Allein wenn ich dort festsetzte, daß der Staat diejenigen Handlungen einschränken müsse, deren Folgen den Rechten andrer leicht gefährlich werden können, so verstand ich darunter – wie auch die Gründe leicht zeigen, womit ich diese Behauptung zu unterstützen bemüht war – solche Folgen, die allein und an sich aus der Handlung fließen und nur etwa durch größere Vorsicht des Handlenden hätten vermieden werden können. Wenn hingegen von Verhütung von Verbrechen die Rede ist, so spricht man natürlich nur von Beschränkung solcher Handlungen, aus welchen leicht eine zweite, nämlich die Begehung des Verbrechens, entspringt. Der wichtige Unterschied liegt daher hier schon darin, daß die Seele des Handlenden hier tätig durch einen neuen Entschluß mitwirken muß; da sie hingegen dort entweder gar keinen oder doch nur, durch Verabsäumung der Tätigkeit, einen negativen Einfluß haben konnte. Dies allein wird, hoffe ich, hinreichen, die Grenzen deutlich zu zeigen. Alle Verhütung von Verbrechen nun muß von den Ursachen der Verbrechen ausgehen. Diese so mannigfaltigen Ursachen aber ließen sich in einer allgemeinen Formel vielleicht durch das nicht durch Gründe der Vernunft gehörig in Schranken gehaltene Gefühl des Mißverhältnisses ausdrücken, welches zwischen den Neigungen des Handlenden und der Quantität der rechtmäßigen Mittel obwaltet, die in seiner Gewalt stehn. Bei diesem Mißverhältnis lassen sich wenigstens im allgemeinen, obgleich die Bestimmung im einzelnen viel Schwierigkeit finden würde, zwei Fälle voneinander absondern, einmal wenn dasselbe aus einem wahren Übermaße der Neigungen, dann wenn es aus dem auch für ein gewöhnliches Maß zu geringen Vorrat von Mitteln entspringt. Beide Fälle muß noch außerdem Mangel an Stärke der Gründe der Vernunft und des moralischen Gefühls gleichsam als dasjenige begleiten, welches jenes Mißverhältnis nicht verhindert, in gesetzwidrige Handlungen auszubrechen. Jedes Bemühen des Staats, Verbrechen durch Unterdrückung ihrer Ursachen in dem Verbrecher verhüten zu wollen, wird daher, nach der Verschiedenheit der beiden erwähnten Fälle, entweder dahin gerichtet sein müssen, solche Lagen der Bürger, welche leicht zu Verbrechen nötigen können, zu verändern und zu verbessern, oder solche Neigungen, welche zu Übertretungen der Gesetze zu führen pflegen, zu beschränken, oder endlich den Gründen der Vernunft und dem moralischen Gefühl eine wirksamere Stärke zu verschaffen. Einen andren Weg, Verbrechen zu verhüten, gibt es endlich noch außerdem durch gesetzliche Verminderung der Gelegenheiten, welche die wirkliche Ausübung derselben erleichtern oder gar den Ausbruch gesetzwidriger Neigungen begünstigen. Keine dieser verschiedenen Arten darf von der gegenwärtigen Prüfung ausgeschlossen werden.

Die erste derselben, welche allein auf Verbesserung zu Verbrechen nötigender Lagen gerichtet ist, scheint unter allen die wenigsten Nachteile mit sich zu führen. Es ist an sich so wohltätig, den Reichtum der Mittel der Kraft wie des Genusses zu erhöhen; die freie Wirksamkeit des Menschen wird dadurch nicht unmittelbar beschränkt; und wenn freilich unleugbar auch hier alle Folgen anerkannt werden müssen, die ich im Anfange dieses Aufsatzes als Wirkungen der Sorgfalt des Staats für das physische Wohl der Bürger darstellte, so treten sie doch hier, da eine solche Sorgfalt hier nur auf so wenige Personen ausgedehnt wird, nur in sehr geringem Grade ein. Allein immer finden dieselben doch wirklich statt; gerade der Kampf der inneren Moralität mit der äußeren Lage wird aufgehoben und mit ihm seine heilsame Wirkung auf die Festigkeit des Charakters des Handlenden und auf das gegenseitig sich unterstützende Wohlwollen der Bürger überhaupt; und eben daß diese Sorgfalt nur einzelne Personen treffen muß, macht ein Bekümmern des Staats um die individuelle Lage der Bürger notwendig – lauter Nachteile, welche nur die Überzeugung vergessen machen könnte, daß die Sicherheit des Staats ohne eine solche Einrichtung leiden würde. Aber gerade diese Notwendigkeit kann, dünkt mich, mit Recht bezweifelt werden. In einem Staate, dessen Verfassung den Bürger nicht selbst in dringende Lagen versetzt, welcher demselben vielmehr eine solche Freiheit sichert, als diese Blätter zu empfehlen versuchen, ist es kaum möglich, daß Lagen der beschriebenen Art überhaupt entstehen und nicht in der freiwilligen Hilfsleistung der Bürger selbst, ohne Hinzukommen des Staats, Heilmittel finden sollten; der Grund müßte dann in dem Betragen des Menschen selbst liegen. In diesem Falle aber ist es nicht gut, daß der Staat ins Mittel trete und die Reihe der Begebenheiten störe, welche der natürliche Lauf der Dinge aus den Handlungen desselben entspringen läßt. Immer werden auch wenigstens diese Lagen nur so selten eintreffen, daß es überhaupt einer eignen Dazwischenkunft des Staats nicht bedürfen wird und daß nicht die Vorteile derselben von den Nachteilen überwogen werden sollten, die es, nach allem im vorigen Gesagten, nicht mehr notwendig ist, einzeln auseinanderzusetzen.

Gerade entgegengesetzt verhalten sich die Gründe, welche für und wider die zweite Art des Bemühens, Verbrechen zu verhindern, streiten, wider diejenige nämlich, welche auf die Neigungen und Leidenschaften der Menschen selbst zu wirken strebt. Denn auf der einen Seite scheint die Notwendigkeit größer, da bei minder gebundner Freiheit der Genuß üppiger ausschweift und die Begierden sich ein weiteres Ziel stecken, wogegen die freilich mit der größeren eignen Freiheit immer wachsende Achtung auch des fremden Rechts dennoch vielleicht nicht hinlänglich wirkt. Auf der andren aber vermehrt sich auch der Nachteil in eben dem Grade, in welchem die moralische Natur jede Fessel schwerer empfindet als die physische. Die Gründe, aus welchen ein auf die Verbesserung der Sitten der Bürger gerichtetes Bemühen des Staats weder notwendig noch ratsam ist, habe ich im vorigen zu entwickeln versucht. Eben diese nun treten in ihrem ganzen Umfange und nur mit dem Unterschiede auch hier ein, daß der Staat hier nicht die Sitten überhaupt umformen, sondern nur auf das der Befolgung der Gesetze Gefahr drohende Betragen einzelner wirken will. Allein gerade durch diesen Unterschied wächst die Summe der Nachteile. Denn dieses Bemühen muß schon eben darum, weil es nicht allgemein wirkt, seinen Endzweck minder erreichen, so daß daher nicht einmal das einseitige Gute, das es abzweckt, für den Schaden entschädigt, den es anrichtet; und dann setzt es nicht bloß ein Bekümmern des Staats um die Privathandlungen einzelner Individuen, sondern auch eine Macht voraus, darauf zu wirken, welche durch die Personen noch bedenklicher wird, denen dieselbe anvertraut werden muß. Es muß nämlich alsdann entweder eigen dazu bestellten Leuten oder den schon vorhandenen Dienern des Staats eine Aufsicht über das Betragen und die daraus entspringende Lage entweder aller Bürger oder der ihnen untergebenen übertragen werden. Dadurch aber wird eine neue und drückendere Herrschaft eingeführt als beinah irgendeine andere sein könnte; indiskreter Neugier, einseitiger Intoleranz, selbst der Heuchelei und Verstellung Raum gegeben. Man beschuldige mich hier nicht, nur Mißbräuche geschildert zu haben. Die Mißbräuche sind hier mit der Sache unzertrennlich verbunden; und ich wage es zu behaupten, daß selbst wenn die Gesetze die besten und menschenfreundlichsten wären, wenn sie den Aufsehern bloß Erkundigungen auf gesetzmäßigen Wegen und den Gebrauch von allem Zwang entfernter Ratschläge und Ermahnungen erlaubten und diesen Gesetzen die strengste Folge geleistet würde, dennoch eine solche Einrichtung unnütz und schädlich zugleich wäre. Jeder Bürger muß ungestört handlen können, wie er will, solange er nicht das Gesetz überschreitet; jeder muß die Befugnis haben, gegen jeden andren und selbst gegen alle Wahrscheinlichkeit, wie ein Dritter dieselbe beurteilen kann, zu behaupten: wie sehr ich mich der Gefahr, die Gesetze zu übertreten, auch nähere, so werde ich dennoch nicht unterliegen. Wird er in dieser Freiheit gekränkt, so verletzt man sein Recht und schadet der Ausbildung seiner Fähigkeiten, der Entwickelung seiner Individualität. Denn die Gestalten, deren die Moralität und die Gesetzmäßigkeit fähig ist, sind unendlich verschieden und mannigfaltig; und wenn ein Dritter entscheidet, dieses oder jenes Betragen muß auf gesetzwidrige Handlungen führen, so folgt er seiner Ansicht, welche, wie richtig sie auch in ihm sein möge, immer nur eine ist. Selbst aber angenommen, er irre sich nicht, der Erfolg sogar bestätige sein Urteil und der andre, dem Zwange gehorchend oder dem Rat ohne innere Überzeugung folgend, übertrete das Gesetz diesmal nicht, das er sonst übertreten haben würde, so ist es doch für den Übertreter selbst besser, er empfinde einmal den Schaden der Strafe und erhalte die reine Lehre der Erfahrung, als daß er zwar diesem einen Nachteil entgehe, aber für seine Ideen keine Berichtigung, für sein moralisches Gefühl keine Übung empfange; doch besser für die Gesellschaft, eine Gesetzübertretung mehr störe die Ruhe, aber die nachfolgende Strafe diene zu Belehrung und Warnung, als daß zwar die Ruhe diesmal nicht leide, aber darum das, worauf alle Ruhe und Sicherheit der Bürger sich gründet, die Achtung des fremden Rechts, weder an sich wirklich größer sei noch auch jetzt vermehrt und befördert werde. Überhaupt aber wird eine solche Einrichtung nicht leicht einmal die erwähnte Wirkung haben. Wie durch alle nicht geradezu auf den innern Quell aller Handlungen gehende Mittel wird nur durch sie eine andre Richtung der den Gesetzen entgegenstrebenden Begierden und gerade doppelt schädliche Verheimlichung entstehen. Ich habe hierbei immer vorausgesetzt, daß die zu dem Geschäft, wovon hier die Rede ist, bestimmten Personen keine Überzeugung hervorbringen, sondern allein durch fremdartige Gründe wirken. Es kann scheinen, als wäre ich zu dieser Voraussetzung nicht berechtigt. Allein daß es heilsam ist, durch wirkendes Beispiel und überzeugenden Rat auf seine Mitbürger und ihre Moralität Einfluß zu haben, ist zu sehr in die Augen leuchtend, als daß es erst ausdrücklich wiederholt werden dürfte. Gegen keinen der Fälle also, wo jene Einrichtung dies hervorbringt, kann das vorige Räsonnement gerichtet sein. Nur, scheint es mir, ist eine gesetzliche Vorschrift hiezu nicht bloß ein undienliches, sondern sogar entgegenarbeitendes Mittel. Einmal sind schon Gesetze nicht der Ort, Tugenden zu empfehlen, sondern nur erzwingbare Pflichten vorzuschreiben, und nicht selten wird nur die Tugend, die jeder Mensch nur freiwillig auszuüben sich freut, dadurch verlieren. Darin ist jede Bitte eines Gesetzes und jeder Rat, den ein Vorgesetzter kraft desselben gibt, ein Befehl, dem die Menschen zwar in der Theorie nicht gehorchen müssen, aber in der Wirklichkeit immer gehorchen. Endlich muß man hiezu noch so viele Umstände rechnen, welche die Menschen nötigen, und so viele Neigungen, welche sie bewegen können, einem solchen Rate auch gänzlich gegen ihre Überzeugung zu folgen. Von dieser Art pflegt gewöhnlich der Einfluß zu sein, welchen der Staat auf diejenigen hat, die der Verwaltung seiner Geschäfte vorgesetzt sind und durch den er zugleich auf die übrigen Bürger zu wirken strebt. Da diese Personen durch besondre Verträge mit ihm verbunden sind, so ist es freilich unleugbar, daß er auch mehrere Rechte gegen sie als gegen die übrigen Bürger ausüben kann. Allein wenn er den Grundsätzen der höchsten gesetzmäßigen Freiheit getreu bleibt, so wird er nicht mehr von ihnen zu fordern versuchen als die Erfüllung der Bürgerpflichten im allgemeinen und derjenigen besondren, welche ihr besondres Amt notwendig macht. Denn offenbar übt er einen zu mächtigen positiven Einfluß auf die Bürger überhaupt aus, wenn er von vermöge ihres besondren Verhältnisses etwas zu erhalten sucht, was er den Bürgern geradezu nicht aufzulegen berechtigt ist. Ohne daß er wirkliche positive Schritte tut, kommen ihm hierin schon von selbst nur zu viel die Leidenschaften der Menschen zuvor, und das Bemühen, nur diesen hieraus von selbst entspringenden Nachteil zu verhüten, wird seinen Eifer und seinen Scharfsinn schon hinlänglich beschäftigen.


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