Friedrich von Raumer
Geschichte der Hohenstaufen und ihrer Zeit, Band 5
Friedrich von Raumer

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V. Vom Kriegs- und See-Wesen.

1) Von Heerbann, Lehndienst und Kriegspflichtigkeit überhaupt.

In der ältesten Zeit, vor einer festen Ansiedlung der Deutschen, war es der natürliche Beruf jedes freien Mannes, in den Kriegen seines Stammes mitzufechten. Nach der Ansiedlung mochte manchem dies unruhige Kriegsleben mißbehagen und man fragte: ob von einem Stamm- und Volks-Kriege die Rede sey, für welchen sich zu stellen noch kein Zweifel statt fand; oder ob einzelne Häupter persönliche Fehden ausfechten wollten und Genossen suchten, woran jeder nach eigenem freien Entschlusse Theil nehmen, oder wegbleiben könnte. Im letzten Falle trat das Verhältniß zu dem Anführer in den Vordergrund: man theilte mit ihm Glück und Unglück und blieb ihm, wenn die Beute und der Lohn reichlich gewesen war, gern für ähnliche Fehden bereit und gewärtig. – Stamm- und Volks-Kriege aber, wobei es auf den Lohn und auf persönliche Zuneigung oder Abneigung weniger ankam, als auf Erfüllung einer allgemeinen Pflicht, erschienen bald weniger reizend, wie Fehden der erwähnten Art, und nahmen auch diejenigen in Anspruch, welche nicht die geringste Neigung hatten sich von ihrem Grundstücke zu entfernen. Da entwickelte sich ganz 480 natürlich der Grundsatz: daß weder Neigung, noch Hoffnung hiebei entscheiden könne; sondern jeder in dem Maaße kämpfen und Kämpfer stellen müsse, als ihm der Schutz seines Besitzthums mehr oder weniger werth sey: das Grundvermögen wurde Maaßstab für die Vertheilung der Kriegslast. Der Heerbann erscheint also, nach unserer Art zu reden, als eine auf sachlichem Besitzthum ruhende allgemeine Konscription, oder Kriegspflichtigkeit. Doch gingen kriegerische Könige, wie Karl der Große, wohl öfter über diesen Grundsatz hinaus, und ließen neben jener, wir möchten sagen, dinglichen Kantonrolle, auch noch eine persönliche anfertigen und danach aushebenHüllmann Finanzgesch. 107  Mettingh status militiae Germanorum.  Stenzels Kriegsverfassung.. Der letzte Grundsatz der Einstellung kann aber nur zur Anwendung kommen, wenn man Sold giebt, oder in glücklichen Kriegen auf Unkosten der Feinde lebt; jenes war aber nie, und dieses nicht immer der Fall; mithin mußte man stets darauf zurückkommen: das Grundvermögen begründe die Kriegspflicht, diene statt des Soldes und beweise, daß man dessen nicht bedürfe, oder ihn dinglich ein für allemal erhalten habe.

Die Aushebung nach diesem Grundsatze mußte aber, wenn sehr viele Kriege, wie zur Zeit Karls des Großen, rasch aufeinander folgten und die Hausväter von der Eider bis zum Ebro umhergeschickt wurden, äußerst drückend werden; und umgekehrt mußten die Heerbannsmänner, nach langem Frieden, im Kriege fast ganz untauglich erscheinen. Man fühlte das Bedürfniß, außer dieser Art von Landwehr eine Zahl geübter, vorzugsweise zum Kriege gebildeter Männer, für Reichskriege wie für Fehden bei der Hand zu haben, und schlug nun mehre Wege ein, diesen Zweck zu erreichen. So stiftete Kaiser Heinrich I in den Gränzstädten und Gränzburgen, besonders zur Abwehr ungerischer Anfälle, eine Art neuer LandwehrWittich. II, 643.  Möser osnabr. Gesch. II, 139.: allein dies Mittel ward erstens, nur in 481 einzelnen Gegenden angewendet; zweitens, diente es nur zur Reichsvertheidigung, ohne Bezug auf Privatfehden der Bischöfe und Fürsten; endlich, sollen die neuen Landwehrmänner selten würdige Landbesitzer, öfter Leute schlechten Rufes, oder gar raubsüchtiges Gesindel gewesen seyn: weshalb sie weder ihre neue Stellung mit Würde behaupteten, noch im Frieden mit den übrigen Bewohnern blieben. Mithin ward diese Einrichtung weder allgemein, noch erhielt sie lange Dauer und ungetheilten Beifall; auch hatten sich seit längerer Zeit bereits allgemeinere Veränderungen des Kriegswesens vorbereitet.

Die Heerbannspflichtigen konnten oft nicht unterscheiden, ob man sie zu Reichsdienst, oder Fehde ausbiete; und in manchen Fällen (wo sie nach ihrem Vortheile entscheiden wollten) verstattete man ihnen nicht den Kriegsdienst zu verweigern. Weil indeß dem Fordernden wenig an ihren einzelnen Personen lag, so kam es allmählich dahin, daß man entweder Stellvertreter annahm, oder Geld statt des Dienstes zahlte, oder mit kriegslustigen Anführern Verträge wegen Werbung ganzer Abtheilungen schloß, woraus Gefolgschaften neuer Art entstanden. Diese Hauptleute suchten aber oft den Kriegsdienst bloß mit ihren Dienstleuten wohlfeil und schlecht abzuthun, worüber Fürsten und Könige Klage erhoben; oder jene wurden nicht allein für den Reichskrieg, sondern auch für Privatfehden lange in Anspruch genommen und litten bei ihrer Unternehmung ansehnlichen Verlust. Es gab also auf beiden Seiten Gründe, die Kriegsdienst Fordernden und die Kriegspflichtigen wieder zu einem unmittelbaren Wechselverhältnisse hinzudrängen. Das alte System des Heerbannes wollte aber keiner recht ernstlich herstellen, weil die Mängel einer plötzlich ausgebotenen ungeübten Mannschaft für den Reichskrieg unvertilgbar blieben, und weil die Frage, ob Reichskrieg oder Fehde statt finde, bei der großen Zahl der letzten ganz in den Hintergrund gestellt werden sollte. So traten nun Veränderungen mannigfacher Art ein: erstens, manche Freie, welche sich in 482 beschränkten Umständen befanden und von mehren Seiten bedrängt wurden, traten in die Hörigkeit eines Mächtigen: sie gaben ihre Freiheit auf um des Schutzes willen und selbst einen Theil ihres Grundvermögens, oder ihrer Einnahmen, um für immer ganz vom Kriegsdienste befreit zu werdenKindlinger Beiträge II, 156–184; III, 80..

Zweitens, übernahmen andere für allerhand Begünstigungen und Vortheile, Verpflichtungen verschiedener Art: sie wurden Ministerialen, Dienstmannen.

Drittens, erhoben sich manche Freie so über ihren Stand, wie die Hörigen darunter hinabsanken: sie wurden Glieder des als abgeschlossenen Stand sich entwickelnden, hervortretenden Kriegsadels.

Viertens, konnten diese Kriegsadelichen nicht schlechthin vereinzelt bleiben, und noch weniger sich alle auf ganz gleicher Stufe erhalten. Es erwuchsen also die Wechselverhältnisse und Abstufungen des Lehnwesens, worüber nur die Bemerkung hieher gehört: daß man vom Lehne itzt so zu Lehnskriegsdienst verpflichtet ward, wie ehemals vom Heerbannsgute zum Heerbannsdienst. Weil aber die Zahl der Lehngüter im Verhältnisse viel geringer, ihr Umfang viel größer war, so folgte, daß die Zahl der Kriegenden abnahm, und statt des Fußvolks, der Reiter und Ritterdienst die größere Wichtigkeit erhielt. Diese neue Lehnspflicht erschien als die erste, und Reichsvertheidigung traf den Lehnsmann nur mittelbar, sofern sie dem Lehnsherrn oblag. Ein diesem geschworner Eid sollte zwar das Verhältniß zum Könige nicht auflösen: in der Wirklichkeit ward es jedoch sehr oft zurückgestellt. Der Kaiser blieb nicht Oberanführer freier LandbesitzerMöser osnabr. Gesch. II, 179., er konnte sich nicht mehr an den Reichsboden, er mußte sich an die Hauptherrn halten; und so ward es ihm gleichgültig, wie diese die Höfe besetzten und die Hofbesitzer behandelten. Wenn aber mächtige Herrscher an die Fürsten und Prälaten als Inhaber von Heerbannsgütern 483 strenge Forderungen machten, gingen diese gewöhnlich, mit mehr oder weniger Billigkeit, auf ihre Hintersassen zurückAbgaben der Klosterleute im Elsaß zu Reichszügen.  Schöpfl. Als. dipl. I, 227..

Der Lehndienst entfernte also die Masse des Volkes vom Kriege. Auch waren die Kriege jener Zeit mehr Fehden als Kriege, sie konnten bei der geringen Zahl von Theilnehmern, der kurzen Dauer ihrer Dienstzeit, dem Mangel an Gelde, nicht von großem Umfange seynDie größten Heere dieser Art werden unter Friedrich I erwähnt, ihre Zahl aber doch wohl zu hoch angegeben. und weder eigentliche Volkskämpfe werden, noch umgekehrt in Eroberungskriege übermächtiger Herrscher ausarten.

Diese allgemeine Ansicht, diese als Regel anzuerkennenden Verhältnisse wurden aber durch eine Menge einzelner Verträge, Gewohnheiten u. a. m. näher bestimmt und abgeändert. Wir theilen einige zur Probe mit und bahnen uns dadurch den Übergang zu der Darstellung, wie der Söldnerdienst allmählich neben dem Lehndienste Eingang fand. Sechs Wochen mußte in der Regel der Kriegspflichtige dem Reiche bei eigener Kost dienen; auf dem Römerzuge, bis der Kaiser gekrönt warSchwäb. Lehnr. 73. Richtst. Lehnr. 13.. Im letzten Falle gab der Erzbischof von Köln seinen Dienstleuten Geld und Tuch zu Hülfe; wessen Gut aber nicht fünf Mark betrug, der blieb zu Hause und zahlte dem Erzbischofe die Hälfte des jährlichen ErtragesKindlinger Beitr. II, Urk. 13.  Orig. guelf. II, 538; III, 495.  Pulkava 206.. Kaiser Lothar bestimmte, was das Kloster Stablo zu Kriegszügen selbst zahlen und leisten müsse, und was es auf Hintersassen vertheilen dürfe. 1166 kaufte sich der Bischof von Hildesheim mit 400 Mark vom italienischen Zuge los; 1212 zahlte der König von Böhmen 300 Mark, oder stellte 300 Mann. In Friesland, wo das Lehnwesen nie sichern Fuß faßte, kamen im dreizehnten Jahrhundert folgende 484 VorschriftenWiarda Gesch. I, 136. – In Ungern ward 1136 der zehnte Zinsbauer des Adels und der Geistlichkeit eingestellt.  Engel I, 233. zur Anwendung: wer dreißig Pfund in Landgütern besitzt, soll Pferd und Waffen zur Landwehr halten; wer 20 Pfund, soll Schlachtschwerter haben; wer zwölf Pfund, hält Schild und Speere; wer weniger besitzt, Köcher und Bogen. Übertreter dieser Vorschriften trifft verhältnißmäßige Geldbuße. Im Freibriefe der preußischen Stadt Kulm von 1233 heißt esLukas David III, 141. – In Lausanne folgten die Bürger dem Bischofe auf längere Zeit, wenn er selbst anführte und das commune consilium beigestimmt hatte; war dies nicht der Fall und führte ein Beamter des Bischofs, so folgten sie nicht weiter, als daß sie jeden Abend wieder zu Hause seyn konnten!  Urk. 15 von 1144 bei Ruchat.: wer vierzig Morgen (mansi) besitzt, muß in voller Rüstung, mit einem gepanzerten Roß und zwei Handpferden (equitaturis) dienen; wer weniger hat, in leichterer Rüstung und mit einem Pferde.

Als der Herzog von Brabant für Otto IV gegen König Philipp strittInnoc. reg. imp. epist. 52., ließ er in seinen Landen so viele einstellen, daß in Häusern, wo zwei bis sechs Männer wohnten, nur einer zurückblieb. In Dänemark hob man, um die Mitte des zwölften Jahrhunderts, vor allen die jungen unverheiratheten Männer zum Kriegsdienste ausSaxo Grammat. XIV, 512.  Langebek VII, 513.. Anfangs des dreizehnten Jahrhunderts war der Adel persönlich zu allen Kriegen, die freien Eigenthümer zur Landwehr verpflichtet, die kleinern Leute aber dienstfrei. In England fertigten die Richter Verzeichnisse der Kriegspflichtigen, ihrer Einnahmen und der hienach von ihnen zu haltenden WaffenPetrus Petrob. I, 365, und unten Abschnitt 5 von der Bewaffnung.. In Italien wichen die Grundsätze der Fürsten und der Städte sehr von einander ab. Jene mußten, wo der Lehndienst nicht reichte, bald Vergütungen bewilligen; und diese 485 stellten die Vertheidigung des Vaterlandes als allgemeine Bürgerpflicht auf. Der Markgraf Wilhelm von Montferrat versprach im Jahre 1158 den Einwohnern von Gazingo bei Aqui, sie sollten jährlich nur drei Heerfahrten, jede auf drei Tage thun, und für längere Dienstzeit entschädigt werdenMoriondus I, Urk. 47.. In Brescia war jeder von achtzehn bis sechzig, in Genua und Florenz von funfzehn bis siebenzig Jahren dienstpflichtigRovelli II, CLXX.. In Verona hielt man ums Jahr 1230 nach Maaßgabe des größern oder geringern Vermögens, zwei Kriegsrollen, eine für die Anführer und eine für die GemeinenCarli Verona III, 312.  Campagnola 190, 266.. Monatlich wurden von beiden so viel eingestellt als nöthig waren, und wenn alle die Reihe herum gedient hatten, fing man wieder von vorn an. Nur der Podesta und die Anziane konnten hievon entbinden. Wer Kriegsdienste that, war von andern Bauerlasten frei. Der Hauptmann erhielt monatlich sieben, der Gemeine drei veronesische Liren. Mailand stellte im Fall der Noth nicht bloß die Bürger, sondern auch alle benachbarte Landleute einDavorio prospetto 44.. Im Jahre 1252 ward für den lombardischen Bund angeordnet, daß jeder sonst nicht Kriegspflichtige für Bezahlung dienen müsseMurat. antiq. Ital. IV, 490..

Wie in andern Zeiten, so trachteten auch damals viele nach Befreiung vom Kriegsdienste: allein die Bürger gingen darauf nicht ein, und noch weniger durften Lehnsmänner ihre Pflicht umgehen und doch das Lehn behalten wollen. Deshalb konnten solche Befreiungen (sofern sie nicht für ganze Klassen von Einwohnern ein für allemal ausgesprochen waren und feststanden) nur in ganz einzelnen Fällen, oder wegen ganz abweichender Verhältnisse eintreten. Wir geben einige Beispiele. Kaiser Heinrich VI entband die Bürger von Messina, welche sehr große Verdienste um ihn 486 hatten, von der Dienstpflicht, es sey denn daß sie Lehne besäßenGallo annal. II, 68.. Im Jahre 1243 versprach Kaiser Friedrich II der Stadt Fano, die er bei gutem Willen erhalten wollte: er werde innerhalb ihrer Mauern keine Soldaten aushebenAmiani II, 51 und LIV.. Auf ähnliche Weise gestattete Parzival von OriaBenigni I, Urk. 32., der Feldherr König Manfreds, den Einwohnern von S. Ginesio, nur bis auf eine gewisse Entfernung von ihrem Wohnort Kriegsdienste zu leisten. In Bologna waren die Professoren und Studenten persönlich freiSarti I, 2, 226.; aber jene mußten Beiträge zu den Kriegskosten zahlen und diese Stellvertreter herbeischaffen. Sollte aber einer oder der andere gewisse Güter inne haben, oder Vortheile von der Stadt genießen, die auf Kriegsdienst Bezug hatten, so mußte er auch jeder dafür eintretenden Pflicht genügen.

Die Geistlichen waren für ihre Personen frei vom Kriegsdienste; doch mußten sie zur allgemeinen Reichsvertheidigung, oder für inne habende Lehn, den gewöhnlichen Dienst durch andere leistenGallia christ. X, 56.; und der Versuch, nach dem Sinken des Heerbanns und der Herzogthümer, ihre freien Hintersassen ebenfalls dem Kriegsdienste zu entziehen, mißlang aus nahe liegenden Gründen.

 
2) Vom Söldnerdienste.

Zu allen Zeiten mögen, statt persönlicher Erfüllung der Kriegspflicht, einzelne den Berechtigten entschädigt und diesem überlassen haben dafür Kriegstüchtige herbeizuschaffen: allgemeiner aber ward der Gebrauch von Söldnern zur Zeit Friedrichs I, Philipp Augusts und Heinrichs II von EnglandHallam I, 221.  Laurish. chron. 146. – Richard Löwenherz schlug 1198 vor, 300 milites zu stellen, oder für jeden täglich drei solidi zu zahlen. Die meisten waren damit zufrieden, einige widersprachen der Neuerung.  Roger Hov. 776.. Erst jetzt zeigte sich der Lehndienst häufiger 487 unzureichend, die Neigung, sich davon loszukaufen, allgemeiner, der Geldvorrath größer und dessen Umlauf schneller. Insbesondere wußten die italienischen Städte von ihrem wachsenden Reichthum in dieser Beziehung so wirksamen Gebrauch zu machen, daß ihre Gegner zur Anwendung ähnlicher Mittel schreiten mußten.

Schon im Jahre 1103 zahlte der Graf von Flandern, nebst andern Baronen, dem Könige Heinrich von England Summen baaren GeldesRymer I, 1, 2-9. und erlaubte seinen Unterthanen englische Dienste zu nehmen; und im Jahre 1106 führte Heinrich den Krieg wider seinen Bruder Robert großentheils mit SöldnernWikes chron.. Kaiser Friedrich I gab mehren Fürsten, die ihm zu seinen italienischen FeldzügenHüllmann Gesch. der Stände II, 241., über ihre eigentliche Verpflichtung hinaus, dienten und Krieger stellten, eine angemessene Geldentschädigung, und noch viel häufiger geschah dies zur Zeit Philipps und Friedrichs II. Sobald indeß den Königen das Geld ausging, mußten sie wieder Land daran wenden.

Zur Erläuterung des Verfahrens in den italienischen Städten dienen folgende BeispieleDavorio prospetto 29.  Rovelli II, CLXXI.. Schon im Jahre 1155 und wiederum im Jahre 1175, hatte Mailand Söldner angenommen. Funfzig Jahre später bekam daselbstGiulini zu 1223, p. 424. der Miles für sich drei Soldi di Terzoli, eben so viel für seinen Schildträger und für einen andern Diener, wenn er ihn mitnehmen wollte. In Verona erhielt um dieselbe Zeit der Hauptmann (capitaneus) nur den doppelten Sold eines MilesCampagnola c. 132.. Auf ähnliche Weise finden wir 1266, Söldner in Vicenza, 1263, deutsche und italienische Söldner in FlorenzVerci Trivig. II, Urk.157.  Excerpta Magliab. 43, p. 41.. Zehn Jahre früher wurde für den lombardischen Bund festgesetzt: jeder Ritter, der drei Pferde, darunter einen 488 Streithengst hält, bekommt täglich sechs kaiserliche Solidi, vier hingegen, sobald er nur zwei Pferde hältMurat. antiq. Ital. IV, 490.. Doch soll man sich bemühen Tüchtige für geringern Sold aufzufinden. Fehlt es an solchen, so wählt die Stadtobrigkeit und der Abgeordnete des Papstes brauchbare Männer unter denen aus, die nicht ohnehin schon dienstpflichtig sind. Graf Thomas von Savoyen stellte im Jahre 1225 den Genuesern 200 Milites auf zwei Monate, und erhielt für jeden Miles und dessen zwei Knappen und Schildträger monatlich 26 Pfund, für sich 100 Mark und für jeden der drei Hauptleute funfzig MarkBarthol. annal.. König Manfred gab den aus Piacenza Vertriebenen monatlich für den Reiter drei Pfunde und für den Fußgänger ein Pfund ImperialenJohann. de Mussis.  Placent. chron. mscr.. Er erlaubte den Einwohnern mehrer von ihm abhängigen Orte Söldner zu stellen, wenn sie den Kriegsdienst nicht selbst übernehmen wolltenBenigni I, Urk. 32.. Sanutus berechnete im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts die Kosten der Besoldung, Ausrüstung, Ernährung eines Heeres von 15,000 Fußgängern und 300 Reitern jährlich auf 600,000 Goldflorenen, den Floren zu zwei venetianischen schweren SchillingenFlorenum soldis duobus Venetorum grossorum.  Sanutus 36.. Ferner schlägt er die Kosten des Übersetzens nach Palästina, Schiffe, Eisen, Zelte, Ersatz der Pferde u. s. f. noch auf 100,000 Florenen an.

Alle Söldner (und dies ist eine Hauptsache) wurden nur auf die Zeit des wirklichen Krieges angenommen, nach dessen Beendigung aber sogleich entlassen.

Nur im oströmischen Reiche scheint man, so wie durch alle Jahrhunderte fremde SöldnerCinnamus 3, 4., so auch im Frieden mehr stehende Mannschaft unterhalten zu haben, als im Abendlande. Und dennoch konnten die Byzantiner weder 489 den Türken, noch den Abendländern widerstehn, wozu freilich noch viel andere, besonders moralische Gründe mitwirkten.

 
3) Von der Verpflegung des Heeres.

Es fehlt uns fast an allen Nachrichten über die Art, wie man Kriegsheere verpflegte: allein eben dieser Mangel an Berichten, verbunden mit der Kunde von so vielen Unfällen, welche, – z. B. während der Kreuzzüge –, durch Hunger und Durst entstanden, beweisen: daß es an allgemeinen und genügenden Anstalten fehlte, und der Einzelne, welcher sich in der Regel selbst beköstigen, kleiden und waffnen sollte, oft zu sorglos, oft aber auch ganz außer Stande war für sich allein das Nöthige herbeizuschaffen. In der Regel nahm man was man vorfand, und Versprechungen, alles zu bezahlen, wurden, da die Einzelnen dürftig und habsüchtig waren, allgemeine Kriegskassen aber fast gänzlich fehlten, gewiß eben so wenig gehalten, als in unsern Tagen. Einzelne Entschädigungen übermäßig Mitgenommener und willkürlich Behandelter fanden jedoch bisweilen aus Mitleiden stattGesch. der Hohenst. Band II, S. 18..

Der schon genannte Sanutus giebt zwarSanutus 60. auch eine lehrreiche Berechnung über die Art und die Kosten der Verpflegung eines Heers: sie bleibt indeß bei der Ungewißheit der Maaße und Gewichte in mehren Theilen ebenfalls dunkel. Täglich bringt er ein und einhalb Pfund Brot, eine Portion Wein und wöchentlich dreimal Fleisch zum Ansatz. Außerdem Käse, Bohnen, andere Hülsenfrüchte zu abwechselnder Beköstigung u. s. w.

 
4) Von Kriegsabgaben

ist schon einiges bei der Lehre von den Steuern mitgetheilt worden; wir fügen hinzu: daß anfangs jene mehr in einem Loskauf von der Pflicht persönlichen Mitziehens 490 bestandenSo kaufte sich 1220 der Abt von S. Gallen mit Gelde vom Römerzuge los.  Arx I, 336.  Desgl. mehre Städte.  Hüllmann Finanzgesch. 181. – Wir finden, daß nach einigen Verträgen der einem andern zu Hülfe ziehende Fürst die Kosten des Zuges vergütigt erhielt.  Würdtw. subs. VI, 432.; später dagegen unter dem Namen von Beden, erbetenen Steuern, ein regelmäßiger Beitrag zu öffentlichen Ausgaben wurden. Die Grundsätze, welche man bei ihrer Hebung, Vertheilung und Verwendung befolgte, waren sehr verschieden, und ruhten oft auf ganz einzelnen Verträgen. So lange der Adel noch persönlich mitzog und die Geistlichkeit ihre Freiheit geltend machen konnte, traf die Bede nur die übrigen Einwohner: sobald dies aber nicht der Fall war, oder die Beden bloß als Beihülfe zu allgemeinen Ausgaben betrachtet wurden, blieb keine hinreichende Ursache, sich von ihrer Zahlung auszuschließen. Daß König Wilhelm von Holland die Einwohner der Burg Friedberg nicht bloß vom Kriegsdienste, sondern auch von allen Kriegsabgaben freisprach, kann nur als mißbräuchliche Ausnahme betrachtet werden, die dem Ohnmächtigen abgepreßt wurdeStrubens Nebenstunden II, 298, 335.  Meermann II, 102..

Obgleich das Geld damals im ganzen eine geringere Wichtigkeit beim Kriegführen hatte, als itzt, so finden sich doch schon drückende Kriegsschulden (z. B. in italienischen Städten, Kaiser Friedrichs II u. a. m.), mit deren Abzahlung es nicht sehr pünktlich herging. Deshalb faßte die Hauptversammlung der Cistertienser den vorsichtigen Beschluß: daß keiner ihrer Äbte einem Kriegführenden, während des Krieges, irgend etwas geben oder leihen dürfeHolsten. codex II, 396..

 
5) Von der Bewaffnung.

Es dürfte gerathener seyn die Nachrichten, welche sich über die Bewaffnung finden, nach der Zeitfolge, als nach den Gegenständen zu ordnen.

491 Die meisten Pilger des ersten Kreuzzuges waren ungeharnischte und nur mit hölzernen Bogen bewaffnete FußgängerGuib. hist. Hieros. 471, 537.  Wilh. Tyr. 716.. Es galt schon als Auszeichnung, ein gutes Schwert, oder eine künstlichere Armbrust zu besitzen, welche kurze, dicke, schwere Bolzen schoßAnna Comn. 113, 137, 230, 310, 315.  Alb. Acq. IV, 6.  Schlieffen 97.. Beim Spannen derselben setzte man den Fuß auf die Sehne und zog mit beiden Händen an sich.

Die Ritter trugen von Eisen geflochtene Schuppenpanzer, große mit Silber und Gold geschmückte, oder bunt bemalte Schilde von Stahl oder festem mit Eisen beschlagenem HolzeSchahabedd. 586.  Mon. boica III, 582.. Sie waren mannigfach gestaltet, gewöhnlich am Rande etwas zurückgebogen und in der Mitte mit einem hervorragenden Nabel versehen. Den Kopf bedeckte ein einfacher oder mit Zinken und Zierrathen versehener Helm, die Lanzen von Eschenholz hatten sehr scharfe eiserne Spitzen. Der Angriff solcher Ritter war in freiem Felde unwiderstehlich, jeder Pfeil prallte von solchen Rüstungen ab. Deshalb richtete man die Geschosse meist auf die Pferde: denn wenn diese stürzten, nahm der Reiter oft Schaden, oder er war doch als Fußgänger unbehülflich und ungefährlich. Laut einer NachrichtVitriac. hist. Hier. 1116. hatten die Türken damals nur Bogen und Pfeile, und lernten erst von den Kreuzfahrern Rüstungen, Lanzen, Schwerte und Schilde kennen; womit aber eine zweite im Widerspruche steht: daß in Korbugas Heere die sogenannten Agulanen, und selbst ihre Pferde, ganz in Eisen geharnischt waren und bloß mit dem Schwerte fochtenGesta Franc. 15.  Gesch. d. Hohenst. Band I, S. 156..

Im Jahre 1115 trug eine Schaar im Heere Heinrichs V vor Köln undurchdringliche Harnische von HornLoricis corneis ferro impenetrabilibus.  S. Pantal. chr. Würdtw.  Colon. chr. S. Pantal. 915. – Die leichte Reiterei der Ungern war mit Bogen und Schildern; die schwere, deren Pferde selbst an Kopf und Brust Harnische trugen, mit langen Schwertern und Lanzen bewaffnet. Die stärksten Reiter und Pferde stellte man in die erste Reihe und kettete, zu desto unwiderstehlicherem Angriffe, die Köpfe der Pferde aneinander.  Engel I, 256.. 492 Genua hatte im Jahre 1120 ein Heer von 22,000 Mann, darunter 5000 mit eisernen Harnischen und HelmenCaffari 254..

Das Fußvolk war damals in der Regel nur mit Bogen und Schleudern bewaffnetSo 1132 die Normannen in Sicilien (Guil. App. III, 266). Desgl. die Dänen. (Saxi Gramm. XIV, 402.). Dasselbe gilt für das Fußvolk Kaiser Friedrichs IRadev. I, 26.  Aus den Schleudern warf man bleierne Bolzen.  Günther II, 520.  Guil. App. II, 260.  Otton. Fris. vita II, 26.. Bei seinem Kreuzzuge geschieht auch der mit Eisen gepanzerten Pferde ErwähnungFrider. exped. Asiat. 509.. Richard Löwenherz trug vor Akkon ein Panzerhemd, und schoß vortrefflich mit der ArmbrustVinisauf VI, 21; III, 8, 9, 12.. Türken und Christen hatten daselbst zweischneidige Schwerter und mit Spitzen versehene Streitkolben. Jene waren selten geharnischt; sie trugen eine leichte vorn gestählte Lanze und an der Seite einen kurzen Säbel, wurden aber auf ihren schnellen gewandten Pferden, den schwer gerüsteten christlichen Rittern oft sehr gefährlich.

Um dieselbe Zeit war die Leibwache König Philipp Augusts mit Streitkeulen von Erz bewaffnetRigord. 36.  Bened. Petrob. I, 565.. König Heinrichs II von England Kriegsgesetze lauten dahin: jeder Inhaber eines einfachen Ritterlehns soll haben: Harnisch, Helm, Schild und Lanze. Eben so jeder freie Mann der sechzehn Mark Einnahme bezieht. Wer hingegen nur bis zehn Mark einnimmt, hat bloß einen Halsberg, Sturmhaube und Lanze. Der Bürger waffnet sich mit Brustwams, Sturmhaube und 493 LanzeSparke script. 84.. Niemand darf diese Waffen verkaufen, verpfänden oder verschenken; sie gehn auf den Erben, oder wenn dieser zum Kriege unfähig ist, auf dessen einstweiligen Stellvertreter über. Wer mehr als die vorgeschriebenen Waffen hat, soll sie vertheilen oder verkaufen; Ausfuhr von Waffen ist verboten; kein Jude darf Waffen besitzen.

In der Schlacht bei Bouvines 1214 finden wir einerseits ganz ungeharnischtes Fußvolk mit Keulen, Spießen Schwertern und Bogen bewaffnetBriton. Phil. 151, 230.  Rigord. 58, 59.; andererseits Ritter mit so starken Panzerhemden, Brust- und Bein-Harnischen versehn, daß kein Schwertstreich hindurchging. Mehre Deutsche stachen mit langen, dünnen, dreischneidigen Degen ihre Gegner geschickt von den Pferden herab.

Die Saracenen in dem Heere Friedrichs II waren fast lauter BogenschützenRoland. Patav. V, 3.  Cereta zu 1237.. In der Schlacht Karls I gegen Manfred fochten die Deutschen mit längern Schwertern und Keulen; doch gelang es den Franzosen sie zu unterlaufen und mit ihren kürzern Waffen die Fugen der Rüstungen zu treffenDescript. victor. Caroli 845.. Eiserne Keulen führten manche ums Jahr 1260 in TuscienMalespini 173.. Ferrara befahl 1279: jeder Kriegspflichtige solle haben ein Panzerhemd, einen eisernen Halskragen, Helm, Schild, Lanze, Schwert und DolchMurat. antiq. Ital. II, 487..

In seinen Vorschlägen über Bewaffnung eines Heers erwähnt Sanutus außerdem noch eiserner HandschuheSanut. 59.; des Schildes aber nur für den Fall daß man ohne Harnisch focht. Das Schild hing in der Schildfessel, welche, so wie die Waffen überhaupt, bei den Reichern gar sehr geschmückt warNibelungen 1754–56.. An mehren Orten, so in Ravenna, ging die Pfändung nie auf die WaffenFantuzzi IV, 69.; anderwärts, z. B. in Verona 494 und Mailand, durfte man mehre Arten derselben während des Friedens nicht tragen, und unvorsichtiger Gebrauch der erlaubten wurde gestraftCampagnola cap. 138.  Davorio 60..

Fürsten und Städte hielten gleichmäßig wohlversehene Zeughäuser; ja selbst Grafen und Ritter besaßen oft ansehnliche Waffenvorräthe1180 hinterließ der Graf von Falkenstein 60 hastilia, 4 galeae, 6 tubae, 15 loricaeocreae ferreae, 12 ferreae caligae etc.  Monum. boica VII, 502..

Die Oströmer hatten in Hinsicht der Bewaffnung vor den abendländischen Völkern nichts voraus. Ums Jahr 1150 trugen sie runde Schilde und gebrauchten in den Schlachten fast nur Bogen und PfeileCinnamus 56.. Kaiser Emanuel gab ihnen längere Schilde, lange Wurfspieße und übte vor allem die Reiterei, damit sie allmählich der bessern abendländischen gleich komme. Die Waräger, welche im Jahre 1182 im griechischen Heere bei Dyrrachium fochtenGaufr. Malat. III, 27.  Hist. Sicula 771., hatten zweischneidige Schwerter, aber weder Schild noch Brustharnisch, und wurden daher von den beschildeten, mit längeren Schwertern versehenen Normannen leicht verwundet.

 
6) Von dem Kriegszeuge.

Bei weitem den größten Werth legte man damals auf persönliche Tapferkeit, verschmähte aber doch die Mittel nicht ganz, welche die Kunst in Hinsicht auf Bewaffnung, Angriff und Vertheidigung darbot. Manches dieser Art mochte seit der altrömischen Zeit sich erhalten haben: daß aber im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte das Wurfgeschütz, die Belagerungsthürme, die Kunst des Minirens u. s. w. vervollkommnet wurden, ist durch ausdrückliche Zeugnisse erwiesen. Auch lautet ein Beschluß der zweiten lateranischen Kirchenversammlung von 1139Concil. XII, 1506, No. 29.  Murat. antiq. Ital. II, 521.: »wir verbieten bei Strafe des Bannes, daß jene todbringende und gottverhaßte Kunst 495 des Baues von Wurf- und Pfeil-Geschossen fernerhin gegen katholische Christen geübt werde.« – Hiemit ist weder ein allgemeines Verbot alles Krieges, noch aller Waffen ausgesprochen; sondern nur derer, welche größere Massen, oder eine größere Zahl von Geschossen in die Ferne trieben. Man nahm indeß auf diesen Kirchenschluß keine Rücksicht; vielmehr wurde die Kunst des Maschinenbaus vorzugsweise in Italien ausgebildet. Dänemark lernte diese Dinge erst im Jahre 1134 durch Deutsche kennenSaxo Gramm. XIII, 381.  Briton. Phil. 116., und selbst Frankreich stand hierin bis auf die Zeit König Philipp Augusts sehr zurück. Doch dienten die Kreuzzüge, wo so viele Völker nebeneinander kriegten, zu schnellerer Verbreitung der Kenntnisse und Handgriffe; auch wurden die Abendländer keineswegs von den Muhamedanern übertroffenSchahabedd. 634..

Das Wurfgeschütz war von verschiedener Bauart, Zusammensetzung und Kraft. Man schoß damit nicht bloß regelmäßige, dazu bereitete Kugeln, sondern Dinge der mannigfachsten Art: Steine, Pfeile, Lanzen, mit Nägeln beschlagene Balken, mit Brennstoffen angefüllte Fässer; ja zum Spott warf man Leichname, todte Esel u. dergl. bis über die Mauern belagerter StädteGhirard. I, 176.  Griffò zu 1249.. Dies beweiset, wie groß die Kraft jenes Wurfzeugs gewesen sey; auch finden wir erwähnt, daß vier Männer dazu gehörten einen Wurfstein zu hebenBriton. Phil. 116.  Hugo Falc. 296.  Math. Par. addit. 108., daß ganze Mühlsteine fortgeschleudert wurden, und andere Maschinen viele kleinere Steine oder Pfeile auf einmal in eine große Weite trieben; ja bei der Belagerung Emesas im Jahre 1248, ließ der Sultan Eyub Steine von 140 Pfund damascener Gewicht in die Stadt werfenAbulf..

Gegen die Kraft solchen Geschützes suchten sich Belagerer wie Belagerte auf mannigfache Weise zu schützen. Flechtwerk von Weiden, SchanzkörbeVinisauf III, 8.  Murat. ant. Ital. II, 478., in spitzem Winkel verbundene Sturmdächer, an den Mauern aufgehangene weiche 496 Gegenstände, z. B. Säcke voll Heu u. dergl. wurden mit mehr oder weniger Erfolg angewandt.

Nächst dem Wurfgeschütze verdienen die Belagerungsthürme einer ausgezeichneten Erwähnung. Die Hauptabsicht war, sie von solcher Höhe zu erbauen und den Mauern zu nähern, daß man durch Fallbrücken die letzten betreten und wie auf gleichem Boden den Kampf beginnen könne1190 bei der Belagerung von Akkon, schütteten die Christen einen Damm und näherten sich der Stadt, indem sie die Erde immer weiter vorwarfen.  Ibn Alatsyr 517.. Die Belagerten hingegen verhinderten auf alle Weise das Ebenen des Bodens außerhalb der Mauer, oder steckten den genäherten Thurm in Brand; wobei sie sich nicht bloß künstlich bereiteter Brennstoffe bedienten, sondern alles was nur brennen wollte, bisweilen selbst Schweinefleisch, in großer Menge hinabwarfenRoland. Patav. VIII, 13.. Häute, nasse Überzüge, Sand, Essig und andere Mittel wurden dann angewandt, um das Feuer abzuhalten oder zu löschenWilh. Tyr. 755.  Orro Morena 1051.  Math. Par. 208.. Einige Male glückte es auch den Belagerten, einen großen Balken so geschickt gegen die Fallbrücke zu stemmen, daß man sie auf keine Weise herablassen konnteAnna Comn. IV, 89. Die Thürme wurden auf Rädern fortgerollt, oder wie Schlitten fortgeschoben. Einen der größten ließ Friedrich I bei der Belagerung von Cremona errichtenVincent. Prag. 65.  Mancherlei ist bei Erzählung von Belagerungen in der Geschichte der Hohenstaufen vorgekommen, was ich nicht wiederholen mag.. Er war sechs Stockwerke hoch, unten so weit und breit, daß tausend Menschen Platz hatten, nach oben hingegen schmaler und enger. Ein Versuch, die Art und Weise des Baues der Belagerungsthürme und des Geschützes näher zu entwickeln, würde hier nicht an seiner Stelle seynEine Hauptstelle findet sich in Sanut. secret. 80..

497 Des Minirens, Untergrabens war man nicht ganz unkundig und trieb es hauptsächlich auf zweierlei Weise. Entweder nahm man Steine aus dem Grunde der Mauern, stopfte an ihre Stelle leichte, brennbare Dinge und zündete diese hierauf an, daß sie zu geringer Asche verschwelten und der ganze obere Bau einstürzte. Oder man grub, oft mit Hülfe von Bergleuten, Gänge welche unter die Mauern hinweg in die Stadt führten. Hiegegen suchte man sich durch Quergraben, Feuer, oder wenn diese Mittel zu spät kamen, durch herzhaften Kampf zu sichernAnna Comn. 305.  W. Tyr. 671.  Arnold Lub. III, 36; V, 4.  Jamsilla 506..

Das griechische Feuer kannten in dieser Zeit Griechen und Saracenen und machten davon beim Land- und See-Kriege wirksamen GebrauchVinisauf III, 9.  Histor. Hieros. 1167.  Admont. chr. zu 1221.  Cinnam. 129.. Es roch sehr übel, verzehrte selbst Steine und Eisen und war nicht mit Wasser, wohl aber mit Sand und Essig zu löschen. Im Jahre 1248 warfen es die Ägypter in Massen wie eine Tonne groß, weit durch die LüfteJoinville 39.. Das Geräusch glich dem Donner, und jene Massen, welche einen langen Schweif hatten wie ein fliegender Drache, verbreiteten ungemein große Helligkeit.

 
7) Festungen, Befestigungskunst.

Die Kunst des Angriffs und der Befestigung stand, wie immer, so auch im Mittelalter, ungefähr auf derselben Höhe. Graben, Mauern und Thürme waren die drei Hauptbestandtheile aller Befestigung der Städte und Burgen. Außerdem erbauten aber, besonders in Italien, einzelne Familien feste Thürme mitten in der StadtMalespini 80., welche ihnen bei den so häufigen innern Fehden zu Festungen dienten, bisweilen aber auf Befehl der Obrigkeit niedergerissen, oder doch erniedrigt wurden. Nicht jedem war erlaubt feste Schlösser 498 anzulegen; vielmehr ließ es König Konrad im Jahre 1241 dem Erzbischofe von Köln durch den Herzog von Limburg untersagenGudenus II, 942.  Strubens Nebenst. V, 151.. Allmählich aber, und in Zeiten gesunkener königlicher Macht, verfuhren Herzöge, Landgrafen und andere Fürsten eigenmächtig, ertheilten Erlaubniß und erließen Verbote. Mehre Male behielten sich Könige für den Fall der Gefahr das Besatzungsrecht in Burgen vor, welche sie zu Lehn gegeben hattenBonelli notiz. II, Urk. 443.. Nur in der höchsten Noth und bei Vertheidigung gegen die Heiden, durfte man Kirchen befestigen und sie als Burgen gebrauchenConcil. XIII, 800, No. 9.. Soldaten und Unterthanen mußten beim Maschinen- und Festungs-Bau Hülfe leistenDie Soldaten Friedrichs II mußten eine Burg in Brundusium bauen.  Andria 384.  Rich. S. Germ. 1044..

Nicht immer schloß man den belagerten Ort von allen Seiten ein; öfter suchte man an einer Stelle durchzubrechen und die Befestigung zu zerstören.

Als Kaiser Friedrich I seinen Schwager den Landgrafen Ludwig den Eisernen ums Jahr 1170 in Naumburg besuchte, lobte er das Schloß aus vielen Gründen, tadelte aber, daß es nicht mit Mauern befestigt sey. Der Landgraf erwiederte: die ließen sich in dreien Tagen aufführen; worüber der Kaiser lächelte und sagte: dies sey unmöglich, wenn auch alle Steinmetzen aus Deutschland gegenwärtig wären. Allein schon am andern Morgen forderte der Landgraf den Kaiser auf, die Mauer zu besehen: er hatte alle seine Mannen durch Eilboten berufen, und sie standen in glänzender Rüstung mit ihren Dienern eng aneinander gereiht um das Schloß. Da sprach FriedrichUrsinus zu 1170, p. 1268.: »nie sah ich so köstliche und edle, nie bessere, festere und schönere Mauern als diese, das will ich Gott bekennen; habt Dank, daß ihr mir solch eine Mauer gezeigt und gemacht habt.« – 499 Nun sandte der Landgraf auch nach allen edlen und schönen Frauen und behielt sie, dem Kaiser zu Liebe, drei Tage bei sich, welche mit Tanz, Lanzenstechen und andern Festlichkeiten fröhlich hingebracht wurden. – Ähnlich und unähnlich ist folgende Erzählung. Olivier Garisendi erschlug den Sohn des Tomaso Bulgari, wurde deshalb aus Bologna verbannt, und erwarb im Dienste König Philipp Augusts große Summen, welche er seiner Frau schickte um dafür einen festen Thurm zu erbauen. Diesen verlangte Garisendi, als er nach aufgehobener Verbannung zurückkehrte, heftig zu sehn; aber die Frau führte eine große Zahl armer Leute vor, welche sie mit jenem Gelde unterstützt hatte, und sprach: siehe hier den Thurm! Diese werden dir, wenn du ein tapferer Mann bist, beistehn um Rache zu nehmen an deinen Feinden. Hiedurch und durch den Eifer des Haufens fortgerissen, eilte Garisendi zur Wohnung der Bulgari, tödtete schon unterwegs einen Bruder des Tomaso, erstürmte das Haus und brannte es nieder, ohne daß einer wagte sich diesen Freveln zu widersetzenGhirard. I, 111.  Sigon. hist. Bol. 82..

 
8) Fahnen, Feldzeichen, Kriegsmusik.

Zu keiner Zeit konnte man der Vereinigungszeichen für einzelne Abtheilungen der Heere entbehren, und so finden wir auch Fahnen und Feldzeichen im zwölften und dreizehnten Jahrhundert, mit mancherlei Abzeichen und Abbildungen versehnZ. B. 1138 in England; in similitudinem draconis.  Ethelred de bello Stand. 346.; größer, eigenthümlicher, bedeutsamer war aber das Karrocio, der Fahnenwagen, welchen der Erzbischof Aribert von Mailand ums Jahr 1138 erfunden haben sollRovelli II, 102 und vor allen die Dissert. in den Antich. Longob. Milan. No. 18.. Diese, hauptsächlich in den italienischen Städten gebräuchlichen Fahnenwagen waren untereinander im wesentlichen ähnlich, und nur in Nebendingen verschieden. Sie ruhten 500 auf vier Rädern und wurden von vier weißen oder rothen Ochsen gezogen, welche man gleich dem Wagen mit weißem oder rothem Tuche behingAbbildungen des Karrocio.  Vedriani II, 136.  Platina hist. Mant. 660.  Maffei annal. 565.. In der Mitte dieses, noch auf andere Weise reich geschmückten Wagens stand ein nach allen Seiten mit Stricken wohlbefestigter, leicht anfzurichtender und niederzulegender Mastbaum, an dessen Spitze ein Kreuz, ein Heiligenbild, oder die Stadtfahne befestigt war. Außer dem prachtvoll gekleideten Stierführer gehörte zum Karrocio eine auserwählte Schaar tapferer Vertheidiger, eine bestimmte Zahl von Trompetern und Musikanten, einige Feldscherer, endlich ein Priester zur Abhaltung des GottesdienstesGiulini zu 1228, p. 424.  Affò Parma III, 93.  Davorio 21.  Roland. Patav. IX, 2.  Ghirard. I, 90, 93.. Theils umgaben diese Personen den Wagen, theils hatten sie auf demselben hinreichend Platz. Jedes Karrocio ward vor seinem Gebrauche feierlich eingesegnet, und diente nicht bloß als Hauptfahne des Heeres, welche bis zum Tode zu vertheidigen Pflicht sey; sondern war auch in gewissem Sinne das Hauptquartier, von wo aus alle Befehle ergingen, und alle Kriegszeichen gegeben wurden. Außerdem nahm man oft eine Kriegsglocke (martinella) mit ins Feld, welche entweder am Karrocio angebracht, oder auf einem eigenen Wagen nebenher gefahren und ebenfalls zu mancherlei Zeichen gebraucht wurde.

Im Heere Kaiser Friedrichs II befanden sich Elephanten mit Thurm und Fahne nach Art des Karrocio geschmücktSalimbeni 245.. Kaiser Otto IV hatte in der Schlacht bei Bouvines einen Fahnenwagen, über dessen Mastbaume ein, auf bezwungenem Drachen sitzender, goldener Adler befestigt warRigord. 58-59.. König Richards Fahnenwagen glich dem mailändischenVinisauf III, 10.  Gatter. comm. Götting. 1790, p. 228.. Die gewöhnliche Reichsfahne war ein einfacher Adler.

501 Beim Anfange der Schlacht erhob man oft ein gewaltiges Geschrei, nicht selten aber auch einen feierlichen mit Instrumenten begleiteten KriegsgesangMurat. antiq. Ital. II, 531-34.  Saxo Gramm. XIV, 591.  Günther VII, 516.. Bei allen Heeren, auch bei denen der Kreuzfahrer und unter den Türken, finden wir kriegerische Musik, Trompeten, Pauken, Hörner, Pfeifen u. dergl.Frid. exped. Asiat. 516, 517.  Vinisauf III, 18.  Günther VII, 516..

 
9) Von Kriegsgesetzen, Strafen und Belohnungen.

In Heeren von so bunter Zusammensetzung, wie die des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts, wo so viele Theilnehmer sich auf gewisse Weise für selbständig und unabhängig hielten, wo so viele es als Kennzeichen und Recht des freien Mannes betrachteten, sich selbst Recht zu nehmen, konnte es an Streit mancherlei Art und in den niedern Kreisen an Freveln nicht fehlen. Tüchtige Heerführer gaben deshalb angemessene Kriegsgesetze, und da wir die beim Kreuzzuge Richards und Philipp Augusts ergangenen bereits an anderer Stelle mitgetheilt habenGesch. der Hohenst. Band II, S. 457., so folgt hier das Wesentlichste aus denen, welche Kaiser Friedrich I im Jahre 1155 erließRadev. I, 26.  Günther VII, 250.. Niemand darf Streit erheben und am wenigsten seine Streitgenossen zur Theilnahme auffordern. Niemand soll Streit mit Schwert, Lanze oder Pfeilen schlichten wollen, sondern gepanzert und nur mit einem Stocke bewaffnet hinzutreten. Hat ein Ritter (miles) durch Aufruf allgemeinern Zwist veranlaßt, so verliert er seine Waffen und wird vom Heere weggejagt; that es ein eigener Mann, so muß ihn sein Herr lösen, oder jener wird geschlagen, kahl geschoren und auf der Backe gebrandmarkt. Wer einen andern verwundet, verliert die Hand; wer ihn 502 tödtet, den Kopf. Raub ersetzt der Ritter doppelt, der eigene Mann wird als Ersatz vom Herrn übergeben oder geschoren und gebrandmarkt. Jeder ist verbunden Raub zu hindern; kann dies ohne Gewalt nicht geschehn, so muß er wenigstens vor Gericht Anzeige machen. Wer eine liederliche Dirne bei sich beherbergt, verliert seine Waffen; ihr schneidet man die Nase ab. Für den ersten Diebstahl wird der Knecht geschlagen, geschoren und gebrandmarkt; für den zweiten aufgehangen. Ward er nicht auf der That ertappt, so mag er sich durch die Feuerprobe reinigen, oder der Herr seine Unschuld beschwören. Der Kläger hingegen schwört, daß er ihn aus keinem andern Grunde belange, als weil er ihn für schuldig halte. Wer ein fremdes Pferd findet, soll es nicht scheren, oder auf andere Weise unkenntlich machen. Niemand darf herrenlose Knechte aufnehmen. Schimpfworte büßt man mit zehn Pfunden im Heere umlaufenden Geldes. Wer volle Weinfässer findet, muß sie vorsichtig anzapfen, daß sie nicht zerbrechen und der Wein verloren geht. Bei Eroberung einer Burg mag man das Gut nehmen, darf sie aber ohne höhern Befehl nicht anzünden. Deutsche und Italiener erhalten, sofern sie sich nicht untereinander verständlich machen können, getrennte Lagerstätten.

Aus Räubern, verlaufenen und übermüthigen Soldaten, bildeten sich bisweilen Banden und Schaaren von mehren Tausenden, welche unter dem Namen ruptarii, Brabantiones, Coterelli das Land durchzogen und die ärgsten Frevel begingenBouquet XVI, 697.  Martene coll. ampl. III, 880.. Kaiser Friedrich I und König Ludwig VII ergriffen gegen sie die ernstesten Maaßregeln.

Der Begriff von Kriegsbanngut (Kriegscontrebande) war schon damals nicht fremd. So durfte z. B. kein Christ den Saracenen Waffen, Eisen und Schiffsbauholz zuführenConcil. XIII, 429, No. 24., oder gar den Oberbefehl in ihren Schiffen übernehmen, bei Strafe des Bannes und bei Verlust der Güter 503 und der Freiheit. Die Liebe des Gewinns veranlaßte desungeachtet häufige Übertretungen dieses Verbots.

Bewiesene Tapferkeit ward auf mannigfache Weise belohnt, insbesondere mit dem Rechte, überall Waffen zu tragen, oder mit dem Ritterschlage, welcher mehre Male eine Art von Erhebung in den Adelstand einschloß. So wollte Friedrich I bei der Belagerung von Tortona einen kühnen Heersoldaten erhöhenGesch. der Hohenst. Band II, S. 29.; so gab er einem Kloster für treu geleistete Dienste das Recht, seine Leute zu bewaffnenLami deliz. IV, 189.  Davorio 25.; so verlieh man in Mailand selbst Handwerksleuten die ritterliche Binde.

 
10) Kriegskunst.

Im Vergleiche mit der römischen Kriegskunst, war die des Mittelalters sehr mangelhaft und gering, wie von einigen des Alterthums nicht ganz unkundigen Schriftstellern damals laut beklagt wirdJoh. Sarisb. Policrat. V, 6, 16.. Von großen ineinandergreifenden Planen für ganze Feldzüge, von Trennen, Abschneiden, Umgehen ganzer Heeresabtheilungen, künstlichen Märschen zur Vereinigung u. dergl. finden wir selten, und fast nur in den italienischen Kriegen Friedrichs I und II eine Spur, z. B. vor der Schlacht bei Legnano und bei KortenuovaGesch. der Hohenst. Band II, S. 243; III, 753.. In der Regel gingen die Kriegführenden rasch auf einander los, um bei der Kürze des Lehndienstes und der Kostspieligkeit des Soldes, so schnell als möglich eine Schlacht zu liefern, und nach deren Gewinn oder Verlust alle weitere Fehde aufzugeben. Daher kam es, daß selbst manche an sich entscheidende Schlachten nicht so große Folgen hatten, als man erwarten sollte.

Oft bildeten die Schlachten eine Reihe einzelner Gefechte; seltner erkennt man einen allgemeinern Plan, dessen 504 Theile gehörig in einander griffen. Und wenn auch, wie bei der Schlacht von Benevent, ein solcher Plan entworfen ward: so kam er nicht zur Ausführung, weil die einzelnen Abtheilungen des Heeres selten allen eigenen Willen aufgaben, und die Mittel, von einem Punkte aus das Ganze zu leiten und bestimmte Befehle an jeden Ort gelangen zu lassen, minder bekannt und ausgebildet waren.

Allerdings theilte man jedes größere Heer in bestimmte Abtheilungen: sofern dies aber nach Volksstämmen unter eigenen Herzögen, oder nach der Lehnsabhängigkeit unter dem Lehnsherrn, oder in den Städten nach Thoren und Stadtvierteln unter einzelnen Anführern geschahDavorio 20., waren diese Abtheilungen weder gleich zahlreich, noch gleich gewaffnet und geübt, noch so leicht zu vereinigen oder zu trennen, wie in unsern Tagen. Bei diesen Umständen kam es weniger darauf an und ward weniger verlangt, daß der Oberfeldherr ein Kriegskünstler sey; doppelt wichtig war es hingegen, daß er, als ein Mann von großer Kraft des Verstandes und Charakters, die losen Theile zusammenhalten und Zucht, Ordnung und Gehorsam begründen konnte. Denn selbst der König hatte in jener Zeit nicht so viel Gewalt über seine bunten Heerschaaren, wie jetzt ein geringerer Anführer, und die Persönlichkeit mußte oft allein erzeugen, was itzt auf anerkannten Grundsätzen beruht und sich von selbst versteht. Die von den Städten aufgestellten Bürgerheere erschienen allerdings gleichartiger: allein dadurch, daß die Anführer (es mochten Konsuln, Podesta oder besonders ernannte Personen seyn) von ihren Untergebenen in Hinsicht der Wahl und Verantwortlichkeit abhingen und häufig wechselten, entstanden Übel, welche nicht mit altrömischem Sinne beseitigt wurden.

In den Lehnsheeren hatte die Reiterei, in den Bürgerheeren das Fußvolk das Übergewicht, bis Heranziehen der reichern Stadtbewohner zum Reiterdienst und Anwerben 505 des Fußvolks, die Dinge ins Gleichgewicht brachten. Bisweilen focht die Reiterei ganz getrennt, insbesondere auf den Flügeln; bisweilen stand sie zerstreut zwischen den Abtheilungen des Fußvolks; bisweilen stellte man einzelne Fußgänger zwischen die Reiter, um sie zu unterstützen, oder Schützen zogen voraus, um die Gegner aus der Ferne zu reizen und zu verwirren, ehe der eigentliche Reiterangriff erfolgte. Die mit kürzern Waffen versehene Reiterei wagte nicht gern einen Angriff auf das FußvolkSo in der Schlacht bei Bouvines 1214.  Brito Phil. 233.: denn dies wurde tief gestellt und führte sehr lange Spieße. Die Kunst, Reiterei mannigfach aufzustellen, zu wenden, zu vereinigen und aufzulösenSchlieffen 104., mochte um so weniger ausgebildet seyn, da man im Abendlande fast nur diejenige achtete, wo Reiter und Pferd gleich schwer gerüstet waren. Desto mehr Vortheil wußten die Türken von ihrer sehr zahlreichen Reiterei zu ziehen. Über ihre Fechtweise wird berichtetAnna Comn. 241, 371.: sie gehen den Feinden nicht in einer geschlossenen geraden Linie entgegen, sondern werfen beide Flügel vor und stellen das Mitteltreffen zurück, daß drei verschiedene Abtheilungen zu entstehen scheinen. Nahen nun die Feinde einem der beiden Flügel, so eilt diesem das Mitteltreffen zu Hülfe; richten jene ihren Angriff wider das letzte, so schließen die Flügel sie von beiden Seiten ein. Kann endlich ein Flügel die Gegner nicht abhalten, bis das Mitteltreffen ankommt, so begiebt er sich scheinbar auf die Flucht und lockt zum Nachsetzen, wendet sich aber dann schnell wieder um, sobald der zweite Flügel eingeschwenkt hat und die Feinde von der Seite oder im Rücken angreift. Dies Verfahren war um so zweckmäßiger, da die Türken fast gar nicht mit Lanzen oder in der Nähe, sondern nur mit Pfeilen und Bogen kämpften, deren sie sich aber mit der größten Gewalt und Geschicklichkeit, sowohl im Voreilen als im Fliehen bedienten. Und in dieser leichten Beweglichkeit erscheint fast mehr 506 Kunst, als in dem zwar gewaltigen aber unbehülflichen Angriffe abendländischer ReiterAnna 257..

Unter den Europäern zeigte wiederum jedes Volk seine Eigenthümlichkeiten, Vorzüge und Mängel. Die Franzosen z. B. hatten, nach dem Urtheile eines GriechenCinnam. 38., bessere Pferde und trafen geschickter mit der Lanze; wogegen die Deutschen bessere Fußgänger und im Schwertkampfe erfahrner waren. Ein andererGesta Ludov. VIII, c. 21. lobt diese als überaus tüchtig in allen kriegerischen Dingen, tadelt aber, daß ihr Muth sie nicht selten bis zur Tollkühnheit verführe und alle Rücksichten und Regeln verachten lasse.

Es scheint, daß nicht selten förmlicher Unterricht in kriegerischen Übungen ertheilt ward: wenigstens giebt z. B. der Graf von Reichenbach im Jahre 1250 einem Fechtmeister Grundstücke zu Lehen und fügt die Bedingung hinzu: er solle seine Kunst keinem Feinde des Grafen lehrenWenck hessische Gesch. III, Urk. 134..

Der Sichelwagen geschieht äußerst selten Erwähnung. In der Mitte des zwölften JahrhundertsRad. Mediol. 1184. stellten sie die Mailänder in die erste Linie, dann Fußvolk und Bogenschützen mit der Hauptfahne, hierauf andere Soldaten mit den übrigen Fahnen, zuletzt endlich die Hülfsmannschaft.

Wir finden Beispiele von Überfällen, geschickt gelegtem Hinterhalte, Verderben und Abschneiden der Quellen und Brunnen, so wie andere ähnliche Kriegsmittel und Listen. Otto I ließ durch Leute seines Heers, die französisch verstanden, den Franzosen zurufen: »flieht, flieht,« und diese folgten getäuscht der Aufforderung. Um dieselbe Zeit warf man Bienenkörbe unter die feindliche Reiterei und brachte sie dadurch in VerwirrungWittich, II, 646-47..

Auf Befestigung des Lagers ward in der Regel viel Fleiß gewandt. Man wählte am liebsten eine ebene 507 Gegend, umzog dieselbe, nachdem sie viereckig oder rund abgestochen war, mit Wall und Graben, theilte den innern Raum in regelmäßige Abtheilungen, durch welche breite Straßen hindurchliefen, und stellte das Zelt des Feldherrn in die MitteRadev. II, 2.  Günther Lig. VIII, 417.  Arnold. Lub. III, 36.. Auch das Gepäcke ward beim Lagern und auf dem Marsche gewöhnlich in die Mitte genommenSchlieffen 104..

 
11) Kriegssitte, Milde, Grausamkeit, Behandlung der Gefangenen.

Es galt als Regel, daß jede Fehde vorher angesagt werde, und einige Friedensschlüsse bestimmten ausdrücklich, wie lange dies vor dem Ausbruche der Feindseligkeiten geschehen müsseGudeni cod. I, 670.  Murat. antiq. Ital. II, 531-34.. In manchen italienischen Städten läutete man mit einer eigenen Kriegsglocke Tag und Nacht, einen ganzen Monat lang, bevor der Krieg begannZ. B. in Pistoja u. Florenz.  Manetti 1006.  Villani VI, 76..

Der ritterliche Sinn der Zeit führte nicht selten zu Höflichkeiten und Edelmuth während der heftigsten Fehden: wir erinnern z. B. an Saladin und Richard Löwenherz, welche sich untereinander mit Früchten, Jagdhunden, Kostbarkeiten u. s. w. beschenktenBromton 1202.  Als König Richard vor Akkon Adeln um Hühner und anderes Geflügel für seine durch die Seefahrt abgemagerten Falken bat, antwortete jener: wozu braucht der König diesen Vorwand mit den Falken? er ist krank und wir werden ihm schicken, was er braucht.  Schahabed. 646.. Bisweilen finden wir dagegen plumpe Grobheiten: so zeigten z. B. die Bewohner von Bardewik Heinrich dem Löwen den HinternGesch. der Hohenst. Band II, S. 272.  Ursinus 1289., und eben so verfuhren die Weiber in Fritzlar gegen den Landgrafen Konrad von Thüringen. Endlich ist leider kein Mangel an Grausamkeiten, wie die geschichtliche Erzählung 508 so hinreichend gezeigt hat, daß weitere Beispiele anzuführen überflüssig erscheintNur noch das eine: im sogenannten Standartenkriege von 1138 ermordeten die Schotten alle Lebendigen, schnitten schwangern Weibern den Leib auf, warfen sich die Kinder zu, um sie mit ihren Spießen zu durchbohren.  Ricard. de gestis Steph. 316.  Eben so ums Jahr 1070.  Hemingf. I, 5.  Hieher gehört auch das Mitnehmen von Reliquien, z. B. der heiligen drei Könige aus Mailand, der öffentlichen Urkunden aus Tortona u. s. w.  Cron. di Tort. 11. - Bened. Petrob. I, 73..

Gefangene wurden in der Regel hart behandelt und eingesperrt, ja in mehren Fällen hingerichtetSo ließ Richard Löwenherz die türkischen Gefangenen hinrichten, Cremona die mailändischen u. s. w. Gesch. der Hohenst. Band II, S. 479.  Arx I, 376, 379.. Vor allen zeigten sich die italienischen Städte hiebei sehr grausam. So stachen z. B. die Imoleser den gefangenen Faentinern die Augen aus, und die Faentiner tödteten die gefangenen Imoleser, stellten deren Köpfe über dem Thore, und hingen ihre Glieder an den Bäumen der Landstraße aufTonduzzi 192.. Die Bologneser ließen mehre, welche in einer von ihnen abgefallenen Burg gefangen wurden, an Pferdeschwänze binden, zum Markte schleifen und köpfenTirab. Moden. III, 123.. Gefangene Parmenser wurden im Jahre 1250, meist auf Antrieb ihrer verwiesenen Mitbürger, von den Cremonesern bei Händen und Füßen aufgehangen, nachdem man ihnen mehre Zähne ausgezogen und Kröten in den Mund gesteckt hatteAffò Parma III, 229.. Von 1575 überlebten nur 318 diese Qual. Im Vergleiche mit solchen Freveln erscheint manche, mehr spöttische, Behandlung milde und erträglich. So ließen die Venetianer einst bekannt machen: jeder der eine weiße Henne bringe, solle dafür zehn gefangene Paduaner erhaltenSanuto vite 547.  Antiq. Longob. Milan. diss. 19. – Als die Paduaner den Fahnenwagen von Vicenza eroberten, stellten sie ihn auf in curia episcopali, et ibi super carrocio cacaverunt.  Patav. chr. 1124.. In Reggio setzte man 509 jedem gefangenen Parmenser eine papierne Mütze auf, sengte ihm den Bart ab und entließ ihn mit einer Maulschelle. Mehre Male mußten Gefangene ohne Beinkleider davonziehen, und in einem solchen Falle banden die Mailänder vielen Paviensern Strohbündel vor den Hintern, zündeten diese an und ergötzten sich an den Sprüngen und Geberden der Verletzten.

 
12) Gottesfriede und Landfriede.

Die Ansicht des Mittelalters, wonach jeder einzelne Recht auf Krieg und Frieden hatte, die sogenannte Zeit des Faustrechts ist, besonders in neuern Zeiten, schlechthin barbarisch, verderblich, rechtswidrig gescholten worden; und doch dürfte sich (denn die Schattenseite bestreitet itzt niemand) mancherlei wo nicht zur Rechtfertigung, doch behufs richtigerer Einsicht beibringen lassen.

Der Gebrauch, jede erhebliche Entscheidung, sofern sie im gerichtlichen Wege nicht genügend war oder erschien, durch Kampf und Fehde herbeizuführen, mußte jeden Mann stählen, seinen Muth und seine Kraft in Anspruch nehmen und verstärken, ihn in einer Richtung und auf eine Weise bilden, die größer und durchgreifender war, als das heutige Einstellen des unbedingt gehorchenden Kantonpflichtigen in Reihe und Glied. Daß hiedurch alles Recht auf das der bloßen Stärke herabgebracht worden sey, ist um deswillen zu bestreiten, weil auch der Stärkere damals in Person auftrat und sein Leben, wenn er ungerecht seyn wollte, aufs Spiel setzen mußte; weil ferner die Schwächern durch Verbindungen und Wechselschutz leicht ihre Kräfte verdoppelten und furchtbar wurden. Jede Fehde entwickelte damals mehr Eigenthümlichkeit, als itzt große Kriege, weil damals Personen, jetzt fast nur Massen in Thätigkeit kamen; und wiederum beschränkte sich jede Fehde auf den engsten Kreis der Betheiligten, während itzt jeder Krieg so Unzählige trifft und unglücklich macht, daß Tausende von Fehden jener Zeit 510 noch nicht so viel Unheil brachten, als itzt ein von Hunderttausenden unternommener Feldzug. Zudem war das Fehderecht nicht ganz der Willkür hingegeben, sondern es blieb dem Urtheile der höchsten Obrigkeit unterworfen, welche immer rechtmäßige Fehden von den unrechtmäßigen sonderte und ihnen entgegensetzte. Endlich zog sich Fehde und Krieg damals, wie gesagt, nicht durch die ganze Zeit des Friedens hindurch, sondern mit dem Frieden hatten alle Kriegsmaaßregeln so völlig ein Ende, daß alle Krieger heimgingen, alle Söldner entlassen, alle Kräfte friedlichen Gewerben gewidmet wurden; während unsere stehenden Heere, in ihrer Überzahl, einen ewigen Krieg wider den Geldbeutel ihrer Mitbürger führen und zu einer mechanischen Lebensweise, zur Unthätigkeit, oder doch nur zu einer fruchtlosen Thätigkeit führen, wovon man damals keinen Begriff hatte. Das schleichende Fieber der heutigen Kriegsverfassung schwächt selbst größere Staaten im Frieden so, daß ihnen zu Unternehmungen, wie sie sonst einzelne Städte ausführten, (z. B. Kirchenbaue), weder Geld, noch Kraft, noch Muth bleibt.

Diese Andeutungen sollen keineswegs die Kehrseite jener frühern Jahrhunderte parteiisch verdeckenSiehe Mösers patriot. Phant. I, No. 54., sondern nur daran erinnern, daß selbst bei der unbedingt verworfenen Lehre vom Kriegsrechte des Mittelalters, Lichtpunkte aufzufinden sind, und keine spätere Zeit allein die lautere Weisheit und Wahrheit besitze. Daß man aber gegen die damaligen Mängel nicht blind war, sondern sie mit Ernst zu beseitigen suchte, geht aus folgendem hervor.

Bei dem deutlichen Gebote Christi: Friede sey auf Erden, hielt sich die gewissenhaftere Geistlichkeit zunächst und vor allem für verpflichtet, zu dessen Gründung und Erhaltung zu wirken. Nach manchen minder folgereichen Versuchen gewann ein Plan größeren und allgemeinern Fortgang, welcher zwischen den Jahren 1030–1040 im 511 südwestlichen Frankreich gemacht wurdeHist. de Langued. II, 608.  Datt de pace publica 1-20.  Marca de concord. imp. I, 275.  Bouquet XIII, préf. XXIV.. Der Gottesfriede, so nannte man bedeutsam die neue Forderung, solle überall gewissenhaft gehalten werden, und obgleich manche Laien anfangs darin eine Beschränkung ihres Fehderechts sahen, so erkannten doch andere die Billigkeit des Verlangten; und seitdem Päpste auf mehren Kirchenversammlungen die Grundsätze bestätigten und erweiterten, durfte man sie nicht mehr unberücksichtigt lassen oder ungestraft übertreten. Auch finden wir, daß Könige und Fürsten oft willig diese von der Geistlichkeit ausgehenden Beschlüsse bestätigtenConcil. XIII, 47..

Dem wesentlichen nach lauteten nun die allmählich erweiterten Beschlüsse, wie folgt:

  1. Der GottessriedeEs ist hiebei eigentlich immer nur von Privatfehden, nicht von Reichs- und Volks-Kriegen die Rede.  Concil. XII, 897., die treuga dei, binnen welchem keine Fehde erhoben werden soll, erstreckt sich vom Advent bis Epiphanias und vom Sonntage Quinguagesima bis Pfingsten; ferner auf die vier Quatember, die Marientage und die wichtigsten Heiligentage; endlich in jeder Woche auf die Zeit von Mittwoch Abend bis Montag frühAllmählich wurden immer mehr Tage befriedet, ursprünglich war nur von der Zeit zwischen Donnerstag und Montag die Rede.  Concil. XII, 1292.  Dumont I, Urk. 118.  Festsetzungen von Kalixtus II im Jahre 1119.  Martene thes. IV, 121.  Alberic. 145.  Schwabensp. 4. Sachsensp. II, 65; III, 8..
  2. Vorstehende Bestimmungen gehn auf Krieger und Kriegführende; immerwährenden Frieden haben dagegen Kirchen, Klöster, Kirchhöfe, die Dorfstelle innerhalb Graben und Zaun, Mühlen, des Königs Straße, Geistliche, Pilger, Kaufleute, Juden, Ackersleute, Frauen.
  3. Durch Läuten aller Glocken wird zur gehörigen Zeit ein Zeichen gegeben, daß der Frieden angehe. Niemand 512 darf bei Strafe der Absetzung da geistliche Handlungen vornehmen, wo sich ein Friedensbrecher aufhält oder Raub verwahrt wird. Leugnet ein Ritter den Frevel, so muß er sich mit sieben Eideshelfern, alle übrigen durch Gottesurtheil reinigen. Wird jener überführt, daß er den Frieden gebrochen, oder jemand getödtet oder verwundet habe, so wird er vom Allode vertrieben, was an die Erben, vom Lehne, was an den Herrn fälltGottesfriede des Erzbischofs von Köln 1083.  Möser osnabr. Gesch. II, 31, 126.. Haben jene oder dieser ihm Unterstützung zu Theil werden lassen, so kommt alles Gut an den König. Der Leibeigene, welcher jemanden tödtet, wird enthauptet; wer jemanden verwundet, verliert die Hand. Jeder hat das Recht, diese Strafen zu vollziehen; keiner darf sich loskaufen. Geistliche werden abgesetzt und mit Fasten und Schlägen bestraft. Wer in Kirchen oder andere Freistätten flieht, soll daselbst nicht gefangen oder getödtet, wohl aber so lange eingesperrt werden, bis er sich aus Hunger ergiebt.
  4. Niemand soll in befriedeten Zeiten Waffen tragen, und nur dann darf der Reisende sie mitnehmen, wenn er in ein Gebiet kommt, wo der Gottesfriede nicht gebührend beobachtet wird.

Diese und ähnliche Bestimmungen wurden oft erneut und von Vornehmen und Geringen beschworen, aber freilich nicht immer gehaltenAnnal. Saxo zu 1130.; daher finden wir manche Abänderungen, Abstufungen, Schärfungen der StrafenBeispiele in Miraei op. dipl. I, 291.  Ricard de eccles. Hagustald. 307.. Trat die weltliche Macht mit ernster Hülfe hinzu, so gelangte man freilich schneller zum ZieleInnoc. III, epist. X, 194.; ja wenn selbst Erzbischöfe, wie 1208 der von Lyon, weglagerten und die Kaufleute ausplünderten, so kam itzt das Übel von der Seite, wo die erste Besserung angeregt war. In einigen Gegenden erhob man Steuern zur nachdrücklichern 513 Erhaltung des Friedens und zur Entschädigung der BeeinträchtigtenConcil. XII, 901, 924.  1268 beschloß man in Frankfurt: Verlust der Bürger in Feldzügen aus gemeinsamer Kasse zu ersetzen und Gefangene eben so zu lösen.  Kirchner I, 138.; oder es war damit auch eine Art von Versicherungsanstalt für bewegliche Güter verbunden.

Jenem Kirchen- und Gottesfrieden stellte man weltlicherseits, mit gleich strengen Ansprüchen, den Reichs- und Land-Frieden entgegen; obgleich beide in ihren Grundlagen nicht ganz die Art Friede erreichen konnten, ja nicht einmal bezweckten, welche in unsern Tagen für nothwendig gilt. Der Gottesfriede nämlich verbot den Krieg nur für gewisse Zeiträume, und der Landfriede nahm an, daß für nicht wenig Fälle die Fehde der Einzelnen erlaubt und gerecht sey. An Friedenstagen durfte man bei Strafe der Acht, das Schwert ausgenommen, keine Waffen tragenSachsensp. II, 71.; es sey denn zum Reichsdienst oder zu Turnieren. In Städten, Burgen und Dörfern sollte nicht einmal das Schwert umgehangen werden. Mit besonderem Nachdrucke wirkte Kaiser Friedrich I für den Landfrieden, und erließ darüber mehre GesetzeLünig cod. dipl. I, 358-364.  Dumont I, Urk. 137., welche die Übertreter mit harten Leibes- und Geld-Strafen bedrohten. Selbst Fürsten welche den Frieden gebrochen hatten, mußten sich auf seinen Befehl der altherkömmlichen Strafe des Hundetragens unterwerfen, und Ritter wurden geköpft. – Der vor dem Antritte seines Kreuzzuges bekannt gemachte Landfriede setzte fest, daß man jede Fehde wenigstens drei Tage vorher ankündigen, jeden Stillstand halten müsseMeichelb. hist. Fris. I, 2, 562.  Godofr. mon. zu 1189. Gemeiner Gesch. von Baiern 434.. Wegen Friedensbruch durfte jeder Fürst die Acht aussprechen; aber nur der Kaiser konnte sie lösen und zwar erst alsdann, wenn der Übelthäter mit dem Beschädigten ein vom Richter genehmigtes Abkommen getroffen hatte. Bann folgte auf die 514 Acht, und diese auf jenen, sofern er wegen Friedensbruch vorherging. Wer sich binnen Jahresfrist nicht herauszog, ward ehrlos und rechtlos und verlor alle Lehen. War der Friedensbrecher zugleich Brandstifter, so strafte man ihn am Leben. Jeder mußte einen solchen bei harter Strafe ausliefern, und nur Lehnsherren, Vasallen und Verwandten erlaubte man, ihn, ohne Verantwortung, an einen sichern Ort zu bringen und den Beleidigten das weitere zu überlassenDoch sollten der Herr und die Verwandten wider den Dienstmann und Verwandten, unbeschadet der Treue, wegen Landfriedensbruch ziehen.  Sachsensp. III, 78..

Auf ähnliche Weise wie Friedrich I, suchten seine Nachfolger, Philipp, Otto IV, Friedrich II und Wilhelm, einzuwirkenDatt 21-22.  Ursp. 316. - Dumont I, Urk. 393, hat König Wilhelms verständige, aber nicht befolgte Verordnung.  Kindlinger II, 78., erreichten aber, wie unsere Geschichtserzählung beweiset, um so weniger ihren Zweck, da zu dem Mangel scharfer Grundsätze über die Rechtmäßigkeit und Unrechtmäßigkeit der Privatfehden, Mangel an Macht hinzukam, und nicht einmal die augenscheinlichsten Frevel dieser Art gehemmt werden konnten.

In England, Frankreich, UngernRoger Hov. 757.  Du Fresne zu Joinv. 344.  Der Edelmann, welcher in Ungern die Wohnung eines andern überfiel, verlor sein Vermögen, oder wurde, wenn er nichts besaß, gestäupt und als Sklave verkauft.  Engel I, 179. u. a. L. bemühten sich die Könige mit mehr oder weniger Erfolg für den Reichsfrieden, und Ludwig IX verfuhr hiebei am durchgreifendsten und folgerechtesten, als er im Jahre 1257 alle Privatkriege ohne Ausnahme verbot.

 
13) Schiffe, Seemacht, Seekrieg.

Obgleich ein Theil der folgenden Bemerkungen sich eben so gut dem Abschnitte vom Handel hätte anschließen lassen, 515 wollen wir sie doch des Zusammenhanges wegen lieber hier mittheilen.

Im Norden Europas trieben die Dänen, Schweden und Norweger schon seit alter Zeit Schiffahrt, Küstenhandel und Raub; im Süden und Südosten waren die Griechen und Neapolitaner mehre Male die wichtigsten Seemächte; die längste Zeit hindurch übertreffen aber die Handels- und Kriegs-Flotten von Pisa, Genua und Venedig bei weitem alle übrigen, was man, bei dem geringen Umfange ihrer Landbesitzungen, als eine Folge preiswürdiger Thätigkeit und ausgebreiteter Handelsverbindungen hervorheben muß. Beweise hiefür giebt die Geschichte der Eroberung Konstantinopels im Jahre 1204, der Kriege Friedrichs II mit Genua, der Kriege Venedigs mit Genua u. s. f. Diese Stadt führte im Jahre 1120 an 142 Schiffe gegen den Hafen von Pisa, und hatte ein Heer von 22,000 Reitern und FußgängernCaffari 254.. Im Jahre 1243 lagen achtzig pisanische und fünfundvierzig kaiserliche Schiffe vor GenuaBarthol. ann.. Übrigens waren diese Schiffe nicht so klein und unbedeutend, als man wohl denken möchte; Kaiser Friedrichs Admiralsschiff (das schönste und größte, was man je gesehn) hatte z. B. 1000 Mann BesatzungMartin. da Canale 34., während ein Linienschiff von 100 Kanonen itzt nur 850 Mann Besatzung zählt. Im Jahre 1188 verpflichtete sich Venedig, den Griechen 100 Schiffe zu Hülfe zu stellen, jedes mit 140 Ruderern besetzt, welches schon 14,000 Ruderer ausmacht, die Anführer, Seesoldaten und andere Beamte ungerechnetMarin III, 210-240.. Da nun Flotten von 200 Schiffen erwähnt werden, so mochte die Besatzung auf 30 bis 40,000 Mann steigen, was um so erstaunlicher ist, da man Handel und Schifffahrt deshalb nicht unterbrach, und Venedig sehr unbedeutende Landbesitzungen hatte. Woher, so frägt sich, nahm der Freistaat 516 eine so große Zahl Matrosen? Zuvörderst bot die schnell sich hebende Stadt eine Menge unbeschäftigter und doch arbeitslustiger Menschen; dann erhielt man Hülfe aus Dalmatien, den abhängigen Städten und Inseln, ferner aus allen den Orten, wo die Venetianer Handelsniederlagen hatten; endlich fanden sich Söldner da leicht ein, wo sie am besten bezahlt wurden. Gegen das Ende des zwölften Jahrhunderts besaß Venedig schon ein großes Seezeughaus, und rüstete einst gegen Kaiser Emanuel binnen 100 Tagen 100 Schiffe aus.

Die Größe und Bauart der Schiffe war so verschieden, als ihre Namen. Galeeren z. B. nannte man die größern, mit zwei bis vier Ruderbänken versehenen Schiffe, welche lang und schmal gebaut und an der Spitze mit einem Schnabel oder Sporn zum Durchbohren der feindlichen Schiffe versehen wurdenVinisauf I, 34.  Du Fresne zu Anna Comn. 64.  Hist. Hier. 1167.  Auch Sanutus 65, hat die einzelnen Maaße.; Galioten hingegen waren kürzer, beweglicher und nur mit einer Reihe von Rudern versehn. Im Jahre 1270 hatte Genua Schiffe mit zwei VerdeckenDe duobus copertis.  Stanconus.. Saladins großes Schiff, das Richard Löwenherz eroberte, führte drei MastenVinisauf II, 42.. Genaue Angaben über die Größe der einzelnen Theile eines Hauptschiffes finden sich in dem 1268 zwischen den Venetianern und Ludwig IX geschlossenen VertrageDuchesne V, 435.  Tentori saggio I, 336.. Es war 110 Fuß lang und 40 breit, nur steht die Länge des Fußmaaßes selbst nicht genau fest. An jedem Kriegsschiffe waren Brücken zum Auslegen angebracht; ja bei Angriffen auf Stadtmauern errichtete man bis 100 Fuß hohe Thürme in den Schiffen, und brachte die Auslegebrücken so an, daß man sie auf jene Mauern niederlassen konnteGodofr. mon. zu 1204 und 1224.. In der Regel wurden die Schiffe bemalt und mannigfach verziert, so z. B. die genuesischen 517 bis 1242 blau, dann weiß mit rothen KreuzenBarthol. ann. 495.. Im Jahre 1158 erhielt Waldemar I vom Könige von Norwegen ein Schiff, welches einem Drachen ähnlich gebaut und am Vordertheile vergoldet warSaxo Gramm. XIV, 456.. An den Masten befestigte man die Reichs- oder Stadt-Fahnen und gab den größern Schiffen eigene NamenDandolo 322, 365.  Ottobonus 373.. Kaiser Alexius ließ an den Vordertheilen Löwenrachen scheinbar zur Zierde anbringen; es waren aber damit Vorrichtungen verbunden, griechisches Feuer (dessen man sich in den östlichen Seekriegen häufig bediente) durch die Öffnungen auszuwerfenAnna 265.. Die Abendländer machten Gebrauch von einfachen Brandern, welche man mit Gesträuch belud und mit Pech überzogBarthol. ann. zu 1241.. Gegen solch Feuer mochte es nicht schützen, daß die Schiffe, wie in Samos, mit Asphalt bestrichen wurdenAnna 265.. Statt der Anker gebrauchte man bisweilen mit Sand gefüllte SäckeAnna IV, 85..

Mit der Seetaktik war man keineswegs ganz unbekannt, und wenn die genuesischen Galeeren besser segelten als die pisanischenOberti annal. 311., so besaßen die venetianischen wohl noch größere Vorzüge. Auf denselben befanden sich Fässer mit Kalk und Brennstoffen zum Werfen, Haken und Ketten zum Entern, so wie Geschütz verschiedener Art. Mannichmal überzog man den Körper des Schiffes mit Leder, um das Feuer abzuhaltenSanut. 57-66.; oder beschmierte ihn, der bessern Erhaltung halber, mit Seife und rechnete 500 Pfund auf eine Galeere.

Minder Seekundige, z. B. die Deutschen und Friesen, welche nach Palästina fuhren, segelten in der Regel den Küsten entlangEmonis chron. 31.; Erfahrnere wagten sich über das offene Meer. Wann und wie viel der Kompaß, den Amalfi im 518 Wappen führte, zu Hülfe kam, ist mit voller Genauigkeit nicht anzugebenBrenkm. de republ. Amalfi. 925..

Der Sold eines Matrosen, so wie die Kosten der Überfahrt und Verpflegung von Pilgern, betrugen nicht immer gleich viel. Jener erhielt in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts in Venedig des Monats vier Grossos dasigen GeldesSanutus 75.. Als Ludwig IX nach Palästina übersetzen wollte, verlangten die Venetianer an Frachtlohn für einen Ritter, zwei Diener, ein Pferd, einen Pferdeknecht, für Mitnahme seiner Lebensmittel und Waffen und für freies Holz 8½ Mark. Für einen Ritter, der ein bedecktes Lager verlangte, 2½ Mark, für freies Lager eines Schildträgers sieben Unzen, für einen Pilger ¾ Mark u. s. w.Dumont I, Urk. 432.. Es ist der Fassung nach wahrscheinlich, daß für diese Summen keine Lebensmittel verabreicht wurden.

Jedes seefahrende Volk hatte Handels- und See-Gesetze; auf die Untersuchung und Entscheidung der zweifelhaften Frage, wo sie zuerst und am vollständigsten gesammelt wurden, können wir uns hier jedoch nicht einlassen. Gewiß geschah dies während des dreizehnten Jahrhunderts an mehren OrtenCapmany libro del colsulado., und die bekannteste Sammlung, libro del consulado genannt, ist schon sehr reich und mannigfaltigTentori saggio IV, 90, spricht davon, daß Rom 1075, Pisa 1112, Genua 1186, Venedig 1215 Seegesetze angenommen habe. Aber manche Bestimmung mußte schon früher statt gefunden haben, andere traten erst später ein, und Venedig z. B. erweiterte seine See- und Handels-Gesetze im Jahre 1255.  Foscarini 14, 16.  Nähere Untersuchungen über die Entstehung des libro del consulado und die Gesetze von Oleron, in Azuni droit maritime, Vol. I.. Sie spricht z. B. von dem Schiffbau und dessen Unternehmern, von Eigenthümern und Miteigenthümern, Zustimmung zu Veränderungen, Verkauf der Antheile, Kosten der Ausbesserung; ferner über Rechte und 519 Pflichten, Annahme und Entlassung der Seeleute, ihr Gepäck, ihre Verpflegung, Belohnungen und Strafen, dann vom Befrachten, Frachtlohn, Tragen der Gefahr, Gewährleistung, von beschädigten und über Bord geworfenen Waaren, von Seeraub, genommenen und zurückgewonnenen Schiffen, Loskauf der Gefangenen u. s. w.

Schon damals gab es für die Schiffe gewisse Höflichkeitsordnungen und Ehrenbezeugungen, und im Jahre 1257 mußten die Genueser den Venetianern versprechen, sie würden nicht mehr mit fliegenden Fahnen vor dem Hafen von Akkon vorübersegelnDandolo 367.. – Nicht selten erließ man Gesetze zur Beförderung des Handels und der Schifffahrt, und denselben Zweck hatte wahrscheinlich das Verbot Heinrichs II, englische Schiffe an Fremde zu verkaufenPetrus Petrob. I, 365..

 


 


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