Wilhelm von Humboldt
Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen
Wilhelm von Humboldt

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XII

Dasjenige, worauf die Sicherheit der Bürger in der Gesellschaft vorzüglich beruht, ist die Übertragung aller eigenmächtigen Verfolgung des Rechts an den Staat. Aus dieser Übertragung entspringt aber auch für diesen die Pflicht, den Bürgern nunmehr zu leisten, was sie selbst sich nicht mehr verschaffen dürfen, und folglich das Recht, wenn es unter ihnen streitig ist, zu entscheiden und den, auf dessen Seite es sich findet, in dem Besitze desselben zu schützen. Hiebei tritt der Staat allein und ohne alles eigne Interesse in die Stelle der Bürger. Denn die Sicherheit wird hier nur dann wirklich verletzt, wenn derjenige, welcher Unrecht leidet oder zu leiden vermeint, dies nicht geduldig ertragen will, nicht aber dann, wenn er entweder einwilligt oder doch Gründe hat, sein Recht nicht verfolgen zu wollen. Ja selbst wenn Unwissenheit oder Trägheit Vernachlässigung des eignen Rechtes veranlaßte, dürfte der Staat sich nicht von selbst darin mischen. Er hat seinen Pflichten Genüge geleistet, sobald er nur nicht durch verwickelte, dunkle oder nicht gehörig bekanntgemachte Gesetze zu dergleichen Irrtümern Gelegenheit gibt. Eben diese Gründe gelten nun auch von allen Mitteln, deren der Staat sich zur Ausmittelung des Rechts da bedient, wo es wirklich verfolgt wird. Er darf darin nämlich niemals auch nur einen Schritt weiter zu gehen wagen, als ihn der Wille der Parteien führt. Der erste Grundsatz jeder Prozeßordnung müßte daher notwendig der sein, niemals die Wahrheit an sich und schlechterdings, sondern nur immer insofern aufzusuchen, als diejenige Partei es fordert, welche deren Aufsuchung überhaupt zu verlangen berechtigt ist. Allein auch hier treten noch neue Schranken ein. Der Staat darf nämlich nicht jedem Verlangen der Parteien willfahren, sondern nur demjenigen, welches zur Aufklärung des streitigen Rechtes dienen kann und auf die Anwendung solcher Mittel gerichtet ist, welche auch außer der Staatsverbindung der Mensch gegen den Menschen, und zwar in dem Falle gebrauchen kann, in welchem bloß ein Recht zwischen ihnen streitig ist, in welchem aber der andre ihm entweder überhaupt nicht oder wenigstens nicht erwiesenermaßen etwas entzogen hat. Die hinzukommende Gewalt des Staats darf nicht mehr tun, als nur die Anwendung dieser Mittel sichern und ihre Wirksamkeit unterstützen. Hieraus entsteht der Unterschied zwischen dem Zivil- und Kriminalverfahren, daß in jenem das äußerste Mittel zur Erforschung der Wahrheit der Eid ist, in diesem aber der Staat einer größeren Freiheit genießt. Da der Richter bei der Ausmittelung des streitigen Rechts gleichsam zwischen beiden Teilen steht, so ist es seine Pflicht zu verhindern, daß keiner derselben durch die Schuld des andern in der Erreichung seiner Absicht entweder ganz gestört oder doch hingehalten werde; und so entsteht der zweite gleich notwendige Grundsatz, das Verfahren der Parteien während des Prozesses unter spezieller Aufsicht zu haben und zu verhindern, daß es, statt sich dem gemeinschaftlichen Endzweck zu nähern, sich vielmehr davon entferne. Die höchste und genaueste Befolgung jedes dieser beiden Grundsätze würde, dünkt mich, die beste Prozeßordnung hervorbringen. Denn übersieht man den letzteren, so ist der Schikane der Parteien und der Nachlässigkeit und den eigensüchtigen Absichten der Sachwalter zuviel Spielraum gelassen; so werden die Prozesse verwickelt, langwierig, kostspielig und die Entscheidungen dennoch schief und der Sache wie der Meinung der Parteien oft unangemessen. Ja diese Nachteile tragen sogar zur größeren Häufigkeit rechtlicher Streitigkeiten und zur Nahrung der Prozeßsucht bei. Entfernt man sich hingegen von dem ersteren Grundsatz, so wird das Verfahren inquisitorisch, der Richter erhält eine zu große Gewalt und mischt sich in die geringsten Privatangelegenheiten der Bürger. Von beiden Extremen finden sich Beispiele in der Wirklichkeit, und die Erfahrung bestätigt, daß, wenn das zuletzt geschilderte die Freiheit zu eng und widerrechtlich beschränkt, das zuerst aufgestellte der Sicherheit des Eigentums nachteilig ist.

Der Richter braucht zur Untersuchung und Erforschung der Wahrheit Kennzeichen derselben, Beweismittel. Daher gibt die Betrachtung, daß das Recht nicht anders wirksame Gültigkeit erhält, als wenn es, im Fall es bestritten würde, eines Beweises vor dem Richter fähig ist, einen neuen Gesichtspunkt für die Gesetzgebung an die Hand. Es entsteht nämlich hieraus die Notwendigkeit neuer einschränkender Gesetze, nämlich solcher, welche den verhandelten Geschäften solche Kennzeichen beizugeben gebieten, an welchen künftig ihre Wirklichkeit oder Gültigkeit zu erkennen sei. Die Notwendigkeit von Gesetzen dieser Art fällt allemal in eben dem Grade, in welchem die Vollkommenheit der Gerichtsverfassung steigt; ist aber am größesten da, wo diese am mangelhaftesten ist und daher der meisten äußeren Zeichen zum Beweise bedarf. Daher findet man die meisten Formalitäten bei den unkultiviertesten Völkern. Stufenweise erforderte die Vindikation eines Ackers bei den Römern erst die Gegenwart der Parteien auf dem Acker selbst, dann das Bringen einer Erdscholle desselben ins Gericht, in der Folge feierliche Worte und endlich auch diese nicht mehr. Überall, vorzüglich aber bei minder kultivierten Nationen hat folglich die Gerichtsverfassung einen sehr wichtigen Einfluß auf die Gesetzgebung gehabt, der sich sehr oft bei weitem nicht auf bloße Formalitäten beschränkt. Ich erinnere hier statt eines Beispiels an die römische Lehre von Pakten und Kontrakten, die, wie wenig sie auch bisher noch aufgeklärt ist, schwerlich aus einem andren Gesichtspunkt angesehen werden darf. Diesen Einfluß in verschiedenen Gesetzgebungen verschiedener Zeitalter und Nationen zu erforschen dürfte nicht bloß aus vielen andren Gründen, aber auch vorzüglich in der Hinsicht nützlich sein, um daraus zu beurteilen, welche solcher Gesetze wohl allgemein notwendig, welche nur in Lokalverhältnissen gegründet sein möchten. Denn alle Einschränkungen dieser Art aufzuheben dürfte – auch die Möglichkeit angenommen – schwerlich ratsam sein. Denn einmal wird die Möglichkeit von Betrügereien, z. B. von Unterschiebung falscher Dokumente usf., zu wenig erschwert; dann werden die Prozesse vervielfältigt oder, da dies vielleicht an sich noch kein Übel scheint, die Gelegenheiten, durch erregte unnütze Streitigkeiten die Ruhe andrer zu stören, zu mannigfaltig. Nun aber ist gerade die Streitsucht, welche sich durch Prozesse äußert, diejenige, welche – den Schaden noch abgerechnet, den sie dem Vermögen, der Zeit und der Gemütsruhe der Bürger zufügt – auch auf den Charakter den nachteiligsten Einfluß hat und gerade durch gar keine nützliche Folgen für diese Nachteile entschädigt. Der Schade der Förmlichkeiten hingegen ist die Erschwerung der Geschäfte und die Einschränkung der Freiheit, die in jedem Verhältnis bedenklich ist. Das Gesetz muß daher auch hier einen Mittelweg einschlagen, Förmlichkeiten nie aus einem andern Gesichtspunkt anordnen, als um die Gültigkeit der Geschäfte zu sichern und Betrügereien zu verhindern oder den Beweis zu erleichtern; selbst in dieser Absicht dieselben nur da fordern, wo sie den individuellen Umständen nach notwendig sind, wo ohne sie jene Betrügereien zu leicht zu besorgen und dieser Beweis zu schwer zu führen sein würde; zu denselben nur solche Regeln vorschreiben, deren Befolgung mit nicht großen Schwierigkeiten verbunden ist; und dieselben von allen denjenigen Fällen gänzlich entfernen, in welchen die Besorgung der Geschäfte durch sie nicht bloß schwieriger, sondern so gut als unmöglich werden würde.

Gehörige Rücksicht auf Sicherheit und Freiheit zugleich scheint daher auf folgende Grundsätze zu führen:

1. Eine der vorzüglichsten Pflichten des Staats ist die Untersuchung und Entscheidung der rechtlichen Streitigkeiten der Bürger. Derselbe tritt dabei an die Stelle der Parteien, und der eigentliche Zweck seiner Dazwischenkunft besteht allein darin, auf der einen Seite gegen ungerechte Forderungen zu beschützen, auf der andren gerechten denjenigen Nachdruck zu geben, welchen sie von den Bürgern selbst nur auf eine die öffentliche Ruhe störende Weise erhalten könnten. Er muß daher während der Untersuchung des streitigen Rechts dem Willen der Parteien, insofern derselbe nur in dem Rechte gegründet ist, folgen, aber jede, sich widerrechtlicher Mittel gegen die andre zu bedienen, verhindern.

2. Die Entscheidung des streitigen Rechts durch den Richter kann nur durch bestimmte, gesetzlich angeordnete Kennzeichen der Wahrheit geschehen. Hieraus entspringt die Notwendigkeit einer neuen Gattung der Gesetze, derjenigen nämlich, welche den rechtlichen Geschäften gewisse bestimmte Charaktere beizulegen verordnen. Bei der Ablassung dieser nun muß der Gesetzgeber einmal immer allein von dem Gesichtspunkt geleitet werden, die Authentizität der rechtlichen Geschäfte gehörig zu sichern und den Beweis im Prozesse nicht zu sehr zu erschweren; ferner aber unaufhörlich die Vermeidung des entgegengesetzten Extrems, der zu großen Erschwerung der Geschäfte, vor Augen haben und endlich nie da eine Anordnung treffen wollen, wo dieselbe den Lauf der Geschäfte so gut als gänzlich hemmen würde.


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