Wilhelm von Humboldt
Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen
Wilhelm von Humboldt

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IX

Nachdem ich jetzt die wichtigsten und schwierigsten Teile der gegenwärtigen Untersuchung geendigt habe und ich mich nun der völligen Auflösung der vorgelegten Frage nähere, ist es notwendig, wiederum einmal einen Blick zurück auf das bis hieher entwickelte Ganze zu werfen. Zuerst ist die Sorgfalt des Staats von allen denjenigen Gegenständen entfernt worden, welche nicht zur Sicherheit der Bürger, der auswärtigen sowohl als der innerlichen, gehören. Dann ist eben diese Sicherheit als der eigentliche Gegenstand der Wirksamkeit des Staats dargestellt und endlich das Prinzip festgesetzt worden, daß, um dieselbe zu befördern und zu erhalten, nicht auf die Sitten und den Charakter der Nation selbst zu wirken, diesem eine bestimmte Richtung zu geben oder zu nehmen, versucht werden dürfe. Gewissermaßen könnte daher die Frage, in welchen Schranken der Staat seine Wirksamkeit halten müsse, schon vollständig beantwortet scheinen, indem diese Wirksamkeit auf die Erhaltung der Sicherheit und in Absicht der Mittel hiezu noch genauer auf diejenigen eingeschränkt ist, welche sich nicht damit befassen, die Nation zu den Endzwecken des Staats gleichsam bilden oder vielmehr ziehen zu wollen. Denn wenn diese Bestimmung gleich nur negativ ist, so zeigt sich doch das, was nach geschehener Absonderung übrigbleibt, von selbst deutlich genug. Der Staat wird nämlich allein sich auf Handlungen, welche unmittelbar und geradezu in fremdes Recht eingreifen, ausbreiten, nur das streitige Recht entscheiden, das verletzte wieder herstellen und die Verletzer bestrafen dürfen. Allein der Begriff der Sicherheit, zu dessen näherer Bestimmung bis jetzt nichts andres gesagt ist, als daß von der Sicherheit vor auswärtigen Feinden und vor Beeinträchtigungen der Mitbürger selbst die Rede sei, ist zu weit und vielumfassend, um nicht einer genaueren Auseinandersetzung zu bedürfen. Denn so verschieden auf der einen Seite die Nuancen von dem bloß Überzeugung beabsichtenden Rat zur zudringlichen Empfehlung und von da zum nötigenden Zwange, und ebenso verschieden und vielfach die Grade der Unbilligkeit oder Ungerechtigkeit von der innerhalb der Schranken des eignen Rechts ausgeübten, aber dem andren möglicherweise schädlichen Handlung bis zu der gleichfalls sich nicht aus jenen Schranken entfernenden, aber den andren im Genusse seines Eigentums sehr leicht oder immer störenden und von da bis zu einem wirklichen Eingriff in fremdes Eigentum sind, ebenso verschieden ist auch der Umfang des Begriffs der Sicherheit, indem man darunter Sicherheit vor einem solchen oder solchen Grade des Zwanges oder einer so nah oder so fern das Recht kränkenden Handlung verstehn kann. Gerade aber dieser Umfang ist von überaus großer Wichtigkeit, und wird er zu weit ausgedehnt oder zu eng eingeschränkt, so sind wiederum, wenngleich unter andren Namen, alle Grenzen vermischt. Ohne eine genaue Bestimmung jenes Umfangs also ist an eine Berichtigung dieser Grenzen nicht zu denken. Dann müssen auch die Mittel, deren sich der Staat bedienen darf oder nicht, noch bei weitem genauer auseinandergesetzt und geprüft werden. Denn wenngleich ein auf die wirkliche Umformung der Sitten gerichtetes Bemühen des Staats, nach dem Vorigen, nicht ratsam scheint, so ist hier doch noch für die Wirksamkeit des Staats ein viel zu unbestimmter Spielraum gelassen und z. B. die Frage noch sehr wenig erörtert, wie weit die einschränkenden Gesetze des Staats sich von der unmittelbar das Recht andrer beleidigenden Handlung entfernen; inwiefern derselbe wirkliche Verbrechen durch Verstopfung ihrer Quellen, nicht in dem Charakter der Bürger, aber in den Gelegenheiten der Ausübung verhüten darf. Wie sehr aber und mit wie großem Nachteile hierin zu weit gegangen werden kann, ist schon daraus klar, daß gerade Sorgfalt für die Freiheit mehrere gute Köpfe vermocht hat, den Staat für das Wohl der Bürger überhaupt verantwortlich zu machen, indem sie glaubten, daß dieser allgemeinere Gesichtspunkt die ungehemmte Tätigkeit der Kräfte befördern würde. Diese Betrachtungen nötigen mich daher zu dem Geständnis, bis hieher mehr große und in der Tat ziemlich sichtbar außerhalb der Schranken der Wirksamkeit des Staats liegende Stücke abgesondert, als die genaueren Grenzen, und gerade da, wo sie zweifelhaft und streitig scheinen konnten, bestimmt zu haben. Dies bleibt mir jetzt zu tun übrig, und sollte es mir auch selbst nicht völlig gelingen, so glaube ich doch wenigstens dahin streben zu müssen, die Gründe dieses Mißlingens so deutlich und vollständig als möglich darzustellen. Auf jeden Fall aber hoffe ich, mich nun sehr kurz fassen zu können, da alle Grundsätze, deren ich zu dieser Arbeit bedarf, schon im vorigen – wenigstens so viel es meine Kräfte erlaubten – erörtert und bewiesen worden sind.

Sicher nenne ich die Bürger in einem Staat, wenn sie in der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte, dieselben mögen nun ihre Person oder ihr Eigentum betreffen, nicht durch fremde Eingriffe gestört werden; Sicherheit folglich – wenn der Ausdruck nicht zu kurz und vielleicht dadurch undeutlich scheint – Gewißheit der gesetzmäßigen Freiheit. Diese Sicherheit wird nun nicht durch alle diejenigen Handlungen gestört, welche den Menschen an irgendeiner Tätigkeit seiner Kräfte oder irgendeinem Genuß seines Vermögens hindern, sondern nur durch solche, welche dies widerrechtlich tun. Diese Bestimmung, so wie die obige Definition ist nicht willkürlich von mir hinzugefügt oder gewählt worden. Beide fließen unmittelbar aus dem oben entwickelten Räsonnement. Nur wenn man dem Ausdrucke der Sicherheit diese Bedeutung unterlegt, kann jenes Anwendung finden. Denn nur wirkliche Verletzungen des Rechts bedürfen einer andren Macht als die ist, welche jedes Individuum besitzt; nur was diese Verletzungen verhindert, bringt der wahren Menschenbildung reinen Gewinn, indes jedes andre Bemühen des Staats ihr gleichsam Hindernisse in den Weg legt; nur das endlich fließt aus dem untrüglichen Prinzip der Notwendigkeit, da alles andre bloß auf den unsichren Grund einer nach täuschenden Wahrscheinlichkeiten berechneten Nützlichkeit gebaut ist.

Diejenigen, deren Sicherheit erhalten werden muß, sind auf der einen Seite alle Bürger in völliger Gleichheit, auf der andren der Staat selbst. Die Sicherheit des Staats selbst hat ein Objekt von größerem oder geringerem Umfange, je weiter man seine Rechte ausdehnt oder je enger man sie beschränkt, und daher hängt hier die Bestimmung von der Bestimmung des Zwecks derselben ab. Wie ich nun diese hier bis jetzt versucht habe, dürfte er für nichts andres Sicherheit fordern können als für die Gewalt, welche ihm eingeräumt, und das Vermögen, welches ihm zugestanden worden. Hingegen Handlungen in Hinsicht auf diese Sicherheit einschränken, wodurch ein Bürger, ohne eigentliches Recht zu kränken – und folglich vorausgesetzt, daß er nicht in einem besondren persönlichen oder temporellen Verhältnisse mit dem Staat stehe, wie z. B. zur Zeit eines Krieges –, sich oder sein Eigentum ihm entzieht, könnte er nicht. Denn die Staatsvereinigung ist bloß ein untergeordnetes Mittel, welchem der wahre Zweck, der Mensch, nicht aufgeopfert werden darf, es müßte denn der Fall einer solchen Kollision eintreten, daß, wenn auch der einzelne nicht verbunden wäre, sich zum Opfer zu geben, doch die Menge das Recht hätte, ihn als Opfer zu nehmen. Überdies aber darf den entwickelten Grundsätzen nach der Staat nicht für das Wohl der Bürger sorgen, und um ihre Sicherheit zu erhalten, kann das nicht notwendig sein, was gerade die Freiheit und mithin auch die Sicherheit aufhebt.

Gestört wird die Sicherheit entweder durch Handlungen, welche an und für sich in fremdes Recht eingreifen, oder durch solche, von deren Folgen nur dies zu besorgen ist. Beide Gattungen der Handlungen muß der Staat jedoch mit Modifikationen, welche gleich der Gegenstand der Untersuchung sein werden, verbieten, zu verhindern suchen; wenn sie geschehen sind, durch rechtlich bewirkten Ersatz des angerichteten Schadens, soviel es möglich ist, unschädlich und durch Bestrafung für die Zukunft seltner zu machen bemüht sein. Hieraus entspringen Polizei-, Zivil- und Kriminalgesetze, um den gewöhnlichen Ausdrücken treu zu bleiben. Hiezu kommt aber noch ein andrer Gegenstand, welcher seiner eigentümlichen Natur nach eine völlig eigne Behandlung verdient. Es gibt nämlich eine Klasse der Bürger, auf welche die im vorigen entwickelten Grundsätze, da sie doch immer den Menschen in seinen gewöhnlichen Kräften voraussetzen, nur mit manchen Verschiedenheiten passen, ich meine diejenigen, welche noch nicht das Alter der Reife erlangt haben oder welche Verrücktheit oder Blödsinn des Gebrauchs ihrer menschlichen Kräfte beraubt. Für die Sicherheit dieser muß der Staat gleichfalls Sorge tragen, und ihre Lage kann, wie sich schon voraussehen läßt, leicht eine eigne Behandlung erfordern. Es muß also noch zuletzt das Verhältnis betrachtet werden, in welchem der Staat – wie man sich auszudrücken pflegt – als Obervormund zu allen Unmündigen unter den Bürgern steht. So glaube ich – da ich von der Sicherheit gegen auswärtige Feinde wohl nach dem im vorigen Gesagten nichts mehr hinzuzusetzen brauche – die Außenlinien aller Gegenstände gezeichnet zu haben, auf welche der Staat seine Aufmerksamkeit richten muß. Weit entfernt nun in alle hier genannte so weitläuftige und schwierige Materien irgend tief eindringen zu wollen, werde ich mich begnügen, bei einer jeden so kurz als möglich die höchsten Grundsätze, insofern sie die gegenwärtige Untersuchung angehen, zu entwickeln. Erst wenn dies geschehen ist, wird auch nur der Versuch vollendet heißen können, die vorgelegte Frage gänzlich zu erschöpfen und die Wirksamkeit des Staats von allen Seiten her mit den gehörigen Grenzen zu umschließen.


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