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15. Kapitel.
Die Bodenwirtschaft.

1. Die Verteilung des Grundbesitzes. Hier sind zuerst zu nennen die »eigenen Güter der Herrschaft« (nach dem L.B.). An Aeckern besitzt die Herrschaft (1494) die Burgäcker: 24 Morgen sind verlyhen geweßt den armen Lutten (Leuten) um 2 Pfd. 10 Pf. auf den Morgen. Sind der Herrschaft wieder aufgegeben und jetzund gemacht zu wysen und den armen Lutten wieder geliehen um 1 fl. jeder Morgen. Der Brachberg jenthalb Enz ist ganz und gar der Herrschaft zugehörig mit Aeckern und Egarten und gibt jeder Morgen, so hingeliehen wird, ein Simerin nach der Zelg, wie es der Halm treyt (trägt). Diese Aecker sind durchaus frei von Stur (Steuer) und anderen Beschwerden. – Wiesen: die Brühlwiesen, 10¾ Morgen. Sie sind 1522 ff. um 2 Pfd. 10 sch. 6 Pf. jährlichen Zinses auf den Morgen hingeliehen, soweit sie nicht den Beamten überlassen sind. Im J. 1609 hat Sebastian Schaffelitzky, O.Vogt in Brackenheim, 5 Morgen ½ Viertel inne, der Rest ist dem hiesigen O.Vogt Joach. von Trauschwitz verehrt worden. Im J. 1680 verkaufte Eberh. Schaffelitzky die Wiesen an Württemberg, worauf die frühere Fronpflicht der Bürger wieder in Kraft trat (S. 110). Als im J. 1747 die Wiesen von der Herrschaft wieder verkauft wurden, nahm man, ungeachtet des lebhaften und berechtigten Einspruchs der Stadt, die Heu-, Dörr- und Fuhrfronen auch mit in Anschlag. Ferner gehörten der Herrschaft 1½ Viertel Weidenwörth an der Enz, »welche Bandhek (Band = Weide) der Kastenknecht genießt; die Band aber gehören der Herrschaft allein«. Auf Bietigheimer Mark besaß die Herrschaft 1⅛ Morgen Nesselwörth. – Gärten: Die Krautgärten, 1 Stück vor der Brucken, 4 Stücke im Steinbach; der Amtm. hat sie (1522 und 1700) zur Beinutzung (1609 O.Vogt Schaffelitzky). Es können 800 Setzlinge darauf gepflanzt werden. – Egarten: beim Häslach, am weißen Rain, die große Galgenegart. Sie gaben früher das Achtel und können alle verliehen werden (L.B. 1587) sind aber nach L.B. 1628 nicht an den Mann oder zu einigem Nutzen zu bringen gewesen.

Von dem übrigen Grund und Boden war ein verhältnismäßig kleiner Teil in »Lehen« zusammengefaßt. Es sind schon 1494 und bis zur Auflösung der Lehen im 19. Jahrh. 11 »alte« und 11 »neue« Lehen und zwar teils ganze, teils halbe, teils Drittelslehen. Sehen wir aber genauer zu, so ergänzen sich die Teile zu je 6 ganzen Lehen. Wir stehen also bereits am Ende des 15. Jahrh. einer vielleicht schon viel früher vorgenommenen Teilung der Lehen gegenüber. Daß die Teile früher beieinander waren, beweist eine erst dem L.B. 1555 ff. einverleibte Urkunde vom J. 1510, in welcher Herzog Ulrich Erlaubnis gibt, daß »unsere 6 alte Lehen, vor alters genannt » Sattelhöfe« (= Sedel- d. i. Herrenhöfe oder vom Sattel der Pferde?), von jetzt ab 6 Malter Haber mehr als bisher geben sollen. Dafür fällt die frühere Verpflichtung, daß die Inhaber, wann die Herrschaft 24 Pferd oder weniger gen Besigheim gebracht, dieselben beherbergen und stellen mußten. Sollten künftig von Herrschafts wegen Pferde nach Besigheim kommen, so sollen die Inhaber mit Herberg und Stallung sich halten wie andere Inwohner zu Besigheim. Diese »Sattelhöfe«, die späteren 6 alten Lehen, stellen zweifellos den urältesten Grundbesitz der Herrschaft dar, welcher mit dem früheren Fronhof Basincheim engstens verknüpft war und ursprünglich wahrscheinlich von der Herrschaft selbst bewirtschaftet und von den Hofhörigen in Fron gebaut wurde. Später wurden die Höfe dann an Private verliehen. Bemerkenswert ist, daß die alten Lehen durchweg auf Alt-Besigheimer Markung, die neuen z. T. jenseits der Enz liegen. Weitere Schlüsse aus diesen Tatsachen zu ziehen, müssen wir Sachverständigeren überlassen.

Betrachten wir nun unsere Lehen etwas genauer. Wir haben es je mit einer Anzahl von Grundstücken: Aeckern in allen 3 Zelgen, Weinbergen und Wiesen zu tun, welche unter sich einen festen Verband bildeten, nur als Ganzes aus einer Hand in die andere übergehen und nie geteilt und getrennt werden durften. Sie wurden von dem Lehensherrn, der Herrschaft (1522: »Die gemein weltlich Lehen ... dienen Kaiserlicher Majestät«) verliehen d. h. in Erbpacht gegeben (Erblehen). Zu ihrer Veräußerung war die Genehmigung der Herrschaft erforderlich, welche ein Lehengut »leihen« d. h. ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Kaufhandlung geben oder »lösen« (»zu ihren eigenen Händen ziehen«) d. h. sich die weitere Verfügung vorbehalten konnte (Näheres s. u.!). Zu einem vollständigen Hoflehen gehörte aber, neben den liegenden Gütern in der Flur, ursprünglich noch ein Haus mit »Hofraithe« im Ort. Dieser ursprüngliche Zusammenhang, welcher noch in Luthers Katechismus zu klassischem Ausdruck kommt: »Haus, Hof, Aecker, Vieh« – ist nun freilich hier schon in sehr früher Zeit, früher als fast überall sonst, aufgegeben worden, denn schon im ältesten L.B. von 1494 ist nur bei wenigen Lehen ein zugehöriges Haus genannt. Es hängt das jedenfalls mit der Teilung in ganze und Teillehen zusammen. In der Folgezeit beobachten wir dann eine immer weiter schreitende Zersplitterung. Im J.1494 sind zu den (22) Teillehen je 1, höchstens 2 Inhaber aufgeführt; 1522: 1, 2, 3, 4, 5 Inhaber bei den alten, meist nur 1 bei den neuen Lehen. L.B. 1587 und 1628 geht die Zerteilung schon bis auf Stücke von 20, ja 10 Ruten herab. Hundert Jahre später ist die Zerstückelung noch weiter fortgeschritten. Viele Bürger haben Güter in 4, 5, 6 und mehr Lehen. Die Lehen können nie mehr in eine Hand gebracht werden, kein Bürger vermag ein ganzes Lehen zu bewirtschaften. Dem Gener.-Reskr. vom 3. Mai 1756 gegenüber, welches die weitere Zertrennung verbietet, will man die Unmöglichkeit vorstellen, diese Bestimmung durchzuführen und bitten, daß die Zerteilung bis auf 1 Rute hinabgehen dürfe. Die Herrschaft leide keinen Schaden, da ja die gesamte Gült stets durch einen Träger aus einer Hand entrichtet werde.

Es wurde nämlich, wenn ein Lehen in den Händen mehrerer Inhaber war, einer derselben, meist der mit dem größten Anteil, als eigentlicher »Träger und Gültsämbler« (Gefällsammler, daher der Fam.-Name »Semler«) aufgestellt, welcher von den Mitinhabern deren Gefällanteil einzog und die Gült jährlich auf Martini dem U.Vogt (Keller) »samenthaft (in einer Summe) und aus einer Hand in guter sauberer Frucht und kaufmannsguter Ware auf den Kasten zu antworten« hatte. Durch diese Einrichtung wollte man einmal die Zusammengehörigkeit der Lehengüter betonen und dann der Kellerei die Umständlichkeit und Kostspieligkeit des Einzugs von allen einzelnen Inhabern ersparen.

Die 11 alten Lehen umfaßten zusammen Aecker 228, Wiesen 39¼ Morgen; die neuen: Aecker 172, Wiesen 28, zusammen also 467¼ Morgen (und etwas weniges an Weinbergen).

Der einzige größere Güterkomplex, welcher neben den Lehen noch zu nennen ist, war das » Wittumlehen«. Es umfaßte zusammen über 44 Morgen Aecker in allen 3 Zelgen, sämtliche auf alter Markung, Weinberge 1, Wiesen 3 Morgen. Lehensherr war das Stift Baden. Der Wittumhof, dessen Beständer für die Stadt das Faselvieh zu halten hatten, gehörte ohne Zweifel ursprünglich zur Pfarrpfründe (»Fasel«-Art, Schlag; »Faselvieh«-Zuchtvieh, das gewöhnlich die Inhaber des kleinen Zehnten zu halten hatten).

Die Inhaber reichten an das Stift Baden eine jährliche Gült von 10 Malter Roggen, 12 Malter Dinkel, 12 Malter Haber und auf Martini 11½ fl. ewigen Zinses. Der Erblehensmann soll nach dem (nicht mehr erhaltenen) »Widambrief« die Güter nicht versetzen, verkaufen, beschweren, zertrennen. Die alte Observanz ist (1641), daß das Gut unter 2 Parteien von je 2 Inhabern verteilt ist. Die eine Partei, welche ⅔ des Gutes innehat, hält 3 Farren, die andere hält den Eber. – Jeder »Widenmaier« hat (1512) das Recht, das Faselvieh vor Georgii in Felder und Allmanden gehen zu lassen, solange das ohne Schaden geschehen kann. Ist das Feld geschlossen, so mag er bis Georgii das Vieh unter dem gemeinen (städtischen) Hirten gehen lassen. Nach Georgii soll er es auf die Allmand treiben, aber einen Hüter bestellen, damit das Vieh nicht zu »Schaden läuft«. Wird auch die Allmand geschlossen, so wird ihm eine »Malstatt« angewiesen werden. Das Vieh, welches Schaden stiftet, wird mit 2 sch., bzw. wenn keine Hut bestellbar war, mit 5 sch. wie dasjenige der Bürger gerügt werden.

Der übrige Grund und Boden bestand aus » einzechten« d. h. keinem größeren Verband angehörigen Grundstücken, welche für sich verkauft werden durften.

 

2. Die Grundlasten. Eine Beschwerde, welcher fast alle Bodenerzeugnisse unterworfen waren, war der Zehnt. Unterschieden wurde der große Zehnt von Frucht und Wein, und der kleine Zehnt. Große Zehnt-Früchte waren: Weizen, Roggen, Dinkel, Gerste, Haber, auch Emer- (eine Gattung des Dinkels), Heide- und Einkorn; zum kleinen Zehnt wurden gerechnet: Obst, Kraut, Rüben, Erbsen, Linsen, Bohnen, Nüsse. Die Früchte wurden auf dem Acker, allemal die 10te Garbe gegeben, wobei von einem Acker auf den andern zu zählen war. Der Weinzehnt wurde auf alter Markung unter der Kelter (die Hälfte Druck, die Hälfte Vorlaß), über der Enz unter dem Weinberg vom rauhen Most genommen und gereicht. Der kleine Zehnt vom Obst und von den Nüssen wurde beim Stamm, alles übrige auf dem Acker oder Land gereicht. Beim Auszeichnen des Zehnten wurde folgender Unterschied gemacht: »Eine Zehntgarbe hat 1 Knopf, eine Teilgarbe 2 Knöpfe unter der Wid, eine Dreißigstelsgarbe 3 Knöpfe ob der Wid, eine Meßner- und Schul-Zehntgarbe 1 Knopf ob, 1 Knopf unter der Wid« (G.P. 1695).

Zehntherren. Am Zehnten auf der alten Markung besaß die Herrschaft die Hälfte, Stift Baden 2/6, die G.V. ⅙. Die letztere hatte ihr Sechstel seinerzeit von dem Stift Baden erkauft. Die Hälfte der Herrschaft trugen bis zum J. 1578 die Landschad von Steinach zu Lehen (s. auch S. 13). Im genannten Jahr verkaufte Friedrich L. von St., O.Vogt zu Geißlingen, diese Hälfte, welche noch 1572 sein Bruder, Bleicker von St., innegehabt (von diesem war sie in Ermanglung von Mannlehenserben an Friedrich gefallen), an die badische Vormundschaft um 5600 fl. Reichsmünz. Daraus würde sich, bei 5 %, ein jährlicher Durchschnittsertrag in Geld von 280 bzw. 560 fl. für den ganzen Zehnten ergeben.

Keinen Zehnten gaben die Wittumgüter, wogegen sie das Faselvieh zu halten hatten. Der Schul- und Mesnerzehnt, welcher für sich lief, gehörte seit der Reformation der G.V., welche den Schulmeister und Mesner daraus besoldete (1564: Aecker 55, Weinberge gegen 12½ Morgen, sämtlich auf alter Markung, zwischen Enz und Neckar). Der Noval- oder Neubruchzehnt fiel von allem Boden, welcher (überhaupt oder seit Menschengedenken) zum erstenmal zu Acker umgebrochen wurde; er gehörte der Herrschaft allein zu. Über die Lage und den Umfang der Novaläcker vermögen wir keine nähere Auskunft zu geben.

Wurde ein Acker oder Weinberg zu einem Gras- oder Baumgarten gerichtet, so wurde statt des Zehnten ein Geldsurrogat angesetzt, z. B. 1745 aus 14 Morgen Wiesen je 12 kr., 1742 aus 2 Viertel Baumgärten hinterm Turn je 30 kr. (an die Kellerei für deren halben Zehnten).

Im J. 1834 wurde der Kellerei-Weinzehnt auf der alten Markung (ca. 200 Morgen Weinberge) samt dem Neubruchzehnten auf der neuen Markung auf 340 fl. in Geld angeschlagen (ohne die Surrogatgelder). Der jährliche Durchschnittsertrag des halben großen Fruchtzehnten von ca. 700 Morgen sowie des Schul- und Mesnerzehnten (57 Morgen) wurde 1854 auf 1030 fl. bewertet (der des kleinen Zehnten auf 361 fl. 6⅔  kr., der vom Noval- und Allmandobst-Zehnten auf etwa 2 fl.).

Jenseits der Enz war Walheim-Denkendorf'scher, jenseits Neckars Gemmrigheimer Zehntdistrikt. Zur Neu-Besigheimer Markung gehörten von jenem Aecker 336, Länder 46 2/8 Morgen. Der Walheimer Zehnt gehörte der Pfarrei Walheim. Dafür hatte der dortige Pfarrer nach L.B. 1556 seit alters »an des Gotteshauses (Kloster Denkendorfs) Statt den Martinswein zu geben, nämlich dem Schultheiß und den Gerichts- und Ratspersonen je zwo, den übrigen Bürgern je eine Maß Wein«.

Der kleine Zehnt zwischen beiden Wassern gehörte dem Geistlichen hier. Mit kleinen Zehntfrüchten waren in älterer Zeit hauptsächlich die Krautgärten bepflanzt, von welchen »jedem Bürger und Hausgenossen ein stuckh, sein Lebenlang zu nießen, eingeraumbt« war; kamen zwei im Wittibstande zusammen, so wurde ihnen nur ein Stück gelassen. Jedes Stück bezahlte für den kleinen Zehnten, wenn derselbe erkauft wurde, 4 sch. (8½ kr.). Als sich nun die Bürgerschaft beschwerte, daß jenige Güter, welche sonst noch mit kleinen Zehnt-Früchten eingesät seien, frei ausgingen, wurde (1585) beschlossen, künftig auch diese zu belegen. Im J. 1656 klagten die Inhaber der Wasengärten wiederum, daß so viele Bürger ihre Aecker mit kleinen Zehnt-Früchten anbauten, ohne wie sie 7 kr. zu zahlen, worauf wieder wie 1585 beschlossen wurde.

Anlaß zu häufigen Streitigkeiten zwischen dem Pfarrer und der Stadtgemeinde gab die Frage, ob auch die Gärten innerhalb Stadtetters, so z. B. das Hag, kleinen Zehnt zu reichen hätten, ferner ob die Burgäcker, welche z. B. 1643 mit Bohnen besetzt waren, noch innerhalb Etters fielen, oder nicht (s. S. 10). Die Stadt verneinte jene, bejahte diese Frage (z. B. 1643, 1710 ff.). Jedoch bekam (1643) die Stadt Unrecht: die L.B. schließen alle Privatgüter ohne Unterschied in den Zehnten ein. Nirgends steht geschrieben, daß die Ettergüter als solche zehntfrei seien (in Walheim waren sie es). Uebrigens sind die Burgäcker mit keinem Etter, Zaun oder Mauer umschlossen. – Weiter verlangte der Pfarrer (1710) beim Türkenkorn (auch in Weingärten) den Zehnten von Kolben und Stengeln. Allein es ist, nach G.P. 1710, von alters bräuchig, nur den 10ten Kolben zu geben, vom Kraut das 10te Haupt, Rüben den 10ten Schritt oder Haufen. Wasen- und Keitgärten, als Stadtallmand, welche den Bürgern wegen Fronens etc. von alters her gegönnt wurden, sind überhaupt frei. – Die Stadt mußte aber doch einige Zugeständnisse machen. Im J. 1723 verlangte Pfarrer auch den Bohnen-, Zwetschgen- und Nußzehnten, mußte aber auf den ersteren, als hier nicht üblich, verzichten.

Der kleine Zehnt auf der alten (wie auf der neuen) Markung wurde für gewöhnlich nicht in natura eingezogen, sondern von der Stadt auf allemal 3 Jahre gepachtet, z. B. 1660 um 30 fl. (jenseits der Enz um 10 fl.) »für Heer und Hagel« d. h. unter Uebernahme alles Risikos. Die Pachtsumme wurde sodann auf die in Betracht kommenden Güter umgelegt. Der Selbsteinzug ist nach einer Aeußerung 1704 »seit Menschengedenken nicht geschehen«. Wenn aber doch einmal ein Pfarrer denselben vorzog oder die Walheimer Kellerei ihn in Aussicht stellte, so wurde das immer als sehr lästig empfunden und man bezahlte lieber eine unverhältnismäßig hohe Pachtsumme, um dem Bürger die mit jenem verbundenen Ungelegenheiten zu ersparen. Die Pachtsumme für den kleinen Zehnten über der Enz betrug, nach einem noch vorhandenen »Kerbbrief« vom J. 1575: 9, 1608: 11, 1710: 16, 1759: 55, später 100 und mehr fl.; für den kleinen Zehnten auf der alten Markung wurden 1739–41 jährlich 75, 1748: 90, 1786–89 jährlich 100 fl. gezahlt.

Der kleine Zehnt jenseits der Enz, von der Schalksteinklinge bis zur Bietigheimer Untermark, wird 1759 von Erbsen, Linsen, Wicken, Ackerbohnen, Rüben, Kraut und Obst genommen; auch das eigentlich zum großen Zehnten gehörige Türkenkorn wird zum kleinen gerechnet, die Hirse dagegen zum großen. Das Feld, heißt es, besteht fast nur aus zwei Zelgen; nur zweimal alle drei Jahre werden kleine Zehnt-Sorten angebaut, im Sommrigen und in der Brache; aber nur in einem Jahre ist der Ertrag von Belang. Die wichtigste Sorte ist das Welschkorn, welches wegen Erhaltung eines Stückleins Vieh gebaut wird; davon wird das Unreife und Unzeitige, so keine Kolben gibt, den ganzen Spätling über zum Futter für das Vieh ausgeschnitten und dann unter das Welschkorn hinein Bohnen, Kürbsen u. dgl. gepflanzt. Bei Verleihung an einen Privaten gäbe es endlose Händel.

Auch der große Zehnt wurde von den Zehntherren häufig verpachtet. Schon im J. 1444 z. B. ist er in Walheim von sechs Männern »bestanden« um 118 Malter Roggen, 128 Malter Dinkel und ebensoviel Haber, welche sie »gen Besigheim in den Kasten antworten und währen sollen mit dem geswornen Kornmesser dort«.

Wegen der Pacht des großen und kleinen Zehntens im Walheimer Zehntdistrikt, aber auf Besigheimer Markung, gab es von jeher viel Streit zwischen beiden Gemeinden. Die von Walheim beanspruchten das Pachtrecht, weil der Zehnt in die dortige Kellerei gehöre; die von Besigheim desgleichen, weil es ihre Markung und weil es billig sei, daß der Zehnt an den Ort verliehen werde, welcher die betreffende Feldung baue und durch Düngung bessere; namentlich wollte man das Stroh nicht verlieren. Auch der Vogt erachtete es (1725) für billig, »daß diejenigen, so die Lasten von den Gütern, als nächtliche Feldhut, Fron, Wachen etc. prästieren, auch den Vorteil davon hätten«. Man bezog sich dabei auf eine Urkunde vom J. 1482, wonach der dortige Zehnt sowohl in Besigheim wie in Walheim vor der Kirche verkündigt wurde; darauf hätte (nach der Besigheimer Auslegung) jeder Teil auf den Zehnt derjenigen Güter geschlagen, die in seiner Bürger Händen gewesen. – Die Regierung entschied zu verschiedenen Zeiten verschieden, z. B. 1742: der Zehnt soll so hoch als möglich versteigert werden, wobei beide Orte darauf schlagen dürfen (nachdem Walheim bisher nach Gewohnheitsrecht den Fruchtzehnten auch oberhalb der Brücke allein gepachtet hat).

Mit kleinen Zehntfrüchten waren im J. 1713 angeblümt »vor der Brucken« 40 Morgen, im Jahre 1780 ebenda mit Türkenkorn 117 Viertel 6 Ruten; mit Erdbirnen, Hanf und Flachs 14 Viertel 11 Ruten; mit Obst: 0. Krautgärten waren es 1353 Ruten. »Obenhinaus« d. h. auf alter Markung zählte man 293 Wasengärten, 173 Viertel Sommerfrüchte (Rüben, Erbsen u. dgl.), 319⅙ Viertel Türkenkorn.

Vom Heuzehnt waren alle Güter auf alter, auf der neuen Markung die Güter vom Walheimer Steg oder vom Gansbronnen an aufwärts von alters her gefreit. Die Inhaber von Bietigheimer Gütern »haben Heu- und kleinen Zehnten jederzeit in das Almosen zu Bietigheim reichen müssen« (Biet. Alm.Rechn. 1619 ff).

Der lebendige Zehnt von Tieren bzw. ein Geldsurrogat wurde nach dem Walh. K. L. B. 1556 gegeben (in Walheim, nicht hier) von Gänsen, Hühnern, Kälbern (2 hl.), Füllen (4 hl.), Eseln (8 hl.), Geißen (1 hl.), Lämmern (1 hl.), Schweinen. Er wurde aber 1596 als nicht gebräuchlich in Württemberg abgeschafft.

Wickenzehnt wurde hier nie gegeben.

Von dem Dreißigstel ist schon S. 113 die Rede gewesen.

Sonstige Gefälle. Die Lehengüter geben 1494 ff. Hellerzinse im ganzen 2 Pfd. 12 sch. 6 hl.; Früchte und zwar Kernen (1587) 56 Malter 5 Sri., Dinkel 35, Haber gegen 90 Malter; dazu kommen 6 alte Hennen aus den neuen Lehen. Bei den einzechten Aeckern werden unterschieden die » teiligen« (teilbaren, teilhaftigen, landgärbigen) Aecker d. h. solche, welche einen bestimmten Teil (¼–⅕) des Jahresertrags geben. Solcher sind es 1494 und 1587 gegen 325 Morgen. Die Teilfrüchte »werden in der Herrschaft Kosten eingesammelt durch die, so zu Besigheim Roß halten, darauf in Fron eingeführt, nachgehends auf der Herrschaft Kosten gedroschen, durch die von Walheim in Fron gesäubert und auf den Speicher geführt.«

Während die »Gült« von teiligen Aeckern jährlich wechselte, gaben die » landächtigen« (von ahd. ahta = Erbgut, dann = Abgabe von einem solchen) Aecker ein von dem jährlichen Ertrag unabhängiges, fest bestimmtes Quantum Frucht nach der Zelg, also z. B. gibt ein Morgen das eine Jahr ein Sri. Roggen, das andre ein Sri. Haber, im dritten (Brach-) Jahre nichts. Im J. 1503/04 fielen an Landachtfrüchten zusammen 9 Malter 1 Sri. Roggen, 8 Malter 4 Sri. 7 Dreiling Dinkel, 9 Malter 8 Sri. Haber.

Die Weinberge sind teils » teilige« (¼ – ⅒), und zwar nach L.B. 1522 im ganzen an die 32 Morgen; teils zahlen sie einen »jährlich beständigen Bodenwein« (welcher also der Landacht bei den Aeckern entspricht), 1522 zusammen 889 Maß, auf den Morgen 4, 5, 6 u. s. f. bis 18 Maß. Nach L.B. 1587 geben etwa 135 Morgen solchen Bodenwein. Nur ganz wenige Weinberge geben Hellerzinse oder Gänse. Die Weinberge im Walheimer Zehnt, deren es 1700: 137½ Morgen gebaute neben viel wüst liegenden sind, zahlen an »ohnbeständigem Beetwein« jährlich 4 Eimer 4½ Imi. Im J. 1834 beträgt der Bodenwein noch 16 Eimer 8½ Imi, nachdem ein Teil schon früher in Fruchtteilgebühren und Landacht verwandelt, ein Teil für immer nachgelassen worden ist; der Beetwein beläuft sich (bei 5 Maß auf den Morgen) auf 3 Eimer 13 Imi 7 Maß (also 123⅖ Morgen). Der Geldbetrag ist 1862: 246 fl. 23⅔ kr. vom Bodenwein, 55 fl. 47 kr. 1 hl. vom Beetwein.

Die Wiesen (und Gärten) zahlen meist Hellerzinse. Die Beschwerden betragen im J. 1724 bei den Hof- und Lehenwiesen und Gärten jährlich 104 fl. 25 kr., bei den »eigenen« 15 fl. 19 kr. Die Wiesen und Gärten waren vom Heu- und Graszehnten befreit; nur das auf ihnen wachsende Obst wurde verzehntet.

» Eigene Güter« hießen solche, welche zwar dem Zehnten unterworfen, sonst aber »unbekümmert« waren. Da sie in den L.B. nicht aufgeführt werden, so können wir nicht angeben, wie viele es deren waren.

Nichteigene Güter konnten zu eigenen gemacht werden durch Ablösung der auf ihnen ruhenden Beschwerde, etwa mit dem 16fachen oder 20fachen Betrag derselben. Solche Ablösungen, welche die Herrschaft keineswegs erschwerte, kommen schon am Anfang des 17. Jahrh. vor.

Der Geldwert der gesamten auf den liegenden Gütern ruhenden Beschwerden wird 1728 angegeben: Aecker 264 fl. 56 kr., Wiesen 125 fl. 44 kr., Weinberge 236½ fl., Gärten etwa. 37 fl., Länder 37 kr. 3 hl. (wüste Weinberge sind es 28½, Aecker 294 Morgen).

Die Grundlasten wurden im Laufe des 19. Jahrh. eine um die andere abgelöst.

 

3. Bestimmungen in Bezug auf den Besitzwechsel von Gütern. »Jedes Gut zu Besigheim, Kaiserlicher Majestät gültbar, tailbar oder zinsbar, in oder außer der Stadt, soweit ihr Zwing und Bann geht, wenn es verkauft oder verschenkt wird, geben Käufer und Verkäufer beide 1 sch. zu Handlohn und Weglösin« (L.B. 1522; Besigheim war damals bei Württemberg und dieses unter Oesterreich). Die Bedeutung dieser kleinen Abgabe war die, das Eigentumsrecht der Herrschaft zum Ausdruck und in Erinnerung zu bringen. Im J. 1843 belief sich der 40jährige Durchschnitt dieser »Laudemien« auf 7 fl. 37 kr. In Hessigheim betrugen Handlohn und Weglösin je 2 hl.; bei nichtbürgerlichen Ausgesessenen je 5 sch. (11 kr.).

Von jeder Besitzveränderung eines nichteigenen Guts mußte dem herrschaftlichen Beamten Anzeige gemacht werden. War es ein Lehen, so konnte die Herrschaft » leihen« oder » lösen« (s. S. 134).

Von diesem Losungsrecht der Herrschaft ist zu unterscheiden dasjenige Losungsrecht (Vorkaufsrecht), welches Private gegen einander ausübten. Man unterschied (wenn wir von der Marklosung, von welcher oben schon die Rede gewesen ist, absehen) die Zinslosung: bei Gütern, welche zu einem größeren Ganzen gehörten, konnte jeder Mitteilhaber dem Käufer, wenn dieser am Ganzen keinen Anteil hatte, »in den Kauf stehen«. Auch zwei Behausungen, welche miteinander »zu einem Zins verhaftet waren«, hatten zu einander die Losung, ebenso die Teile eines Hauses, sowie die Teile eines Grundstückes. – Die Nachbarlosung räumte unter gewissen Umständen dem Nachbar ein Vorkaufsrecht ein. So z. B. »sollen zwei Weingärten, welche zwischen denselben Staffeln liegen, allweg zu einander die Losung haben, damit solche zwei Güter stets wieder in eine Hand kommen« (1708). – Die Erblosung bestand zwischen Personen, welche an einem und demselben Erbe Anteil hatten: »Wenn ein Geschwisterig sein Teil über kurz oder lang verkaufen oder verändern will, sollen die andern die Losung dazu haben nach der Stadt Besigheim Rechten« (Eintrag im Prot. der Inventuren und Teilungen 1573 ff.). Doch galt diese Losung nur, wenn sie bei der Teilung ausdrücklich abgeredet worden war (»bedingte Losung«).

Alle diese Arten von »Losung« hatten zum Zweck, der Trennung von Gütern, die beieinander bleiben sollten, vorzubeugen.

Oft kam der Fall vor, daß verschiedene Losungen zusammentrafen, was besonders bei Lehengütern leicht der Fall war. In Walheim hatte dann die » Vorlosung« der, welcher auf der Lehenhofstatt saß; nächstdem der, welcher am meisten Güter am Lehen hatte. Hier dagegen ging der, welcher »der Meiste im Lehen« war, demjenigen, welcher die Zins- oder (und) Erblosung besaß, vor (1599).

Nach dem Württ. Landrecht sollte die Zinslosung allen anderen, insbesondere der Erblosung, vorgehen, im Interesse des Beieinanderbleibens der Güter. Gerade diese Bestimmung empfand man hier als recht schädlich und 1598 ff. kam das Amt wiederholt um Dispensation von der Zinslosung ein, welche dem bisherigen Brauch widerspreche. Es sei zu befürchten, daß bei der Zinslosung die Reicheren, welche doch in der Regel die »Mehreren in dem Lehen« seien (den größeren Anteil hätten), die Lehen zuletzt ganz an sich brächten und zwar gerade die besten, so daß dem armen Mann nichts oder nur das Geringe übrig bleibe. Auch das sei seit unvordenklichen Zeiten in allen drei Amtsorten (Besigheim, Walheim, Hessigheim) herkömmlich: »Wenn ein Lehenmann ein Gut, in sein Lehen gehörig, käuflich an sich bringt, ist er, weil er in seine Gerechtigkeit kauft, die Losung anzusagen den andern nicht schuldig«.

Bei der Losung waren gewisse » Solennien« (Formalitäten) zu beobachten. War ein Kaufvertrag geschlossen, so hatte der Verkäufer den Losungsberechtigten das zu verkünden und zwar, »wie der Stadt Brauch vermag«, zu Hause und womöglich mündlich (1595, G.P.). Bei Marklosungen geschah das Verkünden durch öffentlichen Verruf oder Anschlag. Der zu lösen Begehrende hatte innerhalb 8 Tagen zu lösen (so war es bisher im Amt Gebrauch, 1598), so zwar, daß er dem Käufer den Kaufschilling samt »Weinkauf« und »Erkenngeld« erlegte (den Kaufschilling dann nicht, wenn er vom Käufer noch nicht bezahlt war). Die Hinterlegung dieser Summe beim Gericht war erst dann gestattet, wenn der Käufer den ihm angebotenen Kaufschilling etc. nicht angenommen hatte.

Wenn der Löser die Frist nicht einhielt d. h. wenn er nicht zahlte, ehe, »wie man zu sagen pflegt, die Nachtglocke oder das Ave Maria des achten Tags« gelitten ward, ferner wenn am Geld das Geringste ermangelte, so hatte er seine Losung »versessen« (1598). War der Verkauf nicht gehörig oder rechtzeitig bekannt gemacht worden, so lief die Frist erst von der Stunde an, wo der Löser den Kauf glaublich in Erfahrung gebracht hatte.

Sonst unterschied man noch die Monats- und die Jahrlosung. Die letztere ging an am Tag der Verkündigung und ging aus in Jahr und Tag. Wer in dieser Frist nicht löste, hatte die Losung verloren (1595). In welchen Fällen diese Jahrlosung und die Monatlosung galt, erfahren wir nicht. – Ein nicht bürgerlicher Mann, welcher wüstliegende Güter »mit saurem Schweiß wieder in Stand gerichtet«, mußte einem Bürger auch nach Jahren noch die Auslosung zulassen (Walheim, um 1650).

Der » Weinkauf«, welchen die beim Kauf Beteiligten mit einander tranken, war ein amtlich anerkannter Gebrauch mit der Kraft, den Vollzug einer Kaufhandlung zu bezeugen. Die Höhe des Weinkaufs (in Geld) war gesetzlich geregelt, im Verhältnis zur Höhe des Kaufschillings. In Walheim wird (G.P. 1601) der Weinkauf auf dem Rathaus getrunken. Es ist dort Herkommens, daß einer, welcher die Losung zu haben meint, aber mittrinkt, ohne sich die Losung auszudingen, derselben verlustig geht. –

 

4. »Kulturmutationen«. Die Umwandlung von Aeckern in Weingärten, Wiesen etc. und umgekehrt kommt zu jeder Zeit vor, auch bei Lehengütern (schon L.B. 1494). Jedoch durfte eine solche Veränderung nur mit herrschaftlicher Erlaubnis vorgenommen werden. An Stelle der bisherigen Gült trat entweder die entsprechende neue (z. B. Wein statt Frucht) oder ein »Geldkanon«. Der letztere konnte aber mitunter abgeschlagen werden mit der Begründung: »Weil der Unterthan lieber und richtiger das naturale entrichtet als einen Geld- canonem« (1759). Im Falle der Rückverwandlung trat die frühere Gült wieder in Kraft. Manchmal blieb auch die bisherige Gült bestehen trotz der Aenderung der Kultur. Bei Anlegung eines Baum- oder Grasgartens wurde die Umzäunung des Grundstücks ausdrücklich verboten, damit der Weidgang nicht beeinträchtigt würde, ausgenommen es besaß von früher her »Gartenrecht«. – Im 18. Jahrh. werden die »Mutationen« immer häufiger, namentlich auf dem Ingersheimer Feld (Anlegung des Hofs).

Auch ohne Veränderung wurde zuweilen, auf Antrag des Eigentümers, eine Naturalabgabe in einen Geldzins verwandelt.

Bei Urbarmachung ungebauter (Allmand-)Plätze wurde eine 3jährige Abgabenfreiheit bewilligt (1776).

 

5. Maße u. dgl. Ein Morgen im Amt Besigheim hat 1587: 150 Ruten zu je 16 Werkschuh zu je 12 Zoll. – Das Getreidemaß ist ein weniges ringer als das Speyrer. Ein »Symerin« hält 6½ alte Besigheimer Eichmaß. Sonst tun bei Roggen, Gerste, Dinkel u. dgl. Winterfrüchten 8 Sri.: 1 Malter; beim »Habern« aber sind 9 Sri. = 1 Malter. Das Sri. ist gleich in allerlei Früchten. Ein Sri. ist gleich 4 Imi zu je 2 Achtteil. Zwei Malter Roggen oder Dinkel Besigheimer Meß tun 1 Scheff. 2 Sri. 1½ Vierl. 1 Ecklein württembergisch Landmeß; 2 Malter Haber dagegen machen 1 Scheff. 3 Sri. 2½ Vierl. 2½ Ecklein. Ein Sri. Besigheimer Meß ist 1 Sri. 1 Vierl. 1 Ecklein 2½ Viertelein württembergisch Landmeß (1628). – Ein Eßlinger Scheff. Roggen ist zu Besigheim 12 Sri. 1 Achtteil; ein Scheff. Dinkel ist 13 Sri. weniger 1 Achtteil; ein Scheff. Haber: 13 Sri. (1445). – Das Sri. beim Salz hat 9 Maß 1 Viert., das Fisch-Imi: 8 Maß 3 Viert. der alten Besigheimer Eich (1587). Das Pfund hat 32 Lot, eine Elle 25½ Zoll (1555).

In Reichung der Herrschaft Zinse und Gülten wird (1587) die badische oder württembergische Landwährung gebraucht. Es werden aber auch andere Münzen, wenn sie nicht verrufen sind, angenommen.

 

6. Der Ackerbau. Wie früher fast überall, so galt auch hier für den Ackerbau das System der Dreifelderwirtschaft mit Flurzwang (bis zum J. 1903 ff.). Im J. 1724 sind es Aecker in der »näheren« bzw. »mittleren« bzw. »äußeren Zelg« (ahd. zelga = bestelltes Feld) zwischen Enz und Neckar 129 bzw. 269 1/2 bzw. 490, in Walheimer Zehnt 290 3/4 bzw. 7 bzw. 59 1/2, in Gemmrigheimer Zehnt 58, in Löchgauer Zehnt 8 bzw. 278 bzw. 10, insgesamt 1595 Morgen 3 Viert. 9 Ruten, die nach Besigheim steuern. Im J. 1770 sind es zusammen 1489 Morgen 15 3/4 Ruten, wovon Ausgesessene besitzen 93 1/4 Morgen; viele Güter werden an Ingersheimer, Gemmrigheimer, Löchgauer verkauft. Wüste Aecker sind es 1724: 220 Morgen, auf Bergen und zwischen Weingärten liegend, welche von niemand geschenkt angenommen werden. Der dreijährige Ertrag eines Morgens wird in Walheim, Gemmrigheim und Löchgau auf 4 Scheff. Winteriges und 2 Scheff. Sommeriges geschätzt.

Das Anblümungsverhältnis ist im J. 1799 folgendes: Roggen obenhinaus 22 3/4, in Walheimer Zehnt 33 1/2, in Löchgauer Zehnt 0 Morgen; Weizen: 79 1/2 bzw. 9 1/2 bzw. 1 Morgen; Dinkel: 152 bzw. 202 bzw. 0 Morgen; Einkorn: 12 bzw. 45 bzw. 0 Morgen; Haber: 58 1/2 bzw. 18 1/2 bzw. 3 Morgen; Gerste: 26 3/4 bzw. 7 1/2 bzw. 1 1/2 Morgen; Erbsen, Linsen, Bohnen: 116 1/2 bzw. 13 1/2 bzw. 5 Morgen; Grundbirnen: 31 1/4 bzw. 6 bzw. 5 1/8 Morgen; Welschkorn: 78 3/4 bzw. 3 1/2 bzw. 1/4 Morgen. Im ganzen sind angeblümt, ohne die Kartoffeln, 808 Morgen. Im J. 1778 sind mit Sommerigem und Winterigem angeblümt 965 Morgen und zwar mit Weizen und Roggen 113 1/2, mit Dinkel 353, mit Einkorn 47, mit Haber 67 1/2, mit Gerste 60, mit Saubohnen, Klee, Hirse 322 Morgen. – Mit kleinen Zehnt- Früchten u. dgl. sind über der Enz 1799–1802 angepflanzt: Krautgärten 28, Türkenkorn 46 1/2, Erdbirnen 36 1/2, Erbsen, Linsen, Wicken 109 7/8, Oelmagen 1 1/2, Flachs 2 5/8 Morgen. Auf der alten Markung sind im J. 1748 über 79 Morgen in der Oesch (Esch, Oesch = Zelg, Flur) mit kleinen Zehnt-Früchten bepflanzt. – Zu allen Zeiten (schon um 1440) überwiegt der Dinkel weitaus gegenüber den anderen Halmfrüchten.

Vom Krieg her lagen große Strecken Feldes bis tief in das 18. Jahrh. hinein öde, so z./nbsp;B. 1717 ff. auf dem Ingersheimer Feld gegen 100 Morgen Ackers und in der Neckarhälde viele Morgen Weinberge. Da man bei letzteren nicht mehr wußte, was die einzelnen Stücke eigentlich an Gült gegeben, so wurde der gesamte Bodenwein, den sie schuldig waren, der Rute nach auf sie umgelegt. Bei den in der Hermannsklinge wüst liegenden Stücken war 1716 absolut nicht herauszubringen, wohin sie gehörten, da sie seit 100 und mehr Jahren ungebaut dalagen. Diese Sachlage war wohl der Grund, warum es nach 1628 zu keiner Erneuerung der Lagerbücher mehr kam, ausgenommen die Lehengüter (1736 ff.).

Von seiten der Behörde wurde der Wiederanbau des Oedlands natürlich mit allen Mitteln z. B. durch Gewährung von »Freijahren«, Nachlässen etc. betrieben, um die auf den Gütern liegenden Lasten wieder ordentlich in Gang zu bringen.

Die gesamte in Anbau genommene Ackerflur umfaßte vor 1634 in Besigheim 1246 1/4, in Walheim 742 1/4, in Hessigheim 576 Morgen; nach dem Krieg (1655): 884 bzw. 429 1/4 bzw. 353 Morgen (eingeschlossen 151 1/2 bzw. 49 bzw. 47 zu Aeckern gemachte Weinberge).

 

Bautaxen. Es kostet ein Morgen Ackers über Sommer nach allen Arten zu bauen, nämlich zu brachen 1 fl. 16 kr., rauh zu felgen 1 fl. 4 kr., schlee zu felgen 50 kr., zu säen und zu eggen 1 fl., zu häbern und zu eggen 1 fl. 16 kr., zu stürzen 1 fl. 4 kr. u. s. f. (1721). Die B.M.R. von Löchgau 1659/60 unterscheidet fünf Arten von Arbeiten auf dem Acker: die Häbert, die Brachet, die Raufelget, die Schleefelget, die Seete.

Taglöhne: einen Tag Mist führen mit einem Roß kostet 1619: 5 sch. (11 kr.); im J. 1723 beträgt »das« Taglohn (Handarbeit), da gegenwärtig wohlfeile Zeit, 20 kr., mit Essen: 10 kr.; wer mehr gibt, zahlt 1 fl. Strafe.

Preise der Aecker. Im J. 1808 ist der Morgen Ackers wert: 1. Klasse 136 fl. (120 Morgen), 2. Kl. 96 fl. (510 Morgen), 3. Klasse 60 fl. (635 3/4 Morgen), 4. Klasse 16 fl. (210 Morgen).

Fruchtpreise; Fruchtvorrat. Der Fruchtpreis wurde an Georgii festgesetzt (Jörgenschlag). Um die oft außerordentlich starken Schwankungen der Preise etwas zu mildern und dem »Brotwucher« in Zeiten der Teurung und Hungersnot vorzubeugen, war von Staats wegen jedem Amt auferlegt, stets ein bestimmtes Quantum Frucht auf Lager zu halten, von welchem zu mäßigen Preisen an Bedürftige abgegeben werden konnte. Für diesen »Fruchtvorrat« gab es einen eigenen Vorratspfleger. Auch der Staat hielt einen Fruchtvorrat, den die herzogliche »Fruchtdeputation« verwaltete. Außerordentliche Maßregeln ergriff man in den 1790er Jahren (vgl. z. B. G.P. 1789, 1790, 1799). – Die Bäcker durften bei herrschender Fruchtteure kein Brot auswärts verkaufen und mußten unter Eid angeben, wie viel sie noch Vorrat hätten (z. B. 1724 auf herzoglichen Befehl). – Je nach dem Ausfall der Ernte wurde die Landesgrenze für ausländisches Getreide bald gesperrt bald geöffnet.

 

7. Wiesen und Gärten. Die Wiesen sind 1724 sehr schlecht, die meisten werden nicht einmal geöhmdet; der Boden ist meist kiesig und »heißgrettig«. Ertrag: 40 Morgen geben jährlich je 5, 70 Morgen je 4, 12 Morgen je 3 Wannen zu je 3 fl. Die Wiesen sind alle zehntfrei. – Im J.1595 wurde der Wert eines Morgens Wiese auf durchschnittlich 70 fl. angeschlagen (hier und in Mundelsheim).

Gärten. Im J. 1724 sind es 87 1/2 Morgen, davon 32 3/4 in Walheimer Zehnt. Sie sind meist von schlechter Beschaffenheit. Ertrag der auf Alt-Besigheimer Markung liegenden zusammen: 263 Wannen, der übrigen: 72 Wannen. Die Kraut- und Hanfgärten diesseits und jenseits (24 Morgen) sind wie die besten Wiesen angeschlagen. Soweit die Gärten außerhalb Etters lagen, waren sie durch einen lebendigen Zaun von der übrigen, dem Weidgang oder der Jagd unterworfenen Flur abgegrenzt. Die übrige Flur wurde durch »tote« Umzäunung geschützt, die nach der Ernte oder in der Brache entfernt wurde.

Das Gesamtareal an Wiesen, Gras- und Krautgärten und Ländern umfaßte vor 1634: 205, um 1655: 189 (in Walheim 94 bzw. 94, in Hessigheim 104 bzw. 100) Morgen.

 

8. Der Obstbau. Die Anpflanzung von fruchtbaren Bäumen wurde von der Regierung immer sehr eifrig empfohlen und schon die L.O. ordnet die Setzung von wilden und zahmen Bäumen aus den Allmanden an (vgl. auch C.O., S. 78). Fast alljährlich ermahnte die Regierung zu geeigneter Zeit zur Ersetzung der abgängigen Allmandbäume. Namentlich sollten auch die Landstraßen zu beiden Seiten mit Obst- (bzw. Maulbeer-) Bäumen besetzt werden. Diese Anlagen, heißt es, gereichen zum Nutzen der Kommunen, zur Zierde des Landes und zu Serenissimi gnädigstem Wohlgefallen (vgl. auch Reskr. vom J. 1745). Von den durch die neuaufgenommenen Bürger (und Bürgersöhne) gepflanzten Bäumen (S. 82) sollten nach der C.O. diese und ihre Witwen ihr Leben lang die Nutznießung haben, worauf sie der Gemeinde heimfielen. Man beschloß jedoch, die hiesige Observanz (Gewohnheit), daß die Bäume sich auf den ältesten Sohn vererbten, auch fernerhin beizubehalten; auf die Tochtermänner und Seitenverwandten sollen sich die Bäume nicht vererben (1759). Die Verpflichtung, Bäume zu setzen, durfte nicht in eine Geldgebühr verwandelt werden.

Im J.1762 und früher schon hatte man hier eine Baumschule im Ochsengraben, welche der Baumarzt stets mit Apfel- und Birnbäumen versehen halten sollte. Der Ertrag der städtischen Obstbäume wurde alljährlich versteigert.

Viele Obstbäume standen früher in den Weinbergen. Diesen legte aber ein Reskr. vom J. 1727 die Axt an die Wurzel; die Bäume seien, als dem Weinstock schädlich, alle umzuhauen oder zu versetzen, bis auf die über 50-60 Jahre alten. Die Stadt reichte darauf eine bewegliche »Supplikation« ein, worin u. a. ausgeführt wird: wir können nicht annehmen, daß unsere Voreltern so töricht gewesen seien, etwas Schädliches anzurichten. Es wäre überaus schade wenigstens um die jungen und gesunden Bäume. Unsere Voreltern haben solche Bäume in weiser Vorsorge auf etwaige Mißjahre gepflanzt. So haben im älteren Einfall (1634), da bis an den Frühling die ganze Bürgerschaft bis auf 38 Mann (?) ermangelnder Lebensmittel halben Hungers sterben müssen, doch die Uebrigen samt ihren Familien, da nur die Kirschen angefangen zeitig zu werden, sich damit erhalten können, da dann einer zu dem andern sagte (mit untertänigster Erlaubnis zu vermelden): »Das ist c. v. (mit Verlaub) ein Schelm, der jetzo noch Hungers stirbt!« Statt Brots hat man Hutzeln und Schnitz mit ins Feld genommen. – Bei Hagelwetter und bei Reifen waren die Bäume den Reben ein Schutz; besonders aber bei Dürre hat man beobachten können, daß die Trauben unter den Bäumen weit vollkommener geworden sind. Ferner geben die Bäume auch Obstzehnt. – Endlich, wenn die eine Frucht nicht gedeiht, so gedeiht vielleicht die andere, so daß man doch etwas hat. Ueberhaupt ist es verboten, z. B. den Soldaten in den Kriegsartikeln, gesunde Bäume abzuhauen, und jetzt wird es gar noch anbefohlen rc.

 

9. Sonstige Kulturen. Das »Türkenkorn« (Welschkorn) finden wir von der 2. Hälfte des 18. Jahrh. an häufiger erwähnt. Es durfte auch in die Esch gebaut werden, weil es an sonstigem Platz fehlte. Jedoch wurde (1748) ermahnt, die gegebene Erlaubnis nicht allzusehr auszudehnen, und 1783 wird geklagt, daß das Türkenkorn zu einem beträchtlichen »Nahrungsartikel« angewachsen sei, was freilich dem Landmann nicht, wohl aber dem Zehntherrn schade. Das Türkenkorn wurde nämlich hier, der sonstigen Uebung entgegen, nicht in den großen, sondern in den kleinen Zehnt gerechnet und war dem Pfarrer, allerdings in stets widerruflicher Weise, gegönnt worden (um 1700).

Im 18. Jahrh. arbeitete die Regierung mit großem Eifer an der Hebung der Industrie und der Einbürgerung neuer Industriezweige im Lande, namentlich der Tabak- und der Seidefabrikation. Damit für die Rohstoffe nicht unnötig Geld aus dem Lande gehe, wurde der Anbau des Tabaks und des Maulbeerbaums angeordnet. Der gemeine Mann brachte diesen allerdings etwas ungeduldigen, oft blindeifrigen Bestrebungen nicht immer das nötige Verständnis entgegen, obwohl die Regierung nicht ermangelte, in jedem ihrer zahllosen Erlasse die Aufmerksamkeit des Untertanen auf die weise und wohlwollende Fürsorge zu lenken, welche sie, wie bisher stets, so auch jetzt wieder an den Tag lege.

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Weinlese in Besigheim (S. 149).

Die Stabsbeamten wurden angewiesen, ihre Amtsuntertanen zum Tabakbau zu »animieren«. Diejenigen Personen, welche hiezu bereit seien, wurden aufgefordert, sich zu melden. Die Stadt stellte gegen 7 1/2 Morgen Gemeindeäcker zur Verfügung (»Tabakäcker« sind schon 1705 erwähnt). Es meldeten sich aber nur wenige. Die Pflanzer klagten: man erhalte bei der Ablieferung oft 40-50 Pfd. weniger bezahlt als das Quantum wiege. Was unter einem Zentner sei, werde nicht bezahlt. Die Fakteurs böten Preise an, welche weit unter dem Wert der Ware blieben (1710). Auch 1713 muß wieder Tabak gebaut werden. Jeder Bürger soll nach Verhältnis seines Güterbesitzes anpflanzen. Man will aber um Dispensation von dieser lästigen Beschwerde einkommen.

Während der Anbau des Tabaks von Obrigkeits wegen als eine nützliche – darum doch wohl auch gute – Sache empfohlen wurde, sah man das »Trinken« desselben, ebenfalls von Obrigkeits wegen, als eines der vielen »abscheulichen Laster« an, die leider auch hier im Schwange gingen.

Auch die Zucht des Maulbeerbaums wurde von der Regierung mit Hochdruck betrieben. Nach dem Reskr. vom Okt. 1755 sollen an allen neugebauten Landstraßen zu beiden Seiten Maulbeerbäume gesetzt werden. Im folgenden Jahr muß aber über mangelnden Eifer der Untertanen geklagt werden, welche ihr eigenes Interesse und die wohlgemeinten Absichten der Behörde verkennen; man verspricht sich von dem patriotischen Eifer »der geist- und weltlichen Beamten, der Schul- und Kommunvorsteher, daß sie mit gutem Beispiel voranzugehen nicht ermangeln werden«. Demgemäß beschloß man hier, sich zur Probe 50 Stück zu verschreiben. Sie können gesetzt werden etwa auf den Stadtacker im Wasum oder auf den Gänswasen vor der Brucken; die Kieswiesen sind zu mager. Schließlich wählte man den Gänswasen. Folgenden Jahrs wurden die »Seidenbäume« auf den Stadtacker gesetzt, weil der Boden dort fett ist. Weiter hören wir nichts, außer daß einige Jahre später die Bäume wieder in Abgang dekretiert wurden.

 

10. Weide und Weidgang. Einer der Vorteile, welche die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde in sich schloß, war der Genuß von »Wun und Weid, Trieb und Tratt«.

Diese 4 Bezeichnungen drücken alle den Begriff der Weide nach verschiedenen Beziehungen aus. »Wun« soll bezeichnen das Grasen, den Fraß des Viehs, nach anderer Erklärung die Weide im Wald, nach einer dritten: das Wiesenland; »Weide« die Bewegung des Viehs im Freien oder aber die Weide auf der wüstliegenden Mark, der Heide oder endlich das Futter, die Speise; »Trieb« das Recht, auf bestimmten Wegen das Vieh auf die Weide zu treiben (Triftrecht); »Tratt« endlich (später aus Mißverstand »Trab«) bedeutet den Stand, wo das Vieh weidet (Buck, Flurnamenbuch; Z.O.R., Band 1; Lexer, mhd. W.B.).

Der Weidebezirk (»Weidgang«) umfaßte so ziemlich alles, was außerhalb Etters lag, ausgenommen die mit Winter- und Sommerfrucht angeblümte Ackerflur und diejenigen Grundstücke, welche »Gartenrecht« besaßen d. h. eingezäunt und damit dem allgemeinen Gebrauch entzogen werden durften. Solche Güter, welche dieses Recht nicht besaßen, durften vor Georgii (Aecker) oder nach dem Oehmet nicht vermacht werden. – »Uebertrieb« hieß das Recht, mit dem Vieh über die Grenze der Ortsmarkung hinüber zu treiben. So wird Besigheim im J. 1483 in dem Bietigheimer Nesselwörth, ferner auf dem Löchgauer Feld bis zu den Triebsteinen, endlich in dem Oster- und Burgfeld der Uebertrieb zugestanden, in letzterem Bezirk »gegen den Erligheimer Weg und das Walheimer Holz hinaus bis uff Hoffemmer Marckh«; doch sollen sie von Besigkheim dorthin nicht treiben oder fahren, ehe der von Löchigkhaim Feld zuvor auch offen ist. Die letzteren haben das Recht, das Feld dort zu verbauen und zu heuen (schließen), wo und so lange ihnen das füglich scheint. – Wegen des Weidgangs in den letztgenannten Feldern hatte es schon 40 Jahre früher Mißhellungen gegeben.

Bei einem Zeugenverhör am Montag vor Sonntag Mittfasten 1482, als Graf Eberhard, der Pfalzgraf und der Abt von Maulbronn sich aller Späne wegen verglichen – Kläger war der Schultheiß von Bietigheim im Namen Württembergs – erzählte u. a. Yttel Helwig von Löchgau: vor 40 Jahren sei sein Vater Hirt gewesen; dem habe er als Knabe das Vieh helfen hüten (damals war Graf Ludwig noch ein junger Herr und Hans von Sachsenheim Hofmeister). Wann das Burgfeld Korn hatte, so schnitten die von Besigheim (auf ihren dortigen Ausgütern) allzit ee dann wir (eher als wir); das verdroß min Vater, daß er nit kund in die selbig stupffeln kumen, als er gern tun hett und batt den Schulzen, daß er hieß die von Besigheim das bliben lassen, bis er och in die stupffeln kumen möcht; do schickte der Schultheiß lutt (Leute) gen Besigheim all Jahr wann man anhub zu schnyden, daß sie nit heruff führen biß unser Vieh vor geng. Das dätten sie allweg on Widerred.« – Einmal hatten aber die von Besigheim vorzeitig übergetrieben. Die Löchgauer wurden nun von ihrem Vogtherrn in Bietigheim, Jörg von Nippenburg, und dem dortigen Schultheiß beraten, jenen das Vieh zu pfänden und nach Gröningen zu führen; sie, Bietigheimer, wollten ihnen dann helfen. Der Schultheiß von Besigheim (»Werh.« – Wernher Schultheiß; B.M. war Enderlin von Wihingen) aber erwiderte auf die Vorstellungen der Löchgauer: es seien der Besigheimer Aecker; er wölle doch sehen, was daraus werden wölle. Die von Löchgau: »Lieber Schultheiß, tund das nit; ihr schaffet erstochene lutt.« Darauf setzten die 3 Vogtherren, obzwar wider Willen der von Löchgau, ein Ziel des Weidgangs, nämlich bis zum »schleplis Bom und bis zu dem Widem- Acker, da ein Stainhuf lag, am Hagenbrunn-Weg« etc.

Auch der Wald diente früher zur Weide für das Vieh, die Schweine, die Schafe und die Rosse (vgl. »Rossert, früher Roßhardt = Roßwald, Roßweide).

Die Viehweide. Der gewöhnliche Weideplatz (»die gemeine Viehweide«) war im 17. und 18. Jahrh. das Kies, welches freilich mehr eine »Viehstellin« als eine eigentliche Weide war. Es fehlte eben an Platz; der Weidgang auf Bietigheimer und Löchgauer Markung wurde damals wegen der Entfernung und großen Steigung wenig mehr gebraucht (1720). Das Vieh war einem Kuhhirten anvertraut. Die Bürger sollten ihr Vieh nicht privatim austreiben, sondern »unter den gemeinen Hirten treiben«. Der Hirte soll (1694) jeden Mittag um 12 Uhr, von Michaelis bis Advent um 10 Uhr mit einem Kuhhorn blasen, worauf jeder sein Vieh auszulassen hat (und nicht vorher, bei 5 sch. Strafe). Für jedes Stück erhält er wöchentlich 1 kr. zu Lohn. Doch darf jeder Bürger (sowie der Pfarrer) 2 Stück Vieh und 2 Schweine Hirtenlohns frei (»pfrondfrei«) mitlaufen lassen. Ein Rind, das auf hiesige Weide getrieben worden ist, darf nicht nach auswärts verkauft werden, auch wenn die Metzger es nicht nehmen wollen, außer auf Vogtamts Erlaubnis.

Die Roßweide. Für die Rosse ist 1724 kein eigener Weideplatz vorhanden, auch kein Hirte. Jeder treibt seine Rosse auf ein Allmandplätzle und sorgt selbst für die Hut. – Sonst sind »Roßbuben« genannt, welche sonntags vor der Predigt einfahren müssen und erst nach der Abendpredigt wieder hinaus dürfen. (K.K.P.)

Die Schafweide. Der Schäfer wurde von Gemeinde wegen je auf 3 Jahre bestellt. Die Pachtsumme betrug z. B. im J. 1733: 129 fl. Nach seiner Bestellung wurde dem Beständer Glück und Heil gewünscht. Darauf gab er seinen »Einstand«, z. B. im Jahr 1688 denen vom Gericht und Rat ein Milchkalb, wozu die Stadt noch ein Essen (Fisch und Lachs) zurichten ließ.

Schäfer soll die Hut mit tauglichen Knechten und Hunden klaglos versehen, die Zeit des Ausfahrens wohl beobachten; wenn es böse vergiftete Tau gibt, soll er nicht weiden. Er soll sich der masten Weid, sonderlich der Krautgärten, müßigen und nicht zu lang auf die Wiesen fahren. Jährlich erhält er Roggen 2, Dinkel 10 Scheff. Von den Melkschafen erhält er kein, von den Galtschafen (d. h. unträchtige, keine Milch gebende Schafe) dagegen je 4 kr. Hutgeld. Fünfzig Stück sollen ihm versalzen werden. Das Gänswäsumlin soll ihm passiert werden, soll auch das Gärtlin beim Gottesacker zu nießen haben (1653). Für sich und sein Gesinde hat er 100 Schafe, nicht mehr, frei. Er soll nicht im Schafhaus (wo er seine Wohnung hat), sondern im Pferch melken, um dem Bürger sein Pferchgeld redlich abzuverdienen. Die Melk soll sich auf Jakobi endigen (1672). Zu Schaden laufende Schafe werden, wenn Schäfer in die jungen »Häu« fährt, um 1 fl. gerügt; wenn er die Schafe auf einem Acker laufen läßt, um 5 sch. (1611). Der Wald wird dem Schäfer nur ausnahmsweise geöffnet, z. B. 1617 die Hardt und 1792 ff. die Langheeg (wenn das Forstamt es erlaubt), da der Weidgang sehr eingeengt ist.

Die Bürger durften eine gewisse Anzahl Schafe frei mitlaufen lassen. Im J. 1723 sind es zusammen 300 Stück, welche auf die Güter umgelegt werden. Die überschießenden Schafe müssen entweder abgeschafft oder muß von ihnen Weidgeld gezahlt werden. Zwanzig Jahre vorher darf der Schäfer, weil wenig Bürgerschafe vorhanden sind, von sich aus 300 Stück, 100 davon frei, halten; vermehrt sich die Zahl der Bürgerschaft, so muß er die seinigen vermindern.

Im J. 1702 sind vorhanden: alte Schafe 100, Göltschafe oder Zeithammel 106, Lämmer 105, »Schäferwahr« 110 bzw. 25 und 20, zusammmen 476 Stück. Die Weide darf mit nicht mehr als 500 Schafen beschlagen werden. Im J. 1698 ist die Weide sehr überschlagen; was über 650 Stück ist, soll Schäfer abschaffen. Im J.1723 vermag die Weide 750-780 Stück zu ertragen. Sechzig Jahre später aber hält die Bürgerschaft nicht mehr als 60 Stück, da ein Schaf bei so teurem Futter sich selbst aufzehrt.

Das Pferchen der Aecker »ist namentlich hier, bei dem starken Welschkorn- und Weingartbau, welch letzterer allen erzeugenden Dung allein erfordert, ein unentbehrliches Besserungsmittel, daher man auf seine Beibehaltung möglichst Bedacht haben muß« (1792).

Vom 1. April an (heißt es G.P. 1709) soll Schäfer den Bürgern pferchen und an Simonis und Judä damit aufhören. Das Pferchen geschieht der Wacht nach; das Los soll entscheiden, ob man mit der Enz- oder Neckarseite oder mit der Vorstadt anfangen soll. Nach Gallustag darf er pferchen, wem er will. – Der Pferch wurde je auf 8 (ganzer Pferch) oder aus 4 (halber Pferch) Nächte auf Rechnung der Stadt versteigert (»Wahlpferch«). »Da die Beständer darauf sehen, daß ihr Pferch auf einen Sonntag und also auf eine Glücksnacht (Freinacht) falle, so sollen diese sog. Glücksnächte künftig gänzlich aufhören« (1752). Für das Pferchen erhielt der Schäfer von den Bürgern einen Lohn (z. B. 1695 von 8 Nächten 1 fl. und einen Laib Brot). Der Pferchmeister genießt, nach 200jähriger Observanz, einen Wahlpferch (1792).

Im Lauf des 18. Jahrh. wurde dem Schäfer der Weidgang immer mehr eingeengt durch das überhandnehmende Einbauen der Brache. Das vorhandene Ackerland war ja von jeher ungenügend gewesen und bei zunehmender Bevölkerung mußte man sich eben mit einer gründlichen Ausnutzung des Feldes helfen. Diese Entwicklung läßt sich im G.P. Schritt für Schritt verfolgen. Im J. 1714 wird das Einbauen mit Türkenkorn verboten, mit Rüben aber erlaubt. Im J. 1720 wird dem Schäfer das Stupfelrüben- und Brachfeld verboten. Zwanzig Jahre später beschwert sich Schäfer, das Brach- und Stupfelfeld werde meistens umgebrochen; er könne seine Schafe nicht mehr durchbringen. Es wird ihm daher ein Nachlaß an seiner Pacht verwilligt und wiederum das Jahr darauf, weil man nun auch die Egarten und die Raine umbricht, was eben dem Bürger wegen geringen Ackerfelds nicht verboten werden kann. Im J. 1742 kommt die Stadt um Erlaubnis ein, daß das Türkenkorn in die Brach, 1746, daß Erbsen u. dgl. auch fernerhin in das Sommerfeld gebaut werden dürfen. Hiesigen Orts, heißt es 1758, ist die Umbrechung der Stoppelfelder nach der Ernte üblich; Schäfer kann sich nicht darüber beschweren. In den 1770er Jahren wird Schäfer vollends von der ganzen niederen Brach auf das hohe Feld gewiesen. – Schäfer soll die Kleeäcker im Brachfeld im Früh- und im Spätjahr, 14 Tage vor Georgii bis Bartholomä, verschonen, auch den Klee im Haberfeld. Das hiesige Fruchtfeld wird bei sehr angewachsener Bürgerschaft nicht nur in der Brach, sondern auch in der Winterzelg gleich nach der Ernte mit Futterkräutern angeblümt, so daß Schäfer weder die niedere Brach noch das niedere Winterfeld behüten kann (1788). Im J. 1792 wird dem Schäfer auch das hohe Feld zum Teil verboten (das niedere Feld ist gewöhnlich ganz eingebaut). Bei jetziger schwerer Zeit müsse eben eine Ausnahme zugelassen werden. Es soll daher die Normalzahl der Schafe von 600 auf 400 herabgesetzt werden. Zum hohen Feld gehört: das Feld unter und auf dem Brachberg, das Löchgauer Feld, das Ingersheimer Feld (wie es der Bronnenweg scheidet) und die Schwalbenhälde vom Schleifweg an, dem Brachberg zu.

Zuletzt waren dem Schäfer nur noch Stücke des Ingersheimer- und des Schwalbenhäldefelds übrig geblieben, und auch letzteres durfte seit 1788 in der Brache eingebaut werden. Nun hatte aber auch Löchgau angefangen, seine Brache einzubauen, diejenige nicht ausgenommen, welche dem gemeinschaftlichen Weidgang angehörte. Man mußte wohl oder übel Zugeständnisse machen: von 40 Morgen gemeinschaftlichen Weidgangs im Osterfeld dürfen von jetzt ab 10 Morgen in der Brache mit Klee und Wickenfutter eingebaut werden; sie sind daher vom 1. April bis Joh. Baptistä zu schonen (Vertrag vom J. 1789).

Kleinere Haustiere. Von den Schweinen erfahren wir weiter nichts, als daß sie unter einen Schweinehirten getan wurden, welcher wöchentlich 1 kr. vom Stück erhielt (1674). – Die Geißen erfreuten sich, als dem Pflanzenwuchs verderbliche Tiere, keineswegs des obrigkeitlichen Schutzes. Der Schäfer darf sie nicht mit den Schafen laufen lassen, noch dürfen sie unter den Schweine- oder Gänsehirten getrieben werden; entweder sind sie im Stalle zu halten oder einem eigenen Hirten zu überantworten (1682). Letzterer soll der Ingersheimer Steig zufahren. Wer eine Kuh vermag, soll seine Geißen abschaffen. Doch darf der arme Mann eine Geiße halten. – Eine besondere, jedoch wenig freundliche Aufmerksamkeit widmete der Magistrat den Gänsen, welchen die Behaglichkeit des Daseins immer wieder gestört und verkümmert wurde. Sie sollen (1677) nicht auf das Kies, sondern auf das Gänswäsumblin getrieben werden; 1695 werden sie auf die Kriegäcker in die Brache verwiesen; 1798 wird der Bürgerschaft vor der Kirche bekannt gemacht, daß die allein berechtigte Gänsweide das Kies sei. Werden sie anderswo betroffen, so sollen sie preisgemacht und totgeschlagen oder erschossen bzw. »durch des Feldschützen Hund zerrissen und verfolgt werden«. Der Gänsehirte bezieht vom Stück wöchentlich 1 hl. (1684). Beim ersten Austreiben müssen ihnen die Flügel beschrotet werden. – Sonst erfahren wir vom »Ziefer« (von ahd. zëbar – Opfertier, nach hiesigem Sprachgebrauch das Geflügel) wenig; die Hennen werden nur als Gülthennen erwähnt unter verschiedenen Bezeichnungen: »Alte Hennen«, »Sommerhühner«, »Rauchhennen«, »ohnbeständige Leibhennen«.

Der Walheimer Pfarrer Wernherus Goffoldus bezieht an lebendigem Zehnt 1444: 10, 1445: 12 Gänse; Hühner: 24 (16) Stück, was eine Gesamtzahl von ungefähr 110 Gänsen und 200 Hühnern ergibt (Wert einer Gans: 2 sch., eines Huhns: 6 hl.).

 

11. Der Weinbau. Vgl. hiezu des Verfassers Artikel im N.E.B. 1901, Nr. 128–149 »Besigheimer Weinrechnung etc.« Es sind wahrscheinlich fränkische Mönche gewesen, welche die Kultur der Reben in unsere Gegend gebracht haben. Wenn je schon von den Römern dieses edle Gewächs an den Hängen des Neckartals angepflanzt worden ist – was zu bezweifeln – so sind ihnen die wilden Alamannen sicher nicht als gelehrige Schüler zu Füßen gesessen. Urkundlich bezeugt sind Weinberge hier erst um 1413, in der Hermannsklinge und Bernhälde, also an der entlegenen Grenze der Markung. Um so gewisser werden dann die näheren und besseren Lagen damals schon in Benützung gestanden haben. L.B. 1494 nennt so ziemlich alle heute noch angepflanzten Gelände.

Der Umfang der Weinbergfläche beträgt in den Jahren 1634: 633 3/4, 1655: 228 3/4 (in Walheim 359 1/2 bzw. 108 1/2, in Hessigheim 235 bezw. 79, in Löchgau 198 bzw. 22); 1678: 319 1/2, 1687: 358 1/2, 1702: 293 1/2, 1720: 330 1/2, 1735: 409 1/2, 1751-63 387, 1780: 400, 1795: 432 3/4, 1846: 374 3/5, 1864: 375 7/8, 1870: 320, 1890ff.: 396 3/4 Morgen. Im J. 1655 liegen 254 Morgen völlig wüst, 150 1/2 Morgen sind während des Kriegswesens herausgehauen und zu Aeckern gemacht worden, namentlich in dem am einträglichsten gewesenen oberen Feld. Vergleichen wir die Jahre 1634 und 1900, so ergibt sich, daß der Weinbau gegen früher erheblich zurückgegangen ist, woraus wir jedoch nicht auf eine Verschlechterung des Klimas, sondern auf eine geringere Durchschnittsgüte des Weins in älterer Zeit werden schließen dürfen.

Verrichtungen im Weinberge sind (1700): Pfähle ausziehen und spitzen, rauh und glatt schneiden, hacken und pfählen, biegen, anhencken, erstesmal felgen, erbrechen, erstesmal heften, zweitesmal heften, das andere mal felgen etc.

Baukosten: im J. 1763 kostet ein Morgen Berg ordentlich zu bauen, ein Jahr ins andre: 27 fl. 55 kr. (eingeschlossen Erdetragen, Mauerreparatur etc.); dazu kommen 3 Taglöhne, 4 Maß Hackwein, 16 Karchvoll Dung, ca. 1000 Stück Pfähle.

Ertragsfähigkeit. Bei der Steuerrevision 1728 werden 5 Klassen gemacht; im Mittel erträgt ein Morgen jährlich 3 Eimer zu je 8 fl. Nach sechsjähriger Uebersicht herbstet man jährlich aus der alten Markung 519 Eimer (24 004 fl.); im Walheimer Zehnt 372 Eimer (19 413 fl.), auf Gemmrigheimer Markung 183 Eimer (9360 fl.), auf Löchgauer 122 Eimer (5737 fl.). – In guten Jahren kann man 1 Fuder (6 Eimer) und mehr vom Morgen erlesen (1655).

Der Preis des besten Morgens Weinberg ist 1728: 144 1/2 (Walheim 150, Hessigheim 142) fl.; 1618 gilt 1/3 Morgen im Häslach 52 fl., 1/3 Morgen ob den Gärten 64 fl. (G.P.)

Der Ertrag des Weinbergs wurde früher nicht minder häufig, vielmehr noch häufiger als jetzt, beeinträchtigt durch Elementarereignisse wie Hitze, Kälte, Nässe und namentlich Hagel. Letzterer ist in neuerer Zeit entschieden seltener geworden als früher, was das Volk, ob mit Recht oder Unrecht, auf die Ausrodung des Langheegwaldes zurückführt.

Das Räuchern der Weinberge wurde im Gener.-Reskr. vom 4. und 11. April 1796 empfohlen mit Bezugnahme auf eine beiliegende belehrende Verordnung des badischen O.Amts Pforzheim vom 1. März 1796 und einen Auszug aus dem »Reichsanzeiger« Nr. 57, ferner auf die »Schwäbische Chronik« vom 17. April 1796. Man beschloß hier, damit einen Versuch zu machen.

Vor dem Herbst wurde die Weingartbesichtigung unter Beteiligung von Vertretern der Zehentherren vorgenommen; ferner wurde der Herbstsatz gehalten, auf welchem der Beginn der Weinlese und die Leseordnung festgesetzt und der Bürgerschaft die Herbstordnung vorgelesen wurde; auch wurden dabei die Herbstbediensteten bestellt. Während des Herbstes hatten die Torschreiber allen eingeführten rauhen Most getreulich aufzuzeichnen und jedem Weingartbesitzer über seinen »Erlös«, zur Berechnung der Gefälle, ein »Torzettelen« für den Kelterschreiber auszustellen. Der Zehnt, das Dreißigstel, der Teil- und Bodenwein wurden (vom Gewächs auf der alten Markung) unter der Kelter in bestimmter Reihenfolge und zwar hälftig vom Vorlaß, hälftig vom Druck (»wie bräuchlich«, 1599) genommen.

Keiner durfte »den Zapfen zucken« (Most ablassen), ehe er mit dem Kelterschreiber abgerechnet hatte; dieser verzeichnete dem Weingärtner seine schuldige Gebühr auf einem Zettel, den letzterer dem »Eichträger« zustellte. Auch die Steuer (Steuerwein) mußte gezahlt werden, ehe die Privatgläubiger an die Reihe kamen.

Die Kelter war wie in den übrigen Amtsorten herrschaftlich und zwar eine »Bannkelter«, d. h. aller hier erwachsene Wein mußte in der Kelter »gedeyht« (gepreßt) werden (der Kontrolle wegen). Für die Benutzung der Kelter war der Herrschaft das Dreißigstel zu reichen. Löchgau, Gemmrigheim und Hessigheim gegenüber behauptete man das Recht, das auf dortigen Ausgütern gewonnene Erzeugnis hieher führen und hier deyhen zu dürfen. Walheim hatte allen der Herrschaft fallenden Wein »nach langwierigem Herkommen« (L.B. 1522) im Herbst hieher in die Kelter zu führen. Die Keltergebäude sind in dem L.B. beschrieben. Von den Baufronen zu denselben war schon oben (S. 110) die Rede. –

Weinmaße. Das Fuder Wein hat 6 Eimer zu je 10 Eimerlin (schon 1402), ein Eimerlin = 14 Maß lauteren Weins zu je 4 Viertelin. Und gibt man für den Truobwein (Trübwein) im Herbst auf den Eimer 10 Maß weiter, also daß ein Eimerlin Truobwein halttet 15 (in Ingersheim 1527: 18) Maß. Obgemeldt Besigheimer Fuder ist 48 Besigheimer Maß weiter und größer dann das Eßlinger Fuder (L.B. 1555 und 1587). Ein lauterer Eimer alten Besigheimer Maßes ist 1 Eimer 9 Maß weniger 1 Achtel Land-Eych (1595). – »Uff Donnerstag, den 2. Sept. Ao. 96 (1596) seien beede Mäße unterschiedlich abgewogen worden und hat sich befunden das Besigheimer Maß 152 Lot, die trübe Landeychmaß aber 132 Lot schwer; übertrifft also die Besigheimer Maß die andere um 20 Lot« (St.R.). – Ein Eimerlin Besigheimer Maß ist nach L.B. 1628: 1 Imi 7 Maß 2 Viert. Landmeß. – Um 1609 ist ein alter Besigheimer Eimer nach dem neuen Maß 1 Eimer 1 Imi 1 Maß.

Die » Weinrechnung« war der amtlich festgesetzte Durchschnittspreis für den Wein. Hier wurde sie alljährlich am Tag St. Joh. Evang. vom Vogt, B.M., Gericht und Rat gemacht, woran sich dann das Heringsmahl schloß. Die Weinrechnung wurde zu grunde gelegt, wenn etwa ein Weingärtner das Jahr hindurch auf den zukünftigen Herbstertrag Geld entlehnte oder wenn der Steuerzahler seine Schuldigkeiten in Wein statt in Geld abrichten durfte (vgl. z. B. Gener.-Reskr. v. 30. Juli 1646, 30. Sept. 1710, 16. Dez. 1739, 23. Sept. 1751, 16. Juli 1776). Der Wein auf Rechnung war mit Vorlaß und Druck zu nehmen. Verboten war, daß ein Gläubiger, der auf Wein hinlieh, einen höheren Preis als den der zukünftigen Weinrechnung ausdingte.

Die Preise der Weinrechnung waren ziemlich hoch und mehr auf die Berg- als auf die geringen Lagen berechnet, zum Vorteil des Weingärtners. Als daher in den 1640er Jahren Schaffelitzky, welcher der Stadt und den Bürgern viel Geld auf Rechnung lieh, dem Magistrat eine billigere Rechnung ansinnen wollte, ging letzterer darauf nicht ein. Es wurde stets nur ein Preis gemacht. Der Vorschlag, zweierlei Preise zu machen, »weil die privati immer den besten Wein um den gleichen Preis wie die G.V., die Stadt und die Kellerei, welche die geringsten bekommen«, wegnehmen, wurde nicht gebilligt; man beschloß vielmehr, es solle wie von alters bei einer Rechnung bleiben. Das war auch der Wunsch der Amtsversammlung. Wieder im J. 1713 wurde zweierlei Rechnung beantragt. »Bisher wurde fehlerhafterweise nur einerlei Rechnung auf die besten Weinberge gerichtet. So konnte der arme Mann, der solche Berge nicht hatte, nichts zu entlehnen bekommen, und mußte sein Haus und Vieh verpfänden. Auch das Almosen, die Stadt u. s. f. kamen dadurch zu Schaden.« Der Antrag fiel aber durch, trotz der Befürwortung durch den Vogt. – Auch der späte Termin, der 24. Dez., wurde als ungeschickt empfunden, und man war nicht abgeneigt, auf die Anregung der Behörde einzugehen, den Termin auf den 11. Nov. vorzulegen, der Gleichheit mit dem übrigen Land wegen, »da dann der Weingärtner desto eher zu seinem Gelde gelangt und man auch mit der Bürgerschaft eher abrechnen kann« (G.P. 1697). Man beließ es aber doch beim alten.

War man mit der Weinrechnung zustande gekommen, so warf man sie von einem Fenster des Rathauses auf die Gasse, wie wir aus G.P. 1807 erfahren. Damals wurde aber dieser Brauch abgeschafft, wegen des von den Buben verübten Unfugs.

Die hiesige Weinrechnung ist vom J. 1539 an noch erhalten in einem am Ende des 16. Jahrh. angelegten und von verschiedenen Händen bis ins 18. Jahrh. fortgeführten Verzeichnis. Auch im G.P. 1775–84 findet sich diese Statistik. Dem Schreiber müssen aber neben dem obigen Verzeichnis noch andere Quellen, nämlich entweder »das alte Stadtbuch« oder die Weinrechnungsakten selbst, zu Gebote gestanden sein. Wir geben die Statistik von 1539–1839 hinten im Anhang.

Einlaß- und Lagergeld. »Wann einer vor Michaelis und nach Martini Wein alhero zu führen willens, ist derselbe vorderist bei der Stadt darumben anzusuchen und dann dem B.M.A. von jedem Aymer zu geben schuldig: einen fl.« (B.M.R.). Das Einlaßgeld war also von allen »zwischen der Zeit« eingeführten, sowie von alten, während des Herbstes eingeführten Weinen zu reichen. Den Walheimern wurde ihre Bitte, davon befreit zu werden, im J. 1666 ff. abgeschlagen, im J. 1747 bewilligt. – Das Lager- oder Staffelgeld wurde von fremden, auf längere Zeit hier eingelegten Weinen (30 kr. der Eimer) erhoben, namentlich z. B. von solchen, welche man in Kriegszeiten aus der Nachbarschaft hieher »flehnete« (flüchtete). Ererbter Wein zahlte kein Einlaßgeld (1723).

Das »Weinkommerzium« d. h. den Handel mit Wein durfte die Stadt (wie auch andere Städte) zu Gunsten der Stadtpflege besteuern. Als »Weinhandel« ist nach Reskr. vom J. 1740 nicht zu betrachten das Auszäpfen eigenen Gewächses, wohl aber das Ausschenken oder Weiterverkaufen von erkauften Weinen sowie das Ausleihen auf die Weinrechnung. Die »Kollektation« (Besteuerung) des Weinhandels ist in einem im J. 1652 hinausgegebenen fürstlichen Erlaß damit begründet, daß die so sehr belasteten liegenden Güter etwas erleichtert werden sollen. Befreit sind übrigens die Besoldungsweine wie auch der Hausbrauch und das eigene Gewächs der Händler.

Mit dem Weinkommerzium gaben sich besonders gern die Beamten und die Kirchendiener ab, welche freilich aus allen möglichen Gründen sich der Steuer zu entziehen suchten. Wir nennen: O.Vogt Schaffelitzky, Stadtschreiber Meurer, Vogt Schmoller, Diakonus Zeller (1688 ff.), Vogt Faber (1703–12), welcher eben des Weinhandels wegen von Neuenbürg sich hieher gemeldet hat, ferner Spellenberg (1705), der Pfarrer von Löchgau (1703), Prälat Zeller (um 1713), Prälat Hochstetter (1687–1709), Vogt Essich u. s. f. – Sie beriefen sich meistens, jedoch mit Unrecht, auf die Freiheit ihrer Häuser (die O.Amtei, das spätere Präzeptorat, das Reitzensteinische Freihaus ec.). Die Stadt stellte sich auf den Standpunkt, daß das Weinkommerzium das einträglichste Gewerbe sei, durch welches bei wenig Unkosten viel zu gewinnen sei: »Also kann ein Begüterter mit 1000 fl. Güterwerts in ewigen Tagen nicht so viel gewinnen als einer mit 1000 fl. Werts in Wein auch nur in 10 Jahren.« Die Unkosten und Beschwerden verschlingem dem Weinproduzenten ½, dem Händler höchstens 1/50 des Einkommens (1714). Gerade wegen der Weinkommerzien ist Stadt und Amt 1628 so hoch in die Steuer gekommen. Die Steuerinstruktion von 1629 und 1654 gedenkt keiner Befreiung der Beamten ec.

So will man denn z. B. gegenüber dem Diakonus Speidel (1712), »obwohl er letzten Sonntag so hart wider die Weinsteuer geprediget«, sein Recht behaupten; den Pfarrer von Sachsenheim, der gesagt haben soll, er wolle »jeden Tag ein Vaterunser wider die Stadt Besigheim beten, und daß die Stadt kein Glück mehr haben möge«, will man verklagen 1704 etc. – Dem Prälaten Hochstetter gegenüber, der den zähesten Widerstand leistete, bekam man im ganzen Recht, so zwar, daß der Stadt in Anbetracht seiner langjährigen treuen Dienste als Seelsorger, ein Nachlaß nahegelegt wurde.

Die Steuer beträgt 1714, nach bisheriger Observanz, 12 kr. vom Eimer, bei einem Durchschnittswert des Eimers von ca. 25 fl.

Was den Absatz des Weins betrifft, so war vor dem 30jährigen Krieg Stadt und Amt, wie 1655 mitgeteilt wird, vor anderen Orten bevorzugt; jetzt aber steht es schlimm damit. Daher ist oft großes Weheklagen unter den Weingärtnern, weil kein Käufer kommen will. Man will daher z. B. im J. 1670 anfragen, ob den Wirten ob der Steig, wo kein Weinwachs ist, nicht auferlegt werden könnte, sich bei Inländern unter der Steig, nicht auswärts, zu versehen. Im 18. Jahrh. protestierte man wiederholt gegen die Gepflogenheit der »Oberländer« Wirte, ihren Bedarf im »Ausland«, z. B. im Affenthal, im Elsaß, Breisgau und in der Schweiz zu befriedigen. Jedoch weiß (1746) Serenissimus von der an Jene erteilten Konzession zur Zeit nicht abzugehen. Gleichen Mißerfolg hatte man 1753, als man sich gegen die Aemter Hornberg, Tuttlingen, St. Georgen beschwerte. Diese besaßen nämlich ein Privilegium. – Serenissimus würde ja gern das ins Ausland gehende Geld im Land bleiben sehen; aber das Wohl seiner oberländischen Untertanen liegt ihm ebenso sehr am Herzen wie das der Unterländer. In Jahren des Weinmißwachses war es Jenen noch immer gestattet, ein gewisses Quantum in leidentlichem Preis einzuführen (1765).

Um nur das uns benachbarte »Ausland« in Betracht zu ziehen, so schloß die Regierung mit den drei ganerbschaftlichen Orten Bönnigheim, Cleebronn und Erligheim verschiedentliche Verträge (1736–42, 1752), durch welche diese gewisse Zugeständnisse erlangten. Dagegen erhob nun Brackenheim Vorstellungen und forderte auch Besigheim, Bietigheim, Lauffen etc. auf, sich dem Protest anzuschließen (G.P. 1732). Es half natürlich nichts und ebensowenig fruchtete eine Einsprache gegen einen Vertrag mit Kurmainz, welchen die Regierung um 1776 abschließen bzw. verlängern wollte.

In anderen Fällen hatte man jedoch gegen eine Einfuhr fremden Weines nichts einzuwenden, so z. B. als Mundelsheim vorschlug, die Herstellung eines freien Kommerziums mit Klein-Bottwar zu beantragen, was dem inländischen Weinhandel nur zuträglich wäre, da dort ein bald reifer Weißwein wachse, der zur melange (Mischung) mit dem in diesem Revier wachsenden Schiller- und braunen Wein wohl tauge. Ebenso erhob Besigheim in seinem Teil keinen Einwand gegen das Gesuch des adeligen Ortes Hohenstein, seinen Wein gegen eine Rekognition von 24 kr. auf den Eimer ins Land verkaufen zu dürfen. Dort wachse ein guter Wein, der sich zu den Weinen der Gegend wohl schicke u. s. f. Weil man aber, so wird vorsorglich beigefügt, nicht alle Folgen für die Zukunft vorhersehen kann, so möge die Erlaubnis nur vorläufig, nicht ein für allemal, gegeben werden (G.P. 1788).

Mißjahre und Wetterschäden. Ein Verzeichnis ist nicht vorhanden. Das Folgende ist aus gelegentlichen Notizen zusammengetragen und macht keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1642 Hitze und Dürre im Mai, 1644 großer Frühlingsfrost, 1649 Hitze und Dürre, 1649–56 nach einander 8mal Hagelwetter, 1658 »Gefrörin«, großes Gewässer, schädlicher Mehltau, 1661 großes Hochwasser im August, 1665 Frost, 1668, 1680, 1686 Hagel (Schaden 17 000 fl.), 1688–1689 und 1690–1691 Frost, 1691 und 1692 Hagel, 1694 Frost, 1699, im August, schrecklicher Sturm, Schaden an Gebäuden, Weinbergen etc. gegen 30 000 fl., 1708 keine Ernte, Fehlherbst, 1708 – 1709 Frost, 1710 geringe Ernte, Reben erfroren und verhagelt, 1713 schlechter Herbst, 1714 Kälte und Hagel, 1720 – 721 Kälte, Nässe, 1721 Fehlherbst, 1724 ungemein langwierige Dürre, 1788 das Rebwerk gänzlich erfroren, 1789 Frühlingsfrost und (17. August) Hagel. (Hierauf wird sich die Inschrift auf einem Stein am Weg unterhalb des Schalksteins beziehen). Kein viertel, 1790 kein halber Herbst, 1791 Fehlherbst, 1792 zwei Frühlingsfröste, dreimal Hagel. – Nach dem Walheimer Kirchenbuch wurde im Februar und wieder im März »mehrfältiger Nordschein« beobachtet; im J. 1789 war in den längsten Tagen eine geraume Woche durch bei Tag und Nacht ein außerordentlicher Duft, der weit und breit in Europa bemerkt wurde und nach dem großen Erdbeben in Sizilien und im unteren Italien große Sorgen machte«.

Aus dem 19. Jahrh. verzeichnen wir nur das beispiellose Mißjahr 1817, dessen im J. 1917 gedacht worden ist; auch ein Jubiläum! Gerade aber das J. 1917, als das schlimmste im Weltkrieg, reiht sich ebenbürtig jenem an die Seite. Im J. 1924 war Gelegenheit, an das Hochwasser vor 100 Jahren zu erinnern, das beide Flußtäler weithin überschwemmte und zu unwahrscheinlicher Höhe schwoll (Marke des höchsten Wasserstandes beim Neckarkanalbrückchen). Besonders wurde das Gasthaus zur »Sonne« (damals die Post) mitgenommen. Das Wasser kam so schnell, daß die Gäste durch die Fenster flüchten mußten. Mehrere Häuser wurden weggeschwemmt, ebenso die untere Enzbrücke. Wieder gab es Hochwasser im J. 1851, anf. August, nach lang anhaltenden Regengüssen. Die obere Enzbrücke wurde bis zur Brüstung vom Wasser umtost; der untere Stock der Sonne vollkommen unter Wasser gesetzt. Gesamtschaden annähernd 12 000 fl. – Im Gedächtnis des älteren Geschlechts wohl noch gegenwärtig sind die 1840er und die noch schlimmeren 1851er Hungerjahre. – In dem überaus strengen Winter 1879–1880 erfroren Tausende von Obstbäumen; im Frühjahr 1880 gab es einen gewaltigen Eisgang. Die auf dem Kies und den Gemmrigheimer Wiesen abgelagerten Eismassen hielten weit in das Frühjahr hinein der zunehmenden Sonnenwärme stand.


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