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Einleitung.

I. Anerkennungen.

1. Dr. jur. Kaserer zu Wien, Mitglied des deutschen Juristentages, schreibt mir: »Wien, 1. Jul. 1868. .... Wenn ich Ihnen nicht unbedingt beistimme, so geschieht es nur, weil ich zweifle, so informirt zu sein, um ein richtiges Urtheil abgeben zu können. Jedenfalls haben Sie den richtigen Weg betreten, wenn Sie die Existenz mannmännlicher Liebe nachzuweisen suchen an der Hand der physischen Entwicklung des Menschen; und der Vortrefflichkeit der Waffen, mit denen Sie kämpfen, läßt sich nur unbedingte Anerkennung zollen. Von Ihren Bestrebungen habe ich andere in Kenntniß gesetzt, auch die übersandten Hefte ihnen vorgelegt;« d. i. Memnon I. u. II. ohne die Einleitungen; »und es freut mich, Sie versichern zu können, daß diese Männer, obwohl gleichfalls nicht Urninge, sich sehr günstig über Sie ausgesprochen haben. ... Jedenfalls stehe ich insofern Ihren Bestrebungen nahe, als ich jeden Fortschritt menschlichen Erkennens mit Freude begrüße etc.«

2. Ein an Erfahrungen reicher Advokat, Dr. jur., zu Graz in Steiermark, der zur Zeit nicht genannt zu sein wünscht, schreibt mir: »Graz 3. Jul. 1868. Ihr Werk giebt überraschende Aufschlüsse, namentlich für die anatomische und für die psychische Seite. An der Hand desselben werden Vorgänge aufgedeckt, welche sonst nahezu unerklärlich sind. Auch ich halte die Existenz weiblicher Seelen und Gefühle in männlichen Körpern, und umgekehrt, für unbestreitbar.«

II. Zur Gesetzgebungsfrage.

1. Ebenderselbe fährt fort: »Die Gesetzgebung hat diesen Gegenstand bisher von oben herab als ausgemacht behandelt. Erst der neueren Zeit, vorzüglich aber Ihrer Anregung, verdankt es die Wissenschaft, daß auch dieser Zweig der Gesetzgebung durchforscht wird.

»Hier findet man für Ihre Ansichten mehr Verständniß und Duldung, als in Norddeutschland. ... In Oesterreich nimmt die Polizei von gewissen Verhältnissen gegenwärtig nicht mehr Notiz. Es sind schon Fälle vorgekommen, daß, als Rupfer« s. Gladius furens Anhang VI »über ihr Verhältniß zu ihrem Opfer Enthüllungen machten, sie bestraft wurden, während man das Opfer nicht weiter belästigte.« Mehrere dgl. Fälle u. a. theilt er mir mit.

»Die bisherige Gesetzgebung, weit entfernt ihren Zweck zu erreichen, hat nur die Gaunerei unterstützt. Sie leistete Vorschub der Gewinnsucht und Schlechtigkeit einzelner verkommener Subjecte. Im Gebiet der Rupferei sind hier Fälle vorgekommen, die, fände man sie in einem dumas'schen Roman, man für lächerliche Uebertreibung halten würde. Diesem saubern Handwerk wird nun unser neues Strafgesetz Einhalt thun.« Vgl. Glad. fur. a. a. O. » Im Sept. d.J. gelangt es im Reichsrath zur Berathung.« Vgl. hiemit meine Mittheilung unten § 134, 2. Gegenwärtige Einleitung ist überhaupt neueren Datums, als der nachstehende Haupttext.

2. In meinem erneuten Antrage an den Juristentag (s. unten § 134, 3) gab ich meiner legislativen Forderung, mich stützend auf meine Ausführungen in Gladius furens, folgende Wortfassung:

»Geschlechtsacte jeder Art und ohne alle Ausnahme sind nur dann zu bestrafen, wenn durch dieselben:

  1. entweder unmittelbares öffentliches Aergerniß erregt ward und die Aergernißerregung der betr. Person, entweder zu Vorsatz oder zu Fahrlässigkeit, zum Verschulden anzurechnen ist; in diesem Fall ist von Amtswegen zu strafen;
  2. oder Rechte verletzt wurden [Anwendung oder Androhung von Mißhandlung oder Zwang, Mißbrauch bewußtloser, hülfloser oder unmannbarer (unerwachsener) Personen, Verkuppelung unmannbarer (unerwachsener) oder blödsinniger Personen, Ehebruch, Verletzung der Geschlechtsehre einer persona invita durch thätliche Zumuthungen, etc.]; in diesen Fällen ist zu strafen nur auf Antrag der verletzten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, von Amtswegen jedoch dann, unter Fiction, der Antrag sei gestellt, wenn der Vertreter selber der Thäter war, z. B. wenn ein Vormund sein unmannbares (unerwachsenes) oder blödsinniges Pflegkind mißbrauchte oder verkuppelte.«

Als fernere Motive hätte ich, neben den § 134 genannten, noch hinzufügen bez. ausdrücklich hervorheben sollen:

a. »Die vollkommene Grundlosigkeit aller (von Feuerbach dem ält., Mittermaier, der preuß. Oberstaatsanwaltschaft und andren) für die fragliche Bestrafung geltend gemachten Gründe (nachgewiesen in Glad. fur. Anh. II.);

b. » Die Principien des Rechtsstaats, welche, solange weder jene Aergernißerregung noch eine Rechtsverletzung vorliegt, ein gewaltsames Eingreifen in die Privatsphäre der einzelnen Staatsbürger unbedingt verbieten.

c. »Die sinnlose Ungerechtigkeit, welche darin liegt, einer anima muliebris virili corpore inclusa die ihr völlig fremde Geschlechtsnatur des Mannes, einer anima virilis virili corpore inclusa, durch das Gesetz aufzwängen zu wollen.« Kürzlich verhandelte die bairische Kammer die Frage: ob und inwieweit die Bestrafung der Kuppelei aufzuheben sei? Dabei traten die abenteuerlichsten Vorschläge zu Tage, sogar der: einzelnen Falls die Erhebung der Anklage in das Ermessen der Polizei zu verstellen! Wer das oben formulirte Princip anerkennt, wird die Frage sehr einfach dahin beantworten: »Kuppelei ist nur dann zu strafen, wenn durch sie Beihilfe geleistet wird zu einer Aergernißerregung oder zu einer Rechtsverletzung.« Mir deucht es doch sinnlos, eine Handlung selber für straflos zu erklären, für strafbar oder die zu dieser straflosen Handlung geleistete Beihülfe. Es ist seltsam, daß in den langen Debatten dieser Gedanke von keinem der Redner ausgesprochen ward.

III. Mittheilungen.

1. Einschreiten gegen Gladius furens in Preußen. Am 14. Mai 1868 hat die kön. preuß. Polizeidirection zu Cassel meinem dortigen Buchhändler G. Württenberger die Ausgabe von Gladius furens verboten unter Androhung von 100 Thaler Geldstrafe oder ½ Jahr Gefängniß. Außerdem ward auch strafgerichtlich eingeschritten. Auf Requisition eines Berliner Gerichts hat das Casseler Kreisgericht den genannten verantwortlich vernommen. Derselbe ward gezwungen, meine in Sachen des Verlags an ihn geschriebenen Briefe zu den Untersuchungsacten zu liefern. Weitere Schritte sind mir nicht bekannt geworden.

Dem Berliner Requisitionsschreiben hat ein Exemplar angelegen. Exemplare dieses wissenschaftlich-legislativischen Schriftchens hatte ich, um mit Rechtsgründen für meine Ueberzeugung zu werben, nach Berlin gesandt an folgende Organe der Gesetzgebung und des Gesetzes: an den Justizminister Leonhard, den Minister v. Bismark, den Justizminister a. D. Graf zur Lippe, an Mitglieder des Bundesraths, und – wie es scheint allzu sorglos – an Oberstaatsanwaltschaft und Polizeipräsidium!

Worin man das corpus delicti erblickt har, ob in meiner

(München, 29. Aug. 1867) im Juristentage zu Gunsten des »zertretenen Rechts der Natur« eingelegten Lanze? oder in der daran geknüpften Polemik gegen das preuß. Strafgesetz? ist mir unbekannt geblieben, ebenso, welches Delict man entdeckt?

Mit einem Verbot wissenschaftlicher Angriffe pflegt man übrigens eines Gesetzes Bestand keineswegs wirksam zu schützen. Maria Theresia verbot die Polemik gegen die Tortur. Und wo ist sie geblieben? Gerade dies Verbot selber hat den Glauben an die Gerechtigkeit eines Instituts, welches einer solchen Stütze bedurfte, einer Stütze durch den Zwang, so wirksam erschüttert, daß es nach ganz wenig Jahren schon einstürzte.

2. 500 Exemplare von Gladius furens habe ich an die Mitglieder des Juristentages und an sonstige Gelehrte versandt. Daraus sind mir briefliche Anerkennungen geworden von den 3 Mitgliedern: Oberjustizrath a. D. Feuerbach zu Stuttgart, Advocat Dr. jur. Decrinis und Dr. jur. Kaserer zu Wien, und von Prof. Dr. Seyffer zu Stuttgart. Zurückgesandt haben mir dagegen das Heft, und zwar mit der Bemerkung »wird nicht angenommen« oder »Annahme verweigert«: Anwalt Gamber zu Baden-Baden, Notar Liewehr zu Wien, Obergerichtsadvokat Häusler zu Braunschweig und Landrath v. Rössing zu Rössing im Lande Hannover. Nicht zurückgesandt haben es –

bedeutendere Namen als diese 4 Herren –: die k. k. österreichischen Minister Herbst, Giskra und Berger, der k. ungarische Justizminister v. Horvath, die 9 Mitglieder des Strafgesetzausschusses des Abgeordnetenhauses zu Wien, die Mitglieder des Justizausschusses des Bundesraths zu Berlin, Prinz Ludwig von Baiern (Mitglied des Juristentages), Dr. jur. Fürst Rudolph von Thurn und Taxis zu Prag, die Justizministerien zu Wien, Berlin, Dresden, Carlsruhe, Darmstadt, Schwerin, Oldenburg und Weimar, die Senate von Hamburg und Bremen, die Polizeidirectionen zu Wien, Dresden, Hannover, Hamburg und Bremen, Professoren der Jurisprudenz, Abgeordnete, Staatsbibliotheken u. s. w. Sogar mein schroffer Gegner vom 29. Aug. 1867, Generalstaatsanwalt Schwarze zu Dresden, hat die Annahme nicht verweigert.

3. Wie man mir mittheilt, fand jemand meine 5 Numantius-Hefte in der Bibliothek des Studentenvereins »Orion« zu Graz. Dieselben sollen sich aber auch in der Bibliothek des obersten Gerichtshofes des Cantons Bern befinden. Im Schooß der medicinischen Facultät der Universität Groningen ist ihr Inhalt wiederholt Gegenstand der Discussion gewesen.

4. Für den unglücklichen tyrolischen Pfarrer Hofer, 1864 wegen urnischer Liebe zu 9 Jahren schweren Kerkers verurtheilt, (s. Vindicta S. XX) habe ich am 30. Juni d. I. bei k. k. Justizministerium um Begnadigung und nunmehrige Freilassung gebeten; dgl. kurz zuvor für obengenannten Feldtmann bei Senat und Bürgerschaft der freien Stadt Bremen.

5. Den Oberlieutenant R. vom 9. Infanterieregiment zu Würzburg hat ein Soldat wegen urnischer Zumuthung dem Compagniechef gemeldet; worauf der Regimentscommandeur Oberst Mailinger ihn veranlaßt hat, sofort seinen Abschied zu nehmen. (Zu Anfang des Juni 1868.) Meine Worte über das Verfahren der französischen Regimentscommandeure in dem Pariser Falle (unten § 134, 6, c) gelten fast vollständig auch diesem Verfahren! Würde matt denn einen Offizier zwingen seinen Abschied zu nehmen, wenn ein beliebiges Mädchen ihn eines Verführungsversuchs denuncirt hätte? Ist denn der Soldat hülfloser als ein Mädchen? Vermag er nicht jede Zumuthung mit einem kräftigen »nein!« zu pariren? Ueberhaupt wo es sich um die andre Liebe handelt, hörte ich von sonderlicher Intoleranz der Regimentscommandeure noch nie.

»O der Reinheit, die mit zwei Gewichten
»Mild sich selber« u. s. w.

6. Wie nahe Hösli's Gedanken den meinigen oft begegnen, davon hier eine Probe. Bd. II. S. 240 sagt er;

»Der Mensch ist zu der Liebe erschaffen, die sich von selbst, ohne Hinzuthun eines Menschen, in ihm regt. Auch ist es noch in keines Menschen Gehirne, nicht einmal in dem eines rasenden, zur Frage gekommen: » was will ich lieben?« Willkühr ist Liebe nie, immer Natur.« Vgl. damit Incl. §§ 30. 47. 09.

7. Bei Hösli (II. 235) finde ich folgendes Citat aus dem hist.-krit. Wörterbuch v. P. Bayle:

»Den japanesischen Bonzen ist nur die Knabenliebe erlaubt.«

Anderweit ist bekannt, daß es in Japan außerordentlich viel Urninge giebt. Während den Geistlichen also Ehe und Weiberliebe verboten sind, ist urnische Liebe ihnen ein Standes-Reservatrecht. Menschlicher Natur zufolge werden danach vorzugsweise nur Urninge den geistl. Stand wählen. Eigenthümliche Gesetzgebung. Nach derselben Quelle scheint übrigens sogar in der katholischen Kirche einmal etwas ähnliches wenigstens in Anregung gebracht zu sein:

»Dem Pabste Sixtus IV. wurden« vielleicht von Geistlichen »Bittschriften überreicht, er möge die Knabenliebe erlauben« vielleicht eben den Geistlichen.

8. Gattenmord in einer Urningsehe. Gleichsam als sei mein Urtheil über die Pseudo-Ehe zwischen Urning und Weib (oben § 38, 39) noch einer Illustration bedürftig, muß es sich fügen, daß, gerade während diese Druckschrift entsteht, in einem niederösterreichischen Dorfe ein Urning ein Weib heirathet und, noch ehe ich sie beendigt, die Thal des Herzogs von Choiseul-Praslin erneut. Der jetzt 26jährige Urning Halblehner Joseph Kraft zu Wulzelshofen bei Laa heirathete im Nov. 1867 die »junge und schöne« Katharina Bernert, die zugleich als »ein Muster von Sanftmuth und Güte« dargestellt wird. Den Kornneuburger Gerichtsverhandlungen gegen ihn vom 19. Jun. 1868, nach den Originalberichten der Wiener »Presse« und »Neuen freien Presse«, entlehne ich folgendes: Kraft ist ziemlich groß, breitschulterig, musculös, von intelligenten freundlichen Zügen und kräftiger Stimme. Indeß bekundet er auffallende Gleichgültigkeit, geistige Unbeholfenheit, fast Stupidität. Richter Rizzi: Warum haben Sie eigentlich geheirathet? Kraft: »Meine Eltern haben es gewollt. Die Mutter hat nicht mehr arbeiten können. Wir haben jemand in die Wirthschaft gebraucht.« Rizzi: Haben Sie Ihre Frau aus Neigung geheirathet? Kraft: »Ich habe sie gar nicht gekannt.« Rizzi: War sie gut gefärbt im Gesicht? Kr.: »Ich hab sie nie angeschaut.« Diese Antworten haben im Publikum »Heiterkeit« erregt. Der Vater der Katharina sagt aus: »Als Kr. um meine Tochter warb, ward über ihn allerlei gemunkelt. Wir haben jedoch nicht viel darauf gegeben, weil es unter jungen Leuten oft allerhand giebt. Wir dachten, er werde sich mit der Heirath ändern. (!) Aber Dinstag war der Ehrentag und Montag darauf ist sie schon gekommen mit Klagen. Ich hab ihr gesagt: »Das wird sich ändern.«« (!) »Presse«: »Trotz seiner Heirath war er einem unnatürlichen Laster ergeben, das unter der männlichen Jugend leider vielfach verbreitet ist. Seinem Weibe flößte er deßhalb den tiefsten Abscheu ein.« »N. fr. Pr.«: »einer unnatürlichen Leidenschaft seit seiner Jugend verfallen« und »unüberwindliche Abneigung.« Präsident zu Kraft: Abends 8 – 10 Uhr sind Sie gewöhnlich außerhalb Ihres Hauses Ihren Gelüsten nachgegangen. Seit diese Gänge regelmäßig wurden, haben Sie mit Ihrer Frau kein Wort mehr gesprochen, obwohl sie keinen Anlaß zum Streit gegeben hat. Kr.: »Sie hat mich geschimpft.« Präs.: Als sie von Ihrer Unsittlichkeit erfuhr, sagte sie zu Ihnen nur: »Also ist's doch wahr, was alle Leute sagen?« »Presse«: »Er ist Sclav einer fürchterlichen unnatürlichen Leidenschaft, die ihm das weibliche Geschlecht vollständig gleichgültig macht.« Als ob diese vollständige Gleichgültigkeit erst die Folge des Umgangs mit Burschen wäre! »Die Section der Leiche ergab den Zustand vollkommener Jungfräulichkeit.« Er hatte sie nämlich nie berührt, wie schon die Katharina selber ihrer Mutter mitgetheilt hatte. »Kaum hat er einige Tage mit ihr gelebt, als sie schon ihren Verwandten über diese unglückl. Ehe schamvoll die entsetzlichsten Enthüllungen macht. Seine Abneigung gegen die Frauen, gegen die Gattin, geht so weit, daß er sie wiederholt, nach wiederholter Rückkehr, aus dem Hause weist. In nächtlicher Stunde wird er einst von solchem Hasse gegen sie ergriffen, daß er sie tödtet.« Am 8. Feb. 1868 hat er sie mit einem Stock geschlagen, zur Erde gestoßen, und dann, mit dem einen Kniee auf ihrer Brust knieend, mit den Händen ihr buchstäblich den Hals zugeschnürt; wie er angiebt: »in gachem Zorn« (Jähzorn) und nachdem sie angefangen zu streiten. Sie wird als redselig, »beredtsam«, geschildert. Ein Zeuge: »Schon in frühester Jugend verleitete er Knaben und junge Bursche zu Unsittlichkeiten. Er bestahl seinen Vater, um sie durch Zuckerln, Pfeifen etc. zu erkaufen. Selbst nach der Heirath hat er sich nicht geändert. Sie hat oft geklagt und fürchterlich geweint.« (Der Herr Vertheidiger, Dr. Dosial zu Wien, hat mir über das Alter dieser Bursche Mittheilung zugesagt. Kraft scheint Mannling zu sein.) Präs. zu Kr.: »Ihre Frau war Ihnen fortwährend ein stiller Vorwurf, daß Sie kein ordentlicher Ehemann seien.« Letzteres ist offenbar sehr richtig. Er konnte es ja nicht sein! Er, der Hermaphrodit, konnte ja nur Pseudo-Gatte sein. »Presse«: »Man gewann die Ueberzeugung, einen für ewig verlornen vor sich zu haben.« Wahrhaft komisch ist die denkwürdige Unwissenheit der Herren Gerichtsärzte Küchler und Weiß, welche aussagen: »Aus dem naturwidrigen Umgange mit jungen Männern folgt (!) oft (!) eine Abneigung gegen das weibliche Geschlecht. Derlei Leute neigen zur Grausamkeit.« (!) Erinnert das nicht fast an die Gerichtsärzte, welche man einst in den Hexenprocessen zuzog? Ihnen zufolge hatte ja jede Hexe am Körper einen kleinen schwarzen oder braunen Flecken! Und so belehrungsbedürftige werden als Gerichtsärzte zugezogen, und zwar in Fällen, wo es sich um ein Todesurtheil handelt? Freilich! Wer sollte ihnen denn die Binde abziehn? Sind die Richter doch selber umhüllt von ägyptischer Finsterniß. Ist's da nicht Zeit, ihre gefährlichen Irrthümer, deren mögliche Tragweite ja unabsehbar ist, endlich einmal zu entlarven? – Das Kreisgericht Kornneuburg bestand am 19. Jun. 1868 aus den Herren Hartmann, Rizzi, Straub, Vogler und Zachar. Es verurtheilte den Kraft in der That zum Tode durch den Strang, wobei es dessen Neigung zu jungen Männern zu den Erschwerungsgründen (!) rechnete. – Kraft unabänderlichen Naturgesetzes konnte die »Gattin« nur Horror und Schaudern in ihm erregen. Wenn er sie daher nie, wohl aber nach wie vor junge Bursche berührte, so mag letzteres sittlich vielleicht sehr verwerflich sein: in beiden Stücken aber blieb er doch nur seiner Natur getreu. Naturwidrig handelte er, als er heirathete. Solch eine Ehe ist eine Beleidigung der Natur. Und vorzugsweise die haben die Catastrophe auf der Seele, welche, seine Neigung kennend, dennoch in diese Ehe einwilligten, ja zu ihr drängten, d. i. die beiderseitigen Aeltern. Und wie war es nur möglich, nach allen inzwischen gemachten Erfahrungen, daß selbst da noch der Unverstand, anstatt auf Trennung hinzuwirken, so weit ging, durch wiederholte Vermittlung ihrer Rückkehr tollkühn die Rache der Natur geradezu herauszufordern? Jede Uebertretung der Regeln der Natur provocirt dieselbe sich zu rächen, birgt in sich die Gefahr einer mehr oder minder gewaltsamen Eruption. Ermahnungen, Vorwürfe, Drohungen, Beschimpfungen und jede sonstige Quälerei: was können sie wirken gegen die unerbittlich unausrottbare und unwandelbare Natur? Auch dem rohesten, böswilligsten Gatten, welcher Mann ist, ist dieser Urnings-Horror fremd. Erbitternde Vorwürfe können aus ihm aber gar leicht den Funken der Wuth anfachen. Wenn darum des unglücklichen Hermaphroditen, des Pseudo-Gatten, Hand die Catastrophe vollzieht, so handelt er großentheils nur als Werkzeug einer gebieterischen, einer gleichsam tyrannischen, Naturgewalt, nur als Diener der Rache der beleidigten Natur. Strafe darum hat Kraft verdient; er, der Hermaphrodit, aber, der naturwidrig an ein Weib geschmiedet war, das in ihm Schauder erregte: des Mörders Strafe hat er nicht verdient.

Noch eins. Das Urtheil nennt ihn »eine wahre Pestbeule für die Jugend des Dorfs.« Aber, meine Herren, ist das nicht ein wenig unvorsichtig gesprochen? Wenn Sie schon einen Burschenverführer »Pestbeule« nennen, mit welchem Namen wollen Sie dann erst einen Mädchenverführer bezeichnen, nachdem Sie den herbsten Ausdruck bereits verbraucht haben? Oder ist etwa nicht dieser der gefährlichere, der bei weitem gefährlichere? In pueris brevis est et fugitiva Venus, Anmerk. d. Herausgebers: Martial, Epigramm 12, 96, 4: Mit Knaben ist die Liebe kurz und flüchtig. sagt mit vollem Recht Martial. Dieser aber, die Hand auf's Herz! bringt denn dieser sein Opfer nicht in die Gefahr entehrender außerehelicher Schwangerschaft und außerehelicher Niederkunft? Und zieht beides nicht erfahrungsmäßig, wenn wir die Statistik fragen, alljährlich so und so viel Selbstmorde geschwängerter Mädchen nach sich und noch weit mehr Kindesabtreibungsversuche und Kindesmorde? Aber gesetzt auch ohne Selbstmord und ohne Kindesmord: giebt es auf dem ganzen Erdenrund wohl ein unglücklicheres Geschöpf als ein uneheliches Kind? Oder wie spricht die Statistik? »Unehelicher Kinder Sterblichkeit 3–4mal so groß, als die ehelicher.« Und das alles schläft doch im Keim in der Verführung der Mädchen! Das haben Sie wohl nicht bedacht, als Sie den Burschenverführer eine Pestbeule nannten. Ohne es zu wollen, geräth man doch stets und überall wieder auf die Worte:

»O der Reinheit, die mit zwei Gewichten....«

9. Aus Bremen meldet man mir folgendes. Dem Schein der Unglaublichkeit hält dabei die Güte der Quelle die Wage. Dem verurtheilten Feldtmann sei von Seiten mehrerer Senatoren, welche ihm »wohlwollen«, die Andeutung geworden: »es sei zu wünschen, daß Memnon, oder doch darin die Critik der bremischen Praxis in Sachen des Urningthums, nicht veröffentlicht werde. Zu wünschen sei dies namentlich in Feldtmanns eignem Interesse. Die Veröffentlichung werde nämlich seine Begnadigung erschweren.« (Hört, hört!) Wie? Den eingekerkerten entgelten lassen, was Memnon in seinem Zorn verbrach? Ich aber würde durch eine Unterdrückung jener Critik mich ihrem Gegenstande, der Bremer Praxis, zum Mitschuldigen beigesellen. Schreite hervor, Memnon, der Menschengerechtigkeit den Staar zu stechen. Dann wird das öffentliche Gerechtigkeitsgefühl stark genug sein, ihm dennoch des Kerkers Pforten zu öffnen.


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