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Die Gliederung der Bürgerschaft Alt-Besigheims nach Berufsarten war eine sehr einfache. Bauern, Weingärtner, Handwerker, etliche Gewerbs- und Handelsleute – aus diesen Ständen setzte sich das Ganze der bürgerlichen Gemeinde zusammen. Da wir den landwirtschaftlichen Verhältnissen ein eigenes Kapital widmen werden, so wird in diesem Kapitel vornehmlich über das Handwerk und das Gewerbe das zu sagen sein, was von beiden eben gesagt werden kann, d. h. sehr wenig, bei den spärlichen Aufschlüssen, welche die hiesigen Quellen bieten. Jedoch kann der Bauernstand an dieser Stelle nicht ganz mit Stillschweigen übergangen werden. Das Wort »Bauer« wurde nämlich früher in viel engerem Sinne gebraucht als gegenwärtig. Wer sich darüber nicht klar ist, der kann die früheren Verhältnisse nur unvollkommen verstehen.
1. Die Bauerschaft. Ein »Bauer« der alten Zeit ist nicht einfach ein Mann, welcher Feldgüter besitzt und bebaut, sondern einer, welcher entweder einen ganzen »Hof« innehat oder mindestens so viel Ackerfeld, daß er sich davon vollständig nähren und, was das Wesentliche ist, Rosse halten kann. »Bauern« sind, so kann man kurzweg sagen, solche, welche mit Rossen fahren. Das Halten eines Rosses oder mehrerer erfordert aber ein gewisses Mindestmaß von Ackerbesitz, welches zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten größer oder kleiner bemessen war. Wir können den Satz auch umkehren: ein bestimmtes Mindestmaß von Ackerbesitz erforderte die Haltung von Rossen, verpflichtete geradezu den Inhaber dazu. Rosse zu halten. Es war durchaus nicht in das Belieben des einzelnen gestellt, ob er sich eigene Pferde anschaffen oder sich etwa mit Mietpferden behelfen wollte. Denn die Pferdebesitzer hatten die herrschaftlichen und städtischen Fuhr- und Vorspannfronen zu verrichten. Wer also so und so viel Morgen Ackers sein eigen nannte, der mußte sich ein, zwei oder mehr Pferde halten.
Damit ist ein wichtiger Einteilungsgrund gegeben, nämlich die Unterscheidung von Bauern und Nichtbauern; jene leisten Fuhrfronen, diese Handfronen. Zu den letzteren gehören alle, welche unter einem gewissen Mindestmaß »begütert« sind, was sie auch sonst sein mögen: Weingärtner oder Handwerker oder Gewerbetreibende u. dgl. –
Die gekennzeichnete Unterscheidung mutet freilich uns seltsam an. Sie war es aber nicht in der früheren Zeit, wo die verschiedenen Erwerbszweige sich noch nicht so scharf geschieden hatten, wo, vollends auf dem Land, jedermann mehr oder weniger Landwirtschaft trieb, wo endlich der einzelne Untertane vor allem auf seine Leistungsfähigkeit für den Grund- oder Gerichtsherrn hin angesehen wurde.
Es dürfte zur Veranschaulichung dieser Verhältnisse dienlich sein, wenn wir wieder einmal ein Anlehen bei den Biet. A. machen. Die Verhältnisse hier und dort waren im ganzen die gleichen, nur daß sie dort klarer hervortreten, weil sie genau und ausdrücklich beschrieben werden und zwar auf einer ursprünglicheren Stufe der Entwicklung, während wir hier auf zerstreute gelegentliche Andeutungen in den G.P. des 17. und 18. Jahrh. angewiesen sind.
In Bietigheim also zerfällt die Bürgerschaft in drei Rotten: die Hübner oder die Bauren mit dem Pflug, die Söldner und die Handwerksleute. Die Hübner sind Inhaber von Hof-, Huob- und Wittumgütern. Sie müssen, je nach dem Umfang ihres Lehens, beständiglich » gemähnet« d. h. mit Rossen versehen sein (Mähne = Zug, von mittellat. minare, vgl. franz. mener: führen; das Wort hat mit der »Mähne« des Rosses nichts zu tun). Ein ganzer Hof sind zwei wohlgemähnte Roßpflüg mit guten Zugrossen; ein halber Hof ist ein Pflug. Solche, welche »sondere«, d. h. nicht zu einem Lehen gehörige (»einzechte«) Güter innehaben, sind einem vererbten Hübner gleich, wenn sie mindestens 18 Morgen Ackers (zusammen) in allen 3 Zelgen besitzen und zwar sind die mit 18–30 Morgen Ackers, 3 Morgen Weinbergs, 2 Morgen Wiesen gleich einem einrössigen Hübner; wer mehr als 30 Morgen Ackers etc. besitzt, kommt einem zweirössigen Hübner gleich und muß einen eignen gemähnten (bespannten) Pflug halten. Zwei einrössige Kärcher mit dem entsprechenden Güterbesitz haben miteinander einen Pflug.
Ein Söldner (von Selde, Sölde = Wohnhaus; »Söldner« hießen in Bietigheim ursprünglich die Inhaber von Soldgütern, deren es früher 4 gab) hat nicht über 6 Morgen Ackers in einer Zelg, Wiesen nicht über 2 Morgen. Er kann Rosse halten, wenn er will. Ein Söldner wurde von altershero nicht unter den Pflug gerechnet; er arbeitete mit der Haue, »so Söldunn genannt« (wurde), wenn er nicht sonst noch (neben seiner Sölde) Güter besaß. – Ein Weingärtner, der bis zu 6 Morgen Ackers in jeder Zelg, neben seinem Weinberg besitzt, ist gleich einem Söldner; aber auch einer mit weniger Ackerfeld wird als Söldner gerechnet, weil er mit der Haue arbeitet. Ebenso ist es beim Handwerksmann.
Bei Fronen für die Herrschaft front der Hübner mit dem Roß, nach der Mähne (Roßzahl) und dem Umgang (der Ordnung) nach; der Söldner mit der Haue. Im Krieg müssen jene mit dem Leib und dem Roß, diese allein mit dem Leib dienen.
Sehr hübsch wird nun die Solidarität dieser drei »unterschiedlichen Bürger« geschildert, nämlich »wie sie die Herrschaft und die Stadt mit solchem Geschäft und Dienst versehen sollen: da von diesen dreien keiner des andern entraten kann, so ist jeder dem andern so vorzustehen schuldig, wie von alters her Uebung war.« Die Hübner sollen dienen den Söldnern, Handwerkern, Witwen und Waisen mit dem Pflug zu ihrem Ackerbau und Hantierung, jeder Zeit in der Tax, welche die Obrigkeit jährlich feststellt (daher sie auch an der Stadtallmand mehr Genuß als andere haben). Die Söldner und Taglöhner dienen den Hübnern und den Handwerkern. Die Gewerbs- und Handwerksleute »sind schuldig, solche beide Bürgerschaften mit ihren Waren Schiff, Geschirren und Arbeiten, Notthürftiglich mit guter Wehrschaft (Arbeit), Prob und Schau zu versehen, so daß männiglich bei ihnen ihre Notthurft täglich an der Hand hat und diese nicht anderer Orte, mit Versäumniß und Nachteil, suchen und Ausmärkischen ihr Geld heimtragen dörffen. Also, daß in allweg eine recht gemeinnützliche Burgerschaft einträchtig – wie in Rechten versehen, daß ein jede Obrigkeit Unterthonen soll haben – erhalten, auch der Herrschaft und dem gemeinen Nutz desto baß vorgestanden werden möge« (Montag, den 7. März 1569 beschlossen, vorgelesen und anerkannt, auch daß es von altershero so gehalten worden, wessen sich die Alten noch wohl erinnern).
Die Zahl der Bauern beträgt (hier) 1691–1746: 30. Die Zahl der Rosse (jedenfalls eingeschlossen die Postpferde der Metzger) ist 1680–1750 durchschnittlich 43; 1733 sind es, ohne die Postpferde, 32 Rosse. Pflüge (von je 2 Pferden) sind es um 1685 durchschnittlich 18.
Bei der geringen Feldung – wobei doch der Stadt an Vorspann- und anderen Fuhren nicht weniger als z. B. Bietigheim zugemutet wurde – mußte das Maß von Grundbesitz, welches zur Haltung eines Rosses verpflichtete, geringer sein als dort. Es wird für die Zeit vor dem 30jährigen Krieg auf zusammen 12 Morgen Ackers angegeben. Je länger, je mehr mußte man aber, bei stets wachsender Inanspruchnahme, heruntergehen. Im J. 1729 wurden als Mindestzahl 10, 1733: 9, 1758: 7 bestimmt. Man sah sich aber 1759 genötigt, wieder auf 9 hinaufzugehen, da man mit 7 Morgen ein Pferd nicht beschäftigen könne. – Im J. 1795 müssen die mit 6 Morgen Ackers, wenn sie dazu noch 3 Morgen sonstiger Güter haben, ein Mal ums andre vorspannen; ebenso die, welche unverpflichtet Rosse halten (1808). Dabei ist zu beachten, daß nach bisheriger Observanz ein Morgen hohen Felds nur zur Hälfte gerechnet wird, abgesehen von den Hofbauern, deren Feld mindestens halb so gut ist als das niedere. – Diejenigen, welche Pferde halten sollten, durften, wenn sonst genügend Zugvieh vorhanden war, ihre Gebühr wohl auch in Geld erlegen, bzw. mußten sie den weniger »begüterten« Bauern mit »Roßhilf« (-Geld) zu Hilfe kommen. Endlich wurde auch öfters einfach die Steuerkraft, statt der Morgenzahl, zu grunde gelegt, so daß z. B. ein Roß halten muß, wer vierteljährlich 6 fl. Steuer zahlt; ein halbes Roß, wer 2½-3 fl. zahlt u. s. f. Will er das in natura nicht leisten, so soll er sich mit einem Roßbesitzer vergleichen.
Die Metzger hatten, wenn sie entsprechend Güter besaßen, ein zweites Pferd (oder mehr) neben ihrem Postpferd zu halten. Mitunter mußten sie auch mit dem letzteren herhalten, ausgenommen die Zeit, wo einer »die Posttafel im Hause hängen« hatte (s. u.).
Die Bauern wurden für ihre Herrschaftsfronen zwar von der Regierung entschädigt, aber nur zur Hälfte. Das Uebrige trug die Stadt, so zwar, daß gewöhnlich auf alle Feldgüter eine Umlage gemacht wurde. Die Verrechnung besorgte der Baumeister oder der G.B.M. – Auch der » Baurenschultheiß«, welcher ein paarmal genannt ist, hatte mit dem Fuhrfrohnwesen zu tun. (Ueber die Fuhrfronen vgl. auch Kap. 12).
Die » Kühbauern« werden im G.P. zuerst 1758 erwähnt. Es wird geklagt, daß der Roßbauer fast nichts mehr verdiene, weil fast jeder Bürger mit Kühen baue. Es werden darum die Kühbauern angehalten, da sie das Pflaster auch brauchen, mit ihren Kühen an Brücke und Pflaster zu fronen; sie dürfen aber nicht um Lohn fahren. Ueberhaupt sollen sie, wie die Roßbauern, bei allen Stadt-Fuhrfronen mittun. »Denn was in der Markung geschieht, fällt nicht unter die (herrschaftlichen) Vorspänn.« Daneben sollen sie des Handfronens sowie des Tragens und Streifens auf Deserteurs keineswegs befreit sein; auch Bettelfuhren haben sie zu versehen.
2. Das Handwerk. Nähere Mitteilungen können wir fast nur über das Handwerk der Metzger und das der Becken (so stets, nie »Bäcker«!) machen. Diesen widmete die Obrigkeit stets eine besondere Aufmerksamkeit, was ihr freilich wenig verdankt wurde.
Nach dem Bruchstück der alten St.O. sollen drei »Beseher«, je einer aus dem Gericht, dem Rat und dem Handwerk der Metzger, von Gericht und Rat erwählt werden, welche bei ihrem Eid auf »die Punkte hievor (oben) gemeldt« achthaben sollen. Später sind es 2 »Fleischschätzer«. Kein Metzger darf Fleisch aushauen, ehe es (verakzisiert und) geschätzt ist, bei 14 fl. Strafe (1733). Bei der Schlachtung von Vieh hat mindestens einer, bei der Schätzung haben beide Schätzer anwesend zu sein. »Stimplerei« ist es, wenn einer sein Fleisch unter der obrigkeitlichen Schätzung (»Taxe«) abgibt, jedoch ist es nicht verboten. Zur Schatzung ist das Fleisch alle Samstag unter das Rathaus (Metzig) zu bringen, bis St. Galli (16. Okt.) unfehlbar um morgens 7 Uhr, nach St. Galli um 8 Uhr. Was aber nicht an den »gewöhnlichen Fleischtägen« (d. h. an den Wochenmärkten), sondern »unter der Zeit« vermetzget wird, das soll nur zur Schatzung, nicht zum Verkauf unter die Metzig gebracht werden. – Verboten wird schon in der alten St.O., daß etwa ein Metzger, wenn er »Schwinins« gemetzelt, die Seiten »auf Mehrschatz« behalte und doch die Köpf, Füß, Ingerüsch u. dgl. auf [der] Metzelbank verkaufe. »Das söllen sie fürbaß vermyden; dann (denn) wöllen sie die syten behalten, so söllen sie Ihnen auch das abgeschrött behalten; wöllen sie aber das geschrött verkaufen, so söllen sie die syten auch feilhaben.«
Alles unsaubere Fleisch war auf der »Freibank« (öffentliche Fleischbank) vor dem Rathaus auszuhauen, nicht auf der Metzgerbank; ebenso das Farren- und »Pfennigfleisch«, letzteres um 2 kr. niedriger als gutes Fleisch (1714).
Die Taxe wurde vom Gericht reguliert, wobei man sich nach den Nachbarorten richtete. Sehr oft wird den Metzgern auferlegt, binnen einer gewissen Frist die Taxen z. B. von Bietigheim, Brackenheim, Güglingen etc. beizubringen. Später wird die Taxe von Ludwigsburg als maßgebend bestimmt; es soll den Schätzern fortan regelmäßig der (Stuttgarter) »Wochenzettel« zugestellt werden. Selbstverständlich war den Metzgern die Taxe stets zu niedrig; oft ziehen sie vor, lieber gar nicht zu metzgen. Unzähligemal muß ihnen bei Strafe verboten werden, das Städtlein ohne Fleisch zu lassen. Im allgemeinen war es Grundsatz, daß nur solches Fleisch verkauft werden sollte, welches auch am Ort geschlachtet worden war; hiesige Metzger sollen sich nicht auswärtiges Fleisch viertel- oder pfundweise hereintragen lassen. – Die Walheimer Metzger waren, wie 1707 festgestellt wurde, früher befugt, gegen Erlegung des Bankzinses hier zu metzgen.
Gewöhnlich teilten sich die Metzger in zwei Rotten, von denen die eine Sied-, die andre Bratfleisch hielt; etwa alle Wochen wurde abgewechselt. An den Jahrmärkten konnte jeder beiderlei Fleisch feil haben. Diese »Ummetzig« wurde bald erlaubt, bald aufgehoben.
Die Bürgerschaft hatte die Gerechtigkeit, am Montag und Dienstag Fleisch auszuhauen. Schon die alte St.O. bestimmte: item ob ein Burger oder Inwohner einen Ochsen oder ander gesund Vieh bäte einen Metzler, ihm das um seinen Lohn zu schlahen und auszuhauen, der soll das tun und nicht abschlahen. Doch mußte man sich zuvor beim B.M.A. melden. Kein Stück, das erkauft war, durfte geschlachtet werden, ehe es mindestens ein Vierteljahr im Stalle gestanden war, außer es war »anbrüchig« geworden. Zuvor aber sollte das Stück den Metzgern angeboten werden; doch konnte das unterbleiben, wenn einer sein Fleisch selbst verbrauchte. Das Selbstaushauen kostete Gebühr und bedurfte der Erlaubnis des Vogts; das Fleisch durfte aber nicht im Haus hingegeben werden, sondern war unter die Metzig zu tragen oder auf die Freibank zu bringen.
»Bei heranrückenden Osterferien« hatten die Metzger jährlich vorzustehen, um auf die Metzgerordnung verglübdet bzw. vereidigt zu werden. Einer, der »anhauen« wollte, mußte verheiratet sein und seinen eigenen Rauch haben.
Der »Metzgerwasen« war den Metzgern und »Widumbmaiern« zum Genuß überlassen. Letztere durften mit ihrem Faselvieh und je einer Melkkuh, diese mit ihrem Schlacht- und Mastvieh und einer Melkkuh dorthin treiben (aber nicht mit andrem Vieh oder mit Pferden). Ein Stück, das 3 Tage auf diese Weide gegangen, durfte nicht mehr aus der Stadt verkauft werden. Im J. 1661 wollte die Stadt diesen Wasen an sich ziehen und einen »gemeinen Weidgang« für das Bürgervieh daraus machen, wogegen die Metzger protestierten. Im J. 1699 finden wir den Wasen wieder im unentgeltlichen Besitz der Metzger; man hat aber vor, ihn wieder einmal um Zins hinzuleihen, oder zu einer Weide zu machen. Im J. 1735 will man ihn den Metzgern überlassen unter feierlichem Vorbehalt der Rechte der Stadt. –
An Schafen sollen die Metzger insgesamt nur 25–30 Stück auf die Weide schlagen dürfen (1716).
Ein recht verdrießliches Anhängsel des Handwerks war die den Metzgern gemachte Auflage, alle herrschaftlichen (und städtischen) Postritte »vergebenlich« d. h. umsonst zu besorgen (nach der Post- und Metzgerordnung vom J. 1622). Das schloß die Verpflichtung ein, ein Pferd zu halten. Eher darf keiner »zur Bank anhauen« oder »ein Messer blutig machen«, wie den Meistern Metzgerhandwerks alljährlich von neuem »eingebunden« wurde. Von seiten der Stadt war ihnen allerdings dafür die Weide auf dem Wasen freigelassen. Außerdem waren sie personalfrei, sowohl gegenüber der Stadt wie der Herrschaft. Dagegen waren sie zu Roßfronen nach der Mähne verpflichtet und zwar darum, daß sie ihre Pferde nicht allein der Post, sondern auch andrer Geschäfte willen hielten. Doch wurde den Unvermöglichen das Pferd mitunter ganz oder halb erlassen. So meint Vogt (1726), man solle nur diejenigen zwingen, welche schon wegen ihres Güterbesitzes zur Pferdehaltung verpflichtet seien. In Zeiten jedoch, wo viele Posten anfielen, wurde auf der obigen Verpflichtung mit Strenge bestanden.
Nach Befehl vom 15. Aug. 1665 soll ein Metzger (zu Besigheim), der Futter und Mahl erreichen kann d. h. nicht über Nacht ausbleiben muß, nichts, bei größeren Verschickungen aber Mahlzeit und Nachtquartier, auch Roßlohn ersetzt bekommen (1675: 20 kr.); von weiterer Entschädigung sei in den Kellerei-Rechnungen nichts zu finden. Aber mit der Bezahlung beeilte man sich häufig nicht sehr, so daß z. B. 1679 das gesamte Handwerk sich über die vielen, nun in die 4 Jahre währenden Postritte beklagt und um die Ansetzung eines »Gewissen« als Lohn, wie anderer Orten auch gebräuchlich, bittet. Oft müssen sie 4–5 Pferde gesattelt bereit halten; wiederholt sind 10 Pferde gleichzeitig draußen gewesen. Die Metzger müssen ihre Pferde auch dann hergeben, wenn hohe Offiziere oder Guardireiter kommen; ferner müssen diejenigen Metzger, die nicht in der »Auswahl« begriffen sind, den Reitern ihre Pferde herleihen, sind also »mit doppelter Rute geschlagen.« Besonders beschweren sie sich darüber, daß sie seit einiger Zeit nicht mehr in Bietigheim oder zu Asperg abgelöst werden, sondern bis nach Stuttgart reiten müssen. – Der engere Ausschuß der »Landschaft« erklärte aber, Bietigheim sei zu nah, in Asperg seien zu wenig Pferde; eine Ablösung werde sich nicht bewerkstelligen lassen.
Die Zahl der Metzger ist um 1650: 10, im 18. Jahrh. sind es durchschnittlich immerhin 15–20. – Die jeweiligen Fleischtaxen finden sich im G.P.
Das Beckenhandwerk. Die Becken sollen ihren Bedarf an Frucht zu allererst bei den Bürgern in Stadt und Amt zu kaufen suchen; erst wenn diese nichts haben, dürfen sie sich nach auswärts wenden. An Sonn- und Feiertagen ist ihnen (1602) verboten, Hausbrot zu verbacken, bei 10 sch. Strafe für den Becken, 5 sch. für den Kunden; das feile Brot dürfen sie die Nacht durch backen, es soll aber vor der Predigt aus dem Ofen sein. Das Halbteil (die eine Hälfte) der Meister Beckenhandwerks soll hinfüro Halbkreuzer-Wecken und Bretzeln, das andere Halbteil ganze Wecken backen. An Sonn- und Feiertagen sollen 3 (dem Los nach), an Werktagen nur 2, jedoch nicht mehr als je einen Ofen, »Weißzeug« backen (1645).
Die Brottaxen geben regelmäßig an, wie viel ein so und so vielpfündiger Laib »wohlerzeugt Kernenbrot« koste und wie viel der Kreuzerweck wiegen solle; 1624 werden auch Batzenwecken genannt, die aber abgeschafft werden sollen zu Gunsten von Halbbatzenwecken.
Die Taxe ist 1624 dem Pfd. nach um 1 hl. höher als in Bietigheim und Bönnigheim, damit die Becken das Städtlein um soehre »notdürftig und ohnklagbar« versehen können. Für den Fall, daß sie das Städtlein ohne Brot ließen, wird in Aussicht gestellt, daß den fremden Becken das allhero Tragen verstattet werde (1631). Im J. 1694 wird den fremden Brotträgern erlaubt, »Ruckhen Brot« feil zu tragen, doch dürfen sie damit nicht hausieren; Wecken dürfen nur an den Wochenmärkten hereingetragen werden. – Wenn teure Zeit war, wurde der Verkauf von Brot an Auswärtige verboten; jedenfalls gingen die Einheimischen vor, etwa so, daß vor 10 Uhr vorm. kein Fremder etwas bekam. Unter den Auswärtigen hatten wieder die Amtszugehörigen den Vorrang.
Die Frucht- und Brotpreise zeigen von einem Jahr aufs andre oft die heftigsten Schwankungen; das Jahr über sind die Preise nach der Ernte am niedrigsten, im Frühjahr am höchsten.
Das Verhältnis von Frucht- und Brotpreisen wird Ende des 18. Jahrh. bestimmt: »So viel Gulden der Scheff. gilt, so viel Batzen gelten 8 Pfd. Kernenbrot, ein Scheff. Dinkels zu 3 Sri. verrichten Kernens gerechnet«. Den Brot- und den Weckenpreis betreffend, gilt die Regel: »Wenn 8 Pfd. Brot 13 kr. gelten, so muß der Kreuzerweck nach alten und neuen Vorgängen 13 Loth wiegen. In Bietigheim ist man auf 12 Loth abgegangen«.
Eine »Becken-Ainung« betrug 1 fl. (¾ dem Richter, ¼ der Herrschaft). Gewogene und zu leicht befundene Ware wurde wohl unter arme Schulkinder verteilt. Den Brotwägern war auferlegt, an Sonn- und Feiertagen, aber auch die Woche über, fleißig umzugehen und die Becken unvermutet zu überfallen.
An sonstigen Handwerkern seien genant: die Zimmerleute. Sie zahlten jährlich 15 kr. vom Zimmerplatz. Ihre Zahl ist 1687: 4; 1794 sind zusammen 22 Zimmer- und Maurermeister vorhanden. – Nicht besetzt ist 1768 das Handwerk der Glaser, Schreiner, Hutmacher, Knopfmacher, Zeugmacher und Kürschner. Buchbinderarbeiten werden im 17. Jahrh. dem Buchbinder in Bietigheim oder auch dem Schulmeister zu Walheim übertragen. – Dafür hatte man 1696 einen »Okulisten«, der sich jedoch des Aderlassens, Schröpfens und Barbierens gänzlich enthalten sollte. (»Okulist« = Hühneraugenschneider).
Ueber das Gerberhandwerk bietet G.P. 1776 dankenswerthe Einzelheiten:
Es sind 3 Rot- und 1 Weißgerber hier. Die beiden Irion kaufen nur rohe Häute im hiesigen Amt, in Ludwigsburg, Pleidelsheim, Ingersheim, Löchgau, Erligheim, Gemmrigheim, Stuttgart. Können sie im Inland ihren Bedarf nicht decken, so gehen sie nach Richen in der Pfalz, Gemmingen u. s. f. Die Häute verarbeiten sie selbst. Beide treiben das Handwerk stark, Ernst Knapp nicht stark. Weißgerber Futterknecht kauft die Häute roh, hat aber auch schon gegerbte von Hornberg und Schiltach bezogen. Rohe Ware läßt er von den Schweizern, die in Stuttgart im Kaufhaus feil haben, kommen, und nimmt von den Juden in Freudenthal, was sie ihm bringen. Kalbfelle kauft er hier und in der Umgegend ...
Würde die rohe Ware nicht außer Landes verkauft, so könnte man sich im Inland versehen. Sie wären auch im stand, alle rohe Ware der Nachbarschaft und der Oberamts zu verarbeiten. So aber ist Mangel vorhanden und zum Verschluß außer Lands bleibt nichts übrig. Die Häute und Felle gehen unter der Hand reißend ab, wie denn die Freudenthaler, Horkheimer und Thalheimer Juden dgl. bei den Bauern, wo sie nur haben können, aufkaufen und wieder ins Ausland, nach Bönnigheim und Heilbronn, absetzen; so bekommen die Lederarbeiter nichts, wenn sie nicht schon beim Schlachten zugegen sind. Die Juden in Brackenheim wissen die meiste rohe Ware an sich zu bringen; der Meimsheimer Kleemeister verkauft seine Felle alle nach Bönnigheim.
Die diesseitigen Gerber lassen es an Fleiß nicht fehlen, würden ihr Handwerk auch noch besser umtreiben können, wenn nicht so viel verarbeitete Ware eingeführt würde. Oefters kommt schlechtes Leder ins Land, wodurch das gute inländische im Preis gedrückt wird. Uebrigens würde es dem Rotgerberhandwerk in diesem Revier förderlich sein, wenn die Eichen im Stromberger und Ludwigsburger Forst nicht mitten im Winter, sondern erst im Saft gehauen werden dürften. Die Rinde ist bereits auf 7 fl. hinaufgetrieben, dazu wird solche noch außer Landes verkauft.
Die Schuhmacher kaufen das Leder teils von hiesigen, teils von auswärtigen Gerbern. Auf den Märkten machen die stärksten Käufe die Gerber von Heilbronn, die Juden von der Pfalz, die Kaufleute von Schwaigern und die Schuhmacher von der Pfalz, welche den Landgerbern große Partien abkaufen und damit den Preis hinauftreiben ...
Möglichste Einschränkung des Verkaufs außer Landes wäre zu wünschen.
3. Das Gewerbe. In den G.P. ist von dem Gewerbe der Wirte und dem der Müller am häufigsten die Rede.
Bei den Wirtschaften werden in älterer Zeit zwei Arten streng unterschieden: die Gastgeb- oder Schildwirtschaften, auch Herbergen genannt, und die Gassen- (Schank-, Zech-) Wirtschaften. Die ersteren allein durften Fremde herbergen, Kaltes und Warmes reichen und einen Schild aushängen. Die Gassenwirte, beständige wie unbeständige, durften neben dem Trank nur Brot und Käse reichen; die unbeständigen »sollen ordentlich Raiff ußstecken«. Beiderlei Wirte »dürfen nur mit Vorwissen Wirtschaft treiben und ist die Stadt jederzeit befugt, ihnen aufzukündigen« (1634).
Als in den 1630er Jahren »die ordinari sogenannte Natterische Wirtsherberg« eine Zeitlang nicht betrieben wurde, erhielt ein Michael Heininger die Erlaubnis, eine Gastgebwirtschaft zu betreiben. Nachdem aber jene wieder mit einer »qualifizierten« Person bestellt war, welche »fürderhin verhoffentlich, gnädiger Herrschaft, gemeiner Stadt und der gesamten Burgerschaft zum besten, wieder in mehrere Aufnahm kommen wird«, mußte Heininger seinen Schild alsbald herab tun und fürderhin der Wirtschaft »mit Beherbergung fremder Leut und Raichung warmer Speiß, sich bemüßigen; soll ihm zwar unbenommen sein, seinen eigenen Wein, wie andre Gassenwirt, ußzuzäpfen und allein Brot und Käß zu geben und das uß sonderbaren Motiven. Actum Besigheim den 6. Sept. 1641.«
Die Preise wurden früher obrigkeitlich geregelt; allerdings findet sich eine diesbezügliche Notiz in den G.P. nur einmal, 1624, wo der Magistrat beschließt, »daß die Gastgeber ihren Wein geben sollen, den besten um 1 Orth (15 kr.), den schlechten aber nach der Schätzung; Gassenwirte um 12–13 kr.; doch ist der Hürsch zu 11 kr. zu nehmen.«
Auch die Wirtsordnung von Durlach (um 1541) unterscheidet zwei Arten von Wirtschaften, nämlich Gastherbergen und Gassen- oder Heckenwirte; in der W.O. vom J. 1554 werden jene als offene Herbergen oder Schildwirtshäuser bezeichnet. Derselbe Unterschied wurde auch in Württemberg gemacht.
Nach der ebengenannten W.O. von 1554 sollen alle Jahre die Amtleute samt den Schultheißen der Städte und Flecken zwischen Martini und Weihnachten zusammen kommen und mit 2 oder 3 vom Gericht und Rat Ordnung machen, was den Wirten für »maal, morgensupp, abend- und schlaftrunk, mit oder ohne Wein« gegeben werden soll. Die Wirte auf dem Land, ausgenommen die öffentlichen Gastherbergen an der Straße, sollen gar kein Mahl, sondern allein den »Pfenningwert« geben und rechnen.
Die Baden-Durlachische »Zöhrordnung« 1554 regelte die Preise (von Martini 1554 bis Martini 1555) für das ganze Land. Sie wurde an alle Aemter hinausgegeben. Dabei wurde Besigheim vergessen, weshalb Ulrich Winzelhäuser, Schultheiß allda, unter dem 20. Juni 1554 untertäniglich bittet, daß man auch ihm dergleichen Ordnungen, wie sie neulich der Markgraf habe ausgehen lassen, wolle zugehen lassen. Alle württembergischen Aemter der Nachbarschaft seien mit solchen Ordnungen versehen. – Sein Wunsch wurde denn auch erfüllt und ihm eine Ordnung für Besigheim zugesandt, deren Preise übrigens durchschnittlich höher sind als die für das übrige Land.
Es werden darin nicht nur die Preise überhaupt, sondern auch die Speisen bzw. die Zahl der Gänge vorgeschrieben, aus welchen die verschiedenen Tagesmahlzeiten bestehen sollen. Unterschieden wird das »Fleischmahl« und das »Fischmahl«, je mit und ohne Trank. Zu jenem soll der Wirt geben 4 Essen, nämlich Voressen, Suppen und Fleisch, Gemüeß und Bratus, oder sonst 4 Essen ohne Käse und »Obs«. Item zum Fischmahl auch 4 Essen, unt. and. dreierlei grüener Fisch, und soll der Wirt zu jedem Mahl zween oder auf das wenigste einen guten Ehrwein geben. Eine dritte Mahlzeit ist das »Underurt« (später »Unteressen« = Vesper). – Für eine »Morgensuppe« mit Fleisch, Fisch oder Eiern sollen 2 kr. (mit Wein 3 kr.), für eine Suppe allein 2 kr. (ohne Wein 1 kr.) gegeben werden. Zu einer Morgensuppe gehören: Suppe, dazu Hering, bachene Eier, oder aber kalt Bratus (1 Batzen zusammen). Ein »Untertrunk« oder Schlaftrunk kostet 2 kr. –
Nur wenn »Grafen, Herren vom Adel oder andere hohes Standes, desgleichen die vom Gericht und Rat etwan sondere Gastungen haben wollten und über obige Ordnung weiters zu haben begehrten«, darf die vorgeschriebene Zahl der Gänge überschritten werden. Jedoch darf man ein Mahl nicht über 3 Batzen, eine Unterzech nicht über eine Maß Weins kommen lassen.
Allem nach aß man damals nicht schlecht und wir bekommen eine recht günstige Vorstellung von der ökonomischen Lage der Bevölkerung.
Die erste Gastgebwirtschaft hier war lange Zeit die »Krone« (der Name wird erst im 17. Jahrh. gebräuchlich). Im 16. Jahrh. sitzt die Familie Natterer auf dem Haus, daher es noch lange nachher »die Natterische Wirtsherberg« heißt. Spätere Besitzer waren Kaspar Hägelin (um 1640), die Seiz, die Schober etc. Die Krone war offenbar ursprünglich eine privilegierte (Bann-) Herberge, vielleicht geradezu ein Lehen der Stadt ( Walheim besitzt noch im 17. Jahrh. eine Bannherberge). Wenn im L.B. 1522 und noch 1569 sonst noch einige Häuser als Herbergen bezeichnet werden, so hat hier der Ausdruck »Herberge« einen anderen Sinn: »Haus, das von mehreren Familien bewohnt ist.«
Sonst finden wir noch genannt: »Das scharpffe Eck« beim näheren Neckartor (1620–34); das »Becherwirtshaus« (1677). Anfangs des 18. Jahrh. gab es 3 Gast- oder Schildwirtschaften: die Krone, den Ochsen und den schwarzen Adler.
Diesen lief aber die im J. 1735 erbaute » Sonne« bald den Rang ab. Die »Krone« sank immer mehr von ihrer früheren Höhe herunter und im J. 1805 ist »das ehemalige Wirtshaus zur Krone« schon in Privathänden. Doch den Namen: »Die alte Krone« hat das Haus bis heute behalten.
Im J. 1749 ist die Reihenfolge der 4 Schildwirtschaften, dem Verbrauch nach: Sonne, Adler, Krone, Hirsch. Vierzig Jahre später sind es 7 (8) Wirtschaften: Sonne, Krone, Stern, Adler, Lamm, Ochsen, Dreikönig. Im J. 1825 giebt es 4 Schild- und 6 Gassenwirtschaften, unter den ersteren – neben der Sonne, dem Ochsen und der (neuen) Krone – das Waldhorn, welches nach Erbauung der Eisenbahn die Sonne überflügelt und dann bis zum Ende des Jahrhunderts die erste Stelle behauptet hat. – Außerdem sind 1825 noch 3 Bier- und Branntweinschenken, 1 Wein- und Bierschank vorhanden.
Das Mühlgewerbe. Schon in der Urkunde vom J. 1153 ist von »Mühlen und Mahlhäusern« die Rede. Also muß der Hof Besigheim schon damals mindestens eine Mühle gehabt haben. Das ist sicher die spätere » Burgermühle«, welche ja bis 1524 Erblehen der Herrschaft gewesen ist. Wenn dann der zwischen Württemberg und Baden im J. 1322 geschlossene Vertrag wegen Flößens auf der Enz zwei Wehren in Besigheim erwähnt, so werden dazu auch zwei Mühlen, nämlich die obere (Burgermühle) und die untere Enzmühle, gehört haben.
Im J. 1422 erhält Bürger Martin die »Obermulin« von den Amtleuten zu Erblehen. Er soll alle Jahre auf Christabend zu Gült geben 33 Malter Roggen und 23 Malter Kernen, »darzu auch zwey swin mesten mit redlicher guter Atzung«. Im J. 1494 hat die Mühle 3 Räder; die Gült soll der Müller von Wochen zu Wochen geben. Er soll die Mühle in gutem Bau und in Ehren halten. Alles »schließend geschirr« (kleinere Reparaturen) soll er selbst bauen. Das Holz liefert die Herrschaft auf die Hofstatt. Er hat auch das Fach zum Fischen und die Wörthlein, welche dazu gehörig; soll das Fach versehen mit guten Rinsen. So will die Herrschaft das Fach bauen; er aber soll die Stecken darzu spitzen. – In den Jahren 1507–24 geht die Mühle durch nicht weniger als 8 Hände; von den Beständern tragen 7 den Familiennamen Müller. – Im J. 1524 verkauft die Herrschaft die Mühle samt einer »Preß oder Tröttlein« (Kelterlein) daneben an die Stadt. Jährlich soll der B.M. dem U.Vogt und Keller auf Martini richten und bezahlen 35 Pfd. hl. (später 25 fl.) Zinses.
Die Mühle war eine Bannmühle für Besigheim und Walheim. Jenes hat an der Mühle 3/4, dieses 1/4 Anteil; in diesem Verhältnis tragen auch beide Orte an dem Zins (1569). Walheim giebt Brennholz aus 1/4 Morgen seiner Hölzer; das Holz ist in Fron auf die Mühlstatt zu führen. Die sonstigen Fronen mit Fuhr und Hand zum Mühl- oder Wasserbau verrichten beide Orte miteinander. Walheim hat auch das Fach zu erhalten und zu schleimen (1509).
Im J.1514 fühlt sich Walheim durch diese Verpflichtungen beschwert, wird aber vom Herzog beschieden, daß es damit bleiben solle, wie es von alters herkommen. Erst 1581 erhält es Erlaubnis, seine Beziehungen zur Burgermühle zu lösen. Jetzt darf jeder Bürger von Walheim alle Früchte, »so er zu seinem Hausbrauch genützt«, mahlen, wann und wo er will.
Die Mühle wurde an Beständer verliehen, je auf 3 Jahre. Von 1649 an (bis heute) sitzen beinahe ununterbrochen die Fackler auf ihr. Eigentlich hätte die Verpachtung immer im Aufstreich geschehen sollen; tatsächlich beließ man die Mühle fast regelmäßig dem alten Beständer, trotz höheren Angeboten von auswärts.
Die Bedingungen des Bestands sind später im wesentlichen dieselben wie 1422 und 1494. – Von dem Fischkogen hatte Müller der Stadt den halben Teil an Fischen und Aelen zu geben oder das Geld dafür (1695: 8 fl.).
Er soll nicht zu viel Schweine und Hühner und nicht über 5–6 Esel (1702) halten. Der Stadt hat er 3 Schweine zu mästen oder das Geld dafür zu reichen. Er hat zu fronen wie andre Bürger auch. Die Bürger soll er vor den Fremden mahlen lassen (auch Erligheim, Ingersheim u. a. Orte ließen hier mahlen). Steht die Mühle Gewässers halben weniger als eine Woche still, so hat er gleichwohl Milter zu reichen etc. (G.P.).
Das Wochenmilter an die Stadt beträgt um 1700: 7 Sri. Kernen.
Das Milter der Kunden beträgt (1639, 1694) von Welsch- oder Türkenkorn 1/16; von Haber, Weißmehl, Kochgerste 1/8; von allerlei glatten Früchten zu Brotmehl 1/32 (wenn sie usserhalb geholt werden 1/20); von Dinkel und andern rauhen Früchten durchaus 1/20 (bzw. 1/16) u. s. w. – Stimplerei ist es, wenn einer der drei Mahlmüller das Milter verringert, wie z. B. der untere Enzmüller sich untersteht, wodurch der ohnehin schwer belasteten Burgermühle großer Abbruch geschieht (1698). Aus dem allhiesigen alten Pergamentbuch erhellt, daß die Obrigkeit das Recht hatte und hat, dem Stadtmüller und den beiden andern das Milterlohn vorzuschreiben; wie denn auch, nach der Württ. Müllerordnung 1627, in jeder Mühle eine Tafel mit dem Tarif aufzuhängen ist (eine zweite hing auf dem Rathaus, in der großen Gerichtsstube). Zwei Mühlmeister überwachten das Mühlwesen und nahmen das städtische Milter in Empfang.
Walheim ist wie andre fremde Orte zu behandeln, zahlt also ein höheres Milter (z. B. 1/16 statt 1/20); aus dem »freien Zug« zwischen beiden Orten darf kein jus concivitatis (Mitbürgerrecht) geschlossen werden. Ebensoviel (1/16) zahlen Besigheimer, wenn der Müller ihnen auswärts erkaufte Frucht holen muß.
Wie gegen den »unlauteren Wettbewerb« der zwei anderen hiesigen Mühlen, so hatte sich die Burgermühle auch gegen auswärtige Konkurrenz zu wehren, so besonders 1701 ff. gegen den » suchenden Mühlbann « des Schultheißen von Ingersheim, welcher die dortigen Kunden in die Ortsmühle bannen und dem Burgermüller abspannen wollte.
Noch gefährlicher war das Bestreben Walheims (1721 ff.), zu einer eigenen Mühle zu kommen, wozu es eine uralte Gerechtigkeit behauptete. Die Flurnamen »Mühlweg«, Mühlwiesen« seien ein Beweis, daß der Ort vor 200 und mehr Jahren eine eigene Mühle gehabt. Die Stadt hielt dem Dorf seine Privilegien vor: die Bürger dürften in Kriegszeiten in die Stadt flüchten, unentgeltlich Sand holen, seien Weggelds frei und in der Ziegelhütte denen von Besigheim gleichgehalten. Die Walheimer: sie würden gern auf den freien Zug u. s. f. verzichten; sie müßten dafür den Turnbläser beholzen, Frondienste leisten etc. In der Mühle würden sie den Besigheimern nachgesetzt, müßten bei Nacht mahlen, viel Zeit versäumen. Uebrigens seien sie ja des Mühlbanns längst erlassen. – Dagegen droht die Stadt: wenn Walheim so stark auf seine Freiheiten poche, so wolle sie ihrerseits auch ihre alten Privilegien aus badischer Zeit hervorsuchen.
Walheim setzte aber seinen Willen doch durch. Allein die Mühle rentierte sich nicht, da das Wasser im Mühlbach versank. Nun gedachte der Besitzer (Hans Jak. Fakler von Abstatt, Bürgerskind von Besigheim) seine Mühle abzubrechen und in die Nähe der Enzmündung zu setzen. Aber nun protestierten, außer der Stadt und dem Burgermüller, auch die Fischer, der Neckarmüller und der untere Enzmüller. Durch ein neues Mühlwehr würde das Wasser zu sehr gespannt, die Landstraße an der Enz überschwemmt (auch die Schiffahrt geschädigt). Fackler ließ nicht nach mit Gesuchen; der Walheimer Schultheiß sagte: in Walheim müsse eine Mühle zu stande kommen und wenn die Besigheimer Herren auf den Kopf stünden. Diesmal gelang aber der Plan doch nicht; Fackler wurde 1727 abgewiesen und die Regierung bedeutete ihm, sie mit Supplikationen in Ruhe zu lassen, bei Geld- und Schellenwerkstrafe.
Die Burgermühle ward 1716 auf 1000 fl. angeschlagen. Nachdem man schon seit länger an den Verkauf gedacht, wurde sie 1773 an den Beständer Fackler veräußert. Sie hatte bisher im Durchschnitt 225 fl. jährlich eingetragen, aber viel Baukosten erfordert, neben 25 fl. jährlichen Bodenzinses.
Die untere Enz- oder Schellenmühle ist im 16. Jahrh. im Privatbesitz der Familie Vogel, deren Abzeichen, ein Vogel, noch an mehreren Stellen in Stein gehauen zu sehen ist; im 17. Jahrh. teilen sich in ihren Besitz die Vogel und die Buschler (daher »Vogelsche«, »Buschlerische« Mahlmühle). 1714 gehört sie dem Generalproviantdirektor von Schell und heißt von da an bis heute » Schellenmühle«,mitunter auch » Scheinemannsche« Mühle, nach einem späteren (1728) Besitzer Scheinemann. Sie hat im 16. Jahrh. 3, später 4 Gänge, 1 Trillis, 1 Laufrad, 2 unterschiedliche Behausungen; von Schell richtete, unter großem Widerspruch, einen 5. Gang ein.
Von jedem durch die Floßgasse gehenden Tausend Stämme Bau- und Brennholzes zog der Müller 20 kr. ein »seit unfürdenklichen Zeiten«, weil er Fach und Wehr, auch Floßgasse, im Bau erhalten, auch für jedes Floß das Wehr öffnen und schließen mußte (1709: 30-40 fl., 1728: 80 fl. jährlich). Die Floßgebühr bei der Enzobermühle bezog die Herrschaft. Die Fischwasserbesitzer bezogen je 30 kr. Sperrgeld (abgelöst 1870 mit zweimal 451½ fl.).
Für die Fische mußte der Müller ein Weidloch unterhalten, damit sie ihren Strich haben könnten.
Die Neckarmühle wird 1364 von dem Markgrafen an Meister Clasen, Zimmermann hier geliehen: »Die Mühlstatt am Neckar und die Mühl, so sie darauf gemacht wird, nach der Stadt zu Besigheim Recht und Gewohnheit, um 4 Pfd. Gült und die halben Fische.« Schultheiß, Richter und Bürger von Besigheim siegeln. – Im J. 1628 hat die Mühle 2, bald darauf einen dritten Mahlgang, gegen weitere 3 Pfd. Zinses. Die Fische sind in Geld (1 Pfd. 8 sch.) verwandelt. – Die Mühle wurde durch den Krieg sehr ruiniert, die Hofstatt lag 1641 öde. – Schiffgasse und Stellfalle unterhielt die Kellerei (s. auch Kap. 22).
»Die Mühle war vor Zeiten sehr einträglich; Bietigheim, Brackenheim, Güglingen, Lauffen, Marbach, Steinheim besuchten sie. Jetzt aber (1794) steht sie 29 von 30 Tagen still.« Fackler hat sie erkauft und will einen vierten Mahlgang einrichten, wogegen die anderen Müller einsprechen. Es seien hier 12 Mahlgänge vorhanden; die Hälfte würde genügen. Durch hiesige Kunden seien sie nur zu einem Drittel beschäftigt.
Ein Walkrad, zwischen der Obermühle und der Brücke, unterhalb der Rahmstatt (welche dem Walker gehörte) ist 1494 vorhanden, als Lehen der Herrschaft. Im J. 1629 ist es Lehen der Stadt, welche es 1698 verkauft.
Eine Lohmühle wurde 1672 jenseits der Enz errichtet, nachdem die »Walk- und Lawmühle« abgebrannt war und der Kronenwirt gegen ihren Wiederaufbau an derselben Stelle protestiert hat. – Eine Handölmühle ist 1746 erwähnt. – Im J. 1698 wird auch eine Sägmühle erbaut, die aber auf Burgermüllers Einsprache wieder eingestellt wird wegen Wassermangels. (Näheres s. G. P.). Nachdem sie dann 1699 durch Sturm umgeworfen und eine neue 1715 durch das »Schiffahrtbauwesen« ruiniert worden war, ward 1778 eine dritte Sägmühle von Leonhard Mich. Aichinger erbaut (samt Oelschlag und Wergreibe), oberhalb der Loh- und gegenüber der Burgermühle (Näheres s. N. E. B. 1901, Nr. 68-71). –
Statistisches. Im J. 1718-28 wurden hier gezählt: Apotheker 1, Barbiere (Chirurgen) 2, Becken 9, Bierbrauer 1, Bortenmacher 1, Färber 1, Weißgerber 2, Rotgerber 4, Glaser 1, Hafner 2, Handelsleute 4, Krämer 3, Krempler 1, Kübler 1, Küfer 9, Kürschner 1, Maurer 4, Metzger 14, Müller 5, Pflästerer 1, Sattler 1, Schlosser 2, Seiler 2, Huf- und Waffenschmiede 3, Nagelschmiede 3, Kupferschmiede 1, Schneider 6, Schreiner 2, Schuhmacher 13, Seckler 1, Spengler 1, Tuchmacher 2, Wagner 1, Weber 2-4, Wirtschaften 4, Zeugmacher 2-4, Ziegler 1, Zimmerleute 3.
Gesellen und Knechte sind es 1708 ungefähr 17. Das Schneiderhandwerk ist 1739 mit 6, das der Schuhmacher mit 17 mehr als genugsam besetzt; dagegen ist an Maurern kein Ueberfluß.
Die » Hantierungen« sind 1628 mit 26 200 fl., 1655 mit 17 600 fl. in die Steuer gelegt, die Handwerker 1728 mit 13 825 fl., die Wirtschaften mit 1250 fl., Kauf- und Handelschaften mit 900 fl., die Krempler mit 40 fl. (die Liegenschaften mit 151 252 fl. 21⅔ kr.).