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Das 4. Jahrhundert v. Chr. gegen das Jahr 1797. Ulrich erhält abermals einen Brief seines Vaters

 

Es hatte sich rasch das Gerücht verbreitet, daß die Zusammenkünfte bei Diotima ein außerordentlicher Erfolg seien. In dieser Zeit erhielt Ulrich einen ungewöhnlich langen Brief seines Vaters, dem ein dickes Konvolut von Broschüren und Seperatabdrucken beigeschlossen war. In dem Brief stand ungefähr: »Mein lieber Sohn! Dein längeres Schweigen . . . Ich habe dennoch von dritter Seite mit Vergnügen gehört, daß meine Bemühungen um Dich . . . mein wohlmeinender Freund Graf Stallburg . . . Se. Erlaucht Graf Leinsdorf . . . Unsere Verwandte, die Gattin des Sektionschefs Tuzzi . . . Wofür ich Dich jetzt ersuchen muß in Deinem neuen Kreis Deinen ganzen Einfluß einzusetzen, ist das Folgende:

Die Welt zerrisse, wenn alles als wahr gelten dürfte, was dafür gehalten wird, und jeder Wille als erlaubt, der sich selbst so vorkommt. Es ist darum unser aller Pflicht, die eine Wahrheit und den rechten Willen festzustellen und, soweit uns dies gelungen ist, mit unerbittlichem Pflichtbewußtsein darüber zu wachen, daß es auch in der klaren Form wissenschaftlicher Anschauung niedergelegt werde. Du magst daraus entnehmen, was es bedeutet, wenn ich Dir mitteile, daß in Laienkreisen, aber leider vielfach auch in solchen der Wissenschaft, welche den Einflüsterungen einer verworrenen Zeit erliegen, schon seit langem eine höchst gefährliche Bewegung im Gang ist, um bei der Neufassung unseres Strafrechts gewisse vermeintliche Verbesserungen und Milderungen zu erzielen. Ich muß vorausschicken, daß schon seit einigen Jahren zum Zweck dieser Neufassung ein vom Minister einberufener Ausschuß von bekannten Sachverständigen besteht, dem ich anzugehören die Ehre habe, ebenso wie mein Universitätskollege Professor Schwung, an den Du Dich vielleicht von früher, aus einer Zeit erinnerst, wo ich ihn noch nicht durchschaut hatte, so daß er durch lange Jahre als mein bester Freund gelten durfte. Was nun die Milderungen betrifft, von denen ich gesprochen habe, so habe ich einstweilen in der Form des Gerüchts erfahren – was aber auch an und für sich leider nur allzu wahrscheinlich ist –, daß im bevorstehenden Jubiläumsjahr unseres ehrwürdigen und milden Herrschers, sozusagen also unter Ausnützung aller Stimmungen der Großmut, besondere Anstrengungen zu erwarten sein werden, um jener unheilvollen Verweichlichung der Rechtspflege bei uns Eingang zu verschaffen. Dem einen Riegel vorzuschieben, sind selbstverständlich Professor Schwung und ich gleich fest entschlossen.

Ich will darauf Rücksicht nehmen, daß Du juridisch nicht gebildet bist, aber soviel wird Dir bekannt sein, daß die beliebteste Einbruchspforte dieser sich fälschlich Humanität nennenden Rechtsunsicherheit die Bestrebung bildet, den die Strafe ausschließenden Begriff der Unzurechnungsfähigkeit in der unklaren Form einer verminderten Zurechnungsfähigkeit auch auf jene zahlreichen Individuen auszudehnen, die weder geisteskrank, noch moralisch normal sind und das Heer jener Minderwertigen, moralisch Schwachsinnigen bilden, von dem unsere Kultur leider immer mehr verseucht wird. Du wirst Dir selbst sagen, daß der Begriff einer solchen verminderten Zurechnungsfähigkeit – wenn sich das überhaupt einen Begriff nennen läßt, was ich bestreite! – aufs engste mit der Fassung zusammenhängen muß, die wir den Vorstellungen der vollen Zurechnungsfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit geben, und ich komme damit auf den eigentlichen Gegenstand meiner Mitteilung.

Anschließend an schon vorhandene Gesetzesfassungen und in Erwägung der angeführten Umstände habe ich nämlich in dem vorerwähnten vorberatenden Ausschuß vorgeschlagen, dem betr. § 318 des künftigen Strafrechts die folgende Fassung zu geben:

›Eine strafbare Handlung ist dann nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, so daß –‹ und Professor Schwung unterbreitete einen Vorschlag, der genau mit den gleichen Worten anfing.

Dann aber fuhr der seine mit den Worten fort: ›– so daß seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war‹, während der meine den Wortlaut haben sollte: ›– so daß er nicht die Fähigkeit besaß, das Unrecht seiner Handlung einzusehen.‹ – Ich muß gestehn, daß ich die boshafte Absicht dieses Widerspruchs anfangs selbst gar nicht bemerkt hatte. Ich habe persönlich immer die Auffassung vertreten, daß der Wille sich bei fortschreitender Verstandes- und Vernunftentwicklung das Begehren bzw. den Trieb in Gestalt der Überlegung und des daraus folgenden Entschlusses unterwirft. Ein gewolltes ist somit immer ein mit dem Denken verknüpftes, kein instinktmäßiges Handeln. Insoweit der Mensch seinen Willen kürt, ist er frei; wenn er menschliche Begehrungen hat, d. h. Begehrungen, die seinem sinnlichen Organismus entsprechen, also sein Denken gestört ist, so ist er unfrei. Das Wollen ist eben nichts Zufälliges, sondern notwendig aus unserem Ich folgende Selbstbestimmung, und also ist der Wille im Denken bestimmt, und wenn das Denken gestört ist, so ist der Wille nicht mehr Wille, sondern der Mensch handelt nur aus der Natur seines Begehrens! – Es ist mir aber natürlich bekannt, daß in der Literatur auch die gegenteilige Ansicht vertreten wird, derzufolge das Denken im Wollen bestimmt sein solle. Es ist das eine Auffassung, die unter den modernen Juristen allerdings erst seit dem Jahre 1797 ihre Anhänger hat, wogegen die von mir adoptierte seit dem 4. Jahrhundert v. Chr. allen Angriffen widerstanden hat, aber ich wollte mein Entgegenkommen beweisen und schlug deshalb eine beide Vorschläge vereinigende Fassung vor, die dann also gelautet hätte:

›Eine strafbare Handlung ist dann nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, so daß er nicht die Fähigkeit besaß, das Unrecht seiner Handlung einzusehn, und seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.‹

Da aber zeigte sich nun Professor Schwung in seiner wahren Natur! Er mißachtete mein Entgegenkommen und behauptete anmaßend, daß das ›und‹ in diesem Satze durch ein ›oder‹ ersetzt werden müsse. Du verstehst die Absicht. Das ist es doch gerade, was den Denker vom Laien abhebt, daß er ein Oder unterscheidet, wo dieser einfach ein Und setzt, und Schwung machte den Versuch, mich oberflächlichen Denkens zu bezichtigen, indem er meine sich in dem ›und‹ ausdrückende Verständigungsbereitschaft, welche beide Fassungen in eine ziehen wollte, dem Verdacht preisgab, ich hätte die Größe des zu überbrückenden Gegensatzes nicht in ihrer ganzen Tragweite erfaßt!

Es versteht sich von selbst, daß ich ihm von diesem Augenblick an mit aller Härte entgegengetreten bin.

Ich habe meinen Vermittlungsvorschlag zurückgezogen und mich gezwungen gefühlt, ohne Abweichungen auf der Annahme meiner ersten Fassung zu beharren; Schwung aber trachtet mit perfidem Raffinement seither, mir Schwierigkeiten zu bereiten. So wendet er ein, daß nach meinem Vorschlag, der die Fähigkeit, das Unrecht einzusehn, zur Grundlage nimmt, eine Person, welche, wie es vorkommt, an besonders gearteten Wahnvorstellungen leidet, sonst aber gesund ist, nur dann wegen Geisteskrankheit freigesprochen werden dürfte, wenn sich nachweisen ließe, daß sie infolge ihrer besonderen Wahnvorstellungen das Vorhandensein von Umständen annahm, welche ihre Handlung rechtfertigen oder deren Strafbarkeit aufheben würden, so daß sie sich also in einer wenn auch falsch vorgestellten Welt doch korrekt benommen hätte. Das ist aber ein ganz nichtiger Einwand, denn wenn auch die empirische Logik Personen kennt, die teils krank und teils gesund sind, die Logik des Rechts darf in Betreff derselbigen Tat niemals ein Mischverhältnis zweier Rechtszustände zugeben, für sie sind die Personen entweder zurechnungsfähig, oder sie sind es nicht, und wir dürfen annehmen, daß auch in Personen, welche an besonders gearteten Wahnvorstellungen leiden, die Fähigkeit, das Rechte vom Unrechten zu unterscheiden, i. a. erhalten ist. Wenn sie ihnen in einem besonderen Fall durch Wahnvorstellungen verschleiert wurde, so hätte es eben nur einer besonderen Anspannung ihrer Intelligenz bedurft, um das in Übereinstimmung mit ihrem übrigen Ich zu bringen, und es ist gar kein Grund vorhanden, darin eine besondere Schwierigkeit zu sehen.

Ich habe denn auch Professor Schwung sofort entgegnet, daß, wenn die Zustände der Zurechnungsfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit logisch nicht gleichzeitig zu bestehen vermögen, man bei solchen Individuen annehmen müsse, daß sie in schnellem Wechsel aufeinander folgen, woraus dann gerade für seine Theorie die Schwierigkeit entsteht, für die einzelne Tat die Frage zu beantworten, aus welchem dieser wechselnden Zustände sie hervorgegangen sei; denn zu diesem Behufe müßte man alle Ursachen anführen, die auf den Angeklagten seit seiner Geburt eingewirkt haben, und alle Ursachen, welche auf seine Vorfahren gewirkt haben, die ihn mit ihren guten und schlechten Eigenschaften belasten. – Du wirst es nun kaum glauben, aber Schwung hatte in der Tat die Stirn, mir zu erwidern, daß dies ganz recht so sei, denn die Logik des Rechts dürfe in Betreff derselbigen Tat niemals ein Mischungsverhältnis zweier Rechtszustände zulassen, und darum müsse auch in Bezug auf jedes einzelne Wollen entschieden werden, ob es dem Inkulpanten nach seiner psychischen Entwicklung möglich gewesen sei, das Wollen zu beherrschen oder nicht. Wir wüßten, findet er gut zu behaupten, mit weit mehr Deutlichkeit, daß unser Wille frei sei, als daß alles, was geschieht, eine Ursache habe, und solange wir im Grunde frei seien, seien wir es auch den einzelnen Gründen nach, weshalb man annehmen müsse, daß es in solchem Fall nur einer besonderen Anspannung der Willenskraft bedürfe, um den ursächlich bedingten verbrecherischen Antrieben zu widerstehn.«

An dieser Stelle unterbrach Ulrich die weitere Erforschung der Pläne seines Vaters und wog nachdenklich die am Rand zitierten vielen Beilagen des Briefs in der Hand. Er warf nur noch einen Blick auf das Ende des Schreibens und unterrichtete sich, daß sein Vater von ihm eine »objektive Beeinflussung« der Grafen Leinsdorf und Stallburg erwartete und den nachdrücklichen Rat gab, in den zuständigen Ausschüssen der Parallelaktion rechtzeitig auf die Gefahren hinzuweisen, die für den Geist des Staatsganzen entstehen könnten, wenn im Jubiläumsjahr eine so wichtige Frage eine falsche Fassung und Lösung erhielte.


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