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Daß Entscheidung von Streitigkeiten in der Religion von der souveränen Gewalt abhängt.

Kapitel VI.
Daß Untertanen nicht verpflichtet sind, ihren privaten Urteilen in Religionsstreitigkeiten zu folgen.

1. Eine Schwierigkeit in betreff vollständiger Unterwerfung unter Menschen, die aus unserer vollständigen Unterwerfung unter den allmächtigen Gott entspringt. 2. Daß diese Schwierigkeit nur unter jenen Christen ist, welche leugnen, daß die Auslegung der Schrift von der herrschenden Gewalt im Staate abhängt. 3. Daß menschliche Gesetze nicht gemacht werden, um die Gewissen der Menschen, sondern um ihre Worte und Handlungen zu lenken. 4. Stellen aus der Schrift, welche beweisen, daß die Christen ihrem Herrscher Gehorsam in allen Dingen schuldig sind. 5. Unterscheidung zwischen einem fundamentalen Punkte des Glaubens und einem Überbau. 6. Darlegung derjenigen Punkte, die fundamental sind. 7. Daß der Glaube an jene fundamentalen Punkte genügt für unsere Seligkeit als Glaube. 8. Daß andere nichtfundamentale Punkte nicht notwendig sind für die Seligkeit als Sache des Glaubens und daß für das Heil eines Menschen kraft des Glaubens nicht mehr gefordert wird als für das Heil eines andern. 9. Daß Überbauten keine Hauptpunkte des Glaubens für einen Christen sind. 10. Wie Glauben und Gerechtigkeit zur Seligkeit zusammenwirken. 11. Daß in christlichen Staaten Gehorsam gegen Gott und Menschen gut miteinander sich vertragen. 12. Auslegung des Satzes, daß, was gegen das Gewissen ist, sündhaft ist. 13. Daß alle Menschen die Notwendigkeit anerkennen, Streitfragen einer menschlichen Autorität zu unterbreiten. 14. Daß Christen unter einem Ungläubigen von der Ungerechtigkeit, ihm in dem für ihre Seligkeit notwendigen Glauben nicht zu gehorchen, dadurch entlastet werden, daß sie sich nicht widersetzen.

 

1. Nachdem ich so gezeigt habe, daß in allen Gemeinwesen die Notwendigkeit des Friedens und der Regierung es erheischen, daß eine Gewalt vorhanden sei, entweder in einem Manne oder in einer Versammlung von Männern, genannt die herrschende Gewalt, welcher ungehorsam zu sein für jedes Mitglied des Gemeinwesens ungesetzlich ist, erhebt sich jetzt eine Schwierigkeit, die, wenn sie nicht beseitigt wird, es für jeden Menschen ungesetzlich macht, für seinen eigenen Frieden und seine Selbsterhaltung zu sorgen, weil sie es für einen Menschen unerlaubt macht, sich unter den Befehl einer solchen absoluten Herrschaft zu begeben, wie sie zur Erreichung jenes Zieles notwendig ist. Und die Schwierigkeit ist diese: Wir haben unter uns das Wort Gottes als Richtschnur für unsere Handlungen; wenn wir uns nun auch den Menschen unterwerfen und uns verpflichten, das zu tun, was uns von ihnen befohlen wird, und wenn dann die Befehle Gottes und der Menschen nicht übereinstimmen, dann sollen wir Gott eher gehorchen als den Menschen; folglich ist das Versprechen allgemeinen Gehorsams gegen Menschen unrechtmäßig.

2. Diese Schwierigkeit hat noch nicht sehr lange bestanden in der Welt. Es gab kein solches Dilemma unter den Juden, denn ihr bürgerliches und ihr göttliches Recht war eines und dasselbe mosaische Gesetz; die Ausleger desselben waren die Priester, deren Macht der Macht des Königs untergeordnet war, wie die Macht Aarons der Macht des Moses. Auch ist dies keine Streitfrage, von der jemals Notiz genommen wurde bei den Griechen, Römern oder anderen Heiden, denn bei diesen enthielten ihre bezüglichen bürgerlichen Gesetze die Vorschriften, wodurch nicht nur Gerechtigkeit und Tugend, sondern auch Religion und äußerer Gottesdienst geboten und gutgeheißen wurden; und dasjenige wurde als wahrer Gottesdienst betrachtet, welches κατά τὸ νόμινα, das heißt den bürgerlichen Gesetzen gemäß war. Auch jene Christen, die unter der weltlichen Herrschaft des Bischofs von Rom stehen, sind frei von dieser Frage, denn sie gestatten ihm, ihrem Herrscher, die Schrift, welche das Gesetz Gottes ist, auszulegen, wie er es nach seinem eigenen Ermessen für recht hält. Diese Schwierigkeit bleibt also nur bei jenen Christen und beunruhigt sie, denen es gestattet ist, als den Sinn der Schrift das zu nehmen, was sie daraus machen, entweder durch ihre eigene private Auslegung, oder durch die Auslegung jener, die dazu nicht durch eine öffentliche Autorität berufen sind. Die, welche ihrer eigenen Auslegung folgen, fordern unaufhörlich Gewissensfreiheit, und jene, welche der Auslegung anderer folgen, die nicht durch den Herrscher des Staates dazu ernannt sind, fordern in Sachen der Religion eine Macht, welche entweder über der bürgerlichen Gewalt steht oder wenigstens nicht von derselben abhängig ist.

3. Um diese Gewissensbedenken, den Gehorsam gegen menschliche Gesetze betreffend, bei denjenigen, welche das Wort Gottes in der Heiligen Schrift sich selbst erklären, zu heben, schlage ich vor, in Erwägung zu ziehen, daß kein menschliches Gesetz beabsichtigt, das Gewissen eines Mannes zu lenken, sondern nur dessen Handlungen. Denn da wir wissen, daß kein Mensch (sondern Gott allein) das Herz oder Gewissen eines Menschen kennt, wofern es sich nicht äußert durch Handlungen, sei es der Zunge oder eines anderen Körperteiles, so würde ein dafür gemachtes Gesetz wirkungslos sein, weil kein Mensch imstande ist zu erkennen (sondern nur aus Worten oder Handlungen), ob ein solches Gesetz gehalten oder gebrochen wird. Auch forderten die Apostel selbst keine Herrschaft über die Gewissen der Menschen, den Glauben betreffend, den sie predigten, sondern nur Überzeugung und Belehrung. Und darum sagt Paulus, 2. Kor. 1, 24, wo er den Korinthern über ihre Streitigkeiten schreibt, daß er und die andern Apostel keine Herrschaft über ihren Glauben hätten, sondern Gehilfen ihrer Freude seien.

4. Und wenn die Handlungen der Menschen, welche aus ihren Gewissen entspringen, und deren Zügelung das einzige Mittel zum Frieden ist, nicht vor der Gerechtigkeit bestehen könnten, dann wäre es unmöglich, daß Gerechtigkeit vor Gott und Friede unter den Menschen zusammen beständen in jener Religion, die uns lehrt, daß Gerechtigkeit und Frieden einander küssen sollen, und in der wir so viele Gebote absoluten Gehorsams gegenüber menschlicher Autorität haben; so finden wir Matth. 23, 2, 3 diese Vorschrift: » Auf Moses' Stuhl sitzen die Schriftgelehrten und Pharisäer; alles nun, was sie euch sagen, daß ihr halten sollt, das haltet und tut es.« Und doch waren die Schriftgelehrten und Pharisäer keine Priester, sondern Leute von weltlicher Autorität. Ferner Lukas 11, 17: » Ein jegliches Reich, so es mit sich selbst uneins wird, das wird wüste«; und ist nicht jenes Reich mit sich selbst uneins, wo die Taten jedes einzelnen geleitet werden durch seine privaten Ansichten oder sein Gewissen, und erst recht jene Taten, die Veranlassung geben zum Angriff und zum Friedensbruch? Ferner Römer 13, 5: »Deshalb seid untertan, nicht allein um der Strafe willen, sondern auch um des Gewissens willen.« Titus 3, 1: » Erinnert sie, daß sie der obrigkeitlichen Gewalt untertan seien.« 1. Petri 2, 13, 14: » Seid untertan aller menschlichen Ordnung um des Herrn willen, es sei dem Könige als dem Obersten, oder den Statthaltern als von ihm gesandt zur Strafe denen, die Böses tun.« Judä, Vers 8: » Desgleichen auch diese Träumer, die das Fleisch beflecken, die Regierung verachten und von denen, die die Gewalt haben, übel reden.« Und da alle Untertanen in den Staaten sich in dem Stande von Kindern und Dienenden befinden, so ist das, was diesen geboten wird, ein Gebot für alle Untertanen. Zu den Kindern und Dienenden aber sagt Paulus, Kolosser 3, 20, 22: » Ihr Kinder, seid gehorsam den Eltern in allen Dingen; ihr Knechte, seid gehorsam in allen Dingen euren leiblichen Herrn«; und Vers 23: » Alles, was ihr tut, das tut von Herzen als dem Herrn und nicht den Menschen.« Wenn ich diese Stellen betrachte, kommt es mir seltsam vor, daß irgend jemand in einem christlichen Gemeinwesen Veranlassung nehmen kann, seinen Gehorsam gegen die Obrigkeit zu leugnen mit der Begründung, daß es besser sei, Gott zu gehorchen als den Menschen. Denn wenn auch Petrus und die Apostel dies dem Hohen Rate der Juden antworten, welcher ihnen verbot, Christum zu predigen, so ist kein Grund vorhanden, daß Christen dasselbe gegen ihre christliche Obrigkeit anführen sollten, die ihnen gebietet, Christum zu predigen. Um diesen scheinbaren Widerspruch des schlichten Gehorsams gegen Gott und des schlichten Gehorsams gegen die Menschen zu versöhnen, wollen wir einen christlichen Untertan betrachten, erstens unter einer christlichen Obrigkeit, zweitens unter der Herrschaft eines Ungläubigen.

5. Und unter einem christlichen Herrscher müssen wir betrachten, in welchen Dingen der allmächtige Gott es uns verboten hat, den Herrschern zu gehorchen, und in welchen nicht. Die Dinge, in denen es uns verboten ist, ihnen zu gehorchen, sind nur diejenigen, welche eine Verneinung jenes Glaubens enthalten, der für unsere Seligkeit notwendig ist. Denn einen anderen Vorwand des Ungehorsams kann es nicht geben. Warum sollte ein Mann sich der Gefahr eines zeitlichen Todes aussetzen dadurch, daß er seinen Vorgesetzten beleidigt, wenn es nicht aus Furcht vor dem ewigen Tode nach dieser Zeit wäre? Es muß daher untersucht werden, was für Sätze und Artikel jene sind, an die zu glauben, nach der Erklärung unseres Heilandes und seiner Apostel, nötig ist, so daß ohne diesen Glauben kein Mensch selig werden kann; und dann müssen alle anderen Punkte, um die man sich jetzt streitet, und die den Unterschied zwischen den Sekten, Papisten, Lutheranern, Calvinisten, Arminianern usw. ausmachen, wie es in alter Zeit Paulinianer, Apollonianer und Kephasianer gab, notwendig solche sein, wegen deren Bekenntnis ein Mann seinen Vorgesetzten den Gehorsam nicht zu kündigen braucht. Und diejenigen Punkte, welche notwendig sind zur Erlösung, werde ich fundamentale Punkte nennen und jeden andern Punkt einen Überbau.

6. Es ist, ohne alle Frage, für des Menschen Seligkeit nichts weiter nötig zu glauben, als daß Jesus der Messias ist, das heißt, der Christus; und dieser Satz wird in verschiedener Weise erklärt, aber doch dem Wesen nach übereinstimmend, wie, daß er der Gesalbte des Herrn ist, denn das Wort Christus heißt Gesalbter; daß er der wahre und gesetzliche König Israels war, der Sohn Davids; der Heiland der Welt, der Erlöser Israels; das Heil Gottes; der, welcher in die Welt kommen sollte, der Sohn Gottes, und (was ich bei dieser Gelegenheit gegen die neue Sekte von Arianern in Erinnerung bringen möchte) » der erzeugte Sohn Gottes«: Apostelgesch. 3, 13; Hebr. 1, 5; 5, 5; » der eingeborene Sohn Gottes«: Joh. 1, 14, 18; Joh. 3, 16, 18; 1. Joh. 4, 9; » daß er Gott war«: Joh. 1, 1; Joh. 20, 28; daß die Fülle der Gottheit in ihm wohnte leibhaftig. Ferner der Heilige, der Heilige Gottes, der Sündenvergeber; daß er auferstanden ist von den Toten: das sind Auslegungen und Teile des allgemeinen Satzes, daß Jesus der Christus ist. Also, dieser Punkt und alle Auslegungen desselben sind fundamental, wie auch alle diejenigen Punkte, welche sich augenscheinlich daraus ergeben, wie der Glaube an Gott den Vater: Joh. 12, 44: » Wer an mich glaubet, der glaubet nicht an mich, sondern an den, der mich gesandt hat«; 1. Joh. 2, 23: » Wer den Sohn leugnet, der hat auch den Vater nicht«; der Glaube an Gott den Heiligen Geist, von dem Christus sagt, Joh. 14, 26: » Aber der Tröster, der Heilige Geist, welchen mein Vater senden wird in meinem Namen«; und Joh. 15, 26: » Wenn aber der Tröster kommen wird, welchen ich euch senden werde vom Vater, der Geist der Wahrheit«; der Glaube an die Heilige Schrift, die von diesen Punkten zeuget, und an die Unsterblichkeit der Seele, ohne die wir nicht glauben können, daß er der Heiland ist.

7. Und wie dies die fundamentalen, zur Seligkeit notwendigen Punkte des Glaubens sind, so sind es auch die einzigen, welche in Glaubenssachen nötig sind, und die einzig wesentlichen für den Stand eines Christen. Dies erhellt aus vielen Stellen der Heiligen Schrift, Joh. 5, 39: » Suchet in der Schrift, denn ihr meinet, ihr habet das ewige Leben darinnen, und sie ist es, die von mir zeuget.« Da nun in dieser Stelle mit der Heiligen Schrift das Alte Testament gemeint ist (das Neue war damals noch nicht geschrieben), so war der Glaube an das, was im Alten Testament über unsern Heiland geschrieben war, genügend, um das ewige Leben zu erlangen; aber im Alten Testament ist nichts weiter über Christus geoffenbart, als daß er der Messias ist, und einige andere Dinge, welche zu den fundamentalen Punkten gehören, die damit zusammenhängen; und daher genügen jene fundamentalen Punkte sowohl für die Seligkeit als für den Glauben. Und Joh. 6, 28, 29: » Da sagten sie zu ihm: Was sollen mir tun, daß wir die Werke Gottes schaffen? Jesus antwortete und sagte zu ihnen: Das ist das Werk Gottes, daß ihr glaubet an den, den er gesandt hat.« Der Punkt also, den man glauben muß, ist, daß Jesus Christus von Gott ausging, und der, welch er dies glaubt, schafft die Werke Gottes. Joh. 11, 26, 27: » Wer da lebt und glaubt an mich, wird nimmermehr sterben in Ewigkeit. Glaubst du das? Sie sagte zu ihm: Ja, Herr, ich glaube, daß du bist Christus, der Sohn Gottes, der in die Welt kommen soll.« Daraus folgt, daß der, welcher dies glaubt, nicht sterben wird. Joh. 20, 31: » Diese Dinge aber sind geschrieben, damit ihr glaubet, daß Jesus der Christus ist, der Sohn Gottes, und damit ihr durch den Glauben Leben habet in seinem Namen.« Daraus erhellt, daß dieser fundamentale Punkt alles ist, was für den Glauben zu unserer Seligkeit gefordert wird. 1. Joh. 4, 2: » Jeder Geist, der bekennet, daß Jesus Christus im Fleisch gekommen ist, ist aus Gott.« 1. Joh. 5, 1: » Jeder der glaubt, daß Jesus der Christus ist, ist aus Gott gezeugt«; und Vers 4: » Alles, was aus Gott gezeugt ist, überwindet die Welt, und dies ist der Sieg, der die Welt überwunden hat: unser Glaube«; und Vers 13: » Dieses habe ich euch, die ihr glaubet an den Namen des Sohnes Gottes, geschrieben, damit ihr wisset, daß ihr ewiges Leben habt.« Apostelgesch. 8, 36, 37: » Der Eunuch sagte: Siehe, hier ist Wasser; was hindert mich, mich taufen zu lassen? Und Philippus sagte zu ihm: Wenn du von ganzem Herzen glaubst, ist es gestattet. Er antwortete und sprach: Ich glaube, daß Jesus Christus der Sohn Gottes ist.« Dieser Punkt also war genügend, um einen Mann zur Taufe zuzulassen, das heißt zum Christentum. Und Apostelgesch. 16, 30: » Der Kerkermeister fiel mit Zittern dem Paulus und Silas zu Füßen und sagte: Ihr Herren, was muß ich tun, um selig zu werden? Sie sprachen: Glaube an den Herrn Jesum Christum, so wirst du und dein Haus selig.« Und die Predigt des heiligen Petrus am Pfingstfeste war nichts anderes als eine Erklärung, daß Jesus der Christus ist. Und als die, welche das hörten, ihn fragten: Was sollen wir tun? sagte er ihnen, Apostelgesch. 2, 38: » Tut Buße und lasse sich ein jeder taufen auf den Namen Jesu Christi zur Vergebung der Sünden.« Römer 10, 9: » Wenn du mit deinem Munde das Wort bekennest, daß Jesus der Herr, und in deinem Herzen glaubst, daß ihn Gott auferweckt hat von den Toten, so wirst du selig.« Diesen Stellen mag hinzugefügt werden, daß, wo immer unser Heiland den Glauben eines Menschen gutheißt, die geglaubte Sache (falls dieselbe aus dem Texte zu ersehen ist) immer einen der erwähnten fundamentalen Punkte oder etwas ihnen Gleichwertiges ist, wie der Glaube des Hauptmanns, Matth. 8, 8: » Sprich nur ein Wort, so wird mein Knecht gesund«, da er glaubte, daß Jesus allmächtig sei; der Glaube der Frau, die den Blutgang hatte, Matth.9, 21: » Möchte ich nur den Saum seines Kleides anrühren«, glaubend, daß er der Messias sei; der von den Blinden geforderte Glaube, Matth. 9, 28: » Glaubt ihr, daß ich euch solches tun kann?« Der Glaube des kanaanitischen Weibes, Matth. 15, 22, » daß er der Sohn Davids« sei, was ganz dasselbe bedeutet. Und so verhält es sich mit allen Stellen (keine ausgenommen), in denen unser Heiland den Glauben irgendeines Menschen rühmt. Da diese Stellen zu zahlreich sind, um hier alle angeführt zu werden, übergehe ich sie und empfehle die weitere Untersuchung demjenigen, der hiervon nicht befriedigt ist. So wie aber kein anderer Glaube erforderlich ist, so war auch keine andere Predigt nötig, denn die Propheten des Alten Testaments predigten keine andere, und Johannes der Täufer predigte nur die Herannahung des Himmelreiches, das heißt, des Reiches Christi. Dasselbe war der Auftrag der Apostel, Matth. 10, 7: » Gehet hin und predigt: Das Himmelreich ist herbeigekommen.« Und Paulus, der den Juden predigte (Apostelgesch. 18, 5), legte vor ihnen bloß Zeugnis ab, daß Jesus der Christus sei. Und die Heiden nannten die Christen nicht anders als bei diesem Namen, nämlich daß sie glaubten, Jesus sei ein König, und riefen aus, Apostelgesch. 17, 6: » Die Leute, welche das Reich aufwiegeln, sind jetzt auch hier, Jason hat sie ausgenommen; und alle diese handeln gegen des Kaisers Ordnung, indem sie einen andern König heißen, nämlich einen gewissen Jesus.« Und das war der Inhalt der Prophezeiungen, der Inhalt der Bekenntnisse derjenigen, die da glaubten, sowohl Menschen wie Teufel. Dies stand über seinem Kreuz geschrieben: Jesus von Nazareth, der Juden König. Dies war es, warum er eine Dornenkrone bekam, ein Zepter aus Rohr und einen Mann, der ihm sein Kreuz nachtrug, dies der Grund der Hosiannas und dies der Titel, kraft dessen der Heiland befahl, eines andern Mannes Gut zu nehmen und zu sagen: Der Herr bedarf ihrer, und kraft dieses Titels reinigte er den Tempel von den weltlichen Händlern, die dort ihre Waren feilboten. Auch glaubten die Apostel selbst nichts weiter, als daß Jesus der Messias war, und sie erkannten dies nicht völlig, denn sie verstanden, bis nach unseres Heilandes Auferstehung, unter dem Messias nur einen irdischen König. Ferner wird der Punkt, daß Christus der Messias ist, speziell an verschiedenen Stellen als fundamental hervorgehoben, und zwar durch eben dieses Wort oder durch ein gleichwertiges. Auf das Bekenntnis des Petrus, Matth. 16, 16: » Du bist Christus, des lebendigen Gottes Sohn«, antwortete, Vers 18, unser Heiland: » Auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen.« Dieser Punkt ist also die ganze Grundlage der Kirche Christi. Römer 15, 20 sagt Paulus: » Ich habe mich beflissen, das Evangelium zu predigen, wo Christi Name nicht bekannt war, auf daß ich nicht auf einen fremden Grund baute.« 1. Kor. 3,10 unterscheidet Paulus, nachdem er die Korinther wegen ihrer Sekten und ihrer sonderbaren Lehren und Fragen getadelt hatte, zwischen fundamentalen Punkten und Überbauten, indem er sagt: » Ich habe wie ein umsichtiger Baumeister den Grund gelegt und ein anderer baut darauf. Doch sehe jeder zu, wie er darauf baut, denn einen andern Grund kann keiner legen, als der da liegt, nämlich Jesus Christus.« Kolosser 2,6: » Wie ihr nun den Herrn Christus Jesus überkommen habt, so wandelt in ihm, eingewurzelt und auch aufgebaut in ihm und befestiget in dem Glauben

8. Nachdem ich gezeigt habe, daß dieser Satz, Jesus ist der Christus, der einzige fundamentale und notwendige Punkt des Glaubens ist, werde ich noch einige Stellen anführen, um zu zeigen, daß andere Punkte, obgleich sie wahr sein mögen, doch nicht so notwendig für den Glauben sind, daß ein Mensch nicht selig werden kann, wenn er sie auch nicht glaubt. Und zunächst, wenn ein Mensch nicht selig werden könnte, ohne daß er in seinem Herzen die Wahrheit aller der strittigen Punkte anerkennt, die jetzt bezüglich der Religion im Schwange sind, dann vermag ich nicht zu erkennen, wie ein Mensch überhaupt selig werden kann; so voll von Spitzfindigkeiten und seltsamen Kenntnissen muß ein großer Theologe sein! Warum muß man also meinen, daß unser Heiland, der (Matth. 11, 30) sagt, daß sein Joch sanft ist, eine Materie von dieser Schwierigkeit fordern sollte? Oder wie können kleine Kinder als gläubig hingestellt werden (Matth. 18, 6), oder wie konnte der bußfertige Übeltäter am Kreuz genügend unterrichtet sein, oder Paulus ein so vollkommener Christ gleich nach seiner Bekehrung werden? Und wenn auch mehr Gehorsam von demjenigen gefordert werden mag, dem die fundamentalen Punkte erklärt worden sind, als von dem, der sie nur oberflächlich kennt, so wird doch für unsere Seligkeit von dem einen Menschen nicht mehr Glauben gefordert als von dem andern. Denn wenn es wahr ist, daß » wer mit seinem Munde das Wort bekennet, daß Jesus der Herr ist und in seinem Herzen glaubet, daß ihn Gott auferweckt hat von den Toten, wird selig werden«, wie es Römer 10, 9 heißt, und daß »wer da glaubt, daß Jesus der Christus ist, der ist aus Gott geboren«, so ist der Glaube dieses Punktes genügend für die Seligkeit jedes Menschen, wer er auch sei, soweit es sich um religiösen Glauben handelt. Und da wir weiter sehen, daß der, welcher nicht glaubt, daß Jesus der Christus ist, nicht selig werden kann, was er auch sonst glauben mag, so folgt, daß für die Seligkeit eines Menschen nicht mehr nötig ist, wie für die eines andern, in Glaubenssachen.

9. Über diese fundamentalen Punkte gibt es wenig Streit unter den Christen, obgleich sie sonst unter sich in verschiedene Sekten geteilt sind. Die religiösen Streitigkeiten sind daher insgesamt über solche Punkte, die für die Seligkeit nicht notwendig sind, und einige von diesen Lehren sind durch menschliche Schlußfolgerung aus den fundamentalen Punkten abgeleitet worden. Zum Beispiel, Lehren wie über die Art und Weise der realen Präsenz, worin Glaubenssätze über die Allmacht und Gottheit Christi vermischt sind mit Lehrmeinungen des Aristoteles und der Peripatetiker über Substanz und Akzidenzien, Spezies und Hypostasis, und über das Beharren und die Wanderung der Eigenschaften von Ort zu Ort, Worte, die zum Teil sinnlos sind und dem Kauderwelsch der griechischen Sophisten angehören. Und diese Lehren werden ausdrücklich verdammt, Kolosser 2, 8, wo Paulus den Kolossern, nachdem er sie ermahnt hat, eingewurzelt und fest gegründet in Christus zu sein, diese weitere Warnung gibt: » Sehet zu, daß euch nicht jemand beraube mittels der Philosophie und leeren Truges nach menschlicher Überlieferung, nach den Elementen der Welt und nicht nach Christus.« Und solche Lehren, die aus derartigen Stellen der Schrift, die nicht das Fundament betreffen, aufgestellt werden, handeln über die Verkettung der Ursachen und über die Art der göttlichen Prädestination, und sie werden auch mit der Philosophie vermischt, als ob es den Menschen, die nicht wissen, in welcher Weise Gott sieht, hört oder spricht, möglich wäre, trotzdem die Art und Weise zu erkennen, wie Gott etwas beabsichtigt und prädestiniert. Ein Mensch sollte daher nicht durch die Vernunft irgendeinen Punkt prüfen oder mittels der Vernunft aus der Schrift irgendeine Folgerung über das Wesen des allmächtigen Gottes ziehen, denn dessen ist die Vernunft nicht fähig. Und deshalb gibt Paulus (Römer 12, 3) eine gute Regel: » Daß niemand sich anmaße, mehr zu verstehen, als was dem Verständnis entgegenkommt, sondern mit Besonnenheit auslege«, welches diejenigen nicht tun, die sich anmaßen, durch eigene Auslegung irgendeine Lehre aus der Schrift zu verstehen, die sich auf Dinge bezieht, die unbegreiflich sind. Und dieser ganze Streit über die Prädestination Gottes und den freien Willen des Menschen ist den Christen nicht etwa eigentümlich. Denn wir haben dicke Bände über diesen Gegenstand unter dem Namen Schicksal und Zufall, welcher zwischen den Epikureern und den Stoikern verhandelt wurde und folglich keine Sache des Glaubens, sondern der Philosophie ist, und so verhält es sich mit allen Fragen über jeden andern Punkt, ausgenommen die vorher genannten fundamentalen Punkte; und Gott nimmt einen Menschen an, wie er sich auch immer zu diesen Fragen stellt. Zur Zeit des Paulus war es eine Streitfrage, ob die Heidenchristen ungeniert von etwas essen dürften, wovon die Judenchristen nicht aßen, und der Jude verdammte den Heiden, wenn er davon aß, wozu Paulus, Römer 14, 3, sich also äußert: » Wer ißt, soll den nicht gering schätzen, der nicht ißt. Wer nicht ißt, soll nicht richten über den, welcher ißt; denn Gott hat ihn angenommen.« Und Vers 6, in der Frage betreffend die Heiligung der Feiertage, worüber die Heiden und die Juden verschiedener Meinung waren, sagt er zu ihnen: » Und wer den Tag heiligt, heiligt ihn dem Herrn, und wer ihn nicht heiligt, heiligt ihn nicht für den Herrn.« Und diejenigen, die über solche Fragen streiten und sich in Sekten spalten, sollen nicht angesehen werden als Eiferer für den Glauben, da ihr Streit nur von fleischlicher Art ist, welches durch Paulus, 1. Kor. 3, 4, bestätigt wird: » Wenn der eine sagt: ich bin von Paulus, der andere: ich bin von Apollos – seid ihr da nicht fleischlich?« Denn dies sind nicht Fragen des Glaubens, sondern des klügelnden Verstandes, worin nach fleischlicher Art die Menschen ihre Überlegenheit zu zeigen suchen; denn nichts anderes ist in Wahrheit ein Punkt des Glaubens, als daß Jesus der Christus ist, wie Paulus, 1. Kor. 2, 2, bezeugt: » Denn ich achtete keiner Kenntnis unter euch, außer von Jesus Christus und daß er gekreuzigt ist.« Und 1. Tim. 6, 20, 21: » O Timotheus, bewahre, was dir anvertraut ist und vermeide die verwerflichen und eitlen Geschwätze und die Antithesen der fälschlich so genannten Wissenschaft, zu der sich einige bekannt haben, um vom Glauben zu verirren.« 2. Tim. 2, 16: » Entschlage dich des eitlen und losen Geschwätzes usw.« Vers 17: » Dahin gehören auch Hymenäus und Philotus, die von der Wahrheit abgekommen sind und sagen, die Auferstehung sei schon vergangen.« Dadurch zeigt Paulus, daß das Aufwerfen von Fragen durch die menschliche Vernunft, obgleich man dabei von fundamentalen Punkten ausgeht, nicht nur nicht nötig, sondern höchst gefährlich für den Glauben eines Christen ist. Aus allen diesen Stellen ziehe ich nun im allgemeinen diese Schlußfolgerung, daß weder die Punkte, welche jetzt von den Christen der verschiedenen Sekten umstritten werden, noch irgendein anderer Punkt, der jemals zur Debatte stehen wird, für die Erlösung, als eine Sache des Glaubens, notwendig sind, sondern allein jene, die in dem Bekenntnis enthalten sind, daß Jesus der Christus ist. Wenn es sich um Gehorsam handelt, so kann ein Mensch natürlich verpflichtet sein, sich jenen Punkten nicht zu widersetzen.

10. Obgleich zur Erlangung der Seligkeit, wie bereits aus der Heiligen Schrift gezeigt worden ist, in Sachen des Glaubens nichts weiter erforderlich ist als der Glaube an jene vorher aufgeführten fundamentalen Artikel, so sind trotzdem noch andere Dinge nötig, und zwar in Sachen des Gehorsams. Denn wie es in weltlichen Reichen (bei der Vermeidung von Strafen, die der König auferlegen kann) nicht genügt, das Recht und den Titel des Königs anzuerkennen, ohne auch seinen Gesetzen zu gehorchen, so ist es auch nicht genügend, unsern Heiland Jesus Christus als himmlischen König anzuerkennen, worin der christliche Glaube besteht, wofern wir uns nicht auch bestreben, seinen Gesetzen zu gehorchen, welches die Gesetze des Himmelreiches sind, und darin besteht der christliche Gehorsam. Und da die Gesetze des Himmelreiches die Gesetze der Natur sind, wie Teil I Kapitel XVIII gezeigt worden ist, so ist nicht nur der Glaube, sondern auch das Halten des Naturgesetzes, das ist dessen, weswegen ein Mensch gerecht oder rechtschaffen genannt wird (in jenem Sinn, in dem die Gerechtigkeit nicht als die Abwesenheit aller Schuld, sondern als das Bestreben und der beständige Wille verstanden wird, das zu tun, was gerecht ist), also nicht nur der Glaube, sondern auch diese Gerechtigkeit, die man nach ihrer Wirkung auch Buße und zuweilen Werke nennt, ist notwendig zur Seligkeit. So daß Glaube und Gerechtigkeit beide zur Seligkeit mitwirken, und bei der verschiedenen Auffassung dieses Wortes Rechtfertigung kann man mit Recht sagen, daß beide zusammen uns rechtfertigen, und wenn eins von beiden fehlt, kann man mit Recht behaupten, daß wir verdammt sind. Denn nicht nur der, welcher einem Könige widerstrebt, weil er dessen Titel anzweifelt, sondern auch der, der dies in der Zügellosigkeit seiner Leidenschaften tut, verdient Strafe. Und wenn Glauben und Werke voneinander getrennt werden, wird nicht nur der Glaube ohne Werke ein toter Glaube genannt, sondern auch die Werke ohne Glauben sind tote Werke. Und darum sagt Jakobus (Kapitel 2,17): » So auch der Glaube, wenn er nicht Werke hat, ist er tot für sich selbst«; und Vers 26: » Denn gleich wie der Leib ohne Geist tot ist, so ist auch der Glaube ohne Werke tot.« Und Paulus nennt Hebr. 6, 1 die Werke ohne Glauben tote Werke, wenn er sagt: » Wir wollen nicht abermals das Fundament legen mit Buße von toten Werken .« Und unter diesen toten Werken ist nicht der Gehorsam und die Gerechtigkeit des inwendigen Menschen zu verstehen, sondern das opus operatum oder das äußerliche Tun, welches aus der Furcht vor Strafe oder aus eitler Ruhmsucht oder dem Wunsche nach Ehre vor den Menschen hervorgeht, und dies kann vom Glauben getrennt sein und mag in keiner Weise zur Rechtfertigung eines Menschen führen. Und aus diesem Grunde schließt Paulus, Römer 4, die Rechtschaffenheit als Anteil an der Rechtfertigung eines Sünders von dem Gesetz aus. Denn nach dem Gesetz Moses, welches sich auf das Tun der Menschen bezieht und fordert, daß sie frei seien von Schuld, sind alle Menschen der ewigen Verdammnis unterworfen, und darum wird kein Mensch durch seine Werke gerechtfertigt, sondern allein durch den Glauben. Aber wenn die Werke angesehen werden als das Bestreben, sie auszuführen, das heißt, wenn der Wille für die Tat genommen wird, oder die innere Rechtschaffenheit für die äußere, dann tragen die Werke zur Seligkeit bei. Und dann tritt das ein, was Jakobus sagt, Kapitel 2, 24: » So sehet ihr, daß ein Mensch aus Werken gerechtfertigt wird und nicht aus Glauben allein.« Und beide werden für die Erlangung der Seligkeit vereinigt, wie bei Markus 1,15: » Tut Buße und glaubet an das Evangelium.« Und Lukas 18, 18, als ein gewisser Oberst den Heiland fragte, was er tun solle, um das ewige Leben zu erwerben, schlug dieser ihm vor, die Gebote zu halten, und als darauf der Obere sagte, daß er die gehalten hätte von Jugend auf, empfahl er ihm den Glauben: » Verkaufe alles, was du hast, und folge mir nach«; und Joh. 3, 36: » Der an den Sohn glaubt, hat ewiges Leben; der dem Sohn nicht gehorcht, wird kein Leben sehen.« Hier verbindet er offenbar Gehorsam und Glauben miteinander. Und Römer 1, 17: »Der Gerechte wird durch den Glauben leben«; nicht jeder, sondernder Gerechte. » Denn auch die Teufel glauben und zittern.« Aber obgleich Glauben und Gerechtigkeit (unter Gerechtigkeit immer zu verstehen nicht frei von Schuld, sondern die guten Absichten des Gemüts habend, die von Gott Rechtschaffenheit genannt werden, der den Willen für die Tat nimmt), also obgleich beide zusammen uns rechtfertigen, so müssen in dem Akt der Rechtfertigung doch beide getrennt gedacht werden. Denn man denkt sich, daß die Gerechtigkeit einen Menschen nicht rechtfertigt, weil sie ihn freispricht, sondern weil sie ihn als gerecht benennt und ihn in den Stand oder Beruf eines Erlösten einsetzt, wofern er Glauben haben wird. Der Glaube aber rechtfertigt einen Menschen, das ist, spricht ihn los, weil durch ihn ein gerechter Mensch seiner ungerechten Handlungen entledigt wird und sie ihm vergeben werden. Und auf diese Weise werden die Stellen des Paulus und des Jakobus, daß der Glaube allein rechtfertigt und daß ein Mensch nicht gerechtfertigt wird allein durch den Glauben, miteinander in Einklang gebracht, und wird gezeigt, wie Glaube und Buße zur Erlösung zusammenwirken.

11. Nachdem wir diese Dinge betrachtet haben, wird es ganz klar sein, daß unter der souveränen Macht eines christlichen Staates niemand Gefahr läuft, wegen schlichten Gehorsams gegen menschliche Gesetze verdammt zu werden; denn da der Herrscher das Christentum erlaubt, wird niemand genötigt, jenen Glauben aufzugeben, der für die Erlösung genügt, das heißt die fundamentalen Punkte. Und was andere Punkte anbelangt, von denen wir gesehen haben, daß sie nicht zur Seligkeit notwendig sind, so tun wir, wenn wir den Gesetzen gehorchen, nicht allein, was uns erlaubt ist, sondern was uns geboten ist durch das Naturgesetz, welches zugleich das Sittengesetz ist, das unser Heiland selbst gelehrt hat. Und ein Teil dieses Gehorsams muß zu unserer Erlösung mitwirken.

12. Und obgleich es wahr ist, daß das, was ein Mensch gegen sein Gewissen tut, Sünde ist, so ist doch der Gehorsam in diesen Fällen weder Sünde noch gegen das Gewissen. Denn da das Gewissen nichts anderes ist, als eines Menschen feste Ansicht und Meinung, so ist, wenn er einmal dies Recht des Urteilens einem andern übertragen hat, das, was man ihm befehlen wird, nicht weniger seine Meinung als die Meinung jenes andern, so daß, beim Gehorchen der Gesetze, ein Mensch immer nach seinem eigenen Gewissen handelt, allerdings nicht nach seinem privaten Gewissen. Und was ein Mann gegen sein privates Gewissen tut, ist dann eine Sünde, wenn die Gesetze ihm die Wahl gelassen haben, und niemals sonst. Und ferner, was ein Mann immer tun möge, nicht nur in dem Glauben, daß es schlecht sei, sondern zweifelnd, ob es schlecht oder gut sei, ist schlecht, wenn er vor dem Gesetze es unterlassen durfte.

13. Es ist bewiesen worden, daß bei Meinungsverschiedenheiten ein Mann seine Ansichten der Autorität des Gemeinwesens unterwerfen muß; auch wird dies bestätigt durch die Erfahrung aller derjenigen, die es sonst leugnen. Denn wer ist derjenige, der in seiner Meinung von einem andern abweicht und sich selbst im Rechte und den andern im Unrechte glaubt, der es nicht für vernünftig halten würde, falls er derselben Ansicht ist, die der ganze Staat billigt, daß der andere auch seine Ansicht dem Staate unterwerfe? Oder der nicht befriedigt sein würde, wenn nicht jener eine Mann, oder einige Männer, sondern alle Geistlichen einer ganzen Nation oder wenigstens eine Versammlung derjenigen, deren Ansicht er billigt, die Macht haben sollten, über alle Religionsstreitigkeiten zu entscheiden? Oder wer ist derjenige, der nicht befriedigt sein würde, seine Meinungen entweder dem Papste oder einem allgemeinen Konzil, oder einem Provinzialkonzil, oder einem Presbyterium seiner eigenen Nation zu unterwerfen? Und doch unterwirft er sich in allen diesen Fällen keiner größeren als einer menschlichen Autorität. Auch kann man nicht sagen, daß ein Mann sich der Heiligen Schrift unterwirft, falls er sich nicht dem einen oder andern Ausleger der Schrift unterwirft, oder wozu würde überhaupt ein Kirchenregiment eingesetzt sein, wenn die Heilige Schrift selbst das Amt eines Richters in Glaubensstreitigkeiten ausüben könnte? Aber die Wahrheit – gewonnen durch fortwährende Erfahrung – ist offenbar, daß die Menschen nicht nur Gewissensfreiheit, sondern Aktionsfreiheit suchen; auch nicht das allein, sondern die weitere Freiheit, andere zu ihren Meinungen zu bereden, ja noch mehr als dies: denn jeder wünscht, daß die herrschende Gewalt keine anderen Meinungen dulden möge, als diejenigen, die er selber hegt.

14. Die Schwierigkeit also, in einem christlichen Gemeinwesen sowohl Gott wie den Menschen zu gehorchen, ist in Wirklichkeit keine. Die ganze Schwierigkeit besteht darin, ob derjenige, der den christlichen Glauben angenommen hat und der sich vorher der Autorität eines Ungläubigen unterworfen hatte, dadurch seinen Gehorsam in Sachen der Religion erfüllt hat oder nicht. In diesem Fall scheint es vernunftgemäß, anzunehmen, daß, da alle Verträge des Gehorsams eingegangen werden, um eines Menschen Leben zu erhalten, und, wenn nun ein Mann willig ist, sein Leben aufzugeben eher als sich den Befehlen eines Ungläubigen (in Sachen der Religion) zu fügen, daß in einem so schwierigen Fall er genügend seinen Gehorsam erfüllt hat. Denn kein Vertrag bindet weiter als zu wollen, und wenn ein Mann sich nicht entschließen kann, eine gerechte Pflicht zu erfüllen, selbst wenn er deswegen eines augenblicklichen Todes sicher ist, so kann man noch viel weniger erwarten, daß er dasjenige tun sollte, was ihm, wie er fest glaubt, die ewige Verdammnis bringen wird. – Und so viel hinsichtlich der Gewissensbedenken, welche über den Gehorsam gegen menschliche Gesetze bei denen entstehen können, die sich das Gesetz Gottes selbst auslegen. Es bleibt übrig, dieselben Bedenken bei denjenigen zu entfernen, die ihre Streitigkeiten andern unterbreiten, und zwar solchen, die nicht durch die herrschende Gewalt dazu berufen sind. Dies soll in dem folgenden Kapitel geschehen.

Kapitel VII.
Daß Untertanen nicht verpflichtet sind, dem Urteil irgendeiner Autorität in Religionsstreitigkeiten zu folgen, die nicht abhängig ist von der souveränen Gewalt.

1. Betrachtung der Frage, welches im Reiche Christi die obrigkeitlichen Personen sind. 2. Die Frage erläutert durch Beispiele aus dem Konflikt zwischen Moses und Aaron und zwischen Moses und Korah. 3. Bei den Juden war die weltliche und geistliche Macht in einer und derselben Hand. 4. Die zwölf Fürsten Israels und die zwölf Apostel – eine Parallele. 5. Die Parallele der siebzig Ältesten und der siebzig Jünger. 6. Die Hierarchie der Kirche bestand zur Zeit des Heilandes aus den Zwölf und den Siebzig. 7. Warum Christus zu den Opfern keine Priester bestimmte, wie es Moses tat. 8. Die Hierarchie der Kirche bestand zu der Apostel Zeiten. Apostel, Bischöfe und Priester. 9. Das Predigen des Evangeliums war keine Nötigung, sondern Überredung. 10. Exkommunikation. Die Souveräne sind unmittelbar kirchliche Herrscher unter Christus. 11. Daß niemand ein Recht hat, unter dem Vorwande der Religion dem Staate ungehorsam zu sein. Gott spricht zu den Menschen durch seine Stellvertreter.

 

1. In dem vorhergehenden Kapitel sind jene Schwierigkeiten beseitigt worden, die sich unserm Gehorsam gegen menschliche Autorität entgegenstellen, und die aus einer irrtümlichen Auffassung des Titels und der Gesetze unseres Heilandes entstehen; in dem erstgenannten, nämlich seinem Titel, besteht unser Glaube, in den letztgenannten unsere Gerechtigkeit. Nun können diejenigen, welche bezüglich seines Titels und seiner Gesetze nicht untereinander uneinig sind, doch hinsichtlich der obrigkeitlichen Personen seines Reiches und hinsichtlich der Macht, die er diesen gegeben hat, verschiedener Meinung sein. Und dies ist der Grund, weshalb viele Christen ihren Fürsten den Gehorsam verweigert haben, indem sie behaupten, daß Christus nicht ihnen, sondern andern diese Beamtung übertragen habe. Wie zum Beispiel einige sagen: dem Papst ganz allgemein; einige: einer aristokratischen Synode; einige: einer demokratischen Synode in jedem einzelnen Gemeinwesen; und da die obrigkeitlichen Personen Christi diejenigen sind, durch die er spricht, so entsteht die Frage, ob er zu uns spricht durch den Papst oder durch Versammlungen von Bischöfen und Predigern, oder durch diejenigen, welche in jedem Gemeinwesen die regierende Gewalt haben.

2. Diese Streitfrage war die Ursache jener beiden Meutereien gegen Moses in der Wüste. Die erste ging aus von Aaron und seiner Schwester Miriam, die sich anmaßten, Moses zu tadeln, weil er eine äthiopische Frau geheiratet hatte. Und den Gegenstand der Frage zwischen sich und Moses drückten sie in diesen Worten aus (4. Mose 12, 2): » Hat denn der Herr bloß durch Moses geredet? Hat er nicht auch durch uns geredet? Und der Herr vernahm dies usw.«, und er bestrafte die Empörung der Miriam, während er Aaron, der Reue zeigte, verzieh. Und dies ist der Fall aller derjenigen, welche die Priesterschaft gegen die Souveränität aufwiegeln. Die zweite Meuterei war die von Korah, Dathan und Abiram, die mit zweihundertundfünfzig Hauptleuten (angesehenen Männern) sich gegen Moses und gegen Aaron zusammenrotteten. Der Gegenstand dieses Streites war, ob Gott nicht mit dem Volke wäre, ebenso wie mit Moses, und ob nicht jedermann ebenso heilig wäre wie er. Denn so drückten sie sich aus (4. Mose 16, 3): » Ihr maßet euch zuviel an, denn die ganze Gemeinde, alle miteinander sind heilig und der Herr ist unter ihnen; warum erhebt ihr euch über die Gemeinde des Herrn?« Und dies ist der Fall derjenigen, die ihr privates Gewissen auf den Thron setzen und sich vereinigen, um die religiöse Regierung aus den Händen dessen oder derjenigen zu nehmen, welche die herrschende Gewalt im Staate haben. Wieviel Gefallen Gott daran fand, mag man aus der schauerlichen Strafe erkennen, die Korah und seine Mitschuldigen empfingen.

3. In der Regierung des Moses also gab es keine Macht, weder eine weltliche noch eine geistliche, die nicht von ihm selbst ausging. Auch in dem israelitischen Staate unter den Königen war keine irdische Macht vorhanden, wodurch jene Könige zu irgend etwas gezwungen werden konnten oder wodurch irgendein Untertan die Erlaubnis hatte, sich ihnen in irgendeiner Sache zu widersetzen. Denn obgleich die Propheten, infolge höherer Sendung, sie oft ermahnten und bedrohten, so hatten sie doch keine Macht über sie. Also war bei den Juden die geistliche und weltliche Macht immer in derselben Hand.

4. Unser Heiland Christus, der sowohl der rechtmäßige König der Juden im besonderen war, wie er der König des Himmelreiches im allgemeinen ist, befolgte, als er obrigkeitliche Personen berief, das Beispiel des Moses. Nach der Zahl der Kinder Jakobs nahm Moses auf Gottes Befehl (4. Mose 1, 4) zwölf Männer, die ihm bei der Musterung des Volkes zur Seite stehen sollten. Und diese zwölf werden, Vers 44, genannt » die Fürsten Israels, zwölf Männer, je einer für den zu ihm gehörenden Stamm«, welche auch (4. Mose 7, 2) » die Oberhäupter der einzelnen Stämme, die Stammesfürsten, die Vorsteher der Gemusterten« genannt werden. Und diese waren, jeder von ihnen, Gleiche untereinander. In ähnlicher Weise nahm auch unser Heiland zwölf Apostel zu sich, welche in der Autorität ihm zunächst stehen sollten, und er sagt von diesen (Matth. 19, 28): » Ihr, die ihr mir folgtet, ihr werdet in der neuen Welt, wenn des Menschen Sohn sitzt auf dem Thron seiner Herrlichkeit, ebenfalls auf zwölf Thronen sitzen und richten die zwölf Stämme Israels.« Und die Gleichheit der zwölf Apostel untereinander betreffend, sagt der Heiland (Matth. 20, 25): » Ihr wisset, daß die Herrscher der Heiden Gewalt über sie haben usw.«; Vers 26: » Nicht also soll es bei euch sein, sondern wer unter euch groß werden will, der soll euer Diener sein«; und Matth. 23, 11: » Der größte unter euch soll euer Diener sein.« Und kurz vorher, Vers 8: » Ihr aber sollt euch nicht Rabbi nennen lassen, denn einer ist euer Meister, ihr aber seid alle Brüder.« Und Apostelgesch. 1, bei der Wahl des Matthias zum Apostel, nahm sich, obgleich Petrus als Wortführer diente, niemand das Vorrecht der Erwählung, sondern die Wahl wurde durch das Los entschieden.

5. Ferner, Moses erhielt von Gott den Befehl (4. Mose 11, 16): » Rufe mir siebzig Mann aus den Vornehmen der Israeliten zusammen, von denen du weißt, daß sie die Vornehmsten unter dem Volk und Aufseher über dasselbe sind; die bringe mit dir zum Offenbarungszelt usw.« Und Moses handelte, Vers 24, dementsprechend. Und diese wurden erwählt, um Moses die Last der Regierung tragen zu helfen, wie aus Vers 17 desselben Kapitels hervorgeht. Und wie die zwölf Stammesfürsten der Zahl der Kinder Jakobs entsprachen, so waren die siebzig Ältesten entsprechend der Zahl der Personen, die mit Jakob nach Ägypten zogen. In ähnlicher Weise erwählte unser Heiland in seinem Himmelreich, der Kirche, siebzig Personen aus der ganzen Zahl derer, die an ihn glaubten, welche ausdrücklich die Siebzig genannt wurden und denen er die Macht gab, das Evangelium zu predigen und zu taufen.

6. Also zur Zeit des Heilandes bestand die Hierarchie der Kirche, außer ihm als Oberhaupt, aus den zwölf Aposteln, die unter sich gleichstanden, aber, wie die zwölf Oberhäupter der Stämme, über andere gesetzt waren, und aus den siebzig Jüngern, von denen ein jeder das Recht hatte, zu taufen und zu lehren und mitzuwirken an der Regierung der ganzen Herde.

7. Und da in dem von Moses eingerichteten Staat nicht nur ein jeweiliger Hoherpriester vorhanden war, sondern auch eine Folge und eine Rangordnung von Priestern, so mag gefragt werden, weshalb unser Heiland nicht eben dasselbe einrichtete. Die Antwort darauf lautet, daß das Hohepriesteramt, soweit die Vollmacht desselben in Betracht kommt, an die Person Christi gebunden war, da er der Christus war, das heißt, der König. Ebenso war auch Moses der Inhaber dieses Amtes, in dem Aaron nur die dienende Rolle zukam. Denn trotzdem Aaron der Hohepriester war, kam doch Moses die Obliegenheit zu, ihn zu weihen (2. Mose 29, 1). Alle Werkzeuge des Opfers und andere heilige Dinge wurden von Moses verordnet; in Summa: das ganze levitische Gesetz wurde von Gott dem Moses in die Hand gegeben, und Moses war für Aaron ein Gott, und Aaron war der Mund des Moses. Und was den ausübenden Teil (des Hohepriesteramts) in Christi Reich betrifft, so konnte kein Hoherpriester eingesetzt werden außer ihm, denn da unser Heiland selbst das Opfer war, wer anders als er selbst konnte das Opfer bringen? Und um jenes Opfer für immer nachher zu feiern, übertrug der Heiland das Priesteramt denen, die er zu Leitern seiner Kirche bestimmt hatte.

8. Nach der Himmelfahrt unseres Heilandes zerstreuten sich die Apostel, um das Evangelium auszubreiten, und sie wählten beständig, wenn sie eine Anzahl Männer in einer Stadt oder einer Gegend bekehrt hatten, unter diesen die aus, welche sie am passendsten hielten, um sie in Sachen des Verkehrs und des Lebens nach Christi Gesetz zu unterrichten und ihnen das Geheimnis des im Fleisch gekommenen Christus zu erklären, das heißt, ihnen eingehend das Amt des Messias auseinanderzusetzen. Und von diesen Ältesten wurden einige den andern untergeordnet, wie es die Apostel, die sie ordinierten, für passend hielten. So gab Paulus dem Titus die Macht, Älteste in Kreta zu ernennen und Dinge, die unrecht waren, richtigzustellen. Titus war also ein Ältester und ernannte Älteste (Tit. 1, 5): » Um deswillen habe ich dich in Kreta zurückgelassen, daß du, was noch übrig ist, vollends richtig machest und in jeder Stadt Älteste bestellest, wie ich dich angewiesen habe «; der hier gebrauchte Ausdruck ist ϰαταρτήρηϛ, das heißt bestellen, wodurch klar wird, daß zu der Apostel Zeiten ein Ältester die Autorität hatte, einen anderen zu ernennen und anzuleiten. Denn 1. Tim. 5,19 wird Timotheus, selbst ein Ältester, zum Richter gemacht über Anklagen gegen andere Älteste. Und Apostelgesch. 14, 23 wird von den Aposteln gesagt, daß sie Älteste ernannten für alle Gemeinden der Städte, in denen sie gepredigt hatten. Und obgleich das betreffende Wort hier χειροτονήσαντεϛ; lautet, so bezeichnet es doch keine Wahl durch Aufheben der Hände, sondern einfach und rundweg Ernennung. Denn da die gewöhnliche Wahl obrigkeitlicher Personen bei den Griechen, die alle entweder volkstümlich oder oligarchisch regiert wurden, durch Aufheben der Hand vollführt wurde, so brauchte man jenes Wort kurz für eine Wahl oder für eine Ernennung, wie auch immer solche vollzogen wurde. So bestand also in der ersten Kirche die Kirchenregierung aus Aposteln, Ältesten, welche andere Älteste regierten, und aus Ältesten, die nicht regierten, sondern deren Amt es war zu predigen, die Sakramente auszuteilen, Gebete und Danksagungen im Namen des Volkes darzubringen. Aber in jener Zeit gab es keinen Unterschied zwischen den Namen Bischof und Ältester. Doch unmittelbar nach der Apostel Zeiten wurde das Wort Bischof gebraucht, um einen Ältesten zu bezeichnen, der die Regierung über Älteste hatte, und andere Älteste wurden Priester genannt, welches Wort dieselbe Bedeutung hat wie Ältester. Und so hat die bischöfliche Regierung ein göttliches Vorbild in den zwölf Oberhäuptern und siebzig Ältesten Israels, in den zwölf Aposteln und siebzig Jüngern unseres Heilandes, in den regierenden Ältesten und nichtregierenden Ältesten zur Zeit der Apostel.

9. Und so viel von den obrigkeitlichen Personen über Christi Gemeinde in der ursprünglichen Kirche. Denn das Amt eines Predigers oder einer Predigerin sollte von der Herde abhängig und derselben dienstbar sein in jenen Dingen, die zu ihrer weltlichen Tätigkeit gehörten. Das nächste, was wir betrachten müssen, ist die Macht, die unser Heiland ihnen gab, entweder über diejenigen, welche sie bekehrt hatten, oder diejenigen, welche sie bekehren wollten. Und diese letzteren betreffend, welche noch außerhalb der Kirche standen, war die Macht, die unser Heiland seinen Aposteln gab, nicht größer als ihnen zu predigen, daß Jesus der Christus sei; dies in allen Punkten zu erklären, die das Himmelreich betreffen, und sie zu überreden, des Heilandes Lehre anzunehmen; unter keinen Umständen aber irgendeinen Menschen zu zwingen, sich ihnen zu unterwerfen. Denn da die Gesetze des Himmelreichs, wie Teil I, Kap. XVIII Abschnitt 10 gezeigt worden ist, nur dem Gewissen auferlegt werden und dieses dem Zwange und der Nötigung nicht unterworfen ist, so war es dem Stile des Königs im Himmel nicht entsprechend, die Menschen zu nötigen, ihm ihre Handlungen zu unterwerfen, sondern nur sie zu beraten; noch war es ihm, der lehrte, daß die Summe seines Gesetzes die Liebe sei, gemäß, irgendwelche Pflicht durch die Furcht vor weltlichen Strafen von uns zu erpressen. Und deshalb, da die Mächtigen in der Welt, welche andere mit Gewalt unterworfen halten, in der Schrift den Namen Jäger führen, nennt unser Heiland diejenigen, die er berief, um dadurch, daß sie ihre Leidenschaften überwinden, die Welt an ihn zu ziehen, Fischer; daher sagt er zu Petrus und Andreas (Matth. 4, 19): » Folget mir nach, ich will euch zu Menschenfischern machen«; und Lukas 10, 3: » Siehe, ich sende euch wie Lämmer mitten unter Wölfe.« Und es war zwecklos, ihnen das Recht des Zwingens zu geben, ohne solches mit größerer Macht zu stärken als der von Lämmern unter Wölfen. Ja, Matthäus 10, wo unser Heiland seine zwölf Apostel beauftragt hinauszugehen und die Völker zum Glauben zu bekehren, gibt er ihnen nicht die Macht, Zwang anzuwenden und zu strafen, sondern sagt nur (Vers 14,15): » Und wo man euch nicht aufnimmt und nicht auf euer Wort hört, da gehet hinaus aus dem Hause oder aus der Stadt und schüttelt den Staub von euren Füßen. Wahrlich ich sage euch: es wird dem Lande Sodom und Gomorra erträglicher gehen am Tage des Gerichts als dieser Stadt.« Daraus geht hervor, daß alles, was die Apostel kraft ihrer Autorität tun konnten, nichts weiter war, als den Verkehr mit jenen abzubrechen und ihre Strafe dem allmächtigen Gotte am Tage des Gerichts zu überlassen. Ebenso geben die Vergleichungen des Himmelreichs mit dem Senfkorn (Matth. 13, 3) und mit dem Sauerteig (Matth. 13, 33) uns zu verstehen, daß das Wachstum desselben durch die innere Arbeit des gepredigten Gotteswortes und nicht durch Gesetz und Zwang zustande gebracht werden soll von denjenigen, die es predigen. Ja, unser Heiland (Joh. 18, 36) sagt selber, daß sein Reich nicht von dieser Welt ist; und folglich empfangen seine obrigkeitlichen Personen keine Autorität von ihm, die Menschen in dieser Welt zu strafen. Und deshalb auch sagt Matth. 26, 52 unser Heiland, als Petrus das Schwert zu seiner Verteidigung gezogen hatte: » Stecke dein Schwert in die Scheide, denn alle die zum Schwert greifen, sollen durchs Schwert umkommen« und Vers 54: » Wie sollten sich aber dann die Schriften erfüllen, die sagen, daß es so kommen muß?«, wo er aus der Schrift zeigt, daß Christi Reich nicht durch das Schwert verteidigt werden sollte.

10. Was aber die Autorität der Apostel und Bischöfe über diejenigen angeht, welche schon bekehrt waren und sich in der Kirche befanden, so soll diese als größer gelten denn über die außerhalb Befindlichen. Einige nämlich haben gesagt (Bellarmin, Lib. de Rom. Pont. cap. 29): » Obgleich Christi Gesetz keinen Fürsten seiner Herrschaft entkleidet, und Paulus mit Recht an den Kaiser appellierte, als die Könige Ungläubige waren und außerhalb der Kirche standen, so wurden sie doch, sobald sie Christen wurden und aus freiem Willen die Gesetze des Evangeliums annahmen – gerade wie die Schafe dem Hirten und wie die Glieder dem Haupte – dem Prälaten der kirchlichen Hierarchie untertan.« Dieses ist – ob es nun wahr ist oder nicht – in jenem Lichte zu betrachten, das uns aus der Heiligen Schrift über die Macht des Heilandes und seiner Apostel über die, welche sie bekehrt hatten, bekannt ist. Aber wie der Heiland in seinen obrigkeitlichen Personen, den Zwölf und den Siebzig, das Gemeinwesen der Juden nachahmte, so tat er es auch in der Kirchenstrafe, die in der Exkommunikation bestand. Bei den Juden aber schloß die Kirche die exkommunizierte Person aus der Gemeinde aus, was sie kraft ihrer weltlichen Macht tun konnte; doch unser Heiland und seine Apostel, die keine solche Macht in Anspruch nahmen, konnten der exkommunizierten Person nicht untersagen, an irgendeinem Orte oder in irgendeiner Versammlung zu erscheinen, wohin zu kommen ihnen von dem Fürsten oder Herrscher des Ortes erlaubt war. Denn das hätte bedeutet, den Herrscher seiner Autorität entkleiden. Und daher war die Exkommunikation einer Person, die einer weltlichen Macht untertänig war, nur eine Erklärung der exkommunizierenden Kirche, daß die so exkommunizierte Person noch als ungläubig zu betrachten sei, daß sie aber nicht durch die Autorität der Kirche aus irgendeiner Gesellschaft zu vertreiben sei, der sie sonst rechtmäßig angehören durfte. Und dies sagt unser Heiland darüber (Matth. 18, 17): » Hört er auf die Gemeinde nicht, so sei er dir wie ein Heide und ein Zöllner.« So ist also die ganze Wirkung bei der Exkommunikation eines christlichen Fürsten nicht größer, als daß er oder die, welche ihn so exkommunizieren, sich selbst aus seinen Grenzen entfernen und verbannen. Auch können sie daraufhin keinen seiner Untertanen des Gehorsams gegen ihn entbinden, denn das wäre nichts anderes als ihn seines Landes berauben, was sie, als Strafe dafür, daß er außerhalb der Kirche steht, nicht tun dürfen. Es wird zugestanden von denen, die diesen Einwand machen und ist im vorhergehenden Abschnitt bewiesen worden, daß unser Heiland seinen Aposteln keine Vollmacht gab, sich als Richter aufzuwerfen. Und daher kann in keinem Falle die herrschende Gewalt eines Gemeinwesens einer kirchlichen Autorität unterworfen sein, außer derjenigen Christi selbst. Und obgleich er (der Fürst) auch über das Himmelreich belehrt worden ist und sich demselben, auf die Überredungen kirchlicher Personen hin, angeschlossen hat, so ist er doch deshalb nicht ihrer Regierung und Leitung unterworfen. Denn wenn es infolge ihrer Autorität und nicht ihrer Überredung gewesen wäre, daß er jenes Joch auf sich genommen hätte, dann könnte er es kraft derselben Autorität auch abwerfen. Das aber ist unerlaubt. Denn wenn auch alle Kirchen der Welt den christlichen Glauben aufgeben sollten, so wäre das doch für irgendein Mitglied der Kirche kein genügender Grund, dasselbe zu tun. Es ist mithin klar, daß diejenigen, welche die herrschende Gewalt haben, unmittelbare Leiter der Kirche sind, unter Christus, und daß alle andern ihnen untergeordnet sind. Wenn dem nicht so wäre, sondern die Könige bei Todesstrafe dies gebieten könnten, die Priester unter Androhung der ewigen Verdammnis jenes, dann würde es unmöglich, daß Frieden und Religion sich miteinander vertrügen.

11. Also gibt es keinen gerechten Grund für irgend jemand, seinen Gehorsam dem souveränen Staate zu kündigen unter dem Vorwande, daß Christus einen kirchlichen Staat über denselben gesetzt habe. Und obgleich die Könige kein ausübendes Priesteramt sich anmaßen (wie sie könnten, wenn es ihnen gefiele), so sind sie doch nicht so sehr bloß Laien, daß sie keine priesterliche Gerichtsbarkeit haben könnten. Da nun – um dieses Kapitel zu schließen – in unsern Tagen Gott zu keinem Menschen spricht dadurch, wie dieser sich privatim die Heilige Schrift auslegt, auch nicht dadurch, wie irgendeine höhere Macht sie auslegt, oder eine Macht, die nicht von der herrschenden Gewalt eines jeden Staates abhängig ist, so ergibt sich, daß er durch seine Vizegötter oder seine Stellvertreter hier auf Erden spricht, das heißt also, durch die regierenden Fürsten oder solche, die, wie sie, souveräne Gewalt besitzen.

Kapitel VIII.
Über die Ursachen der Rebellion.

1. Dinge, die zur Empörung geneigt machen: Unzufriedenheit, Scheingründe und Hoffnung auf Erfolg. 2. Die Unzufriedenheit, die zum Aufstande geneigt macht, besteht zum Teil aus Furcht vor Mangel oder vor Strafe. 3. Zum Teil aus Ehrgeiz. 4. Sechs Arten der Vorwände zur Empörung. 5. Der erste Scheingrund, daß die Menschen nichts gegen ihr Gewissen tun sollen, widerlegt. 6. Der zweite, daß die Herrscher ihren eigenen Gesetzen unterworfen seien, widerlegt. 7. Der dritte, daß die Souveränität teilbar sei, widerlegt. 8. Der vierte, daß die Untertanen ein von dem Machtbereich des Herrschers unterschiedenes Eigentum hätten, widerlegt. 9. Der fünfte, daß das Volk eine von dem Herrscher unterschiedene Person sei, widerlegt. 10. Der sechste, daß Tyrannenmord erlaubt sei, widerlegt. 11. Vier Arten der Hoffnung auf Erfolg bei einer Empörung. 12. Zwei Dinge sind dem Anstifter eines Aufstandes unerläßlich: große Beredsamkeit und wenig Weisheit. 13. Daß die Urheber einer Empörung notwendig Leute sein müssen, die wenig Weisheit besitzen. 14. Daß dieselben notwendigerweise beredt sind. 15. In welcher Weise beide Elemente zu ihren gemeinsamen Wirkungen beitragen.

 

1. Bis hierher über die Gründe, warum, und die Art und Weise, wie die Menschen Staaten gemacht haben. In diesem Kapitel werde ich kurz zeigen, durch welche Ursachen und in welcher Weise sie wieder zerstört werden; doch ist es nicht meine Absicht, über die Auflösung eines Staates durch Invasionen von außen zu sprechen, was gleichsam der gewaltsame Tod desselben ist. Ich werde nur sprechen über Aufruhr, der auch der Tod des Gemeinwesens ist, aber ähnlich jenem Tode, den ein Mensch durch Siechtum und Schwindsucht erleidet. Um nun Menschen zum Aufruhr geneigt zu machen, wirken drei Dinge zusammen. Erstens Unzufriedenheit; denn solange es einem Menschen wohlgeht und er glaubt, daß die bestehende Regierung ihm nicht im Wege ist und sein Fortkommen nicht hindert, ist es unmöglich, daß er die Änderung derselben wünschen sollte. Zweitens Vorwand des Rechts; denn wenn ein Mann auch unzufrieden ist, er aber nach seiner eigenen Meinung keine gerechte Ursache hat, die bestehende Regierung zu befehden und sich derselben zu widersetzen und keinen Vorwand, seinen Widerstand zu rechtfertigen und sich nach Hilfe umzusehen, wird er niemals seine Unzufriedenheit sich merken lassen. Drittens Hoffnung auf Erfolg; denn es wäre Wahnsinn, etwas zu unternehmen ohne Hoffnung, wenn man weiß, daß das Mißlingen mit dem Tode eines Hochverräters gebüßt werden muß. Ohne diese drei Dinge: Unzufriedenheit, Scheingrund und Hoffnung, kommt keine Empörung zustande, und wenn sie alle drei beisammen sind, dann ist nichts weiter nötig als ein zuverlässiger Mann, der die Fahne aufpflanzt und die Trompete bläst.

2. Und was die Unzufriedenheit betrifft, so gibt es zwei Arten: denn sie wird bewirkt entweder durch vorhandene oder erwartete körperliche Leiden, oder durch eine Störung des Gemüts (und dies ist die allgemeine Einteilung in Lust und Schmerz, Teil I, Kapitel VII Abschnitt 9). Das Vorhandensein körperlicher Schmerzen disponiert nicht zum Aufruhr, aber die Furcht davor tut es. Zum Beispiel, wenn eine große Menge oder ein Haufe Volks in einem Verbrechen zusammengewirkt hat, das mit dem Tode bestraft wird, dann vereinigen sie sich und ergreifen, aus Furcht vor der Todesstrafe, die Waffen, um sich zu verteidigen. Ebenso disponieren zum Aufruhr Furcht vor Mangel oder, wenn der Mangel bereits da ist, Furcht vor Verhaftung und Einkerkerung. Und daher haben große Steuereintreibungen, obgleich das Recht der Steuer unbestritten war, große Aufstände verursacht. So in Heinrichs VII. Zeit die Aufstände der Walliser in Cornwallis, die sich weigerten, eine Hilfssteuer zu zahlen und unter der Anführung von Lord Audley dem Könige die Schlacht auf Blackheath lieferten, und der Aufstand der Nordleute zur Zeit desselben Königs, die, weil eine vom Parlament bewilligte Steuer eingefordert wurde, den Grafen von Northumberland in seinem Hause ermordeten.

3. Drittens, die andere Art der Unzufriedenheit, die das Gemüt derjenigen stört, die sonst in Bequemlichkeit leben, ohne Furcht vor Mangel oder Gefahr von Gewalttat, entspringt nur aus einem Gefühl ihres Mangels an jener Macht und an jener Ehre, die, wie sie glauben, ihnen gebührt. Denn alle Freude und aller Kummer des Gemüts besteht (wie Teil I, Kapitel IX Abschnitt 21 gesagt worden ist) in dem Kampf um den Vorrang mit jenen, mit denen man sich selbst vergleicht, und solche Menschen müssen es notwendig übelnehmen und sich beleidigt fühlen durch einen Zustand, in dem sie jenen an Ehre nachgesetzt werden, denen sie sich an Tugend und an Fähigkeit zu regieren überlegen dünken. Und daher denken sie, daß sie nur als Sklaven angesehen werden. Da nämlich Freiheit und Knechtschaft nicht nebeneinander bestehen können, so ist die Freiheit im Staate nichts anderes als Regierung und Herrschaft, und da diese sich nicht teilen läßt, muß sie als gemeinsam angesehen werden, und das kann nur in einem Volksstaat oder in einer Demokratie geschehen. Und Aristoteles bemerkt treffend (im 6. Buch, Kapitel 2 der Politik): » Der Grund oder die Absicht eines demokratischen Staates ist die Freiheit«; und dies führt er weiter aus, indem er sagt: » Die Menschen behaupten gewöhnlich, daß niemand der Freiheit teilhaftig werden kann, außer in einem volkstümlichen Gemeinwesen.« Wer also in einem monarchischen Staate, wo die herrschende Gewalt absolut an einen Mann geknüpft ist, Freiheit beansprucht, beansprucht (wenn man den Ausdruck ganz streng verstehen will) entweder, daß er seinerseits daran komme, die Souveränität zu haben, oder daß er Kollege dessen werde, der sie hat, oder auch, daß die Monarchie in eine Demokratie umgewandelt werde. Wenn man aber die Freiheit (unter Entschuldigung jenes ungeschickten Ausdrucks) den Absichten dessen gemäß auslegt, der sie beansprucht, dann beansprucht er dadurch nichts weiter, als daß der Herrscher Notiz nehme von seinen Fähigkeiten und Verdiensten und ihm eine entsprechende Stellung und Beschäftigung in der Staatsregierung anweise, eher als andern, die weniger Verdienste haben. Und was der eine beansprucht, das beansprucht auch der andere, und jeder hält sein eigenes Verdienst für das größte. Unter allen aber, die solche Ehren für sich in Anspruch nehmen, können nur wenige beschäftigt werden, wofern es nicht in einer Demokratie ist. Die übrigen müssen daher unzufrieden sein. Und so viel über den ersten Gegenstand, der zur Empörung geneigt macht, nämlich Unzufriedenheit, die in Furcht und Ehrgeiz besteht.

4. Der zweite Gegenstand, der zum Aufruhr verleitet, ist der Vorwand des Rechts. Und dieser Fall tritt ein, wenn die Menschen der Meinung sind oder vorgeben, der Meinung zu sein, daß sie in gewissen Fällen dem oder denen gesetzlich Widerstand leisten dürfen, der die herrschende Gewalt hat, oder ihm oder ihnen die Mittel nehmen dürfen, jene Gewalt auszuüben. Und es gibt sechs besondere Arten dieser Vorwände. Einer ist dieser, wenn der Befehl ihrem Gewissen zuwiderläuft und sie glauben, daß es für einen Untertan unerlaubt ist, auf Befehl der herrschenden Gewalt eine Tat zu tun, die er in seinem eigenen Gewissen nicht für erlaubt hält, oder eine Handlung zu unterlassen, deren Unterlassung, wie er glaubt, unerlaubt ist. Der zweite ist dieser, wenn der Befehl gegen die Gesetze ist, und sie die herrschende Gewalt für ebenso verpflichtet halten, ihren eigenen Gesetzen zu gehorchen, wie die Untertanen es sind, und daß, wenn der Herrscher nicht seine Pflicht erfüllt, sie sich seiner Gewalt widersetzen dürfen. Der dritte ist, wenn sie Befehle von irgendeiner Person oder irgendwelchen Personen empfangen und einen Gegenbefehl von anderen, und diese Autorität für gleichwertig halten, als ob die herrschende Gewalt geteilt wäre. Der vierte, wenn ihnen befohlen wird, ihre Personen oder ihr Geld für den öffentlichen Dienst beizusteuern, und sie glauben, an diesen ein Eigentum zu besitzen, welches von der Oberhoheit der herrschenden Gewalt verschieden ist, und daß sie deshalb nicht verpflichtet seien, ihre Güter und Personen weiter zur Verfügung zu stellen, als jeder einzelne für schicklich hält. Der fünfte, wenn die Befehle dem Volke schädlich scheinen und sie glauben, ein jeder von ihnen, daß die Meinung und der Sinn des Volkes sich mit seiner eigenen und derjenigen, die ihm beipflichten, deckt, indem man unter Volk irgendeine Menge versteht, die sich zu derselben Partei bekennt. Der sechste, wenn die Befehle grausam sind und sie denjenigen, der etwas Grausames gebietet, für einen Tyrannen halten, und glauben, daß die Ermordung eines Tyrannen nicht nur erlaubt, sondern sogar lobenswert sei.

5. Und diese Ansichten werden behauptet in den Büchern der Dogmatiker, und manche dieser Ansichten werden von öffentlichen Lehrstühlen vorgetragen, aber trotzdem sind sie ganz unvereinbar mit dem Frieden und der Regierung und sind den notwendigen und erweisbaren Regeln derselben entgegengesetzt. Die erste Ansicht betreffend, nämlich daß ein Mensch mit Recht irgend etwas tun oder unterlassen dürfe, was gegen sein Gewissen ist, woher alle Zwistigkeiten in der Religion und im Kirchenregiment rühren, so ist in den beiden letzten Kapiteln klar gezeigt worden, daß diese Meinung irrtümlich ist. Denn diese beiden Kapitel widmen sich gänzlich der Aufgabe, zu zeigen, daß die christliche Religion nicht nur nicht verbietet, sondern ebenso gebietet, daß in jedem Staat jeder Untertan in allen Dingen nach seinem besten Vermögen den Befehlen dessen oder derjenigen gehorchen soll, der die herrschende Gewalt hat, und daß ein Mann, wenn er dies tut, seinem eigenen Gewissen und Urteil entsprechend handelt, da er ja in allen Streitfragen sein Urteil in die Hände der herrschenden Gewalt niedergelegt hat, und daß dieser Irrtum hervorgeht aus der Unkenntnis dessen, was und durch wen der allmächtige Gott spricht.

6. Was die zweite Meinung betrifft, nämlich die, daß der Herrscher in ebensolcher Weise verpflichtet ist, seinen eigenen Gesetzen zu gehorchen wie die Untertanen, so ist das Gegenteil davon Teil II, Kapitel I Abschnitt 7-12 gezeigt worden, wo sich ergeben hat, daß man sich der herrschenden Gewalt nicht widersetzen darf, daß sie das Schwert des Krieges sowohl als das der Gerechtigkeit trägt, daß sie das Recht hat, alle Streitfragen zu entscheiden, sowohl die richterlichen wie die bei der Beratung sich ergebenden, daß es ihr zusteht, alle bürgerlichen Gesetze zu machen, daß sie obrigkeitliche Personen und Staatsminister ernennt und daß ihr allgemeine Straflosigkeit innewohnt. Wie kann man also sagen, daß der Herrscher oder die Herrschenden den Gesetzen unterworfen sind, die sie nach Belieben abschaffen oder auch brechen können ohne Furcht vor Strafe? Und dieser Irrtum scheint davon herzurühren, daß die Menschen gewöhnlich nicht recht verstehen, was das Wort Gesetz bedeutet und Gesetz und Vertrag verwechseln, als ob beide dieselbe Sache bezeichneten. Das Gesetz enthält einen Befehl, aber der Vertrag ist nur ein Versprechen. Und nicht jeder Befehl ist ein Gesetz, sondern nur (Teil I, Kapitel XIII Abschnitt 6), wenn der Befehl der Grund ist, weshalb wir die befohlene Handlung tun. Und nur dann ist der Grund unserer Handlungen in dem Befehl, wenn die Unterlassung deshalb verderblich ist, weil die Handlung befohlen wurde, nicht weil sie an sich verderblich war, und das Entgegengesetzte des Befehls zu tun wäre überhaupt nicht verderblich oder nachteilig, wenn derjenige, welcher befiehlt, nicht das Recht hätte, denjenigen zu bestrafen, der so zuwider handelt. Nun kann man dem oder denen, die über alle Bestrafungen verfügen, nicht gebieten, daß sie bestraft werden, wenn sie ungehorsam sind, und folglich kann kein Befehl für sie Gesetz sein. Es ist daher ein Irrtum, zu glauben, daß die Gewalt, welche dem Wesen nach die ganze Gewalt des Staates ist, und die, wer sie auch immer innehat, gewöhnlich die höchste oder herrschende genannt wird, irgendeinem Gesetze, außer dem des allmächtigen Gottes, unterworfen sei.

7. Die dritte Meinung, daß die herrschende Gewalt geteilt werden könne, ist nicht weniger ein Irrtum als die vorhergehende, wie Teil II, Kapitel I Abschnitt 15 bewiesen worden ist. Und wenn es Gemeinwesen gäbe, in denen die Rechte der Herrschaft geteilt wären, so müßten wir mit Bodin, De re publica, Buch II, Kapitel 1 gestehen, daß solche mit Unrecht Gemeinwesen genannt werden und nichts anderes sind, als Zerrbilder eines Gemeinwesens. Denn wenn ein Teil die Macht haben würde, Gesetze für alle zu machen, so würden sie durch ihre Gesetze, nach Belieben, den andern verbieten, Krieg oder Frieden zu machen, Steuern aufzulegen, oder Lehnstreue oder Huldigung ohne ihre Erlaubnis zu leisten; und die, welche das Recht hätten, Frieden zu schließen und Krieg anzufangen und die Miliz zu befehligen, würden es verbieten, andere Gesetze zu machen außer solchen, die sie haben wollen. Und obgleich Monarchien lange dauern, in denen die Souveränität, dem Anscheine nach, so geteilt ist, weil eben die Monarchie an sich eine dauerhafte Art der Staatsform ist, so sind doch Monarchen dadurch verschiedene Male ihres Landes verlustig gegangen. Die Wahrheit ist aber, daß das Recht der Souveränität derart ist, daß der oder die, welche es haben, keinen Teil davon weggeben und den Rest behalten können, wenn sie es auch wollten. Wie zum Beispiel, nehmen wir an, das Volk in Rom hätte die absolute Souveränität über den römischen Staat gehabt und hätte für denselben eine Ratsversammlung unter dem Namen Senat gewählt und diesem die höchste gesetzgebende Gewalt verliehen, trotzdem aber sich selbst, direkt und ausdrücklich, das ganze Recht und den Titel der Souveränität vorbehalten (ein Fall, der sich leicht ereignen kann bei denen, welche nicht die untrennbare Verbindung zwischen herrschender Gewalt und gesetzgebender Gewalt erkennen) – ich behaupte, diese Verleihung des Volkes an den Senat ist nichtig, und die gesetzgebende Gewalt bleibt dem Volke. Denn der Senat, in der Erkenntnis, daß es der Wille und die Absicht des Volkes ist, die Souveränität zu behalten, kann das nicht als verliehen betrachten, was an sich widersprechend und nur durch Irrtum weggegeben ist. Denn (Teil I, Kapitel XIII Abschnitt 9) bei Versprechungen, die einen Widerspruch enthalten, geht das, was direkt versprochen ist, demjenigen voran, was durch Schlußfolgerung abgeleitet ihm zuwider ist, weil das, was aus einer Sache folgt, nicht immer beobachtet wird wie die Sache selbst. Der Irrtum über die gemischte Staatsform ist entsprungen aus dem Mangel an Verständnis dafür, was jenes Wort politischer Körper bedeutet und daß es nicht die Eintracht, sondern die Vereinigung vieler bezeichnet. Und obgleich in den Urkunden über untergeordnete Körperschaften eine Körperschaft als eine juristische Person bestimmt wird, so ist der gleiche Charakter doch nicht am Körper des Staates oder der Stadtgemeinde bemerkt worden, und keiner jener unzähligen Schriftsteller über Politik hat so etwas wie diese Einheit wahrgenommen.

8. Die vierte Meinung, nämlich daß die Untertanen ihr Mein, Dein und Sein an Eigentum, nicht allein kraft der herrschenden Gewalt über sie alle, gesondert voneinander, besitzen, sondern gegen den Herrscher selbst, wodurch sie sich herausnehmen könnten, nichts oder nur so viel, wie ihnen gefällt, zum öffentlichen Wohle beizutragen: diese Meinung ist bereits widerlegt worden durch den Beweis, daß die Souveränität absolut ist, und eingehender Teil II, Kapitel V Abschnitt 2; sie entsteht daraus, daß die Menschen sich nicht gehörig klarmachen, daß vor der Einsetzung einer herrschenden Gewalt das Mein und Dein kein Eigentum war, sondern Gemeinbesitz, also ein Zustand vorhanden war, wo jedermann ein Recht auf alle Dinge hatte und mit jedem andern Mann auf Kriegsfuß lebte.

9. Die fünfte Meinung, daß das Volk ein von ihm oder denjenigen verschiedener Körper sei, welche die Souveränität über sie haben, ist ein bereits Teil II, Kapitel II Abschnitt 11 widerlegter Irrtum, wo gezeigt wird, daß, wenn man sagt, das Volk steht auf, dies nur von jenen besonderen Leuten und nicht von der ganzen Nation zu verstehen ist. Und wenn das Volk irgend etwas in anderer Weise als durch die Stimme der herrschenden Gewalt fordert, ist dies nicht die Forderung des Volkes, sondern nur die jener Leute, welche für ihre eigenen Personen fordern; und dieser Irrtum entsteht aus dem Doppelsinne des Wortes Volk.

10. Schließlich, die Meinung, daß der Tyrannenmord erlaubt sei, indem man unter einem Tyrannen jeden Mann versteht, der das Recht der Souveränität hat, ist nicht minder falsch und verderblich für die menschliche Gesellschaft, als sie häufig in den Schriften jener Moralphilosophen vorkommt: Senekas und anderer, die so großes Ansehen bei uns genießen. Denn wenn ein Mann das Recht der Souveränität hat, kann er rechtlich nicht bestraft werden, wie bereits öfter gezeigt worden ist, und noch viel weniger abgesetzt oder hingerichtet werden. Und wie strafbar er auch immer sein möge, so ist doch die Bestrafung ungerecht ohne vorangehendes richterliches Urteil, und ein richterliches Urteil ungerecht ohne die Macht der Gerichtsbarkeit, welche ein Untertan über den Souverän nicht besitzt. Diese Lehre aber hat ihren Ursprung in den Schulen Griechenlands und bei jenen, welche im römischen Staat über Rechtsfragen schrieben, wo nicht nur der Name eines Tyrannen, sondern auch der eines Königs verhaßt war.

11. Zu der Unzufriedenheit und den Scheingründen des Rechts, wodurch ein Mann willig gemacht wird zur Empörung, muß an dritter Stelle die Hoffnung auf Erfolg kommen, und diese setzt sich aus vier Stücken zusammen: 1. Die Unzufriedenen müssen untereinander im Einvernehmen sein; 2. sie müssen in genügender Zahl vorhanden sein; 3. sie müssen Waffen haben; 4. sie müssen einen Führer haben. Diese vier Dinge müssen beieinander sein, um einen rebellierenden Körper zu schaffen, und das Einvernehmen ist gleichsam dessen Leben, die Zahl dessen Glieder, die Waffen seine Stärke, und das Oberhaupt der eine Wille, wodurch sie zu einem und demselben Unternehmen geführt werden.

12. Die Urheber einer Empörung, das heißt jene Menschen, welche die Neigung, sich zu empören, in andern erzeugen, müssen notwendig diese drei Eigenschaften in sich vereinigen: 1. Selbst unzufrieden sein; 2. Leute von mittelmäßigem Urteil und geringer Befähigung sein; 3. gewandt im Reden oder gute Redner sein. Und woher die Unzufriedenheit kommen kann, ist bereits gezeigt worden. Aber die zweite und dritte Eigenschaft betreffend, muß ich nun zunächst zeigen, daß sie nebeneinander vorkommen können, denn es scheint ein Widerspruch, einem und demselben Manne geringe Urteilskraft und große Beredsamkeit, oder machtvolle Redekunst, wie man auch sagt, zuzuschreiben, und dann muß gezeigt werden, in welcher Weise diese Zusammenwirken, um andere Leute zur Empörung zu treiben.

13. Es wird von Sallust berichtet, daß Kattlina, welcher der Anstifter der größten Empörung war, die Rom je gesehen hat, eloquentiae satis, sapientiae parum besaß, das heißt genügende Beredsamkeit, aber wenig Weisheit. Und vielleicht wird dies von Kattlina gesagt, weil er Kattlina war, aber es ist Tatsache, daß er als Anstifter der Empörung diese Eigenschaften hatte. Denn die Vereinigung dieser beiden Eigenschaften machte ihn nicht zu einem Kattlina, sondern zu einem Aufrührer. Und da hieraus zu entnehmen ist, wie Mangel an Weisheit und große Beredsamkeit nebeneinander bestehen können, müssen wir betrachten, was wir Weisheit und was wir Beredsamkeit nennen. Und so werde ich wieder an einige Sachen erinnern, welche bereits Teil I, Kapitel V und VI gesagt worden sind. Es ist klar, daß die Weisheit in Kenntnissen besteht. Run gibt es zweierlei Arten des Wissens; die eine Art ist die Erinnerung an die Dinge, die wir durch unsere Sinne wahrgenommen haben, und an die Eindrücke, die sie auf uns gemacht haben. Und dieses Wissen nennt man Erfahrung, und die Weisheit, welche sie in uns bewirkt, ist jene Fähigkeit, aus der Gegenwart zu erkennen, was vergangen ist und was kommen wird, und dies nennen die Menschen Klugheit. Da dem so ist, ist es ohne weiteres klar, daß der Anstifter einer Empörung, wer er auch sein möge, keine Klugheit besitzen kann. Denn wenn er nachdenkt und seine Erfahrung richtig anwendet, den Erfolg derjenigen betreffend, welche die Anstifter und Urheber eines Aufstandes waren, entweder in diesem oder einem andern Staate, wird er finden, daß zwanzig für einen, der dadurch emporgestiegen ist, ein schimpfliches Ende genommen haben. Die andere Art des Wissens ist die Erinnerung von Namen und Benennungen der Dinge und wie jedes Ding heißt, was im gewöhnlichen gesellschaftlichen Verkehr eine Erinnerung an Übereinkünfte und Verständigungen ist, welche die Menschen unter sich darüber geschaffen haben, wie sie sich gegenseitig verstehen wollen. Und diese Art des Wissens nennt man im allgemeinen Wissenschaft und die Folgerungen daraus Wahrheit. Aber wenn die Menschen nicht erinnern, wie die Dinge durch allgemeine Übereinkunft genannt werden, sondern sie entweder mißverstehen oder falsch benennen oder nur zufälligerweise richtig benennen, so sagt man nicht von ihnen, daß sie Wissenschaft besitzen, sondern Meinungen, und die Folgerungen daraus sind unsicher und größtenteils irrtümlich. Die Wissenschaft nun im besonderen, aus der die wahren und augenscheinlichen Folgerungen fließen von dem, was recht und unrecht ist, was dem Sein und Wohlsein des Menschengeschlechts nützlich und schädlich ist, nennen die Lateiner sapientia und wir mit dem allgemeinen Namen »Weisheit«. Denn im allgemeinen wird nicht der, welcher Geschicklichkeit in der Geometrie oder anderen spekulativen Wissenschaften besitzt, ein weiser Mann genannt, sondern nur der, der das versteht, was für das Wohl und die Negierung des Volkes ersprießlich ist. Daß nun die Urheber einer Empörung in diesem Sinne nicht weise sein können, ist hinreichend bewiesen, denn es ist bereits gezeigt worden, daß kein Grund zur Empörung richtig oder gerecht sein kann. Und daher müssen die Urheber einer Empörung unwissend sein in Sachen des Staatsrechts, das heißt also unweise. Es folgt also, daß sie zu denen gehören, welche die Dinge nicht bei ihrem richtigen, durch allgemeine Übereinkunft bestimmten Namen nennen, sondern recht und unrecht, gut und böse, je nachdem ihre Leidenschaften es ihnen eingeben, oder nach der Autorität derjenigen, die sie verehren, wie Aristoteles, Cicero, Seneka und anderer von ähnlichem Ansehen, welche die Wörter Recht und Unrecht angewandt haben, wie ihre Leidenschaften es ihnen eingaben, oder auch sich nach der Autorität anderer gerichtet haben, wie wir uns nach ihnen richten. Erforderlich ist also, daß der Urheber einer Empörung das für recht hält, was unrecht ist, und für nutzbringend, was verderblich ist, daß folglich sapientiae parum , wenig Weisheit, in ihm sei.

14. Die Beredsamkeit ist nichts anderes als die Macht, Glauben zu gewinnen für das, was wir sagen. Und zu dem Zwecke müssen wir Hilfe von den Leidenschaften der Zuhörer haben. Die Wahrheit zu lehren und zu beweisen erfordert aber lange Auseinandersetzungen und große Aufmerksamkeit, und das ist den Zuhörern unbequem. Deshalb müssen die, welche nicht Wahrheit, sondern Glauben suchen, einen anderen Weg gehen: nämlich nicht nur das, was sie glauben machen wollen, von etwas bereits Geglaubtem ableiten, sondern auch durch Übertreibungen und Absprechungen etwas gut und schlecht, recht und unrecht machen, größer und kleiner erscheinen lassen, je nachdem es ihren Zwecken dienlich ist. Und so groß ist die Macht der Beredsamkeit, daß häufig ein Mann dadurch in den Glauben versetzt wird, er sehe deutlich Kummer und Nachteile für sich voraus, obgleich das nicht der Fall ist, und in Wut und Entrüstung gerät ohne andere Beweggründe als die Worte und die Leidenschaften des Sprechers. Dies zusammengehalten mit der Aufgabe, die der Anstifter einer Empörung zu erfüllen hat, nämlich die Menschen glauben zu machen, daß ihre Empörung gerecht, ihre Unzufriedenheit begründet ist durch große Ungerechtigkeiten und daß ihre Hoffnungen auf Erfolg die besten sind, was braucht es weiter, um zu zeigen, daß niemand Anstifter einer Empörung sein kann, der nicht ein gewandter und eindrucksvoller Redner ist und dabei (wie schon gesagt) ein Mensch von geringer Weisheit. Denn die Fähigkeit, eindrucksvoll zu sprechen, besteht in der erworbenen Geschicklichkeit, leidenschaftliche Ausdrücke aneinanderzureihen und sie auf die gegenwärtigen Leidenschaften der Hörer anzuwenden.

15. Da also Beredsamkeit und Mangel an Besonnenheit zusammenwirken, um einen Aufstand anzuzetteln, so mag man fragen, welche besondere Rolle beide dabei spielen. Die Töchter des Pelias, Königs von Thessalien, welche wünschten, ihrem alten, abgelebten Vater die Frische seiner Jugend wiederzugeben, hackten ihn auf den Rat Medeas in Stücke und kochten diese dann, ich weiß nicht mit welchen Kräutern zusammen, in einem Kessel, konnten ihn aber nicht wieder ins Leben zurückbringen. Ebenso geht es, wenn Beredsamkeit mit Mangel an Urteil zusammentrifft: Mangel an Urteil, gleich den Töchtern des Pelias, willigt ein auf Anraten der Beredsamkeit, die der Zauberkunst der Medea entspricht, daß das Gemeinwesen in Stücke geschlagen werde, unter dem Vorwande oder in der Hoffnung, es neu zu schaffen, wozu sie aber dann, wenn die Dinge in Flammen stehen, nicht imstande sind.

Kapitel IX.
Aber die Pflicht derer, die souveräne Gewalt besitzen.

1. Salus populi, das Gesetz für die Herrscher. 2. Daß die Herrscher diejenige Religion einführen sollten, die sie für die beste halten. 3. Daß das Verbot unnatürlicher Geschlechtsverbindungen, gemeinsamen Gebrauches der Frauen, der Vielmännerei und der Ehen innerhalb der Grade von Blutsverwandtschaft Gesetz der Natur ist. 4. Daß es eine vom Naturgesetz geforderte Pflicht des Herrschers ist, den Menschen so viel Freiheit, als ohne Schaden für die Allgemeinheit angeht, 311 lassen, Mittel für Handel und Arbeit anzuweisen und überflüssige Ausgaben zu verbieten. 5. Das Mein und Dein den Untertanen, gesondert voneinander, zuzuweisen und die Lasten des Staates nach den Ausgaben der Leute zu verteilen, ist ferner eine durch das Naturgesetz gebotene Pflicht des Herrschers. 6. Für den inneren Frieden des Gemeinwesens ist eine außerordentliche Gewalt nötig, um über die Mißbräuche der Beamten zu wachen. 7. Die Unterdrückung der Volkstümlichkeit jener, die an der bestehenden Regierung etwas auszusetzen haben, ist notwendig, um Aufstände zu verhüten. 8. Die Unterweisung der Jugend in wahrer Moral und Politik ist nötig, um die Untertanen in Frieden zu erhalten. 9. Die Vermeidung unnötiger Kriege ist eine notwendige Pflicht des Herrschers zur Verteidigung des Gemeinwesens.

 

1. Bis jetzt habe ich gezeigt, wie ein politischer Körper entsteht und wie er zerstört werden kann; hier nun muß ich etwas sagen über die Erhaltung desselben, habe aber nicht die Absicht, auf die Einzelheiten der Regierungskunst einzugehen, sondern will nur die allgemeinen Hauptpunkte nennen, worin solche Kunst anzuwenden ist und worin die Pflicht dessen oder derjenigen besteht, welche die herrschende Gewalt besitzen. Denn die Obliegenheit eines Souveräns besteht in guter Regierung des Volkes; und obgleich die Taten der herrschenden Gewalt kein Unrecht gegen die Untertanen sind, die denselben durch ihre stillschweigende Einwilligung zugestimmt haben, so sind dieselben doch, wenn sie die allgemeine Tendenz haben, dem Volke zu schaden, Übertretungen des Naturgesetzes und des göttlichen Gesetzes; und folglich ist die entgegengesetzte Handlungsweise Pflicht der Herrscher, und in diesem Sinne nach ihrem äußersten Vermögen tätig zu sein, also alles zu vermeiden, was das Volk schädigen kann, fordert der allmächtige Gott von ihnen bei Strafe der ewigen Verdammnis. Und wie die Kunst und die Pflicht des Herrschers ihm solche Handlungsweise vorschreiben, so auch sein Vorteil. Denn der Zweck der Kunst ist Nutzen, und zum Vorteil der Untertanen regieren ist nichts anderes, als zum Vorteil des Herrschers regieren, wie Teil II, Kapitel V Abschnitt 11 gezeigt worden ist. Und diese drei Dinge, 1. das Gesetz für die, welche die herrschende Gewalt haben; 2. ihre Pflichten; 3. ihr Nutzen: sind ein und dasselbe und werden ausgedrückt durch das Wort Salus populi suprema lex. Hierunter muß nicht die bloße Erhaltung des Lebens der Untertanen verstanden werden, sondern ihre Wohlfahrt und ihr Bestes im allgemeinen. Also ist dies das allgemeine Gesetz für die Herrscher: daß sie nach ihrer äußersten Möglichkeit bestrebt sein sollen, das Beste des Volkes zu fördern.

2. Und da das ewige Wohl dem zeitlichen vorzuziehen ist, so ist es klar, daß diejenigen, welche die herrschende Gewalt ausüben, durch das Naturgesetz verpflichtet sind, die Verbreitung aller solcher Lehren und Vorschriften und die Ausübung aller solcher Handlungen zu fördern, die sie in ihrem Gewissen für den richtigen Weg dazu halten. Denn wenn sie dies nicht tun, so kann man nicht in Wahrheit von ihnen sagen, daß sie sich nach äußerstem Vermögen bemüht haben.

3. Das zeitliche Wohl des Volkes nun besteht aus folgenden vier Teilen: 1. Menge; 2. Bequemlichkeit des Lebens; 3. Ruhe im Innern; 4. Verteidigung nach außen. Was die Volksmenge betrifft, so ist es die Pflicht derjenigen, welche die herrschende Gewalt haben, das Volk zu vermehren, da sie ja die Leiter der Menschheit unter dem allmächtigen Gott sind, der, nachdem er einen Mann und eine Frau geschaffen hatte, erklärte, daß es sein Wille sei, daß sie sich vervielfältigen und mehren sollten. Und da dies durch Verordnungen über Geschlechtsverbindungen geschieht, so sind die Herrscher durch das Naturgesetz verpflichtet, solche Verordnungen zu erlassen, als darauf abzielen, das Menschengeschlecht zu vermehren. Und daraus folgt, daß diejenigen, welche die souveräne Autorität haben, gegen das Naturgesetz handeln, wenn sie nicht geschlechtliche Verbindungen verbieten, die wider die Natur sind, nicht den ungeschiedenen Gebrauch der Frauen verbieten; nicht verbieten, daß eine Frau viele Männer hat, und nicht das Heiraten innerhalb gewisser Grade der Verwandtschaft und Verschwägerung untersagen. Denn obgleich es nicht augenscheinlich ist, daß ein Privatmann, der nur nach dem Gesetz der natürlichen Vernunft lebt, das Naturgesetz bricht, wenn er eine der aufgezählten Handlungen begeht, so ist es doch offenbar einleuchtend, daß, so schädlich wie sie sind für die Vervollkommnung des Menschengeschlechts, jene Mißbräuche nicht zu verbieten wider die natürliche Vernunft bei demjenigen ist, der die Vervollkommnung irgendeines Teils der Menschheit in seine Hand genommen hat.

4. Die Annehmlichkeit des Lebens besteht in Freiheit und Wohlstand. Unter Freiheit verstehe ich, daß keinem Menschen irgend etwas unnötigerweise gesetzlich verboten sei, was ihm nach dem Naturgesetz erlaubt war, das heißt, daß die natürliche Freiheit nicht eingeschränkt werde, außer wenn es für das Wohl des Gemeinwesens nötig ist, und daß wohlmeinende Männer nicht in die Schlingen des Gesetzes fallen, wie in einen Fallstrick, ehe sie sich dessen versehen. Zu dieser Freiheit gehört auch, daß ein Mann leicht von einem Ort zum andern gelangen kann, daß er nicht eingekerkert und nicht aufgehalten werde durch unwegsame Straßen und durch den Mangel an Mitteln zum Befördern der nötigen Sachen. Und was den Volkswohlstand betrifft, so besteht er aus drei Stücken: wohlgeordnetem Handelsverkehr, Arbeitsgelegenheit und Verbot des überflüssigen Verbrauches von Nahrungsmitteln und Hausrat. Alle diejenigen also, welche die souveräne Gewalt besitzen und die Negierung des Volkes auf sich genommen haben, sind nach dem Naturgesetz verpflichtet, Verfügungen zu erlassen, um die berührten Übelstände abzustellen, denn es ist dem Naturgesetz zuwider, unnötigerweise, sei es aus eigenem Belieben die Menschen zu versklaven oder sie so zu binden, daß sie sich nicht ohne Gefahr bewegen können; oder zu dulden, daß die, deren Erhaltung zu unserm Wohle geschieht, etwa entbehren, was für sie vonnöten ist, durch unsere Vernachlässigung.

5. Zur Aufrechterhaltung des Friedens im Innern sind so viele Sachen in Erwägung zu ziehen und so viele Anordnungen zu treffen, als es verschiedene Ursachen gibt, die zum Aufruhr Zusammenwirken Und zunächst ist es nötig, jedem Untertan sein Eigentum und seine bestimmten Güter und Ländereien zuzuweisen, damit er seine eigene Betriebsamkeit entfalten und den Segen derselben genießen kann; denn ohne diese Maßregel würden die Menschen sich untereinander entzweien, wie die Hirten Abrahams und Lots, und jeder würde in die Rechte des andern eingreifen und sich soviel als möglich von dem gemeinsamen Vorteil aneignen, was zu Zank und Aufruhr führen würde. Zweitens, die Lasten und Ausgaben des Gemeinwesens verhältnismäßig zu verteilen. Nun gibt es ein Verhältnismäßig nach eines Mannes Fähigkeit und ein Verhältnismäßig nach den Vorteilen, die er vom Staate genießt, und dies letztere Verhältnis ist es, welches dem Naturgesetz entspricht. Denn da die Lasten des Gemeinwesens der Preis sind, den wir für den Nutzen desselben zahlen, so sollten die Lasten danach bemessen werden. Und es ist kein Grund vorhanden, wenn zwei Personen, welche gleichmäßig durch die Vorteile des Staates ihre Ruhe und Freiheit genießen und so durch ihren Fleiß ihren Lebensunterhalt gewinnen, wovon der eine spart und zurücklegt, während der andere alles ausgibt, was er einnimmt, warum sie rächt gleichmäßig zu den gemeinsamen Ausgaben beitragen sollten. Daher scheint dies die gerechteste Weise, die Lasten der öffentlichen Ausgaben zu verteilen, wenn jedermann beisteuern muß entsprechend dem, was er ausgibt, und nicht entsprechend dem, was er einnimmt. Dies geschieht dann, wenn die Leute den Anteil für das Gemeinwesen in den Ausgaben entrichten, die sie für ihren eigenen Unterhalt machen. Und dies scheint nicht nur höchst gleichmäßig, sondern auch am wenigsten fühlbar zu sein und am wenigsten das Gemüt der Zahlenden zu beunruhigen. Denn nichts reizt so sehr den Ärger, Geld für die Öffentlichkeit herzugeben, als der Gedanke, daß man zu hoch eingeschätzt ist, und daß die Nachbarn, die man beneidet, sich darüber ins Fäustchen lachen; und dies reizt die Leute zum Widerstand, und nachdem solcher Widerstand Unheil angerichtet hat, zur Empörung.

6. Eine andere unerläßliche Sache für die Aufrechterhaltung des Friedens ist die gehörige Ausübung der Gerechtigkeit, welche hauptsächlich in der richtigen Ausführung der Pflichten der richterlichen Beamten besteht, die dazu durch die Autorität der souveränen Gewalt und unter derselben berufen sind; und diese Beamten, die mit Bezug auf den Herrscher Privatleute sind, und folglich private Zwecke haben können, so daß sie durch Geschenke oder durch Einflüsterungen von Freunden bestechlich sein können, sollten durch eine höhere Instanz in Respekt erhalten werden, damit die Leute nicht, durch ihre Ungerechtigkeit erbittert, sich selbst an ihren Widersachern rächen zum Schaden des öffentlichen Friedens; dies läßt sich bei den ersten und unmittelbaren Gerichtspersonen keineswegs vermeiden, es sei denn durch das Richteramt des Souveräns selbst oder einer außerordentlichen von ihm eingesetzten Behörde. Es ist daher nötig, daß eine außerordentliche Behörde vorhanden sei, weil von Zeit zu Zeit Veranlassung sein wird, Richter und andere richterliche Beamte, die ihre Gewalt mißbrauchen und das Volk ungerecht behandeln und unzufrieden machen, zu richten, und ein freier und offener Weg, um Beschwerden vorzubringen bei demjenigen oder denen, welche die souveräne Gewalt haben.

7. Außer diesen Maßnahmen, wodurch die Unzufriedenheit, welche die Folge der Bedrückung ist, gehindert wird, sollten Mittel ergriffen werden, um diejenigen niederzuhalten, welche durch ihren Ehrgeiz zur Empörung getrieben werden, und solche Mittel bestehen hauptsächlich in der Entschlossenheit dessen, der die herrschende Gewalt hat, der deshalb beständig diejenigen begünstigen und ermutigen muß, die fähig sind, dem Gemeinwesen zu dienen, sich aber gleichwohl in den Grenzen der Bescheidenheit halten, ohne Verdruß zu empfinden über die Autorität anderer Beamteten und ohne die Fehler zu vergrößern, die jene in menschlicher Schwachheit begehen mögen, besonders wenn ihre eigenen Umstände nicht darunter leiden – ebenso aber muß der Herrscher unablässig seine Abneigung und sein Mißfallen zu erkennen geben am Gegenteil. Und nicht nur dies, sondern auch strenge Strafen müssen verordnet werden gegen diejenigen, welche durch Herabsetzung öffentlicher Handlungen nach Popularität haschen und nach dem Beifall der Menge, wodurch es ihnen gelingen könnte, sich in dem Gemeinwesen eine Partei zu bilden, die ihnen ergeben ist.

8. Notwendig ist ferner, daß in dem Herzen der Untertanen alle jene Ansichten ausgerottet werden, welche, wie sie glauben, ihnen ein Recht oder einen Vorwand des Rechts zu aufrührerischen Handlungen geben. Solche Ansichten sind: daß ein Mensch von Rechts wegen nichts gegen sein privates Gewissen tun dürfe; daß die, welche die souveräne Gewalt haben, den bürgerlichen Gesetzen unterworfen seien; daß es irgendeine Autorität für die Untertanen gebe, deren Nein das Ja der herrschenden Gewalt hindern könne; daß irgendein Untertan ein von der Oberhoheit des Staates getrenntes Eigentum besitze; daß es eine Gemeinschaft des Volkes gebe außerhalb des Inhabers oder der Inhaber der politischen Gewalt, und daß man irgendeinem gesetzmäßigen Herrscher sich widersetzen könne, weil er ein Tyrann sei: dies sind jene Ansichten, die im vorhergehenden Kapitel, Abschnitt 5-10, als solche hingestellt wurden, die das Volk zur Empörung geneigt machen. Und weil Ansichten, die durch die Erziehung und die Länge der Zeit zur Gewohnheit geworden sind, nicht plötzlich und durch Gewalt beseitigt werden können, so müssen sie auch wieder mit der Zeit und durch die Erziehung entfernt werden. Und da die genannten Ansichten durch privaten und öffentlichen Unterricht verbreitet worden sind und die Lehrer sie ausgenommen haben durch den Unterricht, den sie auf den Universitäten genossen haben, und zwar aus den Lehren des Aristoteles und anderer (die nichts Überzeugendes zur Morallehre und Politik beigetragen haben, sondern die, leidenschaftlich eingenommen für eine volkstümliche Regierung, ihre Meinungen durch redegewandte Sophisterei aufgedrängt haben); so besteht kein Zweifel, daß, wenn die wahren Lehren über das Naturgesetz und die Eigentümlichkeiten eines politischen Körpers und über die Natur des Rechts im allgemeinen zu Papier gebracht und auf den Universitäten gelehrt würden, die jungen Leute, welche vorurteilsfrei dahin kommen und deren Geist noch wie ein unbeschriebenes Blatt Papier ist, sie leichter aufnehmen würden als dies jetzt zu unserem Nachteil geschieht, und sie nachher dem Volke durch Bücher und in anderer Form beibringen würden.

9. Das letzte, das in jenem erhabenen Gesetze salus populi enthalten ist, bezieht sich auf die Verteidigung und besteht zum Teil in dem Gehorsam und der Einigkeit der Untertanen, worüber bereits gesprochen worden ist und wozu die Aushebung von Soldaten und das Vorhandensein von Geld, Waffen, Schiffen und befestigten zur Verteidigung bereiten Plätzen gehört, und teils in der Verhütung unnötiger Kriege. Denn solche Staaten oder solche Monarchen, die nach Krieg trachten um des Krieges willen, das heißt, um ihren Ehrgeiz oder ihre Ruhmsucht zu befriedigen oder sich angelegen sein lassen, jede kleine Beleidigung oder Unehre, die ihre Nachbarn ihnen zufügen, zu rächen, müssen, wenn sie sich nicht selbst zugrunde richten, mehr Glück haben, als sie zu erwarten berechtigt sind.

Kapitel X.
Aber das Wesen und die Arten von Gesetzen.

1. Alle Äußerungen unseres Willens, zukünftige Handlungen betreffend, sind entweder Verträge, Ratschläge oder Befehle. 2. Der Unterschied zwischen einem Gesetz und einem Vertrag. 3. Ein Befehl, der ein Gesetz ist in einer Hinsicht, ist es in jeder. 4. Der Unterschied zwischen einem Gesetz und einem Rat. 5. Der Unterschied zwischen jus und lex. 6. Die Einteilung der Gesetze in göttliche, natürliche und bürgerliche, geschriebene und ungeschriebene, einfache und strafende. 7. Daß das göttliche Moralgesetz und das Naturgesetz dasselbe ist. 8. Daß die bürgerlichen Gesetze das gewöhnliche Maß für Recht und Unrecht sind und alles andere Meinungsverschiedenheiten unterworfen ist. 9. Kriegsgesetze sind bürgerliche Gesetze. 10. Die geschriebenen Gesetze sind Erlasse der herrschenden Gewalt, ungeschriebene nichts anderes als die Vernunft. Gewohnheiten und Meinungen erhalten Gesetzeskraft durch die stillschweigende Einwilligung des Herrschers.

 

1. So viel über die menschliche Natur und die Verfassung und die besonderen Eigenschaften eines politischen Körpers. Als letztes Kapitel bleibt nur noch die Betrachtung über das Wesen und die Arten des Gesetzes. Und zunächst ist es klar, daß alle Gesetze Kundgebungen des Willens sind, irgendeine künftige Handlung betreffend, die getan oder unterlassen werden soll. Und alle Kundgebungen und Äußerungen unseres Willens, künftige Handlungen und Unterlassungen betreffend, enthalten entweder ein Versprechen, wie: Ich will oder will nicht; oder eine Voraussicht, zum Beispiel: Wenn dies getan oder nicht getan wird, wird das und das die Folge sein; oder einen Befehl, wie: Tu das, oder tu es nicht. Und die erste Form dieser Ausdrücke enthält das Wesen eines Vertrags, die zweite das eines Rates, die dritte ein Gebot.

2. Wenn ein Mensch irgendeine Handlung tut oder zu tun unterläßt, und wenn er dazu durch die einzige Erwägung veranlaßt wird, daß dieselbe an sich gut oder übel ist und daß es keinen Grund gibt, weshalb der Wille oder das Wohlgefallen eines andern irgendwie von Gewicht für seine Entschließung ist, so ist klar, daß dann weder durch die Erfüllung noch durch die Unterlassung der betreffenden Handlung irgendein Gesetz gebrochen wird. Und folglich bezieht sich dasjenige, was für irgendeinen Menschen ein Gesetz ist, auf den Willen eines andern und dessen Willenserklärung. Aber ein Vertrag ist die Erklärung des eigenen Willens eines Menschen. Und darum sind Gesetz und Vertrag verschieden; und obgleich sie beide bindend sind und das Gesetz nicht anders bindet als kraft eines Vertrages, geschlossen von dem, der ihm unterworfen ist, so binden sie doch durch die verschiedene Art des Zusagens. Denn ein Vertrag bindet durch das Versprechen, eine Handlung, die besonders namhaft gemacht und bestimmt wird, zu tun oder zu unterlassen, aber ein Gesetz bindet durch das Versprechen des Gehorsams im allgemeinen, wobei die auszuführende oder zu unterlassende Handlung der Bestimmung dessen anheimgegeben wird, mit dem der Vertrag geschlossen wurde. So ist also der Unterschied zwischen einem Vertrag und einem Gesetz, wie folgt: Bei einem einfachen Vertrag wird die Tat, die getan oder unterlassen werden soll, zuerst bestimmt und bekanntgemacht, und dann folgt das Versprechen, sie zu tun oder nicht zu tun; aber bei einem Gesetz geht die Verpflichtung, etwas zu tun oder zu unterlassen voraus, und die Erklärung, was zu tun oder zu unterlassen ist, folgt nachher.

3. Und hieraus kann gefolgert werden, daß – was einigen paradox erscheinen mag – ein Befehl, der in einer Sache oder Hinsicht ein Gesetz ist, es in jeder Hinsicht ist. Denn da ein Mann verpflichtet ist zu gehorchen, ehe das, was er zu tun hat, bekannt ist, so ist er im allgemeinen zum Gehorsam verpflichtet, das heißt, in jeder Sache.

4. Daß der Rat, den ein Mensch erteilt, kein Gesetz für den ist, dem er den Rat gibt und daß der, der sich von einem andern raten läßt, sich dadurch nicht verpflichtet, dem Rate zu folgen, ist klar genug. Und doch gebrauchen die Menschen gewöhnlich das Wort »regieren« für »beraten«: nicht, weil sie nicht zwischen beiden unterscheiden können, sondern weil sie oft die beneiden, die als Ratgeber genannt werden und deshalb erbost sind auf die, welche sich raten lassen. Aber wenn den Ratgebern das Recht gegeben würde, daß man ihrem Rate folgen müßte, dann wären sie nicht länger die Ratgeber, sondern die Herren derjenigen, die sie beraten, und ihre Ratschläge wären nicht länger Ratschläge, sondern Gesetze. Denn der Unterschied zwischen einem Gesetz und einem Rat ist kein anderer als dieser: In einem Rat lautet der Ausdruck: Tu es, weil es das Beste ist; in einem Gesetz: Tu es, weil ich ein Recht habe, dich zu zwingen; oder tu es, weil ich es sage: wenn der Rat den Grund der Handlung, zu der er rät, geben würde, wird er selbst der Grund dazu und ist kein Rat mehr, sondern ein Gesetz.

5. Die Ausdrücke lex und jus, das heißt, Gesetz und Recht, werden oft miteinander verwechselt, und doch gibt es kaum zwei Wörter, welche eine mehr entgegengesetzte Bedeutung haben. Denn Recht ist jene Freiheit, welche das Gesetz uns läßt und Gesetze sind jene Beschränkungen, durch welche wir nach gegenseitigem Übereinkommen die Freiheit eines andern verkürzen. Gesetz und Recht sind deshalb nicht weniger verschieden als Beschränkung und Freiheit, die einander entgegengesetzt sind; und was ein Mann, der in einem Gemeinwesen lebt, jure tut, tut er jure civili, jure naturae und jure divino. Denn man kann von dem, was immer gegen eines dieser Gesetze ist, nicht sagen, daß es jure sei. Und was daher immer ein Untertan tut, vorausgesetzt, es sei nicht gegen das bürgerliche Gesetz, oder was immer ein Herrscher tut, vorausgesetzt daß es nicht gegen das Naturgesetz sei, tun beide jure divino, mit göttlichem Recht. Aber zu sagen lege divina, nach göttlichem Gesetz, ist etwas anderes. Denn die Gesetze Gottes und der Natur lassen uns mehr Freiheit als die bürgerlichen Gesetze (denn untergeordnete Gesetze binden mehr als höhere Gesetze, da das Wesen des Gesetzes nicht ist, zu lösen, sondern zu binden): ein bürgerliches Gesetz kann daher einem Manne etwas gebieten, was weder von dem Naturgesetz noch von dem göttlichen Gesetz geboten wird. Bei Dingen also, die lege getan werden, gibt es Raum zur Unterscheidung zwischen lege divina und lege civili. So wenn ein Mann Almosen gibt oder dem hilft, der in Not ist, tut er es nicht lege civili, sondern lege divina, nach göttlichem Gesetz, welches Barmherzigkeit vorschreibt. Aber bei Dingen, die jure getan werden, kann man nicht sagen von einem Ding, das jure divino getan wird, daß es nicht auch jure civili geschehe, wofern es nicht von denjenigen getan wird, welche die herrschende Gewalt haben und also den bürgerlichen Gesetzen nicht unterworfen sind.

6. Die Gesetze sind nun verschieden entweder nach ihrem Ursprunge und den Gesetzgebern, oder nach der Art ihrer Verkündigung, oder nach denen, für die sie bestimmt sind. Von der Verschiedenheit des Ursprunges oder der Gesetzgeber kommt die Einteilung der Gesetze in göttliche, natürliche und bürgerliche. Von der Verschiedenheit der Verkündigung rührt die Einteilung in geschriebene und ungeschriebene her. Und von der Verschiedenheit der Personen, auf die das Gesetz sich bezieht, kommt es, daß einige Gesetze Gesetze schlechthin genannt werden und einige Strafgesetze. Wie zum Beispiel: Du sollst nicht stehlen, ist ein Gesetz schlechthin; aber: Wer einen Ochsen stiehlt, soll ihn vierfältig ersetzen, ist ein Strafgesetz oder, wie andere sagen, ein peinliches Gesetz. Bei jenen Gesetzen nun, welche Gesetze schlechthin sind, ist der Befehl an jedermann gerichtet, aber bei den Strafgesetzen ist der Befehl an den Beamten gerichtet, welcher allein der Übertretung schuldig ist, wenn die vorgesehene Strafe nicht verhängt wird; für die andern ist nichts weiter nötig, als daß sie ihre Gefahr kennen.

7. Was die erste Einteilung der Gesetze in göttliche, natürliche und bürgerliche betrifft, so sind die beiden ersten Abteilungen ein und dasselbe Gesetz: denn das Naturgesetz, welches auch das Sittengesetz ist, ist das Gesetz des Urhebers der Natur, des allmächtigen Gottes, und das göttliche Gesetz, welches unser Heiland lehrte, ist das Sittengesetz. Denn die Summe des göttlichen Gesetzes ist: Du sollst Gott über alles lieben und deinen Nächsten als dich selbst, und das ist auch die Summe des Naturgesetzes, wie Teil I, Kapitel XVIII, gezeigt worden ist. Und obgleich die Lehre unseres Heilandes aus drei Teilen besteht, dem moralischen, theologischen und kirchlichen, so ist es nur der erste Teil, welcher die Natur eines allgemeinen Gesetzes hat; der letzte Teil ist ein Zweig des bürgerlichen Gesetzes, und der theologische Teil, welcher jene Artikel über die Gottheit und das Reich des Heilandes umfaßt, ohne die es keine Erlösung gibt, ist nicht in der Form von Gesetzen überliefert, sondern als Rat und Anweisung, wie die Strafen zu vermeiden sind, welche die Menschen sich durch die Verletzung des Sittengesetzes zuziehen. Denn es ist nicht der Unglaube, welcher verdammt, obgleich der Glaube selig macht, sondern die Übertretung des Gesetzes oder der Gebote Gottes, die anfänglich in des Menschen Herz geschrieben wurden und später auf Tafeln, die den Juden durch die Hand des Moses überliefert worden sind.

8. In dem Zustande der Natur, wo jeder Mann sein eigener Richter ist und sich von einem andern unterscheidet durch die Namen und Benennungen, die er den Dingen gibt, und wo dann aus diesen Verschiedenheiten Streit und Friedensbruch entstehen, war es nötig, daß ein gemeinsames Maß für alle Dinge, die zu Streitigkeiten Anlaß geben konnten, aufgestellt wurde. Wie zum Beispiel: Was soll recht, was gut, was Tugend, was viel, was wenig, was Mein und Dein, was ein Pfund, was ein Quart genannt werden? Denn in diesen Dingen können die Privatansichten auseinandergehen und so Streitigkeiten erzeugen. Dieses gemeinsame Maß nun ist, wie einige sagen, die richtige Vernunft, und ich würde ihnen beipflichten, wenn ein derartiges Ding, wie richtige Vernunft, in rerum natura bekannt oder zu finden wäre. Gewöhnlich aber meinen die, welche nach der richtigen Vernunft rufen, um irgendeine Differenz zu entscheiden, ihre eigene Vernunft. Dies aber ist gewiß, da es die richtige Vernunft an sich nicht gibt, so ist unerläßlich, daß die Vernunft irgendeines Mannes oder irgendeiner Anzahl Männer die Stelle derselben einnehmen muß, und jener Mann bezw. jene Männer sind die, welche die herrschende Gewalt haben, wie bereits bewiesen wurde, und folglich sind die bürgerlichen Gesetze für alle Untertanen das Maß ihrer Handlungen, wodurch bestimmt wird, ob sie Recht oder Unrecht haben, nützen oder schaden, tugendhaft oder lasterhaft sind, und durch diese Gesetze muß die Anwendung und genaue Begriffsbestimmung aller Wörter, die zweifelhaft sind und zu Streitigkeiten führen können, festgesetzt werden. So zum Beispiel, bei Gelegenheit einer merkwürdigen oder unförmlichen Geburt, soll es nicht durch Aristoteles oder die Philosophen entschieden werden, ob dieselbe ein Mensch ist oder nicht, sondern durch die Gesetze. Das bürgerliche Gesetz umfaßt das kirchliche, und zwar als den Teil, der von der Autorität des Kirchenregiments herrührt, das der Heiland allen christlichen Herrschern als seinen unmittelbaren Stellvertretern gegeben hat, wie Teil II, Kapitel VII Abschnitt 10 gesagt worden ist.

9. Da nun gesagt worden ist, daß alle Gesetze entweder natürliche oder bürgerliche sind, so mag gefragt werden, welcher von beiden Arten jenes Gesetz zugewiesen werden soll, das man Kriegsgesetz nennt und das bei den Römern disciplina militaris genannt wurde. Und es kann scheinen, daß es zu dem Naturgesetz zu rechnen sei, weil die Gesetze, wodurch eine Schar Soldaten in einer Armee regiert wird, nicht beständig sind, sondern fortwährend wechseln, je nach der Veranlassung, und ein Gesetz ist immerhin, was für heute etwas Vernunftgemäßes ist, und die Vernunft ist das Gesetz der Natur. Trotzdem ist es Tatsache, daß das Kriegsgesetz zu den bürgerlichen Gesetzen gehört, weil ein Heer ein politischer Körper ist, dessen ganze Gewalt in dem General liegt und dessen Gesetze von ihm gemacht werden; und obgleich sie sich ändern und wechseln, wie es die Vernunft erfordert, so ist dies doch nicht, wie es die Vernunft jedes Privatmannes (wie im Naturgesetz), sondern wie es der Verstand des Generals verlangt.

10. Wenn er oder diejenigen, in denen die herrschende Gewalt des Staates verkörpert ist, Gesetze für das Gemeinwesen und die bürgerliche Ordnung erlassen, ist es nicht möglich, daß sie für alle Fälle der Konflikte oder für jede beträchtliche Verschiedenheit unter denselben Verkehrungen treffen: sondern wie sie mit der Zeit durch Vorkommen neuer Fälle belehrt werden, so sind auch von Zeit zu Zeit neue Gesetze zu erlassen, und für solche Fälle, für die kein besonderes Gesetz da ist, muß das Naturgesetz die Stelle einnehmen, und die Gerichtspersonen haben ihr Urteil diesem gemäß abzugeben, das ist, der natürlichen Vernunft entsprechend. Die Verordnungen der herrschenden Gewalt also, wodurch die natürliche Freiheit beschnitten wird, sind niedergeschrieben, weil es keinen andern Weg gibt, um Kenntnis von ihnen zu nehmen, während man von den Naturgesetzen annimmt, daß sie in den Herzen der Menschen verzeichnet sind. Geschriebene Gesetze sind also die in Worte gefaßten Gesetze eines Gemeinwesens, ungeschriebene die Gesetze der natürlichen Vernunft. Gewohnheit an sich bildet kein Gesetz. Trotzdem kann, wenn einmal ein Urteil von denen, die nach ihrer natürlichen Vernunft richten, erlassen worden ist, möge es nun recht oder unrecht sein, dieses Gesetzeskraft erlangen, nicht weil ein ähnliches Urteil in einem ähnlichen Falle der Gewohnheit entsprechend gefällt worden ist, sondern weil man annimmt, daß die souveräne Gewalt ein solches Urteil schweigend als richtig anerkannt habe, und so kann es Gesetzeskraft erlangen und unter die geschriebenen Gesetze des Staates ausgenommen werden. Denn wenn die Gewohnheit hinreichend wäre, um ein Gesetz als solches einzuführen, dann würde es in der Macht eines jeden liegen, der abgeordnet wird, einen Rechtsstreit zu verhandeln, seine Irrtümer zu Gesetzen zu machen. In ähnlicher Weise sind nicht jene Gesetze, welche unter dem Titel responsa prudentum, d. h. Ansichten der Rechtsgelehrten, vorkommen, deshalb Gesetze, weil sie responsa prudentum sind, sondern weil sie von dem Herrscher zugelassen werden. Und aus diesem mag man entnehmen, daß, wenn es sich um den Fall eines Privatvertrages zwischen dem Herrscher und dem Untertan handelt, ein Präzedenzfall gegen die Vernunft der Sache des Herrschers nicht Eintrag tun darf, denn kein Präzedenzfall kann gesetzlich werden außer unter der Voraussetzung, daß es von Anfang an vernunftgemäß war.

Und so viel über die Grundzüge und allgemeinen Ursachen der natürlichen und politischen Gesetze. Und was das Völkerrecht betrifft, so ist es identisch mit dem Naturrecht. Denn das, was das Naturrecht zwischen Mensch und Mensch vor der Einsetzung des Staates ist, ist nachher das Völkerrecht zwischen Herrscher und Herrscher.

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