Jean Jaques Rousseau
Der Gesellschaftsvertrag
Jean Jaques Rousseau

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5. Kapitel

Vom Tribunat

Sobald zwischen den verfassungsmäßig geregelten Teilen eines Staates kein genaues Gleichmaß hergestellt werden kann, oder sobald nicht zu beseitigende Ursachen die gegenseitigen Beziehungen derselben unaufhörlich stören, dann setzt man eine besondere Obrigkeit ein, die von den übrigen unabhängig ist, die jedes Glied wieder in sein richtiges Verhältnis stellt und ein Band oder Mittelglied zwischen dem Fürsten und dem Volke oder zwischen dem Fürsten und dem Staatsoberhaupt oder, wenn es nötig ist, nach beiden Seiten herstellt.

Diese Körperschaft, die ich Tribunat nennen will, ist die Hüterin der Gesetze und der gesetzgebenden Gewalt. Mitunter dient sie zum Schutze des Staatsoberhauptes gegen die Regierung, wie zu Rom die Volkstribunen; bisweilen zur Stütze der Regierung gegen das Volk, wie zu Venedig der Rat der Zehn, und in einzelnen Fällen auch zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes auf beiden Seiten, wie die Ephoren in Sparta.

Das Tribunat ist kein wesentlicher Bestandteil des Gemeinwesens und darf deshalb auch weder an der gesetzgebenden noch an der vollziehenden Gewalt Anteil haben; allein gerade dadurch ist die seinige um so größer, denn obgleich es nichts tun kann, vermag es alles zu hindern. Als Verteidiger der Gesetze ist es heiliger und wird mehr in Ehren gehalten als der Fürst, der sie vollzieht, und als das Staatsoberhaupt, das sie gibt. Dies machte sich am deutlichsten in Rom bemerkbar, wenn diese stolzen Patrizier, die zu jeder Zeit das ganze Volk verachteten, gezwungen waren, sich vor einem einfachen Beauftragten des Volkes zu beugen, der weder religiöse Weihe noch richterliche Gewalt besaß.

Sobald das Tribunat weise beschränkt ist, bildet es die festeste Stütze einer guten Verfassung; verfügt es jedoch nur über etwas Gewalt zuviel, so wirft es alles über den Haufen. Schwäche liegt durchaus nicht in seiner Natur, und ist es nur erst da, so ist es nie weniger, als es sein soll.

Es artet in Tyrannei aus, sobald es sich die vollziehende Gewalt anmaßt, die es nur zu mäßigen hat, und wenn es Gesetze außer Kraft setzen will, die es nur schützen soll. Die übertriebene Macht der Ephoren, die ungefährlich war, solange Sparta seine Sittenreinheit bewahrte, beschleunigte das Umsichgreifen der Verderbtheit, nachdem sie einmal begonnen hatte. Das Blut des von diesen Tyrannen gemordeten Agis wurde von seinem Nachfolger gerächt, aber das Verbrechen wie die Bestrafung der Ephoren förderten in gleicher Weise den Untergang der Republik, und nach Kleomenes war Sparta nichts mehr. Auf gleichem Wege ging Rom seinem Untergange entgegen; die alles Maß übersteigende Gewalt der Tribunen, die sie aus eigener Machtvollkommenheit an sich gerissen hatten, diente schließlich mit Hilfe der für die Freiheit erlassenen Gesetze den Kaisern, die die Freiheit vernichteten, zur Schutzwehr. Was den Rat der Zehn in Venedig anlangt, so ist er ein Blutgericht, den Patriziern ebenso schrecklich wie dem Volke, ein Blutgericht, das nicht etwa die Gesetze kräftig schützt, sondern eher dazu dient, sie herabzuwürdigen und im Dunkeln Streiche zu vollführen, die man sich gar nicht zu bemerken getraut.

Wie die Regierung wird auch das Tribunat durch die Vermehrung seiner Glieder geschwächt. Als die römischen Volkstribunen, deren Zahl sich anfangs nur auf zwei, später auf fünf belief, diese Zahl verdoppeln wollten, ließ der Senat es geschehen, da er überzeugt war, die einen durch die anderen in Schranken halten zu können, was auch nicht ausblieb.

Das beste Mittel, die Anmaßungen einer so furchtbaren Einrichtung zu verhüten, auf das bis jetzt jedoch noch keine Regierung verfallen ist, wäre, sie nicht in steter Tätigkeit zu lassen, sondern Zwischenzeiten festzusetzen, in denen ihre Tätigkeit unterbrochen wäre. Diese Zwischenzeiten, die nicht so lange währen dürften, daß sich wieder Mißbräuche einschleichen könnten, müßten gesetzlich in der Weise bestimmt werden, daß es leicht wäre, sie im Notfalle durch außerordentliche Ermächtigungen abzukürzen.

Dieses Mittel scheint mir ohne Nachteil, weil, wie gesagt, das Tribunat keinen Teil der Verfassung bildet und deshalb, ohne sie zu gefährden, aufgehoben werden kann; und ich halte es für wirksam, weil eine erst vor kurzem wieder eingesetzte Obrigkeit nicht von dem Punkte der Gewalt ausgeht, auf dem sich ihre Vorgängerin befand, sondern von dem, auf den das Gesetz sie stellt.


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