Friedrich von Raumer
Geschichte der Hohenstaufen und ihrer Zeit, Band 5
Friedrich von Raumer

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III. Vom Münzwesen, Maaß und Gewicht.

1) Vom Münzrechte.

Als Grundsatz ward es in diesen Jahrhunderten anerkannt, daß das Münzrecht ein Hoheitsrecht des Königs oder des Kaisers sey, welches niemand ohne dessen Genehmigung und nicht anders, als in der bewilligten Weise ausüben dürfe. Doch münzten manche, besonders italienische Orte, wohl schon seit längerer Zeit und ohne urkundliches RechtSeit Karl dem Großen war z. B. eine Münzstätte in Verona, und seit dieser Zeit finden sich einzelne Münzen von mehren Städten.  Argelati II, 5.  Auch Venedig münzte wahrscheinlich schon im neunten Jahrhundert.  Ib. III, app. 1.  Florenz münzte aus eigener Macht.  IV, 88.  Siehe ferner das Münzprivilegium für Bologna (Murat. antiq. 665), für Genua (696), Mantua (705), Piacenza (718), Siena (IV, 470), Tortona (Montemerlo 40), Reggio (Mem. Reg. 1107), Savoyen (Lünig Reichsarchiv, von Savoyen, Urk. 6), Asti (Ughelli Ital. sacra IV, 362). Es münzten ferner: Venedig, Mantua, Forli, Modena, Perugia, Kortona, Lukka, Treviso, Spoleto, Firmo, Florenz, Pisa, Ravenna, Cremona, Bergamo, Aquileja, Ankona, Mailand u. m. a.  Vermiglioli 11.  Carli Rubbi I, diss. 2.  Zanetti I, 320, 363; II, 70-207; II, 277. In Deutschland münzten im dreizehnten Jahrhunderte: Mühlhausen, Nordhausen, Erfurt, Eisenach, Weißensee (Weiße I, 299), Köln, Regensburg, Annweiler (Dipl. misc., Urk. 6), Bamberg, Brixen (Lünig Reichsarchiv, von Bamberg, Urk. 34, von Brixen, Suppl. Urk. 3), Stettin und Kamin (Dreger I, Urk. 233, 360), Quedlinburg (Erath. cod. Quedlinb. 124), Würzburg (Gruneri opusc. II, 305), Toul (Calmet hist. de Lorr. II, 364), Wien und Laibach (Meichelb. II, Urk. 7 und 21), München, Grätz (Urk. 50, 63), Straßburg (Gerbert hist. nigr. silvae III, 167), Koburg (Schultes 144), Freisach (Argelatus I, 154), Landshut (Ried I, Urk. 465), Basel (Ochs I, 258). In England münzte um 1150 jeder Bischof, Herzog und Graf, aber Heinrich II wollte es nicht leiden und verrief ihre Münzen.  Roger Hov. 490.  Über die große Zahl der Münzstätten in Frankreich.  Hist. de Langued. III, 512, 531.  Villaret XIV, 202 sagt, zur Zeit Hugo Kapets wären 150 vorhanden gewesen, und erst Ludwig  IX habe durchgesetzt, daß man königliche Münze überall angenommen habe.; bis sie, eine günstige Gelegenheit ergreifend, durch Freibriefe 422 Bestätigung des alten Herkommens erhielten. Allmählich nahm die Zahl dieser Münzverleihungen so zu, daß nicht bloß die wichtigsten Fürsten, Prälaten und Städte, sondern auch eine große Zahl von Klöstern, Grafen und Herren damit versehen warCarli Rubbi I, 205; III, 2, 11.  Monum. boica IV, 132.  Schöpfl. Als. dipl. I, 272, 289., und endlich Herzöge und Bischöfe sich herausnahmen ihrerseits ähnliche Rechte zu ertheilenOrig. guelf. III, 424.  Helm. I, 85.  Die Grafen von Neufchatel hatten das Münzrecht vom Bischofe von Lausanne empfangen.  Zapf monum. 117.  Dasselbe verlieh der Bischof von Arles (Gall. christ. I, Urk. 20), und der Bischof von Verdun dem Abte des Michaelisklosters (ib. XIII, 566.).. Nach solchen Erscheinungen ist es nicht auffallend, wenn sich auch päpstliche Münzverleihungen findenHonorius III verleiht das Münzrecht an Firmo.  Murat. antiq. Ital. II, 684.  Kalixtus II und Innocenz III gaben es dem Kloster Clugny.  Concil. XII, 1273.  Thomass. III, 1, c. 30. In Rom münzten die Päpste und die Stadt.  Mader I, 93.  Murat. antiq. Ital. II, 565.  Vendettini 174.  Carli Rubbi I, 142.; und im SachsenspiegelSachsensp. II, Art. 26. wird schon den Fürsten dieses Recht zuerkannt, sofern nur die königliche Bestätigung hinzutrete. 423

 
2) Von der Münzverwaltung.

Wo der Kaiser oder König selbst das Münzrecht übte, stellte er dazu gewöhnlich eigene Beamte an; wo er es andern verliehen hatte, blieb ihm doch das Recht der Aufsicht und Untersuchung, ob es den besondern Freibriefen und den allgemeinen Vorschriften gemäß ausgeübt werde; oder er ernannte auch wohl zu diesem Zwecke einen besondern Münzmeister, welcher an der Leitung des ganzen Münzwesens Theil nahm. Endlich finden wir BeispieleHund metrop. I, 238.  Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 30, Urk. 1. von Wechselaufsicht der Herzöge, Bischöfe und Bürger über das Münzen des einen oder des andern, und wie es scheint, sogar der kaiserlichen Münzen. Die Städte überließen das Münzrecht gewöhnlich mehren angesehenen BürgernFischer Gesch. des Handels I, 437.  Olenschlager 211., welche unter dem Namen der Hausgenossen viele Gewalt erhielten, gleichsam Beamte vorstellten, für richtigen Münzfuß sorgten, an dem Prägen, dem Einwechseln geringhaltiger Münzen Antheil hatten u. s. f. Bisweilen wurden aber diese Hausgenossen selbst Urheber von Mißbräuchen, weshalb der Kaiser, oder Fürsten und Prälaten zur Herstellung der Ordnung einwirkten. So befahl z. B. der Erzbischof von Mainz im Jahre 1263, es sollten nur sechzehn Münzer in Erfurt seynGudenus II, 143.  Lünig spic. eccl. von Köln, Urk. 34. Der Bischof von Triest verkaufte sogar seinen Antheil am Münzrechte der Stadt.  Carli Rubbi I, 206.; und im Jahre 1258 hob der Erzbischof von Köln die ganze Hausgenossenschaft auf, erklärte ihre Lehen, um mancher Vergehn willen, für verfallen und behielt sich das Recht vor, Münzer zu ernennen und nöthigenfalls auch abzusetzen. In Regensburg gingen der Domvogt des Bischofs, der Burgvogt des Herzogs und die angesehensten Bürger jährlich an den drei großen Gerichtstagen in den Münzen umher, prüften und straftenLünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 39, Urk. 1.. 424 Die Münzherren bildeten hier eine geschlossene Gesellschaft, in welche die leiblichen Söhne gleichsam nach Erbrecht eintraten; zur Aufnahme von Schwiegersöhnen und andern Verwandten, war hingegen die Einwilligung des Herzogs und Bischofs nöthigGemeiner Chronik 401, zu 1212.. Nicht selten verpachteten die Berechtigten die Münze auf eine Reihe von Jahren (z. B. die Äbtissinn des Frauenmünsters in Zürich, an dasige Bürger auf drei Jahre für zwanzig Mark)Frauenmünsterurk. I, 162; XII, 1030., wo es dann freilich an nähern Bedingungen nicht fehlen durfte, um Mißbrauch zu verhüten. In einem Vertrage von 1259, wo Perugia das Münzwesen zwei Männern aus Lukka auf sechs Jahre überläßtVermiglioli app.1, 17, 71.  Auch Bologna verpachtete mehre Male seine Münze.  Ghirard. I, 118., wird bestimmt: die Stadt weiset ein öffentliches Gebäude zum Münzen an und sorgt, daß das geschlagene Geld, nachdem man es geprüft hat, überall im Gebiete unweigerlich angenommen werde. Die Unternehmer sorgen, daß sich geschickte, mit allen nöthigen Werkzeugen versehene Arbeiter in Perugia niederlassen; sie prägen das Silber nach Gewicht und Fuß der Stadt Siena, das Gold nach florentiner Weise, und zahlen ein Drittel des reinen Gewinnes an die Gemeine. Entsteht Zwist über die Größe desselben, so entscheidet der Podesta von Perugia. Ohne Erlaubniß der Unternehmer soll kein rohes Gold oder Silber ausgeführt werden, und sie haben den Verkauf zu angemessenen Preisen. Sie sind frei von Abgaben und Kriegsdienst und nur ihren eigenen Richtern verantwortlich, es sey denn wegen Verstümmelung und Todschlag. – Ungeachtet dieser und anderer Bedingungen veruneinigte man sich dennoch über die Größe des Gewinnes und die Güte der Münzen. In Bologna wählten die Anziane und Konsuln zwei über fünfundsechzig Jahr alte Kaufleute, welche zwanzig Personen ernanntenSavioli III, 2, 742., die zu zwei und zwei 425 Monaten abwechselnd die Aufsicht über Münze und Münzpächter hatten.

 
3) Von der Münzkunst und dem Äußern der Münzen.

Die Münzkunst war mit dem Untergange der antiken Bildung nicht bloß im Abendlande, sondern auch unter den Byzantinern so sehr in Verfall gerathen, daß von Schönheit und Vollendung gar nicht, sondern nur davon die Rede seyn kann: ob eine Münze mehr oder weniger schlecht und ungestalt ist, als die andere. Die Brakteaten oder Blech- und Hohl-Münzen, welche seit dem eilften Jahrhundert überhand nahmen und nur auf einer Seite geprägt waren, zeigen die Kunst auf der niedrigsten StufeFischer Gesch. des Handels I, 433, 438.  Ludwig Münzkunde 106.. Man legte das Kupfer- oder Silber-Blech auf Filz oder Leder, schlug mit einem gewöhnlich aus Holz gefertigten Stempel darauf, und beschnitt dann die einzelnen Stücke rund oder viereckig, bis sie das richtige Gewicht hattenIn England ließ Heinrich I die ½ und ¼ Stüberstücke zuerst rund, statt viereckig prägen.  Anderson I, 507.. Die Schillinge, Dickpfennige und auf beiden Seiten geprägte Münzen nahmen sich allerdings etwas besser aus, bleiben aber doch hinter ältern und neuern Münzen zurück, und nur die Augustalen Kaiser Friedrichs IIHohenst. Band III, S. 541. zeigen plötzlich eine so große, an die schönsten Münzen des Alterthums reichende Vollendung, daß Jahrhunderte vorher und nachher nichts ähnliches geleistet wurde.

Die Abzeichen und Inschriften der Münzen sind sehr mannigfacher Art. Wir finden abgebildet: Christus, Apostel, Heilige, Kaiser, Fürsten, Städte, Adler, Kreuze, Sterne u. a.Ludwig Münzkunde 125–130.  Paruta 1264.. Bisweilen machten es die Kaiser zur Pflicht, daß ihr Bildniß und ihr Name auf städtische Münzen 426 gesetzt werdeDies setzte Friedrich II für Tortona fest (Botazzi 316.  Montemerlo 40).  Friedrich I für Komo (Rovelli II, 359).  Bisweilen wechselten die Städte mit dem Bildniß der Kaiser, bisweilen behielten sie dessen Bildniß, der zuerst das Münzrecht verlieh.  Zanetti IV, 438.; bisweilen überließen sie Form, Gehalt und Gepräge ganz dem NeuberechtigtenSo Heinrich VI dem Bischofe von Volterra.  Ughelli Ital. sacra I, 1443.. Einige Male setzten sie fest, daß die Stadtmünze von der kaiserlichen in diesen Beziehungen ganz verschieden seyn müsseSo Heinrich VI für Bologna.  Murat. antiq. Ital. II, 665.; andere Male finden wir ihren Namen auf der einen, und den der münzenden Stadt auf der zweiten SeiteGhirard. I, 101, 201.. Das Reichsgeld, das Friedrich I in Achen schlagen ließ, zeigte auf einer Seite sein Brustbild, auf der zweiten das Karls des GroßenMader Beiträge I, 89; IV, 97.  Dumont I, Urk. 145.. In Venedig schmückte man die größern Münzen mit dem Bildnisse Christi, des heiligen Markus und des DogenDandolo 313, 316.  Sanuto vite 527.. Pavia schlug noch im vierzehnten Jahrhunderte Münzen mit griechischer InschriftAnon. de laudib. Pap. c. 13.. Die florentiner Goldgulden zeigten auf einer Seite Johannes den Täufer, auf der zweiten eine LilieMalesp. 152.. Innocenz IV verbot den christlichen Staaten in Syrien, muhamedanische Namen und Jahrszahlen auf ihren Münzen anzubringenRayn. zu 1253, §. 52..

 
4) Vom Münzfuße.

Schon in jener Zeit blieb der Vortheil nicht verborgen, welcher daraus entsteht, daß Münzen, selbst verschiedenes Gepräges, gleich sind an Schrot und Korn, damit man ihr wechselseitiges Verhältniß und ihren Werth leicht ausmitteln und feststellen könne. Allein wegen der sehr großen Zahl 427 von MünzstättenCarli Rubbi I, 229, zählt für Italien vom fünften bis dreizehnten Jahrhundert einundsechzig Münzstätten auf. und des niedern Standes der Kunst, würde dies Ziel selbst bei gutem Willen und strenger Aufsicht nicht erreicht worden seyn; wie viel weniger bei entgegengesetzten Ansichten und Wünschen. Denn größer, als jene Bequemlichkeit der Vergleichung und des Handelsverkehrs, erschien oft der Vortheil, welcher aus einer geringeren lange verborgenen Ausprägung entstand, oder auch wohl gar aus dem geringhaltigern Prägen fremder Münzen mit nachgeahmtem Stempel. Wir finden also, trotz der theoretischen und sogar im SachsenspiegelSachsensp. Buch II, Art. 26. als Gesetz bezeichneten Ansicht, daß alles Geld auf gleiche Weise ausgeprägt werde, in den verschiedenen Münzstätten verschiedene Münzfüße; ja selbst in derselben Münzstätte binnen kurzen Zwischenräumen große Veränderungen des früher angenommenen MünzfußesReposati I, 39.  Caffari 253, 254, 260.  Zanetti I, 316; III, 367.. Und in der Regel waren diese Veränderungen bloße Verringerungen, um bei dem Umprägen Gewinn zu machen, welcher, bis in neuern Zeiten, so oft gereizt und den unmittelbaren Schaden, wie den mittelbaren Verlust, irrig hat übersehen lassen. Bisweilen ward auch, noch kürzer, ohne Umprägung bloß der Nennwerth der Münzen verändertSo wie zwanzig und vierundzwanzig Gulden = Fuß bei gleichem Gepräge.  Argelat. II, 157., was eine Herabsetzung in sich schloß. Bald aber lernte man sich gegen solche Maaßregeln schützen, indem man das Geld wog, oder nähere Bestimmungen über altes und neues Geld in die Verträge aufnahm, oder eine bestimmte Berechnung nach einem unveränderlichen Münzwerthe anlegteVerci Ecel. III, Urk. 269.  Reg. Honor. III, Jahr II, Urk. 842. Zahlungen innerhalb Landes ließen sich eher bei neuem Münzfuße berichtigen; als aber 1256 König Christoph von Dänemark die Münze herabsetzte, klagte der Papst laut über den Verlust am Zinse.  Langebek V, 593.. Nicht selten diente 428 das kaiserliche Geld, welches sich gleich erhalten hatte, zu diesem ZweckeMemor. Reg. 1105.. Als dies aber ebenfalls Veränderungen erlitt, oder nur in geringer Menge im Umlaufe blieb, hielt man sich an einen festen ideellen Werth desselben, um danach das Verhältniß anderer Münzen zu berechnen und auszugleichenZanetti III, 8; IV, 417..

Weil aber all diese Mittel unzureichend blieben, suchten die Obrigkeiten den Münzverwirrungen durch andere sehr verschiedener Art abzuhelfen. Bald gebot der Kaiser, Schrot und Korn solle überall gleich seyn; bald verbot er, daß man Gepräge, Schrot und Korn seiner Münzen irgendwo annehme, damit sich schlechtere hiedurch nicht einschleichen möchten und mit den seinen verwechselt würdenHergott geneal. Habsb. II, Urk. 229.. Ein anderes Mal versprach umgekehrt Heinrich VI, er werde in seinen Münzstätten zu Duisburg und Dortmund kein Geld mit kölnischem Gewichte und Stempel schlagenSecuris 284.  Lünig spic. eccl. von Köln, Urk. 22.; und Friedrich II versprach im Jahre 1232 ganz allgemein: er wolle im Gebiete keines Fürsten, zur Verringerung der Landesmünze, neues Geld prägen lassenOlenschlager 213.. Derselbe gebot: keine Münzstätte dürfe, damit Verwirrung und Betrug dieser Art aufhöre, nach dem Gepräge einer andern münzenRied. cod. I, Urk. 341.  Gemeiner Chronik 310.. Es finden sich ferner kaiserliche, Städten und Landschaften gegebene Freibriefe1187 Freibrief für Speier (Gerken VIII, Urk. 6). 1237 für Steiermark.  Lünig Reichsarchiv, von Churfürsten, Abth. II, Suppl. Urk. 125., wonach niemand ohne Beistimmung der Bürger und Stände, die Stadt- oder Landes-Münze ändern durfte.

429 Desungeachtet kam das Umprägen als Gelderwerbsmittel nie ganz außer Gebrauch, und in Steiermark hielt man es schon für Gewinn, daß es, laut Friedrichs II Freibriefe, nicht öfter als nach fünf Jahren geschehen dürfe. In Mailand that man es aus Noth während der Belagerung durch Friedrich IVicende 37., in England öfter zu großer Bedrückung des niedern VolkesGuil. Neubrig. III, 5.  Hemingf. II, 30. 1248 ward die umlaufende Münze in England verrufen. Jeder mußte die Prägungskosten tragen und erhielt nur so viel zurück, als die Masse des Eingelieferten betrug.  Math. Par. 500.; in Frankreich erhob man alle drei Jahr eine besondere Abgabe dafür, daß der König die Münze nicht änderteBouquet XIII, praef. 39.  Le Blanc 152, 157., und ähnliches geschah in Aragonien. Als in Köln zwischen dem Erzbischofe und der Stadt über diesen Gegenstand heftiger Streit ausbrach, entschied der päpstliche Gesandte im Jahre 1252: die Umprägung sey gewöhnlich und möge bleiben beim Regierungsantritt eines neuen ErzbischofsSecuris 239. und wenn dieser einen Zug über die Alpen antrete: – woraus sich schließen läßt, daß die Ausprägung geringhaltiger erfolgte, oder, wie es auch zusammenhange, einer Steuer gleich geachtet wurde.

Die Größe des Übels trieb einige Male zu bessernden Rückschritten. In Brescia z. B. war zwischen 1244 und 1256 das Geld immer schlechter und schlechter gewordenCarli Rubbi III, 1, 239., weshalb man eine neue Ausmünzung zu dem alten Werthe beschloß und Schulden zahlen und Verträge erfüllen ließ nach einer Stufenfolge, die dann mit Rücksicht auf das allmähliche Sinken berechnet und festgestellt war. Nicht selten vereinigten sich mehre Städte über denselben Münzfuß und gestatteten dann wechselseitig ihrem Gelde freien UmlaufSo 1181 Pisa und Lukka, 1183 Brescia und Cremona, 1205 Bologna und Ferrara.  Carli Rubbi II, 150, 172, 176.. Der umfassendste Vertrag dieser Art ward 1256 auf 430 Betrieb Palavicinis zwischen vielen lombardischen Städten geschlossen, über Gleichheit des Gewichts, Werths, des Zusatzes von KupferPoggiali V, 255. u. s. w.; aber freilich übertrat man bald nachher wiederum die eingegangenen Bedingungen.

 
5) Vom Werthe der Münzen.

Dieser Gegenstand hängt mit dem vorigen genau zusammen; da indeß die ungemein große Schwierigkeit, über den Werth der Münzen etwas bestimmtes auszumitteln, nicht bloß von der Verschiedenheit des Münzfußes herrührt, so haben wir mehre einzelne Nachrichten, die zur Aufklärung dienen könnten, hier zusammengestellt.

Der Werth der Münzen ist nämlich äußerst schwer auszumitteln:

  1. weil wir oft nicht wissen, was für eine Münze unter diesem oder jenem Namen verstanden wird;
  2. weil unter demselben Namen, nicht bloß in verschiedenen Ländern und Zeiten, sondern in demselben Orte und derselben Zeit, ganz verschiedene Münzen verstanden werdenLeukf. antiq. Pöld. 285.  Giul. zu 1183, p. 140.  Guden. I, 430.. So gab es leichtes und schweres Geld, leichte und schwere Schillinge, Groschen u. s. w.;
  3. weil man, wie wir sahen, das Geld so häufig umprägte;
  4. weil keineswegs alle Münzen nach demselben Fuße geprägt wurden, und Name, Zahleintheilung und Gewicht den innern Werth nicht genügend erkennen läßt.

Die Mark Silber, um einiges im einzelnen als beweisend mitzutheilen, ward nichts weniger als immer in gleich viel Schillinge (solidi) ausgeprägtIn 12 Schilling im Jahre 1243 (Gruneri opusc. II, 305), in 24 Schilling 1180 zu Hildesheim (Hild. chron.), in 44 Schilling 1226 in Magdeburg (Ludw. reliq. XII, 319), in 60 Schilling 1231 in Preußen (Lukas David III, 144), wo bei dem alle zehn Jahre eintretenden Umprägen für 14 alte Schillinge 12 neue ausgegeben wurden. In Zürich hatte die Mark 50 Schillinge und 18 Denare, 30 hielten eine reine Mark Silber. Frauenmünsterurk. VII, 694., und sie selbst hielt 431 nicht immer die gleiche Menge reinen SilbersZ. B. 500 wienerische Mark waren gleich 562½ kölnischen.  Regesta Fr. II, 314, 321.. Wiederum stand das Verhältniß der Schillinge zu den Denaren und Pfennigen nicht festZ. B. ein Schilling hält 15 Pfennige.  Österr. Landr. Kap. 11.  Drei leichte Schillinge sind gleich 18 schweren Denaren.  Gudeni cod. V, Urk. 22, von 1253. Zwei leichte Schillinge sind gleich einem schweren und dieser hält 12 Denare.  Gud. V, Urk. 27, von 1255. Vier Denare von Koblenz sind gleich zweien von Köln. Vier von Regensburg gleich sechs salzburgern.  Monum. boica I, 203.  Honth. hist. Trev. I, Urk. 436, von 1190. Ein englischer ist gleich vieren von Anjou.  Dumont I, Urk. 202..

In Italien theilte man das Pfund (lira, libra) überall in zwanzig Schilling und 240 DenareDies behauptet Zanetti I, 278.; allein die Pfunde selbst waren untereinander sehr verschiedenZ. B. in Aquileja hielt die Lira ums Jahr 1218 etwa 402½ Gran, in Lukka 648 Gran fein Silber.  Carli Rubbi III, 1, 259.  Um 1163 hielt die Lira in Pisa und Lukka 14222/9 Gran rein Silber bolognesischen Gewichts, in Ferrara und Bologna nur halb so viel, die Lira in Ravenna 676 Gran. Im Anfange des dreizehnten Jahrhunderts war eine kaiserliche Lira dreimal so viel, als eine bologneser.  Zanetti III, 7. und nicht selten nur eine Rechnungsmünze, nach welcher keineswegs genau geprägt wurdeArgelatus I, 154.  Nach demselben hielt in Verona der Solidus 12 nummi oder 14 denarii, und nach Meichelbeck II, 2, Urk. 7 hielt eine kölnische Mark 12 veroneser Pfunde.. Lange diente die kaiserliche Lira, als unveränderlich, zum Maaßstabe: allein auch sie sank zuletzt in Gewicht und WerthSie hielt 12 Solidi und dieser 12 Denare, welche letzten auch imperiales hießen. Der Denar hatte zwei mezzani und vier assiZanetti IV, 418-428.  Nach den Antich. Long. Milan. II, diss. 17, hatte die kaiserliche Lira, so wie Friedrich I sie in Noceto ausprägte, 20 Solidi und 240 Denare. Carli Rubbi II, 197 berechnet, daß der kaiserliche Solidus im dreizehnten Jahrhunderte galt:

in Mailand und Pavia 12  Denare
in Reggio, Bologna, Ferrara und Lukka  36 "
in Florenz 24 und 36 "
in Verona und Venedig 64 "
in Asti 24 "
in Brescia 14 "
in Genua 19 "
Über den häufigen Wechsel des Werths der veroneser Lira im zwölften und dreizehnten Jahrhundert, siehe Argelat. II, 57. 1224 lieh Friedrich II in Sicilien dem Markgrafen von Montferrat 9000 Mark Silber kölnischen Gewichts, und die Mark war gleich ½ Unze.  Benven. di S. Georg. 376.. Scheidemünze prägte man 432 in der Regel wohl geringhaltiger aus, wie die größern Stücke; doch finden sich auch Gesetze und Verträge, welche ausdrücklich das Gegentheil vorschreiben1263, wo der Bischof von Trident einem Florentiner die Münze überläßt, soll ein Stück von 20 Denaren genau so viel Silber halten, als 20 einzelne kleine Denare.  Monum. eccles. Trident. 67..

Das Verhältniß des Goldes zum Silber war nicht überall dasselbe, es stieg von 1 zu 10, bis auf 1 zu 12Der Sachsenspiegel B. III, Art. 45, setzt das Verhältniß wie 1 zu 10; das sächsische Weichbild 13, wie 1 zu 12. In Italien war es ums Jahr 1260 in Florenz wie 1 zu 1017/24, Neapel 9/24, Mailand ?/24, Lukka 19/24, Rom 8/24 u. s. w. im Durchschnitt etwa wie 1 zu 1013/24Carli Rubbi II, 292.. Die schönsten Goldmünzen waren, wie gesagt, die Augustalen Friedrichs II, die gangbarsten venetianische Dukaten, welche zuerst von Heinrich Dandolo, und florentinische Goldgulden, welche zuerst im Jahre 1252 geschlagen wurdenSo erzählt Martin. da Canale 16. Im Jahre 1264 hatte auch Bologna Goldmünzen.  Savioli III, 2, 742.. Aus der Unze ganz reinen Goldes prägte man acht Florenen, deren einer zwanzig Schillinge galtMalesp. 152.  Villani VI, 53. – 770 Gran Silber galten etwa einen Floren.  Zanetti I, 363, 367.  Argelatus IV, 85; V, 14.  Um 1200 waren in Brescia 1000 aurei gleich 600 librae, und 12 solidi uni floreno aureo.  Malevicus 950.  10,000 Byzantiner galten zur Zeit Ludwigs IX gleich 500,000 livresJoinville 68.  Es ist aber wohl von saracenischen Byzantinern die Rede.. 433 Ein Schilling galt etwas mehr wie ein Paul, oder wie drei Groschen preußisch Courant.

 
6) Vom Verrufen der Münzen und von falschen Münzen.

Könige, Fürsten, Prälaten und Städte befahlen sehr oft: in ihren Staaten und Gebieten solle durchaus keine fremde Münze umlaufenSchöpfl. Als. dipl. I, Urk. 272.  Chron. Udalr. Aug. zu 1253.  Bavar. chron. 388.  Vermiglioli 20.  Zanetti IV, 432.  Innoc. epist. XI, 135.: allein bei der Überzahl von Münzstätten wurde dies Verbot häufig übertreten. Oder es fehlte auch wohl an einer hinreichenden Menge eigener Münze, so daß man die fremde nach gründlicher Berathung einließSo galt in der Lombardei hauptsächlich Pavias Münze, in Tuscien bis Rom die von Lukka.  Ptol. Luc. XX, c. 32.  Nach Innoc. III ep. V, 5, bezahlte man in Spoleto Kirchenzins mit Gelde von Pavia.; oder man forderte für diese Erlaubniß einen Theil des Gewinnes der fremden MünzherrnDies verlangte 1184 Florenz von Lukka.  Zanetti I, 250, 278, 295..

Das Bemühen der Könige, die Zahl der Münzstätten zu verringern, oder jemandem innerhalb eines gewissen Bezirks das ausschließliche Münzrecht zuzuweisen1140 gab Konrad III dem Bischofe von Freisingen ein solches Monopol.  Hund. metrop. I, 157. - Schannat Work. Urk. 120., hatte keinen dauernden Erfolg; und eben so wenig mochte man Freibriefe berücksichtigen, wie Friedrich II im Jahre 1219 den Nürnbergern ertheilteLünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 35, Urk. 1.: daß sie nämlich mit ihrem Gelde auch auf fremden Märkten bezahlen durften. Wenigstens 434 wurde da, wo man ausländischen Münzen freien Umlauf verstattete, hinzugesetzt: man sollte sie nur nach ihrem inneren Werthe annehmenFrauenmünsterurk. I, 162; XII, 1030.  Dumont I, Urk. 145.  Vermiglioli 26.; und zu leichterer Übersicht dienten Tabellen, welche zuweilen von der Obrigkeit beglaubigt wurden. Desungeachtet mußten Wechsler entstehenLünig Reichsarchiv IV, Abs. 30, Urk. 1. und aus ihrem Gewerbe großen Vortheil ziehen, welchem Übel man durch die Ertheilung eines Wechselmonopols an den Münzmeister keineswegs abhalfLori Lechrain Urk. 5.  Neugart cod. Alem. II, Urk. 930.. Ursprünglich sollte dieser wohl nur den ausschließlichen Handel mit rohem Silber und Golde bekommen; Gebote dieser Art und Ausfuhrverbote jener Metalle (die wir oft finden) lassen sich jedoch nur zu leicht übertretenPoggiali V, 255.  Schann. Worm. Urk. 127.  Carli Rubbi I, 184..

Falsche Münze entstand eigentlich auf dreifache Weise: erstens, wenn Könige, Fürsten und Städte allmählich immer schlechter und schlechter münzten, bis man ihr eigenes Geld falsch nennen mußteOlenschlager 213.  Lang Jahrbücher 372.; zweitens, wenn Fürsten und Städte sich eines fremden Stempels bedienten und unter demselben falsch münztenIn Lukka z. B. münzte man falsch mit Pisas Stempel.  Murat. antiq. II, 715.  Ottobonus 353.  Gudeni cod. I, 470. Spoleto bezahlte dem Kaiser Friedrich I in falscher Münze.  Otto Fris. vita II, 24.; drittens, wenn einzelne Münzpächter wider ihren Vertrag, oder einzelne durchaus nicht zum Prägen angewiesene Personen falsch münzten.

Die nächste Folge war: daß all solch falsches Geld verrufen wurdeHeinrich VI befiehlt, die Florentiner sollten die von ihm verrufene Münze des Bischofs von Fulciano nicht umlaufen lassen.  Cartep. di Firenze I, 1.  Friedrich II verrief 1234 alle seit Heinrich VI ohne gehörige Erlaubniß geschlagenen Münzen.  Alberic. 549.  Olenschlager 213.; obgleich bisweilen dasselbe besserem Gelde 435 widerfuhr, bloß um dadurch seinen Feinden zu schadenDeshalb verrief Erzbischof Christian von Mainz im Jahre 1172 die Münze Pisas.  Obertus 346.. Nach sächsischem Rechte durfte man mit verrufener Münze noch vierzehn Tage lang Schuld bezahlen und Pfand lösenSachsensp. II, Art. 26.; entdeckte man sie später, so ward sie zerschlagen und die Masse dem Besitzer zurückgegeben.

Das Münzen mit fremdem Stempel galt an sich schon für Mißbrauch; wie vielmehr, wenn Fürsten und Städte sich erlaubten auf solche Weise falsch zu münzen. Durch Reichs- und Kirchen-Gesetze, oder auch durch ausdrückliche Friedensbedingungen suchte man diesem Übel ein Ende zu machenSachsensp. II, Art. 26.  Gallia christ. VI, preuv. p. 374.. Fast noch anstößiger erscheint es, daß Könige bisweilen ihr eigen Geld verriefen und zur Münze einforderten, um es geringhaltiger umzuprägen und auszugeben. Dies geschah z. B. in Polen fast regelmäßig alle drei Jahre, und in Ungern fast jährlichInnoc. ep. IX, 219.  Engel Gesch. von Ungern I, 292, 298., wobei die Juden treffliche Gelegenheit zum Wucher fanden. Daß jeder neue Regent es thue, galt als natürliche Regel. Falschmünzen durch einzelne Unberechtigte ward sehr verschieden, jedoch immer hart bestraft, z. B. durch Verlust der Augen in EnglandOculos et inferiores partes corporis.  Hemingf. I, 28.  Einigen die Hände abgehauen, testiculi mutilati.  Sparke script. 67., der Hand in der Normandie, mit dem Tode nach sächsischem RechteConcil. XII, 1126.  Sachsensp. II, Art. 26.; ja in Bologna ward ein Falschmünzer sogar verbranntGriffò zu 1266..

Fast eben so streng verfuhr man gegen die, welche das Geld beschnitten, und suchte durch Nachwiegen und dadurch, daß Stempel und Inschrift bis an den äußersten Rand 436 reichten, dem Frevel vorzubeugenIn Bologna verlor ein solcher die Hand.  Campagnola lib. jur. c. 80, und in England war das Übel in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts so arg geworden, daß die Strafe des Galgens den Thäter traf.  Waverl. ann. zu 1247.  Math. Par. 500.. Wer falsche Münzen ausgab, oder bei wem sie sich fanden, mußte genau nachweisen, wie er in ihren Besitz gekommen sey; sonst gerieth er in Gefahr, die Hand und bei noch größern Summen das Leben zu verlierenLünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 20, Urk. 1.  Sachsensp. II, Art. 26..

Zu diesen weltlichen Strafen gesellte sich der Kirchenbann und zwar nicht bloß gegen den FalschmünzerNeugart cod. Alem. II, Urk. 930.  Hergott gen. Habsb. II, Urk. 229.  Concil. XII, 1336, No. 15., sondern in dem Orte, wo sich ein solcher befand; ja selbst da, wo falsche Münze im Umlauf war und angenommen ward, hörte oft aller Gottesdienst auf.

 
7) Von den Preisen der Dinge.

Wenn es schwer ist, den Werth der Münzen früherer Jahrhunderte auszumitteln, so ist es noch schwerer, die Preise der Dinge, oder das Wechselverhältniß zwischen Metall und Gegenständen fruchtbar festzustellen: denn man muß alsdann auch das Maaß des Gemessenen kennen, und herausbringen, wie sich verschiedene Gegenstände zu dem Metallgelde verhielten. Wenn ich z. B. finde: der Modius Weitzen kostet zwei Schilling, so hilft es wenig, den Silbergehalt des letzten zu kennen, ich muß auch die Größe des Modius ermitteln. Und wenn dies gelingt, so steht damit nicht fest, ob der Preis hoch oder gering war, und noch weniger, wie er sich zu dem Preise anderer Dinge und Bedürfnisse verhält.

Wir begnügen uns, hier einige Thatsachen mitzutheilen, welche bei umfassendern Forschungen gebraucht werden können.

In Ravenna kostetenEigentlich waren dies gerichtliche Taxen.  Fantuzzi IV, 170, 263, No. 264, 274, 279, 283, 289. im dreizehnten Jahrhunderte 437 sieben Hufnägel einen Denar, oder das Beschlagen eines Pferdefußes, im Durchschnitt von gutem und schlechtem Eisen, sieben Denare. Ein Pferd kostete zwanzig bis funfzig Pfund, 1000 Backsteine funfzehn Schillinge, das Bartscheeren eines Ritters zwei Denare. Der Starius Getreide galt im Mittelpreise zehn Schilling, ihn zu mahlen gab man einen Schilling, oder wenn er theurer ward, nur zwölf Denare. Der Bäcker, welcher das Holz erhielt, bekam für den Starius zu backen einen Denar, oder ein Brot. Für das Hinbringen und Zurückbringen eines Starius Getreide zur Mühle gab man einen Denar, und eben so viel um ein Sauma Wein auf einem Esel ins Schiff tragen zu lassen. In VeronaArgelatus II, 65. kostete ums Jahr 1225 ein Pferd im Durchschnitt fünfundzwanzig Liren; im Jahre 1260 wurden zwölf für 438 Liren verkauft. Der Soldat erhielt monatlich drei Liren; ein Dachdecker täglich mit Kost drei Schillinge, ohne Kost vier Schillinge, sechs Denare.

In Oberitalien werden zu 1185 folgende Getreidepreise als niedrig angegebenJohann. de Mussis z. d. J.: der Starius Weitzen vierzehn Denare, Roggen zehn, Spelt fünf. Im Jahre 1243 stieg dagegen bei einer Hungersnoth der Starius Weitzen bis zwanzig Schilling. Als Mittelpreis waren fünf Schillinge zu betrachten. Wenn die Preise über eine gewisse Höhe stiegen, sollten, nach einem mailändischen Gesetze von 1257, die Kornböden der Geistlichen untersucht und das Überflüssige in die Stadt gefahren werdenGiulini zu 1257, S. 152.. Auch der Landmann war, wie es scheint, verpflichtet einen Theil seines Gewinns nach Mailand zu bringen.

Aus dem Plane zur Verpflegung eines Heers, welchen SanutusSanut. 64. am Ende des dreizehnten Jahrhunderts entwirft, lassen sich durch umständliche Prüfung mannigfache Ergebnisse herausbringen; wir begnügen uns mit folgenden Andeutungen. Das Pfund Fleisch kostete fast dreimal so 438 viel, als das Pfund Brot. Der Käse war so theuer, als das Fleisch, die Bohnen um ein Neuntel wohlfeiler, als der Weitzen. Die Nahrung eines Soldaten mochte täglich einen Groschen sechs Pfennige, der Sold sechs Pfennige betragen. Mithin verhielten sich die Kosten der Bedürfnisse, welche von dem letzten bestritten werden sollten, zu den Kosten der Nahrung etwa wie eins zu drei. Brot, Wein, Käse und Bohnen wurden täglich, Fleisch nur den dritten Tag verabreicht. Der Sextarius Weitzen gab 105 Pfund Brot, und da man täglich 1½ Pfund auf den Mann rechnete, so mag das Pfund mit dem berliner ziemlich gleich gewesen seyn, und der Sextarius etwa achtzehn berliner Metzen gehalten haben.

In BaiernMonum. boica V, 134; XII, 344, 415; XXII, 15, 137. galt ums Jahr 1130 ein Ochse vierzig Denare, sechzig Eier so viel, als drei Maaß (metretae) Bohnen oder Hirse, oder drei Nummi. 1175 wurden daselbst von Leuten statt der Ablieferung gezahlt, für den Modius Weitzen zwölf Denare, Roggen acht, Hafer sechs. Ein Schwein kostete zwanzig bis sechzig Nummi, ein Lamm fünf, eine Karada Bier drei schwere Schillinge. Um 1267 wurden zwölf Schweine mit drei Talenten bezahlt. Im Vergleich mit der itzigen Zeit waren damals in Baiern Hafer und Heu wohlfeil, Brot und Bier etwa gleich, Fleisch und alle ausländischen Bedürfnisse, auch Rosse und Waffen verhältnißmäßig theurerLang Jahrb. 374.. Im Jahre 1262 galt in Lucern das Maaß des besten Weines zwei Heller, sechzig Fische zwei bis sieben Heller, ein Mütt Hafer fünf SchillingBusinger Lucern 123.. In England kostete zur Zeit Richards I ein Huhn etwa einen StüberAnderson I, 602.. Auf seinem Kreuzzuge zahlte Friedrich I in Ungern für das Futter von 100 Pferden eine Mark, und eben so viel für vier OchsenGodofr. mon. zu 1188.. Im Jahre 1097 galt bei der Belagerung von Antiochien zur wohlfeilen Zeit: ein Ochs 439 fünf Schilling, zur theuren zwei Mark, ein Schaf drei bis vier Denare, zur theuren fünf bis sechs SchillingWilh. Tyr. 692..

Eigenthümlich ist die Bestimmung Heinrichs des Erlauchten von 1256: daß man mit der neuen altenburger Münze Getreide, Honig, Hopfen und Wolle kaufen und bezahlen müsse; alle übrigen Gegenstände aber mit anderer Münze bezahlen dürfeLiebe Nachlese 34..

 
8) Von Maaßen und Gewichten.

Maaß und Gewicht war ein steter Gegenstand obrigkeitlicher Aufmerksamkeit; dennoch konnte man nicht einmal der Betrügereien ganz Herr werden, viel weniger die stattfindenden sehr großen Verschiedenheiten abschaffenBeispiele Gudeni cod. V, 42, 53.  Ludw. reliq. msc. I, 41, 165.  Lang Jahrb. 366.. Jene wurden indeß überall hart bestraftWestph. III, 626.  Ruchat Urk. 15.  Schöpfl. hist. Zar. Bad. V, 53., und an vielen Orten nur öffentlich gestempelte und anerkannte Maaße geduldetSo in Verona, Ravenna, Montekassino.  Campagn. 205.  Fantuzzi IV, 49, 115, 116.  Gattula III, 307, 338.  In Bremen.  Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abschn. 6, Urk. 3.. Nach dem österreichischen Landrechte sollten Gewicht, Elle, Eimer und Metze im ganzen Lande gleich seynÖsterr. Landr. c. 44.. Richard Löwenherz befahl dasselbe bei schweren Strafen, und ließ zu diesem Zwecke eiserne Musterellen, geeichte Gefäße mit eisernen Rändern u. dergl. machen: allein er konnte seine Absicht keineswegs durchsetzen, und als die hiedurch eingeschränkten Handelsleute seinem Nachfolger Johann ansehnliche Summen zahlten, hielt dieser nicht weiter auf die Befolgung jener VorschriftenBromton 1258.  Math. Par. 109, 631.  Waverl. ann. zu 1196.  Laudun. chr. 708.. Schon damals suchte man ein festes, unwandelbares Grundmaaß auszufinden, verfuhr 440 aber dabei freilich nicht mit der wissenschaftlichen Genauigkeit unserer Tage. Als König Ottokar von Böhmen, zum Verdrusse der Edlen und Bürger, sowie zur Freude der Bauern und Armen, alle Maaße erneuen und mit seinem Namen bezeichnen ließ, wurden vier Gerstenkörner in der Breite nebeneinander gelegtNeplachon. chr. zu 1268.  Schallers Beschreibung von Prag II, 2.. Diese galten einem Querfinger gleich, zehn Querfinger eine Spanne. So viel Weitzen als man in beiden Händen zusammenhielt, hieß ein Becher; so viel Wein als man auf diese Weise halten konnte, galt für ein Quart; und so viel Pfeffer als eine Hand faßte, für ein Loth.

Bei einem so schwankenden Verfahren mochten die Übel eher wachsen, als verschwinden, und überhaupt finden sich zu mehrer Verwirrung oft alte und neue Maaße neben einander im GebraucheSo z. B. in Florenz 1219 alt und neu Getreidemaaß.  Cartep. di Cestello, Urk. 148.. In mehren italienischen Städten gab es für diese Dinge besonders angestellte Obrigkeiten, welche selbst die Größe der Ziegelsteine bestimmtenZ. B. in Pistoja.  Statuti di S. Jacopo 20. Eine solche Einrichtung für Perugia bestätigte Papst Honorius III. Reg. Jahr III, Urk. 106.. Bisweilen setzten Städte, so Florenz und Pisa ums Jahr 1256, fest, sie wollten gleiches Maaß und Gewicht führenExcerpta Magliab. XLIII, 25..

Auf eine sonst wohl nirgends vorkommende Weise verfuhren lange Zeit die Chalifen von Bagdad. Sie hielten beim Ausgeben des Geldes nach dem Gewichte eine richtige Waage, bei den Einnahmen aber eine zweite, die jedes Goldstück um einen Gran zu leicht zeigte. Dieser angebliche Mangel mußte nachgezahlt werden, bis der Chalif Daher Muhamed im Jahre 1226 den Mißbrauch abschaffteAbulf. zu 1226.. 441

 


 


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