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Deutschland als belagerte Festung

Schritt für Schritt, mit ebenso unerbittlicher Folgerichtigkeit wie souveräner Verachtung des Völkerrechts und brutaler Rücksichtslosigkeit gegen die Neutralen, ergänzte und vervollkommnete die Entente unter Englands Führung die wirtschaftliche Einschnürung Deutschlands.

 

Skagerrak. Kreuzerkrieg und Blockade

Die deutsche Handelsflagge war in den ersten Tagen des Krieges von den Weltmeeren verschwunden. Unsere Flotte genügte, um der britischen Flotte die Annäherung an unsere Küsten und die Einfahrt in die Ostsee zu gefahrvoll erscheinen zu lassen. Die Schlacht am Skagerrak am 31. Mai 1916 hat gezeigt, daß es England in der Tat auf einen Kampf mit unserer Hochseeflotte nicht ohne das größte Risiko für seine Flotte und damit für seine Existenz ankommen lassen konnte. Damit war eine nach den Regeln des Völkerrechts durchzuführende Blockade unserer Häfen unmöglich gemacht. Auf der anderen Seite aber war unsere Flotte nicht stark genug, um die britische Seemacht vor deren eigenen Stützpunkten zum Kampf zu stellen. So waren wir in der Nordsee und Ostsee eingeschlossen. England dagegen hatte die Meere frei, nachdem unsere wenigen zur Zeit des Krieges in den überseeischen Gewässern stationierten Kreuzer nach heldenhafter Gegenwehr und glänzenden Waffentaten, wie der Schlacht an der Coronelküste, der Übermacht der Feinde zum Opfer gefallen waren. Einzelne Streifzüge von Hilfskreuzern, wie der »Möwe« und des »Wolf«, konnten, so Hervorragendes sie leisteten, an der Tatsache nichts ändern, daß unsere Kauffahrteischiffe in deutschen und neutralen Häfen feiern mußten, während die Schiffe der Entente bis zum U-Bootkrieg ohne wesentliche Beunruhigung die Meere befahren konnten.

Da aber die Entente nicht in der Lage war, eine Blockade unserer Küsten aufzurichten und durchzuführen, blieb uns die Möglichkeit des Handelsverkehrs über See durch die Vermittlung neutraler Schiffe, soweit nicht die völkerrechtlichen Satzungen über die Bannware entgegenstanden.

England hat von Beginn des Krieges an alles darangesetzt, uns diese Handelsmöglichkeit zu zerstören und die Blockade unserer Häfen, zu der es marinetechnisch nicht in der Lage war, durch ein System der Schiffahrts- und Handelskontrolle zu ersetzen, das zwar allem Völkerrecht Hohn sprach, aber dem Zweck, uns vom Verkehr mit der Außenwelt abzuschnüren, besser angepaßt war, als es die wirksamste Blockade unserer Küsten hätte sein können.

 

Die Londoner Deklaration

Das Seekriegsrecht hatte auf der internationalen Konferenz, zu der die britische Regierung im Anschluß an die Haager Friedenskonferenz von 1907 eingeladen hatte, in der sogenannten »Londoner Deklaration« vom 26. Februar 1909 eine neue Kodifikation erfahren. Die Bevollmächtigten der Signatarmächte, einschließlich der britischen und französischen, hatten in den »Einleitenden Bestimmungen« zur Londoner Deklaration ausdrücklich festgestellt, daß die Londoner Deklaration im wesentlichen den allgemein anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechtes entspreche. Trotzdem hatte die britische Regierung die Londoner Deklaration bei Kriegsausbruch noch nicht ratifiziert. Die Regierung der Vereinigten Staaten richtete wenige Tage nach Kriegsausbruch an die kriegführenden Staaten die Anfrage, ob sie die Londoner Deklaration als maßgebend für die Seekriegführung anerkennen wollten; sie fügte hinzu, daß nach ihrer Ansicht die Annahme der Londoner Deklaration durch die Kriegführenden schweren Mißverständnissen, die andernfalls in den Beziehungen zwischen den Neutralen und den Kriegführenden entstehen könnten, vorbeugen würde. Während Deutschland und sein österreich-ungarischer Bundesgenosse alsbald die amerikanische Anfrage bejahend beantworteten, erklärte die britische Regierung, die Londoner Deklaration nur mit gewissen Modifikationen und Ergänzungen annehmen zu können. Schon die damals der amerikanischen Regierung mitgeteilten »Modifikationen und Ergänzungen«, wie sie in der Order in Council vom 20. August 1914 enthalten waren, bedeuteten in wesentlichen Punkten einen vollständigen Widerspruch zu den in der Londoner Deklaration niedergelegten, bisher allgemein anerkannten Grundsätzen des Seekriegsrechts. Insbesondere setzte die britische Regierung eine Reihe von Gegenständen auf die Konterbandeliste, die in der Londoner Deklaration als Nichtkonterbande erklärt waren und die, da sie entweder überhaupt nicht oder doch nur sehr mittelbar für kriegerische Zwecke verwendbar sind, nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts nicht als Konterbande behandelt werden durften. Außerdem beseitigten die von der britischen Regierung erlassenen Bestimmungen in ihrer Wirkung die in die Londoner Erklärung aufgenommenen Regeln, nach denen die als »relative Konterbande« bezeichneten Gegenstände nur dann als Konterbande behandelt werden sollten, wenn sie für den Gebrauch der Verwaltungsstellen oder der Streitmacht des feindlichen Staates bestimmt sind. Der für die Versorgung eines kriegführenden Staates bestimmte neutrale Handel mit Gegenständen der relativen Konterbande, insbesondere mit Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen, wurde damit unterbunden, im Widerspruch nicht nur zur Londoner Deklaration, sondern auch zu dem vor der Londoner Deklaration von der britischen Regierung selbst anerkannten Völkerrecht. Die amerikanische Regierung hat später in einer ihrer vielen wirkungslos gebliebenen Protestnoten dem Londoner Kabinett eine Erklärung des Lord Salisbury während des südafrikanischen Krieges entgegengehalten, lautend: »Nahrungsmittel, auch wenn sie feindliche Bestimmung haben, können als Kriegskonterbande nur angesehen werden, wenn sie für die Streitkräfte bestimmt sind. Es ist nicht genügend, daß sie geeignet sind, so verwendet zu werden. Es muß bewiesen werden, daß dies zur Zeit ihrer Beschlagnahme in der Tat ihre Bestimmung war.«

Die Order in Council vom 20. August wurde in der Folgezeit wiederholt verschärft, immer in der Absicht, Deutschland von jeder nicht nur Kriegszwecken dienenden, sondern auch für die Erhaltung seiner Bevölkerung wichtigen Versorgung durch die neutrale Schiffahrt abzuschneiden. Schließlich wurde durch eine Order vom 23. April 1916 der Unterschied zwischen relativer und absoluter Konterbande überhaupt aufgehoben. Die Liste der Bannwaren wurde immer länger, so daß es schließlich kaum mehr eine wichtige Warengattung gab, die nicht auf dieser Liste figurierte. Am 7. Juli 1916 sagten sich die britische und französische Regierung gänzlich von der inzwischen wie ein Sieb durchlöcherten Londoner Deklaration los.

 

England und die Neutralen

Aber die Ausdehnung des Bannwarenbegriffs und die Verschärfung der Behandlung der Bannwaren genügten den Zwecken der britischen Regierung nicht entfernt. Das Anhalten und die Untersuchung der Schiffe auf hoher See war zu lästig und gefahrvoll, auf der anderen Seite nicht wirksam genug.

Anfang November 1914 teilte die britische Regierung den Neutralen mit, daß die ganze Nordsee als Kriegsgebiet anzusehen sei. Es sei nötig geworden, den Zugang zur Nordsee zwischen Schottland und Norwegen mit Minen zu belegen; allen Schiffen, die mit Holland, Dänemark, Norwegen und den Ostseeländern verkehren wollten, wurde der dringende »Rat« erteilt, den Weg durch den Kanal und die Straße von Dover zu benutzen, von wo ihnen ein sicherer Weg nach ihren Bestimmungshäfen angewiesen werden sollte.

Diese Mitteilung kam in ihrer Wirkung auf eine Blockade nicht nur der deutschen Küsten, sondern auch der neutralen Anlieger der Nord- und Ostsee hinaus. Der hierin liegende Verstoß gegen jedes Völkerrecht wurde verschärft durch eine weitere Erklärung der britischen und französischen Regierung vom 1. März 1915, daß sie von nun an das Recht beanspruchten, alle Schiffe anzuhalten und in einen ihrer Häfen einzubringen, die Güter führten, von denen vermutet werde, daß sie feindliche Bestimmung hätten, feindliches Eigentum oder feindlichen Ursprungs seien.

Die Neutralen protestierten, allen voran die Vereinigten Staaten. In einer Note vom 30. März 1915 machten sie mit Recht darauf aufmerksam, daß die Alliierten Rechte für sich beanspruchten, die sie nur bei einer effektiven Blockade, für die jede Voraussetzung fehle, in Anspruch nehmen könnten; so das Einbringen aller irgendwie verdächtigen Schiffe statt der Untersuchung auf hoher See; so das Vorgehen gegen jeglichen Handelsverkehr mit Deutschland, insbesondere auch gegen die Ausfuhr von Deutschland nach neutralen Ländern. Aber der Einspruch der Vereinigten Staaten, der in einem langwierigen Notenwechsel mit der britischen Regierung bis zum Ende des Jahres 1915 mehrfach wiederholt wurde, blieb auf dem Papier. Ja die Behandlung der Schiffe, die nach einem Hafen eines Deutschland benachbarten neutralen Landes bestimmt waren oder aus einem solchen Hafen kamen, wurde später noch weiter verschärft, indem diesen Schiffen bei Strafe der Beschlagnahme auferlegt wurde, sich selbst in einem Hafen der Alliierten zur Untersuchung zu stellen.

Es ist nicht möglich, hier alle die einzelnen Maßnahmen zu schildern, mit denen die neutrale Schiffahrt davon abgeschreckt wurde, deutsche Häfen anzulaufen oder Waren irgendwelcher Art im deutschen Interesse zu befördern. Als bezeichnend erwähnen will ich nur noch den Gebrauch, den England von seiner Macht als Lieferant von Bunkerkohle machte. Seit Oktober 1915 durfte Bunkerkohle an neutrale Schiffe nur noch gegen die Übernahme von Verpflichtungen seitens der zu beliefernden Reedereien abgegeben werden, die diese völlig unter die Kontrolle der britischen Admiralität stellten. Als einige neutrale Reedereien sich dieser Erpressung dadurch zu entziehen suchten, daß sie auf englische Bunkerkohle verzichteten und dafür deutsche Bunkerkohle einnahmen, erklärte die britische Regierung, daß deutsche Bunkerkohle als Ware deutschen Ursprunges der Beschlagnahme unterliege.

 

Verhalten der Neutralen

Die Neutralen ließen sich den Druck, den England durch die rücksichtslose und völkerrechtswidrige Ausnutzung seiner Herrschaft zur See auf sie ausübte, unter Protest gefallen. Die Deutschland benachbarten kleinen neutralen Staaten, die durch Englands Vorgehen nach Deutschland am schwersten betroffen wurden, verfügten weder politisch und militärisch, noch wirtschaftlich über genügende Machtmittel, um England und seinen Verbündeten einen wirksamen Widerstand entgegenzusetzen. Ja sie waren größtenteils in ihrer Volksernährung und in ihrem ganzen Erwerbsleben so sehr von überseeischen Zufuhren abhängig, daß sie sich sogar dazu pressen ließen, die völkerrechtswidrigen Maßnahmen der Alliierten gegen Deutschland auf ihrem eigenen Boden zu dulden oder gar zu unterstützen. Einzig und allein die Vereinigten Staaten wären in der Lage gewesen, zugunsten des Völkerrechts und der Menschlichkeit, der die Entwicklung des Völkerrechts in der Beschränkung der Kriegführung auf die bewaffneten Streitkräfte gerecht zu werden versucht hatte, ein Machtwort zu sprechen. Es hatte einige Male den Anschein, als ob die Vereinigten Staaten sich zu einem energischen Eintreten für die innerhalb bescheidener Grenzen völkerrechtlich gewährleistete Freiheit der Meere aufraffen wollten. Aber es blieb auch von dieser Seite bei papiernen Protesten.

 

Kontrolle des neutralen Handels

Unterdessen machte England Anstalten, das »Verbot des Handels mit dem Feinde«, das es nach altem englischem Brauch alsbald nach Kriegsausbruch für seine Staatsangehörigen und Einwohner erlassen hatte und dem seine Verbündeten beigetreten waren, auch den neutralen Ländern aufzuzwingen.

Mit diesem Versuch hatte es sogar in den Vereinigten Staaten einen gewissen Erfolg. Schon im Februar 1915 gelang es den englischen Bemühungen, die Ausfuhr von Wolle aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland zu unterbinden. Zu diesem Zweck gestattete England die Belieferung amerikanischer Bezieher mit Wolle aus den britischen Besitzungen nur noch durch die Vermittlung der Amerikanischen Textil-Alliance, die sich ihrerseits gegenüber dem britischen Handelsamt verpflichtete, die Ausfuhr von Wolle nach Deutschland durch die Auferlegung bestimmter Bedingungen an ihre Abnehmer zu verhindern. In ähnlicher Weise hat England die Ausfuhr von Kautschuk und Gummiwaren aus den Vereinigten Staaten unter seine Kontrolle gebracht. Die Vereinigten Staaten bezogen etwa 70% ihres Gummibedarfs aus britischen Besitzungen, 30% aus Brasilien, dessen Gummigewinnung und Gummihandel zu einem erheblichen Teil unter englischer Kapitalkontrolle stand. Diese Machtstellung hat England benutzt, um den amerikanischen Beziehern von Kautschuk die Verpflichtung aufzuerlegen, Gummi und Gummifabrikate nur auf dem Weg über England und nur mit britischer Genehmigung nach Europa zu liefern. Ja sogar ureigene amerikanische Erzeugnisse wurden dieser Kontrolle unterworfen. Nachdem England die Baumwolle zur Bannware erklärt hatte (August 1915), gestattete es die Lieferung von Baumwolle an europäische Neutrale nur solchen amerikanischen Händlern, die Mitglieder der Liverpooler Baumwollbörse wurden und sich verpflichteten, Deutschland auch nicht mittelbar mit Baumwolle zu beliefern. Gleiches erreichte England hinsichtlich der amerikanischen Metalle, vor allem hinsichtlich des Kupfers. Diese Abmachungen mit dem amerikanischen Handel wurden ergänzt durch Abmachungen mit den wichtigsten Schiffahrtsgesellschaften, die sich verpflichteten, von ihren Verladern Sicherheit gegen jede Verletzung der britischen Vorschriften zu verlangen, wofür ihnen von der britischen Regierung Erleichterungen in der Handhabung der Kontrolle zugesichert wurden.

Handelte es sich gegenüber den Amerikanern noch um gütliche Vereinbarungen oder höchstens um einen sanften Druck, so ließ England die kleinen Neutralen die ganze Schwere seiner eisernen Faust fühlen.

Die überseeische Zufuhr der Deutschland benachbarten Neutralen wurde einer scharfen Kontingentierung unterworfen. Die jährlichen Kontingente für die einzelnen Waren wurden durch eine in Paris tagende Kommission von Vertretern Englands, Frankreichs, Italiens und Rußlands festgesetzt. Die hierdurch bewirkte knappe Bedarfsdeckung mußte allein schon eine Einschränkung der Wiederausfuhr nach Deutschland zur Folge haben. Aber damit begnügte sich die britische Regierung nicht; sie verlangte vielmehr in zahlreichen Fällen Ausfuhrverbote, und zwar nicht nur für die über See eingeführten Waren, sondern auch für einheimische Erzeugnisse unserer neutralen Anlieger. Vor allem aber sicherte sich die britische Regierung die nahezu lückenlose Kontrolle über den Verbleib der ganzen überseeischen Einfuhr der uns benachbarten Neutralen durch die Errichtung besonderer Kontrollgesellschaften.

 

Kontrollgesellschaften

Als erste dieser Gesellschaften wurde schon im November 1914 die Nederlandsche Overzee Trust Maatschappy, meist NOT genannt, ins Leben gerufen. Beteiligt an der Gründung waren die großen holländischen Schiffahrtsgesellschaften und Banken, sowie einige Großhandelsfirmen. Die NOT traf Abmachungen mit der britischen Regierung, in denen diese zusagte, Schiffe mit an die NOT konsignierter Ladung unbeanstandet passieren zu lassen, während die NOT sich verpflichtete, für den ausschließlich inländischen Verbrauch der an sie konsignierten Artikel und der aus diesen hergestellten Waren zu garantieren. Die englische Regierung behielt sich ein weitgehendes Recht der Nachprüfung vor. Die NOT ihrerseits war verpflichtet, von den Importeuren, die sich ihrer Vermittlung bedienten – und andere als durch die NOT vermittelte Importe gab es bald nicht mehr – Sicherheit für den ausschließlich inländischen Verbrauch der Waren zu verlangen; der Importeur darf die Waren nur mit Zustimmung der NOT und nur unter der Bedingung weiter übertragen, daß der Erwerber gegenüber der NOT dieselben Verpflichtungen übernimmt wie der Veräußerer.

In den Dienst der Kontrolle der Ausführung aller dieser Verpflichtungen sind durch allerlei Abmachungen die Reedereien, die Spediteure, die Lagerhäuser und Speichereien gestellt worden. Eine Durchbrechung dieser Kontrolle war um so aussichtsloser, als die holländische Regierung selbst durch eine Verschärfung der Grenzüberwachung und der gegen Schmuggel gerichteten Strafbestimmungen das Überwachungssystem der NOT ergänzte.

Im Herbst 1915 wurde in der Schweiz nach langen Verhandlungen mit England, Frankreich und Italien eine der NOT ähnliche Kontrollgesellschaft unter dem Namen »Societe Suisse de Surveillance Economique«, kurz S. S. S. genannt, gegründet. In Dänemark übernahmen die Grosserer Societät und der Industrierat die Kontrollfunktionen, in Schweden die Gesellschaft Transito. In Norwegen wurde die Kontrolle durch ein Zusammenwirken der Regierungsorgane mit den britischen Konsulatsbehörden hergestellt.

Die letzte Ergänzung und Vervollständigung erhielt dieses System der Handelssperre durch die Postkontrolle und die Schwarzen Listen. Die rücksichtslos durchgeführte und systematisch ausgenutzte Postkontrolle, der gegen jedes Völkerrecht auch neutrale Schiffe auf der Fahrt von neutralem zu neutralem Hafen unterworfen wurden, brachte wertvolle Einblicke in die Handelsbeziehungen der Neutralen und damit neue Kontrollmöglichkeiten. Durch die Schwarzen Listen wurden neutrale Kaufleute, die mit Deutschland Handel trieben oder auch nur des Handels mit Deutschland verdächtig waren, in bezug auf Handelsverbote usw. den feindlichen Ausländern gleichgestellt, also einem Handelsboykott unterworfen.

Alle diese Maßnahmen dienten dem einen Zweck, dem im schwersten Kampf stehenden deutschen Volk den Lebensatem abzuschnüren. Niemals in der Geschichte aller Zeiten und Völker haben brutale Gewalt und kaufmännisches Raffinement sich zu einem so gewaltigen Unternehmen zusammengetan. Die Napoleonische Kontinentalsperre war in ihrer Anlage, ihren Mitteln und in ihren Wirkungen ein Kinderspiel im Vergleich mit der Handels- und Hungerblockade, durch die England das große Land im Zentrum Europas zu einer belagerten Festung machte.

 

Rohstoffbezug in den besetzten Gebieten

Unsere militärischen Erfolge vermochten diese Lage in manchen nicht unwesentlichen Beziehungen für uns zu verbessern, aber nicht von Grund aus zu ändern.

Die rasche Besetzung Belgiens und Nordfrankreichs brachte Gebiete in unsere Gewalt, die auch vom Standpunkt des Wirtschaftskrieges aus eine wesentliche Stärkung unserer Position bedeuteten; vor allem eine Stärkung unserer Rohstoffposition. Sowohl die Produktionsmöglichkeiten jener Gebiete wie auch die großen in jenen Gebieten lagernden Vorräte von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren waren eine wertvolle Ergänzung unserer eigenen Bodenschätze und Warenvorräte. Ich erinnere nur an die Eisenerzvorkommen von Longwy und Briey, an die belgische Montanindustrie, an die großen Lager Antwerpens an Stapelartikeln aller Art, an die Bestände der Industriegebiete von Verviers und Roubaix-Tourcoing an Wolle und Wollwaren, von Gent und Lille an Baumwolle, Baumwollgarnen und Baumwollwaren. Im weiteren Verlauf des Krieges hat die Besetzung der polnischen Industriegebiete uns einen weiteren Zuwachs namentlich an Rohstoffen und Halbfabrikaten der Textilindustrie gebracht.

Dagegen hatte die Besetzung dieser Gebiete im Osten und Westen keine nennenswerte Erleichterung unserer Ernährungssituation zur Folge. Die dichte Bevölkerung Belgiens und Nordfrankreichs bedurfte selbst eines sehr erheblichen Zuschusses an Nahrungsmitteln; auch Polens Landwirtschaft hat im Frieden nicht ausgereicht, um die eigene Bevölkerung, die sich in den großen Industriezentren von Warschau, Lodz und Sosnowice stark zusammenballt, mit der erforderlichen Nahrung zu versehen. Litauen und Kurland vermochten bei der Rückständigkeit ihrer Landwirtschaft und ihrer dünnen, durch den Krieg noch weiter verminderten Bevölkerung das Bild nicht wesentlich zu ändern, obwohl unsere Militärverwaltung sich nach besten Kräften und mit Erfolg bemühte, die Produktion zu heben. Die Sorge um die Ernährung der Bevölkerung Belgiens und Nordfrankreichs ist uns in der Hauptsache durch die unter amerikanischer und spanischer Leitung arbeitende »Relief-Commission« abgenommen worden. Die Bedingung für die Versorgung dieser Gebiete mit amerikanischen Einfuhren war allerdings, daß wir uns verpflichteten, nicht nur die von der Kommission eingeführten Nahrungsmittel nicht für deutsche Zwecke zu beschlagnahmen, sondern auch die eigene landwirtschaftliche Erzeugung Belgiens für die belgische Bevölkerung vorzubehalten. Auf diese Weise sind wir zwar der schweren Wahl enthoben worden, entweder die dichte Bevölkerung der besetzten Gebiete durch Zuschüsse aus unseren eigenen knappen Beständen durchzuhalten, oder im Rücken unserer kämpfenden Truppen eine Bevölkerung von vielen Millionen allen Verzweiflungen des Hungers preiszugeben. Aber eine irgendwie nennenswerte Erleichterung gegenüber dem furchtbaren Druck der Hungerblockade haben uns die besetzten Gebiete nicht gebracht.

 

Ernährungsschwierigkeiten bei den Verbündeten

Auch unsere Bundesgenossen waren uns in diesem Punkte keine Hilfe.

Österreich-Ungarn hatte schon in den Jahren vor dem Kriege aufgehört, einen Überschuß an landwirtschaftlichen Produkten über den stark angewachsenen eigenen Bedarf hinaus zu erzeugen. Immerhin stand die Donaumonarchie in der Deckung ihres Nahrungsbedarfs durch die eigene Erzeugung wesentlich günstiger da als Deutschland. Trotzdem stellte sich bald heraus, daß Österreich-Ungarn gegenüber der durch die Sperrung der Nahrungsmittelzufuhr geschaffenen Lage nicht dieselbe Widerstandskraft aufzubringen vermochte wie Deutschland. Die eigene Produktion ging stärker zurück und wurde weniger scharf erfaßt, der eigene Verbrauch wurde laxer kontrolliert und eingeschränkt als bei uns. In Energie, Organisation und Disziplin vermochte unser Verbündeter mit uns auch auf dem Gebiet der Volksernährung so wenig Schritt zu halten, daß wir, trotz unserer an sich ungünstigeren eigenen Lage, uns sehr bald gezwungen sahen, den Österreichern gelegentlich auszuhelfen.

Eine ähnliche Erfahrung machten wir später, nach der Niederwerfung Serbiens, mit Bulgarien. Auch dieses Bauernland, das im Frieden stets einen Nahrungsüberschuß erzeugte, sah seine landwirtschaftliche Produktionskraft durch den Krieg in einer Weise gelähmt, daß es nicht nur nicht in der Lage war, uns auszuhelfen, sondern selbst in große Ernährungsschwierigkeiten geriet, die schließlich zu dem Zusammenbruch der bulgarischen Armee wesentlich beigetragen haben.

Auch die Türkei, die schon in Friedenszeiten infolge der Rückständigkeit ihrer eigenen Landwirtschaft einen Getreidezuschuß aus Rußland brauchte, konnte uns keine Hilfe sein.

Dagegen haben allerdings sowohl Bulgarien wie namentlich die Türkei uns mit andern wichtigen Artikeln beliefern können, so mit Ölen und Fetten, mit Tabak, mit Wolle, Baumwolle und Seide, mit Metallen. Freilich waren auch bei diesen Gütern die Mengen beschränkt, nicht nur wegen der an sich nicht sehr erheblichen Produktion, sondern vor allem wegen der geringen Leistungsfähigkeit der Verkehrsmittel. In Friedenszeiten haben jene Länder für ihre Ausfuhr und Einfuhr so gut wie ausschließlich den Seeweg benutzt. Jetzt mußte sich der Export der Türkei auf die eine eingleisige Eisenbahn von Konstantinopel über Sofia zusammendrängen, die zudem für militärische Zwecke fortgesetzt stark in Anspruch genommen war. Auch der Donauweg, der für den Verkehr mit Bulgarien und Rumänien in Betracht kam, war wenig leistungsfähig und mußte während des Krieges erheblich verbessert werden.

So waren wir für unsere Volksernährung im wesentlichen auf die eigene landwirtschaftliche Erzeugung und auf die Zufuhren gestellt, die wir im Kampf mit der britischen Hungerblockade doch noch aus den neutralen Ländern herausholen konnten.

 

Ernteerträgnisse und Viehbestand in Deutschland

Unsere Landwirtschaft selbst war durch den Krieg in eine schwere Lage gebracht. Die Entziehung der leistungsfähigsten Arbeitskräfte durch die Einberufungen zum Heer, die Verminderung des Pferdebestandes durch den militärischen Bedarf, die infolge der Verwendung der Stickstoffverbindungen zur Sprengstofffabrikation alsbald einsetzende Knappheit an Düngemitteln wurden in ihrer Wirkung noch gesteigert durch ungünstige Witterungsverhältnisse. So kam es, daß der Ernteertrag des Jahres 1917 an Roggen und Weizen sich nur auf 9,2 Millionen Tonnen stellte gegen 16 ½ Millionen Tonnen in dem allerdings glänzenden Jahr 1913; daß in derselben Zeit die Gerstenernte von 3,6 auf 2,0 Millionen Tonnen, die Haferernte von 9,5 auf 3,6 Millionen Tonnen zurückging. Das Jahr 1916 brachte ein völliges Versagen der Kartoffelernte, die von 54 Millionen Tonnen in den Jahren 1913 und 1915 auf 25 Millionen Tonnen zusammenklappte. Die beiden folgenden Jahre ergaben 34,4 und 29,5 Millionen Tonnen.

Was die Viehzucht anbelangt, so hielt sich unser Bestand an Rindvieh bis in das Jahr 1917 hinein der Zahl nach ungefähr auf der Friedenshöhe. Aber die Knappheit an Futtermitteln, namentlich an Kraftfuttermitteln, führte zu einem starken Rückgang des Lebendgewichtes und vor allem der Milchergiebigkeit. Unser Bestand an Schweinen stellte sich am 1. Juni 1917 nur noch auf 12,8 Millionen Stück, gegen 25,7 Millionen am 1. Dezember 1913. Zu der Verminderung der Stückzahl kam auch hier eine starke Verminderung des Lebendgewichtes und damit der Fetterzeugung.

Diese wenigen Zahlen mögen genügen, um ein Bild davon zu geben, wie schwer und ernst es um die belagerte Festung stand und wieviel darauf ankam, den Druck der Handels- und Hungerblockade zu lockern und aus den neutralen Ländern alles, was immer erreichbar war an Nahrungsmitteln und Rohstoffen, hereinzuholen.


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