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f) Hysterische als Denunzianten

Bedenklich wie Hysterische als Zeugen sind sie auch als Anzeigende, denn ihre Charakterqualitäten machen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen verdächtig. Eindrücke der Umwelt, pseudologisch verarbeitet, können bestimmend sein, doch auch Vorstellungsreihen hysterischer Bewußtseinsspaltungen mitwirken. Zum Beweise mag eine selten markante Beobachtung Sieberts dienen Hysterische Dämmerzustände. Archiv f. Psychiatrie. Bd. 60, Heft 1..

»35jährige Frau, schon vor der Ehe hysterisch, in der Ehe wesentlich gebessert. Nach einer sachlichen Differenz mit dem Gatten – Ablehnung einer beabsichtigten Reise – ruft sie das Mädchen, läßt sich ihre Kleider bringen und erklärt, zu ihrer Mutter reisen zu wollen. Sie zieht sich ordnungsmäßig an und spricht ruhig, geht aber direkt zum Polizeipräsidenten und meldet unbefangen, daß ihr Mann sie heute früh vergiften wollte, und seine Absicht um die Mittagszeit sicher verwirklichen werde, wenn die Polizei ihn nicht vorher verhafte. Sie schildert dabei bis ins kleinste und genaueste die Art, wie ihr Mann manipuliert habe. Der Beamte glaubt nicht blindlings, läßt sie unauffällig nach Verlassen des Hauses beobachten. Sie geht in die Kirche, bleibt dort, beichtet nachher eine Reihe von Sünden, so, daß sie ihren Mann betrüge, ihre Kinder umbringen wolle. Dann besteigt sie eine Droschke, fährt zum Bahnhof, verlangt am geschlossenen Schalter mit lauter Stimme mehrfach ein Billet nach Petersburg und sinkt dann plötzlich ohnmächtig zu Boden. Nach dem Erwachen hat sie keinerlei Erinnerung an die Vorgänge, nicht einmal an den Streit mit ihrem Manne. Sie erkennt die Unsinnigkeit ihres Denkens und Handelns.«

Wie verhängnisvoll hätte die Aussage dieser Hysterischen werden können, wenn der Beamte nicht Verdacht geschöpft hätte! Eine Verhaftung des Ehemannes, und wäre sie auch nur von kurzer Dauer gewesen, konnte Menschenschicksale vernichten. Und dazu konnte der krankhafte Ausnahmezustand, der hier vorlag – ein Dämmerzustand – verführen, der die Zurechnungsfähigkeit ausschloß, trotz äußerlicher Unauffälligkeit, trotz äußerlich sachgemäßen Handelns, Sprechens, Schilderns. Und wie geringfügig war hier die auslösende Ursache des Dämmerzustandes! Also größte Vorsicht gegenüber der Aussage der Hysterischen, wie bestimmt sie auch klingen möge!

Burgl hält Hysterische für so unfähig, richtig zu reproduzieren, für so dauernd gefährdet, einen Meineid oder fahrlässigen Falscheid zu leisten, daß er sie niemals vereidigt, stets nur unbeeidigt vernommen wünscht. Nur wenn das Zeugnis mit dem Zeugnisse anderer glaubwürdiger Zeugen übereinstimmt, wünscht er es beachtet. Wegen ihrer aus der hysterischen Grundnatur entspringenden Unzuverlässigkeit hält Burgl eine Verurteilung ausgesprochen hysterischer Personen nur dann für möglich, wenn krankhafte Momente ausgeschlossen werden können, was nicht leicht der Fall sein dürfte.

Bei den Aussagen der Hysterischen ist auch stets daran zu denken, daß ihre Aussage auch durch Erinnerungslücken mitbestimmt wird, wie sie überstandene Anfälle für ganze Ereignisreihen und -vorstellungen entstehen lassen können, Anfälle, von denen der Hysterische später nichts zu wissen glaubt. Hieraus ergeben sich naturnotwendig immer neue Schwierigkeiten der Beurteilung, und diese werden fast unüberwindlich, wenn es sich um tatsächliche Feststellung von Vorfällen handelt, welche die Hysterischen belasten. Wer will hier mit der wünschenswerten Sicherheit entscheiden, ob die Erinnerungslücke wirklich krankhaft bedingt ist, oder ob sie in egoistischem Interesse vorgetäuscht wird? Wer will bestimmt entscheiden, ob nicht die pathologische Zerstreutheit die Beobachtung ungenau, unrichtig machte und vieles entgehen ließ? Kommt noch ein lebhaft gesteigerter Affekt, eine abnorme Gefühlsbetonung hinzu, so sind so viele gerade bei Hysterischen die Merkfähigkeit ungünstig beeinflussende Möglichkeiten gegeben, daß der Vorwurf bewußter Lüge zum mindesten sehr gewagt ist.

Als eine Aussage Variante muß auch die Tendenz Hysterischer zur Selbstanklage, Selbstbezichtigung, zum Geständnis von Delikten gelten. Zu solchem Selbstgeständnis kommen Hysterische aus freien Stücken und auf Vorhalt. Es kann geschehen, wenn die Hysterische sich in eine Rolle hineinlebt, es kann auch geschehen aus reiner Lust an der Sensation, aus Freude am Geheimnisvollen. In aktuellen Affären erscheint sie plötzlich als Täterin. Die Hysterische hat aber ihre Lieblingsdelikte, die, wie Heilbronner sagt Selbstanklage und pathologisches Geständnis. Münchener med. Wochenschrift 1914, Nr. 7., an sexuelle Vorstellungen anzuknüpfen scheinen, so Abtreibungsversuche, Kindesmord u. dgl. Ihre Spezialität scheint es, durch wechselnde Angaben, Widerrufe und erneutes Geständnis, bezw. geheimnisvolle Andeutung, ihrem Verlangen nach Sensation langdauernde Nahrung zu geben.

Solcher Aussage gegenüber können die Schwierigkeiten für Juristen und ärztliche Sachverständige unüberwindlich werden, handelt es sich doch um drei Möglichkeiten:

1. daß das geschilderte Delikt überhaupt nicht stattgefunden hat,

2. daß es, falls es stattgefunden hat, nicht dem Geständigen zur Last fällt,

3. daß der Geständige es wirklich begangen hat.

Der Inhalt der Selbstanklage kann objektiv richtig sein, und doch pathologisch eben durch die Art, wie er hervorgezerrt wird, wenn ein Mensch sich plötzlich wegen Handlungen oder Unterlassungen Vorwürfe macht, die bedeutungslos sind, lange zurückliegen und ihn sonst nicht beunruhigt hätten. Die Nachforschungen führen zu schnellem Erfolge, wenn das angebliche Delikt gar nicht stattgefunden hat, und das erwiesen werden kann. Die Nachforschungen werden aber schwierig bei Selbstbeschuldigung eines Abtreibungsversuches, da dieser stattgefunden haben kann und keinerlei Folgen zu hinterlassen braucht. Ist das Delikt wirklich erwiesen, der sich Bezichtigende aber ein Geisteskranker, so kann die Feststellung sehr schwierig sein, ob er auch wirklich der Täter ist oder nur aus krankhaften Motiven oder krankhaften Ideengängen handelt.

Soll der ärztliche Sachverständige sich in solcher Sachlage entscheidend äußern? Keinesfalls! Ich teile durchaus die Ansicht Heilbronners, »daß der Sachverständige damit eine Aufgabe übernehmen würde, die er nicht zu lösen imstande ist, und eine Verantwortung trage, die ihn erdrücken würde. Die Selbstanzeige enthält eine Aussage, die bei krankhaftem Zustand des Aussagenden besonders vorsichtig aufzunehmen ist, doch nicht a priori inhaltlich falsch sein muß, und deren Richtigkeit sich auf Grund rein psychiatrischer Erwägungen zumeist ebensowenig feststellen lassen wird, als man die Aussage eines geistig Gesunden rein psychiatrisch feststellen kann.« Leitend sollte der Heilbronnersche Grundsatz bleiben:

»Die Sachverständigen müssen sich doppelt vor dem für den Psychiater naheliegenden Fehlschluß hüten, daß die Selbstanklage an sich schon als Symptom einer Psychose aufzufassen wäre, im Gegenteil: So wenig die pathologische motivierte Selbstanklage deshalb inhaltlich unrichtig zu sein braucht, ebensowenig braucht die inhaltlich unrichtige Selbstanklage darum pathologischer Genese zu sein.«

Weiter erschwert kann dem Juristen die Bewertung von Aussagen durch ein geradezu groteskes Verhalten von Hysterischen werden. Es gelingt ihnen nämlich zuweilen, andere so suggestiv zu beeinflussen, so hörig zu machen, daß diese automatisch im Sinne des Suggerierenden handeln, wie sehr sie sich auch dadurch selbst schädigen. Zum Beweise mag die merkwürdige Beobachtung von Schrenck-Notzings dienen mit ihrer kaum faßbaren suggestiven Abhängigkeit.

»Ein 5jähriges Mädchen aus guter Familie, nicht erblich belastet, litt angeblich an einem Zerstörungstrieb, der sich in raffiniertester Weise auf die wertvollsten Besitzstücke der Familie richtete. Goldstücke wurden zum Fenster hinausgeworfen, feine Zigarren fanden sich im Ofen verbrannt vor, neue Hüte und Kleidungsstücke der Mutter wurden zerstört, einmal stand das Kind sogar in seinem Bettchen in Flammen. Alle Erziehungsmaßregeln und Strafen blieben erfolglos, ebenso die suggestive Behandlung. Man legte das Kind schließlich an die Kette, – und dennoch nahmen die verbrecherischen Handlungen ihren Fortgang. Nach dreiviertel Jahren enthüllte ein Zufall die Wahrheit. Das Kind ging mit seinen Eltern aufs Land, während das Kindermädchen in der Stadt zurückblieb. Von diesem Augenblick an kam nichts mehr vor. Es stellte sich nun heraus, daß das Kind ganz unschuldig war, daß die hochgradig hysterische Kindsmagd sämtliche Handlungen veranlaßt, doch größtenteils nicht selbst ausgeführt hatte. Das ihrer Obhut anvertraute Kind stand ganz unter ihrem Banne und hatte sich das Schuldbewußtsein fortdauernd suggerieren lassen bis zu einem solchen Grade, daß es monatelang alle Strafen willig erduldete, ausführliche, ebenfalls suggestiv ihm beigebrachte Geständnisse ablegte, ohne jemals seine Tyrannin zu verraten.«

Eine eigene Beobachtung ähnlicher Art kann ich berichten. Auch hier hat ein Kind, ein Knabe, unter dem Einfluß eines hysterischen Kindermädchens monatelang Zerstörungen in der Wohnung angerichtet, Scheiben zertrümmert, Türklinken widerwärtig beschmutzt, Teppiche zerschnitten und ähnliches mehr, – ein unleugbarer Beweis, daß Hysterische in ihren krankhaften Strebungen es fertigbringen, einem Kinde das Schuldbewußtsein fortdauernd zu suggerieren bis zu einem solchen Grade, daß es monatelang alle Strafen willig auf sich nimmt, ausführliche, ebenfalls suggestiv ihm beigebrachte Geständnisse ablegt und niemals durch wahre Aussagen das Lügengewebe zerreißt.

Angesichts der offenkundigen Mängel der Aussagetreue, auch bei Vollgesunden, noch mehr angesichts der gesteigerten Aussagefehler bei seelisch oder körperlich irgendwie veränderten Frauen, und hier namentlich hysterischen, muß immer wieder mit Nachdruck eine radikale Umgestaltung der üblichen Protokollierung von Zeugenaussagen gefordert werden. Recht bedenklich ist schon die bisherige Eigenart, daß die Aussage nicht wortgetreu, nur dem Sinne nach und in einer vom Richter gegebenen Form niedergeschrieben wird, im Prozeß selbst aber gar nicht dokumentarisch festgehalten wird. Und doch zeigen sich immer und immer wieder verhängnisvolle Widersprüche in den Aussagen desselben Zeugen, wenn seine Angaben in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung verglichen werden. Wie anders wäre es, wenn die Aussage wortgetreu stenographiert, oder – noch besser – wie ich es seinerzeit auf der Naturforscherversammlung in Breslau vorschlug, phonographisch aufgenommen würde Placzek. Experim. Untersuch. über die Zeugenaussagen Schwachsinniger. Groß' Arch. 1914.. Gegen die letztere Wiedergabe gäbe es keinen Widerspruch. Sie hätte auch den nicht zu unterschätzenden Vorzug, Tonfall und akzentuierte Einzelheiten zweifelsfrei festzustellen. Die phonographische Wiedergabe hätte auch den Vorteil, dem Protokollierenden nicht Kraftanstrengungen zuzumuten, die bei wortgetreuer Fixierung einer Aussage recht erheblich sind.

Wie vorteilhaft wäre es bei hysterischen Zeugen, wo nicht nur bewußte Lüge, sondern auch phantastische Erfindung und Ausschmückung die Aussage fälscht, unantastbare, nach Inhalt, Form und Tonfall unbedingt sichere Wiedergabemöglichkeiten zu besitzen. Wie anders könnte ein Verhandlungsleiter aus Vergleich der zeitlich oft weit getrennten Bekundungen ein Bild von der Zuverlässigkeit der Aussage erhalten! Was der Phonograph aufbewahrt, könnte ja in aller Ruhe schriftlich fixiert werden und so das denkbar wertvollste Aktenmaterial bilden. Mein Vorschlag ist zu verwirklichen, davon bin ich überzeugt. Einmalige Anschaffungskosten für die Apparate können nicht mitsprechen, sie würden sich reichlich bezahlt machen schon durch die Ersparnis an Zeit, vor allem durch die untrügliche Sicherung eines Beweismaterials, von dessen Vollkommenheit Menschenschicksale abhängen.


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