Autorenseite

 << zurück 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

Sechszehntes Kapitel

Wir sahen im zehnten Kapitel, daß der Congreß am 19. Februar 1779 die dauernde Errichtung des Departements der General-Inspektion beschloß und gleichzeitig alle früheren auf das Inspektionswesen bezüglichen Befehle des Oberbefehlshabers widerrief. Dieser Plan blieb unverändert bis zum 25. September 1780 in Kraft. Wir werden in diesem Kapitel die Akte, Befehle und Memoriale über das Inspektionswesen mittheilen, welche in der Zeit vom ersten zum zweiten Hauptbeschluß, also vom 19. Februar 1779 bis 26. September 1780 erlassen wurden.

Aus den früheren Kapiteln erhellte zweifelsohne zur Genüge, daß das Amt des Inspektors das wichtigste in der Armee war, und daß Steuben's hervorragende Stellung hauptsächlich durch seine Arbeiten in diesem Departement begründet ward. Er war dessen Schöpfer und erweiterte allmählich dessen Befugnisse, trotz des anfänglichen Neides, Uebelwollens und Verdächtigens der General-Offiziere, bis es ihm schließlich gelang, die ganze Armee von der gebieterisch drängenden Nothwendigkeit der Neuerung zu überzeugen. Ohne seine Energie und planmäßige Thätigkeit würden die Amerikaner niemals Vertrauen zu ihrer eigenen Stärke erlangt, noch aus günstigen Umständen Vortheile zu ziehen gelernt haben.

Wie oben erwähnt, wurde das von ihm verfaßte System von Regeln und Vorschriften am 29. März 1779 vom Congreß gebilligt und zum Druck befördert. »Nachdem der Kongreß ein Regulationssystem angenommen hat,« – sagt eine General-Ordre vom 12. Mai 1779, Ebendas. – »schmeichelt sich der Oberbefehlshaber, daß alle Offiziere sich auf's Eifrigste bemühen werden, mit demselben vertraut zu werden und daß sie dasselbe mit möglichster Pünktlichkeit und Eile bei ihren Corps einführen. Um diesen wünschenswerthen Zweck zu fördern, wird der General-Inspektor den Anordnungen des Congresses gemäß sein Amt sofort antreten. Er wird dafür sorgen, daß Exemplare der Regulative an alle Regimenter und zwar je eins für jeden Offizier vertheilt werden; dieser ist dafür verantwortlich und hat dasselbe, im Fall er das Regiment verläßt, an den commandirenden Offizier abzuliefern. Er wird den Sub-Inspektoren und Brigade-Majors die für ihre Pflichten nöthigen Instruktionen ertheilen. Er wird darauf sehen, daß eine gleichförmige Bildung der Regimenter sofort vorgenommen und wo er ein Regiment findet, das soweit reduzirt ist, daß es die behufs Formirung des Bataillons vorgeschriebene Zahl an Bewaffneten nicht stellen kann, soll er darüber an den Obergeneral berichten, damit die entsprechenden Anordnungen getroffen werden können. Vorläufig soll jedes Bataillon in acht Compagnien getheilt und aus denselben die leichte Infanterie Dies ist für Steuben's Ansichten sehr bezeichnend, er wollte strenge Scheidung schwerer und leichter Infanterie. ausgehoben werden. Er wird die Regimenter der Reihe nach während der Exerzirstunden inspiziren und darauf sehen, daß Alles im strikten Einklang mit den Regulativen vor sich geht. Er wird zu allen Zeiten seine besondere Aufmerksamkeit darauf richten, daß der Wachtdienst mit größter Genauigkeit ausgeführt wird.«

Am 22. Mai wurden die Pflichten der Sub-Inspektoren durch folgende General-Ordre festgestellt: Steuben's Manuscript-Papiere Bd. I. und in Utica.

»Die Sub-Inspektoren haben sich als unter den Befehlen des betreffenden Divisions-Chefs stehend zu betrachten. Sie sollen ihre auf das Departement bezüglichen Instruktionen vom General-Inspektor empfangen und auf die strikte Ausführung der neuen Regulative sehen; sie werden die General-Ordres von dem General-Adjutanten entgegennehmen und dieselben ihren General-Majoren mittheilen; sie haben alle Divisionsbefehle zu empfangen und dieselben den Brigade-Majoren mitzutheilen. Wenn ihre Division detachirt ist, so haben sie die Pflichten eines General-Adjutanten zu erfüllen. Auf dem Marsche bleiben sie bei dem commandirenden Divisions-General und unterstützen ihn in der Ausführung der Manöver. Im Feld und in der Garnison haben sie auf strenge Erfüllung der vorgeschriebenen Pflichten zu halten und besonders auf die Bildung und den Dienst der Wachen zu sehen; dafür zu sorgen, daß alle Befehle genau und rasch mitgetheilt werden; darauf zu achten, daß die Brigade-Majors selbst die Befehle vom General-Adjutanten entgegennehmen und daß, im Fall ein Brigade-Major krank ist, dessen Pflichten von einem andern Major oder dem ältesten Capitain der Brigade erfüllt werden. Sie haben ferner danach zu sehen, daß die Brigade-Majors ihre Im Original abgerissen – wahrscheinlich Listen und Kommandirrollen. ... und Detail in strenger Ordnung und daß kein Regiment im Verhältniß mehr als die andern in Anspruch genommen wird. Im Felde sollen zwei Sergeanten der Division als Ordonnanzen zu seiner Verfügung sein, um Befehle zu besorgen und auf dem Marsche ihm zu diesem Zwecke ein Dragoner bewilligt werden.«

Am 20. Juni wurden die Pflichten der Brigade-Majore gleichfalls durch General-Ordre wie folgt festgestellt: Ebendas.

»Sie haben sich als unter den Befehlen des die Brigade commandirenden Offiziers stehend zu betrachten und ihre auf das Departement bezüglichen Instruktionen vom General-Inspektor zu empfangen; sie verbleiben stets bei ihren Brigaden, controlliren die Details und sehen auf strikte Ausführung der Regulative; sie müssen bei der Bildung aller Wachen und Detachements der Brigade zugegen sein und darauf sehen, daß dieselbe nach den vorgeschriebenen Regeln vor sich geht; sie haben die General-Ordres von dem General-Adjutanten und direkte Ordres von dem Sub-Inspektor zu empfangen; beide haben sie ihren Brigadiers mitzutheilen und mit den etwaigen Zusätzen der letzteren haben sie das Ganze durch die Adjutanten an die verschiedenen Regimenter der Brigade zu schicken. – Wenn ein Brigade-Major durch Krankheit oder sonstige Ursache am Dienst verhindert ist, so hat er den Brigadier davon zu benachrichtigen, damit dieser einen andern Major oder den ältesten Capitain an seine Stelle beordert. Im Felde soll er einen Sergeanten als Ordonnanz haben. Auf außerordentlichen Befehlen, welche vom General-Adjutanten an den nächsten Brigade-Major geschickt werden, muß die Stunde der Absendung notirt sein. Der Brigade-Major muß dieselben, nachdem er eine Copie genommen, sofort unter Notirung der Stunde der Absendung an den nächsten absenden und dieses Verfahren ist weiter einzuhalten, bis die Ordre an den General-Adjutanten zurückkommt. Wenn ein Brigade-Major zur Abholung von Befehlen oder zu andern Zwecken seinen Posten verläßt, so muß er einen Adjutanten zurücklassen, der, falls inzwischen eine Ordre einläuft, seine Funktionen zu verrichten hat. Die Uhren müssen sämmtlich nach der des General-Adjutanten gestellt werden, damit die verschiedenen Dienstsignale gleichzeitig gegeben werden können; der Brigade-Major des Tages hat die Formation aller Feld-Detachements zu leiten.«

Am 22. Juni 1779 stellte der Congreß den derzeitigen General-Adjutanten als Assistenten des General-Inspektors an. Journals of Congress V. 264. Am 1. Juli ordnete Washington die regelmäßigen monatlichen Truppen-Inspektionen in folgender General-Ordre an: Steuben's Manuscript-Papiere zu Utica.

»Die ganze Armee hat sich in Zukunft einer monatlichen Inspektion zu unterziehen, wobei der Zustand der Waffen, der Armaturstücke, der Kleidung und Feld-Equipage sorgfältig zu untersuchen ist. Bei diesen Inspektionen müssen dem Inspektor folgende Berichte erstattet werden:

1) Ein Bericht über die Stärke jeder Compagnie, worin alle Anwesenden zu vermerken und ferner die seit dem letzten Bericht stattgehabten Aenderungen anzugeben sind.

2) Ein Bericht über die verschiedenen Uniformstücke, welche im Besitz eines jeden Corps sind, nebst Angabe dessen, was seit der letzten Inspektion empfangen, verloren, abgetragen oder sonst defekt geworden ist.

3) Ein Bericht über Waffen, Munition und Armaturstücke unter besonderer Angabe der Artikel, welche in den Händen von den auf Commando etc. abwesenden Leuten sind.«

Es ist bereits erwähnt worden, daß Steuben im Laufe des Jahres 1779, soweit es die Umstände erlaubten, gute Ordnung und Disziplin im Dienst, im Exerzitium und Manövriren der Infanterie und in der Formirung der Bataillone einführte. Nunmehr richtete er sein Augenmerk darauf, die Verwaltung sparsamer einzurichten, sowie den Mißbräuchen zu steuern, die bisher im Gewähren von Urlaub und Dienstentlassung und in der Verwahrlosung der Waffen geherrscht hatten.

Zu diesem Zwecke arbeitete Steuben dahin, daß die Departements des Muster-Inspektors ( muster master) und des General-Inspektors vereinigt würden. Diese Vereinigung betrachtete er als den Eckstein und die einzig feste Basis des Inspektionswesens. Ohne sie war es weiter nichts als eine bloß nominelle Einrichtung, die stets mit eifersüchtigen Blicken angesehen wurde. Es vertrug sich schlecht mit den Pflichten eines Inspektors, daß er nur die Truppen die Revue passiren ließ, während ein Anderer sie musterte; es war unmöglich, die durch diesen Dualismus bedingte Unordnung zu entdecken und zu vermeiden, es war eine unverantwortliche Verschwendung von Geld und Zeit, welche die Trennung dieser zwei zusammengehörenden Posten mit sich führte. Vor Einführung des Inspektionswesens lag es dem Musterungs-Departement ob, die Funktionen jenes Amtes auf die eine oder andere Weise mit zu versehen, aber nach Errichtung desselben wurde das Musterungs-Departement überflüssig und ein Uebelstand. »Verdoppeln Sie Ihre Anstrengungen, mein lieber General,« – schrieb John Ternant Steuben's Manuscript-Papiere Bd. I. d. d. Philadelphia 30. September 1779 – »damit diese Vereinigung bald stattfinde und wir endlich entschieden etwas werden. Der Congreß hat diesen Plan seit einiger Zeit ernstlich in Erwägung gezogen, und ich lasse keine Gelegenheit vorbei gehen, um meinen Bekannten darzulegen, welche großen Vortheile daraus für die Armee und den Schatz erwachsen würden. Jeder scheint diese Aenderung zu wünschen, und die Sache würde wahrscheinlich schon im Reinen sein, wenn nicht die ministeriellen Depeschen gegenwärtig die Aufmerksamkeit des Congresses in Anspruch nähmen.«

Steuben erreichte endlich seinen Zweck, indem der Congreß am 12. Januar 1780 das Musterungs-Departement dem der Inspektion einverleibte. In Folge dessen wurden die Corps- und Regiments-Commandeure verpflichtet, dem Inspektor genaue Rechenschaft über ihre Truppen, deren Waffen, Armatur, Munition, Kleidung und Feldequipage abzulegen. Diesem Arrangement hatte man es zu verdanken, daß viele Leute dem Dienst und viele der vorbenannten Artikel der Armee erhalten wurden. Erst von jetzt an kann man sagen, stand das Inspektionswesen auf festen Füßen.

Am 7. Mai 1780, unmittelbar nach seiner Rückkehr in's Lager zu Morristown, legte Steuben dem Oberbefehlshaber folgende Bemerkungen vor: Steuben's Copierbuch in Utica.

»Die in der Armee errichtete Inspektion ist bisher nur auf die Linien-Infanterie beschränkt gewesen; die Cavallerie, leichte Infanterie und die unabhängigen Corps haben bis dahin keine andern Regeln gehabt als die Kriegsartikel, Congreß-Beschlüsse und gelegentliche Befehle. Ihre Disziplin und die Art und Weise ihres Dienstes ist je nach ihren Anführern verschieden, da diese ein jeder nach eigenem Gutdünken Regeln aufgesetzt haben. Diese Verschiedenheit ist bei diesem Theile der Armee um so größer, als derselbe keinen Chef hat, der Gleichförmigkeit herstellen könnte.

Die Artillerie leidet, da sie einen General-Offizier an der Spitze hat, nicht an diesem Uebelstande; hier ist der Dienst mehr gleichförmig und bedarf keiner weitern Inspektion als der ihres Generals oder einer durch diesen ernannten Person. General Knox hat es gleichwohl für zweckmäßig gehalten, einen Brigade-Inspektor anzustellen, der seine Instruktionen vom General-Inspektor zu empfangen und dieselben bei der Artillerie einzuführen hat.

Durch Congreß-Beschluß vom verflossenen Januar wurde das Musterungs-Departement der Inspektion einverleibt. In Folge dessen muß jeder Theil der Armee ohne Ausnahme durch die Inspektoren revidirt und gemustert werden, und ihnen ist Rechenschaft über die Truppen, Pferde, Waffen, Armatur, Kleidung, Feldequipage und Alles, was sonst dem Continent gehört, abzulegen.

»Da das Departement dergestalt an Ausdehnung gewonnen hat, so ist für dasselbe eine weitere Anzahl Offiziere nebst speziellen Instruktionen über die Pflichten eines General-Inspektors, der Inspektoren und Sub-Inspektoren nöthig. Die folgenden Beschlüsse werden nothwendig sein:

Daß das Departement des General-Inspektors in Zukunft aus den folgenden Offizieren bestehen soll, nämlich:

1) Ein General-Inspektor.

2) Ein Unter-General-Inspektor, der gleichzeitig General-Adjutant sein soll.

3) Ein Inspektor für jede Armee-Division, der Oberst oder Oberst-Lieutenant der Linie sein muß.

4) Ein Sub-Inspektor für jede Brigade, der Major oder ältester Capitain der Brigade sein muß.

5) Ein Inspektor für die Artillerie, die Handwerker, die Generals-Wache und alle detachirten Infanterie-Corps, so wie für die der Armee zugetheilte Miliz. Er muß Oberst oder Oberst-Lieutenant sein und unter sich zwei vom General Knox ernannte Sub-Inspektoren der Artillerie haben, einen für die Hauptarmee und einen für das südliche Departement.

6) Einen Inspektor für die Cavallerie, der Oberst oder Oberst-Lieutenant sein soll und zwei Sub-Inspektoren unter sich haben muß, einen für die Cavallerie im nördlichen und einen andern für die im südlichen Departement.

Die beiden Inspektoren für die Artillerie und Cavallerie müssen stets beim Hauptquartiere sein, wo das General-Inspektions-Amt errichtet wird, von dem sie ihre Instruktionen zu empfangen haben.

In Anbetracht der vielfältigen Geschäfte des General-Inspektors soll diesem gestattet sein, außer den ihm als General-Major zukommenden zwei Adjutanten als solche noch einen oder zwei Offiziere aus der Linie bei sich anzustellen; und ferner soll ihm erlaubt sein, so viele Dragoner zu Ordonnanzen zu nehmen als zur Besorgung seiner Befehle an die Inspektoren nothwendig sind. Zu allen sonstigen militärischen Zwecken, sowie auf seinen Reisen von einem Theile der Armee zum andern soll ihm eine genügende Cavallerie-Eskorte beigegeben werden; ferner soll ihm ein bedeckter Wagen nebst den zum Transport der amtlichen Bücher und Papiere nöthigen Kisten zur Verfügung stehen, und der Kriegsrath soll ihn mit den für seine Geschäfte erforderlichen Büchern, mit Papier und sonstigen Dingen versehen.

Jedem Inspektor soll während der Campagne ein Wagen mit zwei Pferden zum Transport seiner Bagage, Papiere und einer Marquise und ferner, da ein Reitpferd für seinen Dienst nicht ausreicht, noch ein zweites gestellt werden, welches er beim Abgang aus seinem Amte zurückzugeben hat.

Die Inspektoren und Sub-Inspektoren sollen vom Oberbefehlshaber ernannt werden und ihren Rang und ihr Recht auf Commando und Avancement in der Linie beibehalten, als wenn sie das Inspektor-Amt nicht angenommen hätten; aber sie sollen von der Ausübung ihres Commando's entbunden sein, wofern sie der Oberbefehlshaber oder der Commandeur ihres Departements sie nicht dazu beordert. Wird ein Inspektor commandirt, ein detachirtes Corps zu inspiziren, so sollen seine Reisekosten von den Staaten vergütet werden. Jedem Inspektor soll ein Sergeant der Linie als Gehülfe beigegeben werden.

Die Adjutanten des General-Inspektors sollen sich ein Pferd auf ihre eigenen Kosten anschaffen, aber da dieses ihnen in Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht genügen wird, so soll einem jeden von ihnen noch ein gutes Pferd nebst Fourage gestellt werden und es soll ihnen außer ihrem Adjutanten-Gehalt dieselbe Zulage wie den Sub-Inspektoren gewährt werden.

Der Oberbefehlshaber soll dem General-Inspektor besondere Instruktionen über die von ihm und den Offizieren seines Departements zu erfüllenden Pflichten ertheilen und ihm vornehmlich empfehlen:

1) ein System der Disziplin für die Cavallerie und die leichten Truppen aufzustellen;

2) alle auf die Einrichtung der Armee bezüglichen Congreß-Beschlüsse in einem Bande zu sammeln;

3) dem Oberbefehlshaber jeden Monat einen möglichst genauen Bericht über den Zustand der Armee zu erstatten.

Der General-Inspektor soll sein Amt stets so nahe beim Hauptquartier aufschlagen, wie es die Umstände erlauben; alle Berichte, welche an den Kriegsrath gehen, muß er unterzeichnen; Niemand hat das Recht, Berichte oder Auszüge von seinem Amte zu verlangen, wenn er nicht besonderen Befehl dazu vom Kriegsrath oder Oberbefehlshaber hat; in Abwesenheit des General-Inspektors steht das Amt unter der Leitung des als Unter-General-Inspektor fungirenden General-Adjutanten.«

Wie weit der Congreß auf diese Vorschläge einging und sie zu Beschlüssen erhob, ergiebt sich aus folgendem, vom 25. September 1780 datirten Beschlusse: Journals of Congress VI. pag. 190-195.

» Plan des Inspektions- und Musterungs-Departements.

Da die Einrichtung dieses Departements sich für die Armeen der Vereinigten Staaten von großem Nutzen erwiesen und da die Erfahrung gelehrt hat, daß dasselbe durch Ausdehnung seiner Befugnisse noch nützlicher werden kann, so sei

beschlossen, daß die früher, durch Beschluß vom 18. Februar 1779 festgestellte Einrichtung und alle späteren, darauf bezüglichen Beschlüsse aufgehoben und das Departement von jetzt an die folgende Form, Macht und Befugnisse haben soll.

Es soll ein General-Inspektor bei der Hauptarmee der Vereinigten Staaten durch den Congreß angestellt werden, und ihm sollen außer seinen Linien-Adjutanten zwei Sekretaire gestattet sein, die aus der Reihe der Capitaine und Subalterne genommen werden und außer ihrem Gehalte noch sechs Dollars Sechs Thaler monatlich Adjutanten-Zulage ist ein uralter Satz bei der preußischen Armee. per Monat empfangen sollen.

Es soll ferner ein Unter-General-Inspektor bei der Hauptarmee sein, welcher gleichzeitig General-Adjutant ist und außer seinem Gehalt zehn Dollars per Monat erhält; und wenn die Armee aus zwei oder mehr getrennten Divisionen besteht, so soll bei jeder ein Unter-General-Inspektor sein, der als Vice-General-Adjutant fungirt und außer seinem Gehalt acht Dollars per Monat empfängt.

Es soll ein Inspektor bei jeder Division der Armee der Vereinigten Staaten sein, ferner einer bei der Cavallerie und einer bei der Artillerie; dieselben sollen, wenn der Dienst es erlaubt, aus der Reihe der Obersten und Oberst-Lieutenants genommen werden und außer ihrem Gehalt sieben und einen halben Dollar per Monat, sowie Fourage für drei Pferde einschließlich dessen, wozu sie in der Linie berechtigt sind, und eine Extra-Ration Lebensmittel, wenn der Zustand der Magazine es erlaubt, empfangen.

Es soll ein Sub-Inspektor bei jeder Brigade in der Armee der Vereinigten Staaten sein, sowie einer bei der Cavallerie und einer bei der Artillerie, falls es der Oberbefehlshaber oder der Commandeur einer Division für nöthig hält, und diese sollen, wenn es der Dienst erlaubt, aus der Reihe der Brigade-Majors genommen werden und außer ihrem Gehalt fünf Dollars per Monat nebst einer Extra-Ration, wenn der Zustand der Magazine es erlaubt, empfangen.

Der Oberbefehlshaber und der Commandeur einer Division sind hierdurch ermächtigt, nach obigem Plane Inspektoren und Sub-Inspektoren bei der Miliz, wenn in aktivem Dienste, anzustellen, und diese Angestellten sollen dieselben Befugnisse, Privilegien und Emolumente haben, wie die der Continental-Armee.

Es soll die Pflicht des General-Inspektors sein, ein System für das Exerzitium und die Disziplin der Armee, für die Handhabung der Waffen und das Manövriren, für den Dienst der Wachen und Detachements und für den ganzen Feld- und Garnison-Dienst zu entwerfen und die von ihm aufgestellten Regulative sollen, nachdem sie vom Oberbefehlshaber gebilligt und vom Congreß genehmigt sind, durch Befehl des Obergenerals in der Armee in Kraft treten.

Unter-General-Inspektoren sollen auf Ordre des Oberbefehlshabers und nach den Bestimmungen des General-Inspektors im Departement Hülfsleistungen verrichten und in Abwesenheit des General-Inspektors gemäß den empfangenen Vorschriften die Oberleitung führen, wobei sie jedoch fortfahren müssen, ihre Pflichten als General- und Vice-General-Adjutanten zu erfüllen.

Die Inspektoren sollen auf die Ausführung der für die Armee abgefaßten Regulative in ihren resp. Divisionen und in den Garnisonen sehen, wohin sie durch den General- oder Unter-General-Inspektor beordert werden, wobei sie stets als General-Adjutanten handeln; und wenn ein Detachement von mehr als einer Division von der Armee entsandt wird, so soll der älteste Inspektor der marschirenden Truppen als General-Adjutant des Detachements fungiren.

Die Sub-Inspektoren sollen bei den Brigaden, zu denen sie gehören, als Brigade-Majors fungiren und auf die Ausführung der für die Armee abgefaßten Regulativen in ihren resp. Brigaden oder den Garnisonen, Detachements und unabhängigen Corps, wohin sie der General- oder Unter-General-Inspektor beordert, achten.

Der General- und der Unter-General-Inspektor sollen einmal im Monat die im Dienst befindlichen Truppen revidiren und mustern und bei solcher Revue sollen sie die Zahl und den Zustand der Truppen, ihre Disziplin, Kleidungsstücke, Waffen, Armatur und Feld-Equipage inspiziren, die Zahl der seit der letzten Revue bezogenen Rationen nachsehen und über die zum Dienst untüchtigen Soldaten und Rekruten an den General-Major oder Divisions-Commandeur, den Brigadier oder Regiments-Commandeur, zu dessen Division oder Brigade solche untaugliche Soldaten gehören, berichten, damit sie durch diese entlassen oder dem Invaliden-Corps überwiesen werden, falls der Regimentsarzt sie untersucht und zum ferneren Felddienst untauglich befunden hat. Doch soll kein Soldat als gesetzlich entlassen betrachtet werden, wenn seine Entlassung nicht vom General-Major, Brigadier oder Commandeur gezeichnet und ein vom Wundarzt ausgestelltes Certificat über seine Untauglichkeit sammt Angabe der Natur derselben beigefügt ist; gleichzeitig haben sie alle seit der letzten Revue stattgefundenen Veränderungen und die Art und Weise derselben zu notiren und darüber, sowie über die Defekte, Vernachlässigungen und Mißbräuche an den Oberbefehlshaber oder anwesenden Commandeur und an den Kriegsrath zu berichten.

Bei jeder Musterung müssen von dem commandirenden Offizier jeder Abtheilung oder Compagnie drei Rollen angefertigt und von ihm unterzeichnet und beschworen werden; eine derselben geht an ihn zurück, nachdem sie der musternde Offizier beglaubigt hat, eine wird von diesem behalten und die dritte soll certificirt dem Regiments-Zahlmeister behändigt werden, damit dieser sie der Zahlrolle anfüge.

Jede Brigade soll durch ihren Sub-Inspektor unter der Aufsicht des Divisions-Inspektors gemustert werden und beide für die Genauigkeit der Musterung verantwortlich sein. In gleicher Weise sollen alle Garnisonen, unabhängige Corps und Detachements von solchen Inspektoren oder Sub-Inspektoren gemustert werden, wie es der General- oder Assistenz-General-Inspektor befehlen mag.

Die Sub-Inspektoren sollen einen Regiments-Bericht über alle solche Musterungen an den Divisions-Inspektor erstatten, dieser soll daraus einen Divisions-Bericht fertigen und denselben an den Unter-General-Inspektor, bei einem abgesonderten Armeecorps aber an den Commandeur desselben schicken.

Der General-Inspektor soll jeden Monat einen Musterungs-Bericht über die ganze Armee an den Oberbefehlshaber und an den Kriegsrath schicken.

Kein Regiments-Commandeur soll sein eigenes Regiment mustern, sondern es soll dazu ein andrer Inspektor von dem General-Inspektor beordert werden.

Der Unter-Inspektor bei einem getrennten Armeecorps soll bei demselben bezüglich der Musterungen die gleichen Dienste verrichten wie der General-Inspektor bei der Hauptarmee, wobei er sich an die ihm gegebenen Vorschriften und an die Befehle der Commandeurs zu halten hat.

Der Proviant-Commissair soll dem General-Inspektor, und bei einer abgesonderten Armee dem Unter-General-Inspektor, einen nach Brigaden geordneten Bericht über alle Rationen erstatten, die er der Armee, den abgesonderten Corps, den Garnisonen und Detachements verabfolgt hat.

Alle Musterrollen sollen vor einem General-Offizier oder Commandanten eines abgesonderten Postens oder Detachements beschworen werden. Dieselben sind hierdurch ermächtigt, Eide abzunehmen und darüber auf jeder Musterrolle zu bescheinigen und zwar in folgenden Worten: »Ich A. B. schwöre, daß diese Musterrolle den wirklichen Zustand der unter meinem Commando stehenden Compagnie angiebt, ohne Betrug an den Vereinigten Staaten oder irgend einer Person, meinem besten Wissen gemäß.«

Alle Musterungs-Offiziere sind ermächtigt und angewiesen, von allen Offizieren, deren Truppen gemustert sind, alle auf die Anwerbung und Musterung bezüglichen Papiere und Urkunden einzufordern und zu prüfen.

Der Inspektor soll mit den Regiments-Commandeuren über alle den Regimentern gelieferten sowie von diesen zurückgegebenen Waffen und Armaturstücke Rechnung führen; keine Waffen noch Armaturstücke sollen ohne Befehl des Divisions-Inspektors verabfolgt werden, und an ihn müssen Berichte über verlangte Waffen und Armaturstücke in der Form, wie sie die Armee-Regulative vorschreiben, gemacht werden.

Alle Offiziere des Inspektions-Departements sollen ihr Recht auf Commando und Avancement in derselben Weise, als wenn sie nicht im Inspektionsamt wären, behalten. Die Ausübung ihrer resp. Commando's aber haben sie aufzugeben, außer wenn sie gerade die ersten in der Division, Brigade oder dem Regimente sind, wozu sie gehören, oder wenn sie durch den Obergeneral oder Commandeur eines selbstständigen Armeecorps zur Verrichtung eines besonderen Dienstes beordert sind; sie sind von allen gewöhnlichen Feld- und Garnison-Diensten befreit, damit sie sich zu allen Zeiten dem Inspektionswesen widmen können.

Der General-Inspektor soll, so oft es der Oberbefehlshaber für angemessen hält, alle Abtheilungen der Armee besuchen, sie inspiziren und danach sehen, daß durchgängige Gleichförmigkeit in allen Armeen der Vereinigten Staaten herrscht.

Der General-Inspektor soll Bücher führen, worin alle Berichte etc., die bei ihm ein- und ausgehen, registrirt sind. Er soll alle auf die Armee bezüglichen Beschlüsse des Congresses des Kriegsraths in einem oder mehreren Bänden sammeln.

Die bei Ausübung der Amtspflichten erwachsenden Reisekosten und dergl. sollen vom Armee-Auditeur nach den vom Oberbefehlshaber getroffenen Bestimmungen geprüft und festgestellt und dann aus der Kriegskasse bezahlt werden.

Der General-Quartiermeister soll alle nöthigen Bücher, Papiere etc. für das Departement anschaffen. Jeder Inspektor soll, wenn die Verhältnisse der Armee es gestatten, eine Marquise und ein gewöhnliches Zelt bekommen; jeder Sub-Inspektor ein Reiterzelt und ein gewöhnliches; vorausgesetzt daß sie nicht schon als Linien-Offiziere damit versehen sind.

Alle das Departement betreffenden Regulative sollen vom Congreß geprüft und endgültig festgestellt werden; wenn es jedoch der Dienst erheischt, so mögen von Zeit zu Zeit temporäre, vom General-Inspektor unter Zustimmung des Oberbefehlshabers eingeführt werden; dieselben sind dann aber innerhalb eines Monats nach ihrer Einführung an den Kriegsrath zu schicken, damit bei dem Congreß darüber berichtet werde, der sie dann nach Gutdünken verwerfen, ändern, verbessern oder bestätigen mag.

Beschlossen hiermit, daß Baron Steuben General-Inspektor der Armee der Vereinigten Staaten bleibe und daß er ermächtigt sei, alle zur Ausführung des obigen Planes nothwendigen Offiziere unter vorhergegangener Zustimmung des Oberbefehlshabers zu ernennen.

Beschlossen, daß der Unter-Inspektor zu seinem Gehalt als General-Adjutant vierhundert Dollars alter Währung per Monat vom ersten Tage des letzten Februar bis zum ersten Tage des nächsten October erhalte; daß die Inspektoren für dieselbe Frist dreihundert Dollars alter Währung pr. Monat und die Sub-Inspektoren zweihundert Dollars pr. Monat erhalten und zwar als Zulage zu dem Gehalt, wozu sie nach ihrem resp. Range berechtigt sind.«

Steuben spricht sich in einem Briefe an den Oberbefehlshaber d. d. Philadelphia 23. October 1780 über diese Resolutionen folgendermaßen aus: Correspondence of the Revolution III. p. 128.

»Ich bin in dem Arrangement meines Departements nicht sehr glücklich. Der darauf bezügliche Plan, den Ew. Exzellenz dem im Lager anwesenden Comite übergab, wurde von diesem mit einigen Abänderungen an den Congreß gesandt. Der Congreß wies ihn an den Kriegsrath, welcher ihn mit anderen Abänderungen an ersteren zurücksandte; vom Congreß wurde der Plan dann an ein Comite von Dreien gewiesen, welches keine weiteren Aenderungen vornahm. Auf diesem Wege ist der Plan so geändert worden, daß man ihn nicht wieder erkennt. Da man mir keine Nachricht hiervon gab, so ersah ich dieses erst aus einem gedruckten Exemplare, welches mir zufällig in die Hände fiel.

Die monatliche Gehaltszulage von fünf bis acht Dollars Auf diesen Betrag reduziren sich die Hunderte des Congreßbeschlusses. Steuben spricht von Silber, der Congreß von Papier. für so verdienstvolle Offiziere, wie Ew. Exzellenz sie für das Inspektionswesen auserwählt hat, erscheint mir so gering, daß ich's nicht auf mich nehmen werde, ihnen darüber Mittheilungen zu machen. Wenn die alten Brigade-Majore, welche bei der ersten Einrichtung aus der Reihe der Lieutenants und Fähnriche genommen wurden, monatlich vierundzwanzig Dollars Zulage bekamen, wie kann man dann einem Oberst für die Erfüllung so wichtiger und schwieriger Funktionen neun Dollars bieten? – Ich suche jetzt auszufinden, wie viel das Musterungs-Departement den Staaten gekostet hat. Ich bin gewiß, daß die Zulage, welche ich für die Inspektions-Offiziere verlange, nicht den achten Theil davon betragen wird.

Einige dieses Arrangement betreffende Beschlüsse sind mit anderen im Widerspruch, während andere nicht hinreichend klar sind. Ich bin deßhalb entschlossen, ein Memoriale beim Congreß einzureichen, damit das Departement auf dem von Ew. Exzellenz vorgeschlagenen Fuße eingerichtet wird. Wenn der Congreß wünscht, daß ich in diesem Amte verbleibe, so schmeichle ich mir, daß er meine Vorstellung berücksichtigen wird. –«

Steuben beschränkte sich übrigens in diesem Sommer nicht allein auf die Inspektion der Truppen, sondern fuhr, so lange er bei der Hauptarmee war, mit seiner Thätigkeit in Washington's Stabe fort und gab über alle wichtigen Fragen der Armee sein Gutachten ab.

So finden wir unter seinen Papieren Steuben's Manuscript-Papiere in Utica.einen Plan für tägliche Zusammenkünfte der Generalstabs-Offiziere mit dem Oberbefehlshaber, um eine fortwährende Verbindung und Berathung unter einander aufrecht zu erhalten. Zu diesem Zwecke, sagt er, versammeln sich in jeder europäischen Armee sämmtliche Stabs- und Feld-Offiziere und die Departements-Chefs täglich zu einer bestimmten Stunde, gewöhnlich zwischen 11 und 12 Uhr, im Hauptquartier, wo sie die Tagesbefehle vom Commandeur, oder falls dieser verhindert ist, von dem ihm im Commando am nächsten stehenden Offizier empfangen. Wenn ein General oder Departements-Chef nicht persönlich erscheinen kann, so muß er sich durch einen Offizier seines Corps vertreten lassen. Die englische Armee hat zwar diesen Brauch nicht, allein im letzten Kriege, wo sie durch Prinz Ferdinand befehligt wurde, mußte sie sich demselben fügen. Steuben beschreibt dann, wie es in der preußischen Armee gehalten würde, legte die Vortheile einer solchen Praxis dar, und bewies endlich, daß diese täglichen Zusammenkünfte in der amerikanischen Armee um so nothwendiger seien, als die Generale und Departements-Chefs in großen Entfernungen von einander einquartiert und in Folge dessen wenig mit einander bekannt seien. Der Oberbefehlshaber sehe die Offiziere nicht so oft wie er sollte, um ihnen seine Ansichten mitzutheilen und die ihrigen dagegen zu hören. Steuben schlug deßhalb vor, daß bei der Armee der Brauch eingeführt würde, wonach die Befehle täglich um 11 Uhr im Hauptquartier ausgegeben würden, und daß die General- und Feld-Offiziere des Tages und die des vorhergegangenen Tages, der General-Adjutant, General-Quartiermeister, General-Inspektor, die Inspektoren, Brigade-Majors und die übrigen General-Offiziere dabei zugegen sein sollten. Diese Paraden wurden dann auch durch Befehl des Obergenerals eingeführt und zu einer stehenden Einrichtung in der amerikanischen Armee erhoben.

Zur Abhülfe der vielen vorhandenen Mißbräuche schlug Steuben dem Oberbefehlshaber verschiedene Disziplinar-Regeln vor. So setzte er die Strafen für die Offiziere fest, welche sich ohne Erlaubniß von ihrem Regimente entfernten, dann bestimmte er die Zahl der Soldaten, welche von den Offizieren als Burschen verwandt werden durften, schaffte die stehenden Wachen ab, verbot, daß Wachen zu weit von ihrem Corps weggeschickt wurden, und traf Vorsichtsmaßregeln für die Vorposten gegen die feindlichen Ueberfälle.

Am wichtigsten waren übrigens Steuben's Dienste vor und während der im Herbste 1780 vorgenommenen Neubildung der Armee.

Wie bereits im vierzehnten Kapitel erzählt ist, hatte der Congreß nur temporäre Anordnungen zur Rekrutirung der Armee für den Feldzug von 1780 getroffen. Während des Sommers dieses Jahres wurden Washington's und Steuben's Befürchtungen, daß kaum die Hälfte der auf dem Papiere stehenden Truppen im Felde sein würden, mehr als verwirklicht. Der Congreß kam endlich auch zu der Ueberzeugung, daß die große Zahl der Regimenter und ihre schwankende, ganz unbestimmte Stärke das Haupthinderniß für eine durchgreifende Reform sei; er sah ein, daß bloße Empfehlungen an die einzelnen Staaten, ihre Quote zu stellen, nicht zum Ziele führten. Er beschloß deßhalb ein neues Arrangement und bat Washington um seinen Rath und seine Ansicht. Diesem kamen, ehe er seine Antwort absandte, Steuben's Eingaben und Berichte zu Statten, die letzterer bereits zu wiederholten Malen über diesen Gegenstand eingereicht hatte.

Washington war einer jener scharfblickenden Generäle, welche es gründlich verstehen, jeden Offizier auf seinen rechten Platz zu stellen und die Kenntnisse ihrer Untergebenen überall richtig und im Interesse des Ganzen zu verwenden. Daher kam es auch, daß er einen so ausgezeichneten Generalstab hatte. Die Leistungen der amerikanischen Armee hielten zwar mit europäischen Truppen keinen Vergleich aus, dagegen standen die Ideen, Pläne und Ausführungen seines Stabes mit denen des besten europäischen Heeres auf gleicher Höhe, und übertraf dieser z. B. den Generalstab Friedrich's des Großen nach dem siebenjährigen Kriege an Talent und Tüchtigkeit. Steuben war einer der besten und gebildetsten, wenn nicht der gebildetste und beste Offizier in Washington's Stab. Er schrieb schon im Sommer 1780 an Washington: Ebendas.

»Ich fühle, daß ich Ew. Exzellenz mit Vorstellungen belästige, welche ich nicht machen würde, wenn mich nicht der Eifer für den Dienst, für das Wohl unsrer Armee und das ihres geachteten Oberbefehlshabers dazu triebe. Während der letzten Campagne kränkte es mich zu sehen, welche Schwierigkeiten und Hindernisse sich Ihnen täglich entgegenstellten; obwohl die Ueberwindung derselben, der nur Sie gewachsen waren, Ihren Ruhm in den Augen eines jeden Soldaten der Welt sicher erhöhen mußte.

Ich untersuchte die Ursachen dieser Schwierigkeiten und fand bald heraus, daß sie in der mangelhaften Einrichtung der Armee lagen. Die Achtung vor den Gründern dieser Einrichtung würde mich abhalten, darauf hinzuweisen, wenn ich nicht überzeugt wäre, daß dieselbe der Ordnung und Organisation, die in jeder Armee der Welt als absolut nothwendig anerkannt sind, diametral widerspräche. Vergebens versichert man mich, daß die amerikanischen Waffen Ruhm und Auszeichnung ohne die in jeder guten Armee unerläßliche Ordnung und Regularität gewonnen haben. Ich gebe zu, daß unsre braven Truppen so glänzende Thaten verrichtet haben, daß die Nachwelt sie kaum gebührend anerkennen wird. Ich bin gewiß, daß derselbe Geist unsere Offiziere und Soldaten noch belebt und daß sie noch mit derselben heroischen Energie fechten würden wie bisher. Aber ich behaupte auch, daß Ordnung und eine regelmäßige militärische Formirung die Operationen nicht nur bedeutend erleichtern, sondern auch das Leben vieler braven Soldaten erhalten und die enormen jetzigen Kosten, welche die gegenwärtige Unordnung verursacht, sehr vermindern würde. Wenn ich die Wahrheit meiner Meinung in dieser Hinsicht durch Argumente noch erhärten wollte, so hieße das, die Einsicht eines so erleuchteten und erfahrenen Generals wie Ew. Exzellenz ist, in Zweifel ziehen. Obendrein ist ja das, was ich soeben gesagt habe, nur eine Wiederholung dessen, was Sie selbst früher häufig bemerkt haben.

Was nun die heilsamen Maßregeln betrifft, von deren Nothwendigkeit Ew. Exzellenz ebenso sehr wie ich überzeugt ist, so glaube ich, daß die folgenden am wichtigsten sind. Es muß die bestehende Einrichtung, welche trotz ihrer vielen Mängel einen Theil unsrer Offiziere befriedigt, verbessert werden, ohne daß man sie ganz zerstört; es darf dabei der Ehrgeiz und das löbliche Zartgefühl unserer tapferen Offiziere, die ihr Leben und Lebensglück auf's Spiel setzten, nicht verletzt werden. Nichts ist einem braven Soldaten kränkender als wenn er, nachdem er seinem Vaterlande mit Eifer und Hingebung gedient hat, sieht, daß die Armee, bei der er sich Ruhm erwarb, reformirt wird. Allein es erscheint mir durchaus unmöglich, alle Regimenter beizubehalten, die wir nominell besitzen. In den Plänen, die ich Ew. Exzellenz vorgelegt habe, ist das vielleicht einzige Mittel angegeben, wie die alte Einrichtung bei der Bildung der Bataillone beibehalten werden kann. Wenn wir jedoch die Stärke unserer Regimenter in Bataillonen zu 80 Gliedern nicht aufrecht erhalten und die an Zahl schwächeren Bataillone mit anderen in gleicher Lage befindlichen nicht incorporiren können, dann muß ich gestehen, daß ich nicht im Stande bin, einen Weg zur dauernden Formirung herauszufinden. Der während der letzten Campagne versuchte Modus, Brigaden in Bataillone zu theilen, verursachte sofortige Unzufriedenheit unter den Obersten. Außerdem wurde diese Formation nur an Uebungstagen und auf dem Marsche eingehalten und dabei von Tag zu Tag so verändert, daß die Brigade bald in drei, bald in vier Bataillonen marschirte. Beim Beziehen des Lagers hörte diese Formation ganz auf, und jedes Regiment campirte für sich. Bei der Affaire zu Monmouth, wenn ich nicht irre, sah ich, wie jeder Oberst sein eigenes Regiment ohne Rücksicht auf dessen Stärke oder Schwäche anführte. Der Divisions-General kann niemals beurtheilen, ob die Regimenter oder Bataillone complet oder nur halb vollzählich sind. Ebensowenig vermag der Quartiermeister den Lagerraum für die Regimenter zu berechnen, wenn sie nicht gleich an Stärke sind. Dieselben, wenn nicht noch größere Schwierigkeiten hat der General-Adjutant bei seinen Funktionen. Die Vertheilung der Verbrauchs-Artikel, die Disziplin, der Wachtdienst, – kurz, alle Dienstangelegenheiten gehen bei dem Mißverhältniß der Stärke der verschiedenen Corps verkehrt. Ich halte es deßhalb für ganz unmöglich, Ordnung und Gleichförmigkeit in irgend einem Zweige herzustellen, wenn keine Gleichförmigkeit in der Formation eingeführt wird. Ich bin so sehr wie nur irgend Einer gegen die Einführung von Neuerungen. Ich erkenne die Schwierigkeiten, und bethätige bei allen meinen Operationen das Verlangen, Alles das, was in der jetzigen Einrichtung nicht absolut schädlich ist, beizubehalten. Aber Gleichförmigkeit ist unmöglich, wenn sie nicht in der Formirung der Corps liegt. Ohne dauernde Errichtung einer gleichförmigen Formirung ist jedes System eine reine Chimäre.«

Washington befragte in Folge dieses Briefes und der im letzten Winter geführten Correspondenz Steuben um seine Meinung wegen Umgestaltung der Armee. Dieser übersandte dem Obergeneral darauf das folgende Memorial: Steuben's Manuscript-Papiere Bd. XIII.

»Im letzten Winter war der Congreß damit beschäftigt, ein neues Armee-Arrangement zu treffen. Da die Schwäche der Regimenter anerkannt war, so wurde vorgeschlagen, deren Zahl zu vermindern und dadurch den im Dienst bleibenden Offizieren respektablere Commandos zu geben. Es wurde ferner vorgeschlagen, für die durch diese Reduktion außer Dienst gesetzten Offiziere Vorkehrungen zu treffen. Alles dieses war im Gange, wurde aber von Woche zu Woche verschoben, bis die Eröffnung der Campagne vor der Thür war; dann hielt man es für zu spät, weßhalb die Zahl der Regimenter dieselbe blieb, mit Ausnahme des überzähligen Sherburn'schen Regimentes, welches den übrigen einverleibt ward.

Weit entfernt davon, daß die Regimenter an Gemeinen vollzählig waren, fehlte es ihnen auch noch ebenso sehr an Offizieren. Die von New-England besonders waren so herunter, daß sie nur mit Mühe im Dienst erhalten werden konnten; zwei Drittel der Compagnien wurden von Subalternen, manche von Sergeanten und sogar einige von Corporälen commandirt, während viele Regimenter keinen einzigen Feld-Offizier hatten: die Folge davon war fortwährende Unordnung und Verlust an Feld-Equipage aller Art. Noth und Mangel veranlaßten manche Offiziere während des Winters auf Urlaub zu gehen. Diejenigen, welche blieben, hatten das größte Elend zu erdulden und mußten wegen der Abwesenheit der anderen und der vielen Vakanzen in jedem Regiment schwere Dienste verrichten. Sobald die Regimenter rekrutirt waren, kamen die Offiziere zu ihren Fahnen zurück und verdoppelten aus wahrer Liebe zu ihrem Lande ihren Eifer im Einexerziren der Rekruten. Ich muß ihnen die Gerechtigkeit wiederfahren lassen, daß ihre Erfolge in so kurzer Zeit und mitten in der Campagne meine kühnsten Hoffnungen übertrafen. Ich frage den Oberbefehlshaber und alle Generalstabs-Offiziere, ob unsre Armee sich jemals einer so vollkommenen Disziplin und Ordnung erfreute, wie im gegenwärtigen Augenblicke. Mit welchem Schmerz denn müssen jene Offiziere den Augenblick herannahen sehen, wo all ihre Arbeit und Mühe durch die Entlassung des größten Theils der Soldaten, deren Einschulung ihnen so viele Anstrengung gekostet hat, verloren gehen soll. Dieser Augenblick wird indeß unvermeidlich sein und Alles, was wir thun können, ist, uns auf die Schöpfung einer neuen Armee für die nächste Campagne vorzubereiten. Die Art und Weise, Leute anzuschaffen, beschäftigt gegenwärtig, wie ich glaube, den Congreß hauptsächlich. Es wäre indessen wünschenswerth, daß zugleich auch auf Mittel gesonnen würde, unsere braven Offiziere zusammen zu halten. Die großen Opfer, welche sie bereits dem Vaterlande gebracht haben, sowie die vielen ihnen im Dienst begegnenden Widerwärtigkeiten lassen uns schlimme Folgen befürchten, zumal da schon so viele Vakanzen in den Regimentern sind. Mit Schmerzen sehe ich täglich, wie Offiziere, die vom Beginn des Krieges an mit Auszeichnung gedient haben, sich verabschieden und zwar aus keinem andern Grunde, als weil sie das Elend, worin sie ohne Aussicht auf Besserung schmachten, nicht länger mehr ertragen können.

Im letzten Jahre veranlaßte der Mangel an Mannschaft den Congreß, an die Verringerung der Zahl der Regimenter zu denken. In diesem Jahre wird der Mangel an Offizieren ein weiteres Motiv zu einer Incorporation für die nächste Campagne sein.«

An diese Vorbemerkungen schloß Steuben einen Plan, der die 87 Regimenter, welche nach den vorjährigen Congreßbeschlüssen von den Staaten gestellt werden sollten, und die 16 außerordentlichen Regimenter, die bereits größtentheils nicht mehr existirten, auf 44 Regimenter Infanterie reduzirte und, nachdem er sich über die Formation und Stärke dieser Regimenter, sowie über die der Cavallerie ausgesprochen hatte, mit folgender Rekapitulation schloß:

44 Regimenter Infanterie zu je 682 Mann incl. Offiziere........30,008.
ab die Ueberzähligen......... 3168.
______

bleiben streitbare Männer 26,840.

4 Regimenter Cavallerie zu je 200 Reitern,
und je 150 Infanteristen
800 Cav. 600 Inf.
Armand's Legion 150 " 150 "
Lee's 150 " 150 "
Feld-Gensd'armerie   50 " - "
  _____ " _____  
  1150 " 900 "
      Gesammtzahl der Infanterie 26,840 + 900 = 27,740
      Cavallerie     1150
            ______
      Truppen     28,890

Die in diesem Memorial Steuben's gemachten Vorschläge gelangten in den Congreßbeschlüssen vom 3. Oktober und 21. Oktober 1780 Journals of Congress VI. 206-209 und 218. größtentheils zur Geltung. Der letztere war durch einen Brief Washington's, der darin oft wörtlich Steuben's Vorschläge zu seinen eigenen machte, und eine Verbesserung des am 3. Oktober getroffenen Arrangements beantragte, herbeigeführt. In demselben wird festgesetzt:

»daß die verschiedenen Infanterie-Regimenter, welche von den einzelnen Staaten durch Beschluß vom 3. d. verlangt werden, zu vermehren sind und bestehen sollen: aus einem Oberst, Oberst-Lieutenant und Major, wenn die wirklichen Obersten bleiben, oder aus einem Oberst-Lieutenant und zwei Majoren, wenn die wirklichen Obersten nicht bleiben; ferner aus

9 Capitainen, 22 Subalternen, 1 Wundarzt, 1 Wundarzt-Gehülfen, 1 Sergeant-Major, 1 Sergeant-Quartiermeister, 45 Sergeanten, 2 Tambour-Majors, 10 Tambours, 10 Pfeifern und 612 Gemeinen;

daß ein Capitain und zwei Subalterne bei jeder Compagnie sein und daß die vier überzähligen Subalternen Lieutenants-Rang haben sollen; daß einer der letzteren in dem Staate, zu dem er gehört, bleiben und Rekruten werben und befördern soll, wobei ihm ein Tambour und ein Pfeifer von jedem Regiment zur Seite steht; die anderen drei überzähligen Offiziere sollen in ihren resp. Regimentern als Zahlmeister, Quartiermeister und Adjutant fungiren;

daß die Artillerie-Regimenter auf je zehn Compagnien gebracht werden;

daß statt der vier Cavallerie-Regimenter vier legionäre Corps bestehen sollen, die vier Trupps berittener und zwei Trupps unberittener Dragoner zu je 60 Gemeinen stark sind und die gegenwärtige Zahl an Offizieren und Unteroffizieren beibehalten;

daß zwei Partisan-Corps vorhanden sind, welche drei Trupps berittener und drei Trupps unberittener Dragoner zu je 50 Mann stark sind, das eine unter Anführung des Oberst Armand, das andere unter der des Major Lee, während die Offiziere vom Oberbefehlshaber ernannt und vom Congreß bestätigt werden; und daß der Oberbefehlshaber ermächtigt wird, die Art und Weise der Completirung, Rekrutirung und Versorgung der genannten Corps zu bestimmen;

daß sämmtliche Truppen für die Dauer des Krieges engagirt werden und zu ihren resp. Corps am ersten kommenden Januar stoßen;

daß der Oberbefehlshaber und der Commandeur des südlichen Departements die Offiziere eines jeden Staates zusammenberufe, daß sie sich über die Offiziere der Staats-Regimenter, welche im Dienst zu bleiben geneigt sind, zu verständigen haben, und daß, wo dies nicht geht, die Stellung nach der Anciennität entschieden werde; worauf ein Bericht über die im Dienst Bleibenden und die Abgehenden an den Congreß zu schicken ist, damit den Letztern der halbe Sold auf Lebenszeit bewilligt werde;

daß die bis zum Ende des Krieges in Dienst bleibenden Offiziere zum halben Sold auf Lebenszeit vom Tage ihres Abschiedes an berechtigt sein sollen.«

Ueber die Annahme des letztern Beschlusses schrieb Steuben am 23. October 1780 von Philadelphia aus an den Obergeneral: Correspondence of the Revolution III. 126.

»Mit größter Befriedigung melde ich Ew. Exzellenz, daß der von Ihnen dem Congreß eingesandte Arrangementsplan für die Armee vorgestern ohne die mindeste Abänderung angenommen ist. Die Gewährung des halben Soldes auf Lebenszeit für die zur Disposition gestellten Offiziere stieß auf einige Opposition; allein der Vorschlag ging endlich doch durch und zwar mit dem gleich darauf beantragten Beschlusse, daß diese Vortheile auf alle im Dienst befindlichen Offiziere ausgedehnt werden sollen.

In dem Protokoll, welches mir der Oberst Hamilton auf Befehl Ew. Exzellenz mittheilte, finde ich, daß die vier Regimenter Cavallerie oder besser gesagt die Legionen so fixirt waren:

Vier Trupps berittener Dragoner zu je 60 Mann, 240.
Vier Comp. Unberittener oder Jäger 240.
Zusammen 480

General Sullivan, und Oberst Bland sagten mir, dies sei in Ew. Exzellenz Briefe geändert und es sollte lauten:

Vier Trupps berittener Dragoner zu je 60 Mann, 240.
Zwei Compagnien Chasseurs zu je 60 Mann, 120.
Zusammen 360

Ew. Exzellenz werden mir erlauben, daß ich hier eine kurze Bemerkung über die Subdivision der Cavallerie mache, ohne daß ich die Summe der Fußsoldaten oder Reiter ändere. Cavallerie ist besonders, wenn sie nur zwei Glieder hat, bei Front-Attacken nicht sehr gefährlich, und am wenigsten, wenn es gegen Infanterie geht. Wenn Cavallerie-Angriffe auf das Durchbrechen oder Werfen einer Linie berechnet sind, so wird gewöhnlich in Schwadronen, Colonnen oder en échiquier vorgerückt. Je mehr Glieder sie haben, desto sicherer brechen sie durch. Wenn also ein Regiment aus sechs Trupps, statt aus vieren besteht, so wird der Zweck um so besser erreicht werden.

Noch ein anderer Grund veranlaßte den König von Preußen, seine leichten Reiter oder Husaren in sechs Compagnien zu theilen, welche drei Schwadronen bilden. Die Cavallerie ist nach einem Angriff gewöhnlich in Unordnung; sie muß dann durch Trompetensignal wieder gesammelt werden. Ist sie in drei Schwadronen getheilt, so zeigt bloß die Rechte, die Linke und das Centrum den Leuten an, wie sie sich sammeln sollen; dieses aber ist nicht so leicht, wenn sie in vier Trupps getheilt ist. Wenn drei Schwadronen in Schlachtordnung stehen, so stößt das Signal, ob die Rechte, Linke oder das Centrum angreifen soll, stets auf weniger Schwierigkeiten, als wenn die Cavallerie in vier Schwadronen oder Trupps getheilt ist; aus diesem Grunde hat man im europäischen Dienste die ungleiche Zahl beim Manövriren der leichten Cavallerie eingeführt.

Außerdem werden unsere Cavallerie-Regimenter, wie ich glaube, ebenso wie die der Infanterie drei Feldoffiziere bekommen. Jeder derselben wird dann eine Schwadron commandiren, die aus zwei Compagnien bestehen wird. Deshalb schlage ich vor, daß jedes Cavallerie-Regiment in drei Schwadronen, und jede Schwadron in zwei Compagnien zu je 40 Mann zerfällt, was für die Schwadron 80 Mann beträgt. Der Jäger-Compagnien sollten ebenfalls drei an Zahl sein und jede Compagnie aus 50 Mann bestehen, die bei allen Gelegenheiten der ersten, zweiten und dritten Schwadron Dragoner attachirt sein müßten. Und da es oft vorkommt, daß die Schwadronen von einander getrennt sind, so sollte jede Jäger-Compagnie sich stets zu ihrer Schwadron halten, sowohl zur Unterstützung in ihren Manövern als auch zur Beschützung in ihren Quartieren. Da das Ganze durch diese Untereintheilung keine große Aenderung erleidet, so glaube ich, daß sie den allgemeinen Plan nicht ändern wird. Ich werde deshalb gegen Niemanden als gegen Ew. Exzellenz etwas darüber erwähnen, und ich denke, es ist in Ihrer Macht, die Untereintheilung, wenn sie Ihnen genehm ist, anzuordnen.«

Als Steuben diesen Brief schrieb, befand er sich bereits auf dem Wege in den Süden. Eine dringendere Nothwendigkeit hatte den Ober-General bestimmt, den General-Inspektor noch einmal, gerade in dem Augenblicke, als sein System in der ganzen Armee festen Fuß zu fassen anfing, und als seine Gegenwart in Folge der Umgestaltung der Armee doppelt nöthig war, aus dem ihm lieb gewordenen Wirkungskreise zu reißen und ihm eine noch schwierigere Aufgabe zuzutheilen. So ehrenvoll dieser Wechsel für Steuben auch war, so verderblich bewies er sich doch für die Armee, indem bei Steuben's Abwesenheit das kaum errichtete Gebäude wieder einzustürzen drohte. Mehr als ein Jahr verging, ehe er seine Thätigkeit und Aufmerksamkeit der General-Inspektion und der Formirung des Heeres wieder zuwenden konnte. Natürlich geschah während dieser Zeit nichts für Steuben's Departement. Folgen wir ihm jetzt vorläufig in den Süden!


 << zurück