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Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich hartnäckig abwesend hält.

Die dreizehnte und letzte Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen und das Urteil zu fällen ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach eifriger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate von im Recht Erfahrenen als der ketzerischen Verkehrtheit überführt befunden wird, jedoch flüchtig oder hartnäckig abwesend ist, man aber eine angemessene Zeit lang auf ihn gewartet hat; und zwar findet dies in drei Fällen statt: der erste ist es, wenn der Angezeigte in der Ketzerei entweder durch eigenes Geständnis oder durch die Evidenz der Tat oder durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen ertappt worden ist, aber geflohen ist, oder sich abwesend hält und gesetzmäßig vorgeladen nicht hat erscheinen wollen. Der zweite Fall ist es, wenn jemand angezeigt und auf Grund irgend einer Angabe gegen ihn als solcher angenommen und für in gewisser Weise resp. leicht verdächtig gehalten wird und so vorgeladen wird, um sich bezüglich seines Glaubens zu verantworten, und, weil er es hartnäckig verweigert hat, zu erscheinen, exkommuniziert wird und exkommuniziert diese Exkommunikation verstockten Sinnes erträgt und sich immer hartnäckig fernhält. Der dritte Fall ist, wenn jemand direkt das Urteil oder den Glaubensprozeß des Bischofs oder der Richter gehindert oder dazu seine Hilfe, seinen Rat oder seine Begünstigung geboten hat; ein solcher ist mit dem Dolche der Exkommunikation durchbohrt: hat er nun diese ein Jahr hindurch mit verhärtetem Gemüte ertragen, so ist er von da an als Ketzer zu verdammen, nach c. ut inquisitionis, §. prohibemus, de haer. l. VI; und sich hartnäckig abwesend gehalten hat.

Im ersten Falle ist jener also Beschaffene als unbußfertiger Ketzer zu verdammen, nach c. ad abolendam, §. praesenti. Im zweiten und dritten ist er nicht als unbußfertiger Ketzer zu verurteilen, sondern gleichsam als bußfertiger Ketzer zu verdammen, nach c. cum contumacia und nach c. ut inquisitionis, §. prohibemus, de haer. l. VI. Bezüglich jedes beliebigen von ihnen ist folgende Praktik zu beobachten: Wenn man nämlich auf einen solchen eine angemessene Zeit gewartet hat, werde er durch den Bischof oder Offizial in der Kathedralkirche derjenigen Diözese, in welcher er gefehlt hat und in den anderen Kirchen desjenigen Ortes, wo er seine Wohnung genommen hat und besonders dort, von wo er geflohen ist, vorgeladen, und zwar soll er in der Form folgenden Wortlautes vorgeladen werden:

»Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt etc. oder Richter der und der Diözese, (verkünden folgendes als) den Geist eines gesünderen Rates: Vor allen Erstrebungen unserer Seele wird gerade das ganz besonders unserem Herzen eingeprägt, daß zu unseren Zeiten in genannter Diözese N. N. die fruchtbare und blühende Kirche, ich meine den Weinberg des Herrn Zebaoth, den die Rechte des höchsten Vaters mit Tugendreichen bepflanzt, den der Sohn ebendieses Vaters mit der Welle des eigenen, lebendigmachenden Blutes überreich begossen, den der höhere Geist, der Lehrer, mit seinen wunderbaren, unaussprechlichen Gaben als treuster Freund fruchtbar gemacht, die ganze unfaßbare und unanrührbar heilige Dreieinigkeit mit den erhabensten, mannigfachen Vorrechten auf das heiligste begabt und gleichermaßen bereichert hat, der Eber vom Walde, welcher ist und heißt jeder beliebige Ketzer, verschlingt und abweidet, indem er die üppigen Früchte des Glaubens verwüstet und stachelnde Dornenbüsche der Ketzereien in die Reben einfügt, auch die gewundene Schlange, der verworfene, Gift ausatmende Feind unseres menschlichen Geschlechtes, welches ist Satanas und der Teufel, die Reben ebendieses Weinberges des Herrn und seine Früchte ansteckt, indem er das Gift ketzerischer Verkehrtheit daraufbringt; noch auch der Acker des Herrn selbst, Verstehe ich nicht. Der Nominativ an dieser Stelle ist sicher falsch. Es fehlt der Nachsatz! Die später auftretenden Füchse des Simson passen auch nicht in das Satzgefüge, das ein recht überflüssiger Gallimathias ist. ich meine das katholische Volk, zu dessen Beartung und Bepflanzung gleichermaßen von der Burg der höchsten Pole Gottes des Vaters eingeborener und erstgeborener Sohn herabstieg, mit wunderbaren, heiligen Verkündigungen besäte, durch Dörfer und Schlösser lehrend nicht ohne große Mühseligkeiten zog, zu Aposteln durchaus tätige, fleißige Männer auswählte und mietete, indem er sie mit ewigen Vergeltungen ausstattete, indem der Sohn Gottes selbst erwartete, von diesem großen Acker an jenem Tage des letzten Gerichtes üppige Bündel zu ernten und durch die Hände heiliger Engel in seiner heiligen himmlischen Scheuer zu sammeln; und des Simson ungewisse Füchslein, die wie mit ketzerischer Schande besudelte Personen zwar verschiedene Gesichter haben, aber miteinander verbundene feurige Schwänze; die nach der Verschiedenheit der Flamme auf ihn zusammenkommen und die schon zur Ernte gelbe, vom Glanz des Glaubens leuchtende Saat des Herrn mit bitterstem Biß verderben, mit vorsichtigstem Laufe durcheilen, im kräftigsten Ansturm andringen und anzünden, und die Lauterkeit des heiligen katholischen Glaubens zerstreuen und verwüsten, indem sie sie fein und verdammenswürdig umkehren.

Da du N. N. also in jene verfluchten Hexenketzereien verfallen bist, indem du sie öffentlich an dem und dem Orte ausgeübt hast (– oder man sage: so und so –) oder da du durch gesetzmäßige Zeugen der ketzerischen Verkehrtheit überführt oder durch eigenes Geständnis ertappt, von uns zur Aburteilung übernommen, danach verhaftet und geflohen bist, indem du die heilsame Medizin zurückwiesest, hatten wir dich vorgeladen, daß du von und über diesen vor uns offener antwortetest; aber vom bösen Geiste gleichermaßen geführt und verführt hast du dich geweigert, zu erscheinen (etc.)«. Oder so: »Da du N. N. also uns wegen ketzerischer Verkehrtheit angezeigt warst und du uns nach Annahme dieser Angabe gegen dich auch sonst derselben leicht verdächtig vorkamst, daß du mit der vorgenannten Schande angesteckt wärest, haben wir dich vorgeladen, damit du vor uns persönlich erschienest und dich wegen des katholischen Glaubens verantworten solltest; und da du dich hartnäckig geweigert hast zu erscheinen, haben wir dich exkommuniziert und dich als exkommuniziert bekannt machen lassen. In dieser Exkommunikation hast du ein Jahr oder so und so viele Jahre verstockten Sinnes verharrt, indem du dich hier und dort verborgen hieltest, so daß wir jetzt nicht wissen, wohin dich der böse Geist geführt hat; und da wir auf dich barmherzig und gnädig gewartet haben, daß du zum Schöße des heiligen Glaubens (und) zur Einheit (der heiligen Kirche) zurückkehren würdest, hast du es, einer verworfenen Gesinnung preisgegeben, verschmäht.

Freilich, da wir, wie wir unter dem Zwange der Gerechtigkeit gehalten sind, deine derartige Sache mit dem gebührenden Ende abschließen wollen und nicht imstande sind, so nichtswürdige Verbrechen mit zugedrückten Augen zu dulden, suchen wir Obengenannte, Bischof und Richter in Glaubenssachen, dich oft genannten N. N., der du dich verborgen hältst, flüchtig und Flüchtling bist, durch unser gegenwärtiges öffentliches Edikt und laden dich gleichermaßen peremptorisch, daß du an dem und dem Tage des und des Monats in dem und dem Jahre in der und der Kathedralkirche der und der Diözese zur Stunde der Tertien persönlich vor uns erscheinst, um den endgiltigen Spruch anzuhören, indem wir dich bedeuten, daß wir zur (Fällung) unseres endgiltigen Spruches gegen dich vorgehen werden, wie es Recht und Gerechtigkeit raten, magst du nun erschienen sein oder nicht. Und damit unsere Vorladung recht früh zu deiner Kenntnis gelangt und du nicht imstande bist, dich mit der Hülle der Unwissenheit zu schützen, wollen und befehlen wir, daß gegenwärtiger Brief, der unsere genannte Nachfrage und Vorladung enthält, an den Haupttüren der öffentlichen, vorgenannten Kathedralkirche N. N. angeschlagen werde. Zu deren jedes Beweis haben wir unsern gegenwärtigen Brief mit einem Abdruck unserer Siegel schützen lassen. Gegeben (etc.).«

Wenn aber an dem vorbestimmten, zur Vernehmung des endgiltigen Urteils bezeichneten Tage der Flüchtige erschienen ist und sich bereit erklärt hat, öffentlich alle Ketzerei abzuschwören, indem er demütig bittet, zur Barmherzigkeit zugelassen zu werden, soll man ihn unter der Bedingung zulassen, daß er nicht rückfällig gewesen ist; und wenn er auf Grund des eigenen Geständnisses oder der gesetzlichen Vorführung von Zeugen ertappt worden ist, soll er wie ein bußfertiger Ketzer abschwören und büßen in der Weise, über welche oben in der achten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, gehandelt wird, wo von derartigen (Delinquenten) gehandelt wird. Wenn er aber ungestüm verdächtig gewesen Ist, so daß er, zur Verantwortung vorgeladen, nicht hat erscheinen wollen, deshalb exkommuniziert worden ist und in der Exkommunikation ein Jahr hindurch mit verstocktem Sinne verharrt hat, und nun bereut, soll er zugelassen werden und alle Ketzerei abschwören und büßen als ein der Ketzerei ungestüm verdächtiger Ketzer, indem er büßt nach der Weise, über welche oben in der sechsten Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen, gehandelt wird. Wenn er aber erschienen ist und sich nicht einverstanden erklärt, abzuschwören, soll er als wahrer, unbußfertiger Ketzer dem weltlichen Arme nach der Weise übergeben werden, wie es oben gesagt ist, und zwar wird darüber gehandelt in der zehnten Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen. Wenn er sich aber hartnäckig weigert, zu erscheinen, dann werde der Spruch in der Weise folgenden Wortlautes formuliert:

»Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt, in Beachtung, daß du N. N. von dem und dem Orte der und der Diözese, uns wegen ketzerischer Verkehrtheit angezeigt worden bist, indem das öffentliche Gerücht es berichtete oder durch die Angabe Glaubwürdiger, sind wir, denen das von Amtswegen obliegt, dazu verschritten, nachzusehen und zu untersuchen, ob das Geschrei, welches uns zu Ohren gekommen war, sich auf irgend welche Wahrheit stützte. Aber da wir gefunden hatten, daß du in der Ketzerei ertappt seist, indem sehr viele glaubwürdige Zeugen gegen dich aussagten, haben wir befohlen, dich vor uns zu berufen und festzuhalten. (Es werde angegeben, wie es gekommen ist: ob er nämlich erschienen ist und ob er unter Eid verhört, gestanden hat oder nicht.) Aber danach bist du, vom Rate des bösen Geistes geführt und verführt, und dich fürchtend, deine Wunden mit Wein und Öl heilsam pflegen zu lassen, entflohen (– oder man schreibe, falls es sich so verhält: hast Kerker und Arrest gebrochen und bist gleichermaßen entflohen) und hältst dich hier und dort verborgen, und wir wissen durchaus nicht, wohin dich der vorher genannte böse Geist geführt hat.«

Oder so: »Da wir aber gefunden hatten, daß gegen dich, den so und so, wie oben gesagt wird, bei uns wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigten, viele Indizien vorlagen, um derer willen wir dich verdientermaßen der vorgenannten ketzerischen Verkehrtheit für leicht verdächtig halten, haben wir dich durch öffentliches Edikt in den und den und den und den Kirchen der und der Diözese geladen, daß du innerhalb eines bestimmten, von uns festgesetzten Termins an dem und dem Orte persönlich vor uns erschienest, um dich In und über den vorgenannten Angaben gegen dich und auch sonst über den katholischen Glauben und seine Artikel zu verantworten. Du aber hast dich, einem ungesunden Rate anhangend, hartnäckig geweigert zu erscheinen; und da wir dich, weil es die Gerechtigkeit verlangte, exkommuniziert und dich öffentlich als Exkommunizierten hatten bekanntmachen lassen, weist du die heilsame Medizin zurück und hast die genannte Exkommunikation länger als ein Jahr ausgehalten und hältst sie noch aus mit verstocktem Sinne, einer verworfenen Gesinnung preisgegeben, indem du dich flüchtig hier und dort verborgen hältst, so daß wir nicht wissen, wohin dich der böse Geist geführt hat. Aber freilich, während die heilige Kirche Gottes so lange Zeit, nämlich von dem und dem Tage an barmherzig und gnädig auf dich gewartet hat, daß du zum Schöße ihrer Barmherzigkeit herbeifliegen würdest, indem du von den Irrtümern abließest und gemäß dem Bekenntnis des katholischen Glaubens handeltest und die Gnade selbst dich mit ihren Brüsten nährte, hast du es verschmäht, dich dabei zu beruhigen, da du vom Rate der Bösen verführt bist und in deiner Hartnäckigkeit beharrst.

Aber da wir deine Sache durch den Urteilsspruch mit dem gebührenden Ende abschließen wollten, so wie wir es unter dem Zwange der Gerechtigkeit wollen und müssen, haben wir dich geladen, daß du an diesem Tage, zu dieser Stunde und an diesem Orte persönlich vor uns erschienest, um das endgiltige Urteil zu vernehmen; und weil du dich hartnäckig geweigert hast, zu erscheinen, zeigst du verdientermaßen, daß du immerwährend in deinen Ketzereien und Irrtümern verbleiben willst, was wir beklagend berichten und berichtend beklagen. Aber da wir uns der Gerechtigkeit nicht entziehen, noch so große Unfolgsamkeit und Hartnäckigkeit gegen die Kirche Gottes dulden können noch wollen, fällen wir folgendermaßen gegen dich Abwesenden als Anwesenden das endgiltige Urteil in diesem Schriftstück, nach Anrufung des Namens Christi, zur Erhöhung des orthodoxen Glaubens und zur Ausrottung der ketzerischen Verkehrtheit, da es die Gerechtigkeit verlangt und deine Unfolgsamkeit und Hartnäckigkeit es erfordert, an diesem Tage, zu dieser Stunde und an dieser Stelle, die dir vorher zur Vernehmung des endgiltigen Urteils peremptorisch bezeichnet worden waren; nachdem wir zuvor einen Rat von sowohl in der theologischen Fakultät als auch im kanonischen und bürgerlichen Rechte Erfahrenen abgehalten haben, nach Betrachtung und sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses, sitzend vor dem Tribunal in der Weise urteilender Richter, während die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, indem wir Gott allein und die unverbrüchliche Wahrheit des heiligen Glaubens vor Augen haben und den Spuren des seligen Apostels Paulus nachgehen:

Wir Erwähnten, Bischof und Richter in der Glaubenssache, in Beachtung, daß in dieser Glaubenssache und den daran anschließenden Prozessen die Ordnung des Rechtes gewahrt ist; in Beachtung auch, daß du, gesetzmäßig geladen, nicht erschienen bist und dich weder selbst noch durch einen anderen irgendwie entschuldigt hast; in Beachtung auch, daß du in den vorgenannten Ketzereien lange Zeit hartnäckig verharrt hast und heute noch verharrst, auch die Exkommunikation so viele Jahre hindurch in einer Glaubenssache ertragen hast, so wie du sie auch jetzt noch mit verhärtetem Gemüte erträgst; in Beachtung auch, daß die heilige Kirche Gottes nichts mehr weiß, was sie gegen dich noch tun soll, da du in der Exkommunikation und in den vorerwähnten Ketzereien verharrst und verharren willst, deshalb erklären, entscheiden und urteilen wir, den Spuren des seligen Apostels Paulus nachgehend, über dich N. N., den Abwesenden, wie über einen Anwesenden, daß du ein hartnäckiger Ketzer und als solcher dem weltlichen Arme zu überlassen bist; und durch unseren endgiltigen Spruch vertreiben wir dich von dem geistlichen Forum und überlassen dich der Macht des weltlichen Gerichtshofes, indem wir ebendiesen Gerichtshof inbrünstig bitten, daß, wenn er dich einmal in seiner Gewalt hat, er mit bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits der Blutvergießung und Todesgefahr bleibt. Gefällt ist dieser Spruch etc.«

Hier ist zu beachten, daß, wenn jener Flüchtige und Verstockte in der Ketzerei entweder durch sein eigenes Geständnis oder durch gesetzmäßige Zeugen ertappt worden ist und vor der Abschwörung geflohen ist, er durch Urteilsspruch als wahrer unbußfertiger Ketzer zu verurteilen und es so in dem Urteile zu vermerken ist. Wenn er aber anderweit nicht ertappt worden ist, außer daß er angezeigt, für verdächtig gehalten und vorgeladen worden ist, um sich wegen des Glaubens zu verantworten, und daß er sich geweigert hat, zu erscheinen, exkommuniziert worden ist und in der Exkommunikation länger als ein Jahr mit verhärtetem Gemüte verblieben ist und schließlich nicht hat erscheinen wollen, so ist dieser nicht als Ketzer, sondern wie ein Ketzer zu beurteilen und als solcher zu verdammen; und so ist es in das Urteil zu setzen, wie es oben gesagt worden ist.


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