Anzeige. Gutenberg Edition 16. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++
1. Die Zusammensetzung des Amtes. In der Zeit nach dem Uebergang Besigheims an Württemberg sind stets mit der Amtsstadt verbunden gewesen nur die Dörfer Walheim und Hessigheim. Mundelsheim blieb nur wenige Jahre dem Amt angegliedert und wurde anfangs des 17. Jahrh. wieder selbständig. Allerdings wurde es im J. 1763 vorübergehend noch einmal dem Amt einverleibt, auf Bitte der Besigheimer Stadt- und Amtsvorsteher, was im dortigen »Kontraktbuch« als »ein dem Ort widerfahrenes besonderes Unglück« vermerkt ist und als »besonderes aber wohlverdientes Strafgericht Gottes, welches der geliebten und ohnschuldigen Nachkommenschaft zu äußerst betrübter, jedoch aber nötiger Wissenschaft man in dieses Altertum (nämlich in das Kontraktbuch) hier hat eintragen wollen« (23. Aug. 1763). In einer Eingabe an den Herzog vom 19. August 1763 bat die Gemeinde »fußfällig« um Belassung des alten Zustandes. Sie seien bis jetzt immer ein eigenes Amt gewesen, hätten vom Kaiser Sigismund Stadtgerechtigkeit erhalten (? in Wirklichkeit war es nur ein Marktflecken), hätten bis 1736 ihre eigenen Beamten und Amtsschreiber behalten; sie hätten die hohe Gerichtsbarkeit, dürften in Prozeßsachen unmittelbar an das Hofgericht oder an ein gesetztes Obergericht appellieren; die Steuern würden vom jeweiligen Amtspfleger unmittelbar an die Landschaftskasse abgeliefert; der Ort schicke wie die Städte seinen »Gewalt« (bevollmächtigten Vertreter) zur Landschaft, sei also ein Landstand u. s. f. – Vogt Essich schreibt in seinem Beibericht: die hohe Gerichtsbarkeit sowie einen eigenen Abgeordneten zur Landschaft könnte man ihnen gut und gern lassen, wie auch z. B. Kirchheim a. N. und andere Marktflecken, die vorher selbständig gewesen, benachbarten Aemtern einverleibt worden seien. Es half aber alles nichts. Der Herzog verfügte unter dem 7. Sept. 1763, daß es bei der Entschließung vom 6. Aug. d. J. sein Verbleiben habe. Schon fünf Jahre später aber kann mit Freuden gemeldet werden, daß »nur allein durch die Hand des Höchsten und keine andere, auch durch keines Menschen Werk und Witz der Sinn Unseres Gnädigen Herzogs und Herrn dahin gewendet worden, daß Höchstderselbe gnädigst geruhte, unterm 28. April 1768 Mundelsheim wieder von Stadt und Amt Besigheim zu separiren.«
Auch Hofen gehörte in den Jahren 1763–70 zu unserem Amt, dann wieder zu Brackenheim.
Löchgau, bis 1650 hälftig zu Besigheim, hälftig zu Bietigheim gehörig, wurde in dem genannten Jahr vollends ganz dem letzteren einverleibt. Lange Streitigkeiten zwischen der Stadt und dem Dorf wegen des Amtsschadensbeitrags und wegen der Besteuerung der im Besitz von Besigheimer Bürgern befindlichen Güter auf Löchgauer Markung (Kap. 13) ließen die Maßregel als notwendig erscheinen. Löchgau beklagte sich stets, von Besigheim überlegt zu sein. Das Sprichwort ging um: »Die von Bietigheim sind unsere rechten, die von Besigheim unsere Stiefväter.« – Löchgau sollte fortan aber noch (150 fl., 1656 herabgesetzt auf) 80 fl. zum Besigheimer Amtsschaden beitragen. Das geschah aber nur ein paar Jahre, so daß Besigheim im J. 1739 seinen Anspruch auf 6340 fl. 16 kr. 3 hl. beziffern konnte; Löchgau aber präsentirte eine Rechnung von 15 542 fl. 54 kr. für Güterrückstände u. dgl.
Einmal drohte auch der Amtsstadt selbst das Schicksal, welches später dem Orte Mundelsheim widerfuhr, nämlich der Verlust ihrer Selbständigkeit und die Einverleibung in ein benachbartes Amt. Im J. 1693 wurde Amt Besigheim wenigstens in gewissen Beziehungen der Vogtei Bietigheim unterstellt, erlangte aber nach einigen Jahren wieder seine Freiheit. Im J. 1808 wurde das Ob.Amt Besigheim samt dem Ob.Amt Lauffen zum Ob.Amt Bietigheim geschlagen, im J. 1810 der Sitz des Ob.Amts nach Besigheim verlegt. Seine jetzige Gestalt hat der Bezirk erst im J. 1842 erhalten, nach Abtretung mehrerer Dörfer an das Ob.Amt Heilbronn.
2. Verhältnis der Amtsflecken zu der Amtsstadt und umgekehrt. Die Amtsflecken »reisen mit dem Amt (Löchgau: zum halben Teil) und helfen demselben alle gemeinen Lands- und Amtsbeschwerden tragen in all dem, so die Herrschaft belangt« (L.B.) oder: Die Amtsflecken »heben und legen« mit der Amtsstadt. Zu den gemeinsamen »Beschwerden« des Amts trugen die Stadt und die Flecken bei nach einem bestimmten, der jeweiligen Steuerkraft entsprechenden und darum öfters wechselnden » Teiler« oder nach der » Amtsschadensproportion«.
Im J. 1601 und bis 1640 ist die Proportion die, daß Besigheim die Hälfte, Walheim 1/4, Hessigheim und Löchgau je 1/8 an allen Beschwerden trägt, ob es sich um Geld oder um Stellung von Wagen und Pferden oder von Mannschaft handelt. Im J. 1641 aber wurde die Proportion zu Ungunsten Besigheims geändert auf einer von dem O.Vogt und U.Vogt veranstalteten Zusammenkunft: »Daß fürder zwar allein bis ob Gott will bald erfolgende bessere Zeiten an allen dgl. Stadt und Amt insgemein treffenden Beschwerden von je 10 fl. die Amtsstadt 7, die 2 1/2 Flecken 3 fl. zu erstatten schuldig. Die Flecken sollen auch befugt sein, alle auf ihrer Markung liegenden Güter, sie gehören Bürgern in der Stadt oder sonst Ausgesessenen, mit Beschwerden wie ihre eigenen zu belegen.« Das Jahr darauf bat die Amtsstadt dringend um Aufhebung dieser Uebereinkunft. Die beiden Amtleute erkannten in ihrem Beibericht zwar die Gründe der Stadt an: »Hält man aber dagegen, daß die armen Unterthanen in den offenen Flecken keine Stund gesichert, ihr Armuetlein hin und wieder in die Amtsstadt mit großen Unkosten und Ungelegenheiten auch Hauszins zu bringen, auch sich selbs in andre Ort zu salviren gezwungen geweßt und ihre übel ruinirte aber widerumb etwas reparirte Wohnungen eine Zeitlang mit dem Rucken ansehen mußten, also daß ihnen Fenster und Oefen ein- und umgeschlagen, auch anderes mehr zu Grund gerichtet worden, so erachten wir, daß man die Amtsflecken nicht weiter treiben dürfe.« In einer zweiten, nicht erfolgreicheren Supplikation meldet die Stadt, daß sie bis 1634 und später an allem Amtsschaden hätte die Hälfte getragen. Nachdem nun bessere Zeiten gekommen, möge der Teiler, wenn nicht gerade wie früher, doch so gestellt werden, daß die Flecken wenigstens 4/10 trügen. In den 1650er Jahren muß dann das Verhältnis auf 4/7 (Stadt) zu 3/7 (Flecken) festgesetzt worden sein. Dabei blieb es bis 1728, wo die ordinari Steuer folgendermaßen verteilt wurde: Besigheim 849 fl. 40 kr., Walheim 355 fl. 10 kr., Hessigheim 345 fl. 16 kr. (statt bisher 885 fl. 46 1/3 kr. bzw. 442 fl. 53 1/6. kr. und 221 fl. 26 1/2 kr.).
Wegen der Verteilung der Beschwerden gab es fast beständig Streit zwischen der Stadt und den Orten, indem jeder Teil glaubte, überfordert zu sein. Namentlich klagte Walheim und es wurde auch seitens der Landschaft als bekannt bezeichnet, daß es zu hoch belegt sei; Hessigheim seinerseits kann auch nicht mehr leisten und will ohnehin um Nachlaß bitten, weil es viel Wildschaden hat, seit die »freie Pürsch« aufgehört u. s. f.
Auch die Klage des Amtes, daß es als Ganzes gegenüber anderen Aemtern zu hoch belegt sei, wurde vom engeren Ausschuß der Landschaft als berechtigt anerkannt. Besigheim sei vornehmlich wegen allzuhohen Steuerfußes vor anderen Aemtern in einem miserablen Zustand begriffen. – Das Amt blieb daher sehr oft mit seinen Lieferungen im Rückstand; namentlich wird die »Morosität« (Saumseligkeit) der Stadt und Walheims getadelt, während Hessigheim in letzter Zeit stets auf dem laufenden geblieben sei und sich immer selbst angegriffen habe (um 1725).
Die Amtsorte genossen als solche seitens der Amtsstadt einige Bevorzugung vor Fremden, wenn gleich, genau genommen, eigentlich nur Walheim in stets unbestrittenem Genuß der betreffenden Vorrechte stand. Hessigheim muß 1540 klagen, es werde von der Stadt gleichwie Fremde behandelt in Zoll, Weggeld, der Ziegelhütten und der Mühle, während die anderen Amtsorte bevorzugt würden. Von dem Hofgericht zu Pforzheim wurde denn auch erkannt: »Daß die von Hessigheim denen von Besigheim auch nicht schuldig sind, zu tragen an der Fron und Bauung der Stadt Wöhrinnen.« Das war nämlich von der Amtsstadt verlangt worden. Einige Jahre später gab es wieder Streit und der Flecken berief sich flugs auf den Entscheid 1540. Diesmal wurde jedoch beschieden: daß Hessigheim auch an dem Amtsschaden zu tragen habe, wann etwas gemeinsam beratschlagt würde; dagegen solle es auch mit dem Zoll u. s. f. wie die übrigen Amtsorte gehalten werden.
Auch mit Löchgau hat Besigheim damals Schwierigkeiten. Es glaubt, daß der Ort schuldig sei, am gemeinen Amtsschaden und ihrer Stadt Mauern und anderen Gebäuen anzuliegen und Hilf zu erstatten, wie er es gegen Bietigheim auch täte. Vor dem Hofmeister zu Pforzheim wird verglichen: Löchgau soll jährlich an Besigheim, des Amtsschadens und der Stadt Bau halben, erlegen 2 Pfd. 2 sch. Dagegen soll der Flecken mit dem Wegzoll gefreit sein, »usgedingt (ausgenommen) Pfalfuor«. Auch sollen die von Besigheim denen von Löchgau günden (gönnen), Sand zu deren Gebäuen zu loden (laden).
Als später dann Löchgau mit Zahlung seiner jährlichen 80 fl. säumig war, ja sogar seinen Bürgern verbot, denen von der Stadt Stroh, Dung und Holz zu kaufen zu geben, forderte die Stadt auch das Weggeld und hinderte das unentgeltliche Sandholen (1717).
Als Gegenleistung beanspruchte die Stadt von den Amtsflecken, daß sie der Proportion nach auch an der Unterhaltung der Stadtmauern mittrügen. Das war auch nicht mehr als billig, da ja auch die Dörfer in Kriegszeiten mit ihrer fahrenden Habe hinter den Mauern der Stadt Schutz suchten und fanden. So hatte schon im J. 1484 die Regierung angeordnet, was an den Städten erbaut werde, soweit es zur Wehre (Befestigung) gehöre, daran sollten die Amtsflecken gehörig helfen tragen und bezahlen. Aber schon im folgenden Jahre beklagen sich Göppingen, Güglingen, Brackenheim und andere Städte über Widerhaarigkeit ihrer Amtsflecken. Allerdings spricht die Württ. Landesordnung nur von der Verpflichtung der Städte, ihre Mauern in Stand zu erhalten. Aber die L.O. enthält überhaupt keine nähere Bestimmung über die Beziehungen der Amtsstädte und Amtsflecken, und dasselbe ist auch in den hiesigen Lagerbüchern der Fall, welche sich auf die oben (S. 116) erwähnte allgemeine Bemerkung beschränken.
In ältester Zeit sorgte offenbar die Herrschaft für die Befestigung; dafür erhob sie von der Stadt, welche damals vielleicht noch kein Amt (neben Walheim) hinter sich hatte, das Umgeld; dann, nach 1356, fiel jene Obliegenheit der Stadt zu. Jetzt aber, als nach Zeiten voller Wechsels und Unruhe endlich die Verhältnisse sich befestigt hatten und die Zusammensetzung des Amts geregelt war, galt es, die gegenseitigen Verpflichtungen endlich klar zu umschreiben. Grundlegend für die Folgezeit wurde da ein Vergleich, welcher im J. 1535 vor dem Hofgericht zu Pforzheim getroffen wurde. Die Amtsorte ließen sich allerdings zu weiter nichts herbei als zu dem Versprechen, daß, »wann der Stadt durch Gotts Gewalt, Unwetter, Gewasser oder Kriegsläuff an Mauren oder anderen Wehrinnen Schaden beschiehet«, sie Hilfe leisten wollten. Doch sind Besigheim und Walheim erbötig, daß man unparteiische Leute aufstelle, welche die Güter in Stadt und Amtsflecken abschätzen sollen; nach dem Erfund solle dann jeder Teil seinen Amtsschaden (überhaupt) leiden. Entscheid: man will für diesmal alles weitere beruhen lassen, bis die beiden Markgrafen Gebrüder zusammenkommen. Inzwischen sollen sie dem Vogt zu Besigheim, Amtleuten und Schultheißen (der zu Besigheim hieß Anthoni Schwäblin), gehorsam und gewärtig sein.
Es erfolgte aber keine weitere, endgültige Entscheidung; wenigstens schreibt Fulda anfangs des 18. Jahrh., daß es bisher nach dem Vertrag von 1535 gehalten worden sei. In den Amtspflegrechnungen des 18. Jahrh. wird denn auch unter der Ueberschrift: »Verbauen an Mauern etc.« regelmäßig auf obige Abmachung Bezug genommen.
Im einzelnen Fall zeigten sich die Amtsflecken freilich immer wieder halsstarrig. Als z. B. 1603 ff. der Aipperturm repariert wurde, wurde ihnen von den Kosten (1145 Pfd. 16 sch.) die Hälfte zugemutet; sie verstanden sich aber nur auf 160 fl. und auch diese waren noch nach Jahren erst zum kleinsten Teil bezahlt. Die Frage kam wieder einmal auf die Bahn, als man im J. 1665 zwischen Stadt und Amt eine Amtsschadensvergleichung vornahm. Das war seit 1634 nicht mehr geschehen und das ganze Rechnungswesen befand sich in einer heillosen Unordnung, namentlich was die Schuldigkeit Löchgaus gegenüber dem Amt und umgekehrt betraf. Bei der Unmöglichkeit, den Knoten zu entwirren, ging man bloß bis auf das Jahr 1650 zurück. Die Flecken beklagten sich nun, der Rechner hätte viel unnötige Posten in den Amtsschaden aufgenommen, so z. B. die Mauerreparaturen. Hieran seien sie gar nicht schuldig, »ichtwas« zu leiden; doch seien sie bereit, wenn etwas Notwendiges vorfalle, freiwillig einige Beihilfe zu tun, falls die Stadt sie ersuchen würde. Jedenfalls solle aber die Stadt das Umgeld in den Amtsschaden einwerfen. Die Stadt versuchte aus den Rechnungen von 30, 40, 50 Jahren her den Nachweis, daß jene stets beigesteuert hätten. Das sei alte Observanz und stehe nicht in der Flecken Belieben. Das Umgeld gehöre nicht in die Amtsschadenkasse, denn es werde nur in der Stadt erhoben. Davon wolle letztere allemal bis zu 4/7 der Kosten bestreiten, das Uebrige verwende sie für sich. Die Amtsflecken: erst solle das Umgeld aufgebraucht werden, dann wollten sie auch mit anstehen.
Trotz der Räte Zusprechen wurde man nicht einig. Doch ward soviel ausgemacht, daß jedenfalls nur die Türme und Mauern, nicht sonstige Stadtgebäude in Betracht kämen und daß, je nachdem die fürstliche Entschließung ausfalle, die Flecken dem sonstigen Fuß nach, auch mit Fuhr- und Handfronen, beizusteuern hätten.
Die 1668 erfolgte Resolution lautete dahin: es soll beim Tenor (Wortlaut) des L. B. verbleiben, daß das Umgeld, soweit es reicht, einzig zu der Stadt Besigheim Gebäuen anzuwenden ist; ist es aber nicht erklecklich, dann erst sind die Flecken der Proportion nach beizutragen schuldig. Es ist daher jährlich mit dem Amt Abrechnung zu treffen. – Das geschah aber nie und die Flecken beklagten sich immer wieder, daß das Umgeld immer nur in die Stadtkasse zu den übrigen Geldern geworfen werde.
Anfangs des 18. Jahrh. lebte der Streit von neuem auf. Diesmal erhoben die Flecken den Gegenanspruch, daß die Stadt auch an den Quartierskosten mittrage (s. u.), worauf die Stadt antwortete: dann müßten jene auch die Torwacht helfen versehen (1712 ff.). – In den Amtspflegrechnungen der 2. Hälfte des 18. Jahrh. kehrt regelmäßig die Bestimmung wieder, daß der Ertrag des Umgelds jedesmal anzugeben sei, wenn das Jahr über eine Arbeit an der Stadtmauer vorgefallen sei.
In Lauffen tragen im J. 1571 die Amtsflecken an den Amtsbeschwerden mit, z. B. an Gerichts- und Malefizunkosten, am Aufwand auf die Stadtmauern, das Schießhaus u. s. f.
Ein Posten, welcher nur die Amtsstadt und Walheim anging, war der Bau des » hangenden Stegs« (Stadt 2/3, Walheim 1/3).
3. Amtsbeschwerden der Herrschaft gegenüber. In erster Linie sind hier zu nennen die ordinari Ablösungshilfe und die verschiedenen außerordentlichen Anlagen, von welchen schon Kap. 11 die Rede gewesen ist. Die Höhe der erstgenannten Steuer ist in den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrh. sehr wechselnd: 1598: 1790 fl.; 1629 ff.: 2900 fl.; 1651 ff.: 2694, 2400, 2208 fl.; 1655: 2100 fl.; 1665: 1730 fl.; ungefähr: von 1677 an bis tief in das 18. Jahrh.: 1550 fl. 6 kr.
Auch die letztere Summe ward als viel zu hoch angesehen, und das Aemtlein Besigheim beklagte sich »fast ohnzahlbar oft« über zu hohe Veranlagung. Die Güter, namentlich die Weinberge, seien seinerzeit (1628) viel zu hoch angeschlagen worden, so daß Besigheim gegenüber anderen Aemtern zu hoch belastet sei. Es mußte daher ein immer höher anschwellender Steuerrückstand nachgeführt werden (1660: 6469½ fl.; 1664: 7743 fl. 7½ kr.; 1717: 43 000 fl.!), welchem allerdings erhebliche Kapitalien gegenüberstanden, die das Amt vor dem 30jährigen Krieg der Landschaft vorgeschossen hatte. Die Landschaft bewilligte, in Anerkennung der Notlage, mehrmals bedeutende Nachlässe; noch öfters aber wurde zu Zwangsmaßregeln gegriffen, um die auferlegten Summen einzubringen. Man legte der Stadt »Presser« ein, welche so lange auf Stadtkosten zehrten, bis das Geld beieinander war (allein in den Jahren 1716–26 gingen an Exekutionskosten auf: 1469 fl. 49 kr.); man sperrte die Säumigen ein, ließ ihnen die Güter verrufen, die Mobilien mit Beschlag belegen und auf dem Rathaus ausbieten. Nicht selten wurde die Bürgerschaft auf dem Rathaus so lange festgehalten, bis ein jeder seine Schuldigkeit erlegt hatte. Die »Boshaftigen« wurden z. B. 1713 nach Ludwigsburg kommandiert, um ihre Gebühr abzuverdienen. –
Besonders verdroß es die Regierung, daß man allerlei städtische Bedürfnisse, wie z. B. die Kosten des »Bronnenwerks«, aus der eingezogenen Staatssteuer bestritt, statt Extraumlagen zu machen. Es war aber nicht immer böser Wille, wenn man mit den Lieferungen im Rückstand verblieb; wenn eben einmal kein bares Geld vorhanden war, halfen auch alle Exekutionen nichts. Da gedachte dann mancher (1768), »sein Armuetlein zu verkaufen und das bittere Exilium zu bauen«. Die Bürger, heißt es 1664, müssen, nach so vielen Mißjahren, »bei guten Zähnen hungern und sich mit dem Wasserkrug behelfen«.
In Ermanglung baren Geldes erbat man sich öfters die Erlaubnis, die Schuldigkeit in Wein entrichten zu dürfen. Damit war dem Weingärtner um so mehr gedient, als es mit dem Absatz seines Erzeugnisses oft recht mißlich stand. Aber auf diesen »Vorschlag zur Güte« konnte die Regierung nicht immer eingehen. Sie brauche, heißt es, vor allem bar Geld. Sie habe auch nicht so viele Keller und Fässer, daß sie allen Steuerwein unterbringen könne. Jeder Weingärtner im Land würde natürlich am liebsten nur mit Wein zahlen. Die Stadt könne ja Wein auf Rechnung nehmen, aber auf ihren Gewinn und Verlust, und möge ihn zu solchem Preis zu versilbern suchen, daß sie ihr Geld herausbringe.
Eine oft recht beschwerliche Obliegenheit des Amts war die Führung der herrschaftlichen Früchte und Weine zur fürstlichen Hofhaltung. Die Fuhrleute wurden allerdings dafür bezahlt, aber die Herrschaft trug an den Kosten nur die Hälfte; das übrige zahlte das Amt (eingeschlossen Löchgau, auch im 18. Jahrh. noch) nach dem ehemaligen Teiler (4:2:1:1).
Zu dieser Beschwerde kam im 18. Jahrh. noch eine ganze Reihe von Anforderungen, von denen man früher nichts wußte, z. B. (1701) die Stellung von einigen Kärren und Handfrönern nach Zuffenhausen zum Bau der Prager Straße; 1716–27 Steinfuhren zum Ludwigsburger Bauwesen; 1726–31 Bauholzfuhren von Marbach nach Ludwigsburg, Fronen am Parforcejagd-Zaun, Fronen beim Bau der Porzellanfabrik in Ludwigsburg; 1720 sind 3 Zimmerleute »zu dem in Ludwigsburg bauenden Komödiantenhaus« zu stellen; ferner hatte das Amt ein Haus in Ludwigsburg zu bauen etc. Alle diese Leistungen, zu welchen von Jahr zu Jahr neue hinzukamen, waren im J. 1770 zum größten Teil noch nicht bezahlt.
Am drückendsten empfand man die vielen Fuhrfronen, weil man hier verhältnismäßig wenig Gespanne hatte. Tatsächlich wurde von seiten der Regierung bei Umlegung der zu leistenden Fuhren nicht die Zahl der in jedem Amt vorhandenen Pferde, sondern der Steuerfuß (die ordinari Steuer) zu grunde gelegt. Es sei eben, äußert sich die fürstliche Landrechnungs-Deputation, bei der fürstlichen Kanzlei und Landschaft nicht bekannt, wie viel Zugvieh überall vorhanden; daher habe man die Fuhren nach dem Steuerfuß verteilt; dagegen innerhalb des einzelnen Amtes seien natürlich die Fuhren dem jeden Orts vorhandenen Zugvieh und der Wacht nach zu verrichten ... Man stelle dahin, ob nicht von allen Aemtern Bericht darüber eingefordert werden sollte, wie viel jede Gemeinde und jedes Amt im ganzen an Zugvieh zu halten schuldig sei, nach Verhältnis des »besitzenden« Baufelds (1710).
In Kriegszeiten hatte das Amt zu leisten: Vorspänne für Proviant und andere Fuhren, z. B. um 1675 Mehlfuhren von Leonberg nach Straßburg; Stellung von Frönern zu Schanzarbeiten, z. B. 1677 drei Mann nach Philippsburg, 1734 Schanzarbeiten bei Ettlingen und auf dem Dobel, 4½ Monate durch, 1646 Befestigungsarbeiten bei Heilbronn, 1717 Schanzen bei Stein a. Rhein (14 Mann; 8 die Stadt, 6 das Amt). Die Fröner wurden hälftig vom Amt, hälftig vom Kriegskommissariat oder aus anderen Kassen bezahlt; sonstige Unkosten wurden dem Amt an der Steuer abgeschrieben.
Die (Winter-) Standquartiere trug das ganze Amt. Wegen der Durchzugs-, Rast- und Nachtquartiere aber gab es lange Streitigkeiten. Im J. 1698 wurde verglichen: künftig solle die Stadt an diesen Quartieren mitanstehen, falls es andre Aemter auch so hielten. Die Stadt holte nun von 10 Aemtern Auskunft ein und es ergab sich, daß in den meisten Aemtern die einzelnen Orte die bewußten Quartiere selbst trugen. Andererseits stellten auch die Flecken Erhebungen an, mit einem für sie günstigen Resultat. Hessigheim klagte: es werde von allen Seiten her angefochten, weil es in march- und demarchen bald von Besigheim, bald von Bottwar und anderen Städten her belegt werde. Die Stadt berief sich auf die bisherige Observanz schon von markgräflicher Zeit her, die »abscheulichen« Beschwerden, die sie habe mit Bottenlaufen, Unterschlaufung der Dorfbewohner bei Feindesnähe etc. Der Vogt konnte der Stadt nicht Unrecht geben; werde sie zum Nachgeben gezwungen, so müßten die meisten Bürger als arme Leute aus dem Stättlen ziehen und ihre Häuser den Bauren und den Flecken überlassen.
Nachdem 1711 ein Erlaß ergangen war, wonach die Städte mit den Flecken mit anstehen sollten, »stimmten diese sofort wieder ihr altes Lied an«. Es erging aber anderen Städten auch nicht besser. So fragte (1709) Bietigheim an, wie es mit den Amtsflecken hier gehalten werde. Es erhielt den Bescheid, daß Besigheim in dieser Hinsicht »im gleichen Spital wie Bietigheim krank liege«. Doch wurden noch im Jahre 1711 die Flecken endgültig abgewiesen, da man die Stadt nicht zwingen mochte. – Später traten die Bestimmungen der C. O. (S. 173) in Kraft.
Ein langer Streit knüpfte sich an die Frage, auf wessen Rechnung des O. Vogts Besoldungsholz beizuführen sei. Besigheim wollte es in den Amtsschaden bringen, wo ja dieser Kosten seit Jahren verrechnet worden sei. Hessigheim bezog sich auf den Wortlaut des L. B. Wenn das Holz bisher in den Amtsschaden gebracht worden sei, so sei es ohne Wissen der Amtsflecken geschehen; die Rechnung sei eben selten vorgetragen worden oder nur in summarischer Weise (1704). Die Stadt bekam schließlich Recht durch fürstl. Resolution vom 2. Sept. 1704. – Die Sache war schon 1601 strittig gewesen; damals war verglichen worden: solange O. Vogts Holz im Mundelsheimer Wald angewiesen werde, sollten es die Amtsorte miteinander, nach Verhältnis ihrer »Möhninnen« (Gespanne) hauen und holen; wenn es wieder aus dem Forst gegeben werde, solle die lagerbüchliche Bestimmung wieder gelten.
Der Posten war insofern nicht unerheblich, als die Beifuhr des Holzes aus oft sehr fernen Forsten (z. B. 1680 von Waldenbuch her) an den Wohnsitz des O.Vogts (z. B. einmal nach Tübingen) sehr kostspielig war. So wurden 1687 angewiesen 30 Klafter Brennholz bei Murrhardt, 500 Büschel aus dem Forst, 1000 im Stromberger Forst; Kosten 87 fl. 35½ kr. Diese verteilten sich auf Besigheim und Güglingen nach dem Steuerfuß (jenes 1550 fl. 6 kr., dieses 1612 fl. 48 kr. ordinari Steuer). Dabei hatte die Stadt bevorab die Fuhrkosten aus dem Forst allein zu bestreiten. Die übrige Summe, die auf das Amt kam, wurde nach dem sonstigen Verhältnis (4:2:1) verteilt. – Am liebsten war es dem Amt natürlich, wenn der O.Vogt sich mit einer Geldsumme statt mit der Leistung in natura befriedigte.
4. Die Amtsschadens-Rechnung bildete bis 1698 einen Teil der B.M.R., der A.B.M. war zugleich Amtspfleger. Von 1698 an wurde die Amtspflegrechnung getrennt geführt und ein eigener Amtspfleger gewählt. Zur Amtsversammlung gehörten von der Amtsstadt der Stabsbeamte, zwei B.M., der Stadt- und Amtsschreiber, je ein Gerichts- und Ratsverwandter; von den Amtsflecken je der Schultheiß und ein B.M. oder ein Richter. Für ihre Bemühungen bezogen die Deputierten Taggelder. Die Verhandlungen sollten im Amtsprotokoll niedergelegt werden. Erhalten ist das Amtsprotokoll von 1600–1630 und von 1700 an, die Amtspflegrechnungen von 1660 an.
5. Zur Vertretung des Amts auf dem Landtag wurde gewöhnlich der A.B.M. der Amtsstadt entsandt. So waren z. B. 1605–07 Abgeordnete Konrad Imlen und Marx Eisenkrämer, beide B.M.; 1608 Marx Eisenkrämer, alter B.M. und der neue B.M. Hans Meurer. Der Abgeordnete wurde mit einer Vollmacht (»Gewalt«, »Gemälde«) ausgerüstet.