Jean Jaques Rousseau
Der Gesellschaftsvertrag
Jean Jaques Rousseau

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2. Kapitel

Von dem Prinzip, das die verschiedenen Regierungsformen begründet

Um den allgemeinen Grund dieser Verschiedenheiten auseinanderzusetzen, muß ich hier das Prinzip und die Regierung unterscheiden, wie ich vorhin den Staat und das Staatsoberhaupt unterschieden habe.

Der obrigkeitliche Körper kann aus einer größeren oder kleineren Anzahl von Gliedern bestehen. Die Beziehung des Staatsoberhauptes zu den Untertanen war, wie ich gesagt habe, um so größer, je zahlreicher das Volk ist; und nach einer augenscheinlichen Analogie kann dies in gleicher Weise von der Regierung im Hinblick auf die obrigkeitlichen Personen behauptet werden.

Da nun die Gesamtkraft der Regierung gleichzeitig stets die des Staates ist, so kann sie sich nie ändern, woraus folgt, daß ihr, je mehr sie von dieser Kraft auf ihre eigenen Glieder verwendet, um so weniger übrigbleibt, um auf das ganze Volk zu wirken.

Je zahlreicher die obrigkeitlichen Personen sind, desto schwächer ist demnach die Regierung. Da dies ein Hauptgrundsatz ist, so wollen wir besonders darauf achten, ihn so klar wie möglich darzustellen.

In der obrigkeitlichen Person können wir drei wesentlich verschiedene Willen unterscheiden: erstens den eigenen Willen jeder einzelnen, der nur ihren Privatvorteil bezweckt; zweitens den gemeinschaftlichen Willen sämtlicher obrigkeitlichen Personen, der sich einzig und allein auf den Vorteil des Fürsten bezieht und den man den Standeswillen nennen kann. Im Hinblick auf die Regierung ist dieser Wille ein allgemeiner und im Hinblick auf den Staat, von dem die Regierung einen Teil ausmacht, ein Privatwille; der dritte Wille ist der des Volkes oder der oberherrliche Wille, der sowohl im Hinblick auf den Staat als Ganzes als auch im Hinblick auf die Regierung als Teil des Ganzen der allgemeine ist.

In einer vollkommenen Gesetzgebung darf der besondere oder einzelne Wille keine Bedeutung haben, der Standeswille muß der Regierung völlig untergeordnet und folglich der allgemeine oder oberherrliche Wille beständig der herrschende und die einzige Richtschnur aller anderen sein.

Der Regel nach werden dagegen diese verschiedenen Willen immer wirksamer, je mehr sie einen gemeinsamen Punkt erstreben. So ist der allgemeine Wille stets der schwächste, der Standeswille nimmt die zweite und der Privatwille die erste Stelle ein, so daß in der Regierung jedes Glied zuerst in seiner eigenen Person, dann als obrigkeitliche Person und zuletzt als Staatsbürger auftritt, eine Stufenfolge, die der von der gesellschaftlichen Ordnung verlangten völlig widerstreitet.

Befindet sich nun, dies vorausgeschickt, die Regierung in den Händen eines einzigen, so ist der Privatwille und der Standeswille vollkommen eins und letzterer folglich auf die höchste Stufe innerer Kraft gelangt, die er überhaupt erreichen kann. Da nun der Gebrauch der Kraft von dem Grade des Willens abhängt, und die unbedingte Kraft der Regierung unveränderlich ist, so folgt daraus, daß unter den Regierungen die eines einzigen die wirksamste ist.

Vereinen wir dagegen die Regierung mit der gesetzgebenden Gewalt, verwandeln wir uns das Staatsoberhaupt in die Fürsten und alle Staatsbürger in ebenso viele obrigkeitliche Personen, so wird der Standeswille, da er in den allgemeinen übergegangen ist, nicht mehr Wirksamkeit als dieser haben und dem Privatwillen seine ganze Kraft lassen. So wird sich die Regierung, obwohl ihre absolute Kraft immer die gleiche ist, in dem Minimum ihrer relativen Kraft oder Wirksamkeit befinden.

Diese Beziehungen sind unbestreitbar, und andere Betrachtungen dienen noch zu ihrer Bestätigung. Man macht zum Beispiel die Wahrnehmung, daß jede obrigkeitliche Person auf ihren Körper eine größere Einwirkung ausübt als jeder Staatsbürger auf den seinigen, und daß mithin der Privatwille weit mehr Einfluß auf die Handlungen der Regierung als auf die des Staatsoberhauptes hat; denn jede obrigkeitliche Person ist fast immer mit irgendeinem Regierungsgeschäfte betraut, während kein Staatsbürger einzeln genommen irgendein Geschäft der Staatshoheit zu verrichten hat. Je mehr sich überdies der Staat erweitert, desto mehr nimmt seine wirkliche Kraft zu, wenn auch nicht im Verhältnis seiner Ausdehnung. Bleibt sich der Staat jedoch gleich, so gewinnt die Regierung, so sehr sich die obrigkeitlichen Personen auch vermehren, dadurch doch keine größere wirkliche Macht, weil diese Kraft dem Staate angehört, der stets ein gleiches Maß hat. Auf diese Weise vermindert sich die relative Stärke oder die Wirksamkeit der Regierung, ohne daß ihre absolute oder wirkliche Stärke zunehmen kann.

Ferner ist es zweifellos, daß die Abwicklung der Geschäfte langsamer wird, je mehr Leute dabei beteiligt sind, und daß man bei zu großem Verlassen auf die eigene Klugheit mit dem Glück nur wenig rechnet. Man läßt sich dann eine günstige Gelegenheit nur zu leicht entgehen und verliert durch ewiges Überlegen oft die Frucht der Überlegung. So habe ich denn bewiesen, daß die Regierung um so schlaffer wird, je mehr die obrigkeitlichen Personen zunehmen, und vorher habe ich bereits den Nachweis geliefert, daß die einschränkende Macht wachsen muß, je größer die Volkszahl wird. Hieraus folgt, daß das Verhältnis der obrigkeitlichen Personen zu der Regierung das umgekehrte des Verhältnisses der Untertanen zum Staatsoberhaupte sein muß, das heißt, je mehr sich der Staat vergrößert, desto mehr muß sich die Regierung zusammenziehen, so daß mit der wachsenden Volksmenge die Zahl der Vorgesetzten stetig abnimmt.

Übrigens spreche ich hier nur von der relativen Stärke der Regierung und nicht von ihrem richtigen Verhältnisse; denn je zahlreicher dagegen die obrigkeitlichen Personen sind, desto mehr nähert sich ihr Standeswille dem allgemeinen Willen, während, wie ich bereits gesagt, unter einer einzigen obrigkeitlichen Person dieser gleiche Standeswille nur den Charakter des Privatwillens annimmt. So verliert man auf der einen Seite, was man möglicherweise auf der anderen gewinnen kann, und die Kunst des Gesetzgebers besteht darin, daß er den Punkt zu bestimmen vermag, wo die Kraft und der Wille der Regierung, stets im gegenseitigen Verhältnisse, sich in dem für den Staat vorteilhaftesten Verhältnisse vereinigen.


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