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Bayern und die Parlamentarisierung im Reich

Münchener Neueste Nachrichten vom 15. Oktober 1917.

I.

Während der Julikrise trat das Problem der Parlamentarisierung zum erstenmal in ein aktuelles Stadium. Im Zusammenhang damit aber fanden sich in einem Teil der bayerischen Presse heftige Auseinandersetzungen über den dadurch drohenden »Zentralismus«, welcher die föderalistischen Grundlagen des Reiches gefährde und den Geist »beschworener Verträge« (?) verletze. Im Anschluß an die Sprache einiger dieser Blätter malten dann konservative norddeutsche Literaten das Gespenst einer »Abkehr Bayerns vom Reich« an die Wand. Nüchterne Betrachtung der Lage ergibt, daß derartige Wendungen nur geeignet sind, die wirklichen Gegner des Föderalismus zu stärken. Ganz abgesehen nämlich von der Frage, wie denn eine solche »Abkehr« praktisch durchgeführt werden sollte, wissen die wirklich zentralistisch gesinnten Interessenten im Reich nur zu genau, daß sie gegebenenfalls nur kaltblütig zu warten brauchten, um im Falle des ernstlichen Versuchs sofort, aus wirtschaftlichen Gründen, ein so überwältigendes Anwachsen der zentralistischen Stimmung in Bayern selbst erstehen zu sehen, daß sie das Spiel in der Hand hätten. Sich vom Zollverband abzukehren, wäre für Bayern (von der Lage der Pfalz ganz abgesehen) die aussichtsloseste aller Unternehmungen. Solche Wendungen stärken Bayerns Stellung im Reich gewiß nicht. Diese ist formal gesichert zunächst durch die, nur mit seiner freiwilligen Zustimmung abänderbaren, weittragenden Singular- und Reservatrechte. Ferner durch die Möglichkeit, jede Änderung der geschriebenen Verfassung zu Fall zu bringen, falls im Bundesrat noch acht Stimmen dagegen zu gewinnen sind, wie dies bei wichtigen Fragen stets der Fall sein würde. Dies alles gewährleistet Bayern ein starkes Maß von Freiheit vom Reich. Nicht dagegen, was für Bayern mit Recht (und übrigens vielfach auch außerhalb seiner Grenzen) gewünscht wird, von positiver Macht im Reich. Wie kann diese gesichert werden?

Eine gänzliche oder teilweise Angliederung des Elsaß an Bayern wurde öffentlich angeregt. Diese hier nicht weiter zu besprechende Angelegenheit will rein sachlich erwogen sein. Es muß aber mit der Tatsache gerechnet werden, daß die weit überwiegende Stimmung der deutschen öffentlichen Meinung nun einmal dahin geht: daß ähnliches nur bei Verzicht auf die Reservatrechte diskutabel sei, daß ferner im Elsaß selbst die Stimmung für einen Anschluß an Preußen, falls dort das gleiche Wahlrecht das entscheidende Hindernis hinwegräumt, weit stärker, am stärksten aber der Wunsch nach bundesstaatlicher Selbständigkeit ist.

Wie immer solche Sonderprobleme aber gelöst werden mögen, – ein Unglück wäre es jedenfalls, wenn die berechtigten Ansprüche Bayerns auf Einfluß im Reich sich der Forderung der Parlamentarisierung in den Weg stellen würden. Denn die letzte Krisis hat jedermann zeigen müssen: daß es so nicht weitergeht. Nicht Persönlichkeiten, sondern das System der Führung der Reichspolitik muß gewechselt werden, und es kann niemand übersehen, daß zu den unumgänglichen Voraussetzungen jedenfalls ein starkes Maß von »Parlamentarisierung« gehört. Angesichts dessen erscheint es nützlich, ganz nüchtern festzustellen: wie sich denn tatsächlich das Interesse Bayerns dazu stellt.

Zunächst: die formale Rechtslage. Einer Durchführung des Prinzips, daß der Reichskanzler und die Staatssekretäre des parlamentarischen Vertrauens bedürfen, wäre Bayern verfassungsmäßig überhaupt nicht in der Lage, sich zu widersetzen. Alle Reichsbeamten ernennt und entläßt der Kaiser allein (Art. 18 R.+V.), ihm allein versprechen sie Gehorsam; dem Bundesrat haben sie nicht einmal die Pflicht, Rede zu stehen, außer soweit ihm ein Aufsichtsrecht über Verwaltungsmaßnahmen ausdrücklich zugesprochen ist. Falls der Kaiser fortan die leitenden Staatsmänner prinzipiell nur gemäß den Vorschlägen der Parlamentsführer ernennt, wäre jeder Einspruch dagegen verfassungswidrig. Ein kollegiales Reichsministerium kennt die Reichsverfassung freilich nicht. Indessen, auch in Preußen, wo es besteht, ist der Ministerpräsident »collega major« der anderen Minister, deren Vorträge beim Monarchen er kontrolliert. Und überall in parlamentarischen Staaten steigert sich diese überragende Stellung des Ministerpräsidenten im Interesse der Einheitlichkeit der Regierung. Die Reichsverfassung schließt ferner das parlamentarische System im engeren Sinne, das heißt die Leitung der Reichsgeschäfte durch den Führer der ausschlaggebenden Reichstagsparteien insofern aus, als der Art. 9 der Reichsverfassung den Bundesstaaten verbietet, Mitglieder des Reichstags zu Bundesratsbevollmächtigten zu ernennen, und also der Reichskanzler, der nach Art. 15 notwendig dem Bundesrat angehört, zwar dem preußischen Landtag, nicht aber dem Deutschen Reichstag angehören kann. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, daß die Staatsekretäre der Reichstagsmehrheit entnommen werden. Denn es ist zwar jetzt üblich, aber verfassungsmäßig keineswegs nötig, daß auch sie dem Bundesrat angehören.

Schon heute also wäre durchaus möglich, daß der Reichskanzler nur nach Vorschlag der Reichstagsmehrheit ernannt würde, daß ferner alle Staatssekretäre grundsätzlich der Reichstagsmehrheit entnommen würden und ihr weiter angehören, und daß alsdann der Reichskanzler die Reichsangelegenheiten als Vorsitzender eines aus diesen parlamentarisierten Staatssekretären gebildeten Kollegiums mit ihnen maßgeblich beriete. Sie, nicht er, würden dabei den Einfluß auf die Reichstagsparteien, denen sie angehörten, haben, und also durch deren Macht gestützt werden, politisch also seine Kollegen sein, möge auch der Wortlaut des Stellvertretungsgesetzes Reichsgesetz vom 17. März 1878. sie nur als seine »Stellvertreter« anerkennen. Würde sich eine ähnliche Gepflogenheit entwickeln, so wäre der Bundesrat trotz oder vielmehr infolge des erwähnten Verbotes des Art. 9 Satz 2 der Reichsverfassung weitgehend ausgeschaltet. Natürlich mit Ausnahme der Präsidialmacht: Preußen. Denn die Machtstellung des im Reichstag wurzellosen Reichskanzlers gegenüber den im Reichstag wurzelnden Staatssekretären würde nun ganz und gar auf seiner preußischen Stellung beruhen. Der Reichskanzler ist gemäß Art. 11 der Reichsverfassung notwendig Träger der preußischen Stimmen im Bundesrat, welche durch das preußische Ministerium instruiert werden und tatsächlich, wenn außer den vom Statthalter des Kaisers instruierten drei elsässischen Stimmen noch die der von Preußen gänzlich abhängigen norddeutschen Zwergstaaten auf ihre Seite treten, die feste Mehrheit im Bundesrat, auch gegen alle größeren Bundesstaaten zusammen, besitzen.

Ein nicht im Reichstag wurzelnder Reichskanzler muß, wenn er nicht völlig machtlos sein will, unbedingt Leiter des preußischen Ministeriums sein, wie er dies bisher schon in aller Regel gewesen ist. Für die Instruktion der in politischen Fragen stets ausschlaggebenden preußischen Stimmen ist aber das preußische Ministerium dem preußischen Landtag verantwortlich. Die Stimmen Preußens werden nun heute von der Reichsregierung dadurch zu beeinflussen gesucht, daß der Kaiser und König die Staatssekretäre tunlichst zu preußischen Ministern ernennt, und dadurch in das preußische Staatsministerium einschiebt. Dagegen ist zwar verfassungsmäßig nichts zu sagen, und das preußische Dreiklassenparlament mußte, in seiner prekären Lage, den Zustand wohl oder übel dulden. Keineswegs sicher ist aber, daß ein auf gleichem Wahlrecht ruhendes preußisches Parlament, das eine effektive Verantwortung der eigenen Regierung erzwingen könnte, ihn sich dauernd gefallen lassen würde. Der Reichskanzler würde dann, solange der Art. 9 der Reichsverfassung besteht, mit steigender Macht des preußischen Parlaments immer ausschließlicher preußischer Interessenvertreter werden.

Widersetzt sich also Bayern noch so sehr jeder formellen parlamentarischen Neuordnung, so könnte es doch auf keine Art hindern, daß der Reichskanzler als preußischer Vertrauensmann dem Bundesrat präsidiert, die Staatssekretäre aber entweder dem preußischen Landtag oder dem Reichstag oder beiden angehören, in den letzteren beiden Fällen aber außerhalb des Bundesrats bleiben. Ohne jede Änderung der Reichsverfassung würde so den größeren Bundesstaaten, insbesondere Bayern, jeder aktive Einfluß auf die Reichspolitik genommen und diese zu einer Angelegenheit der Verständigung zwischen den Staatssekretären als Vertrauensmännern des Reichstags und den preußischen Ministern, einschließlich des Reichskanzlers, als Vertrauensmännern des preußischen Landtags werden. Der überragende Einfluß würde dabei ganz und gar dem preußischen Landtag zufallen, der Bundesrat aber zwischen diesem Landtag und dem Reichstag als eine reine Abstimmungsmaschinerie mit völlig beherrschendem Einfluß Preußens mitten hindurchfallen. Großpreußischer Zentralismus im Reich würde also die Folge davon sein, wenn Bayern der Tendenz zur Parlamentarisierung, die nun einmal sich früher oder später Bahn schaffen wird, einfach ablehnend oder tatenlos gegenübersteht.

II.

Münchener Neueste Nachrichten vom 17. Oktober 1917.

Die Bismarcksche Politik beruhte wie nach außen so im Verhältnis zu den Bundesstaaten auf Verhandlung und Kompromiß mit den Ministerien und Höfen. Nur als ultima ratio hielt er die Abstimmung im Bundesrat im Hintergrund. Wenn er mit großer Emphase den Reichstag vor der Unterschätzung des Bundesrats warnte und betonte, daß der Freiherr von Friesen nicht als Person, sondern als Resultante »aller politischen Kräfte Sachsens« dort sitze, so konnte mit diesen »Kräften« damals nur die sächsische Bürokratie und der Hof gemeint sein, nicht aber das sächsische Parlament. Die einzelstaatliche Bürokratie ihrerseits betrachtete das Reich als eine Art Versicherungsanstalt nicht nur für die Dynastien, sondern auch für die eigene Machtstellung, froh, daß das Dreiklassenparlament in Preußen und das preußische Beamtentum sie in ihrem kleinen Umkreis frei schalten ließ unter der stillschweigenden Bedingung, daß sie sich des Einflusses auf den Gang der Dinge in Berlin enthielten. Insbesondere die bayerische Regierung fuhr dabei leidlich. Denn das Übliche war, daß für die in den Reichsämtern ausgearbeiteten Präsidialvorlagen zunächst die preußischen Stimmen gewonnen und dann Bayern ins Vertrauen gezogen, die anderen Regierungen aber meist vor die vollendete Tatsache gestellt wurden.

Ganz unabhängig von Parteistellungen muß man sich nun klarmachen, daß dieser idyllische Zustand zu Ende geht, und daß selbst eine Periode der Reaktion, wenn es zum Unheil Deutschlands den Interessenten gelingen sollte, sie jetzt zu organisieren, den späteren Rückschlag nur verschärfen würde. Nur auf parlamentarische Macht gestützt, werden die Einzelregierungen künftig sich im Reich zur Geltung bringen können. Wie in der äußeren Politik die dynastischen Zusammenkünfte und Korrespondenzen bedeutungslos wurden (in die Schären brachte der Zar nicht einmal seinen Außenminister mit, und dieser ging lächelnd über die Zusammenkunft zur Tagesordnung über), so werden in der inneren Reichspolitik die einzelstaatlichen Parlamente stärker mitsprechen, und es ist nicht wahrscheinlich, daß eine nachdrückliche Stellungnahme Bayerns, hinter welcher sein Parlament steht, leichter unbeachtet bleibt als früher eine solche seiner Regierung.

Indessen, in die innerpolitischen bayerischen Konsequenzen wird ein Auswärtiger nicht hineinreden wollen. Hier ist zu betonen, daß infolge der steigenden Bedeutung der großen Parlamente (vor allem des demokratisierten preußischen Landtags) die Regierungen der Einzelstaaten voraussichtlich nur die Wahl haben werden, entweder den großpreußischen Charakter des Reichs sich verstärken zu sehen, also »Vasallen« zu werden, oder den Strom des parlamentarischen Lebens in den Kanal des Reiches leiten zu helfen und im Reich mit den Mitteln der neuen Verhältnisse Einfluß zu erstreben. Die Abgeordneten aus den Einzelstaaten im Reichstag werden angesichts der schroffen Gegensätze in der preußischen Reichstagsvertretung notwendig einen stark ins Gewicht fallenden Faktor bilden.

Was aber den Bundesrat anlangt, so widerspricht es den bayerischen ebenso wie den Interessen der anderen Bundesstaaten, durch Aufrechterhaltung des Art. 9 Satz 2 der Reichsverfassung einerseits die künftigen parlamentarischen Staatssekretäre, wenn sie ihr Mandat beibehalten wollen, aus dem Bundesrat hinauszudrängen, andererseits die Stellung des Reichskanzlers, infolge seiner Wurzellosigkeit im Reichstag, zu einer zunehmend rein preußischen werden zu lassen. Es muß vielmehr den Bundesstaaten gestattet werden, nach Ermessen auch Reichstagsabgeordnete zu Bundesratsbevollmächtigten zu ernennen, und es muß möglich sein, gegebenenfalls dem Reichskanzler und dem Staatssekretär neben ihrer jetzigen Stellung als preußischen Stimmenträgern im Bundesrat auch Einfluß innerhalb der Reichstagsparteien zu erhalten.

Wie der jetzige Zustand wirkt, zeigten die letzten Monate. Der in die Reichsregierung hineingenommene Abgeordnete Spahn schied aus dem Reichstag aus, verlor damit aber jeden Einfluß auf seine Partei, und die Regierung hatte nichts gewonnen. Der neue Reichskanzler wurde ohne alle Fühlungnahme mit den großen Parteien ernannt, und die Folge war, daß er deren Vertrauen nicht genoß und sich daher die Kuratel des Siebenerausschusses gefallen lassen mußte. Man sollte sich wirklich durch die Redensart von der »Parlamentarisierung« des Bundesrats nicht schrecken und nicht einreden lassen, daß es Bayerns Einfluß abträglich gewesen wäre, wenn in der Zeit der liberalen Mehrheit etwa der Abg. Völk und später der Abg. Frhr. v. Hertling oder der Abg. Frhr. v. Franckenstein bayerischer Bundesratsbevollmächtigter gewesen wäre und zugleich Einfluß in der betreffenden Partei behalten hätte. Jedenfalls ist die »Parlamentarisierung « des Bundesrats in diesem Sinne nichts, was gerade die außerpreußischen Bundesstaaten zu scheuen hätten. Im Gegenteil. Die Sonderstellung und Eigenart Bayerns bliebe dabei gegen alle zentralistischen Vergewaltigungen mindestens so gut wie bisher gesichert.

Aber ebenso wichtig wäre die Steigerung der positiven Anteilnahme Bayerns und anderer Mittelstaaten am Reich. Diese Anteilnahme beruhte bisher auf bloßer Höflichkeit. So wichtig diese ist, so wird sie doch in Zukunft nicht ausreichen, um einen legitimen Einfluß der größeren Bundesstaaten an der Vorerwägung, welche ja oft über die Richtung politischer Schritte bereits entscheidet, zu sichern. Gerade dieser Einfluß sollte auf eine gesicherte rechtliche Unterlage gestellt werden. Während der Beratung des Verfassungsausschusses ist bei der Erörterung der Stellung des Reichskanzlers auch die Einführung seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Bundesrat kurz besprochen worden. Was könnte sie praktisch bedeuten? Heute bedeutet auch die parlamentarische Verantwortlichkeit bei uns im Grunde nichts anderes als die Pflicht, Rede zu stehen. Diese Art von Verantwortlichkeit könnte nun auch gegenüber dem Bundesrat oder besser gegenüber besonders dazu verordneten Ausschüssen desselben mit Nutzen geschaffen werden. Für die äußere Politik gegenüber dem bisher rein dekorativen Bundesratsausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten, dem Bayern präsidiert. Für andere Angelegenheiten gegenüber ähnlichen, neu zu bildenden Ausschüssen. Das Entscheidende wäre dabei, daß die größeren Bundesstaaten nun durchzusetzen in der Lage wären, daß sie wenigstens bei wichtigen Aktionen (in der auswärtigen Politik vor allen öffentlichen Schritten) bereits im Vorberatungsstadium zugezogen werden, damit ihre Regierungen und Parlamentsführer schon dann Stellung zu nehmen in der Lage sind. Dafür ist entscheidend wichtig, daß diese Ausschüsse mit den betreffenden Ressortchefs und den maßgebenden Parlamentsführern in Berührung stehen, und das ist der Fall, wenn diese andererseits zu beanspruchen das Recht erhalten, als Bundesratsbevollmächtigte der gleichen Körperschaft anzugehören. Man unterschätze solche »nur beratenden« Gremien nicht. Es ist irrig, daß jeder tatsächliche Einfluß auf die Politik sich in formellen Stimmrechten ausdrücke. Politische Entschlüsse werden stets von wenigen gefaßt, die dann für sie die anderen zu gewinnen suchen. Es ist nun nicht zu verkennen, daß im Reich die »Präsidialstimme«, welche in allen militärischen, zoll- und handelspolitischen und den wichtigsten Finanzfragen ein Veto hat, aus diesem Grunde und infolge der Vorbereitung der Vorlagen in den Reichsämtern an Gewicht stark über das bei Schaffung der Verfassung vorgesehene Maß gewachsen ist.

Die Frage ist, ob in Zukunft diese Stimme eine zunehmend rein preußische Stimme sein wird, die Entwicklung zum »Großpreußentum« also zunimmt. Das aber wird geschehen, wenn die Beseitigung des Art. 9 Satz 2 von den Bundesstaaten aus Angst vor »Parlamentarisierung« und »Zentralisierung« hintertrieben wird. Im eigenen Interesse wäre das sicher nicht klug. Parlamentarisierung (im obigen Sinn) verbunden mit der Schaffung vorberatender, aber zur Erzwingung von Rede und Antwort der Zentralbehörden des Reiches berechtigter Ausschüsse ist der gewiesene Weg, bei Festigung des Reichsgedankens zugleich den Einfluß der größeren Bundesstaaten und an ihrer Spitze Bayerns zu stärken.


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