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F. Das Geschlechtsleben der Hysterischen in forensischer Beziehung

a) Strafrechtliche Beurteilung

In vielgestaltigen Formen sehen wir das Geschlechtsleben der Hysterischen wirksam werden, auch in Erscheinungsformen, die auf den ersten Blick ohne Zusammenhang mit der Genitalsphäre scheinen, doch bei modern-psychologischer Betrachtungsweise ihre mehr oder weniger innigen Beziehungen durch seltsam umformende Wandlungen von Sexualempfindungen in durchaus andersartige psychische Erscheinungsformen verrät. Allenthalben, im Geschlechtsleben der Hysterischen selbst wie in seinen Äquivalenten, sehen wir verhängnisvolle Grundbedingungen gegeben, die strafrechtlich und zivilrechtlich Kollisionen heraufbeschwören können, und das um so leichter, je entarteter der Boden ist, auf dem die Hysterie erwuchs. Schwindeleien bis zu Hochstapelei, Diebstahl, Brandstiftungen, Urkundenfälschungen, Falschanschuldigungen wegen sittlichen Deliktes, Ehrenkränkungen durch anonyme Brief Schreibereien, Gewalttaten bis zum Morde, Kindesmord, Selbstverletzung zu unlauterem Zweck und andere Straftaten sind es, die von Hysterischen infolge ihrer krankhaften Eigenart besonders häufig begangen werden, und dem ärztlichen Sachverständigen fällt die besonders schwere Aufgabe zu, die Zurechnungsfähigkeit des Täters festzustellen. Wenn Strohmayer den Satz prägt, daß die forensische Beurteilung Hysterischer »zu dem Unerquicklichsten und Strittigsten der psychiatrischen Sachverständigentätigkeit« zählt S. 852., so kann ich ihm nach meiner Erfahrung nur beipflichten.

Unerquicklich ist unsere Tätigkeit, weil das Gesetz zwischen geistiger Gesundheit und geistiger Krankheit eine scharfe Grenze zieht, Mutter Natur aber ein übergroßes Zwischengebiet kennt, das unberücksichtigt bleibt, und zu letzterem zählt die Mehrzahl hysterischer Straftaten. Es gibt eben zahlreiche Hysteriker, die nicht geisteskrank im klinischen Sinne sind, doch keineswegs geistig normal und vollwertig.

Fragt man, ob die Hysterie den Geisteskrankheiten anzureihen ist oder nicht, so hängt die Antwort von der Definition ab, die man der Geisteskrankheit überhaupt gibt. Mit Recht fragt Niessl v. Mayendorf: »Sind die psychischen Kardinalsymptome Wahnideen, Halluzinationen, grundlose Traurigkeit oder heitere Verstimmung, die vorübergehende Gedankensperre oder die dauernde Gedankenarmut und Gefühlsleere wirklich die notwendig unerläßlichen Attribute jeder Geisteskrankheit? Gehört zu diesen nicht mit gleichem Recht ein von überwertigen Ideen beherrschtes Bewußtsein, dessen Äußerungen als Entladung innerer Triebe den Stempel des Zwangsmäßigen offenkundig an sich tragen?«

Unerquicklich ist weiter unsere Tätigkeit, weil der krankhafte Trieb zur Strafhandlung nur sehr schwer klar von dem einfachen verbrecherischen Antriebe unterscheidbar ist.

Unerquicklich ist weiter unsere Tätigkeit, weil die ärztlich best gegründete Psychoanalyse des Angeklagten den Richter nicht zu überzeugen braucht, dem ja das Prinzip der freien Beweiswürdigung zur Seite steht, und weil sie um so schwerer überzeugt, je äußerlich blendender der Hysteriker sich gebärdet und scheinlogisch sich äußert.

Unerquicklich ist endlich unsere Tätigkeit, weil die Schwierigkeiten in der Enträtselung der Hysterikerpsyche unüberwindbar sein können.

Strittig kann aber unser Urteil um so leichter werden, als selbst bei gerechtester, eindringlichster Würdigung der Straftat selbst, wie der hysterischen Eigenart des Täters die Ansichten über die Zurechnungsfähigkeit weit auseinandergehen können, selbst unter den anerkannten Fachleuten.

Und das kann bei der geltenden Lehre von der Hysterie nicht wundernehmen. Wie die Widerstandsschwäche des Hysterikers gegen innere und äußere Einreden durch die somatischen Ausfallserscheinungen, Lähmungszustände und Empfindungslosigkeit bewiesen wird, so wird sie es auch, wie Mayendorf meint, durch die plötzlich aufsteigenden, nur dunkel motivierten Willensregungen, welche, die freie Wahl ausschließend, das Individuum zur Handlung zwingen. »Ist ein Hysteriker mit psychogener Veranlagung ohnmächtig gegen die somatische Realisierung einer ihm suggerierten Vorstellung, so ist er es nicht minder gegen die Verwirklichung eines in ihm zur Tat drängenden Gedankens. Liegt nicht in dieser Insuffizienz der Hemmungsgrade das Pathologische der Hysterie? Und ist man berechtigt, ein willenloses Werkzeug krankhafter Imperative für das Produkt derselben zur Rechenschaft zu ziehen? Fasst man die pathologische Wesensänderung des Hysterikers, wie die des Geisteskranken, als eine totale auf, so würden alle aus derselben hervorbrechenden Handlungen dem Kranken nicht angerechnet werden dürfen.«

Hübner sagt ausdrücklich, »daß die Hysteriker wegen ihrer Anpassungsfähigkeit, des scharfen Blickes für das zur Erreichung des erstrebten Zieles Wesentliche und der oft lebhaft entwickelten Phantasie einerseits, der glaubhaften Art, wie sie lügen andererseits, die besten psychologischen Vorbedingungen zu Täuschungsversuchen liefern. Besonders die Pseudologia unter ihnen erzielt den meisten Erfolg, nicht nur in materieller Beziehung durch Betrügereien, sondern dadurch, daß sie dank ihrer Geschicklichkeit im Lügen und Verdrehen die Aufklärung des wahren Tatbestandes erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich macht« Versuche und Beobachtungen zur Simulationsfrage. Deutsche Zeitschr. f. Nervenheilkunde. Bd. 60, Heft 1-3..

Die Skrupellosigkeit, mit der Hysterische Unwahrheiten verbreiten und Anschuldigungen erheben, die geschickte, oft geradezu raffinierte Art, mit der sie Lügengewebe knüpfen, die scheinbar überzeugende mündliche und schriftliche Darstellungsart können unsagbares Unglück anrichten, ehe es gelingt, solche Falschanschuldigungen klarzustellen. Angesichts dieser, aus hysterischem Boden erwachsenden Entstehungsbedingungen der sexuellen Falschbeschuldigung, angesichts der schrankenlosen Phantasiearbeit, die ein Hysterikerhirn mit seinen Empfindungen und Vorstellungen treibt und von Suggestion jedweder Richtung beeinflussen läßt, kann es nicht wundernehmen, wenn geistige Endgebilde resultieren, von der bewußten, noch begreiflichen Lüge über die erklärliche Selbsttäuschung zur abenteuerlichsten erotischen Wahnidee, von der noch klaren Bewußtheit der Unwirklichkeit bis zur unerschütterlichen Überzeugung von der Realität der Phantasieprodukte. Die gradweisen Abstufungsmöglichkeiten der Bewußtseinsklarheit sind nicht etwa nur variable Möglichkeiten von Einzelbeobachtungen, sie können auch Skalen der gleichen Beobachtung sein, die mit wachsender Hartnäckigkeit des Vorstellungsinhaltes und mit Vermehrung des Widerstandes bis zur äußersten Konsequenz durchlaufen werden. Besonders verhängnisvoll und schwer gemeingefährlich zeigt sich die Suggestibilität der Hysterischen, da äußere Eindrücke, sie mögen von außen stammen oder aus dem Innern entstanden sein, in die Außenwelt für verbürgt projiziert werden und das Handeln entsprechend unheilvoll lenken können. Selbst die Lektüre, besonders die Darstellungen der Presse über Sensationsaffären, können das Phantasieleben raumgebend beeinflussen und nicht nur zur Anschuldigung anderer, sondern auch zur Selbstbezichtigung führen. Eine Hysterische E. Meyers Archiv f. Psychiatrie. Bd. 40., die zur phantastischen Ausschmückung von Erzählungen neigte, erstattete gegen sich selbst Anzeige wegen Kindestötung, obwohl sie sich der Unrichtigkeit ihrer Angaben bewußt war, und eine Hysterische meiner Klientel erstattete gegen sich bei jeder Straftat Anzeige, die sie in der Presse las. Sie mußte fast zwangsartig sich jede Einzelheit ausmalen, sich als die Täterin fühlen, bis sie durch die Anzeige sich seelisch entlastet glaubte. Im Vordergrunde des Krankheitsbildes, wie es die hysterische dauernde Geistesbeschaffenheit schafft, steht eben die Suggestibilität derart, daß Autosuggestionen, d. h. dem eignen Ich entsprechende Vorstellungen, und Fremdsuggestionen, d. h. von der Umgebung ausgehende Vorstellungen, das Bewußtsein vollständig beherrschen.

Neben der schrankenlosen Suggestibilität, neben der beispiellosen Lügenhaftigkeit – zwei gefahrvollen Dispositionen zum Konflikt mit der Gesellschaftsordnung – findet sich gleich bedeutungsschwer die Maßlosigkeit des Affektlebens und ein schrankenloser Egoismus. Sympathien und Antipathien wechseln jäh, sprunghaft. Hysterische können sich nur in Extremen bewegen und auf gelegentliche Anlässe nur unverhältnismäßig reagieren. Daneben steht die eingeengte egozentrische Denk- und Handlungsweise. Nur das liebe Ich steht im Brennpunkt der bewundernden Eigenbeobachtung. Die Sucht, in den Vordergrund zu treten, eine Rolle zu spielen, von sich reden zu machen, erfüllt sie ganz und strebt nach Erfüllung, selbst um den Preis geminderten Persönlichkeitsgefühls. Auch vor der Selbstbeschädigung und dem Selbstmordversuch scheuen sie um den Preis der öffentlichen Nennung und zur Verfolgung eines egoistischen Zieles nicht zurück und wenden hierzu skrupellos jeden raffinierten Trick an.

Hier bietet die Technik, mit Hilfe deren Wehrpflichtige sich dem Militärdienst zu entziehen suchen, eine verwirrende Fülle von Möglichkeiten, und hier besonders die Technik zur willkürlichen Erzeugung von Hautkrankheiten. Wer Toutons Berliner klin. Wochenschr. 1918, Nr. 16 und 17 auf selten reiche Erfahrung gestützte Schilderung liest, muß zu der Überzeugung kommen, daß der Sachverständige nicht nur ein ausreichendes Wissen auch auf diesem Gebiete besitzen, sondern auch in ganz besonderer Art zur Aufhellung und Entlarvung mitwirken muß. Nicht verwunderlich, daß Touton seine lehrreichen Erfahrungen auch in einem »diagnostisch-detektivistischen Abschnitt« ausklingen läßt. Er erklärt offen, daß dieser unserer Tätigkeit bei der Entlarvung immer etwas detektivistisch Kriminalistisches anhaftet, – ich füge hinzu »anhaften muß«, – wozu der eine Arzt mehr Talent und Neigung hat als der andere, der Pessimist mehr als der Optimist, der überhaupt nicht so leicht an die Simulation denkt. Zur vollständigen Diagnose muß eben der Arzt die Täuschungsmittel und die Täuschungsmethode aufdecken, da er nur so die Heilung erzwingen und die Straffälligkeit beurteilen kann. Dazu gehört als unumgänglich erforderlich die sorgsame Krankenhausbeobachtung mit entsprechender Überwachung durch geschultes und besonders instruiertes Personal von Krankenpflegern und Schwestern.

Es bedarf natürlich keines Wortes, daß hysterische Stigmata als Einzelerscheinungen, mögen sie noch so ausgesprochen sein, – allein durch ihr Vorhandensein – noch kein Recht zur Anzweiflung der Zurechnungsfähigkeit geben. Ob eine Störung der Empfindungsqualitäten in charakteristischster Form vorliegt, – einzelne hysterische Zeichen sind auch bei psychopathischer Minderwertigkeit sehr häufig und für Hysterie noch nicht entscheidend, – ob mal ein hysterischer Anfall ausgesprochen auftrat, ob Lach- oder Weinkrämpfe bestanden, es spricht alles nur für eine vorliegende Hysterie; besagt aber an sich nichts für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, gestattet nicht einmal den sicheren Schluß, daß ein Dämmerzustand echt war oder zur Zeit des Verbrechens bestanden hat. Umgekehrt spricht Fehlen von hysterischen Stigmen nicht gegen Hysterie, da gerade bei hysterischen Psychosen Stigmata oft nicht gefunden werden. Das Gesetz fordert den Nachweis eines Zustandes von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit, und diese Anforderung wird zweifelsfrei nur erfüllt, wenn die Straftat in einem hysterischen Anfall oder hysterischen Delir oder in einer ausgesprochenen hysterischen Geistesstörung geschah.

Eindeutig lehrt solche Sachlage die Beobachtung XX von Pilcz – Mord der eigenen Tochter durch eine 35jährige Postbeamtenfrau im hysterischen Dämmerzustand Spezielle gerichtliche Psychiatrie. Franz Deuticke, Leipzig und Wien 1908.. Die Frau war von der Mutter im Hemde, auf dem Bette sitzend, verwirrt, den Revolver in der Hand, aufgefunden worden. Ihr Kind lag mit durchschossener Schläfe auf dem Boden. Patientin schrie ängstlich, man wolle ihr die Kinder rauben, sie müsse sie beschützen. Den herbeigeholten Gatten erkannte sie nicht, äußerte nur: »Ich muß fort«, sprach verworren etwas von einer Operation. Schon seit Jahren litt sie an Ohnmachtsanfällen, an Anfällen von plötzlicher Stimmlosigkeit, Atemnot, ihr Bauch schwoll plötzlich an und ab. Der linke Arm wurde gelähmt. Sie litt auch an Nachtwandeln. In der Anstalt zeigten sich Konvulsionen, Gesichtsfeldeinschränkung, Analgesie beider oberen Extremitäten und manschettenförmig an der linken unteren Extremität, öftere Anfälle von Analgesie, Blindheit, Dämmerzustände.

Hier kommen auch die Bewußtseinsänderungen des Wachträumens in Frage. Specht erzählt von einem 17jährigen Fahnenjunker, der schon immer, wenn er in einem Buch las, plötzlich ganz entrückt war, von allem, was um ihn war, nichts mehr sah und hörte, einer Phantasiewelt hingegeben schien. Wurde er angesprochen, war er wieder in der realen Welt der Dinge. Dieser so geartete Mensch verlor plötzlich das Realitätsbewußtsein. Er hatte das Empfinden, daß die Umgebung »nicht der Realität entspräche«; was sich seinen Augen darbot, »in Wirklichkeit nicht existierte, als ob alle Dinge um ihn gar keine wirklichen Dinge wären«. Nicht nur Dinge der Wahrnehmung erschienen ihm so verändert, sondern auch alle Vorstellungen, Erinnerungen, auch sein eigenes Ich. Seine Angehörigen, wenn er an sie dachte und sie im Geiste sah, erschienen ihm nur als Bilder, als existierten sie gar nicht. Briefe der Mutter, auch ihr Dasein, erschienen ihm unwirklich Zeitschr. f. Pathopsychologie. Leipzig 1917, Bd. 3, Heft 3. Zur Pathologie des Realitätsbewußtseins.. Auch diese Ausnahmezustände fallen unter den Begriff der Bewußtlosigkeit im Sinne des Gesetzes.

Die hysterische Charakteranlage allein genügt nicht.

Eine weitere Forderung geht dahin, daß die Straftat der hysterischen psychischen Anomalie entspreche und aus ihr eklatant hervorgehe. Planlosigkeit, mangelnde Umsicht, Impulsivität der Handlung und dergleichen legen den Gedanken an einen Dämmerzustand nahe, während ein mit großem Raffinement ausgeführtes Delikt eine transitorische Geistesstörung zur kritischen Zeit ausschließen läßt.

Auch die stete Wiederholung der gleichen Straftat und die damit bekundete Unverbesserlichkeit weist auf krankhaft bedingte Willensschwäche hin, welche, wenn die Verstandestätigkeit von bestimmten Affekten beherrscht wird, die freie Wahlmöglichkeit raubt Niessl v. Mayendorf, Zur forensischen Beurteilung der Hysterischen. Archiv f. Psychiatrie. Bd. 59.. Bei der Mehrzahl der Straftaten ist ein Vollbeweis der Krankheit nicht zu erbringen. Es ist nur nachzuweisen, daß das Triebleben übermäßig gesteigert und nicht durch ausreichende Hemmungen zügelbar ist. Es ist nur zu erweisen, daß die Phantasie übermäßig wuchert und ohne Rücksicht auf die Wirklichkeit sich auszutoben neigt. Es ist nur zu erweisen, daß Neigung zur Lüge und zur phantastischen Ausgestaltung sich bunt mischen. Solche Nachweise können natürlich durch die Aufdeckung gleichzeitiger hysterischer Stigmata an Beweiskraft gewinnen. Sie können es um so mehr, wenn der Sachverständige auch Hilfsmomente anzuführen vermag, die erfahrungsgemäß die freie Willensbestimmung schädlich zu beeinflussen vermögen. Wenn die Hysterie sich mit Schwachsinn, moralischer Abartung, Epilepsie, Alkoholismus, sexuellen Auffälligkeiten und ähnlichen Zuständen kombiniert, steigt die Wahrscheinlichkeit, daß die Willensbetätigung nicht durch verständliche Motive geleitet wurde.

In gleicher Weise kann die Zurechnungsfähigkeit Hysterischer geschmälert erscheinen, wenn Hilfsursachen vorliegen, die schon allein erfahrungsgemäß die Psyche zu beeinflussen pflegen, und die es um so eingreifender tun müssen, wenn eine hysterische Grundnatur vorliegt. Hier kann die Einwirkung der Menstruation, der Schwangerschaft, des Wochenbettes, des Klimakteriums gar nicht ernst genug bewertet werden. Auch Erschöpfungszustände der mannigfaltigsten Art, sowie seelische Erschütterungen können im gleichen Sinne wirken. Dann braucht der Sachverständige mit der Erklärung nicht zu zaudern, daß er, wenn er auch nicht einen Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des Gesetzes nachweisen könne, doch eine wesentlich verminderte Zurechnungsfähigkeit annehmen müsse, wenn – der Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit existierte. Die Hysterie als solche, mit Ausschluß ihrer Dämmerzustände, Anfalle und ausgesprochener Steigerung als geistige Erkrankung, – zählt eben zu jenen Krankheitszuständen, für die auch in anfallsfreier, oft symptomloser und scheinbar gesunder Zeit keine volle Zurechnungsfähigkeit besteht. Also kein Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wie der § 51 des Strafgesetzbuches schablonisierend fordert, und doch keine geistige Gesundheit, kein volles Verantwortungsgefühl, wie der Jurist nach Ausschluß der ersterwähnten Prämissen nur zu leicht anzunehmen geneigt ist. Gerade die Hysterie kann als weiterer Beweis gelten, wie wenig der § 51 der Überfülle an Möglichkeiten des wirklichen Lebens gerecht wird. Es fehlt eben eine Zwischenstufe, die für Strafhandlungen den Einfluß einer abnormen psychischen Verfassung würdigt, die verminderte Zurechnungsfähigkeit. Sie soll die offenkundige Lücke im Gesetz ausfüllen und eine gerechtere Abstufung der Zurechnungsfähigkeitsgrade ermöglichen, müßte aber auch den Gesichtspunkt der Besserung und Heilung berücksichtigen dürfen. Für solche Sachlage spricht beweiskräftig Fall 2 Weygandts in seiner forensischen Psychiatrie Sammlung Göschen, Leipzig 1908, I. Teil..

Eine etwa 40 jährige Beamtenfrau hatte in der Karnevalszeit bei einem Juwelier eine wertvolle goldene Uhr entwendet, die sie dann in anderen Geschäften abschätzen ließ und zum Verkauf anbot. Bei einem Uhrmacher wollte sie eine Uhrkette umtauschen, nahm aber bei dieser Gelegenheit zwei Uhrketten mit. Acht Tage darauf, als sie bereits in Verdacht geraten war, suchte sie die Sache bei den Geschäftsleuten rückgängig zu machen. Sie gebrauchte plumpe Ausreden über die Herkunft der Gegenstände und fing an ihren Mann gerichtete Briefe ab, damit dieser nichts von ihrer Lage erfahren sollte. Als die gerichtliche Untersuchung eingeleitet wurde, erkrankte sie unter auffallenden Erscheinungen. Dem Hausarzt gegenüber äußerte sie, daß sie Spinnen sähe und bis an die Knie im Wasser läge. Sie schrie, starrte vor sich hin, zuckte mit den Gliedmaßen, brach dann bewußtlos zusammen und lag 83 Stunden lang in einem schlafartigen Zustand bei einer Körpertemperatur von nicht ganz 36° Celsius. Nach dem Erwachen behauptete sie, alles käme ihr grauschwarz und in die Ferne gerückt vor, und sie erinnerte sich nicht mehr an die letzten Wochen. Ihrem Rechtsanwalt schrieb sie einige konfuse Briefe mit Äußerungen wie: O, hätte ich Ihnen doch mein Automobil nicht geliehen, jetzt wäre ich in Paris, und es wäre vorbei, oder: Ich komme lieber am Montag zu Ihnen, doch ich bringe das Krematorium mit. Bei einem Frauenarzt erschien sie mit einem Revolver und einem Dienstbotenbuch und gab an, sie wollte nach Amerika flüchten.

Wegen dieses seltsamen Verhaltens wurde psychiatrische Untersuchung angeordnet. Es ließ sich ermitteln, daß eine Stiefschwester schwachsinnig war. Rubrikatin selbst soll im Alter von 16 Jahren 6 Monate nichts Festes gegessen, nur von Milch gelebt haben. Sie war bleichsüchtig, bekam ihre Periode erst mit 18 Jahren. Obgleich sie in der Ehe über auskömmliche Mittel verfügte, machte sie bald Schulden, so daß ihr niemand mehr etwas borgen wollte. Sie galt als naschhaft, etwas mannweiblich und exzentrisch, fiel durch ungleichmäßigen Gang auf, zeigte jähen Stimmungswechsel, renommierte viel, galt als hartherzig gegenüber Armen und Wohltätigkeitsbestrebungen.

Bei der Untersuchung fiel ein Anflug von Bartwuchs auf, erhöhte Pulszahl, Schmerzempfindlichkeit prominenter Punkte, Dermatographie, etwas ungleichmäßiges Zittern, lebhafte Kniereflexe, lebhafte Schweißsekretion an den Füßen. Geistig erschien sie recht oberflächlich.

Hinsichtlich der Straftat behauptete sie meistens, ihr Gedächtnis wäre erloschen, sie wüßte von nichts. Noch wenige Tage vor den Diebstählen hatte sie einen Ball mit Theateraufführungen besucht.

Das Gutachten sprach sich dahin aus, daß eine hysterisch-degenerative Veranlagung vorläge, und die nach der Straftat mit dem Beginn der gerichtlichen Untersuchung einsetzenden Störungen durchaus als hysterische bezeichnet werden müßten. Aus der angeblich retrograden Amnesie gehe keineswegs hervor, daß das Bewußtsein schon vorher getrübt war. Vielmehr erhelle aus der Wiederholung der Straftaten, den Verkaufsangeboten der gestohlenen Gegenstände, den Versuchen, die Angelegenheit zu vertuschen und den mannigfachen Ausreden, daß zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung das Bewußtsein durchaus noch nicht getrübt war. Wohl aber ist zu berücksichtigen, daß eine derartig veranlagte Persönlichkeit der Versuchung zum Diebstahl viel leichter unterliegt und nicht über die nötigen hemmenden Gegenvorstellungen hinreichend verfügt, deshalb eine psychische Minderwertigkeit zugegeben werden muß. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51, wodurch die freie Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen wäre, ist jedoch nicht nachzuweisen.

Es wurde eine kurze Freiheitsstrafe verhängt. Die Frau siedelte sodann mit ihrer Familie in eine andere Stadt über und hat sich jetzt seit Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen.

Die Schwierigkeiten in der Beurteilung der Straftaten Hysterischer sind kaum übersehbar, und weit divergierende Anschauungen können um so leichter zutage treten, als die subjektive Stellungnahme des einzelnen Gutachters zur Hysteriefrage wesentlich mitspricht. Das illustriert anschaulich Niessl v. Mayendorfs Flucht in die Öffentlichkeit der wissenschaftlichen Welt mit einem Gutachten, das von seiner vorgesetzten Behörde nicht anerkannt wurde. Sein persönlicher Standpunkt gipfelt in dem Leitsatz:

»Wenn ein Hysteriker mit psychogener Veranlagung ohnmächtig gegen die somatische Realisierung einer ihm suggerierten Vorstellung ist, er nicht minder ohnmächtig gegen die Verwirklichung eines in ihm zur Tat treibenden Gedankens ist.«

In dieser Insuffizienz der Hemmungen sieht er das Pathologische der Hysterie. Ein willenloses Werkzeug krankhafter Imperative kann aber nicht für das Produkt derselben zur Rechenschaft gezogen werden.

»Faßt man die totale Wesensänderung der Hysterie, wie die des Geisteskranken, als eine totale auf, so würden alle aus derselben hervorbrechenden Handlungen dem Kranken nicht angerechnet werden können.«

Der Fall I. H., der Niessl v. Mayendorf zur Flucht in die Öffentlichkeit veranlaßt, hat eine schwere Strafvorgeschichte. Aus den Einzelheiten des Befundes stechen die Eigentümlichkeiten des hysterischen Charakters hervor, vor allem sein hervorstechender Hang zur Unwahrheit, welcher nicht nur auf seiner Tendenz, andere zu täuschen, beruht, sondern auch auf seine lebhafte Phantasie, sowie vielfach auf Selbsttäuschung und Konfabulation zurückführbar ist. Im Zusammenhang damit steht das scheinbar nüchterne Raffinement, mit welchem der Beschuldigte bei seinen Betrügereien zu Werke ging, das sich in der Tat nur als eine »logische Verarbeitung« krankhafter Täuschung beim Fortfall aller normalerweise widerstreitenden Gedankengänge darstellt. Auch seine Unaufmerksamkeit, Denkfaulheit, Oberflächlichkeit seines Urteils, Reizbarkeit und das geringe Haftenbleiben äußerer Eindrücke, welches den Anschein bewußter Widersprüche und gewisse Formen der Vergeßlichkeit vortäuscht, ist zu erwähnen. Aus alledem ergibt sich, daß H. nicht nur eine hysterische Anlage besitzt, sondern daß es sich bei ihm um ein ausgesprochenes Leiden handelt, das seine Persönlichkeit nach gewissen Richtungen verwandelt hat. Die Hysterie ist nach moderner Auffassung der gesamten Psychiater eine krankhafte Anlage oder ein chronisch-psychischer Erkrankungszustand, der sich bald durch diese, bald durch jene Symptome zu erkennen gibt. Der Erkrankungszustand des H. ist durch diese, sowie durch die pathologische Eigenart seiner Charakterzüge bewiesen. Wenn H. auch nicht beständig von Krämpfen heimgesucht wird, so ist er nichtsdestoweniger auch in den Intervallen nicht als psychisch gesund zu betrachten, und zwar erstreckt sich diese psychische Anomalie nicht nur auf bestimmte psychische Fähigkeiten, sondern auf das gesamte Leben, d. h. es ist nicht nur das Fühlen und Wollen krankhaft verändert, sondern auch alle Gedankengänge und der gesamte Vorstellungsinhalt des Hysterikers haben ein krankhaft abnormes Gepräge.

Wenn man daher die Frage aufwirft, inwieweit Explorant für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich gemacht werden kann, so muß, sobald die Diagnose »Hysterie« als Leiden, nicht als Anlage, sowohl in körperlicher als in seelischer Beziehung, durch Symptome vollkommen sichergestellt ist, die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für alle seine Straftaten in Abrede gestellt werden. Dem widerspricht die scheinbare Logik seiner Überlegungen keineswegs, da es Geisteskranke gibt, bei welchen das normale Denkvermögen ohne erkennbare Abweichung vom Normalen in scheinbar ganz vernünftigen Handlungen zum Ausdruck gelangt. Nach psychiatrischem Wissen ist die Annahme unzulänglich, daß einzelne Äußerungen eines krankhaft veränderten Seelenlebens als gesund, andere aber als pathologisch aufzufassen wären. Jede geistige Erkrankung schließt die Unzurechnungsfähigkeit des Täters für alles das, was er im Zustand derselben verbrochen hat, ein. Strafausschließende Ursache ist die Hysterie nur unter gewissen Voraussetzungen,

1. eine Anzahl ausgesprochener körperlicher und seelischer Symptome muß die Diagnose Hysterie außer Zweifel setzen. Psychopathische Minderwertigkeit ist sehr häufig anzutreffen und für Hysterie noch nicht entscheidend.

2. Die Hysterie darf nicht nur als Charakteranlage, sondern muß bereits als Krankheit offenbar sein. Kriterien hierfür sind z. B. der einwandfreie Nachweis von Krampfanfällen und Dämmerzuständen.

3. Die Delikte müssen ihrem Wesen nach den hysterisch-psychischen Anomalien entsprechen und aus ihnen eklatant hervorgehen. Auch wird die öftere Wiederholung immer derselben Straftat, sowie die Unverbesserlichkeit des Täters dessen pathologische Willensschwäche in so hohem Maße zu begründen haben, daß er der freien Wahl, sobald seine Verstandestätigkeit von bestimmten Affekten beherrscht wird, gänzlich verlustig wird.


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