Friedrich von Raumer
Geschichte der Hohenstaufen und ihrer Zeit, Band 5
Friedrich von Raumer

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Neuntes Buch.

Beiträge zu den Alterthümern des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts.

 

I. Alterthümer des Staatsrechts und Privatrechts.

A. Persönliche Verhältnisse.

Schon in der ältesten Zeit finden wir unter den Deutschen Edle, Freie und Sklaven. Jene erhoben sich über die Freien durch Geburt, persönliche Eigenschaften, oder durch größeren Reichthum; diese sanken unter die Freien hinab, oder waren niemals ihnen zugesellt gewesen. Der mittlere, bei weitem zahlreichste und wichtigste Bestandtheil, die Freien, bildeten das eigentliche Volk. Ein so einfacher Zustand konnte indeß nicht unverändert bleiben, als Ansiedelungen, Eroberungen eintraten, und die Bildung der Einzelnen wie der öffentlichen Verhältnisse eine andere Wendung nahm. Daher finden wir allmählich eine Reihe mannigfacher Abstufungen und Berechtigungen, unzählige Wechselverhältnisse, welche sämmtlich von vorn herein zu verwerfen, mehr als übereilt wäre und eine Vertilgung der Geschichte selbst in sich schlösse. Diese Entwickelungsgeschichte seit der ältesten Zeit umständlich mitzutheilen, ist hier nicht der Ort: indem wir aber die einzelnen Klassen der Menschen, wie sie im 12ten und 13ten Jahrhunderte vorhanden waren, vom Sklaven bis zum Kaiser vorüberführen, wird sich ihre Entstehung und die Möglichkeit und Natürlichkeit ihres Daseyns in aller Kürze nachweisen lassen. 4

 
1) Von den Sklaven.

Der freie Mann konnte in ältester Zeit seine Freiheit z. B. im Spiele verlieren, der Feind konnte gefangen werden: allein unter den Deutschen fand wenigstens seit Einführung des Christenthums, keine Sklaverei nach altheidnischer Weise statt, und Slaven oder andere von ihnen bezwungene Stämme sind niemals in einen Zustand so vollkommener Nichtigkeit versetzt worden. Selbst diejenigen welche in den allergedrücktesten Verhältnissen lebten, entbehrten nicht alles EigenthumsPotgiesser 536.; selbst diejenigen denen es nicht freistand sich ohne höhere Genehmigung zu verheirathen, traten doch nach der ertheilten Genehmigung in eine wahre Ehe, und keinem war durch Adels- oder Priester-Herrschaft der Zutritt zu der Kirche abgeschnitten. Daß auf dem höchsten Standpunkte, vor Gott, alle gleich seyen und das Gebot der Liebe alle umfasse, diese Grundlehren des Christenthums ließen sich nie ganz verdunkeln oder zur Seite schieben. Es lag im Christenthum eine viel ächtere und tiefsinnigere Demokratie verborgen, als das Heidenthum je entwickelte; die christliche innere Freiheit, welche höher steht, als jede äußere staatsrechtliche, blieb unantastbar, und bei der Kirche fand man, zur Heilung staatsrechtlicher Mängel, eine früher ungekannte Hülfe. Sehr oft wirkten Kirchenschlüsse zur Milderung drückender Verhältnisse, und verwerfliche Mißbräuche wurden geradezu verboten. So setzte z. B. eine londoner Kirchenversammlung im Jahre 1102 festConcil. XII, 1100, No. 27.: der schändliche Gebrauch, Menschen gleich wie Thiere zu verkaufen, soll forthin nie mehr statt finden.

 
2) Von den Freien.

Wenn man, wie so oft irrigerweise, unter Freiheit einen Zustand versteht, wo weder ein allgemeines Gesetz, noch eine fremde Kraft, noch eine persönliche Pflicht die unbedingte Willkür beschränkt und zähmt; so hat es auch unter den alten Deutschen keine, ja es hat nirgends Freiheit 5 gegeben. Oder diese würde abwechselnd eine hülflose Vereinzelung und eine verwerfliche Ungebundenheit bezeichnen. Von diesen beiden Auswüchsen hielt sich der alte Deutsche insoweit fern, als er nie in kläglicher Zerstreutheit, etwa nach Art nordamerikanischer Wilden, gefunden wird, sich immer an seinen Stamm anschloß, und Rechte und Pflichten in Bezug auf diesen Stamm und dessen Häupter anerkannte. Diese Rechte und Pflichten mußten bei der geringen Höhe der Bildung sehr einfach seyn; ob sich gleich auch damals schon Verschiedenheit der Macht und des Einflusses nach Maaßgabe der persönlichen Eigenschaften und, seit der Ansiedelung, auch im Verhältniß des größern und geringern Reichthumes vorfindet. Oder wenn man diese naturgemäße Verschiedenheit für einen gewissen Zeitraum der deutschen Urgeschichte ableugnet; so ist es doch zweifelsohne ein Irrthum, diese rohen Anfangspunkte in Jahrhunderte ausdehnen zu wollen, alle germanische Entwickelung im Gegensatz jenes vorgeblichen Normalzustandes als verwerfliche Ausartung zu bezeichnen, und die Rückführung jener Gleichheit oder Ununterscheidbarkeit, als höchstes und einziges Ziel alles volksthümlichen Strebens aufzustellen. So wenig die Gleichheit aller Kinder, ihrer Neigungen, Beschäftigungen, Wünsche, für das ganze Lebensalter festzuhalten ist oder unverändert bleiben soll, so gewiß die weitere Entwickelung größere oder geringere Anlagen hervortreibt und in verschiedene Berufe hineinleitet, so wenig soll die Stufe der Kindheit öffentlicher Verhältnisse, als ein wesenloses Ideal die spätern Bestrebungen verwirren, so gewiß sind die allmählich hervorwachsenden Aufgaben anders, mannigfaltiger, verwickelter. Wenn es falscher Begeisterung oder gewaltiger Übermacht gelingt, in Zeiten höherer Entwickelung und gereifteren Alters, ein Volk in die scheinbar größere Freiheit und Gleichheit der ersten Anfänge zurückzuversetzen; so pflegt statt der kindlichen Unschuld, ein kindisches Treiben zu entstehen, und statt der väterlichen Aufsicht eine sultanische Tyrannei einzubrechen.

6 Nicht geringer sind die Irrthümer auf der ganz entgegengesetzten Seite. Wenn man nämlich, unter dem Vorwande der naturgemäßen Sonderung und Entwickelung überall dahin arbeitet, das Gleichartige zu vernichten und die Verschiedenheit überall hervorzuheben; so geräth man zuletzt in das fratzenhafte Äußerste, wo die Menschen nach Willkür in Kasten zerspalten werden, Gemeinschaft, Wechselwirkung und Liebe aufhört, und unter dem Vorwande ein übermenschliches Ziel zu erreichen, der Mensch fast unter das Thier hinabgewürdigt wird. Niemals sind die deutschen Völker in jene platte sinnlose Gleichmacherei verfallen, nie in die Fesseln indisch-ägyptischer Kasten geschlagen worden; obgleich ihre Geschichte in verschiedenen Zeitabschnitten nicht ganz frei von einem schwankenden Hinneigen zu dem einen oder andern dieser verwerflichen Endpunkte erscheint. So zeigt sich, um es im voraus zu bemerken, im 12ten und 13ten Jahrhundert z. B. in Deutschland die Neigung zu überscharfem Sondern und Entgegensetzen, in Italien zu übertriebenem Gleichstellen und Gleichmachen. Wie aber jenes, vermittelst einer überall durchgreifenden Idee, auf einen höhern Standpunkt gehoben wird, als man gewöhnlich meint, davon mehr in den nächsten Abschnitten.

Unter dem Namen der Freien mögen wir also, wenigstens für die frühere Zeit, diejenigen zusammenfassen, welche gleichmäßig ihrem Stamme und dessen Oberhaupte, nicht aber irgend einer andern einzelnen Person zu persönlichen Diensten oder sachlichen Leistungen verpflichtet waren, die also in Bezug auf ihre Mitfreien und Nebenbürger (wenn der Ausdruck erlaubt ist) unabhängig und selbständig lebten. Dies ganz einfache Verhältniß mußte sich aber aus unzähligen Gründen ändern; wir heben beispielsweise die folgenden hervor.

Erstens: die Ansprüche des Stammes, welche fast nur auf Kriegsdienst im Heerbanne gingen, beschäftigten den freien kriegslustigen Mann keineswegs immer, und es fehlte nicht neben den Volkskriegen an Fehden der Einzelnen; 7 sey es zur Bestrafung erlittener Ungebühr, sey es in der Hoffnung auf rasche Beute, oder feste Eroberung. Der Freie welcher sich an seinen Genossen anschloß um dessen Fehden führen zu helfen, trat in ein neues persönliches Verhältniß: er gehörte nicht mehr allein zum Volke, er gehörte auch zum Gefolge des erwählten Anführers; woraus natürlich früher unbekannte Rechte und Pflichten entstanden.

Zweitens: wenn der erwählte Anführer des Stammes oder des Gefolges sich allmählich in ein lebenslängliches Oberhaupt, oder gar in einen Erbkönig verwandelte, wenn der wandernde Stamm sich erobernd ansiedelte; so änderten sich ebenfalls die persönlichen und sachlichen Verhältnisse; und zwar nicht allein in Hinsicht des neuen Königs, sondern auch in Hinsicht der an Macht und Besitz vorragenden oder zurücktretenden Mitfreien, und der in eroberten Landschaften vorgefundenen Einwohner. Mithin entwickeln sich zwei entgegengesetzte Richtungen: die eine, vermöge welcher sich der Freie über diesen Stand hinaus erhebt und in einen Herrschenden verwandelt; die andere, vermöge welcher der Freie seine Unabhängigkeit verliert und in Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen tritt, die früher ihm gleich standen. Nur die geringere Zahl der Altfreien ward nicht in eine von beiden Richtungen hineingezogen, und blieb niemandem verpflichtet und unterthan, als dem Könige. Einige Gegenden Deutschlands behielten solchergestalt freie unabhängige Bauern; für andere Gegenden läßt sich behaupten, daß der freie Reichsadel, die Reichsritterschaft, in ihnen ihre Wurzel habe.

Die Stufen jener Herrschaft und Abhängigkeit sind so mannigfaltig, die sie bezeichnenden Namen so zahlreich und vieldeutig, die Verhältnisse in verschiedenen Landschaften und Zeiträumen so verschieden, daß eine Erklärung und Beschreibung, je schärfer und bestimmter sie ist, desto mehr in Gefahr geräth die Wahrheit zu verletzen. Doch müssen wir versuchen gewisse Hauptzüge und Eigenschaften näher zu bezeichnen. 8

 
3) Von abhängigen Leuten.

Dieser Ausdruck ist einerseits allerdings sehr unbestimmt und schwankend; andererseits aber dürfte man ganze Klassen von Personen, deren Verhältnisse nur dem Grade nach verschieden waren, darunter am bequemsten zusammenfassen können. Ehe wir aber diese Klassen näher beschreiben, ist es nöthig zu erweisen, daß, wie wir schon andeuteten, im Mittelalter eine andere Ansicht die ganze Lehre der Abhängigkeitsverhältnisse durchdrang.

Wäre nämlich damals der Gedanke von der Nothwendigkeit der Herrschaft und des Gehorsams, von der (wie man jetzt sagt) Gleichheit vor dem Gesetze, an der Tagesordnung gewesen; so würde das ganze Bestreben dahin gegangen seyn, den freien Mann, mit möglichst geringem Verluste seiner Unabhängigkeit, in einen Unterthan, oder wie man es zierlicher ausdrückt, in einen Staatsbürger zu verwandeln, der keinen Obern, als den König und dessen Beamten anerkannte. Diese Ansicht nun, welche wahre oder scheinbare Unabhängigkeit des Einzelnen als solchen über alles schätzt, und jedes Abhängigkeitsverhältniß von Einzelnen, den unentbehrlichen König ausgenommen, für größere oder geringere Sklaverei hält; welche königliche Beamte als die einzigen Menschen betrachtet, die von Rechts wegen und ohne Verletzung der unantastbaren Persönlichkeit in die Kreise des Einzelnen hineingreifen können: diese Ansicht war dem 12ten und 13ten Jahrhunderte fremd, und den wenigen, welche das unmittelbare Verhältniß der Reichsfreien zum Könige als das natürlichste und heilsamste festhalten wollten, standen unzählige gegenüber, welche die mannigfach verschlungenen Verhältnisse für unentbehrlich und angemessen hielten. Jeder einzeln stehende Mensch, so mochten sie schließen, ist schwach, ja hülflos; und die Hinweisung auf einen, von allen übrigen durch einen unendlich großen Zwischenraum getrennten König, bleibt eine geringe Hülfe gegen Mangel, Noth und Bedrückung. Denn ist der König übermächtig, so muß man befürchten, das Übel 9 werde von ihm eben so oft ausgehen, als er es beseitigt; ist er ohnmächtig, wie so manche Nachfolger Karls des Großen, so leidet er selbst Gewalt, oder muß das Verkehrte gut heißen und bestätigen. Endlich, seine Hoffnung auf königliche Beamte stellen, ist noch thörichter: denn bei ihnen wechselt Übermuth und Schwäche nicht allein nach Maaßgabe der Stellung ihrer Herrn; sondern sie sind jenen Übeln auch an und für sich unterworfen; oder sie richten die Befehle ihrer Herrn noch schlechter aus, als sie ertheilt werden. Auf jeden Fall bilden sie ein Mittelglied zwischen dem Herrscher und den Unterthanen, was ohne alles Zuthun der letzten eingeschoben wird, und zu diesen nothwendig weit öfter in einem unangenehmen und unheilbringenden, als in einem erfreulichen und beglückenden Verhältnisse steht. Jene Ohnmacht der Vereinzelung kann allein auf preiswürdige Weise gehoben werden, wenn niemand in dieser angeblich freien, der Wahrheit nach kläglichen Lage bleibt, jeder sich mit seinen nächsten Genossen enger verbindet, und durch die unglaublich wachsende Kraft der Genossenschaft selbst mächtig wird; wenn keiner abwartet, daß Hülfe allein vom fernen Könige, oder von dem willkürlich gesetzten Beamten komme, sondern selbst, nach freier Wahl, einen nahen Oberherrn und Beschützer sucht. Das Gleiche möge dieser, möge jeder höher Gestellte in seinen Kreisen thun; dann wird sich die Pyramide mit unübertrefflicher Sicherheit aufbauen und zuletzt in dem Könige einen angemessenen Schlußstein finden, welcher, sobald man diese Wechselverhältnisse und Steigerungen verwirft, haltungslos in der Luft schwebt.

Wir stehn hier also bei der Begründung des Lehnwesens in seiner umfassendsten Bedeutung; brechen aber, weil hievon noch an anderer Stelle die Rede seyn wird, die weitere Erörterung ab und bemerken nur vorläufig: wie die Lehre von der Unabhängigkeit der Einzelnen, durch Übertreibung in anarchische Willkür und mittelbar in Despotie hineinführt: so führt diese Lehre von den Abhängigkeits- und Wechsel-Verhältnissen bei gleichem Fehler zur Sklaverei, 10 oder doch zu übermäßiger Bedrückung derer, welche die Grundlage jener Pyramide ausmachen sollen. Wir wollen unsere nähere Betrachtung also mit denen beginnen, bei welchen sich diese Schattenseite am bestimmtesten zeigt, und allmählich zu den billigern und glücklichern Abstufungen übergehen.

 
a) Von den Leibeigenen.

Der Ausdruck Leibeigener findet sich erst in spätern Zeiten, und selbst das Drückende des Verhältnisses bildete sich erst nach dem Falle der Hohenstaufen vollständiger und tadelnswerther aus. Doch können wir unter jenem Namen hier diejenige Klasse von Menschen verstehen, deren Pflichten am schwersten und deren Rechte im Staate am geringsten waren. Weil indeß im Mittelalter äußerst wenig durch allgemeine Gesetze, äußerst viel durch einzelne Verträge und örtliches Herkommen festgesetzt wurde, giebt es selbst an dieser Stelle Abweichungen und Verschiedenheiten mancherlei Art. Die Regel ließe sich vielleicht am besten so ausdrücken: leibeigen war der, dessen Leistungen, sie mochten sich nun lediglich auf seine Person oder zugleich auf ein überlassenes Grundstück beziehen, nach Art und Maaß nicht genau abgegränzt, sondern von dem Willen des Herrn abhängig und nur durch die vorhandenen Kräfte des Verpflichteten beschränkt waren; der ferner dies Verhältniß nicht nach eigener Willkür verlassen oder auflösen durfte, und selbst in Hinsicht auf Heirath, Erziehung, Beschäftigung oder Entfernung der Kinder, von seinem Herrn mehr oder weniger abhing.

Das eine oder andere hier erwähnte Kennzeichen finden wir auch bei andern Klassen; nur wenn alle erschwerend zusammentreffen, entsteht der Begriff des Leibeigenen oder hörigen MannesEs sey hier erlaubt leibeigen und hörig als im wesentlichen gleichbedeutend zu gebrauchen, ohne Rücksicht auf den hier und da verschiedenen Sprachgebrauch, wonach jenes Wort einen härtern Zustand bezeichnet.  Eichhorn I, §. 49., der jedoch, aus oben mitgetheilten Gründen, von dem des Sklaven noch sehr verschieden ist.

11 Wie aber, so frägt man zuerst, hat dies Verhältniß, welches Herrschaft und Abhängigkeit über das billige Maaß hinaustreibt, entstehen können? Folgende Andeutungen mögen zur Antwort dienen. Erstens, Kriegsgefangene und Personen die man in eroberten Ländern vorfand, mußten im Gegensatz der Gewalt, die man ihnen möglicherweise anthun konnte, jedes Abhängigkeitsverhältniß für Gewinn halten. Indeß wäre es sehr irrig zu meinen, alle Einwohner eroberter Länder wären sogleich in Leibeigene verwandelt worden; vielmehr blieben daselbst ebenfalls sehr mannigfache Abstufungen der Rechte und Pflichten.

Zweitens, beruhte jenes Verhältniß oft auf Vertrag und freier ErgebungInsbesondere finden wir eine sehr große Zahl von freiwilligen Ergebungen an Geistliche und Klöster zu Zins oder Eigenthum.  Kindlinger II, Urk. 30.  Monum. boica IV, 111, 117.  Miraei op. dipl. I, 377.  Ganz eigenthümlich lautet folgende Stelle aus einer Urk. von 1236 in den Tradit. monast. S. Galli, p. 451: Ego, Henricus de Saxo, Guolam filiam meam quae et jure proprietatis ad me spectare dinoscebatur, - ecclesiae donavi, et Henricus consanguineus meus, pro se et pro suis fratribus et sororibus omnem jurisdictionem, quam in praedicta Guola in posterum possent vel deberent acquirere, eidem ecclesiae donavit.  Im Jahre 1127 übergiebt ein Graf den Geistlichen: octo ex ministerialibus melioribus, cum uxoribus et filiis et cum omni possessione et proprietate ipsarum, secundum legem Francorum, per manum comitis Bertoldi.  Harzh. concil. III, 299. – 1170 giebt Otto, Graf von Reichenbach, an S. Gallen: servos suos, quos manu potestativa libere tenuit. Doch: jus fori et omnem justitiam liberorum negotiatorum habere eos sancivi.  Neugart. cod. Alem. II, Urk. 875.  Tradit. mon. S. Galli 463.. Es gab der Armen, Schutzlosen, Bedrängten, oder doch der aus dem Erbe herausgewiesenen Nachgebornen so viele, daß jedes Anschließen an einen Reicheren und Mächtigeren für Gewinn, und die Unbestimmtheit der Leistungen oft für gar kein, oder doch nur für ein geringes Übel galt. Beim Miethen eines Dienstboten setzt auch kein Vertrag im einzelnen bestimmt das Maaß und 12 die Art der Dienste fest; sondern beide Theile hegen das stillschweigende Vertrauen, jede Forderung werde der Einsicht und den Kräften angemessen seyn. Ward nun damals dem Leibeigenen ein Grundstück zugetheilt, so lebte er ebenfalls der Hoffnung, daß der Herr ihn nicht übermäßig belasten und bedrängen, nicht der christlichen Milde und der verständigen Einsicht in seinen Vortheil ermangeln werde. In gewissem Sinne hängen noch jetzt alle Zeitpächter in Hinsicht der Forderungen so von dem Willen der Pachtherrn ab, wie damals der Leibeigene oder Hörige, und es ist kein besonderer Grund vorhanden, itzt mehr Billigkeit oder mehr Verstand bei jenen vorauszusetzen. Wirft man aber mit Recht ein, daß der Vergleich gewaltig hinke, weil der Pächter nach Ablaufe seiner Pachtzeit unbilligen Forderungen leicht entgehen könne, dem Leibeigenen aber eine solche Hülfe fehle; so bemerken wir andererseits: mit der Möglichkeit davonzugehn ist unbillig gesteigerten Pächtern in der Regel ganz und gar nicht gedient oder geholfen; und es frägt sich an dieser Stelle (wo wir nur die Unbestimmtheit der Forderungen an den Leibeigenen ins Auge fassen): ob damals oder jetzt, bei ähnlicher Erlaubniß des Steigerns, mehr Veranlassung zur Bedrückung vorhanden war? Und da zeigt sich fast keine Spur, daß man im zwölften oder dreizehnten Jahrhunderte Bauern irgend einer Art aus dem Besitze gesetzt hätte. Die Natur der Dinge schrieb damals weit mehr als itzt das Maaß der Leistungen vor, und Fragen wie sie die neuere, fast in speculirenden Handel verwandelte Landwirthschaft erörtert, wurden gar nicht aufgeworfen. Ob es z. B. mehr reinen Ertrag gebe, wenn man die Bauerwirthschaften einziehe und das Land selbst unter den Pflug nehme, oder wenn man es in sehr kleine Theile zerschlage? ob Schafe, Pferde, Kühe oder Menschen mehr auf einer gewissen Fläche einbrächten: diese und ähnliche Untersuchungen waren ganz unerhört. Hiezu kam daß man überhaupt mehr von der Hand in den Mund lebte, die Geldwirthschaft fast unbekannt blieb, und die Industrie weit weniger 13 Einfluß und Wichtigkeit hatte. Mithin fand sich kein Reiz, ja kaum eine Möglichkeit, den lange bekannten Durchschnittsertrag plötzlich umzuändern und zu steigern; man ließ es eben bei dem Herkömmlichen und konnte von Verdrängung oder Veränderung der Personen und Wirthschaftsarten keinen Gewinn hoffen. Dies und ähnliches erklärt: wie die Unbestimmtheit der Leistungen nicht so viel in sich schloß und nicht so bedenklich und folgenreich war, als in spätern Zeiten, wo die Lasten und Steuern selbst der Freiesten, oft unbestimmt geworden sind.

Drittens, entstand Leibeigenschaft durch Geburt. Doch konnten in gewissen FällenEichhorn II, 831., und wenn z. B. die Übergabe der Ältern in Leibeigenschaft nicht unter den gehörigen Förmlichkeiten vor Gericht geschehen war, die Nachkommen mit Erfolge widersprechen.

Viertens, legte man Leibeigenschaft zur Strafe auf, und verwandelte z. B. Zinsbauern in leibeigene Bauern, wenn sie ihren Pflichten nicht gebührend und zur rechten Zeit nachkamenMonum. boica I, 21, 31, 161, 188; VI, 91.  Wenn aber sehr Junge und sehr Alte den Zins nicht zahlen können, non ideo in servitium redigantur. Ibid. I, 192.. Oder es verloren sich allmählich die ersten auch wohl unbemerkt unter die letztenArx I, 322..

Fünftens, entstand jenes Verhältniß leider durch bloße Gewalt, ohne daß die Klagen der Gezwungenen bis zum Könige drangen, oder irgendwo Abhülfe fandenMurensis coen. origin. 434..

Ob nun gleich die Leibeigenschaft durch die Unbestimmtheit der Leistungen und das Verbot hinwegzuziehen, in jener Zeit minder erschwert wurde, als es in unsern Tagen der Fall seyn dürfte; so erscheint doch das Eingreifen in die persönlichsten Verhältnisse, insbesondere bei den Verheirathungen als ein sehr bedenklicher Punkt; und wenn man hiebei den Einfluß selbst der Ältern durch Gesetze ermäßigt, wie 14 viel mehr sollte der des Herrn geregelt werdenBeamte und Soldaten haben in neuern Zeiten auch manche Heirathsbeschränkung von oben herab erdulden müssen.. Im allgemeinen gründete man diesen Einfluß darauf: daß jede Heirath des Leibeigenen eine Person gleichsam zur Familie bringe und der Herr also nicht minder mitzureden habe, als wenn ihm ein unbekannter Dienstbote ins Haus komme. So wenig man dies erlaube, so wenig sey es Tyrannei gegen den Leibeigenen einen Grundsatz anzuwenden, dessen Daseyn er längst kannte und der oft zu seinem Heile diene. Diese Schlußfolge entbehrt zwar nicht alles Grundes, ist aber dennoch erstens, insofern mangelhaft, als man dasjenige, was nicht unnatürlich in Hinsicht des Hausgesindes verlangt und durchgesetzt wird, über die Einwohner ganzer Ortschaften ausdehnt. Zweitens, lahmt die Analogie um deswillen, weil die Lösung des Gesindevertrages beiden Theilen frei steht, dem Leibeigenen für sich und seine Nachkommen aber versagt ist. Wenn sich nämlich hierüber auch nicht aller Orten ein verbietender Buchstabe des Gesetzes, und eben so wenig darüber findet, daß der Hörige nirgends gegen seinen Herrn Recht suchen und erhalten könne; so war doch unleugbar die Übermacht auf der einen und die Ohnmacht auf der andern Seite so allgemein, und das drückende Herkommen darauf so fest gegründet, daß der Leibeigene, wenn ihm die Kirche nicht zu Hülfe kam, oft als rechtlos erschien und sein Wohl und Weh nur von gutem Willen und Gnade abhing. Und dies ist, wie lindernd und mildernd auch eines oder das andere einwirkte, der Form nach ein unbedingtes, schlechthin verwerfliches Übel. Allerdings kann da, wo Vertrag und Rechtsgang gegeben ist, durch Vertragsbedingungen und im Wege Rechtens die Tyrannei und das Elend noch weit über das Maaß des Elends jedes angesiedelten Hörigen hinauswachsen. So scheint uns z. B. die Lage der Fabrikarbeiter (deren Leben oder Hungertod vom Fabrikherrn, oder vielmehr von Verhältnissen abhängt, welche 15 auch dieser zu regeln und zu beherrschen außer Stande ist) trotz aller Verträge, Gesetze und Formen eine neue Leibeigenschaft, gegen welche die der Landleute als heiteres, sicheres Daseyn betrachtet werden muß. Desungeachtet verliert jene Behauptung darum nicht ihre Kraft: denn Recht, Gesetz und Vertrag können zwar allein keineswegs alle Übel vertilgen; wohl aber finden Heilmittel höherer Art leichteren Eingang und sicherere Anwendung, wenn jener Rechtsstand allen Menschen ohne Ausnahme bewilligt wird. Liebe, Güte, Mildthätigkeit, Theilnahme, Aufopferung kann der Staat nicht anbefehlen; diejenigen aber welche meinen: sobald dem Leibeigenen ein Rechtsstand bewilligt sey, habe es mit all jenen Einwirkungen ein Ende, beweisen eine völlige Unbekanntschaft mit der wahren Bedeutung und Eigenthümlichkeit derselben und können es nicht übel deuten, wenn wir an ihrem preiswürdigen Benehmen vor Aufhebung der Leibeigenschaft zweifeln.

Sagt jemand: er leugne, daß Druck und Gewalt gegen Leibeigne überhaupt statt gefunden habe, bis wir ihm dafür ganz einzelne Beweise vorlegen, so antworten wir: das ganze Verhältniß ist der Art, daß sich aus der Möglichkeit des Drucks leider nur zu bestimmt die Wirklichkeit ableiten läßt, und wir glauben durch obige allgemeine Milderungsgründe weit mehr, und für die Herrn vortheilhafteres aufgestellt zu haben, als wenn wir unbedingt die Mangelhaftigkeit des Verhältnisses leugnen wollten. Die Herren schrieben die Zeitbücher und Urkunden, nicht die Leibeigenen, mithin läßt sich aus dem Schweigen jener nicht viel folgern: doch fehlt es keineswegs so ganz an den verlangten Zeugnissen. Nur zu oft ergaben sich bekanntermaaßen Adliche so arg dem StraßenraubeWeingart. monach. 791.  Pappenh. zu 1254.  Orderic. Vit. zu 1198., daß einzelne von ihnen zur Strafe hingerichtet wurden; schwerlich waren diese Missethäter sehr freundliche Herrn ihrer Leibeigenen. Oder meint man, daß Raub und Milde sich nach verschiedenen Richtungen hin 16 vertragen, so beziehen wir uns auf den Beschluß der Kirchenversammlung von TrierHarzheim conc. III, 299., welche im Jahre 1225 verbot, die Bauern an Sonn- und Fest-Tagen zur Frohnarbeit anzuziehen. Ferner ergiebt eine Urkunde von 1250, daß Edle mainzer Bauern prügelten, ihr Vieh wegtrieben und zur Lösung Fastnachtshühner verlangten, bis die Kirche mit den härtesten Strafen drohteGudeni cod. I, 635.. Zur Zeit Richards I kam es in England, ums Jahr 1255 in Dänemark zu großen Baueraufständen gegen den Druck der Reichen und VornehmenGuil. Neubrig. V, 21.  Hamsfort bei Langebek I, 290.  Daniae chron. I bei Ludwig IX, 31., wobei dann natürlich das billige Maaß von keiner Seite beobachtet wurde.

Es gab wenige Gegenden Deutschlands, wohin die Leibeigenschaft gar nicht gedrungen wäre; aber eben so wenige, wo alle milderen Verhältnisse ganz aufgehört hätten. Die Zahl derjenigen Personen, welche zu den höhern Abstufungen gehörten, scheint im ganzen immer größer, als die der Leibeigenen gewesen zu seyn. Friesland und die Niederungen am Meere hielten sich freier von diesem Übel, als die Alpen. Wir finden Leibeigene zu Kiburg, Diessenhofen, Winterthur, Feldkirch, Uri, am vierwaldstätter See u. a. O.Hergott geneal. Habsb. II, Urk. 43. Frauenmünsterurk. Hdschr. I, 240; VII, 726. – Über die italienischen Landleute, siehe den Abschnitt die dortigen Städte betreffend..

In allen slavischen Ländern scheint der Druck der Leibeigenen größer gewesen zu seyn, als in den deutschen. In Polen z. B. gaben ihnen die Adlichen Falkennester zu verwahren und straften sie aufs härteste, wenn die Jungen davonflogen. Überhaupt wurden sie dergestalt behandelt, daß viele Vaterland und Christenthum verließen und zu den heidnischen Preußen und Russen flohen. Gregor IX wies die Unterdrücker dafür so streng, als würdig zurechtAnimas fidelium, quas Jesus Christus redemit sanguine, avium intuitu, vel ferarum, Sathanae praedam effici, detestabile decernimus et iniquum.  Reg. Greg. IV, Jahr XI, Urk. 337.  Ripoll I; Urk. 65.. 17

 
b) Von den Zinsbauern.

Unter diesem Namen läßt sich die große Zahl von Landleuten zusammenfassen, welche auf den Grund des Herkommens oder ausdrücklicher Verträge, einem Obern zu gewissen bestimmten Zahlungen und Leistungen verpflichtet waren, und in Hinsicht ihrer persönlichen Verhältnisse einer größern Freiheit genossen, als die Leibeigenen, weshalb sie auch in Urkunden von diesen genau unterschieden werden.

Daß unter ihnen, hinsichtlich einer mehr oder minder vortheilhaften Stellung, mannigfache Abstufungen statt fanden, versteht sich von selbst; so wie es auch nicht nöthig ist über die Gründe und die Art ihrer Entstehung etwas beizufügen, nachdem wir dies bei den Leibeigenen, wo es viel schwerer fällt, schon versucht haben.

Auf jeden Fall blieb in all jenen Abstufungen das eigentliche Eigenthum des Grundstückes bei dem Herrn; wo hingegen dies Verhältniß nicht statt fand, oder aufhörte, würden wir eine andere Benennung und Bezeichnung desselben vorziehen. Manches hieher gehörige wird sich noch besser in den Abschnitten von Abgaben, Freilassungen und Erbrechten mittheilen lassen.

 
c) Von den Dienstleuten, Ministerialen.

Über keinen Begriff herrscht so viel Abweichung, Streit und Widerspruch, als über den der Dienstleute, oder Ministerialen; und nie wird man darüber ins klare kommen, solange man mit Verwerfung der höchst mannigfaltigen Bedeutung des Wortes, nur eine einzige gelten läßt und darauf eine allgemeine Regel bauen will.

Unter ministerium, Dienst, Dienstleistung ließ sich das Verschiedenartigste verstehen und ward darunter verstanden: von den allerniedrigsten Geschäften des Gesindes, bis zu den höchsten der angesehensten Staatsbeamten; deshalb finden 18 wir Dienstleute welche fast den Leibeigenen, und andere welche Fürsten gleich galten, oder sich nicht für geringer hieltenZur Erläuterung noch folgendes aus Urkunden. Marquard, dapifer et ministerialis Henrici VI, libertate donatus und mit Ravenna, Romagna und Ankona belehnt.  Ursp. chr. 317.  Ancillam tradidit (einer Kirche), ut haberet jus et legem ministerialis dignitatis.  Monum. boica I, 147.  Ähnliche Schenkung eines Ministerialen: cum omni jure proprietario, was der Schenker an ihm hatte.  Ried. cod. I, Urk. 233.  Eigene Leute, die ein Edler an einen Bischof giebt, werden dessen Ministerialen.  Hund metrop. III, 8.  Homines fiscalini, seu etiam ministeriales.  Ibid. III, 36.Scheidt vom Adel 150.  Estor de ministerial. – Sachsenspiegel III, 42, Richtsteig Landrecht 14, Schwabenspiegel 54, haben auch nähere, doch nicht überall angewendete Bestimmungen. – Bisweilen trat bei der Dienstpflichtigkeit nicht die Gerichtsbarkeit des neuen Herrn ein, sondern die des Königs dauerte, einer ausdrücklichen Bedingung gemäß, fort.  Monum. boica VII, 110.. Im allgemeinen wurden die Dienstleute getrennt von den Leibeigenen und Zinsbauern, und eben so von den Edeln, oder vollkommen Freien und niemand VerpflichtetenFamilia sive ministerialis, sive servilis sit conditionis. Urk. Herzogs Otto von Baiern von 1233.  Mon. boica I, 377.  Conditio ministerialis, censualis und servilis unterschieden.  Ibid. VI, 101; IX, 463.  Desgleichen die ministeriales und clientes, Zinslinge.  VIII, 101; III, 475.  Nobiles et ministeriales unterschieden (VII, 475).  Liberiores et ministeriales (VII, 487). – König Wilhelm überläßt castrum Noviomagum cum hominibus nobilibus, fidelibus, ministerialibus.  Matthaei de nobilit. 950.  Nobiliores ministeriales.  Frölich dipl. Styriae, Urk. 57.. Die Unfreiheit der Dienstleute war aber in der Regel etwas ganz anderes, als die ursprüngliche Hörigkeit; insbesondere blieb der ritterbürtige Dienstmann von Unfreien gesondert und sein Dienst bloß dem Lehndienste entgegengesetzt. Manche Leibeigene welche an Geistliche überlassen wurden, erhielten bei dieser Gelegenheit das Recht der Dienstmannen, und dieses Recht beruhte zuletzt wo nicht auf ausdrücklichen Verträgen, doch auf einer größern Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten.

19 Oft besaßen die Dienstleute neben ihren Dienstländereien Allode, welches zu veräußern ihnen bisweilen ganz frei stand; bisweilen aber mußten sie dazu die Genehmigung des Schutzvogts, Lehnsherrn oder Herzogs einholenNach den Tradit. monast. S. Galli 460, giebt Herzog Heinrich von Baiern seinen Dienstleuten die Erlaubniß, der Kirche zu Illingen von ihrem Allode etwas zu überlassen. – Monum. boica III, 115; IX, 385.  Scheidt vom Adel, mantissa 137, Urk. 138, 139.  Schöpfl. hist. Zaring. Bad. V, 234., damit die Rechte der Klöster, Fürsten oder des Reiches nicht bei dieser Gelegenheit verletzt würden. Endlich finden wir Beispiele, daß Dienstleuten ganz allgemein erlaubt wurde, ihre Güter an Klöster zu verschenken; was jedoch wohl nur auf diejenigen Grundstücke zu beziehen ist, von welchen sie den Dienstherrn zu keiner Leistung verpflichtet warenMonum. boica X, 244; XXII, 75.  v. Hormayr Werke II, Urk. 18.  Gerbert hist. nigrae silvae III, 131.  Orig. guelf. III, 424, 456.  Hergott geneal. Habsb. II, Urk. 232, 326.  Archiv des Finanzraths, Urk. von Otenburg 70, 109., oder wenigstens unbeschadet dieser Leistungen. Nicht selten verlangte der Käufer oder Empfänger in solchen Fällen Bürgschaft, daß die minderjährigen Kinder nicht dereinst Einspruch thun würdenScheidt vom Adel, mantissa Urk. 141.; oder die Verwandten, ja die Orts- und Mark-Genossen übten in manchen Gegenden ein Vorkaufsrecht ausIbid. 140 Urk. b.. Hinsichtlich ihrer Dienstleute erstritt die Kirche zur Zeit Ottos IV das allgemeine GesetzOrig. guelf. III, 789.: sie dürften ohne Genehmigung weder eigene Güter veräußern, noch Lehn- und Zins-Güter.

Wenn man Dienstleute verkaufte oder mit ihren Grundstücken gegen andere vertauschte, so war von keinem Eingriffe in ihre persönlichen Verhältnisse die Rede; sondern nur von Überlassung ihrer Zinsen und Leistungen an einen andern EmpfängerIb. III, 466; IV, 145.  Strubes Nebenstunden IV, 363..

20 Die ersten und vornehmsten aller Dienstleute waren die Reichs-Dienstleute, oder Reichs-Ministerialen, welche nur dem KönigeMonum. boica III, 109, 303.  Die Bewohner von Uri nimmt Friedrich II als Reichsunterthanen in Schutz.  Guilleman in Thesaur. hist. Helv. 89., aber keinem andern, in irgend einer Beziehung selbst abhängigen Manne, verpflichtet waren und mancher Nebenvorzüge, z. B. wahrscheinlich in den Gerichtshöfen, genossen. Doch muß man auch hier unterscheiden die vornehmsten Reichsbeamten, von den niedern Dienstleuten auf Reichsdomainen, oder auch wohl auf den Familiengütern der KönigeEstor de minist. 71., welche sämmtlich dem Namen der Reichsdienstleute nachtrachteten. Ohne Beistimmung des Reichsdienstmanns sollte sein Stand nicht gemindert, er sollte keinem Fürsten oder Prälaten überlassen werden, und Karl der Große hielt darauf, daß unmittelbar ihm Untergebene nicht anderen untergeordnet würdenMeiners Geschichte der Ungleichheit der Stände I, 151.  Montag II. 653.. In spätern Zeiten nahm dies Interesse ab, oder die augenblicklichen Vortheile einer solchen Veränderung überwogen. Daher fehlt es weder an Beispielen von gutwilliger, noch von widersprochener Überlassung der Reichsdienstmannen an andere, besonders zur Zeit der Auflösung staatsrechtlicher Verhältnisse unter den Königen Wilhelm und RichardGebauer Leben Richards 391.  Erath. cod. Quedlinb. 192.  Ludwig reliq. II, 248, 373. – Friedrich I gab ministerialem suum dem Kloster S. Gallen; hier ist aber wohl von keinem Reichsdienstmann die Rede.  Neugart cod. Alem. II, Urk. 874.. Bisweilen erhielten Dienstleute der HerzögeMinisteriales de Waldsee ad ducatum pertinent, et de conditione sui juris nulli nisi Duci Suevorum respondere debent. Friedrichs I Stiftungsbrief des Klosters Waldsee, beim Hrn. Prälaten Schmidt in Ulm. – Bei Errichtung des Herzogthums Braunschweig-Lüneburg sagt Friedrich II: concessimus ministeriales Ducis juribus illis uti, quibus imperii ministeriales utuntur.  Orig. guelf. IV, 53., deren ausdrücklich 21 Erwähnung geschieht, durch kaiserliche Verleihung die Rechte der Reichsdienstleute. Überhaupt versuchten jene und die Dienstleute hoher Prälaten sich diesen gleich zu stellenMontag II, 605.; was ihnen jedoch, wenigstens in Hinsicht staatsrechtlicher Beziehungen, weniger gelingen konnte, als den Privatdienstleuten der Könige. Andererseits gab es (wiederum ein Zeichen vielfachen Verschlingens und Ineinandergreifens der Verhältnisse) Reichsdienstleute welche zugleich Lehnsleute von Herzögen warenFidelis noster, ministerialis regni, sagt 1212 Herzog Ludwig von Baiern.  Monum. boica III, 330.. Endlich setzte der König Dienstleute eines Klosters den herzoglichen gleichOrig. guelf. II, 521., wodurch sie wahrscheinlich von der Einwirkung des Vogtes befreit wurden. Konnten Bischöfe und Prälaten angesehnere Personen nicht bewegen ihre Dienstleute zu werden, so nahmen sie dazu mannichmal ihre Leibeigenen, und die Könige halfen über den Mangel freier Geburt hinwegMontag II, 616.  Fridericus I abbati concedit, ut in ordinem et jus possit promovere ministerialium, quemcunque de familia tali honore judicaverit esse dignum.  Hund metrop. II, 377.  Strubes Nebenst. IV, 399.  Montag II, 616.. Aus solchen allmählich erhobenen Dienstleuten wählten die Klöster, in der Hoffnung dankbaren Benehmens, gern ihre SchutzvögteScheidt vom Adel, mantissa, Urk. 4.  Estor 449.. Nicht selten entsagten aber auch vornehme Laien ihrem unabhängigen Adel und wurden, des Nutzens oder der Ehre wegen, Dienstleute der KircheIm Jahre 1257 zwei Brüder von Barmstade renuntiant nobilitati et libertati spontanea voluntate und werden mit ihren Frauen und Kindern Dienstleute der bremischen Kirche.  Potgiesser 5.. Hatte ein Prälat geringere Dienstleute ohne augenscheinlichen Vortheil des Stiftes entlassen, so stand seinem Nachfolger der Widerruf freiSchwabenspiegel 56..

Während einige Dienstleute, nach dem Gesagten, nur die nächste Stufe über den Leibeigenen einnahmen, traten 22 andere in GenossenschaftenGeneralis ministerialium conventus erwähnt, 1217 in Westphalen.  Kindlinger Beitr. II, Urk. 52.  Orig. guelf. IV, 147.  Strube Nebenst. IV,405.  Scheidt 116, 175.  Estor 289.  Möser osnabr. Geschichte II, 145.  Archiv für Süddeutschl. II, 254., hielten besondere Versammlungen, wurden von ihren Dienstherrn über wichtige Gegenstände befragt, gaben ihre Zustimmung, legten Zeugnisse ab, unterschrieben Urkunden und hatten ihren besondern Gerichtsstand, wo sie als Schöppen oder Pares einwirktenDer Herr hatte, als Partei, oft nicht einmal den Vorsitz im Gericht der Dienstleute; auch behielten diese in allen Dingen, die nicht auf das Dienstverhältniß Bezug hatten, ihren alten Gerichtsstand.  Montag II, 621. – Oft wurden die Ministerialen der Kirche durch Freibriefe ganz der weltlichen Gerichtsbarkeit der Grafen, Pfalzgrafen u. s. w. entzogen.  Hund metrop. I, 157.. Sie forderten und erhielten bisweilen Antheil an den Bischofswahlen, bereiteten landständische Einrichtungen vor, und wußten sich noch mehr als Inhaber der wichtigen Hofämter geltend zu machenKindlinger Beitr. II, 95.. Ein großer Theil der Verwaltung kam hiedurch in ihre Hände, das auf bestimmte, oder doch nur auf Lebenszeit gegebene Amt ward sehr oft in ein erbliches verwandelt, und in gleichem Maaße der Anspruch auf die statt der Besoldung eingeräumten Güter erweitertBisweilen erhielten die Dienstleute aber auch noch Vergütungen anderer Art: z. B. die am Hofe des Erzbischofs von Köln, Sommer- und Winter-Kleidung.  Kindlinger Beitr. II, Urk. 13..

Jene Hofämter entstanden natürlich zuerst an dem königlichen Hofe, und zwar schon unter den Merovingern; allmählich hielten sich aber Fürsten und Prälaten, ja Äbte und GrafenZ. B. die Grafen von Henneberg bereits im 12ten Jahrhunderte.  Schultes Geschichte von Henneberg II, 230.  Möser osnabr. Geschichte II, 78. Eichhorn I, 67. auf ähnliche Weise ihre Hofbeamten. Unter ihnen waren die wichtigsten und gewöhnlichsten der 23 Marschall, Truchseß, Kämmerer und Schenk1272 unterschreibt der magister coquinae des Markgrafen von Meißen mit andern Hofbeamten eine Urkunde.  Ludwig reliq. I, 109.  Der Truchseß von Hildesheim entsagt für Geld dieser Stelle. Bruns Beiträge 168.; doch finden sich außerdem auch andere von minderer BedeutungNicht den Freien gleich, aber auch nicht hörig, sondern mit eigenthümlichen Verhältnissen in einer etwas unbestimmten Mitte stehend, finden wir Barschalken oder Parschalken besonders in Baiern. Ein eigener Mann heirathet z. B. conjugem de liberis hominibus qui dicuntur Parschalchi, quae hac de causa servituti debuit subjacere.  Mon. boica V, 121.Juxta morem illorum qui vocantur Parschalci, filiae maternam, filii vero paternam habent conditionem.  Ib. III, 493.  Femina aliquantulae libertatis Parwip habe sich, gegen die väterlichen Gesetze, zu eigen gegeben.  IV, 111.  Sie überließen Güter an Klöster (I, 21), und dann wurden sie bisweilen selbst zinspflichtig, kamen sub proprietate ecclesiae, oder es heißt auch: servi sint (I, 33, 34, 39, 130). – R. conditione liber cum quadam ancilla sua, sicut saepe evenit, dormiens filiam ex ea generavit, postea amore ductus earum matrem, quidem liberam prorsus fecit, filiam vero, cum qua servorum quidam, eorum qui Parmanni dicuntur, habuerat rem, ne ipsam deserere possit, sociam, fecit (VI, 58).  Anton II, 67.  Gemeiner Geschichte von Baiern, 204. – Über die Arimannen siehe Savigny I, 173..

 
d) Von den Lehnsleuten.

Ursprünglich waren Dienstmannschaft und Lehn, der Ministeriale und der Vasall streng von einander geschieden. Jene begriff alle Stufen von Dienstleistungen in sich, dieses verpflichtete bloß zum Kriegsdienst. Hiedurch stand der Vasall höher, als jeder Dienstmann; so wie dessen Grundverhältniß schon darum ein untergeordnetes und unbedeutenderes blieb, als er überwiegend zum Leisten verpflichtet, der Dienstherr zum Empfangen berechtigt war. Zwar erzeugte das Lehnwesen allerdings auch Abhängigkeitsverhältnisse (aus welchem Grunde seiner an dieser Stelle Erwähnung geschieht): allein es erhob sich zugleich über jene bloß sachlichen Beziehungen, zu persönlichen: es verlangte Liebe, 24 Treue, Aufopferung und zwar nicht einseitig, sondern nach beiden Richtungen, so daß der Lehnsherr und der Lehnsmann gleichmäßig gaben und empfingen. Doch fiel allmählich die strengere Sonderung der Vasallen von den Dienstleuten dahinMöser osnabr. Geschichte II, 122–140.  Scheidt 103.  Potgiesser 270.  Kindlinger Beitr. II, 194.. Erstens nämlich, erweiterten diese ihr Besitzrecht, so daß es dem Lehnserbrechte gleichkam; zweitens, erschien manches höhere Hofamt eher noch wichtiger, als manches Kriegsamt, oder gab wenigstens größern Einfluß; drittens, erstritten die Dienstleute oft das Recht, nicht ohne eigene Zustimmung von ihrem Herrn an einen andern überlassen zu werden; viertens, diente das Ritterwesen und die Ritterwürde, jene Entgegensetzung des Dienstmanns und Lehnsmanns zu mindern; fünftens, entstanden Lehen mit andern Leistungen als dem Kriegsdienst, und umgekehrt wurde, wie gesagt, vielen Dienstleuten die Kriegesfolge zur Pflicht gemachtNach dem kölnischen Dienstrechte aus dem 12ten Jahrhunderte (Kindlinger Beiträge II, Urk. 13) schwuren die Dienstleute dem Erzbischofe Treue und leisteten ihm kriegerischen Beistand innerhalb der Gränzen des Erzbisthums. Darüber hinaus geschah dies nach freiem Willen, oder gegen Vergütung., in welchem Fall die Lehre von der Felonie oder Lehnsuntreue wohl mehr oder weniger zur Anwendung kam.

 
e) Von dem Eherechte und dem Stande der Kinder abhängiger Personen.

Es gab in manchen Gegenden DeutschlandsZ. B. in Westphalen.  Kindlinger Beitr. II, Urk. 26. zinspflichtige Bauern, über deren Verheirathung der Herr nie mit zu sprechen hatte; weit öfter fand dagegen eine Beschränkung nicht bloß bei den Leibeigenen, sondern auch bei den Dienstleuten, ja sogar bei den Vasallen statt. Sie beruhte zuletzt darauf: daß man annahm, jede Ehe wirke zurück auf die Sicherheit des Herrn, in Hinsicht der 25 dinglichen und persönlichen Leistungen, und in Hinsicht der Rücknahme, des Erbrechts, oder des Heimfalls von Grundstücken. Endlich wollte man nicht, daß Fremde in den geschlossenen Kreis der Gemeine oder der Dienstmannschaft hinein, oder aus demselben heraus träten und noch andere Verhältnisse anknüpften. Diese Beschränkungen mußten aber oft sehr lästig fallen, und die letzte insbesondere den Kreis heirathbarer Personen unnatürlich verengen. Darum gaben die Herrn den Wünschen der abhängigen Leute entweder freiwillig nach, oder sie empfingen dafür eine AbgabeDie Abgabe, wenn ein servus oder ministerialis die serva eines andern heirathete, hieß in manchen Gegenden bumeda.  Orig. guelf. II, 525., oder die Erweiterung der Heirathserlaubniß beruhte auf Verträgen mehrer Herrn; zu welchen Linderungen die Kirche insofern nicht wenig beitrug, als sie von ihrem Standpunkte aus alle diese Beschränkungen für kein Hinderniß der Ehen, und noch weniger als einen Grund ansah, sie aufzulösen. Wir geben erläuternde Beispiele. Schon im Jahr 1130 erlaubte König Lothar abhängigen BauernFiscalinis.  Anton II, 227. Hüllmann Geschichte d. Stände II, 258.  Lünig Reichsarch. von Steiermark Urk. 16. bei Zürich, nach Willkür zu heirathen. Dasselbe geschah im 13ten Jahrhundert hinsichtlich der steiermärker Bauern. Verträge wonach sich eigene Leute, oder Dienstleute mehrer Herrn untereinander verheirathen durftenBeispiele: Monum. boica I, 377.  Dumont I, 145, 272.  Tegur. diplom. 86.  Scheidt, mantissa, Urk. 142.  Falkenstein cod. Urk. 34.  Orig. guelf. III, 425., wurden in großer Zahl und gewöhnlich mit dem Zusatze geschlossen: die Kinder sollten zwischen den Herrn beider Ältern getheilt werden, das erste Kind jedoch jedesmal dem Vater folgenBisweilen blieb das eine Kind gemeinschaftlich und erst dessen Nachkommen wurden getheilt.  Estor 130-145.. Nur Prälaten ließen sich bei solchen Verträgen nicht selten das erstgeborne Kind 26 unbedingt zusprechenSchwabenspiegel 48.; so wie sie zur Zeit Ottos IV, aus Furcht ihre Dienstmannen ganz zu verlieren, die allgemeine Bestimmung auswirktenBonelli notiz. die Urk.  v. Hormayr Werke II, Urk. 18.  Lünig spic. eccl. von Trident Urk. 6. – Der Dienstmann einer Kirche heirathet eine Fremde. Stirbt sie ohne Kinder, soll die Dos an die Kirche fallen.  Steiermärk. Urk. von 1257 in dipl. Styriae I, Urk. 42. – Gudeni cod. I, 312.  Hund metrop. I, 388; II, 32, 33.: daß deren, selbst mit einer Freien erzeugte Kinder, dienstpflichtig bleiben sollten.

In ältester Zeit folgten die Kinder der schlechtern HandEichhorn I, §. 50. – Der Sachsenspiegel III, 73 und das sächs. Weichbild 1 nehmen indeß an: das Folgen der schlechtern Hand sey ein erst später eingeführter Mißbrauch.; später ward festgesetzt, daß Söhne den Stand des Vaters, Töchter den der Mutter bekämen; noch später nahm der Grundsatz überhand, daß die Kinder beiderlei Geschlechts der Mutter folgten. Doch entschied Heinrich VI eine Anfrage in Italien dahin, daß die Kinder unfrei seyn sollten, wenn nur eins von den Ältern unfrei wäreMurat. antiq. Ital. I, 846.  Campagnola c. 48.; und am überraschendsten bestimmen die Gesetze der Stadt Verona dasselbe, sofern eine Freie fünf Jahre lang mit einem Unfreien lebt. Daher gehörten nicht selten die nächsten Blutsverwandten einem verschiedenen Stande anMonum. boica IX, 547..

In jenen Fällen war mit der Heirath auch der Stand der Kinder gesetzlich bestimmt; hingegen sagen die deutschen GesetzbücherKaiserrecht I, 39.  Schwabenspiegel 62, 64, 73. – Ein Dienstmann heirathet eine Freie, welche sich nebst ihren acht Kindern, unter Beistimmung ihres Mundiburdus einer Kirche ubergiebt.  Kindlinger II, Urk. 22.: niemand soll durch Vertrag seinen Körper oder sein Leben verschreiben, oder verschreiben lassen; und wenn ein Freier sich in Eigenbehörigkeit begiebt, so können 27 seine Erben widerrufen, ja selbst Verwandte mit Erfolg widersprechenDer Einspruch der Verwandten bezog sich wohl hauptsächlich auf ihr Recht an das mit weggegebene Besitzthum.  Montag II, 654.. Doch scheint der freie Vater mannichmal Kinder aus eigenem Ansehn zinspflichtig gemacht zu haben; und die Gründe sind schon angedeutet, warum man sich oft in diesem Verhältnisse besser zu befinden glaubte, als in dem Stande hülfsbedürftiger UnabhängigkeitHüllmann Finanzgeschichte 169..

 
f) Von den Besitz- und Erb-Rechten der Bauern und Dienstleute.

Aus den frühern Abschnitten geht bereits hervor, daß die Besitz- und Erb-Rechte der Bauern und Dienstleute sehr verschieden waren; doch dürften folgende Bemerkungen noch im Zusammenhange hier eine Stelle verdienen.

Im 12ten und 13ten Jahrhunderte ging die Neigung, aus schon mitgetheilten Gründen, nicht dahin, mit den Bauern (man erlaube diesen allgemeinen Namen) zu wechseln, sich ihrer zu entledigen, ihre Grundstücke einzuziehen, sondern sie festzuhalten und ihre Entfernung zu verhindern. Daher finden wir Verträge, daß Herrn und Städte fortgegangene Bauern nicht aufnehmen solltenSchöpfl. Als. dipl. I, Urk. 480., und andererseits Beschränkungen, wonach das Recht sie zurückzuberufen nach einer gewissen Zeit ein Ende nahm. Bisweilen verstatteten Herrn wechselseitig ihren Bauern freien AbzugLünig cod. II, Urk. 11.  Miraei op. dipl. II, Urk. 133; I, Urk. 94, 155., es sey nun ganz unentgeltlich, oder gegen eine mäßige Abgabe. Nur wenn sich diese in größerer Zahl zu Gründung neuer Ansiedelungen hinwegbegeben wollten, ward mannichmal eine besondere Erlaubniß vorbehalten. Nachgeborne, welchen der Herr ohnehin kein Gut zuweisen konnte und für 28 die er eigentlich oft sorgen sollte, erhielten am leichtesten solche ErlaubnißHüllmann Geschichte der Stände II, 258.  Montag II, 620..

So wie die Herrn im allgemeinen wünschten ihre Bauern zu behalten, so wünschten diese in ihren Besitzungen zu bleiben; woraus sich allmählich Erbrechte in den mannigfachsten Abstufungen entwickelten. Sie gingen z. B. nur auf den Erstgebornen, oder auf alle Kinder und Abkömmlinge, oder der Herr wählte unter denselbenEichhorn II, 992.  Kindlinger Beitr. II, Urk. 26, 39.  Arx I, 312.  Anton II, 237.  Wie Friedrich I das Erbrecht der Dienstleute der Kirche von Hildewardshausen bestimmt, siehe in Strubes Nebenstunden V, 542.. Seltener ließ man Seitenverwandte, oder solche zu, die nicht zur Dienstmannschaft oder Markgenossenschaft gehörten. Einige Male wurden Laßbauern, besonders der Klöster, förmlich in Erbbauern verwandeltGerbert hist. nigrae silvae III, 101.  Erbliche villici in der Schweiz.  Frauenmünsterurk. I, 422.  Im Jahre 1188 setzte das baiersche Kloster Fermbach fest: ut rustici in iisdem possessionibus locati non immoveantur de locis suis, quamdiu voluerint stare nobiscum. Cum autem recedere voluerint, nulla violentia teneantur.  Monum. boica IV, 142.  Gewisse coloni hatten die Erlaubniß wegzuziehen, wenn das Gut an einen andern Herrn kam, der ihnen nicht gefiel.  Ibid. XII, 355.  Zog ein Klostermann in die Stadt und starb ohne Erben, so erbte das Kloster. Spruch König Heinrichs von 1231.  Besoldi monum. 799.  Potgiesser 565 zeigt, daß auch weltliche Herrn in diesem Falle erbten.; und nur gewisse Abgaben, zahlbar bei TodesfällenMortuarium, Besthaupt; siehe den Abschnitt von den Abgaben., blieben allgemeiner im Gebrauch. Eine Theilung der Güter fand nicht oft statt. Weniger als von natürlicher und Intestat-Erbfolge, ist von Testamenten die Rede; ja in der Regel war die Erbfolge der Landleute überall so bestimmt und begränzt, daß jene keine Anwendung finden konnten; doch erklärte zuweilen die Kirche aus 29 Gründen der Billigkeit, oder des EigennutzesSchluß der Kirchenversammlung von Lambeth 1261.  Concil. IV, 300.: letztwillige Verfügungen sollten auf keine Weise verhindert werden.

Ihr eigenes Vermögen vererbten Dienstleute nach Landrecht gleich den freien LeutenSachsenspiegel III, 81.; in Hinsicht der Dienstländereien fanden aber mehr oder weniger Beschränkungen statt. Diese nahmen jedoch mehr ab als zu, und nur Seitenverwandte blieben gewöhnlich ausgeschlossenAnton II, 157.  Eichhorn II, 976.. Nach dem kölnischen Dienstrechte folgte der ErstgeborneKindlinger Beitr. II, Urk. 13., und die Nachgebornen durften, wenn ihnen der Erzbischof nicht binnen einer gewissen Frist ein Dienstgut übergab, hinziehen wohin sie wollten und selbst wider ihn kämpfen, nur nicht rauben oder brennenRied cod. I, Urk. 305 hat einen Vertrag König Philipps mit dem Bischof von Regensburg und dem Herzog von Baiern, über Theilung und Erbrecht von Dienstleuten.. Heirathete der Dienstmann eine fremde Frau, so war der Herr in mehren Gegenden nicht verpflichtet ihn mit dem Gute zu beleihenHontheim hist. Trevir. I, 668.; oft aber traf man deshalb ein mildes und billiges Abkommen, oder die beiderseitigen Herrn bewilligten Kindern aus solchen Ehen das ErbrechtEin Dienstmann von Quedlinburg heirathete eine mainzer Ministeriale. Deren Kinder konnten nach gemeinem Rechte, von Quedlinburg aus nec praedia, nec beneficia erben. In solchen Fällen traf man öfter einen Tausch.  Erath. cod. Quedlinb. 89.  Bei Guden. I, 568 verspricht ein Dienstmann nur eine Ministeriale seines Herrn zu heirathen..

 
g) Von den Abgaben und Diensten der Bauern.

Da von den Abgaben und Diensten der Bauern, theils in den vorigen Abschnitten, theils in dem Hauptstücke über 30 die Abgaben umständlicher die Rede ist, so geben wir hier, des Zusammenhanges wegen, nur noch folgende Zusätze.

Die Arten und die Höhe der Steuern und Dienste waren nach Maaßgabe der Abhängigkeit und der Hofrechte sehr verschieden. Zuvörderst ungemessen, oder gemessen; doch wurden jene nicht selten in diese verwandeltMonum. boica XXII, 15.  Anton II, 235.  Eichhorn in Savignys Zeitschr. I, 2, 161., und die Beurtheilung, ob die letzten billig oder drückend seyenEin Dienstregister findet sich in Murensis coenob. orig. 429., wird dadurch äußerst erschwert, daß wir fast nirgends die Größe und Fruchtbarkeit der überlassenen Grundstücke, und eben so wenig den Inhalt und Werth der Maaße, Gewichte und Münzen kennen. Als Beispiele mögen indeß folgende Nachrichten dienen. Unter mehren Klassen pflichtiger Bauern, dienten die am schwersten Belasteten der Kirche zu Prüm trierschen Sprengels Jahr aus Jahr ein wöchentlich drei TageHonth. histor. Trevir. I, 662, 664, 671. Dies Maaß dreitägiger Dienste kommt sehr häufig vor., und mußten außerdem Hühner liefern, Vorspann geben, Wachen leisten u. dergl. Die Weiber suchten Brombeeren, nähten die Mönchshofen und übernahmen andere häusliche Geschäfte. Das Kloster Maurmünster im ElsaßSchöpflin Alsat. dipl. I, Urk. 275. theilte die von ihm abhängigen Leute in drei Abtheilungen: erstens, Freie (ingenui), welche weder Geld zahlten noch gemeine Dienste leisteten, sondern nur auf Verlangen des Abts zu Reiterdiensten, also zur Kriegshülfe verpflichtet waren. Zweitens, Dienstpflichtige (serviles), welche Zins, Naturalabgaben, Hand- und Spann-Dienste übernahmen; doch war Art, Menge, Dauer und Vergütung derselben bestimmt. Drittens, eigene Leute (proprii), welche ohne Lohn und Vergütung alle und jede ihnen anbefohlne Geschäfte, besonders häuslicher Art, ausrichten mußten, dafür aber verpflegt und gekleidet wurden.

Bisweilen erließ man Dienste aus Milde, oder weil 31 sie unerschwinglich seyn mochtenMonum. boica XII, 404; IV, 350.; bisweilen setzte man fest, daß Hofwehr und Ackergeräth den Bauern nicht wegen rückständiger Leistungen und Steuern dürften abgepfändet werden; bisweilen verlor der Säumige aber auch, nach dem Urtheile seiner eigenen Genossen, den Hof, oder ward zur Strafe aus einem bloß dienstpflichtigen Mann, in einen eigenbehörigen verwandeltMonum. boica V, 134; I, 158, 161..

 
h) Von der Freilassung und dem Loskaufe der Bauern.

Wir haben schon gesehen, daß es Abhängigkeitsverhältnisse gabWahl der Ministerialität, nicht der Freiheit.  Monum. boica I, 130., welche für reizender und vortheilhafter galten, als völlige Unabhängigkeit; bei solchen dachte also niemand an Freilassung oder Loskauf. Andere hingegen waren oder wurden so drückend, daß man auf irgend eine Weise ihre Lösung zu erlangen suchte. Diese konnte mehr oder weniger umfassen, ganz oder nur theilweise statt finden. Der hörige Bauer mit ungemessenen Diensten, trat z. B. in die Reihe der Zinsbauern mit bestimmten Leistungen; das Recht hinwegzuziehen ward ihm überdies bewilligt, oder versagtInnoc. III epist. X, 73.  Monum. boica VI, 95.  Schwabensp. 56. u. dgl.

Wie viel oder wenig man nun aber auch gewann, die Veränderung des Zustandes der abhängigen Leute trat aus mancherlei Gründen und auf mannigfache Art ein.

Erstens, durch Freilassung vor dem Altare, vor Gericht, oder durch Testament. Von solchen Freilassungen finden sich viele Beispiele, unter Anführung eigenthümlicher Gründe und VerhältnisseBehufs näherer Erforschungen, weisen wir auf folgende Beispiele hin: 1158 Freilassungen des Stiftes Öhringen (Lünig Reichsarchiv, Theil XXII, Urk. 68), 1163 des Bischofs von Bamberg. (Hofm. annal.) 1205 überläßt Graf Heinrich von Regenstein eigenthümliche Grundstücke an das Kloster Walkenried und sagt dabei: homines praeterea proprios meos eisdem bonis attinentes, ut huic venditioni voluntarie consentirent, omnes libertate donavi. Eine Äußerung, die eine umständlichere Prüfung erfordert. (Scheidt vom Adel, mantissa, Urk. 107). Besonders häufig und billig waren die Freilassungen in Flandern und den Niederlanden (Miraei op. dipl. I, 288, 315, 321, 417, 719, 764; III, 339, Urk. 56, welche Urkunde nicht von 1152, sondern von Margaretha II herrührt). Oft fanden Freilassungen statt in remedium animae, z. B. 1164 in der Gegend von Mailand (Antich. Longob. Milan. II, 371.). Aus demselben Grunde ließ wohl Erzbischof Absalon von Roschild im Testamente eigene Leute frei (Langebek V, 425.). In Frankreich fanden schon während des zwölften Jahrhunderts viele Freilassungen statt (Bouquet XIII, préf. 76.  Pasquier IV, c. 5.). Im Jahre 1209 ließ der Herr von Calma in Dauphiné alle seine Unterthanen frei, erlaubte ihnen wegzuziehen und zu testiren, und setzte ihre Abgaben für alle Zeiten fest, weil sie ihm gegen seinen rebellischen Sohn treulich beigestanden hatten. Ähnliche Bestimmungen ergingen für Grenoble durch den Dauphin Guido und den Bischof Goffredus (Hist. de Dauphiné I, 18, 22). Im Jahre 1285 ließ ein Edler pro remedio animae 100 Mädchen frei, sine omni tallia et commenda (Baluz. misc. I, 307). Auch in der Provence und in Languedoc hatten die Bauern ungewöhnlich viel Rechte, besonders in Hinsicht auf Vererbung, Verheirathung u. s. w. (Hist. de Languedoc III, 531.  Heeren über die Kreuzzüge 130).. Oft behielt sich der Freilassende Abgaben vor, oft hörten diese ganz auf.

32 Zweitens, fand häufig ein Loskauf von Abgaben, oder von allen Abhängigkeitsverhältnissen stattBeispiele: Mon. boica VII, 110.  Redemtio viri erit ½ talentum ad censum 30 denariorum; redemtio mulieris 60 nummi: ad censum 12 denariorum.  Monum. boica V, 133.Obnoxii 1268 im Münsterschen für Geld zu ministeriales erhoben.  Kindlinger Beitr. II, Urk. 45. – Loskauf in der Schweiz.  Archiv des Finanzraths.  Kopialbuch von Embrach, Urk. von 1267, S. 19. – Leute kaufen sich frei, übergeben sich dann dem Kloster und erhalten alles in Erbrecht gegen einen Zins zurück. Sie dürfen nicht weiter verliehen oder belästigt werden. Ungleiche (unfreie?) Ehen bleiben insofern verboten, als dann nicht die Kinder, sondern die anderweiten nächsten Verwandten erben. Nur Heirathen mit mancipiis des Klosters sind nicht untersagt. Urk. von 1238. Von Rüti, ebendas. S. 53.. Dies dient zum Beweise, daß auch die Eigenbehörigen erwerben konnten; nur frägt sich, ob der Herr Anerbietungen 33 schlechthin zurückweisen durfte, oder ob er billige annehmen mußte. Wahrscheinlich entschied kein Gesetz, sondern seine Milde oder sein Eigennutz.

Drittens, wirkten die Kreuzzüge auf die Lösung der Abhängigkeitsverhältnisse: indem nämlich der geldbedürftige Herr entweder zur Bestreitung seiner eigenen Pilgerfahrt den Loskauf wünschteRegenbogen 71.  Verci Trevig. I, Urk. 14.; oder indem er, zu Hause bleibend, die Pilgerung seiner Leute durch Freilassung beförderte. Und auch diejenigen, welche die Wallfahrt ohne Lösung mancher Abhängigkeitsverhältnisse angetreten hatten, waren nach der Rückkehr nicht so willig in dieselben zurückzukehren und fanden Schutz bei geistlichen und weltlichen Verehrern der Kreuzzüge.

Noch allgemeinere und dauerndere Wirkungen für die Zunahme der Freiheit abhängiger Leute, erzeugte viertens, das Aufblühen der Städte. Nicht allein verwandelten sich viele von Anfang an daselbst wohnende Hörige in freie Bürger; sondern es zogen auch viele aus jener Klasse, mit oder ohne Beistimmung ihrer Herrn, in die Städte. Durch königliche und fürstliche FreibriefeZ. B. Freibriefe Friedrichs II für Wien und Regensburg (Potgiesser 761), des Grafen von Flandern für niederländische Städte (Miraei op. dipl. I, 719). – Zweijährige Ansiedlung zu wenigstens ⅔ des Jahres, machte den Landmann zum Bürger in Verona, fünfjährige außerhalb der Stadt den Bürger zum Landmann.  Campagnola c. 190, 211., oder durch Gesetze der mächtigen Städte selbst, wurde die Frist (am häufigsten Jahr und Tag) vorgeschriebenSächs. Weichbild 4. Liebe Nachlese 35., nach deren Ablauf 34 kein höriger Mann zurückgefordert werden könne, weil er binnen dieser Zeit das Bürgerrecht erlangt habe.

Fünftens, entstand Freiheit durch Verjährung, oder wurde durch Beweis gefunden. Mit zwei Zeugen, welche Verwandte eines Menschen waren, bewies man dessen HörigkeitSchwabensp. 409.  Schilter instit. juris publ. I, 92.; mit sechs Verwandten erwies man die Freiheit gegen jeden Anspruch.

Sechstens, erklärten sich die ehrwürdigsten Geistlichen und die größten Päpste so bestimmt gegen Leibeigenschaft und Druck der BauernZ. B. Ivo von Chartres.  Gallia christ. VIII, 314.Rubeis 567.  Tradit. monast. S. Galli 459.  Selbst das Asylrecht half manchen zur Freiheit. Z. B. in Antiochien bestand ums Jahr 1223: constitutio, ut coloni qui ad quoddam casale principis Antiochiae confugerint, a jurisdictione dominorum suorum sint liberi et immunes.  Dies wurde durch Honorius III für die Leute der Kirche aufgehoben.  Reg. Honor. III, Jahr IX, Urk. 375., und gingen mit löblichem Beispiele der Linderung und Freilassung so oft voran, daß man der Kirche nochmals in dieser Beziehung das vortheilhafteste Zeugniß geben muß. Andererseits blieb aber die Geistlichkeit allerdings darauf bedacht, daß das Kirchenvermögen hiebei nicht durch ein übereiltes und einseitiges Verfahren leideDecret. Gregor. III, 13, 4., sondern, – was ohne Zweifel möglich ist –, auf beiden Seiten Gewinn durch die Lösung zu strenger Abhängigkeitsverhältnisse hervorgehe. Hemmender mag der von den Laien nicht selten ausgesprochene Grundsatz gewesen seyn: Freilassungen durch einen niederen Herrn, gölten nicht ohne Beistimmung des höhern, und die erlöschenden Ansprüche des ersten gingen, wenn solche Beistimmung fehlte, auf den letzten überSchwabensp. 55..

Hiemit in genauem Zusammenhange steht die Forderung der weltlichen Herrn: daß kein höriger Mann wider 35 ihren Willen Mönch oder Priester werden dürfeDies verlangten die Gesetze von Clarendon, und Alexander III gab in diesem Punkte nach.  Potgiesser 279.  Thomassin. pars I, lib. 1, c. 74.  Concil. XIII, 320.. Aus zwei Gründen wollte die Kirche nicht unbedingt widersprechen: weil allerdings dadurch entweder anerkannte Rechte vernichtet wurden; oder, sofern sie fortdauerten, der Geistliche in die sonst auf alle Weise vermiedene Gefahr gerieth von einem Laien unmittelbar abhängig zu bleibenConcilium in Melfi 1089.  Concil. XII, p. 781, No. 11.. Indeß finden wir so häufige Beispiele, selbst von Prälaten, die des niedrigsten Herkommens warenZ. B. 1172 war Robert, Bischof von Artois und Tournai, Sohn eines Bauern.  Adam. Claramont.  Mehr Beispiele in den kirchlichen Alterthümern., daß man entweder jene Zustimmung aus Achtung für den geistlichen Stand leicht gab; oder dieser sich, bei seiner überlegenen Macht, erlaubte ohne Rücksicht auf Widersprüche die Weihe zu ertheilen, weil dem hiedurch mit der Kirche geknüpften heiligen Bande gegenüber, kein anderes dürfe angeführt und geltend gemacht werden. Auf jeden Fall bleibt es für die Christenheit außerordentlicher Gewinn, daß der Eintritt in den geistlichen Stand nicht ein ausschließliches Recht der Vornehmen geworden, der Stand nicht in eine Priesterkaste nach ägyptischer oder indischer Weise verwandelt ist.

Siebentens, wurde die Anlegung neuer Dörfer in Niedersachsen, Brandenburg, Pommern, PreußenÜber die niedersächsischen Kolonien siehe vor allem Wersebes erschöpfendes Werk.  Weiße Gesch. von Sachsen I, 301.  Anton II, 14.  Orig. guelf. II, 552.  Im Jahre 1262 erhielten Ansiedler in Pommern Abgabenfreiheit auf zehn Jahre, Erbrecht in männlicher und weiblicher Linie, Recht Bier zu brauen, zu backen und zu schlachten, selbst zum Verkauf der Grundstücke ohne Abgaben.  Dreger cod. I, Urk. 349. Zur Zeit Honorius III erhielten deutsche Ansiedler in Preußen, Freiheit von Zöllen, Kriegsdienst, Einlagerung und ihr eigenes Recht.  Reg. Honor. III, Jahr II, Urk. 1146. u. s. w. ein wichtiges Mittel nicht bloß zur Begründung eines 36 vollkommneren Landbaues, sondern auch zur Verbesserung des Bauernstandes. Die neuen Ansiedler zahlten in der Regel nur mäßige Abgaben, und durften sonst mit dem Grundvermögen wie Eigenthümer schalten. Ein eigenes ihnen zugesichertes Recht schützte gegen willkürliche Behandlung, und in Hinsicht auf erben, kaufen, verkaufen, hinwegziehen und dergl. fanden in der Regel keine Beschränkungen statt.

Seltener eröffnete sich dem abhängigen Manne die weltliche Laufbahn des Kriegsdienstes, um zum Ritterthume oder zu anderen höhern Stellen zu gelangen. Ja das Tragen von Waffen war dem Bauer verboten, und nur die Zeiten der Kreuzzüge und die spätere Unsicherheit des Landes führten oder zwangen zu Ausnahmen von der RegelDumont I, Urk. 137.  Lünig cod. diplom. I, 358.  Eichhorn II, 476.  Militiam plebeis hominibus communicatam, aliquando eam nobilitatem contulisse, quam ingenitam non habebant, für Frankreich im zwölften Jahrh.  Bouquet XIII, préf. 76.. Durch den Eintritt in das Bürgerthum fand sich jedoch für nicht wenige Kriegsrecht und Kriegsehre wieder.

Diese Gründe und Mittel zusammengenommen würden allmählich alle abhängige Leute in Freie verwandelt haben, wenn nicht Krieg, Vertrag, Schulden u. dgl. immer wieder neue Abhängigkeit erzeugt hätten.

Vor Gericht befand sich der eigene Mann in Hinsicht auf Eidesleistung, Wehrgeld und Zeugniß in nachtheiligem Verhältnisse, so daß z. B. in vielen Ländern und Fällen sein Zeugniß gegen den Freien nicht galt. Indeß nahm die Kirche in ihren Gerichten hierauf in der Regel keine RücksichtConcil. XII, 1023, epist. 64.  Potgiesser 612. und wußte, um nicht Verlust zu leiden, ihren Leuten vor weltlichen Gerichten das Recht zu verschaffen, vollgültige Zeugnisse abzulegenSchöpfl. Alsat. dipl. I, Urk. 240. Als ein Freier mit einer Eigenen des Klosters ein Kind zeugte, mußte dies gelöset werden, damit es erben, Recht finden (admitti ad dandas sententias) und Zeugniß vor Gericht ablegen könne.  Monum. boica XI, 48.  Streit des Klosters mit villicis, wird durch erwählte Schiedsrichter entschieden.  Frauenmünsterurk. I, 362.. Auch bei Streitigkeiten zwischen Äbten und Klostervögten galt dergleichen Aussage, und 37 in mehren Urkunden stehen Ritter und Knechte (milites et servi) als Zeugen neben einanderSammlungen zur niedersächs. Geschichte I, 1, 11.  Doch kann dies auch Ritter und Knappen bedeuten..

 
4) Von dem Adel.

Obgleich der Ausdruck Adel fast so unbestimmt ist, als der Ausdruck Dienstmannschaft, so dürften sich doch mehre hieher gehörige Bemerkungen am besten unter diese allgemeine Überschrift zusammenstellen lassen.

Zuvörderst finden wir die Adelichen (nobiles) in Urkunden, Zeugnissen und dergl.Z. B. Liberi et ministeriales.  Gruberi opusc. I, 259.  Joannes script. Mog. II, 586, 587.  Nobiles et ministeriales.  Kindlinger II, Urk. 7, 9, 11.  Gruberi opusc. I, 290.  Liberi, ministeriales et urbani.  Joannis spic. tabul. 100, 112.  Nobiles et milites.  Reg. Caroli I, 161., getrennt von den Dienstmannen (ministeriales), den Freien (liberi), den Städtern (urbani), und den Kriegsmännern und Rittern (milites). Indessen war diese Trennung und Entgegensetzung keineswegs eine unbedingte, und obgleich es eigentlich dem Begriffe nach und mit Rücksicht auf ganz alte Verhältnisse nur einen Adel gab und geben sollte; so bildeten sich doch der Wahrheit nach sehr mannigfache Abstufungen, welche die Adlichen nicht bloß, wie etwa in Polen, dem Titel nach, sondern auch in Hinsicht der politischen Rechte und Einwirkungen von einander sonderten, oder die Vereinigung verschiedener Stellungen und Verhältnisse in einer Person erlaubten.

Manche der alten Freien blieben auf ihrem Eigenthum als freie Bauern wohnen, ohne hinaufzurücken, oder hinabzusinken. In andern Gegenden wurde der Freie welcher unter vielen Genossen allein vermied in Dienstmannschaft 38 zu gerathen, eben dadurch höher gestellt und unmerklich in einen Adelichen verwandelt. Nicht minder stiegen Dienstleute durch Macht und Reichthum in die Klasse des Adels hinaus, und dasselbe gilt von manchen Bürgern. Andererseits vertrug sich das Bürgerthum mit dem Adel und bildete den patricischen im Gegensatz des Landadels; und eben so konnte ein Adlicher in Dienstmannschaft treten, ohne seinen frühern Rang dadurch in jeder Beziehung einzubüßenEichhorn I, 108.  Kindlinger II, 146.  Scheidt 132.  Montag II, 592, 599..

Etwas verwickelter stellt sich die Frage über das Verhältniß des Adlichen zum miles, weil dieses Wort sehr verschiedene Bedeutungen hat. Es wird nämlich darunter verstandenMöser osnabr. Geschichte II, 122.  Matthaei 966.: 1) ein Soldat überhaupt; 2) ein Reiter; 3) wird der miles dem rusticus, dem Bauer entgegengesetzt, sofern jener, nicht aber dieser, Kriegsrecht und Kriegsehre hatteEin Herr von Kalwenberg verkauft 1231 bei Würzburg Dörfer: praeterea homines nostros tam militaris quam rusticae conditionis - vendidimus, dedimus et tradidimus proprietatis nomine perpetuo possidendos.  Schultes koburg. Geschichte, Urk. IX. 1127, in der Gegend von Zürich, mancipia und militares im Gegensatz erwähnt.  Zapf monum. I, 467.  1189 giebt ein Herr von Pfullendorf dem Bisthum Eichstädt 24 de militari ordine, 71 servilis conditionis  Falkenstein cod., Urk. 26.  Im Jahre 1180 wird in Baiern sogar ein miles proprius des Grafen Siboto erwähnt.  Monum. boica VII, 434; und umgekehrt ließen sich milites wiederum nicht ohne ihre Beistimmung verkaufen und verschenken.  Monum. boica II, 176. – In der Lombardei waren die milites anfangs meist adelich; dann mehr ein Kriegs- als Geburts-Adel, wozu auch Bürgerliche gehörten, die zu Pferde dienten.  Rovelli II, CLXXII.  Innocenz III entfernte von seinem Hofe valettos, seu nobilium filios, und gab jedem Geld, de qua cingulo militari possent honorabiliter insigniri.  Gesta ap. Brequigny 150.; 4) heißt es ein Ritter; 5) ein ritterfähiger Dienst- und Lehns-Mann; 6) werden unter milites bisweilen alle verstanden, die Schutz und Vertheidigung 39 übernommen haben, wo dann auch die Vornehmsten unter jene Benennung mitbegriffen sindBeweise in Möser osnabr. Gesch. II, 122, 129.  Estor 418.  Merkwürdig ist auch folgende Stelle aus einem Freibriefe des Grafen von Kiburg für den deutschen Orden vom Jahre 1256. Indulgemus ut tam milites nostros, qui vulgo dicuntur ministeriales nostri, quam alios homines nomen et charcterem nobilitatis habentes, etsi non sunt militaribus insigniis decorati; dummodo sint de militari prosapia, civiliter sive legitime descendentes, – so können sie mit ihren Gütern und Personen in den Orden treten.  Neugart cod. Allem. II, Urk. 957 . Von servis equestris generis, Estor 96, 98.  Über die abbates milites siehe du Fresne h. v..

Hieraus geht hervor, daß der Adliche oft miles war, in gewissem Sinne aber auch nicht seyn konnte. Gewiß wirkte das Ritterthum sehr zur Verschmelzung des Dienstmanns- und Lehns-Adels, an deren Stelle sich allmählich auf natürliche Weise neue Abstufungen, nämlich niederer und hoher Adel, entwickelten. Obgleich diese Stufen nicht unbedingt geschieden, oder ihre Eigenschaften ganz genau bestimmt, obgleich Gründe und Art der Entstehung nicht immer dieselben waren; so läßt sich doch ein allgemeiner Weg und Übergang nachweisen. Es wirkte hiebei zugleich das Persönliche und das Sachliche, die Stellung nach unten und nach oben, die Art und Masse des Besitzthumes. Aus den altfreien Leuten und den Dienstmannen der Fürsten und Prälaten entstand zum großen Theil der niedere, der landsässige AdelEstor 620.  Scheidt vom Adel 94. Strube Nebenstunden IV, 372.  Fichard 34.; die ursprünglich altadelichen Familien, welche weder Lehns- noch Dienst-Mannen eines andern geworden waren, gaben, gleichwie manche Reichsministerialen, die Grundlage des unmittelbaren Reichsadels, welchen wir den mittlern Adel nennen könnten. Trat zu dieser persönlichen Ebenbürtigkeit, der Besitz wichtiger Ämter, großer Landschaften; so entstanden die Hochfreien, Hochadelichen, Grafen, Fürsten und Herzöge, welche sich allmählich 40 zur Landeshoheit emporarbeiteten. Landstände bildeten sich aus dem niedern, Reichsstände aus dem höhern Adel, und die Reichsritterschaft stand, der ältesten Gestaltung am ähnlichsten, aber doch wiederum am schwankendsten, in der Mitte. Die Geburt allein gab selten alle StandesrechteHüllmann Gesch. d. Stände II. 204.  Montag II, 547., in der Regel mußte z. B. Grundbesitz hinzutreten, um auf Landtagen erscheinen zu dürfen; und wenn Familien durch Theilungen herabkamen oder verarmten, so konnte man Adelsrechte oft nur dem Bürger gegenüber, z. B. bei Besetzung von adlichen Stiftsstellen und dergl. geltend machen.

Äußerst hoch schlugen es aber manche an, von keinem andern Menschen abhängig und dadurch, der ältesten Zeit eingedenk, so frei und hoch dazustehen, wie der König. Daher behandelte ein Freiherr von Krenkingen Friedrich den ersten fast wie seines Gleichen, und der Kaiser verstand die Ansicht und wußte sie zu ehrenKortüm 202.  Müller Gesch. der Schweiz IV, 273..

In diese staatsrechtlich durchgreifenden Scheidungen und Entwickelungen griff nun das Lehnwesen und der Lehnkriegsdienst mannigfach ein und mehrte die Stufen und Stellungen, keineswegs aber die Zahl der StändeEstor 424.. So wenig der höhere und niedere Grad der Officiere in unsern Heeren, ihren Stand ändert, oder Heirathen zwischen ihren Familien allein um der Verschiedenheit jener Dienststufen willen als Mißheirathen betrachtet werden: so wenig sonderte das Heerschild allein den StandVon den Heerschilden mehr beim Lehnwesen. Hier theilen wir noch einige Stellen mit, die sehr abweichend lauten und eine besondere Untersuchung verdienen. Im Jahre 1273 überläßt das Kloster Etel dem Kloster Roth in Baiern: Alhaidem uxorem nobilis dicti de Harde und ihre etwanigen Kinder und Erben, cum omni jure proprietatis, sicut ad nostram ecclesiam hactenus pertinebat.  Monum. boica I, 403.  Die Mutter mußte wohl niederen Standes seyn; auf das Umgekehrte scheint folgende Stelle hinzuweisen. Ein Mann überläßt Söhne, die er in seiner Gewalt hat, einem Kloster, aber nicht die Töchter: cum essent talis libertatis, quod non posset eas tradere, nisi nupsissent hominibus alienae conditionis.  Mon. boica III, 488. In einer Urkunde Ottos von Aschau heißt es: nobilem servam nostram delegavimus ecclesiae, und der erstgeborne Sohn omnibus conditionibus jure cedat toto der Kirche; die übrigen werden getheilt.  Ibid. II, 456. Nun könnte man hier zwar annehmen (wie im Elsaß, Schöpflin Als. dipl. I, Urk. 275), serva sey mehr als propria: doch bleibt zum nobilis ein starker Gegensatz. Daß man an Dienstmannschaft denken muß, scheint noch folgende Stelle zu beweisen. Ums Jahr 1100: nobilis vir Gotebolt de Leren delegavit ad altare S. Corbiniani proprium filium suum ea conditione, ut legitimorum ecclesiae servientium (Ministerialen?) jure et lege vivat.  Meichelb. hist. Frising. I, 2, p. 534, Urk. 1279.. Allerdings aber fielen in die Reihe aller Heerschilde auch alle Stände, wie jetzt 41 im ganzen Heere alle Stände sich finden vom Bauer bis zum Könige.

Wer eine Unfreie heirathete und ein Jahr lang behielt, minderte seinen Stand und wurde von Adlichen nicht als kampffähig betrachtetMatthaei 960.  Eichhorn II, 886.  In Frankreich brachte die adliche Frau des bürgerlichen Mannes ihren Kindern den Adel nicht zu. Du Fresne zu Joinv. 151.; wogegen Verbindungen zwischen Fürsten und Reichsadel nicht als den Stand verändernde Mißheirathen betrachtet wurden. Jene Ehen, insbesondre edler Wittwen und Frauen mit UnedlenBened. Petroburg. 547., waren in manchen Lehngesetzen bestimmt verboten, und Richard Löwenherz nahm sich heraus dieselben ohne Rücksicht auf Kirchengesetze zu trennen.

Auszeichnung im Kriege erwarb oft die Ritterwürde, ja bisweilen alle Adelsrechte; und nicht bloß der Kaiser, sondern auch abhängige Fürsten ertheilten die letzten, jedoch nicht den Reichsadel im späteren Sinne1226 adelte Friedrich II einen Mailänder. Giulini 408.  1152 gab der König von Böhmen bei der Belagerung von Mailand einem Soldaten der sich ausgezeichnet, nobilia arma. Doch frägt sich, ob er mehr gab als das Ritterthum.. 42

 
5) Von den Fürsten.

Auf dem ganz natürlichen Wege der Entwickelung eines aus einfachem Zustande sich emporbildenden Volkes kamen wir zum Adel mit seinen Stufen, deren höchste von den Fürsten eingenommen wird. Zwar stehen auch diese noch nicht auf derselben Stelle, sondern höher oder niedriger; zwar entschied kein bestimmtes Gesetz über alle ihre Ansprüche; zwar schloß eine Ansicht jemanden aus, welchen die andere zuließ: allein dies wird sich beim einzelnen hinreichend ergeben.

Im allgemeinen schicken wir die Bemerkung voraus, daß sich ein dreifacher Weg zur Fürstenwürde findet; man gelangte nämlich

1) dazu durch kirchliche Würden: dies giebt die gefürsteten Äbte, Bischöfe, Erzbischöfe;

2) kamen dazu die edelsten, ja herrschenden Geschlechter, welche durch die karolingische Herrschaft nicht überall und für immer bei den einzelnen deutschen Stämmen vertilgt waren;

3) verwandelten sich die von Karl dem Großen nach Willkür und höchstens auf Lebenszeit gesetzten Beamten zur Zeit seiner schwächern Nachfolger allmählich in unabhängige, mit Land und Volk unlösbar verbundene Personen; ja die früheren Verhältnisse stellten sich so um, daß jene verlangten den König zu ernennen, statt sich von ihm ernennen zu lassen. – Auf dem zweiten und dritten Wege entstanden die Grafen, Markgrafen, Landgrafen, Pfalzgrafen und Herzöge, von denen wir itzt (da das Nähere über die geistlichen Fürsten, besser den kirchlichen Alterthümern vorbehalten bleibt) umständlicher sprechen wollen.

 
a) Von den GrafenWir stellen die Grafen, der bequemern Entwickelung wegen, mit in diese Reihe, obgleich sie eigentlich nicht zu den Fürsten in späterem Sinne gehören..

Keineswegs verstand man zu verschiedenen Zeiten unter einem Grafen immer dasselbe; sondern Begriff, Rechte, 43 Pflichten änderten sich, während die Benennung dieselbe blieb.

In der ältesten Zeit waren wohl die Grafen erwählte Stamm- Kreis- Orts-Obrigkeiten, denen die Rechtspflege, und damit verbunden auch die Oberanführung im Kriege zustandSavigny I, 223.. Mit der Gründung des Königthums in den deutschen Reichen, mußten sie in ein bestimmteres Verhältniß zu den Königen treten; obgleich dabei nicht bloß nach Zeiträumen, sondern auch nach Völkern und Ländern Verschiedenheiten statt fanden. Der römische comes z. B. und der fränkische Graf war und blieb nicht dasselbe, und bei den Burgundern besaß der comes die höchste regelmäßige Würde unter dem Könige, in den einzelnen Theilen des LandesSavigny I, 234..

Durch die überall durchgreifende Gesetzgebung Karls des Großen, bekam auch das Verhältniß der Grafen mehr Bestimmtheit. Sie erhielten die Verwaltung in einem gewissen Bezirke, mit Ausschluß der meisten Kriegsangelegenheiten, wurden von den ihnen gegenübergestellten Bischöfen in vielfacher Hinsicht kontrolirt und waren der Aufsicht der umherreisenden Minister, der missi dominici unterworfen. Nach dem Tode Karls des Großen nahm die letzte Oberaufsicht ganz ein Ende, und jene Kontrole und Wechselwirkung wurde mehr störend und feindlich, als fördernd. Die königlichen Beamten gewannen eine Stellung, wo das Amt als solches fast verschwand, während sie aus eigener Macht Rechte verlangten und übten. Weil aber dieses Streben überall hervortrat, bei Prälaten, Grafen, Herzögen u. a., so konnte Streit und Zwist nicht ausbleiben; welchen tüchtige Könige benutzten, um ihre Rechte und Forderungen, im Sinne der Karolinger, geltend zu machen. Dennoch konnten sie die allgemeine Bewegung nicht hemmen. 44 Die Grafschaften wurden nach und nach erblich, und es mußte noch für Gewinn gelten das als ein Mannlehn darzustellen, was früher ein persönliches Amt gewesen war. Weil nun aber zu dem Lehne viel Allode hinzukamSchultes koburgsche Geschichte 14.  Strubens Nebenst. IV, 63.  Daher nannten sich seit dem Ende des eilften Jahrhunderts viele Grafen nach Burgen und Bezirken.  Montag II, 392.  Pütter Entwick. I, 164., ja in manchen neu gewonnenen Ländern große Allodialbesitzer als Grafen auftraten und sich erhielten; so lag der Übergang zu völliger Unabhängigkeit, freier VererbungFriedrich I verlieh Heinrich dem Löwen die Grafschaft für männliche und weibliche Erben.  Orig. guelf. III, 468.  Ein Graf verleiht sogar seine Grafschaft weiter.  Kindl. Beitr. III, 2, Urk. 81. und Landeshoheit schon ganz nahe, als andere Gründe entgegenwirkten und wenigstens manche Grafen auf dieser Bahn zurückhielten.

Erstens, waren die Grafschaften an Umfang und Bedeutung sehr verschieden. Der Centgrafen, welche mit ihren Schöppen in kleinern Kreisen die niedere Gerichtsbarkeit übten, nicht zu gedenken; gab es auch Burggrafen mit geringem GerichtsbezirkeMontag II, 180.  Sonst war in der Regel der Burggraf für die Stadt, was der Graf für die Landschaft (Gemeiner Urspr. von Regensburg 42). Die Entwickelung der Städte bildete aber, jenem gegenüber, oft eine zweite Gerichtsbarkeit, welcher die seine oft unterlag (Gemeiner Urk. aus dem regensburger Archive 22)., und Grafen deren größerer Wirkungskreis durch Schenkungen und Befreiungen sehr herabgebracht war.

Zweitens, blieb der König, obgleich er die Grafen nicht wie seine Beamten behandeln konnte, doch Herr und König; vor dessen Gewalt, sobald er persönlich irgend wohin kam, jede andere erlosch, und der kein Bedenken trug eben jene Schenkungen und Befreiungen zu ertheilen. Auch wurde da, wo das Gesetz schwiegEichhorn II, 711. und das Herkommen 45 zweifelhaft erschien, für den König und sein Recht vermuthet.

Drittens, hatte jener Übergang zu völliger Unabhängigkeit besonders in denjenigen Landschaften Schwierigkeit, welche der König unmittelbar beherrschte, oder als Eigenthum in Anspruch nahm.

Noch im dreizehnten Jahrhunderte hielt man die Rechtspflege für das eigentliche und wichtigste Geschäft des GrafenSachsensp. II, 12.: Graf heiße Richter, und Grafschaft Gerichtsbezirk; und insofern als der König das Gericht, den Rechtsbann erst verleihen mußte, blickt noch der Schein des alten Amtes hindurch. In diesem Sinne sollte jeder dem Grafen innerhalb seines Sprengels zu Gericht stehen, oder seinen von Amts wegen erfolgenden Ladungen Gehör leistenScheidt vom Adel 113.. Allein zuvörderst machten die Geistlichen dagegen viele Einsprüche und setzten sie so durch, daß kaum der Herzog, von einer andern Stelle aus, noch einen amtlichen Einfluß auf sie ausüben konnteZ. B. die zur Zeit Heinrichs des Löwen in Slavien neu angestellten Bischöfe wurden frei von der expeditione comitis, nicht von der sechswöchentlichen des Herzogs.  Ludw. reliq. VI, 230-237.; oder die Bischöfe und Äbte erhielten selbst die Grafschaft1186 behauptete der Bischof von Imola gegen den kaiserlichen Bevollmächtigten, er sey auch Graf in der Grafschaft Imola, und der Erzbischof von Ravenna als vom Kaiser bestellter Schiedsrichter: daß ihm zwar eigentlich nicht die ganze Grafschaft gebühre, aber doch viele Rechte, Gerichtsbarkeit in Besitzungen u. dgl.  Fantuzzi VI, Urk. 27. So nahmen viele Grafschaften allmählich ein Ende. – 1156 bestätigt Friedrich I dem Bischofe von Verdun Comitatus et Marchiae, wie seine Vorfahren es längst besaßen; nämlich: jus Comitatum in usum ecclesiae tenendi et comitem eligendi, absque ullo haereditario jure ponendi, habendi seu quicquid libuerit faciendi, atque omnibus modibus disponendi, bannum , theloneum, monetam et districtum civitatis in omnibus causis criminalibus et civilibus.  Calmet hist. de Lorraine II, preuv. 350. – Über Trident, v. Hormayr Werke II, Urk. 12. und geschlossene Gerichtsbezirke; oder sie kam an die Herzöge; oder die Grafen 46 entsagten ihrem Rechte für anderweite Vortheile, oder sie verkauften die GrafschaftWürdtwein subs. XI, 96.  Sattler Geschichte von Wirtenberg I, 651. – Konrad III gab dem Kloster Stablo eine Bannmeile, innerhalb welcher kein Herzog, Markgraf, Graf u. s. w. irgend einen Einfluß ausüben durfte. Stabul. mon., Urk. von 1110, p. 112, und so unzählige ähnliche Fälle. Im Jahre 1261 verkaufte der Graf von Toul die Grafschaft an den Herzog von Lothringen; dieser an den Bischof von Toul, welcher erklärte: daß sie für immer mit dem Bisthume verbunden bleiben sollte.  Gallia christ. XIII, preuv. p. 528. – 1164 befahl Friedrich I, daß alles von der Grafschaft Prato Abgekommene und Weggegebene ihr wieder zufalle, sicut ordinatum est in Roncalia.  Soldani hist. 221., oder sie theilten Rechte, Amt und Besitzungen; oder die Kaiser verliehen die Gerichtsbarkeit einem andern, wodurch der Bezirk des Grafen mittelbar verkürzt wardMonum. boica XI, 185.  Bonelli notizie II, 482.; oder die Bezirke selbst waren nicht scharf geschieden und das Lehnswesen veränderte die alte Stellung. Genug, aus gar mannigfachen Gründen verlor sich die Einrichtung fast ganz, wonach das gesammte Land in Gerichtsbezirke, Gaue eingetheilt, und jedem ein Graf als richtender Beamter vorgesetzt war. Die Rechtspflege kam in gar verschiedene Hände und in vielen Gegenden gab es keine Grafen mehr. Wo sie sich aber erhalten hatten, wo sie allen jenen Gefahren entgangen waren, standen sie höher, als in den frühern Zeiten des Amtsverhältnisses; und wenn sie auch den eigentlichen Fürsten nicht gleich gestellt wurdenAlberic. 550.  Doch standen sie, sofern der König sie unmittelbar belehnte, oder sie ein Reichsamt hatten, den Fürsten gleich.  Hüllmann Geschichte der Stände II, 99., so wußten sie doch jede Abhängigkeit von ihnen aufzulösen, oder bei dem Zersplittern größerer Fürstenthümer zu gewinnen; wie sich dies in dem Abschnitte über die Herzöge sogleich näher ergeben wird. Auch übte der Graf in seiner neuen Stellung manche Rechte 47 und Geschäfte, welche sich aus der alten nicht füglich ableiten ließenViele Ströme und Wasserzölle waren gräflich.  Gemeiner Salzhandel von Regensburg 6. – 1258 spricht Rudolf von Habsburg, Landgraf von Elsaß, dem Herrn von Schachtdorf wegen Verbrechen alle bewegliche und unbewegliche Güter ab, cum consensu et conniventia vallis Uraniae, und übergiebt sie dem Frauenmünster in Zürich.  Frauenmünsterurk. I, 338. – 1226 erlaubt der Graf von Vroburg in der Schweiz nobilibus et ignobilibus ad jus et dominium suum spectantibus Grundstücke an Kirchen und Klöster zu überlassen.  Hergott gen. Habsb. II, Urk. 326..

 
b) Von den Markgrafen und Landgrafen.

Der Markgraf war ursprünglich Graf in einem Gränzlande, in einer Mark, verrichtete als Beamter im Namen des Königs gewisse GeschäfteWeiße Geschichte von Sachsen I, 78.  Hüllmann Gesch. der Stände II, 102.  Gemeiner Gesch. von Baiern I, 358, 364. und zog seine Besoldung aus einigen ihm zugewiesenen Gütern. Außer den Veränderungen, welche nun allmählich bei den Grafen eintraten, sind einige den Markgrafen eigenthümlich und bewirkten, daß man diese bestimmter von jenen unterschied.

Erstens, war ihre Markgrafschaft in der Regel größer, als irgend eine Grafschaft, und die Eroberung angränzender Landschaften leichter, als innerhalb des Reiches.

Zweitens, hütete man sich umgekehrt, aus Besorgniß vor benachbarten Feinden, die Markgrafschaft zu theilen und dadurch zu schwächen.

Drittens, war nicht allein die königliche Aussicht für die entfernten Gränzländer geringer; sondern die Markgrafen blieben auch fast ganz vom Einflusse der Herzöge frei, und vereinten bald die Kriegsgewalt der letzten mit der Gerichtsbarkeit der Grafen. Daher stellte man sie diesen vor und rechnete sie unbedenklich zu den Fürsten. Dasselbe gilt von den Landgrafen, die man als Grafen über größere Landschaften betrachten kann, welche sich ebenfalls 48 vom herzoglichen Einflusse frei gemacht hatten. Doch gewannen nicht alle, und eben so wenig die Markgrafen, ganz dieselbe Macht und Stellung; und während z. B. der Landgraf von Thüringen wohl nur in Hinsicht äußerer Ehrenrechte von den Herzögen verschieden warWeiße I, 222.  Schöpfl. Alsat. illustr. II, 13., blieb im Elsaß der Herzog lange neben den Landgrafen, die sich wohl nur durch größere Bezirke vor den gewöhnlichen Grafen auszeichneten.

 
c) Von den Pfalzgrafen.

Unter den Pfalzgrafen verstand man (gleichwie bei den Grafen) nicht bloß in verschiedenen Zeiten verschiedenes, sondern auch in derselben Zeit nicht immer dasselbe.

Zur Zeit der Merovinger scheint in mancher Landschaft ein Pfalzgraf, als Hofrichter, neben dem Statthalter gestanden zu habenHüllmann Gesch. der Stände I, 38. Eichhorn I, §. 160.; unter Karl dem Großen wurde der Pfalzgraf an seinem Hofe eine höchst wichtige Person und gewissermaaßen Minister der Rechtspflege und des Innern; im zehnten Jahrhunderte treten wiederum mehre Landpfalzgrafen mit umfassenden Wirkungskreisen auf u. s. w. Wir dürfen unterscheiden:

erstens, Pfalzgrafen welche die Rechtspflege und gleich näher zu bezeichnende Geschäfte, in einzelnen Palatien, Pfalzen, Burgen nebst dazu gehörigen Umkreisen, im Namen des Kaisers ausübten;

zweitens, Pfalzgrafen welche einen ähnlichen Wirkungskreis für ganze Landschaften hatten. Solche Pfalzgrafen finden wir für Sachsen, Franken, Baiern, Schwaben und BurgundMonum. boica II, 135; IV, 342; VII, 113.  Pfeffinger voce Comes Palat.;

drittens, den Pfalzgrafen, welcher sich, als der erste, am kaiserlichen Hofe befinden sollte, in Erinnerung der Zeit Karls des Großen die meisten Rechte behielt, andere 49 erwarb, und aus vielen Gründen dem Untergange der übrigen Pfalzgrafen entging. Dieser Pfalzgraf am Rhein gehörte so sehr zu den ersten Reichsfürsten, daß Ludwig von Baiern jenen Titel seinem Herzogstitel voranstellteMonum. boica III, 132..

Die Pfalzgrafen in den Landschaften waren Schutzvögte der ReichsdomainenAuch alle Personen, welche kein Heerschild hatten, standen unter unmittelbarem Schutze des königlichen Pfalzgrafen.  Gemeiner Ursprung von Regensburg 44–47  Avent. annal. VII, 6, 30., Sachwalter und Vertheidiger der Kronrechte, Aufseher des Reichssteuerwesens, Schutzherrn aller Reichsdienstleute, auch wohl der Kaufleute und Juden, Richter in vielen darauf Bezug habenden Dingen, Ordner des Marktwesens, Verleiher des Marktschutzes u. s. w.

Natürlich aber geriethen die Pfalzgrafen, vermöge dieser und ähnlicher Rechte und AnsprücheBertold. Constant. zu 1099., in Streit mit Herzögen und mit Grafen; während der König, dem allein an ihrer Erhaltung lag, täglich an Macht und Besitzungen verlor; so daß z. B. wo keine Reichsdomainen, Steuern und Dienstleute mehr blieben, der Wirkungskreis des Pfalzgrafen auf nichts herabsank. Alsdann, oder schon früher, wußten auch Herzöge und Landgrafen, das Amt des Pfalzgrafen mit den ihrigen zu vereinenHeinrich der Erlauchte z. B. war Landgraf von Thüringen und Pfalzgraf von Sachsen.  Liebe Nachles. 59.. Nur der Pfalzgraf am Rhein, dem kein Herzog zur Seite stand, der dem Könige näher blieb und in Landschaften wirkte die ursprünglich großentheils königlich waren, verwandelte sich wie gesagt in einen mächtigen Fürsten, und machte schon gegen die Zeit des Untergangs der Hohenstaufen Anspruch darauf1267 sagt Pfalzgraf Ludwig: vacante imperio Romano omnes feudorum collationes sive ordinationes, jure dignitatis officii nostri, quod ab imperio tenemus, ad nos pertinent indifferenter.  Histor. Norimb. diplom. I, 159, Urk. XXX., während der Erledigung des Thrones die Rechte 50 des Königs als dessen Stellvertreter, Vikarius, ausüben zu dürfen. Wenn es endlich als höchstes Recht des Pfalzgrafen bezeichnet wird, er sey Richter über den König gewesen; so ist darunter wohl nur zu verstehen, daß man bei ihm, wie wir es ausdrücken, Klagen wider den Fiskus anbringen und daß er dieselben auch wider den König entscheiden konnteOlenschlager 156.  Senkenberg fabula judicii palatini in Caesarem.. Allein nie war er Richter über den König als solchen, nie besaß er eine Souverainetät über diesen hinaus. Der König entschied keine wichtige Sache ohne die Stände, und diese, in Zeiten der Ordnung, noch weniger ohne ihn; und am allerwenigsten ein einzelner, ohne die übrigen, gegen den König!

 
d) Von den Herzögen.

Das Amt des Herzogs war in der ältesten Zeit keine stehende Würde, sondern ein Auftrag für die Zeit des KriegesSavigny I. 159.  Montag II, 60.. Doch erhoben sich solche zeitliche Anführer in manchen Landschaften dergestalt, daß sie lebenslängliche, ja Erbherzöge ganzer Völkerschaften wurden. Karl der Große brachte aber alles auf den Begriff und Wirkungskreis des Kriegsamtes zurück: der Herzog hatte die Aufsicht über Waffen, Aufgebot, Musterung, Lagerung u. dergl.; jeder war ihm innerhalb seines Herzogthums in diesen Beziehungen unterworfen, und Grafen führten oft die Schaaren ihrer kleinern Bezirke seinem größeren Heere zu; wogegen er in Hinsicht der Rechtspflege diesen nichts zu befehlen hatte. Gleich nach dem Tode Karls des Großen änderten sich aber diese amtlichen Verhältnisse sowohl in Hinsicht der Grafen, als der Prälaten und Könige.

Erstens, hielt niemand mehr mit der frühern Strenge auf die Trennung der Verwaltung und Rechtspflege von der Kriegsgewalt. Manchem Herzoge verlieh man die 51 Grafschaft, oder er wußte von dem Punkte aus, daß er den Frieden erhalten und gegen Widerspenstige Hülfe zur Vollziehung der Rechtssprüche leisten sollteGemeiner Chronik 220., bald seinen Wirkungskreis zu erweitern. Auch war in der Hand des Herzogs in der Regel weit größere Macht, als in der des Grafen, weshalb jene sich mehr und schneller hoben, als diese. Doch blieb es Regel: daß der Herzog als solcher keine Rechtspflege übe, und der Graf als solcher nicht von ihm abhängig seyMontag II, 417.  Matthaei de nobil. 32.  Gemeiner Urk. aus dem regensb. Archive 1–18..

Zweitens, die Erzbischöfe und Bischöfe standen, sofern sie von ihren Besitzungen Kriegsdienste zu leisten hatten, unter den Herzögen, und wurden auch von ihnen zu landschaftlichen Versammlungen eingeladen. Gern verglichen sich die Herzöge mit den Erzbischöfen und meinten, die Grafen müßten ihnen so, wie die Bischöfe jenen unterworfen seyn. Bei dem Anwachse der geistlichen Macht entstanden aber bald Klagen über die Abhängigkeit der Prälaten von dem HerzogeBuchat Urk. No. 21.  Hildesh. chron. 752.  Hund I, 380.  Möser osnabr. Gesch. II, 187. Lang Jahrb. 11., und sie wurde erst durch einzelne Freibriefe, dann durch Einrichtungen allgemeinerer Art aufgehoben. Oder wo königliche Bewilligungen fehlten, wo herzogliche Übermacht zu fürchten war, traten gütliche Auseinandersetzungen einHund I, 388; II, 507., wobei man an das Reich und an Reichsrechte in der Regel nicht dachte.

Drittens, mehre Geschäfte welche früher den umherreisenden Ministern, den missis dominicis obgelegen hatten, kamen an die Herzöge, und diese verwandelten ihr eigenes Amt allmählich in ein Lehn, mit immer wachsenden ErbansprüchenZ. B. Welfs Erbansprüche auf das Herzogthum Baiern 1141.  Alberic. 291.  Eine Vererbung zwischen Gottfried von Lothringen und Heinrich von Limburg zu 1155.  Alberic. 327.  Friedrich II zahlt dem Könige Wenzel von Böhmen 10,000 Mark für den Theil des Herzogthums Schwaben, der nach Erbrecht an seine Gemahlinn Kunigunde, des Kaisers Muhme gekommen wäre.  Gassarus 1444.  Als Herzog Otto von Steiermark 1192 ohne Kinder stirbt, setzt er den Herzog Leopold von Österreich: terrae suae ac patrimonii ex testamento haeredem.  Admont. chron.  Früher holte der Herzog in der Regel die königliche Bestätigung ein, wenn er von seinem Amtslehn etwas veräußern wollte.  Gemeiner Geschichte von Baiern 370.; bis in der zweiten Hälfte des dreizehnten 52 Jahrhunderts über Amt, Würde und Lehn, durch Kauf, Tausch, Testament u. s. w., wie über volles Eigenthum verfügt wurde. Ja schon im 11ten Jahrhunderte brachten es die Großen zu dem Grundsatze: der König müsse alle eröffnete und heimgefallene Grafschaften wieder ausleihen, dürfe aber selbst eigentlich kein Herzogthum besitzen. Solange man das Herzogthum als ein königliches Amt betrachtete, war es nicht unnatürlich, daß der König nicht sein eigener Beamter seyn solle: jetzt sprach sich in jenem Grundsatze nur die Furcht vor einem mächtigen, der Wunsch nach einem ohnmächtigen Herrscher aus. Mit größerem Rechte wurde von Seiten der Könige die Behauptung aufgestellt, aber nicht immer durchgesetzt: niemand dürfe zu gleicher Zeit zwei Herzogthümer besitzen. Kaiser Heinrich III, wohl einsehend, welche Gefahr für die Könige aus der übertrieben großen Macht der Herzöge entstehe, hatte die Absicht sie ganz abzuschaffenHeinrichs III Gemahlinn ward Herzoginn von Baiern.  Chronogr. Saxo 254., wodurch man zum Theil wieder auf karolingische Einrichtungen gekommen seyn würde: aber unter seinem Nachfolger Heinrich IV fiel dieser Plan ganz dahin, und als nachmals Friedrich I mit mehr Erfolg die großen Herzogthümer verkleinerte, oder ganz auseinandersprengte, wirkten gar viele Gründe, daß dies die königliche Gewalt nicht so vermehrte, wie man wohl erwarten sollte.

53 Die Macht der Herzöge würde ungetheilt den Königen noch länger und erfolgreicher widerstanden haben, hätte sie nicht andere Gegner und Lücken bekommen. Allen Prälaten, Fürsten und Grafen wurde nämlich der Herzog nicht minder unbequem, als den Königen. Deren Freibriefe, allgemeines Streben nach Unabhängigkeit, Emporkommen der Städte, Gewinn neuer Landschaften, Gründung von Fürstenthümern welche unter Markgrafen, Landgrafen u. s. w. standen: dies und ähnliches wirkte der herzoglichen Macht entgegen, obgleich sie sich innerhalb des unangetastet übrig bleibenden Herzogthumes erhöhteInsbesondere kamen sehr oft die Grafenrechte an den Herzog: so daß z. B. Heinrich der Löwe gebot, kein Graf oder Vicegraf solle ein Kloster beunruhigen (Orig. guelf. III, 424); oder der Herzog belehnte auch wohl von ihm abhängig gewordene Grafen; oder überließ während seiner Entfernung die Grafschaft einem andern (Monum. boica IX, 475). – Eine merkwürdige Übergabe eines Gutes an das Kloster S. Ulrich in Regensburg vor dem Herzoge Heinrich dem Löwen, und zugleich vor dem Grafen Bertold von Andechs, siehe Monum boica XXII, 61.. Ingleichen schien die Wichtigkeit der großen Herzöge dadurch abzunehmen, daß neben ihnen kleinere emporwuchsen, ja manchem fast der bloße Titel verliehen wurdeSo gab es kein eigentliches Herzogthum Zäringen, keine Markgrafschaft Baden.  Schöpflin hist. Zar. Bad. I, 98.: denn zu dem Titel fand sich doch einiger, zu dem kleinern wohl größerer Besitz, welcher ohne Ausnahme dem alten herzoglichen Einflusse entzogen wurde. Wo endlich das Herzogthum an einen Prälaten kam, stellten sich dessen Verhältnisse zu Nachbaren und zum Könige ebenfalls anders, als wenn er ein weltlicher Erbherzog gewesen wäre.

Durch den Fall Heinrichs des Löwen und die Maaßregeln Friedrichs I traten sehr wichtige Veränderungen ein: Baiern wurde verkleinert, Sachsen noch mehr verringert, Schwaben und Elsaß blieb ganzEichhorn II, 535., Franken gutentheils 54 hohenstaufisch, das minder wichtige Steiermark und Meran wurde begünstigt, Burgund auf die Länder diesseit des Jura beschränkt, Niederlothringen aber minder bedeutend durch den Einfluß der fast ganz unabhängigen Grafen von Jülich, Geldern, Holland, Seeland, Namur. Der Bezirk von Thüringen stand den alten Herzogthümern an Macht nicht gleich, und die Markgrafschaften mußten ihre Kräfte oft gegen äußere Feinde wenden.

Auch war der Umfang der Rechte und des Wirkungskreises der Herzöge schon um deswillen nicht überall derselbe, weil alles in einem fast steten Umgestalten begriffen war und sich zu Gewinn oder Verlust hinwendete. So kam in denjenigen Landschaften wo die Grafschaft z. B. aufhörte, zu den alten Kriegsrechten des Herzogs, die Gerichtsbarkeit, in der Regel durch besondere Belehnung, hinzu; wobei indeß Streitigkeiten über die Gränzen der wechselseitigen Rechte nicht ausblieben, so wie die Veränderung der Kriegsverfassung nicht minder wichtige Folgen für jene erste Hälfte des herzoglichen Wirkungskreises hatte. Der Patriarch von AquilejaAquil. Patriarch. vitae 103., dem Friedrich II das Herzogthum über gewisse Landschaften bestätigte, durfte ächten und die Acht aufheben, ohne seine Zustimmung sollte niemand Obrigkeiten erwählen, Abgaben erheben, münzen, Verbindungen eingehen u. dergl. Als Friedrich I das Herzogthum Franken im Jahre 1168 großentheils dem Bischofe von Würzburg übertrug, bekam er die Grafschaft in allen dazu gehörigen Ländern, so wie die bürgerliche und peinliche GerichtsbarkeitLünig Reichsarchiv, cont. I, Forts. 3, Abschn. 23, Urk. 174.  Montag II, 169. Hüllmann II, 91.  Über ältere Verhältnisse dieses Herzogthums, Eichhorn II, §. 222.. Nur die Bargilden (wie es scheint freie Reichsdienstleute) sollten den Grafen unterworfen bleiben, und die Rechte der übrigen Bischöfe nicht verkürzt werden. Viele Unterbeamte, so die Centgrafen, setzte der neue 55 Herzog; doch erhoben sich auch hier Streitigkeiten über die neuen EinrichtungenLünig spicil. eccl. von Bamberg, Urk. 26.  Leisnic. dipl. No. 17.  Falkenst. nordgauische Alterth. II, 262..

Von dem sächsischen Herzogthume Heinrichs des Löwen empfing der Erzbischof von Köln einen bedeutenden Theil mit unverkürzten Rechten, Grafschaften, Gerichtsbarkeiten, Schutzvogteien, Geleitsrechten, Besitzungen, Lehen, Dienstleuten, eigenen Leuten und mit allem was sonst zum Herzogthume gehöreOlenschlager goldne Bulle, Urk. XXIV.. Aber nicht alle kleinere Fürsten erhielten bei Vertheilung des Herzogthums, für ihre neugewonnenen Besitzungen vollkommene herzogliche Rechte, sondern blieben in mancher Beziehung abhängig und mittelbarEichhorn II, 714.  Hohenstaufen Band II, S. 264.. Theilungen der Besitzungen und Verschmelzung von Allode und Lehn, wurden durch diese Veränderungen erleichtert.

Solche Beschränkung und Auflösung der alten Herzogthümer hätte die königliche Gewalt sehr erhöhen, und eine andere Verfassung mit weniger mächtigen Ständen daraus hervorgehn müssen; wenn nicht eine große Zahl von Gründen und Ereignissen zusammengetroffen wäre, selbst die Geringeren unabhängiger und den König schwächer zu machen, wie in dem erzählenden Theile unseres Werkes umständlich dargethan ist. Indeß zeigt sich, neben dieser allgemeinern Richtung, in den einzelnen Landschaften noch viel Eigenthümlichkeit und Mannigfaltigkeit: in Baiern z. B. siegten die Herzöge über die Grafen und Herrn; das Entgegengesetzte geschah am Niederrhein; in Franken behielten mehr die Prälaten die Oberhand; in Schwaben kam es zu einem Gleichgewichte zwischen Fürsten, Städten, Prälaten, Klöstern u. s. w.

 
c) Von den hohen Reichswürden und Beamten.

In dem Maaße als sich die Reichsbeamten in unabhängige Fürsten verwandelten, (welchen Übergang fast nichts 56 mehr erleichterte, als daß sie keine Besoldung, sondern Grundstücke zur Benutzung empfingen), vermehrte sich ihre Macht und ihr Wirkungskreis in vielfacher Hinsicht; wenn ihnen aber auch Titel und Würden der ersten Reichsbeamten noch immer verblieben, so mußten doch am Hofe der Könige gewisse Ämter ununterbrochen besetzt, gewisse Geschäfte ununterbrochen abgemacht werden. Hiedurch entstand eine neue Reihe von wirksamen Beamten, welche der König setzte, durch die Art ihrer Entschädigung in Abhängigkeit von sich erhielt, nach Gefallen mit ihnen wechselte u. s. w. Desungeachtet gewannen diese neuen Reichsbeamten große Bedeutung und oft einen so überwiegenden Einfluß auf alle Angelegenheiten, daß kein einzelner Erzbischof oder Herzog sich in dieser Beziehung ihnen gleich stellen konnte, und sie selbst Gelegenheit fanden in Fürstenthümer einzurücken. So hieß der Erzbischof von Mainz, Erzkanzler von Deutschland, der von Köln, Erzkanzler von Italien, der von Trier, Erzkanzler von BurgundIm Jahre 1148 schreibt König Heinrich an Eugen III: Moguntinus archiepiscopus ex antiquo suae ecclesiae et dignitatis privilegio, sub absentia principis custos regni et curator esse dinoscitur. Aber man verfuhr keineswegs immer danach.  Wibaldi epist. 99.  Chronogr. Saxi zu 1132. – 1157 ward der Erzbischof von Vienne Erzkanzler von Burgund.  Thomass. III, 1, c. 30.  1177 heißt der Erzbischof von Köln in einer Urkunde Kanzler durch Italien.  Murat. antiq. Ital. II, 83, u. s. w.; aber in jener Zeit verrichtete der erste nur selten die hieher gehörigen Geschäfte, und aus vielen Gründen kamen die beiden andern noch weniger in Thätigkeit. Der eigentliche Kanzler des Kaisers war in der Regel irgend ein anderer Bischof, und neben ihm als dem ersten und wichtigsten Beamten gab es natürlich noch mehre, z. B. Schatzmeister, Kämmerer, Truchsesse u. a.Estor de minist. 58, 473.  Ferner Jägermeister, Vorschneider, procurator rerum imperialium, justitiarius imperialis.  Schöpfl. Als. dipl. I, Urk. 490, 494.  Wibaldo epist. app. 609.. Doch blieben gewisse Fürsten auch in dem 57 Besitze dieser Würden und verrichteten, unbeschadet der für das tägliche Bedürfniß nothwendig gewordenen Doppelbesetzung, bei feierlichen Gelegenheiten die dazu gehörigen Geschäfte.

 
f) Von den Kurfürsten.

Unter den Prälaten waren die drei Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, unter den Fürsten der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen allmählich die wichtigsten geworden; obgleich diese Wichtigkeit bisweilen wechselte und z. B. Baiern, Franken, Schwaben in andern Zeitpunkten hervorragten. Ferner befanden sich jene Prälaten und Fürsten eher im Besitze der ErzämterSchon bei der Erhebung Ottos I finden wir die Erzämter, nicht aber ausschließlich zur Wahl berechtigte Kurfürsten.  Witechind 642.  Olenschlager 47–66. (drei Kanzler, Truchseß, Marschall, Kämmerer und Schenk), als im Besitze des ausschließlichen Rechtes, den König zu wählen. Fast über keinen Punkt des deutschen Staatsrechtes ist aber so viel Streit gewesen, als über die Kurfürsten, weil man aus Nebenzwecken oft das Entgegengesetzte zu beweisen suchte, und minder den unleugbaren geschichtlichen Hergang, als gewisse Aussprüche unsicherer Theorie, oder gar unächte Quellen im Auge behieltGoldasts constit. III, 371 ist in der Form gewiß unächt, die Stelle bei Matthäus Paris 456 entweder eingeschoben, oder ein Plan, der nicht sogleich zur Ausführung kam, und die Nachrichten, welche Gewold aus dem Amandus beibringt, verdienen gar keinen Glauben..

In der Geschichte der Hohenstaufen ist der Hergang bei Besetzung des eröffneten Thrones so umständlich erzählt worden, daß es unnöthig erscheint hier nochmals darauf zurückzukommen; des Zusammenhanges wegen fügen wir indeß ein Paar Bemerkungen bei:

Erstens, es stand kaum anerkannt fest, daß der König 58 gewählt werden solle, viel weniger, wer ihn zu wählen berechtigt sey; und so oft als irgend möglich suchten die Väter schon bei Lebzeiten ihren Söhnen den Thron, ohne feierliche Wahl und Abstimmung, durch Vertrag und minder förmliche Beistimmung zuzusichern.

Zweitens, wenn auch das bei der Königswahl gegenwärtige Volk, wie bei der Papstwahl, seine Zustimmung oder seinen Beifall zu erkennen gab, so hatte dasselbe doch nie das eigentliche Wahlrecht; abgesehen davon, daß man unmöglich ein ganzes Volk versammeln und ihm der Wahrheit nach eine solche staatsrechtliche Handlung übertragen kann.

Drittens, lag also die Wahl immer in den Händen der Vornehmen und Mächtigen, der Prälaten und Fürsten; es stand aber nicht fest, wer gegenwärtig seyn müsse, inwieweit die Abwesenden den Beschlüssen Folge zu leisten verpflichtet wären, in welcher Ordnung man abstimme, ob jede Stimme gleich viel gelte, ob die Mehrzahl und welche entscheide. Es bildete sich hierüber nicht einmal ein fester Gebrauch; sondern bei mehren Wahlen wurden gar keine Formen angewandt, welche man irgend als gebräuchlich oder gesetzlich bezeichnen könnte: z. B. bei den Wahlen Lothars, Konrads III, Philipps und Ottos, Heinrich Raspes.

Viertens, am Anfange des 13ten Jahrhunderts ist bei der Wahl Philipps und Ottos zuerst die Rede von Stimmen welche vorzugsweise Gewicht hättenRoger Hoved. 776 erzählt, ohne Beweis, zu 1198: die Erzbischöfe, Bischöfe, Herzöge, Fürsten, Grafen und Barone Deutschlands traten zusammen und wählten zwölf Männer, aus welchen die Erzbischöfe von Mainz und Köln, der Pfalzgraf am Rhein und der Herzog von Sachsen den König erkieseten. – Eine ähnliche sonderbare Nachricht über das Entscheidungsrecht des Erzbischofs von Köln hat Northof catal. archiep. Colon. 9.; und natürlich wog die eines Erzbischofs mehr, als die eines Abtes, die eines großen Herzogs mehr, als die eines Grafen: allein wenn wirklich 7 Männer ausschließlich zur Wahl berechtigt 59 gewesen wären, hätten Zweifel über die Rechtmäßigkeit derselben nicht entstehen können. Itzt unterschrieben sich noch sehr viele als Theilnehmer und Beistimmer der Wahl, und Heinrich VI unterhandelte ja mit mehr als 50 FürstenAuch sagt Brito Phil. 141 zur Wahl Heinrichs VI:
    Est enim talis Dynastia Teutonicorum,
    Ut nullus regnet super illos, ni prius illum
    Eligat unanimis Clerio procerumque voluntas.
, um Wahl- und Erb-Recht auf einen festen Fuß zu bringen.

Bei der Wahl Konrads IVNach der Wahlurkunde Konrads aus Wien (bei Pipin III, 2) nennen sich im Texte als Hauptpersonen: die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln, die Bischöfe von Bamberg, Passau und Freisingen, der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Baiern, der König von Böhmen, der Herzog von Kärnthen. Am Schlusse ist aber noch von andern Unterschreibenden die Rede. wurden ebenfalls viele Prälaten und Fürsten befragt und gaben ihre Einwilligung; bei der Erhebung Wilhelms von Holland heißt es in einer UrkundeCod. Vindob. No. 61, p. 65; No. 305, 93.: er wurde durch die allgemeine Beistimmung der Fürsten ernannt, welche zur Königswahl bekanntlich ein Recht haben. Dies weiset, nebst einigen andern StellenAlb. Stad. zu 1240., allerdings auf vorzüglich Berechtigte hin; von sieben Wahlfürsten ist jedoch

fünftens, erst mit voller Bestimmtheit bei der Wahl Richards und Alfonsens die Rede. Allein die Sieben wählten nicht bloß zwiespaltig, während jede Partei behauptete, ihre Wahl sey gesetzlich; sondern mehre von der einen Partei aufgestellte Grundsätze wurden auch von der andern geleugnet, was der Papst benutzte um sich als höhern Entscheider geltend zu machen. Endlich wählte man nicht ohne Rücksprache mit den andern Fürsten und Prälaten, obgleich deren Theilnahme sich mehr auf Vorberathung und nachherige Beistimmung, als auf eigentliches Mitstimmen richteteRymer foed. I, 2, 78.  Die hieher gehörigen Stellen in den Rechtsbüchern könnten höchstens eine frühere Theorie erweisen; daß sie nicht zur Anwendung kam, zeigt die Geschichte.. – Binnen Jahresfrist, das wurde ferner um diese 60 Zeit behauptet, muß nach dem Tode des Königs ein neuer gewählt, binnen Jahresfrist der erwählte in Achen gekrönt, und wiederum binnen Jahresfrist ihm gehuldigt und Reichsländer, Schlösser u. s. w. übergeben werden. Die Ladung der Wahlberechtigten erfolgt durch den Erzbischof von Mainz und den Pfalzgrafen am Rhein, oder durch einen von beiden, sofern der andere nicht kann oder willIn Raynald. ann. sind alle hierüber ergangene Schriften enthalten; wir übergehen das Unsichere und minder Wichtige.. Wie jene 7 Fürsten allmählich in ausschließlichen Besitz kamen und ihre Rechte durch die goldene Bulle bestätigt und gemehrt wurden, gehört nicht hieher; nur bemerken wir, daß dieser Übergang dem ähnlich erschien, welcher bei Papst- und Bischofs-Wahlen statt gefunden und die Wahlrechte bloß in die Hände der Kardinäle und Stiftsherrn gelegt hatteHüllmann Gesch. der Stände II. 143.. Die Zurückgesetzten oder ganz Ausgeschlossenen, wie z. B. die Städte, verbanden sich indeß mehre Male nur den als König anzuerkennen, welchen die Wahlfürsten einstimmig wählen würden, bei zwiespaltiger Wahl aber keinen anzunehmen oder ihm zu gehorchenBeschlüsse der rheinischen Städte von 1256 und 1273.  Leibnitz mantissa III, 98.  Gudeni sylloge 476.. Zwar hätte die Mehrzahl wohl den Ausschlag geben sollen: aber man erkannte diesen Grundsatz weder in der Theorie an, noch befolgte man ihn in der AnwendungGesch. der Hohenst. Band III, S. 108.; und eben so wenig half es, wenn in den Rechtsbüchern stand: kein Kurfürst dürfe bei Verlust seines Rechtes Geld nehmenSchwabensp. 31, 32.; auch entstehe für den Bestechenden kein Recht, sondern schwere Verantwortlichkeit.

 
Vom Könige und vom Kaiser.

Ganz natürlich und heilsam verwandelten sich die wechselnden Anführer der herumziehenden Deutschen nach der 61 Ansiedlung und nach der Gründung großer Reiche, in Erbkönige. Durch die Unfähigkeit und Schwäche der späteren Merovinger und Karolinger ging aber der Grundsatz der Vererbung fast ganz verloren, und während die von den Königen gesetzten Beamten ein Erbrecht gewannen, ward allmählich allein das Königthum ein Gegenstand der Wahl. Ja die Ansicht, Deutschland sey ein WahlreichId juris romani imperii apex habere dicitur, ut non per sanguinis propaginem, sed per principum electionem reges creentur.  Austriac. chron. zu 1152.  Günther Lig. I, 226., hatte im 12ten und 13ten Jahrhunderte schon so feste Wurzel geschlagen, daß dagegen kaum ein Widerspruch eintrat und jeder König zufrieden war, wenn er sich bei seinem Leben mit den Wahlberechtigten über einen Nachfolger einigen konnte. Nur Heinrich VI faßte den großen umfassenden Plan, nicht bloß das Königthum in seiner Familie erblich zu machen (denn diesen Wunsch hegten alle), sondern damit eine durchgreifende Umänderung aller staatsrechtlichen Verhältnisse zu verbindenHohenst. Band III, S. 61.. Nach dem Mißlingen desselben befestigte sich zwar das Erbrecht aller Fürsten, keineswegs aber in demselben Maaße das der Könige, und in der Mitte des 13ten Jahrhunderts fand nicht sowohl eine förmliche, besonnene Wahl, als eine Versteigerung der Königswürde stattHohenst. Band III, S. 103, 109., welche so unwürdig als unheilbringend war. Da sich die Geschichtserzählung über diese Dinge umständlich verbreitet, enthalten wir uns hier aller weitern Auseinandersetzungen und erinnern nur: daß die große Persönlichkeit der Hohenstaufen lange die üblen Folgen des Wahlkönigreichs hemmte, keineswegs aber dieselben ganz beseitigen konnte. Auch ließ man die AnsichtEichhorn II, 718.: der König könne nicht zu gleicher Zeit Fürst seyn, ganz fallen, oder überwältigte dieselbe. Seitdem ruhte die königliche Macht vorzugsweise auf Fürstenthümern und Familienbesitz; sie sank in dem Maaße, als die Hohenstaufen jenen Besitz einbüßten oder weggaben.

62 Daß nun aber in Deutschland die Ausstellung des Erbkönigthums nicht so gelang, wie in den meisten andern Staaten, daran war großentheils die Verbindung mit dem Kaiserthume schuld, welche Karl der Große gründete, Otto I erneute, und deren Aufrechthaltung jeder deutsche König für ein Recht, eine Pflicht und eine Ehre hielt. Man muß jene und manche andere nachtheilige Folge jener Verbindung zugestehn: allein man soll deshalb diese Männer und ihre Ansichten nicht ausschließend nach später aufgefundenen Standpunkten beurtheilen; sondern sich in Zeiten so verschiedener Art zurückdenken und zurückversetzen, wo sich dann ergiebt: daß die deutsche Geschichte ohne Kaiser und Kaiserthum zwar mancher Leiden, aber auch des höchsten Glanzes, der großartigsten Ideen und eines Antriebes und Schwunges entbehrt hätte, der über das Niedere erhob und zu großen Gesinnungen und Thaten anspornte.

Das Andenken an das römische Reich und die römischen Kaiser wirkte allerdings im Mittelalter fortDaher auch wohl der Titel augustus.  Chiarito 62.: wie wenig aber die antike Ansicht und Beschaffenheit entschied, geht schon daraus hervor, daß ungeachtet aller den justinianeischen Rechtsbüchern entnommenen Beweise für die Unumschränktheit des Kaisers, derselbe nie im Stande war sie irgend geltend zu machen. Auch war das römische Kaiserwesen, trotz aller Bemühungen der Rechtslehrer ihm einen glänzenden Schein zu geben, nur eine nichtsnutzige Tyrannei, und die viel größere Idee des Kaiserthums, welche sich im Mittelalter mit Bezug auf deutsche Einrichtungen und die christliche Kirche entwickelte, darf durchaus nicht mit jener gleichgestellt oder verwechselt werden. So wie die ganze Christenheit, dies nahm man an, ein untrennliches, in sich einiges und befreundetes Ganze unter der höchsten Leitung des Papstes sey: so auch der Inbegriff aller weltlichen Staaten der Christenheit unter dem KaiserAd imperatorem totius orbis spectat patrocinium.  Otton. Fris. chron. VII, 34. – 1146 bittet Boricius von Ungern aus diesem Grunde um Hülfe.  Alberic. 309.. So wenig der 63 Papst alle untergeordnete Wirkungskreise der Priester, Bischöfe, Erzbischöfe u. s. f. zerstören und alles unbedingt selbst beherrschen solle, so wenig der Kaiser. Aber wo Streit, Hader, Krieg unter den Staaten ausbreche, bedürfe man eines höchsten weltlichen Schiedmanns, der, weit entfernt nach altrömischer Kaiserweise alles selbständige Leben zu vernichten, alle Eigenthümlichkeit zu hassen, jenes vielmehr befördere und sich an dieser Mannigfaltigkeit erfreue. Nirgends hemmend, überall fördernd solle das Kaiserthum einwirken; und wer diese Ansicht, diese Hülfe verschmähe, gerathe zur gerechten Strafe in Hülflosigkeit, oder wilde Fehde. Auch daraus daß der Kaiser höchster Schutzherr der Kirche sey, gehe die Nothwendigkeit hervor, ihn über alle anderen Herrscher hinaufzusetzen und nach allen Seiten eine Wirksamkeit zuzugestehen, die nur dann ihren natürlich väterlichen Charakter verlieren könne, wenn ungebührlicher Widerstand gegen dieselbe eintrete. Der Kaiser sey mithin der Urquell alles weltlichen Rechts auf ErdenImperator est animata lex in terris.  Urk von 1230, in Meichelb. hist Frising. II, 1, 7.: durch ihn verwandele sich der Gewaltstand, erst in einen Rechtsstand.

In der Theorie wurde diese Ansicht damals fast nie bestritten, obgleich sich wohl bezweifeln ließ: ob ein solcher Kaiser als Haupt aller weltlichen Herrscher, dem Papste gegenüber nöthig, und so nöthig als dieser sey? ob eine weltlich-christliche Staatseinheit durch solch Verhältniß in eben der Art begründet werden könne, als die kirchliche Einheit durch die Formen der Kirchenverfassung? Auch konnte der Kaiser jene Ansprüche niemals in den fremden Staaten unbedingt geltend machen, wenn sie auch mehre MaleZ. B. von Heinrich II von England, Hohenst. Band II, S. 62. Siehe Ott. Firs. vita I, 23. höflichst anerkannt wurden; und der Papst breitete seine Macht 64 mit ungleich größerem Erfolge über die ganze Christenheit aus. Dennoch wäre es übereilt um deswillen zu behaupten: die ganze Idee des Kaiserthums sey eine leere und nichtige gewesen. Zuvörderst erscheint der Gedanke an sich inhalts- und folgenreich, und behält auch ohne äußerliches Gelingen seine Bedeutung; durch die Art wie ihn Kaiser, z. B. Friedrich I und Friedrich II ergriffen, ward er aber, wenigstens innerhalb ihrer Staaten, auch wirklich mehr oder minder ins Leben gerufen. Auf dieser neuen Idee des Kaiserthums beruhte hauptsächlich der Reichthum des deutschen LebensSiehe darüber Hohenst. Band II, 281; III, 175, 717; IV. 197.: das Mannigfaltigste trat in einen großen Bund, und der zerstörende Aberglaube blieb fern: alles müsse innerhalb eines Staates schlechthin gleichförmig seyn. Man wähnte nicht: der Kaiser werde erhöht, wenn man ihn durch eine unendliche Kluft von allen übrigen trenne, wenn man ihm nur gehorsame, fast rechtlose Knechte gegenüber stelle; jedem sollte sein Recht, seine Eigenthümlichkeit bleiben: denn nur auf diesem Wege lasse sich Herrschaft ohne Widernatürlichkeit über größere Kreise verbreiten. Freilich traten bedenkliche Schwankungen, unleugbare Mißgriffe, anmaaßliche Überschreitungen ein; aber um diesem, sonst gerechten Tadel das richtige Maaß anzuweisen, darf man nur an die byzantinischen Kaiser denken, deren Hochmuth so groß war als ihre Ohnmacht, die in abgeschmackten FörmlichkeitsgesetzenSie nannten den deutsch-römischen Kaiser nur rex, behaupteten das Recht den Papst zu setzen u. s. w.  Cinnamus 99, 104. und schändlicher Willkür, die Hoheit, ja das Wesentliche des Kaiserthums suchten und setzten. Wer will die deutsche Geschichte und ihre Mängel mit der byzantinischen vertauschen?

Daß das Kaiserthum durch den Papst an die Abendländer gekommen sey, bezweifelte fast niemandGervas. Tilber. 944, schreibt an Otto IV: imperium non a te tibi obvenit, sed a vicario Christi et successore Petri. Nec cedit imperium cui Teutonia, sed cui cedendum decrevit Papa.; und wenn man jenem auch keinen Antheil an der eigentlichen Wahl 65 des deutschen Königs zugestand, wenn er auch keinem anderen die Kaiserkrone geben sollte; so gewann er doch ein Aufsichtsrecht über die Wahl des obersten kirchlichen SchutzvogtesDies alles ist bei der Erzählung der zwistigen Wahl Philipps und Ottos IV (Hohenst. Band III, S. 107) und in den kirchlichen Alterthümern näher entwickelt., und was er aus Gründen bewilligen mußte, konnte er auch wohl einmal aus Gründen versagen. Andererseits vertrug sich freilich der Eid des Königs, alle Rechte Karls des Großen festzuhalten, nicht mit dem Eide, welchen er als Kaiser dem Papste und der Kirche schwurGodofr. mon. zu 1208.. Aber auch ohne allen Bezug auf Eide und Versprechungen, konnte es an streitigen Punkten nicht fehlen.

Frankfurt ward allmählich gesetzlicher Wahlort, Achen gesetzlicher Krönungsort des deutschen KönigsGuil. Armoric. 88.  Alberic. 487.; hierauf erst folgte die Krönung zum Kaiser durch den Papst. Der Förmlichkeiten bei diesen Krönungen waren gar viele, aber nicht ohne löbliche Erinnerung an die Vorfahren, vielseitige Bezeichnung der Rechte und Pflichten, und ehrwürdige Hinweisung auf das Christenthum. Auch hier stehen die Byzantiner nach, wo das Anziehen der rothen Stiefeln fast als Hauptsache heraustratAlberic. 437.  Von der alten Kaiserkrönung handelt umständlich Cancellieri de secretar. Über die Krönung Heinrichs VI siehe Ebulo 23. – Auf die Reichskleinode (Kreuz, Schwert, Zepter, Krone, Apfel, Fahne u. s. w.) legte man viel Gewicht und deutete sie mannigfaltig und sinnreich.  (Sachsensp. III, 60 . Richtst. Landr. II, 23.  Admont. chr. zu 1198.  Viterb. Panth. 480.  Dandolo 279.  Murr Beschreib. von Nürnberg, 177 u. s. w.) 1246 empfing Konrad IV von der Frau Isengard von Falkenstein in Trifels die kaiserlichen Zeichen, worunter waren: zwei Schwerter, ein goldener Apfel mit dem Kreuze, goldene Sporen, ein Mantel, eine Alba von weißem Sammt, zwei Paar scharlachne Hosen, zwei Paar Schuhe mit Riemen geziert.  Orig. guelf. III, 843.  Über die eiserne Krone in Monza siehe Murr. de corona ferrea, Fontanini und Frisi I, 92, 170. – Über die Krönung von Richard Löwenherz findet sich eine merkwürdige Stelle in Bened. Petrob. 558..

Mit dem Kaiser ward gewöhnlich auch die Kaiserinn 66 gekrönt, und einige derselben, wie Mathilde und Richenza, die Gemahlinnen Heinrichs V und Lothars, zeichneten sich aus durch Theilnahme an den RegierungsgeschäftenOrig. guelf. I, 656.  Geschichte der Hohenst. Band I, 308, 387..

Die Rechte des Kaisers waren verschieden nach Zeiten, Ansichten und Persönlichkeiten; und während er einerseits die unbedingte Herrschaft der ganzen Welt in Anspruch nahm, fehlten ihm auf der andern bisweilen alle Mittel, äußere Ordnung und Ansehn zu erhalten. Verzeichnet findet sich eine ganze Reihe seiner RechteMartene thes. I, 1021. Montag II, 448.: z. B. er erhebt zu Fürsten und Königen (worauf indeß auch der Papst seine Forderungen ausdehnte), er erklärt Krieg und schließt Frieden, wobei jedoch die Kriegsmittel keineswegs in seiner Hand waren; und so geht die Stufenfolge hinab, bis zur Echtigung unehelicher Kinder. Sehr viele Rechte welche man aus der kaiserlichen Machtvollkommenheit ableitete, oder die der Kaiser wirklich übte, gingen allmählich durch freiwillige Übertragung an andere verloren: anfangs nach der verständigen, ja großartigen Ansicht, daß nicht alles in der Hand des ersten Herrschers zu seyn brauche, und die höhere Stellung im ganzen mehr gelte, als die Ausübung des Einzelnen, oft Kleinlichen. Das Bedürfniß der Kaiser, der Eigennutz der Untergebenen, ja um die Zeit des Falles der Hohenstaufen ein wildes schmachvolles Verschleudern und Versteigern aller Rechte des ThronsLünig cod. dipl. Ital. I, 594.  Schöpfl. Als. dipl. I, Urk. 590–592., führte aber allmählich zur Ohnmacht der Könige, zur Mißhandlung der Untergebenen, zu allgemeiner Unordnung und Willkür. Daß 67 die Schuld dieser Auflösung keineswegs allein die KaiserManso über den Verfall der kaiserl. Würde, S. 40., und am wenigsten die hohenstaufischen trifft, sondern gutentheils von Päpsten, Prälaten und Fürsten herrührt. ist in der Geschichtserzählung hinreichend erwiesen.

Ganz abweichend von spätern Erscheinungen, gab es damals keinen bestimmten Sitz der Regierung, keine alles an sich ziehende und in sich vereinigende Hauptstadt, keine regelmäßige Residenz der Kaiser. Mit ungemeiner Thätigkeit begaben sie sich überall hin, wo ihre Anwesenheit nöthig zu seyn schien, und wir können mit Hülfe der UrkundenSiehe die diplomatischen Nachweisungen im 2ten Bande. ihre Reisen und ihren Aufenthaltsort zur Berichtigung vieler geschichtlichen Zweifel verfolgen. Einerseits brachte die Anwesenheit des Kaisers den Städten und Burgen Ehre und Vortheil; andererseits war, besonders für jene, die Last der Einlagerung und Verpflegung sehr drückend. Daher ward entweder zur Abstellung von Mißbräuchen genau bestimmt, was die Stadt zu leisten habeZ. B. in Lausanne.  Ruchat Urk. 15.; oder sie wußte sich bei solchen Gelegenheiten Freibriefe und Geschenke zu verschaffenZ. B. Pistoja Fioravanti 196.  Otto IV schenkte der Stadt vier silberne Trompeten.  Salvi I, 103, 121.; oder die benachbarte Gegend mußte Hülfslieferungen übernehmen, Pferde stellenHonth. hist. Trevir. I, 668.  Tolner Urk. 71. Orig. guelf. III, 639, 755. u. dergl.; oder die Kaiser entsagten endlich ganz dem Verpflegungsrechte.

 
7) Von den Reichstagen.

Im Mittelalter war die Verfassung von der Verwaltung, das Gesetzgeben vom Gesetzanwenden gar nicht so streng geschieden, als man in unsern Tagen theoretisch verlangt und praktisch versucht. So wie derselbe Mann in gewisser Beziehung königlicher Beamter, und in anderer 68 Reichsfürst war, pflegte er auch dort zu verwalten, hier an den Reichstagen und der Gesetzgebung Theil zu nehmen.

Die Ladung zum Reichstage erließ der Kaiser in versiegelten Schreiben, wenigstens sechs Wochen vor der Eröffnung. Jeder Geladene mußte sich innerhalb der deutschen Lande stellen; wer ohne triftige Gründe ausblieb, zahlte nach Maaßgabe seines Standes größere, oder geringere StrafeSchwabenspiegel 41.  Monum. boica VI, 167.. Einzelne Verfügungen, Freibriefe u. dergl. konnte der Kaiser erlassen und bewilligen; daß jedoch die Stände über alle irgend erhebliche Dinge befragt werden sollten und befragt wurden, ist durch unzählige Zeugnisse bewiesenSogar Streit zwischen einem Kloster und seinem Schirmvogt auf einem Reichstag entschieden.  Monum. boica VI, 177; XI, 169. - Bonelli notiz. II, 523.  Senkenberg Sammlung ungedruckter Schriften IV, Urk. 1.  Hund metrop. I, 163 u. s. w.. Sehr oft ward einem Fürsten oder Prälaten der Vortrag und Antrag zugewiesen, welchem letzten die übrigen gewöhnlich beistimmtenBonelli notiz. II, Urk. 382.  Orig. guelf. III, 466.  Bouche hist. de Provence II, 135.. Der Abwesende mußte sich in der Regel den Beschlüssen der Anwesenden unterwerfen, und erst später ward es erlaubt, eine schriftliche Abstimmung zum Reichstage einzuschickenHüllmann Geschichte der Stände II, 159, zu 1222..

Wer nun aber auf dem Reichstage erscheinen und mitstimmen dürfe, in welcher Ordnung abgestimmt werde, wie viel jede Stimme gelte, welche Mehrheit entscheide, dies und ähnliches, wonach wir in unsern Tagen zuerst fragen, war damals keineswegs genau festgesetzt und entschieden. Zwar hatte es keinen Zweifel, daß allen unmittelbaren Fürsten und Prälaten Sitz und Stimme zustand: aber ob auch manchem Grafen, Abte, Barone, dies ward in der allmählich fortschreitenden Entwickelung zweifelhaft, und die Äußerung des SchwabenspiegelsSchwabenspiegel 25. Bei der Frage. ob der König oder ein anderer ohne Beistimmung des Bischofs ein consilium oder sonstige öffentliche Behörde in einer Stadt einführen könne, heißt es: facta igitur secundum juris ordinem inquisitione per singulos, tam a principibus, quam a nobilibus et baronibus singulis qui aderant etc. und der König bestätigt den Schluß.  Herg. geneal. Habsb. II, Urk. 275.: daß nur Fürsten, Grafen und Freie in Reichssachen zu hören seyen, ist, wie aus den vorigen Abschnitten hervorgeht, theils zu eng, theils zu weit. Gewiß blieb dem Kaiser ein Spielraum in Hinsicht des Berufens und Nichtberufens, welcher sich noch dadurch vergrößerte, daß es nicht bloß auf die Personen ankam, sondern auch auf die Sachen, über welche man berathen wollte: so wie es Zweifel gab, ob dieser oder jener zum Reichstage gehöre, so auch ob dieser oder jener Gegenstand eine Reichsangelegenheit sey; und bei geringern Fragen und Streitigkeiten zog man nicht selten Niedere zu Rathe, oder doch diejenigen welche dabei betheiligt zu seyn schienenSo unterschrieben selbst viele Edle die Urkunde, wodurch Friedrich I Engern und Westfalen an Friedrich von Köln überließ.  Orig. guelf. III, 102.. Im Fall es, wie sehr häufig, heißt: die Fürsten und die ganze Kurie sind befragt wordenEbendaselbst.  in palatio, in generali curia, pro judiciis audiendis, assistentibus plerisque principum et procerum nostrorum.  Ludwig reliq. II, 216., so scheinen außer den eigentlichen Reichsständen, auch die kaiserlichen Räthe und Beamten mitgestimmt zu haben; was wiederum das Ineinandergreifen der Verwaltung und Verfassung beweiset, und vorzüglich bei Rechtssachen statt fand. Nicht minder erwiesen ist es, daß die Reichsdienstmannen häufig berufen wurden, mitsprachen und mitbeschlossenEx judicio principum et ministerialium regni, in plena curia.  Ludw. reliq. II, 190, Urk. von 1152.  Die Theilnehmer am Morde König Philipps tam a principibus, quam etiam a ministerialibus imperii proscribuntur.  Admont. chron. zu 1208. Der Schwabenspiegel 41, erwähnt auch der Strafe für den auf dem Reichstage nicht erscheinenden Reichsdienstmann.; die Städte 70 hingegen konnten, als solche, noch nicht von ihren eigenen Obrigkeiten auf den Reichstagen vertreten werden. Wenn man daher schon in der Mitte des 12ten Jahrhunderts erwähnt findetWibaldi epist. 320.: daß die Vorsteher (praefecti) von Bamberg, Würzburg u. a. O. erschienen; muß man wohl die vom Kaiser gesetzten Obrigkeiten darunter verstehn. Doch widerlegt dies die entgegengesetzte Meinung, als wären die Städte damals ganz vernachlässigt worden, oder ohne allen Einfluß geblieben.

Übrigens war das Besuchen der Reichstage keineswegs jedem erwünscht: denn es verursachte den Fürsten, und mittelbar deren Unterthanen, nicht geringe KostenLudwig reliq. II, 213.  Ursp. chr. zu 1122.  Wibaldi epist. 261, 262.  Burch. de casib. monast. S. Galli 76.; und wenn auch der Kaiser diesen oder jenen frei hielt oder beschenkte, so wies er doch nicht seltener einzelnen auch besondere Aufträge, Untersuchungen, Gesandtschaften zu, welche mit noch größern Ausgaben verbunden waren.

Bei dem Kaiser und den Ständen war also die Gesetzgebung: aber in sofern nicht ganz ausschließlich, als die Kirche mit ihren gleich großen, ja bisweilen unbedingten Ansprüchen nebenherging, was denn häufig Streitigkeiten herbeiführtePäpstliche Bestätigung fürstlicher Besitzungen von 1248, trotz anderer Ansprüche.  Schöpfl. hist. Zaring. Bad. V, 214.  Der Papst ertheilt 1250 Zollfreiheiten.  Sprenger Geschichte von Banz 389.. Wenn der Kaiser rein kirchliche, oder der Papst rein weltliche Sachen entschied, war die Ansicht einfach und das Urtheil leicht gefällt: oft hingegen waren die Gränzen der Rechte sehr unbestimmt, die Stände konnten in gutem Glauben auf eine oder die andere Seite treten, und in untergeordneten Kreisen geriethen päpstliche Abgeordnete und kaiserliche Beamte nicht selten in ähnlichen WiderspruchBenigni I, Urk. 20.. Fehden dieser Art führten bis zu wechselseitigem 71 Absetzen von Päpsten und Kaisern, bis zu der Lehre von Gegenkönigen und Gegenpäpsten, worüber unsere Geschichte umständliche Auskunft giebt; doch hatten diese Versuche keineswegs immer den erwünschten Erfolg, sondern bewiesen (wenn man anders längere Zeitabschnitte im Auge behält), daß das Weltliche und das Geistliche noch seinen eigenen festen Boden hatte.

Die Gesetzgebung des Kaisers und der Stände war aber auch noch von einer ganz anderen, nämlich von der Seite her beschränkt: daß man sie überhaupt nicht (wie so oft in neuern Zeiten) für allumfassend und allmächtig hielt. Sie war vielmehr durch alle wohlerworbenen, vorhandenen Rechte jedes einzelnen, jeder Genossenschaft beschränkt, welche niemand verletzen, oder ohne Einwilligung gar aufheben sollte. Man sah ein, der Fortgang zeitlicher Entwickelung mache allerdings neue Gesetze nothwendig: allein diese traten während des Mittelalters weit mehr in der Form von Verträgen, als von Befehlen hervor: man fühlte, etwas müsse für beharrlich gelten und von dem Bewegen, Verändern und Umtreiben ausgeschlossen bleiben.

Hieher gehört z. B. der Grundsatz: kein Fürst oder Graf, kein Prälat oder Abt, keine Stadt oder Stiftung, dürfe ohne ihre Einwilligung in Hinsicht des Standes gemindert, einem andern untergeordnet, das Reichsunmittelbare mittelbar gemacht werdenGemeiner Geschichte von Baiern 27.  Chronik 305.  Arx I, 292.  Schöpfl. hist. Zar. Bad. I, 135; V, 117.  Urk. Richards von 1260, über die Verpfändung von Eßlingen, im Archive von Stuttgart.  Orig. guelf. III, 783.  Sogar die Einwilligung der Ministerialen wird 1216 durch einen Reichsschluß für nothwendig erklärt.  Ried. cod. I, 332.  Ratisb. episc. catal. 2250.  Hund. metrop. II, 592..

Eben so stand fest: kein Bisthum solle, nicht einmal von dem eigenen Bischofe, in Lehnsabhängigkeit gegeben werdenMeichelb. hist. Frising. II, 1, 7..

Zu jeder Veräußerung von Reichsgut war die 72 Zustimmung der Stände erforderlichLünig cod. II, Urk. 1.  Gudenus III, 1068; IV, 882.  Hund. metrop. II, 113.  Schlieffen Urk. 11, 13. – 1204 entsagen die Malaspina bei Übergabe von Gütern an Geistliche: consuetudini, quod comites vel marchiones non debeant ita res suas alienando distrahere.  Murat. antiq. Est. I, 177.; Tausch und Kauf von Ländereien, Lehnsübergabe an Geistliche u. dergl. bestätigte sehr oft der König; eingezogene Güter von Geächteten, fielen nicht diesem, sondern dem Reiche anheimDodechin zu 1125..

 
8) Von den Landtagen.

Die Rechte, welche den Fürsten gegen ihre Untergebenen zustanden, sind um so schwieriger zu bestimmen, als diese in gar viele Klassen und Abstufungen zerfielen, die Verhältnisse weder in den einzelnen Landschaften, noch unter größern und kleinern, weltlichen und geistlichen Fürsten ganz gleich waren; und endlich, während der hohenstaufischen Zeit, die mannigfachste Entwickelung eintrat und keineswegs ein unbeweglicher Zustand fortdauerte. Selbst die am meisten begünstigten Fürsten gewannen itzt noch nicht die volle LandeshoheitStrube Nebenst. VI, 225. Rudhart Geschichte der Landstände I, 18.; und so wie sie zum Könige und zum Reiche in einem Abhängigkeitsverhältnisse waren und blieben, so auch nach unten in Bezug auf ihre Lehns- und Dienst-Leute: die Landtage und Landstände waren in kleineren Kreisen das Gegenbild der Reichstage und Reichsstände.

Hiebei frägt sich zuerst: wer konnte Landtage halten? und daraus läßt sich ohne Zweifel behaupten: nur der, welcher Land und Leute hatte. Außerdem scheint aber die Genehmigung des Königs erforderlich gewesen zu seynSchwabenspiegel 43.; schon um den Widerspruch derer abzuweisen, die etwa der Ladung nicht folgen wollten. Jeder im Lande des 73 Ladenden mit Städten und Burgen Angesessene sollte erscheinen; doch pflegten sich hievon die Bischöfe zu entbindenVor 1156 kamen die Markgrafen von Österreich, Steiermark, Istrien und Cham, so wie die Bischöfe und Grafen zum Landtage des Herzogs von Baiern, allmählich aber hörte diese Verpflichtung für viele auf.  Austriac. chr. ap. Pez. I, 684., sofern nicht ihr Hauptsitz vom Ladenden abhing; wie denn überhaupt derjenige, welcher selbst Landtage halten durfte, von der Pflicht, der Ladung eines andern zu folgen, frei war. Der Ausbleibende mußte Ehehaften nachweisen, oder Stellvertreter senden, auf jeden Fall aber den gefaßten Beschlüssen Folge leisten.

Die wichtigsten Landtage hielten die Herzöge und diejenigen Prälaten, an welche das Herzogthum gekommen warHergitt gen. Habsb. II, Urk. 246.  Kindlinger Beiträge II, Urk. 35.  Montag II, 415.. Sie fanden so wenig als die Reichstage immer an demselben Orte stattLang Jahrbücher 334., denn die Fürsten führten eine eben so bewegliche Lebensweise, als die Kaiser. Schon im 12ten und noch öfter im 13ten Jahrhunderte gab es solche Landtage1187 in Pommern Zusammenkunft aller Vornehmen, um mit dem Herzoge über die Landeswohlfahrt zu berathen.  Dreger cod. I, Urk. 23.  Orig. guelf. IV, 12.  Indeß wurden in dem folgenden Jahrhundert diese Verhältnisse erst weiter ausgebildet, gegliedert und näher bestimmt.  Beiträge zur Geschichte von Österreich I, 128, 167., und es war nicht etwas durchaus neues, als König Heinrich, Friedrichs II Sohn, im Jahr 1231 festsetzteSchultes koburgsche Geschichte 135.: weder Fürsten noch andere dürften neue Rechte und Gesetze erlassen, ohne vorher die Beistimmung der Bessern und Vornehmen ihres Landes eingeholt zu haben. Mochten nun diese Landtage aus den Kriegstagen des Herzogs, oder den Gerichtstagen des GrafenWeiße Geschichte von Sachsen I, 134, 288., oder auf irgend eine andere Weise erwachsen seyn, itzt stand als deutsche Einrichtung fest: daß weder Könige, noch Fürsten die Gesetzgebung allein 74 in ihrer Hand haben sollten, daß durch alle Kreise und Abstufungen hindurch berathende Theilnahme mehrer so heilsam als nothwendig sey; wodurch sich das öffentliche Leben, die Einsicht, die Wirksamkeit viel mehr verbreiten, viel angemessener gestalten mußte, als wenn nur die Hauptstadt Sitz eines Reichstages, in allen Landschaften aber alle eigenthümliche Thätigkeit und Mitwirkung ausgetilgt ist.

Allerdings waren diejenigen, welche damals auf den Landtagen erschienen, im engern Sinne Bevorrechtete, und man hatte den Weg noch nicht gefunden, oder ihn verschmäht, jedem, auch dem niedrigern Theile des Volks eine angemessene staatsrechtliche Stellung zu geben: allein stand man nicht dieser Lösung näher, indem man an örtliche und landschaftliche Kreise und Einwirkungen dachte, als wenn diese in einem großen Reiche ganz verschwinden und ein Wahlrecht, ausgeübt von Höchstbesteuerten, alles ersetzen und das Wohl und Weh in der entfernten Residenz allein gefunden werden soll? Auch geschieht der Einwirkung jener Landstände bei gar vielen Dingen ErwähnungHüllmann III, 227.  Nach einem Gesetze Waldemars von 1200, sollte jährlich in Dänemark ein Reichstag gehalten, und keine neue Steuer ohne Zustimmung der Stände aufgelegt werden.  Ludw. reliq. XII, 176.: bei Bündnissen, Friedensschlüssen, fürstlichen Verträgen, Belehnungen, Schenkungen, Kauf, Tausch, Verpfändung und Verleihung von Hoheitsrechten, Zollbefreiungen, Steuerbewilligungen, Stellung von Mannschaft u. s. w.

Der theilnehmende Lehns- und Dienst-Adel erschien aus persönlichem und Erb-Rechte; die Geistlichen nach persönlichen Amtsrechten; Wahlen von Stellvertretern fanden nicht statt, und nur Friedrich II füllte in seiner Verfassung für Neapel diese Lücke, die indeß schwerlich größer war, als wenn man in unsern Tagen umgekehrt alle Erb- und Amts-Rechte für nichtig erklärt und alle politischen Rechte an Wahlen und Wahlarten knüpft, gegen welche sich nur zu viele 75 Erinnerungen und Einwendungen machen lassen. Auch die Hofwürdenträger der Fürsten und Prälaten: Marschälle, Kämmerer u. dergl. hatten Theil an den LandtagenSprenger Geschichte von Banz 246.  Orig. guelf. III, 685.  Mindens. episc. catal. 830., waren aber zugleich die ersten und angesehensten Grundbesitzer und wurden mehre Male so mächtig, daß sich ihre angeblichen Herren ganz nach ihrer Ansicht fügen mußten.

Zum Beweise, daß diese landschaftlichen Verhältnisse aber nicht in ganz Deutschland durchaus gleichförmig waren (was nur auf einem unnatürlichen und erzwungenen Wege möglich gewesen wäre), erinnern wir an die friesische VerfassungDas Nähere in Wiarda I. 132–148., wo Fürsten und Prälaten geringen und unterbrochenen Einfluß hatten, die Hauptgewalt dagegen bei den einzelnen Gemeinen, oder vielmehr bei der allgemeinen Versammlung blieb, welche sich zu Upstalsboom in der Nähe von Aurich versammelte. Ein engerer Ausschuß entwarf, das Volk prüfte und bestätigte die Gesetze. In gewissen Fällen konnte man von den Richtern an die Volksgemeine berufen.

 
9) Von dem Verhältnisse zu Italien, Arelat und den fremden Staaten.

Nicht alle Länder, auf welche sich der Einfluß des Kaisers als ihres Oberherrn erstreckte, standen in engem Vereine mit Deutschland, dem eigentlich herrschenden Lande; sondern manche waren mit demselben nur sehr lose verbunden, andere suchte man in strengerer Abhängigkeit zu erhalten. Vorzügliche Erwähnung verdienen hier Italien und das arelatische Reich.

 
a) Italien.

Das Verhältniß Italiens zum deutschen Reiche ist so sehr ein Hauptgegenstand unserer geschichtlichen Erzählung, daß wir hier nur folgendes bemerken. Man betrachtete 76 deutscherseits, jenes Land im ganzen als ein erobertes, und wenn man ihm auch, – was im Alterthume nie, in neuern Zeiten selten geschah –, das Recht zu Berathungen und Landtagen unter Vorsitz des Königs oder seiner Bevollmächtigten zugestandVon den ronkalischen Reichstagen handeln umständlich die Vicende 182.; so blieben doch gewisse Punkte von hoher staatsrechtlicher Wichtigkeit, z. B. die Königswahl, ganz ausgeschlossen, und der Einfluß der Deutschen auf die Berathungen und Entschließungen, war in gewissen Zeiträumen überwiegend groß. Allmählich aber verwandelten sich auch hier die kaiserlichen Beamten in Erbberechtigte oder Erbbelehnte, die Städte bekamen das Übergewicht über sie und selbst über die höhern, kaiserlichen StatthalterMurat. ant. Ital. I, 319, 475; III, 126.  Camici zu 1210, p. 108. Friedrich II ließ noch Grafen durch seinen Statthalter vor Gericht laden.  Cartep. di S. Salvatore, Urk. 479, 482.; bis die anfangs größere Abhängigkeit Italiens in eine völlige, aber leider ungeregelte, oft heillos mißbrauchte Unabhängigkeit überging.

 
b) Das arelatische Reich.

Auf das lotharingische Reich, welches durch die Theilung von Verdun entstand, machten nach dem Tode der Söhne Lothars sowohl Deutschland als Frankreich Anspruch; beide aber konnten denselben nicht unbedingt durchsetzen, oder das Entstehen des burgundischen Reiches verhindern. Als dessen letzter König im Jahre 1032 starb, kamen seine Länder durch Konrad II unter deutsche Hoheit; welche indeß, so vielen Prälaten und Baronen gegenüber, nur sehr selten konnte geltend gemacht werdenHeinrich IV und V bekümmerten sich fast gar nicht um das arelatische Reich. Lothar ernannte den Herzog Konrad von Zäringen zum Statthalter in Burgund, (das hieß wohl von Vienne und der Umgegend); deren Sohn Bertold IV trat seine Rechte 1155 in Gegenwart Friedrichs I ab an Guigo V, Dauphin von Vienne.  (Hist. de Dauphiné I, z. d. J.  Schöpfl. hist. Zar. Bad. V, 104.)  Guigo erhielt von ihm das Münzrecht.  (Moriond. II, Urk. 80.). Mehr Einfluß gewann Kaiser Friedrich I theils durch seine eigene Tüchtigkeit, theils durch seine Heirath mit Beatrix. Doch fand 77 in diesem burgundischen, oder von der Stadt Arles sogenannten arelatischen ReicheBis zum zwölften Jahrhundert nannte man gewöhnlich Grafschaft Arles was nachher Grafschaft Provence hieß. Burgundisches Reich war damals der gewöhnlichere Ausdruck.  Bouche hist. de Porv. II, 97.  Vergl. Hist. de Langed. II, 517., noch weniger als in Italien eine ununterbrochen fortdauernde Einwirkung statt; weshalb fast nur von Ernennung einzelner Statthalter, oder vielmehr nur von Überlassung königlicher und statthalterischer Rechte an dortige Fürsten und Prälaten die Rede istSo gab Friedrich I im Jahre 1157 dem Erzbischofe von Vienne das Amt eines Erzkanzlers von Burgund für sich und seine Nachfolger, mit bürgerlicher und peinlicher Gerichtsbarkeit und vielen andern Rechten, und bald nachher erhielt der Erzbischof von Lyon alle Regalien an Münze, Zoll, Gerichtsbarkeit.  Thomassin. III, 1, c. 30.  Hist. de Dauph. I, 138.  Gallia chr. IV, preuv. p. 17.. Nicht minder erhielten einzelne Edle, Klöster, Städte u. a. viele Frei- und Schutz-Briefe, woraus wir fast allein den Umfang des Reiches oder der Einwirkung abnehmen können.

Nizza galt als Gränzpunkt zwischen Italien und ArelatBened. Petrob. 602.  Gallia christ. IV, preuv. p. 197.  Otton Fris. vita II, 30.  Botzen, zur Zeit Friedrichs I Gränzstadt gegen Italien.  v. Hormayr Werke I, 30.; und alles Land auf dem linken Rhoneufer bis Lyon rechnete man wohl unbezweifelt zum letzten Reiche. Dann scheint sich die Gränze der Saone entlang gezogen zu haben, daß Langres für eine Gränzstadt galtLaunes an der Reichsgränze. (Helm. I, 90.) Desgleichen Doln am Doubs, welcher die Reiche wohl trennte.  Fragm. hist. Ludov. VII, 425., Morimond und Clairvaux aber noch ins französische Gebiet gehörten. 78 Doch gaben die Kaiser auch Klöstern, auf dem rechten Ufer der Rhone, SchutzbriefeGall. chr. IV, pr. p. 19.; es sey, daß ihre Oberherrschaft sich überhaupt so weit erstreckte, oder daß man hiebei vielleicht vorzugsweise an Besitzungen dachte, die auf dem linken Rhoneufer lagen.

Otto, Kaiser Friedrichs I Sohn und Statthalter von Burgund, konnte die deutschen Rechte nicht erweitern, da er bald starb, große Unruhen ausbrachen und sein Nachfolger Otto von Meran die ganze Grafschaft Burgund an den Herzog Hugo von Bourgogne versetzteHist. de Bourg. preuv. 199.. Aus der Zeit Heinrichs VI findet sich nur eine wichtige Urkunde über das Verhältniß des letzten Herzogthums zu DeutschlandDer Herzog von Bourgogne huldigt dem Kaiser wegen der Grafschaften Albon, Urrie (Virie), Beaugé und anderer dahin gehöriger Lehen, und leistet ihm davon Hülfe, im Fall er vom Könige von Frankreich angegriffen wird. Greift der Kaiser den König an, so unterstütze der Herzog diesen mit den Kräften des Herzogthums und anderer französischer Lehen. Der Erzbischof von Vienne und die Bischöfe von Grenoble und Valence werden als Reichsvasallen bezeichnet. Otto von Burgund, des Kaisers Bruder, hatte dagegen vom Herzoge zu Lehen Matiskon und Pelegium (Maçon und Belley, oder Belleville?).  Hist. de Bourg. I, 358 u. preuv. 138.. Friedrich II that was in seinen Kräften stand, um alle Anrechte auf das arelatische Reich festzuhalten und zu erneuern: er ernannte im Jahre 1220 den Markgrafen von Montferrat zu seinem Statthalter, – und Honorius III wies alle Prälaten anRegesta Honor. III, Jahr V, Urk. 229., diesem mit Rath und That beizustehen –; er befahl den großen Lehnsmannen, – so den Grafen von ToulouseCatel hist. de Toulouse 38.  Dachery spicil. III, 519., Narbonne und Provence –, nichts von ihren Reichslehen ohne seine Zustimmung zu veräußern; er nahm und ertheilte die Belehnung mit der 79 Provence u. s. w.1162 belehnte Friedrich I Raimund Berengar mit der Provence, der Stadt Arles und der Grafschaft Forcalquier. Er zahlte einen jährlichen Zins von 15 Mark Goldes.  Moriond. II, Urk. 22.. Andererseits gab aber Friedrich theils selbst manche FreibriefeZu weiterer Benutzung deuten wir noch folgendes an: Marseille erhielt 1226 vom Grafen Thomas von Savoyen als kaiserlichem Statthalter, mit Vorbehalt der Genehmigung Friedrichs II, das Recht, ihre Obrigkeiten zu wählen, zu münzen, die Stadt zu befestigen, bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit u. s. w. Doch sollte sie dem Grafen 2000 Mark zahlen und dem Kaiser Treue schwören.  Guichenon preuv. 54.  Lünig Reichs-Archiv von Savoyen, Urk. 3. – Als der Papst 1123 den Erzbischof von Lyon in seinen Forderungen auf das Primat von Frankreich unterstützte, betrachtete ihn der König als einen ausländischen Prälaten und widersprach aufs nachdrücklichste (Bulaeus II, 90). 1163 wählte clerus et populus den Erzbischof conniventia imperatoris Friderici, und jener leistete das hominium; aber 1164 schreibt das Kapitel (wahrscheinlich wegen der andern Hälfte des Sprengels) an den König von Frankreich, die Wahl gut zu heißen. (Gallia christ. IV, 125, 131, preuv. 20). 1272 nennt der Erzbischof den König seinen Herrn (preuv. p. 32). – Als die Kreuzfahrer 1226 Avignon als eine ketzerische Stadt belagerten und einnahmen, schrieben sie einen Entschuldigungsbrief an Friedrich II. (Hist. de Langued. III, pr. 171). – 1245 wurde die Stadt nebst Zubehör von ihm wegen Empörung der Bürger dem Grafen von Toulouse, und eben so 1235 schon die Grafschaft Venaissin überlassen. (Ib. III, pr. 2, 214). – Dem Erzbischof und Dauphin von Vienne gab Friedrich II, 1214 und 1234, das Recht einen Zoll zu erheben (Hist. de Dauph. I, 89), und Friedrich I dem letzten die Benutzung der Silbergruben. – Der Bischof von Embrun erhielt 1147 von Konrad III, Münze, Zoll und Gerichtsbarkeit (ib. 93). – Friedrich I, Heinrich VI und Friedrich II bestätigten die Rechte des Erzstiftes von Tarantaise, (Ecclesia 320.) von Viviers, (Hist. de Langued. III, p. 143, preuv. 207, 265), von Marseille, Tricastin, Grasse, Orange, Avignon u. s. w. (Gallia christ. I, 700, 713, 715, 776; Urk. 16, 17, 19; III, 1160). – 1178 bestätigte Friedrich I dem Erzbischofe von Arles seine Rechte, die Bürgermeister zu ernennen, wogegen er die Stadt ad servitium et imperium imperatoris halten solle. (Saxii Pontif. Arel. 263, 274). Diese Urkunde erweiterte Friedrich II, 1214; doch sollten die Rechte der Stadt nicht verkürzt werden. Diese ernannte den Podesta, der Podesta die Richter, der Erzbischof die Konsuln; ja die Stadt wurde fast ganz unabhängig, was aber durch Karl von Anjou ein Ende nahm. (Hist. de Prov. II, 208.  Gallia chr. I, 566). Comes Provinciae de imperio esse dinoscitur; - Comes Sahaudiae nihil tenet de imperio praeter aquas et transitus. Math. Par. 357, 474.  Vergl. auch Guichenon pr. 92., theils machten sich Städte und 80 Barone aus eigener Macht unabhängig, und am rücksichtslosesten verfuhr Karl von Anjou. Er suchte, obgleich ihn Friedrich II aufs zuvorkommendste behandelte, die Belehnung nicht nach, verjagte den kaiserlichen Statthalter aus Arles, zwang den dasigen Bischof ihm zu huldigenMartene coll. ampliss. II, 1142, 1168, 1186.  Gallia christ. I, 489, 569.  Bouche hist. de Prov. II, 251.  Hist. de Langued. III, 269, 270., den Bischof von Sisteron allen kaiserlichen Freibriefen zu entsagen, und machte sich zum Herrn von Avignon, Marseille. Arles und andern Städten. – In solcher Lage hielt es der schwache Wilhelm von Holland noch für Gewinn, als er alle Einnahmen aus dem arelatischen Reiche für 10,000 Mark an den Herzog von Burgund verpfändeteSaxii Pontif. Arel. 288.. Wenn König Alfons den Ritter Albert von la Tour zum Seneschall jenes Reichs ernannteHist. de Dauphiné I, 121., so verlieh er dadurch nur einen Titel ohne Macht. Auch traten die französischen Ansprüche immer mehr heraus, wobei man entweder bis auf die Theilung von Verdun zurückging, oder doch behauptete: das neuburgundische Reich hätte im eilften Jahrhunderte gar nicht an Deutschland, sondern an Frankreich zurückfallen sollenBouche hist. de Prov. II, 134..

 
c) Andere benachbarte und Gränz-Länder.

Da aus der Geschichtserzählung das Verhältniß Deutschlands zu manchem Gränzlande und benachbarten Staate 81 hinreichend hervorgeht, so finden hier bloß folgende Zusätze ihren Platz.

Die Gränze gegen Frankreich auf der westlichen Seite gab keine Veranlassung zu Streitigkeiten. Das Bisthum Kambrai, die Städte Clermont, Bar u. a. gehörten noch zu DeutschlandGallia christ. III, 74, preuv. 33, 34.  Calmet hist. de Lorr. II, preuv. 460.  Alberic. 221.. Doch nahm man in diesen Gegenden nicht selten Schutzbriefe vom deutschen und französischen Könige, und deutsche Fürsten standen in Lehnsverbindungen mit französischenAlberic. zu 1229.. Im Jahre 1216 gab der Kaiser und der König von Frankreich Befehl, den Bischof von Toul zu verhaften, der abgesetzt war und seinen Nachfolger erschlagen hatteReg. Hon. III, J. I, Urk. 709..

Der Graf von Flandern war dem Könige von Frankreich lehnspflichtig, doch stand 1196 noch in dem Eide: mit Vorbehalt der Treue, die er dem Kaiser und dem lütticher Bischofe schuldig seyLünig cod. II, Urk. 14, 21.. Im Jahre 1211 ist dieser Zusatz in der Eidesformel weggelassen.

Obgleich die Herzöge von Böhmen sich bisweilen widerspenstig zeigtenPulkava 171.  Nach der Urkunde Friedrichs II von 1212, sollte der König von Böhmen nur nach Bamberg, Nürnberg und Merseburg kommen und Bischöfe (jedoch ohne Verkürzung ihrer Rechte) belehnen dürfen.  Ibid. 206.  Chr. Bohem. Ludwig 286.  Der Erzbischof von Mainz krönte 1262 den König von Böhmen und erhielt 100 Mark Goldes Reisekosten für sich, 64 Mark pro jure Curiae, 2 Mark für das mainzer Kapitel.  Gudeni cod. I, 694. und bei innern Fehden kaiserliche Befehle nicht sehr achteten; so traten sie doch allmählich in immer engere Verbindung mit Deutschland: Friedrich I erhob sie zu Königen, und Friedrich II gab ihnen wichtige Vorrechte.

82 In Pommern, Schlesien, Preußen nahm gegen das Ende dieses Zeitraums der deutsche Einfluß zu, und der dänische und polnische abIn pommerschen Urkunden von 1193, 1203, 1232 wird der König von Dänemark als Lehnsherr aufgeführt und nach seinen, nicht des Kaisers Regierungsjahren gezählt. Später hört dies auf.  (Dreger cod. I, Urk. 29, 39, 89, 129, 280.)  Es mischte sich deutsche, slavische und dänische Sitte und Recht, insbesondere gaben die Klöster Ansiedlern aus diesen verschiedenen Völkern auch verschiedenes Recht (Urk. 43). Die Geistlichen zogen vor allem Deutsche nach Pommern, welche die Slaven oft verdrängten, bisweilen aber auch zu deutschem Rechte in den Städten aufnahmen. (Urk. 9, 38, 55, 61. Wersebe 624).; Dänemark und Polen selbst traten aber nur in eine vorübergehende, nie in eine dauernde Abhängigkeit von DeutschlandDie Eider galt lange als Gränze gegen Dänemark, die Oder gegen Polen, die Leitha gegen Ungern.  Helm. II, 14.  Arn. Lub. III, 2, 15.  Radev. I, 1.  Wilh. Tyr. 649.  Alb. Acq. 198.   Otton. vita I, 31.. Dasselbe galt von den Ungern. Im Jahre 1236 waren sie mit dem Zinse seit siebenundvierzig Jahren in Rückstand, und zahlten ihn auf Friedrichs II Forderung gewiß nicht nachAlberic. 559.  Engel I, 339..

Fremde Gesandte pflegten Geschenke ihrer Herren mitzubringenZ. B. 1135 sendet Herzog Boleslas von Polen viel Pelzwerk und allerlei goldenen und silbernen Schmuck, daß außer dem König auch jeder Fürst etwas bekam.  Hist. Landgr. Thur. Eccard 374., und wurden dafür frei gehalten. Ein Kaufmann in Wien, welcher die Kosten zur Verpflegung der russischen Gesandtschaft vorschoß, erhielt vom Kaiser Friedrich II dafür eine Burg, und als er nicht in den Besitz derselben kommen konnte, eine reichliche Entschädigung in GetreideRegesta Frid. II, 321..

 
10) Von den Städten.

Von den Städten und Bürgern hätte sich, in aufsteigender Linie, zwischen den abhängigen Leuten und den 83 Hochfreien sprechen lassen: weil indeß ihre Entwickelung und Einwirkung so eigenthümlich, und das Mitzutheilende von großem Umfange ist, mag es, um den Zusammenhang dort nicht zu sehr zu zerreißen, hier nachfolgen. Und wiederum stellen wir die italienischen Städte voran, weil sie früher und vollständiger ausgebildet waren, und nach Darstellung ihrer Verhältnisse, kürzer und doch verständlicher von den deutschen gesprochen werden kann.

 
a. Von den italienischen Städten.

Zur bequemern Übersicht muß die Darstellung (selbst auf die Gefahr einiger Wiederholungen) in drei Hauptabschnitte getheilt werden: der erste handelt von den staatsrechtlichen Verhältnissen der Städte überhaupt; der zweite stellt die eigenthümlichen Einrichtungen in den einzelnen Städten dar; der dritte enthält Schlußbetrachtungen über die gewonnenen Ergebnisse.

 
1. Von den staatsrechtlichen Verhältnissen der italienischen Städte überhaupt.

aa) Von dem Übergange aus der alt-römischen in die mittlere Zeit.

Schon in der altrömischen Zeit waren die Rechte und Freiheiten der Städte verschieden, je nachdem sie zu den Municipien, Kolonien oder Präfekturen gehörten; und diese Urverschiedenheit wirkte auf die Entwickelung selbst in den Jahrhunderten fort, wo die römische Herrschaft nicht mehr bestand. Fast noch entscheidendern Einfluß hatte es, daß einige Städte binnen wenigen Jahrhunderten viele Male ihre Oberherrn wechselten, andere dagegen fast immer in derselben Abhängigkeit blieben. So herrschten Römer, Griechen, Gothen, Longobarden, Araber, Franken, Normannen u. a. m. nacheinander und durcheinander in einzelnen Theilen Italiens; während in andern Gegenden, vom fünften bis eilften Jahrhunderte, etwa nur eine zweimalige Veränderung eintrat. Außerdem fehlte es nicht an mannigfachen Gründen, wodurch einzelne Städte in Lagen geriethen, welche eine durchaus eigenthümliche Entwickelung herbeiführen mußten: 84 man gedenke an Roms Verhältniß zu den Päpsten, Ravennas zu den griechischen Kaisern, Pavias zu den longobardischen Königen, Venedigs zu den Lagunen und dem Meere.

Neben diesem, auf Absonderung und Verschiedenheit Hinwirkenden, ging aber vieles nicht minder Wichtige her, was auf alle Städte gleichmäßigen und ähnlichen Einfluß hatte; dahin rechnen wir:

  1. die allgemeine aufregende Erinnerung an das Alterthum und dessen freie Verfassungen;
  2. das Germanische, welches, – in den mannigfachsten persönlichen und sachlichen Verhältnissen –, das Gegebene durchdrang, es änderte, bestimmte und wiederum davon bestimmt wurde;
  3. die christliche Religion und die katholische Kirche.

Aus diesen und andern, bald sich scheinbar, bald wirklich widersprechenden Ansichten und Triebfedern, mußten allerdings einerseits gewaltsame, verwirrende Bewegungen hervorgehen: aber auf der andern Seite entsprang auch nur dadurch Geist und Leben und eine wahrhaft neue Zeit; während im byzantinischen Kaiserthum der scheinbar einfachere, ruhigere, altherkömmliche Gang der Dinge zuletzt nichts war, als die Jahrhunderte lang ununterbrochene und darum doppelt widerwärtige Fäulniß einer mumienhaft künstlich hingehaltenen Leiche. Ja die geringere Ausbildung des städtischen Wesens im untern Italien hat vielleicht mit darin ihren Grund, daß die alten, oder vielmehr veralteten Einrichtungen, dort, unter griechischer Herrschaft, am längsten unverändert und unaufgefrischt blieben. Diese Meinung wird übrigens durch unsere obige Behauptung von der belebenden Erinnerung an die alte Welt nicht aufgehoben.

Mit dem Sinken des römischen Kaiserthums sank der monarchische Einfluß auf die Städte, und die longobardischen und karolingischen Könige übten keineswegs eine so regelmäßige, vielseitige, ununterbrochene Herrschaft aus, als 85 man in neuern Zeiten mit jeder Eroberung zu verbinden sucht. Aber eben der Umstand, daß diese fremde Herrschaft bisweilen ganz verschwand, in andern Augenblicken dagegen auf übertriebene Weise eingriff und unbillige Forderungen geltend machte, führte zum Selbstbewußtseyn und zu der Nothwendigkeit, sich in guten wie in bösen Zeiten möglichst selbst zu helfen und eigenthümlich auszubildenSiehe die trefflichen Entwickelungen in Savignys Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, I, 308, 344 u. f. S.. Diese Entwickelung reihte sich, besonders in den oberitalienischen Städten, an diejenigen Grundeigenthümer, welche noch aus der römischen Zeit übrig geblieben, und den sich mit ihnen vermischenden Longobarden keineswegs ganz unterthänig geworden waren. Niemals trat in irgend einem bestimmten Augenblicke an die Stelle des Ehemaligen plötzlich und gesetzlich etwas durchaus Neues, nie wurden die alten Einrichtungen durch eine höhere anordnende Gewalt ganz aufgelöset. Vielmehr bestand zwischen den Jahren 568 und 1100 eine, wenigstens zum Theil, in römischen Gemeineverfassungen wurzelnde Freiheit; nur war diese allerdings weit mehr eine innere, als eine staatsrechtlich und selbständig nach außen wirkende. Auch wird keineswegs geleugnet, daß Fehden und Unfälle sie oft unterbrachen; doch erholte man sich aus diesen Übeln, weil sie eben nur thätlich wären; wogegen durch eine plötzliche und gesetzliche Änderung die Rückkehr zum Alten und die allmähliche eigenthümliche Bildung zum Neuen gleich unmöglich geworden wäre. Trotz alles Anscheins waren indeß, wie gesagt, die Städte, welche unter byzantinischer Herrschaft blieben, schlechter daran: denn das Alte behielt man nicht aus innerer Überzeugung und Nothwendigkeit, und das etwanige Neue wurde gleich willkürlich von fernen Gesetzgebern eingerichtet. – Nichts aber wäre irriger, als wenn man die italienische Entwickelung der Städte, dieser Andeutungen halber, von Anfang an als eine demokratisch-bürgerliche betrachten, wenn man alles an diesen einen Faden anreihen wollte; im Gegentheil ist die 86 Mannigfaltigkeit der Verhältnisse, Stellungen und Triebfedern so groß, daß ein Überblick des Ganzen erst möglich wird, wenn das Einzelne in ein näheres Licht gestellt ist. Wir sprechen deshalb zuerst:

bb) Von dem Verhältniß der Städte zu den Königen und Kaisern.

Von dem Einbruche der Longobarden bis auf Otto I war das Verhältniß fast aller italienischen Könige sehr ungewiß und wechselnd. Seit jenem Kaiser änderte sich dagegen viel in Hinsicht der Rechte, und noch mehr in Hinsicht der Ansprüche. Bald betrachtete man Land und Einwohner, der neuen Eroberung halber, als unbedingt unterworfen; bald hieß es: die Wiedererwerbung eines zum ehemaligen römischen Reiche gehörigen Landes erwecke alle Rechte der unumschränkt herrschenden römischen Kaiser, und gebe sie in die Hände ihrer unzweifelhaften Nachfolger. Trotz dieser angeblich doppelt genügenden Rechtstitel fehlte es aber den deutschen Königen nur zu oft an der Macht, sie geltend zu machen; und die große Nachsicht, welche gegen die angeblichen Freunde, die große Strenge, welche gegen die offenbaren Feinde von Zeit zu Zeit angewandt wurde, diente gleichmäßig mehr zur Verminderung, als zur Erhöhung ihres Einflusses. Allerdings leugneten die Städte von entgegengesetztem Standpunkte ein Eroberungsrecht, welches trotz des eintretenden Mangels an Kraft noch fortwirken sollte; sie fanden nach so unzähligen und durchgreifenden Veränderungen die Lehre vom unveränderten Auferstehn der altrömischen Kaiserrechte keineswegs hinreichend begründet, und wollten die Rechte und Freiheiten, welche sie aus frühern Zeiten erhalten, oder neu gewonnen hatten, darum nicht aufgeben. Doch waren bis in das eilfte Jahrhundert die beiderseitigen Ansichten noch nicht klar entwickelt, und noch weniger in deutlichen Forderungen nachgewiesen, oder in neuen und passenden Gesetzen ausgesprochen. Beide Theile benutzten die günstigen Augenblicke; sonst hätten sich aus den alten kaiserlichen Gesetzen und der allgemeinen Huldigung freilich wohl mehr Rechte, 87 mehr Gewalt herleiten lassen, als aus den Gemeineverfassungen der Städte. Auch geschah dies wirklich, als Kaiser Friedrich I durch die ronkalischen Beschlüsse das zeither Zweifelhafte in Gewisses, den willkürlichen Zustand in einen gesetzlichen, allgemein anerkannten verwandeln wollte. Bis dahin hatten selbst die Freigesinnten dem Kaiser folgendes unbedenklich eingeräumtAntichità Langobardico-Milanesi I, diss. 6.:

  1. Er erhält das Fodrum (Futter) oder den Bedarf und Unterhalt seines Heeres bei den italienischen Zügen.
  2. Er verleiht die höhern Würden und unmittelbaren Lehen.
  3. Er beruft die Mannen zum Lehnsdienste.
  4. Er hält Reichstage und giebt, mit Zuziehung der Großen, allgemeine Gesetze.
  5. Er ernennt Richter und Notare.
  6. Er schickt Bevollmächtigte, um seine Person zu vertreten und seine Rechte zu üben.

Freilich blieb, trotz dieser allgemeinen Anerkenntniß, noch Gelegenheit genug zu verschiedenen Auslegungen im einzelnen: so z. B. meinten manche: das Fodrum solle nur beim Zuge zur Kaiserkrönung in Rom, nicht aber bei andern Kreuz- und Quer-Zügen verabreicht werden; ferner müsse man über Erlassung allgemeiner Gesetze nicht ausschließlich die höhern Lehnsmannen befragen; am wenigsten endlich dürfe der Kaiser, oder gar seine Bevollmächtigten, einseitig entscheiden, welche Rechte sie eben ausüben wollten.

Diesen letzten Forderungen schien genügt, als Kaiser Friedrich I im Jahre 1158 auf dem ronkalischen Reichstage die vier berühmtesten Rechtslehrer jener Zeit zur Untersuchung und neuen Begründung des öffentlichen Rechtes berief, und ihnen achtundzwanzig Abgeordnete aus den lombardischen Städten, unter diesen die mailändischen Bürgermeister Gherardus Niger und Obertus ab Orto, zugesellte. Allein jene Rechtslehrer neigten sich überwiegend zu den 88 Ansichten des römisch-kaiserlichen Rechtes, und bei der damaligen kriegerischen Überlegenheit des Kaisers hatten die lombardischen Abgeordneten kaum berathende, vielweniger entscheidende Stimme. Daher lauteten die neuen Gesetze zwar gelinde und nachgiebig, wenn man sie unbedingten kaiserlichen Ansprüchen gegenüberstellte: sie waren aber der Wirklichkeit nach hart, weil bisher in der Regel weit weniger, als das jetzt Festgestellte, zur Anwendung gekommen war. Künftig sollte nämlich der KaiserFeudor. II, 56, 57.  Günther Ligur. VIII, 511.  Murat. antiq. Ital. IV, 251.  Hohenst. Bd. II, S. 101.:

  1. die an der Spitze der eigentlichen Verwaltung stehenden Obrigkeiten mit Beistimmung des Volks ernennenSiehe die gründliche Erörterung bei Savigny III, 104., und in jeder Stadt einen Richter ansetzen, welcher jedoch zur Vermeidung von Parteilichkeiten nicht aus derselben gebürtig, oder daselbst angesessen seyn durfte.
  2. Dem Kaiser gebühren die Regalien oder Hoheitsrechte. Zu denselben werden gezählt: Zölle, Hafen-, Fluß- und Brücken-Gelder, Mühlen, Fischereien, Salzquellen, Münzrecht, eröffnete und eingezogene Güter, Strafgelder, Vergabung der Herzogthümer und Grafschaften, Lieferungen zum Römerzuge, der kapitolinische Zins u. a. m. – Wer jedoch durch Urkunden oder auf sonst glaubhafte Art beweiset, daß ihm eines oder das andere von den ehemaligen Königen oder Kaisern überlassen ist, wird im Besitze geschützt.
  3. Alle Veräußerungen und Verpfändungen von Lehen, ohne Beistimmung und zum Nachtheil des Lehnsherrn, sind ungültig.
  4. Niemand darf sich, bei schweren Strafen, selbst Recht nehmen; er soll es vor dem Richter suchen. Alle gegen diese Gesetze gerichtete Verbindungen und Zusammenkünfte von Einzelnen oder Gemeinden, sind unerlaubt und strafbar.

89 Welche Bewegungen die ronkalischen Schlüsse in Italien veranlaßten, auf welche Weise sie von den kaiserlichen Beamten vollzogen wurden, und wie der konstanzer Friede erst im Jahre 1184 langen Kriegen zwischen Friedrich und den Lombarden ein Ende machte, ist anderwärts umständlich erzählt worden. Auch aus jenem Frieden können wir, um ermüdende Wiederholung zu vermeiden, nur folgendes aufnehmen: der Kaiser überläßt den Städten alle Einnahmen und Rechte innerhalb ihrer Ringmauern, so wie sie ihnen von Alters her zugestanden haben; alle Rechte und Hebungen außerhalb derselben, an Wald, Weide, Mühlen, Brücken, Gewässern u. s. w. können aber nur mit seiner Genehmigung in Besitz genommen werden. Von der in dieser Beziehung nöthigen Untersuchung kann sich jede Stadt durch Zahlung eines annehmlich befundenen Zinses befreienSolcher Abkauf fand seit dem konstanzer Frieden oft statt.. Wo nicht etwa der Bischof herkömmlich den Konsul einsetzt oder bestätigt, übt der Kaiser dies Recht selbst, oder durch Bevollmächtigte. Bei Streitigkeiten zwischen einzelnen, deren Gegenstand über fünfundzwanzig Pfund beträgt, geht die Berufung an den vom Kaiser innerhalb Italien anzusetzenden Richter. Streitigkeiten über Lehen und Gerechtsame zwischen dem Kaiser und einem Gliede des Bundes, werden nach Gesetz und Herkommen in jeder Stadt oder jedem Bisthume; wenn der Kaiser aber gegenwärtig ist, in seinem Gerichte entschieden. Zu den italienischen Zügen stellen die Lombarden Wege und Brücken her, und liefern hinreichende Lebensmittel für Menschen und Thiere. Um jedoch die Last gleichmäßiger zu vertheilen, wird sich der Kaiser nicht zu lange in einer Stadt aufhalten. Die Bürger dürfen ungehindert Bündnisse schließen und ihre Städte befestigen; aber sie schwören, die jetzt festgestellten kaiserlichen Besitzungen und Rechte in Italien zu schützen und zu erhalten.

Die Bewilligungen dieses Friedens erscheinen 90 vollkommen hinlänglich, um eine ächte städtische Freiheit daran zu knüpfen: bald aber meinten die Lombarden, zu ihrem eigenen Unglück, völlige Unabhängigkeit vom Kaiser, unbedingte Selbständigkeit jeder Stadt sey ein viel schöneres und höheres Ziel, und ihre Fehden mit Kaiser Friedrich II entsprangen offenbar daher, daß sie rücksichtslos über die Bedingungen des konstanzer Friedens hinausgingen. Freilich aber würde andererseits der Kaiser, sofern er nach solchem Bruche obgesiegt hätte, jenen Frieden gewiß auch nicht sehr geachtet haben. Überhaupt aber kamen jene ronkalischen Beschlüsse und die Bestimmungen des konstanzer Friedens, es kam diese allgemeine Gesetzgebung weniger zur Anwendung, als man glauben sollte: weil die Kaiser nebenbei mit so vielen Städten besondere Verträge abschlossenSolche Freibriefe, mit größern oder kleinern Bewilligungen, finden sich schon unter den fränkischen Kaisern, wir geben zur Probe und Erläuterung mehre aus den Zeiten der Hohenstaufen, und zwar in der Folge ihrer Abfassung (Murat. antiq. Ital. IV, 25). – Im Jahre 1162 überließ Friedrich I mehre Hoheitsrechte an Genua, Ferrara und Mantua, und gab ihnen das Recht ihre Obrigkeiten zu erwählen (Ibid. 254-259). – Im Jahre 1175 gab Friedrich I den Bürgern von Komo die Gerichtsbarkeit und Herrschaft über den ganzen Bezirk des Bisthums (Lavizari memorie della Valtellina 30). – Im Jahre 1185 überließ derselbe den Mailändern, gegen eine jährliche Zahlung von 400 Liren, die Regalien nicht bloß in ihrer Stadt, sondern auch in mehren benachbarten Bezirken, und versprach keinen Bund gegen sie einzugehen. Dagegen wollten sie ihn bei den im konstanzer Frieden ausgesprochenen Rechten schützen, und ihm zu den etwa verlornen mathildischen Gütern helfen. Sie hatten seitdem volle Gerichtsbarkeit in ihrem Gebiete (Giulini mem. di Milano zu 1185, Sigonius zu 1186 sagt: die Mailänder durften einen Prätor wählen, welcher comes war und jus vitae et necis hatte). – Eben so erhielt Florenz 1187 von Heinrich VI die Gerichtsbarkeit über die Stadt und einen genau bestimmten Theil der umliegenden Gegend, jedoch nicht über die Ritter und Edeln (milites et nobiles), und unter der ausdrücklichen Warnung, niemanden zu drücken oder zur Last zu fallen. Sie gaben dem Kaiser dafür jährlich einen schönen sammtenen Mantel (bonum examitum, taglio di Veluto. Cartepecore di Firenze I, 1-2., mscr. nell' archivio delle riformagioni). – Im Jahre 1190 versprach Heinrich VI den Pisanern, ihres Beistandes gegen Tankred halber, Freiheit von allen Abgaben im neapolitanischen Reiche (Lamius deliziae erudit. IV, 194). – Ferrara empfing im nächsten Jahre 1191 die Regalien (bloß mit Vorbehalt der höhern Berufungen) für eine jährliche Zahlung von zehn Mark, und versprach weder in den lombardischen Bund, noch in eine andere Verbindung zu treten, wo man die Treue gegen Kaiser und Reich ausschließe (Codex epistol. Mscr. Bibl. Reginae Christinae, Nro. 378, p. 1). – Das gleiche geschah um dieselbe Zeit für Brescia, und überhaupt verpflichteten sich mehre, besonders tuscische Städte zu ansehnlichen Zahlungen, um der im konstanzer Frieden oder sonst unerörtert gebliebenen Zweifel oder unbeseitigt gebliebenen Forderungen los zu werden (Murat. antiq. Ital. IV, 466, 470). – Besonders große Vorrechte erhielt 1191 das immer kaiserlich gesinnte Pavia (Urk. bei Gatto. Gymnasii Ticinens. hist. 109): die vom Volke erwählten, vom Kaiser nur bestätigten Konsuln durften Zweikämpfe anordnen, alle rechtlichen Handlungen bei Kauf, Verkauf, Schenkungen, Verbrechen und Strafen vornehmen, den Minderjährigen Vormünder bestellen, und in der Abwesenheit des Kaisers und unter dem Vorbehalt seiner Genehmigung selbst Notare ernennen. Sie entschieden in zweiter Stelle alle Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht mehr als fünfundzwanzig Pfund betrug, und erhielten über die Stadt und deren Gebiet alle die Gerichtsbarkeit, welche ein Graf oder Markgraf hatte oder haben konnte. Nicht bloß alle ältern Rechte und Gewohnheiten wurden bestätigt, sondern auch die, welche die Konsuln mit Zuziehung des geheimen Rathes oder der Credenza (jedoch nicht im Widerspruch mit allgemeinen Gesetzen) noch beschließen und einführen würden. Sie erhielten Handelsbegünstigungen mancherlei Art, durften Steuern ausschreiben und Zölle auflegen; wogegen ihnen kein Dritter Steuern oder Zoll nach erhöhten Sätzen abnehmen sollte. Außer den im konstanzer Frieden bewilligten Regalien überließ ihnen Kaiser Heinrich VI seine Ansprüche an die Brücken und Ufer des Ticino, und verbot, daß irgend jemand in ihrem Gebiete ohne Erlaubniß Brücken, Burgen oder Thürme anlege, oder ihnen die Gewässer ableite u. s. w. – Ähnlichen Inhalts war der Freibrief, welchen Otto IV im Jahre 1209 den Pisanern gab (Lami deliz. III, 212). – Um das Jahr 1240 erhielt Macerata vom König Enzius das Recht, alle Burgen innerhalb ihres Gebiets zu zerstören; und im Jahre 1243 versprach Friedrich II der Stadt Fano, daß er daselbst weder Geißeln noch Soldaten ausheben wolle (Compagnoni reggia Picena I, 103.  Amiani memor. di Fano I, 182). – Forli zahlte im Jahre 1233 dem Kaiser sechstausend Scudi, und wurde dafür (mit Ausnahme eines geringen jährlichen Zinses) von allen Lasten und Ansprüchen für immer freigesprochen. – Fano ward 1143 auf fünf Jahre von allen Steuern entbunden (Bonoli III, istorie di Forli 70.  Amiani memorie di Fano I, 199)..

91 Wenn nun die Kaiser (wie das unten stehende, leicht zu mehrende Verzeichniß der Freibriefe beweiset) den ihnen 92 günstigen Städten so viel geben mußten, um sie zu belohnen, den feindlichen, um sie zu gewinnen, wenn sie in Augenblicken der Bedrängniß einen völligen Loskauf von allen Lasten verstatteten, so mußte ihre Macht allmählich immer geringer werden. Freilich versuchten sie wohl den hohen Adel oder die hohe Geistlichkeit als Gegengewicht gegen die wachsende Bürgermacht auszustellen, aber diese thaten auch nicht viel ohne Belohnungen und Freibriefe: so gab z. B. Friedrich I im Jahre 1162 dem Markgrafen Uguccio von KolleSoldanus histor. monasterii S. Michaelis de Passiniano, Urk. p. 83. die Gerichtsbarkeit über viele Orte in der Gegend von Rimini und Arezzo, ohne Rücksicht auf entgegenstehende Rechte und Gewohnheiten; hiedurch gewann ohne Zweifel der Markgraf: ob aber auch der Kaiser wahren Vortheil davon hatte, ist schwer zu entscheiden. Andere Male waren die Begünstigten nicht im Stande ihre neu erhaltenen Ansprüche gegen die Städte durchzusetzen, und sie verglichen sich dann wohl mit diesen über ein Billiges zum Nachtheile des Kaisers. So belieh Friedrich I im Jahre 1184 Opizzo von Este mit der Markgrafschaft von Genua und MailandMurat. ant. Estensi I, 352., wodurch wohl nur äußerlich das Recht der Ernennung fest gehalten, sonst aber nichts gewonnen ward. Und wenn der Kaiser auf solche Art durch Freibriefe in die Kreise der 93 Städte eingriff, so machten diese auch andere, früher von Hochadelichen erhaltene Zusicherungen gegen ihn und die, jetzo in Gegner verwandelten, Hochadelichen geltend: so z. B. Privilegien der Welfen, der Markgräfinn MathildeCamici Duchi e Marchesi di Toscana zu 1090, Urk. I, p. 42.  Die Markgräfinn Mathilde ordnete das meiste in den von ihr abhängigen Städten ganz aus eigner Macht, und gab sogar in Pisa und Lukka Zollbefreiungen.  Orig. guelf. I, 654. u. a. m.

Gab der Kaiser den Städten Rechte, wodurch sich der Bischof für verkürzt hielt, so mußte man entweder einzelnes zurücknehmen und näher bestimmen (wie 1197 bei KasaleIricus istoria di Trino 70, 89.  Ughelli Italia sacra II, 175, 375., und 1210 für Parma und Ravenna geschah), oder jener wirkte forthin als Feind; erweiterte dagegen ein Kaiser die Rechte des Bischofs (wie Friedrich II im Jahre 1220 für den zu Bologna), so zürnten die Bürger, und weit öfter vereinigten sich beide Theile gegen, als für ihnGhirardacci istoria di Bologna I, 131.. Wie und wohin er sich auch wandte, immer mußte er wenigstens einen Theil beleidigen, wenn er anders nicht seine eigenen Rechte ganz einfach verschenken wollte. Und selbst hier hatte er nicht einmal ganz freie Hand, weil manche darin eine staatsrechtlich unerlaubte Minderung ihres Standes sahen. So wollten die früher unmittelbaren VeltlinerLavizari 30., trotz der Verleihung Friedrichs I, den Bürgern von Komo in keinem Stücke gehorchen; und Borgo S. Donnino und BargonePoggiali memorie di Piacenza V, 5 und 44., welche Heinrich VI im Jahre 1191 bis zur Wiederbezahlung von zweitausend Pfunden an Piacenza verpfändet hatte, empörten sich nach dem Tode des Kaisers, um aus diesem mittelbaren Verhältnisse zur Reichsunmittelbarkeit zurückzukehren. Fast am buntesten ging es im Kirchenstaate her, wo sich Kaiser und Päpste, um Anhang zu 94 gewinnen, mit Bewilligungen und Freibriefen überbotenLilio storia di Camerino 240.  Marangoni memor. di Civitanuova 270-280.; welche indessen, bei eintretender entschiedener Überlegenheit des einen oder des andern, nicht selten kurzweg wieder vernichtet wurden.

Der Einfluß der königlichen Beamten, Markgrafen, Grafen, Vikarien u. dergl. war in frühern Zeiten bald größer, bald geringer, selten ununterbrochen, und in den verschiedenen Theilen Italiens nicht gleich gewesen. Schon Heinrich IV versprach im Jahre 1081 den PisanernCamici Urk. I, 57, und zu 1210, 103.  Murat. antiq. Ital. IV, 46.: er wolle ohne Beistimmung von zwölf in der Volksversammlung gewählten Männern, keinen Markgrafen von Toskana einsetzen. Um das Ende des zwölften Jahrhunderts verschwanden aber die Markgrafen in diesem Lande, und noch früher in der Lombardei. Oder wenn sie auch blieben, so verminderte sich doch ihre Bedeutung aus den schon angegebenen Gründen: durch die Anmaaßungen der Adelichen, Bischöfe und Bürger, durch die Ausdehnung der geistlichen Gerichtsbarkeit, durch die vielen Freibriefe u. s. w. Nicht selten endlich hatte das Bemühen der Kaiser, ihre Macht durch Erweiterung der Befugnisse ihrer Beamten zu erhöhen, und dadurch ein Gegengewicht gegen jene Anmaaßungen zu erhalten, die umgekehrte Wirkung: indem die bestätigten nun ganz unabhängig verfuhren, die erhaltenen Rechte bloß zu eigenem Besten gebrauchtenRovelli storia di Como; dissert. prael.  Artic. II, III., oder sich auch ganz offenbar mit den Feinden der Kaiser vereinigten. So beliehen Heinrich VI und Philipp das Haus Este mit den höchsten Gerichten in Verona, Vicenza, Padua, Belluno, Treviso u. a. O. und verstatteten die eigenmächtige Anstellung von RichternMurat. antiq. Est. I, 384.; damit war aber eins der letzten kaiserlichen Rechte hinweggegeben, ohne daß der erwartete Vortheil treuerer 95 Anhänglichkeit eintrat. Nur in den dem Kaiser eigenthümlich zugehörigen Orten, Burgen und DomainenLami memor. I, 399., z. B. in S. Miniato, erhielten sich seine Beamten länger in ungestörter Wirksamkeit.

Sofern der Podesta im dreizehnten Jahrhundert die höchste Stadtobrigkeit war, ist von ihm weiter unten die Rede; da er aber ursprünglich auch als kaiserlicher Richter auftrat, machten die Kaiser fortdauernd größere Ansprüche auf seine Anstellung. Dafür sprechen wenigstens mittelbar folgende Zeugnisse: im Jahre 1237 erlaubte Friedrich II den Mantuanern die freie Wahl ihres PodestaMario Equicola 58.  Camici zu 1241, Urk. VII, 57; zu 1246, Urk. VI, 48.; nur sollte derselbe nicht aus einem dem Kaiser feindlichen Orte genommen werden. Im Jahre 1245 bestand (wenigstens für Tuscien) ein kaiserlicher Befehl, ohne besondere Erlaubniß keine Podesta einzusetzen; und dem gemäß ernannte Friedrich von Antiochien, des Kaisers Sohn, den Podesta in Voltrajo, erließ aber den Einwohnern wegen großer Aufopferungen alle übrigen Dienste. Was sich in den feindlichen, besonders lombardischen, Städten nicht durchsetzen ließ, wurde von Friedrich II wo möglich noch in den übrigen behauptet: so finden wir seinen Pfalzgrafen Tegrino im Jahre 1238 als Podesta von PisaCartepec. di Cestello, mscr. im Archivio diplomatico zu Florenz, Urk. 236., und 1246 in der Grafschaft Siena einen kaiserlichen Statthalter (vicarius)Cartep. di Salvatore, mscr. im Archivio diplomatico zu Florenz, Urk. 492.. Ein solcher Statthalter für die lombardischen Gegenden unterhalb Pavia, der auch zugleich das Amt eines Präsidenten (officium praesidiatus) bekleidetePeter Vin. V, 1, und die ähnliche Bestallung von 1221 für einen Grafen von Romagna.  Fantuzzi IV, Urk. 104, 106.  Bisweilen verlangte der Kaiser von einzelnen Städten die Auslieferung seiner geflüchteten Gegner. aber man kehrte sich selten daran, oder führte die Haussuchungen auf solche Weise, daß niemand gefunden wurde. So 1221 in Pistoja.  Salvi historie di Pistoja I, 149., erhielt von Friedrich II die 96 Anweisung: er solle für die Herstellung und Erhaltung kaiserlicher Rechte, für Frieden und Eintracht sorgen, Übelthäter aufgreifen und strafen, über die Sicherheit der Straßen wachen, ächten und von der Acht lösen, Lieferungen (fodrum) und eröffnete Regalien annehmen, er solle Bescheid ertheilen über den Verkauf geistlicher Güter und die Verpflegung unehelicher Kinder, er solle Vormünder und Kuratoren bestellen. An ihn und die ihm zugesellten Richter gingen die Berufungen von Untergerichten; über ihm stand, bei angemessenen Gegenständen, als höchster Richter, der Kaiser. Ganz ähnlich lautete die Bestallung für Friedrich von Antiochien, als er dieselbe Würde für Tuscien erhieltCodex mscr. epistol. Vaticanus No. 4957, Urk. 38.  Camici zu 1220, Urk. VI, S. 30; zu 1240, Urk. I, S. 37; zu 1244, Urk. XIII, S. 64.  Derselbe untersucht zu 1223, S. 11, ob Friedrich II, um seine Staatszwecke zu erreichen, den Adel, oder die Prälaten, oder die Städte mehr unterstützt habe, und er findet für jede Ansicht so viele und widersprechende Beweise, daß die Wahrheit ganz an einer andern Stelle liegt. Der Kaiser urtelte dem Rechte und ihrer Treue gemäß.. Ward auch manches ausgesprochene Recht in einzelnen Städten nicht geachtet, dann doch vielleicht auf den Dörfern, insoweit als diese noch nicht zu den Städten geschlagen waren.

Überhaupt wurden die Ansprüche des Kaisers als höchsten Richters länger anerkannt, als die meisten andern Ansprüche: man fand sie weniger drückend, weniger unnatürlich, ja man bedurfte, zur Vermeidung innerer Übel, einer solchen unabhängigen, unparteiischen Stelle. Um die Zeit, wo der Kaiser von seinem Rechte der GesetzgebungDoch gab Friedrich II dem Hospital von Altopassu Freiheit von allen Abgaben, für ihre Reisen, Bedürfnisse, Geschäfte u. dergl. durch ganz Tuscien und Lombardien: – ob man sich aber daran kehrte?  Lami memorab. I, 487., 97 Besteuerung und Aushebung fast nicht mehr sprach, wirkte er noch von jenem richterlichen Standpunkte ausMurat. antiq. Ital. IV, 487.  Tiraboschi storia di Nonantola II, Urk. 407.. So begleiteten Otto IV kaiserliche Hofrichter (judices aulae imperialis); und unter Friedrich II entschied der kaiserliche Amtmann (capitaneus) in höherer Stelle über eine vom florentiner Podesta abgeurtelte SachePetr. Vin. V, 81, 84, 89.. Ein anderer, vor dem Richter der Grafschaft Firmo (judex comitatus) verhandelter Streit, ging in zweiter Stelle an den kaiserlichen Richter, und in dritter Stelle an den Kaiser selbst. Während eine Sache vor dessen Gericht schwebte, sollte nichts geneuert werdenAppellatione pendente nihil debet innovari.  Petr. Vin. V, 46.: aber freilich nahmen die Parteien oft keine Rücksicht auf die Vorschriften und auf die Urtheile, und es fehlte an Macht um die Mächtigern zu zwingen; vor allem, wenn nicht von Zwistigkeiten einzelner Personen, sondern von Ansprüchen ganzer Städte, wenn nicht vom Privatrechte, sondern von öffentlichem Rechte die Rede war. So vernichtete Friedrich II im Jahre 1226 das SchiedsurtheilMurat. antiq. Ital. IV, 216., welches der Podesta Bolognas über die Gränzen von Bologna und Modena gefällt hatte: aber man gehorchte seinem Ausspruche nur so lange als man mußte, man beruhigte sich nicht dabei wie bei einem ermittelten, nun unzweifelhaften Rechte. Eher fanden Sprüche bei Streitigkeiten zwischen Städten und Geistlichen Eingang, wenigstens hatte der Kaiser dann immer eine mächtige Partei auf seiner Seite; oder es ließ sich vielmehr in diesem Verhältniß mit bloßer Gewalt das Ziel nicht erreichen, das Recht mußte als solches noch in einiger Würde gelassen werden. So entschieden kaiserliche Richter im Jahre 1248 einen Streit zwischen den Bürgern von Siena und einem KlosterCartepec. di S. Salvator, mscr., Urk. 518, 520., und im nächsten Jahre wurde die Frage: ob die 98 Gemeine Arcidosso zum Nachtheil eines Klosters Märkte anlegen und halten dürfe, ebenfalls vor kaiserlichem Gerichte verhandelt. Während Bürger in kaiserlichem Dienste standen, oder sich am kaiserlichen Hofe aufhieltenSchon 1116 im Freibriefe Heinrichs V für Bologna heißt es: quo tempore in nostra erunt expeditione, nulla de re judicium eis pati volumus, nisi quid ibidem commiserint.  Savioli annali di Bologna, I, 2, Urk. 96., sollten sie nach alten Rechtsansichten und bestimmten Freibriefen, durch kein in ihrer Heimat gefälltes Urtel verletzt, oder zu andern öffentlichen Lasten angezogen werden: aber man kehrte sich nicht immer daran, ja man verfuhr bei Vertheilung von Steuern und Beitreibung von Schulden weit strenger gegen siePetr. Vin. V, 39, 40; III, 57., sobald Gegner des Kaisers in den Städten die Oberhand gewannen.

cc) Von dem Verhältnisse der Städte zum Adel.

Fast alle Gründe, welche bei der innern Ungleichheit sowohl der Menschen, als ihrer sachlichen Beziehungen, zur Entwickelung äußerer Verschiedenheiten diensam sind, wirkten in Italien seit der Völkerwanderung, und erhielten oder erzeugten den Adel in mannigfachen Abstufungen. Zuvörderst bewahrten, – obgleich die Vornehmen in jener Zeit am meisten litten –, einzelne Geschlechter ihren frühern Reichthum, oder ihren würdigen Einfluß; oder viele geriethen eben durch die Noth in solche Verhältnisse, daß die Tüchtigsten sich, wie in Venedig, am schnellsten aus der Menge hervorarbeiten mußten. Hierauf brachen deutsche Stämme in Italien ein, es fanden bald größere, bald kleinere Landverleihungen statt, und zwar vorzugsweise, jedoch nicht ausschließend an die Eingewanderten. Heirathen, Tausch, Kauf, Theilungen u. dergl. brachten das Besitzthum bald in mehr, bald in weniger Hände; manche große Familie sank, während andere, z. B. die Markgrafen von Ivrea und Susa, sehr emporwuchsen. Überhaupt gewann die Aristokratie ein 99 bedeutendes Übergewicht; eine Erscheinung, die da, wo sich neues rasch und eigenthümlich entwickelt, sehr oft eintritt. Von jeher ward hier indessen die Einwirkung des Adels durch die nebenhergehende geistliche Seite geregelt, später durch den Bürgerstand gehemmt, ja unterdrückt. Die gewöhnliche Abwesenheit der Könige machte die hohen Lehnsmannen in Italien unabhängiger, als in DeutschlandRovelli I, diss. prael. LXX.  Antich. Longob. Mil. I, diss. 6.: dennoch aber konnten sie eine gesetzliche Bestätigung der Erblichkeit ihrer Würden und manches damit verbundenen Besitzes nicht erlangen; ja die Könige fanden Verbündete an den niedern Vasallen, welche die Willkür der großen Barone nicht länger ertragen wollten. Hauptsächlich zum Vortheile jener, gab Konrad II im Jahre 1038 ein Gesetz, welches die Lehen im Mannsstamme erblich machte, und verbot die obere Lehnsherrlichkeit ohne Beistimmung des Vasallen an einen Dritten zu veräußern. Gesetze dieser Art gaben dem Ganzen von Zeit zu Zeit eine, wenn gleich unzureichende Richtung; es waren doch Punkte, von denen man ausgehen, oder gegen die man bestimmt auftreten konnte. Jetzo also hatte der hohe Adel manches verloren, keineswegs aber gewann der niedere Adel in dem Maaße, als jener verlor: denn die Bürgerschaften, welche früher mit ihm gemeine Sache gemacht hatten, stellten sich nunmehr dem unabhängiger gewordenen niedern Adel mit gleichen Ansprüchen zur Seite; und wenn diese nicht anerkannt wurden, so entstanden Fehden, in welchen besonders die durch Gewerbe und Handel gewaltig wachsenden Städte gewöhnlich obsiegten. Hin und wieder wollten die großen Familien ihr Übergewicht dadurch dauernd begründen, daß sie Theilungen und Veräußerungen verboten: weil aber keine höhere zwingende Bürgschaft solcher Hausgesetze eintratCarli storia di Verona III, 9., so wurden diese oft, entweder von den 100 nachgebornen Söhnen nicht anerkannt, oder durch Verträge wieder aufgehoben, und man beeilte sich über den gewonnenen Antheil volles Schaltungsrecht zu erhalten, was zu immer größern Schwächungen Veranlassung gab. Umgekehrt hielten es einzelne vom niedern Adel für gerathen, sich bei der wachsenden Macht der Bürger wiederum an den hohen Adel anzuschließen: allein die meisten glaubten, dies Verhältniß führe nothwendig zu einer untergeordneten Abhängigkeit, wogegen die Vereinigung mit den Städten sie an die Spitze der Bürgerschaften bringen und ihren Einfluß erhöhen müsse. Deshalb nahmen anfangs viele Adeliche freiwillig auf günstige Bedingungen das Bürgerrecht, andere wurden später zu härtern gezwungen; bis das ursprünglich adeliche Burg- und Land-Leben fast ganz verschwand, und alles sich in die Städte zusammendrängteVix aliquis nobilis, vel vir magnus, tam magno ambitu inveniri queat, qui civitatis suae non sequatur imperium.  Otto Frising. vita II, c. 13..

Urkunden über die Aufnahme von Adelichen, finden sich in großer Zahl in den meisten Gegenden des obern und mittlern Italiens: so z. B. um Florenz, Modena, Imola, Bologna, Rimini, im PiemontesischenSavioli II, 2, Urk. 252, 261, 262.  Fantuzzi VI, Urk. 26.  Grafen und Edle in florentinischem Schutze, siehe Excerpta Magliabecchiana, mscr., Theil XLIII, 6–12.  Über Piemont: Costa de Beauregard mémoires historiques de la maison de Savoye I, 70. u. a. O. Schon im Jahre 1178 schloß ein Graf Lothar ein Vertheidigungsbündniß mit Bologna, und versprach bei Streit mit bolognesischen Bürgern vor dem Podesta Recht zu nehmen. Mehre Edle schwuren bald nachherSavioli II, 2, Urk. 213, 283.  Murat. antiq. Ital. IV, 163., eine gewisse Zeit des Jahres in Modena zu wohnen, den Bürgern im Kriege beizustehen und von ihren Gütern eine bestimmte Steuer zu zahlen. Im Jahre 1228 wurden Adeliche unter folgenden Bedingungen als Bürger in Rimini aufgenommenClementini storia di Rimini I, Buch IV, 394, 439.: sie 101 bleiben steuerfrei, sofern sie nicht steuerbares Land erwerben; sie sind nur verpflichtet in Kriegszeiten daselbst zu leben und mitzufechten, jedoch nicht gegen Kaiser und Reich. Das Bürgerthum läßt ihre übrigen Rechte und Gerichtsbarkeit unverändert; die Stadt darf keine ihnen pflichtigen Personen als Bürger aufnehmen. Nicht selten waren die Bedingungen strenger: im Jahre 1251 verspricht z. B. in der letzten Beziehung ein Edler beim Empfange des Bürgerrechts von JesiBaldassini memorie di Jesi XXIII.: er wolle seine pflichtigen Leute, nach der früher in der Stadt beliebten Weise, sämmtlich frei lassen. Selbst Hochadeliche verschmähten es nicht, engere Verbindungen mit den Städten einzugehen: so wurden die Markgrafen von Occimiano Bürger in Alessandria, Markgraf Bonifaz von Montferrat, Bürger von AquiMoriondus I, Urk. 99, 100.–1155 Marchiones de Laureto juraverunt stare in praecepta consulum Genuensium.  Caffari 265.. Er versprach sich für fünfhundert Pfund anzukaufen, und so viel Abgaben zu zahlen, als ein reiches Haus.

Auch die Kastellane, welche nicht bloß als Lehnsadliche, sondern zum Theil auch als Beamte zu betrachten sind, kamen häufig in engere und abhängigere Verhältnisse zu den Städten. So setzt ein Vertrag zwischen Tortona und den Burgvögten der Nachbarschaft im Jahre 1191 festChartarium Dertonense 48.  Es ist nicht deutlich, inwieweit die Kastellane von jeher Eigenthümer gewesen, oder wie sie es geworden waren. Im Jahre 1214 machte man in der trevisaner Mark eine Liste der castellani, famiglie potenti e vili.  Pagliarini croniche di Vicenza 34.: sie ziehen nach Tortona, gehorchen der Obrigkeit, führen Krieg und schließen Frieden nach deren Weisung, und räumen auf Verlangen ihre Burgen ein. Sie übergeben ihre Gerichtsbarkeit der Stadt, und urteln fernerhin nur über Streit zwischen den ihnen pflichtigen Leuten. Von Reichslieferungen, vom Fodrum sind sie frei; es sey denn 102 daß sich die Stadt in dieser Beziehung selbst besteuere und alle Bürger ohne Ausnahme anziehe. Die Abgaben, welche die Einwohner der Burgen in die Stadt geben sollten, wurden ebenfalls festgesetzt.

Über die Verpflichtung der neuen Bürger von Adel, zu den Reichslasten beizutragen, war oft Streit: so verweigerten jene z. B. die Zahlung in Siena, wurden aber durch Friedrichs II Ausspruch dazu verurtheiltPetr. Vin. V, 113.. Umgekehrt hatte der Kaiser den Johannitern in Pisa Freiheit von Abgaben zugesichert, woran sich aber die Stadt nicht kehren wolltePetr. Vin. V, 124..

In allen Städten bildeten sich nunmehr zwei Parteien, die des Volks, und die des Adels, die demokratische und die aristokratischeDie drei Bestandtheile der Bürgerschaften: hoher Adel, niederer Adel und Volk (capitanei, valvassore, cives), zeigen sich in mehren Städten lange als drei gesonderte Stände. In einigen Orten fehlte indeß der erste ganz; in andern kam es zu den im Texte bezeichneten zweifachen Parteiungen, und das dreitheilige verschwand. Sehr oft erhob sich aus den Bürgern ein neuer Adel.  Savigny III, 94.; und deren wechselseitige Ansprüche haben eher mehr als weniger zu Krieg und Verwirrung beigetragen, als die kirchliche und kaiserliche Partei der Guelfen und Ghibellinen. Wir werden sehen, wie mannigfach sich hier die Ansichten durchkreuzten, bald gesellten und bald wieder trennten, bis in den meisten Städten die demokratische Seite obsiegte.

dd) Von den Verhältnissen der Städte zu der Geistlichkeit.

Daß die christliche Geistlichkeit auf die Ausbildung der Verhältnisse in den italienischen Städten einen großen Einfluß gehabt habe, versteht sich von selbst. Dieser Einfluß war aber nicht bloß geistlicher, sondern auch weltlicher Art, und wenn, wie wir sahen, die Adelichen in den frühern Jahrhunderten bei dem Sinken der königlichen Rechte an Macht gewannen, dann fast noch mehr die Bischöfe und 103 Geistlichen. Sie waren unverletzlicher, als der Lehnsadel, in viel allgemeinerem Zusammenhange, von wirksamern größern Ideen belebt, und von ihrem letzten Obern, dem Papste, im allgemeinen weit nachdrücklicher vertreten und geschützt, als jene von Königen und Kaisern. Als nun aber die Macht der Bürgerschaften so gewaltig zunahm, gerieth die Geistlichkeit in viel verwickeltere Verhältnisse, und nichts ist irriger als die Annahme, sie habe sich immer mit den Städten gar freundlich vertragen, oder sie habe überhaupt immerdar und ungetheilt dieser oder jener von den mannigfaltigen Parteien zur Seite gestanden.

Nicht selten waren Hochadeliche die nächsten Freunde und Verwandten der Bischöfe; ja diese verarmten sogar bisweilen durch die, nothgedrungene oder verschwenderische, Verleihung ihrer Güter an EdelleuteFioravanti memorie di Pistoja 214.. Mit dem Kaiser geriethen sie wohl in Zwist; öfter jedoch im allgemeinen als Glieder der katholischen Kirche, denn um einzelner bestimmter örtlicher Streitpunkte willen. Solcher Streitpunkte zeigten sich dagegen unzählige in Hinsicht der Stellung der Bischöfe und Geistlichen zu den Bürgerschaften. Denn wenn jene auch nicht, wie in manchen nordischen Gegenden, die Städte gegründet, oder von den äußersten Gefahren errettet hatten; so war doch ihr Einfluß, wie wir schon bemerkten, in mehren bei weitem größer geworden, als der irgend eines andern Einzelnen oder einer Körperschaft, und daher entstand in den Bischöfen nicht selten der so nahe liegende Wunsch, schlechthin Oberherr ihrer Stadt zu werdenSo versuchte es 1137 Bischof Rüdiger von Pesaro, und solcher Beispiele giebt es mehr.  Cimarelli istorie d'Urbino II, 94.; ein Wunsch, den sie durch allgemeine kirchliche Ansichten nicht bloß zu beschönigen, sondern vollkommen zu rechtfertigen suchten. Wenn dies fast nirgends, und auf jeden Fall weit weniger gelang, als z. B. in Deutschland; so erinnern wir unter anderem nur daran, daß die Masse der Kirchengüter 104 in Italien geringer, mithin die physische Grundlage der bischöflichen Macht oft zur äußern Entscheidung ungenügend war; daß die Macht der Städte sich hier früher entwickelte, die der Bischöfe dagegen von dem nahen Papste zwar im einzelnen immer bevorwortet, im ganzen aber auch mehr unter Aufsicht genommen und von päpstlichen Ansprüchen beschränkt ward, als in entfernten Ländern.

Wo also der Bischof die Herrschaft über die Stadt nicht gewinnen konnte, kam es darauf an seine Rechte festzustellen, und die Geschichte erzählt die mannigfachsten Versuche das Maaß derselben zu vergrößern, die mannigfachsten Abstufungen des mehr oder weniger Erreichten. Hatte z. B. eine Stadt nicht Kraft oder Eifer genug, thätlich vorzuschreiten, so schlug sie den milden Weg des Vertrags oder Loskaufes ein. So zahlten die Bürger von Asti im Jahre 1181 eine bedeutende Summe an den Bischof, und wurden dafür von allen Beiträgen zum Fodrum losgesprochen; auch wurden ihre Naturalabgaben in Geldabgaben verwandeltGrassi memorie di Monteregale II, 12-14.. Im Jahre 1225 lösete der Bischof mit Beistimmung des Kapitels von MassaCartapecore di Massa.  Mscr. nell' archivio diplomatico di Firenze zu 1225., die Bürger vom Eide der Treue, und erließ ihnen für sechshundert pisanische Liren alle Dienste und Leistungen; jedoch mit ausschließlichem Vorbehalt seiner Anrechte auf die Silbergruben. Anderwärts verkaufte der Bischof auch wohl das Recht, obrigkeitliche Stellen in den Städten zu besetzenPetr. Vin. V, 96., und nur in wenigen behielt er dasselbe ohne überwiegende EinsprücheZ. B. noch 1191 zu Trino in Montferrat.  Iricus 34.. Sogar die kleinen, an sich ohnmächtigen Orte, deren Obrigkeit der Bischof herkömmlich ernannteLami memorab. ecclesiae Florent. II, 859; I, 611., wurden dadurch bedeutender und widerspenstiger, daß sie sich an größere Städte anschlossen. Dies geschah unter andern in 105 Toskana, wo die vom Bischof ernannten Podesta in solchen Orten ihr Amt nicht antreten durften, bevor Florenz einwilligte. Auch konnten der Bischof und sein Beamter selten die Gesetze und Statuten für sich allein entwerfen; sondern sogar kleinere Gemeinen, wie z. B. Karvio, erwählten dazu bestimmte Männer, und jenen blieb bloß das Recht, deren Beschlüsse zu vollziehen und zu bestätigen. Gegen solche allmähliche Ausdehnung städtischer Rechte nahmen die Bischöfe und Geistlichen bisweilen ihre Zuflucht zum Kaiser: so gebot Friedrich II im Jahre 1232Carli IV, 255.  Aquilej. Patriarch. vitae in Murat. scr. XVI, 45., daß die vom Patriarchen von Aquileja abhängigen Orte nicht gegen dessen Willen obrigkeitliche Personen wählen sollten; er hob zwei Jahre nachher strenge Gesetze auf, welche die Bürgerschaft von Asti gegen die Geistlichkeit erlassen hatteDie Bürger von Asti setzten fest: jeder Geistliche welcher Grundstücke von Laien erwirbt, zahlt die darauf ruhenden Abgaben, der Podesta ist nur verpflichtet, zur Beitreibung der halben Zehnten hülfreiche Hand zu leisten, kein Bürger darf bei Strafe von sechzig Schillingen Prokurator einer Kirche werden, Geistliche müssen sich vor dem weltlichen Gerichte stellen, oder erhalten in ihren Angelegenheiten daselbst kein Recht.  Ughelli Ital. sacra IV, 376.. Bisweilen gebrauchten sie aber auch Hülfe gegen die kaiserlichen Beamten selbst: im Jahre 1186 ließ sich z. B. der Bischof von Imola das Recht der Grafschaft gegen die Ansprüche eines Gesandten Friedrichs I zusprechen; und um das Jahr 1240 hatte ein kaiserlicher Graf in mehren kleinen toskanischen Orten Obrigkeiten eingesetztCamici zu 1240, Urk. II, 40. Ughelli Ital. sacra II, 630, 635., wozu das Recht nach anhängig gemachter Klage wiederum einem Klosterabte zugesprochen wurde; welcher, frei gesinnt, aus den Gemeinden einige Männer auswählte, und diesen auftrug ihre Vorgesetzten selbst zu ernennen.

Wenn die Geistlichen auf diese Weise bei den Kaisern 106 mehre Male Hülfe fanden, oder ihr Anrecht durch kaiserliche Aufträge und Ämter verstärken ließenMurat. antiq. Ital. Diss. XLVI, 51.; so kamen umgekehrt die Städte zu einem viel allgemeinern und gefährlichern Grundsatz; sie behaupteten nämlich: alles was der Kaiser nicht nach den ronkalischen Beschlüssen für sich in Anspruch genommen habe, sey, ohne Rücksicht auf entgegenstehendes Herkommen und anderweite VerleihungenTiraboschi storia di Modena IV, Urk. 773, von 1227., – ihnen überlassen; und gegen diesen durch Macht unterstützten Grundsatz, fanden die Bischöfe fast nur Hülfe im Kirchenrechte, oder in der Nachgiebigkeit. Sie unterwarfen deshalb ihre Besitzungen der städtischen GerichtsbarkeitMurat. antiq. Ital. IV, 191.  Lami lezioni I, CXXIII über die Abhängigkeit des Bischofs von Florenz. Der Bischof von Ceneda sustinebit et superlabit, ut commune Tarvisii excerceat super omnes terras sui episcopatus jurisdictionem et potestatem wie über Konegliano; nur soll man dem Bischofe und dem Kapitel keine Steuer und keinen Kriegsdienst abfordern.  Verci Trevig. I, Urk. 31, 67.; oder ließen die für ihre Leute entworfenen Gesetze und Vorschriften von dem Podesta bestätigen, um Hülfe bei deren Vollziehung zu findenExcerpta Magliabecchina, mscr., Th. 44, S. 44, Ao. 1241: Podestas Florentinus confirmavit et approbavit statuta episcopi Ardinghi de decimo.; ja der Patriarch von Aquileja, welcher von Venedig bedrängt wurde, ließ sich, in der Hoffnung nachdrücklichen Beistandes, im Jahre 1220 zum Bürger von Padua aufnehmen und versprach einen verhältnißmäßigen Steuer- und Kriegs-BeitragRoland. Patavin. II.  Dasselbe that 1260 der Bischof von Feltre, unter mehren lästigen Bedingungen.  Verci Trevig. II, Urk. 97..

Einige Male, jedoch nur selten, gelang es den Bischöfen selbst an die Spitze der städtischen Obrigkeit zu kommen: so war Mainardus im Jahre 1221 Bischof und Podesta von ImolaSavioli III, 2, Urk. 519.; und eben so wählte man im Jahre 1191 den Bischof Gerhard, einen sehr beliebten und trefflichen 107 Mann, zum Podesta von Bologna. Allein schon im nächsten Jahre hieß es: der Bischof suche einseitig den Adel zu unterdrücken und das Volk zu heben, Bologna sey in Gefahr, sich in eine bloß bischöfliche Stadt zu verwandelnGhirardacci I, 101.  Ughelli Italia sacra II, 18.. Deshalb erwählte man von neuem Konsuln und jagte den Bischof aus der Stadt.

Daß Bischöfe städtische Rechte gegen die Hochadelichen und gegen die Kaiser zu vertheidigen suchten, erscheint nicht auffallendEcclesia, historia Cardinalium etc. regionis Pedemontanae 65.: denn hier traf Gewinn und Verlust gewöhnlich beide Theile gleichmäßig, und wenn die Stadt in Abhängigkeit gerieth, pflegte man die Ansprüche des Bischofs auch zu beschränken. So setzte es z. B. der kaiserliche Vogt (vicedominus) um das Jahr 1220 gegen den Bischof von Brescia durch, daß er auf dessen Versammlungen nicht zu erscheinen brauchte, gewisse Einnahmen, und das Recht auf freie Fuhren behieltRegesta Honorii III, Jahr I. Urk. 289. u. a. m. – Seltener und merkwürdiger ist es, daß sich aber auch Freibriefe von Bischöfen finden, wodurch einzelnen Städten ohne Einwirkung äußern Zwanges so viel bewilligt wird, daß man nicht weiß, ob aufrichtige Liebe zum freien Bürgerthum, oder Geld und Gut, oder persönliche und Verwandtschaftsgründe mitgewirkt haben. So gab der Bischof von Asti im Jahre 1210 dem bis dahin abhängigen Monteregale einen sehr ausgedehnten FreibriefGrassi memorie di Monteregale II, Urk., S. 9. Auch verdient ein Vertrag Erwähnung, welchen der Bischof von Terni im Jahre 1218 mit der Bürgerschaft schloß: der Bischof erhält von jedem Handwerker eine Abgabe an Brot, Fischen, Fleisch, Wachs, Pfeffer, Hufeisen, Schuhen, Nägeln, Holz, oder an Gelde. Er bekommt ein Zehntel der Stadteinnahme, zahlt keine Gerichtsgebühren und verfährt seine Produkte wohin er will. Kein Gebannter erhält vor kirchlicher Genugthuung Recht in weltlichen Gerichten.  Ughelli Italia sacra I, 758., dessen Inhalt Mittheilung verdient, weil er auch über manche andere Verhältnisse Licht verbreitet:

108 Die Bürger wählen ungehindert ihre Obrigkeiten. Sie dürfen ohne Einspruch des Bischofs, kaufen, verkaufen, tauschen, schenken, vererben. Dies Erbrecht geht, wenn sich kein Testament findet, bis auf die Vettern, und sogar entfernten Verwandten muß der Bischof Erbschaft und Grundstücke für einen mäßigern Preis als gewöhnlich überlassen. Selbst wenn gar keine Verwandten vorhanden sind, darf der Bischof die Grundstücke nicht für sich behalten, sondern muß sie, wenn sich irgend ein Annehmer findet, wieder austhun. Ohne Beistimmung der Bürgergemeine darf der Bischof keine Geldstrafen auflegen; welche überdies dahinfallen, sofern sie nicht im laufenden Jahre mit den gewöhnlichen Zwangsmitteln beizutreiben sind. Eben so wenig sollen Lasten und Abgaben für vergangene Jahre nachgefordert werden, und Auspfändungen wegen Naturalabgaben gehen nur auf das pflichtige Grundstück, nicht auf andere Besitzungen und Güter. Vergehn sich mehre Kinder oder Geschwister, so wird nur die einfache, nicht die vervielfachte Strafe erhoben. Der Bischof darf einseitig keine neuen Gesetze machen, die Richter müssen nach den angenommenen sprechen. Niemand ist verpflichtet sich außerhalb der Stadt vor Gericht zu stellen; niemand welcher Eid oder Bürgschaft leistet, wird wegen einer Klage zur persönlichen Haft gebracht, er sey denn ein Verräther, Räuber, oder habeloser Missethäter, der entfliehen möchte. Unter keinem Vorwande darf der Bischof Geißeln ausheben. Das Maaß, die Dauer und die Entfernung der Kriegszüge wird bestimmt; dem eingelagerten Soldaten giebt der Bürger ein Bett und nichts weiter.

So wie die kaiserlichen Freibriefe uns nachweisen, daß reichsunmittelbare Städte sich fast gesetzlich in Freistaaten verwandeln konnten: so zeigt uns jener bischöfliche Freibrief auf sehr merkwürdige Weise, wie mittelbare Orte, deren Verhältnisse und Lasten noch an Eigenbehörigkeit erinnern, 109 zu ächterem Rechtsstande und bürgerlicher Selbständigkeit hinanwuchsen. Weit auffallender aber und sonderbarer, als das den Kirchengesetzen nicht widersprechende Verfahren jenes Bischofs von Asti, erscheint es, wenn Bischöfe für Laien Volk und Podesta, gegen Geistliche Kirchengesetze und päpstliche Befehle auftreten: so verfuhr der Bischof von Pisa im Jahre 1224, der Bischof von Parma im Jahre 1233, worüber Honorius III und Gregor IX große Klagen erhobenRegesta Honorii III, Jahr VIII, Urk. 24.  Reg. Greg. IX, Jahr VI, Urk. 240.. Und diese Stellung entsprang zwar bisweilen aus der großen Spaltung zwischen Kaiserthum und Kirche, weit öfter jedoch aus den ganz örtlichen Verhältnissen, den Rechten und Ansprüchen der Parteien in derselben Stadt.

Sehr häufig einigten sich allerdings Geistlichkeit und Bürgerschaft über ein mittleres: aber die Streitigkeiten mußten sich immer wieder erneuen, weil das Kirchenrecht bei manchen wichtigen Gegenständen einen solchen mittleren Ausweg nicht anerkannte, sondern schlechthin unbedingte Forderungen machte. Insbesondere kam man über zwei Punkte nie ganz zur Ruhe: über das Maaß und den Umfang der Gerichtsbarkeit, und über die Steuerfreiheit der Geistlichen.

Wo die kirchlichen Zwangsmittel in unbedingtem Ansehn standen und die geistlichen Richter zur Vollstreckung ihrer Urtel, die Geistlichen überhaupt zur Erreichung ihrer Zwecke des weltlichen Armes nicht bedurften, da mußten sie gegen alle Einreden der bürgerlichen Behörden obsiegen: änderten sich aber, was nicht selten geschah, diese Verhältnisse, so mußten Geistliche vor der städtischen Obrigkeit erscheinen, Hülfe suchen und die ausgesprochenen Urtel als gültig anerkennenSo 1138 in Padua.  Gennari annali di Padova nach Urkunden. Wenn bei Streit zwischen Geistlichen und Laien, eine Partei in Verona vom geistlichen Gericht an den Podesta berief, so entschied er nach den Gesetzen der Stadt.  Campagn. 12-22..

Noch viel öfter und eifriger, als die Frage über die 110 Gerichtsbarkeit, wurde die über die Steuerfreiheit verhandelt: denn jene betraf nur wenige und lag als staatsrechtlich außerhalb des Gesichtskreises der Menge; diese dagegen regte alle ohne Ausnahme auf, und jeder meinte, er habe Recht und Einsicht, sie zu entscheiden. Die Geistlichen bezogen sich auf ihren zeither ungestörten Besitz, alte Verträge und Urkunden, auf die Heiligkeit ihres Standes und das allgemeine Kirchenrecht, auf die Räthlichkeit ihnen eine solche unabhängige gesonderte Stellung zu erhalten, auf die Nothwendigkeit ihnen an der zweiten Stelle das zu ersetzen, was man ihnen an der ersten ungebührlich und ungerecht nehme u. s. w. Dagegen behaupteten die Laien: »allgemeine und neue Bedürfnisse sollen von allen ohne Rücksicht auf einzeln entgegenstehende Berechtigungen getragen werden; und wer weltlichen Schutz braucht, muß die weltlichen Schutzmittel vermehren helfen. Das Kirchenrecht kann in diesen Dingen nicht einseitig entscheiden, die Heiligkeit des Geistlichen leidet keineswegs durch Beiträge zu anerkannt nützlichen Zwecken, und inwiefern sie trotz ihres Reichthums eher eine Entschädigung bedürfen, als die armen Laien, wird sich erst künftig, und schwerlich anders als im Wege der Frömmigkeit und Gnade ermitteln lassen.«

Es blieb nun nicht bei diesen und ähnlichen bloß mündlichen Auseinandersetzungen, sondern es kam zu Thaten, ja zu VerbrechenVertrag, wie viel von der, durch den Podesta auf die gesammte Geistlichkeit Parmas gelegten Steuer, das Kapitel tragen müsse. Affò III, 316, Urk. von 1200..

Im Jahre 1196 waren Weltliche und Geistliche zu Arezzo in offener Fehde über die Kirchengüter und die SteuerfreiheitFarulli annali d' Arezzo 13.. Im Jahre 1211 traf Bologna der Bann, weil es den Bischof besteuert und seine Gerichtsbarkeit beschränkt 111 hatteGhirardacci I, 115, 118.. Die Florentiner besteuerten nicht bloß die Bischöfe von Fiesole und FlorenzLami memorab. II, 871., sondern auch die bischöflichen Ortschaften; sie stellten sich in ein solches Verhältniß zu beiden Theilen, daß bald die Gemeinen, bald die Bischöfe ihre Zuflucht zur florentinischen Obrigkeit nahmen, und diese in aller Form den einen oder den andern Theil verurtheilte oder erleichterte. Als der Bischof von Fano im Jahre 1218 nichts zur Befestigung der Stadt geben wollte, verbot der Podesta ihm Lebensmittel zu verkaufen, und dieser Befehl wurde so streng befolgt, daß jener fast verhungerteAmiani memor. di Fano I, 182.  Ughelli Ital. sacra I, 663..

In Pavia wurden die zur Bezahlung von Gemeineschulden um das Jahr 1222 auferlegten Steuern mit Gewalt von den Geistlichen eingezogen, und jeder Laie oder Geistliche geächtet, welcher vor dem Bischof eine Klage anbrachteRegesta Honorii III, Jahr VI, Urk. 373..

In NovaraRegesta Honorii III, Jahr II, Urk. 780. zwang man um dieselbe Zeit und aus ähnlichen Gründen, die Leute des Bischofs, der Stadt Treue zu schwören, und errichtete Burgen auf kirchlichem Grund und Boden. Als jener hierauf mit Kirchenstrafen vorging, setzte man seine Diener gefangen und theilte seine Einnahme.

In Viterbo wurden im Jahre 1218 mehre Geistliche vom Volke und der weltlichen Obrigkeit gefangen gesetzt, verurtheilt und geschlagen; so daß der Papst, nicht mit Unrecht, laut klagte, daß der römische, selbst von barbarischen Völkern geehrte Stuhl, von einer ihm unmittelbar unterworfenen Stadt so geringschätzig behandelt werdeRegesta Honorii III, Jahr II, Urk. 1298.! Im Jahre 1238 hieb man dem Bischofe von Mantua die Hände ab, welche er, wie ein Kreuz gefaltet, auf die Brust gelegt hatte, und ermordete ihn mit vierzig WundenAffò Parma III, 168..

Aber freilich wirkten neben den laut ausgesprochenen 112 staatsrechtlichen Ansichten heimlich in vielen Städten die ketzerischen Überzeugungen von der unchristlichen Stellung der Geistlichen und der Verwerflichkeit der katholischen Kirchenherrschaft überhaupt. Hiegegen wandte die Kirche natürlich alle Mittel an, die ihr irgend zu Gebote standen, sie steigerte ihre Strafen bis zur größtmöglichen Höhe: allein, die frühere Schüchternheit kühn durchbrechend, genügte es den Laien keineswegs, sich etwa um Bann und Interdikt nicht zu kümmern; sondern sie erfanden, den Kirchenstrafen gegenüber, eine ähnliche Reihe von weltlichen Zwangsmitteln gegen die Geistlichen, ja sie stellten der kirchlichen eine weltliche Gesetzgebung mit gleich umfassenden Ansichten und oft sehr harten Zwangs- und Vollziehungs-Mitteln gegenüber.

Wir geben einige Beispiele: der Bischof von Florenz belegte die Stadt im Jahre 1224 mit dem geistlichen Banne, und die Stadt belegte dagegen ihn mit dem weltlichen Banne oder der AchtReg. Hon. III, Jahr IX, Urk. 102. Die Geldstrafe welche der Papst den Florentinern dafür auflegte, sollte nicht in die eigene Kasse des Bischofs fließen, sondern zum Besten des Bisthums verausgabt werden.! In demselben Jahre verbot Parentius, der Podesta von LukkaReg. Hon. III, Jahr VI, Urk. 342. Parentius war ein geborner Römer.  Mem. di Lucca II, 327., bei gleicher Veranlassung, daß irgend jemand taufen lasse oder beichte. Sein Sohn Andreas, der Podesta von Foligno, brauchte Gewalt gegen die Begleiter eines Kardinals, sie wurden verwundet, ausgeplündert, ja der Kardinal selbst entkam nur durch eine schnellere Flucht. Zu Forli ward schon im Jahre 1198 bei einem ähnlichen Aufstande der Neffe des Papstes Innocenz des dritten erschlagenBonoli istorie di Forli 60.. In Venedig setzte der Doge ums Jahr 1234 Geistliche aus eigener Macht, bannte sie und verbot die Berufungen an den päpstlichen StuhlRegesta Gregorii IX, Jahr VI, Urk. 81.. Das 113 Gleiche geschah in Mailand, Verona und andern lombardischen Städten; ja der Podesta von Mailand wagte es, wie der Papst sich ausdrückt, mit einer so lächerlichen als unerhörten VerwegenheitRegesta Honorii III, Jahr VIII, Urk. 303.  Podestas legitima matrimonia, quod etiam ridiculum est, separare inaudita temeritate praesumit. – Und Jahr VI, Urk. 172., gesetzliche Ehen zu scheiden und den Erzbischof der Stadt in den Bann zu thun. Im Jahre 1220 entbanden die dreihundert Räthe der Stadt Parma den Podesta von dem Eide, die Kirchen, Geistlichen und den Bischof zu schützenRegesta Honorii III, Urk. 178, 435.. Kein Geistlicher erhielt Recht, der sich nicht vor dem weltlichen Gericht stellte; kein Bürger durfte mit Geistlichen Verträge eingehn, oder ihnen Brot backen, oder ihr Getreide mahlen, oder sich ihrer Backöfen und Mühlen bedienen, keiner durfte ihnen den Bart scheren. War ein Bürger so schwach, daß er auf dem Todtenbette, der Lossprechung halber, schwur, er wolle den Befehlen der Kirche gehorchen, so begrub man ihn nicht in geweihter Erde, sondern im Miste; erhielt er die Gesundheit wieder, so zog man seine Güter ein. Bei der Anwendung dieser strengen Maaßregeln, wurden alle bischöflichen Gebäude ausgeplündert, die Grundstücke verwüstet und viele Geistliche geprügelt und verwundet. Im Jahre 1243 ließ der Podesta von Piacenza den Überbringer ihm mißfälliger päpstlicher Schreiben aufhängen, und ihm so viel Gewichte an die Beine binden, daß sich alle Glieder aus den Gelenken lösetenUghelli Ital. sacra II, 224.. – Und Frevel solcher Art wagten nicht bloß die mächtigeren Städte, sondern auch die kleinern: wie Modena, Novara, Fano, Massa, Treviso, Sarsena, Feltre, Imola, BellunoReg. Hon. III, Jahr II, Urk. 671, 680, 1298; IV, 835; V, 509.  Ughelli Ital. sacra II, 633, 661; III, 716; V, 372.  Innoc. ep. VII, 41..

Natürlich befahl der Papst, daß man alle Stadtgesetze 114 welche den Kirchenrechten und Freiheiten irgend zu nahe träten, als ungültig vernichteRegesta Honori III, Jahr IV, Urk. 550.; er befahl, daß diejenigen, welche ohne weitern eigenen Antheil dieselben nur niedergeschrieben hätten, dennoch ihr Amt verlieren solltenRegesta Honori III, Jahr VI, Urk. 317.. Wo aber diese Befehle, gleich den geistlichen Strafen, unberücksichtigt blieben, suchte er umfassendere weltliche Mittel zur Anwendung zu bringen, und verlangte z. B. während jenes Streites mit den Parmensern: daß die Venetianer, der König von Frankreich und alle übrigen Staaten, die Güter und Forderungen jener in Beschlag nehmen sollten, bis sie Genugthuung geleistet hätten. Solche Steigerungen der Strafmittel führten aber nothwendig in offenen Krieg, und während des dreizehnten Jahrhunderts finden wir eine Unzahl von schrecklichen, an Kirchen, Klöstern, und Geistlichen schonungslos verübten UnbildenTiraboschi storia di Nonantola I, 133.  Ughelli Italia sacra an vielen Orten, z. B. IV, 183..

Zuletzt siegte allerdings in der Regel die Kirche ob und erhielt eine, wenn auch nicht ganz entschädigende Genugthuung. Diese Nachgiebigkeit, dieser endliche Gehorsam entstand aber keineswegs immer aus der Rückkehr zu fromm-gläubigen Gesinnungen; sondern eben so oft aus der Stellung der Parteien in den Städten, und aus dem Verhältnisse derselben zu den Kaisern und Päpsten. Man ergriff aus mehren Übeln dann das kleinste, suchte da Hülfe, wo sie am ersten zu bekommen, gab da nach, wo das meiste zu gewinnen war. Zu Überlassung solchen Gewinnes fanden sich die Päpste nicht immer bereit; vielmehr hielten sie strenger und folgerechter auf die kirchlichen Rechte und Ansichten, als der Kaiser auf die kaiserlichen. Ihre Empfehlungen zu Ämtern waren nicht minder dringendBeispiele solcher Empfehlungen: Martorelli memorie d'Osimo.  Regesta Greg. IX, Jahr I, S. 456.; ihr Schutz und Dienst oft nicht wohlfeiler, als der des Kaisers, 115 und ihre Strenge gegen anmaaßliche Zünfte und Körperschaften nicht geringer. So zahlte z. B. Jesi im Jahre 1248, 3300 ravennatische Pfunde zur Unterhaltung der Söldner Innocenz des viertenBaldassini XIX und XLVI.  Regesta Honorii III, Jahr VIII, Urk. 52.  pactiones, fraternitates Ianificum etc. - penitus irritamus.; und 1224 hob Gregor IX durch seinen Gesandten alle jene Zünfte und Genossenschaften in Perugia auf. – Desungeachtet hatte der Papst einen großen Vortheil vor dem Kaiser voraus: dieser blieb nämlich für Italien immer ein Ausländer und sein Ziel war die Gründung einer fremden Herrschaft; jener war fast immer ein Eingeborner, und sein bisweilen erheucheltes, sehr oft aber wahrhaftes Streben ging dahin, die Italiener von der Unterdrückung fremder Völker zu befreien. Alles Gesagte bestätigt übrigens die Bemerkung: daß diejenigen keineswegs gründlich unterrichtet sind, welche kurzweg die Städte in kaiserlich und kirchlich gesinnte eintheilen, oder unbekümmert um die außerordentliche Mannigfaltigkeit der Verhältnisse, Bestrebungen, Ansichten, Richtungen und Leidenschaften, mit einiger Weisheit ein Paar Zauberformeln aufstellen, vermöge welcher die angeblich in erstaunlicher Thorheit befangenen Kaiser und Päpste damals kinderleicht alle hätten einigen, beschwichtigen und beherrschen können.

ee) Von dem Verhältniß der Städte zu den Landleuten.

Um das Verhältniß der Städte zu den Landleuten in Italien auch nur einigermaßen aufklären zu können, müssen die wenigen Nachrichten, welche über die letzten auf uns gekommen sind, ohne Ausnahme hier zusammengestellt werden. Die Rechte und Pflichten der Landleute und Ackerbauer waren von der mannigfachsten Art. Auf der niedrigsten Stufe standen diejenigen, welche noch mit dem alten Namen servi, Sklaven, bezeichnet wurden; dann folgten unter den verschiedenen Namen von leibeignen Ansiedlern, 116 Einwohnern, Insitzern, ZinsleutenColoni, inquilini, adscriptitii um 1134 in der Gegend von Asti.  Moriondus monumenta Aquemsia I, Urk. 39.  Eben so servi inquilini und adscriptitiiCartepec. di S. Salvadore, mscr., Urk. 323 von 1192.  Opera della primaziale di Pisa, mscr. nell' archivio diplom. di Firenze, Urk. von 1231.  Im zwölften Jahrhunderte werden in der Gegend von Parma genannt: homines habentes fortalitia ad mandatum in obedientia, homines de masnada, adscripti, servi, ancillae.  Affò storia di Guastalla 335.  Liberi homines qui vulgo Arimanni dicuntur.  Urkunde Friedrichs I für die Gegend von Verona von 1165.  Verci storia degli Ecelini I, 33.  Aldiones et Aldionas, Herimannos et Herimannas im Freibriefe Friedrichs I für Bergamo von 1156.  Ughelli Italia sacra I, 541. u. a. immer mehr und mehr Berechtigte, bis die höchsten Stufen dem freien Bürger, ja dem Adelichen ganz nahe stellten.

Es ist eben so falsch anzunehmen: daß erst die deutschen Stämme die Sklaverei nach Italien gebracht hättenDies äußert Carli storia di Verona III, 11., als daß die altrömische in voller Strenge fortgedauert habe. Die letzte Annahme steht im Widerspruch mit dem wahren Christenthume; weil dies aber leider nicht überall zum vollen Daseyn gekommen ist, so dürfen die im einzelnen beweisenden Zeugnisse nicht vernachlässigt werden. Und da findet sich keine Spur, daß der neue Sklav ganz rechtlos, ganz ohne Eigenthum und in der Willkür des Herrn gewesen sey. Er war eigentlich nur ein adscriptitius, ein der Scholle zugehöriger Mann. Dem gemäß finden wir allerdings, daß Landleute mit Frau und Kindern, mit Grundstücken und Abgaben verkauft wurdenCartepecore di Cestello, mscr., Urk. 145, von 1220.; welche Erscheinung aber um so weniger volle Sklaverei in sich schließt, da gleich viel Beispiele entgegenstehen, wo sie sich aus eigenen Mitteln loskauften. Aber nicht bloß auf diese, für arme Leibeigene immer schwierige und nur im einzelnen mögliche Weise nahm ihr Verhältniß ein Ende; 117 vielmehr finden wir Freilassungen von Seiten der Geistlichen im Gefühl ihrer Pflicht als ChristenCartep. di Cestello, mscr., Urk. 189, von 1229., von Seiten der Adelichen im Gefühl ihrer Ehre und vielleicht ihres VortheilsSo ließ der Markgraf von Montferrat 1162 mehre Leibeigene frei.  Moriondus II, Urk. 18, S. 632., von Seiten der Städte im Angedenken an den Werth der Freiheit1205 in Pistoja.  Cartep. di Pistoja, mscr.  Siehe unten Bologna., von vielen Einzelnen auf dem Todtenbette, um in jener Welt für solche Milde Gnade zu finden1197 in Venedig Freilassung durch Testament.  Argelatus de monetis Italiae III, app. 5.  Mehre Beispiele bei Gennari annali di Padova zu 1134 und 1156. Kunitza, Ezelins Schwester, ließ 1264 viele frei pro remissione animaeVerci Ecel. III, Urk. 277.  Eben so 1199 Speronella, Ezelins Schwester.  Ebend. Urk. 67.  Siehe auch Fantuzzi monum. Ravennati III, Urk. 32, S. 289.. Bisweilen wurden Leibeigene für tüchtig geleistete Kriegsdienste mit der Freiheit belohntCarli Verona III, 1-11.; bisweilen vernichtete die Kirche das Anrecht des ihr ungehorsamen Herrn. So erklärte Alexander IV alle Leibeigenen und Pflichtigen für frei, welche den gebannten Ezelin verlassen würdenVerci Ecel. III, Urk. 238.. Sehr häufig nahmen endlich alle Abhängigkeitsverhältnisse (wie wir unten näher sehen werden) dadurch ein Ende, daß die Pflichtigen sich der Gewalt ihrer Herrn entzogen und in den Schutz der Städte begaben. Da nun so viele Gründe zusammenkamen, welche die Zahl der Leibeigenen verringerten, da keine Mehrung derselben durch Krieg, Kauf oder Gesetz eintratAntichità Longob. Milanesi I, 348.  Ughelli Italia sacra II, 658. Die Bestimmungen über den Stand der Kinder von Freien und Unfreien waren nicht überall gleich, und die gewöhnliche Annahme, daß das Kind der Mutter folge, fand Ausnahmen., so mußten sie allmählich fast ganz verschwinden. Doch finden sich auch 118 einzelne Fälle, wo man sich auf die Leibeigenschaft, als auf ein wenigstens bedingtes Gut berief: so befreite dies Verhältniß im Bolognesischen von mehren öffentlichen Abgaben und Leistungen, vom Wege- und Brücken-BauSavioli II, 2, 463.. Nur volle Bürger waren hiezu verpflichtet. Umgekehrt aber genügte eine zwanzigjährige Befreiung von solchen Lasten, die Leibeigenschaft vorauszusetzen; welche Voraussetzung allein durch einen vollen und urkundlichen Beweis konnte umgestoßen werden.

Am häufigsten, jedoch unter mannigfachen Abstufungen und Nebenbestimmungen, kommt das Verhältniß der Zeitpächter und Zinsbesitzer vor, und führt bis an volles Eigenthum hinanWir geben einige Beispiele. In Toskana findet sich im dreizehnten Jahrhundert (Cartepec. di S.  Bartolomeo di Pistoja, mscr.) eine große Zahl von Verträgen über Zeitpacht und über lebenslänglichen Zinsbesitz; in Ravenna und dem ehemaligen Exarchat nähern sie sich mehr der eigentlichen Emphyteuse (Fantuzzi an vielen Stellen, z. B. I, 5, 455). Bei der Zeitpacht überlieferte der Pächter oft ein Drittel der Früchte und übernahm die Zehnten; anderwärts gab er die Hälfte der Früchte, und Nebenbestimmungen über Dienste, Fuhren, Handarbeiten u. dgl. steigerten oder minderten die eigentliche Hauptabgabe. Diejenigen Bauern, welche um Ravenna das Land für die Hälfte der Früchte inne hatten und ihren Verpflichtungen über zehn Jahre lang getreu nachkamen (Fantuzzi IV, 39, 42, 47, 48, 49, 111, 133, 134, 191), durfte der Herr nicht ohne Grund steigern oder wegjagen; doch ward ein solcher Bauer, im Fall er davonging, zurückgeholt. Sofern er sich aber dem Herrn nie eidlich verpflichtet, und fünf Jahr ruhig in Ravenna gelebt hatte, fand keine Ansprache, nicht einmal auf die Güter statt. Über die Insitzer oder Zinsleute (supersedentes) hatte der Herr eine Art Gerichtsbarkeit und Strafrecht, sobald indessen von peinlichen Vergehen und von Ansprüchen gegen einen Dritten die Rede war, trat die Gewalt des Podesta ein. Der Insitzer durfte sein Anrecht nicht verkaufen, aber über die Hälfte seines Allodes und seine beweglichen Güter letztwillig verfügen. Kamen die Grundstücke durch Kauf an einen neuen Herrn, so mußten die Bauern, welche auf Zins oder Ablieferung der halben Früchte saßen, ihre Pflichten anerkennen und die Bestätigung ihres Rechts, wahrscheinlich gegen Zahlung einer Abgabe, nachsuchen. Bäume durften sie nicht verkaufen. Zahlten die Bauern nicht, wenn der Herr durch seinen Boten mahnte, so schickte der Podesta den Stadtdiener auf ihre Kosten zur Auspfändung. Diese sollte nicht auf Betten, Kleider und Waffen gehen, und die Grundstücke selbst durften Schulden halber nur eingezogen werden, wenn der Podesta seine Zustimmung gab. – Im Jahre 1212 erhielt die Gemeine zu Cestello in Toskana durch geistliche Verleihung das Recht, daß der Vater den Söhnen, der Oheim dem Neffen, und umgekehrt, die Güter vermachen könne (Cartepec. di S. Salvadore, mscr., Urk. 358). – Im zwölften Jahrhundert finden wir um Piacenza dienstpflichtige, mit starken Abgaben belegte Bauern (rustici), welche man den Vasallen von gutem und ehrbarem Stande entgegensetzte; aber es gab auch Vasallen, deren Rechte keineswegs feststanden, und die, eine Hälfte ihrer Güter für Bauergüter, Rustikalgüter anerkennen sollten. (Boni et honorabilis status.  Poggiali mem. di Piacenza V, 14.) – Um 1115 wurden bei Nonantola Grundstücke zum Nießbrauch auf drei Geschlechtsfolgen ausgethan, und zwar ging das Erbrecht bald nur auf männliche, bald auch auf weibliche Nachkommen und Seitenverwandten. Nach Abgang der dritten Geschlechtsfolge suchte man die Erneuung des Rechts, und zahlte so viel als bei dem ersten Verleihen. (Tiraboschi stor. di Nonantola II, Urk. 217, 218, 235 u. s. w.) – Im dreizehnten Jahrhunderte kommen im Friaul und der Mark Treviso Hausleute (uomini di masnada, mansata) vor, welche Grundstücke gegen ungleiche Verpflichtungen übernehmen: einige stehen nämlich mit den Leibeigenen fast auf einer Stufe; andere dürfen über ihr Gut schalten und nur nicht ohne Erlaubniß wegziehen. Diese letzten hatten Kriegs- und Waffen-Recht, welches man vollkommen Leibeigenen in der Regel versagte (Verci Ecelini II, 40). – Starb ein Landmann zu Pareto (und ähnliches fand wohl allgemeiner im Genuesischen statt) ohne Kinder und Testament, so erbte die Herrschaft (curia) das bewegliche Gut. Hinterließ er Kinder und verfügte er letztwillig, so mußte er der Herrschaft ein Drittel der beweglichen Güter vermachen; sonst ward verfahren, als sey kein Testament vorhanden..

119 Nicht minder verschieden, als das Besitz- und Erb-Recht, waren die Abgaben. Im Jahre 1204 wurden die 120 unbestimmten, ungemessenen Dienste, welche die Landleute an die Abtei Cestello bei Florenz zu leisten hatten, in eine jährliche feste Abgabe verwandeltCartepec. di Cestello, mscr., Urk. 119, 145.. Der Herr durfte aber auch hin und wieder einzelne Antheile von Gütern verkaufen, wenn er die Abgabe verhältnißmäßig theilte. Im MailändischenGiulini zu 1216, p. 324. waren die Unterthanen verpflichtet, den höhern Lehnsherrn, – deren Rechte sonst sehr von einander abwichen –, Wall und Gräben an den Burgen zu machen, Thore zu fertigen, Thorwächter zu stellen u. s. w.Im Erzbisthum Ravenna zahlte ums Jahr 1177 ein Handarbeiter für sich und seine Familie vier Denare; wer einen Ochsen hielt, sechs Denare, wer drei hielt, zwei Schilling. (Fantuzzi IV, Urk. 70.) In der Gegend von Modena zahlte ums Jahr 1197 der Handarbeiter vier Denare, und wer zwei Ochsen besaß, zwölf kaiserliche Denare (Tiraboschi memor. di Modena IV, Urk. 620, 670); im Jahre 1205 findet sich für dieselben Fälle eine höhere Abgabe von acht und sechzehn Denare; im Jahre 1234 in der Gegend von Bologna die Abgabe von achtzehn Denare und drei Schilling; aber wahrscheinlich war hier der Münzfuß bedeutend leichter (Ibid. V, Urk. 800)..

Im ganzen gab es mehr Natural-, als Geld-Abgaben, und aus jenen kann man eher auf die günstige oder ungünstige Stellung der Landleute schließen, als aus diesen. Die Ablieferung der halben Früchte bei einigen Nebenlasten (ein noch jetzt in Italien sehr häufiges Verhältniß) macht keine reichen Bauern; die Ablieferung von einem Drittel erscheint als ein günstiger Pacht- oder Erb-Zins. Wie sich die Geldabgaben zu den Einnahmen und zu dem Grundvermögen verhielten, ist nicht auszumitteln; nur zeigen die vielen deshalb geschlossenen VerträgeMehre Beispiele bei Catalanus ecclesia Firmana. – Werth und Gewicht der Münzen wechselte gar oft, und wir können hier im kurzen darüber nichts beibringen. Beispielsweise nur folgendes: sieben Hufnägel kosteten in Ravenna einen Denar, den Bart eines Ritters zu scheren zwei Denare.  Fantuzzi IV, Statuten No. 264, 274., daß keine einseitige, unbedingte Willkür statt finden durfte.

121 Natürlich aber waren die Landleute mit diesem mittlern Verhältnisse keineswegs unbedingt, und um so weniger zufriedenCarli stor. di Verona II, 515.  Denina XI, 7., da der Schutz der Könige und des Adels immer unzureichender ward, und das Beispiel der zur völligen Unabhängigkeit aufsteigenden Städte reizte und befeuerte. Doch war auch hier die Mannigfaltigkeit der Bestimmungsgründe und der Erscheinungen größer, als man glauben sollte.

Manche Dorfgemeinen wurden als solche durch eigene Kraft, andere durch kaiserliche Bestätigung, noch andere durch Verträge mit dem hohen Adel unabhängig, und bekamen das Recht ihre Obrigkeiten zu wählen und eigene Gerichte zu haltenMurat. antiquit. Ital. IV, 39.  Moriondus I, Urk. 47.  Freibrief des Markgrafen von Montferrat von 1158 für Gasingo.. Bisweilen luden die Städte alle von ihren Herrn etwa gedrückte Landleute freundlich ein, sich mit den mächtigern Bürgerschaften zu verbindenSo in Florenz im Jahre 1106.  Mecati storia della nobilità di Firenze I, 38.; wogegen die Adelichen, um dem ihnen hiedurch drohenden Verluste zu entgehen, sich in mehren mit Städten abgeschlossenen Verträgen ausbedungen, daß diese keinen von ihren Leuten als Bürger aufnehmen solltenMoriondus I, Urk. 119.  Vertrag zwischen dem Markgrafen von Montserrat und Alessandria von 1203.. Konnten jene Adelichen Forderungen dieser Art nicht durchsetzen, so suchten sie, und auch wohl die Geistlichkeit, Hülfe bei den Kaisern. Ihren Bitten gemäß befahl z. B. Friedrich I im Jahre 1167Soldanus Urk. 84.: daß alle Landleute, welche nach Städten gezogen wären, um sich den Pflichten gegen ihre Herrn zu entziehen, zurückkehren oder gewärtigen sollten, daß man sie wegen so einseitigen Rechtsbruches ächte und ihre Güter einziehe. Allerdings wurden die Herren durch dies Davongehen ihrer Leute oft sehr verletzt: aber andererseits muß man auf die üble Behandlung der letzten schließen, 122 wenn sie sich, um nur von persönlicher Abhängigkeit frei zu werden, der Gefahr aussetzten ihre Güter zu verlieren. Wiederum scheint es, als sey die Lage der Landleute schon deshalb nicht die schlimmste gewesen, weil sie doch ein Besitzthum hatten, welches ihnen niemand ohne Urtel und Recht nehmen sollte; auch war die Gefahr, dies beim Wegziehen in die Städte zu verlieren, wohl nicht so groß, als man denkt, weil die Bürgerschaften die Vollziehung nachtheiliger Rechtssprüche oft mit Gewalt verhinderten. Nicht selten kam man zu dem mittlern Auswege, daß dem Herrn bis zum Ablauf einer gewissen Frist die Rückberufung der Entwichenen frei stehe, später aber jeder Anspruch verfal1en seyCosta de Beauregard mémoir. de Savoye I, 70-80.. Diese Frist war in der Regel wohl Jahr und Tag: als aber die Städte ihre Herrschaft sehr ausbreiteten, als sie selbst viele pflichtige Leute gewannen, so geschah zu ihrem Verdruß, was sie früher, solange es nur den Adel traf, gar gern hatten geschehen lassen: jene Leute entliefen nämlich der einen Stadt und begaben sich in den Schutz der andern, was hier zu Fehden, dort zu Verträgen Veranlassung gab, wobei man, der Beförderung der Freiheit minder eingedenk, das Rückberufungsrecht wohl bis vierundzwanzig Jahre ausdehnteSo zwischen Como und Chur.  Rovelli stor. di Como II, 376.. Ja die pflichtigen Leute drängten sich, um der Steuerfreiheit und anderer Vortheile willen, so von allen Seiten und unter so vielen Vorwänden selbst in die Bürgerrollen der sie beherrschenden Städte einGhirardacci I, 168., daß diese, wie Bologna im Jahre 1247, gegen solch, nunmehr als Unfug bezeichnetes, Streben, Gesetze machten und vollzogen. Fand umgekehrt manche Bürgerschaft, sie sey nicht zahlreich und mächtig genug, so zwang sie Landleute in die Städte zu ziehen, worüber jene sich bei Kaiser und PapstRovelli II, CCXXXII. Urk. gegen Modena von 1227, in Regesta Greg. IX, I, p. 181., aber wohl selten mit Erfolg 123 beklagten. Oft wurden auch in den furchtbar grausamen Fehden, Burgen und Dörfer ganz zerstört, und da blieb den Landleuten keine Wahl, und man ließ ihnen keine Wahl: sie mußten sich in der siegenden Stadt mit mehr oder weniger Rechten niederlassenMartorelli memor. d'Osimo 98.. Wo sich aber auch Landleute außerhalb der Städte erhielten, in eigentlich freie unabhängige Bauern verwandelten sie sich nur sehr selten, und die Aussicht der Bürger war wohl nicht immer gelinder, als die der AdelichenFantuzzi IV, Urk. 24, 27, 33.. So mußten bei Ravenna die Fischer ihre Fische, die Viehbesitzer ihr Vieh vorzugsweise in die Stadt zum Verkauf bringen; und im Mailändischen wurde den Bauern nicht selten die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse ebenfalls beschränkt, und das Brotbacken zum Verkauf untersagtGiulini VII, 574..

ff) Von den innern Verhältnissen der Städte selbst.

Jetzo, nachdem wir die wichtigsten Beziehungen kennen lernten, welche auf die eigenthümliche Entwickelung der Städte einwirkten, werden sich die innern Einrichtungen derselben zweckmäßiger darstellen lassen; doch erscheint es zur bessern Übersicht nützlich, diese Darstellung in mehre Abtheilungen zu zerfällen. Wir sprechen also zuerst:

α) Von den innern Verhältnissen der Städte bis zum konstanzer Frieden, oder bis gegen das Ende des zwölften Jahrhunderts.

Die altrömischen Einrichtungen, welche in mehren Städten eine gemäßigte Freiheit beförderten, wurden von den deutschen Eroberern keineswegs überall aufgehoben: denn theils fehlte es diesen dazu an Macht, theils standen jene ihren Ansichten und Wünschen nicht im Wege, theils war die Neigung zum Verändern des Bestehenden bei weitem nicht in einem solchen Maaße vorhanden, wie wohl in den 124 neuesten Zeiten. Wenn also auch in einzelnen, besonders kleinern Landstädten, alle Beamten von einem weltlichen oder geistlichen Obern gesetzt wurden, wenn auch die Rathsherren hin und wieder so wenig Rechte und Ehren, und so viel Lasten und Verpflichtungen hatten, daß man sie zur Annahme ihrer Stellen zwingen mußteSavigny I, c. 2, II, XXVI.; so konnten doch nicht alle öffentliche Beziehungen, Versammlungen und Einwirkungen verloren gehn: erstens, weil die Gerichtsverfassung dem Volke in der Regel durch die Schöppen eine lebendige Theilnahme verliehRovelli dissert. prael. II, 12.; zweitens, weil in den frühern Jahrhunderten die Wahlen der Geistlichen und Bischöfe nicht ohne die Laien vollzogen wurden; drittens, weil man der Bürgerschaft gewöhnlich eine ungestörte Verwaltung ihres Gemeinevermögens ließ.

Der größte Schritt zur Gründung der Unabhängigkeit war aber ohne Zweifel das Recht, die städtischen Beamten zu wählen. Dies Recht wurde den Bürgerschaften keineswegs gleichzeitig, oder durch ein allgemeines Gesetz, oder überall urkundlich, oder ohne allen Widerspruch und alle Unterbrechung verliehen; vielmehr kam fast jede Stadt dazu auf andere Weise, unter verschiedenen Verhältnissen, unter mehr oder weniger günstigen Bedingungen, durch eigene Gewalt, oder gnädige Verleihung, oder auch durch unvordenkliches Herkommen. So hatten z. B. Rom und Venedig wohl von jeher die freie Wahl ihrer Obrigkeiten, und Ludwig der Fromme soll sie den Städten in Istrien verliehen habenCarli Verona IV, 170.. In Ravenna finden wir Konsuln ums Jahr 804 und 963Carlini de pace Constantiae 7.  Rovelli II, 118.  Antichità Longob. Milanesi I, diss. 6.  Murat. antiq. Ital. IV, diss. XLVI, p. 50 u. f.  Lami lezioni di Antichità Toscane I, CXXIII.  Neumann Verf. von Florenz 14., in Ferrara um 1015, in Pisa um 1094, in Como 1109, in Mailand 1117 u. s. w.; und 125 fast allgemein läßt sich annehmen, daß gegen Ende des eilften Jahrhunderts in den meisten italienischen Städten selbstgewählte Konsuln vorhanden waren, welche sich aber freilich, sobald der Kaiser mit überwiegender Macht auftrat, dessen Bestätigung unterwerfen mußten.

Diese, bisweilen wohl nur aus dem Adel, öfter aus allen Ständen gewählten Konsuln, erscheinen während des zwölften Jahrhunderts ohne allen Zweifel als die wichtigsten StaatsbeamtenSavigny I, 323, 111, 103. Die Konsuln entstanden zum Theil wohl in Erinnerung an altrömische Einrichtungen, zum Theil mögen sie aus den Schöppen und den verwaltenden Beamten hervorgewachsen seyn.; so daß man diesen Zeitraum danach den konsularischen nennen und dem folgenden Zeitraume der Podesta entgegensetzen könnte.

Die Zahl der Konsuln war nicht allein in den einzelnen Städten verschieden, sondern man wählte auch in derselben Stadt bald mehr bald wenigerRovelli storia di Como, zu 1114.  Moscardo storia di Verona 125.  Murat. antiq. Ital. diss. XLVI, S. 40–50.  Malvecius 882.  Caesen. annal. zu 1173 und 1180.. So finden wir im Jahre 1114 funfzehn Konsuln in Como, 1120 vier in Verona, 1126 vier in Mantua, 1142 sieben in Modena, 1168 vier in Brescia, 1173 sieben in Bologna, 1180 vier ebendaselbstCartepec. di S. Bartol. di Pistoja, mscr. nell' archivio dipl. di Firenze, zu 1212.  Bussi 57., 1212 vier in der kleinen Stadt Proto, zwei oder vier in Viterbo u. s. w. Nirgends wechselte die Zahl der Konsuln so sehr, als in dem höchst beweglichen Genua; doch sank sie nie unter drei, und stieg nie über achtCaffari annal. bei Muratori.. Aus diesen und ähnlichen Beispielen ergiebt sich, daß man in der Regel vier bis sechs Konsuln wählte; welche Regel auch nicht durch die ganz ungewöhnliche Erscheinung umgestoßen wird, daß wir im Jahre 1124 einmal sechzig Konsuln in Lukka finden. Wohl aber muß man 126 sich die Verschiedenheit einprägen, welche unter den Konsuln selbst statt fandMurat. antiq. Estens. I, 155.  Sie hatten einen andern Wirkungskreis.. Neben jenen eigentlichen, vorzugsweise so genannten Konsuln der Stadt, der Gemeine (de communi), gab es nämlich mehre untergeordnete ArtenSo wie es jetzt viele Arten von Räthen giebt., der Gerichte, der Kaufleute u. s. w., mit gesonderten WirkungskreisenVedriani storia di Modena II, 123.  Carlini 9.  Consules de placitis, Mercatorum u. s. w., welche jedoch in jenen höchsten Konsuln ihren Mittelpunkt und ihre vorgesetzte Behörde fanden.

Das Amt eines Konsuls dauerte in der Regel ein Jahr, doch konnte der Abgehende wieder gewählt werden; ja in der Mitte des zwölften Jahrhunderts bekleidete Cocco Griffi jenes Amt in Pisa siebzehn Jahre nach einanderTronci storia di Pisa, zu 1154., und verherrlichte die Stadt und sich, durch große Baue und treffliche Einrichtungen. – Über die Wahlart der Konsuln fehlt es fast an allen nähern Nachrichten, und kaum weiß man, wie viel auf die vereinzelten Angaben zu bauen ist: daß in Brescia funfzig vom großen Rath erwählte MännerCarlini 8.  Sismondi II, 341. Inwieweit das überall Anwendung finde, was Sigonius de regno Italiae X, 241 beibringt, ist sehr zweifelhaft., daß in Florenz hundert erwählte Männer die Konsuln ernannten. Etwas mehr Licht wird sich über diesen Gegenstand verbreiten, wenn wir die Verhältnisse der wichtigsten Städte unten im einzelnen entwickeln, und wenn wir jetzo das zusammenstellen, was sich von den übrigen öffentlichen Körperschaften, von den Räthen und ihrer Stellung gegen die Konsuln ermitteln ließ.

Wenn man nämlich auch im allgemeinen annehmen kann, daß die eigentliche Verwaltung in den Händen der Konsuln und derjenigen Beamten war, welche für die 127 Rechtspflege, die Steuern, die Polizei u. s. f. ernannt wurden; so konnten diese doch niemals eigenmächtig verfahren, da ihnen genossenschaftliche Behörden, Räthe (consilia, consiliarii) in mannigfachen Abstufungen zur Seite standen, welche bei allen wichtigen Sachen, und ohne Ausnahme bei der gesammten Gesetzgebung befragt werden mußten. Allerdings hatte jede bedeutende Stadt (wie wir unten, so viel als möglich, zeigen wollen) hiebei ihre Eigenthümlichkeiten, und bald überwogen demokratische, bald aristokratische Ansichten; doch kann man als Regel annehmen, daß der allgemeinern Volksversammlung ein engerer Ausschuß gegenüber standSo wie in Athen der ἐκκλησία, die βουλὴ.. An jener sollte wohl eigentlich, wenn auch nicht das ganze Volk nach Köpfen, doch jeder großjährige, unabhängige Bürger Theil nehmen: da dies aber den Mächtigern oft unbequem, da es mit den Beschäftigungen der Bürger oft unvereinbar erschien, oder zu Aufständen und Verwirrungen führte; so verschwand an vielen Orten die allgemeine Volksversammlung (concio) fast ganz, und der große Rath (consilium majus) trat so sehr an ihre Stelle, daß beides oft verwechselt oder als gleichbedeutend genommen wird. Dies mit Unrecht: denn einmal findet man bis in die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts die Volksversammlung hier und da dem großen Rathe entgegengesetzt; ferner findet man, daß sie bei ganz außerordentlichen Gelegenheiten ausnahmsweise berufen wurde, oder auch wohl zu schädlicher wie zu heilsamer Einwirkung, eigenmächtig zusammentratNach 1256 wird in Padua die concio neben dem großen Rath erwähnt.  Cerci Ecelini III, Urk. 230. – 1204 publica concio zu Faenza.  Savioli II, 2, Urk. 362 und 380. – 1219 in Imola. Savioli II, 2, Urk. 463. – 1260 in Bassano generalis concilium, et plena Arenga unterschieden.  Verci Trevig. II, Urk. 104.. Desungeachtet bleibt es im allgemeinen wahr: daß die Gesammtzahl der Bürgerschaft eine unmittelbare Einwirkung auf die öffentlichen Einrichtungen verlor (oder vielmehr, trotz des Namens, 128 wohl nur sehr selten gehabt hatte), daß an die Stelle der verwirrten vielköpfigen Demokratie, ein engerer Ausschuß trat, welcher nunmehr eben als der demokratische Theil der Verfassung betrachtet werden muß. So erschien in Venedig (um ein Beispiel, und ein recht schneidendes, zu geben) der große Rath im Gegensatz einer Volksversammlung unstreitig als eine aristokratische KörperschaftSelbst in kleinern Städten, z. B. in Tolentino.  Santini memorie di Tolentino 314.: nachdem aber das Volk nicht mehr versammelt und befragt wurde, verwandelte sich der große Rath (als die zahlreichste Körperschaft) in den demokratischen Theil der Verfassung, und ihm standen die übrigen Räthe und engern Ausschüsse seitdem als das strenger Aristokratische gegenüber.

Nirgends fehlte ferner ein engerer kleinerer RathSiehe darüber unten das Nähere. (consilium speciale), welcher in der Regel vorberathen mußte, ehe eine Sache durch die Konsuln an das Volk oder den großen Rath gebracht wurde. Allmählich bildete sich aber ein noch engerer Ausschuß, welcher über dem kleinern Rathe stand, und nicht bloß bei der Gesetzgebung, sondern auch bei allen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten mitsprach. Dieser Ausschuß, gewöhnlich Credenza genannt, ließe sich mit dem vergleichen, was man in neuern Zeiten wohl den Geheimenrath oder Staatsrath genannt hat; nur muß nicht vergessen werden, welche Eigenthümlichkeiten eine republikanische Verfassung, jeder Körperschaft und Behörde unaustilgbar aufdrückt. Das Wechselverhältniß der Credenza und des kleinen Rathes ist nicht überall ganz deutlich zu erkennen, ja beide scheinen bisweilen in einander zu verschmelzen; in dem Maaße aber, als die Bedeutung der Volksversammlung verschwand und das Demokratische wie gesagt an den großen Rath überging, bildeten sich die engern Ausschüsse immer mehr und mehr aus: der kleine Rath nahm allmählich die Stelle des großen, die Credenza 129 die Stelle des kleinen Rathes ein, bis man endlich im dreizehnten Jahrhundert wenige AnzianeAnciens., oder Alte, über den geheimen Rath setzte, und anstatt der vier bis sechs Konsuln einen Podesta erwählte. So ruhte also die Pyramide der Behörden und Körperschaften auf breiterem Grunde und ward in regelmäßigen Abstufungen verengt, bis sie sich in einer Spitze endigte.

Die Zahl der Beisitzer des großen Rathes war nicht in allen Städten, ja nicht in derselben Stadt immer gleich groß. Denn im Fall das Gesetz die Eigenschaften bestimmte, welche unbedingt den Zutritt eröffneten, so mußte die Zahl der Berechtigten steigen oder sinken; und dasselbe fand statt, wenn etwa der kleinere Rath die Vorgeschlagenen mit einer gewissen Stimmenmehrheit verwerfen konnte. Gewöhnlich wählten indeß die Bürger jährlich nach Stadtvierteln oder ähnlichen Abtheilungen, eine gesetzlich bestimmte Zahl. Ein merkwürdiger Übergang aus eigentlichen Volksversammlungen zu geschlossenen Räthen scheint sich auch darin zu finden, daß man bisweilen bei wichtigen Angelegenheiten eine größere Zahl Rathgebender berief, als bei unwichtigen DingenSo 1257 in Monregale.  Grassi II, 39, 62.. Hier blieb die eigentliche Berechtigung noch immer gleich und unverkürzt; und wenn sich alle dabei beruhigten, so kam es zu keinen schärfern gesetzlichen Bestimmungen. Allmählich aber wurde die lange beschränkende Gewohnheit, auch wohl ohne buchstäblich gesetzliche Anerkenntniß, zum Gesetz.

Wie sich nun auf solche Weise in einzelnen Städten alles zur Aristokratie entwickelte, wie in andern durch allmähliche Gegenwirkung oder plötzlichen Umschlag alles wieder zur Demokratie zurückging, werden wir unten an merkwürdigen Beispielen zeigen.

In der Regel mußte der große Rath befragt werdenCaffari zu 1162.  Santini 314. – 1204 beschwört in Faenza erst der Rath einen Vertrag mit Bologna, und am folgenden Tage schwören zwei Bevollmächtigte im Namen des ganzen Volkes in publica concione.  Savioli II, 2, Urk. 362. 380. – Verci Ecelini III, Urk. 280, 1267, Gesandte in Bassano mit Zustimmung des großen Raths gewählt. über allgemeine Gesetze, Krieg, Frieden, Bündnisse, 130 Steuern; er ernannte gewöhnlich die obrigkeitlichen Personen, Syndici und Gesandten, er wählte die Mitglieder des kleinen Rathes und der Ausschüsse. – Dagegen durfte sich der große Rath nicht versammeln ohne Aufforderung der Konsuln, und diese konnten wohl nur in einzelnen Fällen vom kleinen Rath, oder der Credenza dazu angehalten werden. Der große Rath sollte keine Sachen selbst in Anregung bringen, sondern wie gesagt nur über das entscheiden, was ihm, nach der Vorberathung im kleinen Rathe, vorgelegt wurde. Nirgends finden sich indeß Beweise, daß ein Rath die Schritte des andern unbedingt habe hemmen, oder nach unserer Art zu reden, ein Veto gegen den andern ausüben können.

Eben so verschieden, als die Zahl der Beisitzer des großen Rathes, war die Zahl der Beisitzer des kleinenSelbst für kleinere Städte, wie Alessandria und Monregale, finden wir ganze Seiten voll von Namen der consiliariiGrassi II, 39. – In Arezzo 1214 ein großer Rath und ein Rath von 200.  Camici z. d. Jahre, Urk. IX, p. 94.; doch standen beide Zahlen in einem Wechselverhältniß, und jene war im Durchschnitt wenigstens viermal so stark, als diese.

Die Mitglieder des kleinen Rathes und der Credenza wurden am häufigsten aus den Beisitzern des großen Raths erwählt, seltener wohl aus den übrigen BürgernBovelli II, Art. 3, CLVI.  Gennari zu 1111.. Sie bekleideten ihr Amt bald längere bald kürzere Zeit, in der Regel nur ein Jahr, und erhielten bisweilen allgemeine Vorschriften über ihr Verfahren, bisweilen außerdem bestimmte Vollmachten für einzelne Fälle. Kam es darauf an einmal den großen Rath ganz neu zu bilden, so that sich wohl das gesammte Volk zusammen und verfuhr ohne 131 strenge Rücksicht auf Gesetz und Herkommen; gewöhnlich aber blieb es bei der oben angedeuteten jährlichen Wahlart, und ein erbliches ausschließendes Recht ward erst sehr spät und nur in wenigen Städten durchgesetzt. Andererseits übte der große Rath wiederum seine Wahlrechte mannichmal nicht selbst aus, sondern übertrug sie zur nützlichen Vereinfachung an wenige Personen. – Daß die Mehrheit der Stimmen in allen diesen Körperschaften entschiedSiehe z. B. Moriondus I, Urk. 53.  Campagnola XX., hat kein Bedenken: die Abstimmungen selbst aber erfolgten gewiß nicht überall und immer auf gleiche Weise. In manchen Fällen wurden die Stimmen geheim in Urnen geworfenAd bussolas cum ballotis in Padua.  Orsato historia di Padova 310.; andere Male kam es von lautem Verhandeln gewiß auch zu lautem Abstimmen, zu allgemeinem Beifall, allgemeinem Verwerfen, oder zu einer Sonderung in zwei Theile mit augenfälliger Überlegenheit des einen Theils. In der Regel mochte man bei den Wahlen am geheimsten, bei Berathung und Abstimmung über andere öffentliche Angelegenheiten dagegen öffentlicher verfahren.

β) Von den innern Verhältnissen der Städte in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts.

Obgleich die Rechte der Konsuln nach dem Vorstehenden unter mehre Personen getheilt und durch die Räthe sehr beschränkt waren, so blieb ihnen doch, als Häuptern der ganzen Verwaltung, ein sehr großer Einfluß. Daher entstanden unregelmäßige Bemühungen, diese Würde zu gewinnen, Parteiungen vor den Wahlen, und parteiische Anwendung der erhaltenen Gewalt nach den WahlenMurat. antiq. Ital. diss. XLVI, p. 64.  Tronci storia di Pisa, zu 1190.. Einige meinten, die mehrköpfige Herrschaft mache ein schnelles und kräftiges Wirken unmöglich; andere glaubten 132 umgekehrt, die Macht der Konsuln sey zu groß; noch andere fanden es unerträglich, sich von ihres Gleichen beherrschen zu lassen. Diese und ähnliche Gründe wirkten zuletzt gleichmäßig dahin, daß eine sehr wichtige Veränderung in den italienischen Städten angenommen wurde: man wählte nämlich statt mehrer Konsuln aus den eingebornen Bürgern, nunmehr nur ein Oberhaupt, einen Podesta (potestas)Der Podesta stand allerdings der peinlichen Rechtspflege vor, keineswegs aber war sein Wirkungskreis darauf beschränkt., welcher nothwendig ein Fremder seyn mußte. Dadurch, so rechtfertigte man die Maaßregel, sey allen schädlichen innern Bewerbungen vorgebeugt, der Fremde sey nothwendig unbefangen, unparteiisch, von keinen Vorurtheilen eingenommen, und doch wiederum als Italiener, als Bürger einer andern Stadt, nicht ganz unbekannt mit dem, was der wahre Vortheil erheische. Im Gegentheil entstehe durch die Wechselwahl der Podesta aus verschiedenen Städten ein fruchtbarer Austausch von Ideen, eine Bekanntschaft mit vielfachen Verwaltungsgrundsätzen und Maaßregeln, eine Steigerung von bloß örtlichen Ansichten zu höhern, welche das gleichartige Wohl aller Bürgerschaften als letztes Ziel im Auge behielten. Auch sey die Hoffnung eines tüchtigen Mannes nun nicht mehr auf eine Stadt beschränkt, jeder habe einen Sporn, sich auszuzeichnen, die Aufmerksamkeit der übrigen zu erwecken und anderwärts den verdienten Lohn zu empfangen, welchen undankbare Mitbürger vielleicht versagten. Diese Wahl der Podesta statt der Konsuln begann keineswegs in allen Städten gleichzeitig und aus einem plötzlich eintretenden, allgemeinen GrundeVerci Ecel. I, 230.  Johannes Judicis chron., mscr. in Biblioth. Barberina und Gennari zu 1175.  Tronci zu 1190.  Excerpta Magliabecchiana, Th. 43, S. 62, zu 1199.  Savioli zu 1205, über die Podesta in Florenz. – Den Namen potestas finden wir schon in Urkunden von 1035, 1068 u. s. f. aber Bedeutung und Wirkungskreis war verschieden.  Memor. di Lucca 316-320.. Wir finden 1163 133 den ersten Podesta in Verona, 1170 in Vicenza, 1173 in Treviso, 1175 in Parma, 1190 in Pisa, 1199 in Florenz u. s. w. Nun fehlt es zwar nicht ganz an noch ältern Beispielen (so war 1151 ein Podesta in BolognaTiraboschi memorie Modenesi II, 17.  Cartepec. di Pistoja, mscr. nell' arch. dipl. di Firenze zu 1158.  Savioli II, 1, Urk. 148, 150., 1156 in Modena, 1158 in Pistoja): allein diese Podesta sind höchst wahrscheinlich nur kaiserliche Beamte gewesen; wie sich überhaupt nicht leugnen läßt, daß die Stellung solcher Beamten, besonders des kaiserlichen Appellationsrichters, hin und wieder den Übergang zu der neuen Gestaltung bahnen mochte. – Nichts aber ist irriger als die Annahme, daß kaiserliche Übermacht oder Staatsklugheit im allgemeinen das System der Podesta erzwungen oder eingeschmuggelt habe. Die oben aufgezählten Ursachen sind unleugbar die entscheidenden gewesen, und schon daraus daß nach dem konstanzer FriedenCarlini de pace Constantiae 10.  Antichità Longob. Milanesi II, 319., welcher die Macht des Kaisers beschränkte, jenes System schnellere und allgemeinere Annahme fand, widerlegt sich jene unerwiesene Voraussetzung. Ganz ohne Widersprüche kam aber natürlich eine so wichtige Veränderung nicht zu Stande: die eingebornen Bürger welche, ihrer Macht und ihres Einflusses halber, die nächste Hoffnung gehabt hatten Konsuln zu werden, setzten es oft durch, daß man zu der ältern Weise zurückkehrte, und so finden wir zwanzig bis dreißig Jahre vom konstanzer Frieden abwärts in den Städten bald mehre Konsuln, bald einen PodestaPodesta und Konsuln abwechselnd in Viterbo.  Bussi storia di Viterbo 57.  Murat. antich. d'Ital. diss. XLVI, p. 70-81. – 1188 in Piacenza ein Podesta, und daneben Consoli del commune und di giustiziaPoggiali memor. di Piacenza IV, 382.  Paduae regim. catalogus 367.. Seitdem geht indeß die Reihe der letztern fast ununterbrochen fort, obgleich jene Widersprechenden insofern nicht ganz 134 geschlagen waren, daß ein mittlerer Ausweg ihre Wünsche wenigstens einigermaaßen befriedigte. Der fremde Podesta stand nämlich als der erste an der Spitze des Ganzen, aber alle oben erwähnten Arten von Konsuln wurden für untergeordnete Kreise, für gewisse Rechtssachen, Handelssachen u. dergl. nach wie vor gewählt, und blieben in Wirksamkeit.

Über die Wahl des Podesta wird sich unten bei den einzelnen Städten einiges zweckmäßiger anführen lassen; im allgemeinen bemerken wir, daß sie in der Regel der zahlreichsten Körperschaft zustand, welche in der Stadt öffentliche Rechte hatteDe communi beneplacito, de voluntate cunctorum.  Roland. Patav. X, 6.  Maurisius 11.. Es fehlt aber nicht an Ausnahmen von dieser Regel: bisweilen übertrug man die Ausübung des Wahlrechtes, aus den schon oben berührten Gründen, an wenige Personen, oder die engern Körperschaften wußten sich in den Besitz desselben zu setzen. So berief z. B. der Podesta von VoltrajoCastrum montis Voltraji (nicht Volterra).  Codice dipl. di Volterra, mscr. nell' archiv. dipl. di Firenze, Urk. 493. – Was Sigonius de regno Ital. X, 241 über die Wahl des Podesta allgemein angiebt, fand keineswegs überall gleichmäßig statt. im Jahre 1243 den Rath, um zu beschließen, auf welche Weise sein Nachfolger solle erwählt werden; und man beschloß dies Recht zweien Männern zu übertragen, welche man aus dem Rathe selbst erkiesete.

Der Podesta war gewöhnlich von Adel und Ritter, ja Markgrafen und Hochadeliche suchten allmählich diese StellenSismondi II, 442.  Markgraf Azzo von Este war z. B. 1196 Podesta von Ferrara.  Murat. antiq. Estens. I, 369., und legten dadurch ein bedeutendes Gewicht in die aristokratische Schale. An den Erwählten wurden Abgeordnete geschickt, über seine Rechte, Pflichten u. s. f. eine Urkunde entworfen, und sofern er das Amt annahm, feierlich beschworen. Bei der Ankunft in der Stadt hielt 135 der neue Podesta gewöhnlich eine Rede an das versammelte Volk, worauf der abgehende antwortete und Abschied nahmMurat. antiq. Ital. IV, 90-100..

Der Gehalt des Podesta war sehr verschieden, nach Maaßgabe der Größe oder Kleinheit der Stadt, und der von ihm selbst übernommenen AusgabenUnten näheres bei den einzelnen Städten. – Stanconi annal. zu 1270 in Murat. script. VI. – Der Podesta von Forli erhielt siebenzig Pfund.  Petr. Vinc. V, 19.  Der Podesta von Faenza tausend Pfund für sich und seine Genossen.  Savioli II, 2, Urk. 710, von 1256. Der Podesta von Voltrajo zweihundert Lire.  Codice dipl. di Volterra, mscr. Urk. 507.. Es standen nämlich dem Podesta jedesmal mehre Räthe und Richter zur Seite, welche bisweilen von dem Volke gesetzt, bisweilen von dem Podesta selbst erwählt und aus der Fremde mitgebracht wurdenRoland. Patav. V, 12.. Darüber bestimmten die abgeschlossenen Verträge das Nähere auf sehr mannigfaltige Weise. Und nicht allein jene Richter, sondern auch Gerichtsdiener und zur Vollziehung der Sprüche nöthige Personen, kurz alle zur eigentlich exekutiven Gewalt gehörige Beamten, nahm man aus Eifersucht und Besorgniß mehre Male nicht aus der Stadt; sondern verpflichtete den Podesta, sie für die ihm ausgeworfene runde Summe aus der Fremde herbeizuschaffen und zu besolden. Einige Male bewilligte man ihm als Unterstützung einen Antheil an den StrafenGrassi memor. di Monteregale II, S. 74, Urk. von 1210.; andere Male ward deren Erhebung aus Furcht vor Erpressungen wo nicht ganz untersagt, doch zu andern uneigennützigen Zwecken verwendet.

In der Regel dauerte das Amt des Podesta ein JahrDoch wurden in mehren Städten auch halbjährige Podesta erwählt.  Memor. di Lucca II, 325., und er mußte am Schlusse seiner Verwaltung Rechenschaft ablegen; ja zu solch einer Rechenschaft, welche 136 man das Syndikat nannte, waren in der Regel alle städtische Beamten verpflichtetRovelli II, dissert. praelim., artic. 3.  Gennari zu 1258.  Smeregus zu 1211.. Die Geringern stellten sich dazu vor dem Podesta, dieser vor dem großen Rath, oder noch öfter vor einem ernannten Ausschuß. Hier, vor diesen Syndikatoren, konnte jeder binnen einer gewissen Frist Klagen anbringen, und der Podesta mußte sich, – gewöhnlich nach der ausdrücklichen Vorschrift des mit ihm geschlossenen Vertrages –, der von jenen Männern ausgesprochenen Strafe unterwerfen. Damit diese Strafe aber nicht immer die Person treffe, behielt man nicht selten einen Theil seines Gehalts inne, und bezahlte daraus die, einzelnen Personen etwa zuerkannten, Entschädigungen. Ward man mit dem Podesta schon während seines Amtsjahres sehr unzufrieden, so setzte man ihn ab1257 wird z. B. in Parma der Podesta abgesetzt.  Johannis Judic. chron. mscr. – 1219 verjagte man ihn aus Modena.  Murat. antiq. Ital. IV, 90-96.  Tonduzzi 202.; für welchen Fall aber freilich rechtliche Formen weder vorgeschrieben waren, noch beobachtet wurden. Vielmehr kam es dabei oft zu den größten Unordnungen und Frevelthaten. So beschuldigte man z. B. im Jahre 1194 den Podesta von Bologna, Guido Cino, vieler Verbrechen, setzte ihn ins Gefängniß und ließ ihm alle Zähne ausziehenGhirardacci I, 104, 108.  Memor. di Lucca 324.. Im Jahre 1208 wurde der Podesta in Lukka ermordet u. s. w. Um sich gegen solche Grausamkeiten zu schützen, traten mehre Podesta das Amt erst an, nachdem die berufende Stadt Geißeln in ihren Geburtsort gesandt und eingewilligt hatte, daß an diesen jede dem Podesta etwa erzeigte Ungebühr gerächt werdeSo mußten die Römer z. B. im Jahre 1255 Geißeln nach Bologna schicken, als sie den Bologneser Brankaleo zum Senator erwählten.  Savioli III, 2, Urk. 698, 699.  Excerpta Magliab. Th. 43, S. 64.. Nicht minder kam es bei den Wahlen der Podesta 137 bisweilen zu Fehden und Blutvergießen, weshalb z. B. Gregor IX den Bolognesern vorwirftBullae Pontif. bei Hahn No. XIII., sie wären von der Süßigkeit der Freiheit trunken geworden, und ihnen bei einer Strafe von tausend Mark gebietet, den Sprüchen der zur Untersuchung abgeschickten Geistlichen zu gehorchen. An solche Weisungen der höhern kirchlichen oder weltlichen Macht kehrten sich aber die Städte nur dann, wenn die damit zufriedene Partei die Oberhand gewannLilio storia di Camerino 250.  Petr. Vin. V, 35, 36; VI, 19.; was aber wiederum nicht selten so weit führte, daß der Kaiser, oder der Papst, oder auch gar der Bischof Podesta einsetzte und ihren Gehalt bestimmte. Bisweilen beschworen die auf solche Weise Ernannten die Gesetze und das Herkommen der StadtCereta zu 1235.  Petr. Vin. V, 100.; bisweilen aber scheinen sie Vorschriften erhalten zu haben, welche damit wohl nicht ganz übereinstimmten.

Im Mittelalter, wo die Gesetzgebung weit weniger von einem Mittelpunkte ausging, wo man überhaupt weit weniger allgemeine Gesetze erließ, als in neuern Zeiten; entwickelte sich natürlich das örtlich Erforderliche weit lebendiger, eigenthümlicher und unbeschränkter. Auch wachten die Könige und ihre nächsten Umgebungen und Stellvertreter nicht sehr eifersüchtig darüber, daß jegliches ihnen zur Einsicht und Bestätigung vorgelegt werde; sie hatten durchaus nicht den Grundsatz, daß man der Gleichartigkeit als dem höchsten Ziele nachstreben, daß man die Verschiedenheit möglichst vertilgen und alles über einen Leisten schlagen solle. Freilich trugen äußere Verhältnisse viel dazu bei, jene örtliche Gesetzgebung unabhängiger und umfassender, oder abhängiger und beschränkter zu machen, und Rom, Venedig, Pisa u. a. konnten allerdings anders, als unbedeutende Orte, verfahren; doch bekümmerte sich in der Regel niemand um die Beschlüsse, wenn sie den Rechten 138 keines Dritten zu nahe traten, und keine Klage erhoben wurde.

Schon im zwölften Jahrhunderte gab es eine große Zahl von Statuten der StädteFür Florenz bezeugt ihr Daseyn Lami lezioni I, 123. Die pisaner Statuten von 1160 befinden sich handschriftlich in Pisa und in Florenz.; man sammelte sie 1147 in Florenz, 1160 in Pisa u. s. f.; ja schon ums Jahr 1030 heißt es vom Vater des heiligen Lanfrankus: er habe zum Stande derer gehört, welche die Rechte und Gesetze der Stadt Pavia aufbewahrtenDe ordine illorum, qui jura et leges civitatis asservabant.  Rovelli II, CXC.. Wenn man auch hiebei wohl nicht an öffentliche Lehrer der Rechte denken darf, sondern nur an Registratoren, so ist doch klar, daß besondere Rechte und Gewohnheiten der Stadt schon vorhanden waren. Allein erst nach dem konstanzer Frieden trat die Nothwendigkeit und Möglichkeit einer innern Gesetzgebung allgemeiner hervor, und fast alle irgend bedeutende Städte bekamen nun allmählich eigene und zum Theil sehr ausgebildete Sammlungen ihrer Rechtsgrundsätze und Statuten. Daß diese Grundsätze bis in das altrömische Recht hineinreichten, hat keinen Zweifel; auch fehlte es den Städten nicht an Veranlassung sich darauf zu berufen, obgleich die Kaiser, von einer ganz andern Seite her, dasselbe thatenSavigny I, 2.. Wie das geistliche Recht überall eingriff, ist schon oben bemerkt worden, und nicht minder erzeugte endlich das Lehenwesen Gerichte eigenthümlicher Art. – Wir finden Spuren, daß zwölf, jährlich gewählte Schöppen in mehren Städten das Recht handhabten   Non alias tantae leges aut civilia jura -
   Tradita cura viris sanctis est haec duodenis
   Qui populum justis hic moderantur habenis
   Annuus hic honos est.

Moysis de laudibus Bergomi V, 275, um das Jahr 1120. Doch betrachtet Lupi cod. II, 894, diese zwölf nicht als Schöppen, sondern als Konsuln.
, und wenn man 139 diese für deutschen Ursprungs halten will, so zeigen sich auch andere Schöppen römischen Ursprungs, welche aus den Dekurionen hervorgingen. Als staatsrechtliche Körperschaft verloren die italienischen Schöppen im eilften und zwölften Jahrhundert ihre Bedeutung, und verwandelten sich in eine Behörde von RichternSavigny I, 253. – Rinaldo sagt in den Momorie di Capua II, 186, 189: die, welche in den Kolonien Dekurionen und in Rom Senatoren hießen, wurden im untern Italien, in Kapua, Benevent u. a. O. schon vor dem eilften Jahrhundert judices genannt., welche auf ähnliche Weise abgesondert und unverändert fortdauerte, wie mancher Schöppenstuhl in Deutschland. Der Ordo, der eigentliche alte Stadtsenat, wurde dagegen von dem neuen Leben ergriffen, und durchlief alle die bereits angeführten, oder noch zu erwähnenden Gestaltungen, bis von der alten Einrichtung keine Spur mehr übrig blieb.

Wichtiger, als alle andern Körperschaften, wurden in vielen Städten (des sich hebenden Bürgerthums halber) die Zünfte und deren Vertreter, die Anziane; das Nähere über ihre Stellung und Wirksamkeit wird sich jedoch besser in der zweiten Hälfte dieser Darstellung beibringen lassen. In Bezug auf die Gerichtsverfassung bemerken wir noch folgendes. Neben den von der Gemeine erwählten Richtern, urtelten andere aus königlicher Vollmacht, bisweilen in der ersten, gewöhnlich in der zweiten StelleRovelli II, diss. prael. CXXV.. Dieser Einfluß minderte sich aber, indem es theils den Königen an vollziehender Macht fehlte, theils den erwählten Obrigkeiten die Würde des königlichen Richters oft übertragen, und sehr viel auch durch ausdrückliche kaiserliche Verleihungen gewonnen ward1243 Freibrief für Fano, alle gewöhnlichen Rechtssachen vor eigenen Stadtrichtern zu entscheiden.  Amiani memorie di Fano I, 199.. Aus all diesen Gründen mußten die Städte ihre eigene Gerichtsverfassung weiter 140 ausbilden: sie errichteten deshalb über dem gewöhnlichen Gerichte erster Stelle, ein zweites Appellationsgericht; ja mannichmal wurden die Aussprüche dieses zweiten Gerichtes dem Richter des Podesta zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt, so daß man diesen als eine dritte Stelle, oder wie einen Justizminister betrachten könnteCartepecore di S. Bartol. di Pistoja, mscr., Urk. von 1258.. Er wechselte jährlich, gleich dem Podesta, wogegen die einheimischen Richter um so gewisser eine längere Zeit, oder gar lebenslang im Amte blieben, da man allmählich immer größere und gelehrtere Rechtskenntnisse von ihnen verlangte. So findet sich 1265 ein Gesetz in PaduaGennari zu 1265.: daß niemand Richter werden soll, der nicht wenigstens sechs Jahre studirt habe und die Rechtsbücher (libros legales) besitze. Die Notare, durch deren Hände fast alle Verträge und alle Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gingen, wurden, selbst in spätern Zeiten, fast ausschließlich vom Kaiser (selten von Päpsten) ernannt: aber sie mußten ebenfalls nach größern Kenntnissen streben, wenn sie in ihrem wichtigen Wirkungskreise Beifall oder bestimmte Anstellung in den Städten erhalten wollten. Bei Kauf und Verkauf von Grundstücken genügte die Beglaubigung des Notars nicht überall, sondern in mehren Städten1228 imperialis aulae et tunc communis Ferrariae Notarius.  Murat. antiq. Ital. II, 33., z. B. in Padua1230 in Padua camera, ubi fiunt venditiones vor einem im Namen des Podesta handelnden Richter, vor noch andern Richtern und den extimatoribus communis judicibus.  Cornelio Ecclesia Torcellana I, 232.  Siehe unten Venedig., bestand eine Behörde, vor welcher Geschäfte dieser Art vollzogen, und die Hauptsachen wahrscheinlich in amtlichen Büchern eingetragen wurden. – Die Prozeßkosten waren nicht immer und nicht überall gleich groß. In Mailand hob man ums Jahr 1224 vom Pfunde zwölf Denare, wovon zehn zur öffentlichen 141 Kasse flossen, zwei aber zur Vertheilung an die Richter kamenRovelli II, 189.. Trotz dem allgemeinen Hinneigen zu demokratisch bürgerlichen Ansichten, hörte die Abstufung der Strafen nach Verschiedenheit der Stände keineswegs ganz auf: so war z. B. noch 1268 in dem guelfischen Ferrara die Buße für thätliche Beleidigungen, an einem höhern Adelichen (capitaneus) verübt, zwanzig Pfund, an einem Ritter oder mittelbaren Adelichen (valvassor vel miles) zehn Pfund, an einem Bürgerlichen fünf PfundMurat. antiq. Ital. IV, 656..

Eine nähere Entwickelung der Rechtsverhältnisse würde hier so wenig an ihrer Stelle seyn, als eine Darstellung der Abgaben und des HandelsSiehe darüber die besondern Abschnitte.. Nur so viel bemerken wir im allgemeinen, daß jene Abgaben sehr mannigfacher Art waren, und trotz der vielen persönlichen Leistungen und sachlichen Lieferungen, um der häufigen Kriege willen, dennoch bedeutend anwuchsen. Außerdem kostete der Aufenthalt der Kaiser, Päpste, Legaten u. a. m. den Städten oft so viel, daß sie Geld durch außerordentliche Mittel herbeischaffen mußten. So verkaufte Vicenza im Jahre 1209 Gemeinegüter an den MeistbietendenVerci Ecel. III, Urk. 77., und im Jahre 1196 ward für Ravenna, mit Beistimmung des Podesta, des ganzen RathesSavioli II, 2, Urk. 320. und Namens der ganzen Bürgerschaft, eine Anleihe in Bologna zu Stande gebracht. Mithin war in den italienischen Städten, wie überall, Noth und Klage über das Steuer- und Geld-Wesen an der Tagesordnung; doch finden sich auch einzelne Beispiele so tüchtigen Sinnes, daß die Bürger (wie in Ferrara ums Jahr 1220) Klage erhobenFerrariense chron. in Murat. script. VII, 483., wenn man ihre Abgaben zu 142 niedrig bestimmt hatte, daß sie eine Ehre darein setzten diese freiwillig zu erhöhen. Dadurch, so wie durch Sparsamkeit, ordentliche Wirthschaft und ursprünglichen Reichthum der Gemeine, kam es um dieselbe Zeit unter Salinguerras tüchtiger Leitung in Ferrara dahin, daß ein nach Abzug aller Ausgaben monatlich bleibender Überschuß aus der öffentlichen Kasse an die Bürger vertheilt wurde.

Jeder war zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet, nur mußten die Reichern (wie nach Solons Einrichtung in Athen) gewöhnlich den schwerern, kostspieligern Kriegsdienst, die Ärmern den leichtern und wohlfeilern übernehmen. Bisweilen kam es jedoch darüber zu hartem Streite, und im dreizehnten Jahrhunderte nicht selten zu dem Auswege, daß man Fremde in Sold nahmSo hatte Florenz im Jahre 1263 italienische und deutsche Söldner.  Excerpta Magliabecch. mscr. Th. XLIII, S. 41.. Oder die herrschende Stadt wälzte, wie einst Rom, die größere Last auch wohl auf die Bundesgenossen, die abhängigen Orte und die Unterthanen; was aber, wenn diese ihr öffentliches Verhältniß ungeduldig umzustellen suchten, oft in die größte Gefahr stürzteOberti annal. in Murat. script. VI, gegen das Ende.. Dies widerfuhr z. B. den Genuesern im Jahre 1173. Überhaupt ging die Einsicht und der Entschluß, in sich stets die Hauptkriegsmacht zu bilden und zu erhalten, nur zu bald in vielen Städten verloren.

gg) Von den Verhältnissen der Städte unter einander.

Zwischen den einzelnen Städten waren unzählige einzelne Verbindungen geschlossen und wiederum aufgelöset worden, bis die unter der Herrschaft Kaiser Friedrichs I eintretende allgemeine Bedrängniß, im obern Italien den größern Bund erzeugte, welcher unter dem Namen des Lombardenbundes so berühmt geworden ist. Der Hauptzweck desselben war: einen tüchtigen Widerstand gegen kaiserliche Tyrannei zu erzeugen, und unter den Bundesgliedern einen dauernden 143 Frieden zu begründen. Zu diesem Hauptzwecke sollten folgende nähere Bestimmungen hinwirkenIch kann mich hier auf Voigts Lombardenbund S. 161 und 183 beziehen.: die Städte ersetzen sich den bei wechselseitiger Vertheidigung etwa erlittenen übermäßigen Schaden. Friede und Waffenstillstand darf nicht ohne allgemeine Berathung geschlossen werden, und bei dieser entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Wechselseitige Anforderungen der Städte oder einzelner Bürger werden im Wege Rechtens beseitiget, und Geächteten kein Schutz verliehen. Zölle und andere Abgaben, welche nicht bloß die eigenen Bürger treffen, sollen nur mit wechselseitiger Beistimmung aufgelegt werden. – Außer diesen fehlte es freilich nicht an andern Bestimmungen: sie betreffen aber so sehr Nebendinge, oder begründen so geringe Abweichungen, daß ihre Aufzählung zwar den Schein erweckt, als sey man auf heilsame Weise über sehr vieles einig geworden, der Wahrheit nach aber daraus nur doppelt klar hervorgeht: man habe über die wichtigsten Dinge, über die Stellung, Verpflegung und Ablösung von Kriegern, über die Bundesbeiträge und die Geldverwaltung, über die Rechtspflege und Vollziehung der Rechtssprüche, über die Form der Verfassung u. a. m. nichts genügendes festgestellt. In Bezug auf die letzte erkannte man die Nothwendigkeit, daß eine Oberleitung des Ganzen eintrete und ohne Unterbrechung wirksam sey; das Dunkel, das sich aber in Bezug auf die wirklich getroffenen Einrichtungen keineswegs vollständig zerstreuen läßt, entsteht gewiß nicht allein aus der Dürftigkeit der Quellen, sondern aus der Mangelhaftigkeit der Einrichtungen selbst, und daraus, daß das Verabredete nur in einzelnen Augenblicken der Noth wirklich zur Ausführung kam, dann aber wiederum unterblieb, oder mit Gleichgültigkeit behandelt wurde. Nur jene Noth und die Begeisterung für die Unabhängigkeit erzeugten das Preiswürdige, was die Geschichte von dem Lombardenbunde erzählt; die Formen waren immerdar 144 höchst unvollkommen, und eine ächte dauernde Freiheit auch aus andern Gründen unmöglich, welche wir erst am Schlusse dieser Darstellung hervorheben können.

Nicht in bestimmten Fristen oder an bestimmten Orten, sondern wann und wo es nöthig erschien, traten die sogenannten Rektoren des Lombardenbundes zusammen1178 kommt aus jeder verbündeten Stadt ein Rektor nach Parma; sie entschieden einen Rechtsstreit zwischen dem Kloster St. Ambrosio und der Gemeine von Bellasio.  Savioli II, 2, Urk. 254.  1198 schwören die Rektoren vieler lombardischen Städte, und zwar für jede einer.  Moriondus I, Urk. 96.  Murat. antiq. Ital. IV, 490.  Zwei für jede Stadt finden wir 1228.  Verci Trevig. I, Urk. 58.. Jede Stadt pflegte einen abzusenden, welcher in allen wichtigen Angelegenheiten den von der einheimischen Obrigkeit erhaltenen Anweisungen gemäß verfahren, und wenn diese nicht ausreichten, anfragen mußte. Dagegen entschieden die Rektoren Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Personen, Dörfern, Klöstern u. s. w. wohl unmittelbar nach eigener Überzeugung. Bisweilen fehlen bei den Unterschriften die Rektoren mehrer Städte, woraus hervorgeht, daß auch in deren selbstverschuldeter Abwesenheit Beschlüsse gefaßt werden konnten. Nicht alle, welche auf solchen Versammlungstagen verhandelten und die Urkunden unterschrieben, führen den Namen Rektoren; vielmehr mögen die Konsuln und später die Podesta in einzelnen wichtigen Fällen neben jenen erschienen seyn, und mehr oder weniger zur Entscheidung beigetragen haben. Da man nicht nach Köpfen stimmte, sondern nach Städten, so war die Zahl der erscheinenden Abgeordneten ziemlich gleichgültigSo finden wir zwei für Bologna, welche über gewisse Punkte Vollmacht nachholen.  Savioli II, 2, Urk. 567, von 1229. – Nicht alle welche, ebendaselbst, die Urk. 271 unterschrieben, führen den Namen Rektoren.. Im zwölften Jahrhunderte nahm man gewöhnlich die Rektoren aus den Konsuln, und es ist sehr wahrscheinlich, obgleich nicht 145 urkundlich gewiß, daß sie jährlich wechseltenGiulini memorie di Milano, zu 1177, S. 486, 487.. Außerdem werden Räthe (consilarii) neben den Rektoren erwähntSavioli zu 1226. – 1228 werden erwähnt: drei Anziani rectorum societatis, de voluntate dominorum rectorum secum adstantium.  Verci Trevig. I, Urk. 58., welche man für Beisitzer eines gemeinsamen Gerichts, oder für außerordentliche Abgeordnete zu den größern und wichtigern Versammlungen halten kann. Daß aber die Rektoren jetzt ihre Rechtssprüche über Streitigkeiten von Bürgern aus verschiedenen Städten nicht durchsetzen konntenVon Sprüchen der Konsuln einer Stadt ging keine Berufung an die Rektoren des Bundes.  Savioli II, 2, Urk. 223, 293, 294.  Murat. antiq. Ital. IV, 333.  Affò Parma II, 398., viel weniger die Rechtssprüche über Fehden ganzer Städte, dafür finden sich leider nur zu viele Beweise; mithin war die gemeinsame Rechtsverfassung so mangelhaft, als die Kriegs- und Steuer-Verfassung. Was für die letzten beiden Gegenstände in Augenblicken des Bedürfnisses geschah, läßt jedoch einiges Licht in diese dunkele Gegend fallen. Im Jahre 1252 setzte man z. B. beim Erneuern des lombardischen Bundes unter Leitung des Kardinals Oktavian festLami monum. eccl. Florent. I, 346.  Camici zu 1197, Urk. VI, S. 61.  Excerpta Magliabecch. mscr. Th. XLIII, S. 9.  Sismondi II, 314., daß sechshundert Ritter (milites) mit zwei und drei Pferden, und vierzehntausend Pfund zu Ausgaben herbeigeschafft werden sollten. Nach der Vertheilung übernahm:

die römische Kirche  300 Reiter und 7000 Pfund,
Mailand 92 " " 2208 "
Alessandria 12 " " 280 "
Mantua 29 " " 696 "
Novara 24 " " 576 "
Ferrara 27 " " 648 "
Bologna 65 " " 1560 "
Modena 26 " " 624 "
Breseia 25 " " 400 "
zusammen  600 Reiter und 13992 Pfund,

146 wobei, wahrscheinlich durch einen Schreibfehler, acht Pfund an obiger Summe fehlen.

Nächst dem lombardischen Bunde verdient hauptsächlich der tuscische Bund Erwähnung, welcher im Jahre 1197, zum Theil auf Antrieb des Papstes Innocenz III, geschlossen wurde. In demselben befanden sich mehre, aber nicht alle tuscische Städte, und außerdem auch Bischöfe, Burgen, Grafen und Edle. Der Hauptzweck war wechselseitige Vertheidigung gegen Angriffe, und friedliche Beilegung aller innern Streitigkeiten. An der Spitze des Bundes standen mehre Rektoren und Hauptleute, welche von den Städten erwählt wurden, das Amt unweigerlich annehmen, und einen Monat vor ihrem Abgange für neue Wahlen sorgen mußten. Auf ähnliche Weise ließen sich wahrscheinlich die Burgen und Edlen vertreten; gewiß ist es, daß der Bischof von Volterra persönlich für sich als ein Rektor auftrat. Die Mehrzahl der Stimmen entschied in der Regel; doch ward festgesetzt, daß, wenn sich Florenz, Lukka, Siena, Prato, S. Miniato, oder der Bischof von Volterra in der Minderzahl befänden, gegen sie nicht vorgeschritten werden dürfe. Keiner erhielt in den Städten ein obrigkeitliches Amt, bevor er alle Vorschriften des Bundes beschworen hatte. Alle Mitglieder verpflichteten sich, keinen Kaiser, König oder Markgrafen anzuerkennen ohne Beistimmung des Papstes, und diesen überhaupt auf jede Weise zu unterstützen. – Da Toskana kaiserlichem Einflusse weit weniger ausgesetzt war, als die Lombardei, so drängten dort weit weniger Gründe zur Aufrechthaltung und Erneuung eines solchen Bundes; auch finden wir, daß der tuscische nach kurzer Frist alle Wirksamkeit verlor, und die Städte sich wiederum zahllosen höchst verderblichen Fehden hingaben. Sehr selten und nur auf kurze Zeiträume hatten früher die Markgrafen, und später die kaiserlichen Statthalter von Toskana, einen erheblichen EinflußLami lezioni I, CXVIII..

147 In der zweiten größern Hälfte des mittleren Italiens, insbesondere im Kirchenstaate, waren die Städte aus den schon oben angegebenen Gründen oft vom Papste und Kaiser gleich unabhängigReposati della zecca di Gubbio I, 34.  Santini memor. di Tolentino 363.  In Kamerino und Montikuli schließen Konsuln 1198 einen Bund für ihre Städte, in Cigoli findet sich ein Podesta, Räthe und Gemeinerichter u. s. w.  Turchi de ecclesiae Camerinensis episcopis, append. XLVII, LXVII.  Martorelli memorie d'Osimo 86.. Selbst die geringern hatten, zum Theil durch ihre örtliche Lage vorzugsweise begünstigt, öffentliche Rechte, Wahlen, Gerichtsbarkeit: so z. B. Tolentino, Vintimiglia, Cigoli, Kamerino, Montikuli u. a. Weil aber diese Städte nicht durch eigene Macht in der Art gesichert waren, wie die lombardischen und tuscischen, so geriethen sie in die größte Gefahr, sowohl wenn Kaiser und Papst einmal recht einig waren, als wenn einer über den andern ein entschiedenes Übergewicht erhielt. Als z. B. Gregor IX im Jahre 1232 mit Friedrich II einig warRegesta Greg. IX, Jahr VII, Urk. 101., verbot er, daß Perugia in den Lombardenbund trete, und ein anderes Mal hob er aus ähnlichen Gründen den Bund zwischen Osimo und Venedig aufRegesta Greg. IX, Jahr II, S. 136.. Solche Erscheinungen, und das Vorbild der Lombarden und Tuscier, führten aber natürlich zu der Überzeugung: nur ein allgemeiner Bund könne die Städte dieser Gegend dauernd sichern. Einen solchen schlossen Pesaro, Urbino, Perugia, Ankona und mehre andere Orte; allein Gregor IX, welcher wohl einsah, daß seine Macht dadurch über kurz oder lang beschränkt werden müsse, that hier ganz dasselbe, was die deshalb getadelten Kaiser in ähnlichen Lagen gethan hattenBaldassini memorie di Jesi XIV.  Otto IV hatte 1211 den Bund zwischen Gubbio und Perugia, als seinen Rechten zuwider, aufgehoben.  Ughelli I, 644.: er hob im Jahre 1235 den ganzen Bund auf und untersagte bei 148 schweren Kirchenstrafen alle ähnlichen Versuche. Doch blieben diese nicht aus: so finden wir z. B. ums Jahr 1248 einen neuen Bund zwischen S. Ginesio, Tolentino, Kamerino, Montechio, CigoliBenigni S. Ginesio illustrata I, Urk. 22 und 32. u. a. auf gemeinsame Vertheidigung, friedliche Entscheidung von Streitigkeiten, und Behauptung ihrer Rechte unter erwählten Häuptern des Bundes; wir finden, daß Alexander IV im Jahre 1259 Veranlassung hatte, von neuem alle Verbindungen der Städte in der ankonitanischen Mark bei schwerer Strafe zu verbieten.

Je weniger nun jene größern, allgemeinern Verbindungen und Bündnisse, durch innere Schuld und äußere Hindernisse ausgebildet und wirksam wurden, desto mehr Verträge mußten zwischen den einzelnen Städten abgeschlossen werden. Deren Inhalt betraf die mannigfachsten GegenständeMurat. antiq. Ital. IV, diss. 49.  Fioravanti mem. di Pistoja 207.  Vedriani storia di Modena II, 141.  Excerpta Magliab. msc. XLIII, S. 16 und 144.  Baldassini XXVII.  Codex epistol. Reginae Christ., mscr., No. 378, S. 4.  Antichità Longob. Milanesi II, 393.  Benigni I, Urk. 22.  Savioli II, 2, Urk. 266, 268, 343, 353, 416, 513.  Chartarium Dertonense 93.  Ghirardacci I, 161, geben Beweise für alle die Punkte, welche wir nur kurz andeuten konnten.: Krieg und Frieden, Sicherheit der Landstraßen, wechselseitigen Beistand, Entschädigung für Raub, Entsagung des Strandrechts, Aufnahme oder Auslieferung von Dienstleuten oder Geächteten, freien Handel zwischen den Befreundeten, Handelssperre gegen Feinde, Feststellung von Zöllen, wechselseitige Glaubwürdigkeit gerichtlicher Verhandlungen. Sie erhielten ferner Vorschriften über Proceßformen, Schulden, Bürgschaften, Auspfändungen, Verhaftungen der in wechselseitigem Verkehre stehenden Bürger, über Geldanleihen der Gemeinen oder der Einzelnen, über schiedsrichterliche Behörden u. dergl. Bald wurden die Rechte und Pflichten gegen den Kaiser vorbehalten, bald nicht erwähnt, mehre Male auch wohl Wechselhülfe gegen jeden versprochen, 149 nur nicht gegen den Kaiser und den Papst; was aber bei ihrer so oft feindlichen Stellung und ihren gleich dringenden Anforderungen, fast nie zu erfüllen war. Leichter und strenger genügte man der häufig vorkommenden Bedingung, daß keine der sich vertragenden Städte ihren Podesta aus einer irgend feindlichen erwählen dürfe.

Städte die ungefähr gleich mächtig waren, schlossen solche Verträge auf gleiche Bedingungen ab, allmählich aber geriethen die kleinern in die mannigfachste Abhängigkeit von den größernTonduzzi istorie di Faenza 247., obgleich die Kaiser immerdar solcher Abhängigkeit und Abstufung widersprachen und behaupteten: alle nicht gesetzlich mittelbaren Städte stünden auf gleiche Weise unmittelbar unter ihnen. Besonders wußten Mailand, Bologna und Florenz einen Kreis abhängiger Orte auf sehr verschiedene, bald mildere, bald härtere Bedingungen um sich zu versammelnSiehe unten über Volterra.. Diese mußten in der Regel gewisse Steuern übernehmen, die Podesta aus der herrschenden Stadt wählenSo mußte Arezzo den Podesta aus Florenz nehmen.  Excerpta Magliab., Th. XLIII, S. 26, zu 1255. Die Einwohner von Ceneda sagen: constituimus nos cives Tarvisinos.  Verci Trevig. I, Urk. 39., Mannschaft stellen u. s. w. Bisweilen behaupteten aber Bischöfe oder Hochadeliche, daß solche nur unbedeutende Orte bereits in einem bestimmten, nicht einseitig abzuändernden Verhältnisse zu ihnen ständenSolche Verhältnisse fanden z. B. statt zwischen dem Bischofe von Florenz und mehren kleinern Gemeinen, wo er wohl abwechselnd mit diesen, den Podesta und andere obrigkeitliche Personen einsetzte, jedoch nicht ohne Beistimmung von Florenz.  Lami memor. eccl. Florent. II, 859, 871.; worüber dann Vertrag oder Gewalt, öfter zum Vortheil der Städte, als der übrigen Widersprechenden entschied. Im einzelnen kam es aber auch vor, daß sowohl der Bischof als die größere Stadt gewisse Ansprüche durchsetzten und die Lasten des kleineren Ortes verdoppelten.

150 Das Unheil, welches aus der übertriebenen Vereinzelung fast allgemein hervorging, wurde zwar oft erkannt, aber fast nie auf dauernd angemessene Weise gehoben, fast nie das richtige Wechselverhältniß mehrer Städte gefunden. Denn auch Versuche einer übertriebenen Gemeinschaft, welche hin und wieder im Gegensatz jener Vereinzelung gemacht wurden, konnten nicht zum vorgesteckten Ziele führen. Jesi und Sinigaglia schlossen z. B. im Jahre 1256 einen so engen BundBaldassini memor. di Jesi XXXVI, und Siena storia di Signigaglia S. 316., daß für beide Städte nur ein, abwechselnd aus der einen oder der andern Stadt gewählter, Podesta seyn solle, daß Gerichte, Einnahmen, Ausgaben u. s. f. gleich und gemein seyn sollten; – aber nach kurzer Zeit mußte man diese, eher Streit als Einigkeit erzeugenden, Bestimmungen wieder aufheben.

Die bisherige Darstellung hat, so gut als es Quellen und Kräfte erlaubten, eine Übersicht gegeben von dem Übergange der alten Einrichtungen zu denen des Mittelalters, von den Verhältnissen der Städte zu den Königen, der Geistlichkeit, dem Adel, den Landleuten, von den innern Einrichtungen im zwölften und der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts, endlich von Verhältnissen der Städte untereinander.

Ehe wir nun die Darstellung der in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts eintretenden Veränderungen zusammenfassen und daran einige Schlußbetrachtungen anreihen, scheint es rathsam, dasjenige einzuschalten, was wir über die eigenthümliche Entwickelung vieler einzelnen Städte gesammelt haben. Manche Städte werden hiebei gar nicht genannt, weil die uns zu Gebote stehenden Quellen durchaus nichts erhebliches über dieselben enthielten; von andern ist die geringe Ausbeute bereits in dem vorstehenden allgemeinen Theile angebracht. Für eine bestimmte Reihefolge der zu erwähnenden Städte ist kein durchgreifend wichtiger, 151 innerer Grund aufzufinden; deshalb wählen wir, der äußern Bequemlichkeit halber, die alphabetische Ordnung.

 
2. Von den Einrichtungen in den einzelnen Städten.

1. Alessandria. Alessandria war in vier Viertel eingetheilt, und in jedem Viertel befanden sich zwei sogenannte Stämme von Familien. Der eine Stamm bestand aus den adelichen und bürgerlichen Familien, welche die Stadt gegründet hatten; der andere aus allen übrigen Bürgern. Jeder Stamm erhielt sechsundzwanzig Stimmen im größern RathGhilini annali d'Alessandria 33., wodurch zweiundfunfzig Stimmen für jedes Viertel, und zweihundertundacht Theilnehmer für den ganzen Rath herauskommen. Aus den hundertundvier Gliedern des ersten Stammes wurde die Hälfte aller Beisitzer der übrigen Räthe, Anziane, Richter und Beamten erwählt; aus den hundertundvier Gliedern des zweiten Stammes aber kein Anzian, sondern nur die andere Hälfte der Räthe, insbesondere eines engern Rathes, welcher achtundvierzig Personen zählte. Alle diese Körperschaften wechselten in der Regel halbjährig, und die Stimmen wurden durch Zettel (a breve) abgegeben. Acht Anziane wechselten dagegen von zwei zu zwei Monaten, und diejenigen, welche in den zwei letzten Monaten des Jahres verwalteten, leiteten die Wahl ihrer Nachfolger für das nächste Jahr auf folgende Weise ein. Zwei von ihnen brachten sechsundzwanzig Personen aus dem ersten Familienstamm ihres Viertels in Vorschlag, über welche sechsundzwanzig nun die sechs andern sitzenden Anziane und der Podesta abstimmten. Diejenigen zwölf, welche die meisten Stimmen erhielten, wurden in das Verzeichniß der künftigen Anziane eingetragen. Eben so verfuhr man in Hinsicht der drei übrigen Stadtviertel, wodurch also die Zahl der Erwählten auf achtundvierzig stieg. Daraus wurden sechs Listen, jede zu acht Personen, gemacht, 152 versiegelt und in einer Kiste niedergelegt, deren fünf Schlüssel die Anziane der vier Stadtviertel und der Podesta verwahrten. Alle zwei Monate nahm man einen Zettel heraus, und die acht Gezogenen bekleideten ihr Amt zwei Monate lang.

Ob jener Rath der 208 der größte war, oder bisweilen eine noch zahlreichere VolksversammlungDas consilium generale wählte den Podesta; ob es aber jener oben erwähnte Rath von 208 Personen ist, bleibt zweifelhaft.  Moriondus I, 225., besonders zur Wahl des Podesta, zusammentrat, ist nicht ganz deutlich. Im Jahre 1260 betrug der jährliche Gehalt des Podesta 1300 Pfund pavienser Münze; er mußte aber drei Richter und zwei Krieger (milites) behufs der Vollziehung seiner Aussprüche besolden.

2. Arezzo. In Arezzo war im Jahre 1191 ein großer Rath und ein Rath von zweihundert, ein Podesta und zwölf AnzianeFarulli annali d'Arezzo 13.  Die Räthe erwähnt Camici, Urk. IX von 1214, S. 94., welche letzten theils aus dem alten, theils aus dem Volksadel genommen wurden.

3. Bologna. Bologna hatte, als eine der bedeutendern Städte, manche alte Rechte durch alle Jahrhunderte hindurch behauptet, und manche neue erstritten. All diese Rechte und Gebräuche bestätigte Kaiser Heinrich V im Jahre 1116, und setzte festSavioli I, 2, Urk. 96.: niemand als der kaiserliche Abgeordnete dürfe Steuern von den Bürgern erheben, der Werth der beim Römerzuge verlangten Lieferungen oder des Fodrums solle nicht hundert veronesische Pfunde übersteigen, und nur der Kaiser selbst habe Anspruch auf unentgeltliche Aufnahme und Bewirthung. – Zu der Zeit, wo Kaiser Friedrich I in Italien das Übergewicht hatte, setzte er, den ronkalischen Beschlüssen gemäßSchon 1151 war in Bologna ein Podesta, 1156 finden wir wieder Konsuln, 1159 einen kaiserlichen Podesta u. s. w.  Savioli II, 1, Urk. 148, 150., in Bologna einen Podesta, 153 welchem einige Weisen (sapientes) zur Seite standen, und kaiserliche Richter urtelten in zweiter Stelle über alle Sachen, von mehr als fünfundzwanzig Pfunden an Werth. Allein ungeachtet dieses, allerdings oft unterbrochenen, Einflusses, und trotz der bald kleinern bald größern Gewalt der Bischöfe, bildete sich die Verfassung immer mehr und mehr aus; selbst in den Augenblicken, wo das Übergewicht der Obrigkeit feststand, zog sie oft weislich und aus eigenem Entschlusse die angesehensten Bürger zu Rathe; und wiederum ward ihr, in den Augenblicken wo ihre Gewalt sank, die frühere Bewilligung nicht selten als ein unbestreitbares Recht abgetrotzt.

Die höchste gesetzgebende Gewalt stand der Volksversammlung zuSavioli zu 1117 und II, 2, Urk. 229. Eine allgemeine Übersicht der Verfassung geben Sigonius histor. Bononiae 47, und Ghirardacci fol. I, Buch 2, S. 63–68, beide fast mit denselben Worten: allein ihre Darstellung ist zum Theil so allgemein gehalten, daß man nicht weiß, für welchen Zeitabschnitt sie eigentlich paßt; zum Theil liegen hinter den sehr bestimmten Worten bei näherer Betrachtung eine Menge unlösbarer Zweifel. Doch haben wir ihre Nachrichten benutzen müssen, und uns nur da vorsichtig ausgedrückt, wo Saviolis Nachrichten und Urkunden nicht bestätigend hinzutreten. – Siehe noch vor allen, Savigny III, 121.: sie entschied über Krieg, Frieden, Bündnisse, Steuern, Veräußerung und Verpfändung öffentlichen Gutes; sie wählte alle Beamten, sofern diese nicht im einzelnen vom Kaiser gesetzt wurden. Diese großen Rechte würden der demokratischen Seite bald das Übergewicht verschafft haben, wenn nicht die ganze Verwaltung und alle wichtigern Ämter in den Händen der Altadelichen, oder der neuen Geschlechter geblieben wären, welche sich dem alten Adel anschlossen. Ja es bleibt sehr zweifelhaft, ob die Volksversammlung je aus dem ganzen Volke bestanden habe, und die zahlreichste Körperschaft nicht von jeher nur ein Ausschuß desselben gewesen sey. Wir finden nämlich 154 drei übereinander stehende Körperschaften: den allgemeinen oder großen, den kleinen oder engern, und den geheimen RathConsilium generale, speciale, credenza.  Savioli III, 2, Urk. 582, 594, 643.; und fast immer wird nur jener erste genanntBeweise in vielen Urkunden bei Savioli., wenn von Dingen die Rede ist, wo man die Berufung des ganzen Volkes erwarten sollte. Im Jahre 1233 berief man zum großen Rath nicht alle Bürger; sondern die Häupter der Zünfte und Stadtviertel, die Konsuln der Kaufleute und Wechsler, die Vorsteher der Zeug- und Waffen-Häuser, die Anführer der Heeresabtheilungen und deren RätheMinistrales artium, contratarum consules, consules mercatorum et campsorum, ministrales armaturarum, gonfalonerii et eorum consilarii.  Savioli III, 2, Urk. 591, 617.. Einer andern Nachricht zufolgeBei Sigonius und Ghirardacci I, 166., gehörten dagegen jene Personen zu dem kleinern Rathe, der sich nur durch Hinzufügung mehrer Personen in den großen verwandelte, theilweise also aus denselben Gliedern bestanden hätte.

Über die jährlich neue Besetzung der Räthe heißt esBei Sigonius und Ghirardacci I, 166.: anfangs Dezember versammeln die Konsuln den engern und den größern Rath, welche durchs Loos (entweder auf den Grund einer vorher gebildeten Liste der Wahlfähigen, oder bloß aus den bisherigen Rathsgliedern) für jedes der vier Viertel der Stadt zehn Männer erkiesen. Diese vierzig Männer wählen aus jedem Viertel hundertundfunfzig, im ganzen also sechshundert Männer, welche den engern Rath bilden. Die Armen, die geringern Handwerker und die, welche noch nicht achtzehn Jahre zählen, sind unwählbar. Niemand ist gezwungen, die ihm zufallende Stelle anzunehmen. Auf ähnliche Weise soll der geheime, ja sogar der große Rath besetzt worden seyn; doch fehlt es an Nachrichten, um die sich hiebei aufdrängenden vielen Fragen zu beantworten. Ja die eine, scheinbare Erläuterung, daß die, 155 welche zu einem Rathe wähltenSigonius 48., nicht an den Wahlen der übrigen Räthe Theil nehmen konnten, stellt die Sache mehr ins Dunkele, als daß sie aufhellte. Jeder Doktor des Rechts hatte ohne Wahl Zutritt zu allen RäthenGhirard. I, 166.. In der Regel versammelte sich jeder Rath besonders und handelte getrennt von den andern; bisweilen aber traten zwei, vielleicht sogar alle drei zu einer gemeinsamen Berathschlagung zusammen. Hieraus folgt allerdings, daß die Geschäftskreise nicht streng gesondert waren; doch geben einzelne darüber auf uns gekommene Andeutungen keine genügende Aufklärung. So nimmt z. B. Bologna im Jahre 1178 ein Stift in SchutzSavioli II, 2, Urk. 249, 250, 295., mit Beistimmung des Podesta, der Richter und des Volks (consensu populi); wogegen nur die Konsuln und der Rath, ohne Erwähnung des Volks, die Frage entscheiden, ob man Beistand an Imola geben wolle. Über den Eid, welchen ein Professor der Rechte schwören soll, entscheiden wiederum im Jahre 1189 die Konsuln und der ganze Rath u. s. f.

Vom Jahre 1160 abwärts stand bisweilen ein PodestaSavioli I, Urk. 146.  Bonon. histor. miscella., es standen öfter drei, vier bis sieben Konsuln an der Spitze der Verwaltung, und erst gegen das dreizehnte Jahrhundert bekam das System der Podesta auch in Bologna das Übergewicht. Aber neben den regierenden Konsuln und dem Podesta gab es Konsuln der Gerichte und der Kaufleute, Richter, Stadtanwalte (syndici), Geschäftsträger (procuratores), Steuer- und Kassen-Beamte, Schreiber, Notare und überhaupt alle diejenigen Beamten, welche eine bedeutende Verwaltung erfordert. Die meisten dieser öffentlichen Beamten erhielten einen bestimmten Gehalt.

Über die in der Regel jährlich neu eintretende Wahl der Konsuln und BeamtenSigonius 49 49 und Ghirard. I, 166. findet sich nur bemerkt: daß 156 niemand dabei mitstimmen durfte, welcher nicht zwanzig Schillinge in den öffentlichen Schatz einzahlte; was natürlich die Ärmern ausschloß und den Einfluß der Reichern vermehrte. Es war verboten, sich öffentlich um ein Amt zu bewerben. Manche Beamte, deren Wirkungskreis sich auf ein Stadtviertel beschränkte, wurden von den Bewohnern desselben ausschließlich gewählt. Wer ein Amt niederlegte, konnte in der Regel erst nach Jahresfrist ein zweites annehmen.

Über die Wahl des Podesta wird folgendes berichtet: im September erlooset der große und kleine Rath aus den vier Stadtvierteln vierzig Männer, und schließt sie zur Ernennung des Podesta ein. Haben sich bis zu Ende des folgenden Tages nicht wenigstens siebenundzwanzig über eine Person vereinigtGhirardacci sagt siebenundzwanzig, Sigonius siebenunddreißig Stimmen., so verlieren alle ihr Wahlrecht, und es werden nun vom großen und vom geheimen Rathe wiederum vierzig Männer zu diesem Zweck erkoren. Können sich auch diese nicht vereinigen, so wird in Hinsicht der Wahl eben so wie bei Verhandlung und Entscheidung einer andern öffentlichen Angelegenheit verfahren. – Abgesehen davon, daß dieser Bericht nicht angiebt, wie die Stadtviertel und wie die zusammengeworfenen Räthe bei Ernennung der Wähler vorgeschritten sind, finden wir auch bestimmte Beweise, daß die Wahl des Podesta bisweilen auf ganz andere Art vorgenommen wurde. So erloosete man z. B. im Jahre 1239 acht Männer aus dem RatheSavioli III, 2, Urk. 617. (aus welchem, ist nicht gesagt) und übertrug diesen die Ernennung des Podesta. Hiernach dürfen wir wenigstens vermuthen, daß ein öfterer Wechsel des Verfahrens eingetreten ist.

Der Podesta sollte unbescholtenen Rufs, nicht unter sechsunddreißig Jahre alt, nicht aus Bologna gebürtig und 157 nicht daselbst angesessen seyn. Er mußte vor Annahme seines Amtes die ihm vorgelegten Bedingungen unbedingt annehmen oder verwerfen, er durfte keine vorschlagen oder hinzufügen. Ein solcher auf uns gekommener Vertrag der Stadt Bologna mit einem PodestaSavioli Dieselbe Urk. von 1239., setzte der Hauptsache nach folgendes fest:

Der Podesta erhält für sich und seine zwei Richter und zwei Notare jährlich zweitausend Pfund bolognesischen Geldes, zahlbar in drei Dritteln, von vier zu vier Monaten. Ferner erhält er freie Wohnung mit gewöhnlichem Zubehör und Hausgeräth, und einige Lieferungen in seine Küche. Für jeden Tag der Hinreise nach Bologna und der Rückreise in seine Vaterstadt, berechnet der Podesta für sich und seine Begleiter drei Pfund. Eben so ist festgesetzt, welche außerordentliche Vergütung er bei Gesandtschaften und im Kriege empfängt, und wie der dabei etwa erlittene Schaden an Sachen, Pferden u. dergl. abgeschätzt und vergütet werden soll. Über dies Bestimmte darf der Podesta (mit Ausnahme geringer Schreibgebühren von Fremden, die in Bologna Geschäfte betreiben) durchaus keine Gebühren, Schreibgelder oder Geschenke nehmen; ja auf Reisen nur einen freiwillig dargebotenen Trunk, Obst und Weintrauben. Er tritt seine Würde mit dem ersten Jänner an, und hält sich im Laufe des Jahres nicht über zwanzig Tage außerhalb Bologna auf, es sey denn in Geschäften der Stadt. Es ist ihm nicht erlaubt, gleichzeitig ein fremdes Amt, oder die Anwartschaft auf ein anderes Amt in Bologna anzunehmen; nicht erlaubt, Söhne, Töchter, Brüder oder Neffen bei sich zu haben, oder in der Stadt zu duldenSigonius 49. Im Jahre 1212 setzte man zwei Podesta in Bologna, um bei der Aussicht auf mehre Kriege, auch mehre Anführer im Felde zu haben.  Ghirard. I, 116.. Zum Zeichen seiner Würde erhält er Hut, Schwert und Zepter. Schlägt der Podesta, oder auch nur ein anderer, Abänderungen dieser Bedingungen vor, so verfällt jener in 158 große Geldstrafe und das etwa Beschlossene ist nichtig. Nach Beendigung seines Amtsjahres muß der Podesta noch zehn Tage in Bologna bleiben, um sich über etwanige Anklagen zu rechtfertigen. Vier, aus jedem Stadtviertel nach Befehl des neuen Podesta erwählte Männer prüfen nämlich, ob der abgehende den Gesetzen gemäß verwaltet habe, und zeigen etwanige Übertretungen dem großen und kleinen Rathe zur Entscheidung, Bestrafung oder Lossprechung an.

Die verschiedenen Räthe wurden durch verschiedene Glocken zusammenberufen; vorher mußten aber die ausschließlich eine solche Berufung veranlassenden Konsuln, oder später der Podesta, den Gegenstand der Berathung in ein besonderes Buch eintragen. Hierauf erörterte ein Bevollmächtigter der Regierung die Sache mündlich, und vier vorzugsweise dazu angewiesene amtliche Redner konnten darüber sprechen. Dasselbe stand ferner jedem Beamten frei, jedoch nur in Hinsicht seines Faches und Amtes; endlich wurde, wenn das Bedürfniß es zu erfordern schien, auch einzelnen Personen verstattet ihre Ansicht von einer Art von Rednerbühne oder Kanzel herab mitzutheilen. Hierauf wurden die sich etwa widersprechenden Meinungen bündig zusammengefaßt und darüber, jedoch nicht immer auf gleiche Weise, abgestimmt. So z. B. trug im Geheimenrathe gewöhnlich jeder einzelne seine Meinung vor, welche von Notaren niedergeschrieben ward; anderwärts stimmte man durch schwarze oder weiße Bohnen, bisweilen durch Zettel, bisweilen stand eine Partei auf, während die zweite sitzen blieb und ein öffentlicher Beamter die Stimmen zählte. Erst wenn über die in Anregung gebrachte Sache ein Beschluß gefaßt und niedergeschrieben war, durfte sich der Rath aufs neue zu andern Zwecken versammeln.

Neben den eigentlichen Beamten erwählte man von Zeit zu Zeit Gesetzwächter (statuarii), welche die alten Gesetze prüften, Abänderungen derselben, oder auch neue Gesetze entwarfen. Bisweilen wurden ihnen zu diesem Geschäfte Beamten zugesellt, bisweilen nicht; auf jeden Fall 159 aber kamen ihre Vorschläge an den geheimen und engern Rath, und wenn sie hier gebilligt wurden, an den größern, oder an das Volk. Fanden sie auch hier keinen Widerspruch, so berichtigte oder erweiterte man danach die Gesetze.

Außerordentliche Beamte, Gesandte u. a. ernannte in der Regel nicht das Volk, sondern der Podesta; aber schon um deswillen nicht ohne Theilnahme der Räthe, weil diese die Kosten, Taggelder, Zahl der Begleiter u. dergl. feststellten. Im Jahre 1220 wollte ein Theil des geheimen Rathes dem Podesta die Ernennung eines Stadtanwalts überlassenSavioli III, 2, Urk. 490.; der andere Theil widersprach, siegte aber nicht ob. – Der Anwalt der Stadt wachte über ihre Gerechtsame und führte ihre Processe, den nähern Anweisungen des Podesta gemäßSavioli III, 2, Urk. 230.. Die Prokuratoren, die Geschäftsträger der Stadt mußten mancherlei im Namen aller thun, besorgen, vertreten, beschwören u. s. w.Judex communis Bononiae1 sprach cum delegatione Potest.  Savioli II, 2, Urk. 380, III, 2, 413, 438.. Der Richter der Stadt sprach Recht nach Vollmacht des Podesta; wie er sich aber zu den Konsuln der Gerechtigkeit und zu andern Richtern verhielt, welche keinen weitern Beinamen führen, ist nicht genau auszumitteln. Es gab öffentliche vor dem geheimen Rathe vereidigte AbschätzerSavioli III, 2, 325..

Die Steuern waren verschieden nach der Größe des BedürfnissesSavioli II, 1 zu 1195 und 1212.; doch klagte man schon im Jahre 1212 über ihre Höhe und nahm die Geistlichen gleich den Laien in Anspruch. Neben den gewöhnlichen Abgaben von Grundstücken, Mühlen, Vieh, Banken und Buden, neben den Zöllen und Handelsabgaben, finden sich auch bedeutende Strafgelder und Einnahmen aus eingezogenen Gütern. Reichten alle diese Quellen nicht hin, so schrieb man eine außerordentliche Steuer nach dem Vermögen und dem Einkommen aus. Man weiß aber nicht genau, ob solche Vorschläge 160 immer in dem von der Verwaltung zunächst unterrichteten geheimen Rathe ihren Anfang nahmen, und inwieweit sie die Bestätigung der beiden andern Räthe bedurften. – Es finden sich erwähnt ein Schatzmeister, ein Ausgeber des PodestaSavioli III, 2, 323., und zwei Rechnungsbeamte, welche letzten jährlich erwählt wurden und alle ordentlichen und außerordentlichen Steuern verrechneten. Als sie aber einstmals, der Angabe nach, unordentlich verausgabt, vieles untergeschlagen und die Steuerpflichtigen bedrückt hattenSavioli II, 2, 398., so ernannte der Podesta Rechnungsprüfer, welche gegen die Zahlungsanweisungen der Konsuln und die Geschäftsführung jener Beamten sehr erhebliche Erinnerungen machten. Wahrscheinlich ging aus dieser ungewöhnlichen Maaßregel eine regelmäßige Aufsicht der Steuerverwaltung hervor.

Der Bischof wurde von den GeistlichenSavioli III, 2, 635., oft unter Einwirkung des Volkes erwählt; bisweilen aber auch vom Papste, ohne Rücksicht auf Vorschläge und Wähler, aus eigener Macht ernannt.

Genossenschaften von KaufleutenSavioli II, 1, zu 1174. Im Jahre 1194 ist das erste Mal der Rektor einer Brüderschaft hinter den Konsuln aufgeführt.  Ibid. zu 1194., Künstlern und Handwerkern, Zünfte welche ihre Vorsteher erwählten und über die Angelegenheiten ihres Gewerbes verhandelten, gab es schon in früher Zeit; später, und erst als die Stadt sich bedeutend vergrößerte und viele Fehden eintraten, ums Jahr 1174, entstanden außerdem Waffenbrüderschaften mit verschiedenen Namen, z. B. die Brüderschaft der Lombarden, des Greisen u. a. m. Diese erhielten mancherlei Rechte, und das Kriegswesen kam großentheils in ihre Hände, wodurch sich ihre Macht so erhöhte, daß sie abwechselnd Quellen des Heils und der Gefahr, der Verbesserung und der Verschlimmerung wurden. Insbesondere verursachten sie in Verbindung mit den Zünften, daß die bisher beschriebene 161 Verfassung Bolognas gegen die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts die wichtigsten Veränderungen erlitt; Veränderungen, welche denen in mancher andern Stadt sehr ähnlich sind, und wovon, ungeachtet einzelner daraus entstehenden Wiederholungen, öfter die Rede seyn muß.

Die Bedeutung der Volksgemeine hatte, wie wir sahen, allmählich abgenommen, und dem Adel war, besonders in den beiden höhern Räthen, der größte, nicht selten gemißbrauchte Einfluß geblieben. Dies Verhältniß erschien in dem Maaße drückender, als die Zahl, der Wohlstand und die Tüchtigkeit der Bürger zunahmSavioli zu 1228.. Im Jahre 1228 trieb ein, angeblich durch Schuld des Adels unglücklich geführter Krieg, die Unzufriedenheit aufs höchste, und die vorhandenen einundzwanzig Zünfte und zweiundzwanzig Waffenbrüderschaften setzten durch: daß ihre eigenen Häupter, daß gewisse ihnen zugesellte Räthe und die Konsuln der Kaufleute und Wechsler, an allen öffentlichen Verhandlungen Theil nehmen sollten. Da nun in jene Zünfte und Brüderschaften durchaus kein Adelicher aufgenommen wurde, so lag hierin der erste wichtige Schritt zum Falle des Adels und zur Erhöhung des Bürgerstandes. Manche Adeliche hielten es deshalb für gerathener, sich mit dem Bürgerstande zu vermischen, und retteten dadurch gewöhnlich ihre Familien; andere widersetzten sich der neuen Richtung mit Gewalt, und gingen gewöhnlich zu Grunde. Ja das Volk erhob schon einzelne aus seiner Mitte in den Adelstand, so daß nicht mehr wie zeither, bloß von altem und Geburts-Adel die Rede war.

Der zweite bedeutende Schritt zur Umgestaltung der Verfassung, war die Ernennung der Anziane. Schon im Jahre 1228 beschloß man ihre Anstellung, und im Jahre 1233 finden sie sich zum ersten Male in öffentlichen Urkunden erwähntSavioli zu 1228 und 1233.  Ghirard. I, 147.; aber erst 1245 erhielten folgende umständlichere Vorschriften Gesetzeskraft:

162 Es werden zwölf AnzianeSavioli zu 1245 und 1248., drei aus jedem Stadtviertel, gewählt, welche nur drei Monat im Amte bleiben, und erst nach drei Jahren diese Würde zum zweiten Male erhalten können. Sechs sollen aus den Zünften, sechs aus den Brüderschaften genommen seyn; mithin sind alle Fremden und alle Adelichen ausgeschlossen, ja jeder Gewählte muß aus der wählenden Zunft und Brüderschaft, er darf aus keiner andern seyn. Die Anziane wachen über öffentliche Ruhe und Ordnung, hören Klagen, fordern Strafen ein und sorgen, daß etwa beeinträchtigte Bürger durch den Podesta entschädigt werden. Sie hindern ungebührliche Versammlungen und wirken für gleiche Vertheilung der Steuern, so wie für gehörige Aufbewahrung aller Beschlüsse der Stadt und der Zünfte. Sie dürfen kein anderes obrigkeitliches Amt annehmen, oder mit dem Podesta etwas einseitig über die Genossenschaften festsetzen. Jedem Anziane steht ein Rath und mehre Gehülfen zur SeiteSavioli zu 1245 und 1248., welche zusammen einen Ausschuß zur Vorberathung über alle wichtigen Gegenstände bilden. Unter Beistimmung von zwei Dritteln dieses Ausschusses können die Anziane in den Räthen (zu denen sie überhaupt Zutritt haben) Anträge über öffentliche Angelegenheiten machen. In der Regel müssen indeß jene Gehülfen ihnen gehorchen und die erwähnten Geschäfte ausführen helfen, und nur in den allgemeinern Versammlungen kann das Verfahren der Anziane untersucht und verworfen werden.

Auch die Rathsbehörden traf im Jahre 1245 eine erhebliche VeränderungUnter den 600 Räthen saßen zwanzig für die Landschaft und acht für Frignano.  Savioli zu 1245.. Der geheime Rath, zu welchem schon im Jahre 1234 über zweihundert Personen eingeschworen wurden, ward auf sechshundert Personen gebracht, der große auf 2400 Personen. Da der engere Rath hiebei nicht erwähnt ist, so bleibt es zweifelhaft, ob er ganz 163 wegfiel; oder ob man den Rath der Sechshundert als solchen betrachten, und die Anziane, Konsuln u. s. f. als den eigentlichen geheimen Rath ansehen soll; oder ob endlich die allgemeine Volksversammlung wieder eintratIn publica concione super ipso carrocio verhandelt.  Savioli III, 2, Urk. 710., wo dann die 2400 schon einen engern Ausschuß gebildet hätten. Auf jeden Fall ward alles demokratischer. – Jene beiden Räthe besetzte man zu vier gleichen Theilen aus den vier Stadtvierteln, und kein Bürger hatte Zutritt, der nicht unter den Fußgängern oder Reitern eingestellt, und wenigstens seit zehn Jahren in der Stadt ansäßig war.

Diese Neuerungen fanden nun in Bologna den heftigsten Widerspruch, und es kam zu sehr vielen Fehden und Mordthaten. Deshalb, und weil ihm seine Kräfte trotz der Anstellung der Anziane noch zu zerstreut erschienen, erwählte das VolkSavioli zu 1253 und 1255, S. 692. im Jahre 1253 einen Fremden zum Hauptmann, welcher dem Podesta fast in jeglichem gleichstand, Zünfte, Brüderschaften, Anziane und Räthe berief, Schlüsse fassen ließ u. dergl. Dadurch entstand eine doppelte gesetzgebende Gewalt, deren jede auf allgemeine Gültigkeit Anspruch machte. Mehre Male entschieden die Anziane nebst den Konsuln der Kaufleute und Wechsler über Krieg und FriedenSavioli zu 1247. Wenn vom Erlassen neuer Gesetze die Rede war, traten die abgegangenen Konsuln wohl mit den neuen zusammen. Ebend. zu 1248.  Ghirard. I, 186, 188.; ja einzelne Zünfte und Brüderschaften maaßten sich einseitig öffentliche Rechte an, bis man befahl, daß sie weder im Innern noch mit Fremden Bündnisse schließenSavioli III, 2, 659., Genossenschaften eingehn, oder ähnliches unternehmen sollten. Schon früher war verboten, um öffentlicher Zwecke willen von Auswärtigen ohne Genehmigung des Podesta Geld zu nehmen, oder zu ihnen in Lehns- und Abhängigkeits-Verhältnisse zu tretenSavioli II, 2, 463-465..

164 Aber einzelne Vorkehrungen solcher Art konnten die allgemeine Richtung nicht aufheben oder darüber beruhigen; weshalb es im Jahre 1256 zu einem neuen Aufstande kam, wo das Volk wiederum obsiegte. Siebzehn Personen aus den ZünftenSavioli zu 1256, 1257., siebzehn aus den Brüderschaften und acht für die Kaufleute und Wechsler, erhielten den Auftrag, alles für die Sicherheit des Volks erforderliche festzusetzen. Der Hauptinhalt dieser neuen Gesetzgebung von 1256 und 1257 ist folgender:

  1. Es sollen siebzehn Anziane gewählt werden, neun für die Zünfte und acht für die Brüderschaften. Sie bleiben zwei Monate im Amte und können nach zwei Jahren das Amt nochmals bekleiden. Die Schlächter, welche sich während des Aufstandes sehr ausgezeichnet haben, ernennen alle zwei Monat einen Anzian.
  2. Jede Zunft und Brüderschaft stellt den Anzianen acht Gehülfen und zwei Räthe zur Seite, welche von zwei zu zwei Monaten wechseln, und nach einem Jahre wieder gewählt werden können.
  3. Zu allen diesen Ämtern kann kein Adelicher gelangen; ja keiner darf im großen Rath erscheinen, wenn er nicht in eine Zunft oder Brüderschaft aufgenommen ist.
  4. Der Hauptmann des Volks wird abgeschafft, weil er sich kaiserlich gesinnt und dem Volke abgeneigt bewiesen hat.
  5. Der Podesta soll nicht aus dem Gebiete von Bologna seyn. Er und die Verwaltungsbeamten haben kein Recht über die Zünfte; er darf nicht erlauben, daß einer für den andern im Rathe erscheine; er darf, ohne Beistimmung der meisten Anziane und wenigstens 140 RathsgliederDie Glieder welches Rathes, ist nicht zu ersehen., keine Ausgabe über 400 Lire hinaus anordnen.
  6. Zu jeder kriegerischen Unternehmung ist die Genehmigung der Mehrzahl der Anziane und ihrer Gehülfen nothwendig. 165
  7. Bei den Wahlen im großen Rathe dürfen die Richter des Podesta nicht, wie bisher, gegenwärtig und thätig seyn; vielmehr sollen künftig einige Bettelmönche die Wahlzettel vertheilen und aus den Händen der Wähler empfangen.
  8. Zehn aus jedem Stadtviertel ernannte Männer sollen künftig den Podesta und mehre Beamte wählenIch weiß weder ob diese Bestimmung ganz neu, noch von welchen Beamten die Rede ist. Auch über die Besetzungsart der Räthe bleiben wir im Dunkeln.. Haben sie aber von dem ihnen anvertrauten Rechte binnen zwei Tagen keinen Gebrauch gemacht, so treten vierzig Neuernannte an ihre Stelle.
  9. Kein Konsul oder Anzian darf in den Räthen gegenwärtig seyn, wenn Dinge verhandelt werden, die ihn persönlich angehnSavioli zu 1265..
  10. Ohne Beistimmung der Zünfte und Brüderschaften sollen die Gesetzwächter keine neuen Anordnungen treffen.

Diese Gesetze begründeten den völligen Sieg der Volkspartei über den Adel, und der nächste Streit scheint nur unter den Siegern selbst und darüber statt gefunden zu haben: ob die eben erzählte mehrherrische Einrichtung genüge, oder die Wiederernennung eines Volkshauptmannes nöthig sey. Bisweilen gewann die eine, bisweilen die andere Ansicht die OberhandSavioli zu diesen Jahren.; wenigstens finden wir Hauptleute des Volks in den Jahren 1256, 1259, 1267 u. s. w., während sich für andere Jahre keine Spur derselben entdecken läßt. War ein solcher Hauptmann vorhanden, so übte er die schon bemerkten großen Rechte und brachte, wie es scheint, jener allgemeinen Wendung der Verfassung gemäß, wiederum größere Volksversammlungen in Gang. Im Jahre 1267 machte er z. B. einen Antrag nach dem Willen der Anziane, der Konsuln, des Raths und der Masse des VolksDe voluntate Antianorum et consulum, consilii et massae populi.  Savioli zu 1267, 754; III, 2, 705.. Umgekehrt beschloß 1256 der kleine Rath, daß 166 eine Maaßregel des Hauptmanns ohne Befragen des großen Rathes gültig seyn solle. Dem Podesta und allen sich an ihn anreihenden Beamten, blieb fast nur die Verwaltung. und selbst diese war auf mannigfache Weise beschränkt oder getheilt. – Auch die Oberanführung im KriegeGhirardacci I, 186, 188., welche sonst in der Regel dem Podesta zufiel, kam nunmehr öfter an den Hauptmann des Volkes, und die niedern Stellen im Heere besetzte die Zunft oder Brüderschaft selbst. Vom achtzehnten bis siebzigsten Jahre war jeder zum Kriegsdienst verpflichtet; Bejahrtere nahm man weder im Heere, noch im Rathe auf. Es gab Verzeichnisse über alle, welche dem Fußvolke oder der Reiterei zugewiesen waren, so wie auch über alle brauchbaren Pferde. Jede Stadtpfarrei stellte eine gewisse Zahl KriegerSavioli zu 1245.; funfzehnhundert Auserwählte bewachten den Fahnenwagen, das carrocio. Kriegsgefangene mußte man der Stadt abliefern, welche für jeden 100 Lire zahlte. Die Ortschaften, welche von Bologna abhingen, wurden in Hinsicht auf die Stellung von Mannschaft zur leichtern Übersicht den einzelnen Stadtvierteln beigeselltSavioli III, 2, Urk. 545..

Über diese abhängigen Orte und das Verhältniß der Landbewohner bemerken wir noch folgendes. Jene wählten in der Regel ihre Obrigkeiten selbst, mußten aber Kriegshülfe leisten und, sofern nicht besondere Gründe einer milden Behandlung eintraten, oft schwerere Abgaben übernehmen, als die Bologneser. So war Nonantola ums Jahr 1131 im engsten Bunde mit Bologna, ja halb unterthan. Größe, Zeit, Ort, Entfernung, Dauer des zu leistenden Kriegsbeistandes hatte man genau bestimmt; eben so die Art, den Schaden zu vertheilen und etwanigen Streit durch Schiedsrichter zu beenden. Des Kaisers Rechte waren vorbehaltenSavioli I, 2, Urk. 113 und 161., wogegen Monteveglio im Jahre 1157 auch gegen den Kaiser Hülfe versprach. Zwei Jahre nachher 167 erklärte Friedrich I Imola unabhängig von allen andern StädtenSavioli I, 2, Urk. 170; II, 2, Urk. 192., was die Bologneser sehr übel nahmen, und es durchsetzten, daß jene Stadt jedesmal dieselben Steuern wie sie selbst ausschreiben, und wiederum Kriegsbeistand übernehmen mußte. Nach einem Beschlusse vom Jahre 1264 sollte der Podesta von Bologna zugleich Podesta von Imola seyn, und seine Richter daselbst Recht sprechenSavioli zu 1264, Urk. 741., wodurch die Unabhängigkeit dieser Stadt ganz verloren ging. Im Jahre 1256 versprachen die FaentinerSavioli zu 1256, Urk. 714. Auch Ravenna war abhängig. Urk. 718. – Oft gab in der Gegend von Bologna der Herr dem Bauer die Ochsen, und dieser übernahm eine Abgabe und einen Theil etwaniger Unglücksfälle.  Sarti I, 2, 164.: sie wollten ihren Podesta aus Bologna nehmen, keinen Krieg aus eigener Macht beginnen, Lebensmittel nur nach Bologna verfahren, keine Zölle von den Bolognesern erheben, ihre Münze anerkennen, Hülfe leisten und die Befestigungen Faenzas zerstören. – Bei mehren Streitigkeiten über die Anstellung der Podesta in bischöflichen Orten, siegte Bologna fast jedesmalSavioli zu 1217., unbeschadet jedoch der übrigen Gerechtsame des Bischofs. Obrigkeitliche Stellen in abhängigen Orten wurden bisweilen nach Weise der bolognesischen Ämter selbst vergeben, bisweilen durch Wähler besetzt, welche man aus den Anzianen und Räthen erlooset hatte.

Viele Landbewohner waren ursprünglich leibeigen, doch wirkten alle oben schon dargelegten Gründe zur Verminderung ihrer Zahl. Eine besondere und löbliche Erwähnung verdient aber die allgemeine MaaßregelGhirardacci I, 190-194.  Savioli zu 1256, Urk. 712., welche Bologna im Jahre 1256 in dieser Hinsicht ergriff, und welche mit manchem Übel aussöhnt, das die überwiegende Volksherrschaft veranlaßte. Man begnügte sich nämlich nicht, alle Leibeigenen des Staats freizulassen, sondern wollte diese 168 Wohlthat auch auf alle Leibeigene von Privatpersonen ausdehnen. Und zu diesem Zweck ergriff man keinen gewaltsamen, das Eigenthum verletzenden AuswegWie so oft in unsern Tagen., sondern kaufte jene Unglücklichen aus öffentlichen Mitteln frei. Für jeden Leibeigenen über vierzehn Jahre wurden zehn Lire, für jeden unter vierzehn Jahren acht Lire gezahlt, wogegen die Befreiten, zur billigen Entschädigung des Staats, geringe Abgaben an Getreide übernahmen. Unter dem Podesta Akkursius von Sorexina trug man die Namen aller Befreiten in ein Buch ein, welches das Paradies der Freuden genannt wurde. In der merkwürdigen Einleitung desselben heißt es: der allmächtige Gott schuf den Menschen rein und mit vollkommener Freiheit; durch den Sündenfall aber wurde das ganze Geschlecht vergiftet, das Unsterbliche ward sterblich, das Unverderbliche verderblich, aus der Freiheit stürzte es in die Fesseln teuflischer Sklaverei. Da jammerte es Gott daß die Welt zu Grunde gehe, und er sandte seinen eingebornen Sohn zur Erlösung. Deshalb ist es heilsam und recht, daß die von Natur freigelassenen und erlöseten Menschen nicht in der Sklaverei verharren, in welche sie das Völkerrecht (jus gentium) stürzte, sondern freigelassen werden. In Betracht dessen hat die Stadt Bologna, welche immer für die Freiheit kämpfte, des Vergangenen und der Zukunft eingedenk und zu Ehren unseres Erlösers Jesu Christi, alle Leibeigenen in ihrem Gebiete frei gekauft, und festgesetzt, daß nie daselbst ein Unfreier seyn solle. Denn ein wenig Hefen säuert und verdirbt den ganzen Teig, und die Gegenwart eines Unwürdigen schändet die ganze Gesellschaft.

Fremde, welche sich in Bologna ansiedelten, erhielten gewöhnlich nach zehn Jahren das volle BürgerrechtGhirard. I, 14., und schon im Jahre 1222 bewilligte man ihnen zwanzigjährige Freiheit von Abgaben. Traten mehr als zwanzig Familien zur Bildung einer Gemeine zusammen, so erhielten sie das 169 Recht ihre Obrigkeiten zu wählen und die Steuerfreiheit; nur zum Kriegsdienste blieben sie verpflichtetIn Cremona entschied der Rath für die ganze Gemeine.  Affò Parma III, 353-360..

4. Faenza. In Faenza stand dem Podesta ein Rath von dreihundert Männern zur SeiteTonduzzi 284, zu 1249..

5. Fano. Im Jahre 1160 gab es in Fano vier Konsuln und einen aus Edeln und Bürgern zusammengesetzten großen Rath. Im Jahre 1214 waren den Konsuln und dem Rechnungsbeamten (massaro) acht, monatlich wechselnde Ordner (regulatori) vorgesetztAmiani memorie di Fane I, 148, 176; II, Urk. LIV., oder doch zur Seite gesetzt. Außerdem geschieht eines Raths von vierzig Personen und der allgemeinen Versammlung Erwähnung. Im Jahre 1259 gab Parzival von Oria, König Manfreds Statthalter, der Stadt einen Freibrief des Inhalts: die Bürger wählen ihren Podesta, nur soll er ein dem Könige getreuer Mann seyn. Sie sollen keinem auswärts wohnenden Bürger seine Einkünfte vorenthalten, sonst aber alle Streitigkeiten in erster Stelle entscheiden. Handel, Einfuhr und Ausfuhr bleiben unbeschränkt. Über eine gewisse Entfernung hinaus, sind die Bürger nicht zum Kriegsdienste verpflichtet, und dürfen überhaupt an ihrer Stelle Söldner annehmen.

6. Florenz. Um das Jahr 900 finden wir in Florenz Schöppen, und an ihrer Spitze einen GrafenLami memor. eccles. Florent. I, 392.; mithin mögen die Konsuln und Räthe wohl erst später eingeführt worden seyn. Der Konsuln waren gewöhnlich vier, bis man nach Eintheilung der Stadt in sechs Viertel, für jedes einen erwählte. Doch machte man von dieser Regel auch Ausnahmen, und ernannte z. B. im Jahre 1172 sieben KonsulnCartepecore di Cestello, mscr., Urk. 77., und neben ihnen einen Richter und mehre Geschäftsträger. Vielleicht entsteht aber der Unterschied der Zahl zum Theil auch daher, daß man bisweilen mehre Arten von Konsuln zusammenzählte, bisweilen nur die 170 wichtigsten, die der Gemeine, vorzugsweise so nannte. Es gab nämlich gegen Ende des zwölften Jahrhunderts in Florenz auch Konsuln der Gerichte, der Wechsler und KaufleuteAmmirato istoria Fiorent. I, 67.. Den Konsuln stand nach einigen ein Rath von hundert Männern zur SeiteMalespini 99.  Villani V, 32.  Sismondi II, 341.; andere dagegen sprechen von einem großen und einem kleinen Rathe, und von sechzig guten Männern, die aus den sechs Vierteln gewählt wurden und an deren Spitze sechs Senatoren standenAmmirato istoria Fiorent. I, 67..

Mit dem Anfange des dreizehnten Jahrhunderts kam in Florenz, gleichwie in den übrigen Städten, ein Podesta an die Spitze der Verwaltung; doch blieben die Konsuln in ihren, aber freilich jetzt untergeordneten WirkungskreisenNach Villani V, 32, war 1207 der erste Podesta in Florenz; nach Savioli zu 1205, Lami memor. eccl. Flor. I, 392, und Excerpta Magliabecch., Theil 43, S. 62, im Jahre 1199: aber eine von mir aufgefundene Urkunde (Cartepec. di Cestello, mscr., Urk. 98), nennt schon 1195 einen Podesta, mehre Räthe, einen Richter, zwei Geschäftsträger und einen Konsul der Gerechtigkeit; endlich wird in einer Handschrift der Bibliothek Strozzi schon zu 1193 ein Podesta erwähnt.  Borghini IV, 385.  Wahrscheinlich wechselte man anfangs zwischen Podesta und Konsuln.. Neben dem Podesta finden wir einen Richter, drei Notare, und die zur Vollziehung der Befehle nöthigen PersonenPieri chron. nennt zu 1201 außer dem Richter und den Notaren, uno compagno e sei fanti.. Gegen das Jahr 1233 war unzweifelhaft in Florenz ein großer und kleiner RathCodice diplom. d. Volterra, mscr., Urk. 341, 399, 402, 419.; und im Jahre 1236 urtelte jener als Schiedsrichter über einen Streit zwischen Volterra und S. Geminiano. Acht Jahre nachher geschieht eines Appellationsgerichts Erwähnung, welches den Ausspruch eines Richters des Podesta bestätigtCodice diplom. d. Volterra, mscr., Urk. 505, 506..

171 Diese Regierungsweise dauerte, nach den schon oben im allgemeinen angegebenen Grundlagen, bis zur Mitte des dreizehnten Jahrhunderts; da trafen in Florenz allerhand Gründe zusammen, welche, wie in Bologna, eine zur Demokratie hin gerichtete Umgestaltung der Verfassung nach sich zogen. Während nämlich das Volk an Zahl, Kraft und Reichthum wuchs, war doch des Kaisers Einfluß nicht selten so groß, daß er aus eigener Macht den Podesta ernannteSo ward 1247 Guido Podesta nach Befehl des kaiserlichen Statthalters Friedrich von Antiochien.  Codice diplom. d. Volterra, mscr., Urk. 550. und vornehme Familien, welche die Stadt unter ihre Botmäßigkeit ziehen wollte, reichsunmittelbar machteDies that Friedrich I im Jahre 1185 mit der Familie des Grafen Guido, Friedrich II im Jahre 1220 mit den Ubertini.  Cartepec. di Firenze nell' archivio delle riformazioni, mscr., Urk. 1, 2.. Umgekehrt nahm sich das Volk, sobald es irgend die Oberhand gewann, sehr vieles heraus, was die alte Bedeutung des Adels vernichten mußteQuesti furono fatti cavalieri per lo commune di Firenze con tutte quelle immunità che s' apperteneva alla milizia.  Lumi delizie VI, 306, nach einer alten Handschrift, um das Jahr 1260.; es erhob z. B. Personen zu Rittern und gab ihnen die Vorrechte, welche sonst nur dem Adel zustanden. Weit wichtiger war die gleich nach dem Tode Kaiser Friedrichs II beschlossene Erneuerung eines Volkshauptmanns und der zwölf Anziane für die sechs Stadtviertel. Die gesammte Bürgerschaft ward ferner in zwanzig, der zur Stadt gehörige Bezirk in sechsundsiebzig Fahnen getheiltMacchiav. istorie I, 117.  Malespini 141.  Villani VI, 39.  Ammirato I, 90.  Vitale storia dei Senatori di Roma I, 118, erwähnt des Volkshauptmanns zu 1256., und überhaupt der gesammten Kriegseinrichtung ein größerer Zusammenhang und eine raschere Beweglichkeit gegeben. Die Thürme und Befestigungen des Adels, welche sich auf 120 Klafter erhoben hatten, wurden bis auf funfzig Klafter niedergerissen.

Neben dem Volkshauptmann blieb der Podesta (so wie 172 zu Bologna) in mehrfacher Wirksamkeit; freilich aber mußten ihre Kreise auch hier oft in einander greifen. So versammelte der Volkshauptmann im Jahre 1252 Rath und Volk in der Kirche S. MariaCartepec. di Cestello, mscr., Urk. 312., und es ward nach dem Vorschlage der Anziane genehmigt, zwei Personen in öffentliche Dienste zu nehmen und ihnen einen bestimmten Gehalt zu bewilligen. Im Jahre 1263 handelt seinerseits der Podesta mit Beistimmung des allgemeinen Raths und des Raths der neunzig MännerExcerpta Magliabecch. Th. 43, S. 42.; im Jahre 1254 gaben der Podesta, der Hauptmann und die Anziane gemeinsame Verfügungen für das abhängige VolterraCodice diplom. di Volterra, mscr., Urk. 655, 656, 670. – 1256 unterschreiben neun Anziane und 200 Räthe einen Vertrag mit Pisa, 1260 unterschreiben 292 Räthe, und jene Räthe der Dreihundert, der Neunzig und Vierundzwanzig werden erwähnt.  Camici X, zu diesen Jahren, Urk. V, 83; Urk. VII, 88.. Drei Jahre nachher werden erwähnt 300 Glieder eines größern, neunzig eines kleinern Raths, sechsunddreißig Beisitzer des geheimen Rathes, vierundzwanzig Räthe des Volkshauptmanns, und ein Richter desselben, welcher Urtheile erläßtCamici X, zu diesen Jahren, Urk. 712, 750..

Dies alles zeigt, daß die öffentlichen Einrichtungen in Florenz um diese Zeit nicht unwandelbar fest standen; auch griff König Manfred in den Zeiten seiner größern Macht so nachdrücklich ein, daß er einen Statthalter nach Florenz sandteExcerpta Magliabecch., Th. 43, S. 42., welcher auf Besetzung der Stellen wirkte, das Kriegswesen ordnete und selbst Steuern erhob. Nach Manfreds Tode ward die unterdrückte guelfische Partei wiederum so laut, daß man zwei Podesta, einen für sie, und einen für die Ghibellinen, erwählte. Beide aber trachteten nur danach, einstimmig ihren, nicht der gesammten Bürgerschaft Vortheil zu befördern; weshalb man ihnen sechsunddreißig ehrbare Kaufherrn aus beiden Parteien zuordnete, und 173 diesen übertrug die nöthigen Einrichtungen zu treffenMalespini 183.. Sie bildeten hierauf die sieben größern und fünf kleinern Zünfte, oder erhöhten vielmehr nur deren Bedeutung. Zu den sieben größern Zünften gehörten: Richter und Notare, Kaufleute (Tuchhändler?), Wechsler, Wollenweber, Ärzte und Apotheker, Seidenwirker, Kürschner. Später stieg die Zahl der Zünfte aus einundzwanzig; allein auch dann müssen sich noch immer mehre kleinere Gewerbe an die bedeutendern angeschlossen haben.

Weil nun aber das Hervorheben der Zünfte und des Volks, die Rechte des Adels und der Ghibellinen gar sehr verletzte, so entstanden Unruhen über diese neuen Maaßregeln, bis nach Konradins Untergang die Guelfen wiederum obsiegten und die Verfassung nach ihrem Gutdünken ordnetenCapitano di parte Guelfa.  Manni chron. 140.  Macchiav. istor. I, 124, 128. Die Nachrichten sind im allgemeinen sehr schwankend und ungenügend. So würden wir das nach Macchiavelli in den Text Aufgenommene, nach Malespini 193 folgendergestalt fassen müssen: drei und drei Sechstel der Stadt ernannten abwechselnd drei Hauptleute der Partei, welche zwei Monate im Amte blieben. Ein neu errichteter Rath der guten Männer des Volks berathete über alle wichtigen Sachen, welche dann erst zur Bestätigung an den Rath des Podesta kamen, in welchem achtzig adeliche und bürgerliche Beisitzer und die Häupter der Zünfte saßen. Außerdem bestand itzt ein großer Rath von 300, aus allen Ständen genommenen Männern. Ob diesen die gefaßten Beschlüsse zur dritten und letzten Berathung vorgelegt wurden, ist nicht ganz klar; auf jeden Fall aber wurden durch dieselben alle Ämter besetzt. Zur Prüfung und Berichtigung der Gesetze waren bestimmte Personen bevollmächtigt, deren Ansichten aber ohne allgemeinere Bestätigung wohl nicht Gesetzeskraft erhielten. Villani VII, 17, hat 100 gute Männer, läßt die achtzig unter den 300 sitzen, und weicht auch in manchen andern Punkten ab. Von den Veränderungen, welche nach dem Falle der Hohenstaufen eintraten, können wir diesmal nicht sprechen.. Der Hauptmann ihrer Partei stand an der Spitze des Ganzen, ihm zunächst zwölf Personen unter dem 174 Namen der guten Männer, und ein geheimer Rath von achtzig Personen. Zu diesen zwölf und diesen achtzig gesellte man dreißig Bürgerliche aus jedem der sechs Stadtviertel, und nannte die Versammlung aller 272 Personen den großen Rath. Ein anderer engerer Rath von 120 Personen, welche theils aus dem Adel, theils aus dem Volke genommen waren, mußte indessen bei Besetzung der Ämter befragt werden und zu allen in den übrigen Räthen verhandelten Sachen seine Zustimmung geben, ehe die Beschlüsse Gesetzeskraft erhielten. Aber auch diese Einrichtungen wurden bald nachher wieder umgeändert; wie sich denn überhaupt fast in keiner italienischen Stadt so viel Wechsel der öffentlichen Einrichtungen zeigt, als in Florenz und in GenuaUsus regiminis variandi - in nullo populo frequentior aut crebrior unquam fuerit.  Folieta von Genua zu 1216, und Caffaris Klagen zu 1193..

7. Genua. In den ersten Jahren des zwölften Jahrhunderts standen in Genua vier bis sechs Konsuln an der Spitze der Regierung, und blieben drei bis vier Jahre im Amte. Um das Jahr 1121 verkürzte man aber diese Zeit auf ein Jahr, und trennte wenig später die regierenden Konsuln, oder die Konsuln der Gemeine (de communi), von den Konsuln der Gerichte (de placitis). Jene behielten die polizeiliche und vollziehende Gewalt, die Verhandlungen mit fremden Staaten und den Oberbefehl im Kriege; diese waren die höchsten Richter in bürgerlichen und peinlichen SachenCaffari annal. Genuens. 248, 253, 255, 284, 285.  Oberti ann. 320.. Doch nahmen die letzten im Fall dringender Gefahren, an dem Oberbefehle des Heeres und der Flotte ebenfalls Theil. Die Zahl der Konsuln wechselte äußerst oft: wir finden drei bis acht Konsuln der Gemeine, und drei bis vierzehn Konsuln der GerichteBeweise in den Annalen von Caffari, Obertus, Bartholomaeus.. Jeder abgehende Konsul der Gemeine mußte den neu eintretenden schriftlich über 175 Einnahme und Ausgabe des Staats Rechnung ablegen, und ihnen die vorräthigen Gelder übergeben. Die Konsuln der Gerichte theilten sich in die Geschäfte nach den Stadtvierteln, aber deren waren nicht immer gleich vielCaffari 258 sagt zu 1130: daß vierzehn Konsuln den sieden Kompagnien, in welche Genua getheilt war, vorstanden, und daß jemand, der über ein Mitglied einer andern Kompagnie klagen wollte, sich an die Konsuln derselben wenden mußte. Aber 1134 waren für acht Kompagnien acht Konsuln (259), und 1135 für acht Kompagnien sechs Konsuln., und einer spätern Nachricht zufolge, hielten jene alle ihre Sitzungen im erzbischöflichen Palaste, bis im Jahre 1190 verordnet wurde, daß dies an vier verschiedenen Orten, und an jedem jährlich drei Monate geschehen solleOttoboni annal. Genuens. 363..

Das Daseyn einer größern Volksgemeine, welche an den Wahlen und dem Berathen wichtiger Angelegenheiten Theil hatte, läßt sich nicht bezweifeln; immerdar scheinen jedoch die Weisen und Räthe der Stadt einen sehr großen Wirkungskreis gehabt zu haben. So beschlossen auch diese, und nicht das gesammte Volk, im Jahre 1190Ottobonus 363 und zu 1192, 1193.  Barthol. zu 1225.  Folieta annal. Genuenses zu 1190., daß keine Konsuln der Regierung mehr sollten gewählt werden, weil es bei der heftigen Bewerbung um diese Stellen schon öfter zu innern Fehden gekommen sey. Als aber der erste Podesta Manegold Tetocio aus Brescia eine Mordthat, welche ein vornehmer Jüngling begangen hatte, streng und gerecht bestrafte, so setzten die Unzufriedenen während mehrer Jahre die Wahl von Konsuln statt der Podesta durch. Hieraus entstand mancherlei arge Verwirrung, bis im Jahre 1196 der neue Podesta, Drudus Marcellinus aus Mailand, zum zweiten Male die Gesetze mit höchster Strenge handhabte, und alle in der Stadt befindlichen festen Thürme bis auf achtzig Fuß niederreißen ließOttobonus 375.. Doch setzte man jetzo dem Podesta acht Rektoren zur Seite, welche die nähere Aufsicht hatten über die Einnahmen und Ausgaben des Staats, über 176 die Flotte, die festen Schlösser und die Kriegsvorräthe. Außerdem werden im Jahre 1206 zwei Konsuln des Meeres genanntOgerius zu 1206 und 1221., und im Jahre 1221 entschied der eine Richter des Podesta alle bürgerlichen, der zweite alle peinlichen Rechtssachen.

Der Podesta ward nicht immer auf gleiche Weise gewählt: bisweilen scheint man über gewisse, auf eine Wahlliste gebrachte Personen gelooset zu habenSo heißt es zu 1231: der Podesta sey nicht ad vocem, sondern ad brevia, seu ad sortem gewählt worden.  Barthol. zu 1231; wogegen sich eine andere Stelle zu 1229 auch so deuten ließe, daß man aus den Räthen und der Gemeine Wähler erlooset habe.; bisweilen trug man die Wahl einzelnen auserkornen Männern aus. Von sechs solchen Wählern vereinigten sich im Jahre 1237Barthol. zu 1237. fünf für Paul von Sorexina und nur der sechste widersprach; dennoch kam es über diesen Widerspruch zu Aufruhr und Blutvergießen. Jeder Podesta war bei Niederlegung seines Amtes verpflichtet, Rechenschaft abzulegen, und man verfuhr dabei streng, ja im einzelnen auch wohl willkürlichBarthol. zu 1234 über das Verfahren gegen den Podesta Pegolotus aus Florenz. Vergleiche Pignoli annal. Gennens. zu 1265.. Es war verboten, denselben Podesta zwei Jahre hintereinander zu erwählenBarthol. zu 1229, aber von 1218 bis 1220 war Lambertinus von Bologna, Podesta gewesen., und überhaupt wechselten (fast nur mit Ausnahme der Schreiber) jährlich alle öffentlichen Beamten. Im Jahre 1233 geschieht der folgenden Erwähnung: zwei Richter des PodestaBarthol. zu 1233. Die Richter vertraten die Stelle des Podesta während seiner Abwesenheit. Ibid. zu 1227., zwei Ritter, welche wahrscheinlich das Kriegswesen leiteten, acht Edle, welche den Staatseinnahmen und Ausgaben vorstanden, vier Schreiber und vier Anwalte der Stadt, vier Konsuln der Gerechtigkeit und acht ihnen zugeordnete Schreiber. – Über viele 177 Verwaltungssachen wurden, wie es scheint, die vorzugsweise so genannten Räthe (geheime Räthe) befragt; bisweilen stellte man diesen aus jeder Genossenschaft oder Stadtabtheilung sechs Männer als einen Bürgerausschuß zur Seite; endlich wird, im Gegensatze dieses immer noch engern Rathes, die allgemeine Volksversammlung (parlamentum generale) erwähntBarthol. zu 1238 und 1242..

Jene Genossenschaften, Kompagnien, erinnern insofern an die bolognesischen Brüderschaften und Zünfte, daß sie bei allen Besetzungen von Ämtern allmählich ein entscheidendes Übergewicht erhielten und keinen Adelichen, welcher sich nicht in denselben aufnehmen ließ, zu einem Amte befördertenBarthol. zu 1227, 1239, 1257.  Folieta zu diesen Jahren.. Dies erregte so große Unzufriedenheit unter den Vornehmen, daß zeither feindliche Geschlechter sich aussöhnten und durch Heirathen verbanden; woraus aber wiederum im Volke die Besorgniß entstand, daß jene sich dem Gehorsam gegen den Podesta und die Gemeine entziehen wollten. Dem zuvorzukommen, ernannte der Podesta zwei Hauptleute des Volks, deren jeder fünfundzwanzig Bewaffnete anführte und für sich und diese letzten 600 genuesische Pfunde als Besoldung bekam. Mit Hülfe dieser neuen Beamten überwand das Volk allen Widerstand des Adels, bis im Jahre 1257 neue merkwürdige Veränderungen eintraten. Manchen Bürgern nämlich war es ungelegen, daß die Volkshauptleute so untergeordnet und vom Podesta abhängig seyn sollten; sie trachteten nach einer, bereits in andern Städten durchgesetzten, mehr demokratischen Verfassung; und selbst viele Adeliche boten dazu die Hand, weil sie nach einer schwächenden Spaltung der Behörden, auf den großen Haufen leichter zu wirken hofften. Unter bösen Verwirrungen wählte man deshalb Wilhelm Bukkanigra zum Hauptmann des Volkes im neuen Sinne des Worts. Ihm wurden zugeordnet zweiunddreißig Anziane aus den acht 178 Genossenschaften, ein Ritter oder Kriegsmeister mit einer jährlichen Besoldung von tausend Pfunden, ein Richter, zwei Schreiber, zwölf Wächter oder Vollzieher, und funfzig bewaffnete Diener. Was der Hauptmann unter Beistimmung der meisten Anziane beschloß, hatte Gültigkeit. Er selbst sollte zehn Jahre im Amte bleiben, und ihm, wenn er früher stürbe, einer seiner Brüder folgen. Noch immer wählte man zwar neben dem Hauptmann einen Podesta: allein dieser war abhängig, und jener, als Demagog, Herr der Stadt. Auch verfuhr Bukkanigra so tyrannischBarthol. zu 1259, 1262., daß es in den nächsten Jahren zu blutigen Aufständen kam, welche indeß für ihn glücklich endeten. Seitdem befahl er dem Podesta, den Konsuln und Edeln nach Willkür, verachtete die Beschlüsse des großen Raths, besetzte eigenmächtig öffentliche Ämter, störte die Rechtspflege und schloß Bündnisse ohne Rückfrage. Sein Sturz war eine natürliche Folge dieses Benehmens. Doch ward die Ruhe dadurch nicht hergestellt, sondern es erhob sich neuer Zwist unter den großen FamilienPignoli zu 1264., welcher im Jahre 1264 durch folgende Einrichtungen beendet werden sollte. Der jetzo wieder in Wirksamkeit getretene Podesta und die ihm zunächst stehenden acht Räthe wählten aus jeder Genossenschaft 50, zusammen 400 Männer. Jede funfzig wählten wiederum aus ihrer Mitte vier Männer, welchen zweiunddreißig, mit Beistimmung der Genossenschaften, des Ausschusses der Vierhundert und des großen Raths, die nächste Wahl des Podesta und der öffentlichen Beamten übertragen ward. – Aber auch diese Einrichtung machte den Unruhen und dem Wechsel kein Ende, und kaum weiß man, was irgend als bleibend anzugeben seyn dürfte. Als Andeutung noch folgendes. Im Jahre 1261 werden, um einen Vertrag mit Kaiser Michael zu vollziehen, durch die Glocken und den öffentlichen Ausrufer vor den Podesta und den Volkshauptmann geladen: die acht EdelnRecueil de cartes hinter du Fresne hist. de Constantin. 6., die Anziane, die Beisitzer des großen 179 Rathes, die Häupter der Zünfte oder Genossenschaften, und vierzehn von den besten, edelsten und reichsten Männern. Im Jahre 1267 standen neben dem Podesta acht Edle als Verwaltungsräthe und zwei Ritter, von denen der eine wahrscheinlich dem Seewesen, der andere den Schulden, Anleihe- und Steuer-Sachen vorstandGuercii ann. Genuens. zu 1267.. Von drei Richtern leitete der erste die peinlichen, der zweite die bürgerlichen Rechtssachen, der dritte die Berufungen; oder der zweite mag die erste Stelle für den Adel und die Vornehmen, der dritte die höhere Stelle für niedere Gerichte gebildet haben. Allen war eine verhältnißmäßige Anzahl von Schreibern und Dienern zugeordnet.

Sehr natürlich weiß Jakob von Voragine in seiner genuesischen ChronikJacobi de Voragine chron. Januense 18, 42, 43. Die Spinula und Doria waren Ghibellinen, die Grimaldi und Fiesko, Guelfen. nicht anzugeben, was denn nun unter so Verschiedenem, durch den Ehrgeiz der vornehmsten Familien oder die Gewalt des Volkes wieder Umgestürztem das Beste sey, und hilft sich zuletzt mit der ungenügenden Äußerung: es gebe goldene, silberne und hölzerne Schlüssel; der aber, welcher am besten schließe, sey immer der beste.

Über das Verhältniß der Laien zu den Geistlichen fanden die gewöhnlichen Zweifel und Streitigkeiten bisweilen auch in Genua statt. Im Jahre 1188 übertrugen die Konsuln, Geistlichen, Räthe und öffentlichen Beamten die Wahl eines neuen Erzbischofs an zwölf Geistliche, welche schwuren dem Tüchtigsten ihre Stimme zu geben.

Nach und nach waren viele Dörfer, Städte und Hochadeliche von Genua abhängig geworden. So übergab Graf Guido Guerra im Jahre 1157 seine Güter der Stadt, und nahm sie von ihr als Lehn zurückCaffari 269.. Nach einem Siege über Vintimiglia setzte GenuaMarchisii annal. zu 1222. daselbst den Podesta, hob Steuern, übte die Rechtspflege, riß die Stadtmauern 180 nieder und erbaute Burgen nach Willkür. Savona, welches im Vertrauen auf den Beistand des Grafen von Savoyen die frühere Abhängigkeit von Genua nicht mehr dulden wollte, verlor im Jahre 1227 alle Befestigungen und den Molo, welcher den Hafen deckteBartholom. zu 1226, 1227, 1234, 1238.; es stellte Geißeln und erhielt den Podesta und die übrigen obrigkeitlichen Personen aus Genua. Diese strengen Maaßregeln vermehrten aber nur die Unzufriedenheit, und es kam zu offenen Kriegen mit Savona, Albenga, S. Maurizio, Ventimiglia und mit vielen aufrührischen Bauern. Ob nun gleich Genua durch die tüchtigsten Anstrengungen zuletzt obsiegte; so geht doch hieraus klar hervor, daß die Verhältnisse mangelhaft waren, und eine Stadt auf Unkosten der andern ihre Macht und Freiheit erhöhte.

8. Gubbio. Gubbio ward im Jahre 1163 dem Kaiser und seinem Statthalter unmittelbar untergeordnetUghelli Italia sacra I, 642.  Reposati della zecca di Gubbio I, 33, 395-397., übte indeß eigene Rechtspflege, sofern die Geistlichkeit nicht zum Einspruche berechtigt war. Damals betrug die jährlich an Friedrich I zu zahlende Steuer nur sechzig Pfund lukkaer oder pisaner Münze, unter Kaiser Heinrich VI aber schon hundert Pfund; mithin war der Werth der Münze gesunken, oder die Steuer erhöht, oder gegen Bewilligung neuer Rechte gern übernommen worden. Im Jahre 1255 entstand in Gubbio ein Aufstand, über die bis dahin nur von Adelichen bekleidete Würde des Podesta. Das Volk setzte durch, daß ein Fremder zu seinem Hauptmann gewählt wurde, dem Richter, Notare, Diener u. a. m. zur Seite standen, und der monatlich 100 Goldgulden (wahrscheinlich für sich und die übrigen ihm zugeordneten Personen) bekam. Damit aber hiedurch die Ausgaben nicht zu sehr erhöht würden, beschränkte man die Gehalte aller übrigen Beamten. Im Jahre 1265 ernannte der Papst auf Verlangen den PodestaMartene thes. II, 209.. 181

9. Lukka. Im Jahre 1160 überließ Herzog Welf von Tuscien, der Stadt Lukka auf fünf Miglien im Umkreise die Gerichtsbarkeit und alle ihm sonst zustehenden Rechte, wofür sie ihm jährlich tausend Schillinge zahlteMemorie e documenti per servire all' istoria del principato Lucchese 174, 186, 206.. Von einer Beistimmung des Kaisers zu solcher Vergabung eines Reichslehnsherrn ist nichts erwähnt; doch mußten die Bürger zwei Jahre nachher Friedrich dem ersten schwören, und erhielten die Regalien auf sechs Jahre für 2400 Pfund. Gleichzeitig ward ihnen die freie Wahl von Konsuln zugestanden, welche man jedoch schon im Jahre 1075 vorfindet. Neben den Konsuln stand ein Rath von 500 Personen und eine noch allgemeinere Volksversammlung. Jener Rath wurde jährlich auf folgende Weise neu besetzt: man warf die Namen der hundert, für ein Fünftel der Stadt eingetretenen Räthe, in eine Urne, und neunzig Nieten und zehn Treffer in eine zweite Urne. Diejenigen funfzig, welche hienach für die fünf Abtheilungen ausgesondert wurden, erkoren den neuen Rath; ob sie und alle alten Mitglieder aber nothwendig ausscheiden mußten, oder ob man sie wieder wählen konnte, ist nicht bemerkt. Der Rath der Fünfhundert ernannte die Konsuln; konnte er sich aber in einem Tage darüber nicht einigen, so kam die Wahl theils an die zahlreichern Versammlungen, theils an einen, wie es scheint, kleinern Rath von zwanzig bis fünfundzwanzig Personen für jedes Thor, welcher Ausdruck die Abtheilungen der Stadt bezeichnen dürfte.

Der konstanzer Friede wirkte mittelbar auch auf Lukka; mehr entschieden indeß Freibriefe der Kaiser. Ein von Heinrich VI gegebener lautete dahin: die Stadt erhält die Gerichtsbarkeit auf sechs Miglien in die Runde, doch mit gewissen Ausnahmen und dem Vorbehalte der höhern Entscheidung in peinlichen Sachen, und in bürgerlichen Sachen, wenn diese Grundvermögen von mehr als zehn Mark 182 Kapitalwerth betreffen. Ist aber der Kaiser selbst anwesend, so hat alle Gerichtsbarkeit neben ihm ein Ende; auch dürfen die Bürger keinen Vertrag eingehen, ohne seine Rechte und sein Wohl vorzubehalten. Sie zahlen ihm jährlich sechzig Pfund lukkaer Münze. – In einem spätern Freibriefe Ottos IV vom Jahre 1209, sind jene beschränkenden Bedingungen nicht allein weggeblieben, sondern der Kaiser verspricht auch den Bürgern: er wolle ihnen keine Kriegslieferungen (fodrum) abfordern, und in ihrem Gebiete weder Burgen anlegen noch anzulegen erlauben.

Schlechter als mit den Laienfürsten und den Kaisern, stand Lukka bisweilen mit den Geistlichen und den Päpsten. Gregor IX bannte die Stadt wegen Einziehung von Kirchengütern; jedoch mit so wenigem Erfolge, daß er drohte, er werde das Bisthum verlegen, allen benachbarten den Handel mit Lukka und die Annahme einer obrigkeitlichen Würde in Lukka untersagen; kein Gesetz, kein Rechtsspruch, keine Urkunde eines Notars solle vor gebührender Genugthuung Gültigkeit haben. Darüber zürnten die Lukkenser nur noch heftiger, schlugen die Thüren der Geistlichen ein, setzten mehre gefangen, und sollen sogar Hostien an die Hufeisen der Pferde angeklebt oder angenagelt habenQuorundam hostiis equorum ferris affixis.  Regesta Gregorii IX, Jahr IV, 209, 13.  Ughelli Italia sacra I, 821..

Im Jahre 1206 nahmen die zwölf Hauptleute der zwölf Kriegsabtheilungen, Theil an der Wahl des PodestaMemorie del principato Lucchese 208, 209, 217.; 1234 findet sich außer dem, vielleicht der Zahl nach verringerten größern Rathe, ein geheimer Rath von wahrscheinlich vierundzwanzig Räthen. Kaiser Friedrich II übte oft den entschiedensten Einfluß auf die Einsetzung der PodestaSalimbeni chron. mscr. in Bibl. Vaticana, p. 236.; nach seinem Tode verwandelte man die in andern Kreisen wirksam gebliebenen Konsuln in Anziane, und ernannte, auf die schon oft erzählte Weise, einen Hauptmann des Volks. 183

10. Mailand. Schon im Jahre 1107 geschieht des Freistaats (reipublicae) von Mailand Erwähnung: aber die Formen waren unsicher und schwankend, und die Einwirkung des Kaisers nach Maaßgabe der Verhältnisse bald größer, bald geringer. Noch ist von keinem geheimen Rathe, wohl aber vom großen Rathe die Rede, in welchem, außer den Familienhäuptern der Laien, auch die Geistlichen erschienen, und von einigen weisen Männern (savii), beim Vortrage und dem Abstimmen durch Beifallsgeschrei oder Gegenruf, Ordnung erhalten wurde. Jene Laien sonderten sich bereits in Hauptleute, Vasallen und KaufleuteCapitanei, valvassores, negotiatores.  Giulini annali di Milano zu 1107, p. 323., oder in hohen Adel, niedern Adel und Bürger; aber ihre staatsrechtlichen Befugnisse waren wohl nicht mit Sicherheit geschieden. Die Stadt hatte sechs nach den Thoren benannte Abtheilungen, welchen die nächsten abhängigen Orte zugewiesen wurden; doch bestanden damals auch noch mehre unabhängige Landgrafschaften. Allmählich verloren indeß die Grafen manche Rechte, sie mußten sich manche republikanische Einrichtung gefallen lassenGiulini zu 1140, S. 383, 451., und in den Orten, wo sich Geistlichkeit und Gemeinde vertrugen, ging ihre Macht am schnellsten zu Grunde.

An der Spitze des Ganzen standen, wie überall, die vom großen Rathe gewählten KonsulnGiulini zu 1158, S. 153.; aber ihre Zahl, ihr Stand und ihr Wirkungskreis wechselten mehre Male. So finden wir im Jahre 1117 achtzehn, im Jahre 1130 zwanzigGiulini zu 1117, S. 91; zu 1130, S. 260., späterhin aber gewöhnlich weniger Konsuln. Von jenen zwanzig waren sieben aus den Hauptleuten, acht aus den Vasallen, und fünf aus der Bürgerschaft. Aus welchem Stande der erste Konsul genommen war, ist nicht gesagt: doch spricht die höchste Wahrscheinlichkeit für den Adel, welcher überhaupt ein entschiedenes, sich dadurch noch mehrendes Übergewicht hatte, daß um die Mitte des zwölften 184 Jahrhunderts der, größtentheils mit Adelichen besetzte, geheime Rath in Thätigkeit kamGiulini zu 1153, S. 9; zu 1157, S. 67. Galv. Flamma c. 223., und die allgemeine Versammlung, wie es scheint, weit seltener berufen, und selbst das Recht die Beamten zu wählen, in immer weniger Hände gebracht ward. Um dieselbe Zeit traten auch manche Änderungen und Berichtigungen der Verwaltungsart einUm 1156. Giulini, S. 65.. Man sonderte die regierenden Konsuln von denen der Gerichte und der KaufleuteConsules negotiatorum werden zuerst 1159 erwähnt.  Giulini, S. 190.. Die beiden ersten geriethen über die Gränzen ihres Wirkungskreises nicht selten in Streit mit den kaiserlichen Beamten und mit der Geistlichkeit; wo dann jene beim Kaiser, diese beim Papste Hülfe suchten, und auch insoweit fanden, als es die Verhältnisse irgend gestatteten. Damit aber das fremde weltliche und geistliche Recht von Rechtsgelehrten und Geistlichen nicht ungebührlich und übermäßig hervorgehoben werde, stellte man den Gesetzkundigen, SittenkundigeLegum periti und morum periti.  Giulini zu 1149, S. 487, 403, 409. oder solche Männer zur Seite, welche die Einrichtungen, Gewohnheiten und das anerkannte Herkommen der Stadt darlegten und vertheidigten. – Die Konsuln der Kaufleute hatten über dieselben eine Art von Gerichtsbarkeit, entschieden Zwistigkeiten, welche auf Märkten und aus Handelssachen entstanden, führten die Aufsicht über richtiges Maaß und Gewicht, und sorgten für die Sicherheit der StraßenGiulini zu 1172, S. 437.. Um den Schaden ersetzen zu können, welcher desungeachtet durch Straßenraub mailänder Kaufleuten widerfuhr, erhoben die Konsuln mit Beistimmung der Kaufmannschaft eine Abgabe von gewissen Waaren, und gründeten auf diese Einkünfte eine Art von Versicherungskasse.

Der durch große Anstrengungen erkämpfte Friede von Konstanz, und Friedrichs I freiwillige Überlassung der 185 HoheitsrechteHohenst. Bd. II, S. 278 f.  Giulini zu 1185, S. 16. machten Mailand fast ganz vom Kaiser unabhängig, und der Überrest oberrichterlicher Gewalt schwand ebenfalls und um so leichter, da man den selbstgewählten Podesta stets als kaiserlichen Grafen und Stellvertreter betrachtete. Daß nach solchem Siege über die weltliche Macht, auch die geistliche des Erzbischofs in der Stadt sank, versteht sich von selbstGalvan. Flamma zu 1185.: so fragte man z. B. nicht viel danach, ob er den Podesta mit dem Blutbann belehnen wolle, sondern that, was den Rechten einer freien Stadt angemessen schien.

Nicht unnatürlich traten nun aber mit dem Verschwinden äußerer Gefahr, die innern Parteiungen doppelt lebhaft hervor. Die Konsuln verloren ihr Ansehen, theils weil man ihre Zahl übertrieben mehrte, und die zu den verschiedensten Geschäften angestellten Personen, Konsuln nannteSiehe Antichità Langobard. Milanesi II, dissert. 21, welche sehr gute Aufschlüsse über die Verfassung von Mailand giebt., theils weil alle schon anderwärts aufgezählten Gründe zur Ernennung eines Podesta hinwirkten. Im Jahre 1186 wurde diese Stelle zum ersten Male mit Hubert Viskonti aus Piacenza besetzt; bis 1198 wechselten aber noch Podesta und Konsuln.

In diesem Jahre geschah ein bedeutender Schritt zur Umgestaltung der Verfassung. Die, wenigstens in untergeordneten Kreisen fortwirkenden Konsuln, die meisten andern öffentlichen Beamten und die jährlich wechselnden geheimen Räthe, wurden in der Regel aus dem Adel gewähltSchon 1177 wechselte die Credenza jährlich.  Giulini, S. 486, und zu 1186, S. 37 und 57.; wodurch sich die Bürger, obgleich sie, wenigstens zum Theil, selbst wählten, doch sehr zurückgesetzt und unterdrückt fanden. Deshalb traten die Schlächter, Bäcker und viele niedere Handwerker zusammen und stifteten die Genossenschaft des heiligen Ambrosius, im Gegensatz der Genossenschaft des 186 Adels. Jene erhielt eigene GerichteGalvan. Flamma zu 1198, c. 231.  Giulini S. 138, 167., empfing einen eigenen Antheil von den Staatseinnahmen, eigene Vorsteher, ja, wie es scheint, eigene Konsuln. Dies übertriebene Mittel gegen die Adelsmacht spaltete aber den Staat auf eine nachtheilige Weise, und gab den niedern Klassen viel zu viel Gewalt; deshalb wollten selbst die Kaufleute und reichern Bürger keinen Antheil an der Gesellschaft des heiligen Ambrosius nehmen, sondern bildeten eine zweite vornehmere Bürgergenossenschaft der MotaMote, Gemote, ein deutsches Wort: Meute, Meuterei; man gedenke der englischen Wittenagemote, des schwedischen Möte. Neben den genannten Adelsgenossenschaften scheint die Galliadorum hergegangen, oder ihnen vorausgegangen zu seyn. Sie bestand aus adelichen, gegen die Genossenschaft des heiligen Ambrosius auftretenden Jünglingen.  Galv. Flamma 223.  Über die Mota der frühern Zeit, belehrt eine neue gründliche Abhandlung des Herrn Dr. Leo.. Auf ähnliche Weise theilte sich der Adel in zwei Genossenschaften, der Hauptleute oder des höhern, und der Vasallen oder des niedern Adels. Die vier Genossenschaften, in welche hienach die Stadt zerfiel, waren fast nie einverstanden; doch schmolzen bisweilen die zwei bürgerlichen und die zwei adelichen zu einer Wirksamkeit zusammen, – aber freilich weit öfter des wechselseitigen Krieges, als des Friedens halber. – Der Erzbischof schloß sich in der Regel dem hohen Adel an, und die Geistlichkeit folgte entweder seinem Beispiele, oder wurde durch ihr Verhältniß zu den Bürgern überwiegend bestimmt. Daraus aber, daß jede Genossenschaft ihre unabhängigen Beamten, Gerichtsbarkeit und Steuern hatte, Beschlüsse faßte und Gesetze gab, wuchs das Übel von Tag zu Tag, und der allgemeine Rath oder die Volksversammlung, welche über allen jenen Theilen stehen und sie in sich fassen sollte, konnte den Verkehrtheiten kein Ende machen. Denn:

einmal, war nicht bestimmt, wer an dieser zahlreichsten Versammlung Theil zu nehmen berechtigt sey, und die einen 187 suchten eben so sehr demokratische, als die andern aristokratische Ansichten geltend zu machen.

Zweitens, fürchtete man, daß aus der allgemeinen Vermischung nur neue Gefahren und Händel entstehen würden; weshalb lieber jede Genossenschaft für sich, so weit als möglich vorschritt.

Mehre Male kam man zu dem Ausweg, daß jede Genossenschaft gewisse VertreterAntich. Long. Milan. l. c.  Giulini zu 1199, S. 204.  Noch im Jahre 1245 ist in Mailand vom Rathe der Zweihundert, Dreihundert, Vierhundert die Rede, je nachdem mehr oder weniger berufen wurden.  Giulini 650., Abgeordnete ernannte, welche auf Berufung des Podesta zusammenkamen und eine allgemeine Versammlung bildeten. Sie zählte nach Maaßgabe der Wichtigkeit des Gegenstandes, von 200 bis über 1000 Glieder. Allein diese Ausschüsse konnten die größern Kreise der Wählenden schwerlich unwandelbar verpflichten, und wenn man an die Genossenschaften zurückging, erhob sich der Streit von neuem. Auch stand nichts unbezweifelt fest über das Wahlrecht, die Dauer des Amts, die nothwendigen Eigenschaften der Gewählten u. s. w. Wir finden in solchen Ausschüssen Leute allerlei Art, von den Vornehmsten bis zu Schneidern und Barbieren hinab; so daß, mit Wegsehen von aller innern Eigenthümlichkeit, die wunderlichste Zusammenwürfelung des Verschiedenartigsten zu einer Kammer oder einer Versammlung statt fand.

Da nun die Gesetzgebung diesen Übeln nicht hinreichend abhalf, so verließ sich jede Partei auf ihre Kräfte, und bald siegte die eine, bald die andere. Im Jahre 1201 wählte man drei einheimische Podesta aus dem Adel, der Mota und der Genossenschaft des heiligen Ambrosius; im Jahre 1202 zwei Konsuln, im Jahre 1203 einen fremden PodestaGiulini zu diesen Jahren und Sigonius hist. Ital. zu 1201.; im Jahre 1204 mußten der Heftigkeit des Streites halber viele Edeln, 1211 sogar der Erzbischof auswandern; im Jahre 1212 standen zwölf Männer als Kriegsobersten 188 an der Spitze des Staats: aus welchen, leicht zu mehrenden Beispielen, die Unsicherheit und das Schwanken klar hervorgeht. Zwar kam im Jahre 1214 eine Aussöhnung dahin zu Stande: daß der Rath und alle öffentlichen Ämter zu gleichen Theilen aus beiden Hauptparteien besetzt werden solltenWir übergehen Nebenbestimmungen.  Lünig codex Italiae dipl. I, 398.  Giulini 300, 367, 371, 384.: aber wenige Jahre nachher waren sie schon wieder in blutige Fehden verwickelt, und nur die Furcht vor Kaiser Friedrich II einigte sie von Zeit zu Zeit. Diese Furcht führte auch wohl im Jahre 1225 zu einem neuen Vertrage folgenden InhaltsGiulini 388.  Galv Flamma c. 255.:

  1. Der Erzbischof soll aus dem hohen Adel seyn; zu allen andern weltlichen und geistlichen Ämtern sind die Adelichen und die Bürgerlichen gleich fähig und berechtigt.
  2. Alle seit 1221 einseitig gegebenen Gesetze und verordneten Gütereinziehungen, werden für nichtig erklärt.
  3. Die einzelnen Ortschaften sollen nicht, mit Verletzung der Rechte ihrer Herrn, Podesta oder andere Obrigkeiten wählen.
  4. Die einzelnen Parteien und Genossenschaften sollen nicht mehr eigene, getrennte Obrigkeiten haben, sondern ihre Konsuln nur als Theile eines Ganzen betrachtet werden, an dessen Spitze der Podesta steht.
  5. Der hohe und niedere Adel übernimmt, für einige geringere Vortheile, den größten Theil der Abgaben und Schulden.
  6. Jährlich wird aus öffentlichen Kassen für sechstausend Lire fremdes Getreide gekauftMan wird an die römischen Getreidevertheilungen erinnert., und nach dem ersten März für öffentliche Rechnung verkauft. Ohne Zweifel stellte man aber die Preise zum Besten der niedern Klasse sehr gering.
  7. Die Rechtssachen welche für den Podesta gehören, werden von denen genau geschieden, welche den Konsuln 189 vorzulegen sind. Ein Konsul der Gerichte erhält jährlich zwölf LireDies wurde schon 1211 bestimmt. Auch die sonstigen Taggelder, Sporteln und Sukkumbenzgelder hatten ihre Taxe.  Giulini 275, 395, 422, 424., außerdem aber für jede Unterschrift einen Schilling. Der Podesta erhält für sich, sechs Richter und zwei Ritter, jährlich 2000 Lire, aber (wahrscheinlich) keine Sporteln. Jene Richter erwählte seit 1225 nicht mehr der Podesta, sondern der große Rath, und von dieser Zeit an bezogen sie ihre Besoldung wohl unmittelbar aus den öffentlichen Kassen.

Kurze Zeit vor diesem Vergleiche, im Jahre 1216, ward unter dem Podesta Brunagio Porka ein GesetzbuchGiulini zu 1216. Die Handschrift der Gesetze soll in der ambrosianischen Bibliothek Fol. D. N. 42 liegen. Doch erfuhr ich dies zu spät, und habe sie nicht gesehen. zusammengetragen, welches großentheils bürgerliches und Lehn-Recht enthielt. Es galt für die meisten Bürger; einige (vielleicht Fremde) lebten aber noch immer nach lombardischen oder römischen Rechten, und in den Besitzungen des Erzbischofs blieb gleichfalls ein in manchen Punkten abweichendes Herkommen.

Während der vielen Unruhen in Mailand versuchten es die benachbarten Landleute mehre Male, sich unabhängig zu machen; sie wurden dafür bisweilen hart gestraftGiulini zu 1211, S. 272., bisweilen unter günstigen Bedingungen gleich andern Fremden in die Stadt aufgenommen. Die Obrigkeiten der nähern Dörfer und Burgen entschieden Streitigkeiten bis zwanzig Schillinge, die der entfernteren bis zehn Schillinge. Die Konsuln der Gerechtigkeit durften in keinem Monat über vier Nächte außerhalb der Stadt zubringen, und nur für die Zeit der Ärnte und Weinlese erhielten sie vierzehn Tage Urlaub. Ohne Beistimmung des Klägers erhielt kein Beklagter über acht Tage Frist zur Beantwortung der KlageGiulini 400., und jede Rechtssache sollte binnen vier Monaten beendet seyn. 190 War der Gegenstand über vierzig Schillinge werth, so erfolgte die Entscheidung schriftlich.

Alle diese Maaßregeln und Vorschriften konnten aber größern Veränderungen nicht vorbeugen. So wurden schon im Jahre 1228 aus achtzehn durchs Loos erkorenen Personen, für jede Abtheilung der Stadt einer, zusammen sechs erwählt, und ihnen aufgetragen: sie sollten Acht haben, daß alle Obrigkeiten die Gesetze beobachtetenGiulini zu 1228, S. 420., sie sollten Übertreter vor den öffentlichen Versammlungen zu schleuniger Bestrafung anklagen, die Staatsrechnungsbücher genau prüfen, und jeden bei Niederlegung seines Amtes zu der vorgeschriebenen Rechtfertigung anhalten. Um den Mißbrauch dieser großen, den sechs Männern anvertrauten Rechte zu verhüten, wechselten sie von sechs zu sechs Monaten.

Im ganzen hatte das Volk zeither immer mehr Rechte über den Adel gewonnen; doch blieben für jenes noch immer Gründe des Mißvergnügens. So wurden z. B. die Bürgerlichen keineswegs, wie sie gehofft hatten, in die höhern, besonders nicht in die geistlichen Stellen gewählt; Adeliche und Reiche büßten, alten Gesetzen gemäß, etwanige Mordthaten nur mit Gelde, während es Bürgerlichen und Armen gewöhnlich an Leib und Leben gingGalvan. Flamma, c. 274.  Giulini zu 1240, S. 544. u. s. f. Daher erwählte man im Jahre 1240 Paganus della Torre zum Volkshauptmann, mit der Verpflichtung, alle Volksrechte wahrzunehmen, und auch wohl nach Kräften zu mehren. Diese Maaßregel erhöhte aber nur den wechselseitigen Haß, und als im nächsten Jahre der Adel gegen Pavia zu Felde zog, blieb das Volk zu HauseGiulini zu 1241, S. 553., und veranlaßte dadurch mittelbar dessen Niederlage. Desto zahlreicher und mächtiger ward die Genossenschaft des niedern Volkes (des heiligen Ambrosius): sie hatte außer ihren Konsuln auch Anziane, und zwang den Adel größere Steuern zu 191 übernehmenGiulini zu 1247, S. 33.  Galv. Flamma c. 274., die peinlichen Gerichte und die Aufsicht über die öffentliche Verwaltung mit ihr zu theilen, ja ihr im Jahre 1247 die Aufsicht, die Abschätzung und den Verkauf der aus öffentlichen Kassen angeschafften Getreidevorräthe ganz abzutreten.

Während dieser unruhigen Bewegungen war das Steuer- und Geld-Wesen in solche Verwirrung gerathen, daß man mit Beistimmung des päpstlichen Gesandten einen sehr kostbaren Kelch in Monza borgteGiulini zu 1243, S. 13, 649, 674., um ihn wieder zu versetzen; und als so kleinliche Mittel nicht halfen, auf eine neue allgemeine Besteuerungsweise drang. Es wurden Grundbücher über alle Ländereien und Nachweisungen aller übrigen Güter, behufs einer Vermögenssteuer, gefertigt, welche nicht nur an sich die Vornehmen natürlich hart treffen mußteGiulini zu 1248, S. 47, 59., sondern darin auch verletzte, daß sie zuerst und vor allen andern zahlen sollten. Deshalb erhoben diese, sowie die mit herbeigezogenen Geistlichen große Klage, und der Plan, auf jene Weise binnen acht Jahren die gesammten Staatsschulden zu bezahlen, kam nicht zur gehofften Ausführung; vielmehr verfolgten sich Adel und Volk in den nächsten Jahren auf die heftigste WeiseGiulini zu 1251, 1256, 1259.  Galv. Flamma c. 286, 288., jede Partei hatte ihren eigenen Podesta, und man faßte im Jahre 1251 den so grausamen als einfältigen Beschluß, die Güter aller Verbannten unbebaut liegen zu lassen.

Drei Jahre nachher gab das Volk in seiner Verlegenheit dem Podesta Gozadini aus Bologna die sonderbare Vollmacht, Steuern nach seinem Ermessen aufzulegen: als dieser jedoch hievon drückenden Gebrauch machte und ein Bürger, Wilhelm Salvo, von seinem vornehmen Schuldner, Wilhelm von Landriano, heimtückisch erschlagen wurdeGalv. Flamma c. 291.  Giulini zu 1254 und 1257.; 192 erhob sich ein so furchtbarer Aufstand, daß das Volk den Podesta ermordete, bei den Füßen im Stadtgraben umherschleppte, den Erzbischof und alle Adelichen verjagte. Im nächsten Jahre, 1258, söhnte man sich dahin aus, daß eine Hälfte aller Ämter aus dem Volke, und eine Hälfte aus den Adelichen solle besetzt werden: weil aber diese Bedingung nicht gehalten ward, so wanderte der Adel nach drei Monaten nochmals aus. Kaum aber hatte der Bürgerstand auf diese Weise die unumschränkte Herrschaft gewonnen, als er in sich selbst zerfiel, und die Genossenschaft der Mota oder der angesehenern Bürger, gegen die Genossenschaft des heiligen Ambrosius oder des niedern Volks auftratGiulini zu 1258, 1259, S. 152, 162.  Mediol. annal. zu 1252 und 1259.  Bei einer zwistigen Wahl ward der eine Podesta erschlagen.  Galv . Flamma c. 299.. Ja viele aus der ersten gesellten sich lieber zum Adel, um nur den Gefahren einer Pöbelherrschaft zu entgehn. Endlich glaubte man darin einen glücklichen Ausweg gefunden zu haben, daß man die Häupter aller Parteien aus Mailand verwies: allein diese Maaßregel führte keineswegs zum vorgesetzten Ziele: denn theils kehrten die Mächtigern aus eigenem Antriebe zurück und setzten es durch, daß zwei, drei, vier Podesta gleichzeitig, und gegen das Herkommen wohl selbst aus Mailand, gewählt wurden; oder man warf sich einem Fremden in die ArmeSo erhielt Palavicini im Jahre 1259, jährlich viertausend Lire.  Johann. de Mussis in Murat. scr. XVI, z. d. J., der in aller Eil für sich so viel Vortheil zu ziehen suchte, als irgend möglich. Die übelste Folge, welche aus allem hervorging, war die: daß allmählich ein überwiegender Einfluß einzelner Personen und Familien entstand, daß an die Stelle tief begründeter und allgemeiner Entgegensetzungen, bloß persönliche Parteiungen traten, wo Zufall, Geld, Brüderschaft, ohne alle Rücksicht auf ächte Sonderung und Eigenthümlichkeit, bald auf diese, bald auf jene Seite trieb, 193 und selbst der Schein einer Beziehung auf irgend etwas gesetzliches und dauerndes wegfiel.

Die Torre, ursprünglich eine adeliche Familie, waren, wie es wohl in Rom geschah, um demagogischer Zwecke willen zur Bürgerklasse übergetreten, und Martinus Anzian und Rektor des Volks geworden. Damit gewann man aber insofern nichts, als der Rektor keineswegs Theil eines größern geordneten Ganzen war, sondern die Zerfällung des Ganzen eigentlich gesetzlich machte, wiefern er nicht während der Übermacht des Volks als Oberhaupt aller auftrat. Als aber umgekehrt der Adel im Jahre 1264 wiederum obsiegte, wurde durch Otto Viskonti der Volkshauptmann in einen, alle sechs Monate wechselnden, unbedeutenden Beamten verwandelt, es wurden die vier Genossenschaften als solche aufgelöset, und eine einzige ungetrennte Gemeine gebildet.

Welche Partei aber auch die Oberhand behalten mochte, wohin es zuletzt kommen mußte, zeigte schon der Titel Philipps della Torre, der sich immerwährenden Herrn des VolksSignore perpetuo del popolo.  Antichità Longob. Milanesi l. cit. nannte. In der Verfassung, in Gesetzen suchte man nicht einmal mehr die Hülfe; man erwartete sie bloß von einzelnen Personen, und sah sich natürlich auf diesem Wege fast noch öfter getäuscht, als auf dem aus Überdruß verlassenen.

11. Mantua. Der Podesta wechselte alle sechs Monate und durfte keine Verwandten mit in die Stadt bringenMaffei annali di Mantova 528.  Murat. antiq. Ital. IV, 322.. Sonst werden erwähnt Rektoren, Geschäftsträger, Richter, ein aus Adel und Volk zusammengesetzter großer Rath, und später auch Anziane.

12. S. Marino. Die ältesten Gesetze von S. Marino sind verloren gegangen. Im zwölften Jahrhundert war die richterliche und vollziehende Gewalt bei zwei oder 194 drei KonsulnDelfico memorie di S. Marino 55, 249., die gesetzgebende bei den Hausvätern. Im dreizehnten Jahrhundert finden wir einen, alle sechs Monate wechselnden HauptmannHieher gehört noch Massa, welches im Jahre 1254 hatte: einen Podesta, funfzehn Hauptleute des Volks und vierzig Räthe.  Cartepecore di Massa, mscr. im Archiv. diplim. di Firenze..

13. Modena. Schon in den Jahren 996 und 1106 findet man in Modena Geistlichkeit, Adel und Volk erwähnt. Im Jahre 1142 standen sechs Konsuln an der Spitze der Verwaltung, 1156 ein, wahrscheinlich kaiserlicher Podesta, und neben ihm sieben Konsuln und eine Rathsbehörde, 1168 Konsuln ohne Podesta, 1200 vier Konsuln, bis allmählich im dreizehnten Jahrhundert die Wahl eines Podesta Regel wurde. Streit zwischen Adel und Volk fand auch in Modena statt: so z. B. darüber, daß jener sich lange Zeit, mit Ausschluß der Bürger, angemaaßt hatte Tag und Nacht ungehindert durch die Thore zu gehenMutinenses annales zu 1188, 1200, 1211 u. s. w.  Tiraboschi memorie Modenesi II, 17; V, Urk. 892 und zu den genannten Jahren.. Die Anstellung von vierundzwanzig Volksvertheidigern und später von Anzianen, mag zum Theil eine Folge jener Streitigkeiten gewesen seyn.

14. Orvieto. In Orvieto ward ums Jahr 1100 ein großer Rath errichtet, in welchem die adelichen Familien die meisten Stimmen, mithin ein bedeutendes Übergewicht hattenMonaldeschi commentarii historici 33.. Bei spätern Streitigkeiten wurden aber manche Berechtigte verbannt, und andere Familien starben aus. Bestimmte Nachrichten über die daraus hervorgehenden neuen Einrichtungen sind nicht auf uns gekommen.

15. Padua. Die Verfassung von Padua durchlief allmählich ungefähr alle die Formen, welche wir haben kennen lernen; nur geschieht noch im Jahre 1256 der 195 VolksversammlungVerci Ecel. III, Urk. 230, 266, 278, 282.  Schon 1231 versammelten sich in Padua: potestas, consilium quadringentorum, Gastaldionum et Frataliarum.  Murat. antiq. Ital. IV, 322. – 1233 versammelte der Podesta, nach Genehmigung des consilii generalis die concio, welche Ceneda zu gleichem Bürgerrechte aufnimmt.  Verci Trevig. I, Urk. 61. – Zu 1265 geschieht eines Raths der 600 Erwähnung, wo der Richter die Sachen in Antrag bringt, nachdem sie bei den Weisen und Anzianen berathen waren. Verci Trevig. II, Urk. 142–146, 149, 150, 170. – Im Jahre 1292 war daselbst ein consilium mille Credendariorum, welche man aber wohl so wenig für die Volksversammlung, als für den Geheimenrath halten darf. Immer beweiset die große Zahl, daß ein demokratisches Übergewicht statt fand., im Gegensatz der Räthe Erwähnung. Vielleicht war ihre Bedeutung erst um diese Zeit wieder erneut worden; wenigstens finden wir Anziane, sieben Weisen (Savii) für jedes Stadtviertel und einen Hauptmann des Volkes, welches alles ein demokratisches Übergewicht beweiset. Doch ward keine Sache an das Volk gebracht, ehe darüber in den engern Kreisen und Behörden eine Berathung statt gefunden hatteGennari annali di Padova, zu 1258.. – Zu 1228 wird erzählt: daß sich Vornehme, Mittlere und Geringe, Adel, Richter und Volk, und sehr viele angesehene Frauen versammelt und Krieg beschlossen hättenEt quamplures domee de majoribus civitatis.  Roland. Patav. II, 9.  Ich möchte domini lesen.. Wir wissen nicht, ob hiebei ein bloßer Irrthum vorwaltet, oder ob die Frauen für ihre Männer, oder als Grundbesitzerinnen auftraten, ob endlich die Thatsache als Folge des Gesetzes oder der Unordnung zu betrachten sey.

16. Parma. Im Jahre 1180 war in Parma, neben den Konsuln, ein großer und ein geheimer, nach den vier Stadtvierteln erwählter RathAffò stor. di Parma II, 374.. Die Behörde der Richter (consilium advocatorum), aus denen auch die Beisitzer des nachmaligen Podesta genommen wurden, hatte zugleich 196 die Sorge für Arme, Wittwen und WaisenAffò stor. di Parma III, 91.. Jeder Richter sollte fünf Jahr die Rechte erlernen, jeder Konsul wenigstens dreißig Jahr alt seynAffò stor. di Parma III, 157 und Gesetz von 1233.. – Otto IV sprach 1210 einerseits der Stadt, und andererseits dem Bischofe so viele Rechte zuAffò stor. di Parma III, 321, 323, 334, 336., daß, abgesehn von andern Ursachen, schon um deswillen Streit entstehen mußte, welchen im Jahre 1221 ein Vergleich beseitigen sollte. Die Gemeine entsagte aller Gerichtsbarkeit über die Geistlichen und allen Eingriffen in die Freiheiten der KircheAffò stor. di Parma III, 339.; wogegen der Bischof die allgemeinen Grund- und Vieh-Steuern übernahm, und sich den Handelsgesetzen über Einfuhr und Ausfuhr unterwarf. Er belehnte ferner den Podesta und die Konsuln beim Eintritt in ihre Ämter, bestellte Vormünder, ernannte Notare u. s. w. Nach kurzer Zeit brach indeß der Zwist von neuem aus, und Friedrich II erweiterte 1245 die Rechte der StadtAffò stor. di Parma III, 383.. – In der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts finden sich in Parma Anziane und mehre damit verwandte Behörden1211 wurden versammelt: homines de consilio, consules ministeriorum et juratores de contratis, um einen Eid des Podesta über Wollenweberei anzuhören. (Affò stor. di Parma III, 325Societas mercadantium et rectores mercadantiae (III, 329).  1253 Potestas communis et populi et mercadantiae (III, 396). 1254 Wahl des Podesta per ancianos populi, de voluntate consiliariorum consortii populi et mercadantiae Parmensis, et consilii generalis et concionis, et per ipsa consilia et concionem (III, 402, verglichen mit 339 und 400).; ja 1266, als Palavicini und die Ghibellinen die Herrschaft der Stadt zu erwerben suchten, stellte sich ein Schneider Barisello an die Spitze der Guelfen, woraus die Gesellschaft der Kreuzträger entstand, deren Häupter die Rechte der Anziane erhielten, Gesetze erlassen, ächten und das Volk versammeln durftenAffò stor. di Parma III, 277, 283.. 197 Schwerlich erfüllte diese Einrichtung den Zweck, zwischen allen Parteien Friede zu stiften; wohl aber bahnte man dadurch den Übergang zur Einführung eines Volkshauptmanns. – Um diese Zeit wurden mehre hundert neue Bürger zu gleichen Rechten in die Stadt aufgenommen, wofür indeß jeder 1000 kaiserliche Liren zahlteAffò stor. di Parma III, 282.. – Schon im Jahre 1200 erhielt eine Behörde (ingrossatores terrae) den Auftrag, zu sorgen, daß die höchst zerstreuten und zertheilten Besitzungen der Einzelnen ausgetauscht, und behufs besserer Übersicht und Bebauung zusammengelegt würdenAffò stor. di Parma III, 33..

17. Pavia. Von den großen Freibriefen, welche Pavia den Kaisern verdankte, ist schon oben die Rede gewesen. In verschiedenen Zeiträumen werden erwähnt: Konsuln, ein Podesta, ein VolkshauptmannAnonymus de laudibus Papiae c. 13., ein Rath weniger Weisen, ein Rath von hundert und von tausend Männern, und endlich die Volksversammlung.

18. Perugia. Perugia war im zwölften Jahrhundert lange von den Kaisern abhängig; wenigstens setzte Friedrich I im Jahre 1162 den höchsten Beamten für die Stadt und die UmgebungenCiatti memorie di Perugia 230, 242, 249, 267, 284, 285.. Kaiser Heinrich VI überließ den Bürgern freie Wahl ihrer Konsuln und die Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Berufungen an einen Richter bei Streitigkeiten über zwanzig Schilling an Werth. Er gab ihnen ferner das zu Lehn, was sie von den mathildischen Besitzungen an sich gebracht hatten, und erhielt dafür jährlich hundert Pfund lukkaer Münze.

Die Zahl der aus dem Adel und dem Volke gewählten Konsuln wechselte sehr, von vier bis achtzehn; und als später die Wahl eines Podesta vorgezogen ward, setzte man fest, er solle wenigstens vierzig Miglien weit von der Stadt gebürtig seyn. Im Jahre 1198 kam die Stadt aus 198 kaiserlicher, unter päpstliche OberleitungPellini historia di Perugia I, 220.  Mariotti I, 2, 202., behielt aber ihre eigenen Gerichte und die freie Wahl ihrer Obrigkeiten. Mehre Male wirkte der Papst zur Herstellung des Friedens zwischen Adel und Volk, und vermittelte z. B. im Jahre 1224 eine über die Besteuerung ausgebrochene Fehde dahinCiatti 295.  Regesta Honor. III, Jahr VIII, Urk. 52.: Steuern sollen nur in vier Fällen erhoben werden: für die römische Kirche, zur Unterstützung des römischen Volkes, nach dem Verlangen des Kaisers, und zu den mit allgemeiner Beistimmung des Volkes beschlossenen Kriegen. Sie werden allen ohne Ausnahme, in gleichem Verhältniß und nur dann aufgelegt, wenn die öffentliche Kasse erschöpft ist. Zur Vertheilung wählt jede Pfarrgemeine zwei Männer. Die festen Gebäude der Adelichen werden zerstört. – Obgleich diese Festsetzungen gutentheils dem Volke vortheilhaft zu seyn scheinen, war das Volk von 1220 bis 1226 dennoch kaiserlich und der Adel päpstlich gesinntBis zur Ankunft Johanns von Brennes.  Ciatti 302.  Pellini I, 242., was in Streit, Verwirrung und Schulden stürzte. Einzelne unbegründete Forderungen wurden hiebei den begründeten zugesellt, das Volk fühlte sich gedrückt, und im Jahre 1234 beschloß die Obrigkeit: man wolle zur Abführung der Schulden keine neue Steuer auflegen, sondern annehmen, alles sey richtig bezahltPellini I, 250.. Die Mehrzahl war mit diesem Bankerott sehr wohl zufrieden, und die Beeinträchtigten mußten schweigen. Wechselte aber die Übermacht der Parteien, so blieben böse Unordnungen nicht aus; ward doch einst die Leiche eines ghibellinischen Podesta aus der Gruft geholt und durch die Straßen geschlepptCiatti 349.!

Im Jahre 1266 kam nach manchem Schwanken folgendes zur Anwendung:

  1. An der Spitze des Ganzen stand ein Podesta und 199 ein VolkshauptmannBini memorie della Perugina Università I, 10.  Pellini I, 273., beides Fremde. Die noch bleibenden Konsuln hatten keine entscheidende Einwirkung; desto bedeutender aber waren
  2. vier Behörden:
    1. Der geheime Rath, dessen Mitglieder gewöhnlich von dem Podesta und den Häuptern der Gewerbe erwählt wurden. Ihre Zahl stand nicht fest; meistens zog man Doktoren allen übrigen Ansprechenden vor.
    2. Die Häupter der Gewerke (delle arti), ohne welche kein wichtiges Geschäft zu Stande gebracht werden konnte, die aber doch aus eigener Macht keinen andern Rath berufen durften.
    3. Ein Rath der aus den fünf Stadtvierteln erwählten Männer.
    4. Die allgemeine Versammlung, wo jeder Bürger erscheinen konnte.
  3. Nur der Podesta und der Hauptmann durften diese Körperschaften berufen und Anträge machen. Man hütete sich indeß die allgemeine Versammlung oft zu befragen, oder nahm auch wohl das, was daselbst vielleicht übereilt beschlossen war, in den engern Kreisen nochmals in Überlegung, und änderte und berichtigte das Fehlerhafte. Überhaupt waren die Rechte jener vier Behörden nicht genau bestimmt, ihre Wirkungskreise nicht streng gesondert.

Manche benachbarte Adeliche und Landgemeinen hatten sich an das mächtigere Perugia anschließen müssenCiatti 288, 295, 349.. Den letzten wurden ihre Obrigkeiten aus der Stadt zugesandt, was bisweilen Klagen, Widerstand und endlich auch Strafen herbeiführte. So mußten z. B. die besiegten Einwohner von Kastello della Pieve die Straßen in Perugia pflastern.

Rom und Perugia standen in vielfachen Verbindungen, liehen sich wechselseitig Geld und hielten 200 Berechnungen über gemeinsame AusgabenCiatti 313, 321, 327.. Perugia und Florenz schickten sich 1235, Gesandte zu, welche die etwa zwischen Bürgern beider Städte entstandenen Streitigkeiten schlichteten und eine Art von Fremdengericht bildeten.

19. Piacenza. Die vielen Veränderungen, welche in Piacenza eintraten, geben keine eigenthümlichen Resultate1153 waren in Piacenza vier Konsuln.  Campi storia ecclesiast. di Piacenza II, 352.. Nach langem Streite verglich man sich im Jahre 1232, daß alle Ämter zwischen Adel und Volk getheilt werden sollten; weil aber dies der einen Partei zu viel, der andern zu wenig dünkteJohannes de Mussis und Placentin. chron., mscr. in der königl. Bibliothek zu Neapel IX, D, 3, zu 1232 und 1250.  Poggiali memor. di Piacenza V, 167, 233., begannen die Zwistigkeiten bald wieder von neuem. Im Jahre 1250 wählte man einen Podesta auf fünf Jahre, was den Übergang zur Alleinherrschaft andeutet.

20. Pisa. Schon zur Zeit des ersten Kreuzzuges war Pisa eine fast ganz unabhängige Republik, an deren Spitze Konsuln standenLami lezioni I, CXXIII.. Mehr Antheil an der Regierung, als der Kaiser, mochte der Bischof haben; und wenn auch seine Rechte nicht durchaus fest standenMemorie d'illustri Pisani IV, 11., so hielt man es doch damals für ungerecht und unklug, ihn ganz von aller Theilnahme auszuschließen: er trat auf nutzbare Weise den zu großen Anmaaßungen der Stadt, und sie trat wiederum den seinigen entgegen. – Einzelne Augenblicke überwiegenden Einflusses abgerechnet, setzte der Kaiser wahrscheinlich keinen Beamten, den ihn vertretenden Oberrichter ausgenommen1141 in Pisa imperatoriae dignitatis judex vicarius, 1138 Richter gewählt ad definiendas lites et controversias publicasMurat. antiq. Ital. III, 1157-1174.. Die untergeordneten Richter wurden von den 201 Konsuln und dem gesammten Volke gewählt. Neben den regierenden Konsuln, deren Zahl wahrscheinlich wechselte1138 unterschrieben sechs. Murat. antiq. Ital. III, 1157-1174. und IV, 406., stand ein großer und ein kleiner Rath, und Konsuln der Gerichte und der Kaufleute wirkten in den schon bekannten Kreisen. Kein einzelner Konsul durfte ohne Beistimmung der Mehrzahl seiner Genossen den Rath befragen und in öffentlichen Angelegenheiten entscheidenStatuta Pisana 456.  Noch werden genannt: consules camerarii, ordinis maris, marinariorum.  Ib. 89, 220.. Im Jahre 1190 ließ man den ersten Podesta, wahrscheinlich durch die Rathsherrn des nächsten Jahres wählen, wodurch die Konsuln in den Hintergrund tratenTronci storia di Pisa, zu 1192. – Firmamus, quod modulatores et notarius eorum, potestas Pisanus et judices sive familiae ejus, eligantur a senatoribus sequentis regiminis, per apodixas.  Stat. 462.; und noch mehr ward ihre Gewalt später durch die Anziane beschränkt. Nur hatten diese in peinlichen Processen nichts zu sagen, und ein Umschwung zur Demokratie, wie er in vielen guelfisch gesinnten Städten eintrat, fand überhaupt in dem fast immer ghibellinischen Pisa nicht statt: der Podesta war und blieb auch Hauptmann des VolksTronci zu 1200.. Die untergeordneten Führer der einzelnen Abtheilungen hatten indeß keine ganz unbedeutende, oder lediglich auf ihr nächstes Geschäft beschränkte Stellung: so beschwuren sie z. B. im Jahre 1207 zugleich mit dem Podesta, den Senatoren und den Konsuln der Kaufleute, einen Vertrag zwischen Pisa und VolterraCodice diplomat. di Volterra, mscr., Urk. 89.. Bei manchen Angelegenheiten entschied der Podesta mit Zuziehung des geheimen Raths und der AnzianeCodice diplomat. di Volterra, mscr., Urk. 774, von 1260..

Die pisaner Stadtgesetze wurden schon 1160 durch besonders dazu angestellte Personen gesammelt und geordnet. 202 Sie enthalten ein so vollständiges bürgerliches und Handelsrecht, eine so genaue und zweckmäßige Gerichtsordnung, daß nichts aus jener Zeit damit verglichen werden kann, und noch jetzt eine genaue Darstellung und Bearbeitung erwünscht wäre. Hier können wir indeß auf den reichen Inhalt gar nicht eingehn, und bemerken nur folgendes. Jeder Anwalt muß dem gemeinen Wesen auf Verlangen, Rath und Gutachten ertheilen; keinem sollen die gesetzlichen Fristen über drei Tage verlängert werden. Bürger haften, wenn nichts näheres bestimmt ist, nur für ihren Antheil; Frauen werden Schulden halber nicht verhaftet. Vom ersten Julius bis ersten August, und vom achten September bis achten Oktober sind, wegen der Ärnte und Weinlese, Gerichtsferien; sofern nicht Gewalt, gestörter Besitz, oder ein anderer dringender Grund, die eiligste Rechtshülfe nöthig machen. – Niemand darf einen Thurm über funfzig Klafter hoch aufführen; Genossenschaften welche die Ordnung stören, sind streng verbotenStatuta 29, 35, 46, 47, 71, 216, 419, 461.. – Schon 1162 erhielt Pisa von Friedrich I die Grafschaft und die meisten, sonst kaiserlichen Richtern zustehenden Rechte, desgleichen Freiheiten von Zöllen und Sicherheit des HandelsLünig cod. dipl. Ital. I, 1048.. Niemand endlich sollte verbieten, etwas von den Bürgern zu kaufen. – Im Jahre 1170 ernannten die Konsuln öffentliche Richter zur Entscheidung einer SacheOpera della primaziale di Pisa, mscr., Urk. von 1170, 1173, 1178. 1190, 1259.. – Im Jahre 1173 wurden sieben Hauptleute erwählt, um mit den Konsuln die Übergabe eines, vielleicht öffentlichen Grundstückes, an die Kirche St. Maria vorzunehmen. Überhaupt betrachtete man die Übergabe von Grundstücken, wahrscheinlich um der Steuern und Schulden willen, als eine wichtige, nicht den Einzelnen schlechthin anzuvertrauende Sache. – Im Jahre 1178 hält der öffentliche Friedensvogt (Treuganus), nach 203 Befehl des Konsuls der Gerechtigkeit, eine solche Übergabe, 1190 thut dies der Konsul selbst, 1259 wiederum ein dazu beauftragter öffentlicher Beamter. – In der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts wird der öffentliche Richter vom Konsul der Gerichte unterschiedenCartepecore di S. Anna in Pisa, mscr. nell' archiv. diplom. di Firenze, Urk. von 1255 und 1271, S. 281, 282.  Cartepecore di S. Marta in Pisa, mscr. ebendas. Urk. von 1240, 1248, 1260., und außerdem finden wir noch einen Beisitzer des Podesta, welcher Rechtsstreite führt, und einen besondern Appellationsrichter. Ums Jahr 1271 wird eine Behörde von Schiedsrichtern erwähntCuria arbitrum, publicus judex et arbiter, publici arbitri et judices heißt es in Urk. von 1271 und 1275.  Cartep. di S. Anna., welche wahrscheinlich in leichtern Formen eine Aussöhnung versuchten, denen aber wohl eigentliche Richter zugeordnet waren, um den Geschäftsgang zu leiten.

21. Pistoja. Im Jahre 1107 waren in Pistoja zwei Konsuln des Krieges und der Gerichte, welche aus dem Adel, zwei der Kaufleute, welche aus dem Volke genommen wurden. Doch wechselte Zeit, Wirkungskreis und Wahlart. Bisweilen wählte z. B. das Volk unter Leitung der ZunftmeisterStatuten von Pistoja in Murat. antiq. Ital. IV, 528., bisweilen ernannte jenes Wähler, welche schwuren nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Vorliebe, Haß oder Bestechung, die Konsuln zu ernennen. Kein abgehender Konsul konnte dies Amt in den nächsten zwei Jahren wieder bekleiden. Die allgemeine Volksversammlung sollte wo nicht öfter, doch im März, Mai, Julius und September berufen werden; weit mehr Einfluß scheint dagegen ein engerer Rath, ein Rath von hundert Männern, und endlich ein geheimer Ausschuß von nur vierzehn Männern gehabt zu haben. Wer ein öffentliches, oft lästiges Amt ausschlug, verlor seine Stelle in den Räthen. Über Krieg, Frieden, Abgaben, Bündnisse, Stadtgüter u. dergl. 204 konnten die regierenden Konsuln nicht für sich entscheiden; mehr Gewalt hatten sie als Anführer im FeldeVon zwei Richtern war einer de lege, einer de usuFioravanti memorie di Pistoja 17-18..

Gegen Ende des dreizehnten Jahrhunderts ging man in Pistoja ebenfalls zum System der Podesta über, jedoch nicht ohne anfängliches Abwechseln mit Konsuln und nicht ohne einzelne GewaltthatenSalvi historie di Pistoja I, 134-147, 169.. So entfloh z. B. im Jahre 1195 der wegen Anmaaßung verhaßte Podesta, ward eingeholt, geprügelt und durch Ausziehen mehrer Zähne gestraft. Zwei monatlich wechselnde Räthe standen dem Podesta zur Seite, welcher sein Amt gewöhnlich ein Jahr lang, mehre Male aber auch nur sechs Monate bekleidete, und Richter, Schreiber, Diener u. m. a. mitbrachte. Zwölf Anziane erhielten nach und nach fast alle Geschäfte der Konsuln; es ist aber nicht vollständig erwiesen, daß Otto IV sie im Jahre 1209 eingeführt habeSalvi I, 123.  Fioravanti 203.. Man fertigte mit Rücksicht auf Adel, Alter, Sitten u. s. f. genaue Listen über diejenigen, welche man zu Anzianen wählen dürfe. Diese Wahl verrichteten der, wie es scheint, neugebildete Rath von zweihundert, die Zunftmeister und die abgehenden Anziane. Gewöhnlich wechselten diese alle zwei Monate und wählten aus ihrer Mitte einen Vorsitzer, Gonfaloniere, mit nicht unbedeutenden Vorrechten. Bey der Wahl des Raths der Hundert, und später wohl der Zweihundert, hatten Antheil alle Häupter der Gewerbe und alle Vorsteher der Stiftungen und Kapellen.

Die Stadt war in drei Theile und zwölf Kompagnien getheilt, an deren Spitze halbjährig wechselnde, von den Anzianen ernannte Personen standen. Der Adel bildete gewöhnlich die Reiterei, die Bürger das FußvolkSalvi I, 172.. Waffen und Kriegsgeräth ward in öffentlichen Gebäuden verwahrt; doch durfte jeder Handwerksmann Waffen für 205 zwei Personen in seiner Wohnung haben. Außer dem Adel hatten allein die Anziane das Vorrecht, in der Stadt bewaffnet zu gehen.

Parteiungen zwischen Adel und Volk fehlten auch in Pistoja nicht, und das letzte würde noch schneller ein Übergewicht erhalten haben, wenn sich nicht mehre der angesehenern Bürger dem Adel angeschlossen hätten. Doch kam auch hier die Anstellung eines Volkshauptmanns zu Stande, welcher ein Fremder, und wenigstens dreißig Jahre alt seyn sollte. Angeblich wählten ihn die Anziane allein. Während der Zeit dieser Übergänge im Jahre 1237, schlichteten die Florentiner Streitigkeiten zwischen Guelfen und Ghibellinen dahin:

  1. Es sollen keine doppelten Obrigkeiten für die beiden Parteien, sondern nur ein Podesta fürs Ganze angestellt werden.
  2. Die Hauptfrevler leiden Strafe, und gewisse Schulden beider Parteien bezahlt man aus öffentlichen Kassen.
  3. Alle geschlossene Zünfte und Handwerksgenossenschaften werden aufgelösetSalvi I, 178.  I monopoli e l'arti si dissolvano, ma che ad ogni uomo sia lecito il vendere e mercantare., und jedem steht frei zu kaufen, zu verkaufen und Handel zu treiben.

Dieser Vergleich beugte aber neuen Zwistigkeiten und Verweisungen keineswegs vor, und auch in Bezug auf die Handhabung des bürgerlichen Rechts scheinen manche Übelstände obgewaltet zu haben. Alle Einwohner beiderlei Geschlechts, vom vierzehnten Jahre an, mußten schwören: sie wollten weder Brand, noch Gewalt, noch Verwüstung, noch Diebstahl ausüben, nicht an Früchten, Gemüse, Trauben, Feigen, Kastanien, Holz, Kohl, Zwiebeln u. s. w. Niemand sollte in Pistoja ohne Befehl der höhern Obrigkeiten gefangen gesetzt werden. Für gewaltsame Verwundungen waren Geldstrafen angedroht, und wer sie nicht bezahlen konnte, mußte die Stadt verlassen. Im Jahre 1224 206 finden wir zwei öffentliche Richter, und später Beweise von dem Daseyn zweier übereinander stehenden RechtsbehördenCartepecore di S. Bartolomeo di Pistoja, mscr., Urk. von 1224. Ebendaselbst bestätigt (nach einer Urkunde von 1258) der Richter des Podesta das Urtheil des Giudice sindaco delli Appelli secondo il consiglio del giudice sopra i Appelli. Auch wird genannt judex causarum und judex ordinarius. Die Verhältnisse sind mir nicht deutlich.. Jeder Richter und Anwalt erhielt den Genuß eines Lehns, welches jährlich acht Pfund trug.

Zur Herstellung der Mauern und Gräben sollten Reiche und Arme in angemessenem Verhältnisse beitragen, und eines jeden Steuerantheil von unparteiischen Männern festgesetzt werden. Der Kämmerer legte jährlich vor dem Podesta oder den Konsuln Rechnung ab von den öffentlichen Einnahmen und Ausgaben.

Zu dem Jahre 1263 werden folgende Beamte erwähntSalvi I, 204.  Sozomenes in Tartinii scr. rer. Ital. I, 156.: der Volkshauptmann, der Gonfaloniere und zwölf Anziane, acht geheime Räthe, und vierzig andere Räthe, der Aufseher des Palastes, sechzehn Erhalter des Friedens und Vertheidiger der Freiheit, vierundzwanzig Männer über das Steuerwesen, zwölf über die Brücken und ebensoviel über die Befestigungen, zwölf Hauptleute (comandanti), acht über die Zufuhr und die Lebensmittel, drei über die Fleischbänke, drei über den Handel, vier Ordner der Kammer, sechs Prüfer der Bürgschaften, und außerdem Schatzmeister, Münzwardeine, Kämmerer, Wächter u. a. m.Sei approvadori sopra le mallevadori, wenn es nicht etwa malfattori heißen soll.. Obgleich diese Namen nicht genügen um Rechte und Geschäfte genau zu erkennen, geben sie doch Fingerzeige über das, was Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit war. Nur muß man die Geschäftsführung, welche Bürger nach Wahl oder Reihefolge übernahmen, nicht den, alle Zeit und Kräfte in Anspruch nehmenden Ämtern neuerer Zeit gleichstellen, und 207 Klagen über die zu große Anzahl der Beamten in Pistoja daran anknüpfen.

Abhängigen Orten war bisweilen die Wahl ihrer Obrigkeiten geblieben, bisweilen ernannte sie der Podesta, bisweilen der Bischof von PistojaSalvi I, 137, 143, 147, 187.. Dabei gab es nicht selten Streit, und man nahm zu geistlichen und weltlichen Zwangsmitteln seine Zuflucht. Auch was die Ortsobrigkeiten entscheiden oder nicht entscheiden durften, ward durch Vertrag oder durch Gewalt festgesetzt.

Eine ganz eigenthümliche Stellung hatten die schon erwähnten Aufseher mancher Kapellen und Stiftungen. So waren die beiden Aufseher (operari) der Kapelle und der Güter des heiligen Jakob frei von allen öffentlichen ÄmternStatuti dell' opera di S. Jacobo di Pistoja, pubblicati da Ciampi, S. 6, 9, 13, 20–22., und die Kirche selbst war frei von Abgaben für ihre Häuser, Kaufbuden (botteghe) und Besitzungen. Zu den Pfarrstellen schlugen jene Aufseher sechs eingeborne, rechtgläubige, über dreißig Jahr alte Männer vor, und jeder Rath der Stadt konnte noch einen hinzufügen. Alsdann stürmten alle Räthe über die Vorgeschlagenen, und die Mehrheit entschied. Außerdem waren, sonderbar genug, den Aufsehern mehre polizeiliche Geschäfte zugewiesen: sie besiegelten und eichten alle Maaße und Gewichte von Getreide, Wein und Öl, sie prüften die Ellen, sorgten für richtiges Maaß der Ziegelsteine u. s. f. Diese Berechtigungen der Aufseher galten für allgemeine Gesetze, welche man ohne Beistimmung von drei Vierteln der Räthe nicht ändern dürfe.

22. Pordenone (Portenau). Der Herzog von Österreich setzte im dreizehnten Jahrhundert einen Hauptmann, welcher jedoch den Bürgern Treue schwur und aus dem Rathe einen Podesta zur Leitung der bürgerlichen Gerichtsbarkeit wählteTentori saggio sulla storia di Venezia XII, 290.. Von diesem und seinen Richtern 208 ging die Berufung an den Hauptmann, vom Hauptmann an den Herzog.

23. Radikofani. Innocenz III gab der Stadt Radikofani die Erlaubniß Konsuln zu wählen, doch mußte jedesmal die Bestätigung des Gewählten eingeholt werdenInnoc. III epistolae VIII, 211; IX, 161, 201.; überhaupt gelte dies gegebene Recht nur so lange als er wolle. Auf ähnliche Weise behandelte der Papst Sutri und verbot, daß man daselbst einem Fremden ohne seine Erlaubniß ein Amt anvertraue; ja den Einwohnern von Spoleto verbot er jede Wahl von Richtern oder Schreibern, und ernannte den Kardinal Kolonna zu ihrem Rektor. In Cigoli finden wir zu seiner Zeit einen Podesta und mehre ihm zur Seite stehende RätheUghelli Italia sacra I, 499, 1262..

24. Ravenna. Von der Verfassung Ravennas im zwölften Jahrhundert ist nur so viel bekannt, daß sich daselbst Konsuln und Räthe befandenAus den Statuten, welche allmählich im dreizehnten Jahrhundert gegeben und gesammelt wurden, abgedruckt in Fantuzzi monumenti Ravennati, Th.  IV, S. 15, 368 Absätze.; mehr wissen wir von den Einrichtungen des dreizehnten Jahrhunderts.

Jährlich ward ein Podesta, jedoch nicht immer auf dieselbe Weise gewählt. Gewöhnlich machte man so viel Loose, als Glieder des großen Rathes vorhanden waren, und gab denjenigen, welche die unter den Loosen befindlichen vier Treffer erhielten, das Recht, vier andere Rathsglieder auszuwählenAbsatz 3, 15, 21, welche wiederum vier Personen, zwei aus dem Adel und zwei aus dem Volke, ernannten; diese endlich erwählten den Podesta. Später beschränkte man sich, um das Fallen von zwei gegen zwei Stimmen zu verhüten, oft auf drei Wähler. Wer sich ohne Wahlrecht eindrängte, zahlte funfzig Pfund Strafe, und der jedesmalige Podesta mußte drei Monate vor Niederlegung 209 seiner Würde, für die Ernennung seines Nachfolgers Sorge tragen. – Alle übrigen Ämter wurden in der Art besetzt, daß man so viel Loose machte, als Glieder des großen Raths, darunter aber so viel Treffer, als Stellen erledigt waren. Wer einen Treffer erhielt, ernannte nun zu dem jedesmal daraus genau bezeichneten AmteAbs. 50..

Die Zahl der Beisitzer in den Räthen war nicht immer gleich groß; wie weit man indeß von demokratischen Einrichtungen entfernt blieb, geht daraus hervor, daß am großen Rathe (generale) lange nur zweihundertundfunfzig, und am geheimen Rathe nur siebenzig Theil hattenAbs. 191.. Vier Männer, welche anfangs der Podesta, und später die Stadtrichter, zur Hälfte aus dem Adel und zur Hälfte aus dem Volke ernanntenWas die curiales Communis waren, ist nicht deutlich. Richter, oder Schöppen, oder Amtsfähige?, prüften jährlich, ob sich Unbefugte in die Räthe eingeschlichen hatten. Zu solchen Unbefugten rechnete man jeden, der als Vasall oder Diener von einem andern abhängig war.

Der Podesta mußte monatlich wenigstens einmal den geheimen Rath zur Verhandlung der öffentlichen Angelegenheiten berufen, und nicht er allein, sondern jedes Mitglied hatte das Recht, Anträge zu machenAbs. 194. Wir finden genaue Vorschriften über das Geschäftsverfahren selbst, und überall traten Geldstrafen ein, wenn jemand die Ordnung und Stille unterbrach, beleidigend oder von fremdartigen Dingen redete, zu spät kam, oder zu früh weggingAbs. 196–198. u. s. w.

Der Podesta erhielt für sich, zwei Richter, einen Ritter (miles) und die nöthigen Schreiber, jährlich achthundert PfundDas Geld war in Ravenna schwerer, als in Bologna. Abs. 3.. Davon wurden ihm sechshundert Pfund in monatlich gleichen Theilen ausgezahlt, zweihundert aber niedergelegt und ihm erst ausgehändigt, wenn sich bei der 210 Prüfung am Schlusse seines Amtsjahrs ergab, daß er keine Pflicht verletzt habe und nicht zu Schadensersatz verbunden sey. Alle andern Nebeneinnahmen, Geschenke, Anleihen u. dergl. waren verboten; ja ein Antrag auf gesetzliche Erhöhung jenes Gehalts mit Strafe belegt. Tagegelder bei außerordentlichen Geschäften sind einige Male bewilligt, einige Male abgeschlagen wordenAbs. 25, 110.. Kein Bürger aus Ravenna und dessen Bezirke durfte mit dem Podesta, seinen Richtern, Schreibern u. a. in Ravenna essen; diese durften nicht bei den Klöstern und Geistlichen zu Gaste gehenAbs. 7.. Doch nahm man später diese übertrieben ängstliche Vorschrift zurück. Alle Besitzthümer, Pferde u. dergl., welche der Podesta mitbrachte, wurden abgeschätzt, theils um die Mittel etwanigen Einflusses zu kennen, theils um über die Größe des Ersatzes bei etwanigem Verluste nicht in Streit zu gerathen. Was der Podesta für die Stadt irgend einnahm oder erwarb, mußte er binnen vier Tagen in die öffentliche Kasse abliefern; den ganzen Tag, nur die Zeit des Essens ausgenommen, mußte er allen Bürgern zugänglich seynAbs. 140, 13, 14.. Er durfte keinen Bürger schlagen oder schimpfen, wohl aber Verbrecher foltern lassen. Monatlich sollte er einmal im Bezirke von Ravenna umherreisen, Übelthäter strafen, und im allgemeinen für Recht und Ordnung sorgen. In jeder Gemeine waren gewisse Personen, gewöhnlich die reichern und vornehmern, bei Strafe verpflichtet ihn hiebei auf alle Weise zu unterstützenAbs. 10–12.. Während der Abwesenheit des Podesta führten seine Richter den Vorsitz in den Räthen und Gerichten. – Es gab in Ravenna Geschäftsträger und Aufseher, welche eigens dazu bestellt waren, über die Beobachtung aller Gesetze zu wachen und, wie es scheint, selbst den Podesta im Fall einer Übertretung zu strafen. Auf jeden Fall leiteten sie die Untersuchung, welche über die Amtsführung des Podesta, seiner 211 Richter, Schreiber und aller Unterbeamten binnen acht Tagen nach Niederlegung ihrer Würden angestellt wurde. Reichten im Fall einer Verurtheilung die innebehaltenen zweihundert Pfund nicht zum Ersatze hin, so mußten jene Beamten Bürgen stellen; jedoch keine Grafen oder Hochadelichen, weil man diese oft nicht ohne große Schwierigkeiten zur Erfüllung der übernommenen Pflicht anhalten konnte.

Gleichwie in Mailand und Pistoja, finden wir eine bedeutende Zahl öffentlicher Beamten aller ArtAbs. 51, 103, 106, 114.  Fantuzzi III, 421.: niedere und höhere Richter, zwei Geschäftsträger, zwei Vollstrecker der Rechtssprüche, einen Kämmerer der Stadt und einen der milden Stiftungen, zwei Prüfer (investigatores), ferner Abschätzer, Markthelfer, öffentliche Salzverkäufer, Boten, Polizeidiener, Gerichtsdiener und Stadttrompeter. Die beiden letzten trugen eine Amtskleidung. Alle öffentlichen Urkunden wurden am Schlusse des Jahres von den Geschäftsträgern gesammeltAbs. 19, 26., im großen Rathe versiegelt und dem besonders angestellten Kanzler zur Verwahrung übergeben. Die Beamten, wenigstens die angesehenern, wurden mehre Male zur Hälfte aus dem Volke, zur Hälfte aus dem Adel genommenAbs. 332.; allein schwerlich ward dieses Verfahren stets beobachtet.

Neben dem Richter des Podesta saß jedesmal ein Richter der StadtAbs. 50, 131.. Zwei gewählte Appellationsrichter wechselten alle vier Monate, aber ihr Verhältniß zu jenen Erstgenannten ist nicht deutlich. Nur so viel steht fest: daß der Podesta mit seinen Richtern in allen Sachen sprechen mußte, wo es an die Person gingAbs. 144, 164., daß er Streitigkeiten dieser Art keinem Richter der Stadt anvertrauen oder zur Entscheidung aufdringen durfte. Auf der andern Seite war es aber 212 dem Podesta nicht erlaubt, einen Bürger zu verbannen. Während einzelner Augenblicke kaiserlicher Übermacht trat ein kaiserlicher Richter in Ravenna aufSo im Jahre 1246; er besorgte auch Gütertheilungen.  Fantuzzi IV, Urk. 119.; sonst galt die RegelAbs. 126.: der Geistliche oder Laie, welcher sich an den Kaiser oder an den Papst wendet, ehe er die gesetzlichen Wege eingeschlagen, ehe man ihm das Recht verweigert hat, soll vor gegebener Genugthuung kein Recht erlangen, und der etwa eingeholte Spruch nicht zur Vollziehung kommen. Kein Bürger durfte Rechtssachen Fremder käuflich an sich bringen, oder für dieselben als Anwalt auftreten, wenn man das letzte den Einwohnern Ravennas nicht auch in der Heimath jener erlaubteAbs. 120.. Ein schriftliches Verfahren trat erst bei Gegenständen ein, die über zwanzig Schillinge werth warenAbs. 114.. Wer Bürgen stellte, brauchte kein Pfand zu geben, so wie man überhaupt keine Auspfändung auf Pferde, Waffen, Kleider oder die nothwendigsten Werkzeuge der Landleute und Handwerker richten durfteAbs. 134, 165.. In gewissen Zeiten traten Gerichtsferien einAbs. 129.; doch beschränkte ein Gesetz deren Dauer.

Zünfte mit mannigfachen Rechten und Obern gab es in Ravenna wie überallAbs. 329, 331.  Fantuzzi III, S. 421.; doch waren einseitige Verbindungen derselben zu bestimmten Zwecken, ausdrücklich verboten. Besonders zahlreich sind die Vorschriften über öffentliche Sicherheit und Handhabung guter PolizeiAbs. 151–154, 180–189.. Niemand durfte Waffen in der Stadt oder deren Bezirke tragen, jeder mußte zur Verhütung von Streitigkeiten Gränzzäune anlegen. Wer spät Abends ohne LichtSine lumine foci.  Abs. 156. auf der Straße ging, ward gestraft. Wöchentlich untersuchte man zweimal 213 alle Wein- und Spiel-Häuser, und stellte diejenigen öffentlich an den Pranger, welche etwa Gott und die Madonna gelästert hattenAbs. 157, 162.. Die Bauern durften in der Stadt nicht auf ihren Wagen sitzen bleiben, sondern mußten der Sicherheit halber absteigen und die Thiere führen. Jeden Donnerstag kehrte man die Straßen, und alle Besitzer von Wagen und Pferden waren, gegen eine geringe Vergütung, zum Wegfahren des Mülls verpflichtetAbs. 112–114, 188, 189.. Die großen Plätze wurden anfangs auf öffentliche Kosten, später von denen gereinigt, welche daselbst Spielbuden aufstellten. Niemand durfte Wasser oder Unrath auf die Straße gießen, oder Dachtraufen, oder gar Ausgänge von Abtritten in das reine Stadtwasser leiten. Niemand durfte Mist in der Nähe öffentlicher Brunnen abladen, oder daselbst Häute zubereiten. Über richtiges Maaß und Gewicht fand eine genaue Aufsicht statt; wer ungestempeltes brauchte, verfiel in StrafeAbs. 107–109.. Die Bäcker wurden auf gewisse Vorschriften vereidet, ihnen eine Taxe gesetzt und wöchentlich das Brot nachgewogen.

Zur Emporbringung der Stadt gab man, vielleicht nach der Einnahme durch Friedrich II, ein strenges Gesetz: 100 der reichsten Einwohner des Bezirks von Ravenna sollten nämlich binnen acht Monaten 100 Häuser in Ravenna erbauen und eigenthümlich besitzenAbs. 350.. Abhängige Mannen oder Bauern, die sich etwa unter jener Zahl befänden, durfte kein Herr weiter in Anspruch nehmen.

25. Reggio. In Reggio gab es im zwölften Jahrhundert Konsuln; dann wechselten sie eine Zeit lang mit den PodestaTiraboschi memorie di Modena II, an mehren Orten und S. 22.; von 1214 an aber finden wir die letzten in ununterbrochener Folge. Bisweilen hatte jedoch die kaiserliche Partei ein besonderes Oberhaupt, und eben so die kirchlicheSavioli zu 1202.. 214

26. Rom. Ob sich gleich an Rom die größten Erinnerungen knüpften, die Stadt trotz aller Unglücksfälle immerdar zu den bedeutendsten Italiens gehörte, und die meiste Tüchtigkeit und Einsicht daselbst vorausgesetzt werden möchte; so finden wir dennoch, daß lange Sklaverei, vielfacher Wechsel, Übermuth, Elend, daß alles auf gleiche Weise dahin wirkte, den Charakter immer mehr zu verderben, bis der Name eines Römers als ein verächtliches Schimpfwort gebraucht wurdePopulus modicae libertatis reliquias - prodigaliter et impudice distrahere consuevit. - Nunquam commune commodum, sed proprium tantum affectat.  Saba Malasp. II, 8, 11.  Roma in sua conversa jam viscera, nescit legem, sagt Klemens IV zu 1266.  Mart. thes. II, 353.. Zwar regte sich von Zeit zu Zeit ein Sinn für das Öffentliche: allein da er der Zucht und Ordnung ermangelte, so führte er zu keinem sichern Ziele; es offenbarte sich bisweilen eine Begeisterung für Freiheit und Weltherrschaft: aber sie war so oberflächlich und vorübergehend, daß sie der größern Macht und Tüchtigkeit der Deutschen und Lombarden gegenüber fast lächerlich wurde. Doch dürfen wir andererseits nicht übersehen, wie in einzelnen Augenblicken die weltliche Macht des Kaisers, und fast ununterbrochen und folgerecht die kirchliche des Papstes dahin wirkte: daß trotz aller einzelnen Versuche und alles einzelnen Erfolges, das römische Bürgerthum nie zu einer genügenden Ausbildung und sicheren Haltung kommen konnte.

Konsuln und rathgebende Personen oder Behörden waren wohl immer vorhanden, aber mit sehr beschränkter MachtSchon 1123 unter Kalixtus II heißt es in einer päpstlichen Urkunde: post multam et diutinam deliberationem, et communicato consilio cum fratribus nostris Episcopis et Cardinalibus, atque nobilibus Romanorum, nec non multa cleri et populi multitudine.  Ughelli Italia sacra IV, 856.. Der Kaiser und der Papst, so unverträglich ihre Ansprüche auch an sich lauteten, trafen beide doch darin 215 zusammen, daß sie denselben, um der Stadt Rom willen, auf keine Weise entsagen wolltenCarli delle antichità Italiche IV, 77.  Concil. collectio XII, 1562.  Thomassini ecclesiae disciplina, pars III, lib. 1, cap. 13, §. 14.  Otto Frising. chron. VII, 31.  Chronic. Nortmann. 981.  Alberic. 302.  Corner 689.  Vendettini del Senato Romano 133, 180.. Entscheidend wichtig war unter diesen Verhältnissen der Schritt, welchen die Römer im Jahre 1144 zur Zeit des milden Papstes Lucius II wagten: sie begründeten von neuem das Kapitol und den Ritterstand, ordneten einen neuen mit großen Rechten versehenen Senat und stellten Jordanus, den Sohn Petrus Leonis, als Patricius an die Spitze der ganzen Verfassung. Sie verlangten ferner, daß die Geistlichkeit sich mit freien Gaben und Zehnten begnüge, und der Papst allen Hoheitsrechten und Staatseinnahmen innerhalb und außerhalb der Stadt entsage. Als dieser so harten Anforderungen mit Gewalt zu widerstehen suchte, ward er vom Volke mit Steinen dergestalt verwundet, daß er bald nachher starbChron. Cavense 925.  Viterb. Pantheon 461.  Chron. ex libr. Panthaleonis 28.  Vitale storia de' Senatori di Roma I, 35.; von diesem Zeitpunkte an zählten die Römer die Jahre ihrer neuen Freiheit! Unter dem nächsten Papst Eugen III vertrieben sie den päpstlichen Statthalter, plünderten die Häuser der Kardinäle und vieler Geistlichen, befestigten die Peterskirche, zwangen die Pilger mit Schlägen zu schweren Abgaben, und tödteten selbst einige weigernde im Vorhofe der Kirche. Aber gerade dies Übermaaß, diese Frevel erzeugten in vielen Reue und Besonnenheit: Jordanus wurde gebannt, und der Papst brachte mit Hülfe Tiburs im Jahre 1145 einen Vergleich zu Stande, wonach man ihm seine Rechte wiedergab, das Patriciat abschaffte und den Senat von ihm abhängig machte. Doch waren die Häupter unter den Gegnern mehr überrascht als vernichtet: sie bildeten, besonders durch Arnold von Brescia, ihre mit der damaligen Kirchenherrschaft ganz unverträglichen Ansichten 216 weiter aus, und ob sie gleich Konrad III und Friedrich I nicht gewinnen konnten, so brachten ihnen doch die Streitigkeiten des letzten mit den Päpsten insofern Vortheil, als sie die geistliche und weltliche Macht gleichmäßig mehr schwächten als stärkten. Dennoch blieben die Verhältnisse der Römer zu den Päpsten bis auf Innocenz III unsicher und schwankend; und eben so schwankend scheint (nach folgenden, freilich sehr ungenügenden Andeutungen) die Verfassung der Stadt während der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts gewesen zu seyn.

Im Jahre 1148 nennen sich die Senatoren eingesetzt vom Papste, der Kurie und dem römischen Volke, und entscheiden selbst Streitigkeiten zwischen Geistlichen über ErbschaftsangelegenheitenVitale I, 40, 56.; im Jahre 1162 nennen sie sich eingesetzt durchs Volk und erwähnen keines anderweiten Einflusses. Im Jahre 1153 unterschrieben sieben römische Konsuln eine UrkundeMurat. antiq. Italiae III, 796.; wir können aber daraus weder ihre Rechte noch ihr Verhältniß zum Senate abnehmen. Neun Jahre später setzte es Alexander III durch, daß die Konsuln unter dem Namen von Senatoren gewählt wurden; bald nachher aber, als der Kaiser die Oberhand gewannVitale I, 58., schwuren ihm die Römer Treue und er ließ den Senat durch Bevollmächtigte nach seinem Gutdünken ordnen.

Ein Vertrag, welchen Klemens III im Jahre 1188 mit den Römern abschloßBaronius zu 1188, c. 24.  Pagi c. 11.  Murat. antiq. Ital. III, 785.  Vendettini 166-169., entschied endlich manche, bis dahin zweifelhafte Hauptpunkte: es wird kein Patricius mehr gewählt, der Senat und der Stadtpräfekt aber vom Papste anerkannt und beliehen, sobald alle schwören ihm hold und gewärtig zu seyn. Der Papst ertheilt den Senatoren, Richtern und Beamten die gewöhnlichen Pfründen und entschädigt jeden, welcher in den letzten Zeiten durch seine 217 Söldner oder durch Einwohner von Tuskulum Schaden erlitt. Die Hoheitsrechte fallen mit nur geringen Ausnahmen an ihn zurück, wogegen er jährlich eine bestimmte Summe zur Befestigung von Rom hergiebt. Beide Theile versprechen sich Schutz und wechselseitigen Beistand im Kriege. Zehn vom Papste aus jeder Abtheilung Roms gewählte Männer beschwören diesen Vertrag.

Gewöhnlich finden wir sechsundfunfzig Senatoren, welche jährlich wechselten und im September ihr Amt antratenVitale I, 40, 60.  Nach Baronius zu 1163, c. 64 traten dagegen die Senatoren ihr Amt am ersten November an.. Einer größern Zahl war der Papst nicht verpflichtet Pfründen und Einnahmen anzuweisenVendettini 177.  Murat. antiq. Ital. IV, 35.. Zu gewissen Geschäften scheint ein engerer Ausschuß von wahrscheinlich neun Senatoren zusammengetreten zu seyn, welche den Beinamen der RätheSenatores consiliarii.  Vendettini 183, 190.  Vitale I, 43, 55, 69. führten; bei andern wichtigen Sachen versammelte man dagegen das Volk auf dem Kapitol, und es gab seine Zustimmung durch lautes Beifallsgeschrei zu erkennenAuctoritate senatus et reverendi populi Romani publice capitolio consistentis et pariter acclamantis.  Murat. antiq. Ital. II, 787.. Ein Kanzler stand an der Spitze der Unterbeamten, und über rechtliche Angelegenheiten wurden Gutachten von Rechtsgelehrten feierlich eingefordert. Über die Wahlart der Senatoren, ihr Verhältniß zum Volke, die Bedingungen des vollen Bürgerrechts u. a. m. finden sich keine Nachrichten; nur scheint es, daß man Senatoren mehre Jahre nacheinander wieder wählen konnteVendettini 178.. Ihre Zahl dünkte aber den Päpsten und mehren andern zu groß, sie gebe nur zu Verwirrungen und schlechten Maaßregeln Veranlassung; deshalb kam man im Jahre 1191 aus den Gedanken, statt so vieler Senatoren nur einen zu wählen. Einige Male kehrten die Römer zwar zu jener frühern Weise zurückRoger Hoveden 746.  Vitale I, 70-74.  Vendetti 185, 190.; dann blieben sie bei der einfachern Besetzung, bis der kühne Innocenz III im Jahre 1198 den Senator und dessen Rechtsbeisitzer aus eigener Macht ernannteGesta Innoc. III, p. 2.  Innoc. III epist. I, 577.. Sie schwuren den Papst und die Kardinäle zu schützen, erklärten sich in jeder Beziehung von ihnen abhängig, und erkannten sogar das Recht des Papstes an, sie nach Belieben abzusetzen.

Unter den folgenden Päpsten, Honorius III und Gregor IX, blieb das Verhältniß nicht immer so einfach: es wechselte Gehorsam mit Widerstand, bis nach Friedrichs II Tode die Verwirrung noch größer, und durch die Übermacht Karls von Anjou keineswegs beendet ward. Nur folgende höchst dürftige Nachrichten sind über die damalige innere Verfassung auf uns gekommen. Bisweilen waren, statt eines Senators, deren zwei in RomSo 1220, 1237 u. s. w.  Vendetti 216, 245.; bisweilen geschieht außerdem eines Stadtpräfekten und eines Patricius Erwähnung, ohne deren amtliche Verhältnisse näher zu bezeichnen. Gewiß stand jenem Senator, oder jenen beiden Senatoren, noch eine zahlreichere Behörde zur Seite, welche Senat hieß1244 sagen die zwei vorsitzenden Senatoren: nos auctoritate et decreto sacri senatus, et voluntate ac assensu populi Romani publice in capitolio constituto.  Vitale I, 102, 120.  In demselben Jahre befreien die Senatoren die Kanonici der Peterskirche von Steuern, Kriegslasten, weltlicher Gerichtsbarkeit, und nehmen sie überhaupt in Schutz.; gewiß ward in wichtigen Fällen noch die Beistimmung des Volks eingeholt: so z. B. 1255 bei der Frage über Krieg und Frieden, und in demselben Jahre schrieb der Rath und das gesammte Volk in einer öffentlichen Angelegenheit nach BolognaSavioli III, 2, Urk. 700.. Drei Jahre vorher, 1252, 219 wurde zum ersten Male ein Fremder, Brankaleo aus Bologna, zum Senator erwähltVitale I, 112, 121.  Ein Verzeichniß der römischen Senatoren geben Crescimbeni stato della Basilica S. Maria in Cosmedin S. 134 und Vendettini in der serie cronologica de' Senatori di Roma., und neben ihm stand der Kanzler an der Spitze aller Rechtsangelegenheiten. Später gab man die Würde eines Senators fremden Fürsten, so z. B. an Richard von Kornwall, König Manfred, Karl von Anjou u. a. m., welche dann, nach ihrer verschiedenen Stellung, bald gar keinen, bald zu großen Einfluß auf Rom ausübten.

27. Siena. Schon sehr früh trat das Volk in Siena dem Adel entgegen und suchte seinen Antheil an der Regierung möglichst zu erweitern. Um das Jahr 1137 saßen 100 Edle und 50 Bürgerliche in dem engern Rathe, welcher nach einem oder nach zwei Jahren wechselteMalavolti historia dei Sanesi I, 3, 26.. Die Wahlen erfolgten durch den großen Rath, zu dem in der Regel jedes Haus ein Glied hergab. Einzelne mächtige Familien stellten dagegen mehre Personen, oder es konnte auch mehr als einer aus ihrer Mitte in den großen Rath kommen. Seit dem Jahre 1156 finden sich bisweilen drei, bisweilen sechs Konsuln in SienaSanese chron. in Murat. script. XV, 13, 16. – 1199 der erste Podesta in Siena, 1211 Gesetz, daß es ein Fremder seyn müsse.  Malavolti I, 4, 40, 46.; nachdem aber mit dem Anfange des dreizehnten Jahrhunderts auch hier die Podesta aufkamen, wurden jene nur in den untergeordneten Kreisen als Konsuln der KriegerOb consules militum so übersetzt werden darf? und der Gerichte beschäftigt. Nebenher gingen manche Zwistigkeiten, sowohl im Innern als nach außen: dahin deutet unter anderem eine Urkunde von 1180Della Valle lettere Sanesi I, 127.  Sanese chron. 19., vermöge welcher Siena zum Besten des Kaisers allen Gütern Mathildens und dem Rechte der Grafschaft entsagt, der Kirche und den betheiligten Edeln 220 Ersatz verspricht, und diese von allen etwa geleisteten, damit in Widerspruch stehenden Eiden entbindet. Das Volk mochte aber, bei dem Sinken der kaiserlichen Macht, den Edeln weniger halten, als diese verlangten oder hofften; weshalb der heilige Franz im Jahre 1212 neue Unruhen in Siena als Schiedsrichter zum Vortheile des Adels beilegte. Man gehorchte indeß seinem Spruche nur kurze Zeit, und um nur nicht ganz von der Regierung ausgeschlossen zu werden, traten die geringern Adelichen öfter auf die Seite des Volks, als daß sich die reichern Bürgerfamilien mit dem mächtigern Adel vereinigten. Im Jahre 1232 scheint man alle Ämter halb aus dem Adel, und halb aus dem Volke besetzt zu habenMalavolti I, 4, 59, 61; II, 1, 3, 7.; wenigstens finden wir einen vom großen Rathe ernannten engern Rath von zwölf Adelichen und zwölf Bürgern. Über diese Einrichtung kam es zwar im Jahre 1240 zu Mord und Brand, sie ward aber dennoch aufrecht erhalten. Man durfte nichts an den großen Rath bringen, was nicht im engern vorberathen war, und jener sollte erst beschließen, wenn an drei verschiedenen Tagen darüber verhandelt worden. Minder wichtige Verwaltungssachen machten die engern Behörden und die Beamten für sich ab; doch bestimmte der große Rath den Preis des Fleisches. Um das Jahr 1260 beriefen der Podesta und der sich auch hier findende Volkshauptmann gemeinsam den großen Rath, und machten die nöthigen AnträgeMalavolti II, 1, 10; 2, 25.  Sismondi IV, 57.. Um dieselbe Zeit finden sich ein Kämmerer und ein halbjährig wechselnder Aufseher des Steuerwesens. Im Jahre 1283 nahm man dem Adel allen Antheil an den öffentlichen Angelegenheiten, woraus angeblich eine Volksherrschaft, der Wahrheit nach aber die Herrschaft einzelner Bürgerlichen hervorging; welche Emporkömmlinge sich durch Einseitigkeit, Härte und Ehrgeiz bald noch mehr verhaßt machten, als die zurückgesetzten Altadelichen. 221

28. Terracina, später den Päpsten unterthan, war lange von dem Hause der Frangipani abhängigContatore de historia Terracinensi 166, 168, 178., welche indeß den Bürgern, um sie bei gutem Willen zu erhalten, manches Vorrecht ertheilen mußten. So setzt eine Urkunde des Otto und Cencius Frangipani von 1169 fest: wir wollen euch mit keinen außerordentlichen Steuern belegen, weder vom Getreide, noch vom Salze, noch vom Holze, noch von irgend einem andern Gegenstande. Jeder kann im Leben und im Tode frei über seine Güter schalten, sie dürfen ohne Rechtsspruch keinem genommen werden. Wer Bürgschaft stellt, wird nicht verhaftet, er sey denn ein Verräther, Todschläger oder Straßenräuber. Unsere Richter und Stellvertreter, nur mit Ausnahme des Appellationsrichters, beschwören eure Gewohnheiten. Unser Gericht wird ohne Rath der Konsuln und des Volks keine Acht sprechen; auch gilt diese ohne Erneuung nie über ein Jahr. Wenn Bürger aber an unser Gericht gehen, so kann dies die Acht über die Streitenden aussprechen. Leugnet jemand, daß er in die Acht gefallen oder bannbrüchig geworden sey, so mag man es ihm mit zwei Zeugen beweisen, worauf er ohne weitern Rechtsspruch dem frühern Urtheile genügen muß; schlägt jener Beweis fehl, so mag er sich durch Eid reinigenIch setze den undeutlichen Text her: Si quis negaverit, se incidisse in bannum, si duobus idoneis testibus probatum fuerit, sine judicis judicio teneatur solvere, et si probatum non fuertit, scaramento se purget.. – Aus diesem Freibriefe können wir auf die Lage der von hochadelichen Familien abhängigen Städte, lehrreiche Schlußfolgen ziehen; immer aber bleibt dies Verhältniß in Italien ein seltenes.

29. Tibur (Tivoli). Im Jahre 1224 befreien die Konsuln, Rektoren und der Rath der Stadt Tibur, die Kirche der Stiftsherrn des heiligen Paulus von allen Abgaben und LastenReg. Hon. III, Jahr VIII, Urk. 166. Savigny III, 657.; ein Beweis, daß selbst kleinere Orte im 222 Kirchenstaate den Geistlichen, und selbst dem Papste gegenüber, lange eine ziemlich unabhängige Stellung zu behaupten wußten. Seit dem Jahre 1227, wo die Stadt sich den Römern unterwarf, schickten diese halbjährig einen Grafen dahin, welcher die meisten Rechte eines Podesta übte, in manchen Dingen aber nur den von der Stadt gewählten Beamten zur Seite stand, ja dem Kriegshauptmann so untergeordnet blieb, daß die Berufung an diesen gehen konnte.

30. Tortona. In Tortona finden wir bald mehr, bald weniger Konsuln, und Adel und Volk mit abwechselnd größerem und kleinerem EinflußBotazzi antichità di Tortona 318.. Im Jahre 1181 wird ein, wahrscheinlich kaiserlicher Podesta genannt, und daneben Konsuln und ein geheimer RathChartarium Dertonense 24, 37, 98, 140.; im Jahre 1185 ein kaiserlicher Hofrichter und ein Konsul der Gemeine; im Jahre 1205 ein Podesta und ein ihm beigesellter Richter; im Jahre 1211 ein Konsul der Gemeine und ein Konsul des Volks.

31. Treviso. Schon Otto IV soll die im Jahre 1207 gesammelten Statuten von Treviso bestätigt haben. Es war daselbst ein großer Rath von 600, ein Rath von 300, zu welchem Adeliche und Bürgerliche Zutritt hatten, und ein Rath von vierzig, der alle drei Monate zur Hälfte wechselteTentori saggio sulla storia di Venezia XII, 74, 92, 93. Nach Ezelins Fall ward manches neu geordnet: in der corte degli Anziani saßen z. B. der Podesta, zehn Konsuln, vier Anziane des ersten, zwölf des zweiten Grades. Im Jahre 1262 ist die Rede von zwei Anzianen der cavalieri, acht der Notare, zwei des Volks.  Verci Trevig. I, 86, 126; II, Urk. 139.. Ferner finden wir sechs Anziane und einen Podesta, dessen Verwaltung acht, vom großen Rathe ernannte Männer prüften. Den Podesta erwählten die 300 auf eine, wie es heißt, sehr sonderbare Weise, aber leider ist diese nicht näher angegeben.

32. Trino. Im Jahre 1191 ordnet der Bischof, wo nicht ausschließlich, doch mit überwiegendem Einfluß die 223 Versassung der Stadt Trino in MontferratIricus 34.  Der Rath von 300 ist erwähnt zu 1260, der von 600 zu 1268.  Verci Ecelini III, Urk. 255, 283, 284. Die Anziane zu 1245, ebend. Urk. 174.. Drei Konsuln standen an der Spitze, und neben ihnen vierzig Geheimeräthe, (credentiarii), die aber von Adel und mit Grundstücken angesessen seyn sollten. Später erwählten zwölf vom großen Rath bevollmächtigte Personen jährlich einen Podesta. Konnten sie sich nicht in Güte einigen, so wurden die Stimmen heimlich in Büchsen gesammelt, und die Mehrzahl galtIricus 58.. Der Podesta schwur nach den Gesetzen zu richten, und Kirchen, Wittwen und Waisen zu schützen. Für sich, einen Richter, einen Ritter (miles) und vier Diener, erhielt er jährlich 400 Goldgulden (florenos). Wenn aber der Podesta diese Personen und einige Dienstpferde nicht der Vorschrift gemäß hielt und besoldete, so verfiel er in Strafe. Sowohl ihm als allen Beamten und Dienern war es untersagt, neben ihrem Gehalte, Sporteln oder Geschenke zu nehmen, es war ihnen verboten in Wirthshäusern zu trinken oder zu spielen. Drei Tage nach Endigung seines Amtes durfte sich jeder über den Podesta beschweren, und zwei in der allgemeinen Versammlung erwählte Männer entschieden über Recht und Unrecht. Niemand konnte Podesta werden, oder eines von den genannten höhern oder geringern Ämtern erhalten, der eine Frau, einen Sohn oder Neffen in Trino hatte.

32. Turin, von Bischöfen und Grafen gleich sehr in Anspruch genommen, scheint sich als Stadt wenig selbständig entwickelt zu habenBeweise in Ferrero de Lauriano istoria di Torino II.  Ughelli Ital. Sacra IV, 1051..

34. Tuskanella, in der Gegend von Bolsena, hatte trotz seiner geringen Bedeutung, im Jahre 1230 einen großen und kleinen RathTurriozzi memorie della città Tuscania 117.. Im Jahre 1257 werden, außer 224 diesen Räthen, durch das Horn zusammengerufen: zwölf Anziane, die Vorsteher der Gewerke und andere gute Männer der Stadt. Im Jahre 1263 finden wir, neben diesen, noch erwähnt den Podesta, den Hauptmann des Volks und dreiundzwanzig Räthe; – welches alles die Ausbildung der Formen, und die hohe Theilnahme beweiset, welche selbst in den kleinsten Gemeinheiten für staatsrechtliche Bewegungen und Einrichtungen vorwaltete.

35. Velletri. Im Jahre 1230 hatten Konsuln neben dem Podesta die Aufsicht über die Polizei und die FinanzenBorgia istoria di Velletri 273.. Sie wurden vom Rathe, in welchem die vorzüglichsten Bürger saßen, jedesmal aus adelichen Familien gewählt. Später finden wir statt der Konsuln neun sogenannte gute Männer.

36. Venedig. Als zuerst die Hunnen, und später die Longobarden den nordöstlichen Theil Italiens in die höchste Gefahr brachten, retteten sich vor allen die Vornehmern und Reichen (welche das meiste zu verlieren hatten) auf die Inseln des adriatischen Meeres; aber die gemeinsame Noth und das gemeinsame Bedürfniß erzeugte in den neu sich bildenden Gemeinheiten eine ziemliche Gleichheit der Rechte und Ansprüche. Jede Gemeinheit, jede Insel bedurfte indessen eines Oberhauptes; daher entstanden die Tribunen, welche (weil jede gesetzliche Mittelmacht und Abstufung fehlte) oft die Übermacht von Demagogen ausübten. Weniger um diesem Übel abzuhelfen, als aus dem Bedürfniß engern Zusammentretens gegen fremde Gewalt, wählte man im Jahre 697 den ersten Doge Paolo Anafesto auf Lebenszeit zum Anführer für alle Inseln. Seitdem hob sich die Macht und der Handel, die gleichen Ansprüche des Volks traten bei dem Reichthume, der Kraft, Thätigkeit und Tugend einzelner Familien in den Hintergrund, es sank allmählich die Bedeutung der Tribunen, es verschwand die Einwirkung der morgenländischen und abendländischen KaiserIm Jahre 1177 befreite Friedrich I Venedig vom Strandrecht, von Abgaben, mehren Gerichtsbeschränkungen u. s. w. Man versprach ihm dagegen 50 Pfund Pfeffer, 50 venetianische Pfund Silber und ein Pallium.  Fantuzzi VI, 275., und die 225 Frage war nur: ob der sich aus alten Anfängen mächtig herausbildende Adel, oder ob der Doge siegen, ob also die Verfassung in Aristokratie oder Monarchie übergehen werde.

Fast hatten die mächtigen Orseoli das Erbrecht auf die herzogliche Würde durchgesetzt, als mit ihrem Sturze im Jahre 1032 der aristokratische Theil ein Übergewicht bekam, dessen er sich fortdauernd und folgerecht zur Verminderung der Ansprüche des Volks und der Macht des Dogen bediente. Die Geschichte der venetianischen Verfassung im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte ist nichts anders, als die Geschichte dieses höchst geschickten und verwickelten KampfesSiehe Ludens treffliche Abhandlung über Venedig, in seinen kleinen Schriften I, 1; doch hatte er zum Theil einen andern Zweck, als wir..

Zuvörderst ward es unter dem nächsten Nachfolger der Orseoli, dem Domeniko Flabenigo, für die Zukunft jedem Dogen untersagt, sich selbst einen Nachfolger zu ernennen, oder durch andere ernennen zu lassen. Ferner wurden ihm zwei, jährlich wechselnde Räthe zur Seite gesetzt, welche er über alle wichtige Sachen befragen mußteLe Bret Geschichte von Venedig I, 335.  Tentori saggio III, 267.  Dandolo 242.. Sie vertraten gewissermaaßen die Rechte des gesammten Volkes, gehörten aber natürlich in der Regel zu den angesehensten Familien. Diese gegebene oder aufgezwungene Beschränkung ihrer Macht wollten die Dogen zum Theil wohl durch eine andere, selbst auferlegte mildern. Um nämlich den Schein eigenmächtigen Verfahrens noch mehr zu vermeiden, erbaten sie sich über alle bedenklichen Angelegenheiten das Gutachten angesehener Männer. Deren Beistimmung verringerte natürlich das Gewicht anderweit erhobener Widersprüche, und sie konnte in der Regel nicht ausbleiben, da es von dem 226 Dogen abhing, welche und wie viel Personen er befragen wollte. Mithin blieb er noch immer das entscheidend wichtige Oberhaupt des Ganzen, und die Kriegsmacht und das Steuerwesen hingen zunächst oder allein von ihm ab.

Als aber das Volk den Dogen Vital Michiele II im Jahre 1172 ermordete, weil er im Kriege unglücklich gewesen und eine Vermögensteuer ausgeschrieben hatte; so ergab sich das Bedürfniß, eine gesetzlich vollständigere Verfassung, an die Stelle des zeither willkürlichen und unvollkommenen Verfahrens zu setzen. Die Neuerungen betrafen hauptsächlich vier Punkte: den großen Rath, den kleinen Rath oder die Signorie, die Erbetenen oder die Pregadi, und die Wahl des Doge.

  1. Bisher hatte bald die größere Volksversammlung, bald ein engerer Rath mehre öffentliche Rechte geübtZu 1125 erzählt Navagiero (in Murat. script. XXIII, 970, freilich eine spätere Quelle): daß Bürger von Venedig, welche sich große Verdienste ums Vaterland erworben hatten, nobili di consiglio geworden wären. Zu 1162 erwähnt Dandolo S. 289 ein consilium majus, 1167 ist in Urkunden senatus Venetiae genannt. Für das Daseyn der concio giebt es mehre Beweise.  Foscarini della letteratura Veneziana 226.: allein das Zusammenberufen jener führte oft zu Unbequemlichkeiten und Unordnungen, und die Bedeutung des letzten muß (weil nähere Nachrichten über ihn fehlen) wohl nur gering gewesen seyn. Deshalb errichtete man itzt einen großen Rath von 480 Gliedern, welche das erste Mal durch zwölf, vom Volke aus den sechs Stadtvierteln erkorne Männer erwählt wurdenDarüber, daß die Zahl der Wähler und der Glieder nicht ganz feststand, siehe Tentori saggio sulla storia di Venezia III, 277, und weiter unten unsere Darstellung.. Mehr als vier Personen seines Geschlechts, sollte kein Wähler unter die von ihm ernannten vierzig Rathsglieder aufnehmenSandi principi di storia civile della republica di Venezia II, 402.. Jährlich am 227 ersten September wechselte der Rath; doch stand es frei die Abgegangenen wieder zu wählen. Dieser, von einigen getadelte Umstand hatte darin seinen guten Grund, daß man jährlich nicht so viel neue und doch taugliche Rathsglieder auffinden konnte, und die Geschäftsführung gewinnen mußte, wenn bereits Geübte und Unterrichtete nicht ganz von andern Personen verdrängt wurden, die ohne Erfahrung und vielleicht nach ganz verschiedenen Planen gehandelt hätten. Eben so wenig darf man sich wundern, wenn vorzugsweise die Reichen, Mächtigen und Gebildeten zu Mitgliedern des großen Raths gewählt wurden, obgleich dem Adel darauf noch kein ausschließliches Recht zustandDas Gegentheil behauptet Tentori III, 279, ohne genügenden Beweis.. Daß aber der große Rath nicht den Charakter einer beweglichen Körperschaft von Volksvertretern behalten könne und solle, war in dem Augenblick entschieden, wo man ihm das Recht zugestand, aus seiner Mitte jährlich vier oder zwölf Männer zu ernennenTentori nennt vier, Sandi spricht von zwölf Wählern., welche (mit Beseitigung aller Volkswahl) allein festsetzen durften, wer im Rathe bleiben, wer ausscheiden und eintreten solle. Der große Rath besetzte fast alle öffentlichen Ämter durch gesammte Abstimmung, oder durch ernannte Wähler; alle wichtigen Angelegenheiten mußten ihm vom Dogen, nach erfolgter Vorberathung, zum Bestätigen oder Verwerfen vorgelegt werden. Zu einer solchen Vorberathung erschienen nun aber die bisherigen zwei Räthe des Doge und die willkürlich Erbetenen nicht genügend; deshalb setzte man
  2. fest: daß aus jedem Sechstel der Stadt dem Doge ein Rath zugesellt werdeTentori III, 291., und daß
  3. über alle wichtigen Angelegenheiten die Pregadi, oder die Erbetenen, gehört werden mußten, obgleich die Wahl der Personen und deren Zahl für jetzt dem Doge noch überlassen blieb. – Was nun die sechs Räthe und die 228 Erbetenen billigten, kam wie gesagt an den großen Rath, und dessen Ausspruch trat gültig an die Stelle mancher ehemaligen VolksbeschlüsseMarin storia del commercio de' Veneziani III, 136, 137.. Zwar hatte der Doge noch das Recht, das gesammte Volk zusammenzurufen: allein diese Maaßregel erschien einerseits gefährlich, andererseits war überhaupt wenig Hoffnung vorhanden, etwas mit Hülfe des Volks gegen den Willen des großen Rathes durchzusetzen. Mit dem allen standen
  4. die Vorschriften über die Dogenwahl in genauer Verbindung. Bisher hatten nämlich erst die Tribunen, dann das Volk dabei den größten Einfluß ausgeübt; aber beim Mangel bestimmter Gesetze und bei der Theilnahme so vieler Menschen entschied die Gewalt nicht seltener, als freundschaftliche Übereinkunft. Im Jahre 1172 ernannte deshalb der große Rath vierundzwanzig Personen, die vierundzwanzig ernannten eilf, und diese eilf erwählten den Dogen. Im Jahre 1178 ernannte man dagegen vier Männer, welche vierzig wählten, und die Mehrzahl der letzten gab den AusschlagSanuto 520 sagt, das gesammte Volk habe die vier erwählt, dei primi della terra.  Dandolo hat zu 1178 nichts näheres.  Tentori läßt sie durch den großen Rath ernennen.. Im Jahre 1192 berief der Rath alle Einwohner von Grado bis Kavarzere zu einer allgemeinen Versammlung, in welcher auf hergebrachte Weise die vierzig Wähler ernannt wurdenSo drückt sich Dandolo zu 1192 aus; doch ist die Art und Weise so wenig ganz deutlich, als was man unter incolae verstand. Siehe le Bret I, 392.. Im Jahre 1229 theilten sich die aus den Edlen und den alten bürgerlichen Familien genommenen Wähler in zwei gleiche Theile, so daß das Loos entscheiden mußteEx nobilibus et antiquis popularibus.  Marin IV, 219, 296.  Dandolo 346, 359.; weshalb man im Jahre 1249 zur Vermeidung solchen Übelstandes noch einen Wähler hinzuthat. Als diese einundvierzig Wähler, die Räthe und das 229 Volk im Jahre 1252 zu einer neuen Wahl versammelt waren, schwur der Gastalde Daniel mit Beistimmung und im Namen des Volks: es werde den auf die vorgeschriebene Weise ernannten Dogen unweigerlich anerkennenDer Gastalde schwur noch im Jahre 1268. Er war eine Art von Volksvorsteher.  Dandolo 360, 377.. Dies unbestrittene Recht der Zustimmung, der wahrscheinlich auf die Ernennung der ersten Wähler nicht ganz vertilgte Einfluß, Feste und Geldaustheilungen bei und nach der Wahl, beruhigten das Volk über diese Neuerungen. Der erwählte Doge schwur nach den Gesetzen zu regieren, und das Volk schwur ihm dagegen Treue.

Alle diese Einrichtungen schienen jedoch in mancher Hinsicht noch ungenügend zu seyn; insbesondere wurde behauptet: der große Rath sey zu zahlreich, und der Rath des Dogen zu klein. Man müsse die mit dem Anwachsen des Staats immer weitläufiger werdende Rechtspflege besondern Behörden anvertrauen und Maaßregeln ergreifen, daß Streitigkeiten zwischen dem Fiskus und den Bürgern von unparteilichen Personen, und nicht von verwaltenden Beamten entschieden würden. – Aus diesen Gründen entstand im Jahre 1179 die Quarantie oder der Rath der Vierzig, und fast um dieselbe Zeit der Anwalt der Gemeine (avogador del Comune)Schon 1187 findet sich ein Avogador del Comune, und zu 1180 erzählt Dandolo 310, daß der Doge judices Communis ernannt habe, welches die Avogadoren zu seyn scheinen. Siehe jedoch weiter unten das Nähere..

Jene Vierzig wurden alle Jahre aus und von dem großen Rath gewähltSandi II, 510.  Ob die Vierzig immer aus dem großen Rath genommen wurden, möchte zweifelhaft bleiben., und beschäftigten sich anfänglich nur mit bürgerlichen, oder noch mehr mit peinlichen Rechtssachen in zweiter und zum Theil auch in erster Stelle; allmählich aber wuchs ihr Wirkungskreis nach allen Seiten, und fast alle öffentlichen, alle Steuerangelegenheiten mußten 230 ihnen, als einer vorberathenden Körperschaft vorgelegt werden. Damit sie jedoch sich nicht ganz vereinzeln, oder ohne hinreichende Kenntniß nach Willkür vorschreiten möchten, hatte zwar der Doge mit sechs Räthen den Vorsitz in der Quarantie: allein theils hinderten ihn anderweite Geschäfte, hier ununterbrochen einzuwirken, theils brachten es die Vierzig dahin, daß ihre drei Häupter im kleinen Rathe Sitz und Stimme erhielten, durch welche Theilnahme sie mehr gewannen, als der Doge durch jenen Vorsitz in der QuarantieTentori IV, 12.  Der Zeitpunkt, wann die Häupter der Vierzig in die Signoria traten, ist ungewiß, vielleicht erst 1230 bei den gleich zu erzählenden Veränderungen..

Weil dieser also auf seine sechs Räthe und die drei Häupter der Vierzig keinen überwiegenden Einfluß hatte, weil er bei Vorberathungen leicht von den Vierzigen überstimmt wurde, und ihren Einfluß in der höchsten Stelle, im großen Rathe, auch nicht vertilgen konnte; so blieb ihm nur ein Mittel übrig, sich zu stärken und mit der anwachsenden Macht dieser Körperschaften wieder ins Gleichgewicht zu kommen: er stellte ihnen nämlich die Pregadi, die von ihm Erbetenen und bei allen wichtigen Angelegenheiten Befragten gegenüber, und überstimmte durch deren Hülfe sowohl die Vierzig, als den kleinen Rath.

Dieser merkwürdige Umstand führte, verbunden mit vielen andern Gründen, zu neuen, obgleich keineswegs gewaltsamen Kämpfen zwischen den monarchischen, demokratischen und aristokratischen Richtungen. Die letzte siegte ob, und im Jahre 1230 traten mehre wichtige Abänderungen der Verfassung ein, welche wir einzeln aufzählen müssen.

  1. Dem Doge ward das Recht genommen, die Personen und die Zahl der Erbetenen zu bestimmenNavagiero 994.. Von jetzt an ernannte der große Rath, durch vier von ihm erkorne Wähler, jährlich sechzig Pregadi. Ging indessen einer von diesen im Laufe des Jahres ab, so ersetzten ihn die 231 übrigen aus eigener Macht, ohne an den großen Rath zurückzugehen.
  2. An die Stelle der zwölf Männer, welche den großen Rath erwählten, traten itzt vier Wähler; und diese scheinen ihr Amt bisweilen mehre Jahre hindurch ausgeübt, und nur für die abgegangenen Räthe neue ernannt zu habenTentori IV, 1, Sandi II, 403, le Bret I, 514 stimmen nicht ganz überein; wir können hier aber auf keine umständlichere Prüfung des einzelnen eingehn..
  3. Bei dem Tode eines jeden Doge erwählte der große Rath fünf Verbesserer oder Berichtiger der herzoglichen Versprechung (correttori della ducale promissione), welche jenem Rathe Vorschläge über die neu darin aufzunehmenden Bedingungen einreichten, dann aber sogleich ihr Amt niederlegtenTentori IV, 19-34.. Im Laufe des dreizehnten Jahrhunderts wurden nun manche, die Dogen gar sehr beschränkende Bedingungen bestätigt, die wir hier sogleich in einer Folge mittheilen:
    1. Er beschwor alle bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, und daß er nicht allein seine Macht nie ausdehnen, sondern auch jeden, von andern zu diesem Zwecke entworfenen Plan, sofern er ihm bekannt werde, anzeigen wolle.
    2. Die Besetzung öffentlicher Ämter ward ihm allmählich fast ganz genommen; nur zu einigen brachte er, gemeinschaftlich mit dem kleinen Rathe, Personen bei dem großen Rathe in VorschlagSandi II, 406.  Marin III, 176..
    3. Es war ihm untersagt, sich persönlich in irgend einen Rechtsstreit zu mischen; so wie überhaupt das Richteramt allmählich, mit Ausnahme des Vorsitzes, fast ganz an andere Personen oder Behörden kamDie judices proprii und Avogadoren bekamen einen Theil der richterlichen Geschäfte, 1233 ernannte man außerdem fünf Anziane des Friedens, und weil der Doge noch immer zu sehr belästigt war, 1244 auch judices petitionumDandolo 348.. 232
    4. Er durfte sein Wappen und Bildniß nirgends außerhalb des herzoglichen Palastes anbringen lassen, ohne Zustimmung des kleinen Raths seine Erhebung keiner fremden Macht anzeigen, oder ihnen Gesandte schicken, oder ihren Gesandten Antwort ertheilen1253 schickt der Doge einen Gesandten ab, mit Beistimmung des kleinen und großen Rathes.  Fantuzzi IV, Urk. 122. Nach einem Gesetze von 1260 mußte, wenn zwei oder mehr Beamten mit fremden Gesandten unterhandeln sollten, immer einer aus den Vierzigen zugegen seyn, welcher der Quarantie vom Erfolge Bericht erstattete.  Dandolo 369, 390.. Er durfte keine Fremde heirathen, damit er nicht (wie es wohl früher geschehen) den Staat in unangenehme Verlegenheiten bringe, oder zu vornehme und mächtige Verwandten bekomme.
    5. Seine Verwandten erhielten weder ein geistliches noch weltliches Amt, und es war ihm nicht erlaubt, ohne Zustimmung beider Räthe das Gebiet der Republik zu verlassen, oder sein Amt niederzulegenSöhne des Doge sollten, nach einem Beschlusse von 1249, auch kein fremdes Amt annehmen.  Dandolo 359.  Sanuto vite 555..
    6. Nach dem Tode eines jeden Doge ernannte man drei Inquisitoren, welche prüften, inwieweit er seinen Versprechungen nachgekommen sey. Alle für gültig erkannte Anforderungen und Genugthuungen wurden aus seinem Vermögen bestritten; doch stand es später seinen Erben frei, durch die Avogadoren an den großen Rath zu gehen, wenn sie sich für verletzt hielten.
    7. Dagegen behielt der Doge eine große Zahl von Vorrechten, welche äußerlich in die Augen fielen, ohne eigentliche Macht zu verleihen: er wachte, daß keine Verfälschung der Münze eintrete, hieß der Schutzherr aller Armen, ermahnte alle Beamten zur Erfüllung ihrer Pflichten, vollzog die Rechtssprüche, brachte die Besetzung erledigter Ämter in Anregung, hatte mehre Diener, eine ausgezeichnete 233 Kleidung, in seinem Namen ergingen alle öffentliche Bekanntmachungen u. s. f.

    Daran konnte der Doge jetzo nicht mehr denken, daß er über die Körperschaften, welche ihn rings umgaben, ein Übergewicht erhalten wolle; vielmehr konnte sein Streben nur dahin gehen, in und mit denselben wirksam und mächtig zu bleiben. Hiezu blieb ihm allerdings noch immer viele Gelegenheit, besonders wenn er seine sechs Räthe und die drei Häupter der Vierzig, an deren Spitze er in der Signoria als der zehnte standMarin III, 176., für seine Ansicht zu stimmen wußte. Diese Signoria, auch der kleine Rath genannt, war der Mittelpunkt der ganzen Regierung: sie hatte Vorsitz und Einfluß in allen Körperschaften und nach allen Richtungen, über die Rechtspflege durch ihr Verhältniß zur Quarantie, über die Verwaltung im Verhältniß zu den Erbetenen, über die Gesetzgebung im Verhältniß zum großen Rathe. Diesen berief der Doge mit Zustimmung des kleinen RathsTentori IV, 12-15.  Sandi II, 724.; er durfte eine solche Berufung den drei Häuptern der Vierzig nicht versagen. Der kleine Rath machte alle Anträge im großen und vollzog die Beschlüsse desselben; für sich selbst hatte er dagegen durchaus keine gesetzgebende Gewalt, und war selbst in Hinsicht mancher Verwaltungszweige einer höhern Aussicht unterworfen. So mußte z. B. der Briefwechsel mit den Beamten abhängiger Orte den Vierzig und dem großen Rathe vorgelegt werdenSandi II, 728, 729.; nach einem Gesetze von 1255 durfte die Signoria, ohne die Vierzig und die Beistimmung der Mehrzahl im größern Rathe, nicht über zehn Lire verschenken u. s. w.

Überall führten, wie aus dem Gesagten erhellt, kleinere Behörden auf eine sehr merkwürdige Weise, den Vorsitz in allen größern und zahlreichern Körperschaften; überall trat mithin das Mehrherrische in den Vordergrund, das 234 Einherrische in den Hintergrund. Auch betrafen die nächsten Streitigkeiten nicht sowohl die Verhältnisse des Doge, des Adels und des Volks, als eine Veränderung in den Rechten der bereits bestehenden Körperschaften. So waren die Wirkungskreise der Erbetenen und der Vierzig nicht hinreichend gesondert, und der anfangs überwiegende Einfluß der ersten minderte sich, weil die Vierzig, wie gesagt, über die Rechtspflege hinausgriffen und Theil an allen öffentlichen Angelegenheiten nahmen; während die Erbetenen sich nicht durch so bestimmte, ausschließliche Amtsgeschäfte, ununterbrochen sichern und befestigen konnten. Daher gelang es den Vierzig früher als diesen, regelmäßige Beisitzer des großen Raths zu werdenIm Jahre 1283.; und noch entscheidender ward ihr Übergewicht, als sie im Jahre 1289 durchsetzten: daß sie über die vom großen Rath ernannten Pregadi nochmals ballottiren durften und jeder durchfalle, der nicht die Hälfte ihrer Stimmen für sich gewinne. – Vielleicht hätte man nach Errichtung des Raths der Vierzig die Pregadi ganz entbehren können: allein es wurde schon damals in Venedig zu einem folgereichen Hauptgrundsatze, die Zahl der Körperschaften zu vermehren, damit sie sich wechselseitig im Gleichgewicht erhalten möchten, und so viel Personen als irgend möglich in eine eigenthümliche öffentliche Thätigkeit gebracht würden. Auch blieb den Pregadi vorzugsweise noch lange die Leitung der HandelssachenSandi II, 733.  Tentori V, 304.  Le Bret II, 50.; bis sie am Ende des dreizehnten Jahrhunderts mit den Vierzig insofern mehr zusammenflossen, als beide, Theile des sogenannten Senats wurden.

Neben diesen größern Körperschaften entstanden oder erweiterten sich alle diejenigen Ämter und Behörden, welche in einem mächtigen Handelsstaate unentbehrlich sindDas einzelne, was wir übergehen müssen, findet sich bei Tentori IV, 37-72, Sandi II, 412, le Bret I, 326, 327, Sanuto vite 507-509, Dandolo 359, 399, Cornelio ecclesia Veneta VII, 279.: so z. B. Richter zur Entscheidung der Streitigkeiten des 235 niedern Volkes, Richter über Fremde, Beamte für Maaß und Gewicht, für Sicherheitspolizei, Polizei der Lebensmittel, Salzhandel und Salzpreise, Aufseher über die Kanäle, Kämmerer für die Staatseinnahmen und Ausgaben, Beamte bei der Leihkammer und dem Staatsschuldenwesen, Einnehmer der Ausgangs- und Eingangs-Zölle, Konsuln, welche alle beim Handel sich zeigenden Mißbräuche abstellen und unter anderem die Schiffe abschätzen, messen, und Acht haben sollten, daß sie nicht überladen würden, Aufseher über die Waarenlager, besonders der Deutschen u. dergl.Seit 1268 Visdomini al fondaco de' Tedeschi.  Tentori IV, 53.. Im einzelnen verdienen eine nähere Erwähnung:

1. Die Punktmacher oder Bezeichner (appuntatori), welche alle zwei Monate neu gewählt wurden und die Namen derjenigen Edeln, welche ihre Schulden nicht zur rechten Zeit bezahltenTentori IV, 24., mit gewissen Punkten bezeichneten. Jene verloren dadurch auf vier Jahre das Recht zu allen öffentlichen Ämtern.

2. Die vier Prokuratoren des heiligen Markus. Der erste bestand seit dem neunten JahrhundertTentori II, 361; IV, 29.  Le Bret I, 513 hat für die Anstellung des dritten das Jahr 1262, des vierten 1268., der zweite wurde hinzugefügt 1231, der dritte 1259, der vierte 1261. Jenen ersten ernannte früher der Doge, später wurden alle vom großen Rathe erwähltDandolo 378.  Cornelio ecclesia Veneta X, 384.. Ursprünglich hatten ihre Geschäfte nur Bezug auf die Markuskirche und deren Vermögen; im Jahre 1268 erhielten sie aber die Vorsorge über alle Minderjährigen und Blödsinnigen, und die Vollziehung aller Testamente. Diese beiden letzten Geschäftskreise erscheinen allerdings nicht unbedeutend: doch war die den Prokuratoren äußerlich erwiesene Ehre weit größer, als ihre Macht. Man erklärte nämlich die Würde eines 236 Prokurators für unverträglich mit allen andern, Einfluß gebenden Staatsämtern und verlieh sie später manchem Edeln, um ihn aus den Kreisen zu entfernen, wo sein Ansehn übermäßig wuchs; – eine Art von Ostracismus, jedoch von weit größerer Milde, als der attische.

3. Die Beglaubiger (esaminatori) scheinen mit dem Anfange des dreizehnten Jahrhunderts eingeführt zu seynSandi II, 637.  Tentori 31. – Urkunden von 1205, 1237, 1242, 1245, 1261 in Cornelio ecclesia Veneta I, 328; IV, 261, 263; V, 110; VI, 160.. Sie beglaubigten und vollzogen Verträge, prüften darauf Bezug habende Zeugnisse, übergaben Häuser und Grundstücke, legten Beschlag auf bewegliche Güter und Einnahmen böser Schuldner u. s. f. So wichtig auch schon diese Geschäfte für die öffentliche Sicherheit waren, so erhielten doch die Beglaubiger weit größere Bedeutung durch ein Gesetz vom Jahre 1288. Dem gemäß sollten sie eine Art von Hypothekenbuch (notatorio delle notificazioni) anlegen, und in demselben alle Anrechte, Verträge und Forderungen eintragen, welche auf Grundstücke Bezug hatten oder statt fanden. Eine solche Eintragung gab, selbst wenn sie später geschehen war, ein Vorrecht vor allen frühern aber nicht eingetragenen Forderungen.

4. Die vom großen Rath ernannten Anwalte der Gemeine (avogadori del Comune), welche schon im zwölften Jahrhundert erwähnt werden, entschieden ursprünglich Streitigkeiten zwischen dem Fiskus und den Bürgern, oder leiteten sie vielleicht anfangs nur ein und vertraten die öffentlichen AnsprücheTentori II, 364.  Sandi II, 519.  Le Bret I, 382. Folgende Stelle bei Dandolo (S. 348) erläutert das Gerichtswesen. Bis 1233, offensiones, injuriae et percussiones quae inferebantur per capita contratarum solita fieri, Duci denunciabantur, quae per eum et consilia aliquando puniebantur, aliquando per judices proprii et advocatores communis. Nunc autem pro inquirendis et emendandis his sancitum est, quod V officiales, qui nominabantur Antiani pacis, de novo fient. – Wenn der Doge die Gondel bestieg, oder die Straße betrat, um jemanden in Strafe zu nehmen oder auszupfänden, so mußte der Zögernde der Gemeine vierzig Schilling zahlen, wartete dieser, bis der Doge ans Land gestiegen war, oder das Haus, oder das Grundstück betreten hatte, so erhöhte sich die Strafe bis auf funfzehn Pfund, welche nur mit Beistimmung der Mehrzahl des großen Rathes konnte vermindert oder erlassen werden.  Dandolo 358.. Allmählich aber wuchs ihr Wirkungskreis, von diesem Punkte aus auf eine eben so 237 merkwürdige, als bedenkliche Weise. Sie erhielten nicht bloß die Aufsicht über das rechtliche Benehmen der Advokaten, sondern auch das Recht, daß man von allen bürgerlichen und peinlichen Rechtssprüchen an sie appelliren könne; und als diese Stellung nach Ausbildung der Quarantie nicht mehr ganz passend erschien, so ließ man ihnen dennoch die Befugniß, zu erkennen, ob eine Berufung an die höchsten Gerichte zulässig sey, oder nicht. Noch mehr Gewalt erhielten sie durch die sogenannte Intermission. Es mußten ihnen nämlich viele bestimmte Sachen durch den kleinen Rath vorgelegt werden, oder sie nahmen von Amts wegen davon Kenntniß, und durften nun, – sofern ihnen der eingeschlagene Weg für das Wohl des Ganzen nachtheilig erschien –, intermittiren, oder Einspruch thun, und dadurch die Beschlüsse aller Körperschaften, selbst des großen Rathes hemmen! Sie durften die Berufung des letzten vertagen, die Vierzig bei demselben anklagen, und Sprüche vollziehen lassen, sobald der Doge damit über eine bestimmte Zeit zögerte; sie erhielten Sitz unter den Erbetenen und das Recht, in allen Körperschaften Anträge zu machen. – So entstand, fast unerwartet und auf eine nicht zu vermuthende Weise, in Venedig eine Macht, welche an die Volkstribunen Roms erinnert, und den Staat leicht in zwei Theile hätte spalten können, wie es damals in mehren italienischen Städten durch Einführung des Volkshauptmanns geschah. Es fanden sich indessen manche Gegengründe, welche die Gefahr wo nicht aufhoben, doch minderten: erstens, mußten die 238 Anwälte, deren Zahl bisweilen wechselte, über ihren Einspruch einig seyn, wenn er in Wirkung treten sollte; zweitens, hemmte allerdings ihr Einspruch, allein nicht unbedingt, sondern er führte immer nur bis an wählende und entscheidende aristokratische Ausschüsse zurück, und rief nicht demokratisch das gesammte Volk zu unmittelbarer Entscheidung aufÜber spätere Beschränkungen, Daru I, 229.. Vielmehr schien diesem die steigende Gewalt der Avogadoren selbst unbequem; auch wurden mittlerweile mehre in entgegengesetzter Richtung wirkende Änderungen der Verfassung angenommen.

Im Jahre 1268 führte man eine neue Wahlart des Dogen ein, welche mit wenigen Veränderungen bis in die neuesten Zeiten beibehalten wurdeNavagiero 996.  Le Bret I, 582.  Tentori IV, 39.. Wahl und Loos erscheinen dabei auf eine sehr umständliche und künstliche Weise verbunden. Es werden nämlich, nach Vorlesung der Gesetze über die Dogenwahl, so viel Kugeln in ein verdecktes Gefäß gethan, als über dreißig Jahr alte Mitglieder des großen Rathes gegenwärtig und in einer bestimmten Ordnung ausgezeichnet sind. Unter jenen Kugeln sind dreißig vergoldet und mit dem Namen Wahlherr bezeichnetFrüher waren die Kugeln von Wachs und in einigen ein Zettel mit dem Namen Wahlherr verborgen. Man zerbrach sie nach dem Ziehen.  Dandolo 377.  Martin. da Canale chron., mscr., zu Florenz in der bibliotheca Riccardiana 95, 129., die übrigen versilbert. Ein Knabe nimmt nacheinander die Kugeln aus dem Gefäß, und derjenige, auf dessen Nummer eine der vergoldeten gezogen wird, ist Wahlherr. Diese dreißig erloosen auf ähnliche Weise neun aus ihrer Mitte, welche das Recht haben, in einer durch das Loos bestimmten Ordnung, durch wenigstens sieben einige Stimmen, vierzig Männer aus verschiedenen Familien zu ernennen. Diese Vierzig erloosen durch jene Knaben aus sich zwölf Männer, und diese zwölf ernennen fünfundzwanzig, deren jeder neun Stimmen für sich 239 haben muß. Die fünfundzwanzig erloosen neun, die neun wählen fünfundvierzig, deren jeder sieben Stimmen haben soll. Die fünfundvierzig erloosen eilf, die eilf erwählen einundvierzig, deren jeder wenigstens neun Stimmen für sich vereint. Sobald diese einundvierzig beschworen haben nach Pflicht und Gewissen zu wählen, wirft jeder den Namen des von ihm zum Doge bestimmten in ein Gefäß, und über jeden derselben wird nunmehr abgestimmt. Sobald sich in früherer Zeit fünfundzwanzig Stimmen für jemand vereinigten, war die Wahl entschieden; später ward über alle vorgeschlagenen ballottirt, und die Mehrheit (welche jedoch nicht unter jene Zahl sinken durfte) entschied, wer Doge sey. – Wäre es darauf angekommen, einen durch seine persönliche Tüchtigkeit entscheidend einwirkenden Mann auszufinden, so müßten wir diese Wahlmethode sehr unpassend schelten; sie genügte dagegen, weil der Doge nicht sowohl handeln, als äußerlich repräsentiren sollte.

Nach der im Jahre 1268 getroffenen Wahl wurde mit allen Glocken geläutet, und jeder eilte in die Markuskirche, wo der neue Doge eine Rede hielt. Darauf folgten Feste, wobei man sich mit Kränzen schmückte und mannigfaltige Lieder sangChansonnettes et couplets.  Martin. da Canale 103.. Auch von Murano, Torcello und den übrigen Inseln kamen die Einwohner in reichem Schmucke nach Venedig, um dem Doge und seiner Gemahlinn Glück zu wünschen, und die Zünfte und Gewerke Venedigs blieben darin nicht zurück. Mehre erlaubten sich hiebei eigenthümliche Scherze: die KuchenbäckerQui font les pignes.  Sind das Kammmacher, Kuchenbäcker, Töpfer, oder wer sonst?  Martin. da Canale 207, 208. trugen z. B. einen großen Käfig voller Vögel, welche sie beim Doge fliegen ließen; zwei Barbiere waren als irrende Ritter verkleidet und brachten (unter weitläufigen, traurigerhabenen und lustigniedrigen Erzählungen von ihren Eroberungen schöner Mädchen) dem Dogen absonderliche Glückwünsche dar.

240 Weit wichtiger, als jene bei der Dogenwahl eintretenden Veränderungen, ja für die ganze Zukunft entscheidend wichtig war die Schließung des großen Raths im Jahre 1297. Wir haben gesehen, daß die unmittelbare Einwirkung des Volkes auf öffentliche Angelegenheiten allmählich abnahm; noch war sie indessen keineswegs ganz verschwunden. Im Jahre 1234 überließ z. B. der Doge Tiepolo Land an die Dominikaner, unter Beistimmung der Richter und Weisen seines Raths und unter Beistimmung des venetianischen VolkesCum laudatione populi Venetiarum.  Cornelio ecclesia Veneta VII, 289.  Auctoritate publicae concionis approbavit.  Dandolo 353.. Im Jahre 1242 nahm das Volk die neu gefertigte Gesetzsammlung an, und stimmte zwei Jahre nachher bei, daß neue Richter für gewisse Rechtssachen ernannt wurden. Im Jahre 1255 wurden Seegesetze mit Genehmigung des kleinen und großen Raths und der Vierzig bekannt gemacht, und nachher in der öffentlichen Versammlung des Volkes bestätigtEt postmodum in concione publica populi Venetiani confirmata.  Foscarini 16.Collaudatione populi.  Dandolo 355.  Auctoritate majoris et minoris consilii et publicae concionis approbata sunt.  Dandolo 363.. Ohne Beifallsgeschrei des Volkes schien noch immer keine Dogenwahl ganz gültig, und es fanden sich Häupter, welche der täglich anwachsenden aristokratischen Macht bestimmt entgegentreten, alles umstellen, den vorhandenen Bau stürzen und einen neuen beginnen wollten. Daher nahm man einige bürgerliche Familien, welche sich bei Unterdrückung eines im Jahre 1263 über Steuern entstandenen Aufruhrs sehr ausgezeichnet hatten, einerseits in den großen Rath auf; befahl aber andererseits im allgemeinen, daß kein Bürgerlicher ritterliche Waffen in seinem Hause haben sollePopularis armaturas alicujus nobilis in domo sua non auderret vel praesumeret aliqualiter tenere.  Dandolo 374.; und als nach dem Tode Dandolos das Volk sich im Jahre 1288 erlaubte, mit 241 Übertretung aller gesetzlichen Formen, den Jakob Tiepolo aus eigener und alleiniger Macht auf den herzoglichen Stuhl zu erheben, so sahen die Vornehmen ein: es genüge nicht, daß man diesmal jenen Versuch vereitelt und Peter Gradenigos Wahl durchgesetzt habe, sondern daß allgemeinere und schärfere Maaßregeln zur Sicherung der so künstlich gegliederten Verfassung, und insbesondere der geregelten Aristokratie nöthig seyen. Gradenigo voller Kraft, Scharfsinn und Entschlossenheit, war zur Ausführung solcher Plane äußerst geschickt, und die unter dem Namen der Schließung des großen Rathes so berühmt gewordene Maaßregel ward hauptsächlich durch ihn und die damals sehr mächtigen, mit ihm ganz einverstandenen Vierzig ausgeführt.

Die Wahl der Glieder des großen Raths durch vier oder mehr aus seiner Mitte genommene Wähler, hatte denselben, wie gesagt, schon längst aus einer Körperschaft von Volksvertretern in eine aristokratische, sich eigenmächtig ergänzende, verwandelt. Doch ließen sich, selbst wenn man diese Veränderung im allgemeinen billigte, mehre Übelstände innerhalb der neu gewonnenen Kreise nicht ableugnen. Mancher hing von Mächtigern ab, mancher trachtete danach, sich eine eigene Partei zu bildenMarin. V, 141-160.; einige wollten sich in ihren Geschäften durch kein öffentliches Amt stören lassen, andere wollten umgekehrt nicht aus der Zahl der Regierenden in die der Gehorchenden zurücktreten. Nie fehlte es an Klagen: der Bessere sey übergangen, der Kriegerische zu sehr hervorgezogen, der Schwächere zu heimlichen Versprechungen überredet worden u. dergl. Daher entsprangen zuvörderst die Vorschriften: kein unehelich Geborner habe Zutritt zum großen Rathe, und niemand solle ein zweites Amt vor Niederlegung des ersten erhalten. Tiefer griff der Vorschlag ein, welchen Gradenigo schon vor seiner Erhebung zum Doge am fünften Oktober 1286 machte: »künftig sollen nur diejenigen in den großen Rath und die andern 242 Behörden aufgenommen werden, oder höhere Ämter erhalten, welche entweder selbst, oder deren männliche Vorfahren im großen Rath saßen. Jedoch hat der Doge, seine Räthe und die Mehrheit der Vierzig das Recht, würdige Männer zuzulassen, wenn ihnen gleich jene Eigenschaften fehlen.« – Dieser Vorschlag ging damals nicht durch, wohl aber am 28sten Februar 1298 der folgende:

  1. Die Vierzig ballottiren über alle diejenigen, welche in den letzten vier Jahren Mitglieder des großen Raths waren, und jeder, der von dreißig Stimmen wenigstens zwölf erhält, wird Mitglied fürs nächste Jahr. Eben so wird über diejenigen ballottirt, welche in Ämtern oder zufällig entfernt sindSandi III, 11..
  2. Ferner bringen drei ernannte Männer Personen in Vorschlag, welche nicht im großen Rathe saßen, und diese erhalten Zutritt, sofern sich auf obige Weise ebenfalls zwölf Stimmen für sie erklären. Es ist aber hiedurch nicht zu verstehen, daß diejenigen in den großen Rath kommen sollten, welche durch gewöhnliche Beschlüsse davon ausgenommen sindPossint eligere de aliis, qui non fuissent de majori consilio. - Et non intelligatur per hoc, quod debeant esse de majori consilio illi, qui sunt prohibiti per consilia ordinaria.  Sandi III, 13.  Tentori V, 146-164..
  3. Über die Fortdauer dieses neuen Gesetzes wird jährlich ballottirt. Es kann aber nur aufgehoben werden: durch alle Stimmen der Räthe des Doge, durch fünfundzwanzig von den Vierzigen und durch zwei Drittel des großen Rathes.

Bis hieher stimmen die Erzählungen ziemlich überein, jetzt aber finden sich vielfache Widersprüche. Einer sagt: der eben erwähnte Vorschlag von 1286 ward im Dezember 1298 in ein Gesetz verwandeltSandi III, 13.; der Zweite behauptet: im September 1298 hob man alles Ballottiren aufLe Bret I, 664. und 243 erklärte, daß die im großen Rathe eben sitzenden Personen beständige Mitglieder seyn sollten. Noch andere erzählen: bereits am 30sten September 1297 ließ der Doge Peter Gradenigo durch die Häupter der Vierzig, Leonhardo Bembo und Marko Badoer, folgenden Antrag machen, welcher auch Gesetzeskraft erhieltTentori V, 146-164.: »bisher wurde der große Rath durch zwölf, aus den sechs Theilen der Stadt erwählte Männer jährlich ernannt, und begriff 450 bis 470 Personen, von denen aber nicht mehr als drei bis vier aus einer Familie seyn durften. Künftig findet keine Wahl mehr statt, sondern die welche sich jetzt und während der letzten vier Jahre im großen Rathe befanden, sollen für sich und ihre Erben darin bleiben.«

Hieraus schließen die Erzählenden: die bisherige Demokratie sey plötzlich in eine geschlossene Aristokratie verwandelt, und dadurch nicht bloß das Recht des Volks, sondern auch das Recht aller der Adelichen vernichtet worden, welche während jener Jahre nicht im großen Rathe saßen. Dem widersprechen andere und behaupten mit einer, wie es scheint, weit genauern Kenntniß der UrquellenTentori hat dies alles unter Anführung der Urkunden so genau auseinandergesetzt, daß man an der Richtigkeit kaum zweifeln kann.:

  1. Jenes Gesetz vom 30sten September 1297 ist nie gegeben worden: denn es findet sich nicht in der sonst so sehr vollständigen Sammlung öffentlicher Beschlüsse, und die angeblich Vorschlagenden, Bembo und Badoer, saßen, laut den vorhandenen Zeugnissen, damals nicht in der Quarantie.
  2. Keineswegs wählten immer zwölf Männer den großen Rath, weit öfter drei oder vier; und diese wählten ferner keineswegs jährlich von neuem den ganzen Rath, sondern bisweilen fünfundzwanzig bisweilen 100, also wie es scheint, nur den nöthigen Ersatz. 244
  3. Es ist falsch, daß der Rath gewöhnlich aus 450 bis 470 Gliedern bestanden habe; es waren z. B. im Jahre
    1264 – 317  Mitglieder
    1265 – 454  "
    1266 – 481  "
    1267 – 502  "
    1268 – 445  "
    1269 – 501  "
    1270 – 481  "
    1275 – 567  "
    1276 – 444  "

    und eben so wechselt die Zahl nach dem Jahre 1297. Wir finden

    1311  –  1017  Glieder
    1340  –  1212  "
    1349  –  960  "
    1350  –  897  "
  4. Es ist falsch, das nur drei oder vier Glieder aus einem Hause seyn durften; vielmehr saßen z. B. im großen Rath im Jahre 1261 acht Badoer, eilf Falieri, funfzehn Morosini, neunzehn Dandoli, neunzehn Quirini, zwanzig Kontarini u. s. w. und in den verschiedenen Jahren wechseln diese Zahlen.
  5. Es finden sich Beweise, daß lange nach der sogenannten Schließung des großen Rathes noch gewählt und ballottirt wurdeBis ins vierzehnte Jahrhundert, ja 1351 ward noch ballottirt.  Tentori V, 192..

Bei so widersprechenden Nachrichten und Ansichten scheint uns folgendes am wahrscheinlichsten: das Gesetz von 1297 ist in der angegebenen Art nie erlassen, der Vorschlag von 1286 nie förmlich bestätigt worden; allein man verfuhr im Sinne des letzten und mehre Gründe wirkten dahin, daß die anfangs schlau erregte Hoffnung leichter Aufnahme in den großen Rath, fast ganz fehlschlug. Denn:

  1. die »gewöhnlichen, nach wie vor zu 245 beobachtenden Beschlüsse« waren zufolge der Deutung der aristokratischen Partei keine andern, als daß die Unadelichen vom großen Rath ausgeschlossen seyen, oder daß eben der Zutritt zu demselben adele. Ob nun gleich diese Ansicht weder allgemein noch gesetzlich ausgesprochen wurde, so hielt es doch äußerst schwer, daß ein Bürgerlicher die Mehrzahl der drei Wähler und der Vierzig auf seine Seite brachte; wogegen die Adelichen, vermöge ihrer Überzahl, leicht alle diejenigen herausballottirten, welche ihnen nicht gefielen. Ja im Jahre 1315 entwarf man ein Verzeichniß aller Wählbaren, wobei man es mit der Adelsprobe weit strenger nahm als ehemals, obgleich man den Weg der Gnade und des außerordentlichen Verdienstes, dem Buchstaben nach, immer noch offen ließ.
  2. An ein gesetzliches Umwerfen jener Beschlüsse war nicht zu denken, da die verlangte so bedeutende Überzahl von Stimmen sich nie auf ruhigem Wege dagegen vereinigen konnte.
  3. Die Adelichen hatten also der Wahrheit nach ein Erbanrecht, keineswegs aber einen allgemeinen, gleichzeitigen, unveränderlichen Zutritt zum großen Rath erworben; vielmehr waren bald mehr bald weniger Beisitzer in demselben, je nachdem eine größere oder geringere Zahl die vorgeschriebenen Stimmen der drei Wähler und der Vierzig für sich vereinigte.
  4. Ob nun gleich, dem Volke gegenüber, diese Veränderungen aristokratisch erscheinen, so traten sie doch nicht ohne vorbereitende Schritte und nicht auf einmal ein; sie wurden zuletzt nicht weniger ein Mittel gegen die Oligarchie einzelner Familien, als gegen die Demokratie. Indem ferner die Zahl der Glieder des großen Raths von jetzt an bedeutend wuchs, verwandelte er sich in eine Art von demokratisch gleicher Adelsversammlung, und die engern Behörden und Ausschüsse traten nunmehr als eigentlich aristokratische Körperschaften in neue Verhältnisse. Doch wurde 246 die Volksversammlung nicht ausdrücklich aufgehoben, sie wurde noch weit später, obgleich nur sehr selten und fast bloß zu unbedingter Beistimmung berufenMarin. V, 168, 177..

Daß trotz dieses, dem Buchstaben nach fortdauernden Volksrechts, aus diesen Neuerungen sogleich manche Unzufriedenheit hervorging, versteht sich von selbst; indessen bezog sich Tiepolos bekannte Verschwörung zunächst mehr auf Familienfeindschaften und FamilienansprücheTentori V, 199-210, 254., als auf das Schließen des großen Rathes. Auch war er dadurch für seine Person keineswegs ausgeschlossen, sondern noch im Jahre 1302 Mitglied der Vierzig. – Einige Beruhigung gewährte dem Volke auch die Stellung des seit 1268 jedesmal aus den Bürgern gewählten Kanzlers der Gemeine, und die Gefahr, daß er sich in einen Volkshauptmann verwandeln möge, ward auf sehr geschickte Weise beseitigt. Einerseits nämlich mehrte man seine Ehrenrechte auf alle WeiseTentori IV, 78.  Le Bret I, 612., erlaubte ihm in ausgezeichneter Kleidung mit bedecktem Haupte vor dem Doge zu stehen, ließ ihm sein Amt auf Lebenszeit und begrub ihn zuletzt mit großen Feierlichkeiten: allein andererseits war seine wirkliche Macht dadurch sehr beschränkt, daß ihn der große Rath und nicht das Volk wählte, und daß er zwar Zutritt zu allen Versammlungen und Behörden, überall aber nur eine berathschlagende Stimme erhielt.

Ferner mehrte man itzt wiederum die Behörden und Körperschaften, um recht viele zu beruhigen, zu beschäftigen, zu sichern; verfuhr jedoch dabei keineswegs ohne die nöthige Einsicht. So entstand insbesondere im Jahre 1310 der Rath der Zehn, ein engerer, kräftiger, für die ganze Folgezeit höchst wichtiger Ausschuß: denn der Rath des Doge stand zu eng, einseitig und fast nur verwaltend da, und der immer zahlreicher werdende große Rath erschien für ununterbrochene Einwirkung jetzo weit weniger tauglich, als 247 sonst. Noch immer ward indessen nicht bloß über eigentlich neue Gesetze, sondern über alle wichtigen Staatsangelegenheiten im großen Rathe verhandelt, bis man für einzelne Zweige besondere Ausschüsse erwählte, oder Beamte anstellte. – Merkwürdig ist es, daß man zwar dem Dogen und seinen Räthen den Vorsitz im Rathe der Zehn verstattete, nicht aber den Häuptern der VierzigMarin. V, 174.; man wollte, wie es scheint, deren Übergewicht dadurch in etwas ermäßigen.

Neben den eigentlichen Gliedern des großen Raths behielten oder bekamen ferner die Vierzig, die Erbetenen und die meisten der in Thätigkeit stehenden oder abgegangenen Beamten, Zutritt zu demselben. Vor dem Abstimmen wurden die Gegenwärtigen Ordnungs halber allemal gezählt, und weniger als 200 konnten keinen gesetzlichen Beschluß fassenLe Bret I, 609.  Dandolo 369.. Jeder Theilnehmer mußte wenigstens zwanzig Jahre alt seyn; jeder Beisitzer irgend einer Behörde mußte abtreten, wenn über Angelegenheiten seiner Verwandten berathen ward. Über die zu vergebenden Ämter stimmten im großen Rathe gewöhnlich nicht alle Mitglieder, sondern man erloosete erst vierzig MännerDandolo 388., und dann aus diesen neun Wähler, von denen sich wenigstens sechs für eine Person vereinigen mußten.

Die Geistlichen bildeten, als solche, keinen Theil des großen Raths, doch waren sie nicht von allen öffentlichen Ämtern ausgeschlossen, und wurden besonders als Gesandte und Vermittler gebrauchtTentori V, 133.  Le Bret I, 258, 350.  Im Jahre 1201 wurde der Patriarch von Aquileja Bürger von Venedig und kaufte congruas possessiones. Mithin mochte der Erwerb von Grundstücken zur Gewinnung des Bürgerrechts nöthig seyn.  Dandolo 320.. Dem Haupte der venetianischen Geistlichkeit, dem Patriarchen von Grado, stand mit ähnlichen Ansprüchen der Patriarch von Aquileja gegenüber; welche Stellung man sehr geschickt benutzte, um den einen 248 durch den andern in Zaum zu halten. Bis in den Anfang des zwölften Jahrhunderts investirte der Doge ungestört, und selbst nachher hielt man darauf, daß keine Kirchenversammlung ohne Beistimmung der weltlichen Macht gehalten, keine Pfründe einem Fremden gegeben, oder ohne Beistimmung der Regierung in Besitz genommen werde; Geistliche und Volk wurden von den Bischofswahlen nicht ganz ausgeschlossen, und jene konnten eine Befreiung von den Bürgerpflichten nie so durchsetzen, wie in manchen anderen Ländern.

In dem Maaße, als sich die Macht des venetianischen Adels mehrte, sank die Bedeutung der übrigen Inseln, und anstatt von daher viele in den großen Rath aufzunehmen, sandte man ihnen öfter aus und durch den großen Rath erwählte, obrigkeitliche PersonenSandi II, 532.  Tentori IV, 82.. Dasselbe geschah immerdar in Hinsicht der eigentlich abhängigen Orte; doch ergriff man, als sich die Besitzungen durch die Eroberung Konstantinopels so schnell und ungewöhnlich vergrößerten, kluge Maaßregeln, welche nicht bloß den daselbst neu Angesiedelten, sondern auch den Unterworfenen einige staatsrechtliche Bedeutung ließen. Besonders merkwürdig ist in dieser Hinsicht die Behandlung von Kandia. Dahin sandte Venedig im Jahre 1211 eine Kolonie von Adelichen und BürgerlichenSanuto vite 540, in Murat. scriptor. Vol. XXII.  Creta sacra, autore Flaminio Cornelio II, 226-246.  Marin. IV, 80.  Le Bret I, 471., welche Besitzungen erhielten, und dagegen die Entrichtung eines jährlichen Zinses und die Vertheidigung des Landes gegen auswärtige Feinde übernahmen. Die Zahl der zu haltenden Pferde, Reiter, Fußgänger und Rüstungen war genau vorgeschrieben, und jedem Ritter eine bestimmte Zahl der alten Einwohner zugewiesen. Ohne höhere Genehmigung war nur die Vererbung, nicht aber die Veräußerung der Lehen an Fremde erlaubt. Sowohl Edle als Bürgerliche durften Handel treiben, jedoch keine Verfügungen zum 249 Nachtheile Venedigs treffenDasselbe geschah in Konstantinopel.  Cornel. eccl Ven. III, 99.. Die Verfassung war ganz der venetianischen nachgebildet: der große, aus allen venetianischen und kretensischen Edeln gebildete Rath leitete die Geschäfte, und ernannte nicht bloß Venetianer, sondern auch Kretenser zu öffentlichen Ämtern. Nur die Wahl des kandianischen Doge, seiner beiden Räthe und einiger höhern Befehlshaber hatte sich das Mutterland vorbehalten; sowie diesem überhaupt die obere Leitung des Ganzen verblieb.

Unter dem großen Doge Heinrich Dandolo sammelte und ordnete man wahrscheinlich zum vierten Male die venetianischen GesetzeTentori II, 3; V, 296.  Dandolo 353.  Foscarini 6.; die fünfte Durchsicht und Vervollständigung erfolgte ums Jahr 1242 durch vier dazu besonders ernannte Männer, unter dem Doge Jakob Tiepolo. Ihre neue Sammlung ward von dem Doge, den Räthen und der Volksversammlung (publica concione) gebilligt. Das erste Buch handelte von Kirchen und Klöstern, von Verkauf, Zertheilung und Behandlung der geistlichen Güter; woraus sich schließen läßt, daß die weltlichen Gerichte darauf noch Einfluß hatten. Das zweite Buch enthielt die Gerichtsordnung und die Lehre von der Beweisführung. Das dritte handelte von Minderjährigen und Blödsinnigen, das vierte vom Erbrechte, das fünfte von Verbrechen und Strafen. Die letzten waren sehr streng, im ganzen hatte man sich indeß an das römische Recht angeschlossen.

37. Verona. Verona, an einem Haupteingange aus Deutschland und Italien belegen, war oft dem überwiegenden Einflusse der Deutschen ausgesetzt; doch bildete sich im zwölften Jahrhunderte das System der konsularischen Verwaltung aus, und schon im Jahre 1178 ist von einem fremden Podesta die RedeCampagnola liber juris.  Carli II, 577.  Maffei Verona illustrata II, 42.  Foscarini della letteratura Veneziana 10.  Ein Glossar zu Campagnola hat Carlini de pace Constantiae.. Er ward jedesmal drei Monate 250 vor dem Ende des laufenden Amtsjahrs von achtzig Männern gewählt, welche, wie es scheint, einen in allen wichtigen Dingen mitsprechenden Rath bildeten und fast allein aus dem Adel genommen wurdenRicciard. vita 125.. Der Podesta versammelte diesen Rath, und man stimmte darin laut ab. Im Jahre 1225 erhielt der Podesta für sich, seine Diener, einen Kapellan und zwölf bewaffnete Soldaten, viertausend veronesische LirenArgelatus de monetis Italiae II, 65 berechnet diese Summe auf 7096 venetianische Dukaten des achtzehnten Jahrhunderts.. Jede Hebung über diese Summe hinaus, mußte doppelt ersetzt werden. Dreimal jährlich ließ der Podesta die Gesetze öffentlich vorlesen. Er wohnte in einem ihm eingeräumten Palaste, und ein besonders angestellter Geistlicher verrichtete daselbst alle gottesdienstlichen Handlungen. Konsuln der Gerichte, Kämmerer, Schreiber u. s. w. wirkten in den schon oft erwähnten Geschäftskreisen, und wechselten gewöhnlich alle sechs Monate. Kein Fremder sollte in einem zu Verona gehörigen Orte Podesta seyn; kein Beamter konnte zu einem Zeugniß über Dinge gezwungen werden, die er im Amte erfahren hatte. Der Gerichtshöfe waren mehre, und wenigstens ein Drittel der Richter sollten drei Jahre lang die Rechte auf einer Hochschule gelernt habenNäheres über die eigenthümliche Bildung der Gerichtshöfe hat Campagnola 1-12, 23, 28, 228, 252.. Auch für Handhabung der Polizei trug man Sorge. Über öffentliche Baue, Wegebesserungen u. dergl. befragte man die Konsuln; zum Verkaufe von Stadtgütern mußte die Mehrzahl der Rathsherrn auf namentliche Aufforderung ihre Zustimmung geben. Niemand durfte Güter und Besitzungen ohne Erlaubniß an Fremde veräußern. Über die Steuer- und Rechnungs-Beamten fand eine genaue Aufsicht statt, und für die allmähliche Tilgung der öffentlichen Schulden waren Anstalten getroffen. Nach zweijähriger Ansiedlung ward ein Landmann Bürger in Verona, mußte sich aber zwei Drittel des Jahres daselbst aufhalten.

251 Um das Volk zu gewinnen und unter dessen Namen bequemer zu herrschen, änderte Ezelin von Romano im Jahre 1227 die Verfassung in sehr wichtigen PunktenCarli III, 306-314.  Moscardo storia di Verona 180.  Zagata cronica di Verona 16-33.  Zum Jahre 1227 wird ein podesta de' Mercadanti erwähnt.  Verci Ecelini III, Urk. 108, zu 1227.. Bisher hatte man nämlich alle Jahre eine Liste derer angefertigt, welche öffentliche Ämter erhalten könnten. Um auf diese Liste zu kommen, war erforderlich: entweder eine jährliche Einnahme von tausend veronesischen Liren, oder der Besitz einer vollständigen Waffenrüstung, oder die Herkunft von angesehenen, adelichen, um die Stadt verdienten Männern. Ob man nun gleich die Bedingungen der Aufnahme in die Liste oder Matrikel nicht immer auf das genaueste mag berücksichtigt haben, so standen sie doch im allgemeinen fest, gaben dem Ganzen eine aristokratische Richtung und schlossen das geringere Volk aus. Nur Personen welche auf der Matrikel standen, erhielten Zutritt zu dem engern Rathe der Achtzig. Ezelino nun erweiterte diese Zahl auf fünfhundert, und nannte jeden aus dem Volke eintrittsfähig. Darüber entstand große Freude; aber er wußte sich auf andere Weise den größten Einfluß bei Besetzung der Stellen und bei Entscheidung der öffentlichen Angelegenheiten zu verschaffen. Zuvörderst durch Bildung eines ganz neuen engern Raths von nur sechzehn Personen. Jedes der fünf Stadtviertel wählte nämlich drei Männer, welche ehelich geboren, wenigstens dreißig Jahre alt, und zwanzig Jahre in Verona ansäßig seyn mußten. Sie hießen Weise, bekleideten ihr Amt ein Jahr lang, und konnten nach zwei Jahren wieder gewählt werden. Die Schlüssel der Stadt und das Stadtsiegel wurden ihrer Verwahrung übergeben. An ihrer Spitze stand, als der Sechzehnte, ein gleichfalls erwählter Rechtsgelehrter. In den ersten vierzehn Tagen, nach Antritt seines Amtes, berief der Podesta (gewöhnlich 252 Ezelin selbst, oder ein ihm durchaus Ergebener) die Sechzehn und bestätigte mit ihnen den jetzt größern Rath der Fünfhundert, oder setzte nach Belieben andere, jedoch nur ghibellinisch gesinnte Männer hinein. Er, mit den Sechzehn, entschied ferner, ob und was an den Rath der Fünfhundert, zur Bestätigung oder Verwerfung gebracht werden solle. Alle Ämter welche mit Gehalt verbunden waren, besetzte man durch das Loos; dadurch aber übte der Podesta auch hier einen entscheidenden Einfluß, daß er die Liste der Tauglichen machte, ihre Namen auf Zettel schrieb und die Loosung selbst leitete. Der Podesta ließ ferner Nachweisungen über alle Steuern und Lasten, er ließ Verzeichnisse der Kriegspflichtigen anlegen. Die Reichern mußten als Anführer, die Geringern als Soldaten eintreten; doch wechselte der Dienst gewöhnlich von Monat zu Monat. Nur der Podesta und die Anziane sollten von dieser Pflicht, und nur aus erheblichen Gründen befreien dürfen. Endlich ernannte Ezelin, zur Prüfung aller bisherigen, ihm theilweise sehr unangenehmen Gesetze, einen Ausschuß von zwölf Männern. Über deren Vorschläge sollte nachher im Rathe der Fünfhundert abgestimmt werden, und das Angenommene Gesetzeskraft erhalten. Wenn auch Ezelin sich nicht später über alle und jede Formen hinweggesetzt und mit furchtbarer Grausamkeit geherrscht hätte, so würde das Volk dennoch bald von seiner ersten Täuschung zurückgekommen seyn und eingesehen haben: daß jedem zwar dem Scheine nach ein großer Anspruch gegeben sey, ächtes, eigenthümliches Recht dagegen vernichtet, und alles von der verstecktern oder offenbaren Willkür eines Menschen abhängig geworden war. Nach Ezelinos Sturz ward 1262 Martin della Skala Volkshauptmann und Herr der StadtVerci Trevig. I, 121.  Schon 1228 öffnete folgendes Gesetz für den Podesta, der Tyrannei Thor und Thür: in criminalibus non sim adstrictus judicare secundum leges, sed vel meo arbitrio diffinire possim; - imurias meo arbitrio puniam!  Campagn. 82, 92..

38. Vicenza. Im Jahre 1175 erwählte die 253 Volksversammlung alle vier Monate die Konsuln und vier AnzianeAuch 1262 finden sich Anziane.  Verci Ecelini III, Urk. 171.  Pagliarini croniche di Vicenza 19-22 erzählt dies alles (ob mit Recht?) zu 1175., welche jedoch nichts ohne jene vornehmen durften. In jener, auch über Krieg und Frieden beschließenden Volksversammlung hatte, wie es scheint, für jedes Haus ein Mann Zutritt, er mochte Handwerker seyn, oder nicht. Außerdem findet sich ein engerer Rath von vierhundert, und ein von demselben erwählter Ausschuß von vierzig Personen, welche die Gesetze verbessern und die Ämter nach Mehrheit der Stimmen vergeben durftenVerci Trevig. II, Urk. 100.. Im Jahre 1198 ward Wilhelm Bonapace Podesta von VicenzaPagliarini 30, 37., und 1229 standen ihm drei Räthe (di credenza) und zwei Syndici zur Seite. Im Jahre 1266 verfuhr man bei der Wahl des Podesta auf folgende WeiseGennari annali di Padova, zu 1266. Einiges ist undeutlich, und ungewiß, ob man immer so verfuhr.. Für jedes Stadtviertel wurden durch den großen Rath zehn, im ganzen also vierzig Männer erlooset, welche drei Personen, jedoch nicht aus ihrer Mitte, vorschlagen mußten. Vereinigten sie sich aber nicht, ehe zwei Lichter niederbrannten, die im Augenblicke der beginnenden Berathung angesteckt wurden, so verloren sie nicht allein ihre Wahlrechte, sondern jeder zahlte außerdem hundert Schillinge Strafe. Hierauf wiederholte man dasselbe Verfahren, bis die Wähler wirklich drei Personen vorschlugen, aus denen der Podesta erlooset wurde. Die erste Vorberathung über wichtige Sachen fand bei den Anzianen und einigen von ihnen aus jedem Stadtviertel erwählten guten Männern stattVerci Trevig. II, Urk. 159–162, von 1266.. Nach deren Vorschlag machten die Beisitzer des Podesta den Antrag zur Bestätigung beim großen Rathe.

39. Vigevano. Vigevano hatte zur Zeit Kaiser 254 Heinrichs IV (oder VI?) zwei KonsulnDies erzählt Biffignandi Buccella memorie di Vigevano 45, 69, nach Ingramo de' Curti, einem Schriftsteller des funfzehnten Jahrhunderts., drei Volkstribunen, einen Richter über die Lebensmittel, einen Rath von sechzig Personen, welchen das Volk erwählte, und einen engern Rath der sogenannten Weisen. Die Statuten des Orts wurden ums Jahr 1225 gesammelt.

40. Volterra. In Volterra finden wir in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts einen großen und kleinen Rath, einen Kämmerer, Konsuln der Kaufleute und der Rechtspflege, und einen jährlich mit dreihundertfünfundsechzig Pfund besoldeten PodestaCodice diplomatico di Volterra, mscr. nell' Archivio diplomatico di Firenze, Urk. 37 von 1235, 458 von 1238, 487 von 1242.. Dieser ernannte im Jahre 1217, unter Zustimmung der Räthe und der Konsuln, einen Notar, zum Syndikus bei Führung eines Streites mit dem BischofeCodice diplomatico di Volterra, mscr. nell' Archivio diplomatico di Firenze, Urk. 157, 159.. Von dem Gerichte der Konsuln ging man öfter an das kaiserliche Gericht oder den kaiserlichen StatthalterCodice diplomatico di Volterra, mscr. nell' Archivio diplomatico di Firenze, Urk. 525, 537 und Camici zu 1245.  Urk. XVII, p. 74.; ja die Stadt selbst wies ihren Anwalt zu diesem Verfahren an, als ihre eigene Gerichtsbehörde gegen sie gesprochen hatte. Im Jahre 1238 befahl der kaiserliche Bevollmächtigte, Gerhard von ArnestCodice diplomatico di Volterra, mscr. nell' Archivio diplomatico di Firenze, Urk. 456., daß sich der Bischof und der Podesta von Volterra nicht befehden, sondern den höhern Ausspruch abwarten sollten. Im Jahre 1245 schwur Volterra dem Kaiser Friedrich II und dem König Konrad TreueCodice diplomatico di Volterra, mscr. nell' Archivio diplomatico di Firenze,Urk. 528.; nach deren Tode gerieth es aber in Abhängigkeit von Florenz, und ließ sich folgende Vorschriften gefallen: der Podesta erhält vierhundert, der Richter hundertundfunfzig Pfund Gehalt, und jener urtheilt über Vergehen ohne weitere BerufungCodice diplomatico di Volterra, mscr. nell' Archivio diplomatico di Firenze, Urk. von 1254.. Neben dem Podesta steht der Volkshauptmann; beide sollen sich aber vertragen, die Gesetze befolgen und streitige Fälle den Florentinern zur 255 Entscheidung vorlegen. Frühere Bestimmungen, vermöge welcher der Volkshauptmann seine Rechte zu weit ausgedehnt hat, werden aufgehoben. Der Podesta und der Volkshauptmann besetzen die Ämter nach Befragung der Alten des Landes; sind sie uneinig, so thut wiederum Florenz den AusspruchGanz in ähnlichen Abhängigkeitsverhältnissen standen geringere Orte zu Volterra, und man erkennt eine Art von städtischem Lehenssystem.. – Lange mag aber diese Einrichtung nicht unverändert fortgedauert haben; dahin deutet wenigstens der Umstand, daß im Jahre 1262 der vom Volke erwählte Hauptmann zugleich AppellationsrichterGiudice degli appelli.  Codice diplomatico di Volterra, mscr. nell' Archivio diplomatico di Firenze, Urk. 803, 806, von 1262. war, und ein höheres Gericht erwähnt wird, welches Aussprüche des Podesta bestätigte, und ihn also wahrscheinlich dem Hauptmann unterordnete.

 
Übersicht und Schlußbetrachtungen.

Wenn wir dasjenige, was aus der Darstellung der Einrichtungen in den einzelnen Städten hervorgeht, mit demjenigen vergleichen, was wir oben im allgemeinen über die erste Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts beibrachten; so finden wir, daß seit dem Tode Kaiser Friedrichs II, bis zum Untergange der HohenstaufenVon 1250 bis 1268. wichtige Veränderungen eintraten.

Der jährliche Wechsel des Podesta war sehr oft mit Parteiungen bei der Wahl, oder mit Abänderungen der Verwaltungsweise verbunden. Die von verschiedenen Ansichten ausgehenden, aller Haltungspunkte in der Gemeine selbst ermangelnden Fremden konnten die Ordnung weder erhalten, noch herstellen; auch ließ sich dies Regierungssystem zuletzt nur insofern entschuldigen, als man eben annahm, die innere Einigkeit und Ordnung fehle; – wo diese irgend vorhanden sind, regieren Einheimische (wie selbst die alten Freistaaten beweisen) allemal am verständigsten und 256 richtigsten. Auch war das Gleichartige unter den italienischen Städten keineswegs so überwiegend, daß man den Bürger einer andern Stadt ganz als Einheimischen betrachten durfte; vielmehr wurden die Abweichungen und Entgegensetzungen in der größten Nähe mit unglaublicher Härte und Beharrlichkeit festgehalten. – Deshalb dauerte das seit dem Anfange des dreizehnten Jahrhunderts beobachtete System fremder Podesta zwar im allgemeinen noch fort; es nahm indessen eine andere Wendung:

  1. als man diese Würde ausnahmsweise auch Eingebornen anvertrauteSo 1249 in Perugia, 1270 in Gemona.  Pellini I, 347; Liruti notizie di Gemona 56.  Auch in Bologna geschah es zweimal.  Savioli II, 1, zu 1186.;
  2. als ein Mann zu gleicher Zeit Podesta in mehren Städten ward, sich jedoch nur in einer regelmäßig aufhielt, und in die andern Stellvertreter sandteDies thaten z. B. Palavicini von Vicenza, und Martin della Torre. Der letzte war Podesta von Mailand, Komo, Lodi, Novara u. a.  Placentin. chron. mscr., in der königlichen Bibliothek zu Neapel.  Rovelli II, 241.;
  3. als man die Würde des Podesta nicht bloß für ein Jahr, sondern später auf mehre Jahre, ja auf Lebenszeit verliehSiehe z. B. für Ferrara, Murat. antiq. Estens. I, 389; II, 25.;
  4. weil jede Partei bisweilen einen eigenen Podesta wählteZwei Podesta in Ravenna.  Fantuzzi IV, 15.  Statuten No. 12. – 1212 und 1239 zwei in Bologna.  Savioli zu diesen Jahren und Ghirardacci I, 160. – 1223 zwei in Lodi.  Discorsi di defendente Lodi. – 1254 mehre in Modena.  Murat. antiq. Ital. IV, 663., die sich dann selten einigten, mehre Male gleichzeitig abdankten, am häufigsten sich befehdeten. Anfangs galt diese doppelte Regierung für einen gesetzwidrigen, zu vertilgenden Übelstand, nach der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts ward aber, wie wir sahen: 257
  5. eine Grundspaltung in so vielen Städten gesetzlichVerci Trevig. I, 122.. Der Podesta stand an der Spitze des einen, der Volkshauptmann an der Spitze des andern Theiles der Einwohner; und nicht bloß in der höchsten Stelle finden wir dies Doppelte, sondern an jene Häupter schließen sich getrennte Reihen von Beamten, es schließt sich eine zwiefache Gesetzgebung und Verwaltung an: jede, wo nicht mit unbedingten, doch immer mit unbegnügten Ansprüchen. Nirgends war eine höhere Vermittelung gegeben, eine gesetzliche Ausgleichung oder Entscheidung nachgewiesen, und was angeblich der Freiheit Schutz geben sollte, versetzte den Krieg in die Ringmauern der Stadt, und machte Unordnung und Aufruhr fast unvermeidlich!

Überall erblicken wir eine unglaubliche Parteiwuth, ohne innern Grund und hinreichende Ursachen. Denn die, welche sich Guelfen und Ghibellinen nannten, – und nicht einmal den Ursprung dieser NamenFuerunt namque duo fratres de Thuscia nobiles, quorum unus est dictus Ghibellinus, qui secutus est imperatorem, et alius Guelfus, qui secutus est ecclesiam.  Dandolo 344. – Der Name entstand laut Malespini 104 nach den Schlössern zweier sich in Deutschland befehdenden Barone. Die Descriptio victoriae Caroli I, super Manfredum in Duchesne scriptor. V, 829 erklärt Ghibellini für Gibbiferi, und von dem Worte Guelf bedeute Gue Guerra, das L bedeute Leo, das F fortis. wußten –, waren keineswegs für die Ideen der Kirche und des Kaiserthums begeistert, ja nicht einmal den einzelnen Päpsten oder Kaisern getreu; sondern die Häupter bedurften einer Partei, und die Parteien eines Anführers, oder alle ergriffen, unbekümmert um Sinn und Inhalt, jene Namen, als ließen sich ihre gehässigen Leidenschaften damit genügend verdecken, ja rechtfertigen! – Auch die neben dem Kaiserthume und der Kirche sich hinziehende zweite große Sonderung des Adels und des Volkes, stand mit jener ersten in keinem sichern, unwandelbaren Zusammenhange: so war z. B. zur Zeit Kaiser 258 Friedrichs. II in Mailand das Volk guelfisch, und der Adel ghibellinisch, und umgekehrt in Piacenza der Adel guelfisch, und das Volk ghibellinischSismondi III, 136.. In Alessandria drückten die reichern Guelfen aus den Bürgern, das ärmere Volk; worauf ein Theil des letzten zum Adel und den Ghibellinen übertrat und sich (jene verspottend und verachtend) adelich nannteMoriondus II, 726..

Und die Parteiungen zwischen Guelfen und Ghibellinen erstreckten sich nicht bloß auf Landschaft gegen Landschaft, oder auf Stadt gegen Stadt; sondern auch auf das Innere der Städte, ja der einzelnen Familien, so daß Ältern und Kinder, Brüder und Brüder, mit wilder Grausamkeit und frecher Habsucht gegen einander auftraten. Jegliches, auch das Kleinste und Unbedeutendste, wurde Zeichen und Mittel der ParteiungGhirardacci I, 146, zu 1227.: so die Farbe und der Schnitt der Kleidung, die Art, wie man ging, grüßte, aß, das Tischtuch legte, das Brot schnitt u. s. w.!! Fast keine Stadt blieb von den zerstörenden Folgen dieser schrecklichsten aller geistigen Krankheiten freiZagata 8.  Malespini 174.: Verona verbrannte z. B. im Jahre 1172 fast ganz bei Gelegenheit einer solchen innern Fehde; und in Bologna errichtete man eine besondere Behörde, um alle in der Regel zu Blutvergießen führende Streitigkeiten beizulegenGhirardacci I, 209.  Sismondi III, 445.. Dies konnte aber die Fehden der Geremei und Lambertazzi nicht verhindern, wobei sehr viele ums Leben kamen, an zwölftausend verbannt, ihre Güter eingezogen, und ihre Häuser niedergerissen wurden. Parma gab 1228 ein Gesetz, daß man alle Häuser Widerspenstiger niederreißen und ihre Felder unbebaut lassen sollteAffò III, 147.! Eben so arg verfuhr man in Florenz. Die Zahl der im Jahre 1260 von den Ghibellinen zerstörten HäuserSiehe Lami memorab. I, 493, und den dicken handschriftlichen Folianten in der Bibliotheca Riccardiana zu Florenz, welcher den Titel Guelfi e Ghibellini führt, und nichts als Namen der Vertriebenen und Abschätzungen des Schadens enthält., und 259 die Größe des dadurch, zufolge genauer Abschätzungen, angerichteten Schadens, geht ins unglaubliche. Acht Jahre nachher verfuhren die siegenden Guelfen, aus Rache und um sich zu entschädigen, ganz auf dieselbe Weise, und mehre Tausende ihrer Gegner mußten nunmehr Güter und Vaterland meiden. – Und so wie der Parteigeist einerseits bis zur grausamsten Wuth führte, so andererseits bis zur Albernheit. Der Baumeister Arnolfo in Florenz durfte z. B. den neuen Palast der Gemeine nicht regelmäßig, er mußte ihn winklich und geschmacklos anlegenVasari II, 189.; damit nicht der einst dem Ghibellinen Uberti gehörige Boden berührt und bebaut werde, sondern, einem erlassenen Gesetze gemäß, wüst bleibe!

Bisweilen war man allerdings milder, nahm die aus andern Städten verwiesenen Guelfen oder Ghibellinen auf, und gab ihnen für ein billiges einen Theil von den eingezogenen GüternSo 1231 Vergabungen in Bologna an vertriebene lombardische Guelfen.  Ghirardacci I, 150.; bisweilen gelang es würdigen Geistlichen oder Mönchen, mit Erfolg zwischen den Parteien zu vermitteln; bisweilen ward in Erinnerung vergangener, aus Furcht künftiger Unbilden festgesetzt, daß, und welche Schiedsrichter etwa entstandene Streitigkeiten zwischen einzelnen Personen, oder verschiedenen Städten beilegen solltenClementi storia di Rimini I, 322, 339, 406.: aber alle jene frommen Einwirkungen verschwanden nur zu leicht wieder, und die rechtlichen und ruhigen Formen wurden verschmäht, sobald der befürchtete Fall eines Zwistes wirklich eintrat. Freilich blieb die Reue selten aus, wohl aber die Besserung; und es war ein seltener Fall daß sich die Parteien, wie im Jahre 1200 zu LodiDiscorsi di defendente Lodi., bei Herstellung des Friedens dazu 260 verstanden, gleichmäßig den angerichteten Schaden zu ersetzen und gemeinsam die gemachten Schulden zu bezahlen. – Eine ähnliche Auszeichnung verdient der Vertrag, welchen die Städte der trevisanischen Mark, und Padua, Verona und Piacenza im Jahre 1213 wegen Behandlung der Gefangenen auf zehn Jahre abschlossenVerci Ecelini III, Urk. 82.: wer jemanden, nachdem er sich zum Gefangenen ergiebt, noch verwundet oder tödtet, ist strafbar; im letzten Fall gleich einem Mörder. Alle Gefangenen können sich auslösen: der Ritter zahlt eilf Pfund und verliert Waffen und Pferd; der Fußgänger zahlt zehn Pfund; der Schildträger büßt Waffen und Sachen ein, giebt aber kein Lösegeld; der Bogenschütze wird nach Abnahme seiner Sachen entlassen. Für die Bewahrung auf einen Tag und eine Nacht wird dem Ritter bis zur Auslösung nicht mehr angerechnet, als vierzig Denare, dem Fußgänger funfzehn DenareIch wage nicht deren heutigen Werth zu bestimmen.. Die Gefängnisse sollen gesund, mit Lagerstellen und gewissen unentbehrlichen Vorkehrungen versehen seyn; kein Gefangener soll Mangel leiden an Essen, Trinken und Kleidern. Sorgen die Obrigkeiten nicht für Befolgung dieser Grundsätze, so leisten die Gemeinen der beleidigten oder verkürzten Stadt angemessene Schadloshaltung. – Leider wurden aber diese Vorschriften nur von wenigen und nur auf kurze Zeit angenommen; in der Regel verfuhr man willkürlich und grausam.

Fassen wir jetzo nochmals die Gründe zusammen, welche verhinderten, daß die italienischen Städte in staatsrechtlicher Hinsicht kein höheres Ziel erreichten.

  1. Sie hatten nach antiker Weise nur eine Stadtpolitik. Wenn aber diese untergeordnete vereinzelnde Weise nicht einmal in der alten Welt ausreichte, wie viel weniger in der neuen; wo so viele Ideen, Verhältnisse und Verknüpfungen entstanden und gegeben waren, von denen man nicht absehn sollte und deren Zurücksetzung die übelsten Folgen haben mußte. 261
  2. Der Haß der Gemeinen gegen die Kaiser war keineswegs ohne allen Grund: aber er ging viel zu weit und ließ irrig verkennen, daß ein höherer vereinigender Mittelpunkt nöthig und für die Freiheit viel heilsamer sey, als eine gleichartige haltungslose Nebeneinanderstellung der einzelnen StädteDie italienischen Städte, sagt ein trefflicher Geschichtschreiber, wurden bald inne, wie viel leichter es sey, sich eines Herrn zu entledigen, als eine ordnungsvolle Freiheit in ihren Mauern zu begründen; sie mochten bald einsehn, daß die Begeisterung zwar Hindernisse plötzlich umstoßen, daß aber der Verstand nur mühsam eine neue Ordnung einführen könne.  Sartorius Geschichte der Hanse I, 22.  Barbaricae faecis retinent vestigia; quod cum legibus se vivere glorientur, legibus non obsequuntur.  Otto Frising. vita II, c. 13.. Auch begannen jedesmal mit dem Verschwinden des kaiserlichen Einflusses, die verderblichern Kriege zwischen Stammgenossen und Bürgern. DanteDante Purgat. c. 6. und Petrarka, die größten Männer ihrer Zeit, erkannten das Übel, aber ihre Wünsche kamen zu spät: das Kaiserthum konnte die alte Bedeutung nicht wieder erlangen, und einer ächten Bildung deutsch-italienischen Staatsrechts traten tausend Hindernisse entgegen. Wie sehr fühlten die Italiener im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte den Druck eines auswärtigen weltlichen, die Deutschen im sechzehnten den Druck eines auswärtigen geistlichen Herrschers; und gleichwohl ließ sich im ersten Fall eine Kaiserwahl, im zweiten eine Papstwahl durch Deutsche und Italiener, es ließ sich eine lebendige, örtlich eigenthümliche, und wiederum haltbar gemeinsame und verknüpfende Gesetzgebung, so äußerst schwer ersinnen, und noch schwerer ausführen.
  3. Gegen das Übermaaß kaiserlicher und anderer Gewalt schützten die Städtebünde sehr ungenügend: denn sie waren der Form nach äußerst mangelhaft, und in Verhältnissen, wo jeder seine Ansprüche über seine Macht ausdehnen, keiner sie um der Rechte eines Schwächern willen beschränken wollte, mußte statt der Herrschaft eines 262 Königs, die nicht mildere Herrschaft einzelner Städte entstehen.
  4. Eben so wenig, als die Idee des Kaiserthums, fand die der christlichen Kirche in den italienischen Städten recht lebendigen, mildversöhnenden Eingang: – was blieb aber nach Wegwerfung dieser beiden großen Gedanken, dieser wirksamen Hebel noch übrig, als die verkehrte, unausführbare Träumerei von einem neuen heidnischen Rom, als jene nochmals zur Ausführung gebrachte antike StadtpolitikSelbst Macchiavelli kennt, trotz seines bewundernswürdigen Verstandes, nur eine altheidnische Politik ohne alle christliche Verklärung. Hier liegt, wie Friedrich Schlegel (Vorlesungen über die Literatur II, 31) so höchst richtig bemerkt, die Wurzel aller seiner Mängel, und nicht da, wo sie oft irrig gesucht ward. Sonst möchten wir nicht mit Sismondi behaupten: die Freiheit der Alten habe Tugend, die der Neuern Glück zum Ziele gehabt.? Und obenein steht die Nachahmung sehr hinter dem Urbilde zurück, weil sie, wie gesagt, das verschmähte, was den Alten nie dargeboten ward, und sich in den freiwillig erwählten Bahnen ungeschickter bewegte. Man gedenke z. B. an jene Zerfällung so vieler Städte in zwei völlig getrennte feindliche Hälften; man vergleiche den Ostracismus der Athenienser und die einzelnen Verweisungen in der bessern römischen Zeit, mit der Raserei allgemeiner Verbannungen und Gütereinziehungen, dem allgemeinen Niederreißen und Niederbrennen, dem gänzlichen Umsturze aller persönlichen und sachlichen Verhältnisse; – alles angeblich um die Freiheit zu gewinnen und zu erhalten!
  5. Nicht minder mangelhaft war das Verhältniß der Stände. Die Geistlichkeit schied fast überall aus dem bürgerlichen Verbande ganz aus, und machte eben deshalb entweder übertriebene Ansprüche, oder sie fand gar kein Gehör: beides führte zu Einseitigkeiten und Mißbräuchen. Unter dem Adel bildete sich das Lehnswesen und Ritterthum keineswegs so vollständig aus, wie in einigen mehr germanischen Reichen; und eben so wenig wirkte er (auf 263 seinen Gütern lebend) als ein Ackerbau treibender, das niedere Volk leitender und veredelnder Stand. Vielmehr gerieth er in Abhängigkeit von den Städten und wohnte in den Städten, ohne jedoch die Bedeutung des sich entwickelnden Bürgerstandes zu begreifen, oder dessen Rechte willig anzuerkennen. Umgekehrt meinten die Bürger sehr irrig, sie würden durch Vernichtung aller Erb- und Geburts-Rechte, durch Austilgung aller Verschiedenheiten, oder durch Verwandlung derselben in ein Gleichartiges, – auf eine höhere Stufe der geselligen Vollkommenheit gelangen! – So kam man in den meisten Städten zu einer bloßen Bürgerdemokratie, die in ihrer Art nichts besseres war, als die polnische Adelsdemokratie. In beiden Fällen ist eine Gleichheit erreicht auf Unkosten des von Natur sich sondernden und gestaltenden, und von dem Augenblicke an, wo es keine eigenthümlichen Rechte mehr gab, wurden gar keine Rechte mehr geachtetJa, was früher als Vorrecht galt, ward wohl im Übermuthe zu Spott und Strafe aufgelegt: so trug man später in Pistoja zur Strafe Bürger in die Adelsliste ein.  Sismondi IV, 100.. – Dasselbe geschah in Rom und Athen zu den Zeiten ihrer Ausartung; welche alles gleichförmig ertödtende Ausartung, falschen Theorien gemäß, auch wohl noch jetzt, trotz aller alten und neuen Erfahrungen, für die höchste Vollkommenheit ausgegeben wird!
  6. Damit steht in untrennlicher Verbindung, daß die Formen fast aller italienischen Städteverfassungen, trotz ihrer Mannigfaltigkeit, zuletzt nur nach dem dürftigen Schema eingerichtet waren, das auch in unsern Tagen so ungebührlichen Beifall fand: nämlich nach der Zahl, und bloß nach der ZahlAuch halten wir die Meinung Sismondis für sehr irrig: die wahre Freiheit wachse allemal mit der Zahl der an der höchsten Gewalt Theilnehmenden. Danach war selbst das als demokratisch gerühmte Florenz unfrei, weil die meisten Bürger und alle Landbewohner ausgeschlossen blieben.. Die Räthe, sie mochten nun tausend, oder 264 hundert, oder zehn Beisitzer haben, blieben immer nur Ausschüsse des Gleichartigen, arithmetische Ziffern, nicht organische Potenzen. Und in der Art, diese Behörden zu wählen, zu wechseln, zu sondern und zu verbinden, zeigte sich nicht einmal so viel eigenthümliches und entgegengesetztes, als etwa in der athenischen Volksversammlung, dem Rathe der Fünfhundert und dem Areopagus: wie viel weniger waren die oben erwähnten, von der Zeit dargebotenen, ständischen und selbständigen Gliederungen benutzt und in Thätigkeit gesetzt.

    Auf gewisse Weise sollten freilich die Anziane Stellvertreter des Volkes seyn: allein erstens, wuchs ihr Einfluß oft so sehr, daß alle Gegengewichte und jede Theilnahme der übrigen Stände erdrückt wurde; zweitens, dauerte gewöhnlich die unmittelbare Einwirkung des ganzen Volkes auf öffentliche Angelegenheiten sammt allen damit nothwendig verbundenen Übeln fort, und in solcher Ausdehnung fort, daß die Anziane ohne Vollmacht und ausdrückliche Beistimmung der Bürger, nur selten und nicht ohne Besorgniß vor der Verantwortlichkeit vorschritten.

  7. Daß die Trennung der Gesetzgebung von der Verwaltung nicht so streng und unbedingt war, als man in den neuesten Zeiten wohl verlangte, dürfte weit eher ein Lob als ein Tadel seyn: allerdings aber hätte eine größere Bestimmtheit der Wirkungskreise und ein seltnerer Wechsel der Beamten, manchem Streit und mancher Verwirrung vorgebeugt. – Die Fragen über das, was wir Initiative und Veto zu nennen pflegen, wurden allerdings in den italienischen Städten berührt (denn sie lassen sich nirgends ganz umgehen): aber sie wurden selten besonnen und gesetzlich gelöset, sie führten nicht zu tiefsinnigern Einrichtungen und Wechselbürgschaften der Rechte. Hätten die einzelnen Ausschüsse, oder vielmehr die organischen Bestandtheile des Staats, hemmend eintreten können, im Fall man ihre eigenthümlichen Rechte verletzte, nie würde das Ganze in so willkürlichen Sturz gerathen oder zerfallen seyn, sondern sich auf 265 dem Wege des Rechts und des Vertrages, vollständiger und preiswürdiger entwickelt haben.
  8. So wie Adel und Bürgerschaft ihre richtige Wechselstellung nicht fanden, so fand man auch nicht das richtige Verhältniß zu dem Bauernstande. Dieser verschwand nämlich aus den in unserer Darstellung angegebenen Gründen fast ganz; das so natürliche, für die einfache Entwickelung jedes Volks höchst wichtige Dorfleben hörte auf, und eine Erneuung der Stadtbewohner aus den Landbewohnern ward unmöglichUmständlicheres in meiner Herbstreise nach Venedig I, 252. Man vergleiche Italien, Polen und Deutschland..
  9. Man hat behauptet: der Untergang der Städte sey hauptsächlich dadurch herbeigeführt worden, daß der Adel alles Grundeigenthum und durch seine Reiterei stets überwiegende Kriegsmacht besessen habeSismondi Kap. XXV.. Wir entgegnen:
    1. der Adel besaß nie alles Grundeigenthum, und entschied die Streitigkeiten keineswegs durch etwaniges Vorenthalten von Lebensmitteln;
    2. nirgends zeigt sich im dreizehnten Jahrhunderte der Ritterdienst wichtiger, als im zwölften; nirgends steht beharrlich und mit stetem Vortheil die Reiterei auf dieser oder jener Seite; sondern der Untergang wurde durch die schon angegebenen Gründe, und endlich
  10. dadurch herbeigeführt, daß nach dem Besiegen des Adels und dem Abweisen alles ständischen, kaiserlichen und kirchlichen Einflusses, aus dem bloßen Bürgerthume nothwendig Demagogen hervorwachsen, daß diese sich (trotz allen Scheins der Gleichheit) nothwendig in übermächtige Alleinherrscher verwandeln mußtenÄhnliches geschah im alten Rom. Wo nur der Adel herrschte, war die Gefahr in der Regel eben so nahe, als wo nur das Volk herrschte; und ob der Tyrann aus einer adelichen oder bürgerlichen Familie, ein Sylla oder Marius war, gilt ganz gleich..

266 Und fast könnte man den Städten Glück wünschen, daß sie, nach so entsetzlichen Kämpfen, unter dem mächtigen Schutze eines aus ihrer Mitte hervorgewachsenen einheimischen Herrn ruhen und fortleben sollten: allein es kamen mehre Gründe zusammen, welche diesen, gegen das Ende des dreizehnten Jahrhunderts so häufig eintretenden Wechsel minder vortheilhaft machten. Der republikanische Geist war nämlich schon erloschen, ehe die Alleinherrscher obsiegten; ferner wurzelten diese, ohne Bezug auf ein Erbrecht oder gesetzliches Vorrecht, fast bloß in der Gewalt, und glaubten sich gegen manche Beseitigte und Unterdrückte nur durch Gewalt erhalten zu können; endlich warf man, nach anfänglich zu großer Verehrung, nunmehr alle Körperschaften, Behörden, kurz alle förmlichen Schutzmittel gegen Übermacht und Willkür, plötzlich ganz zur Seite; und anstatt das Vorgefundene weiter auszubilden, anstatt das Republikanische mit dem Monarchischen heilsam und geistreich zu verbinden, sehen wir ganz eigentliche Tyrannen entstehen, welche an den früher Übermüthigen, in den Freveln Ermatteten, ein nur zu hartes Gericht üben. – Diejenigen Städte, welche ihre republikanisch-demokratische Verfassung länger erhielten, haben zwar eine mannigfaltigere anziehendere Geschichte, und in mancher andern Beziehung steht Florenz einzig und unerreicht da; doch fehlte auch hier viel an geordnetem Glück und unbefleckter Tugend.

Auf durchaus eigenthümlicher Stelle, von allen andern italienischen Städten abgesondert, erblicken wir Venedig: in Kunst und Wissenschaft keineswegs zurückbleibend, an Reichthum, Macht und Kühnheit alle übertreffend, und dabei (nur mit einzelnen Ausnahmen) Jahrhunderte lang ein anerkanntes Muster der Klugheit, der Vaterlandsliebe, der innern Ordnung, des Gehorsams und der BesonnenheitUrbs opulenta nimis  Günther Ligur. II, 104.Veneti viri astuti, et donis sapientiae ac prudentiae, prae cunctis populis Italiae praedotati  Monach. Patav. 706.Felix namque Venetiarum Commune: cum cives illi in agendis suis omnibus adeo ad communitatem respiciant, ut Venetiarum nomen jam habeant quasi numen, et jam fere jurent per Venetiarum reverentiam et honorem.  Rolandin. Patav. II, 11.  Aus Cinnamus VI, 10, spricht wohl mehr Neid und Haß, als Unkenntniß. – Unser Lob bestätigt Verci Trevig. I, 123.. 267 Allerdings lag in dem Obsiegen der Vornehmen und dem Schließen dieser Adelsgenossenschaft eine bisweilen harte, ja ungerecht heraustretende EinseitigkeitAuch das Monarchische war durch die Beschränkungen des Doge fast zu sehr zurückgedrängt: wenn man aber nach solchen Einwürfen umgestaltete, so verschwände das durchaus eigenthümliche Venedig.: aber mit welcher Kunst war alles verknüpft und ineinandergreifend, wie klug richtete sich alle Aussicht und Strenge der Zehn, und später der Staatsinquisition, fast nur gegen den Adel und die RegierendenMit der Religion hatte diese Inquisition nichts zu schaffen, und war überhaupt nicht immer so thöricht und schlecht, als man (durch den bloßen Namen verführt) wohl glaubt.; während man dem Volke alle bürgerlichen Rechte sicherte und ihm in seinen Kreisen so viel mehr Freiheit und Genüsse ließ, als den Adelichen, daß es darin Jahrhunderte lang einen genügenden Ersatz für das Entfernen von öffentlichen Rechten sah, welche mit so manchen Lasten und Beschränkungen untrennlich verbunden erschienen. – Beweglicher, vielleicht nach einzelnen Richtungen hin größer, wäre Venedig wohl geworden, wenn das ganze Volk eine bedeutendere Einwirkung behalten hätte: aber gewiß nicht so dauernd, verständig und Maaß haltend. Nie nahm es einen fremden Podesta, sondern vertraute mit Recht seinen eigenen Bürgern; nie spaltete es sich so nachtheilig in zwei Hälften, wie Mailand, Bologna, Florenz und andere Städte. Mit unwandelbarer Festigkeit hielt es die Parteien der Guelfen und Ghibellinen von sich ab, und anstatt unter diesen Bezeichnungen Mitbürger zu verfolgen und zu verweisen, nahm es vielmehr Vertriebene beider Arten gleich milde auf, ertheilte ihnen das Bürgerrecht, und 268 stärkte sich so durch die Mißgriffe und Leidenschaften der übrigenMarin V. Foscarini 34..

Welche Jugendkraft, welche Thätigkeit, welche Begeisterung, welch glückliches Zusammentreffen von Umständen war erforderlich, damit die italienischen Städte im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte, trotz aller dieser Hindernisse, Leidenschaften, Frevel, Kriege und ZerstörungenBeweise hat gesammelt Murat. antiq. Ital. II, diss. 21, S. 184., fast ohne Ausnahme, in Hinsicht auf Größe, Zahl der Bewohner, Macht und Bildung so gewaltig emporsteigen, oder ganz neu entstehen konntenSo wurden allein in Piemont (nicht dem lebendigsten Theile des Landes) während jener Zeit angelegt: Alessandria, Nizza della Paglia, Mondovi, Coni, Fossano, Cherasco, Carmagnola, Dronero, Moncarlier, Villefranche, Villeneuve d'Asti, S. Damiano, Trino, Crescentino.  Costa de Beauregard 70-72.. Und neben den eigentlich politischen Zwecken, verfolgte und erreichte man unzählige andere. Paläste und Kirchen, Kanäle und Brücken wurden angelegt, die Kunst und Wissenschaft ergriff neues LebenSismondi IV, c. 25.  Es wurden z. B. in Bologna erbaut: 1195 S. Agatha, 1200 il palazzo publico und S. Maria del Morello, 1208 S. Lucia, 1212 Maria dei Servi, 1217 S. Leonardo und S. Martino, 1219 S. Nicolo und S. Agnese, 1220la fabbrica del Vescovado, 1221 zwei Marienkirchen, 1245 der neue Palast, 1251 eine Dominikaner- und eine Franziskaner-Kirche, 1257 eine Brücke von einundzwanzig Bogen, 870 Fuß lang, 1262 der Glockenthurm von S. Francesco, 1268 S. Jakobo, 1269 der Thurm dell' arengo.  Ghirardacci I, 104-215.; und wie viel von dem damals auf höchst eigenthümliche Weise Angeregten und Entwickelten ist nicht untergegangen! Nie wäre dies möglich gewesen, wenn statt der unzähligen örtlichen und persönlichen Triebfedern, eine einzige, von einer Hand vorgeschriebene Richtung obgesiegt und zu bestimmtem Gehorsam eingezwängt hätte. – Andererseits: wie sehr müssen wir bedauern, daß neben dem Preiswürdigen, so 269 viel verwerfliches emporwuchs, daß der Tod durch Ausartung sich schon in dem Augenblicke des Entstehens mit so furchtbarer Gewißheit ankündigte, daß der konstanzer Friede nur wie ein Blitz erleuchtet und nachher desto dunklere Nacht eintrat, daß zu der Kraft sich fast nirgends die Sitte gesellte, und der lebendigste Wechsel und die rastloseste Thätigkeit, nicht durch Grundsätze Maaß und Besonnenheit, ächte Würde und Dauer gewannenTiraboschi memor. di Modena II, 1.!

Welche Vorzüge man also den italienischen Städten auch in den oben angeführten Rücksichten beilegen mag, in den deutschen Städten finden wir mehr Sitte, Zucht, Ordnung, Eintracht, und bei weniger politischen Umtrieben, doch mehr ächte Staatsweisheit. Es war höchst vortheilhaft, daß in Deutschland Bauern, Adeliche, Geistliche und Bürger ihre Eigenthümlichkeit festhielten, und kein Stand den andern ganz unterdrückte, daß das Verhältniß zu Kirche, Kaiser und Reich nicht den Blicken ganz entschwand, daß es nicht schlechthin feindlich, sondern heilsam regelnd erschien. Diese Wechselstellung und Wechselwirkung minderte freilich den äußern Glanz, welchen regellose Bewegungen am meisten verbreiten, und den man leider übermäßig zu bewundern pflegt: aber der innere Reichthum deutschen Lebens wurde dadurch erhöht, und dennoch mehr innerer Frieden erhalten, und mehr Milde und Liebe entwickelt. Außerhalb ihrer Stadtmauern erschien den italienischen Bürgern alles fremd und feindlich, ja innerhalb derselben belebte und wirkte oft nichts als der Haß: das nennen wir die unheilige, unchristliche Wurzel alles ihres Verderbens. Zwischen dem des Volksthums ganz vergessenden Italiener, und dem an den leeren Begriff desselben alles örtliche und eigenthümliche preis gebenden Franzosen, steht der Deutsche in der Mitte. Und dies aus vollkommener Unkenntniß oft getadelte Mittlere, welches von dem fratzenhaften Götzendienst vereinzelter Stadt-, Staats- und Welt-Bürgerei 270 gleich entfernt, alle unrechtliche gewaltsame Entwickelung verwirft, und durch ächtes Christenthum verklärt wird: ist nach unserer Überzeugung das wahrhafte selbständige Deutsche, was (trotz aller einzelnen Mängel) die Tyrannei und die Anarchie, diese verruchtesten Übel, immerdar von uns abgehalten hat und, – so lange wir es nicht übereilt oder böswillig verkennen und verwerfen, sondern bewahren und neu beleben –, auch künftig von uns abhalten wird!

 
b. Von den deutschen Städten.

 
1) Entstehung und erste Entwickelung.

So wie ein Volk sich ansiedelt, die Bildung zunimmt und die Menschenmenge wächst, müssen Städte entstehen; obgleich weder das, was man unter Stadt denkt, noch der nächste Grund des Entstehens immer gleich ist. Mehre deutsche Städte danken den Römern ihren Ursprungv. Savigny I, 248, 267.  Gemeiner Urspr. von Regensburg 47., und nie sind daselbst alle ältesten Einrichtungen vorsätzlich und ohne Ausnahme zerstört worden oder abgekommen. Es blieb doch ein Zusammenhang unter den Einwohnern, eine gemeinsame Obrigkeit, eine Art von Gemeineordnung. Natürlich aber war und gestaltete sich vieles anders für die altrömische Gemeine, anders für die hinzutretenden deutschen Einwohner, und wiederum verschieden in den neuern Städten ganz deutschen Ursprunges. Manche von diesen ward planmäßig und vorsätzlich angelegt; andere entstandenAls Konrad III den Einwohnern von Duisburg, ihre Rechte auf die um die königliche Burg angelegten Gebäude bestätigt, drückt er den Wunsch aus, daß sich mehre anbauen möchten, damit er, die Fürsten und der Hofstaat aptiora hospitia invenirent.  Teschenm. Urk. IV. – Inwiefern Städte durch Heinrich I entstanden, ist von Spittler (Comm. Gött. Ao. 1787, p. 82) hinreichend geprüft. – Bei Anlegung mehrer Städte in Pommern, standen angesehene Männer gleichsam als Unternehmer an der Spitze, bezogen gewisse Hebungen und bildeten die nächste Obrigkeit; bis ihre Ansprüche bei weiterer Entwickelung abgekauft, oder von den Bürgern größerer Einfluß gewonnen, oder von den Fürsten behauptet wurde.  Dreger cod. Urk. 102. aus mannigfachen 271 Gründen und Veranlassungen: z. B. neben festen Kriegesburgen und kaiserlichen Palästen, an wichtigen Handelsstraßen, bei bequemen Überfahrten über Ströme, unter dem Schutze von großen Klöstern, neben den bischöflichen Hauptkirchen, in schönen und fruchtbaren Gegenden u. s. f.

So wie die Entstehung, so ist auch Grund und Art der weitern Entwickelung verschieden, und keineswegs regelrecht oder überall dieselbe. Anwesenheit oder Abwesenheit, Macht oder Ohnmacht der Könige, Fürsten und Prälaten, Krieg oder Frieden, Reichthum oder Armuth, Kühnheit oder Ängstlichkeit, dies und unzähliges andere wirkte auf die mannigfachste Weise, fördernd und hemmend, neben- und durcheinander. Je mehr indeß die Bildung wuchs, je sicherer der Besitz, je mächtiger der Schutz in den Städten war, je höher um deswillen der Werth ihres Grundeigenthums, der Umfang und die Zahl der Gewerbe stieg: desto schneller mußten die Städte emporblühen und aus strengern Abhängigkeitsverhältnissen in freiere übergehn.

 
2) Die Zeit der Hohenstaufen.

ist unleugbar diejenige, in welcher die Städte hinsichtlich der staatsrechtlichen Stellung, der Eigenthümlichkeit, der Macht und des Reichthums, mit ungemeiner Schnelligkeit vorschritten; und was jenem Kaiserhause in Hinsicht seiner Abneigung gegen die Städte nachgesagt wird, findet bei gründlichem Prüfen, wo nicht völlige Widerlegung, doch große Beschränkung. Wie hätten zuvörderst in jener Zeit so viel neue Städte entstehenEs entstanden in dieser Zeit München, Landshut, Straubingen, Landau, Braunau, Schärding (Zschokke I, 398,446.  Chron. Udalr. Aug.), Langensalza, Heiligenstadt (Weiß I, 295), mehre pommersche, märkische und preußische Städte u. a. m. und die alten eine so viel größere Bedeutung gewinnen können, wenn die 272 Hohenstaufen dem allen so gewaltige Hindernisse in den Weg gelegt hätten? Sagt man aber hierauf: sie wollten diese Entwickelung untergraben, konnten es aber nicht; so müßte doch der Beweis des bösen Willens ganz allgemein geführt werden, was schwerer seyn dürfte, als der: daß sie zu günstigen Maaßregeln nach allgemeinerer Ansicht geführt wurden, Beschränkungen aber nur aus besondern Gründen, oder dem überall löblichen eintraten, niemandes Recht zu verletzen und verletzen zu lassen. So wenig man behaupten kann, die deutschen Städte wären bloß eine Nachahmung der italienischen; so wenig kann man leugnen, daß der Hinblick auf diese wirkte, und eben so die Bürger zu übertriebenen Forderungen reizen, als Könige und Prälaten zu übertriebener Ängstlichkeit bringen mochte. Desungeachtet finden wir, erstens, daß die Hohenstaufen vielen Orten Stadtrechte gaben, oder die Freiheit älterer Städte erweitertenStadtrechte oder Erweiterung derselben erhielten z. B. durch die Hohenstaufen: Gemünd, Göppingen, Reutlingen, Eßlingen, Ulm, Regensburg, Nördlingen, Heilbronn, Hagenau, Kolmar, Seligenstadt, Kaisersberg, Rinow, Weißenburg, Münster, Anweiler, Gelnhausen, Goslar, Lübeck, Nürnberg, Worms, Wien, Speier, Brixen, Achen, Bern, Osnabrück.  Crusius schwäb. Chron. I, 521, 625.  Gemeiner Chron. 345, 361. Staats- und Erd-Beschreibung des schwäb. Kreises.  Zapf monum. I, 225.  Schöpfl. Alsat. illustr. 381, 390, 411.  Lünig Reichs-Archiv, cont. IV, Abs. 16, Urk. 2.  Calmet II, 282.; zweitens, daß die Städte ihnen, in den Zeiten wo die meisten Fürsten und Prälaten wankten und abfielen, unwandelbar treu blieben, was ganz unerklärbar wäre, wenn sie in ihnen Feinde und Übelthäter erblickt hätten; drittens, ertheilten die Hohenstaufen, und vor allen Friedrich II, gerade da, wo sie freie Hände hatten, und in ihren eigenen Besitzungen die meisten Stadtrechte.

Zur Widerlegung dieser Ansicht wird gewöhnlich und vor allem das Gesetz vom Jahre 1232 angeführt, wodurch Friedrich II die Städte zum Besten der Geistlichkeit 273 preisgegeben habe. Diese Anklage, wenn es eine ist, müßte aber schon früher erhoben werden: denn schon im Jahre 1217 bestätigte der Kaiser einen allgemeinen ReichsschlußHerg. geneal. Habsb. II, 275.  Ochs I, 285, 289.: daß weder er, noch ein anderer in einer bischöflichen Stadt ohne Beistimmung des Bischofs einen Rath oder andere öffentliche Behörden bilden und einsetzen dürfe; ja schon im Jahre 1161 wurden in Trier die eigenmächtigen VerbindungenConjurationes.  Hontheim hist. Trev. I, Urk. 407, 408. – 1182 sagt Friedrich I: Trident sey eine bischöfliche Stadt, habe also kein Recht, eigenmächtig Bürgermeister zu wählen und Steuern auszuschreiben; auch dürfe es den Bischof nicht zwingen daselbst zu wohnen. v. Hormayr Tirol I, 2, Urk. 27. der Bürger verboten, und der Erzbischof und Pfalzgraf zur Übung der bisherigen Rechte durch Reichsschluß angewiesen.

Der Standpunkt, aus welchem diese wichtige Angelegenheit, unseres Erachtens, betrachtet werden muß, ist in der GeschichtserzählungHohenst. Band III, S. 712. so umständlich entwickelt, daß wir hier nur folgendes hinzusetzen.

Erstens, der Kaiser gab so wenig dies, als irgend ein anderes Gesetz allein, ohne Rückfrage und herkömmliche Abstimmung.

Zweitens, verbot man in den Verbindungen nicht sowohl die allmähliche Entwickelung der Genossenschaft, als nur das Schließen der Zünfte, oder auch das Aussondern herrschender GeschlechterEichhorn bei Savigny II, 2, 167..

Drittens, dafür daß man keineswegs wohlerworbene Rechte vernichten wollte, spricht: a) die gesammte Ansicht, das allgemeine Verfahren des Mittelalters, welches eigenthümliche Einrichtungen und besondere Verträge mehr achtete, als sogenannte allgemeine durchgreifende Maaßregeln; b) der Umstand, daß die Entwickelung der Städte mittelst vieler Verträge ununterbrochen fortging und durch das 274 Gesetz von 1232 nichts weniger als gehemmt wurde; c) daß nicht bloß die Bürger einseitigen, bisherige Rechte verletzenden Deutungen der Bischöfe widersprachen; sondern auch der Kaiser mehre Male erklärte: es sey keineswegs die Absicht, den Rechtsstand einseitig und eigenmächtig zu ändernMoritz über Worms I, 468; II, Urk. 10, 11, 12.  Ried cod. I, Urk. 423.  Securis 210.  Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 54, Urk. 2.  Ochs I, 299.  Senkenberg ungedr. Schriften IV, 230, Urk. 1.. Unter seiner Mitwirkung mußte den Städten das etwa willkürlich unter dem Vorwande jenes Gesetzes Entzogene zurückgegeben werden.

Im allgemeinen müssen wir also bei der Ansicht verharren: Deutschland habe gewonnen, indem Gesetze dem Verfahren entgegentraten, welches in der Lombardei alle Rechte neben den städtischen vernichtete, alle Stände auflösete, und so durch eine Bürgerdemokratie hindurch zur Tyrannei führte, die härter war als alle kaiserliche Oberleitung. Hiemit soll jedoch nicht geleugnet werden: daß politische Parteiungen, Sorgen und Gefahren und insbesondere der Hinblick auf die lombardischen Städte, die Kaiser bisweilen von der schmalen Linie voller Unparteilichkeit hinweg, auf die eine oder die andere Seite hinüberlenktenBischöfe waren oft mit der Erweiterung der Stadtrechte durch die Kaiser, unzufrieden.  Chron. praes. Spir. 2265.. Im ganzen und großen waren aber in diesen Jahrhunderten die Städte der gewinnende Theil.

 
3) Von der Obrigkeit, den Vögten, Bürgermeistern, Räthen, Freiheiten, Zünften.

Die ältesten Vorgesetzten in den Städten waren (wenn wir von den römischen Einrichtungen absehn) die Vögte, welche an vielen Orten von dem Könige, an andern von den Fürsten und Prälaten gesetzt wurden, und mehr oder weniger Rechte ausübten, nach Maaßgabe der Gesetze, des Herkommens, oder der augenblicklichen Machtverhältnisse. Allerdings standen schon früh die aus den Bürgern 275 genommenen Schöppen dem Vogte wenigstens in Rechtssachen zur SeiteGemeiner Chron. 229.: allein solange dieser an der Spitze des Ganzen blieb, konnte von einer staatsrechtlichen Unabhängigkeit nicht die Rede seyn. Daher entstand in vielen Städten große Abneigung gegen die Vögte und das Bestreben sich ihrer zu entledigen. Wo durch Vertrag, Geschenk, Kauf oder Gewalt die Bürger obsiegten, erhob sich gewöhnlich eine unmittelbare, eine ReichsstadtEichhorn II. 810.  Pufend. observ. juris II, app. 268.; wo dies nicht gelang und die landesherrlichen Ansprüche die Oberhand behielten, blieb oder wurde die Stadt eine Landstadt. Bisweilen halfen Prälaten und Fürsten zur Beseitigung des kaiserlichen Vogtes; noch öfter der Kaiser zur Vernichtung der fürstlichen AnsprücheKirchner I, 101.. Viel war schon gewonnen, wenn man den Städten die Wahl der Vögte überließ und sich nur ihre Bestätigung vorbehieltPfister Gesch. von Schwaben II, 248.  Die Fürsten beschränkten auch gern die Rechte unabhängiger Burggrafen.  Gerken IV, Urk. 55.. – Andere königliche oder fürstliche Beamten in der Stadt, z. B. Zolleinnehmer, Münzmeister u. a. m. gewannen oder verloren an Bedeutung nach Maaßgabe der Macht ihrer Herren, und in demselben Verhältniß entwickelten sich die eigentlichen Stadtrechte und die eigenen Obrigkeiten. Dies geschah indeß weder gleichzeitig, noch gleichförmig; obgleich es in der Natur der Dinge lag, daß Bürgermeister, Räthe und Bürgerschaft die Hauptelemente seyn mußten, so mannigfach auch Namen und Abstufungen sonst erscheinenEs werden genannt: judices, consilium et universi cives 1232 in Regensburg (Gemeiner Chron. 329); ministeriales, judices et consilium 1220 in Worms (Moritz über Worms II, 154, Urk. 7); magister, consules et universitas in Ulm (Urk. von 1255 in Coll. dipl. Würt. 263); advocatus et consules 1258 in Hamburg und Bremen (Rehtmeyer Chron. 493); camerarius, scultetus, judices, consilium et universi cives 1256 in Mainz (Gemeiner Ursprung v. Regensb. 75); scultetus, milites, scabini, consules et universi cives 1268 in Frankfurt (Kirchner I, 138); Bürgermeister, Geschworne und Bürgerschaft 1258 in Pforzheim (Urk. im Archive von Stuttgart).. Viel kam hiebei z. B. darauf an: ob die Vögte und gesetzten Beamten ausschieden oder nicht, ob die ganze 276 Bürgergemeine an Geschäften Theil nahm, ob die Adelichen, oder die Richter, oder die Schöppen als geschlossene Körperschaft auftraten, ob sich schon Zünfte gebildet hatten u. s. w.

Weder die Zahl der Bürgermeister und Rathsherrn war überall gleich, noch ihre Rechte und die Art sie zu wählenSchöpfl. Alsat. illustr. II, 333.  Im Jahre 1255 ernannten in Erfurt zwölf aus den Bürgern erwählte Männer die Bürgermeister.  Erfurt. chron. S. Petrin.  Bürgermeister und praefecti, die sich schon in der ersten Hälfte des zwölften Jahrhunderts finden, waren gesetzte, nicht gewählte Obrigkeiten. – Gudeni sylloge 94.. Die Schöppen sollten aus den Klügern, Bessern und Mächtigern der Stadt genommen werden und gewöhnlich ein Jahr im Amte bleibenFichard 39.  Miraei op. dipl. II, Urk. 141.  Schultes koburgsche Gesch. 150.  Gemeiner Chronik 229.. Sie standen selbst dem von Königen oder Fürsten gesetzten Richter zur SeiteBisweilen war die Rechtspflege getheilt. In Münster z. B. setzte ums Jahr 1177 der Bischof einen, und die Stadt den andern Richter, in Osnabrück setzten beide einen Richter u. s. w.  Kindlinger Beitr. II, 216 f., und waren insofern oft älter, als der eigentliche Stadtmagistrat. Nach dessen Entstehung blieben sie nebst der Rechtspflege bisweilen ganz von ihm getrennt, bisweilen erhielten sie Antheil auch an den übrigen öffentlichen AngelegenheitenAlsdann griffen die Städte aber auch wohl über den Kreis der Verleihungen hinaus, und Heinrich VI zieht z. B. die Bürger von Hildesheim zur Verantwortung, weil sie Geistliche vor deren Entweihung zum Tode verurtheilt hatten.  Lünig spic. eccl. von Hildesheim, Urk. 6.. Später als die bürgerliche, kam gewöhnlich die peinliche Gerichtsbarkeit an die Städte; alsdann aber bildeten die Strafgesetze einen Haupttheil der Stadtrechte. – Der älteste 277 Geschäftskreis des Stadtraths betraf die Polizei und die Verwaltung des Gemeindegutes, und er war lange wohl nur eine königliche UnterbehördeFichard 40.; allmählich aber wuchsen seine Rechte, bis endlich in einzelnen Fällen eine Beschränkung derselben nicht mehr von oben, sondern von unten statt fand: wenn nämlich die Bürgerschaft meinte, er sey z. B. bei Steueranlagen u. dergl. über seine Befugniß hinausgegangenSo hob König Richard auf Beschwerde der Bürger von Worms, eine eigenmächtig von der Obrigkeit ausgeschriebene Steuer auf.  Gebauer Leben Richards 403..

Die Entwickelung der städtischen Verhältnisse und Gerechtsame wird sich zum Theil dadurch aufklären lassen, daß wir die Hauptpunkte zusammenstellen, deren in den vielen Freibriefen Erwähnung geschieht.

  1. Die Rechte, welche jemand an der Stadt besitzt, darf er keinem andern zu Lehn ertheilen, und am wenigsten der König eine königliche Stadt in geringere Hände gebenOrig. guelf. IV, 186.  Guden. syll. 473..
  2. Der Schultheiß wird aus den Bürgern gesetzt, oder die Wahl der Obrigkeit, mit oder ohne höhere Bestätigung, denselben überlassen. Juden erhalten kein öffentliches AmtHerg. gen. Habsb. II, Urk. 467.  Corner zu 1162.  Lünig Reichsarchiv, ps. spec., Suppl. zu Österreich, Urk. 168..
  3. Kein Bürger wird vor ein fremdes Gericht gefordert oder gestellt; oder er ist nur kaiserlichem Gerichte unterworfen; oder er wird überall nach den Gesetzen seiner Stadt beurtheiltSchöpfl. Als. dipl. I, Urk. 245.  Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 35, Urk. 1; Abs. 30, Urk. 1.  Möser osnabr. Gesch. II, Urk. 67, a..
  4. Kein Bürger wird (am wenigsten wegen Schulden) zu persönlicher Haft gebracht, oder als Geißel ausgehoben. Beweis durch Kampf und Gottesurtheil findet wider ihn 278 nicht statt. Kein Richter darf gegen die Meinung der Schöppen sprechenOrig. guelf. III, 785.  Gudeni syll. 473.  Falke cod. in addit., Urk. 464. Lünig Reichsarchiv, cont. von Achen, Urk. 3, 4..
  5. Die Bürger haben freies Eherecht und ErbrechtDipl. misc. Urk. 6..
  6. Wer sich ein Jahr lang in der Stadt aufhält, oder als Flüchtiger dahin rettet, ist aller Ansprüche ledigOrig. guelf. III, 785.  Joannis spic. 453..
  7. Die Bürger werden frei gesprochen von diesen oder jenen Abgaben, insbesondere von allen Zöllen und außerordentlichen Steuern. Sie erhalten Markt- und Münz-Recht, gegen sie findet kein Strandrecht statt, sie haben Theil am Jagdrechte, und schützen sich durch gewisse Beweise gegen alle Ansprüche auf die von ihnen benutzten RegalienOrig. guelf IV, 107.  Lünig, Reichsarchiv, cont. von Achen, Urk. 3, 4.  Gebauer Leben Rich. 385.  Dreger cod. Urk. 129.  Hund metrop. I, 237..
  8. Ihnen wird die Handhabung der Polizei überlassenKindlinger II, Urk. 19..
  9. Sie dürfen Geistliche wegen Schulden auspfänden. Jene sollen von ihnen gewählt, oder doch nicht wider ihren Willen angestellt werdenOrig. guelf. IV, 107.  Lünig, cont. IV, Abs. 30, Urk. 1.  Falke cod. in addit., Urk. 464..
  10. Der von ihnen zu leistende Kriegsdienst wird genau bestimmt, oder beschränkt, oder ganz erlassen. Niemand soll in der Stadt, oder innerhalb einer gewissen Entfernung eine Burg erbauenLünig Suppl. von Österreich, Urk. 168; Reichsarchiv, cont. von Achen, Urk. 3, 4.  Herg. II, Urk. 467..

Diese und ähnliche Vorrechte wurden weder gleichzeitig, noch alle ohne Ausnahme einer Stadt, noch aus 279 denselben Gründen ertheiltBeispiele des Erkaufens von Freiheiten.  Wegelin thes. IV, 4.  Roberts. Charl. V, I, 39.. Sie rühren her von Königen, Fürsten und Prälaten; ja ausnahmsweise sogar von PäpstenPäpstliche Verleihungen und Bestätigungen für Worms (Ludw. reliq. II, 230), für Straßburg (Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 58, Urk. 4).; doch wurde behauptet, aber nicht immer durchgesetzt: daß allein der König eigentliches Stadtrecht geben könneMindens. episc. chron. 830.  Montag II, 638..

Anfangs war das Recht mancher Stadt nur ein milderes oder erweitertes Hofrecht; dann kam man bis zu einem Inbegriff nicht einseitig abzuändernder Rechtsbestimmungen, zu einem vollständigeren Weichbilds- oder Stadt-Rechte; hierauf trat die Erlaubniß ein, Obrigkeiten selbst zu wählen; endlich die Befugniß, nicht bloß Gesetze und Vorrechte zu empfangen, sondern selbst Gesetze zu geben. So haben wir eine Stufenfolge von den abhängigsten Landstädten, bis zu den königlichen, den freien ReichsstädtenUrbs regia wird Augsburg 1231 genannt.  Monum. boica XXII, 224.  Feinere Unterschiede zwischen freien und Reichsstädten sucht Gemeiner (Ursprung von Regensburg) zu entwickeln.; wobei noch zu merken ist:

erstens, daß es nach den Ansichten des Mittelalters unpassend und widernatürlich gewesen wäre, wenn alle Städte die Reichsunmittelbarkeit erlangt hätten.

Zweitens, daß die Landstädte keineswegs ohne mancherlei Rechte und bürgerliche Freiheiten warenMeichelb. hist. Fris. II, 2, Urk. 6.  Orig. guelf. IV, 242.  Ein Verzeichniß der Rechte des Herzogs von Meran in Diessen, s. Monum. boica VIII, 180..

Drittens, daß zwar einzelne mächtige Städte von bedrängten Königen übertriebene Vorrechte verlangten und erhielten, niemals aber die, alle Verbindung auflösende, lombardische Ansicht die Oberhand gewann: eine freie Stadt 280 sey von der königlichen Leitung ganz entbunden, oder solle nach diesem Ziele als dem höchsten strebenWeiße I, 296.  Strube Nebenst. I, 408.  Securis 286..

Die Einwohner der einzelnen Städte waren keineswegs gleichgestellt an Rechten und Freiheiten; wir finden Personen aller Art von den Hörigen aufwärts. Diese lebten oft ganz getrennt und unter andern Obrigkeiten, wie die übrigen. Nach und nach wirkten aber die städtischen Einrichtungen auch auf sie zurück, und sie traten in höhere Ordnungen einOrig. guelf. IV, 213.  Fichard 29.  Von der Art, wie Leibeigene durch Ansiedelung in den Städten frei wurden, ist schon oben die Rede gewesen. Wir finden diese Ansiedelung bald erleichtert, bald erschwert. Auf diesem Wege entstanden auch oft die Beisassen, welche sich außerhalb den Pfählen der Stadt niederließen und den Namen Pfahlbürger erhielten. Einjährige Niederlassung machte frei in Speier und Regensburg.  Gerken VIII, Urk. 6.  Lori Lechrain, Urk. 5.  Im Jahre 1237 setzte hingegen Friedrich II zum Besten des steiermärkischen Adels fest: daß kein Höriger entfliehen und sich in einer Stadt niederlassen solle. Lünig Reichsarchiv, pars spec. von Steiermark, Urk. 76. Ähnliches ward 1220 über die Leibeigenen geistlicher Fürsten festgesetzt.  Potgiesser 519.  Alle die das Bürgerrecht von Luzern hatten, mußten in die Stadt ziehen.  Businger 10.. In Lüneburg z. B. wohnten viel eigene Leute des Herzogs. Er ließ sie für 350 Mark Silbers frei, welches Geld, soweit jene nicht des Vermögens waren es aufzubringen, von der Stadt hergegeben wurde, so daß von nun an bloß Freie innerhalb ihrer Mauern lebten. Den angesehensten Bestandtheil der städtischen Einwohner bildeten aber lange Zeit ohne Zweifel die Adelichen, und in ihren Händen war oft die Regierung ausschließlichWeiße I, 300.  Fichard 112.  Schöpfl. Als. illustr. II, 359.  Miraei op. dipl. I, 779, Urk. 209. Scheidt vom Adel 189.. Erst später entstand der allgemeine Gegensatz von Bürgern und Nichtbürgern, so daß man auch den patrizischen Adel unter jenem Ausdrucke mitbegriff.

Die Theilnahme an der Regierung stand außer den 281 Bürgermeistern und Beamten, dem innern und äußern, großen und kleinen Rathe zuDoch entwickelten sich diese Räthe großentheils erst nach dem Falle der Hohenstaufen., welche sich in den meisten Städten auf mannigfache Weise bildeten. Zu merkwürdigen Veränderungen führte ferner (wie in Italien) das Entstehen der Zünfte. Diese waren ursprünglich wohl nur Handwerksvereine für Handwerkszwecke unter gesetzten Häuptern, und so finden wir sie schon in der Mitte des 12ten JahrhundertsZwischen 1152 – 1193 archiepiscopus Wichmannus primo uniones institorum, pannicidarum fecit.  Magdeb. chron. 329.  In der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts waren in Helmstädt die genannten Zünfte und fabri ferrarii, sarcinatores et pelliones.  Meib. de orig. Helmst. 230. – 1266 werden in Straßburg genannt: Rintsuter und Kurdewener, Zimderleute, Kneffer, Oleylüte, Schwertfeger, Müllner, Smidt, Schilter und SattlerLünig Reichsarchiv, Abschn. 20 von Straßburg, Urk. 155. – Strube Nebenst. I, 184; III, 109. – 1241 in Hannover consules civium, magistros artium manualium instituent.  Orig. guelf. IV, 184-186.  Mehr über die Zünfte ist im Abschnitte von Handel und Gewerbe beigebracht.: allmählich aber bekamen sie Theil an den Gerichten als Schöppen, eigene selbst gewählte Anführer, eine kriegerische Bedeutung, das Recht Beschlüsse über Handwerks- und Handels-Angelegenheiten zu fassen, und zuletzt, obgleich meist erst während des 14ten Jahrhunderts, auf sehr verschiedene Weise Theilnahme an der Regierung. Im ganzen wirkten diese Veränderungen dahin, daß der Einfluß des Adels und der Geschlechter beschränkt und die Theilnahme des Volks erhöht wurde; wobei freilich Streitigkeiten und selbst Unruhen nicht ausblieben. Nie haben jedoch diese aristokratischen und demokratischen Bestrebungen zu so argen Grundspaltungen oder zu so entsetzlichen Leidenschaften und Verfolgungen Anlaß gegeben, wie in Italien.

 
4) Von den Einrichtungen in den einzelnen Städten.

Folgende Andeutungen über die Rechte und 282 Einrichtungen einzelner Städte, dürften zur Verdeutlichung des Ganzen beitragenWir haben mit Vorsatz nicht alle Städte erwähnt und uns möglichst kurz gefaßt, um nicht manchen Leser zu sehr zu ermüden..

1. Achen ward als Krönungsstadt der Vorrang vor allen übrigen zugestanden. Kaiser Friedrich I stiftete daselbst eine große Handelsmesse, und König Wilhelm bestätigte 1248 folgende VorrechteDumont I, Urk. 145. Lünig Reichsarchiv, cont. IV von Achen, Urk. 3, 4.: welcher Geistliche oder Laie sich daselbst niederläßt, wird frei. Die Stadt ist zu keinem Kriegsdienst über eine Meile weit verpflichtet und wird von allen außerordentlichen Steuern, Anleihen und von allen Zöllen entbunden. Vom König gesetzte Richter dürfen nicht gegen die Abstimmung der Schöppen entscheiden. Der Papst fügte das Vorrecht hinzu: kein Bürger solle vor ein geistliches Gericht außerhalb der Stadt geladen werden. Die Bürger von:

2. Anweiler erhielten 1219 durch Friedrich II speierisch Recht, Zoll und Ansiedelungs-Freiheit, Münzrecht, und die Befugniß überall zu heirathen, ohne daß ihnen jemand ihre Weiber anderer Ansprüche halber vorenthalten dürfeDiplom. misc., Urk. 6.  Joannis spic. 453..

3. In Augsburg setzte der Kaiser zwar noch 1207 den Stadtvogt: allein schon funfzig Jahre früher erstritt die Stadt vom Bischofe mehre Rechte über Zoll, Münze, Wahl der Obrigkeiten, Abgaben, StrafenStetten I, 58, 61. u. a. m.

4. In Basel stand in der Mitte des 13ten Jahrhunderts ein durch Mehrheit der Stimmen erwählter Meister an der Spitze jeder Zunft, von dem die Berufung an den Stiftsvogt und bisweilen an den Bischof ging. Jenem zur Seite finden sich einige Gewerksmänner, aber von Aufnahme in den Rath war noch nicht die Rede. Die Gewerke hatten ihre Kassen und sorgten für ihre ArmenOchs I, 315–393..

5. Bern wurde 1218 durch Friedrich II von allen Diensten und Reichsabgaben befreit, und zahlte jährlich nur 12 Pfennige gewöhnlicher Münze von jeder Hausstätte, die 100 Fuß lang und 60 breit war. Das freiburger Recht wurde der Stadt bestätigtSchöpfl. hist. Zar. Bad. V, 146..

6. Braunschweig erhielt 1227 und 1239 Freibriefe von den Herzögen, über Zölle, Abgaben, Ansiedelung, peinliches Recht, und daß sich wider Willen der Bürger, niemand ihren Innungen aufdringen solleOrig. guelf. IV, 107, 183..

7. Bremen hatte oft Streit mit seinen Erzbischöfen, weil jeder Theil seine Rechte auszudehnen suchte, bis es 1259 zu folgendem Vertrage kam: der Erzbischof erwählt den Vogt aus den Bürgern. Dieser urtelt über geraubtes und gestohlnes Gut, Mord, Schulden, Pfandschaft, Erbe, herrnloses Gut, und hebt jährlich auf Martinstag, wegen des königlichen Gerichtsbannes, den Königszins. Die Zahl der jährlich wechselnden Bürgermeister war nicht immer gleich; 1233 gab es deren zwölf. In der Mitte des 13ten Jahrhunderts beschränkte man die Zahl der Rathsherrn, wodurch wenige Familien ein Übergewicht bekamenWolter 57.  Lünig Reichsarch. von Bremen, Urk. 3, 20. Kassel 117, 127.  Roller II, 11–13..

8. Breslau erhielt 1261 und 1263 vom Herzoge Heinrich einen großen Theil der Rechtspflege nach magdeburger Recht, wobei indeß den Edlen die Berufung an das herzogliche Gericht frei stand. Die Zölle verblieben dem Herzoge. Fremden Ansiedlern bewilligte man einjährige AbgabenfreiheitLünig Reichsarch. von Hanse- und Municipal-Städten, Abs. II, Urk. 1, 2..

9. Brixen bekam 1179 von Friedrich I Zoll- und Markt-Recht, Gebrauch der Mühlen und bürgerliche GerichtsbarkeitLünig spic. eccles. von Brixen. Suppl., Urk. 8.. 284

10. Brüssel. Herzog Heinrich von Brabant verstattet 1234 den Bürgern dreizehn Geschworne und sieben Schöppen zu wählen, und ihm zur Bestätigung oder Verwerfung vorzustellen. Er wird den Bürgern nicht ohne Urtheil derselben zu nahe treten, und dieses nicht anfechten. Die Schöppen stellen sich auf eigene Kosten zu den Feldzügen des HerzogsMiraei op. dipl. III, Urk. 115..

11. In Kolmar waren gewöhnlich adeliche, bisweilen vielleicht erbliche Schultheiße. Des Raths geschieht erst nach der Mitte des 13ten, der Bürgermeister erst im 14ten Jahrhundert ErwähnungSchöpfl. Als. illustr. II, 371..

12. In Frankfurt am Main bildeten vierzehn Schöppen den ältesten Theil des Stadtrathes, und aus ihnen wurde der eine Bürgermeister erwählt. Eigentliche Rathsherrn, aus denen man den zweiten Bürgermeister nahm, traten erst später hinzu, und noch später erhielten die Zünfte Wirksamkeit. König Richard versprach, daß in der Stadt keine Burg angelegt werden solleFichard 43, 55.  Lünig Reichsarch. cont. IV, Abs. 14, Urk. 9..

13. Freiburg im Breisgau erhielt 1120 durch Bertold von Zäringen ein merkwürdiges Stadtrecht, aus welchem wir folgendes ausheben. Die Bürgerschaft wählt ihre Obrigkeit, Schultheiß, Rathsherrn (deren vierundzwanzig waren), Gerichtsdiener, Hirten, Geistlichen. Wer eine Mark eigenes Gut besitzt, kann Bürger werden. Leibeigene darf man nur binnen Jahresfrist, mit siebenfachem Zeugniß der nächsten Verwandten zurückfordernSchöpfl. hist. Zar. Bad. I, 91; V, 50.  Sonderbar ist die Bestimmung: si burgensis vadens in provinciam, extraneum percusserit vel capillaverit, et extraneus in civitatem veniens conquestus fuerit, nullam satisfactionem erit habiturus.  Eben so daß derjenige, welcher erweislich einen Bürger zu Lastern verführt, Strafe zahlen soll.. Kein 285 Lehen- oder Dienst-Mann des Herzogs soll ohne Beistimmung der Bürgerschaft in der Stadt wohnen; kein Zeugniß von Leibeigenen gilt gegen die Bürger. Meldet sich binnen Jahresfrist niemand zu erblosen Gütern, so wird ein Drittel zum Heile seiner Seele, ein Drittel zur Befestigung der Stadt verwandt, und ein Drittel dem Herzoge überwiesen. Jeder mußte vor dem einheimischen Gerichte belangt werden, von welchem in gewissen Fällen die Berufung nach Köln erlaubt war, dessen Recht im allgemeinen dem freiburgischen zum Grunde lag. Wer Blutwunden schlug, verlor die Hand; Todschläger verloren das Leben; das Haus des Mörders ward überdies niedergerissen, und durfte erst nach Jahresfrist gegen Zahlung von 60 Schilling wieder aufgebaut werden. Ein blutig Geschlagener mochte die Glocke läuten, worauf sich die Rathsherrn versammelten, die Wunde wuschen und die gesetzliche Strafe aussprachen. Hatte jemand aber geläutet und es fand sich keine Blutwunde, so litt er selbst die Strafe. Meineid machte rechtlos. Zu herrschaftlichen Kriegszügen waren die Bürger nur auf eine Tagereise weit verpflichtet.

14. Geersbergen (Geraldi mons) in Flandern. Herzog Balduin, der nachmalige Kaiser von Konstantinopel, bestätigte folgende Vorschriften. Wer eine Erbschaft in der Stadt erhält und die Bürgerpflichten übernimmt, wird frei, welches Standes er auch vorher gewesen. Wer keinen Notherben hat, kann über sein Vermögen nach Belieben schalten; jeder von dem die Stadt nichts zu fordern hat, darf dieselbe ungehindert verlassenMiraei op. dipl. I, Urk. 67.. Bei Verstümmelung und Tödtung geht es Hand um Hand, und Haupt um Haupt; geringere Vergehn werden mit Geld gebüßt. Gottesurtheile finden nicht statt. Sind die Schöppen über einen Rechtsstreit zweifelhaft, mögen sie ihn den genter Schöppen vortragen.

15. Goslar bekam 1219 von Friedrich II einen 286 Freibrief, welcher viele Bestimmungen über Zölle und Abgaben, bürgerliches und peinliches Recht, und die Vorschrift enthält, daß die Stadt nur zu vierzehntägigem Kriegsdienst auf eigene Kosten verpflichtet seyLünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 20, Urk. 1..

16. Hagenau erwarb im Jahre 1167 von Friedrich I Vorrechte in Hinsicht des Gerichtsstandes, der Erbschaften, der Benutzung kaiserlicher Holzungen, der Zölle und AbgabenSchöpfl. Als. dipl. I, Urk. 557. u. s. f. König Wilhelm setzte alle Abgaben der Stadt jährlich auf 150 Pfund fest, erlaubte den Bürgern Lehn zu erwerben gleich wie Adeliche, und daß sie den Schultheiß nicht anzunehmen verpflichtet wären, bevor er geschworen habe nach altem Rechte unter dem Beistande der Schöppen zu richten.

17. Hannover sollte, nach einem Freibriefe Herzog Ottos von 1241, nie einem andern zu Lehn gegeben werden. An Weide und Waldung erhielten alle Bürger Antheil, und ihre Abgaben wurden auf ein Gewisses festgesetztOrig. guelf. IV, 184.. Mehre Bestimmungen betreffen das peinliche Recht und die Vertheilung der Strafen.

18. Holzmünden erhielt 1245 mehre Rechte vom Grafen von Eberstein, aus welchen wir nur die Bestimmung als abweichend erwähnenFalke cod. in Addend., Urk. 464.: daß, wenn Erbschaften Fremder, die in der Stadt starben, binnen Jahresfrist nicht eingefordert wurden, zwei Drittel dem Grafen und ein Drittel der Stadt verfiel.

19. Iglau in Böhmen hatte ums Jahr 1250 ein merkwürdiges, umständliches StadtrechtIn Dobneri monum. IV., dessen Bestimmungen jedoch an andern Stellen passender erwähnt werden.

20. Inspruck erhielt 1239 durch einen Freibrief Ottos von Meran Niederlagsrecht. Die Bürger wählen ihre Obrigkeit, nehmen Theil an Bestimmung der Steuern, werden 287 nicht ohne Rechtsspruch gepfändet und haben das Recht, letztwillig zu verfügen. Leibeigene welche sich daselbst niederlassen, sind nach einem Jahre freiv. Hormayr Beiträge II, Urk. 120..

21. Köln. Die Verfassung von Köln, welche zum Theil in altrömischen Einrichtungen wurzelte, hatte sich schon in der Mitte des 10ten Jahrhunderts auf eine merkwürdige Weise ausgebildetEichhorns gründliche Abhandlung in v. Savignys Zeitschrift II, 2., und im 12ten und 13ten war die Stadt anerkannt die größte, reichste und schönste in DeutschlandAlberic. 199.  Innoc. reg. imp. 113.. Diese großartige Entwickelung führte indeß zu Streitigkeiten über die Gränzen der kaiserlichen, erzbischöflichen und bürgerlichen Gerichtsbarkeit. Friedrich I erklärt deshalb im Jahre 1180, daß kein Theil beeinträchtigt und das Herkommen überall berücksichtigt werdeSenkenberg ungedr. Schriften IV, 230, Urk. 1.. Doch erlaubt er den Bürgern Häuser zu bauen, sobald sie dem Erzbischofe einen Grundzins zahlen; sie dürfen einen Graben um die Stadt ziehen, sofern sie die Kosten tragen. Lange besaß der Burggraf eine Burg als Erblehn und ernannte die SchöppenSecuris 192-194.. Diese sollten nicht bucklich, einäugig, taub, lahm, stammelnd, Verbrecher, Wucherer, nicht unter vierundzwanzig Jahr alt seyn und kein Geld für ihre Stelle gezahlt haben. Im Jahre 1229 ernannte der Erzbischof die Schöppen mit Rath und Zustimmung der BürgerschaftCum ipsius universitatis consilio et assensu.  Strube Nebenst. III, 109.. Mag nun durch diese oder eine andere Ernennungsart, oder weil viele Schöppen wohl schon lebenslang ihr Amt behielten, manches Übel eingebrochen seyn; genug es wurde geklagtEs klagten die consules fraternitatum (sind das Vorsteher der Zünfte?) und das ganze Volk über die magistri civium (sind das die Bürgermeister?) und scabini. Ich habe einen allgemeinern Ausdruck gewählt.  Securis 192-194.Lünig spic. eccl. von Köln, Urk. 35, 36., daß die Richter und Schöppen willkürlich verhafteten, straften, für Geld lossprächen, bei Kauf und Verkauf von 288 Lebensmitteln eigennützige Vorschriften machten und sich eidlich versprechen ließen, man wolle über ihr Verfahren keine Beschwerde erheben. Aus diesen Gründen setzte der Erzbischof im Jahre 1259 alle Schöppen bis auf einen ab, und ernannte mit Rath der Bürger andere. Für die Zukunft ward angeordnet: daß, wenn ein Schöppe sterbe oder entfernt werde, der neue zu wählen sey vom Erzbischofe, den übrigen Schöppen und nach Rath der Bürger. Weil aber der Erzbischof bei diesen Maaßregeln und Veränderungen sehr um sich gegriffen, die Thore besetzt und die Anlegung neuer Burgen versucht hatteNorthof cat. archiep. 9., kam es zu so lebhaftem Streite, daß jener gefangen und erst im Jahre 1264 ein VergleichSecuris 263.  Lünig spic. eccl. von Köln, Urk. 41. geschlossen wurde, wonach sich die Bürger barfuß und mit bloßen Häuptern vor ihm stellen mußten, er hingegen Bann und Strafe aufhob. Schiedsmänner sorgten für Ersatz des Verlornen, die Rechte der Stadt wurden bestätigt und der Erzbischof, dem der Vorsitz in den Gerichten blieb, versprach nur nach Abstimmung der Schöppen zu urteln. Jene Abhängigkeit vom Erzbischofe mochte den Bürgern um so unangenehmer seyn, als ihnen König Richard in diesen verwirrten Zeiten das Übertriebene versprochen hatteSecuris 286.: er wolle keinen Reichstag in Köln halten, nie über 200 Männer dahin führen, keine Steuern oder Hülfe verlangen und keine Festung im erzbischöflichen Sprengel anlegen oder anlegen lassen.

22. Lübeck erhielt ums Jahr 1160 zuerst von Heinrich dem Löwen das Recht, sechs Bürgermeister zur Leitung der Geschäfte zu ernennen, welche zwölf andere Männer wählen und sich zur Seite stellen solltenWolter 52.  Corner zu 1162.. Doch mußten die Bürgermeister jährlich die neue Verleihung der 289 Gerichtsbarkeit bei dem Herzoge nachsuchen. Nach dem Falle Heinrichs nahm Friedrich I die Stadt in des Reiches besonderen Schutz, gab ihr die Zollfreiheit fast durch ganz Sachsen und den Bürgermeistern und Schöppen die GerichtsbarkeitDoch blieb ein kaiserlicher Richter in der Stadt, dessen Rechte nicht ganz deutlich sind. Lünig Reichsarch., cont. IV, Abs. 30, Urk. 1, 2.. Die Bürger blieben nicht zu Kriegszügen, sondern allein zur Vertheidigung ihrer Stadt verpflichtet, wählten ihre Geistlichen, stellten sie dem Bischofe vor und wurden im ganzen Reiche nur nach den Gesetzen ihrer Stadt gerichtet. – Friedrich II bestätigte und erweiterte diese Rechte im Jahre 1226. Niemand sollte innerhalb zwei Meilen um Lübeck eine Burg anlegen, oder sich der Gerichtsbarkeit daselbst anmaaßen, oder irgendwo den Waarenzug nach der Stadt hindern und beschweren. Eid und Wort der Bürger genügte ohne Geißelstellung; der Kaiser versprach seinen Bevollmächtigten (rector) aus der Stadt oder Umgegend zu erwählen. Später wurde festgesetzt: wer ein Amt von irgend einem Herrn hat, kann nicht Rathmann in Lübeck seyn; eben so wenig zu gleicher Zeit Vater und Sohn, oder zwei Brüder. Niemand darf sein Erbe an Fremde, Ritter, Pfaffen oder Hofleute veräußern, oder einem Fürsten oder Herrn weltlichen oder geistlichen Standes Geld leihenWestphal. monumn. III, 639, 653, 667, 669.. – Zu diesen kaiserlichen Begünstigungen und der eigenen fördernden Gesetzgebung kamen nun Freibriefe auswärtiger Herrscher, z. B. der Könige von England, Dänemark und SchwedenOrig. guelf. IV, 6.  Sartorius I, 140.  Corner zu 1249.; welches alles dahin wirkte, daß sich Lübeck außerordentlich hob und später als Haupt der Hanse auf den Norden Europas den größten Einfluß gewann. Mittelbar wirkte es auch durch seine Gesetzgebung heilsam ein, indem sehr viele StädteRostock, Kiel, Oldenburg, Plön, Itzehöe u. a. m. bekamen lübisch Recht (Westphal. monum. III, 1493; IV, 3203). Ferner in Pommern, Loitz, Barth, Kolberg, Cöslin, Dammgard, Greifenberg, Stralsund.  Dreger cod., Urk. 129, 141, 263, 306, 346, 392. das lübische Recht als das vollkommenste und reichhaltigste annahmen und ihren Einrichtungen zum Grunde legten. 290

23. Lüneburg. Aus dem Freibriefe Ottos von Braunschweig für Lüneburg, heben wir mit Übergehung oft wiederkehrender Bestimmungen nur folgende ausLünig Reichsarch., cont. IV, Abs. 11, Urk. 1.: Güter eines, wegen Verbrechen Entflohenen fallen nicht dem Richter anheim, sondern bleiben den Erben; dasselbe gilt auf ein Jahr lang von Fremden die in der Stadt sterben. Fristgesuche gegen fällige Zahlungen werden nur auf vier Tage bewilligt.

24. Magdeburg theilt mit Lübeck das Verdienst, daß seine Rechte die Quellen fast aller Stadtrechte im nördlichen Deutschland und in vielen slavischen Ländern geworden sindEichhorn bei Savigny I, 1, 137.  Biener I, 2, 254, 266.  Thelesius VII, 37.  Dreger cod. I, Urk. 126.; so wie die kölnischen in Süddeutschland den größten Einfluß gehabt haben.

25. Mainz erhielt schon im Jahre 1135, für treue Anhänglichkeit, vom Erzbischofe Adalbert die ZusicherungGudeni cod. I, 233, 581.  Gallia christ. V, preuv. p. 450.: er werde einseitig keine neuen Abgaben auflegen, noch zugeben, daß Bürger außerhalb der Stadt vor einen fremden Richter gestellt und nach fremdem Rechte gerichtet würden. Eine große Erweiterung ihrer Rechte erzwang die Stadt im Jahre 1244 vom Erzbischofe Siegfried. Er sollte künftig nicht mit stärkerem Geleite in die Stadt kommen, als den Bürgern gut dünkte, auch keine Burg daselbst oder innerhalb der Bannmeile anlegen. Die Bürger wurden frei gesprochen von Zoll und auswärtigem Kriegsdienste; sie wählten selbst ihre vierundzwanzig Rathsherrn.

26. Metz. Ums Jahr 1180 traf Bischof Bertram folgende merkwürdige Einrichtungen in MetzCalmet hist. de Lorr. II, 193, 274.. Der Schultheiß (maître échevin) wird nicht mehr, wie bisher, von 291 den Geistlichen und dem Volke auf Lebenszeit gewählt, sondern jährlich von dem Stiftsvorsteher (princier) und fünf Äbten aus dem Adel oder den freien Bürgern der Stadt. Der Gewählte huldigt dem Bischof und beschwört seine Pflichten. In jedem Kirchspiele wird eine Behörde errichtet (institut des amans), vor welcher alle Verträge über Kauf, Verkauf und andere wichtige Gegenstände schriftlich, wo nicht entworfen, doch niedergelegt und in einem Schranke verwahrt werden, zu welchem zwei ehrenwerthe Bürger die Schlüssel bekommen. Aus jenen Urkunden führt man künftig vor Gericht den Beweis, und höchstens darf ein Eid, nie aber Kampf ergänzend hinzutreten. – Ums Jahr 1220 hörte die Stelle eines Grafen in Metz auf, und Adel und Bürgerschaft gewannen viel über den Bischof.

27. Nürnberg hatte sich allmählich mehrer kaiserlichen Begünstigungen über alle die schon oft berührten Gegenstände zu erfreuenLünig, cont. IV, Abs. 35, Urk. 1.  Hist. Norimb. dipl. I, 9.. Als eigenthümlich erwähnen wir folgende: kein Bürger hat einen Schutzherrn außer dem Kaiser, keiner nimmt Recht wegen Verbrechen außer vor dem kaiserlichen Schultheißen; keiner darf von irgend jemand auf Kampf angesprochen werden. Hat ein Bürger Pfandrecht auf ein Lehn, es bleibt aufrecht, in welche Hände dies auch gelange. Niemand darf einen Bürger nach Lehnrecht vor Gericht verfolgen.

28. Die preußischen Städte lebten meist nach magdeburger, Elbing, Frauenburg und Braunsberg jedoch nach lübischem RechteWersebe 677.  Lukas David III, 137.. Im Jahre 1233 erhielten Kulm und Thorn vom Großmeister Hermann von Salza Freibriefe, die den Hauptsachen nach festsetzen: die Bürger wählen jährlich die Richter, welche unter Aufsicht des Ordens über alle Gegenstände, nur nicht über schwere Verbrechen urteln. Die Gerichtsbußen des magdeburger Rechtes sind, wahrscheinlich mit Rücksicht auf den Geldvorrath in Preußen, bis zur 292 Hälfte ermäßigt. Abgaben und Kriegsdienst stehen fest. Biber, Salzquellen und Metalle, außer Eisen, verbleiben dem Obereigenthume des Ordens.

29. Regensburg ward von Friedrich I noch nicht zur Reichsstadt erhoben; sondern die Burggrafschaft kam nach dem Aussterben der Grafen an das Haus WittelsbachGemeiner Urk. von Regensburg 22.  Chronik 293, 295, 315, 332, 345, 361., welches jedoch über die Gränzen der Befugnisse mit dem Bischofe und den Bürgern in manchen Streit gerieth. Im Jahre 1207 gab aber König Philipp der Stadt einen Freibrief, welcher die Bürger, besonders in Hinsicht der Rechtsverhältnisse, begünstigte, die Beweisführung in manchen Fällen erleichterte und alle Einwohner, geistlichen oder weltlichen Standes, verpflichtete, für die öffentlichen Bedürfnisse Abgaben zu übernehmen. Nach dem allgemeinen Gesetze Friedrichs II vom Jahre 1232 suchte der Bischof diese und andere, der Bürgerschaft erst zwei Jahre früher vom Kaiser gegebene FreiheitenZ. B. der Herzog darf gegen die Bürger nur nach dem Spruche ihrer Mitbürger verfahren, statt Kampfes tritt Zeugenbeweis ein u. s. w.  Hund metrop. I, 238.  Lünig Reichsarch., cont. IV, Abs. 39, Urk. 1. zu beschränken: aber es gelang ihm nicht, und im Jahre 1245 erklärte Friedrich: die Stadt solle einen gemeinsamen Rath haben und nach Gefallen Bürgermeister, Pfleger und Amtleute setzen; sechs Jahre nachher befahl Konrad IV, daß jeder in der Stadt den Bürgersatzungen Folge leisten solle.

30. Soest, in Westfalen, hat eines der ältesten Stadtrechte, das jedoch wohl mit Köln in Verbindung stand. Wir bemerken hier, da sich die meisten Bestimmungen auf bürgerliches und peinliches Recht beziehenEmminghaus mem. Susat.  Oft wurde zur Strafe Wein gegeben, welchen die versammelte Bürgerschaft austrank., nur folgendes: wer ohne Beistimmung des Bürgermeisters im Namen der Bürger eine Gesandtschaft an Grafen und Edle übernahm, 293 verfiel in Strafe; Berufung an auswärtige Gerichte war verboten.

31. Speier wurde seit Heinrich IV von mehren Kaisern mit ansehnlichen Rechten begabt. Im Anfange des dreizehnten Jahrhunderts wählte man zwölf Bürger in den Hauptrath der Stadt, und setzte später fest, daß die Mehrheit der Stimmen in allen Behörden entscheideLünig, Abs. 44, Urk. 3–14.. Freiheit von außerordentlichen Lasten, und all die oft erwähnten Bestimmungen fehlen hier am wenigsten.

32. Stade erhielt 1209, Rechte vom Herzoge Otto, welche denen von Braunschweig und Lüneburg ähnlich sindOrig. guelf. III, 785.  Pufend. orig. jur. II, 152..

33. Straßburg. Auch diese Stadt hat Freibriefe vieler Kaiser aufzuweisen. Heinrich V sprach die Bürger von einer lästigen Weinabgabe an den Bischof losSchöpfl. Als. dipl. I, Urk. 245, 255, 395.  Als. illustr. II, 333.  Lünig, cont. IV, Abs. 58, Urk. 4.  Gebauer Leben Rich. 385.  Lünig, cont. I, Abs. 20, Urk. 155., Lothar von der Pflicht, sich vor fremdem Gerichte zu stellen, es sey denn wegen auswärtiger Grundstücke und Erbschaften. Nach einer Entscheidung Friedrichs II von 1214, sollte keiner daselbst Gericht halten, oder einen Rath einsetzen ohne Beistimmung des Bischofs: allein im Jahre 1236 erklärte er Straßburg für des Reiches Stadt, und eilf Jahre später bestätigte Innocenz IV diese und andere vortheilhafte Bestimmungen. Dasselbe geschah mit Erweiterungen im Jahre 1262 vom Könige Richard, und nach langem Streite verglichen sich der Bischof und die Bürger im Jahre 1263 über folgende Punkte: der Rath geht jährlich ab und wählt einen neuen, welcher das Recht, so wie die Ehre des Bischofes und der Stadt zu erhalten schwört. Das Amt des Schultheißen ist zwar ein bischöfliches Lehn: doch sind jenem stets Bürger zur Seite gestellt. Jedes Handwerk hat seinen Meister, welcher Handwerkssachen entscheidet, aber unter dem vom Bischofe gesetzten Burggrafen steht. Die 294 Unterthanen des Bischofs nehmen Recht bei den Stadtrichtern; die Bürger mögen im Falle des Bedürfnisses neue Satzungen entwerfen. Der Bürgermeister, Schöppen und Rathsherren Anzahl war nicht immer gleich.

34. Ulm. Noch um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts hatte der Graf von Dillingen die Burggrafschaft in Ulm mit ansehnlichen RechtenCollect. dipl. Wirtenb. 263.; indeß stand seinem rechtsprechenden Vogte ein städtischer zur Seite, und was einer in Abwesenheit des andern urtelte, durfte nicht umgestoßen werden. Das Gericht beider ging an den König und sogar an den Herzog von Schwaben über, wenn er nach Ulm kam.

35. Verdun. Nach einem Freibriefe König Heinrichs von 1227 regierten sieben jährlich erwählte Männer und ein Schultheiß die Stadt im Namen des Kaisers. Vierzehn Geschworne, welche ihnen in Rechtssachen zur Seite standen, wurden dem Bischofe zur Bestätigung vorgestellt, blieben aber auch im Amte, wenn er diese versagte. Die Stadtobrigkeit legte Steuern auf, und brauchte den Bischof davon nur zu benachrichtigenCalmet hist. II, 297.. Weil dieser jedoch bewies, daß seine Rechte hiedurch verletzt würden, verlor jener Freibrief seinen Werth, und erst nach manchem Streite kam man zu mittlern Auswegen, wonach z. B. der Bischof den Vicegrafen setzte, ihn aber aus den drei ersten Familien der Stadt erwählen mußte.

36. Wetzlar. In Wetzlar durfte, nach dem Versprechen König Richards, kein Bürger zur Verheirathung seiner Tochter oder Verwandtinn gezwungen, keiner wegen Schuldforderungen verhaftet, keine Burg daselbst angelegt, oder die Stadt vom Reiche getrennt werdenGuden. sylloge 473..

37. Wien. Schon am Ende des zwölften Jahrhunderts bestätigte Herzog Leopold die Stadtrechte Wiens. Hundert erwählte Männer stehen dem Kaufe, Verkaufe, den 295 Schenkungen u. s. w. liegender Gründe vor. Erbschaften werden nicht ins Ausland verabfolgt, sondern der Berechtigte soll nach Österreich kommen und sich daselbst ansiedeln. Jeder Fremde kann über seinen Nachlaß verfügen; hat er es nicht gethan, so bekommt die Obrigkeit zwei Drittel, die Geistlichkeit ein Drittel zu Seelenmessen; vierundzwanzig Männer bilden einen engern Ausschuß des Rathes. – Friedrichs II FreibriefSenkenberg selecta IV, 435.  Lünig Reichsarch., Suppl. von Österreich, Urk. 168.  v. Hormayr Gesch. v. Wien II, 1, Urk. 50. vom Jahre 1237 erhob Wien zu einer Reichsstadt, welcher ein jährlich wechselnder Beamter des Kaisers vorstand. Die Bürger urtelten als Schöppen über alle Rechtssachen; nur bei Verrath gegen die Stadt und den Kaiser behielt sich dieser vor, auch Fremde zuzuziehen. Neue Auflagen sollten ohne Einwilligung nicht statt finden, kein Kriegszug länger als einen Tag dauern. Juden erhielten kein öffentliches Amt. Es ward eine Schule gegründet, bei welcher der kaiserliche Beamte mit Rath der Stadtobrigkeit die Stellen besetzte.

38. Winterthur erhielt von Rudolf von Habsburg 1264 manche Rechte, unter denen sich die Bestimmung auszeichnet: es solle kein Schultheiß erwählt oder zugelassen werden, er sey denn aus der Stadt und kein AdelicherHerg. gen. Habsb. II, Urk. 467..

39. Worms. Im Jahre 1106 gründete Bischof Adalbert eine Zunft von vierundzwanzig Fischern, deren Stellen sich vererbten und, wenn kein Erbe da war, nach Rath der Bürger wieder vollzählig gemacht wurdenSchannet Worm., Urk. 68.. An staatsrechtlichen Einfluß dieser Zunft läßt sich indeß nicht denken. Heinrich V bestätigte für Worms ein eigenes Stadt- und Gewohnheits-Recht und einen eigenen RathLudwig reliq. II, 182, 194.  Schannat Worm., Urk. 84, 124.  Lünig Reichsarch., cont. IV, Abs. 54, Urk. 2.  Spic. eccl. von Worms, Urk. 6. Gudeni sylloge 94.  Moritz über Worms II, Urk. 7, 8, 13.  Struve Nebenst. V, 463.. Zur Zeit 296 Friedrichs I ward im Jahr 1156 ein Gerichtshof errichtet, wo zwölf Dienstmänner der Kirche und achtundzwanzig Bürger nach den Gesetzen urtelten, ohne daß eine Berufung an die größere Zahl der Bürger fernerhin erlaubt blieb. Diese Rechte wurden 1180 in Hinsicht aus Erbrecht, Abgaben und dergleichen erweitert. 1206 waren 40 Rathsherrn in Worms. Vierzehn Jahre später fassen die Ministerialen, Richter und Räthe unter Zustimmung der Bürgerschaft mehre polizeiliche Beschlüsse. Nach manchem Streite zwischen Bischof und Stadt kam es 1233 zu folgendem Vergleiche: jener ernennt neun der besten Bürger zu Räthen, die neun erwählen sechs Ritter; diese funfzehn bilden unter dem Vorsitze des Bischofes oder seines Stellvertreters den Rath, zu welchem, wenn von Steuern die Rede ist, aus jedem Kirchspiele nach Wahl des Bischofes noch vier Männer hinzutreten. Der Bischof und die funfzehn erwählen den Schultheißen und die übrigen Beamten; aus dem Rathe Abgehende werden, wenn sie zu den neun gehören, vom Bischofe, wenn sie zu den sechs gehören, von den neun durch Wahl ersetztDen Zusatz, der König ernenne aus den neun, der Bischof aus den sechs einen Bürgermeister, macht Schannat 218 verdächtig.. Im Rathe entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

 
5) Von den Bündnissen unter den Städten.

Einzelne Städte traten oft in Wechselbündnisse, wonach sie sich Freundschaft, Beistand und Entscheidung etwaniger Streitigkeiten durch Schöppen und Richter versprachen, oder gewisse Grundsätze über Handel und Steuern festsetztenMiraei op. dipl. I, Urk. 117.. Bedenklicher war es, wenn ein solcher Bund auf Angriff gerichtet schienGudenus I, 494.; weshalb König Heinrich im Jahre 1226 den aufhob, welchen Worms, Mainz, Speier, Frankfurt, Gelnhausen und Friedeberg wider den Erzbischof von Mainz geschlossen hatten.

Aus solchen Anfängen, durch die Noth der Zeiten und 297 die wachsende Bedeutung der Städte, entstand in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts der rheinische Städtebund, über welchen in der Geschichtserzählung bereits das Nöthige beigebracht istHohenst. Band IV, S. 413.  Chron. Udalr. Aug. zu 1247.  Herm. Altah.  Leibn. mantissa VIII, 93.. Leider trafen viele Umstände und Gründe zusammenPropter malitiam resistentium non diu durat.  Chron. Udalr. August. zu 1255., welche ihn nach kurzer Wirksamkeit erst schwächten, dann auflöseten, bis in der neuen Theilnahme am hanseatischen Bunde eine Art von Auferstehung eintrat.

Die Hansa (welcher Name früher eine Handelsabgabe und auch eine Gilde, eine Genossenschaft bedeutet) entstand im dreizehnten JahrhunderteSartorius I.  Eichhorn II, 124.; obgleich der erste Anfangspunkt nicht zu ermitteln ist, oder verschieden zu bestimmen wäre, je nachdem man die ersten Handelsfreibriefe, die erste kleinere oder die erste größere Verbindung darunter verstehen will. Städte im Innern des Landes hatten zu solcher Verbindung all die bekannten Gründe; die Seestädte hingegen stellten Schutz, Ausdehnung, ja ausschließlichen Besitz des Handels als Hauptzweck in den Vordergrund. Mittel und Zwecke und innere Einrichtungen änderten sich in den verschiedenen Zeiträumen; Entwickelung, Blüthe und Verfall gehören jedoch in spätere Jahrhunderte.

 
c. Städte in Frankreich, England und Spanien.

Es sey uns erlaubt folgende Andeutungen über die Städte in obigen Ländern mitzutheilen.

1. In Frankreich. Manche Städte, besonders in der südlichen Hälfte des Landes reichten mit ihren Einrichtungen bis ins Alterthum hinauf, im nördlichen bildete sich dagegen vieles ganz neu; nirgends aber kam es vor dem zwölften Jahrhunderte zu einem engern Schließen der GemeindenPagi zu 1208, c. 13.  Heeren über Kreuzzüge 139.  Mezerai abr. II, 200.  Hallam I, 210.  Hist. de Langued. II, 515.  Velly III, 90., und erst König Ludwig VI ertheilte ihnen 298 wichtigere Freibriefe. Seine Nachfolger schritten rasch auf diesem Wege fort, theils um ein Gegengewicht wider die Macht des hohen Adels, theils um in der Noth Geld zu bekommen. Streitigkeiten, welche bei wachsenden Rechten der Städte mit den Prälaten und Baronen nicht ausbliebenGallia christ. IV, 139; X, 433, 451, 460., vermittelten oder entschieden sie gern für die Bürgerschaften: allein ungeachtet all dieser Begünstigungen, blieben die französischen Städte aus mehren Gründen weit hinter den italienischen und deutschen zurück; auch waren dort die Rechte und Verhältnisse der größern und kleinernZ. B. Städte mit eigener Obrigkeit, maire und échevins; und burgesiae mit einem königlichen praepositusBouquet XIII, préf. 67., so wie die Stellung der Einwohner verschieden. Leibeigene z. B. erhielten in kürzerem oder längerem Zeitraume die FreiheitWer sich ums Ende des zwölften Jahrhunderts in Beziers niederließ, ward frei; in andern Städten dauerte es dreißig Jahre, ehe jeder Rückruf wegfiel.  Hist. de Langued. III, 529, 530., Abgaben wurden ganz erlassen, oder doch mit Beistimmung der Bürger ausgeschrieben u. dergl. Name und Zahl der Beamten waren nicht gleich; auch wechselten die letzten meist jährlichFelibien hist. de Paris I, IX.. Die Stadtgewohnheiten und Gesetze, welche man während des dreizehnten Jahrhunderts häufig niederschrieb, sind meist staatsrechtlichen und polizeilichen Inhalts, oder sprechen von der ProceßformHist. de Lang. III, 527.; selten enthalten sie Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Anfangs nahm man an, der König habe allein die Befugniß, Stadtrechte zu ertheilen; bald aber gaben sie, um ähnlicher Vortheile willen, auch Grafen und Prälaten1231 der Graf von Champagne: communias burgensium et rusticorum fecit, in quibus magis confidebat, quam in militibus suis.  Alberic. 541.. Dem Italiener 299 Salimbeni fiel es noch um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts aufSalimbeni 302., daß in den französischen Städten nur Bürger, und alle Edelleute auf dem Lande in Burgen wohnten. Deutschland hielt auch hierin wohl eine glückliche Mitte.

In Avignon finden wir im Jahre 1226 PotestatesHist. de Langued. III, preuv. 111, 169., vielleicht den italienischen nachgebildet, in Montpellier 1217 vierzehn Konsuln.

Narbonne schloß schon 1166 einen Vertrag mit Genua, wo das Volk einwirkend erscheintHist. de Langued. III, 1, 113, 335.; doch standen der Erzbischof und der Graf an der Spitze, und noch 100 Jahre nachher hatte dieser sehr große Rechte. Ihm ward ein Eid der Treue geschworen, er führte die Krieger an, leitete die Gerichte, hatte die Polizeiaufsicht und mehre Einnahmen, ernannte Notare u. s. f.

Nismes erhielt im 12ten Jahrhunderte durch die Grafen von Toulouse Bestätigungen mehrer, wahrscheinlich zum Theil älterer Rechte. Nach einem solchen Freibriefe von 1198 wurde das Volk oder dessen größerer Theil berufen, und wählte aus jedem Stadtviertel fünf gute MännerHist. de Langued. III, pr. 37, 54, 60, 129.. Diese zwanzig ernannten vier Konsuln, welche beschwuren das Beste des Grafen und der Stadt wahrzunehmen. Schon früher waren Abgaben und Kriegsverpflichtung festgestellt, und bald nachher erging die Bestimmung: es dürfe in der Stadt keine Burg angelegt werden.

Der Abt von PamiersGallia christ. XIII, preuv. 95., dem das Eigenthum der Stadt mit vollem Rechte zustand, wollte es nebst allen Ansprüchen dem Könige Ludwig IX überlassen. Dennoch wurden die Konsuln und die ganze Bürgerschaft, wie es herkömmlich sey, zur Berathung versammelt.

Paris erhielt erst unter Philipp I statt des Grafen, einen Vorsteher (prévôt) und Ludwig VII entsagte dem 300 Mißbrauche: Betten, Hausgeräth u. dergl. den Bürgern für den Hof wegzunehmenDulaure I, 376, 436..

Im Jahre 1182 stellte der Erzbischof von Rheims die Schöppen wieder in der Art her, daß die Bürger jährlich zwölf wählten und ihm zur Bestätigung vorstellten. Wer nicht körperlich unfähig war, mußte das Amt annehmenGallia christ. X, pr. 48, 61.. Von den Schöppen ging die Berufung an den Erzbischof. Die Bürger sollten eigenmächtig weder Steuern ausschreiben, noch ein Siegel besitzen, da sie kein Stadtrecht hätten.

In Toulouse stand zu Anfang des 13ten Jahrhunderts der Stellvertreter des Grafen an der Spitze der ganzen Verwaltung; ihm zur Seite aber fünfundzwanzig Konsuln und mehre andere, jährlich wechselnde Beamte der StadtHist. de Langued. III, 122, pr. 138; II, 509..

2. In England erhielten die Städte unter Wilhelm II, Heinrich I und Stephan schon manche Rechte; besonders aber wußten sie von dem bedrängten Könige Johann viel in Güte, oder durch Drohungen, oder für schweres Geld zu gewinnenAnderson I, 506, 525, 624.  London erhielt 1208 das Recht, den Maire zu wählen (II, 23), und war schon im Jahre 1215 so kühn, dem Papste zu erklären, er dürfe sich um weltliche Dinge nicht bekümmern (Math. Par. 192).. Er ließ die meisten königlichen Städte frei und bestimmte deren Zins. Die Bürger sollten weder Zoll- noch Brücken-Geld zahlen, nicht vor fremdem Gerichte belangt werden, nach Belieben heirathen dürfen und ihre Vorsteher selbst wählen.

3. In Spanien, wo die Städte als Vertheidigungspunkte gegen die Mauren doppelte Wichtigkeit hatten, erhielten sie schon im 11ten Jahrhunderte viele FreiheitenHallam I, 391.: so Leon, Karrion, Llanes, Sepulveda, Logrono, Salamanka; doch standen neben den städtischen Beamten, meist 301 auch königliche, so wie manche Gesetze wohl einer königlichen Bestätigung bedurften.

 
11. Von den Juden.

Die Verhältnisse der Juden wurden im Mittelalter hauptsächlich durch zwei Dinge bestimmt: erstens, durch den wechselseitigen Religionshaß; zweitens, durch die Ansichten von Geld und Verkehr. Die Christen sahen in den Juden nur die Mörder des größten Propheten, stolze halsstarrige Verächter des Heilandes; die Juden in den Christen nur abergläubige Thoren und grausame Unterdrücker der natürlichen Freiheit. Jede mit unmittelbarem Vortheile verknüpfte Benutzung des Geldes erschien den Christen als Wucher; und indem sie, gegen die Natur der geselligen Verhältnisse, das Nehmen von Zinsen untersagten, trat die Unmöglichkeit ohne Geldverkehr zu bestehen nachdrücklicher hervor und sie mußten den Juden in die Hände fallen, welche durch jenes Gebot nicht gebunden und nach der Ausschließung von so vielen andern Gewerben, fast auf dieses angewiesen waren. Selbst Geistliche und Prälaten verpfändeten ihnen Kirchengut, heilige Gewänder, Kelche, Reliquien, Meßbücher u. a. m.; und obgleich die Gesetze dies für einen unanständigen Mißbrauch erklärten, ward er doch nie ganz vertilgtJoannis script. I, 537.  Ochs I, 280.  Zschokke I, 479.  Guil. Nang. chron. zu 1218.. Eben so wenig gehorchte man dem Verbote, den Juden Geld zu leihen, um damit Wucher zu treibenConcil. XIII, 733, No. 15; 1464, No. 18.  Pez. II, 525.. Deshalb befahlen Kirchengesetze: die Juden sollten keine übermäßigen, von Kreuzfahrern gar keine Zinsen nehmen, oder sich dieselben auf den Hauptstuhl abrechnen lassenConcil. XIII, 1014, 1105.  Innoc. ep. XI, 159.. Als auch diese Befehle nicht zur Vollziehung kamen, zürnte Ludwig IX sehr und untersagte den Juden das Nehmen aller Zinsen. Seine Räthe stellten ihm hierauf vorVita Ludov. IX, p. 471.: ohne Darlehen könne das Volk 302 nicht leben, nicht Ackerbau, noch Gewerbe, noch Handel tüchtig treiben; auch sey es besser, daß Ungläubige, als daß Christen diesem verderblichen Gewerbe nachhingen und wohl noch höhere Zinsen nähmen. Ludwig antwortete: die Prälaten möchten christliche Wucherer strafen, er werde an den Juden thun was recht sey. So wurden nun mehre Male die Güter der Überführten eingezogen, wovon der uneigennützige König jedoch nichts für sich behielt, sondern denen, welche Zinsen gezahlt hatten, dieselben ersetzte und den Überschuß zu milden Stiftungen verwandte.

Dennoch blieben Geldgeschäfte und Handel der gewöhnliche Beruf der Juden, und nur ausnahmsweise finden wir sie als Grundbesitzer, Gastwirthe und ÄrzteSommersberg script. I, 820.  Hist. de Langued. II, 516.  Monum. boica IV, 282; XIII, 375.  Guil. Armor. 71.  Hund. metrop. II, 378.  Gesta Trevir. Mart. 190.. Während Friedrich II (so verschieden waren auch hierüber die Ansichten) sie zu Ansiedelungen aufforderte und diese begünstigteRegesta 290.  Martene thes. I, 439.  Hohenst. Band III, 497, 498.; verwies sie Ludwig VII auf Handarbeiten und Handel, und verbot ihnen den Landbau und Grundbesitz. Einzelne Kirchenschlüsse setzten sogar fest: sie sollten keine Arzeneikunde treiben, oder der Christ wenigstens keinen Juden annehmenHarzheim III, 533.  Concil. XIV, 97.; welche Bestimmungen indeß, bei ihrer oft überwiegenden Geschicklichkeit, gleich den übrigen umgangen wurden.

Allgemeiner, wichtiger und strenger war das GebotBened. Petrob. I, 36.  Reg. Greg. IX, Jahr VI, Urk. 353.  Conc. XIII, 1266 u. a. O.: kein Jude solle ein öffentliches Amt erhalten; und dennoch finden wir sie bei Königen, Fürsten und Prälaten oft in sehr großen und, besonders als Finanzpächter, in sehr nachtheiligen WirkungskreisenHerm. Altah zu 1236.  Meichelb. hist. Fris. II, 2, Urk. 35.  Hist. de Langued. III, 531.  Monum. boica IV, 86.  Hemingf. II, 39.. Papst Innocenz III 303 schalt, daß mehre Fürsten mit ihnen bei Bedrückungen und wucherlichen Geschäften gemeine Sache machtenInnoc. ep. X, 190.  Miraei op. dipl. I, Urk. 90., und manchen ergriff erst die Reue auf dem Todtenbette, wo dann willkürliche Bestrafung der Juden die Sachen wieder in Ordnung bringen sollte.

Zu manchen Abgaben hielt man die Juden nicht für fähig oder verpflichtetMoritz von Worms II, 140, Urk. 1.  Gallo II, 68.  Handschr. der Hauptbibl. in Stuttg. No. 243., andere wurden ihnen im einzelnen erlassen, von andern kauften sie sich los; im ganzen aber behandelte man sie in dieser Hinsicht durchaus willkürlich, und gesellte der Last wohl noch Spott hinzuSaxii Pontif. Arel. 262.. Eher läßt sich rechtfertigen, daß sie Zehnten, Beiträge zu Kirchenbauen und andere geistliche Abgaben zahlen sollten, besonders wenn sie Häuser und Grundstücke erwarbenReg. Hon. III, Jahr II, Urk. 333; IX, Urk. 363.  Concil. XIV, 97.  Innoc. ep. X, 61.; bisweilen aber sprachen die Christen, um ihnen diese theurer verkaufen zu können, selbst für die unbedingte Steuerfreiheit der jüdischen Erwerber. Mit Recht stellte sich der Papst diesem Mißbrauche entgegen und zwang die Weigernden dadurch zur Zahlung, daß er den Christen verbot von ihnen irgend etwas zu kaufen.

Kein Jude, dies wurde sehr oft befohlen, sollte christliches Gesinde, oder gar christliche Ammen habenMath. Paris 95, in add. 132.  Concil. XIII, 430, No. 26.  Innoc. ep. VII, 194.: allein die gute Bezahlung reizte so zu Übertretungen dieser Vorschrift, daß selbst Kirchenbann ohne Erfolg blieb. Die Christinn welche sich zum Beischlafe verführen ließConcil. XIV, 366., wurde nach einem wiener Kirchenschluß von 1267 zur Stadt hinausgepeitscht und verwiesen, der Jude zahlte wenigstens zehn Mark Strafe. König Ladislaus von Ungern verbot im Jahre 1092, daß ein Jude eine Christinn heirathe, und 304 als, unerhört, im Jahre 1222 ein Stiftsherr in England dies gethan hatte, ward er verbranntEngels Gesch. von Ungern 189, 208.  Waverl. annal..

Kleidungen wodurch die Juden den Priestern bis zur Verwechslung ähnlich erschienen, wurden ihnen untersagt und befohlen: sie sollten zur Auszeichnung einen hornartig gekrümmten Hut, oder ein Rad auf der Brust, und die Weiber ebenfalls eine abweichende Kopfbedeckung tragenConcil. XIII, 1233, 1257, 1314; XIV, 97, 113, 171, 244, 366.  Murat. antiq. Ital. I, 897.  Baluz. miscell. I, 188. Doch befahl Honorius III, man solle sie nicht in dieser Hinsicht aus Geiz beunruhigen, da sie doch so kenntlich wären: quod ignoranter commisceri non possint.  Regesta, Jahr V, Urk. 104..

An Festtagen durften die Juden ihre Laden nicht öffnen; sie mußten dieselben schließen, wenn das heilige Sakrament vorbeikamConcil. XIII, 1004, 1105; XIV, 281, 366.  Innoc. ep. X, 190.  Duchesne V, 820.. Während der Charwoche sollten sie sich in ihren Häusern halten und nicht, wie es wohl geschehen sey, stolz und übermüthig bezeigen; sie sollten an Fasttagen kein Fleisch kaufen, von ihrem Eingeschlachteten nicht das Verworfene, von ihrem Weine nicht den schlechten Überrest an Christen verkaufen, woraus dann wohl gar, höchst unanständig, Abendmahlswein bereitet werde.

Zur Widerlegung des jüdischen Glaubens wurden im Mittelalter viel Bücher geschrieben, ihre Bekehrung als ein Gegenstand löblicher Thätigkeit angesehn, und in einigen Ländern, z. B. in Ungern sogar befohlenMarthene thes. V.  Engels Gesch. von Ungern II, 208. Gesetz von 1100.: sie sollten, damit der Unterricht desto besser vor sich gehen könne, nur an Orten wohnen wo ein Bischof sey. Die Kirche sorgteReg. Greg. IX, Jahr II, 51: daß die Kinder nicht bei der jüdisch gebliebenen Mutter sollten erzogen werden. – Ein getaufter Jude Abt.  Le Paige bibl. Praem. 469.  Concil. XIII, 430, No. 26.  Innoc. ep. VIII, 121.  Alberic. 543., daß man getauften Juden ihr Erbtheil oder die Erziehung ihrer Kinder nicht entzog, und gab ihnen selbst geistliche Stellen oder andere Belohnungen; öfter wurden sie aber 305 von keiner Partei sehr geachtet und geriethen in die höchste Noth, weshalb z. B. Innocenz III einem Kloster aufgab, solch einen Unglücklichen zu ernährenInnoc. ep. II, 234.. Jüdische oder saracenische Knechte taufte man ohne Rücksicht auf den Einspruch und die Entschädigungsgesuche ihrer HerrnInnoc. ep. IX, 150.  Doch heißt es VIII, 50: cum servi Judaeorum emptitii sive vernaculi convertuntur ad fidem, licet pretium quod pro talibus dari debet in canone sit taxatum, per Judaeos ipsos tantum facis de bonis episcopalibus detineri, quantum ipsi eosdem servos valuisse firmaverint juramento.. Noch bitterer mußte es jüdischen Ältern erscheinen, wenn man ihre Kinder angeblich bekehrte, in Klöster aufnahm und aller Bitten und Verwendungen ungeachtet nicht zurückgab, ja nicht einmal wieder sehen ließBeispiel von einem sechsjährigen Mädchen.  Acta Sanct. vom vierten Mai, 532.. Bisweilen verfolgten die Juden Neubekehrte bis in die Kirchen, oder sie widersetzten sich deren Taufe, wie z. B. 1241 in Frankfurt, wobei es zu Mord und Brand kam, 180 Juden erschlagen, und die nur übrig bleibenden 24 getauft wurdenGuil. Neubr. IV, 7.  Efurt. chron. S. Petrin.  Lamb. addit. zu 1233.  Hist. Landgr. Thur. Eccard. 412.. Einige Male erlaubte die Obrigkeit, z. B. Kaiser Heinrich IV, daß mit Gewalt getaufte Juden ihren alten Glauben wieder annähmen; das Erbe der Erschlagenen betrachtete er indeß wie herrnloses Gut und behielt es für sichLüneb. Chron. 1352.  Bouquet XVI, 8.. Wer freiwillig getauft war und zurücktrat, litt sehr strenge, ja bisweilen die Todesstrafe. Religionsgespräche zwischen Christen und Juden, wurden in der Hoffnung sie zu bekehren begünstigt; dann aber auch wohl gehindert, weil diese oft behaupteten nicht mit Gründen widerlegt, sondern durch Drohungen 306 eingeschreckt zu seynBerard. d. Nap. 1.  Conc. XIV, 366.  Wilh. Malm. 123.. Noch weniger sollten sie mit unerfahrnen Christen Untersuchungen der Art einleiten und diese vielleicht durch Scheingründe verführen. Bei einem Religionsgespräche zwischen einem Abt und einem Juden, bat ein zuhörender alter Ritter mitreden zu dürfen und fragte, nach erhaltener Erlaubniß, den Juden: ob er an die Zeugung, Geburt und Himmelfahrt Christi glaube? Auf die Antwort: nein, schlug jener ihn so auf den Kopf, daß er zu Boden fiel. Hierüber vom Abte getadelt, gab er zur AntwortJoinv. 11.: »ihr seyd noch mehr zu tadeln, daß ihr solche Gespräche veranlaßt, wodurch viele Christen in Zweifel gerathen. Wir Laien müssen in solchen Fällen drein schlagen.«

Man betrachtete den Talmud und ähnliche Bücher der Juden als Ursach ihrer Halsstarrigkeit; deshalb befahlen Gregor IX und Innocenz IV, sie sollten ihnen weggenommen, das Unschädlichere bei den Bettelmönchen niedergelegt, das Schädlichere und gegen Christus Lästerliche aber verbrannt werdenRipoll I, Urk. 142, 189.  Bullar. magn. I, 85.  Concil. XIV, 28.  Nach Martene thes. I, 439, erließ schon Ludwig VII im Jahre 1154 ein ähnliches Gesetz.. Wir können diese, nie überall zur Ausführung gebrachten Befehle, an sich nicht billigen: andererseits aber läßt sich behaupten, daß unter dem Namen des Talmuds eine noch strengere Herrschaft über die Denk- und Gewissens-Freiheit der Juden ausgeübt ward, als jemals durch Kirchenversammlungen, Päpste und Konsistorien, über die ChristenDies sagt Augusti Alterth. IV, 366, und wohl mit Recht..

Dennoch finden wir mehre Beispiele, daß Christen zum Judenthume übertraten; wozu indeß wohl seltener innere Überzeugung, als der Wunsch wirkte, an gewissen Vorrechten der Juden Theil zu nehmen, oder durch dieselben anderweite Begünstigungen zu bekommenKlagen Gregors IX und Klemens IV hierüber.  Reg. Greg. IX, Jahr VI, Urk. 353.  Bullar. Rom. I, 151. – In Ungern zahlten die Juden so wenig Abgaben, daß Christen Juden wurden, bis König und Geistlichkeit streng dazwischen trat. Hüllmann Gesch. der Stände III, 78–80.. Auf jeden Fall 307 erhöhten Ereignisse dieser Art den Haß gegen die Juden. Ein anderer Hauptgrund desselben war der Spott, welchen sie sich, der Angabe nach, gegen die Christen erlaubten und die im ganzen Mittelalter herrschende Meinung, daß sie, aus Aberglauben und Religionshaß, sogar Christen, besonders Christenkinder ermordeten. So sagte man ihnen z. B. nach: sie hätten geäußert, die Christen hielten einen von den Juden gekreuzigten Bauerkerl für ihren Heiland; sie hätten, zur Verspottung Christi, einen lebendigen Bock gekreuzigtInnoc. III, ep. VII, 186.  Bromton 1005.  Math. Par. 613. u. dergl. Man erzählte ferner: die Gräfinn von Brennes übergab den Juden einen des Diebstahls und Todschlags beschuldigten Christen, und einen zur Zahlung unfähigen BauerRigord. 35.  Brit. Phil. 108.. Beide wurden von den Juden mit Dornenkronen geschmückt, umhergeführt, geschlagen und dann aufgehangen. Ist die Erzählung wahr, so erscheint die Schuld der Gräfinn und die Schuld König Philipp Augusts, welcher dafür mehr denn achtzig Juden verbrennen ließ, keineswegs geringer, als die der Angeklagten. Die Juden halten, so hieß es weiterActa Sanct. vom 17ten April, 505; 19ten April, 697; 20sten April, 836., Christenblut für ein Mittel gegen Blutflüsse, für blutstillend bei der Beschneidung; sie gebrauchen es als Liebestrank; sie opfern jährlich einen Christen, und das Loos entscheidet, welche Judengemeine diesen Frevel übernimmt. Ob man nun gleich nicht leugnen kann, Aberglauben und Religionshaß habe bisweilen zu solchen Ansichten und Freveln geführtChron. Erford. Schannat. 96.; so ist es doch noch gewisser, daß die Christen unbewiesenen Gerüchten und Anschuldigungen der Art nur zu oft vollen Glauben beimaßen, oder es auch abgesehn von allen einzelnen und bestimmten 308 Veranlassungen, für eine Christenpflicht hielten die Juden kurzweg todt zu schlagen, oder doch für erlaubt sie auf die mannigfachste Art zu bedrücken und zu mißhandeln. Wir wollen, aus vielen Beispielen, wenigstens einige mittheilen. Im Jahre 1098 ließ Herzog Bretislav von Böhmen alle Juden einfangen und hart besteuern, weil sie das, ihnen von den Kreuzfahrern aufgezwungene, Christenthum wieder verlassen hättenBohem. chron. c. 49.  Cosmas 2077.. Wie man überhaupt beim Ausbruche der Kreuzzüge mit ihnen verfuhr, ist in der Geschichte bereits erzähltHohenst. Band I, S. 71 ff.. Im Jahre 1236 wurden in Fulda von den Kreuzfahrern zweiunddreißig Juden erschlagen, weil zwei Juden fünf Kinder getödtet und ihr Blut in gepichten Säcken aufgehangen hättenErfurt. chron. S. Petrin. und Auct. inc. ap. Urstis. zu 1236.. König Konrad veranlaßte vor mehren angesehenen und gelehrten Männern eine Untersuchung: ob die Juden zu Feierlichkeiten und Reinigungen am grünen Donnerstage wirklich Christenblut bedürften; wenn dies wahr sey, wolle er sie sogleich aus dem Reiche vertreiben. Die Untersuchung führte zu keinem bestimmten Ergebniß, und für große Zahlungen erhielten die Juden neuen Schutz. Im Jahre 1261 ließ Erzbischof Rupert von Magdeburg die daselbst zum Laubhüttenfeste versammelten reichen Juden gefangen setzen, ihre Häuser und Läden erbrechen, das vorgefundene Gold und Silber wegnehmen. Nur gegen Zahlung von 100,000 Mark wollte er sie frei lassenGudenus II, 943.  Magdeb. chron. 331..

Noch übler, als in Deutschland, erging es ihnen oft in Frankreich und England. Dort wurden im Jahre 1172 viele zu Blois verbrannt, weil sie ein Christenkind zu ihrem Osterfeste gekreuzigt, dann in einen Sack gesteckt und in die Loire geworfen hättenRobert. de Monte.  Rigord. 6, 42.  Radulph. a Diceto imag. 609.  Guil. Armor. 71.  Corner 824.. Acht Jahre später ließ der König Philipp August unter ähnlichem Vorwande die Juden 309 im größten Theile seines Reichs an demselben Tage gefangen setzen und, – das war die Hauptsache –, ihr Vermögen einziehen. Viele Ritter, Bürger und Bauern, welche den Juden viel abgeliehen hatten, freuten sich hierüber und verlangten die Niederschlagung aller Schulden; andere welche sich länger Credit erhalten wollten, oder das Verfahren für ungerecht hielten, wurden ihre Vorsprecher beim Könige. Dieser trat nach dem Rathe eines Einsiedlers auf die Seite der ersten, schlug alle Schulden an die Juden nieder, ließ sich aber für diese Begünstigung ein Fünftel des Betrages einzahlen. Im Jahre 1182 ergingen neue Klagen über die Juden: sie tränken aus verpfändeten Kirchengefäßen, was selbst Nebukadnezar nicht gewagt habe; von einem andern sey, aus Furcht vor Nachstellungen, ein kostbares Kreuzbild in einen Sack gesteckt und in einen Graben voller Unrath geworfen worden u. dgl. Deshalb erging ein königlicher Befehl: alle Juden sollten binnen kurz gesetzter Frist das Land räumen und bis dahin ihr bewegliches Gut veräußern. Ländereien, Häuser u. dergl. nahm der König an sich, und ein Geschichtschreiber rechtfertigt ihn damit: er habe von seinem Vater nur wenig geerbt und sey vollkommen befugt gewesen den Juden, als seinen Knechten, – alles zu nehmen! Im Jahre 1198 kehrten indeß die Juden, wahrscheinlich für neue große Zahlungen, nach Frankreich zurück. Um sich für diese Willkür zu erholen, mochten sie aber argen Wucher treiben; wenigstens setzte 1218 ein Gesetz festVincent. spec. XXX, 85.: die Juden dürfen sich nicht an den Leib, das Vieh, Acker- und Haus-Geräth des Schuldners halten, und in der Woche nicht mehr als zwei Nummi vom Pfunde Zinsen nehmen. Kein Christ wird wegen Schulden an Juden gezwungen sein Erbe zu verkaufen, oder mehr als zwei Drittel seiner Einnahmen zur Tilgung anzuweisen. Geschieht dies, so wächst die Schuld nicht weiter, wie denn überhaupt jedes Anlehn immer nur auf ein Jahr gültig ist. – In den 310 Jahren 1223 und 1230 befahlMartene coll. ampl. I, 1183.  Duchesne V, 421.  Alberic. 537. Ludwig IX: kein Jude darf sich eigenmächtig in das Land eines andern Herrn begeben. Alle Schulden werden binnen drei Jahren, jedoch ohne Zinsen, abgetragen; Verschreibungen welche älter sind als fünf Jahre, gelten nur, wenn spätere darauf Bezug nehmen und sie ausdrücklich anerkennen. Jede wird vor dem Herrn des Juden ausgefertigt und eingetragen. – Der Versuch, alle Anleihen bei Juden aufzuheben, mißlang. Später, als Saracenen dem Könige in seiner Gefangenschaft vorwarfen, wie gottlos es sey, daß er die Mörder Christi in seinem Lande dulde, befahl er alle fortzujagen, die sich nicht mit mechanischen und Handarbeiten ernährtenMath. Par. 576..

Bei der Krönung von Richard Löwenherz hatten sich dem Befehle zuwider einige Juden eingefunden, wurden entdeckt und erschlagen. Daran reihte sich eine allgemeine Verfolgung im ganzen Reiche, wobei zuletzt die habsüchtigen Christen über den Raub zerfielen und ein guter Theil Londons niederbrannte. Um die Zeit des Kreuzzuges begannen die Frevel von neuem. Viele haßten die Juden ihrer Religion, Eitele ihres Aufwandes, die Verschuldeten ihrer Zinsforderungen wegen. Von diesen, welche schuldenfrei zu werden hofften, ging größtentheils der Aufstand aus, welcher sehr vielen Juden Güter und Leben kostete. In York hatten sich 500 in eine feste Burg gerettet, zu deren Belagerung ein Eremit antrieb, der aber sogleich von einem Stein erschlagen wurde. Trotz dieses Zeichens setzte man die Belagerung fort, bis die Juden durch die Übermacht und durch Hunger aufs äußerste gebracht wurden. Da fragten sie einen alten, vom festen Lande herübergekommenen Gesetzkundigen um Rath, und er sprach: »wer darf Gott fragen, warum thust du dies oder das? Wir sollen ihm mit unserem Leben ein freies Opfer bringen und für das Gesetz sterben; 311 nicht aber als Abtrünnige von der Gnade unserer Feinde Hülfe erwarten, oder uns unedel von ihnen schlachten lassen.« Manchen schien dieser Vorschlag zu schrecklich, und sie trennten sich von den Entschlossenern. Diese aber begannen damit, daß sie all ihr Besitzthum und ihre Kostbarkeiten vernichteten. Hierauf machte Jokkus, der als der reichste in York beneidet und bewundert wurde, den Anfang, tödtete Anna sein geliebtes Weib und nach geringer Zögerung auch seine beiden Kinder. Die übrigen folgten diesem Beispiele, der Alte durchbohrte Jokkus, warf dann den Feuerbrand in das Gebäude und fiel endlich als der letzte von seiner eigenen Hand. Bald stiegen die Flammen empor und bedrängten unerwartet die, welche ihr Leben hatten erretten wollen. Sie zogen sich in die fernsten Winkel zurück, kletterten auf die äußersten Zinnen, meist vergebens: denn einige ergriff die Flamme, andere stürzten in die Tiefe hinab. Den übrigen versprach man, als sie sich zur Taufe bereit erklärten, Lebensfristung: kaum aber traten sie aus der Burg hervor, so wurden sie ermordet. Dann zog der wüthende Haufe, von Eigennützigen geleitet, zur Kathedralkirche und verbrannte die daselbst aufbewahrten Schuldverschreibungen. Sie freuten sich des gottgefälligen Werkes, und die Obrigkeit wollte oder konnte es nicht verhindern. Von einigen welche sehr viel gewonnen hatten, ließ der König zwar Geldstrafen beitreiben: allein die Hauptfrevler gingen frei aus und begaben sich zum Theil nach SchottlandBromton 1172.  Guil. Neubr. IV, 9.  Rad. a Diceto imag. 651.  Rog. Hov. 665.  Hemingf. II, 44.. – Von Johann ohne Land und Heinrich III wurden die Juden auf das willkürlichste und härteste geschatzt, und dann wiederum von den aufrührischen Baronen dafür verfolgt, ja erschlagen, weil sie den Königen Geld gezahlt hattenNeuburg. chron. zu 1264.  Wikes chron.  Math. Par. 108-111, 160, 331, 410.  Alle Schuldverträge sollten in Zukunft schriftlich abgefaßt, in mehren Exemplaren ausgefertigt und von zwei Juden, zwei Christen und zwei öffentlichen Beamten geprüft und verwahrt werden. Aber diese Maaßregeln waren den Juden und Verschwendern gleich ungelegen.  Rog. Hov. 745.! 312 Im Jahre 1239 mußten sie, wegen eines angeblichen Christenmordes, den dritten Theil ihrer Einkünfte abliefern; zwei Jahre darauf zahlten sie, bei Strafe der Verweisung oder lebenslänglichen Gefängnisses, 20,000 Mark; 1243 nahm Heinrich III von den nochmals Besteuerten das Gold eigenhändig in Empfang, seine Beamten nur das Silber; 1251 erpreßte derselbe so viel Geld von ihnen, daß der Geschichtschreiber sagt: er habe sie mehr als geschunden, er habe sie ganz zerfleischt und zerrissenMath. Par. 556.. Früher, im Jahre 1210, ließ König Johann alle Juden einfangen, damit sie sich mit Gelde löseten. Dem einen, welcher sich weigerte das Verlangte zu geben, wurde täglich ein Backzahn ausgezogen. Zu spät wankelmüthig und durch Schmerzen erschöpft, zahlte er beim Verluste des achten Zahnes.

Aus dem allen geht hervor, daß die Juden, welche man als Kammerknechte der Könige betrachtete, durch dies Verhältniß eben nicht gewannen, und ihnen statt des größern unmittelbaren Schutzes nur unmittelbare Bedrückung zu Theil wurde. Noch bestimmter suchten die Kaiser aus alten Einrichtungen darzuthun: ihnen sey jeder Jude unmittelbar und unbedingt unterworfenImperialis auctoritas a priscis temporibus, ad perpetuam judaici sceleris ultionem Judaeis induxerit perpetuam servitutem.  Lünig Reichsarch. cont. I, von Österreich, Urk. 168, von 1237.  Servi camerae speciales.  Leibn. prodr., Urk. 12.; wir finden jedoch nicht wenig Beispiele, daß auch Fürsten und Prälaten von ihren Juden sprechen und Judenzins erheben, es sey aus eigener Macht, oder weil sie ihnen überlassen und verpfändet warenRied. cod. I, Urk. 337.  Ludw. reliq. II, 227, 386.  Erath. cod. Quedlinb. 252.  Schöpfl. Als. dipl. I, Urk. 597.  Neritin. chr. zu 1195.  Hüllmann Gesch. der Regalien 54.  Weiße I, 9.. Nicht minder mußten sie häufig ohne Rücksicht auf anderweite Lasten, zu den städtischen beitragenGemeiner Chron. 296..

313 Die hohenstaufischen Könige nahmen sich der Juden mehr an und hielten weit strenger auf Gerechtigkeit, als die französischen und englischen; so daß Ludwig VII sogar Friedrich I, obwohl mit Unrecht, über zu große Begünstigung der Juden tadeltBouquet XII, 286.  Der Erzbischof von Köln mußte sich wegen willkürlicher Behandlung der Juden vor Friedrich I rechtfertigen (Godofr. mon. zu 1188). Die Juden von Avignon übergab er dem Schutze des dasigen Bischofs, damit sie gegen Gewalt besser gesichert würden (Gallia christ. I, Urk. 19). Friedrich II ließ einen Juden, dem der Podesta von Ravenna Unrecht gethan, volles Recht widerfahren: denn der Kaiser müsse gegen Juden und Christen auf gleiche Weise Gerechtigkeit üben (Fantuzzi III, 47). Konrad IV sagt in einem Freibriefe für die Juden: illos gratiori humilitate complectimur, legis humilioris quos gravat conditio, et qui in sola protectione nostrae lenitatis respirant (Petr. Vin. VI, 12). – Nach einem Freibriefe Friedrichs II für die Juden in Wien, hemmte Berufung an den Kaiser die Vollziehung niederer Rechtssprüche. v. Hormayr Gesch. von Wien II, 1, Urk. 49, von 1238.. In den 1253 aufgerichteten allgemeinen Frieden der rheinischen Städte und FürstenLeibn. mantissa VIII, 92.  Schwabensp. 26., wurden die Juden mit inbegriffen, und der Erzbischof von Mainz mag ihnen als Reichsjudenrichter doch bisweilen genützt haben. Im ganzen zeigten sich die Päpste vernünftiger, uneigennütziger und unparteiischer, als die Laienfürsten, und traten sowohl den Anmaaßungen und Betrügereien der Juden, als der Willkür und Habsucht der Christen entgegen. Als Innocenz II im Jahre 1131 mit großem Gepränge in Paris einzog, gingen ihm auch die Juden entgegen und überreichten ihm das Gesetzbuch, welches unter einer Decke lag. Er antwortete: »möge Gott der Allmächtige die Decke von eurem Herzen hinwegnehmenSuger vita Ludov. VI, 518. Im Jahre 1242 glaubten die deutschen Juden, ihr Messias werde kommen.  Gesta Trev. Mart. 247.!« – Ohne Erlaubniß, dies befahlen mehre Päpste, sollten die Synagogen nicht erweitert und vermehrt, oder den Kirchen gegenüber höher und schöner als diese erbaut werdenDecret. Greg. V, 6, 7.  Martene thes. I, 879.  Concil. XIV, 298.  Innoc. ep. VII, 186.  Nach einigen Freibriefen sollte kein Zeugniß eines Christen wider sie gelten, wenn kein Jude mitzeuge. Bisweilen mochte dies nöthig scheinen, aber das Mittel führte in noch größere Gefahr.  Gemeiner Chron. 327.  Und eben so einseitig war es, wenn gar kein Zeugniß eines Juden wider einen Christen angenommen wurde.  Concil. XIII, 1266, No. 33.  Im Jahre 1257 klagten die Geistlichen in England. daß Juden wegen Ehebruch mit einer Christinn, wegen Frevel gegen heilige Dinge u. m. a. vor weltliche Gerichte gezogen und frei gesprochen würden, sobald ein Jude und ein Christ wider die Anklage eines einzelnen zeugten. Auch würden die Zeugen nicht vereidet.  Math. Par. add. 133.  In Regensburg war um 1227 eine Judenstadt, mit jüdischen Obrigkeiten.  Lang Jahrb. 354.. Zeugnisse 314 der Juden gegen Christen sollten nur gelten, wenn auch Zeugnisse der Christen wider die Juden angenommen würden. Kein Jude habe, als solcher, ein Recht alle geistlichen Gerichte zu verwerfen u. s. w. Andererseits setzte Innocenz III, auch hier als großer Herrscher sich zeigend, zur Hemmung der Willkür festInnoc. ep. II, 302.: kein Jude soll zur Taufe gezwungen, kein Getaufter verhöhnt werden. Niemand darf ohne Urtheil und Recht ihre Besitzthümer beeinträchtigen, ihre Rechte verkürzen, oder etwas von ihnen erpressen; niemand darf ihre Feste stören, ihre Gottesäcker verwüsten, oder gar ihre Leichname ausgraben um Geld zu finden. Ganz auf ähnliche Weise verfügten Klemens III, Honorius  III Gregor IXLenfant concile de Pise II, 45.  Regesta Hon. III, Jahr II, Urk. 726; V, 60.  Rayn. zu 1235, §. 20., und mit diesen Ansichten stimmten die größten Kirchenlehrer überein. So sagt z. B. Bernhard von ClairvauxBernh. epist. 365.: man möge für die Bekehrung der Juden beten, nicht sie verfolgen.

Vorschriften und Rathschläge dieser Art kamen aber nicht einmal in Italien zur Anwendung. So wurden sie z. B. 1171 kurzweg aus Bologna, und 1225 aus Mailand 315 vertriebenGiulini 399.  Ghirard. I, 3, 91.; wogegen Roger I von Sicilien und Friedrich II sie billig behandeltenBaluz. misc. I, 188..

Über die Zahl der Juden fehlt es ganz an genauen AngabenIn Palermo lebten ums Jahr 1170 etwa 1500 Juden.  Mongitor bullae 426. – In der arabischen Welt legten sich viele Juden auf die Wissenschaften, besonders die Arzneikunde. Einzelne finden wir in hohen Ämtern; andere traten, des Gewinns halber, zum Muhamedanismus über.  Abulfar. 259, 298.  Abulfeda zu 1258.; sie scheint sich aller Verfolgungen ungeachtet so wenig, als ihr Reichthum gemindert zu haben, welches letzte allerdings wiederum auf wucherliche Erwerbungsart schließen läßt. Alle Thatsachen zusammengenommen beweisen: daß man in Bezug auf die Juden schwankte zwischen eigennütziger Vorliebe und verwerflichem Hasse, und daß diese doppelte Behandlungsweise gleich verderblich auf sie einwirkte. 316

 


 


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