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Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen werden.

Wenn aber gefragt wird, ob der Richter Todfeinde eines Angeklagten in einem solchen Falle zum Zeugnis oder zum Verhandeln gegen ihn zulassen könne, so wird mit nein geantwortet. Daher Archidiaconus a. a. O.: »Man möge es jedoch nicht so verstehen, daß in diesem Verbrechen ein Todfeind zur Verhandlung zugelassen wird«; III, qu. 5, c. 2 und de simon. licet Hel. am Ende. Darüber bemerkt auch Hostiensis genug in Summa de accus, § quis possit. Wer wird aber Todfeind genannt? Beachte, daß, weil nur hinsichtlich der Feindschaft jemand zurückgewiesen wird und nicht jede beliebige zurückweist, sondern (nur) ein tötliche verstanden wird: weil der Tod entweder tatsächlich zwischen die Betreffenden gebracht worden ist oder beabsichtigt worden ist, ihn zwischen sie zu bringen, oder dasjenige, was zum Tode führt oder der Weg dazu ist; oder schwere und tötliche Wunden gefolgt sind, und ähnliches, welches auf die Verkehrtheit und Bosheit des Handelnden gegenüber dem Leidenden offenkundig schließen läßt, um dessentwillen man annimmt, daß, so wie er beabsichtigt hat, ihm auf jene Art, nämlich durch Verwunden, den leiblichen Tod anzutun, er es auch dadurch versuchen würde, daß er ihm dieses Verbrechen der Ketzerei zur Last legte; und wie er ihm das Leben nehmen wollte, könnte er ihm auch seinen guten Ruf nehmen wollen. Daher sind solche Todfeinde gesetzlich vom Zeugnis fernzuhalten.

Andere besonders schwere Feindschaften aber, so wie auch die Weiber leicht zu (solchen) Feindschaften erregt werden, schließen zwar nicht gänzlich vom Zeugnis aus, schwächen aber ihre Aussagen einigermaßen, so daß man ihren Bekundungen nicht vollen Glauben schenken darf; in Verbindung mit anderen Stützen und den Aussagen anderer Zeugen können sie einen vollen Beweis ausmachen, besonders wenn der Richter den Angeklagten fragt, ob er nicht glaube, einen Feind zu haben, der ihm aus Feindschaft ein solches tödliches Verbrechen aufzuhalsen wage. Wenn er mit ja antwortet, soll er ihn fragen; wer jene Person sei; und dann soll der Richter aufpassen, ob er die Person bezeichnet hat, bezüglich der der Verdacht besteht, daß sie aus Feindschaft ausgesagt habe. In einem solchen Falle nämlich, wo der Richter auch durch andere ehrbare Männer von dem Feindschaftsverhältnis unterrichtet wird und andere Hilfsmittel, auch die Aussagen anderer Zeugen, nicht entgegenstehen, wird er mit Sicherheit einen solchen Zeugen zurückweisen können. Wenn aber die angeklagte Person sagt: »Ich hoffe nicht, einen solchen Feind zu haben, wenn ich auch bisweilen Zänkereien mit Weibern gehabt habe«, oder wenn sie sagt, ich habe einen Feind, aber sich nicht gehörig ausdrückt, sondern irgend jemand anders nennt, der vielleicht nicht ausgesagt hat, dann darf der Richter die Aussagen eines solchen Zeugen nicht zurückweisen, auch wenn andere sagen sollten, daß er infolge seines Feindschaftsverhältnisses ausgesagt habe; sondern muß sie zu einem vollen Beweise zusammen mit anderen Stützen aufheben.

Es finden sich sehr viele weniger Vorsichtige und Umsichtige, die derartige Aussagen von Weibern zurückweisen und für nichts zu achten suchen, indem sie sagen, dabei dürfe man darum nicht stehenbleiben, weil sehr häufig (die Weiber), da sie zänkisch sind, aus Neid auszusagen pflegen. Weil jene die Kniffe und Vorsichtsmaßregeln der Richter nicht kennen, reden und urteilen sie wie die Blinden von den Farben. – Über jene Kniffe wird sich in der elften und zwölften Frage Klarheit ergeben.


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