Autorenseite

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

Fünftes Kapitel.
Ausfuhrprämien.

In Großbritannien werden häufig Ausfuhrprämien für die Erzeugnisse besonderer Zweige des heimischen Gewerbefleißes nachgesucht und mitunter auch bewilligt. Mit ihrer Hilfe würden, behauptet man, unsere Kaufleute und Industriellen instandgesetzt, ihre Waren ebenso wohlfeil oder noch wohlfeiler zu verkaufen als ihre Konkurrenten auf dem auswärtigen Markte. Es würde so, wie gesagt wird, eine größere Menge ausgeführt und die Handelsbilanz günstiger für unser Land gestaltet. Wir können unseren Arbeitern kein Monopol im Auslande geben, wie wir es ihnen auf dem inneren Markte gegeben haben; wir können die Ausländer nicht zwingen, wie wir unsere Landsleute gezwungen haben, ihnen die Waren abzukaufen. So hielt man es für das nächstbeste Mittel, sie für das Abkaufen zu bezahlen. Auf diese Weise denkt das Merkantilsystem das ganze Land zu bereichern und mittels der Handelsbilanz alle unsere Taschen mit Geld zu füllen.

Man räumt ein, daß Ausfuhrprämien nur solchen Handelszweigen gewährt werden sollten, die ohne sie nicht betrieben werden könnten; allein jeder Handelszweig, bei dem der Kaufmann seine Güter zu einem Preise verkaufen kann, der ihm das ganze auf die Herstellung und Versendung verwendete Kapital samt dessen gewöhnlichen Profiten wiedererstattet, kann ohne alle Prämien betrieben werden. Jeder solche Handelszweig steht offenbar mit allen andern, die ohne Prämien betrieben werden, auf einer Stufe, und kann also nicht mehr verlangen als diese. Nur diejenigen Handelszweige erfordern Prämien, bei denen der Kaufmann seine Güter zu einem Preise verkaufen muß, der ihm nicht sein Kapital samt dem gewöhnlichen Profit wiedererstattet, oder bei dem er sie für weniger verkaufen muß, als sie ihn, bis auf den Markt gebracht, selber kosten. Die Prämie wird zu dem Zweck gegeben, diesen Verlust zu ersetzen und den Kaufmann zu ermuntern, daß er einen Handel fortsetze oder vielleicht anfange, von dem sich annehmen läßt, daß die Ausgaben größer sein werden, als die Einnahmen, daß jede Operation einen Teil des hineingesteckten Kapitals aufzehren werde, und daß der Handel überhaupt so beschaffen sei, daß, wenn ihm aller übrige Handel gliche, bald gar kein Kapital mehr im Lande bliebe.

Handelsgeschäfte, die mittels Prämien getrieben werden, sind die einzigen, die unter zwei Nationen geraume Zeit hindurch so betrieben werden können, daß die eine regelmäßig immer verliert oder ihre Güter wohlfeiler verkauft, als sie ihr selbst, bis sie auf den Markt gelangen, zu stehen kommen. Wenn daher die Prämie dem Kaufmanne nicht ersetzte, was er sonst an dem Preise seiner Güter verlieren müßte, so würde ihn sein eigenes Interesse bald bewegen, sein Kapital auf andere Weise anzulegen, oder einen Handel ausfindig zu machen, bei dem der Preis der Güter ihm das zu ihrer Versendung bis auf den Markt verbrauchte Kapital samt dem gewöhnlichen Profit erstattete. Die Wirkung der Prämien kann wie die aller übrigen Hilfsmittel des Merkantilsystems nur die sein, den Handel eines Landes in einen weit weniger vorteilhaften Kanal hineinzuleiten, als der ist, in den er, sich selbst überlassen, fließen würde.

Der geistvolle und wohlunterrichtete Verfasser der Abhandlungen über den Getreidehandel hat sehr deutlich gezeigt, daß seit der ersten Einführung der Prämie auf die Getreideausfuhr der Preis des ausgeführten Getreides, sehr mäßig angeschlagen, den Preis des eingeführten, sehr hoch angeschlagen, um eine weit größere Summe überstiegen hat, als alle Prämien betrugen, die während dieses Zeitraums bezahlt worden waren. Dies, glaubt er, sei nach den wahren Grundsätzen des Merkantilsystems ein klarer Beweis, daß dieser erzwungene Getreidehandel für die Nation wohltätig sei, da der Wert der Ausfuhr den der Einfuhr um eine weit größere Summe übersteige, als die ganze außerordentliche Ausgabe beträgt, die die Allgemeinheit zur Bewerkstelligung dieser Ausfuhr getragen hat. Er bedenkt nicht, daß diese außerordentliche Ausgabe oder die Prämie der geringste Teil der Kosten ist, die die Getreideausfuhr der Gesellschaft wirklich verursacht. Auch das Kapital, das der Landwirt zur Hervorbringung des Getreides verwendet, muß mit in Rechnung gesetzt werden. Wenn der Preis des Getreides, das auf ausländischen Märkten verkauft wird, nicht außer der Prämie auch dieses Kapital samt den gewöhnlichen Kapitalprofiten vergütet, verliert die Gesellschaft den Unterschied, oder das Nationalvermögen wird um so viel vermindert. Gerade die Voraussetzung, daß jener Preis hierzu nicht hoch genug sei, ist aber der Grund, warum man eine Prämie bewilligen zu müssen glaubte.

Der durchschnittliche Preis des Getreides, sagt man, ist seit der Einführung der Prämie bedeutend gefallen. Daß der Durchschnittspreis des Getreides gegen Ende des vorigen Jahrhunderts etwas zu fallen begann und während der ersten vierundsechzig Jahre des jetzigen zu fallen fortfuhr, habe ich bereits zu zeigen gesucht. Wenn aber auch diese Tatsache so zuverlässig ist wie ich es tatsächlich glaube, so muß sie sich trotz der Prämie zugetragen haben und kann nicht wohl eine Folge von ihr gewesen sein. Sie hat sich so gut in Frankreich wie in England zugetragen, obgleich in Frankreich nicht nur keine Prämie gegeben wurde, sondern die Ausfuhr des Getreides auch bis 1764 durchaus verboten war. Wahrscheinlich ist also dieses stufenweise Fallen des durchschnittlichen Getreidepreises schließlich weder der einen noch der anderen Maßregel, sondern dem stufenweisen und unmerklichen Steigen des wahren Silberwertes zuzuschreiben, das, wie ich im ersten Buche dieser Untersuchung zu zeigen gesucht habe, im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts auf dem europäischen Markte stattgefunden hat. Es scheint ganz unmöglich, daß die Prämie je zu einem Fallen des Getreidepreises beitragen könne.

Es ist bereits bemerkt worden, daß die Prämie in Jahren der Fülle eine außerordentliche Ausfuhr zuwege bringt und deshalb notwendig den Getreidepreis auf dem heimischen Markte höher erhält, als er naturgemäß sein würde. Dies war auch der offen anerkannte Zweck dieser Maßregel. Für Jahre des Mangels wird zwar die Prämie öfters aufgehoben, aber die starke Ausfuhr, die sie in Jahren der Fülle veranlaßt, muß oft mehr oder weniger verhindern, daß die Fülle des einen Jahres dem Mangel des anderen zu Hülfe komme. Folglich hält die Prämie in Jahren der Fülle wie des Mangels den Geldpreis des Getreides notwendig etwas höher, als er ohne sie auf dem inländischen Markte stehen würde.

Daß die Prämie bei dem jeweiligen Zustande des Ackerbaues diese Wirkung haben müsse, wird, wie ich annehme, von keinem verständigen Menschen bestritten werden. Dagegen haben manche geglaubt, daß sie den Ackerbau fördere, und zwar auf zweierlei Art: erstens dadurch, daß sie dem Getreide des Landwirtes einen ausgedehnteren Markt im Auslande verschafft und dadurch die Nachfrage nach der Ware, folglich auch ihre Hervorbringung steigert; und zweitens dadurch, daß sie ihm einen besseren Preis sichert, als er ohne sie bei dem jeweiligen Zustande des Ackerbaues zu erwarten hätte und damit, wie sie glauben, den Ackerbau fördert. Diese doppelte Ermunterung müsse, meinen sie, in einer langen Reihe von Jahren eine solche Zunahme in der Getreideproduktion bewirken, daß der Preis auf dem heimischen Markte weit tiefer sänke, als ihn die Prämie bei dem jeweiligen Zustande, in dem sich der Ackerbau am Ende dieses Zeitraumes befinde, steigern könnte.

Ich antworte: wie sehr auch der auswärtige Markt durch die Prämie an Umfang gewinnen mag, so muß dies doch in jedem einzelnen Jahre ganz auf Kosten des heimischen Marktes geschehen, da jeder Scheffel Getreide, der mittels der Prämie ausgeführt worden ist, und ohne sie nicht ausgeführt worden wäre, auf dem heimischen Markte geblieben sein, und dazu gedient haben würde, den Verzehr zu steigern, und den Preis dieser Ware zu vermindern. Man darf nicht übersehen, daß die Getreideprämie wie jede andere Ausfuhrprämie dem Volke zwei verschiedene Abgaben auferlegt: erstens die Abgabe, die es beizusteuern hat, um die Prämie zu bezahlen, und zweitens die Abgabe, die sich aus dem erhöhten Preise der Ware auf dem heimischen Markte ergibt, und, da alle Leute Getreidekäufer sind, von der ganzen Masse des Volkes bezahlt werden muß. Bei dieser besonderen Ware ist daher diese zweite Abgabe bei weitem die größte. Wir wollen annehmen, daß, ein Jahr ins andere gerechnet, die Prämie von fünf Schilling auf die Ausfuhr von einem Malter Weizen den Preis dieser Ware auf dem heimischen Markte nur um einen Sixpence auf den Scheffel, oder um vier Schilling auf den Malter höher hinauftreibe, als er sonst nach dem wirklichen Stande der Ernte stehen würde. Selbst nach dieser sehr mäßigen Annahme muß die große Masse des Volkes, außerdem daß sie die Abgabe trägt, mit der die Prämie von fünf Schilling auf jeden Malter Weizen bezahlt wird, noch eine andere von vier Schilling für jeden Malter, den sie selbst verzehrt, entrichten. Es ist aber nach dem sehr wohlunterrichteten Verfasser der Abhandlungen über den Getreidehandel das mittlere Verhältnis des ausgeführten Getreides zu dem im Lande selbst verzehrten nur wie eins zu einunddreißig. Man muß also für jede fünf Schilling, die man zur Zahlung der ersten Abgabe beiträgt, immer sechs Pfund Sterling und vier Schilling zur Zahlung der anderen beitragen. Eine so starke Besteuerung des ersten Lebensbedarfes muß entweder den Unterhalt der armen Arbeiter schmälern, oder eine Vermehrung ihres Geldlohnes hervorbringen, die dem erhöhten Geldpreise ihrer Unterhaltsmittel entspricht. Sofern sie auf die erstere Weise wirkt, muß sie die Fähigkeit der armen Arbeiter, ihre Kinder zu erziehen und durchzubringen, schmälern, und somit die Volksvermehrung im Lande zurückhalten. Sofern sie auf die zweite Weise wirkt, muß sie die Fähigkeit der Arbeitgeber, soviele Arme zu beschäftigen, als sonst beschäftigt worden wären, schmälern und somit dazu führen, daß die Gewerbetätigkeit des Landes gehemmt werde. Die durch die Prämie bewirkte außerordentliche Getreideausfuhr vermindert mithin nicht nur in jedem einzelnen Jahre den inländischen Verkauf und Verbrauch in demselben Maße, wie sie den ausländischen vermehrt, sondern sie hemmt und erschwert zuletzt auch durch Einschränkung der Volksvermehrung und der Gewerbetätigkeit des Landes die allmähliche Ausbreitung des inländischen Marktes, und führt daher auf die Dauer dazu, den Verbrauch und Verkauf des Getreides überhaupt eher zu vermindern statt ihn zu vermehren.

Aber, dachte man, da diese Erhöhung im Geldpreise des Getreides die Ware dem Landwirte einträglicher macht, so muß sie notwendig auch ihre Hervorbringung fördern.

Ich antworte: dies würde der Fall sein, wenn die Prämie die Wirkung hätte, den Realpreis des Getreides zu erhöhen, oder den Pächter in den Stand zu setzen, mit einer gleichen Menge Getreide eine größere Zahl von Arbeitern in derselben reichlichen, mäßigen oder spärlichen Weise zu unterhalten, in der andere Arbeiter in seiner Nachbarschaft unterhalten zu werden pflegen. Allein es ist klar, daß weder die Prämie noch irgendeine andere menschliche Einrichtung dergleichen bewirken kann. Nicht der Real-, sondern nur der Nominalpreis des Getreides kann durch die Prämie eine nennenswerte Veränderung erleiden. Und obgleich die Abgabe, die durch jene Einrichtung der ganzen Masse des Volkes auferlegt wird, für diejenigen, die sie zu bezahlen haben, sehr drückend sein kann, so bringt sie doch denen, die sie bekommen, nur einen sehr geringen Vorteil.

Die eigentliche Wirkung der Prämie ist nicht sowohl die, daß sie den wirklichen Wert des Getreides erhöht, als vielmehr die, daß sie den wirklichen Wert des Silbers erniedrigt, d. h. daß sie bewirkt, daß eine gleiche Menge von diesem gegen eine geringere Menge nicht nur von Getreide, sondern auch von allen übrigen Waren heimischer Erzeugung eingetauscht wird: denn der Geldpreis des Getreides bestimmt den aller anderen Waren heimischer Erzeugung.

Er bestimmt den Geldpreis der Arbeit, der immer so beschaffen sein muß, daß er es dem Arbeiter ermöglicht, genug Getreide zu kaufen, um sich und seine Familie reichlich, mäßig oder spärlich zu ernähren, entsprechend der Art, wie seine Arbeitgeber durch den fortschreitenden, stillstehenden oder abnehmenden Wohlstand der Gesellschaft veranlaßt werden, ihn zu unterhalten.

Er bestimmt den Geldpreis aller übrigen Rohprodukte des Bodens, der in jeder Kulturperiode zu dem Getreidepreise in einem gewissen Verhältnisse stehen muß, wenngleich dieses Verhältnis in verschiedenen Perioden verschieden ist. Er bestimmt z. B. den Geldpreis des Grases und Heues, des Fleisches, der Pferde und ihres Unterhalts, mithin auch der Landfracht oder des größten Teils des inländischen Handels.

Indem er aber den Geldpreis aller übrigen Rohprodukte des Landes bestimmt, bestimmt er auch den Preis der Materialien für fast alle Manufakturen. Indem er den Geldpreis der Arbeit bestimmt, bestimmt er den von Handwerk und Industrie, und indem er diese beiden bestimmt, bestimmt er auch den der fertigen Ware. Daher muß der Geldpreis der Arbeit, so wie der aller Boden- und Arbeitsprodukte notwendig mit dem Geldpreise des Getreides steigen oder fallen.

Obgleich nun der Pächter infolge der Prämie instand gesetzt ist, den Scheffel seines Getreides für vier Schilling statt für drei und einen halben zu verkaufen und seinem Grundherrn eine dem erhöhten Geldpreise seines Erzeugnisses angemessene Rente zu zahlen, so sind doch, wenn man bei dem gestiegenen Getreidepreise mit vier Schilling nicht mehr daheim erzeugte Güter einkaufen kann als vorher mit drei und einem halben Schilling, weder die Verhältnisse des Pächters, noch die des Grundeigentümers durch diese Veränderung wesentlich gebessert. Dem Pächter ist es dadurch nicht möglich geworden, eine viel bessere Kultur einzuführen, und der Grundeigentümer kann seinerseits auch nicht viel besser leben. Beim Kaufe ausländischer Waren kann ihnen diese Steigerung des Getreidepreises einen kleinen Vorteil gewähren, beim Kaufe inländischer Waren aber haben sie gar keinen; und doch ist fast alles, was der Pächter, und der größte Teil dessen, was der Grundeigentümer sich anschafft, inländische Ware.

Diejenige Verringerung des Silberwertes, die aus der Ergiebigkeit der Bergwerke entspringt und in dem größten Teil der handeltreibenden Welt einerlei oder beinahe einerlei Wirkung hat, ist für ein einzelnes Land von sehr geringem Belang. Das daraus folgende Steigen aller Geldpreise macht zwar diejenigen, welche sie empfangen, nicht wirklich reicher, macht sie aber auch nicht wirklich ärmer. Ein Silbergeschirr wird wirklich wohlfeiler; aber alle übrigen Dinge behalten ganz denselben wirklichen Wert, den sie vorher hatten.

Dagegen ist diejenige Verringerung des Silberwertes, die als die Wirkung der besonderen Lage oder der politischen Verfassung in einem bestimmten Lande nur in diesem eintritt, eine Sache von sehr großer Wichtigkeit: sie führt dazu, niemand wirklich reicher, wohl aber jedermann wirklich ärmer zu machen. Das Steigen im Geldpreise aller Waren, das dann nur diesem Lande eigen ist, führt dazu, jede Art von Industrie, die in ihm betrieben wird, mehr oder weniger zu entmutigen und auswärtige Nationen instandzusetzen, fast alle Güter für eine geringere Menge Silber zu liefern, als wofür sie die inländischen Arbeiter liefern können, und so diese nicht nur auf dem ausländischen, sondern sogar auf dem inländischen Markte durch niedrigere Preise zu verdrängen.

Es ist die besondere Lage Spaniens und Portugals, daß sie als die Eigentümer der Bergwerke Gold und Silber allen übrigen europäischen Ländern zuführen. Natürlich müßten deshalb diese Metalle in Spanien und Portugal etwas wohlfeiler sein als im übrigen Europa. Der Unterschied sollte jedoch nicht mehr betragen, als die Fracht und Versicherung; bei ihrem großen Werte und geringen Volumen ist nun die Fracht dieser Metalle nicht bedeutend, die Versicherung aber ganz dieselbe wie bei allen anderen Gütern von gleichem Werte. Folglich brauchten Spanien und Portugal von ihrer besonderen Lage nur sehr wenig Nachteil haben, wenn sie diesen nicht durch ihre politischen Einrichtungen vergrößerten.

Spanien belegt die Ausfuhr des Goldes und Silbers mit Abgaben, und Portugal verbietet sie gänzlich: beide verteuern sie dadurch um die Kosten des Schmuggels und erhöhen den Wert dieser Metalle in anderen Ländern um so viel über den Wert in ihrem eigenen Lande, als diese ganzen Kosten betragen. Wenn man ein fließendes Wasser eindeicht, so muß, sobald die Deichhöhe erreicht ist, ebensoviel Wasser hinüberfließen, als ob gar kein Damm da wäre. Das Verbot der Ausfuhr kann nicht eine größere Menge Gold und Silber in Spanien und Portugal zurückhalten, als diese zu verbrauchen imstande sind, d. h. als das jährliche Erzeugnis ihres Bodens und ihrer Arbeit ihnen zu Münzen, Silbergeschirr, Vergoldungen und sonstigen Gold- und Silberzieraten zu verwenden erlaubt. Wenn sie diese Menge haben, so ist die Dammhöhe erreicht, und alles, was nachher noch zuströmt, muß überfließen. Auch ist allen Berichten zufolge die jährliche Gold- und Silberausfuhr aus Spanien und Portugal trotz jener Beschränkungen der ganzen jährlichen Einfuhr beinahe gleich. Wie indes das Wasser innerhalb des Dammes immer tiefer sein muß, als außerhalb, so muß auch die Menge Gold und Silber, die diese Beschränkungen in Spanien und Portugal zurückhalten, im Verhältnis zu ihrem jährlichen Boden- und Arbeitserzeugnisse größer sein als sie in anderen Ländern gefunden wird. Je höher und stärker der Damm ist, um so größer ist der Unterschied der Tiefe des Wassers außen und innen. Je höher die Abgabe, je höher die Strafe ist, mit der das Verbot geschützt wird, je wachsamer und strenger die Polizei ist, die auf die Vollziehung des Gesetzes hält, desto größer muß der Unterschied in dem Verhältnisse des Goldes und Silbers zu dem jährlichen Boden- und Arbeitsprodukte Spaniens und Portugals und zu dem anderer Länder sein. Auch soll dieses Mißverhältnis wirklich sehr groß sein, und man soll dort oft eine Verschwendung von Silbergerät in Häusern finden, in denen sonst nichts anzutreffen ist, was in anderen Ländern solch einer Pracht entspricht oder angemessen erscheint. Die Wohlfeilheit des Goldes und Silbers, oder, was dasselbe ist, die Teuerung aller Waren, die eine notwendige Wirkung dieses Überflusses an edlen Metallen ist, entmutigt den Ackerbau und die Gewerbe Spaniens und Portugals, und macht es fremden Nationen möglich, sie mit manchen Rohprodukten und mit fast allen Arten von gewerblichen Waren für eine geringere Menge Goldes und Silbers zu versorgen, als wofür sie diese im Lande selbst hervorbringen oder verfertigen könnten. Die Abgabe und das Verbot wirken auf zweierlei Weise: sie erniedrigen nicht nur den Wert der edlen Metalle in Spanien und Portugal bedeutend, sondern halten auch dadurch, daß sie eine gewisse Menge dieser Metalle, die sonst in andere Länder hinausflösse, absperren, deren Wert in jenen anderen Ländern etwas höher, als er sonst sein würde, und geben so diesen Ländern einen doppelten Vorteil bei ihrem Handel mit Spanien und Portugal. Man öffne die Schleusen, und sogleich wird weniger Wasser oberhalb und mehr unterhalb des Dammes stehen, vielmehr ein Gleichstand an beiden Orten hergestellt sein. Man schaffe die Abgabe und das Verbot ab, und so wie die Menge des Goldes und Silbers in Spanien und Portugal beträchtlich abnehmen wird, so wird sie in anderen Ländern etwas zunehmen, und der Wert dieser Metalle, ihr Verhältnis zu dem jährlichen Boden- und Arbeitsprodukte wird bald überall ganz oder fast ganz gleich werden. Der Verlust, den Spanien und Portugal durch diese Gold- und Silberausfuhr erleiden könnte, würde durchaus dem Namen nach und nur in der Einbildung bestehen. Der Nominalwert ihrer Güter und das jährliche Erzeugnis ihres Bodens und ihrer Arbeit würde fallen, und durch eine geringere Menge Silber als vorher ausgedrückt oder repräsentiert werden; ihr Realwert würde dagegen der vorige bleiben und groß genug sein, um immer noch ebensoviel Arbeit zu unterhalten, zur Verfügung zu haben und zu beschäftigen. So wie der Nominalwert ihrer Güter fiele, würde der Realwert des zurückgebliebenen Goldes und Silbers steigen, und eine geringere Menge dieser Metalle würde ganz die nämlichen Zwecke des Handels und Umlaufs erfüllen, die früher mit einer größeren Menge erreicht wurden. Das aus dem Lande gehende Gold und Silber ginge nicht umsonst hinaus, sondern brächte einen gleichen Wert an allerlei Gütern zurück. Auch würden diese Güter nicht bloß Gegenstände des Luxus und kostspieligen Aufwandes sein, welche von müßigen Leuten, die ihre Konsumtion durch keine Produktion vergüten, verbraucht zu werden pflegen. Da der wirkliche Wohlstand und das wirkliche Einkommen der Müßiggänger durch diese außerordentliche Ausfuhr von Gold und Silber nicht vermehrt würde, so würde auch ihre Konsumtion nicht viel zunehmen. Die meisten jener Güter, oder doch gewiß ein Teil derselben, würden wahrscheinlich in Materialien, Werkzeugen und Lebensmitteln bestehen und zur Beschäftigung und zum Unterhalt fleißiger Menschen dienen, die den ganzen Wert ihrer Konsumtion noch mit einem Profit wieder hervorbringen. So würde ein Teil des toten Kapitals der Gesellschaft in ein lebendiges verwandelt werden und eine größere Menge Gewerbfleiß in Gang bringen, als früher beschäftigt werden konnte. Das jährliche Boden- und Arbeitsprodukt würde sogleich um etwas, und in wenigen Jahren wahrscheinlich um vieles vermehrt werden, weil der Gewerbfleiß so von einer der drückendsten Bürden, unter der er jetzt leidet, befreit wäre.

Die Prämie auf die Getreideausfuhr muß genau so wirken, wie diese widersinnige Wirtschaftspolitik in Spanien und Portugal. Wie auch unsere Landwirtschaft zu irgendeiner Zeit beschaffen sei, es wird durch sie unser Getreide auf dem heimischen Markte etwas teurer als es sonst sein würde, und auf dem auswärtigen etwas wohlfeiler. Da aber der durchschnittliche Geldpreis des Getreides den aller anderen Waren mehr oder weniger bestimmt, so drückt sie bei uns erheblich den Wert des Silbers und neigt dazu, ihn im Auslande zu erhöhen. Sie setzt die Ausländer, zumal die Holländer in den Stand, unser Getreide nicht nur wohlfeiler, als sie es sonst haben könnten, sondern manchmal sogar wohlfeiler, als es unseren eigenen Landsleuten unter gleichen Umständen möglich ist, zu essen, wie uns Sir Matthias Decker, der ein vortrefflicher Gewährsmann ist, versichert hat. Sie hindert unsere Arbeiter, ihre Waren für so wenig Silber zu liefern, als sie sonst wohl könnten, und macht es den holländischen möglich, die ihrigen für weniger zu liefern. Sie bewirkt also, daß unsere Manufakturwaren auf jedem Markte etwas teurer, die ihrigen aber etwas wohlfeiler sind als sie sonst sein würden und verschafft so ihrem Gewerbe einen doppelten Vorteil vor dem unserigen.

Da die Prämie auf dem inländischen Markte nicht den Real- sondern den Nominalpreis unseres Getreides erhöht, da sie nicht die Menge der Arbeit, die mit einer gewissen Menge Getreide unterhalten und beschäftigt werden kann, sondern nur die Menge Silber vermehrt, wofür jene eingetauscht wird, so entmutigt sie unsere Manufakturen, ohne den Pächtern oder den Landedelleuten einen sonderlichen Nutzen zu schaffen. Zwar trägt sie beiden etwas mehr Geld ein, und es dürfte schwer halten, die meisten unter ihnen zu überzeugen, daß dies für sie kein wesentlicher Nutzen sei. Aber wenn dieses Geld in seinem Werte, in der Menge von Arbeit, Lebensmitteln und inländischen Waren, die sich damit kaufen lassen, in eben dem Maße sinkt, als es seiner Menge nach zunimmt, so besteht der Nutzen kaum in etwas anderem, als im Namen und in der Einbildung.

Es gibt vielleicht im ganzen Staate nur eine einzige Klasse von Leuten, für die die Prämie einen wesentlichen Nutzen hatte oder haben konnte. Dies waren die Getreidehändler, die das Getreide aus- und einführten. In Jahren der Fülle veranlaßte die Prämie notwendig eine stärkere Ausfuhr, als ohne sie stattgefunden haben würde und bewirkte, indem sie den Mangel des einen Jahres nicht durch die Fülle des anderen zu ersetzen gestattete, in Jahren des Mangels eine größere Einfuhr, als sonst nötig gewesen wäre. In beiden vermehrte sie das Geschäft der Getreidehändler und setzte diese in teueren Jahren nicht nur instand, eine größere Menge einzuführen, sondern auch zu einem besseren Preise und folglich mit größerem Profit zu verkaufen als es ihnen möglich gewesen wäre, wenn die Fülle des einen Jahres den Mangel des anderen hätte decken können. Daher habe ich auch immer bei dieser Klasse von Leuten den größten Eifer für die Fortdauer oder Erneuerung der Prämie bemerkt.

Als unser Grundadel auf die Einfuhr des fremden Getreides die in Zeiten mäßiger Fülle einem Verbote gleichkommenden Zölle legte und die Prämie einführte, scheint er das Verfahren unserer Industriellen nachgeahmt zu haben. Durch die eine Maßnahme sicherte er sich das Monopol des inländischen Marktes, durch die andere suchte er zu verhüten, daß der Markt je mit seiner Ware übersättigt werde. Durch beide wollte er ihren Realwert ebenso steigern, wie unsere Industriellen durch die gleiche Maßnahme den Realwert vieler Arten von gewerblichen Waren gesteigert haben. Er war wohl nicht auf den großen wesentlichen Unterschied aufmerksam geworden, den die Natur zwischen Getreide und fast jeder anderen Art von Gütern festgesetzt hat. Wenn man durch das Monopol des einheimischen Marktes oder durch eine Ausfuhrprämie unsere Wollen- oder Leinenweber instandsetzt, ihre Güter zu einem etwas besseren Preise zu verkaufen als sie sonst dafür erhalten könnten, so erhöht man nicht nur den Nominal-, sondern den Realpreis dieser Güter. Man gibt ihnen den Wert einer größeren Menge Arbeit und Lebensmittel; man erhöht nicht bloß den Nominal-, sondern den Realprofit, den wirklichen Wohlstand und das wirkliche Einkommen dieser Industriellen und macht es ihnen möglich, entweder selbst besser zu leben oder eine größere Menge Arbeiter in diesen Manufakturen zu beschäftigen. Man ermutigt diese Manufakturen in der Tat und lenkt eine größere Menge der Gewerbstätigkeit zu ihnen hin als sich von selbst dahin gezogen hätte. Wenn man aber durch gleiche Maßnahmen den Nominal- oder Geldpreis des Getreides erhöht, so erhöht man keineswegs seinen Realwert: man vermehrt nicht den wirklichen Wohlstand, die wahren Einkünfte unserer Pächter oder unseres Grundadels; man befördert nicht den Getreidebau, weil man diese nicht instand setzt, dabei mehr Arbeiter zu unterhalten und zu beschäftigen. Die Natur der Dinge hat das Getreide mit einem wirklichen Werte gestempelt, der durch die bloße Änderung seines Geldpreises nicht verändert werden kann. Keine Ausfuhrprämie, kein Monopol auf dem inländischen Markte kann diesen Wert erhöhen; die freieste Konkurrenz kann ihn nicht erniedrigen. In der ganzen Welt ist dieser Wert der Menge Arbeit gleich, der damit erhalten werden kann, und an jedem einzelnen Orte ist er der Menge Arbeit gleich, die mit ihm in der reichlichen, mäßigen oder spärlichen Weise unterhalten werden kann, in der die Arbeit an diesem Orte unterhalten zu werden pflegt. Tuch und Leinwand sind nicht die Waren, durch die der Wert aller übrigen Waren schließlich gemessen und bestimmt wird. Getreide aber ist diese Ware. Der Realwert jeder anderen Ware wird schließlich immer nach dem Verhältnisse gemessen und bestimmt, das ihr durchschnittlicher Geldpreis zu dem durchschnittlichen Geldpreise des Getreides hat. Der Realwert des Getreides ändert sich aber nicht mit jenen Veränderungen in seinem durchschnittlichen Geldpreise, die sich zuweilen von einem Jahrhundert zum anderen zutragen. Nur der Realwert des Silbers ändert sich mit ihnen.

Gegen Prämien auf die Ausfuhr jeder inländischen Ware kann zuerst der allgemeine Einwand gemacht werden, der überhaupt alle Hilfsmittel des Merkantilsystems trifft, der Einwand nämlich, daß sie einen Teil der Gewerbetätigkeit des Landes in eine minder vorteilhafte Richtung zwängen, als er von selbst genommen hätte; zweitens aber verdienen sie den besonderen Einwand, daß sie ihn nicht nur in eine minder vorteilhafte, sondern in eine geradezu schädliche Richtung zwängen, da ein Handel, der nur mittels einer Prämie betrieben werden kann, ein verlustbringender Handel sein muß. Gegen die Prämie auf die Getreideausfuhr ist aber noch der dritte Einwand zu machen, daß sie in keiner Weise die Hervorbringung dieser Ware, deren Erzeugung zu begünstigen doch ihr Zweck ist, befördern kann. Als daher unser Grundadel die Einführung der Prämie verlangte, ahmte er zwar hierin unseren Kaufleuten und Industriellen nach, handelte aber nicht mit jener vollständigen Einsicht in sein eigenes Interesse, die das Verhalten dieser beiden anderen Klassen zu leiten pflegt. Er belastete das Staatseinkommen mit einer sehr schweren Ausgabe und legte dem ganzen Volke eine sehr schwere Steuer auf; aber er erhöhte den Realwert seiner eigenen Waren keineswegs. Indem er den Realwert des Silbers etwas herunterbrachte, entmutigte er einigermaßen die allgemeine Gewerbetätigkeit des Landes und verzögerte dadurch mehr oder weniger die Verbesserung seiner eigenen Ländereien, die notwendig von der allgemeinen Gewerbetätigkeit des Landes durchaus abhängig ist.

Wenn es sich darum handelt, die Erzeugung einer Ware zu begünstigen, so sollte man meinen, daß eine Prämie auf die Erzeugung selbst unmittelbarer zum Ziele führen würde als eine Prämie auf die Ausfuhr. Sie würde überdies dem Volke nur eine Abgabe auferlegen, nämlich die, welche es zur Zahlung der Prämie beitragen muß. Statt den Preis der Ware auf dem heimischen Markte zu steigern, würde sie das Bestreben haben, ihn zu erniedrigen und statt dem Volke eine zweite Auflage aufzubürden, würde sie ihm wenigstens zum Teil dasjenige wieder einbringen, was es zur ersten Abgabe beigetragen hatte. Indes sind Prämien auf die Erzeugung nur sehr selten bewilligt worden. Die durch das Handelssystem verbreiteten Vorurteile haben uns den Glauben beigebracht, daß Volkswohlstand, unmittelbarer durch Ausfuhr als durch Erzeugung entstehe. Daher wurde jene als das unmittelbarere Mittel, Geld ins Land zu bringen, mehr begünstigt. Auch zeige die Erfahrung, sagte man, daß Prämien auf die Erzeugung eher zu Betrügereien führen als solche auf die Ausfuhr. Wie weit dies richtig ist, weiß ich nicht. Daß Ausfuhrprämien zu mancherlei betrügerischen Zwecken mißbraucht worden sind, ist hinlänglich bekannt. Allein es liegt nicht im Interesse der Kaufleute und Industriellen, der großen Erfinder aller solchen Hilfsmittel, daß der einheimische Markt mit ihren Gütern überschwemmt werde, ein Erfolg, den eine Erzeugungsprämie mitunter haben könnte. Eine Ausfuhrprämie setzt sie dagegen in den Stand, den Überschuß außer Landes zu schicken und den Preis des auf dem heimischen Markte Zurückbleibenden hoch zu halten, wodurch jener Erscheinung vorgebeugt wird. Sie ist daher unter allen Hilfsmitteln des Merkantilsystems dasjenige, auf das sie am meisten versessen sind. Ich weiß, daß verschiedene Fabrikanten untereinander die Verabredung getroffen haben, aus ihrer eigenen Tasche eine Prämie auf die Ausfuhr einer gewissen Menge von Gütern, mit denen sie handelten, zu geben. Dieses Mittel schlug so gut an, daß es den Preis ihrer Güter, ungeachtet der sehr beträchtlichen Vermehrung des Produktes, auf dem heimischen Markte verdoppelte. Die Wirkung der Getreideprämie müßte hiervon wunderbar verschieden gewesen sein, wenn sie den Geldpreis dieser Ware sollte erniedrigt haben.

Indes ist doch etwas einer Erzeugungsprämie Ähnliches in einigen besonderen Fällen bewilligt worden. Die Tonnenprämien die beim Herings- und Walfischfang gegeben werden, lassen sich vielleicht als etwas der Art ansehen. Sie haben, wie man annehmen kann, geradezu den Zweck, jene Güter auf dem heimischen Markte etwas wohlfeiler zu machen als sie sonst sein würden. Im übrigen haben sie freilich die nämliche Wirkung, als die Ausfuhrprämien. Es wird mittels ihrer ein Teil des Landeskapitals dazu angewendet, Güter auf den Markt zu bringen, deren Preis die Kosten und den gewöhnlichen Kapitalprofit nicht deckt.

Obgleich aber die Schiffsprämien für diese Fischerei zur Bereicherung der Nation nichts beitragen, so läßt sich doch vielleicht sagen, daß sie etwas zu ihrer Verteidigung beitragen, indem sie die Zahl ihrer Seeleute und Schiffe vermehren. Dies kann bisweilen mittels solcher Prämien mit weit geringeren Kosten geschehen als wenn man eine große stehende Flotte unterhielte, wofern ich mich dieses Ausdruckes nach der Analogie von »stehendem Heer« bedienen darf.

Trotz dieser guten Gründe für die Sache machen mich doch folgende Betrachtungen geneigt, zu glauben, daß die Gesetzgebung wenigstens bei Bewilligung der einen dieser Prämien stark getäuscht worden ist.

Erstens scheint die Herings-Barken-Prämie zu groß zu sein.

Vom Anfang der Winterfischerei 1771 bis zu Ende der Winterfischerei 1781 betrug die Schiffsprämie bei der Herings-Barken-Fischerei dreißig Schilling für jede Schiffstonne. Die ganze Zahl der Fässer, die während dieser elf Jahre durch die Herings-Barken-Fischerei Schottlands gefüllt wurden, belief sich auf 378 347. Die frischgefangenen und auf der See selbst eingesalzenen Heringe heißen Sea-Sticks. Um sie zu sogenannten verkäuflichen Heringen zu machen, müssen sie noch einmal mit einem Zusatz von Salz umgepackt werden, und in diesem Falle rechnet man, daß drei Fässer Sea-Sticks zwei Fässer verkäuflicher Heringe geben. Es beträgt also nach dieser Berechnung die Zahl der Fässer, die in jenen elf Jahren mit verkäuflichen Heringen gefüllt wurden, 252 231?. In diesen elf Jahren betrug die Tonnenprämie 155 463 £ 11 s. oder 8 s. 2¼ d. auf jedes Faß Sea-Sticks und 12 s. 3? d. auf jedes Faß verkäufliche Heringe.

Das Salz, womit diese Heringe zugerichtet werden, ist teils schottisches, teils fremdes und wird den Salzern ohne alle Akziseabgaben überlassen. Die Akzise vom schottischen Salze ist gegenwärtig 1 s. 6 d., die vom fremden Salze 10 s. für den Scheffel. Von einem Faß Heringe nimmt man an, daß es 1¼ Scheffel fremdes Salz und ungefähr 2 Scheffel schottisches erfordere. Wenn die Heringe zur Wiederausfuhr eingebracht werden, so wird von dieser Abgabe garnichts bezahlt; werden sie zum inländischen Verbrauch eingeführt, so bezahlt man für das Faß, die Heringe mögen mit fremdem oder mit schottischem Salze zugerichtet sein, nur einen Schilling. Dies war die alte schottische Abgabe von einem Scheffel Salz, d. h. von der Menge, die man nach einem geringen Anschlage zur Zurichtung eines Fasses Heringe für nötig hielt. In Schottland wird fremdes Salz fast nur zum Zurichten von Fischen gebraucht. Aber vom 5. April 1771 bis zum 5. April 1782 belief sich die Menge des fremden eingeführten Salzes auf 936 974 Scheffel, den Scheffel zu vierundachtzig Pfund gerechnet, wogegen die Menge des schottischen aus den Salzwerken den Fischsalzern überlieferten Salzes nicht mehr als 168 226 Scheffel betrug, den Scheffel nur zu sechsundfünfzig Pfund gerechnet. Hieraus ergibt sich also, daß man sich bei den Fischereien hauptsächlich fremden Salzes bediente. Nun wird aber noch auf jedes ausgeführte Faß Heringe eine Prämie von 2 s. 8 d. gegeben, und mehr als zwei Drittel der in Barken gefangenen Heringe wird ausgeführt. Nimmt man alles dies zusammen, so findet man, daß in jenen elf Jahren jedes Faß Barken-Heringe, die mit schottischem Salze zugerichtet waren, der Regierung bei der Ausfuhr 17 s. ll¾ d., und, wenn es für den inländischen Verbrauch eingeführt wurde, 14 s. 3¾ d., und ferner jedes mit fremdem Salze zugerichtete Faß bei der Ausfuhr der Regierung 1 £ 7 s. 5¾ d., und wenn es zum heimischen Verbrauche eingeführt wurde, 1 £ 3 s. 9¾ d. kostete. Der Preis eines Fasses guter verkäuflicher Heringe beträgt von 17 und 18 bis 24 und 25 s.: nach dem Durchschnittspreise etwa eine Guinee Siehe die Berechnung am Ende des Buches..

Zweitens: Die Prämie auf die Heringsfischerei ist eine Tonnenprämie und richtet sich nach dem Gehalt des Schiffes, nicht nach der Betriebsamkeit oder dem guten Erfolge einer Fischerei, so daß ich fürchte, daß man nur allzuoft Schiffe ausgerüstet hat, nicht um die Fische, sondern um die Prämie zu fangen. Im Jahre 1759, wo die Prämie 50 s. auf die Schiffstonne betrug, brachte die ganze schottische Barkenfischerei nur vier Fässer Sea-Sticks ein. In diesem Jahre kostete jedes Faß Sea-Sticks der Regierung bloß an Prämien 113 £ 15 s., jedes Faß verkäuflicher Heringe aber 159 £ 7 s. 6 d.

Drittens scheint die Art der Fischerei, auf die diese Tonnenprämie beim Heringsfange gegeben worden ist (nämlich mit Barken, oder Schiffen mit einem Verdeck und von 20 bis 80 Tons Last), der Lage von Schottland nicht so angemessen zu sein als der von Holland, von wo auch diese Betriebsart entlehnt sein mag. Holland liegt weit von den Meeren entfernt, in denen sich bekannterweise die Heringe hauptsächlich sammeln und kann deshalb diese Fischerei nur in bedeckten Fahrzeugen treiben, die Wasser und Lebensmittel genug für eine weite Seereise fassen können. Dagegen sind die Hebriden oder westlichen Inseln, die Shetlands Inseln, und die nördlichen und nordwestlichen Küsten von Schottland, in deren Nähe die Heringsfischerei hauptsächlich betrieben wird, überall von Meeresarmen durchschnitten, die ziemlich weit ins Land hineingehen und in der Sprache des Landes Sea-lochs heißen. In diesen Sea-lochs pflegen sich die Heringe in der Zeit, wo sie diese Meere besuchen, zu sammeln; denn diese Zeit ist, wie ich überzeugt bin, weder bei diesen noch bei vielen andern Arten von Fischen ganz regelmäßig und gleich. Daher scheint nun die Bootfischerei für die eigentümliche Lage Schottlands die angemessenste Art des Heringsfanges zu sein, wobei die Fischer die Heringe sogleich an die Küste bringen und entweder zurichten öder frisch verzehren können. Aber die große Begünstigung, die eine Prämie von 30 s. auf die Tonne der Barkenfischerei gewährt, muß notwendig die Bootfischerei entmutigen, da diese ohne eine solche Prämie ihre eingesalzenen Fische nicht zu demselben Preise auf den Markt bringen kann wie die Barkenfischerei. Daher ist die Bootfischerei, die vor der Einführung der Barkenprämie sehr ansehnlich war und eine ebensogroße Zahl Seeleute beschäftigt haben soll wie gegenwärtig die Barkenfischerei, jetzt fast ganz in Verfall geraten. Freilich muß ich gestehen, daß ich von dem früheren Umfange dieser nunmehr zugrunde gerichteten und aufgegebenen Fischerei nicht mit allzugroßer Bestimmtheit reden kann. Da für die Ausrüstung der Bootfischerei keine Prämie gegeben wurde, so ist auch von den Zoll- und Salinenbeamten keine Rechnung darüber geführt worden.

Viertens machen die Heringe in vielen Teilen Schottlands in gewissen Jahreszeiten einen nicht unbeträchtlichen Teil der Nahrung des gemeinen Volkes aus. Eine Prämie, die ihren Preis auf dem einheimischen Markte erniedrigte, könnte einer großen Zahl unserer Mitbürger, die wahrlich nichts übrig haben, sehr zur Erleichterung dienen. Allein die Herings-Barken-Prämie trägt zu einem so guten Zwecke nichts bei. Sie hat die Bootfischerei zugrunde gerichtet, die doch zur Versorgung des einheimischen Marktes die geeignetste ist, und die Ausfuhrprämie von 2 s. 8 d. auf das Faß führt den größten Teil, mehr als zwei Drittel des Fanges der Barkenfischerei, aus dem Lande weg. Vor dreißig bis vierzig Jahren, ehe die Barkenprämie eingeführt war, waren, wie man mir versichert hat 16 Schilling für das Faß der gewöhnliche Preis frischer Heringe. Vor zehn bis fünfzehn Jahren, ehe die Bootfischerei ganz zugrunde gegangen war, soll der Preis zwischen 17 und 20 s. das Faß geschwankt haben. In den letzten fünf Jahren stand er im Durchschnitt auf 25 s. für das Faß. Indes kann dieser hohe Preis von dem wirklichen Mangel an Heringen an der schottischen Küste herrühren. Auch muß ich bemerken, daß das hölzerne Faß das gewöhnlich mit den Heringen zusammen verkauft wird und dessen Preis in allen oben angegebenen Preisen mit eingeschlossen ist, seit dem Beginne des amerikanischen Krieges doppelt so teuer geworden ist oder statt etwa drei Schilling etwa sechs Schilling kostet. Und ferner muß ich bemerken, daß die Aufstellungen, die ich von den Preisen früherer Zeiten erhalten habe, keinesweges ganz gleich und übereinstimmend sind, und daß ein alter, sehr erfahrener und zuverlässiger Mann mir versichert hat, vor mehr als fünfzig Jahren sei der gewöhnliche Preis eines Fasses guter verkäuflicher Heringe eine Guinee gewesen. Dies kann, wie ich glaube, auch jetzt noch als der Durchschnittspreis angesehen werden. Aber darin meine ich, stimmen alle Aufstellungen überein, daß der Preis infolge der Barkenprämie auf dem heimischen Markte nicht heruntergegangen sei.

Wenn die Unternehmer von Fischereien, nachdem ihnen so reichliche Prämien bewilligt worden sind, ihre Ware immer noch zu demselben Preise als früher verkaufen, so sollte man erwarten, daß ihre Profite sehr groß seien; und es ist auch nicht unwahrscheinlich, daß die von einzelnen es waren. Im allgemeinen jedoch verhielt sich, wie ich mit gutem Grunde annehmen kann, die Sache ganz anders. Die gewöhnliche Wirkung solcher Prämien ist die, daß sie unüberlegte Unternehmer zu einem Geschäfte reizen, das sie nicht verstehen und wobei sie durch ihre eigene Nachlässigkeit und Unwissenheit mehr verlieren, als sie durch die äußerste Freigebigkeit des Staates gewinnen können. Im Jahre 1750 wurde durch dieselbe Akte, welche zuerst die Prämie von 30 s. auf die Tonne zur Aufmunterung der Heringsfischerei bewilligte (sie ist die 24. aus dem 23. Regierungsjahre Georgs des Zweiten), eine Aktiengesellschaft mit einem Kapitale von fünfmalhunderttausend Pfund Sterling gegründet, deren Teilnehmer (außer allen übrigen Begünstigungen, nämlich der eben erwähnten Schiffsprämie, der Ausfuhrprämie von zwei Schilling und acht Pence auf das Faß, dem abgabefreien Bezuge britischen und fremden Salzes) während eines Zeitraums von vierzehn Jahren für jede hundert Pfund Sterling, die sie unterzeichnet und in das Gesellschaftskapital gezahlt hatten, drei Pfund Sterling jährlich durch den General-Zolleinnehmer in halbjährigen Zahlungen erhalten sollten. Außer dieser großen Gesellschaft, deren Gouverneur und Direktoren ihren Sitz in London haben sollten, gestattete das Gesetz Fischercomptoire in allen Seehäfen des Königreiches zu errichten, unter der Bedingung, daß kein geringeres Kapital als zehntausend Pfund Sterling für jedes Comptoir gezeichnet und auf dessen eigne Gefahr so wie für dessen eigenen Profit und Verlust verwaltet würden. Dem Handel dieser untergeordneten Comptoire wurden die nämlichen Jahresrenten und Begünstigungen aller Art zugestanden wie der großen Gesellschaft. Die Zeichnungen zur letzteren waren sehr bald geschlossen, und in verschiedenen Seehäfen des Königreichs wurden besondere Fischercomptoire errichtet. Trotz aller dieser Begünstigungen verloren fast alle diese Gesellschaften, große wie kleine, entweder das ganze Kapital oder doch den größten Teil desselben; jetzt ist kaum eine Spur mehr von ihnen vorhanden, und der Heringsfang wird nun ganz oder fast ganz allein von Privatunternehmern betrieben.

Wenn freilich irgendeine Manufaktur zur Verteidigung der Gesellschaft nötig wäre, so dürfte es nicht immer klug sein, Sich bei ihrer Versorgung von unseren Nachbarn abhängig zu machen; und wenn eine solche Manufaktur nicht anders im Lande aufrecht erhalten werden könnte, so mag es nicht unbillig sein, zu ihrer Unterstützung alle anderen Industriezweige zu besteuern. Die Prämien auf die Ausfuhr des in Großbritannien verfertigten Segeltuchs und Schießpulvers mögen sich wohl aus diesem Grunde verteidigen lassen.

Obgleich es höchst selten vernünftig sein kann, die Gewerbstätigkeit des größten Teils des Volkes zu besteuern, um eine besondere Klasse von Gewerbsleuten zu unterstützen, so mag es doch bei übergroßem Wohlstande, wo der Staat ein so großes Einkommen hat, daß er nicht weiß, was er damit anfangen soll, ebenso natürlich sein, begünstigten Manufakturen solche Prämien zu gewähren als in diesem Falle jeder andere müßige Aufwand natürlich ist. Bei öffentlichem wie bei Privataufwand kann großer Reichtum oft zur Entschuldigung für große Torheit dienen; aber es müßte sicherlich mehr als gewöhnlich Albernheit sein, wenn eine solche Verschwendung in Zeiten allgemeiner Schwierigkeit und Not fortgesetzt würde.

Was man eine Prämie nennt, ist zuweilen weiter nichts als ein Rückzoll und verdient folglich die Einwürfe nicht, die die eigentliche Prämie treffen. So kann z. B. die Prämie auf die Ausfuhr raffinierten Zuckers als ein Rückzoll vom braunen und Muscovado-Zucker, woraus er gemacht wird, die Prämie auf ausgeführte Seidenzeuge als ein Rückzoll von der eingeführten rohen oder gezwirnten Seide, die Prämie auf ausgeführtes Schießpulver als ein Rückzoll auf eingeführten Schwefel und Salpeter angesehen werden. In der Sprache des Zollamtes heißen freilich nur diejenigen Vergütungen Rückzölle, wenn man sie für solche Waren gibt, die in derselben Gestalt ausgeführt werden, in der sie eingeführt worden sind. Wenn diese Gestalt durch irgendeine Bearbeitung so verändert worden ist, daß die Ware einen anderen Namen erhält, so heißen sie Prämien.

Preise, die das Publikum Künstlern und Manufakturisten, die sich in ihren Gewerbszweigen auszeichnen, gewährt, verdienen die wider die Prämien gemachten Einwürfe nicht. Da sie außerordentliche Geschicklichkeiten und Talente ermuntern sollen, so dienen sie dazu, den Wetteifer der Arbeiter in ihren jeweiligen Beschäftigungen zu unterhalten, und sind auch nicht beträchtlich genug, um einem dieser Gewerbszweige einen größeren Teil des Landeskapitals zuzuwenden, als ihm von selbst zufließen würde. Sie heben das natürliche Gleichgewicht der Gewerbe nicht auf, sondern bewirken nur, daß die Arbeit in einem jeden möglichst tüchtig und vollkommen werden. Überdies ist der Kostenbetrag der Preise sehr gering, während der der Prämien sehr groß ist. Die Getreideprämie allein hat die Öffentlichkeit zuweilen in einem einzigen Jahre mehr als dreimal hunderttausend Pfund Sterling gekostet.

Prämien heißen zuweilen Preise, so wie Rückzölle zuweilen Prämien heißen. Allein man muß in allen Fällen auf die Natur der Sache sehen, ohne sich um das Wort zu bekümmern.

*

Exkurs über den Getreidehandel und die Getreidegesetze.

Ich kann dieses Kapitel über Prämien nicht schließen ohne zu bemerken, daß die Lobsprüche, welche man dem die Prämie auf die Getreideausfuhr einführenden Gesetze und dem damit verbundenen System von Maßnahmen erteilt hat, durchaus unverdient sind. Eine besondere Untersuchung über die Natur des Getreidehandels und der hauptsächlichsten auf ihn bezüglichen britischen Gesetze wird die Wahrheit dieser Behauptung genügend dartun. Die Wichtigkeit dieses Gegenstandes muß die Länge des Exkurses rechtfertigen.

Das Gewerbe des Getreidehändlers besteht aus vier verschiedenen Zweigen, die zwar zuweilen von ein und derselben Person betrieben werden, aber doch ihrer Natur nach vier ganz verschiedene und abgesonderte Gewerbe sind. Diese sind: erstens das Gewerbe des Binnenhändlers; zweitens das Gewerbe des Kaufmanns, der fremdes Getreide zum einheimischen Gebrauche einführt; drittens das Gewerbe des Kaufmanns, der inländisches Erzeugnis zum auswärtigen Verbrauche ausführt; viertens endlich das Gewerbe des Zwischenhändlers oder des Kaufmanns, der Getreide einführt, um es wieder auszuführen.

I. Das Interesse des Binnenhändlers und das des Volkes im ganzen stimmen, so entgegengesetzt beide auch auf den ersten Anblick scheinen mögen, doch selbst in Jahren des größten Mangels völlig überein. Es ist das Interesse des Händlers, den Preis seines Getreides so hoch zu treiben, als die wirkliche Unzulänglichkeit der Ernte es erfordert, und es kann niemals in seinem Interesse liegen, ihn höher zu treiben. Wenn er den Preis erhöht, schreckt er vom Verbrauche ab, und versetzt jedermann, vor allem aber die niederen Volksklassen, in die Notwendigkeit, sparsam und haushälterisch zu sein. Schränkt er durch zu große Erhöhung des Preises den Verbrauch so sehr ein, daß der Getreidevorrat aus der Ernte wahrscheinlich größer ist als der Verbrauch und daß er noch einige Zeit vorhält, nachdem die nächste Ernte schon gemacht worden, so läuft er Gefahr, nicht nur einen großen Teil seines Getreides durch natürliche Ursachen zu verlieren, sondern auch dessen Rest zu einem niedrigeren Preise, als er einige Monate früher dafür hätte bekommen können, loszuschlagen. Schränkt er hingegen dadurch, daß er den Preis nicht hoch genug treibt, den Verbrauch so wenig ein, daß der Vorrat aus der Ernte den Verbrauch nicht wohl decken kann, so verliert er nicht nur einen Teil des Profits, den er sonst hätte machen können, sondern setzt auch das Volk der Gefahr aus, vor Ende des Jahres, statt der bloßen Beschwerden einer Teuerung, die Schrecken einer Hungersnot zu erfahren. Es ist das Interesse des Volkes, daß sein täglicher, wöchentlicher und monatlicher Verbrauch mit dem Vorrate des Jahres so genau als möglich im Verhältnis stehe. Das Interesse des inländischen Getreidehändlers ist das nämliche. Wenn er das Volk nach seinem besten Wissen in diesem Verhältnisse versorgt, wird er wahrscheinlich all sein Getreide zu dem höchsten Preise und mit dem höchsten Profit verkaufen; seine Kenntnis aber von dem Ausfall der Ernte und von seinen täglichen, wöchentlichen und monatlichen Verkäufen setzt ihn in den Stand, mit mehr oder weniger Genauigkeit zu beurteilen, wie weit das Volk wirklich in dieser Weise versorgt ist. Ohne das Interesse des Volkes im Auge zu haben, wird er durch seinen eigenen Vorteil dazu angetrieben, das Volk selbst in Zeiten des Mangels etwa so zu behandeln, wie ein vorsichtiger Schiffskapitän zuweilen sein Schiffsvolk behandeln muß. Wenn dieser voraussieht, daß die Lebensmittel wahrscheinlich nicht ausreichen werden, so setzt er seine Leute auf schmale Kost. Sollte er dies auch zuweilen aus allzugroßer Vorsicht ohne wirkliche Not tun, so stehen doch die Beschwerden, die das Schiffsvolk dadurch leiden kann, in gar keinem Verhältnis zu der Gefahr, der Not und dem Verderben, denen es bei einem minder vorsichtigen Verfahren ausgesetzt sein würde. Wenn nun auch der Getreidebinnenhändler aus übermäßigem Geize bisweilen den Preis des Getreides etwas höher treibt, als die Unzulänglichkeit der Ernte es erfordert, so stehen doch all die Beschwerden, die das Volk durch sein Verfahren zu erdulden hat, die aber dazu dienen, es vor einer Hungersnot am Ende des Jahres zu sichern, zu dem, was es durch einen verschwenderischen Verkauf zu Anfang desselben auszustehen gehabt hätte, in keinem Verhältnis. Der Getreidehändler selbst leidet wahrscheinlich am meisten durch jenen übertriebenen Geiz, und zwar nicht bloß wegen des Unwillens, den er allgemein gegen sich erregt, sondern ganz besonders dadurch, daß ihm, wenn er auch den Folgen dieses Unwillens entgeht, eine große Menge Getreide am Ende des Jahres liegen bleibt, die er, wofern die nächste Ernte reichlich ausfällt, stets zu einem weit niedrigeren Preise losschlagen muß, als er früher dafür hätte bekommen können.

Wäre es wirklich einer großen Gesellschaft von Kaufleuten möglich, die ganze Ernte eines ausgedehnten Landes in ihren Besitz zu bringen, so könnte es vielleicht in ihrem Interesse liegen, damit so zu verfahren, wie die Holländer mit den Gewürzen auf den Molukken verfahren sollen, nämlich einen beträchtlichen Teil davon zu vernichten oder wegzuwerfen, um den Preis des Restes hoch zu halten. Allein es ist selbst durch den Zwang des Gesetzes kaum möglich, bei dem Getreide ein so ausgedehntes Monopol einzuführen, und wenn das Gesetz nur überhaupt den Handel frei läßt, so ist das Getreide unter allen Waren gerade diejenige, die am wenigsten mittels einiger großer Kapitalien, die den größten Teil davon ankaufen, aufgestapelt oder monopolisiert werden kann. Nicht nur ist sein Wert viel zu groß, als daß die Kapitalien einiger Privatleute hinreichten, es anzukaufen, sondern es macht auch, gesetzt selbst, sie wären groß genug zu diesem Ankauf, die Art und Weise, wie es gewonnen wird, dieses Ankaufen ganz unausführbar. Da es in jedem zivilisierten Lande diejenige Ware bildet, deren jährlicher Verbrauch am größten ist, so wird auch auf seine jährliche Hervorbringung mehr Arbeit verwendet, als auf die Hervorbringung irgendeiner anderen Ware. Auch verteilt es sich, sobald es vom Felde kommt, notwendigerweise unter eine größere Anzahl von Eigentümern als jede andere Ware, und diese Eigentümer können niemals wie eine Anzahl unabhängiger Manufakturisten an einem Orte zusammengebracht werden, sondern sind notwendig über das ganze Land hin zerstreut. Diese ersten Eigentümer versorgen entweder unmittelbar die Konsumenten in ihrer eigenen Nachbarschaft, oder sie geben ihre Vorräte an Binnenhändler, die diese Konsumenten versorgen. Mithin sind die inländischen Getreidehändler mit Einschluß der Pächter und der Bäcker notwendig zahlreicher als die Verkäufer irgendeiner anderen Ware, und ihr zerstreuter Aufenthalt macht es zugleich ganz unmöglich, daß sie sich in eine allgemeine Verabredung einlassen. Wenn daher in einem Jahre des Mangels einer oder der andere unter ihnen findet, daß er weit mehr Getreide liegen hat, als er zu dem laufenden Preise vor Ende des Jahres abzusetzen hoffen kann, so wird er es sich nicht einfallen, lassen, diesen Preis zu seinem eigenen Schaden und bloß zum Vorteil seiner Nebenbuhler und Konkurrenten aufrecht zu erhalten, sondern wird ihn lieber sofort herabsetzen, um nur sein Getreide noch vor der Einlieferung der neuen Ernte los zu werden. Dieselben Beweggründe, dieselben Interessen, die so das Vorgehen des einen Getreidehändlers leiten würden, müssen auch das aller übrigen bestimmen und sie sämtlich nötigen, ihr Getreide zu dem Preise zu verkaufen, der ihnen nach reiflichster Überlegung bei der Unzulänglichkeit oder dem Überflusse der Ernte der angemessenste zu sein scheint.

Wer die Geschichte der Teuerungen und Hungersnöte, die im Laufe des gegenwärtigen oder der beiden vorigen Jahrhunderte den oder jenen Teil von Europa heimgesucht haben, und von deren einigen wir ziemlich genaue Nachrichten besitzen, mit Aufmerksamkeit prüft, der wird, wie ich glaube, finden, daß niemals eine Teuerung durch eine Verabredung unter den inländischen Getreidehändlern, sondern ausschließlich durch wirklichen Mangel entstand, und daß dieser zwar zuweilen in einzelnen Gegenden durch Kriegsverheerungen, in den allermeisten Fällen aber durch schlechten Ernteausfall veranlaßt wurde; ja er wird finden, daß eine Hungersnot niemals anders entstanden ist, als wenn eine gewalttätige Regierung durch ungeeignete Maßregeln dem Übel einer Teuerung gewaltsam abzuhelfen versuchte.

In einem ausgedehnten Getreidelande, unter dessen einzelnen Teilen ein freier Handel und Verkehr stattfindet, kann selbst der durch die ungünstigsten Ernten veranlaßte Mangel niemals so groß sein, daß er eine Hungersnot hervorbrächte, und es wird auch der kümmerlichste Ernteausfall, wenn man nur sparsam und haushälterisch mit ihm umgeht, ein Jahr lang ebensoviel Leute erhalten, als sonst mit einer mittelguten Ernte in reichlicherem Maße ernährt zu werden pflegen. Die ungünstigste Witterung für die Ernte sind eine übermäßige Dürre oder ein übermäßiger Regen. Da aber Getreide ebenso in hohen wie in niedrigen Gegenden, auf Äckern, die für gewöhnlich zu naß, wie auf anderen, die für gewöhnlich zu trocken sind, wächst, so ist die Dürre oder der Regen, der dem einen Teile des Landes schadet, einem anderen günstig, und wenn auch die Ernte sowohl in nassen als in trockenen Jahren viel geringer ausfällt, als sie in einem gemäßigten Jahre zu sein pflegt, so wird doch in beiden der Verlust, den die eine Gegend des Landes erleidet, einigermaßen durch den Gewinn vergütet, der einer anderen zufließt. In Reisländern freilich, wo die Ernte nicht nur einen sehr feuchten Boden erfordert, sondern die Frucht auch während ihres Wachstums eine Zeitlang unter Wasser stehen muß, sind die Wirkungen einer Dürre weit schrecklicher. Allein auch in solchen Ländern ist die Dürre wohl selten so allgemein, daß sie auch dann eine Hungersnot zur Folge haben müßte, wenn die Regierung einen freien Handel gestattete. Die Dürre, die vor einigen Jahren in Bengalen herrschte, würde wahrscheinlich eine sehr große Teuerung bewirkt haben; aber einige unpassende Verordnungen, unvernünftige Einschränkungen des Reishandels, die seitens der Beamten der ostindischen Kompagnie getroffen wurden, haben es vielleicht dahin gebracht, daß diese Teuerung sich in eine Hungersnot verwandelte.

Wenn die Regierung, um der Not einer Teuerung abzuhelfen, allen Getreidehändlern befiehlt, ihr Getreide zu einem Preise zu verkaufen, den sie für angemessen hält, so bewirkt sie damit nur, daß sie es entweder gar nicht zu Markte bringen, wodurch dann zuweilen gleich nach der Ernte eine Hungersnot entstehen kann, oder daß, wenn sie es auf den Markt bringen, das Volk sich in den Stand gesetzt und folglich auch verleitet sieht, den Vorrat so schnell zu konsumieren, daß dadurch notwendig vor dem Ende des Jahres eine Hungersnot entstehen muß. Wie die unbegrenzte, unbeschränkte Freiheit des Getreidehandels das einzige wirksame Vorbeugungsmittel gegen das Elend einer Hungersnot ist, so ist sie auch das beste Linderungsmittel gegen die Beschwerden einer Teuerung: denn die Beschwerden eines wirklichen Mangels können nicht geheilt, sie können nur gelindert werden. Kein Handel verdient mehr den vollen Schutz des Gesetzes, und keiner bedarf ihn auch so sehr, weil kein anderer Handel den Vorurteilen des Volkes in solchem Grade ausgesetzt ist.

In Jahren des Mangels schreiben die niederen Volksklassen ihre Not der Habsucht des Getreidehändlers zu, und er wird der Gegenstand ihres Hasses und Unwillens. Statt daß er bei solchen Gelegenheiten Profit machen könnte, gerät er im Gegenteil oft in Gefahr, zugrunde gerichtet zu werden und seine Magazine vom Volke geplündert und zerstört zu sehen. Dabei sind es aber die Jahre des Mangels, in denen die Preise hochstehen, die dem Getreidehändler seinen hauptsächlichsten Profit erhoffen lassen. Er hat gewöhnlich mit einigen Landwirten Verträge geschlossen, daß sie ihm so und so viel Jahre hindurch eine bestimmte Menge Getreide zu einem bestimmten Preis liefern sollen. Dieser Vertragspreis wird nach Maßgabe dessen bestimmt, was als mäßiger und angemessener Preis gilt, d. h. nach dem gewöhnlichen oder durchschnittlichen Preise, der vor den letzten Jahren des Mangels gewöhnlich ungefähr achtundzwanzig Schilling für den Malter Weizen und entsprechend viel für den anderer Getreidearten betrug. Folglich kauft der Getreidehändler in Jahren des Mangels einen großen Teil seines Getreides zu dem gewöhnlichen Preise ein und verkauft ihn dann zu einem weit höheren. Daß jedoch dieser außerordentliche Profit nur gerade hinreichend ist, sein Gewerbe mit anderen Gewerben auf gleichen Fuß zu setzen und die mancherlei Verluste wieder auszugleichen, die er zu anderen Zeiten teils durch das leichte Verderben seiner Ware und teils durch das häufige und unvorhergesehene Schwanken ihres Preises zu erleiden hat, scheint schon aus dem einzigen Umstande klar hervorzugehen, daß bei diesem Handel ebenso selten wie bei einem anderen große Reichtümer erworben werden. Das Vorurteil des Volkes, das dies Gewerbe in Jahren des Mangels, in denen es doch allein sehr einträglich sein kann, begleitet, macht jedoch angesehene und reiche Leute abgeneigt, es zu ergreifen. So bleibt es einer niederen Klasse von Händlern überlassen, und Müller, Bäcker, Mehlhändler und Mehlagenten, sowie eine Anzahl elender Höker sind beinahe die einzigen Mittelspersonen, die auf dem einheimischen Markte zwischen dem Produzenten und dem Konsumenten stehen.

Die ältere europäische Wirtschaftspolitik scheint, anstatt dieses Vorurteil des Volkes gegen ein für das Gemeinwohl so heilsames Gewerbe zu unterdrücken, es vielmehr gebilligt und ausdrücklich gefördert zu haben.

Im 14. Gesetz aus dem 5. und 6. Regierungsjahre Eduard VI. wurde verordnet, daß jeder, der Getreide in der Absicht, es wieder zu verkaufen, ankaufte, als ein unredlicher Käufer angesehen, und beim ersten Male des Zuwiderhandelns mit zweimonatlichem Gefängnisse und dem Verluste des Getreidewertes, zum zweiten Male mit sechsmonatlichem Gefängnis und dem Verlust des doppelten Wertes, zum dritten Male aber mit Pranger und Gefängnis, solange es dem Könige beliebt, bestraft werden und all sein Hab und Gut verwirkt haben solle. Die ältere Politik der meisten übrigen europäischen Länder war nicht besser als die englische.

Unsere Vorfahren scheinen sich eingebildet zu haben, daß das Volk sein Getreide von dem Pächter wohlfeiler kaufen würde als von dem Getreidehändler, der, wie sie fürchteten, außer dem Preise, den er dem Pächter bezahlte, noch einen unmäßigen Profit für sich fordern würde. Daher suchten sie dessen Handel ganz und gar zu vernichten; ja sie suchten sogar soviel als möglich zu verhindern, daß irgendeine Mittelsperson sich zwischen den Produzenten und den Konsumenten stelle. Dies war die Absicht der mancherlei Beschränkungen, welche sie dem Handel der von ihnen sogenannten Aufkäufer und Zwischenhändler auflegten, einem Handel, den niemand ohne einen Erlaubnisschein, in dem ihm ein Zeugnis über seine Rechtschaffenheit und Ehrlichkeit gegeben war, treiben durfte. Nach dem Statut Eduards VI. war die Einwilligung dreier Friedensrichter zur Erteilung eines solchen Erlaubnisscheines erforderlich: später schien selbst diese Beschränkung noch nicht genügend zu sein, und nach einem Statut Elisabeths wurde die Befugnis, einen solchen Schein zu erteilen, nur den Quartalgerichten zuerkannt.

Die ältere europäische Wirtschaftspolitik suchte auf diese Weise den Ackerbau, das Hauptgewerbe auf dem Lande, nach Grundsätzen zu behandeln, die ganz von denen verschieden waren, die man bei den Manufakturen, dem Hauptgewerbe der Städte, angenommen hatte. Indem sie, dem Pächter keine anderen Kunden ließ, als entweder die Konsumenten selbst oder ihre unmittelbaren Agenten, die Aufkäufer und Zwischenhändler, wollte sie ihn zwingen, nicht nur das Gewerbe eines Pächters sondern auch das eines größeren oder kleineren Kornhändlers zu treiben. Dagegen verbot sie umgekehrt in vielen Fällen den Manufakturisten, das Gewerbe eines Ladners auszuüben, d. h. seine eigene Ware im kleinen zu verkaufen. Sie meinte, durch das eine Gesetz das allgemeine Beste des Landes zu fördern, oder das Getreide wohlfeil zu machen, ohne vielleicht recht zu wissen, wie das geschehen sollte. Durch das andere meinte sie, das Beste einer besonderen Klasse von Leuten, der Krämer, zu befördern, wobei vorausgesetzt wurde, daß sie von den Manufakturisten, wenn diese im kleinen verkaufen dürften, unterboten werden und zugrunde gehen müßten.

Aber der gewöhnliche Ladeninhaber hätte vom Manufakturisten nicht unterboten werden können, auch wenn man diesem erlaubt hätte, einen Laden zu halten und seine eigenen Waren im kleinen zu verkaufen. Was immer er für einen Teil seines Kapitals in seinen Laden gesteckt haben mag, er muß ihn aus seiner Manufaktur gezogen haben. Um sein Geschäft auf gleichem Fuß mit dem anderer Leute zu führen, muß er den Profit eines Ladeninhabers auf der einen Seite genau so haben, wie er den des Manufakturisten auf der anderen gehabt hat. Nehmen wir z. B. an, daß in der Stadt, wo er lebt, zehn vom Hundert der ordentliche Profit sowohl des Manufaktur- wie des Ladnerkapitals wäre; dann muß er in diesem Falle auf jedes Stück seiner eigenen Ware, die er in seinem Laden verkauft, einen Profit von zwanzig vom Hundert geschlagen haben. Wenn er sie von der Werkstätte zu seinem Laden führt, muß er sie zu dem Preise bewertet haben, zu dem er sie an einen Händler oder Ladner verkauft haben könnte, der sie im Großen gekauft hätte. Wenn er sie niedriger bewertete, würde er einen Teil des Profits seines Manufakturkapitals verlieren. Wenn er sie wieder in seinem Laden nicht so verkaufte, daß er denselben Preis, zu dem sie ein Ladeninhaber verkaufte, bekäme, verlöre er einen Teil des Profits seines Ladnerkapitals. Obwohl es also so aussieht, als ob er auf dasselbe Stück Ware einen doppelten Profit mache, so hat er doch, da diese Ware hintereinander einen Teil von zwei verschiedenen Kapitalien ausmachte, nur einen einzigen Profit auf das ganze in sie gesteckte Kapital und hätte verloren, wenn er weniger als seinen Profit gemacht hätte, d. h. wenn er nicht sein ganzes Kapital mit demselben Vorteil verwendet hätte, wie der größte Teil seiner Nachbarn.

Was dem Manufakturisten zu tun verboten war, wurde der Pächter gewissermaßen zu tun gezwungen: sein Kapital auf zwei verschiedene Geschäfte aufzuteilen: einen Teil davon in seine Kornkammern und Scheunen zu stecken, um die gelegentlichen Bedürfnisse des Marktes zu decken und den anderen auf die Kultur seines Bodens zu verwenden. Aber so wie er dieses nicht unter dem ordentlichen Profit von Pächterkapital tun konnte, so jenes nicht unter dem ordentlichen Profit von Händlerkapital. Ob das Kapital, das tatsächlich das Geschäft des Kornhändlers betreibt, der Person gehört, die man Pächter nennt oder der Person, die man Kornhändler nennt, in jedem Fall braucht es den gleichen Profit, um seinen Eigentümer dafür schadlos zu halten, daß er es so beschäftigt, um sein Geschäft auf den gleichen Fuß mit anderen Gewerben zu stellen und um zu verhüten, daß es ein Interesse habe, es so bald als möglich mit irgendeinem anderen zu vertauschen. Der Pächter, der so gezwungen wurde, das Geschäft eines Kornhändlers zu betreiben, konnte also sein Getreide nicht billiger verkaufen als irgendein anderer Getreidehändler es bei freiem Wettbewerb hätte tun müssen.

Der Kaufmann, der sein ganzes Kapital auf einen einzigen Geschäftszweig verwenden kann, hat einen ähnlichen Vorteil wie der Arbeiter, der seine ganze Arbeit auf eine einzige Verrichtung verwenden kann. So wie dieser eine Geschicklichkeit erlangt, die ihm erlaubt, mit denselben zwei Händen eine viel größere Arbeitsmenge zu leisten, so erlangt jener eine so leichte und gewandte Art, sein Geschäft abzuwickeln, seine Waren zu kaufen und zu verkaufen, daß er mit demselben Kapital eine viel größere Menge von Geschäften abwickeln kann. So wie der eine gewöhnlich seine Arbeit erheblich billiger leisten kann, so kann der andere gewöhnlich seine Waren etwas billiger liefern, als wenn Kapital und Aufmerksamkeit gleicherweise auf eine größere Menge von Gegenständen verwendet würden. Der größte Teil der Manufakturisten könnte nicht ihre eigenen Waren so billig wie ein achtsamer und tätiger Ladeninhaber verkaufen, dessen einziges Geschäft es ist, sie im großen zu kaufen und im kleinen zu verkaufen. Der größte Teil der Pächter könnte noch viel weniger ihr eigenes Getreide zur Versorgung der Bewohner einer in etwa vier oder fünf Meilen Entfernung von den meisten unter ihnen so billig wie ein achtsamer und tätiger Getreidehändler verkaufen, dessen einziges Geschäft es ist, Getreide im Großen zu kaufen, es in einen großen Speicher aufzusammeln und es wieder im kleinen zu verkaufen.

Das Gesetz, welches dem Manufakturisten verbot, das Gewerbe eines Ladeninhabers zu versehen, versuchte diese Teilung bei der Verwendung von Kapital gegenüber ihrem sonstigen Gang zu beschleunigen. Das Gesetz, welches den Pächter verpflichtete, das Gewerbe eines Kornhändlers zu versehen, versuchte sie zu verzögern. Beide Gesetze waren offensichtlich Verletzungen der natürlichen Freiheit und daher ungerecht; und beide waren außerdem ebenso unpolitisch als ungerecht. Es liegt im Interesse jeder Gesellschaft, daß Dinge dieser Art weder je beschleunigt noch aufgehalten werden. Der Mann, der seine Arbeit oder sein Kapital in mehr Arten von Dingen anlegt als es seine Lage erheischt, kann seinen Nachbarn nie durch Unterbieten schädigen. Aber er kann sich, selbst schädigen und er tut dies gewöhnlich. Hans Dampf in allen Gassen wird nie reich sein, sagt das Sprichwort. Das Gesetz sollte nun stets die Leute mit der Sorge für ihre Interessen betrauen, da sie gewöhnlich in der Lage sein müssen, darüber je nach ihrer Örtlichkeit ein besseres Urteil zu haben als der Gesetzgeber. Das Gesetz, welches den Pächter verpflichtete, das Gewerbe eines Kornhändlers zu versehen, war jedoch weitaus das verderblichere von den beiden.

Es verhinderte nicht nur jene Teilung bei der Anlage von Kapital, die jeder Gesellschaft so vorteilhaft ist, sondern es verhinderte auch die Meliorierung und Kultur des Bodens. Indem es den Pächter nötigte, zwei Gewerbe statt eines einzigen zu betreiben, zwang es ihn, sein Kapital in zwei Teile zu zerlegen, von denen bloß der eine in der Kultur des Bodens angelegt werden konnte. Wenn er aber die Freiheit gehabt hätte, seine ganze Ernte an einen Kornhändler, so rasch er sie nur ausdreschen konnte, zu verkaufen, wäre sein ganzes Kapital sofort zum Boden zurückgekehrt, um ihn durch Kauf von mehr Vieh und Aufnahme von mehr Gesinde besser zu meliorieren und kultivieren. Aber da er genötigt war, sein Getreide im Kleinen zu verkaufen, mußte er das Jahr hindurch einen großen Teil seines Kapitals in seinen Kornkammern und Scheunen halten und konnte daher nicht so gut bauen als er es sonst mit demselben Kapital getan hätte. Dieses Gesetz verhinderte also notwendigerweise die Melioration des Landes, und mußte die Wirkung haben, statt das Getreide billiger zu machen, es seltener und daher teurer zu machen als es sonst gewesen wäre.

Nächst dem Geschäfte des Pächters ist in der Tat das Geschäft des Getreidehändlers dasjenige, welches, wenn es gehörig geschützt und begünstigt würde, am meisten zum Getreidebau beitragen müßte. Es würde das Gewerbe des Landwirts eben so unterstützen, wie das Geschäft des Großhändlers das Gewerbe des Manufakturisten unterstützt.

Dadurch, daß der Großhändler dem Industriellen einen immer bereiten Markt verschafft, dadurch, daß er ihm die Güter so schnell abnimmt, als sie jener nur liefern kann, und daß er ihm sogar manchmal den Preis vorschießt, ehe er sie noch geliefert hat, setzt er ihn in Stand, sein ganzes Kapital und mitunter sogar noch mehr als sein ganzes Kapital beständig auf seine Manufaktur zu verwenden und folglich eine weit größere Menge von Gütern herzustellen als ihm möglich wäre, wenn er sie selbst an die unmittelbaren Konsumenten oder auch nur an die Kleinhändler verkaufen müßte. Da ferner das Kapital des Großhändlers gewöhnlich bedeutend genug ist, um die Kapitalien mehrerer Industrieller wiederzuerstatten, so reizt dieser Verkehr zwischen beiden Teilen den Besitzer eines großen Kapitals, die Besitzer vieler kleinen Kapitalien zu unterstützen und ihnen bei solchen Verlusten und Unglücksfällen, durch die sie sonst zugrundegehen müßten, Hilfe zu leisten.

Ein gleicher zwischen den Pächtern und Getreidehändlern allgemein eingeführter Verkehr würde mit denselben wohltätigen Folgen für die Pächter verbunden sein. Es würde ihnen möglich werden, ihr gesamtes Kapital und sogar mehr als dieses Kapital beständig auf den Ackerbau zu verwenden. Träten Unglücksfälle ein, denen kein Erwerbszweig so sehr wie der ihrige ausgesetzt ist, so würden sie in ihrem ständigen Kunden, dem wohlhabenden Getreidehändler, einen Mann finden, dessen Interesse es erheischte, sie zu unterstützen, und der zugleich das Vermögen hätte, es zu tun, so daß sie nicht, wie gegenwärtig, ganz von der Nachsicht des Grundherrn oder von der Gnade seines Haushofmeisters abhingen. Wäre es möglich, wie es vielleicht nicht ist, diesen Verkehr allgemein und auf einmal einzuführen, wäre es möglich, das ganze landwirtschaftliche Kapital des Königreichs seiner eigentlichen Bestimmung, dem Landbau, auf einmal zuzuwenden, und es aus jedem anderen Erwerb, in den gegenwärtig ein Teil davon unvorteilhafterweise gesteckt ist, herauszuziehen, und wäre es möglich, auf einmal ein anderes fast ebenso großes Kapital ausfindig zu machen, um die Operationen jenes ersten großen Kapitals gelegentlich zu unterstützen und zu fördern, so ist es vielleicht gar nicht leicht, sich vorzustellen, wie groß, ausgebreitet und schnell die Fortschritte sein würden, die diese Veränderung allein auf die ganze Gestalt des Landes hervorbringen müßte.

Das Statut Eduards des Sechsten suchte also, indem es das Dazwischentreten aller Mittelspersonen zwischen den Erzeuger und Verbraucher soviel als möglich verhinderte, einen Handel zu vernichten, dessen freie Ausübung nicht nur das beste Linderungsmittel gegen die Beschwerden einer Teuerung, sondern auch das beste Vorkehrungsmittel gegen dieses Unglück ist: denn nächst dem Gewerbe eines Pächters trägt kein anderes so viel zum Kornbau bei als das des Getreidehändlers.

Später wurde die Strenge dieses Gesetzes durch verschiedene aufeinander folgende Statuten gemildert, welche nach und nach das Aufkaufen des Getreides erlaubten, sobald der Preis des Malters Weizen nicht über zwanzig, vierundzwanzig, zweiunddreißig und vierzig Schilling stände. Zuletzt wurde durch die siebente Akte aus dem fünfzehnten Regierungsjahre Karls des Zweiten das Aufkaufen des Getreides in der Absicht, es wieder zu verkaufen, so lange der Preis des Malters Weizen nicht über achtundvierzig Schilling und der des übrigen Getreides im Verhältnis stünde, jedermann gestattet, mit Ausnahme der Verkäufer, d. h. derjenigen, die es auf dem nämlichen Markte innerhalb dreier Monate wieder verkaufen. Alle Freiheit, welche das Gewerbe des inländischen Getreidehändlers bis jetzt genossen hat, ist ihm durch dieses Statut zu Teil geworden. Das Statut aus dem zwölften Regierungsjahre des jetzigen Königs, welches fast alle übrigen Gesetze wider die Aufkäufer und Vorkäufer abschaffte, hat die Einschränkungen dieses besonderen Statuts nicht aufgehoben, die also noch in Kraft sind.

Dieses Statut bekräftigt jedoch gewissermaßen zwei höchst alberne Vorurteile des Volkes.

Erstens setzt es voraus, daß, wenn der Preis des Weizens bis auf achtundvierzig Schilling für den Malter und das übrige Getreide nach Verhältnis gestiegen sei, das Getreide wahrscheinlich so sehr aufgekauft werden würde, daß das Volk davon Schaden hätte. Aber aus dem bisher Gesagten geht deutlich genug hervor, daß das Getreide bei keinem Stande des Preises so von den inländischen Kornhändlern aufgekauft werden kann, daß das Volk dabei Schaden leidet; und wenn auch achtundvierzig Schilling für den Malter als ein sehr hoher Preis angesehen werden kann, so ist dies doch in Mangeljahren ein Preis, der oft gleich nach der Ernte eintritt, wo noch kaum ein Teil der neuen Ernte verkauft sein, und wo es selbst der Unwissenheit unmöglich ist, zu befürchten, daß irgendein Teil davon zum Schaden des Volkes aufgekauft werden könne.

Zweitens setzt es voraus, daß es einen gewissen Preis gebe, bei welchem es wahrscheinlich ist, daß das Getreide zum Schaden des Volkes vorweggekauft, d. h. daß es gekauft werde, um bald hernach auf dem nämlichen Markte wieder verkauft zu werden. Wenn aber ein Händler Getreide auf dem Wege nach einem gewissen Markte oder auf diesem Markte selbst einkauft, um es bald hernach auf dem nämlichen Markte wieder zu verkaufen, so kann dies nur deshalb geschehen, weil er glaubt, daß der Markt nicht das Jahr hindurch so reichlich versehen sein könne wie gerade zu diesem Zeitpunkt, und daß der Preis folglich bald steigen müsse. Urteilt er hierin falsch, und steigt der Preis nicht, so verliert er nicht nur den ganzen Profit des auf diese Weise angelegten Kapitals, sondern auch durch die Kosten und den Verlust, welche mit dem Aufschütten und Aufbewahren des Getreides notwendig verbunden sind, einen Teil des Kapitals selbst. Er schadet also sich selber weit mehr als er sogar denjenigen schaden kann, die er verhindert, sich an diesem Markttage zu versorgen: denn diese können sich später an einem anderen Markttage ganz ebenso wohlfeil versorgen. Urteilt er hingegen richtig, so schadet er nicht nur der großen Masse des Volkes nicht, sondern er erweist ihr sogar einen sehr wichtigen Dienst. Indem er sie die Beschwerde einer Teuerung etwas früher fühlen läßt, als sie es sonst täten, behütet er sie davor, sie später so empfindlich zu fühlen, wie sie sie ohne Zweifel fühlen müßte, wenn sie sich durch die Wohlfeilheit des Preises hätte verleiten lassen, schneller zu konsumieren, als es dem wirklichen Mangel des Jahres angemessen ist. Ist der Mangel ein wirklicher, so kann nichts Besseres für das Volk geschehen, als daß man seine Beschwerden auf alle Monate, Wochen und Tage des Jahres so gleich als möglich verteilt. Den Getreidehändler läßt sein Interesse darüber nachdenken, wie er dies so genau als möglich tun könne, und da niemand anders dasselbe Interesse, dieselbe Kenntnis und dieselben Fähigkeiten haben kann, dies so genau zu tun wie er, so sollte man ihm diese höchst wichtige Handelsoperation ganz überlassen, oder mit anderen Worten: der Getreidehandel sollte, soweit er wenigstens die Versorgung des inländischen Marktes betrifft, vollkommen frei sein.

Die Furcht des Volkes vor dem Aufkaufen und Vorkaufen läßt sich mit der beim Volke gleichfalls volkstümlichen Angst vor Hexerei vergleichen. Die unglücklichen Hexen, die dieses letzteren Verbrechens beschuldigt wurden, waren nicht unschuldiger an dem Unglück, das man ihnen zur Last legte, als diejenigen, die man des erstgenannten Verbrechens beschuldigte. Das Gesetz, welches den Hexenprozessen ein Ende machte und jedermann die Macht benahm, seine eigene Bosheit dadurch zu befriedigen, daß er seinen Nachbarn dieses eingebildeten Verbrechens beschuldigte, scheint aller jener Furcht und allem Argwohn dadurch vollkommen ein Ende gemacht zu haben, daß es die Hauptursache, wodurch die Furcht genährt und begünstigt wurde, aus dem Wege räumte. Ein Gesetz, das dem inländischen Getreidehandel völlige Freiheit verschaffte, würde wahrscheinlich der Furcht des Volkes vor dem Aufkaufen und Vorkaufen ebenso erfolgreich ein Ende machen.

Es hat jedoch die siebente Akte aus dem fünfzehnten Regierungsjahre Karls des Zweiten, trotz aller ihrer Mängel, vielleicht mehr zur reichlichen Versorgung des inländischen Marktes und zur Hebung des Ackerbaues beigetragen als irgendein anderes Gesetz in unserem Statutenbuche. Von ihm rührt alle Freiheit und aller Schutz her, den der inländische Getreidehandel bis jetzt genossen hat: und sowohl die Versorgung des inländischen Marktes als das Interesse des Ackerbaues wird weit erfolgreicher durch den inländischen als durch den Ein- und Ausfuhrhandel gefördert.

Das Verhältnis der durchschnittlichen Menge aller nach Großbritannien eingeführten Getreidearten zu der Menge aller daselbst konsumierten Getreidearten ist nach dem Verfasser der Abhandlungen über den Getreidehandel höchstens eins zu fünfhundertundsiebzig. Für die Versorgung des einheimischen Marktes muß also die Wichtigkeit des inländischen Handels sich zu der des Einfuhrhandels wie fünfhundertundsiebzig zu eins verhalten.

Die durchschnittliche Menge aller aus Großbritannien ausgeführten Getreidearten beträgt nach demselben Verfasser nicht mehr als den einunddreißigsten Teil des jährlichen Erzeugnisses. Es muß also mit Rücksicht auf die Begünstigung, die der inländische Handel dem Ackerbau dadurch gewährt, daß er den Landeserzeugnissen einen Markt bietet, seine Wichtigkeit zu der des Ausfuhrhandels sich wie dreißig zu eins verhalten.

Ich habe zur politischen Arithmetik kein großes Vertrauen und will die Richtigkeit dieser Berechnung nicht verbürgen. Ich führe sie nur an, um zu zeigen, um wieviel in den Augen der einsichtsvollsten und erfahrensten Leute der auswärtige Getreidehandel unbedeutender ist als der inländische. Die große Wohlfeilheit dies Getreides in den der Einführung der Ausfuhrprämie unmittelbar vorhergehenden Jahren kann vielleicht mit Recht in einem gewissen Grade als eine Wirkung jenes Statuts Karls des Zweiten angesehen werden, das etwa fünfundzwanzig Jahre vorher gegeben worden war und also Zeit genug hatte, seine Wirkung zu äußern.

Für das, was ich über die drei anderen Zweige des Getreidehandels zu sagen habe, werden ganz wenige Worte genügen.

II. Der Handel des Kaufmanns, der fremdes Getreide zum einheimischen Verbrauche einführt, trägt offenbar zur unmittelbaren Versorgung des inländischen Marktes bei und muß insofern der großen Masse des Volkes unmittelbaren Nutzen schaffen. Er hat zwar die Wirkung, den durchschnittlichen Geldpreis des Getreides etwas herunterzudrücken, nicht aber seinen Realwert, d. h. die Menge Arbeit herunterzusetzen, die davon unterhalten werden kann. Wenn die Einfuhr zu allen Zeiten frei wäre, so würden unsere Pächter und Landedelleute wahrscheinlich ein Jahr ins andere gerechnet, für ihr Getreide weniger Geld erhalten als jetzt, wo die Einfuhr die meiste Zeit hindurch so gut wie verboten ist; aber das eingenommene Geld würde mehr Wert haben, zum Ankauf von mehr Waren aller Art dienen und mehr Arbeit in Gang setzen. Ihr wirkliches Vermögen, ihr wirkliches Einkommen, würde also dasselbe sein wie jetzt, obgleich es durch eine kleinere Menge Silber ausgedrückt würde, und sie wären weder außerstande noch ohne Antrieb, ebensoviel Getreide zu bauen als sie jetzt bauen. Im Gegenteil, da das Steigen im wirklichen Werte des Silbers als eine Folge des verringerten Geldpreises des Getreides auch den Geldpreis aller anderen Waren etwas verringert, gibt dies der Industrie des Landes, wo der Fall eintritt, einigen Vorteil auf allen fremden Märkten und muß also diese Industrie ermuntern und vermehren. Der Umfang des einheimischen Getreidemarktes muß aber mit der allgemeinen Industrie des Landes, worin das Getreide wächst, oder mit der Zahl derjenigen in Verhältnis stehen, die andere Erzeugnisse hervorbringen und also etwas anderes oder, denn das ist einerlei, den Wert von etwas anderem besitzen, wofür sie Getreide eintauschen können. Nun ist aber in jedem Lande der inländische Markt nicht nur der nächste und passendste, sondern auch der größte und wichtigste für Getreide. Daher hat dasjenige Steigen im Realwert des Silbers, das eine Wirkung des verringerten durchschnittlichen Geldpreises des Getreides ist, die Wirkung, den größten und wichtigsten Getreidemarkt zu erweitern und somit nicht nur den Getreidebau nicht nur zu entmutigen, sondern ihn sogar zu befördern.

Durch die dreizehnte Akte aus dem zweiundzwanzigsten Regierungsjahre Karls des Zweiten wurde die Einfuhr des Weizens, wenn der Preis auf dem inländischen Markte nicht höher war als dreiundfünfzig Schilling und vier Pence für den Malter, mit einem Zolle von sechzehn Schilling, und wenn der Preis nicht höher war als vier Pfund Sterling, mit einem Zolle von acht Schilling auf den Malter belegt. Der erstere Preis ist seit mehr als einem Jahrhundert nur in Zeiten sehr großen Mangels, der letztere aber, soviel ich weiß, niemals vorgekommen. Dennoch ist der Weizen, bis er diesen letzteren Preis überstieg, durch dieses Statut einem sehr hohem Zolle, und bis er den ersteren überstieg, einem Zolle unterworfen worden, der einem Verbote gleichkam. Die Einfuhr der übrigen Getreidearten war ebenfalls durch Zölle eingeschränkt, die im Verhältnis zum Werte des Getreides fast eben so hoch angesetzt waren Vor dem dreizehnten Regierungsjahre des jetzigen Königs waren die bei der Einfuhr der verschiedenen Getreidearten zu bezahlenden Zölle folgende:
Getreidearten. Zölle.
Wenn der Malter Bohnen bis 28 sh. galt, war der Zoll 19 sh. 10 d.
Wenn der Malter Bohnen bis 40 sh. galt, war der Zoll 16 sh. 8  d.
Wenn der Malter Bohnen über 40 sh. galt, war der Zoll 12 d.
Wenn der Malter Gerste bis 28 sh. galt, war der Zoll 19 sh. 10 d.
Wenn der Malter Gerste bis 32 sh. galt, war der Zoll 16 sh.
Wenn der Malter Gerste über 32 sh. galt, war der Zoll 12 d.
Die Malzeinfuhr ist durch das jährliche Malzsteuer-Gesetz verboten.
Wenn der Malter Hafer bis 16 sh. galt, war der Zoll 5 sh. 10 d.
Wenn der Malter Hafer über 16 sh. galt, war der Zoll 9½ d.
Wenn der Malter Erbsen bis 40 sh. galt, war der Zoll 16 sh.
Wenn der Malter Erbsen über 40 galt, war der Zoll 9¾ d.
Wenn der Malter Roggen bis 36 sh. galt, war der Zoll 19 sh. 10 d.
Wenn der Malter Roggen bis 40 sh. galt, war der Zoll 16 sh. 8 d.
Wenn der Malter Roggen über 40 sh. galt, war der Zoll 12 d.
Wenn der Malter Weizen bis 44 sh. galt, war der Zoll 21 sh. 9 d.
Wenn der Malter Weizen bis 53 sh. 4 d. galt, war der Zoll 17 sh.
Wenn der Malter Weizen bis 4 Pf. St. galt, war der Zoll 8 sh.
Wenn der Malter Weizen über 4 Pf. St. galt, war der Zoll ungefähr 1 sh. 4 d.
Wenn der Malter Buchweizen bis 32 sh. galt, war der Zoll 16 sh.
Diese verschiedenen Zölle wurden zum Teil durch die Akte aus dem zweiundzwanzigsten Regierungsjahre Karls des Zweiten an Stelle der alten Subsidie aufgelegt, teils durch die neue Subsidie, durch die Eindrittel- und die Zweidrittelsubsidie und durch die Subsidie vom Jahre 1747.
. Spätere Gesetze erhöhten diese Zölle immer mehr.

Die Plage, welche die strenge Ausführung dieser Gesetze in Notjahren über das Volk gebracht haben würde, wäre wahrscheinlich sehr groß gewesen. Allein sie wurden unter solchen Umständen gewöhnlich durch zeitweilige Statute ausgesetzt, die die Einfuhr fremden Getreides für eine beschränkte Zeit erlaubten. Die Notwendigkeit solcher zeitweiligen Statuten beweist hinlänglich die Unangebrachtheit dieses allgemeinen Statuts.

Diese Einschränkungen der Einfuhr sind, wenn gleich sie der Einführung der Ausfuhrprämie vorhergehen, doch von demselben Geiste und denselben Prinzipien eingegeben, die später die Prämie schufen. So schädlich diese und manche andere Einfuhrbeschränkungen an und für sich sein mögen, so wurden sie doch als eine Folge der Einfuhrprämie notwendig. Hätte fremdes Getreide zollfrei oder gegen geringeren Zoll eingeführt werden können, wenn der Weizen unter achtundvierzig Schilling oder nicht viel darüber stand: so hätte es auch mit Bezug der Prämie wieder ausgeführt werden können, woraus denn den Staatseinnahmen großer Schaden erwachsen und die ganze Prämieneinrichtung, die den Zweck hatte, den Markt für das inländische Erzeugnis, nicht aber für das ausländische zu erweitern, umkehren müssen.

III. Der Handel des Kaufmanns, der Getreide für den auswärtigen Verbrauch ausführt, trägt sicherlich zur reichlichen Versorgung des einheimischen Marktes unmittelbar nichts bei; aber er tat es mittelbar. Aus welcher Quelle diese Versorgung auch gemeiniglich kommen mag, ob aus dem einheimischen Erzeugnis oder aus der Einfuhr, so kann doch, wenn nicht entweder gewöhnlich mehr Getreide gebaut oder mehr ins Land eingeführt wird, als man in demselben gewöhnlich verzehrt, die Versorgung des einheimischen Marktes niemals sehr reichlich sein. Wenn aber der Überschuß nicht in allen gewöhnlichen Fällen ausgeführt werden kann, so werden die Produzenten es sich niemals angelegen sein lassen, mehr zu bauen, und die Händler niemals mehr einführen, als nur gerade die Konsumtion des einheimischen Marktes erfordert. Dieser Markt wird sehr selten überfüllt, wohl aber in der Regel zu wenig gefüllt sein, weil die Leute, die aus seiner Versorgung ein Geschäft machen, gewöhnlich fürchten, daß ihnen ihre Ware liegen bleiben könne. Das Verbot der Ausfuhr schränkt den Anbau des Landes auf das ein, was die Versorgung seiner Einwohner durchaus erfordert. Die Freiheit der Ausfuhr macht es möglich, die Kultur so weit auszudehnen, daß auch fremde Völker versorgt werden können.

Nach der vierten Akte aus dem zwölften Regierungsjahre Karls des Zweiten, war die Getreideausfuhr erlaubt, so oft der Preis des Weizens nicht höher als vierzig Schilling, und der des übrigen Getreides nach Verhältnis war. Durch die Akte aus dem fünfzehnten Regierungsjahre desselben Fürsten wurde diese Freiheit bis zu dem Preise von achtundvierzig Schilling für den Malter Weizen, und durch die Akte aus seinem zweiundzwanzigsten Regierungsjahre bis zu allen höheren Preisen ausgedehnt. Zwar mußte bei einer solchen Ausfuhr dem König ein Pfundgeld gezahlt werden; allein in dem Zolltarif war alles Getreide so niedrig angeschlagen, daß dieses Pfundgeld bei dem Weizen nur einen Schilling, bei dem Hafer vier Pence, und bei allen übrigen Bodenerzeugnissen sechs Pence auf den Malter betrug. Durch die Akte aus dem ersten Regierungsjahre Wilhelms und Marias, – dieselbe, durch welche die Prämie eingeführt wurde – wurde diese geringe Abgabe, wenn der Malter Weizen nicht mehr als achtundvierzig Schilling galt, stillschweigend, und durch die zwanzigste Akte aus dem elften und zwölften Regierungsjahre Wilhelms des Dritten, bei allen höheren Preisen ausdrücklich abgeschafft.

Auf diese Weise wurde das Gewerbe des ausführenden Kaufmanns nicht nur durch eine Prämie begünstigt, sondern auch weit freier gemacht als das des inländischen Kornhändlers. Vermöge des letzten Statutes durfte Getreide zu jedem Preise zum Ausführen aufgekauft werden; dagegen konnte es zum inländischen Verkaufe nur dann aufgekauft werden, wenn der Preis des Malters nicht über achtundvierzig Schilling betrug. Und doch kann das Interesse des inländischen Getreidehändlers, wie ich oben gezeigt habe, niemals dem Interesse der großen Masse des Volkes entgegengesetzt sein. Dagegen kann das des ausführenden Kaufmanns ihm nicht nur entgegen sein, sondern ist es auch zuweilen wirklich. Wenn in seinem eigenen Lande eine Teuerung wäre, in einem Nachbarlande aber eine Hungersnot, so läge es in seinem Interesse, dem letzteren Getreide in solchen Mengen zuzuführen, daß das Ungemach der Teuerung dadurch bedeutend vergrößert werden könnte. Die reichliche Versorgung des einheimischen Marktes war nicht der eigentliche Zweck jener Statuten, sondern man beabsichtigte unter dem Vorwande, den Ackerbau zu fördern, den Geldpreis des Getreides soweit als möglich in die Höhe zu treiben und dadurch womöglich eine beständige Teuerung auf dem heimischen Markte zu bewirken. Durch die Erschwerung der Einfuhr beschränkte man die Versorgung dieses Marktes selbst in Zeiten großen Mangels auf das einheimische Erzeugnis; und durch die Begünstigung der Ausfuhr, wenn der Preis des Malters bis auf achtundvierzig Schilling gekommen war, verhinderte man, daß dieser Markt selbst in Zeiten starken Mangels die ganze Ernte für sich behielt. Die dann und wann gegebenen Gesetze, die die Getreideausfuhr auf eine bestimmte Zeit verboten, und die Einfuhrzölle auf eine bestimmte Zeit aufhoben, Hilfsmittel, zu denen Großbritannien schon so häufig hat seine Zuflucht nehmen müssen, beweisen hinlänglich, wie unangebracht das ganze System ist. Wäre das System gut gewesen, so hätte man sich nicht so oft gezwungen gesehen, davon abzuweichen.

Wenn alle Nationen das liberale System der freien Ein- und Ausfuhr befolgten, so würden die verschiedenen Staaten, in die ein ganzer großer Weltteil zerfällt, den verschiedenen Provinzen eines großen Reiches gleichen. So wie unter den verschiedenen Provinzen eines großen Reiches die Freiheit des Binnenhandels aller Vernunft und Erfahrung zufolge nicht nur das beste Linderungsmittel einer Teuerung sondern auch das wirksamste Vorbeugungsmittel gegen eine Hungersnot ist, so würde dies die Freiheit des Aus- und Einfuhrhandels unter den verschiedenen Staaten sein, in welche ein großer Weltteil zerfällt. Je größer der Weltteil, je leichter der Verkehr unter seinen einzelnen Teilen wäre, desto weniger würde ein einzelner Teil jenen Plagen unterworfen sein, weil dem Mangel des einen Landes wahrscheinlich durch die Fülle eines anderen abgeholfen werden könnte. Allein nur sehr wenige Länder haben dies liberale System seinem ganzen Umfange nach angenommen. Die Freiheit des Getreidehandels ist fast überall mehr oder weniger beschränkt und in manchen Ländern durch so alberne Maßregeln eingeengt, daß oft das unvermeidliche Leiden einer Teuerung in die schreckliche Plage einer Hungersnot verwandelt wird. Die Nachfrage solcher Länder nach Getreide kann oft so groß und dringend werden, daß ein kleiner Staat in der Nachbarschaft, der gerade zu der nämlichen Zeit einigermaßen durch Teuerung leidet, es nicht wagen darf, sie zu versorgen, wenn er sich nicht selbst einer gleich fürchterlichen Plage aussetzen will. Die ganz schlechte Wirtschaftspolitik des einen Landes kann es also gewissermaßen zu etwas Gefährlichem und Unklugem für das andere machen, eine Wirtschaftspolitik bei sich einzuführen, die sonst die beste wäre. Indes würde die unbeschränkte Ausfuhrfreiheit in großen Staaten weit weniger gefährlich sein, weil in ihnen das Erzeugnis viel größer ist und die Versorgung nicht leicht durch die Menge des Getreides, das wahrscheinlich ausgeführt werden würde, geschmälert werden könnte. In einem Schweizer Kanton oder einem der kleinen italienischen Staaten mag es zuweilen wohl unerläßlich sein, die Getreideausfuhr zu beschränken. In so großen Ländern aber wie Frankreich oder England kann dieser Fall schwerlich jemals vorkommen. Den Pächter übrigens hindern, seine Ware zu allen Zeiten auf den besten Markt zu schicken, heißt offenbar die allgemeinen Gesetze der Gerechtigkeit einer Idee des öffentlichen Wohles, einer Art von Staatsraison, aufopfern: ein Akt gesetzgeberischer Gewalt, der nur in Fällen der dringendsten Notwendigkeit ausgeübt werden, nur in ihnen verzeihlich sein sollte. Der Preis, bei welchem die Getreideausfuhr verboten wird, müßte stets, wenn sie überhaupt einmal verboten werden soll, wenigstens ein sehr hoher sein.

Die Gesetze, welche das Getreide betreffen, lassen sich überall mit den Gesetzen vergleichen, die die Religion betreffen. Die Menschen fühlen sich bei dem, was sich auf ihren Unterhalt in diesem Leben oder auf ihre Seligkeit in einem zukünftigen bezieht, so sehr interessiert, daß die Regierung ihren Vorurteilen nachgeben und, um die öffentliche Ruhe zu erhalten, dasjenige System einführen muß, welches sie gutheißen. Aus diesem Grunde findet man vielleicht so selten ein vernünftiges System in bezug auf diese beiden Hauptgegenstände eingeführt.

IV. Das Gewerbe des Zwischenhändlers, d. h. des Kaufmanns, der fremdes Getreide einführt um es wieder auszuführen, trägt zur reichlichen Versorgung des heimischen Marktes bei. Es ist zwar nicht geradezu der Zweck seines Handels, sein Getreide im Lande zu verkaufen; aber er wird sich dazu im allgemeinen gern verstehen, und wird es sogar für einen beträchtlich niedrigeren Preis verkaufen als er auf dem auswärtigen Markte erhalten zu können hoffte; er erspart ja doch auf diese Weise die Kosten des Ein- und Ausladens, der Fracht und der Versicherung. Die Einwohner desjenigen Landes, welches durch den Zwischenhandel das Magazin und Vorratshaus für andere Länder wird, können nur selten in Mangel geraten. Wenngleich also der Zwischenhandel dazu beitrüge, den durchschnittlichen Geldpreis des Getreides auf dem heimischen Markte herabzusetzen, so würde er doch den Realwert desselben nicht verringern: Er würde nur den Realwert des Silbers um etwas heben.

Der Zwischenhandel war in Großbritannien in allen gewöhnlichen Fällen durch die hohen Einfuhrzölle auf fremdes Getreide, für das meistenteils keine Rückzölle gegeben wurden, so gut wie verboten; in außergewöhnlichen Fällen aber, wenn nämlich eine schlechte Ernte es notwendig machte, die Zölle durch zeitweilige Statuten aufzuheben, war die Ausfuhr jedesmal verboten. Mithin war durch dieses System von Gesetzen der Zwischenhandel in allen Fällen so gut wie ausgeschlossen.

Es scheint daher das System von Gesetzen, welches mit der Errichtung der Ausfuhrprämie zusammenhängt, die Lobsprüche, die man ihm erteilt hat, keineswegs zu verdienen. Die hohe Kultur und der Wohlstand Großbritanniens, die man diesen Gesetzen so oft zugeschrieben hat, lassen sich sehr leicht aus anderen Ursachen erklären. Die Sicherheit, welche die Gesetze Großbritanniens jedermann im Genuß der Früchte seiner Arbeit geben, ist allein hinreichend, diesen und zwanzig anderen törichten Handelsmaßregeln zum Trotze ein Land blühend zu machen; und diese Sicherheit wurde durch die Revolution fast zur selben Zeit, wo die Prämie eingeführt wurde, vollkommen hergestellt. Das natürliche Bestreben jedes Menschen, seine Lage zu verbessern, ist, wenn es sich mit Freiheit und Sicherheit geltend machen darf, ein so mächtiges Prinzip, daß es nicht nur allein und ohne alle Hilfe die Gesellschaft zum Wohlstand und Reichtum führt, sondern auch hundert unverschämte Hindernisse überwindet, mit denen die Torheit menschlicher Gesetze es nur allzu oft zu hemmen suchte. Freilich ist die Wirkung solcher Hindernisse jederzeit mehr oder weniger die, die Freiheit dieses Prinzips zu beschränken oder seine Sicherheit zu vermindern. In Großbritannien ist das Gewerbe vollkommen sicher, und ob es gleich weit davon entfernt ist, vollkommen frei zu sein, so ist es doch eben so frei oder noch freier als in irgendeinem Teile von Europa.

Wenn auch die Periode des größten Wohlstandes und Gedeihens in Großbritannien erst auf jenes System von Gesetzen folgte, das mit der Prämie zusammenhängt, so dürfen wir darum den Grund davon doch nicht in jenen Gesetzen suchen. Diese Periode ist auch jünger als die Nationalschuld, und doch ist diese ganz gewiß nicht die Ursache des späteren Aufblühens.

Obgleich das System von Gesetzen, das mit der Prämie zusammenhängt, ganz dieselbe Tendenz hat wie die Wirtschaftspolitik Spaniens und Portugals, nämlich den Wert der edlen Metalle im Lande, in dem es wirksam wird, etwas herabzusetzen, so ist doch Großbritannien ohne Zweifel eines der reichsten Länder Europas, während Spanien und Portugal vielleicht zu den ärmsten gehören. Indes erklärt sich diese Verschiedenheit des Zustandes ganz gut aus zwei besonderen Ursachen. Erstens muß in Spanien die Abgabe auf die Ausfuhr des Goldes und Silbers, in Portugal aber das Ausfuhrverbot und die eifrige Polizei, die über die Vollziehung dieser Gesetze wacht, in diesen beiden Ländern, die so arm sind und untereinander jährlich mehr als sechs Millionen Pfund Sterling einführen, nicht nur unmittelbarer, sondern auch gewaltsamer den Wert dieser Metalle herabsetzen als sie die Getreidegesetze in Großbritannien herabsetzen können. Zweitens aber hat die schlechte Politik dieser Länder kein Gegengewicht an der allgemeinen Freiheit und Sicherheit des Volkes. Das Gewerbe ist dort weder frei noch sicher, und die bürgerliche und kirchliche Verfassung Spaniens und Portugals ist der Art, daß sie allein schon hinreicht, die jetzige Armut dieser Länder zu verewigen, selbst wenn ihre Handelsmaßregeln so weise wären als sie größtenteils unsinnig und töricht sind.

Die dreiundvierzigste Akte aus dem dreizehnten Regierungsjahre des jetzigen Königs scheint in bezug auf die Getreidegesetze ein neues System eingeführt zu haben, welches zwar in manchem Betracht besser, aber in einem oder zwei Punkten vielleicht nicht ganz so gut ist als das alte.

Durch dieses Statut werden die hohen Einfuhrzölle auf das zum heimischen Verbrauche eingebrachte Getreide aufgehoben, sobald der Preis des mittelmäßigen Weizens auf achtundvierzig Schilling für den Malter, von mittelmäßigem Roggen, von Erbsen oder Bohnen auf zweiunddreißig Schilling, von Gerste auf vierundzwanzig und von Hafer auf sechzehn Schilling gestiegen ist. Dagegen ist nur ein geringer Zoll von einem halben Schilling auf den Malter Weizen, und so nach Verhältnis auf die übrigen Getreidearten gelegt worden. Bei allen diesen verschiedenen Getreidearten, besonders aber beim Weizen, ist der innere Markt nun der fremden Zufuhr zu weit geringeren Preisen geöffnet als früher.

Nach demselben Statute hört die alte Prämie von fünf Schilling auf die Ausfuhr des Weizens auf, sobald der Preis auf vierundvierzig Schilling für den Malter steigt, während sie vorher nur bei achtundvierzig Schilling aufhörte. Die Prämie von zwei und einem halben Schilling auf die Ausfuhr der Gerste hört auf, sobald der Preis auf zweiundzwanzig Schilling steigt, während sie früher erst bei vierundzwanzig Schilling aufhörte. Die Prämie von zwei und einem halben Schilling auf die Ausfuhr des Hafermehl hört auf, sobald der Preis auf vierzehn Schilling steigt, während sie früher erst bei fünfzehn Schilling aufhörte. Die Prämie auf Roggen ist von drei und einem halben Schilling auf drei Schilling herabgesetzt worden und hört auf, sobald der Preis auf achtundzwanzig Schilling steigt, während sie früher erst bei zweiunddreißig Schilling aufhörte. Wenn Prämien etwas so Unzweckmäßiges sind als ich zu zeigen versucht habe, so ist es um so besser, je früher sie aufhören und je niedriger sie sind.

Dasselbe Statut erlaubt bei den niedrigsten Preisen die zollfreie Einfuhr von Getreide, wenn es zur Wiederausfuhr bestimmt ist; nur muß es in der Zwischenzeit in einem Lagerhause, welches unter dem gemeinsamen Verschluß eines königlichen Beamten und des Kaufmanns steht, aufbewahrt werden. Diese Freiheit erstreckt sich freilich nur auf fünfundzwanzig Seehäfen Großbritanniens; allein diese fünfundzwanzig sind die wichtigsten, und in den meisten übrigen dürften sich schwerlich zu diesem Zwecke geeignete Lagerhäuser finden.

Insoweit nun enthält dieses Gesetz offenbar eine Verbesserung des alten Systems.

Allein das nämliche Gesetz gewährt auch eine Prämie von zwei Schilling für den Malter auf die Ausfuhr von Hafer, wenn der Preis nicht über vierzehn Schilling beträgt. Früher wurde auf die Ausfuhr dieser Kornart ebenso wenig als auf die der Erbsen oder Bohnen jemals eine Prämie gegeben.

Und ferner wird durch dasselbe Gesetz die Ausfuhr des Weizens verboten, wenn der Preis auf vierundvierzig Schilling für den Malter, des Roggens, wenn er auf achtundvierzig, der Gerste, wenn er auf zweiundzwanzig, und des Hafers, wenn er auf vierzehn Schilling steigt. Diese Preise scheinen sämtlich viel zu niedrig zu sein, und überdies scheint etwas Ungehöriges darin zu liegen, daß man die Ausfuhr gerade bei den Preisen verbietet, bei denen die zur Erzwingung der Ausfuhr gegebene Prämie aufhört. Entweder sollte man die Prämie schon bei einem viel niedrigeren Preise aufhören lassen, oder die Ausfuhr müßte erst bei einem, weit höheren erlaubt werden.

Insoweit nun scheint dieses Gesetz hinter dem alten System zurückzustehen. Trotz aller seiner Mängel kann man aber doch vielleicht von ihm sagen, was man von den Gesetzen des Solon gesagt hat, daß, wenn es auch nicht an und für sich das beste ist, es doch das beste ist, welches die Interessen, die Vorurteile und die Sinnesart der Zeit zu machen erlaubten. Es kann vielleicht für die Zukunft einem besseren Gesetz den Weg bahnen.


 << zurück weiter >>