Jean Jaques Rousseau
Der Gesellschaftsvertrag
Jean Jaques Rousseau

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3. Kapitel

Von den Wahlen

Die Wahlen der Regierung und der Behörden, die, wie bereits gesagt, zusammengesetzte Akte sind, lassen eine doppelte Verfahrungsweise zu: die Wahl und das Los. Beide haben in verschiedenen Republiken Anwendung gefunden, und noch gegenwärtig sieht man ein sehr verworrenes Gemisch von beiden bei der Wahl des Dogen von Venedig.

»Die Entscheidung durch das Los«, sagt Montesquieu, »entspricht dem Wesen der Demokratie.« Ich will es gern zugeben, aber weshalb? »Das Losen«, fährt er fort, »ist eine Art zu wählen, die niemanden verletzt; es läßt jedem Staatsbürger eine vernünftige Hoffnung, seinem Vaterlande zu dienen.« Das sind aber keine Gründe.

Wenn man berücksichtigt, daß die Wahl der Behörden Aufgabe der Regierung und nicht des Staatsoberhauptes ist, so begreift man, weshalb die Entscheidung durch das Los mehr in dem Wesen der Demokratie liegt, deren Verwaltung um so besser ist, je einfachere Verrichtungen sie nötig hat.

In jeder wahren Demokratie ist ein Amt kein Vorteil, sondern eine drückende Last, mit der billigerweise der eine nicht mehr als der andere beschwert werden darf. Das Gesetz allein darf sie dem auferlegen, auf den das Los fällt. Denn da sich hierbei alle in gleicher Lage befinden und die Wahl von keinem menschlichen Willen abhängt, so kann auch keine besondere Beeinflussung stattfinden, worunter die Allgemeinheit des Gesetzes leiden würde.

In der Aristokratie wählt der Fürst den Fürsten, die Regierung erhält sich durch sich selbst, und hier ist deshalb die Abstimmung ganz am Platze.

Das Beispiel der Wahl des Dogen von Venedig spricht nicht gegen diesen Unterschied, sondern bestätigt ihn vielmehr; diese verwickelte Form ist einer gemischten Regierung ganz angemessen. Denn man täuscht sich, wenn man die Regierung von Venedig für eine wirkliche Aristokratie hält. Wenn das Volk dort keinen Anteil an der Regierung hat, so ist dafür der Adel selbst das Volk. Viele arme Edelleute erlangen nie ein obrigkeitliches Amt und haben von ihrem Adel nichts als den leeren Titel Exzellenz sowie das Recht, dem Großen Rate beizuwohnen. Da dieser Große Rat ebenso zahlreich ist wie unser allgemeiner Rat zu Genf, so haben seine erlauchten Mitglieder nicht mehr Vorrechte als unsere einfachen Bürger. Abgesehen von der außerordentlich großen Ungleichheit beider Republiken, ist doch unzweifelhaft die Genfer Bürgerschaft (bourgeoisie) ein treues Abbild des Venetianischen Patriziates, unsere eingeborenen Stadtbewohner entsprechen den Bürgern und dem Volk von Venedig, unsere Bauern den dortigen Untertanen auf dem Festlande; kurz, wie man jene Republik auch betrachten möge, so ist, von ihrer Größe abgesehen, ihre Regierung nicht aristokratischer als unsere Genfer. Der ganze Unterschied besteht darin, daß wir die Wahl durch das Los nicht nötig haben, weil wir kein Oberhaupt auf Lebenszeit haben.

In einer wahren Demokratie würde die Erwählung durch das Los wenig Schwierigkeiten bieten. Da in ihr sowohl in bezug auf Sitten und Talente als auch auf Grundsätze und Vermögensverhältnisse die vollkommenste Gleichheit herrschte, so würde der Ausfall der Wahl ziemlich gleichgültig sein. Aber wie bereits gesagt, hatte es noch nie eine wahre Demokratie gegeben.

Wenn Wahl und Los gemischt angewandt werden, so muß erstere für solche Stellen vorbehalten bleiben, die besondere Gaben verlangen, wie für militärische Dienstleistungen; die Entscheidung durch das Los eignet sich dagegen bei denjenigen Stellen, für die gesunde Vernunft, Gerechtigkeitssinn und Unbescholtenheit hinreichen, wie bei richterlichen Ämtern, weil diese Eigenschaften in einem Staate mit guter Verfassung Gemeingut aller Bürger sind.

Unter einer monarchischen Regierung ist weder Los noch Abstimmung am Platze. Da der Monarch von Rechts wegen der einzige Fürst und die alleinige Obrigkeit ist, so liegt ausschließlich ihm die Ernennung seiner Stellvertreter ob. Als der Abbé von Saint-Pierre den Vorschlag machte, in Frankreich die königlichen Räte zu vermehren und sie durch das Los zu bestimmen, war er sich darüber nicht klar, daß er damit eine Änderung der Regierungsform vorschlug.

Jetzt bliebe mir noch übrig, über die Art der Abgabe und Einsammlung der Stimmen in der Volksversammlung zu reden, aber vielleicht wird die geschichtliche Entwicklung der römischen Staatsverwaltung in dieser Hinsicht die Grundsätze, die ich darüber aufstellen könnte, weit deutlicher darlegen. Es ist eines urteilsfähigen Lesers nicht unwürdig, ein wenig im einzelnen zu erfahren, wie die Staats- und Privatangelegenheiten in einer Versammlung von zweihunderttausend Menschen sich erledigten.


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