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Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Angeklagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu verhaften. Dritter Akt des Richters.

Auf die Frage aber, ob die Hexe bei leugnenden Antworten im Gefängnis zur Bewachung festzuhalten sei, wenn die vorerwähnten drei Stücke zusammentreffen, nämlich der Ruf, die Indizien der Tat und die Vorführungen der Zeugen, oder ob sie unter Bürgschaft von Bürgern zu entlassen sei, um, von neuem vorgeladen, zu antworten, kann auf Grund dreier Ansichten geantwortet werden. Zuerst nämlich ist die Meinung einiger, daß sie im Gefängnis festzuhalten und auf keinen Fall gegen Bürgschaft zu entlassen sei; und zwar stützen sich diese auf den in der vorhergehenden Frage berührten Grund, daß nämlich eine für offenkundig ertappt zu halten ist, wenn jene drei Stücke zusammentreffen. – Andere aber (meinen), daß sie vor der Einkerkerung der Bürgschaft von Bürgern überlassen werde, so daß, wenn sie die Flucht ergriffe, sie dann für überführt gehalten würde; mag sie auch nach erfolgter Einkerkerung bei leugnenden Antworten der Bürgschaft oder Kaution nicht zu überlassen sein, wenn nämlich jene drei oben angemerkten Stücke zusammenwirken; darum weil sie dann nicht abgeurteilt und zum Tode gebracht werden könnte. Hierbei stützt man sich auf die Gewohnheit. – Die dritte Klasse sind die, welche sagen, es lasse sich keine unfehlbare Regel geben, sondern es sei dem Richter zu überlassen, daß gemäß der Aussagen der Zeugen und der Bescholtenheit der Person und, wenn die Indizien der Tat dazukommen, deshalb strenger unterschieden werde, in der Weise, daß die Gewohnheit des Landes gewahrt werde. Sie schließen, daß, wenn sie vielleicht keinen vornehmen Bürgen haben könnte und fluchtverdächtig wäre, sie dann im Gefängnis festgehalten werde; und zwar scheint diese (Ansicht) die vernünftigere, so jedoch, daß dabei die gehörige Weise gewahrt bleibt, die in dreierlei besteht: erstens, daß ihr Haus, so weit es möglich ist, unten und oben, in allen Winkeln, Löchern und Schreinen durchsucht werde; und wenn es eine berüchtigte Hexe ist, dann wird man ohne Zweifel verschiedene (Hexen-) Werkzeuge finden, falls sie sie nicht vorher versteckt hat, so wie oben erwähnt ist; zweitens, daß, wenn sie eine Magd oder Gefährtinnen hat, auch sie einzeln eingesperrt wird oder werden, auch wenn sie nicht angezeigt sind: es wird angenommen, daß ihr gewisse Geheimnisse jener Angezeigten nicht verborgen sind; drittens, daß ihr bei der Verhaftung, wenn sie im eigenen Hause verhaftet wird, keine Zeit gelassen wird, in die Kammer zu treten, darum weil sie dann zur Erlangung der Verschwiegenheit gewisse Hexenmittel zu nehmen und bei sich zu tragen pflegen.

Mit Bezug darauf erhebt sich der Zweifel, ob die Art, Hexen zu verhaften, erlaubt sei, die von manchen beobachtet wird, wobei sie plötzlich von den Dienern von der Erde hochgehoben und in einem Korbe oder an den Schultern weggetragen wird, damit sie die Erde nicht weiter berühre. Es kann nach der Ansicht der Kanonisten und gewisser Theologen geantwortet werden, daß es in dreifacher Hinsicht erlaubt ist: erstens, weil, wie in der einleitenden Frage dieses dritten Teiles sich ergeben hat, dies die Ansicht sehr vieler, ja sogar solcher Gelehrter wie Hostiensis und Goffredus ist, deren Aussagen niemand zu verwerfen wagt; daß es erlaubt ist, Eitles mit Eitlem zu zerstoßen. Die Erfahrung endlich, ja auch Geständnisse der Hexen beweisen es, weil die auf solche Weise Verhafteten die Hexenkunst der Verschwiegenheit verloren haben. Ja, sehr viele Einzuäschernde baten, es möchte ihnen erlaubt werden, wenigstens mit einem Beine die Erde zu berühren; als ihnen dies abgeschlagen worden war und man schließlich nachforschte, warum sie doch gewünscht hätten, die Erde zu berühren, ward geantwortet, wenn sie sie berührt hätten, hätten sie sich befreit und viele andere wären (dabei) durch Blitze getötet worden.

Der zweite Grund: Das ist ja offenkundig, wie es sich im zweiten Teile des Werkes ergeben hat, daß in der öffentlichen Gerichtsbarkeit alle Kräfte der Hexenkunst gebrochen werden, was die Vergangenheit betrifft; was aber die Zukunft anlangt, so gesteht (die Hexe) alle Verbrechen, wenn ihr vom Teufel nicht von neuem in der Hexenkunst der Verschwiegenheit Beistand geleistet wird. Wir können also mit dem Apostel sagen: »Alles, was wir an Worten und Werken tun, geschehe im Namen unseres Herrn Jesu Christi«; und wenn sie unschuldig ist, wird ihr jene Verhaftung nicht schaden.

Drittens mit Bezug darauf, daß, wenn es nach den Gelehrten erlaubt ist, durch eitle Werke Behexungen zu beheben, darin alle übereinstimmen, daß, wiewohl sie in jenem auseinander gehen, jene eitlen Dinge nicht unerlaubt sein dürfen. Daher wird der Ausspruch des Hostiensis, in dem er sagt, daß es erlaubt sei, Eitles mit Eitlem zu zerstoßen, von anderen (mit den Worten) glossiert: »Beachte, daß er sagt, ›mit Eitlem‹, aber nicht ›mit Unerlaubtem‹.« A fortiori ist es (also) erlaubt, Hexenkünste zu beheben, auf welche Behinderung diese Bezugnahme statthat; nicht auf die Ausführung von etwas Unerlaubtem.

Der Richter möge überdies beachten, daß es eine doppelte Einkerkerung gibt: eine zur Strafe, wohin die Verbrecher gehören; die andere nur zur Bewachung, die im Rathause vorgenommen wird. Diese beiden Bewachungen werden im c. multorum quaerela wie oben verzeichnet. Daher ist (die Angezeigte) zum mindesten zur Bewachung einzukerkern. Wenn es aber leichte (Vergehen) sind, um derentwillen sie angeklagt ist, so daß sie nicht übel beleumdet wäre noch Indizien der Tat in (Gestalt von behexten) Kindern und Tieren vorlägen, dann werde sie nach Hause zurückgeschickt. Aber weil sie vielleicht vertrauten Umgang mit Hexen gehabt hat und ihre Geheimnisse kennt, stelle sie Bürgen; hat sie keine, so gehe sie, mit Eiden und Straf(androhung)en verpflichtet, nicht aus dem Hause, wenn sie nicht gerufen worden ist; Mägde aber und Hausdienerinnen, von denen oben geredet ist, sollen zur Bewachung und nicht zur Strafe in Haft gehalten werden.


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