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Sechzehntes Kapitel. Das gerichtliche Verfahren und die Strafe

1. Der Prozess – Akkusatorisches und inquisitorisches Verfahren – Sieg des Inquisitionsprozesses

Der Hexenprozeß war die Fortsetzung des Prozeßverfahrens, das die Inquisition zur Aufspürung und Bestrafung der Ketzer aufgebracht hatte. Dieses ist zur richtigen Beurteilung der eigentümlichen Natur des Hexenprozesses vor allem zu beachten.

Die richterliche Kompetenz zum Hexenprozeß betreffend ist die Zauberei nach dem Malleus maleficarum, Delrio und andern katholischen Autoritäten ein Crimen fori mixti, sie gehört vor den geistlichen wie auch vor den weltlichen Richter – vor jenen, weil am Glauben gefrevelt ist, vor diesen wegen der an Menschen und Eigentum begangenen Missetaten. Der weltliche Richter darf selbständig die Todesstrafe verhängen, ist jedoch zu ihrem Vollzug nicht befugt, so lange die Kirche nicht auch ihrerseits über Schuld und Buße erkannt hat; er ist überhaupt verpflichtet, auf die erste Aufforderung den Angeklagten an das geistliche Gericht auszuliefern und dessen Spruch zu erwarten. In der Regel verfolgt die Kirche den Prozeß und übergibt dann den Verurteilten dem weltlichen Arme.

Was nun die geistliche Gerichtsbarkeit anbelangt, so stand diese nach der Bulle von Innocenz VIII. hinsichtlich des Zauberwesens den Inquisitoren besonders zu; doch haben wir bereits oben gesehen, wie die Verfasser des Malleus mit schlauer Politik die der Inquisition niemals holden Bischöfe Deutschlands und selbst die weltlichen Gerichte scheinbar in den Vordergrund der Kompetenz schoben, während ihnen selbst in ihrer bescheidenen Zurückhaltung zugleich mit der leiblichen Sicherheit auch die Befugnis blieb, eine anhängige Sache nach Belieben an sich zu ziehen und zu Ende zu führen. So erklärt Pegna in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts den Inquisitor für berechtigt, jeden Augenblick die Auslieferung des Inquisiten oder Akteneinsicht vom weltlichen Richter zu begehren; auch dürfe er gegen die Zauberer allein verfahren, doch sei es sicherer und schicklicher, den Diözesanbischof hinzuzuziehen Paralipom. ad Bernard, Comens. addend. im Mall. malefic..

Diese Überordnung der geistlichen Gerichte wurde jedoch in Deutschland von den weltlichen nicht anerkannt. Diese behaupteten, daß zwischen ihnen und der geistlichen Behörde in den einzelnen Fällen die Prävention entscheide. Hiermit drangen sie jedoch im Anfang nicht durch; vielmehr wurden sie, wie aus den Beschwerden der deutschen Nation von 1522 erhellt, hin und wieder von den Geistlichen ganz und gar vom Richten über Zauberei ausgeschlossen Des Heil. Röm. Reichs Ständ Beschwerden etc. Nr. 70. Goldast. Imp. Const. Tom. IV., Cl. II. p. 71..

Noch 1519 und 1520 finden wir einen Inquisitor haereticae pravitatis in Metz mit Hexenverfolgung beschäftigt Hansen, Quellen, S. 512, Zauberwahn, 503, Binz, Weyer, II. Aufl., S. 15..

Als später die Inquisition in den deutschen Ländern durch die Reformation außer Tätigkeit gesetzt wurde, zogen in katholischen wie in protestantischen Gebieten die weltlichen Gerichte das Verbrechen der Zauberei ausschließlich vor ihr Forum, ebenso in Frankreich, England, Schweden und andern Ländern, wo das Übel erst später größere Ausdehnung erreichte. Hier und da werden, wahrscheinlich weil die Schwierigkeit der Sache ganz besondere Befähigung des Richters erheischte, Spezialkommissionen, sogenannte Hexenkommissäre, angetroffen. In den Amtsbezirken der Grafschaft Sponheim waren im siebzehnten Jahrhundert sogenannte Hexenausschüsse tätig, deren Aufgabe es war, die Hexen und Zauberer aufzuspüren und zur Anzeige zu bringen. Da die Mitglieder dieser Ausschüsse für die Anzeige und Anklage sowie für die Bewachung während der Haft aus dem Vermögen der Hexen reiche Vergütung empfingen, so suchten sie natürlich auch überall Hexen und Zauberer zu entdecken.

Ähnliche Ausschüsse und Kommissionen bestanden auch in anderen Ländern.

Es lag in der Natur der Sache, daß, bei der steten Beziehung der Hexerei auf theologische Fragen, der Geistlichkeit auch da, wo ihr die richterliche Entscheidung entzogen war, ein gewisser Einfluß blieb. Der Beichtvater oder Seelsorger war zuweilen in stetem Rapport mit dem weltlichen Inquirenten. So fand sich z. B. in einem burgfriedbergischen Prozesse von 1665 der protestantische Inspektor fast Tag für Tag in dem Kerker einer Inquisitin ein, bestürmte sie mit Schrecken und Hoffnung und arbeitete dem Richter vor, indem er Geständnisse erwirkte und neue Indizien eruierte. Sein den Gerichtsakten fast immer um einen Schritt vorauslaufendes Privatprotokoll wurde dem Richter regelmäßig kommuniziert und, als zuletzt die Akten an die Juristenfakultät zu Straßburg versendet wurden, ihnen beigelegt. Die Fakultät belobte den Eifer des Mannes und drückte den frommen Wunsch aus, daß überall beide Brachia in dieser Weise zur Ausrottung des Hexenlasters »cooperiren« möchten.

Jesuitische Beichtväter haben den Gerichten berichtet, ob die Verurteilten hinsichtlich der denunzierten Mitschuldigen bis zum letzten Augenblick bei ihren Angaben geblieben sind oder nicht; und von diesen Berichten hing die Verbreitung oder Beschränkung einer Verfolgung wesentlich ab. Andererseits wird von »gottesfürchtigen, barmherzigen Priestern« aus dem Orden Jesu berichtet, die ihrer seelsorgerischen Pflicht genügten und sich der armen Hexen annahmen, soweit es in ihrer Macht stand. Die Beweise, die Duhr B. Duhr, Die Stellung der Jesuiten in den deutschen Hexenprozessen, Köln 1900. S. 73. hierfür vorbringt, können nicht gut angezweifelt werden.

In der evangelischen Kirche trat in der Regel der Verkehr der Seelsorger mit den Angeklagten erst ein, wenn das Schuldig bereits ausgesprochen war. Indessen sind zahllose Hexen verbrannt worden, ohne vom Tage ihrer Einziehung an einen Geistlichen gesehen zu haben. In unzähligen anderen Fällen haben sich die Geistlichen der Verhafteten angenommen, auf humanere Behandlung hingewirkt, die Nichtigkeit der gegen die Angeklagten vorgebrachten Indizien und Zeugenaussagen nachgewiesen und überhaupt der Hexenverfolgung entgegengearbeitet Zeitschr. für deutsche Kulturgesch. 1856.. Es ließ sich eine große Anzahl von Orten nachweisen, in denen darüber die Geistlichen mit den Behörden und Gerichten in fortwährendem Kampfe lagen. Die scheußliche Brennerei zu Nördlingen wurde 1590 trotz der beiden Strafpredigten begonnen, in denen darüber der dortige Superintendent den Magistrat öffentlich abkanzelte. Noch im Jahr 1674 erkühnte sich sogar der Amtmann zu Tambach in einem an den Herzog zu Gotha erstatteten Bericht auszusprechen, daß man die Geistlichen von jeder Einwirkung auf die Hexenprozesse fernhalten müsse, indem sie den Eingezogenen nur allzugern die günstigsten Zeugnisse zu geben und sogar auf die Zeugen einzuwirken pflegten, weshalb man fernerhin in Inquisitionssachen »vorsichtiger« (d. h. brutaler, teuflischer) vorgehen müsse. »Denn«, fährt der Amtmann fort, »ich habe auch in Nachdenken und Betrachtung gezogen, daß die Geistlichen, weil sie zum Teil gern nach dem Äußerlichen judizieren (welches bei sotanen, des Satanas, heimlichen verborgenem Reich, da die Heuchelei und Gleisnerei sehr groß, und wie man allhier genugsam erfahren, solche Hexenleute mit Kirchengehen, Singen, Beten, Nießung des heil. Abendmahls die fleißigsten und sonst dem Nächsten ganz gern behilflich seien (!), sich nicht tun lassen will), auch davon nichts wissen wollen, daß sie dergleichen Zuhörer in ihren anvertrauten Kirchen haben, solche gute Zeugnisse ausstellen, welche hernach den Prozeß in dem Kurs heilsamer Justiz hindern und hemmen, zumal wenn es zur Defension kommt Hitzigs Annalen, B. XXVI. S. 80-81.

Für den ganzen Charakter des Hexenprozesses waren nun vor allem zwei Dinge von maßgebender Bedeutung: 1. die Auffassung der Hexerei als ein Crimen exceptum und 2. die Verdrängung des Akkusationsprozesses durch den Inquisitionsprozeß.

Man teilte nämlich alle Verbrechen in Crimina ordinaria und in Crimina excepta ein. Zu diesen rechnete man: Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Falschmünzerei, Straßen- und Seeraub, Ketzerei und Hexerei. Zur Verfolgung dieser »außerordentlichen« Verbrechen muß der Richter notwendig auch mit außerordentlichen Vollmachten versehen sein, weshalb er an den gewöhnlichen Prozeßgang nicht gebunden sein kann. »In his ordo est, ordinem non servare.«

Aber die Hexerei ist nicht bloß ein Crimen exceptum, sondern sie hat unter den außerordentlichen Verbrechen noch einen ganz besondern außerordentlichen Charakter. Sie wird ausgeübt mit den Mächten der Finsternis in tiefster Verborgenheit. Wird die Hexe wegen ihrer Malefizien zur Untersuchung gezogen, so steht ihr der Vater der Lüge zur Seite, lehrt sie leugnen und lügen, verhärtet sie gegen den Schmerz, verblendet die Augen der Richter, verwirrt das Gedächtnis und die Gedanken der Zeugen etc. Daher hat der Richter im Hexenprozeß eine Aufgabe zu lösen, wie in keinem anderen Kriminalprozeß: er hat während der ganzen Untersuchung einen beständigen Kampf mit dem Teufel zu bestehen, den zu überlisten und zu bezwingen er bestrebt sein muß, was nur durch ganz außerordentliche Inquisitionsmittel möglich ist K. F. Köppen in »Wigands Vierteljahrsschrift«, B. II. S. 27 ff..

Das alles hatte man im Auge, indem man die Hexerei ein Crimen exceptum nannte, das (wie Carpzov sagte) ein ganz eigenartiges Crimen atrox, ja atrocissimum sei Dreyers Sammlung vermischter Abh. B. II. (Rostock und Wismar 1756) in Nr. 1 § 4, Note 17.; denn in ihr vereinigen sich Ketzerei, Apostasie, Sacrilegium, Blasphemie und Sodomie. Darum verjährt die Schuld der Ketzerei niemals und die Untersuchung und Bestrafung kann selbst noch an der auszugrabenden Leiche des Angeklagten stattfinden Torreblanca, Daemon, III. 9..

Die Verdrängung des Akkusations- durch den Inquisitionsprozeß erfolgte zwar nur allmählich, aber doch verhältnismäßig rasch, und zwar zunächst infolge der überaus bedeutenden Teilnahme der Geistlichen an der Rechtspflege bis in die Zeit der Reformation hinein. In Deutschland wußte man es bis dahin nicht anders, als daß die Rechtspflege eine offene und öffentliche vor den Volksgenossen sein müsse, vor denen ein Ankläger die als Schuldige Anzusehenden zur Anzeige zu bringen habe. Die Geistlichen aber waren längst an den Inquisitionsprozeß gewöhnt, weshalb sie ihn auch alsbald in der Hexenverfolgung zur Geltung zu bringen wußten, und zwar mit solchem Erfolge, daß auch die protestantischen Gerichte allmählich ihrem Vorgange folgten. Schon gegen das Ende des fünfzehnten Jahrhunderts behandelten juristische Schriftsteller den Inquisitionsprozeß als ein in subsidium anwendbares Gerichtsverfahren und als einen in der Praxis selbst der weltlichen Gerichte bereits anerkannten Modus procedendi extraordinarius, »so kein Ankläger vorhanden« Biener, Beiträge zur Geschichte des Inquisitionsprozesses, S. 145 ff..

Allerdings war der Anklageprozeß in der Hexenverfolgung nicht gänzlich ausgeschlossen; allein der inquisitorische war von Anfang an vorgezogen und besonders empfohlen. Man erwog hierbei die Schwierigkeit, auf dem Wege des Akkusationsverfahrens Hexen aufzuspüren, die mißliche Stellung des Anklägers, der Kaution leisten mußte, sich zum Beweise verpflichtete und im Falle, daß er diesen nicht führen konnte, der Poena talionis unterlag, während der Denunziant oder der von Amts wegen einschreitende Richter fast ganz ohne Gefahr handelte Mall. malef. Part. III. Qu. 1.. Zwar war noch in der peinlichen Gerichtsordnung des Reichs, in der Carolina, der akkusatorische Prozeß als die ordentliche Form des Gerichtsverfahrens bestätigt worden, allein alle die heilsamen Formen des Prozesses, die im alten Rechte begründet waren, schwanden doch allmählich dahin. Die Schöffenverfassung bestand noch, löste sich jedoch allmählich fast ganz auf. Nur hier und da erhielten sich auch im Hexenprozeß Reste der alten Volksgerichte, wogegen es üblich wurde, die Prozeßakten juristischen Fakultäten oder Schöppenstühlen zur Prüfung und Beschlußfassung zuzusenden. Die Öffentlichkeit und Mündlichkeit war längst aus den Gerichtsstuben verschwunden, in denen man jetzt die sorgfältigsten Protokolle anlegte.

Das Beweisverfahren im Kriminalprozeß wurde jetzt auch ein wesentlich anderes.

Im Mittelalter hatte man im Beweisverfahren zwischen handhafter und übernächtiger Tat unterschieden.

Bei Hexen konnte es nun natürlich zum Prozeß auf handhafte Tat nicht leicht kommen, – weil es nicht möglich war, eine Hexe mit ihren Malefizien auf frischer Tat zu ertappen.

Im Prozesse auf übernächtige Tat war aber der Unschuldige, wenn er in gutem Rufe stand und das Vertrauen und Wohlwollen der »Nachbarn« besaß, insofern in ganz günstiger Lage, als er sich durch seinen Eid losschwören konnte. Waren nämlich dabei auch nach manchen Statuten Eidhelfer nötig, die mit ihrem Eide ihren Glauben an die Wahrhaftigkeit des Angeklagten und seines Eides bezeugen mußten, so fand ein solcher Angeklagter die Zahl der nötigen Eidhelfer ohne Not zusammen. Dieses ganze Verfahren wurde jedoch vom Ende des fünfzehnten Jahrhunderts an durch eine ganz neue Prozedur verdrängt. Die Gerichte begannen nämlich, indem sie, zum Teil auf kaiserliche Privilegien gestützt, nach dem Vorgange der geistlichen Gerichte ex officio einschritten, das alte Beweissystem zu verlassen und alles, neben der Zeugenaussage, vom Geständnis der Angeschuldigten abhängig zu machen. Dieses Geständnis suchte man nun durch alle nur möglichen Mittel herbeizuführen. Als Hauptmittel hierzu wurde, nach dem Vorgange der geistlichen Gerichte, die Folter erkoren, was nach und nach durch die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 Franz Heinemann, Der Richter und die Rechtspflege in der deutschen Vergangenheit, o. O. u. J., S. 63. und dann durch die Reichsgesetzgebung, die peinliche Gerichtsordnung Karls V., bestätigt wurde Von Wächter, Beiträge zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte des deutschen Strafrechts, S. 97 ff..

Mit der Einführung dieses ganz neuen Beweisverfahrens wurde nun der Sieg des Inquisitionsprozesses über das Anklageverfahren erst recht befestigt.

Späterhin sehen wir in vielen Territorien Deutschlands im Kriminal- wie im Hexenprozeß ein Institut hervortreten, das dem Gerichtsverfahren wenigstens die Form des Anklageprozesses wiederzugeben schien. Es war dieses das Fiskalat in dem Processus mixtus. In vielen deutschen Landen (namentlich in Kurbrandenburg) wurde nämlich ein Fiskal (Advocatus s. Commissarius fisci) bestellt, der durch Abfassung eines Klaglibells den Prozeß zu eröffnen und durch den ganzen Lauf der Verhandlungen hin an ihm teilzunehmen hatte Meister, Einleitung in die peinl. Rechtsgelehrs. Teil I., S. 193 ff.; Heffter im Archiv des Kriminalrechts, 1845, S. 600 ff.; Ortloff in der Zeitschrift für deutsches Recht, Bd. XVI., S. 307 ff.. Dabei blieb aber doch der Inquisitionsprozeß, was er im Unterschiede vom Anklageprozeß war.

Der Sache nach verdrängte der Inquisitionsprozeß, der den Angeklagten ganz der Willkür des Untersuchungsrichters preisgab, den Akkusationsprozeß gänzlich und ließ nur hier und da einige nichtssagende Formen davon übrig, bis auch diese zuletzt verschwanden. Wenn der Ankläger sein Libell einreichte, so befand sich der Beschuldigte gewöhnlich schon in Haft und war einer übereilten und gewaltsamen Voruntersuchung unterworfen worden, und die Klageschrift war dann oft großenteils aus den so erpreßten Geständnissen konstruiert, auf die man sich denn auch ausdrücklich bezog. Schon Delrio bezeichnet den Inquisitionsprozeß als den gewöhnlichen (ordinarium) in Hexensachen Delrio, Lib. V. sect. 2., und Carpzov rechtfertigt ihn für dieses, wie für alle schwereren und verborgenen Verbrechen Nov. Pract. rer. crim. Part, III. Quaest. 103, 50 u. Qu. 107..

Doch liegen uns zwei Hexenprozesse aus der zum Herzogtum Luxemburg gehörigen Herrschaft Neuerburg, aus den Jahren 1629-1631 vor, in denen der Akkusationsprozeß vorherrscht Schletter, »Zauberei und Hexenprozesse« in Hitzigs u. Demmes Annalen, B. 16. S. 236-253. Prof. Dr. Melchior Thamm, Femgerichte und Hexenprozesse, Leipzig-Wien o. J., S. 139 ff.. In dem ersten dieser Prozesse tritt als Kläger ex officio der Amtmann zu Neuerburg auf. Er erklärt am 24. Oktober 1629 vor Schultheiß und Gericht, daß des Pastors Magd »von vielen Jahren des abscheulichen Lasters der Zauberei in großem Verdacht und Argwohn nicht allein per rumorem vulgi gewesen, sondern auch jüngsthin von Stefan Claussen eines solchen denunziert und besagt worden sei«. Hierauf wird folgendes Dekret gegeben: »Nach Verhör ex officio Klägers und beschehenem Begehr ernennen Schultheiß und Gericht zu Neuerburg Herrn Klägern Tag gegen Morgen den 25. dieses.« An dem anberaumten Tage führt sodann Kläger einen Zeugen vor, »begehrend selbigen mediante iuramento über mündlichen Vermeß zu examinieren«. Dieses geschieht an diesem wie an den beiden folgenden Tagen mit mehreren anderen Zeugen, nachdem Kläger jedesmal um »Kontinuation« angehalten hat und diese darauf beschlossen worden ist. – Bei dem zweiten Prozeß tritt der Kläger, ein Privatmann, nicht ex officio auf, sondern er hat sich »aus Eifer der Gerechtigkeit« vorgenommen, sich als »Formalkläger« gegen die Inquisitin darzustellen. Dazu muß er aber nicht nur zwei Bürgen »setzen«, sondern auch mit einem leiblichen Eid beschwören, daß er diese Handlung »aus keiner anderen Meinung, denn allein aus purem Eifer der Gerechtigkeit, ohne einigen verbotenen Anhang, durch eigene Bewegnis sich vorgenommen habe«, worauf ihm erst ein Tag zur Anstellung der Information »präfixiert« wird. – Ja selbst in weit späterer Zeit finden sich vereinzelte Beispiele vom Gebrauche der alten Prozeßformen vor. Die burgfriedbergische Obrigkeit mußte sich 1666 von den Straßburger Juristen die Bemerkung gefallen lassen, daß sie sich dadurch Verlegenheiten bereitet habe, die auf dem Inquisitionswege leicht zu umgehen gewesen wären Aktenstück im Hofgerichts-Archive zu Gießen..

An ein geordnetes Vorschreiten war weder auf dem einen, noch auf dem andern Wege zu denken. Sehr häufig sprang man von diesem auf jenen über und umgekehrt. So verfuhr der Dominikaner Savini mit allen Schikanen des Ketzerrichters gegen ein Weib in Metz, nachdem dessen Privatankläger ihn durch Bewirtung und Geschenke in ihr Interesse gezogen hatten Cornel. Agrippae a Nettesh., Epist. II. 38, 39 u. 40..

Deutlicher noch geht diese Vermengung aus folgendem Falle hervor. Im Mai 1576 erschien eine Deputation der Gemeinde Feckelberg vor dem Amtmann zu Wolfstein in der Pfalz und erklärte, daß sie beauftragt sei, ein Weib aus dem Dorfe, Katharine Hensel, der Zauberei förmlich anzuklagen. Nach geschehener Erinnerung an die Strafe für falsche Anzeige, erklärte sie sich weiter bereit, jede Verantwortung zu tragen, und bat um Einleitung des Prozesses. Der Amtmann, ein Doktor beider Rechte, ließ sich ein schriftliches Verzeichnis der Punkte, die zu solcher Klage berechtigen könnten, einreichen – sie betrafen verschiedene Behexungen von Menschen, Kühen und Schweinen – und verfuhr zuerst auf dem Inquisitionswege, erwirkte durch die Tortur Geständnisse, die bald widerrufen, bald erneuert wurden, und trat hierauf vor dem gräflichen Malefizamte als Kläger auf. Das Weib wurde im Juli zum Tode verurteilt, widerrief aber als sie zur Richtstätte geführt wurde, so entschieden, daß trotz aller Befehle des Amtmanns der Scharfrichter die Exekution verweigerte. Hierauf ließ sich der Pfalzgraf Georg Johann von Veldenz die Akten einschicken, und nach langem Hin- und Widerschreiben war die Sache so verwickelt, daß auf seine Anordnung von beiden Teilen ein Schiedsgericht aus drei speyerischen Rechtsgelehrten ernannt wurde, das am 27. Februar 1580 sein Urteil abgab. Dieses lautete dahin, daß die seit vier Jahren Eingekerkerte sub cautione fidejussoria von der Instanz zu absolvieren, die Gemeinde Feckelberg aber in die Kosten zu nehmen sei Neue Zusätze zu Johann Weier, von den Hexen und Unholden, in der deutschen Übers, der Schr. De praestigiis daemonum, S. 567 ff..

Im folgenden Jahrhundert galt diese Vermengung der Prozeßarten in Bayern, Sachsen, Württemberg und andern Ländern bereits als etwas durch Gewohnheitsrecht Geheiligtes. Man nannte das eine Kumulation.

Hatte man nun aber auch die gewünschten Geständnisse erpreßt, so war man damit noch nicht zum letzten Ziele gekommen, auf das der Hexenrichter hinarbeitete. Nach der Carolina mußten die erpreßten Geständnisse, wenn sie gelten sollten, Tatsachen enthalten, die nicht leicht ein Unschuldiger wissen konnte, und die angegebenen Umstände sollten wahrscheinlich sein und nach angestellten Nachforschungen als wahr erfunden werden. Wie war aber bei der Zauberei die Feststellung dieses äußeren Tatbestandes, des Corpus delicti möglich? Man half sich dabei mit den willkürlichsten Prozeduren, indem man den Verhafteten eine Reihe von Fragen vorlegte, auf die nur mit Ja oder Nein zu antworten war, z. B. »Ob wahr, daß die Angeklagte an einem bestimmten Tage im Felde gestanden? Ob wahr, daß sie hierbei eine Hand zum Himmel ausgestreckt oder mit der Hand gewinkt habe? Ob ferner wahr, daß damals ein Gewitter ausgebrochen?« Hatte die Angeklagte diese drei Fragen bejahen müssen, so nahm der Richter die Tatsache als konstatiert an, daß sie auch das Unwetter herbeigeführt habe, und nun folgte die entscheidende Frage: »Ob wahr, daß der Teufel sie veranlaßt, sich selber und ihren Mitmenschen zum Schaden das Wetter zu machen?«

Bezüglich der Bündnisse und Vermischungen mit dem Teufel, der Hexenfahrten, ließ sich freilich auch nicht einmal auf diesem Wege der Tatbestand feststellen, weshalb nach der sonst herrschenden juristischen Ansicht hierbei nur eine gelindere Strafe eintreten sollte. Allein bei den Hexenprozessen hielt man es auf Grund der Theorie von dem Delictum atrocissimum et occultum anders. Carpzov z. B. erklärt (Quaest. 49, Nr. 60 ff.), eine andere Gewißheit des einbekannten Verbrechens, als die man eben haben könne, sei nicht erforderlich. Bei verborgenen und schwer nachweisbaren Verbrechen genüge es, wenn für ihren Tatbestand die Vermutung spreche. Aus welchen Vermutungen und Anzeigen aber die Gewißheit einer vollführten Hexerei konstatirt werden könne, lasse sich nicht genau bestimmen, sondern müsse durchaus der Einsicht und dem Ermessen des Richters überlassen werden. – Daher war noch der Professor der Jurisprudenz zu Tübingen und der Direktor des Konsistoriums zu Stuttgart, Wolfgang Adam Lauterbach († 1678), der Ansicht, daß eine Hexe auf ihr bloßes Geständnis hin zum Tode verurteilt werden könne, auch wenn von anderer Seite über den objektiven Tatbestand gar nichts bekannt sei Consil. Jurid Tübingens. 1733. Tom. IV, p. 165. Carpzov, N. Pr. cr. Part. I. qu. XLIX. 57 seq.. Wie genau oder ungenau man aber mit der Erhebung des Tatbestandes, auch wo er unmittelbarer Erforschung zugänglich war, zu verfahren pflegte, das mögen folgende aus einer reichen Fülle herausgegriffene Beispiele beweisen.

Eine Magd zu Baden litt an einer Armgeschwulst. Sie erinnerte sich, daß kurz zuvor eine Krämersfrau, bei der sie Pfeffer holte, ihre schönen Arme gelobt hatte. Da die Frau sich schon früher einmal zum Verdruß der Obrigkeit einem gegen sie eingeleiteten Hexenprozeß zu entziehen gewußt hatte, so ergriff man diese Gelegenheit, sie von neuem zu verhaften. Der Ehemann beschwerte sich hierauf beim Kammergericht wegen Gewalttätigkeit. Das badische Gericht rechtfertigte jedoch seine Befugnis zu peinlichem Vorschreiten auf Zauberei aus folgendem Protokolle: »Matthiß Haug, Burger und Balbirer allhie zu Baden, ist befragt und angehört worden, wie er diesen Schaden befunden, als er geschickht worden, selbigen zu besichtigen. – Es seye nit anderst gewesen, als wann drey Finger darein getruckht weren. Inmaßen die mähler noch zu sehen und zu erkhennen geben. Dahero zu besorgen, eß möchten drey löcher in den Arm fallen und die Schwindsucht darzue khommen. Ihren der Magd khönne solliches natürlicher Weiß nit geschehen sein, weilen sie zuvor nie keinen Schaden daran gehabt. Ließe es also auch darbey bewenden Aus Originalakten des R. K. G. rubric. Weinhagen contra Wilhelm, Markgrafen zu Baden. 1628.

Fünf bis sechs Weiber zu Lindheim, erzählt Horst Zauber-Bibl. Th. II. S. 374. – Weng, Die Hexenprozesse der ehemaligen Reichsstadt Nördlingen von 1590 bis 1594, S. 20., wurden entsetzlich gemartert, damit sie bekennen sollten, ob sie nicht auf dem Kirchhofe des Orts ein vor kurzem verstorbenes Kind ausgegraben und zu einem Hexenbrei gekocht hätten. Sie gestanden dieses zu. Der Gatte einer dieser Unglücklichen brachte es endlich dahin, daß das Grab in Gegenwart des Ortsgeistlichen und mehrerer Zeugen geöffnet ward. Man fand das Kind unversehrt im Sarge. Der fanatische Inquisitor hielt jedoch den unversehrten Leichnam für eine teuflische Verblendung und bestand darauf, daß, weil sie es doch alle eingestanden hätten, ihr Eingeständnis mehr gelten müsse als der Augenschein. Man müsse sie deshalb »zur Ehre des dreieinigen Gottes«, der die Zauberer und Hexen auszurotten befohlen habe, vertilgen. Sie wurden in der Tat verbrannt.

Nach dem Malleus und der späteren allgemeinen Praxis war der Richter befugt, auf bloße Denunziation, Übeln Ruf und sonstige Indizien einzuschreiten. Kam der wandernde Inquisitor in eine Stadt, wo er tätig sein wollte, so forderte er durch einen Anschlag an den Türen der Pfarrkirchen oder des Rathauses unter Androhung von Kirchenbann und weltlichen Strafen auf, jede Person, von der man etwas Zauberisches wisse, oder von der man selbst nur gehört habe, daß sie in üblem Rufe stehe, binnen zwölf Tagen anzuzeigen. Der Denunziant wurde mit geistlichem Segen und klingender Münze belohnt, sein Name auf Verlangen verschwiegen. In den Kirchen fand man an manchen Orten, z. B. in Mailand, Kasten mit einem Spalt im Deckel, zur Einlegung anonymer Denunziation Bodin, Daemonom, IV. I.. Weltliche Gerichte beschieden, wenn irgendein Impuls ihre Aufmerksamkeit auf das Hexenwesen gelenkt hatte, Gerichtsschöffen aus den Dörfern zu sich, um sich nach verdächtigen Personen zu erkundigen, oder sandten Späher in die Gemeinden. Manche ahmten auch den umherziehenden Ketzerrichtern nach.

Hierbei waren auch die harmlosesten und bedeutungslosesten Äußerungen, die Kinder im Verkehre miteinander taten, den Spähern oft ein willkommener Anlaß zur Anzeige und zur Einleitung eines Hexenprozesses. Wie Thomasius erzählt, wurde ein achtjähriges Kind in Untersuchung gezogen, weil es eine Maus aus seinem Taschentuch geknotet hatte. Seine Gespielen erzählten, das Mädchen könne Mäuse machen, worauf sich der Dorfpfarrer beeilte, eine Anklage auf Hexerei zu erheben. Die Alte, die dem Kinde das Mäusemachen gelehrt hatte, wäre beinahe auf die Folter gekommen Max Bauer, Die deutsche Frau in der Vergangenheit, Berlin o. J., S. 253..

Hatte der Richter die nötigen vorläufigen Indizien, so eröffnete er den Prozeß. Was aber galt als Indizium Mall, malef. Pars III. Quaest 6. Delrio, lib. V. sect. 3 u. 4. Binsfeld in Tit. de malef. et mathemat. p. 613. – Carpzov, a. a. O. Part. III. Qu. CXXII. 90. – Sehr kurz in der C. C. C. Art. 44.? Antwort: Alles! Übler Ruf, oft begründet durch die vor Jahren aus Haß oder auf der Folter getanen Aussagen einer Inquisitin, oft nicht einmal durch Zeugen erhoben, die Angabe eines Mitschuldigen, die Abstammung von einer wegen Zauberei Hingerichteten, Heimatlosigkeit, ein wüstes und unstetes Leben, große und schnell erworbene Kenntnisse ohne bemerkbaren Fleiß, rasch zunehmender Wohlstand, eine Drohung, auf die den Bedrohten ein plötzlicher Schaden traf, die Anwesenheit im Felde kurz vor einem Hagelschlag – dies alles erscheint noch als etwas ziemlich Einfaches; aber außerdem wurden noch die entgegengesetztesten Dinge zu Indizien gestempelt, so daß, wer die Scylla vermeiden wollte, notwendig in die Charybdis geriet. Eine wirkliche Heilung war oft nicht weniger gefährlich als eine nachgesagte Beschädigung. Die Beklagte hat ihrer kranken Schwiegertochter Lorbeeren eingegeben, worauf diese genas. Der Fiskal folgert daraus, daß sie selbst die Krankheit zuvor durch Zauberei herbeigeführt habe Deduktionsschrift v. 1675 in buseckischen Akten.. – Von zwei kranken Zimmergesellen stirbt der eine, der andere gesundet unter der Pflege der Hausfrau; »dannenhero der Nicolaus Schönle (der Zimmermeister) ganz wohl gemerket, wie das Spiel gekartet gewesen und daß die Peinlich-Beklagtin Zauberei appliciret und damit es nicht so grob herauskommen möchte, hat sie dem Kerlen fleißig gearzet, daß er wieder gesund worden usw. Deduktionsschrift des Fiskals v. 1673.« – »Dergleichen ist auch hie zu Schletstadt geschehen, da eines Schreiners Fraw in jres Nachbawren Hauß viel gewandelt, und jm letzlich ein jung Kind an einem Ärmlein erbermlich verderbt hat, und hernach zum Theil mit baden, Kreutern etc. widerumb geholffen Bericht über die im Jahre 1570 zu Schlettitadt verbrannten Hexen, im Theatrum de veneficis, Frankf. 1589, S. 5..« Bei einer Frau von bravem Lebenswandel führte man als Belastungsgrund ins Treffen, »der Teufel könne auch die Gestalt eines Gerechten annehmen«, und brachte sie ins Gefängnis und auf die Tortur. So in Offenburg die Maria Fehr, geborene Linderin, die am 6. Oktober 1601 hingerichtet wurde Volk, S. 53 ff..

Der nachlässige Besucher des Gottesdienstes war verdächtig, aber der fleißige nicht minder, weil sein Benehmen die Absicht verriet, den Verdacht von sich abzuwälzen. Zeigte sich jemand bei der Gefangennehmung furchtsam und erschrocken, so war das die Äußerung des bösen Gewissens; benahm er sich gelassen und mutig, so hatte ihn der Teufel verhärtet und verstockt. Redete man gegen die Hexenprozesse, nahm man sich der Verfolgten an, bezweifelte man die Wahrheit der magischen Greuelgeschichten, so war das eine Oratio pro domo; ging man auf der andern Seite im Lobe der Inquisitoren und ihrer Bestrebungen etwas zu weit, so galt dies als eine höchst verdächtige Captatio benevolentiae. Unverzügliches Denunzieren einer vermeintlichen Zauberhandlung hatte den Vorwurf verdächtiger Voreiligkeit zu fürchten, aber das Unterlassen der Denunziation war wiederum Begünstigung des Lasters. Wer einer aufkommenden üblen Nachrede nicht schleunig durch gerichtliche Schritte begegnete, ließ eines der stärksten Indizien sich befestigen; wer dagegen klagte, überlieferte sich freiwillig allen Schikanen eines gefährlichen Prozesses. Kurz, es traf auch im Hexenprozesse ein, was schon Apulejus in seiner Apologie von der Zauberriecherei seiner Zeit sagt: Omnibus, sicut forte negotium magiae facessitur, quidquid omnino egerint, objicietur. Wir verzichten darauf, alles Einzelne aufzuzählen; doch bemerken wir noch, daß man beim Abendmahl darauf lauerte, ob ein Weib etwa die Hostie aus dem Munde nehme. Eine zufällige Annäherung der Hand nach dem Gesichte konnte gefährlich werden. Schon der Malleus, P. II. Quaest. I. Kap. 5, macht auf dieses Indizium aufmerksam. 1665 wurde zu Friedberg ein Weib zum Tode verurteilt, deren Prozeß damit begonnen hatte, daß eine Nachbarin gesehen haben wollte, wie sie nach empfangener Hostie beim Umgang um den Altar den Mund wischte. – Um zu zeigen, wie weit man's im Absurden trieb, folge hier noch eine Stelle aus der Schrift des Fiskals in einem buseckischen Prozesse von 1672: »14. entsteht auch ein merkliches Indicium wider die P. Beklagtin, weil sie sich so unfläthig hält, es auch also bei ihr stinkt, daß die Wächter deßhalben unmöglich bei ihr bleiben können, sondern die P. B. in ihrer bisherigen Wachtstuben einsperren, und die Wächter in der andern Stuben gegen der über sich aufhalten müssen, ex hoc enim exoritur indicium magiae (Crusius de indic. delict., part. 2, cap. 32, no. 200, § 41. et n. 69, § 30). Und damit, daß deme also seye, der Juristen Facultaet, wohin die peinlichen Acta verschickt werden dürften, auch wissend seye, so bittet Fiscalis, einen Schein ad acta zu legen, oder in der Missiv dessen zu gedenken.«

Zu den Indizien gehörte auch die Flucht, und zwar selbst dann, wenn das, was man dafür ansah, in Wahrheit gar kein Entweichen war. So erzählt Spee, eine ehrbare Frau, die einige Stunden von ihm entfernt wohnte, sei zu ihm gekommen, um ihn zu fragen, was sie tun sollte, da man sie als Hexe verdächtigt habe. Daraufhin habe er ihr geraten, nach Hause zurückzukehren, da ja durchaus kein Verdachtsgrund gegen sie vorliege. Diesen Rat habe die Frau auch befolgt, allein sowie sie in der Heimat wieder angekommen sei, habe man ihre nur nach Stunden zu zählende Abwesenheit als Flucht und somit als überführendes Indizium geltend gemacht, sie gefoltert und durch fortgesetztes Foltern ein Geständnis erpreßt, worauf sie verbrannt worden sei. Auch weist v. Wächter (S. 104-105) darauf hin, daß schon die bloße Berührung einer Person mit einer anderen, wenn dieser hernach etwas Böses widerfuhr, genügte, um die erstere der Hexerei anzuschuldigen.

Das schrecklichste Indizium war aber die Aussage einer Hexe, die, auf der Folter nach Genossen befragt, um von der gräßlichen Qual befreit zu werden, irgend jemanden nannte, der dann sofort verhaftet wurde. Als in Grünberg in Schlesien eine eben verhaftete Frau ihrer Angeberin gegenübergestellt wurde, beschwor sie die Denunzierte und ihre Töchter, ihre unwahren Behauptungen zu widerrufen. Da wies die bereits gefolterte Hexe auf die Marterwerkzeuge und stöhnte: »Liegt ihr nur erst da, und ihr werdet noch Schlimmeres sagen August Förster, Aus Grünbergs Vergangenheit, Grünberg 1900, S. 124.

Wie leicht auch die harmloseste Beschäftigung ein Indizium abgeben konnte, hat Hormayr im »Österreichischen Archiv« nachgewiesen, wo er berichtet, daß zwei alte Weiber auf dem Plinzenberg bei Fulnek verbrannt wurden, »weil sie zur Sommerszeit viel in Felsen und Wäldern herumgewandelt und Kräuter gesucht« Roskoff, II., Seite 343..

Man sieht, daß es kein Mittel gab, dem Verdacht zu entgehen; aber es gab auch kaum eines, aus den Krallen eines blutgierigen Richters sich zu befreien, wenn man einmal hineingeraten war. »Denn haben wir schon öfter von den Gefangenen, ehe sie noch bekannt, gehört, wie sie wohl einsehen, daß keiner mehr, der Hexerei halber eingefangen ist, mehr herauskommt, und ehe sie solche Pein und Marter ausstehen, wollten sie lieber zu allem, was ihnen vorgehalten werde, ja sagen, wenn sie es auch entfernt nie getan, noch je daran gedacht haben Von Lemberg, Hexenprozesse im ehemaligen Bistum Bamberg während der Jahre 1624 bis 1630. S. 14.

Die Carolina gab hinsichtlich der Indizien und Untersuchungspunkte Beschränkungen an, die von einer für jene Zeit rühmlichen Mäßigung zeugen; aber in der Anwendung hielt man sich auch in Deutschland fast immer lieber an den Malleus und seine Nachtreter. Wo nicht das Formlose ganz rückhaltlos hervorstürmte, da schlich die Schikane in den Irrgewinden kanonistischer und romanistischer Gelehrsamkeit herum und beging künstlich ein Dutzend Nullitäten, wo der plumpe Fanatismus eine einzige aus Dummheit machte.

Sehen wir zuvörderst, wohin der Verhaftete gebracht wird.

Wie in der Einrichtung der Gefängnisse jener Zeit überhaupt die gewissenloseste Nachlässigkeit hervortritt, so zeigt sich in denen für die Hexen insbesondere noch eine höchst erfinderische Grausamkeit. »Denn es ist genugsam bekannt und darüber geklagt worden, daß zumal in Deutschland das Gefängnis ein unterirdischer, schrecklicher und schmutziger Ort ist«, bekennt selbst ein Carpzov Pars, III, Quaest. CXI, 48.. Es gab eigens eingerichtete Hexentürme und Drudenhäuser. Das von Bischof Johann Georg II. (1622-1633) zu Bamberg erbaute Malefizhaus hatte allerlei neuerfundene Vorrichtungen zur Tortur; über dem Portale stand das Bild der Themis mit der Umschrift: Discite justitiam moniti et non temnere Divos Von Lamberg, a. a. O., S. 17.! Bambergische Inquisitoren rühmen als ein äußerst wirksames Mittel, die Hexen zahm zu machen, »das gefaltelt Stüblein«, wahrscheinlich eine Art Lattenkammer.

Der Hexenturm zu Lindheim in der Wetterau ist von Horst (Dämonomagie, B. II., S. 349 ff.) genau beschrieben; der auf dem Schloß zu Marburg ist ganz ähnlich gebaut. Den schauerlichen »Kaibenturm« in Zug in der Schweiz beschrieb 1867 nach eigener Anschauung Professor Osenbrüggen Eduard Osenbrüggen, Kulturhistorische Bilder aus der Schweiz, 2. Aufl. Leipzig 1867. S. 134 ff., S. 138.. Lassen wir uns von einem Augenzeugen, dem calvinistischen Prediger Anton Prätorius, dem wackeren Vorläufer Spees, ein Bild von dem entwerfen, was man vor dritthalb Jahrhunderten ein Gefängnis nannte Anton Prätorius, Von Zauberey und Zauberern. Gründlicher Bericht etc. Heidelberg 1613. S. 211 ff..

»In dicken, starken Thürnen, Pforten, Blochhäusern, Gewölben, Kellern, oder sonst tiefen Gruben sind gemeinlich die Gefängnussen. In denselbigen sind entweder große, dicke Hölzer, zwei oder drei über einander, daß sie auf und nieder gehen an einem Pfahl oder Schrauben: durch dieselben sind Löcher gemacht, daß Arme und Beine daran liegen können.

Wenn nun Gefangene vorhanden, hebet oder schraubet man die Hölzer auf, die Gefangen müssen auf ein Klotz, Steine oder Erden niedersitzen, die Beine in die untern, die Arme in die obern Löcher legen. Dann lasset man die Hölzer wieder fest auf einander gehen, verschraubt, keilt und verschließet sie auf das härtest, daß die Gefangen weder Bein noch Arme nothdürftig gebrauchen oder regen können. Das heißt, im Stock liegen oder sitzen.

Etliche haben große eisern oder hölzern Kreuz, daran sie die Gefangen mit dem Hals, Rücken, Arm und Beinen anfesseln, daß sie stets und immerhin entweder stehen, oder liegen, oder hangen müssen, nach Gelegenheit der Kreuze, daran sie geheftet sind.

Etliche haben starke eiserne Stäbe, fünf, sechs oder sieben Viertheil an der Ellen lang, dran beiden Enden eisen Banden seynd, darin verschließen sie die Gefangenen an den Armen, hinter den Händen. Dann haben die Stäbe in der Mitte große Ketten in der Mauren angegossen, daß die Leute stäts in einem Läger bleiben müssen.

Etliche machen ihnen noch dazu große, schwere Eisen an die Füße, daß sie die weder ausstrecken, noch an sich ziehen können. Etliche haben enge Löcher in den Mauren, darinn ein Mensch kaum sitzen, liegen oder stehen kann, darinn verschließen sie die Leute ohngebunden, mit eisern Thüren, daß sie sich nicht wenden oder umbkehren mögen. Ettliche haben fünfzehn, zwanzig, dreißig Klaftern tiefe Gruben, wie Brunnen oder Keller aufs allerstärkest gemauret, oben im Gewölbe mit engen Löchern und starken Thüren Gerembsten, dardurch lassen sie die Gefangen, welche an ihren Leibern sonst nicht weiter gebunden, mit Stricken hinunter, und ziehen sie, wenn sie wöllen, also wieder heraus.

Solche Gefängnuss habe ich selbst gesehen, in Besuchung der Gefangenen; gläube wohl, es seyn noch viel mehr und anderer Gattung, etliche noch greulicher, etliche auch gelinder und träglicher.

Nach dem nun der Ort ist, sitzen etliche gefangen in großer Kälte, daß ihnen auch die Füß erfrieren und abfrieren, und sie hernach, wenn sie loskämen, ihr Lebtage Krüppel seyn müssen. Etliche liegen in stäter Finsternuß, daß sie der Sonnen Glanz nimmer sehen, wissen nicht, ob's Tag oder Nacht ist. Sie alle sind ihrer Gliedmaßen wenig oder gar nicht mächtig, haben immerwährende Unruhe, liegen in ihrem eigenen Mist und Gestank, viel unfläthiger und elender, denn das Viehe, werden übel gespeiset, können nicht ruhig schlafen, haben viel Bekümmernuß, schwere Gedanken, böse Träume, Schrecken und Anfechtung. Und weil sie Hände und Füße nicht zusammen bringen und wo nöthig hinlenken können, werden sie von Läusen und Mäusen, Steinhunden und Mardern übel geplaget, gebissen und gefressen. Werden über das noch täglich mit Schimpf, Spott und Dräuung vom Stöcker und Henker gequälet und schwermüthig gemacht.

Summa, wie man sagt: Alle Gefangen arm!

Und weil solches alles mit den armen Gefangenen bisweilen über die Maßen lang währet, zwei, drei, vier, fünf Monat, Jahr und Tag, ja etliche Jahr: werden solche Leute, ob sie wohl anfänglich gutes Muths, vernünftig, geduldig und stark gewesen, doch in die Länge schwach, kleinmüthig, verdrossen, ungeduldig, und wo nicht ganz, doch halb thöricht, mißtröstig und verzagt. – – – –

O ihr Richter, was macht ihr doch? Was gedenkt ihr? Meinet ihr nicht, daß ihr schuldig seyd an dem schrecklichen Tod eurer Gefangenen?«

Die Salzburger Gefängnisse, sehr bezeichnend Keuchen genannt, waren Löcher voll Unrat, in denen die Gefangenen auf zerfaultem Stroh, mit schweren Ketten belastet, zusammengepfercht lagen. Wochen-, oft monatelang, brachten die Inhaftierten hier zu. Das Essen war so übelriechend, daß sogar ein Bettelweib mit Rutenstreichen gezwungen werden mußte, es hinunterzuwürgen, ebenso ein gewiß nicht verwöhnter Betteljunge. Im Sommer verschmachteten die Gefangenen fast vor Hitze und im Winter froren ihnen die Zehen ab, wie dies dem Buben Kunz Siebenhofer geschah. Laut den Protokollen wurden einige von Ratten angefressen, andere waren derartig von Ungeziefer bedeckt, daß man ihnen neue Kleider von Sackleinwand geben mußte. Nicht genug an solchen Schrecknissen, peinigte man auch die Gefangenen noch dadurch, daß man sie in kupferne Körbe steckte und diese an eisernen Haken an der Mauer aufhängte, damit der Satan seine Macht über sie verliere, was bekanntlich der Fall war, wenn sie nicht den Boden berührten. Ein anderer Gewährsmann im ersten Viertel des achtzehnten Jahrhunderts sagt kurz und bündig: »Die Gefängnisse sind jetzt überall wüst und schaurig. Meistens liegen sie unter dem Erdboden und sehen aus wie eine übelriechende Pfütze oder eine grauenerregende Höhle. Liegen sie aber zuweilen über der Erde, so gleichen sie eisernen Käfigen, die nicht für Menschen, sondern für Tiger oder (andere) gräßliche Ungeheuer bestimmt sind Janssen-Pastor, VIII, S. 521..« Selbst Nürnberg, das deutsche Paris des Mittelalters, unterschied sich darin nur wenig von den anderen, viel weniger kultivierten deutschen Städten Dr. Herm. Knapp, Das Lochgefängnis etc. in Alt-Nürnberg, Nürnberg 1907.. Die Gefängnisse, sagt Johann Ewich 1584, sollen nur zur Verwahrung, nicht zur Strafe da sein, würden aber »etwan also zugerüstet, daß sie mit Recht wohl Teufels Herbergen mögen genannt werden, und etliche lieber sterben wollen, denn dieselbigen länger bewohnen Janssen, VIII. 609 ff..« Um sich von seiner Pflicht zu drücken, den Verhandlungen gegen »Hexen« beizuwohnen, schreibt am 7. Julius 1675 der Kaiserl. Kommissar Graf Purgstall an die Regierung nach Graz, »daß er dausendmall liber bey den Barbaros quam apud inferoset daemones commissioniren wole, da der Gestankh so man in den Kerkhern des Gefangenen ausstehen mueß, ist Vnbeschreiblich, were auch kein Wunder (wann Gott nicht beistünde), eine schwere Krankheit zu erlangen Hammer-Purgstall, Die Gallern auf der Rieggersburg. 3. Teil, II. 109, S. 162.«. Daß auch die Eingesperrten darunter litten, das kam dem hochedlen Herrn nicht in den Sinn.

In solcher Umgebung sahen sich die Gefangenen einem vorläufigen Nachdenken über ihre Gegenwart und Zukunft überlassen. Es ist begreiflich, daß in dieser Lage sich mit den Unglücklichen allerlei Schreckliches zutrug. Eine Frau, die 1664 zu Eßlingen im Hexenturm saß, erfuhr, daß ihr Mann gestorben sei, und brach, als sie diese Nachricht erhalten, aus dem Kerker und stürzte sich vom Turm herab, so daß sie mit zerschmettertem Schädel auf der Straße lag Zeitschr. für deutsche Kulturgesch. 1856, S. 455..

Dergleichen Vorfälle wurden jedoch von den Hexenrichtern nicht weiter beachtet.

Der Malleus gibt die Weisung, verstockte Personen nötigenfalls ein ganzes Jahr in diesem Zustande zu erhalten und dann ihnen die kanonische Reinigung mit zwanzig bis dreißig Eideshelfern aufzuerlegen; können sie diese nicht leisten, so soll das Verdammungsurteil erfolgen. Weltliche Richter, bei denen jenes kanonische Beweismittel nicht galt, haben die Haft zuweilen auf zwei, drei und vier Jahre ausgedehnt. Ein Weib zu Offenburg saß vom Oktober 1608 bis zu Anfang 1611 im Kerker und wurde dann hingerichtet, obgleich der Prozeß noch vor dem Kammergericht schwebte. (R. K. G. Akten.) Wurzerin zu Bamberg war drei Jahre lang im Kerker an Ketten angeschlossen (v. Lamberg S. 25). – Die Hensel aus Feckelberg hatte vier Jahre gesessen.

Doch dieses konnte nur infolge ganz eigentümlicher äußerer Verhältnisse oder einer seltenen Untüchtigkeit der Gerichte eintreten. In der Regel wußte man schneller zum Ziele zu gelangen.

Was nun in diesen finstern Kammern von in Teufel umgewandelten Menschen Unmenschliches, Barbarisches, Niederträchtiges verübt worden ist, das weiß nur Gott. Die meisten Prozeßakten existieren nicht mehr, und die vorhandenen geben die Einzelheiten nicht Buchmann, Die unfreie und die freie Kirche, S. 309. Franz Volk, Hexen in der Landvogtei Ortenau und Reichsstadt Offenburg. Lahr 1882, S. 112. Scherr, Deutsche Kultur- und Sittengeschichte, 10. Aufl. Leipzig 1897, S. 387. an.

Ehe der Richter die Hexe selbst vernahm, schritt er gewöhnlich zu einem Zeugenverhöre, das auch da, wo die akkusatorischen Formen gewahrt wurden, der Litiskontestation vorausgehen durfte und dem Amtsankläger das Material lieferte. Dieses Zeugenverhör erhielt aber durch zweierlei einen ganz besonderen Charakter: 1. der Untersuchungsrichter betrachtete die Angeklagten und Eingezogenen von vornherein als wirklich Schuldige, als unzweifelhafte Hexen und Zauberer, deren geheime Verbrechen er ans Licht zu ziehen habe, und 2. in Malefizsachen wurde durchaus jedes Zeugnis als gültig betrachtet, sofern es gegen die Angeschuldigten gerichtet war. Meineidige, Infame, Exkommunizierte, Mitschuldige, Zeugen in eigener Sache, Eheleute gegeneinander, Kinder gegen Eltern usw. usw. wurden als Belastungszeugen zugelassen, – aber nur als diese. Auch der Verteidiger war verpflichtet, gegen die Angeklagte zu zeugen und ihre etwaigen Geständnisse und Mitteilungen dem Richter zu übergeben. Selbst die Aussage einer verurteilten Hexe gegen eine andere Verdächtige galt als ein vollgültiges Zeugnis. Ja sogar die Phantasien von Fieberkranken, die man im Bette vernahm, wurden als vollgültige Aussagen behandelt Hitzigs Annalen, B. XVI. S. 250., wenn sie für den Richter brauchbar waren. Nur der »Todfeind« sollte nicht als Zeuge zugelassen werden; was aber unter einem Todfeind zu verstehen sei, galt als zweifelhaft K. F. Köppen in Wigands Vierteljahrschrift, B. II. S. 36. – Mall. Malef. P. III. quaest. 4. – Delrio, Lib. V. sect. 5, König Jakob I., Daemonol. III. 6..

Zur Erleichterung der Aussagen pflegte man auch die Namen der Zeugen nicht zu nennen, weshalb man leicht jede wünschenswerte Mitteilung von ihnen erhalten konnte.

Da bezeugte nun der eine, die Inkulpatin gelte seit längerer Zeit im Dorfe als verdächtig; der andere, es sei im letzten oder vorletzten Sommer ein Gewitter gewesen um dieselbe Zeit, als jene von dem Felde zurückgekommen; ein dritter hatte bei einem Hochzeitsschmause plötzlich Leibweh bekommen, und es hatte sich später ergeben, daß die Inkulpatin gerade um diese Stunde vor dem Hause vorübergegangen war; einem Vierten war nach einem Wortwechsel mit ihr ein Stück Vieh krank geworden; ein unwissender Arzt erklärte die Krankheit eines Nachbarn, aus der er nicht klug werden konnte, oder die unter seinen Händen den Tod zur Folge gehabt hatte, für einen Morbus maleficialis. Konnten die Verwandten in dem Bette des Leidenden einen Knäuel zusammenklebender Federn, eine Nadel oder sonst einen fremden Körper auffinden oder heimlich hineinbringen, so legte ihn der Richter den Akten als Corpus delicti bei. Büchsen, Fläschchen, Federwische, Besenstiele, Schmalztöpfchen, Kräuter, die man in der Wohnung der Inkulpatin fand, kamen ebenfalls zu den Akten.

Jetzt schritt man zum Verhör der Gefangenen. Der Malleus will das Verhör mit der Frage eröffnet haben: ob die Inquisitin glaube, daß es Hexen gebe? Wer nun die Existenz der Hexen läugnete, der wurde jedenfalls als Ketzer verurteilt; denn – sagt der Malleus – haeresis est maxima, opera maleficarum non credere.

Diese in der Tat sehr feine Art, eine Hexe zu fangen, war in späteren Zeiten indessen nicht mehr recht praktisch, weil jene Häresie des Zweifels an der Hexerei im allgemeinen sehr selten war und der Inquisit sich begnügte, seine eigene Beteiligung zu leugnen. Desto geeigneter waren jederzeit Fragen wie folgende: was Inquisitin vor dem Gewitter im Felde zu tun gehabt, warum sie sich mit dieser oder jener Person gezankt, warum sie diesen oder jenen Knaben angeredet oder berührt, warum ihre Gartenfrüchte besser gedeihen als die des Nachbarn, warum sie in des Nachbarn Stall gewesen, warum sie sich nicht gegen aufkommendes Geschrei gerechtfertigt? usw.

Erfolgen die gewünschten Geständnisse nicht, so wird die Unglückliche in den Kerker zurückgeführt, um dort von neuem bearbeitet zu werden. Alle Qualen des Mangels, des Schmerzes und Ekels umgeben sie; der Richter tritt ein und versichert, er werde Gnade angedeihen lassen, wobei er, vermöge einer erlaubten Mentalreservation, unter der Gnade die Verwandlung des Feuertodes in Hinrichtung mit dem Schwert versteht oder auch die Gnade nicht der Gefangenen, sondern sich selbst oder dem gemeinen Besten zudenkt. Auch bleibt es seinem Ermessen überlassen, ob er nicht sagen will: »Gestehest du, so werde ich dich nicht zum Tode verurteilen.« Wenn's zum Spruche kommt, kann er dann abtreten und einen andern das Urteil verkünden lassen. – In Zürich versprachen 1487 die Richter einer Frau, sie nicht hinzurichten, wenn sie gestehen wollte. Sie erzählte hierauf von dem Teufelsbündnis und ähnlichem Unsinn. Die Richter hielten ausnahmsweise Wort, verurteilten aber die Frau, auf Lebenszeit eingemauert zu werden mit der Bestimmung, daß sie täglich einmal Essen erhalten sollte. Nach ihrem Tode soll ihr Leichnam verbrannt werden Richtbücher im Züricher Staatsarchiv nach Hansen, Quellen, S. 586, 147..

Solche und viele ähnliche Kniffe empfahl der Malleus, um ein sogenanntes freiwilliges Bekenntnis zu erhalten, und er hatte recht, darauf hohen Wert zu legen, weil es, solange die Doktrin des Hexenwesens noch nicht ganz allgemein geworden war, eine ungleich kräftigere Wirkung machen mußte, als das durch die Folter erzwungene. Doch vererbten sich diese Mißhandlungen auch auf die spätere Zeit. Priester lockten und schreckten Spees Cautio criminalis, Quaest. XIX. Horst, Z. B. Th. III, S. 356 ff., Büttel plagten und suggerierten S. Mackenzie bei W. Scott, B. über Dämonol., Th. II, S. 143., Richter logen und betrogen, wenn es auf andere Art nicht gehen wollte. »Hat die Gefangene W. Brosii Borschen seinen Jungen begossen, davon derselbe blind worden – – – und endlich, als man ihr Gnade zugesagt, freiwillig bekannt, daß sie zu dem Goß die Worte gesagt: Der Junge sollte verblinden ins Teufels Namen etc. – – Da ihr euch nun eigentlich erkundiget hättet, oder nochmals erkundigen würdet, daß der Junge bald nach empfangenen Goß blind worden und die Gefangene würde auf ihrem gethanen Bekenntniß vor Gericht freiwillig verharren, oder des sonsten, wie recht, überwiesen: so möchte sie von wegen solcher begangenen und bekannten Zauberei, nach Gelegenheit dieses Falls, weil ihr von euch Gnade versprochen, und über ihr gütliches Bekenntniß mit der Tortur wider sie verfahren worden, mit dem Schwert vom Leben zum Tode gestraft werden. V. R. W. Sentenz des Leipziger Schöppenstuhls in einem Bautzener Prozeß von 1599 bei Carpzov, Nr. XVI.«

Jeder hielt sich gegen das Hexenvolk zu allem berechtigt, weil er damit entweder dem Himmel einen Dienst zu leisten glaubte oder sich selbst.

siehe Bildunterschrift

Während so die Verhaftete allen Angriffen bloßgestellt war, sah sie sich zugleich auch fast aller rechtlichen Verteidigungsmittel beraubt. Weil in Glaubenssachen überhaupt nach einer Bestimmung Bonifacius VIII. »simpliciter et de plano, absque advocatorum et judiciorum strepitu et figura« verfahren werden sollte, so erlaubte der Malleus nicht die Annahme eines Advokaten nach freier Wahl. Es durfte zwar ein Rechtsbeistand gegeben werden; dieser mußte aber dem Richter als ein glaubenseifriger Mann (vir zelosus) bekannt sein und wurde überdies feierlich davor verwarnt, durch Begünstigung des Bösen sich selbst schuldig zu machen. Ein solcher Beistand wußte somit, was er seiner eigenen Sicherheit wegen zu tun und zu lassen hatte. Vor weltlichen Gerichtsstellen ist die Wahl des Defensors nicht immer so beschränkt, aber seine Wirksamkeit häufig sehr behindert worden. So wurde ihm in Bayern, Bamberg, Osnabrück und anderwärts keine Abschrift der Indizien mitgeteilt, sondern diese nur dem Inkulpaten zu augenblicklicher mündlicher Verteidigung vorgelegt. Delrio billigt dies, weil die Advokaten leicht mit unwesentlichen Dingen den Handel in die Länge ziehen könnten. Im Bambergischen untersagte man die Verteidigung vor der Tortur gänzlich, worüber bei Ferdinand II. Beschwerde geführt wurde. In Coesfeld findet sich ein Fall, wo noch kein Defensor gegeben war, als der Fiskal nach vollzogener Tortur bereits um das Endurteil bat. Der wandernde Hexenrichter Balthasar Voß im Fuldischen verweigerte schlankweg alle Verteidigung. Und was half überhaupt auch der beste Anwalt bei den einmal in Geltung gekommenen Voraussetzungen?

Aus dem siebzehnten Jahrhundert gibt es Prozesse, die in allen Formen des Anklageverfahrens verlaufen; der Verteidiger reicht die lichtvollsten, der Fiskal die monstrosesten Schriften ein, und dennoch siegt der Fiskal vor Richtern und Fakultäten. Es lag in keinem Falle in der Gewalt des Anwalts, den Angeklagten gegen die Wirkungen seines eigenen Geständnisses zu schützen; dieses Geständnis aber war der Zielpunkt, auf den alle Hebel des Verfahrens hinwirkten. Das Schlimmste aber war dabei, daß nur gar zu oft, wenn das Gericht selbst von der Unschuld einer Inquisitin durch die im Prozesse hervorgetretenen Indizien überzeugt worden, die Richter doch um ihrer Reputation willen ein Geständnis der Unschuldigen zu erzwingen suchten. So sehen wir z. B. in dem Coesfelder Prozeß von 1632 Jos. Niesert, Merkwürdiger Hexenprozeß gegen den Kaufmann G. Köbbing aus den Jahren 1632. Coesfeld 1827. die satanische Erscheinung, wie ein ganzes Kollegium – nämlich der Stadtrat zu Coesfeld – es als Ehrensache ansieht, daß der nun einmal von ihm in Untersuchung Genommene zur Rechtfertigung des leichtfertig angestellten und geführten Prozesses vor der Welt als schuldig erscheine – wozu der ehrsame Rat in unerhört grausamer Weise das wirksamste Hilfsmittel des Inquisitionsprozesses, die Folter, zur Anwendung brachte.

2. Die Tortur

Die Tortur war die eigentliche Seele des ganzen Prozeßverfahrens. Ohne sie würde es gar nicht möglich geworden sein, die Massen von Hexen aufzuspüren, die man allerorten prozessiert und justifiziert hat. Ohne die Folter wäre der Hexenprozeß niemals das geworden, als was er in der Geschichte der Menschheit dasteht. Die Tortur war der Hauptnerv aller Beweisführung, die Folter war das eigentliche Symbol des Hexenprozesses.

siehe Bildunterschrift

Folterung
Holzschnitt aus dem 16. Jahrhundert

Zur Anwendung der Tortur schritt man schon auf die leisesten Indizien hin; zwei oder drei Denunziationen, wenn auch noch so unbestimmter Natur, oder die Angabe eines einzigen sogenannten Komplizen wurden als gesetzlich genügend betrachtet Delrio, lib. V. sect. 3. Carpzov, Qu. CXXII. 60 ff. Niesert, Hexenprozeß zu Coesfeld, S. 5. P. Paulus Laymann, Processus iuridicus contra Sagas et Veneficos d. i. Ein rechtlicher Prozeß etc., Köln 1629, S. 11 ff.. Wo man dem Satze vom Crimen exceptum eine etwas freiere Auslegung gab, da war die Folter das Alpha und das Omega des Verfahrens Cautio criminal. Quaest. XVIII.. Kaiser Ferdinand II. sah sich genötigt, dem Bischofe von Bamberg einen Gerichtspräsidenten zu bestellen, »damit nit mehr dergleichen Denunciationen so bald a captura et tortura anfangen, sondern die Instruenten zuvor über alle circumstantias loci et maleficii und daß sie sich in ipso facto wahr befinden, genugsame Nachricht einholen« Von Lamberg, S. 19..

Bei osnabrückischen Prozessen aus dem achten Dezennium des sechzehnten Jahrhunderts klagt der Jurist Rüdenscheid, daß die verfolgten Weiber, »alsbald sie gefänglich eingezogen worden, der Tortur eodem quasi momento unterworfen sein und ihre defensiones, wie sich zu Recht gebührt, nicht gehöret« Wierus, De Lamiis, p. 53..

Der Malleus rät, die Folter stufenweise und an verschiedenen Tagen anzuwenden, jedoch dürfe man das nicht eine Wiederholung, sondern nur eine Fortsetzung nennen. Weltliche Richter haben indessen an jenem Ausdrucke keinen Anstoß genommen Von Raumer in den Märk. Forschungen, 1841, Bd. I., S. 249.. Weil die Zauberei ein Crimen exceptum war, so erlaubte man sich in dem Grade, der Wiederholung und der Zeitdauer des Akts jede Freiheit. Drei- und vierstündige Tortur war nichts Ungewöhnliches Von Lamberg, S. 6. Horst-Z. B. II. 153.. Ein der Lykanthropie Angeklagter in Westfalen wurde einst zwanzigmal »mit der Schärfe«, wie man die Tortur nannte, angegriffen Delrio, Lib. V. Cap. IV. Sect. 9.; in Baden-Baden peinigte man ein Weib zwölfmal und ließ sie nach dem letzten Akt noch zweiundfünfzig Stunden auf dem sogenannten Hexenstuhle sitzen Originalakten des R. K. G. von 1628, Weinhagen contra Markgrafen von Baden.. Ein Weib in Düren, das in wiederholter Pein standhaft leugnete, die Krautgärten durch Hagelschlag verwüstet zu haben, blieb, mit ungeheuren Beingewichten beschwert, an der Schnur hangen, während der Vogt zum Zechen ging; als er wieder kam, hatte der Tod die Arme von allen Qualen erlöst Weier, De praestig. daemon., S. 433.. Diesem Vogte fehlte indessen die Geistesstärke, mit der man sonst in solchen Fällen behauptete, daß der Teufel sein Opfer geholt habe; er wurde wahnsinnig. Die Aufeinanderfolge der Foltergrade hatte eine Verordnung des Herzogs Julius von Braunschweig vom 3. Februar 1570 geregelt. Der erste Grad umschloß den Marterstuhl, das Festbinden der Hände auf dem Rücken, die Daumenstöcke und die Peitsche. Der zweite Grad fügte ein die Haut zerschneidendes Einschnüren, sowie das Anlegen und Zuschrauben der Beinstöcke hinzu. Der dritte Grad verordnete das Ausrecken der Glieder auf der Leiter mit dem gespickten Hasen oder auf Gutbefinden der herzoglichen Kanzlei nach der Schwere des Verbrechens »andere geeignete Mittel«, die die Foltergrade verschärften Janssen-Pastor, VIII. 734..

In grausiger Übersichtlichkeit ist das ganze Verfahren von dem Juristen Hartwig v. Dassell zu Lüneburg, einem Gesinnungsgenossen des Hexentilgers Heinrich Julius von Braunschweig, in einer 1597 herausgegebenen Schrift dargestellt Hardevicia Dassell J. C. Responsum iuris in causa poenali maleficarum Winsiensium prodefensione innoxiarum et condemnatione nocentum, ne quisquam ante iudicium iniuste innocenterque condemnetur. – Datum Luneburg. Ultimo Junii die, a. 1597. Trummer, Vorträge etc., S. 117 f. 119 ff., vgl. II., S. 20. Janssen VIII., 734 ff.. Er schreibt: »Um zu verhüten, daß die der Hexerei Angeklagten nicht das Maleficium taciturnitatis ausüben, soll man vorher die geeigneten Vorsichtsmaßregeln anwenden. Namentlich ist darauf zu sehen, daß sie nicht etwa in Kleidern und Haaren ein Amulett versteckt halten. Man lasse sie sodann binden, wobei der Richter es versuche, bei der Zurüstung und Anlegung der Marterwerkzeuge sie zum Geständnis zu bringen. Hat dieses keinen Erfolg, so beginnt die Tortur. Führt auch diese nicht zum Ziel, so ist den Angeklagten ein Termin auf den zweit- oder drittnächsten Tag zur »Fortsetzung« der Tortur zu setzen. Dabei pflegen die Henker der Vorsicht wegen zu »protestieren« und der Richter zu »interloquieren«, daß sie einstweilen mit der Fortsetzung der Tortur Anstand nähmen. In der Zwischenzeit sorgt der Richter dafür, daß die Gefolterten nicht allein bleiben, weil sie sonst, vom Teufel aufgereizt, einen Selbstmord versuchen könnten. An dem anberaumten Tage muß der Richter sie abermals ernstlichst ermahnen, um sie zu einem »freiwilligen« Geständnis zu treiben. Fruchtet dieses nichts, so läßt er sie auf die Folter bringen, und während sie in die Höhe geschraubt werden, läßt er ihnen die Aussagen ihrer Genossen, mit Verschweigung der Namen, vorlesen und ruft ihnen zu: Ihr seht also, daß ihr durch Zeugen überführt seid!

Wenn das alles noch nicht hilft, so darf man die Angeklagten doch noch nicht freigeben, sondern man schafft sie vielmehr nach einem entfernten Castrum (Hexenturm etc.). Wenn sie dort mehrere Tage zugebracht haben, gibt der Vogt eine weite Reise vor und läßt inzwischen die Verhafteten durch abgeschickte Weiber besuchen, die sich mit ihnen unterhalten und ihnen versprechen müssen, daß sie ihnen die Freiheit verschaffen wollten, wenn sie ihnen nur etwas Hexerei beibringen wollten. (!) Bleibt aber auch dieses erfolglos, so kann ihnen der Richter das Todesurteil verkündigen und kann sie auch, wenn die Umstände es erlauben, anscheinend zur Hinrichtung hinausführen lassen, um sie zur Reue zu bringen. Hilft auch dieses nichts, so muß er sie fragen, ob sie die glühende Eisen- oder die Wasserprobe wagen wollten. Antworten sie im Vertrauen auf die Hilfe des Teufels mit Ja, so entgegnet ihnen der Richter, daß er doch eine solche Reinigung als auf ein vom Teufel ersonnenes Blendwerk nicht gestatten könne. Beharren dann die Angeklagten auch jetzt noch bei ihrem Schweigen, so hat sie der Richter in lebenswierige Haft zu nehmen, wobei sie dann vielleicht der Dunst des Gefängnisses (»carceris squalor«!) zum Geständnis treibt, oder wo sich neue Indizien ergeben, die zu neuer Anwendung der Folter berechtigen. Legen aber die Angeklagten endlich ein Geständnis ab, so hat alsbald die gewöhnliche Hinrichtung durch Feuer einzutreten. In Ulrich Tenglers »Layenspiegel«, von dem später ausführlicher gesprochen werden muß, findet sich nach dem Hexenhammer Schmidt, III., Frage 15, S. 93. die Mahnung, die Unholden rücklings in die Folterkammer zu führen, damit ihr Blick den Richter nicht zur Nachgiebigkeit bezaubere.

siehe Bildunterschrift

Foltern: Brennen und Strecken. Im Hintergrund: Abschlagen der Hand
(Ulrich Tenglers Laienspiegel, Augsburg 1509)

Ehe man zur Folter schritt, wurden vor den Augen der Angeklagten die Folterwerkzeuge ausgekramt, wobei der Henker deren Anwendung beschrieb. Hatte diese »Territion« nicht den gewünschten Erfolg, so wurden die Angeklagten gewöhnlich einer Prozedur so scheußlicher Art unterworfen, daß eine ehrbare Frau oder ein züchtiges Mädchen schon dieser bloßen Vorbereitung der Folter den Tod vorziehen mochte. Die Unglückliche wurde nämlich zunächst (zuweilen aber auch erst, nachdem die ersten Martern erfolglos angewendet waren) vollständig entkleidet. Die rohen Hände des Scharfrichters und der Henkersknechte begannen vor allem in der schamlosesten Weise an dem Körper der Unglücklichen nach verborgenen Zaubermitteln, durch die sie sich etwa gegen die Folter unempfindlich machen könnte, zu suchen. Dabei wurde nicht selten von Bütteln, Scharfrichtern und Gefangenwärtern noch die scheußlichste Unzucht verübt. Der grimme Hexenrichter Remigius, Verfasser der »Daemonolatria« von 1595, erzählt von einem seiner Opfer, Katharina geheißen, sie sei, obgleich noch ein unmannbares Kind, im Kerker wiederholt dergestalt vom »Teufel« genotzüchtigt worden, daß man sie halbtot gefunden habe. Auch Fr. v. Spee erwähnt ein in Deutschland von einem Scharfrichter bei dem Scheren vor der Folterung verübtes derartiges Verbrechen Caut. crim. XXXI.. In den Akten vom Salzburger Zauberjackl-Prozeß erzählen die angeklagten Frauen und Mädchen, daß sie im Kerker so und so oft vom Teufel vergewaltigt wurden. So mußten sie eben vor dem Richter aussagen, eingeschüchtert durch die Drohungen der Gefängniswärter, deren guter oder schlechter Behandlung sie schutzlos preisgegeben waren Prof. Becker – Salzburg, Zauberjackl-Prozeß..

Da möglicherweise im Haar ein Zaubermittel versteckt sein konnte, wurden der Angeklagten an allen Körperteilen alle Haare und Härchen abrasiert beziehungsweise abgesengt Spee (Dub. XXXI). Von Wächter, Beiträge, S. 323., was aber ursprünglich in Deutschland für »unanständig« gehalten wurde, wie der Hexenhammer hervorhebt Schmidt, III., 15. Frage S. 96.. Später wurde es jedoch auch hier allgemein üblich Riezler, S. 136..

Sodann begann der Gerichtsknecht an allen Teilen des Körpers nach dem Hexenmal, Stigma diabolicum, zu suchen. Man glaubte nämlich, jede Hexe habe an ihrem Körper eine Stelle, an der sie unempfindlich und ohne Blut sei. Der Knecht stach daher mit einer Nadel in alle Leberflecken, Warzen u. dgl., um zu sehen, ob nach irgendeinem Stiche kein Blut fließe. Noch in der bayerischen General- und Spezialinstruktion über den Hexenprozeß von 1622 wird unter den Beweismitteln angeführt: »wenn sonst bei einer ein Zeichen am Leibe gefunden wird, welches der böse Feind dem Menschen zur Betätigung des Bundes zugefügt hätte.«

Acht Jahre später wagte sich der Bonner Pfarrer, D. Johannes Jordanäus in seiner Disputatio de proba stigmatica, utrum scilicet ea licita sit necne (Köln 1630) gegen die Bedeutung der Hexenmale auszusprechen. Er bekämpfte die von dem Juristen Peter Ostermann vertretene Ansicht, daß die Richter nach Hexenmalen suchen und diese als sichere Indizien betrachten dürfen Riezler, S. 216..

Wollte die Angeklagte jetzt noch kein Geständnis ablegen, so begann der Richter – um das Maleficium taciturnitatis fortzuschaffen – sie mit Drohungen und Versprechungen zu bearbeiten. Dabei war dem Richter im Hexenhammer der Gebrauch von Amphibolinen, Mentalreservationen und anderen Fallstricken zur Erwirkung eines »freiwilligen« Geständnisses empfohlen Carpzov, im Anhange zur Quaest. L. Nr. 17.. Bei dem Beginne der Tortur pflegten Untersuchungsrichter allerlei Vorsichtsmaßregeln anzuwenden, durch die sie alle das Gerichtsverfahren störende Einwirkungen des Teufels und anderer Hexen auf die Inquisiten verhindern wollten.

An manchen Orten legte man den Angeklagten zu diesem Zwecke ein Hemd an, das an einem Tage gewirkt, gesponnen und zusammengenäht sein sollte. An anderen Orten sah man wenigstens darauf, daß sie während der Tortur gar nichts von ihren Kleidern am Leibe hatten; denn eine Hexe in Innsbruck hatte sich einst gerühmt, wenn sie nur einen Faden vom Kleide einer Gefangenen habe, so wollte sie diese dergestalt verzaubern, daß sie durch keine Marter zum Geständnis gebracht werden könnte. In katholischen Gegenden gab man den Unglücklichen auch einen mit allerlei geweihten Stoffen zurechtgemachten Trank ein, der sie zum Geständnis geneigt machen und den Beistand des Teufels verhindern sollte. Ganz gewöhnlich aber war es hier, daß man die Folter wiederholt mit Weihwasser besprengte und die Folterkammer mit aus geweihten Kräutern hergestelltem Rauch erfüllte, – um »des Teufels Gespenst« vom Orte fern zu halten L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 38.. In den Akten eines 1619 im Elsaß vorgekommenen Hexenprozesses Rud. Reuß, La sorcellerie etc. S. 160. wird bezüglich der vorgenommenen Tortur berichtet, daß der Gefangenen »ganz neue gebenedeite Kleider, darin auch eine Particula de agno Dei genähet gewesen, angelegt worden«.

Zahllos waren die Torturmittel, durch die eine sinnreiche Kriminalistik dem Lügenteufel im Menschen zu Leibe ging, vom einfachen Anlegen der Daumschrauben an bis zum Abreißen der Fingernägel mit Schmiedezangen, das Jacob I. üben ließ. Raffinierter war vielleicht keines als das sogenannte Tormentum insomniae, das schon von Binsfeld gebilligt und später in England mit Erfolg angewandt wurde. Matthäus Hopkins, der berüchtigte General-Hexenfinder Englands, ließ die Gefangenen stets wach erhalten, »damit sie keinen Zuspruch vom Teufel erhielten«. Zu diesem Zwecke wurden sie im Kerker unaufhörlich umhergetrieben, bis sie wunde Füße hatten und zuletzt in einen Zustand vollkommener Verzweiflung und Tollheit gerieten Binsfeld in Tit. Cod. de malef. et mathemat. – W. Scott, Br. II. 92.. Dieses »Tormentum insomnii« oder »insomniae« wurde aber zur Steigerung der Tortur ebenso wie in Deutschland Reuß, La sorcellerie, S. 177. auch im Kirchenstaat Chartario, Praxis interrogandorum reonim (Rom 1618), p. 198. angewendet.

Andere Untersuchungsrichter pflegten den Verhafteten nur gesalzene Speisen ohne einen Trunk verabreichen zu lassen Pfaff, S. 374.. Hatte die Anwendung dieser Mittel nicht den beabsichtigten Erfolg, so schritt man zur eigentlichen Tortur.

In Württemberg, wo erst seit 1662 Daumschrauben und spanische Stiefel angewendet wurden, bediente man sich hierzu der sogenannten Wippe, die darin bestand, daß man der Angeklagten Hände und Füße zusammenband und sie dann an einem über eine Rolle laufenden Seil auf- und niederzog. Bei dem zweiten Grade der Folter wurde ein leichterer, bei dem dritten ein schwerer Stein (oft vom Gewicht eines Zentners) angehängt, was eine geringere oder stärkere Verrenkung der Glieder zur Folge hatte Pfaff, 259..

Das gewöhnliche Verfahren bei der Anwendung der Folter beschreibt v. Wächter (Beitrag zur deutschen Geschichte, S. 120) in folgender Weise: Man begann die Tortur (auch die »peinliche Frage«, die »scharfe Frage« genannt) gewöhnlich mit dem Daumenstock, indem man den Angeklagten entblößte und anband und dessen Daumen in Schrauben brachte, diese langsam zuschraubte und so die Daumen quetschte.

Half dieses nichts, so nahm man die Beinschrauben oder spanischen Stiefel, durch die Schienbein und Waden glatt gepreßt wurden, nicht selten bis zur Zersplitterung der Knochen. Zur Erhöhung der Qual wurde dabei noch zwischendurch mit dem Hammer auf die Schraube geschlagen. Um nicht durch das Jammergeschrei der Gefolterten molestiert zu werden, steckte ihnen der Scharfrichter ein Kapistrum in den Mund, das das Schreien unmöglich machte.

siehe Bildunterschrift

Der Teufel und der Erzengel Michael am Totenbett einer Rittersfrau
Ritter vom Turn, 1493

Der nächstfolgende Grad der Folterung war der Zug, die Expansion oder Elevation. Dem Angeschuldigten wurden hierbei die Hände auf den Rücken gebunden und an diese ein Seil befestigt. An diesem Seile wurde nun der Unglückliche bald frei in der Luft schwebend durch einen an der Decke angebrachten Kloben, so im Waldeckschen Rudolf Quantner, Die Folter, Dresden 1900, S. 143., bald an einer aufgerichteten Leiter, bei der oft in der Mitte eine Sprosse mit kurzen, spitzen Hölzern – dem »gespickten Hasen« – angebracht war, gemächlich in die Höhe gezogen bis die Arme ganz verdreht über dem Kopfe standen, worauf man ihn mehrmals rasch hinabschnellen ließ und »gemächlich« wieder hinaufzog. Erfolgte auch jetzt noch kein Geständnis, so hing man den Gefolterten, um die Glieder noch ärger und noch qualvoller auseinanderzurecken, schwere Gewichte an die Füße und ließ ihn so eine halbe, oft eine ganze Stunde und noch länger hängen, legte ihm oft auch noch die spanischen Stiefel an.

In Zürich wurde 1660 eine neue Tortur eingeführt, indem zwei Bretter mit hölzernen Nägeln an die Füße und Knie gebunden wurden, und womit die Hexen täglich sechs Stunden lang gestreckt wurden, »bis ihnen der Krampf durch alle Adern gieng Prof. Schweizer im Züricher Taschenbuch, 1902, S. 49.«. Es kam dabei vor, daß während dieser Zeit das Gerichtspersonal abtrat, um sich bei Speis und Trank zu erholen.

Von Wächter berichtet Wächter, a. a. O., S. 173. nach einem Bamberger Protokoll, »daß ein wegen Zauberei Angeschuldigter drei und eine halbe Stunde lang mit Beinschrauben und Daumenstock gefoltert und am Ende, da er nicht gestand, an einem Stricke acht Schuhe hoch von der Erde hinaufgezogen und ihm an die große Zehe ein Gewicht von zwanzig Pfund gehängt wurde. Half auch diese oder eine ähnliche Tortur nichts, so träufelte man dem Inquisiten brennenden Schwefel oder brennendes Pech auf den nackten Körper oder hielt ihm brennende Lichter unter die Arme oder unter die Fußsohlen oder an andere Teile des Körpers.« In Bamberger Gefängnissen waren noch andere wahrhaft infernalische Foltern im Gebrauche. »In specie aber außerhalb deren seindt nachfolgendte Persohnen in gefenkhnussen durch unerhörte Speis allß hering mit lauter Saltz vnd Pfeffer zum Prey gesotten, so sie ohne ainichen trunckh essen müessen, Item mit einem Wannen Baadt von siedheißen Wasser mit Kalch, Salltz, Pfeffer vndt anderer scharpffen Matherie zugerichtet neben andern neuerfundenen (sic!) Torturn auch Hungers Noth ohne einichen christlichen trost, Urtl oder Raht ellendtlich vmb ihr Leben kommen vnd gleichmaßig verbrent worden«, ist in einem Bamberger Aktenstück aus dem Jahre 1631 zu lesen Leitschuh, S. 59..

Im Fürstentum Münster pflegte der Scharfrichter dem Angeklagten in diesem letzten Stadium der Folter die Arme und die Schulterknochen aus ihrem Schultergelenk auszubrechen, die Arme rückwärts am Hinterkopf fest zusammenzuschnüren und ihn durch seine Knechte so aufziehen zu lassen, daß seine Füße einige Spannen weit vom Boden hingen. Zur Vergrößerung der Schmerzen brachte der Scharfrichter in Zwischenpausen an den Händen und Füßen des Unglücklichen wieder die Daumschrauben und die spanischen Stiefel an und ließ sie von Zeit zu Zeit versetzen und fester anschrauben. Außerdem schlugen ihn die Henkersknechte mit Ruthen oder mit Lederriemen, die am Ende mit Blei beschwert oder mit scharfen Haken versehen waren, und zwar so lange, bis der Scharfrichter mit der Peinigung einzuhalten befahl, damit nicht der Tod des Gefolterten erfolge Niesues, Zur Geschichte des Hexenglaubens und der Hexenprozesse, vornämlich im ehemaligen Fürstbistum Münster, Münster 1875, S. 43 u. 44..

Wie qualvoll dieser letzte Grad der Folterung unter allen Umständen sein sollte, ist aus einem Erlaß des münsterischen Ober- und Landfiskus vom 9. September 1725 in Sachen eines Verhafteten Friedrich Jacobs zu ersehen. Jacobs war vom Scharfrichter im vorletzten Grad der Tortur der Arm zerbrochen worden, so daß er erklärte, den letzten (fünften) Grad nicht mit ihm vornehmen zu können. Auf die Anfrage des Untersuchungsrichters, was er daher an die Stelle des fünften Grades setzen solle, erklärte der genannte Ober- und Landfiskus, daß man anstatt des fünften Grades die vom Scharfrichter in Vorschlag gebrachte Folterung anwenden solle, nämlich, »daß Inquisit von hinten auf mit Füßen und Armen aufgezogen, sodann mit Ruthen gehauen, mit brennendem Schwefel beworfen und bei weiter in confitendo sich ergebender Obstination er annoch zwischen den beiden vordersten Fingern jeder Hand mit einer Lunte durchgebrannt werde.«

In Baden war auch der sogenannte »Hackersche Stuhl« als Folterinstrument für Hexen im Gebrauch. Die Gefangenen wurden auf den mit Stumpfstacheln besetzten Eisenstuhl festgebunden und der Sitz von unten geheizt. So ließ man die Unglücklichen fast tagelang bis zum Geständnisse martern, wenn dieses nicht bald erfolgte, bis zur vollen Erschöpfung oder selbst bis zum Eintritt des Todes. »Nächten nach 11 Uhr ist des Welschen Magdalen auf dem Stuhl plötzlich verstorben«, heißt es in einem Offenburger Protokoll vom 1. Juli 1628. Die Frau war um 11 Uhr des Morgens auf den Stuhl gesetzt worden Dr. R. Wrede, Die Körperstrafen, Dresden, 1898, S. 21. Franz Volk, Hexen in der Landvogtei Ortenau und Reichsstadt Offenburg. Lahr 1882, S. 73.. Es erfordert unglaubliche Willenskraft und körperliche Widerstandsfähigkeit, wenn ein Weib die öftere Wiederholung dieser teuflisch ersonnenen Qualen bloß zur Darlegung ihrer Unschuld bestehen sollte Volk, S. 114.. Der in Nürnberg angewandte Folterstuhl scheint nicht heizbar gewesen zu sein, enthielt aber über 2000 spitze Holznägel J. George, Humanität und Kriminalstrafen, Jena 1898, S. 147. Quantner, S. 192.. In Salzburg wandte man die Eicheln an, spitze Nägel, deren Köpfe mit einer brennbaren Masse bestrichen waren. Diese Eicheln wurden unter Finger- und Zehennägel getrieben und die Masse entzündet.

Als Beispiel für eine besonders harte, aber trotzdem nicht außergewöhnliche Folterung aus dem Jahre 1629 geben wir folgende gerichtlich erhobene Tatsachen aus einem Falle, in dem die Inquisitin durch eine seltene Standhaftigkeit in der Tortur es dahin brachte, daß nur die Landesverweisung über sie verhängt werden konnte.

»Insonderheit saget testis 2. Philipp Wagner, der Richter selbsten, ad 2. art. Ob Maderin gleich bey der ersten Marter nichts bekennet, habe man doch ohne rechtliches Erkenntniß, die Tortur wiederholet, und der Scharpffrichter ihr die Hände gebunden, die Haar abgeschnitten, sie auff die Leiter gesetzet, Brandenwein auff den Kopff gossen, und die Kolbe vollends wollen abbrennen, Ad artic. 3. ihr Schwefelfedern unter die Arm, und den Hals gebrennet, art. 4. hinden aufwarts mit den Händen biß an die Decke gezogen, art. 5. so bey 3. oder 4. Stunde gewehret, und sie gehangen, der Meister aber zum Morgenbrodt gangen, art. 6. 7. und als er wiederkommen, ihr Brandenwein auff den Ruck gossen, und angezündet, art. 8. 9. 10. ihr viel Gewichter auff den Rücken gelegt, und sie in die Höhe gezogen; Nach diesem wieder auff die Leiter, und ihr ein ungehoffeltes Bret mit Stacheln under den Rücken geleget, und mit den Händen biß an die Decke aufgezogen. art. 11. Furter die beyde große Fußzehen, und beyde Daumen zusammen geschraubet, eine Stange durch die Arm gestecket, und sie also auffgehänget, daß sie ungefehr eine viertheil Stunde gehangen, wär ihr immer eine Ohnmacht nach der andern zugangen. ad art. 12. Et 13. die Beine weren ihr in den Waden geschraubet, und wie zu vermercken, die Tortur auff die Fragen underschiedlich wiederholet worden.

Bey der dritten Tortur, so der (Henker) von Dreißigacker verrichtet, seye es ärger zugangen, als der sie mit einer ledernen Peitschen umb die Lenden, und sonst gehauen, daß das Blut durchs Hembde gedrungen, art. 14. 15. 16. Ferner sie auffgezogen, ad art. 15. ihr die Daumen und große Zehen zusammen geschraubet, sie also im Bock sitzen lassen, und weren der Henker neben denen Gerichtspersonen, zum Morgenbrodt gangen, ungefehr vor Mittage, umb 10 Uhr, darinnen sie gesessen bis 1. Uhr, nach Mittag, daß auch ein benachbarter Beamdter zu Zedgen kommen und gesagt, warumb man so unbarmherzig mit den Leuten umbgienge, man hette zu Neustadt davon gesagt, daß die zu Poßneck so unbarmhertzig weren, art. 17. Darauff sie abermal mit der Carbatschen jämmerlich zerhauen, und seye es hierbey ersten Tages verblieben, art. 18. den andern Tag, (notetur) were man noch einmal (doch absque sententia praevia) mit ihr durchgangen, Tortur hette bißweiln mit der Peitschen zugehauen, aber nicht so sehr, wie den vorigen Tag, es were ein abscheulich Werck gewesen, art. 19. – diesem Zeugen stimmet in den meisten Punkten bei testis 4. Christoph Rhot, auch Richter usw.« Leibs Consil. et Respons. Frankof. 1666, S. 463.. Der hier erwähnte Bock war ein in scharfer Schneide auslaufender Holzblock, auf den die Hexe rittlings gesetzt wurde, so daß zufolge des eigenen Körpergewichtes die spitzzulaufende Kante des Blockes tief in den entblößten Damm und Schamteil einschnitt, da durch gleichzeitiges erzwungenes Spreizen der Beine jeder andere Stützpunkt entzogen wurde. Noch heute ist im Rathaus der Stadt Zug ein solcher Marterblock vorhanden Heinemann, Richter und Rechtspflege, S. 66..

Wurde das durch eine solche Marterung erpreßte Geständnis hernach aus Gewissensnot als Lüge widerrufen, so begann die Folterung aufs neue. Niesues teilt (S. 45) aus Münsterschen Akten einen Fall mit, in dem der Ober- und Landfiskus nach dreimaligem Widerruf zum vierten Mal die Folterung durch alle fünf Grade verordnete.

Konnte aber aus den Anklagten durch die Tortur kein Geständnis herausgemartert werden, so wurden sie nicht etwa freigegeben, sondern sie kamen in das Gefängnis zurück, wo ihnen der Scharfrichter auf dem Strohlager die auseinandergerissenen Glieder notdürftig wieder ineinanderfügte und verband.

Von Wächter macht (S. 103) noch darauf aufmerksam, daß vom Gerichte der Grad der Folter in der Regel nur in sehr unbestimmten Ausdrücken erkannt wurde, so daß der folternde Untersuchungsrichter so ziemlich freie Hand hatte, und darum nicht selten auch durch Anwendung der ausgesuchtesten Marter, z. B. durch Eintreibung von Keilchen zwischen die Nägel und das Fleisch von Fingern und Zehen, selbst die Vorschriften des Hexenhammers und des auf ihm beruhenden Herkommens zu überbieten wußte.

War durch die Folterung, trotz aller der verschiedenartigen Qualen, mit denen die Unglücklichen gepeinigt wurden, doch kein Geständnis erpreßt, so sollte vorschriftsmäßig eine abermalige Tortur nur in dem Falle vorgenommen werden, daß neue Indizien ermittelt waren. Derartige Indizien waren aber gar leicht zu beschaffen, und außerdem half man sich mit der Phrase, die abermalige Tortur sei nicht eine Wiederholung, sondern eine Fortsetzung der ersten Folter. Auch wurde oft geradezu das Überstehen der ersten Folter als Beweis, daß den Gefolterten der Teufel helfe, d. h. als neues Indizium der Zauberei angesehen. Bei Unzähligen, namentlich bei Frauen, wurde erst durch Wiederholung der Folter das verlangte Eingeständnis herausgemartert. Und dabei begnügte man sich nicht mit einer einmaligen Wiederholung der Folter; vielmehr wurde forttorquiert, bis man das Geständnis erpreßt hatte, oder bis die Gemarterten auf der Folter zum Sterben gekommen, oder bis man des Folterns müde war. In Fulda im Hennebergschen wurde am 2. April 1662 eine Hexe von 11 Uhr vormittags bis gegen 5 Uhr am folgenden Morgen fast ununterbrochen gefoltert. Man hörte mit der Tortur nur auf, weil das verstockte Weib – seinen Geist aufgab Journal von und für Deutschland von Bibra, Ulrich 1786, 1. Bd. S. 523.. Schuegraf Zeitschrift für deutsche Kulturgesch. 1858, S. 766. berichtet sogar, daß die Hexe »Holl« 56 mal auf die Folter gespannt wurde und die Tortur überstanden habe. Die bestiale Roheit, mit der diese Prozeduren vorgenommen wurden, spricht sich oft schon in der Kürze der Protokolle aus, die über die entsetzlichsten Greuel wie über die einfachsten Sachen nur mit drei Worten berichten. So ein Eßlinger Torturprotokoll vom 14. Sept. 1662 Pfaff in der Zeitschrift f. d. Kulturgesch., 1856, S. 367.: Wird gebunden; winselt, »könne's nicht sagen«; »Soll ich lügen? O weh, o weh, liebe Herrn!« Bleibt auf der Verstockung. Der Stiefel wird angetan und etwas zugeschraubt. Schreit: »Soll ich denn lügen, mein Gewissen beschweren? Kann hernach nimmer recht beten!« Stellt sich weinend, übergeht ihr aber kein Auge. »Kann wahrlich nicht, und wenn der Fuß herab müßte!« Schreit sehr: »Soll ich lügen, kann's nicht sagen!« Ob zwar stark angezogen, bleibt sie doch auf einerlei. »O Ihr zwingt einen!« Schreit jämmerlich: »O lieber Herr Gott! Sie wollt's bekennen, wenn sie es nur wüßte; man sage ja, sie solle nicht lügen!« Wird weiter zugeschraubt. Heult jämmerlich. – »Ach, liebe Herrn, tut mir nicht so gar. Wenn man Euch aber eins sagt, wollt Ihr gleich wieder ein anderes wissen«; usw.

siehe Bildunterschrift

Blick in eine Folterkammer des 16. Jahrhunderts

Andere Protokolle lassen die gräßlichsten Prozeduren, die man bei der Folter vornahm, um so deutlicher erkennen.

Die viel zitierte bestialisch-grausame Folterung einer schwangeren Frau, die Scherr ausführlich mitteilte Deutsche Kultur- und Sittengeschichte, 10. Aufl., Seite 64018. Hexenaberglaube und Hexenprozesse in Deutschland v. Curt Müller, Reclam, S. 106 ff., sei hier kurz erwähnt. In Nürnberg werden schwangere »nur« mit dem Daumenstock gefoltert Knapp, Kriminalrecht, S. 112..

Hier die aktenmäßige Darstellung einer Folterung. Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter Dr. Gogravius bei der Torquierung der Enneke Fürsteners zu Coesfeld am 31. Oktober 1724 aufgenommen Niehus, a. a. O., S. 40-45..

Nachdem die Angeklagte vergebens zum gütlichen Bekenntnis aufgefordert war, ließ Dr. Gogravius ihr den Befehl der Tortur publizieren, und führte ihr demnächst ernstlich zu Gemüte, daß sie den Umständen nach und nach der Lage der Dinge schuldig sein müsse und sich keineswegs werde reinwaschen können. Sie möchte darum lieber die Wahrheit gestehen, als daß sie sich selbst, weil die peinliche Frage sie ja doch zum Bekenntnis bringen werde, die Strafe verdoppele.

Wie nun Dr. Gogravius der Angeklagten die Tat also umständlich vorgehalten, ließ er zum ersten Grade der Tortur schreiten. Der Nachrichter Matthias Schneider wurde herbeigerufen. Er zeigte ihr die Folterwerkzeuge und redete ihr scharf zu, während der Richter ihr die einzelnen Anklagepunkte vorlas. Sie leugnete noch immer.

Darauf schritt der Richter zum zweiten Grad der Folterung. Die Angeklagte wurde in die Folterkammer geführt, entblößt und angebunden und über die Anklagepunkte befragt. Sie blieb beständig beim Leugnen. »Bei der Anbindung hat Angeklagte beständig gerufen und um Gottes willen begehrt, man möge sie loslassen. Sie wolle gern sterben und wolle gern Ja sagen, wenn die Herrn es nur auf ihr Gewissen nehmen wollten. Und wie selbige beständig beim Leugnen verblieben, ist zum dritten Grad geschritten und sind der Angeklagten die Daumschrauben angelegt worden. Weil sie unter der Tortur beständig gerufen, so ist ihr das Kapistrum in den Mund gelegt und ist mit Applizierung der Daumschrauben fortgefahren. Obgleich Angeklagte fünfzig Minuten in diesem Grade ausgehalten, ihr auch die Daumschrauben zu verschiedenen Malen versetzt und wieder angeschroben sind, hat sie doch nicht allein nicht bekannt, sondern auch während der peinlichen Frage keine Zähre fallen lassen, sondern nur gerufen: ›Ich bin nicht schuldig! O Jesu, gehe mit mir in mein Leiden und stehe mir bei!‹ Sodann: ›Herr Richter, ich bitte Euch, laßt mich nur unschuldig richten!‹ Ist also zum vierten Grad geschritten vermittelst Anlegung der spanischen Stiefeln. Als aber peinlich Befragte in diesem Grade über dreißig Minuten hartnäckig dem Bekenntnis widerstanden, ungeachtet die spanischen Stiefeln zu verschiedenen Malen versetzt und aufs schärfste wieder angeschroben werden, auch keine einzige Zähre hat fallen lassen; so hat Dr. Gogravius besorgt, es möchte peinlich Befragte sich vielleicht per maleficium unempfindlich gegen die Schmerzen gemacht haben. Darum hat er dem Nachrichter befohlen, sie nochmals entblößen und untersuchen zu lassen, ob vielleicht an verborgenen Stellen ihres Körpers oder unter den Unterkleidern etwas Verdächtiges sich vorfinde. Worauf der Nachrichter berichtet, daß er alles auf das genaueste habe untersuchen lassen, aber nichts gefunden sei. Ist ihm also befohlen, abermals die spanischen Stiefel anzulegen. Die Inquisitin aber hat die Tat beständig geleugnet und zu verschiedenen Malen gerufen: ›O Jesu, ich habe es nicht getan, ich habe es nicht getan! Wann ich es getan hätte, wollte ich gern bekennen! Herr Richter, lasset mich nur unschuldig richten! Ich bin unschuldig, unschuldig!‹«

»Als demnach peinlich Befragte die ihr zum zweitenmal angelegten spanischen Stiefel abermals über dreißig Minuten hartnäckig überstanden, so zwar, daß sie während der Folterung weder die Farbe im Gesicht veränderte noch eine einzige Zähre hat fallen lassen, auch nicht vermerkt werden konnte, daß sie an Kräften abgenommen oder die Strafe sie geschwächt oder verändert hätte, so fürchtete Dr. Gogravius, der vierte Grad möchte die Angeklagte nicht zum Geständnis bringen und befahl zum fünften Grad zu schreiten.«

»Demgemäß wurde die Angeklagte vorwärts aufgezogen und mit zwei Ruten bis zu dreißig Streichen geschlagen. Als Angeklagte aber zuerst gebunden werden sollte, hat sie begehrt, man möchte sie doch nicht ferner peinigen, mit dem Zusätze: ›sie wollte lieber sagen, daß sie es getan hätte und sterben unschuldig, wenn sie nur keine Sünde daran täte.‹ Dieses wiederholte sie mehrmals; in betreff der ihr vorgehaltenen Artikel aber beharrte sie beim Leugnen. Daher dem Nachrichter befohlen worden, peinlich Befragte rückwärts aufzuziehen. Mit der Aufziehung ist dergestalt verfahren, daß die Arme rückwärts gerade über dem Kopfe gestanden, beide Schulterknochen aus ihrer Verbindung gedreht und die Füße eine Spanne weit von der Erde entfernt gewesen sind.«

»Als die Angeklagte ungefähr sechs Minuten also aufgezogen gewesen, hat Dr. Gogravius befohlen, sie abermals mit dreißig Streichen zu hauen, was denn auch geschehen ist. Peinlich Befragte verharrte aber beim Leugnen. Auch als Dr. Gogravius zu zweien Malen, jedesmal zu acht Schlägen die Korden anschlagen ließ, hat sie nur gerufen: ›Ich habe es nicht getan! Ich habe es nicht getan!‹ Ferner auch, obwohl die Korden zum dritten Mal mit ungefähr zehn Schlägen angeschlagen und ihr außerdem die bisherigen Folterwerkzeuge (die Daumschrauben und die spanischen Stiefel) wieder angelegt sind, dergestalt, daß sie fast unerträglich geschrien, hat sie doch über dreißig Minuten diesen fünften Grad ebenso unbeweglich wie die vier vorhergegangenen überstanden, ohne zu bekennen.«

»Wie nun Dr. Gogravius dafür halten mußte, daß die erkannte Tortur gehörig ausgeführt, gleichwie dann der Nachrichter mitteilte, daß nach seinem Dafürhalten peinlich Befragte die Folterung nicht länger werde ausstehen können, so hat Dr. Gogravius sie wieder abnehmen und losbinden lassen und dem Scharfrichter befohlen, der Gefolterten die Glieder wieder einzusetzen und sie bis zu ihrer völligen Genesung zu verpflegen.« –

Nach einem Protokoll vom folgenden Tage ging der Scharfrichter zu der Unglücklichen ins Gefängnis, um sie zu verbinden und »redete ihr bei dieser Gelegenheit zu und führte ihr zu Gemüte, daß sie die gestern überstandene Tortur nicht hätte überstehen können, es wäre denn, daß sie einen Vertrag mit dem Teufel hätte«. Worauf sie geantwortet, daß sie mit dem Teufel nichts zu schaffen habe, sondern sie habe nur die heilige Mutter Gottes angerufen, daß diese sie auf der Folter stärken möge, und mit deren Hilfe hätte sie die Schmerzen überstanden. –

Nichtsdestoweniger brachte der Scharfrichter das bis dahin so starke Weib an diesem Tage »durch gütiges Zureden« zum Geständnis.

Nicht selten geschah es, daß eine Gefolterte während der Tortur den Geist aufgab. In diesem Falle war es Herkommen, daß der Scharfrichter den Hals der Unglücklichen herumgedreht fand, was dann als Beweis galt, daß der Teufel selbst ihrer Not ein Ende gemacht hatte, um sie am Geständnis der Wahrheit zu hindern. Stand es doch sogar in der Henkerpraxis jener Zeit fest, daß, wenn ein wegen Zauberei Angeklagter unter den Qualen der Tortur die Sprache verloren hatte, er vom Teufel stumm gemacht war!

So heißt es z. B. in einem Protokolle eines zu Wasungen im Hennebergischen geführten Hexenprozesses vom 22. August 1668: »Als sie (die auf die Folter gelegte Angeschuldigte) nun eine Weile so gesessen, ist sie bedroht worden, wo sie gutwillig nicht bekannte, daß mit der Tortur fortgefahren werden sollte, auch darauf ein wenig in die Höhe gezogen. Aber als sie etwas, jedoch unvernehmlich geredet, und man vermeinet, sie würde weiter Aussage tun, bald wieder heruntergelassen worden, hat man vermerkt, daß es nicht richtig um sie sei. Daher der Scharfrichter sie mit darneben stehendem Weine angestrichen. Als aber befunden, daß das sonst starke Atemholen nachließ, ist sie auf die Erde auf ein Bett gelegt worden, da sie sich noch in etwas geregt und bald gar ausgeblieben und gestorben. Es ist aber derselben, als der Scharfrichter sie erst besehen, der Hals oben im Gelenke ganz entzwei gewesen. Wie es damit hergegangen, kann niemand wissen. Die Tortur hat von früh acht Uhr bis zehn Uhr und also zwei Stunden gewährt usw. – Vermutlich hat der böse Feind ihr den Hals entzweigebrochen, damit sie zu keinem Bekenntnis kommen sollen.« – Auf hierüber erstatteten Bericht reskribierte der Graf: »Uns ist aus Euerem Bericht vorgetragen worden, wieweit Ihr mit denen verdächtiger Hexerei halber in Haft sitzenden Personen verfahren und wie Ihr wegen Paul Mopens Weibes, welche bei der Tortur verstorben, des Körpers wegen Verhaltungsbefehl erholen wollen. Dieweil nun Euerem Bericht nach von dem Scharfrichter kein Exzeß in der Tortur begangen und gleichwohl wider diese Inquisitin unterschiedliche Indizia, auch endlich ihr, wiewohl nur generaliter und zwar bei der Tortur auf Befragung des Scharfrichters getanes Bekenntnis vorhanden, auch aus denen bei ihrem Absterben sich ereignenden Umständen und vorhergegangenen Besichtigungen so viel abzunehmen, daß ihr von dem bösen Feind der Hals zerknickt sein muß, als habt Ihr bei so gestalten Sachen den Körper alsbald hinausschaffen und unter das Gericht einscharren zu lassen Bopp, in Rottecks u. Welckers Staatslexikon, Bd. VII, S. 4.

Viele Unglückliche starben infolge der erlittenen Tortur im Gefängnis, ehe die Exekution vollzogen werden konnte. Ein solcher Fall trug sich z. B. 1662 mit einem fünfzigjährigen Manne aus Möhringen in Württemberg zu, dem man unter anderem das Geständnis abgemartert hatte, daß er ein von ihm mit einem Mädchen im Ehebruch erzeugtes Kind in Gesellschaft des Mädchens und dessen Mutter verzehrt habe. Über sein am 3. April 1662 erfolgtes Ableben berichtete der Turmmeister: »Vor seinem Ende tat er zwei unmenschliche Schreie wie ein Ochs. Als man zulief, begehrte er, man solle ihn loslassen, er müsse ersticken, Gott werde ein Zeichen an ihm tun. Dann schlug er wild um sich, riß die Kleider und das Hemd vom Leibe. Bald darauf konnte er nicht mehr reden, bekam ein scheußliches Gesicht, wickelte seinen Mantel zusammen, legte den Kopf darauf und war plötzlich tot.« – Als man ihn untersuchte, fand man »sein Genick ganz eingedrückt«. Die Leiche wurde auf den Richtplatz geschleift und dort verbrannt Pfaff, in der Zeitschr. für deutsche Kulturgesch. 1856, S. 445 u. 446..

Selbstmorde der Unglücklichen im Hexenturm waren nichts Ungewöhnliches, werden aber ebenfalls in den Relationen über die Prozesse oder in den Akten immer so dargestellt, daß dabei irgendwie der Teufel die Hand im Spiel hat. Wie hartnäckig die zur Verzweiflung getriebenen Unglücklichen ihr Leben zu zerstören suchten, mag ein Beispiel zeigen. Die ungefähr vierzigjährige Maria N. bittet ihre Wächter flehentlich um ein Messer, sucht sich »die Medianader« mit den Nägeln aufzukratzen, sich mit ihrem Kittel zu erhängen, sich die Zunge auszureißen, sich mit einem Finger zu ersticken. Alles vergebens. Sie ist am 17. Dezember 1627 durch den Scharfrichter »ziemlich wohl gestorben« Riezler, S. 225..

Daß der Scharfrichter bei dem ganzen scheußlichen Prozeßverfahren ein Mann von großer Bedeutung und von dem entschiedensten Einflusse war, geht aus dem Bisherigen zur Genüge hervor. Von seinem guten oder schlimmen Willen hing so vieles ab! Zumeist aber erachtete es der Scharfrichter für eine Schande, wenn er mit einem alten Weibe nicht zum Ziele kommen, nicht mit ihm »fertig werden« könnte. Daher erklärt sich die bestiale Roheit, mit der diese Unmenschen gegen die Unglücklichen verfuhren. In einer späteren Periode kannte Spee immer noch Scharfrichter, »die an etlichen Orten das Ruder führen und ihres Gefallens vorschreiben, wie und auf was Weise man diese oder jene foltern müsse; – und dürfen sich ihrer etliche wohl rühmlich vernehmen lassen, daß sie noch keine unter Händen gehabt, welche nicht endlich gewonnen gegeben und geschwätzet habe, – und das seyn dann die besten, dieselbigen werden hingefordert, wo etwan andre Gewissens halber haben aufhören müssen« Caut. crim. Quaest XX. § 10..

Der Zweck des Geschilderten war einzig und allein die Erzielung des Geständnisses. Geständnisse wollte der von der Schuld im voraus überzeugte Richter, und der Inquisit mußte es zuletzt ebenfalls wollen. Bei vielen erstaunen wir über die moralische Kraft, mit der sie die lange Stufenfolge inquisitorischer Grausamkeiten bis zum letzten schrecklichsten Ende an sich erschöpfen ließen; bei den meisten jedoch bedurfte es des Ganzen bei weitem nicht. War das Eis einmal gebrochen, so ergoß sich auch der Trotzigste in eine Flut von Bekenntnissen; ihr Inhalt war teils die eigene Schuld, teils die Angabe von Mitschuldigen. Alle Greuel des Hexentums wurden jetzt auf Befragen kleinlaut zu Protokoll gegeben und die bisherige Verstocktheit auf die unmittelbare Einwirkung des Teufels geschoben, der oft, den Richtern unsichtbar, in Gestalt einer Mücke oder eines Vogels in der Folterkammer weilte und den Angeklagten durch Drohungen eingeschüchtert haben soll. Mit den Punkten, worauf es in diesen Prozessen ankam, war ja das Volk zuletzt fast genauer bekannt als mit seinem Katechismus.

Nun kam es nur noch darauf an, den Geständigen bei seinen getanen Aussagen zu erhalten. Sehr gewöhnlich freilich war es, daß, wenn die Schmerzen der Tortur vorüber waren, im nächsten Verhöre widerrufen wurde, was das vorhergehende erwirkt hatte; der Inquisit begab sich aber damit in einen ebenso unnützen wie gefährlichen Kreislauf. Neue Tortur und der Verlust des Anspruches auf diejenige mildere Todesart, mit der man den Bußfertigen begnadigte, war dann das Unausbleibliche, was ihm der Richter in Aussicht stellte Fichard Consil. Vol. III. p. 94..

In dieser Lage war Beharren bei dem Geständnis das einzige Heil; es kürzte und milderte wenigstens die Qualen. Das begriffen viele. Mit Schaudern sehen wir Verhaftete, wenn sie nicht den Selbstmord vorzogen, unter Beteuerungen der aufrichtigsten Zerknirschung den Richter um einen baldigen Tod anflehen Remig., Daemonol., S. 410 ff.. Eine eingekerkerte und geständige Engländerin bat um baldige Hinrichtung und bestand trotz der Bemühungen des Geistlichen auf ihren Bekenntnissen. Auf dem Richtplatze redete sie mit lauter Stimme zum Volk: »Wißt, ihr alle, die ihr mich heute sehet, daß ich als Hexe auf mein eigenes Bekenntnis sterbe, und daß ich alle Welt, vor allem aber die Obrigkeit und die Geistlichen von der Schuld an meinem Tode freispreche. Ich nehme sie gänzlich auf mich, mein Blut komme über mich! Und da ich dem Gott des Himmels bald werde Rechenschaft ablegen müssen, so erkläre ich mich so frei von Hexerei wie ein neugeborenes Kind. Da ich aber von einem boshaften Weibe angeklagt, unter dem Namen einer Hexe ins Gefängnis geworfen, von meinem Manne und meinen Freunden verleugnet wurde und keine Hoffnung zur Befreiung aus meiner Haft und zu ehrenvollem Fortleben in der Welt mehr hatte, so leistete ich durch Verlockung des Bösen ein Geständnis, das mir vom Leben hilft, dessen ich überdrüssig bin W. Scott, Br. über Dämon., T. II. S. 145..« Sie sagten auch mit der frechsten Stirne ihren angeblichen Komplizen das Absurdeste und Unmöglichste ins Gesicht Beitrag zur Geschichte des Hexenprozesses in von Jagemanns und Nöllners Zeitschrift f. d. Strafrechtsverfahren, III. Bd., 3. Heft.. Ja, es verdient bemerkt zu werden, daß man an manchen Orten die Hexen, trotz der allgemeinen Vorstellung von ihrer vollendeten Verworfenheit, ihre Komplizen-Angaben eidlich zu bekräftigen anging, und daß solche Eide wirklich geschworen worden sind Offenburger Ratsprotokoll von 1608. Originalakten des R. K. G. Niesert, S. 33..

Nur aus den Akten der Prozesse selbst vermag man zu erkennen, bis zu welcher Verzweiflung die Unglücklichen durch die Folterqual getrieben wurden, und wie sich diese Qual in ihnen aussprach.

Da lesen wir z. B. aus Hexenprozeßakten von 1658, die der Essener Land- und Stadtrichter Rautert 1827 veröffentlicht hat, wie ein gefoltertes Weib am 23. Juni 1658 flehentlich bittet, »man möchte sie mit weiteren Tormenten verschonen, – denn sie wüßte nichts mehr, – sie sollten ihr nur abhelfen«, wie sie aber, weil sie ihre Komplizen nicht vollständig angegeben zu haben schien, am 3. Juli nochmals gefoltert und zur Nennung von Namen gebracht, worauf sie bittet, man möchte ihr das »vorige Gebet wieder vorlesen, wie denn geschehen, da sie abermals mitgebetet und dem Teufel abgesagt, bittend man sollte sie nun nicht lange mehr aufhalten und ihr bald davon helfen und ein Vater-Unser für sie beten«, welche Bitte sie dann nach geschehener Konfrontation mit einer von ihr angegebenen Person nochmals wiederholt; wie sie dann am 4. Juli, als ihr für den folgenden Tag die Hinrichtung mit dem Schwert angekündigt wird, »mit gefaltenen Händen« nochmals bittet, »sie wäre eine Sünderin, man sollte nur morgen mit ihr fortfahren und helfen, daß ihre Seele zu Gott kommen möchte, auch allesamt ein Vater-Unser für sie beten.« Da sehen wir also ein frommes, gottergebenes Weib, das nach allen Qualen des Leibes und der Seele, die ihm angetan waren, die Qual und Schmach der öffentlichen Hinrichtung (die am 5. Juli erfolgte) gegenüber dem, was sie unter den Händen ihrer Peiniger erlitt, als Erlösung ansah. Und diese fromme, gottergebene Frau war durch die Tortur dahin gebracht worden, daß sie andere, die ebenso unschuldig waren wie sie selbst, als Mitschuldige bezeichnete und diese Angabe im Angesichte des Todes beteuerte. Daher klingt es wie ein Hohn der Hölle, wenn der Unglücklichen noch unmittelbar vor der Hinrichtung vom Gericht »ihrer vorigen Konfession halber zu Gemüte geführt ward, daß, wenn sie den einen oder anderen aus Haß oder Neid denunziert hätte, sie solches anjetzo andeuten und ihre Seele nicht zu kurz tun sollte«.

In unzähligen Fällen ist es aus den Prozeßakten zu ersehen, daß die wochen-, monate- und jahrelang im scheußlichsten Kerker, auf der Folter und unter der rohesten Behandlung des Gerichts und des Henkers erlittene Qual die Unglücklichen schließlich zu einer Begriffsverwirrung und zu einem Wahnsinn trieb, in dem sie schließlich selbst an die Wahrheit der ihnen auf der Folter erpreßten Aussagen glaubten und die von ihnen Denunzierten bei der Konfrontation in wildester Erregung ins Gesicht hinein der Lüge ziehen, wenn diese von den ihnen zur Last gelegten Malefizien nichts wissen wollten!

Eine überaus interessante Anleitung, durch allerlei Scharfrichterstücke die Hexen zum Geständnis zu bringen, enthält das Luzerner Turmbuch. Die dort gegebenen Vorschriften zeichnen sich durch eine relative Milde aus, da sie sich hauptsächlich auf allerlei frommen Hokuspokus mit geweihtem Wachs, Weihwasser beschränkten Th. von Liebenau, In den Kath. Schweizerblättern 1899, S. 401.. Leider wurde aber sehr wahrscheinlich, wenn diese Mittel nicht verfingen, zur eigentlichen Tortur geschritten, und durch die erfuhr man dann »gewüß, das sy ein Hex ist«.

3. Die Geständnisse der Hexen, deren sogenannte Freiwilligkeit und Übereinstimmung

Nichts hat in unserer Zeit das Urteil über das Hexenwesen mehr in die Irre geführt als die Entdeckung, daß die Hexenakten uns nicht nur so viele freiwillige, sondern auch so viele bis in die kleinsten Punkte auffallend untereinander übereinstimmende Bekenntnisse geben. Aus jenem hat man schließen wollen, die Hexen selbst seien von ihrer Schuld überzeugt gewesen, es habe eine Art epidemischer Verrücktheit unter den Weibern geherrscht; dieses hat sogar zu der Vermutung geführt, die Hexenversammlungen seien etwas objektiv Wirkliches, ein fortlebender Rest von heidnisch-germanischem Kultus.

Die Lösung dieser beiden Rätsel ist sehr einfach.

Freiwillig oder gütlich war nach dem gerichtlichen Sprachgebrauch jedes Bekenntnis, das nicht durch die wirkliche Anwendung der eigentlichen Folter ermittelt wurde. Dies bedarf keines weiteren Belegs. Wer also gestand, weil er der angedrohten Folter überhoben sein wollte, weil er durch maßloses Kerkerelend mürbe, durch Kreuzfragen gedrängt, durch zweideutige Zusagen betört, durch seelsorgerischen und andern psychologischen Zwang bestürmt war, der lieferte ein freiwilliges oder gütliches Bekenntnis. Wer in richtiger Würdigung seiner Lage, aus der kein Weg mehr in ein unangefochtenes Leben und die Achtung der Mitbürger zurückführte, die Begnadigung zu dem Schwerte oder dem Strange anstatt des Lebendigverbrennens sich verdienen wollte, der kam dem Richter auf halbem Wege entgegen, und sein Bekenntnis war dann mehr als gutwillig, es war sogar reumütig. Wie aber diese Freiwilligkeit sich nicht nur mit der sogenannten Realterrition, sondern sogar mit der wirklichen Anwendung der Folter selbst vertrug, dafür wollen wir Akten und Zeitgenossen reden lassen.

»Wahr,« – sagt ein offenburgisches Aktenstück von 1609 Im R. K. G. Archive befindlich, Rubr. Hoffmännin gegen Stadt Ottenburg. – »daß als Montag hernach den 20. Octobris die Herren Examinatorn auß Bevelch eines Ersamen Rhats wiederumb zu ihr kommen, sie ihrer ersten Aussagen güettlich erinnert und begehrt, solle ihrem Herzen ferneres raumen, Sie nicht allein Weitters nicht aussagen wollen: Sondern daßjenig, was sie erstlich bekannt, wieder verneint: derowegen man sie wieder dem Meister (Scharfrichter) befohlen, und alß er sie gebunden, hatt sie wiederumb Fürbitt zue Gott dem Herrn angesprochen, so ihr abermahlen widerfahren. Ist demnach ohnaufgezogen auf ihr Begehren ledig gelassen und in das Stüblin geführt worden, allda sie alles wie obgemelt in Guette bekennt.«

War eine Hexe vor Gericht geschleppt, so wußte sie bereits, daß ihr einziger Trost – der Tod war, der sie vor der Qual der Folter und unzähligen anderen teuflischen Peinigungen bewahren konnte. Diesen Trost aber konnte sie sich nur durch ein solches Geständnis sichern, wie es die Hexenrichter haben wollten.

Daher erzählt der Jesuit Friedrich v. Spee, wie die Angeklagten immer darauf bedacht waren, unwahre, aber wahrscheinlich aussehende Geständnisse vorzubringen, um der Folter zu entgehen und nicht durch Unwahrscheinlichkeiten in deren Fänge zu geraten, wie so viele ihn befragten, in welcher Weise sie wohl auf der Folter gegen sich und gegen andere lügen dürften; wie er die Einfalt derer beklagt, die, nachdem sie sich auf der Folter als schuldig bekannt hatten, dieses Bekenntnis hernach widerriefen – weil sie es nicht als ein freies Bekenntnis gelten lassen – und dafür aufs neue auf der Folter gemartert wurden. »Wehe der Armen,« ruft er aus, »die einmal ihren Fuß in die Folterkammer gesetzt hat! Sie wird ihn nicht wieder herausziehen, bevor sie alles nur Denkbare gestanden hat. Häufig dachte ich bei mir: daß wir alle nicht auch Zauberer sind, davon sei die Ursache allein die, daß die Folter nicht auch an uns kam, und es ist sehr wahr, was neulich der Inquisitor eines großen Fürsten zu prahlen wagte, daß, wenn unter seine Hände und Torturen der Papst fallen sollte, ganz gewiß auch er sich als Zauberer bekennen würde. Das Gleiche würde Binsfeld tun, das Gleiche ich, das Gleiche alle anderen, vielleicht wenige überstarke Naturen ausgenommen.« –

Ebenso wird in einem Bamberger Reskript aus dem siebzehnten Jahrhundert an die Zentrichter über die »Mängelspunkte der zurzeit wider die Hexenpersonen angestellten Prozesse« (v. Bamberg, Anh. S. 13) unter anderem gesagt: »Wir haben schon öfter von den Gefangenen, ehe sie noch bekannt, gehört, wie sie wohl einsähen, daß keiner, der Hexerei halber eingefangen sei, mehr herauskomme, und ehe sie solche Pein und Marter ausstünden, wollten sie lieber zu allem, was ihnen vorgehalten würde, Ja sagen, wenn sie es auch entfernt nie getan, noch jemals daran gedacht hätten.«

Durch Suggestivfragen torquierte man aus den unglücklichen Schlachtopfern alle Geständnisse heraus, die man überhaupt haben wollte. Bei einem Prozeß in Curdeshagen in Pommern sagte eine Angeschuldigte nach der Folter: »Man mußte idt woll bekennen, Jochim Damitze der Houedmann (Inquisitor) hedde er (ihr) vorgesecht vnd So hedde Se em nachgesecht Max v. Skojentin, Aktenmäßige Nachrichten von Hexenprozessen etc., Weimar 1898, S. 41..« In Greene im Braunschweigischen rief 1663 die Inquisitin auf den Befehl des Vorsitzenden, zu bekennen, »wenn sie was sagen sollte, müßte man's ihr vorsagen A. Rhamm, Hexenglaube und Hexenprozesse etc., Wolfenbüttel 1882, S. 45, 46.

Wurden die Qualen der Folter unerträglich, so sagten sieben- und achtjährige Kinder, ehrbare Frauen und achtzigjährige Matronen aus, daß sie erst noch in letzter Zeit mit dem Teufel gebuhlt, und acht-, zehn- und zwölfjährige Mädchen gestanden, daß sie infolge des teuflischen Beischlafs mehrmals geboren hätten! Von Wächter, S. 313.«

Es ist also wahr, was der edle Graf Spee schreibt: »Ich habe es mehr dann einmal mit meinen Ohren gehört, nicht allein von Richtern und Kommissarien, sondern auch von Geistlichen, daß sie gesprochen, diese und jene haben gutwillig und ungepeiniget bekennet und derowegen müssen sie notwendig schuldig sein. Ist's aber nicht zu verwundern, daß man sich der Sprache so weit mißbraucht? Denn als ich darauf gefraget, wie es denn mit solcher gütlicher Bekenntnis hergegangen, haben sie gestanden, daß selbige Personen zwar gefoltert, aber allein mit den ausgehöhlten oder gezähnten Beinschrauben vor den Schienen (da denn die Empfindlichkeit und Schmerzen am größten ist, indem man dem armen Menschen das Fleisch und die Schienbeine gleich einem Kuchen oder Fladen zusammenschraubt, also daß das Blut herausfließt und viele dafür halten, daß solche Folter auch der stärkste Mensch nicht ausstehen möchte) seyen angegriffen oder tentieret worden. Und dennoch muß ihnen das heißen gutwillig und ohne Folter bekennen; also bringen sie es bei dem gemeinen Mann an, das schreiben sie an ihre Fürsten und Herren usw.«

Wer diesen richterlichen Sprachgebrauch mit den faktischen Verhältnissen vergleicht, muß wohl an der vollen Freiwilligkeit der Geständnisse, dem Glauben der Hexen an ihre eigene Schuld und dem beliebten epidemischen Hexenwahnsinne irre werden. Geben wir indessen billigermaßen zu, daß in einzelnen Fällen die Verrücktheit eines Weibes sich ebensogut im Hexensabbat festfahren konnte, wie es unbezweifelt ist, daß manche Wahnsinnige sich für Verstorbene oder für Gott den Vater gehalten haben. Wer Hexenprozeßakten gelesen hat, wird geneigt sein, die Zahl solcher möglichen Wahnsinnsfälle sehr, sehr niedrig anzuschlagen. – Sie können für die Beurteilung des Hexenwahns und des Hexenwesens gar nicht in Betracht kommen.

Die Meinung, daß allen Hexenprozessen nur Unschuldige zu Opfer fielen, ist durchaus unzutreffend. Allerdings waren die Angeklagten keineswegs Hexen. Wohl aber ab und zu Giftmischerinnen, Kupplerinnen und krankhaft veranlagte Weiber, psycho-sexuale Individuen, die sich entweder selbst mit dem Nimbus des Geheimnisvollen umgaben oder ob der ungewöhnlichen Krankheitserscheinungen als Hexen angesprochen wurden und bei dem damaligen Stand der Wissenschaft auch angesprochen werden mußten. Greift doch noch heute trotz des hohen Standes der Psychiatrie gar oft der Richter ein, wo der Irrenarzt zu sprechen hätte. Zahlreiche Kranke, deren Zustand Krafft-Ebing Psychopathia sexualis, Stuttgart 1901, 5. Aufl., S. 46 ff. Dr. Iwan Bloch, Beiträge zur Psychopathia sexualis, Dresden 1902. beschreibt, hätten noch vor knapp zwei Jahrhunderten den Scheiterhaufen besteigen müssen. Andererseits liegen Beweise sonder Zahl dafür vor, daß es sich bei vielen Morden an Kindern und Erwachsenen, Liebes- und anderen Zaubern, Vergiftungen und Leichenschändungen um wirkliche Verbrechen handelte, deren Triebfeder weniger Geisteskrankheit als der Aberglaube war A. Rhamm, Hexenglaube und Hexenprozesse vornämlich in den braunschweigischen Landen, Wolfenbüttel 1882, S. 104. Zauberjackl-Prozeß, Originalakten in München u. v. a. m.. Daß auch die Hysterie bei den Denunziationen wie bei den Selbstanklagen ein gewichtiges Wort mitsprach, wird ohne weiteres einleuchten Snell, Hexenprozesse und Geistesstörung, München 1891, S. 74, 112 ff..

Was nun die ins einzelne gehende Übereinstimmung der Bekenntnisse anbelangt, auf die namentlich Carpzov (Quaest. XLIX., Nr. 67) und der dort angeführte Moller ganz besonderes Gewicht legen, so hat diese durchaus nichts Rätselhaftes.

Waren die Angeklagten auf die Folter gespannt, so wußten sie, daß es für sie nur ein Mittel gab, um von der unnennbaren Folterqual befreit zu werden, nämlich das Eingeständnis, daß sie Hexen seien. Sehr richtig ist daher, was zur Erläuterung dieses Punktes v. Wächter (S. 325) hervorhebt: Sie mußten eben gestehen und gestanden (nach den näheren Umständen befragt), was man in jenen Zeiten gewöhnlich von den Hexen erzählte, was die Kirche dem Volke genugsam als Warnung vorhielt und was noch in zahllosen populären Traktätchen über das Treiben der Hexen und über die Geschichte und die Bekenntnisse hingerichteter Hexen unter das Volk gebracht wurde Janssen, VIII, S. 577, VI, 484 ff. Diefenbach, Der Zauberglaube im 16. Jahrh. etc., Mainz 1900, S. 139 ff.. So erklärt sich die Übereinstimmung der Bekenntnisse, sofern sie sich auf die Sabbatsmysterien überhaupt bezieht. Hier hatte der Inquisit lediglich die stereotypen, sehr bald allgemein verbreiteten Greuelgeschichten mit der nötigen Anwendung auf seine Person wiederzuerzählen.

Aber auch in vielen Besonderheiten konnten sie leicht übereinstimmen, selbst in der so gefährlichen, die in Hexenprozessen so häufig vorkam, – in der Angabe der Personen, die bei Hexenversammlungen gewesen sein sollen. Hatten sie die Hexerei eingestanden, so verlangte man natürlich von ihnen auch zu wissen, mit wem sie auf den Hexentänzen gewesen seien. Die häufige Angabe, daß sie die Leute nicht gekannt hätten, oder die Nennung bereits Verstorbener oder Hingerichteter genügte natürlich nicht. Man folterte, bis sie Lebende nannten; und hier bezeichneten sie meistens eben solche, die im Geruche der Hexerei standen, oder von denen sie wußten, daß sie bereits in Untersuchung oder von anderen genannt seien. So erklärt sich ein Zusammentreffen der Aussagen verschiedener Angeschuldigten leicht; und nannten sie auch eine Reihe von Personen aufs Geratewohl, so konnte leicht eine solche Person unter denen sein, die auch eine andere Gefolterte von ungefähr genannt hatte. Was dann durch solche natürliche Verhältnisse nicht vermittelt wurde, das ergänzten Suggestionen aller Art, des Gefangenenwärters, des Geistlichen, des Richters, des Henkers.

Überhaupt hatte jedes Gericht so ziemlich seine feststehenden Fragen, die es den Hexen vorlegte, wodurch sich die Übereinstimmung der Geständnisse ganz besonders erklärt. Man fragte gewöhnlich, wo und von wem die Beklagten die Zauberei erlernt, wie lange sie diese getrieben, und wen sie selbst darin unterrichtet hätten. Ferner, wann sie sich dem Teufel verschrieben und ob sie dabei der Dreifaltigkeit und dem christlichen Glauben entsagt hätten und vom Teufel getauft worden wären. Dann fragte man, wo, wann und wie sie zu den Hexenversammlungen gefahren, was und wen sie da gesehen, mit wem und wie oft sie da gebuhlt hätten. Von wem sie ihre Salben und Kräuter empfangen, wann sie Hagel, Nebel und sonstiges Unwetter gemacht, wem sie damit hätten schaden wollen, welche Genossen sie bei ihren Verbrechen gehabt etc. Manche Partikularrechte schrieben die an die Hexen zu richtenden Fragen mit der größten Umständlichkeit vor. Liest man eine solche Fragenliste und erwägt dabei, daß die Fragen einer gefolterten Person vorgelegt wurden, und daß die Gefolterte unter der grausigen Qual nur daran denken konnte, eine dem Richter genügende und nicht zu neuer Qual führende Antwort zu geben, so begreift man, daß die Antworten gerade in der Übereinstimmung gegeben wurden, in denen sie eben den Delinquenten in den Mund gelegt wurden. Man vergleiche hierzu nur das Interrogatorium, das das Landrecht von Baden-Baden vom Jahr 1588 vorschrieb. Nach ihm hatte der Richter an die Unglücklichen unter anderem folgende Fragen zu richten:

»Ob sie von Hexenkunst gehört, von wem und was für Hexenwerk; – Item (weil man bishero Hexen verbrannt), ob sie nicht auch von ihren Kunststücklein gehört; denn die Weiber ohne Zweifel aus Fürwitz danach fragen und dessen ein Wissens begeren. Und so sich dessen entschuldigt wird, ist es ein Anzeigen, daß Solches nicht gar ohne werde sein, und woher ihr das komme, durch wen sie es erfahren, wer dieselbigen Personen und weß Namens sie seien; item, was es für Hexenwerk und was für Stücke sie zum Wettermachen und zur Schädigung des Viehes haben müssen. – Und so sie solches bestehet, muß und soll man ferner nachfragen:

Ob sie auch etliche Stücklein, sie seien so gering sie wollen, gelernt, als: den Kühen die Milch zu nehmen, oder Raupen zu machen, auch Nebel und dergleichen. Item, von wem und mit was für Gelegenheit solches beschehen und gelernt, wann und wie lange, durch was für Mittel, ob sie kein Bündnis mit dem bösen Feind (eingegangen), ob es allein ein schlecht Zusagen oder ein Schwur und ein Eid? Wie derselbe laute? Ob sie Gott verleugnet, und mit was für Worten? In wessen Beisein, mit was für Ceremonien, an was für Orten, zu was für Zeiten und mit oder ohne Charakter? Ob er keine Verschreibung von ihr habe, ob dieselbe mit Blut, und was für Blut oder mit Tinte geschrieben? Wann er ihr erschienen? Ob er auch Heirath oder allein Buhlschaft von ihr begehrt? Wie er sich genannt, was er für Kleider (getragen), wie auch seine Füße ausgesehen? Ob sie nichts Teuflisches an ihm gesehen und wisse? Auch sollte der Richter (natürlich deutsch) fragen: an Diabolus post initum pactum cum rea concubuerit? quonam modo Diabolus reae potuerit eripere virginitatem? Quale fuerit membrum virile Diaboli, quale eius semen? (Auf welche Frage die Angeschuldigten mit »kalt« antworten sollten.) An concubitus cum Diabolo meliore et maiore ream affecerit voluptate quam concubitus cum viro naturali? An et rea semen emiserit? An Diabolus cum rea noctu pluries rem habuerit et semper cum seminis effluxione? Utrum rem cum rea peregerit in ipso membro muliebri an et in aliis corporis locis? An et ab aliis viris naturali ratione gravida facta? Quid cum partu fecerit? An vivus fuerit partus? Quomodo partum enecaverit?«

Dann folgen die Fragen: »Wer sie es gelernt, wer ihr dazu geholfen, was sie sonsten für böse Stücke als mit Stehlen, Brennen, Kinder verthuen, Morden u. dgl. in der Welt begangen? An contra naturam peccaverit? Quomodo cum viris, cum mulieribus, secum ipsa, cum bestiis? Mit Holz, Wachs, Gewächs, Kräutern? – Ob sie auch Leuten in Kraft ihres Schwurs und wem geschadet mit Gift, Anrühren, Beschwören, Salben? Wie viele Männer sie gar getödtet, Weiber, Kinder? Wie viele sie nur verletzt? Wie viele schwangere Weiber? Wie viel Vieh? Wie viel Hagel und was dieselbe gewirkt? Wie sie die eigentlich gemacht und was sie dazu gebraucht? Ob sie auch fahren könne und worauf sie gefahren? Wie sie das zuwege bringe, wie oft dieß geschehe, wohin zu allen Zeiten und Fristen? Wer in diesem Allen ihre Gesellen, so noch leben? Ob sie auch, und durch was für Mittel, verwandeln könne? Wie lang es, daß sie ihre Hochzeit mit ihrem Buhlen gehalten, wie solches geschehen und wer als dabei gewesen, und was für Speisen, sonderlich von Fleisch (gegessen worden), wo solches herkomme, wer das mitgebracht? – Item, ob sie auch Wein bei ihrer Hochzeit und woher sie den gehabt? Ob sie auch damals einen Spielmann (gehabt), ob es ein Mensch oder ein böser Geist gewesen, welches Ansehen er gehabt, und ob er auf dem Boden oder dem Baum gesessen oder gestanden? Item, was bei vorgemeldeter Beisammenkunft ihr Anschlag gewesen, und wo sie künftig wieder beieinander erscheinen wollen? Wo sie bei nächtlicher Weile Zehrung gehalten, auf dem Felde, in Wäldern oder Kellern, auch wer jeder Zeit bei und mit gewesen? Wie viele junge Kinder sie geholfen essen, wo solche hergekommen und zuwege gebracht, wem sie solche genommen oder auf den Kirchhöfen ausgegraben, wenn sie solche zugerichtet, gebraten oder gesotten, item, wozu das Häuptlein, die Füße und die Händlein gebraucht, ob sie auch Schmalz von solchen Kindern bekommen, und wozu sie das brauchen, auch ob sie zur Machung der Wetter nicht Kinderschmalz haben müssen? Wie viele Kindbetterinnen sie umbringen helfen, wie solches zugegangen und wer mehr dabei gewesen? Oder ob sie Kindbetterinnen auf den Kirchhöfen geholfen ausgraben und wozu sie es gebraucht, item wer dabei und mitgewesen, wie lange sie daran gesotten, oder ob sie unzeitige Kindlein ausgegraben und was sie damit angerichtet?«

Bezüglich der Hexensalbe sollte der Richter weiter fragen: »Wie solche zugerichtet und was für Farbe sie habe, item ob sie auch eine zu machen sich getraue? Da sie so Menschenschmalz haben müssen und consequenter so viele Morde begangen und weil sie (die Hexen) gemeinlich das Schmalz aussieden oder im Braten schmelzen: was sie mit dem gekochten und gebratenen Menschenfleisch gethan? Item: brauchen allezeit zu solchen Salben Menschenschmalz, es sei gleich von todten oder lebendigen Menschen, deßgleichen desselben Bluts, Farrensamen etc., des Schmalzes aber ist allezeit dabei. Die anderen Stücke werden oft ausgelassen; doch von todten Menschen taugt es zur Tödtung von Menschen und Vieh, aber von lebendigen zum Fahren, Wettermachen, unsichtbare Gestalten an sich zu nehmen. – Ferner: »Wie viele Wetter, Reife, Nebel sie geholfen machen und wie lange solches geschehen, auch was Jedes ausgerichtet, und wie solches zugehe und wer dabei und mitgewesen? Ob ihr Buhle auch im Examen oder im Gefängnis zu ihr gekommen? Ob sie auch die consecrirte Hostiam bekommen, und von wem, auch was sie damit ausgerichtet? Und ob sie auch zum Nachtmahl gegangen und dasselbe recht genossen? – Wie sie Wechselkinder bekommen und wer's ihnen gibt? Item: den Kühen die Milch entziehen und zu Blut machen, auch wie solchen wieder zu helfen? Ob sie nicht Wein oder Milch aus einem Weidenbaum lassen könne? – Item: wie sie den Männern die Mannschaft nehmen, wodurch und wie ihnen wieder zu helfen? u. s. w.«

Derartige Fragenlisten, die den ganzen Inhalt des Hexenglaubens mit allen seinen Scheußlichkeiten und Albernheiten vollständig vor Augen führen, ließen sich noch viele mitteilen Weitere s. Schuegraf in der Zeitschr. für deutsche Kulturgesch. 1858, S. 521 ff. Riezler, Beilage II, S. 338 ff. Pollack, S. 12 ff. Janssen VIII, 588..

Die Angeschuldigten gestanden oft auf der Folter Dinge, die sich im Prozeß selbst als Unwahrheiten und Unsinnigkeiten erwiesen, und die dennoch von den Gerichten als bare Münze hingenommen wurden. So sagte in einer Fuldischen Prozeßverhandlung Vgl. Malkmus Fuldaer Anekdotenbüchlein, S. 124 ff. die »alte Bröllin« von Fulda in ihrer Urgicht aus: 1. sie habe eins der ungetauften Kinder der Witwe des Dr. Hector zu ihrer »Salb oder Schmier« gebraucht, und doch hatte die Witwe Hector niemals ein totes Kind zur Welt gebracht oder war eins ihrer Kinder vor der Taufe gestorben; 2. sie habe ihren ersten Mann »gesterbt« d. h. durch Zauberei getötet, und doch war es im ganzen Stift Fulda notorisch, daß ihr erster Mann Hans Leibold vor fünf Jahren durch einen mit Weinfässern beladenen Wagen, der ihm zwischen Hammelburg und Unterertal über den Leib gefahren, ums Leben gekommen war. Auch hatte sie 3. in der Tortur angegeben, daß ihre »Schmier oder Salbe« an einem bestimmten Ort in ihrem Hause stehe, wo man sie finden werde; man fand aber an dem bezeichneten Orte nichts anderes als ein Töpfchen voll frischen Kirschenmuses, woran sich ihr jetziger alter Mann labte. Und dennoch wurde die Bröllin auf ihre Geständnisse hin als Hexe zum Tode verurteilt.

In einem anderen Fuldischen Hexenprozeß bekannte Kurt Lösers Weib von Langenbieber während der Tortur, daß sie ihre beiden Kinder durch Zauberei ums Leben gebracht und dem Hans Bleuel einen Schimmel gesterbt habe; und doch lebten ihre Kinder noch und dem Bleuel war kein Schimmel gestorben.

In einem anderen Fuldischen Prozeß bekannte die Braunschweigerin von Margarethenhaun, daß sie den Wirt Heinz Vogel daselbst gesterbt habe, und doch lebte der Wirt noch und stand sogar leibhaftig bei dem Gericht, als diese falsche Urgicht vor der Exekution vorgelesen wurde.

In burg-friedbergischen Akten von 1633 finden wir ein in einundvierzig Artikeln abgefaßtes Schema für die Generalinquisition beigelegt. Es wird darin nach allen Spezialitäten des Hexenwesens gefragt. Aus den Ergebnissen der Generalinquisition wurde sodann das Klagelibell des Fiskals konstruiert, dessen einzelne Artikel mit Ja oder Nein zu beantworten waren. Da nun auch in diesem Anklageprozesse der Beschuldigte späterhin der Tortur unterworfen und abermals auf jene Artikel befragt wurde, so gewinnt dadurch dieses peinliche Verhör den Charakter einer fortlaufenden Suggestion.

Ein bereits geständiger Inquisit zu Lindheim hatte den Bürger Johannes Fauerbach als Mitschuldigen angegeben; in der Konfrontation sagte er ihm ins Gesicht, daß er der Hexenpfaffe sei. Fauerbach leugnete und blieb vorerst noch auf freiem Fuße. Bald darauf ward ein Weib eingekerkert, gestand auf sich selbst und nannte Fauerbach als Hexenpfaffen, wie er denn seit seiner Konfrontation überhaupt im Dorfe verschrien war; er wurde angeklagt und hatte einen langen Prozeß durchzumachen. In dessen Verlauf übersandte der mittlerweile entsprungene lindheimische Inquisit ein Zeugnis, worin er versicherte, daß er Fauerbach nur unter der Tortur und auf ausdrückliches Befragen dessen Namen genannt habe Burgfriedbergische Originalakten von 1664..

Statt aller übrigen Beispiele mag folgendes dienen, was Spee aus guter Quelle über das Verfahren eines berüchtigten Hexenrichters vernahm Caut. crim. Qu. XXI. § 11 ff.: »Dieser Richter, wann etwa eine Gefangene auf sich selbst bekennet hatte, und darauf um ihre Gesellen gefragt wurde, sie aber aufs beständigste darbei bestunde, daß sie deren keine wüßte oder kennete, pflegte er zu fragen: Ei, kennest du dann die Titiam nicht, hast du dieselbe nicht auf dem Tanz gesehen? Sagte sie alsdann Nein, sie wüßte nichts Böses von derselben, so hieße es sobald: Meister, ziehe auf, spanne besser an! Als dies geschahe und die Gemarterte die Schmerzen nicht erdulden konnte, sondern rief: Ja, ja, sie kennete dieselbe und hätte sie auch auf dem Tanz gesehen, man sollte sie nur herunter lassen, sie wollte nichts verschweigen, – so ließ er solche Denunziation oder Besagung ad protocollum setzen, fuhr fort und fragete, ob sie nicht auch die Semproniam kennete und an einem solchen Ort gesehen hätte? Leugnete sie dann anfangs, so wird der Meister seines Amts erinnert, welcher dann damit so lange anhielte, bis Sempronia auch schuldig gemacht wurde, und also fürder, bis er zum wenigsten drei oder vier aus der armen gemarterten Person gebannet hätte.« Entrüstet über dieses Verfahren, brachte Spee diese Geschichte zu Papier, um den Fürsten die Augen zu öffnen; aber ein Freund, der dazu kam, lachte über dieses Beginnen und sagte: »er solle dies Exempel doch wieder ausstreichen, dann es ja ein Überfluß wäre, dasjenige mit Exempeln zu behaupten, welches nunmehr der gemeine Stylus wäre und fast täglich praktiziert würde.« Spee überzeugte sich später durch eigenen Anblick, daß dem so war, und gelangte zu dem für uns sehr interessanten Resultat: »Daher kommt nun ferner dieses, daß weiln die Kommissarii (wie ich selbst observieret habe) obangeregtermaßen die armen Sünder nicht allein von ihren Gesellen, sondern auch von ihren Taten, von Ort und Zeit der Tänze und anderen dergleichen Umständen entweder mit Namen oder doch so deutlich und umständlich, als wann sie es auch in specie vorsagten und ihnen in den Mund geben, fragen, nach der Hand bei ihren Herren und andern nicht genugsam rühmen und herausstreichen können, wie viel Hexen in allen Punkten und Umständen so eigentlich übereingestimmt hätten.«

Man denke indessen nicht, daß man sich überall ängstlich um die Übereinstimmung der Aussagen bekümmert habe. Viele Richter nahmen, wie wir bereits sahen, selbst an den gröbsten Widersprüchen keinen Anstoß. »Ihrer drey sind justificirt« – erzählt Leib in seinen Responsen – »und haben bekennet, wie sie einen Müller umbgebracht, aber in modo interfectionis und auff was Weiß eine die andere zum complicen dabey gehabt, und wie sie ad locum facti perpetrati kommen, sind sie gar wiederwertig gewesen. Da auch schon die Gefangene von Umbständen gefragt werden, melden sie doch solche entweder gar nicht, oder confundiren sich, oder bekennen in's gemein, was alle dergleichen zu bekennen pflegen, und der gemeine Mann zu erzehlen weiß, da doch an der concordantia confessionum ac nominationum so wohl Erzehlung der Umständ, sehr viel gelegen.«

Das Eingeständnis des Beschuldigten war übrigens bei der Zauberei so wenig wie bei andern Verbrechen eine unumgängliche Bedingung zur Verurteilung. Es ward auch hier angenommen, daß die Evidenz des Faktums durch einfachen Zeugenbeweis hergestellt werden könne, und die Sache stand dann für den leugnenden Überführten noch schlimmer, weil er Unbußfertigkeit bezeigte Mall. malefic., Part. III., Qu. 31..

4. Die Hexenproben

Ehe wir von der Bestrafung der Hexerei handeln, haben wir noch einiger sogenannten Proben zu gedenken, die mitunter der Folter vorauszugehen pflegten.

1. Die Feuerprobe (ferrum candens) Lehmann, Aberglauben, S. 103 ff.. Dieses alte Beweismittel, von dem sich schon bei Sophokles eine Spur findet, bei den germanischen Stämmen einst so gewöhnlich, aber auch den Japanern und Slaven nicht unbekannt, von Konrad von Marburg und andern Inquisitoren auch gegen Ketzer angewandt, kommt im Hexenprozesse nur in dessen frühester Zeit und nur ganz vereinzelt in späterer Zeit vor. Der Hexenhammer erzählt von der Probe mit dem heißen Eisen, die 1485 in der Herrschaft Fürstenberg stattgefunden hatte Schmidt, Hexenhammer, 17. Frage, III. Bd., S. 110.. »Die hexenwerk halben verlümdotte frow« Anna Henni von Röthenbach bei Löffingen im Schwarzwald bestand die Probe und wurde gegen Leistung der Urfehde entlassen Riezler, S. 78, Hansen, Quellen, S. 584, Nr. 142.. Der Malleus verwirft sie gänzlich Part. III. Qu. 17. Schmidt, III., S. 100 ff.. Weit gebräuchlicher war

2. diejenige Probe mit dem kalten Wasser, die man das Hexenbad nannte. Das Ordale des kalten Wassers (Judicium aquae frigidae) reicht tief in das Mittelalter zurück Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, B. II, S. 923. Le Brun, Histoire des pratiques superstitieuses, Vol. II., p. 290 ff.. Ludwig der Fromme verbot es, Hinkmar von Reims trat als sein Verteidiger auf, zur Zeit Bernhards von Clairvaux wurde es gegen sogenannte Manichäer in Frankreich angewendet; seitdem aber Innocenz III. auf dem Lateran-Konzil 1215 ein neues Verbot darauf legte, kam es in Abnahme. Das Verfahren bestand darin, daß der Angeschuldigte an ein Seil gebunden und ins Wasser hinabgelassen wurde. Schwimmen war das Zeichen der Schuld, Untersinken das der Unschuld. Einige deutsche Weistümer aus dem vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert nehmen jedoch die Entscheidung gerade umgekehrt Grimm, a. a. O., S. 924. Heinemann, S. 31..

Im sechzehnten Jahrhundert fing man in manchen Gegenden Deutschlands diese Probe bei den Hexen zu gebrauchen an, so 1436 in Hannover C. J. v. Hefele, Konziliengeschichte, Freiburg i. B., 6. Bd. (1890), S. 616.. Man band ihnen die Hände mit den Füßen kreuzweise zusammen und ließ sie an einem Seile in einen Fluß oder Teich dreimal hinab; wobei das Schwimmen für die Schuld sprach. Als endliches Überführungsmittel ist die Wasserprobe zwar nirgends recht in Gebrauch gekommen, als vorläufige Prüfung aber erhielt sie sich sehr lange. Wurde sie genügend bestanden, so folgte entweder augenblickliche Freilassung oder kanonische Reinigung; wo nicht, so schritt man zur Tortur. Aus einem Schreiben des marburgischen Professors der Philosophie Scribonius an den Magistrat zu Lemgo ersieht man, daß die Wasserprobe in dieser Stadt erst 1583 nach dem Muster anderer Länder eingeführt, in den übrigen Teilen Deutschlands aber noch fast ganz unbekannt war. Scribonius suchte die Zweckmäßigkeit des Verfahrens mit Gründen darzutun Janssen, VIII. S. 646. und verwickelte sich in einen Streit mit den Ärzten Johann Ewich Binz, Weyer, S. 84 ff. und Hermann Neuwald, Professor in Helmstädt Janssen, VIII, 648. A. Praetorius, Gründlicher Bericht von Zauberei und Zaubern, Frankfurt 1629, S. 112 ff., in dem er den kürzeren zog. Auch Jesuiten verwarfen das Hexenbad, darunter sogar der berüchtigte Martin Delrio. Er erklärt: die gebräuchlich gewordene Wasserprobe, die überhaupt keineswegs erlaubt sei, könne kein Recht zur Folterung bieten. Ebenso zählt der Jesuit Leonhard Lessius zu den Gegnern des Schwemmens De iustitia et iure, Antwerpen 1617, p. 385. Janssen, VIII, 665..

siehe Bildunterschrift

Schwur und Wasserprobe der Hexen
Aus der Heidelberger Sachsenspiegelhandschrift

Aus Westfalen verbreitete sich die Anwendung des Hexenbades nach Lothringen; gegen das Ende des sechzehnten Jahrhunderts finden wir es auch in Belgien und Frankreich Le Brun, II., 290 u. 294., wo es indessen vom Pariser Parlament verboten wurde, und um die Mitte des siebzehnten trieb man besonders in England einen gar argen Unfug mit ihm. Auch nach Ostindien ist es, wahrscheinlich durch die Engländer, gekommen Ausland 1837. Nr. 271.. In Italien und Spanien dagegen kam es gar nicht vor. Der Gerichtshof von Holland ließ sich in einem vorkommenden Falle 1594 von den Professoren zu Leyden ein Gutachten ausstellen, das gegen die Anwendbarkeit dieser Probe ausfiel. Im folgenden Jahre wurde sie auch in den spanischen Niederlanden verboten Cannaert, Bydragen, p. 219. Dreyers Sammlung vermischter Abhandlungen z. Erläuterung d. deutschen Rechte u. Altertümer, Rost, 1756, T. II., S. 859 ff.. Im Oldenburgischen ist unter der ersten Schwedenherrschaft (1633-1635) an zwei Frauenspersonen aus Dinklage und Vestrup in Vechta die Wasserprobe vollzogen worden Ludwig Strackerjan, Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg, 2. Aufl., Oldenburg 1909, I. Bd., S. 421 c.. In Mecklenburg war dieses Ordal bis zum Jahre 1649 im Gebrauch C. Beyer, Mecklenburg, S. 20.; für immer verschwand es erst in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts Karl du Prel, Studien aus dem Gebiete der Geheimwissenschaften, Berlin 1890/91. I. S. 5 und 23..

siehe Bildunterschrift

Eine zum Scheiterhaufen verurteilte spanische Ketzerin
Picart 1723

Die diesem Ordale zugrunde liegende Vorstellung findet sich bei Hinkmar dahin entwickelt, daß das Wasser, geheiligt durch die Taufe Christi im Jordan, keine Verbrecher aufnehme, wenn es darauf ankomme, sie zu entdecken. Nach König Jakob I. wollte das Wasser in Gemäßheit besonderer Anordnung Gottes die Hexen darum nicht in seinem Schoß dulden, weil sie in ihrer Lossagung von Gott und Christus das heil. Taufwasser von sich geschüttelt hätten.

Die mittelalterliche Auffassung der Wasserprobe als eines Gottesurteils hatte im Hexenprozeß einer ganz anderen Auffassung Platz gemacht. Sie galt jetzt als Mittel, um Indizien zu erlangen. Man wollte dahinter kommen, ob die Angeklagte wohl schwämme. Schwamm sie, so war ein sehr bedeutendes Indizium gegen die Angeklagte gewonnen, wobei zwei Gesichtspunkte in Betracht kamen. Einerseits stand es dann nämlich fest, daß der Teufel im Wasser mit ihr war und ihr Untersinken verhinderte. Bisweilen versprach der Teufel den Hexen, während der Wasserprobe eine eiserne Stange zu bringen, damit sie sinken könnten, brachte dann aber bloß eine leichte, unnütze Nadel. Andererseits erkannte man an dem Schwimmen die spezifische Leichtheit der Hexen, die ihnen kein Teufel abnehmen konnte Hitzig u. Demme, Annalen, 1843, S. 313.. Dafür daß dieses letztere der Hauptgesichtspunkt war, spricht auch, daß Scribonius sich umständlich über die Leichtheit der Hexen verbreitet und der Wasserprobe noch eine andere Probe zur Seite steht, die von dem spezifischen Gewichte der Hexen ausgeht. Dies ist nämlich

3. die Probe mit der Wage (probatio per pondera et lancem). Diese Probe mit der »Hexenwage« bestand darin, daß die Angeklagten, wenn sie auf diesem Wege ihre Unschuld dartun wollten, etwas schwerer sein mußten, als sie geschätzt worden waren. Besonderen Ruf hatte in dieser Beziehung die Stadtwage zu Oudewater Balthasar Bekker, Bezauberte Welt, Bch. I, Kap. 21.. Man berief sich auf ein Privilegium Karls V., nach dem ein Zeugnis des Stadtrats, daß ein Verdächtiger amtlich gewogen worden sei und ein seinem Körperumfange entsprechendes Gewicht bewährt habe, überall rechtlichen Glauben haben und alle anderen Proben ausschließen sollte. Wie es sich mit jenem Privilegium verhalten möge, steht dahin. Bei der Verwüstung der Stadt durch die Spanier 1575 ist das Rathaus mit allen seinen Urkunden in Flammen aufgegangen. Doch weiß man, daß auf Befehl des Kaisers Karl V. die Gewichte der Wage zu Oudewater am 2. März 1547 nach denen zu Gauda geprüft wurden Scheltema, Geschiedenis, S. 142, sowie Geschied = en Letterkundig Mengelwerk, B. IV., S. 252 bis 263.. Gewiß aber ist, daß man aus den Stiften Köln, Münster und Paderborn häufig seine Zuflucht zum Rat von Oudewater nahm und in der Regel nicht Ursache hatte, sich über unbillige Behandlung zu beschweren. 1754 wurde die letzte Probe in dieser Stadt vorgenommen, mit zwei Beschuldigten aus Coesfeld und Telligt im Münsterschen. Daß man ein Minimum von 11-14 Pfunden für den Unschuldigen angenommen habe, ist ein Märchen Scheltema, Geschiedenis der Heksenprozessen, p. 141.. Auch in Szegedin soll eine Hexenwage im Gebrauch gewesen sein Riezler, S. 81.. Ähnliche Proben fanden sich auch anderwärts. 1707 ergriff der Pöbel bei Bedford ein verschrienes Weib und nahm die Wasserprobe vor, die ungenügend bestanden wurde. Nach langen Verhandlungen verfiel man darauf, die Verdächtige gegen die zwölf Pfund schwere Kirchenbibel abzuwägen, und da diesmal das Gewicht genügte, so stand man von weiterer Verfolgung ab W. Scott, Br. üb. Dämonol, Th. II, S. 112..

4. Die Nadelprobe. Fand sich am Körper der Angeklagten irgendeine Warze, ein Mal oder dergleichen, so stach der Scharfrichter, zuweilen auch ein eigens beauftragter Chirurg, hinein, und wenn keine Äußerung des Schmerzes erfolgte oder kein Blut herausdrang, so war man sicher, das Stigma diabolicum gefunden zu haben. Diese Probe war allgemein; sie findet sich in Deutschland, Frankreich, Belgien, England und Spanien. In Frankreich und der Schweiz wurde diese Untersuchung gewöhnlich von Chirurgen vorgenommen Hauber, Bibl. mag., II, 640., in Deutschland durch den Scharfrichter im Beisein der Schöffen. In Belgien, wo zwischen dem Büttel und den Ärzten oft Meinungsverschiedenheit vorkam, bestimmte eine Verordnung von 1660, daß der Henker nicht mehr zuzulassen sei, sondern nur neutrale en insuspecte docteurs. Dennoch findet sich eine Rechnung des Scharfrichters von Melin im Hennegau von 1682, worin für dessen Bemühungen beim Suchen des Stigmas einer Inquisitin und ihre Torquierung 62 livres 8 sols angesetzt sind Cannaert, Bydragen, p. 207, 211.. Fand sich bei der Besichtigung nichts, was als Stigma genommen werden konnte, dann galt der Satz, daß der Teufel nur zweifelhaften Anhängern sein Siegel aufdrücke und die sicheren ungezeichnet lasse Bodin, Daemonom., II, 4. und IV, 4..

Bei dieser Nadelprobe übte der Scharfrichter zuweilen den Kniff, daß er auf dem angeblichen Stigma selbst den Kopf der Nadel aufsetzte, dann aber zum Beweise, daß der Mensch überhaupt dem Schmerze nicht unzugänglich sei, die Spitze an einer andern Stelle tapfer einbohrte.

5. Die Tränenprobe. Der Mangel an Tränen während der Folter war Zeichen der Schuld; nach der Tortur konnte auch der reichlichste Erguß nicht helfen. Der Grund ist wohl ein sehr natürlicher, auch bei Märtyrern hat man die Erscheinung wahrgenommen, bei Hexen vielleicht nur darum häufiger, weil deren ungleich mehr gefoltert worden sind Mall. malef., Part. III., Qu. 15.. Bodin hat sich erzählen lassen, daß nur das rechte Auge einer Hexe in der Pein drei Tränen zu vergießen vermöge. Erst spät wagen Rechtsgelehrte (Hert, Opuscula, T. II. 1737 S. 383) mit Berufung auf die Autorität von Ärzten hervorzuheben, daß das Übermaß der Folterqual es nicht zur Tränenergießung kommen lasse.

Ein besonderes Kennzeichen einer Hexe war auch, daß sie bei dem Hersagen des Unser-Vaters an der sechsten oder siebenten Bitte anstieß und im Gebet nicht fortzufahren vermochte.

Ebenso fand man das Laster der Hexerei konstatiert, wenn die oder der Beklagte im Verhör sich bestürzt zeigte, in der Rede stockte, die Zunge spitzte, sie krümmte und gegen die Untersuchungsrichter herausstreckte, wenn er unter sich oder auf die Seite sah und sich vergeblich zu weinen bemühte, oder sonst (infolge der furchtbaren Seelenangst, die den Unglücklichen, namentlich bei dem Anblick der Folterwerkzeuge befiel) etwas Auffallendes in seinem Benehmen zeigte.

Außerdem gab es noch manche seltenere Proben sehr eigentümlicher Art.

So wurde einst zu Nidda einem achtzehnjährigen Mädchen nach richterlichem Erkenntnis das Nasenbein eingeschlagen, um aus dem Blutflusse über Schuld und Unschuld zu urteilen.

Eine Art von Offa judicialis mit Butterbrot wurde 1618 bei einer Hexe zu Lincoln auf deren eigenes Verlangen angewendet; sie soll daran erstickt sein The wonderful discovery of witchcrafts etc., p. 11..

5. Die Bestrafung der Hexen

Waren nun durch Verhöre, Proben und Tortur, durch Geständnis oder Überführung die Akten endlich zum Schlusse gekommen, so erfolgte der Spruch. Auch Kontumazialurteile wurden erlassen. Völlige Freisprechung sollte nach dem Malleus nicht ausgesprochen werden, sondern bloß Absolution von der Instanz; Delrio empfiehlt diese als sicherer, obgleich er die rechtliche Möglichkeit der ersteren einräumt. Und diese Maxime befolgte gewöhnlich auch der weltliche Richter, wenn das Verfahren einmal über die ersten Stadien der Folterung hinausgegangen war. Der Losgesprochene wäre mit seinen zerfolterten Gliedern und seinem durch die Haft verkümmerten Leibe ein umherwandelnder Vorwurf für die Obrigkeit gewesen. Sah man sich aber dennoch genötigt, die Verhafteten und Verhörten wieder in Freiheit zu setzen, so mußten sie vorher die Urfehde schwören, in der sie insbesondere zu geloben hatten, daß sie sich wegen der erlittenen Einziehung etc. an der Obrigkeit nicht rächen wollten.

Die vorerwähnte Katharina Lips aus Betziesdorf in Oberhessen, deren Heldenhaftigkeit auch durch die furchtbarste Tortur nicht hatte gebrochen werden können, wurde nach Ausstellung folgender Urfehde aus dem Marburger Hexenturm entlassen:

»Ich Katharina, Dieterich Lipsen Hausfrau, Schulmeisters zu Betziesdorf, urkunde hiermit: Als in der durchlauchtigen etc. unserer gnädigen Fürstin gefängliche Haft allhier aufm Schloß ich wegen angegebenem Zaubereiverdachts geraten, auch von ihrer Durchlaucht fiscali am hochpeinlichen Halsgericht hierselbst deswegen besprochen und nach geführtem langem peinlichem Prozeß endlich Bescheid erteilt worden, daß gegen genugsame Caution, da man ins künftige eine mehrere Anzeigen und Verdacht des Zaubereilasters gegen mich in Erkundigung bringen würde, mich jederzeit mit dem Leibe wieder zu sistieren, ich für diesmal gegen gewöhnliche Urphede und Erstattung der Unkosten ab instantia zu absolvieren und der gefänglichen Haften zu erlassen sei; daß demnach mit Handgegebener Treue an Eidesstatt angelobt und versprochen habe, auch hiermit angelobe und verspreche, nicht allein die aufgegangenen Unkosten unverlangt zu bezahlen, und dieser gefänglichen Haften und was mir darinnen begegnet weder an Ihrer Durchlaucht, noch dero Bedienten, oder anderen deren Untertanen in keinem Wege zu rächen oder zu ahnden, sondern auch, da inskünftig eine mehrere Anzeige oder Verdacht erwähnten Lasters halber in Erkundigung sich finden würde, mich jederzeit auf Erfordern mit dem Leibe wieder zu sistieren oder Ihrer Durchlaucht höchstgedacht mit allem dem meinigen verfallen zu sein, gestalt ich dann deswegen, weilen ich keinen Bürgen aufbringen können, alle und jede meine gegenwärtigen und zukünftigen Habe und Güter, wie die Namen haben oder anzutreffen sein mögen, zu speciellem und gewissem Unterpfand hiermit eingesetzt, und allen und jeden mich dagegen schützenden Beneficien und Guttaten, der Rechte und Gewohnheiten mich wolerinnert renunciert, auch den edlen festen und hochgelehrten Herrn Jacob Blankenheim, fürstl. Oberschultheis allhier mit Fleiß erbeten, daß er diesen Cautionsschein und Urphede meinetwegen eigenhändig unterschrieben und sein gewöhnliches Amtssiegel aufgedrücket hat, doch Ihrer Durchlaucht, seinem Amt, ihm und den Seinigen ohne Schaden. So geschehen zu Marburg den 4ten Mai anno 1672.«

In Westfalen wird ab und zu eine Hexe, gegen die noch kein hinreichendes Belastungsmaterial vorliegt, gegen Kaution entlassen. Die Kaution bestand in Bürgen, die »mit Hand und Mund« unter Begebung aller Einreden sich verbürgen, daß sie »als ammanuenses den Beschuldigten in ihr Verwahrsam nehmen und dafür gut sein, daß er dieser gefängnisse halber weder mit Worten noch mit Taten, es geschehe denn mit ordentlichem Rechten nichts fürnehmen soll; auch sonsten auf fernere Zuspräche zu ihm allhier in Haft, so oft solches erfordert wird, einliefern sollen und wollen. Und das bei Pein 200 Gulden Dr. H. Pollack, Mitteil. üb. d. Hexenpr. in Deutschland, Berlin 1886, S. 21.

Gewöhnlich sahen sich aber die Freigelassenen doch noch durch besondere Anordnungen des Gerichts gemaßregelt. Meist wurde Ihnen eine Geldstrafe auferlegt, dann hatten sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, überdies wurden sie wegen des an ihnen trotz der Freilassung noch haftenden Verdachts der Zauberei in schimpflichster Weise an ihrer Freiheit geschädigt. Oft wurde ihnen der Besuch der Kirche untersagt, und wenn ihnen der Kirchenbesuch gestattet war, so mußten sie im Gotteshaus, von allen anderen gesondert, an einem ihnen zugewiesenen Platze sitzen. Auch im eigenen Hause sollten sie ohne Verkehr mit den Ihrigen, in einem besonderen Gemach leben. Nicht selten aber sahen sich die Unglücklichen bei ihrer Rückkehr von ihrer Heimat und den Ihrigen wie Aussätzige verstoßen. Man reichte ihnen keine Hand und die Ortsobrigkeit ließ sie nicht selten zum Ort hinauspeitschen oder sperrte sie ins Findelhaus oder Spinnhaus ein.

Das Günstigste war es noch für die Freigesprochenen, wenn sie zur öffentlichen Kirchenbuße verurteilt und ihnen nach deren Vollziehung die Absolution und das heil. Abendmahl erteilt wurde, wie es z. B. nach einem Beschlusse des Rats zu Eßlingen vom 1. Juli 1664 mit mehreren verhaftet gewesenen jungen Leuten geschah Pfaff, Zeitschr. f. deutsche Kulturgesch., 1856. S. 455 u. 456..

Die verdammenden Sentenzen des geistlichen Gerichts sprachen die Schuld und die kirchlichen Büßungen aus, verordneten die Abschwörung der Ketzerei, verhängten, wenn sich der Fall zur Anwendung besonderer Milde eignete, Kerkerstrafe auf Lebenszeit, oder übergaben, was das Gewöhnlichste war, den Schuldigen der weltlichen Behörde. Geschah dies einem Geistlichen, so mußte er zuvor degradiert werden.

Der weltliche Arm strafte mit dem Tode.

Die Hinrichtung geschah in der Regel so, daß der Verurteilte in Begleitung von bewaffneten Reitern oder Musketieren auf den Richtplatz geführt oder geschleift wurde, wo dann zunächst die Urgicht, d. h. das Verzeichnis der auf der Tortur erpreßten Geständnisse oder der Verbrechen vorgelesen wurde, was gewöhnlich mit einer vorausgeschickten Einleitung geschah. Eine 1662 in Eßlingen zur Publikation der Urgicht und des Urteils gebrauchte Einleitung war z. B. folgende Pfaff, Zeitschrift für die deutsche Kulturgesch., 1856, S. 362.: »Es sollen billig erschrecken und mit stillschweigender Verwunderung alle Zuseher auf diesem traurigen Schauplatz anhören und zu Gemüt ziehen, was der von Gott in die Höllenglut verstoßene Mord und Lügengeist in den Kindern des Unglaubens wirkt und zu was für einem harten, grausamen Mord und anderen Untaten er sie zum Verderben ihrer armen Seele anführt. Welchergestalt die erschrecklichen, himmelschreienden und stummen Sünden der Zauberei und Sodomiterei vielerorten überhand genommen und wie der Krebs hochschädlicherweise um sich gefressen, das bezeugt die tägliche, höchst traurige Erfahrung. Daher muß von einer christlichen Obrigkeit auch beizeiten durch harte und exemplarische Bestrafungen solchen seelenverderblichen Unheil- und Greueltaten vorgebeugt werden. – Unter denjenigen Tugenden, die den Regenten und Obrigkeiten wohl anstehen, die Schärfe, die sie gegen die Bösen und Lasterhaften anwenden will« u. s. w.

Hierauf erfolgte sofort die Hinrichtung der Verurteilten, d. h. in der Regel »Einäscherung«. Die erste Nachricht von Verbrennung der Zauberer auf deutschem Boden enthält die Lex Salica, das um 500 verfaßte fränkische Rechtsbuch. Nach ihm wird derjenige, der das Maleficium ausgeübt, indem er einen andern durch einen Gifttrank tötete, als Mörder behandelt. Kann er das entsprechende Wehrgeld nicht bezahlen, so soll er auf dem Scheiterhaufen sterben Lex Salica tit. 19 (ed. Geffcken 1898, S. 19, 130), Riezler, S. 55..

Die anscheinend aus dem fünfzehnten Jahrhundert stammende glarnerische Hochgerichtsordnung schreibt vor: Urteil über »Kätzer, Hexen, Brenner. Vnnd alda ein für machen, vnnd Inne vff einer Leyteren gebunden also lebende Inn das für stoßen, sin Lyb, Fleysch vnnd Bein, Hutt vnd Har zu Buluer vnd Eeschen verbrennen, darnach die Eeschen vnd was da blybt vf der Richtstath vergraben, damit dauon weder Lüth noch gütt schaden empfachind, vnd dadurch mengklich ab sölcher straff vnd schandlichem tod etc. Dettling, Hexenproz. im Kanton Schwyz, Schwyz 1907, S. 9..

Als eine Linderung der Strafe galt es, wenn der Verurteilte zuvor enthauptet oder erwürgt wurde, worauf die Leiche auf einem Holzstoß zu Asche verbrannt wurde. In Schwaben und in der Schweiz kam es auch vor, daß man zur Abkürzung des schrecklichen Feuertodes dem Verurteilten auf dem Scheiterhaufen Pulversäcke oder einen Pechbesen anhing Von v. Gonzenbachs Mitteilungen »aus Stadt St. Gallischen Hexenakten seit 1600« in Schletter's Annalen der Kriminalrechtspflege, 1855, S. 1 ff, Pfaff, a. a. O., S. 442. Alwin Schultz, Deutsches Leben im 14. und 15. Jhrhdt. Wien etc. 1892. S. 43 ff. Bauer, Frau, S. 257.. In Erding in Bayern wurde 1716 der Hexenmeister Johann Enatgrueber, Mesner und Schloßgärtner aus Zeilhofen, »aus besonderer Gnade« an einer Säule erdrosselt und sein Leichnam verbrannt Riezler, S. 292..

Sollte die Strafe noch verschärft werden, so wurden die Verurteilten, indem man sie zum Richtplatz schleifte, noch mit glühenden Zangen gezwickt, oder es wurde ihnen vor der Einäscherung eine Hand abgehauen, wie z. B. aus dem St. Galler Urteil von 1691 zu ersehen ist Von Gonzenbach, ebendas, S. 22.: »Auf solche verlesene und von dem armen Mensch bekannte schwere Verbrechen ist mit Urtel und Recht erkannt, daß sie in die Schranken geführt, daselbst ihr die rechte Hand abgehauen, hernach auf einen Karren gesetzt, auf den Richtplatz gezogen, auf eine Leiter gelegt, angebunden, mit aufrechtem Angesicht auf den Scheiterhaufen geworfen und also lebendig zu Staub und Asche verbrannt werde.« – Ein früheres St. Galler Urteil von 1604 lautet: »daß die Frau vor das Rathaus geführt, ihr die Urgicht vorgelesen und folgens dem Nachrichter befohlen werde, der solle ihr davor ihre Hände zusammenbinden und auf die gewöhnliche Richtstatt führen, und ihr auf derselben die linke Hand abschlagen, und folgens ihr einen Pulversack an ihren Hals hängen, demnach an einen Pfahl binden, mit Holz umgeben und lebendig verbrennen Ebenda, S. 6..« Die 70jährige Anna Wilcken, die 1599 in Curdenhagen in Pommern eingeäschert wurde, erhielt auf der Fahrt zur Richtstatt vom Henker vier Risse mit glühenden Zangen. Aus Stockum brachte man 1587 zwei Zauberinnen nach Mainz. Die eine erlag der Tortur und wurde in einen Sack genäht. Die andere bekannte ihre Schuld, wurde lebend in ein Faß geschlagen, worauf man beide verbrannte Janssen, VII., 686..

Die Rechtsmäßigkeit der Todesstrafe erweist Delrio aus der Vernunft, dem mosaischen, römischen und päpstlichen Rechte, den geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzen von fast ganz Europa, der Praxis der Inquisitoren und den Ansichten der Kriminalisten aller Nationen Disqu. mag. lib. V. sect. 16..

Was nun das päpstliche Recht anlangt, so könnte es scheinen, als ob Delrio hier nur dessen Geist, nicht dessen wörtlichen Ausdruck im Auge habe, indem sich das Papsttum allezeit gesträubt hat, die Bestrafung der Ketzer und Zauberer am Leben ausdrücklich zu fordern. Die Päpste haben aber folgendes getan: sie haben von Bestrafung durch Vermittlung der Justiz, von Ausrottung der Sekten und Übergabe an den weltlichen Arm gesprochen; sie haben die Inquisitoren, die diesem Arme die meisten Opfer zuwiesen, gefördert, die weltlichen Behörden aber, die außer dem Arme auch ihre Augen gebrauchen wollten, wie die Venetianer, mit Bann und Interdikt bedroht, wenn sie sich unbedingter Exekution weigern würden; sie haben endlich Verpflichtung der Magistrate auf Friedrichs II. Blutedikte begehrt und allen, die sich in der Ausrottung der Zauberer eifrig zeigen würden, gleichen Ablaß verheißen wie den Kreuzfahrern. Konzilien haben sich zuweilen weniger verblümt ausgedrückt. Die Synode zu Narbonne von 1246 verordnete ausdrücklich, daß die unbußfertigen Häretiker an den weltlichen Arm zum Lebendigverbrennen auszuliefern seien Lamothe-Langon, Hist. de l'Inqu. en France. Tom I. p. XCVIII..

siehe Bildunterschrift

Hinrichtungen und Stäupen
Aus Ulrich Tenglers Laienspiegel, Mainz 1508

Indessen liegt ein Breve des Papstes Paul IV. vom 4. Januar 1559 vor, das doch die Aussage Delrios vollkommen rechtfertigt. In diesem auf die in Spanien auch unter den höheren Kreisen einreißende lutherische Ketzerei bezüglichen Breve autorisiert nämlich Paul IV. den Generalinquisitor mit den Worten: quod – – huiusmodi omnes et singulos haeresiarchas, – etiamsi relapsi non fuerint saecularis iudicis arbitrio, poena ultimi supplicii plectendos dimittere sive tradere libere et licite valeas, plenam et maplam – – concedimus – – potestatem Raynaldi, Annal. eccles., T. XV., p. 31 ff..

6. Die Strafgesetzgebung und deren allmähliche Entwicklung

Wie die Geschichte lehrt, daß Hexen erst infolge der Hexenverfolgung vorkamen, und daß eigentlich erst durch diese der Hexenglaube dem Volke eingeimpft worden ist, so zeigt die Geschichte auch, daß die Strafgesetzgebung, der im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert die Massen der Hexen zum Opfer fielen, erst ganz allmählich in der Hexenverfolgung und durch diese erwachsen ist.

In bezug auf die bürgerlichen Strafbestimmungen in Deutschland, so haben wir oben gesehen, wie bereits der Sachsenspiegel und mehr noch die späteren Redaktionen des Schwabenspiegels in der Zauberei neben dem operativen Elemente auch ein apostatisches bezeichnen, ohne daß jedoch hierin eine Bekanntschaft mit demjenigen ausgebildeten Hexentum, wie es im vierzehnten Jahrhundert in Frankreich sich abschloß, ausgesprochen wäre. Inquisitoren waren es, die im Laufe des fünfzehnten Jahrhunderts das vollendete System durch Schrift und Praxis in Deutschland einheimisch zu machen suchten. Unter mancherlei Widerspruch bildete sich die Sache faktisch durch, und die bürgerlichen Gerichte, von dem Malleus selbst nicht nur »propter damna temporalia« an sich für kompetent, sondern auch im Falle bischöflicher Kommission über das übrige zu sprechen für fähig erklärt, zogen nachgerade, ohne daß es einer neuen Gesetzesformulierung bedurft hätte, das Ganze vor ihr Forum. Doch schritt auch im Laufe der Zeit die Gesetzgebung mit mehr oder weniger Modifikationen vor.

Des pfalz-neuburgischen Landvogts Ulrich Tenglers Von Eisenhart, Allgem. deutsche Biographie, XXXVII. Band, Lpzg. 1894, S. 568 ff. Laienspiegel in seiner ersten Auflage von 1509 berührt die Zauberei nur in dem Kapitel »von Todtschlägen und andern Entleibungen«; der theologische Gesichtspunkt ist ihm durchaus fremd, er beruft sich auf kein deutsches Gesetz, sondern bloß auf Gewohnheiten und weiß die Todesstrafe nur auf römisches Fundament zu gründen: »Item nach bemeltem Gesatz (nämlich der Lex Cornelia de sicariis et veneficis) mögen auch gestrafft werden, die mit vergift, zauberey oder andern verpoten sachen die menschen zu ertödten, zu latein genannt venefici, malefici, ipcantatores, phitonisse; doch werden solche weibs person gewonlichen im feur, oder wasser vom leben zum tode gerichtt, oder zu äschen verbrannt.« Die folgenden, namhaft erweiterten Auflagen des »Layenspiegels« sind jedoch durchaus von der theologischen Auffassung beherrscht. Schon der 1511 in Augsburg erschienene »neu Layenspiegel« beruht ganz auf dem Malleus und enthält ein ausführliches Kapitel von »Ketzerei, Wahrsagen, Schwarzer Kunst, Zauberei, Unholden etc.« Riezler, S. 132 ff.. Die ganz außergewöhnliche Verbreitung des Laienspiegels – dreizehn verschiedene, in den Jahren 1509-1560 erschienene Ausgaben sind allein in München – »kann nicht bezweifelt werden, daß Tengler zur Beförderung des Hexenwesens wesentlich beigetragen hat« R. v. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 1. Abs., München und Leipzig 1880, S. 83 ff., S. 643..

In der vom Kaiser Maximilian 1499 für Tirol erlassenen Halsgerichtsordnung; – dem ältesten derartigen deutschen Strafgesetz – findet sich über Verbrechen der Zauberei und Hexerei gar nichts vor. Zwar wurde dann in der von Kaiser Max 1514 aus Gmunden erlassenen Ordnung für die Landgerichte unter der Enns »die Zauberey in Rechten verpoten«, dagegen in der 1526 auf Befehl des Erzherzogs Ferdinand I. herausgegebenen »Landesordnung der fürstlichen Grafschaft Tirol« und selbst noch in der Landesordnung für Tirol von 1532 ist von derartigen Verbrechen nicht die Rede. Ebenso erklärte Kaiser Ferdinand I. – trotz der zu Recht bestehenden Karolina – in seiner Polizeiordnung von 1544 Zauberei und Wahrsagerei als ein »Fürgeben« und »Betrug« und 1552 wird polizeilich wiederholt, daß »Zauberei und Wahrsagen abergläubisch bös Sachen seien, »das aller Orten ausgereutet und an denen, so sie brauchen, gebürend bestraft werden soll«. Von Todesstrafen ist keine Rede. Dementsprechend verordnete auch Max II. 1568, daß Zauberer und Wahrsager dem öffentlichen Hohn und Spott ausgesetzt, daß sie angehalten werden sollen, ihre Kunst öffentlich zu beweisen und sich unsichtbar oder »gefroren« zu machen. Im dritten Betretungsfall sollen sie des Landes verwiesen werden A. Silberstein, Denksäulen im Gebiete der Kultur und Literatur, Wien 1879, S. 212. Hansen, S. 525. Riezler, S. 137.. In der sogen. »Neureformierten Landesordnung der fürstlichen Grafschaft Tirol«, veröffentlicht unter Erzherzog Ferdinand II. 1573, wird freilich »Zauberey und aberglaubige Wahrsagerey« unter den verbotenen Handlungen aufgeführt, jedoch nur in der »Polizey-Ordnung«, die dieser neureformierten Landesordnung von 1573 beigegeben ist und sich auf geringere Vergehen bezieht. Hier heißt es nämlich: »Wir wollen bei gleicher Straff, wie gegen den Gotteslästerern, auch alle Zauberey und aberglaubige Wahrsagerey, Sprechen u. dgl., es seye, daß jemands solche Zauberey und Wahrsagerey selbst treiben oder solche Wahrsager und Zauberer besuchen würde, hiemit gäntzlichen verbotten haben.« Als Strafe wurden aber hier hauptsächlich nur Geldstrafen bestimmt, wovon der »Anzeiger« insgeheim, damit er nicht bekannt würde, ein Viertel, ein anderes Viertel die Obrigkeit für ihre Mühwaltung erhalten, die übrige Hälfte zu milden Zwecken verwendet werden sollte L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tyrol, S. 13 u. 14..

In einem ganz anderen Charakter gestaltete sich dagegen das Strafrecht in den Landen der deutschen Reichsstände. Hier ging allen anderen Reichslanden das Fürstbistum Bamberg auf dem Wege der Gesetzgebung voran. In den alten Bamberger Rechtsquellen wird Hexerei nicht erwähnt H. Zöpfel, Das alte Bamberger Recht als Quelle der Karolina, Heidelberg 1839, S. 121.. Erst der in Bamberg entstandene Vorläufer der Karolina machte sie zum todeswürdigen Verbrechen.

Die bambergische Halsgerichtsordnung von 1507 – die älteste deutsche nach der Tiroler – die der auch als Literat und Übersetzer bedeutende Freiherr Johann von Schwarzenberg Dr. Karl Borinski, Geschichte der deutschen Literatur, Stuttgart, S. 63. (Kürschn. Nat.-Lit. 163, Bd. II.) Joh. von Schwarzenberg, Das Büchlein vom Zutrinken, herausgegeben von Willy Scheel, Halle 1900, S. 1 ff. († 1528 als kurbrandenburgischer Minister) 1508 zu Mainz im Druck erscheinen ließ, die auch 1516 in den fränkischen Territorien Kurbrandenburgs zur Einführung kam, enthält zwei aufeinanderfolgende Artikel (130 und 131) von Ketzerei und Zauberei. Der Art. 131 von »Straff der Zauberey« lautet: »So Jemandt den leuten durch Zauberey schaden oder Nachteyl zufüget, soll man straffen vom leben zum tode, vnd man soll solche straff gleych der ketzerey mit dem fewer thun. Wo aber Jemandt zauberey gebraucht, vndt damit niemant keinen Schaden gethan hette, sol sunst gestrafft werden nach gelegenheit der sach, darinnen die Urteyler rats gebrauchen sollen, als von radtsuchen geschrieben steht.«

Diese Bestimmung ging fünfundzwanzig Jahre später in die Reichsgesetzgebung, nämlich in die »Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des heil. römischen Reichs«, nach längeren Verhandlungen auf dem Reichstage zu Regensburg 1532 sanktioniert, wörtlich über, nur daß hier (in Art. 109 der sogen. Karolina) die Worte »gleych der ketzerey« hinweggelassen wurden.

Nach der Karolina J. Kohler und W. Scheel, Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., Halle 1900, S. 59. Curt Müller, Hals- oder Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., Reclam, Leipzig, S. 54. sollte also ebenso wie nach der Bambergensis für Zauberei die Strafe des Todes durch Feuer nur dann eintreten, wenn ein Zauberer oder eine Hexe jemanden durch Teufelswerk wirklich Schaden oder Nachteil zugefügt hatte. Für alle Fälle von Zauberei, durch die kein Damnum illatum verursacht war, sollte (nach dem Rate von Sachverständigen) eine mildere Strafe verhängt werden.

Es ist noch zu bemerken, daß die Karolina in ihrer Auffassung der Hexerei sich nicht sowohl auf dem Boden des Hexenhammers wie auf dem der Bulle Innocenz' VIII. bewegt.

Leider aber wendete sich die Praxis der Hexenrichter allmählich von der humaneren Auffassung Schwarzenbergs und der Karolina ab.

Während diese die Zauberei lediglich wegen des etwa durch sie verursachten Schadens als ein mit dem Feuertode zu bestrafendes Verbrechen hinstellten – was auch der Papst Gregor XV. im Jahr 1623 ausdrücklich bestätigt hatte Gregor XV. in der Konstitution »Omnipotentis Dei« vom 20. März 1623 (Bullar. Rom. T. III). – wurde in der Gerichtspraxis nicht nur die im Hexenhammer entwickelte Doktrin vom Hexenwesen (von den Vermischungen mit dem Teufel etc.), sondern auch der Gedanke herrschend, daß die mit Hilfe des Teufels vollbrachte, also auf diabolischem Abfall von Gott beruhende Hexerei an sich ein Verbrechen sei, das mit dem Tode durch Feuer bestraft werden müßte. Und leider ließ sich sowohl die Rechtswissenschaft wie die Gesetzgebung allmählich durch diese von den Hexenrichtern geltend gemachte Auffassung der Hexerei überwältigen.

siehe Bildunterschrift

Bestechliche und ungerechte Richter
Holzschnitt aus der Bambergischen Halsgerichtsordnung. Mainz 1510

siehe Bildunterschrift siehe Bildunterschrift

Die verschiedenen im Mittelalter üblichen Strafen und Hinrichtungen.
Ulrich Tenglers Laienspiegel, Augsburg 1509

Diese Tatsache tritt zuerst in der kursächsischen Kriminalordnung des Kurfürsten August von 1572 hervor. Sie bestimmt nämlich: »So iemands in Vergessung seines Christlichen Glaubens mit dem Teuffel ein Verbündniß aufrichtet, umgehet, oder zu schaffen hat, daß dieselbige Person, ob sie gleich mit Zauberey niemands Schaden zugefüget, mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet und gestrafft werden soll. Da aber außerhalb solcher Verbündnissen jemand mit Zauberey Schaden thut, derselbe sey groß oder geringe, so soll der Zauberer, Manns- oder Weibs-Person, mit dem Schwert gestrafft werden A. a. O., S. 74 ff. Nikolaus Paulus, Hexenwahn und Hexenprozeß, Freiburg 1910, S. 54 ff. Janssen, VIII., 741..« In »Von Straf und Pein aller und jeder Malefizhandlung ein kurzer Bericht« des Münchener herzoglichen Rates Andreas Perneder, die aus Perneders Nachlaß der Ingolstädter Professor Wolfgang Hunger 1544 herausgab, wird der Hexenhammer ignoriert. Dort heißt es: »Der mittelst der schwarzen Kunst, Anrufung der bösen Geister oder anderer Zauberei den Leuten Schaden zufügt oder ihnen vermeinterweise wahrsagt, soll verbrannt werden. Hat aber jemand durch seine Kunst einem Kranken geholfen oder Felder vor Wetterschäden behütet, so ist dies unstrafbar. Wer aber Wetter macht oder den Leuten sonst durch Zauberei oder Gespenst Schaden zufügt, gegen den soll mit peinlicher Frage und Todesstrafe verfahren werden Riezler, S. 139 ff.

Auch in anderen Partikularrechten wurde jetzt dasselbe ausgesprochen, z. B. in dem kurpfälzischen Landrecht von 1582, im Landrecht von Baden-Baden usw.

Die Praxis des siebzehnten Jahrhunderts wollte, daß nur die ausgezeichneten und unbußfertigen Hexen lebendig verbrannt würden, den reumütigen aber die Begnadigung des Schwertes oder Stranges widerführe. Diese Praxis, die der Aufmerksamkeit nicht genug empfohlen werden kann, wenn gefragt wird, warum es in jener Zeit so viel reumütige Hexen gab, belegen wir mit den Worten einer approbierten Instruktion Processus juridicus contra sagas et veneficos, das ist etc. Posterior et correctior editio. Aschaffenburg 1629. Tit. XII. 3.: »Zu jetziger unser Zeit aber, obwohl etliche wenige Zauberer und Unholden, so ganz vermessentlich, gotteslästerlich und gleichfalls an Gott und ihrer Seelen Heil verzweifelt hinfahren wollen, in das Feuer gestellt, oder unerhörter Laster wegen lebendig verbrannt werden, ist jedoch fast bei aller Christen Tribunalibus und Richtstätten der milde Brauch angenommen, daß jede zauberische Personen, so sie der bösen Geister Gesellschaft und Verheiß absagen und dem lieben Gott mit reumüthigem Herzen wieder zuschwören, nicht mit dem langwierigen Feuer lebendig gepeiniget, sondern nach jedes Orts Sitt und Gewohnheit entweder stranguliert und versticket, oder mit dem Schwert zuvor enthauptet und ihre todten Körper allen Anderen zum Schrecken und guter richtiger Justicierhaltung ins Feuer und Aesche gelegt werden. Dieweil eine christmilde und Gott liebende Obrigkeit sich zu besorgen hat, es möchten etliche von solchen Maleficanten, so sie alle lebendig sollen verbrennt werden, aus Verbitterung oder großer Kleinmüthigkeit in gröbere Sünd oder Verzweiflung gerathen und von einem Feuer ins andere (dafür der gütige Gott seyn wolle) wandern.«

Nach der Hinrichtung solcher bußfertigen Personen schrieb man wohl auch, wie in Bamberg, ins Protokoll: Deus ter maximus faxit, ut haec mors, quam patienter et fortiter sustinuit, sit ipsi vita, et quidem beata et aeterna Von Lamberg, S. 9..

Nach den Bestimmungen des kanonischen Rechts sollte der Verurteilung wegen Zauberei, wenn sie ketzerisch war, auch die Konfiskation des Vermögens folgen Decr. Gregor. Lib. V. Tit. VII. Kap. 8 u. 13. Sext. Decr. Lib. V. Tit. II. Kap. 19.. Die ersten Ausgaben der Karolina drücken sich indessen über die Zulässigkeit der Konfiskation im allgemeinen so dunkel aus, daß es zweifelhaft bleibt, ob es außer dem Verbrechen der beleidigten Majestät noch andere gibt, auf die sie diese angewendet wissen will. Die Originalfassung des hierher gehörigen Art. 218 wurde in der Folge durch sinnverändernde Interpunktion und sogar durch Versetzung der Worte, Ausstreichung oder Verwandlung einer wesentlichen Negationspartikel auf das willkürlichste entstellt, so daß der Gegenstand bis in die neuere Zeit streitig geblieben ist S. Kochs Vorrede zu seiner Ausg. der Karolina, Gießen 1769. Desselben Institut. jur. crim. § 140. Giss. 1787: Curt Müller, a. a. O., S. 5..

So viel ist indessen gewiß, daß Karl V. die Gewohnheit der Gütereinziehung in weiterer Ausdehnung vorgefunden hat und in engere Grenzen zurückgewiesen sehen will. Auch war es im sechzehnten Jahrhundert Grundsatz der deutschen Juristen, sie nur bei dem Majestätsverbrechen, zum Teil auch bei der Ketzerei zuzulassen Offenbach in Fichardi Consil., Tom. III, p. 166. Fichard, Tom. II, p. 414.. Nun war freilich ein weiterer Streit, ob die Zauberei vom Gesichtspunkte der Ketzerei aufzufassen sei; doch hat die Karolina die Ketzerei gar nicht unter die bürgerlichen Verbrechen aufgenommen, und wir erfahren durch Julius Clarus, daß der damaligen Gerichtspraxis zufolge die Einziehung der Hexengüter nicht stattfand. Der trierische Weihbischof Binsfeld (um 1589) betrachtet sie als durch die Karolina aufgehoben De confessionibus maleficorum et sagarum. Trevir. 1589, 13., und so spricht sich auch wieder Carpzov, gestützt auf die Novellen und Art. 218 der Halsgerichtsordnung, den er jedoch sehr verstümmelt, gegen die Konfiskation aus, ohne übrigens zu verkennen, daß manche Zweifel obwalten können Carpzov, Nov. Pract. rer. crim. P. III, Qu. 135.. Melchior Goldast rechtfertigt sie wiederum sehr entschieden aus dem gemeinen Rechte überhaupt und aus der Karolina insbesondere. Ihm zufolge sollen nach deutschem Rechte die Güter der Verurteilten demjenigen, der die peinliche Obrigkeit oder das Halsgericht hat, nicht dem Inhaber der Landeshoheit als solchem, zufallen Rechtliches Bedencken, von Confiscation der Zauberer- und Hexen-Güther. Bremen 1661. (Abgefaßt 1629 für den Kurfürsten von Trier.).

Was aber auch die Theorie bestimmen mochte, die Praxis hat, wie sich im folgenden ergeben wird, stets bald unter dem unverblümten Namen der Konfiskation bei den Katholiken, bald unter dem Titel der Prozeßkosten bei den Protestanten das Vermögen des Verurteilten auszuplündern gewußt.

Binsfeld erlebte dergleichen Konfiskationen in seinem eigenen Vaterlande Linden in Gest. Trevir. ed. Wyttenbach et Müller. Tom. III, p. 54. Binsfeld a. a. O.. Ferdinand II. erließ nachdrückliche Verbote deshalb an den Bischof von Bamberg, gegen den Beschwerde erhoben worden war Von Lamberg, S. 20., aber gleichzeitig nahmen die österreichischen Beamten im Breisgau das Vermögen der zu Offenburg hingerichteten Hexen weg H. Schreiber, Die Hexenprozesse im Breisgau, S. 19 und 32.. 1593 gaben »die weltlichen Räte« im Mainzer Erzbistum in bezug auf Hexenunruhen den Befehl: »Man solle nicht so viel Umstände machen und vor allem das Vermögen einziehen Janssen, VIII, 685.. Auch in Nördlingen verhängte der Magistrat die Konfiskation Weng, Die Hexenpr. in Nördlingen, S. 24.. Am 11. Dezember 1627 erließ der Bischof Johann Christoph von Eichstätt eine Verordnung über die Hinterlassenschaft hingerichteter Hexen. Wiewohl er berechtigt sei, diese einzuziehen, erklärte der Kirchenfürst, habe er sich zu einem milderen Verfahren resolviert, damit männiglich wisse, daß es ihm und seinen Räten bei diesen Prozessen nur um die Rettung der Ehre Gottes, Beförderung des menschlichen Heils und Administration der Gerechtigkeit zu tun sei Riezler, S. 225 ff.. Konfiskationsmaßregeln mußten notgedrungen in den Instruktionen einige Beschönigung suchen.

So sagt der mit Erlaubnis der Oberen herausgegebene Processus juridicus contra sagas et veneficos Tit. XV. 7.: »So dann eine zauberische Person zum Tod und zur gewöhnlichen Leibesstrafe ist verurtheilet und verdammet worden, vergönnen an vielen Orten die Rechte, daß ihre Güter dem Fisco und Rentseckel zugesprochen und überliefert werden, welche praxis und gemeiner Gebrauch jederzeit von den Doctoribus beider Rechten ist für recht und gut erkannt worden.« Es werden sodann drei Gründe dafür angeführt: 1. »weil dieß ein groß und schwer exceptum crimen und ausgenommenes Laster ist, bei welchem was zur Zeit beschlossen und gehandlet wird, von der hohen Obrigkeit (ob es schon nicht ausdrücklich in gemeinen Rechten verfaßt und geschrieben ist) leichtlich entschuldigt und beantwortet wird;« – 2. weil die Zauberer vom katholischen Glauben abgefallen, also Ketzer sind; – 3. weil sich mit der Zauberei gewöhnlich das Verbrechen des Dardanariats verbindet.

Auch in der Schweiz, in Italien und Frankreich Collin de Plancy, Dictionnaire infernal, v. Boguet. findet sich noch 1782 die Einziehung der Hexengüter. In Spanien war sie zwar in der Regel nicht üblich, doch ist Torreblanca (um 1618) der Meinung, daß diese Gewohnheit dem Rechtsgrundsatze, nach dem sie eigentlich geschehen sollte, nichts vergeben könne Daemonol. III. 11..

Um durch einen aktenmäßigen Beleg zu veranschaulichen, wie es mit der Nennung der Mitschuldigen herging, sei hier als Anhang folgender Protokollauszug aus einem buseckischen Prozesse gegeben:

 

»Actum den 29. Aprilis A. 1656.

Ward die P. Beklagtin befragt: Wer sie zum Leugnen beredet?

R. Das habe der böße feindt gethan; sie solle leugnen, so wolle er ihr darvon helffen. Ihr Geist heise Hans und seye ihr in rothen Kleidern mit einem federbusch erschienen. Item ihr Hans (der Geist) seye vor wenig Tag einsmahls deß Nachts im gefängnus zu ihr kommen und angezeigt, daß Koch Wilhelms Frau allhier dem Meister von Grünbergk Hans Peter in einem Trunk Bier mit Gift vergeben habe, daß er sterben solle, undt wann er todt seye, so werde keiner Hexen nichts weiter geschehen.« (Folgen einige weitere Aussagen über Einzelheiten des Sabbaths.) Von Complicibus zeigt sie an:

Zu Großenbuseck: Born Johannes, Mewer Hansen Fraw, Marten Annels, Hof Melchors Fraw, Mewer Conradts Fraw, Nickels Stracken Fraw, der alten Kuhe Hirtin Jung Curt (folgen einige Angaben über diesen Mann), Logerbes Angels könne Wandtleus und die scheiden Möllerin könne Meus machen, und Wilhelm Sammen Fraw könne frösch und Schlangen machen ... Item Spar Conradts Mägdlein, Schmidt Georg Fraw, Reichardt Hanes Fraw die seye auch von ihrer Mutter in der Jugend hierzu verführt worden, Item Reichardt Hanes Mägdlein, und seye kein ärgeres allhier im Dorff. Merten Göbels Fraw, Ludwig Möllers Fraw und sein gros Mägdlein, Item Peter Werners Fraw, Balzer Schmitts Wittib, des Herrn Fraw und Mägdlein, dem alten Schulmeister Johann Henrich hab sie ohnrecht gethan undt wisse nichts bößes von Ihme, habe ihn auch nicht beym Tanz gesehen. Matthäus Stein von Bewern undt Sittich Otto allhier haben mit ihr gedanzet und nach verrichteten Danz in Beyschlaf sich mit ihr vermischet. Item Koch Wilhelms Fraw hab ihr der P. Beklagtin auch erzehlet in Koch Crein Greben, daß sie Nickels Schäfers Fraw allhier bezaubert und es ihr in Bier ein und vergeben habe. Item habe sie den Reiskircher Pfarrherr als der Hexen Obersten am Hexen Danz bekannt, und habe es der P. Beklagtin ihr Geist Hans angezeigt, daß sie Koch Wilhelms Fraw ihre eignen Pferdt bezaubert habe. Eulen Johann.

Warumb sie P. Beklagtin gesagt, sie wolle auf keinen Menschen sterben?

R. Der böse feindt wolle es nicht haben, daß sie auf die Leuth bekennen solle.

Was sie dann von Lipp Bechtolds Fraw zu sagen wisse?

R. Die Seye so gut als sie P. Beklagtin und könne zaubern, habe auch den verstorbenen Magnus Fincken bezaubern helffen, welches der P. Beklagtin ihr Geist gesagt habe.

Ob sie den gewesenen Pfarrherrn zu Reiskirchen am letzt vergangenen Jacobi Nacht auch am Hexen Convent gesehn, und derselbe des Teufelsabentmahl gehalten habe?

R. Ja. (Von späterer Hand beigeschrieben.) Na. Dießes wird von Jost Haasen und dem Jungen negirt.

Er habe ja zu Giesen gefangen gesessen, wie er dann dort beym Tanz habe seyn können?

R. Er habe doch beim Tanz seyn können, der Teuffel habe ihm wohl dahin bringen können.

(Von späterer Hand.) Na. Dießes similiter.«

In dieser Weise gehen die Denunziationen fort. Es werden aus Großenbuseck noch weiter zwei Kinder, aus Altenbuseck acht, aus Bersrod zwei, aus Reiskirchen zwei und aus Albach zwei Personen namhaft gemacht. Hier war Stoff zu einundvierzig Prozessen.

siehe Bildunterschrift

Titelblatt von Melchior Goldasts »Rechtliches Bedencken«
(Siehe Seite 401)


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