Jean Jaques Rousseau
Der Gesellschaftsvertrag
Jean Jaques Rousseau

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11. Kapitel

Von den verschiedenen Systemen der Gesetzgebung

Bei der Untersuchung, worin denn eigentlich das höchste Wohl aller, das der Zweck eines jeden Systems der Gesetzgebung sein soll, besteht, wird man finden, daß es auf zwei Hauptgegenstände hinausläuft, Freiheit und Gleichheit. Freiheit, weil jede Abhängigkeit des einzelnen eine ebenso große Kraft dem Staatskörper entzieht, Gleichheit, weil die Freiheit ohne sie nicht bestehen kann.

Ich habe bereits auseinandergesetzt, was bürgerliche Freiheit ist; was nun die Gleichheit anlangt, so ist unter diesem Worte nicht zu verstehen, daß alle eine durchaus gleich große Kraft und einen genau ebenso großen Reichtum besitzen, sondern daß die Gewalt jede Gewalttätigkeit ausschließt und sich nur kraft der Gesetze und der Stellung im Staate äußern darf, daß ferner kein Staatsbürger so reich sein darf, um sich einen andern kaufen zu können, noch so arm, um sich verkaufen zu müssen.Will man dem Staate Bestand verleihen, so muß man also die äußersten Endpunkte einander möglichst nähern; man darf weder zu Reiche noch Bettler dulden. Diese beiden von Natur aus untrennbaren Stände sind dem Gemeinwohle in gleicher Weise verhängnisvoll; aus dem einen gehen die Beförderer der Tyrannei und aus dem anderen die Tyrannen hervor; zwischen ihnen findet regelmäßig der Verkauf der öffentlichen Freiheit statt: der eine kauft und der andere verkauft sie. Dies setzt auf seiten der Großen Mäßigung des Vermögens und des Ansehns, und auf seiten der Kleinen Mäßigung des Geizes und der Habsucht voraus.

Diese Gleichheit halten nun einige für eine politische Träumerei, die nicht in der Praxis existieren könne. Wenn jedoch der Mißbrauch unvermeidlich ist, folgt daraus, daß man ihn nicht wenigstens einschränken muß? Weil der Lauf der Dinge stets auf die Zerstörung der Gleichheit ausgeht, deshalb muß gerade die Kraft der Gesetzgebung stets auf ihre Erhaltung ausgehen.

Allein die allgemeinen Gegenstände jeder guten Verfassung müssen in jedem Lande je nach den Verhältnissen, die sowohl durch die örtliche Lage als auch durch den Charakter der Bewohner hervorgerufen werden, einer Änderung unterliegen, und auf Grund dieser Verhältnisse muß man jedem Volke ein besonderes Verfassungssystem nachweisen, das, wenn auch nicht an und für sich, doch für den betreffenden Staat das beste ist. Ist zum Beispiel der Boden undankbar und unfruchtbar, oder das Land für seine Bewohner zu eng, so pfleget Industrie und Künste und tauschet ihre Erzeugnisse gegen die Waren ein, die euch mangeln. Besteht euer Gebiet im Gegenteil aus reichen Ebenen und fruchtbaren Hügeln, und fehlt es euch auf einem guten Boden an Bewohnern, so treibet vor allen Dingen Ackerbau, der die Menschen vermehrt, und haltet die Künste fern, die nur die Entvölkerung des Landes vollenden würden, indem sich die wenigen Bewohner, die es zählt, auf einigen Punkten des Gebietes ansammeln.Mancher Zweig des auswärtigen Handels, sagt Herr d'Argenson, gewährt einem Reiche im allgemeinen nur einen scheinbaren Nutzen; er kann einige Privatleute, ja selbst einige Städte bereichern, allein die Nation im ganzen gewinnt nichts dabei, und das Volk ist deshalb nicht besser daran. Wohnt ihr an ausgedehnten und bequemen Küsten, bedecket ihr das Meer mit Schiffen, betreibet ihr Handel und Schiffahrt, so werdet ihr eine glänzende, wenn auch nur kurze Existenz haben. Bespült das Meer an euren Küsten nur fast unersteigliche Felsenwände, so bleibet Barbaren und nähret euch von Fischen; ihr werdet dabei ruhiger leben, vielleicht besser und sicherlich glücklicher sein. Mit einem Worte, außer den für alle gültigen Grundsätzen besitzt jedes Volk irgendeinen Grund, der ihre Anwendung in einer besonderen Weise verlangt und seine Gesetzgebung für jedes andere Volk ungeeignet macht. So bildete ehemals bei den Hebräern und in neuerer Zeit bei den Arabern die Religion den Hauptgegenstand, bei den Athenern die Wissenschaften, in Karthago und Tyrus der Handel, in Rhodus die Seemacht, in Sparta der Krieg und in Rom die Tapferkeit. Der Verfasser des Geistes der Gesetze hat in einer Menge von Beispielen gezeigt, mit welcher Geschicklichkeit der Gesetzgeber die Verfassung auf jedem dieser Gegenstände zu begründen vermag.

Was der Verfassung eines Staates wirkliche Festigkeit und Dauerhaftigkeit verleiht, ist eine derartige Beobachtung aller Rücksichten, daß die natürlichen Verhältnisse und die Gesetze sich stets in denselben Punkten vereinigen und letztere jene gleichsam nur bestätigen, begleiten und berichtigen. Legt jedoch der Gesetzgeber in irriger Beurteilung seines Gegenstandes ein anderes Prinzip zugrunde als das sich aus der Natur der Dinge ergebende, bezweckt das eine Knechtschaft und das andere Freiheit, das eine Reichtum und das andere Volksmenge, das eine Frieden und das andere Eroberungen: dann wird man gewahren, wie die Gesetze nach und nach ungültig werden, die Verfassung ausartet, und der Staat so lange in unaufhörlicher Unruhe bleibt, bis er zerstört oder verwandelt ist, und die unüberwindliche Natur ihre Herrschaft wiedergewonnen hat.


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