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Zweiter Teil.
Betrifft Menschen als einen politischen Körper.


Über die Erzeugung und die Arten der Regierung.

Kapitel I.
Über die Erfordernisse für die Verfassung eines Gemeinwesens.

1. Einleitung. 2. Eine Menge ist vor ihrer Einigung nicht eine Person, und keine Handlung ist ihr zuzurechnen, der nicht jeder einzelne ausdrücklich zustimmt. 3. Ausdrückliche Gutheißung jedes einzelnen ursprünglich erforderlich, um der Mehrheit das Recht zu geben, die Gesamtheit zu vertreten. Demokratie, Aristokratie, Monarchie. 4. Demokratische, aristokratische und monarchische Einigung kann für immer oder vorübergehend eingerichtet werden. 5. Kein persönliches Recht wird abgetreten ohne Sicherheit auf Gegenleistung. 6. Eine eingesetzte Regierung ohne vollstreckende Gewalt bietet keine Sicherheit. 7. Die vollziehende Gewalt besteht darin, daß dem, der sie ausübt, kein Widerstand entgegengesetzt wird. 8. Das Schwert des Krieges ist in derselben Hand, in der das Schwert der Gerechtigkeit ist. 9. Die Entscheidung in allen Verhandlungen, sowohl den richterlichen wie beratenden, gehört zum Schwerte. 10. Definition der bürgerlichen Gesetze; sie zu schaffen, gehört zum Schwerte. 11. Ernennung von Beamten und Staatsdienern ebenso. 12. Die höchste Gewalt schließt Straflosigkeit ein. 13. Unterstellung eines Gemeinwesens, worin die Gesetze erst gemacht werden und das Gemeinwesen nachher. 14. Wird widerlegt. 15. Unterstellung gemischter Regierungsformen in der höchsten Gewalt. 16. Wird widerlegt. 17. Gemischte Regierung hat ihre Stelle in der Verwaltung des Gemeinwesens unter der Herrschergewalt. 18. Nachdenken und Erfahrung lehren uns, daß in allen Gemeinwesen irgendwo absolute Herrschgewalt besteht. 19. Einige wesentliche und untrügliche Merkmale der Herrschgewalt.

 

1. In dem ersten Teil dieser Abhandlung ist von den natürlichen Fähigkeiten und dem natürlichen Zustande des Menschen die Rede gewesen, und zwar von seinem Wesen und seinen Leidenschaften in den ersten elf Kapiteln, von den Handlungen, die daraus entspringen; im zwölften, wie die Menschen sich untereinander verständigen, im dreizehnten; in welchen Zustand die Leidenschaften sie bringen, im vierzehnten; zu welchem Stande sie geleitet werden durch die Gebote der Vernunft, das heißt, welches die wichtigsten Artikel des Naturgesetzes sind, im fünfzehnten, sechzehnten, siebzehnten und achtzehnten. Und schließlich, wie eine Vielheit natürlicher Personen durch Verträge zu einer bürgerlichen Person oder einem politischen Körper verbunden werden. In diesem Teile soll daher das Wesen eines politischen Körpers sowie dessen Gesetze, die auch bürgerliche Gesetze heißen, betrachtet werden. Und da wir im letzten Abschnitt des letzten Kapitels des vorigen Teils gesehen haben, daß es zwei Wege gibt, um eine politische Gemeinschaft zu gründen, nämlich erstens durch die freiwillige Konstituierung vieler, die sich zu diesem Zwecke versammelt haben, was einer Schöpfung aus Nichts durch den menschlichen Geist gleichkommt, zweitens durch Zwang, was gleichsam eine Erzeugung durch Naturkraft ist, so werde ich zunächst von einer solchen politischen Gemeinschaft sprechen, die aus der Versammlung und Übereinkunft vieler hervorgeht.

2. Wir haben also an dieser Stelle eine Vielheit von Personen zu betrachten, welche im Begriff sind, sich zwecks ihrer Sicherheit, sowohl gegeneinander als gegen gemeinsame Feinde, zu einem politischen Körper zusammenzuschließen, und zwar durch Verträge. Die Kenntnis nun von den Verträgen, welche sie machen müssen, hängt von der Kenntnis der Personen und der Kenntnis ihrer Ziele ab. Zunächst, was die Personen anbetrifft, so sind es viele und (noch) nicht eine; auch kann irgendeine Handlung, welche in einer versammelten Menge getan wird, nicht der Menge zugerechnet oder in Wahrheit eine Handlung der Menge genannt werden, wofern nicht jedes Mannes Hand und jedes Mannes Wille (nicht ein einziger ausgenommen) dazu mitgewirkt haben. Denn obgleich die Personen in einer Menge äußerlich Zusammengehen mögen, so stimmen sie doch nicht immer in ihren Absichten überein. Denn selbst zu einer Zeit, wenn die Menschen sich im Aufruhr befinden und eine Anzahl von ihnen der einen Untat zustimmt, eine andere der anderen, so sind sie doch in ihrer Gesamtheit untereinander im Stande der Feindschaft, nicht des Friedens, wie die aufständischen in Jerusalem belagerten Juden, welche sich gegen ihre Feinde verbinden und gleichzeitig einander bekämpfen konnten. Wenn daher zu irgendeiner Zeit irgend jemand sagt, daß eine Anzahl Menschen irgendeine Handlung vollführt hat, so muß das so verstanden werden, daß jeder einzelne Mann in jener Zahl dem zugestimmt hat und nicht bloß der größte Teil. Zweitens, obgleich zusammengekommen in der Absicht, sich zu einigen, sind sie doch noch in jenem Zustande, in dem jeder einzelne auf alles ein Recht hat, und folglich, wie Kapitel XIV Abschnitt 10 gesagt worden ist, in einem Zustande des Nichtsgenusses. Und darum hat das Mein und Dein keine Statt unter ihnen.

3. Das erste also, was sie tun müssen, ist, daß ausdrücklich jeder Mann in etwas einwilligt, wodurch sie ihrem Ziele näherkommen können, und das kann gar nicht vorgestellt werden außer als dies, daß sie dem Willen des größeren Teils ihrer Gesamtzahl oder dem Willen des größeren Teils irgendeiner bestimmten Anzahl Männer, von ihnen bezeichnet und namhaft gemacht, oder endlich dem Willen irgendeines einzelnen Menschen gestatten, für den Willen jedes einzelnen genommen zu werden und ihn zu verkörpern. Und nachdem sie das getan haben, haben sie sich geeinigt und sind ein politischer Körper. Und wenn der größere Teil ihrer Gesamtzahl als die Verkörperung des Willens jedes einzelnen gilt, dann sagt man, daß sie eine Demokratie bilden, das heißt eine Staatsform, worin die gesamte Anzahl oder so viele von ihnen, als da mögen, sobald als sie sich versammelt haben, der Herrscher und jeder einzelne Mann der Untertan ist. Wenn der größere Teil einer bestimmten Anzahl von Leuten, die namhaft gemacht und von den übrigen unterschieden wurden, als Verkörperung des Willens jedes einzelnen gelten soll, dann sagt man, daß sie eine Oligarchie oder Aristokratie bilden, welche beiden Wörter dieselbe Sache bezeichnen zusammen mit den verschiedenen Affekten derjenigen, die diese Ausdrücke gebrauchen. Denn wenn die Leute, die solches Amt innehaben, gefallen, so nennt man dieselbe eine Aristokratie, sonst eine Oligarchie; immer ist es die Versammlung, die durch ihre Mehrheit den Willen der gesamten Anzahl erklärt, die als solche den Herrscher darstellt, und jeder einzelne Mensch ist der Untertan. Schließlich, wenn ihre Übereinstimmung dahin geht, daß der Wille eines Mannes, den sie namhaft machen, für den Willen aller gelten soll, dann heißt ihre Regierung oder ihre Einigung eine Monarchie, und jener eine Mann ist der Herrscher und jeder der übrigen ein Untertan.

4. Und diese verschiedenen Formen von Staaten, Regierungen und Unterordnungen menschlichen Willens kann man auffassen entweder so, als wären sie unbedingt, das heißt für alle Zukunft, oder nur für eine begrenzte Zeit. Indessen, da wir hier von einem politischen Körper reden, der zur beständigen Wohlfahrt und Verteidigung derjenigen eingesetzt ist, die ihn schaffen, von dem man also wünscht, daß er ewig dauern möge, so will ich es unterlassen, von jenen zu sprechen, die nur vorübergehend sind und nur jene betrachten, die für immer dauern sollen.

5. Der Zweck, um dessentwillen ein Mensch sein Recht, sich selbst durch eigene Kraft zu beschützen und zu verteidigen, aufgibt und einem anderen oder anderen überträgt, ist die Sicherheit, die er dadurch zu erlangen hofft, Schutz und Verteidigung von denen, an die er sein Recht abgetreten hat, zu erlangen; und ein Mann kann sich dann für sicher halten, wenn er voraussieht, daß ihm keine Gewalt angetan wird, von welcher der Täter nicht durch die Macht jenes Herrschers abgeschreckt werden kann, dem sich jeder einzelne von ihnen unterworfen hat, und ohne jene Sicherheit gibt es keinen Grund für einen Mann, sich seiner eigenen Vorteile zu entäußern und sich zu einer Beute für andere zu machen. Wenn daher eine solche höchste Gewalt nicht eingerichtet ist, die diese Sicherheit gewähren kann, so muß man annehmen, daß jedes Mannes Recht, das zu tun, was er selbst für gut hält, ihm verblieben ist, und andererseits, wo jeder Untertan das Recht hat, nach eigenem Urteil und Belieben von seiner eigenen Kraft Gebrauch zu machen, da muß angenommen werden, daß jeder Mann das gleiche Recht besitzt und folglich, daß dort noch kein Gemeinwesen eingerichtet ist. Wie weit also beim Schaffen eines Gemeinwesens ein Mann seinen Willen der Macht anderer unterwirft, muß sich aus dem Endzweck, nämlich der erlangten Sicherheit ergeben. Denn was immer notwendig ist, durch Vertrag übertragen zu werden, um jene Sicherheit zu erlangen, so viel wird übertragen, oder wenn nicht, dann verbleibt jedem Manne seine natürliche Freiheit, sich selbst zu sichern.

6. Von jedem einzelnen der zur Einrichtung eines Gemeinwesens Zusammengetretenen anerkannte und durch die Schrift beglaubigte Verträge, ohne die Errichtung einer vollziehenden Gewalt, bieten keine vernünftige Sicherheit für diejenigen, welche sie gemacht haben, auch sind sie keine Gesetze und lassen also die Menschen in dem Zustande der Natur und der Feindseligkeit. Denn der Wille der meisten Menschen wird nur durch die Furcht regiert, und wo es keine vollziehende Gewalt gibt, da gibt es auch keine Furcht; und die meisten Menschen werden ihren Leidenschaften, wie Habgier, Wollust, Zorn und dergleichen, folgen und werden jene Verträge brechen, wodurch also die übrigen, die sie sonst gehalten hätten, in den Zustand der Freiheit zurückversetzt sind und kein anderes Gesetz haben als die Selbsthilfe.

7. Diese vollziehende Gewalt besteht, wie im vorigen Teil, Kapitel II Abschnitt 3, gesagt worden ist, darin, daß jedermann sein Recht auf Widerstand gegen denjenigen, dem er die vollziehende Gewalt übertragen hat, aufgibt. Es folgt daher, daß niemand in irgendeinem Gemeinwesen das Recht hat, dem oder denen zu widerstehen, an die sie diese vollziehende Gewalt oder, wie man dieselbe auch zu nennen pflegt, das Schwert der Gerechtigkeit, abgetreten haben, den Nichtwiderstand als möglich vorausgesetzt. Denn Verträge sind nach Teil I, Kapitel XV Abschnitt 18 bloß bis zum Äußersten unseres Strebens bindend.

8. Und da diejenigen, welche unter sich durch dies Schwert der Gerechtigkeit, das sie alle in Furcht hält, gesichert sind, nichtsdestoweniger in Gefahr vor äußeren Feinden leben, so ist, wofern nicht ein Mittel gefunden wird, ihre Macht und natürlichen Kräfte gegen diese zu vereinigen, der Frieden unter ihnen nichtig. Und daher muß vorausgesetzt werden, daß alle Mitglieder durch Vertrag verpflichtet sind, ihre Kräfte zur Verteidigung des Ganzen darzubieten und dadurch eine so ausreichende Macht für ihre Verteidigung zu schaffen, wie nur immer möglich ist. Da nun jeder Mann den Gebrauch seiner Kräfte bereits demjenigen oder denen übertragen hat, welche das Schwert der Gerechtigkeit innehaben, so folgt, daß die Macht der Verteidigung, das heißt das Schwert des Krieges, in derselben Hand sein muß, in der sich das Schwert der Gerechtigkeit befindet; daß demnach diese beiden Schwerter nur eines sind und daß sie untrennbar und unbedingt notwendig in den Händen der herrschenden Gewalt sein müssen.

9. Überdies: da das Schwertrecht-Haben nichts anderes bedeutet, als daß der Gebrauch des Schwertes allein von dem Urteil und Belieben dessen oder derjenigen, die es haben, abhängt, so folgt, daß die Macht der Rechtsprechung (in allen Zwistigkeiten, worin das Schwert der Gerechtigkeit angewandt werden muß) und (in allen Entschließungen über Krieg, worin der Gebrauch jenes Schwertes erforderlich ist) das Recht zu beschließen und zu bestimmen, was getan werden muß, demselben Herrscher angehört.

10. Ferner, in Erwägung, daß es nicht weniger, sondern viel mehr zu wünschen ist, Gewalttätigkeit zu verhindern als zu bestrafen, wenn sie begangen ist, und daß alle Gewalttat aus Zwistigkeiten hervorgeht, welche unter den Menschen entstehen über das Mein und Dein, über recht und unrecht, über gut und böse und dergleichen, was jeder nach seiner eigenen Meinung zu beurteilen pflegt – so muß es auch zur Befugnis derselben herrschenden Gewalt gehören, den gemeinsamen Maßstab festzusetzen und bekanntzumachen, nach dem jeder wissen kann, was ihm gehört und was nicht, was gut ist und was böse, was er zu tun hat und was nicht, und zu befehlen, daß dieselben gehalten werden. Und diese Bestimmungen der Handlungen der Untertanen nennt man politische oder bürgerliche Gesetze; sie zu geben und zu schaffen muß von Rechts wegen dem zukommen, der das Recht des Schwertes hat, durch welches die Menschen gezwungen werden, sie zu befolgen; denn andernfalls würden sie vergeblich geschaffen werden.

11. Fernerhin, da es unmöglich ist, daß ein einzelner Mann, der jene herrschende Gewalt innehat, in Person alle Zwistigkeiten hören und entscheiden, bei allen Beratungen, das öffentliche Wohl betreffend, zugegen sein und alle jene öffentlichen Handlungen, welche dazu gehören, vornehmen und ausführen kann, wodurch vielmehr Beamte und Verwalter der öffentlichen Angelegenheiten notwendig werden, so ist folgerecht, daß die Ernennung, Anstellung und Beschränkung dieser auch als untrennbarer Teil derselben herrschenden Gewalt aufzufassen ist, der bereits alle Gerichtsbarkeit und alle vollziehende Gewalt zuerkannt worden ist.

12. Und sofern das Recht, die Kräfte jedes einzelnen Mitgliedes der Gesamtheit zu gebrauchen, von diesen auf ihren Herrscher übertragen worden ist, so wird jedermann leicht zu der Schlußfolgerung kommen, daß zur herrschenden Gewalt, was sie auch immer tun möge, Straflosigkeit gehört.

13. Alle diese Rechte der höchsten Staatsgewalt, nämlich der unumschränkte Gebrauch des Schwertes in Krieg und Frieden, die Erlassung und Abschaffung von Gesetzen, die höchste Gerichtsbarkeit und Entscheidung in allen gerichtlichen und beratenden Verhandlungen, die Ernennung aller obrigkeitlichen Personen und Minister nebst anderen sich daraus wieder ergebenden Rechten machen die souveräne Gewalt nicht weniger unumschränkt in dem Gemeinwesen, als vor der Gründung des Gemeinwesens jeder Mann selbst unumschränkt tun und lassen konnte, was er wollte; und diese Bedingung halten diejenigen, welche nicht erfahren haben, in welch elenden Zustand die Menschen durch langen Krieg versetzt werden, für so unerträglich, daß es ihnen schwer wird, anzuerkennen, daß jene Verträge und jene Unterwerfung ihrerseits, wie sie hier beschrieben worden ist, für ihren Frieden jemals nötig gewesen sei. Und daher haben einige gedacht, daß ein Gemeinwesen in solcher Weise eingerichtet werden kann, daß die Staatsgewalt so beschränkt und gemildert ist, wie sie es selbst für passend halten. Zum Beispiel: sie denken sich, daß eine Anzahl Personen gewisse Artikel angenommen haben (die sie alsbald Gesetze nennen), und die bestimmen, wie sie regiert sein wollen, und sodann, daß sie einen Mann oder mehrere Männer wählen, die darauf sehen, daß jene Artikel gehalten und ausgeführt werden; und um ihn oder sie dazu in den Stand zu setzen, bewilligen sie ihnen ein bestimmtes Einkommen aus gewissen Ländereien, Steuern, Strafen und dergleichen, und wenn sie das etwa vergeuden, so werden sie nichts mehr bekommen ohne eine neue Bewilligung von denselben Leuten, die das erste bewilligten. Und so, glauben sie, haben sie ein Gemeinwesen geschaffen, in welchem es für jeden Privatmann ungesetzlich ist, für seine eigene Sicherheit das Schwert zu ergreifen; aber darin täuschen sie sich.

14. Denn zunächst die Einkünfte betreffend würde sich notwendig ergeben, daß Streitkräfte ausgehoben und angeschafft werden könnten nach dem Willen dessen, der solche Einkünfte hat; doch da das Einkommen begrenzt ist, so müssen es auch die Streitkräfte sein: beschränkte Streitkräfte aber gegen die Macht eines Feindes, den wir nicht beschränken können, sind unzureichend. Wenn es sich daher träfe, daß ein Angriff erfolgte so stark, daß jene Streitkräfte ihm nicht widerstehen könnten, und es gäbe kein Recht, mehr auszuheben, dann ist jeder Mann durch Naturnotwendigkeit verpflichtet, sich so gut zu helfen, wie er kann, und so ist das private Schwert und der ursprüngliche Kriegszustand wieder in Kraft getreten. Da wir also sehen, daß die Einkünfte, ohne das Recht, über Menschen zu verfügen, weder im Frieden noch im Kriege von Nutzen sind, so müssen wir notwendig annehmen, daß derjenige, welcher die Verwaltung jener Stücke hat, die im vorhergehenden Abschnitt erwähnt wurden, auch das Recht haben muß, die Kräfte der einzelnen Menschen zu gebrauchen. Und derselbe Grund, der ihm das Recht über jeden einzelnen gibt, gibt ihm das Recht über alle. Und dann ist sein Recht absolut. Denn wer ein Recht auf die Kräfte aller hat, hat das Recht, über diese Kräfte zu verfügen. Ferner, wieder angenommen, daß jene beschränkten Streitkräfte und Einkünfte, sei es durch unbedingt nötigen oder durch fahrlässigen Gebrauch, versagen, und daß für eine Bewilligung dieselbe Versammlung wieder einberufen werden muß, wer hat die Macht, sie einzuberufen, d. h. wer zwingt die Mitglieder zu kommen? Wenn der, welcher die Mittel fordert, jenes Recht hat, nämlich das Recht, alle zu zwingen, dann ist dessen Gewalt absolut; wenn nicht, dann steht es jedem einzelnen Mann frei, zu kommen oder nicht zu kommen, einen neuen Staat zu gründen oder nicht, und so kehrt das Recht aller gegen alle zurück. Aber angenommen, daß sie willig sind und aus eigenem Antriebe kommen, um über jene Ersatzmittel zu beraten, so steht es also immer in ihrem Belieben, ob sie sie bewilligen wollen oder nicht, also auch in ihrem Belieben, ob der Staat fortbestehen soll oder nicht. Und daher liegt auf keinem unter ihnen irgendeine bürgerliche Verpflichtung, welche sie hindern kann, Gewalt anzuwenden, im Falle sie das für dienlich halten zu ihrer Verteidigung. Dieser Gedanke derer, die zuerst bürgerliche Gesetze und nachher eine bürgerliche Gesellschaft machen wollen (als ob die Politik einen politischen Körper und nicht ein politischer Körper die Politik machte), ist mithin ziellos.

15. Andere haben, um den harten Zustand (wie sie sagen) absoluter Unterwerfung zu vermeiden (den sie, von Haß dagegen erfüllt, auch Sklaverei nennen), eine Regierung ersonnen, die aus den drei Regierungsformen, wie sie meinen, zusammengesetzt ist. Zum Beispiel: sie nehmen an, daß das Recht, die Gesetze zu machen in den Händen einer großen demokratischen Versammlung liegt, das Recht der Gerichtsbarkeit in den Händen einer andern Versammlung, und die Vollstreckung der Gesetze in den Händen einer dritten oder eines einzelnen Menschen; und diese Staatsform nennen sie eine gemischte Monarchie oder gemischte Aristokratie oder gemischte Demokratie, je nachdem eine dieser drei Arten besonders deutlich vorherrsche. Und unter dieser Regierungsform ist, wie sie glauben, das Recht des privaten Schwertes ausgeschlossen.

16. Und angenommen, dem wäre so, wie würde jener Zustand, den sie Sklaverei nennen, dadurch gemildert werden? Denn unter dieser Regierungsform wäre es niemand erlaubt, sein eigener Richter zu sein oder sein eigener Zuteiler oder sich selbst irgendein Gesetz zu geben, und solange jene drei Versammlungen untereinander harmonieren, sind sie diesen ebenso vollständig unterworfen wie ein Kind dem Vater oder wie ein Sklave dem Herrn im Naturzustande. Die Annehmlichkeit dieser Unterwerfung muß also in der Disharmonie jener bestehen, unter denen sie die Rechte der höchsten Gewalt verteilt haben. Aber Disharmonie heißt Krieg. Die Teilung der Staatsgewalt kann daher an der völligen Unterwerfung nichts ändern oder sie führt zum Kriege, in welchem das Recht der Selbsthilfe wieder Platz greift. Die Wahrheit nämlich ist, daß die Staatsgewalt unteilbar ist, wie bereits im siebenten, achten, neunten, zehnten, elften und zwölften Abschnitt dieses Kapitels gezeigt worden ist. Und jene scheinbare Vermischung verschiedener Regierungsformen ist nicht eine Mischung der Dinge selbst, sondern einer Verwirrung in unserem Verstande, der nicht sofort zu erkennen vermag, wem wir uns unterworfen haben.

17. Aber obgleich die höchste Gewalt nicht gemischt sein kann, sondern stets entweder einfache Demokratie oder einfache Aristokratie oder reine Monarchie ist, so können doch in der Verwaltung alle jene Regierungsarten eine untergeordnete Stelle einnehmen. Denn angenommen, die herrschende Gewalt sei demokratisch, wie sie es zeitweilig in Rom war, so kann doch zu gleicher Zeit ein aristokratischer Rat da sein, wie es der Senat war, und gleichzeitig kann ein untergeordneter Alleinherrscher vorhanden sein, wie es der Diktator war, der eine Zeitlang die Ausübung der ganzen Herrschaft in Händen hatte, und wie es alle Generale im Kriege sind. So kann auch in der Monarchie ein aristokratischer Rat sein, aus Männern bestehend, die der Monarch gewählt hat, oder ein demokratischer, der, mit Genehmigung des Monarchen, aus allen Privatleuten des Gemeinwesens gewählt wurde. Und diese Mischung ist es, die den Eindruck sucht, als ob es die Mischung der Staatsgewalt wäre. Etwa, als wenn jemand meinen würde, daß, weil der Große Rat von Venedig in ordentlicher Sitzung nichts anderes zu tun pflegt als obrigkeitliche Beamte, Staatsminister, Hauptleute und Stadtkommandanten, Gesandte, Staatsräte und dergleichen zu ernennen, er darum keinen andern Anteil an der Staatsgewalt hätte, als nur die Ernennung obrigkeitlicher Personen, und daß die Erklärung von Krieg und Frieden, die Schaffung von Gesetzen ihm nicht zustände, sondern jenen Staatsräten, die er dafür ernannt hat: während es die Rolle dieser ist, als untergeordnete Beamte zu handeln und die höchste Autorität in dem Großen Rate liegt, der sie erwählte.

18. Und wie die Vernunft uns lehrt, daß ein Mensch, wenn wir ihn außerhalb der Gesetze stehend und frei von allen Verträgen mit andern betrachten, frei ist, zu tun und zu lassen, was er will und so lange zu überlegen, wie er Lust hat, indem jedes Glied des Körpers dem Willen des ganzen Menschen unterworfen ist, und daß die Freiheit des Menschen in nichts anderem besteht als in seinen natürlichen Kräften, ohne die er nichts weiter ist als ein seelenloses Geschöpf – so lehrt sie uns auch, daß ein politischer Körper, welcher Art auch immer, der nicht einem andern unterworfen noch durch Verträge verpflichtet ist, frei sein und in allen seinen Handlungen von seinen Mitgliedern, jedem an seiner Stelle, unterstützt oder wenigstens nicht gehindert werden sollte. Denn andernfalls ist die Macht des politischen Körpers (dessen Wesen eben der Nichtwiderstand seiner Mitglieder ist), nichtig, und es ist ein völlig nutzloser politischer Körper. Und dies wird bestätigt durch den Gebrauch aller Völker und Staaten in der Welt. Denn welche Nation oder welches Gemeinwesen gibt es, worin derjenige Mensch oder die Ratsversammlung, die der Kraft nach das Ganze ist, nicht absolute Gewalt über jedes einzelne Mitglied hat; oder wo ist ein Staat oder eine Nation, die nicht in ihren Kriegen das Recht hätte, einen General einzusetzen? Die Macht eines Generals aber ist absolut, und folglich gab es absolute Gewalt in dem Gemeinwesen, von welcher jene Macht herstammt. Denn keine Person, weder natürliche noch soziale, kann auf eine andere Person mehr Macht übertragen, als sie selbst hat.

19. In jedem Gemeinwesen, wo die Privatleute ihres Rechtes beraubt sind, sich selbst zu beschützen, gibt es eine absolute Staatsgewalt, wie ich bereits gezeigt habe. Aber in welchem Manne oder in welcher Versammlung von Männern sie ihren Sitz hat, ist nicht so klar, daß nicht einige Merkmale, woran dies zu erkennen ist, nötig wären. Und zunächst ist es ein untrügliches Zeichen absoluter Staatsgewalt bei einem Manne oder bei einer Versammlung von Männern, wenn keine andere Person, weder natürliche noch soziale, ein Recht hat, jenen Mann zu bestrafen oder jene Versammlung aufzulösen. Denn der, welcher rechtlich nicht bestraft werden kann, dem kann man auch rechtlich keinen Widerstand entgegensetzen; und wem man von Rechts wegen keinen Widerstand leisten kann, der hat Zwangsgewalt über alle übrigen und kann dadurch deren Handlungen nach seinem Belieben gestalten und leiten; dies aber ist absolute Staatsgewalt. Andererseits ist der, welcher in einem Staatswesen durch irgend jemand bestraft werden kann, oder diejenige Versammlung, welche aufgelöst werden kann, nicht souverän. Denn es ist stets eine größere Macht erforderlich um zu strafen und aufzulösen, als die Macht derjenigen ist, die bestraft oder aufgelöst werden, und diejenige Macht kann nicht souverän genannt werden, der eine größere gegenübersteht. Zweitens, der Mann oder die Versammlung, die vermöge ihres eigenen, nicht aus dem gegenwärtigen Rechte irgendeines andern abgeleiteten Rechtes Gesetze machen und abschaffen kann nach seinem oder ihrem Belieben, hat die absolute Staatsgewalt. Denn da anzunehmen ist, daß die Gesetze, welche sie machen, von Rechts wegen gemacht werden, so sind die Mitglieder des Staatswesens, für die sie gemacht werden, verpflichtet, sie zu halten und sich deren Ausführung nicht zu widersetzen; und dieser Nichtwiderstand macht die absolute Gewalt desjenigen, der sie erlassen hat. Es ist gleicherweise ein Merkmal dieser Staatsgewalt, daß sie das ursprüngliche Recht der Ernennung von Beamten, Richtern, Räten und Staatsministern besitzt. Denn ohne dies Recht kann keine Handlung der Staatsgewalt oder der Regierung ausgeführt werden. Endlich und allgemein muß derjenige, der aus eigener unbeschränkter Vollmacht irgendeine Handlung tun kann, die ein anderer in demselben Staatswesen nicht tun darf, notwendig als im Besitz der höchsten Macht befindlich angesehen werden. Denn von Natur haben alle Menschen gleiches Recht. Diese Ungleichheit muß also von der Macht des Staates herrühren. Derjenige also, der irgendeine Tat gesetzlich aus eigener Vollmacht tut, die ein anderer nicht tun darf, tut dies vermöge der Macht des Staates, die er verkörpert, und das ist absolute Staatsgewalt.

Kapitel II.
Über die drei Arten von Gemeinwesen.

1. Die Demokratie geht allen anderen Staatsformen voraus. 2. Das souveräne Volk macht keine Verträge mit den Untertanen. 3. Vom souveränen Volk kann man im eigentlichen Sinne nicht sagen, daß es jemals dem Untertan unrecht tue. 4. Die Fehler des souveränen Volkes sind die Fehler jener Privatleute, durch deren Abstimmung ihre Beschlüsse angenommen werden. 5. Die Demokratie ist in der Wirkung eine Aristokratie von Rednern. 6. Wie die Aristokratie zustande kommt. 7. Man kann auch von der Verbreitung der Optimalen nicht im eigentlichen Sinne sagen, daß sie den Untertanen unrecht tun. 8. Die Erwählung der Aristokraten geschieht durch ihre eigene Körperschaft. 9. Ein Wahlkönig ist nicht Souverän als Eigentümer, sondern als Nutznießer. 10. Ein auf Bedingung eingesetzter König ist nicht Souverän als Eigentümer, sondern als Nutznießer. 11. Das Wort Volk ist doppelsinnig. 12. Von der Pflicht des Gehorsams entbindet der Herrscher. 13. Wie solche Entbindungen zu verstehen sind. 14. Die Pflicht des Gehorsams wird aufgehoben durch die Verbannung. 15. Durch die Eroberung. 16. Durch die Unkenntnis des Rechtes der Sukzession.

 

1. Im vorigen Kapitel habe ich über die Einrichtung der Regierung im allgemeinen gesprochen und komme jetzt dazu, über die Arten derselben im besonderen zu sprechen, wie jede von ihnen eingerichtet wird. Die erste, der Zeit nach, von diesen drei Arten ist die Demokratie, und das muß notwendig so sein, weil eine Aristokratie und eine Monarchie die Ernennung von Personen erfordern, über die man sich verständigt haben muß; diese Verständigung aber unter einer großen Menge von Menschen muß in der Zustimmung des größeren Teils bestehen, und wo die Stimmen der Majorität die Stimmen der übrigen in sich schließen, da ist tatsächlich eine Demokratie.

2. Bei der Bildung einer Demokratie wird kein Vertrag zwischen dem Herrscher und irgendeinem der Untertanen geschlossen. Denn während die Demokratie sich bildet, gibt es keinen Herrscher, mit dem man verhandeln könnte. Denn man kann sich nicht denken, daß die Menge mit sich selbst oder mit irgendeinem Mann oder einer Anzahl von Männern, die zu ihr gehören, einen Vertrag schließen sollte, um sich selbst als Herrscher einzusetzen; auch nicht, daß eine Menge, als ein Aggregat betrachtet, sich selbst irgend etwas geben kann, was sie vorher nicht hatte. Da wir also sehen, daß die demokratische Souveränität nicht durch den Vertrag irgendeiner Menge, welcher eine bereits geschlossene Verbindung und Souveränität voraussetzt, übertragen wird, so bleibt nur, daß diese Übertragung stattfindet durch die besonderen Verträge jedes einzelnen Mannes, das heißt, jeder Mann schließt, in Erwägung des Vorteils für seine eigene Sicherheit und Verteidigung, mit jedem andern einen Vertrag, das zu halten und zu tun, was immer die Majorität ihrer Gesamtzahl oder die Majorität jener Anzahl, die sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte versammelt, beschließen und befehlen wird. Und dies ist das, was eine Demokratie entstehen läßt, deren regierende Versammlung von den Griechen Demos, das ist »Volk«, genannt wurde, woher der Name Demokratie kommt. Dort also, wo jeder Mann, der es will, zu der höchsten und unabhängigen Volksversammlung kommen und seine Stimme abgeben darf, heißt der Herrscher das Volk.

3. Aus dem, was soeben gesagt worden ist, darf gefolgert werden, daß dasjenige, was auch immer das Volk einem einzelnen Gliede oder Untertan des Staatswesens zufügt, von dem Betreffenden nicht als Unrecht bezeichnet werden sollte. Denn erstens, Unrecht ist (nach der Definition Teil I, Kap. XVI Abschnitt 2) Vertragsbruch: aber Verträge sind, wie im vorhergehenden Abschnitt gesagt worden ist, von dem Volke mit irgendeinem Privatmanne nicht geschlossen worden, und folglich kann es (nämlich das Volk) ihm kein Unrecht tun. Zweitens, wie ungerecht auch immer die Tat sei, die dieser souveräne Demos begeht, sie wird begangen durch den Willen jedes einzelnen ihm untertänigen Mannes, und diese sind also derselbigen schuldig. Wenn sie es daher Unrecht nennen, so klagen sie sich selbst an. Und es ist gegen die Vernunft, daß derselbe Mann etwas tut und sich darüber beklagt; der Widerspruch ist dieser, daß, während er zuerst die Handlungen des Volkes im allgemeinen guthieß, er nun dieselben im besonderen mißbilligt. Man sagt daher mit Recht volenti non fit injuria. Freilich hindert dies nicht, daß verschiedene vom Volke begangene Taten unrecht sein können vor dem allmächtigen Gott, als Zuwiderhandlungen gegen etliche Naturgesetze.

4. Und wenn es geschieht, daß das Volk durch Stimmenmehrheit irgend etwas, was mit dem Gesetze Gottes oder dem Naturgesetz im Widerspruch steht, anordnet oder befiehlt, und obgleich die Anordnung oder der Befehl die Tat jedes einzelnen Mannes, nicht nur der in der Versammlung Anwesenden, sondern auch der Abwesenden ist, so ist doch nicht die Ungerechtigkeit des Beschlusses die Ungerechtigkeit jedes einzelnen Mannes, sondern nur derjenigen Männer, durch deren ausdrückliche Abstimmung die Anordnung oder der Befehl angenommen wurde. Denn da ein politischer Körper ein fingierter Körper ist, so sind auch dessen Macht und Willen fingiert. Aber um einen Privatmann, der aus einem natürlichen Körper und einer natürlichen Seele besteht, ungerecht zu machen, dafür ist ein natürlicher und wirklicher Wille erforderlich.

5. Obgleich in allen Demokratien die Versammlung, also nominell der ganze Staat, das Recht der Souveränität hat, so ist die Ausübung derselben doch stets in den Händen eines Mannes oder weniger Männer. Denn in so großen Versammlungen, wie jene sein müssen, in die jeder Mann beliebig eintreten kann, gibt es kein anderes Mittel, sich zu beraten und Vorschläge zu machen, als durch lange und geordnete Reden, wodurch jedem Mitgliede mehr oder weniger Hoffnung gegeben wird, die Versammlung für seine Ansichten zu gewinnen. Bei einer Anzahl von Rednern also, unter denen immer entweder einer sich auszeichnet, oder auch einige wenige, welche unter sich gleichstehen, über die andern hervorragen, müssen diese wenigen oder muß jener eine notwendig die Versammlung beherrschen. Insofern ist also eine Demokratie ihrer Wirkung nach nichts anderes als eine Aristokratie von Rednern, die manchmal durch die zeitweilige Alleinherrschaft eines Redners unterbrochen wird.

6. So sehen wir also, daß Demokratie der Einrichtung nach sowohl der Anfang der Aristokratie als der Monarchie ist und müssen nun zunächst betrachten, wie die Aristokratie aus derselben hervorgeht. Wenn die Mitglieder des Staatswesens, des Besuches der öffentlichen Ratsversammlungen müde, weil sie weit weg wohnen oder sich ihren Geschäften widmen müssen oder weil sie unzufrieden mit der Volksregierung sind, zusammentreten, um eine Aristokratie zu bilden, so ist dazu nichts weiter erforderlich, als die Namen derjenigen Männer, aus denen sie bestehen soll, aufzustellen, ihrer Erwählung zuzustimmen und durch Stimmenmehrheit jene Macht, welche vorher das Volk hatte, auf die so namhaft gemachten und erwählten Männer zu übertragen.

7. Und aus dieser Art, wie die Aristokratie geschaffen wird, folgt offenbar, daß die Wenigen oder Optimaten keinen Vertrag mit irgendeinem der Mitglieder des Staates, dessen Herrscher sie sind, geschlossen haben, und folglich können sie keinem Privatmanne irgend etwas zufügen, was man als Unrecht bezeichnen könnte, wie verworfen ihre Handlungen auch immer sein mögen vor dem allmächtigen Gott, entsprechend dem, was ich im dritten Abschnitt dieses Kapitels gesagt habe. Ferner ist es unmöglich, daß das Volk als politischer Körper mit der Aristokratie oder den Optimaten, an die sie ihre Staatshoheit abzutreten im Begriff sind, Verträge machen sollte. Denn sobald die Aristokratie ins Dasein tritt, ist die Demokratie aufgelöst, sind also die mit ihr geschlossenen Verträge nichtig.

8. In allen Aristokratien hängt die Zulassung solcher Männer, die von Zeit zu Zeit in der regierenden Versammlung ihre Stimme abzugeben haben, von dem Willen und der Anordnung der Optimaten ab, die gerade gegenwärtig sind. Denn da sie die Herrschaft ausüben, haben sie – nach Abschnitt 11 des vorhergehenden Kapitels – die Ernennung aller Beamten, Minister, Staatsräte usw. und können also nach Belieben bestimmen, ob diese Ämter durch Wahlen zu besetzen sind oder erblich sein sollen.

9. Aus derselben Demokratie geht die Einsetzung eines politischen Alleinherrschers in derselben Weise hervor wie die Einsetzung der Aristokratie, nämlich durch einen Beschluß des souveränen Volkes, die Souveränität einem Manne, der besonders namhaft gemacht und durch Stimmenmehrheit gewählt wurde, zu übertragen. Und wenn diese Souveränität wahrhaftig und tatsächlich übertragen wird, ist der Staat oder das Gemeinwesen eine absolute Monarchie, in der es dem Monarchen freisteht, sowohl über die Nachfolge als über den Besitz zu bestimmen, und kein Wahlkönigreich. Denn angenommen, es sei ein Beschluß gefaßt worden, erstlich in der Weise, daß ein solcher Monarch die Herrschaft lebenslänglich haben solle, und daß man dann einen andern wählen wolle: in diesem Falle wird die Macht des Volkes entweder aufgelöst oder nicht; wird sie aufgelöst, dann ist nach dem Tode dessen, der gewählt war, niemand verpflichtet, den Anordnungen derer zu gehorchen, die zusammenkommen werden – als Privatleute – um eine neue Wahl vorzunehmen; und wenn nun zufällig ein Mann vorhanden ist, der durch die genossenen Vorteile der Regierung des verstorbenen Herrschers Macht genug besitzt, um die Menge in Ordnung und Gehorsam zu halten, so mag er das mit Recht tun, oder er ist vielmehr naturgesetzlich verpflichtet, es zu tun; wenn aber die Macht des Volkes bei der Erwählung ihres Königs auf Lebenszeit nicht aufgelöst wird, dann ist also das Volk noch souverän, und der König ist nur ein Minister desselben, aber so, daß er die volle Staatsgewalt ausübt, also ein großer Minister, aber nicht anders während seiner Zeit, wie ein Diktator es in Rom war. In diesem Falle üben diejenigen, welche beim Tode dessen, der gewählt war, für eine neue Wahl zusammentreten, keine neue, sondern nur ihre frühere Autorität aus. Denn sie hatten immer die souveräne Gewalt, wie dies auch aus den Handlungen jener Wahlkönige hervorgeht, welche vom Volke die Erlaubnis erhielten, daß ihre Kinder ihnen in der Herrschaft folgen durften. Denn es ist selbstverständlich, daß, wenn ein Mann etwas von der Autorität des Volkes empfängt, er es nicht vom Volke als seinen Untertanen, sondern vom Volke als seinem Oberherrn empfängt. Und ferner, obgleich bei der Wahl eines Königs auf Lebenszeit das Volk ihm die Ausübung seiner Souveränität für jene Zeit überträgt, so kann es dieselbe doch vor Ablauf der Zeit zurücknehmen, falls ein Grund vorliegt. Wie ein Fürst, der ein Amt auf Lebenszeit verleiht, es gleichwohl, wenn der Inhaber des Amtsmißbrauchs verdächtig erscheint, nach seinem Belieben zurücknehmen kann; insofern als Ämter, welche Arbeit und Sorge erfordern, als onera (Bürden) aufzufassen sind, die von dem, der sie verleiht, auf die, welche sie empfangen, übergehen; der Widerruf ist daher nicht Unrecht, sondern Gunst. Trotzdem ist, wenn das Volk sich einen Wahlkönig schafft in der Absicht, sich die Staatshoheit zu bewahren, die Erhaltung derselben unmöglich, wenn es sich nicht das Recht vorbehält, sich zu gewissen Zeiten und an gewissen Orten, die allen bekannt und fest bestimmt sind, zu versammeln, da niemand verpflichtet ist, sich um die Anordnungen und Beschlüsse derjenigen zu kümmern, die sich ohne die souveräne Autorität versammeln.

10. Im vorhergehenden Abschnitt ist gezeigt worden, daß Wahlkönige, welche ihre Herrschaft eine Zeitlang ausüben, die mit ihrem Leben endigt, entweder Untertanen, d. i. keine souveränen Herrscher sind, und das ist der Fall, wenn das Volk bei ihrer Erwählung sich das Recht vorbehält, sich zu gewissen Zeiten und an bestimmten, bekanntgemachten Orten zu versammeln, oder auch absolute Herrscher, welche über die Sukzession nach ihrem Willen verfügen, und das ist der Fall, wenn das Volk bei ihrer Erwählung weder Zeit noch Ort für sein Zusammentreten bestimmt oder es dem erwählten König überlassen hat, sie zusammenzurufen und aufzulösen, wenn es ihm gutdünkt. Es gibt noch eine Art der Zeitbegrenzung für den, der zur Ausübung der herrschenden Gewalt berufen wird, (welche Art, obgleich ich nicht weiß, ob sie irgendwo angewandt worden ist, doch wohl denkbar ist und auch als Mittel gegen die Härte der souveränen Gewalt empfohlen worden ist), und sie besteht darin, daß das Volk seine Staatshoheit bedingungsweise überträgt. Zum Beispiel, solange er die und die Gesetze halten wird, die sie ihm vorschreiben. Und hier, wie vorher bei den erwählten Königen, muß die Frage gestellt werden, ob sie bei der Wahl eines solchen Herrschers sich das Recht vorbehalten haben, sich zu bestimmten Zeiten und an bestimmten und bekannten Orten zu versammeln oder nicht; wenn nicht, dann ist die Souveränität des Volkes aufgelöst, und sie haben weder die Macht, über den Bruch der ihm gestellten Bedingungen zu richten, noch die Streitkräfte zur Verfügung, um ihn, den sie unter Bedingungen eingesetzt haben, abzusetzen, sondern sind im Kriegszustande untereinander, wie sie es waren, ehe sie sich eine Demokratie schufen; und folglich wenn er, der sich behauptet, weil er den Vorteil hat, im Besitze der öffentlichen Mittel zu sein, imstande ist, sie zur Einheit und zum Gehorsam zu zwingen, ist er dazu nicht nur kraft natürlichen Rechtes befugt, sondern durch das Naturgesetz dazu verpflichtet. Aber wenn sie, als sie ihn wählten, sich das Recht vorbehielten, sich zu versammeln und für diesen Zweck gewisse Zeiten und Orte festsetzten, dann sind sie noch souverän und können ihren auf Bedingung eingesetzten König zur Rechenschaft ziehen, wenn sie wollen, und ihn seiner Macht entkleiden, wenn sie glauben, daß er es verdient hat, sei es durch den Bruch der ihm gestellten Bedingungen, sei es auf andere Weise. Denn die souveräne Gewalt kann durch keinen Vertrag mit einem Untertan verpflichtet werden, ihn in dem Amte zu belassen, das er auf ihren Befehl übernimmt, und zwar als eine Bürde, nicht speziell für seinen Vorteil, sondern zum Besten des souveränen Volkes.

11. Die Streitfragen, welche über die Rechte des Volkes entstehen, rühren her von dem Doppelsinn des Wortes. Denn das Wort Volk hat eine zwiefache Bedeutung. In dem einen Sinne bezeichnet es nur eine Anzahl von Menschen, welche sich durch das Land oder die Gegend, die sie bewohnen, unterscheiden; wie das Volk von England oder das Volk von Frankreich, welches nichts weiter heißt als die Menge jener besonderen Personen, die jene Gegenden bewohnen, ohne daß irgendwelche Kontrakte oder Verträge unter ihnen in Betracht kommen, wodurch irgend jemand den übrigen verpflichtet ist. In dem andern Sinne bezeichnet es eine bürgerliche Person, das heißt entweder einen Mann oder einen Rat, in dessen Willen der Wille jedes einzelnen begriffen und eingeschlossen ist. Zum Beispiel, in diesem letzteren Sinne ist das Unterhaus des Parlaments die Gesamtheit der Gemeinen, solange sie dort gesetz- und rechtmäßig sitzen; aber nachdem sie aufgelöst sind, sind sie, wenn sie auch dort bleiben, nicht länger das Volk noch die Gemeinen, sondern nur eine Ansammlung oder Menge von Privatleuten, welche dort sitzen, wie gut sie auch immer miteinander auskommen oder in ihren Meinungen übereinstimmen; und danach schreiben diejenigen, welche nicht zwischen diesen beiden Bedeutungen unterscheiden, gewöhnlich einer angesammelten Menge solche Rechte zu, wie sie nur dem Volke zukommen, welches mit der Vertretung des Gemeinwesens oder der Staatsgewalt betraut ist. Und wenn eine große Menge in irgendeiner Nation aus eigener Machtvollkommenheit zusammenkommt, geben sie gewöhnlich derselben den Namen der ganzen Nation. In diesem Sinne sagt man, das Volk rebelliert oder das Volk verlangt, obgleich es nichts weiter ist als eine angesammelte Menge, und wenn man auch sagen mag, daß einzelne in der Menge etwas verlangen und Recht haben auf irgend etwas, so kann man doch nicht von der Menge oder dem Haufen sagen, daß sie verlangt oder ein Recht auf irgend etwas hat. Denn wo jeder Mann sein besonderes Recht hat, bleibt nichts übrig, wozu die Menge ein Recht hätte; und wenn die einzelnen sagen: »Dies ist das Meinige, dies das Deinige, dies das Seinige«, und alles unter sich verteilt haben, dann kann nichts vorhanden sein, wovon die Menge sagen könnte: »Dies ist meins«; auch bilden sie nicht eine Körperschaft, wie die sein müßten, welche irgend etwas unter dem Namen des Mein oder Sein verlangen: und wenn sie sagen: »Das Unsrige«, dann ist zu verstehen, daß jeder Mann separat etwas für sich beansprucht und nicht die Menge. Andererseits, wenn die Menge zu einem politischen Körper verbunden ist, und sie dadurch ein Volk in der andern Bedeutung bildet und ihr Wille virtuell in dem des Herrschers enthalten ist, dann hören die Rechte und Ansprüche der Privaten auf, und er oder sie, welcher oder welche die herrschende Gewalt hat oder haben, fordert und nimmt für alle und jeden unter dem Namen des Seinen in Anspruch das, was sie vorher im Plural das Ihrige nannten.

12. Wir haben gesehen, wie Privatleute sich durch Abtretung ihrer Rechte unterwerfen; es bleibt jetzt zu betrachten, wie diese Unterwerfung aufgehoben werden kann. Zunächst, wenn derjenige oder diejenigen, welche die herrschende Gewalt haben, die Unterwerfung aufheben, hat ohne Zweifel jeder Mann wieder die Freiheit zu gehorchen oder nicht. Ebenso, wenn er oder sie einen oder mehrere von ihrer Untertanenpflicht befreien, über den Rest aber die Staatshoheit behalten, ist jeder, den sie so befreit haben, entbunden. Denn derjenige oder diejenigen, dem oder denen jeder Mann verpflichtet ist, haben die Macht, ihn zu entbinden.

13. Und hier ist zu bemerken, daß, wenn er oder sie, welche die herrschende Gewalt haben, irgendeinem Untertan eine solche Befreiung oder ein solches Vorrecht gewähren, welches nicht von der Staatshoheit zu trennen ist, trotzdem aber unmittelbar die herrschende Gewalt behalten, weil sie die Konsequenz des gewährten Privilegs nicht kennen, daß dann die Person oder Personen, so befreit oder privilegiert, dadurch nicht von ihrer Untertanenpflicht entbunden ist oder sind. Denn bei entgegengesetzten Bezeichnungen des Willens (Teil I, Kap. XIII Abschnitt 9) ist das, welches direkt bezeichnet wird, für den Willen zu nehmen vor dem, welches durch Folgerung daraus geschlossen wird.

14. Auch die dauernde Verbannung befreit von der Untertänigkeit, da derjenige, den der Staat ausgewiesen hat, dessen Schutz nicht mehr genießt und also, um zu leben, auf sich selbst angewiesen ist. Nun aber kann jeder rechtmäßigerweise sich selbst verteidigen, der nicht durch andere verteidigt wird, denn sonst bestände keine Notwendigkeit, daß irgendeiner sich freiwillig unterwürfe, wie das im Staate geschieht.

15. Ebenso wird ein Mann durch die Eroberung von seiner Pflicht als Untertan befreit. Denn wenn es geschieht, daß die Macht des Staates gebrochen wird und so jeder einzelne unter dem Schwert des Feindes steht und sich gefangengibt, so wird er dadurch verpflichtet, dem zu dienen, der ihn gefangennimmt, und folglich seiner Verpflichtung gegen den ersteren entbunden, denn niemand kann zwei Herren dienen.

16. Endlich entbindet die Unkenntnis der Sukzession von der Pflicht des Gehorsams. Denn man kann niemand für verpflichtet halten zu gehorchen, wenn er nicht weiß, wem.

Kapitel III.
Über die Macht von Herren.

1., 2. Rechtstitel auf Herrschaft, Herr und Diener definiert. 3. Ketten und andere materielle Bande sind die Voraussetzung, daß kein bindender Vertrag vorliegt. Sklave definiert. 4. Diener haben nichts Eigenes vor ihrem Herrn, aber in bezug aufeinander können sie Eigentümer sein. 5. Der Herr hat das Recht, seinen Diener zu veräußern. 6. Der Diener des Dieners ist Diener des Herrn. 7. Wie die Dienstbarkeit aufgehoben wird. 8. Ein mittlerer Herr kann seinen Diener nicht des Gehorsams gegen den Oberherrn entbinden. 9. Der Rechtstitel des Menschen auf Herrschaft über die Tiere.

 

1. In den beiden vorhergehenden Kapiteln habe ich über das Wesen eines eingerichteten Staates, nämlich eingerichtet durch die Übereinkunft vieler, gesprochen und werde jetzt über die Herrschaft, oder einen durch Erwerb begründeten politischen Körper sprechen, den man gewöhnlich ein patrimoniales Königreich nennt. Aber ehe ich in diese Untersuchung eintrete, ist es nötig zu sagen, unter welchem Rechtstitel ein Mann Recht, das heißt Besitz oder Herrschaft über die Person eines andern erlangen kann. Denn wenn ein Mensch die Herrschaft über einen andern hat, dann ist ein kleines Königreich da. Und König sein durch Erwerb ist nichts anderes, als ein Recht oder eine Herrschaft über viele erlangt haben.

2. Wenn wir also die Menschen wieder im Naturzustande betrachten, ohne geschlossene Verträge oder Unterwerfung des einen unter den andern, als ob sie gerade eben auf einmal geschaffen worden wären, Männer und Frauen, dann gibt es nur drei Rechtstitel, wodurch ein Mensch Macht und Herrschaft über einen andern erlangen kann, und von diesen können zwei sofort Platz greifen, nämlich freiwillige Unterwerfung und Ergebung in Zwang; der dritte aber unter der Bedingung, daß Kinder unter ihnen erzeugt werden. Über den ersten dieser drei Titel ist vorher in den beiden letzten Kapiteln gehandelt worden. Denn daher kommt das Recht der Herrscher über ihre Untertanen in einem eingerichteten Gemeinwesen. Der zweite Titel ist dann vorhanden, wenn ein Mann, um sein Leben zu retten, sich einem Angreifer unterwirft; daraus erwächst ein Recht auf Herrschaft. Denn wo jeder Mann, wie es in diesem Falle zutrifft, ein Recht auf alle Dinge hat, da ist nichts weiter erforderlich, um das erwähnte Recht wirksam zu machen, als ein Vertrag von jenem, der überwältigt wird, sich dem, der ihn überwältigt, nicht zu widersetzen. Und so erlangt der Sieger Recht auf absolute Herrschaft über den Besiegten, wodurch sogleich ein kleiner politischer Körper geschaffen wird, welcher aus zwei Personen besteht, wovon die eine der Herrscher ist und Herr oder Gebieter genannt wird, die andere der Untertan und den Namen Diener führt. Und wenn ein Mann Recht über eine so große Zahl Diener erworben hat, daß sie von ihren Nachbarn nicht mit Sicherheit angegriffen werden können, dann ist dieser politische Körper ein despotisches Königreich.

3. Und es muß verstanden werden, daß, wenn ein Mann im Kriege gefangengenommen wird und mit natürlichen Banden, wie Ketten u. dgl., gebunden oder im Gefängnis gehalten wird, kein Vertrag zwischen dem Herrn und dem Diener vorhanden ist. Denn jene natürlichen Bande brauchen nicht durch die Wortbande eines Vertrages verstärkt zu werden, und sie zeigen, daß man dem Diener nicht traut. Ein Vertrag setzt aber Vertrauen voraus (Teil I, Kap. XV Abschnitt 9). Es bleibt daher dem Diener, der so gebunden ist oder im Gefängnis liegt, das Recht, sich selbst zu befreien, und zwar durch welches Mittel er immer kann. Und diese Art Diener sind diejenigen, welche man gewöhnlich und ohne Übertreibung Sklaven nennt. Die Römer hatten keinen solchen besonderen Namen, sondern begriffen alle unter dem Namen servus , und von diesen ließen sie die, welche sie liebten und denen sie trauen durften, frei umhergehen und übergaben ihnen Ämter, sowohl in der Nähe ihrer Person als in ihren Geschäften in der Ferne; die übrigen wurden gefesselt oder in anderer Weise durch natürliche Hemmnisse ihres Widerstandes in Schranken gehalten. Und wie es bei den Römern war, so war es auch bei anderen Völkern; die erstere Art hatte keine andere Fessel als einen stillschweigend vorausgesetzten Vertrag, ohne den der Herr keinen Grund hatte, ihnen zu trauen; die andere Art war ohne Vertrag und wurde nicht anders in Gehorsam gehalten als durch Ketten oder andere ähnlich zwingende Fesseln.

4. Es muß daher angenommen werden, daß ein Herr nicht weniger Recht über diejenigen hat, deren Person er frei umhergehen läßt, als über diejenigen, die er gebunden hat und im Kerker hält, und daß er absolute Gewalt über beide hat und seinen Diener den seinigen nennen kann, wie er irgendeine andere Sache die seinige nennt. Und was immer der Diener hatte und das Seinige nennen durfte, gehört jetzt dem Herrn; denn der, welcher über die Person verfügt, verfügt über alles das, worüber die Person verfügen konnte; und zwar, obgleich es ein Mein und Dein unter Dienern gibt, welche durch die Freigabe seitens ihres Herrn und zu dessen Vorteil als unterschiedene Personen gelten, so gibt es doch kein Mein und Dein, welches irgendeinem von ihnen gegen den Herrn gehört; denn gegen diesen dürfen sie sich nicht auflehnen, sondern müssen allen seinen Befehlen, wie Gesetzen, gehorchen.

5. Und da wir sehen, daß sowohl der Diener als auch alles, was ihm gehört, Eigentum des Herrn ist, und jedermann über sein Eigen nach Belieben verfügen und es geben kann, wenn er will, so kann also auch der Herr seine Herrschaft über die Diener veräußern und sie in seinem Testament übertragen, an wen er will.

6. Und wenn es geschähe, daß der Herr selbst durch Gefangenschaft oder freiwillige Unterwerfung der Diener eines andern würde, dann ist jener andere Oberherr, und die Diener dessen, der selbst Diener wird, haben keine weiteren Verpflichtungen, als ihr Oberherr für gut finden wird; denn der, welcher über den untergeordneten Herrn verfügt, verfügt über alles, was er hat und folglich über seine Diener, so daß die Beschränkung der absoluten Gewalt bei den Herren nicht von dem Naturgesetz ausgeht, sondern von dem politischen Gesetz dessen, der ihr oberster Herr oder Souverän ist.

7. Unmittelbare Diener des obersten Herrn werden aus ihrer Knechtschaft oder Unterwerfung entlassen in derselben Weise, wie Untertanen in einem eingerichteten Gemeinwesen ihrer Untertanenpflicht entbunden werden. Erstens also durch Entlassung. Denn der, welcher gefangennimmt (welches geschieht durch die Entgegennahme dessen, was der Gefangene ihm übergibt), setzt wieder in Freiheit, indem er das Genommene zurückgibt. Und diese Art der Entlassung wird Freilassung genannt. Zweitens durch Verbannung. Denn dies ist nichts anderes als Freilassung, die einem Diener gewährt wird nicht als Gunst, sondern als Strafe. Drittens durch eine neue Gefangenschaft, wodurch der Diener, nachdem er sich nach besten Kräften verteidigt und dadurch seinen Vertrag mit seinem früheren Herrn erfüllt hat, einen neuen Vertrag – um sein Leben zu retten – mit dem Eroberer eingeht und nun in gleicher Weise verpflichtet ist, diesen nach besten Kräften zu halten. Viertens entbindet die Unkenntnis, wer der Nachfolger seines verstorbenen Herrn ist, den Diener des Gehorsams: denn kein Vertrag bindet länger, als ein Mann weiß, wem er ihn zu erfüllen hat. Und schließlich, jener Diener, dem man nicht länger traut, den man vielmehr in Ketten legt und gefangensetzt, wird dadurch der Verpflichtung in foro interno (in seinem Gewissen) entbunden und mag also, wenn er sich frei machen kann, rechtmäßigerweise seines Weges gehen.

8. Aber untergeordnete Diener werden, obgleich freigelassen, von ihrem direkten Herrn dadurch nicht ihrer Dienstbarkeit gegen ihren Oberherrn entbunden. Denn der direkte Herr hat kein Besitzrecht an ihnen, da er dies Recht vorher einem andern, nämlich seinem eigenen Oberherrn, übertragen hat. Ebenso wenn dieser letztgenannte seinen unmittelbaren Diener freilassen sollte, entbindet er dadurch nicht dessen Diener ihrer Verpflichtungen gegen den, der so freigelassen wird. Denn durch diese Freilassung erlangt er wieder die absolute Herrschaft, welche er vorher über sie hatte. Nach einer Befreiung nämlich, welche die Erledigung eines Vertrages ist, steht das Recht wieder, wie es stand, ehe der Vertrag gemacht wurde.

9. Wie dies Recht der Eroberung einen Mann zum Herrn über einen andern macht, so macht es auch einen Menschen zum Herrn über die unvernünftigen Tiere. Denn wenn ein Mann im Zustande der Natur mit Menschen in Feindschaft ist und daher rechtmäßige Befugnis hat, zu unterwerfen oder zu töten, je nachdem sein eigenes Gewissen und Ermessen es ihm für seine Sicherheit und seinen Nutzen anheimgibt, um so mehr mag er dies gegen die Tiere tun, das heißt, diejenigen retten und für seinen eigenen Dienst nach seinem Ermessen zurückbehalten, welche von Natur geschickt sind zu gehorchen und geeignet zur Benutzung, und alle andern, welche wild und ihm schädlich sind, in beständigem Krieg töten und vernichten. Und diese Herrschaft wird geübt kraft des Naturrechtes und nicht kraft des positiven göttlichen Gesetzes. Denn wenn es kein solches Recht vor der Offenbarung des göttlichen Willens in der Schrift gegeben hätte, dann würde niemand, zu dem die Schrift nicht gekommen ist, ein Recht haben, Gebrauch von diesen Geschöpfen für seine Nahrung oder Erhaltung zu machen. Und es wäre ein hartes Schicksal für die Menschheit, daß ein wildes und grimmiges Tier mehr Recht hätte, einen Menschen, als der Mensch ein Tier zu töten.

Kapitel IV.
Über die Macht von Vätern und ein patriarchalisches Königtum.

1. Die Gewalt über das Kind ist ursprünglich das Recht der Mutter. 2. Der Vorrang des Geschlechtes gibt das Kind nicht dem Vater eher als der Mutter. 3. Der Rechtstitel des Vaters oder der Mutter auf die Person des Kindes ist nicht die Erzeugung, sondern die Erhaltung des Kindes. 4. Das Kind einer Leibeigenen gehört ihrem Herrn. 5. Das Recht über das Kind wird zuweilen von der Mutter durch ausdrücklichen Vertrag abgetreten. 6. Das Kind der Konkubine ist nicht ohne weiteres unter der Gewalt des Vaters. 7. Das Kind des Ehemanns und der Ehefrau ist unter der Gewalt des Vaters. 8. Der Vater, oder er oder sie, welcher das Kind aufzieht, hat absolute Gewalt über dasselbe. 9. Was unter der Freiheit der Untertanen zu verstehen ist. 10. Eine große Familie ist ein patrimoniales Königreich. 11. Über die Nachfolge in der herrschenden Gewalt kann kategorisch durch Testament verfügt werden. 12. Ein Nachfolger ist immer vorauszusetzen, wenn auch keiner ernannt worden ist. 13. Die Kinder des Herrschers sind für die Nachfolge allen anderen vorzuziehen. 14. Die männlichen vor den weiblichen. 15. Der Älteste vor den andern Brüdern. 16. Der Bruder des Herrschers nach den Kindern desselben. 17. Die Erbfolge des Besitzers folgt derselben Regel wie die Erbfolge des Vorgängers.

 

1. Von den drei Arten, wie ein Mensch der Untertan eines andern wird (erwähnt im letzten Kapitel Abschnitt 2), nämlich durch freiwilliges Angebot, Gefangennahme und Geburt, sind die beiden ersteren besprochen worden, und zwar unter der Bezeichnung Untertanen und Diener. Nunmehr müssen wir die dritte Art der Unterwerfung oder Abhängigkeit, unter dem Namen Kinder, zur Sprache bringen und angeben, durch welchen Rechtstitel ein Mensch Eigentum an einem Kinde erwirbt, das aus der gemeinsamen Erzeugung zweier, nämlich eines Mannes und einer Frau, hervorgeht. Und wenn wir die Menschen wieder losgelöst von allen Verträgen untereinander betrachten, und so, daß (Teil I, Kapitel XVII Abschnitt 2) jeder Mensch durch das natürliche Gesetz ein Recht oder Eigentum an seinem eigenen Körper hat, dann müßte das Kind eher das Eigentum der Mutter sein (von deren Körper es einen Teil bildet bis zur Zeit der Entbindung) als das des Vaters. Um daher das Recht, welches ein Mann oder eine Frau an seinem oder ihrer beider Kind hat, zu verstehen, ist zweierlei in Erwägung zu ziehen: erstens, welchen Rechtstitel die Mutter oder irgendein anderer ursprünglich auf ein neugeborenes Kind hat; zweitens, welche Rechtsansprüche der Vater oder irgendein anderer Mann auf die Mutter hat.

2. Erstens: diejenigen, welche über diesen Gegenstand geschrieben haben, machen die Erzeugung, ebenso wie die Einwilligung der Personen selbst, zu einem Rechtstitel auf die Herrschaft über Personen. Und da die Erzeugung zweien einen Rechtstitel gibt, nämlich dem Vater und der Mutter, während die Herrschaft unteilbar ist, so schreiben sie die Herrschaft über das Kind dem Vater allein zu ( ob praestantiam sexus), aber sie zeigen nicht, auch kann ich nicht entdecken, in welchem Zusammenhange es folgen sollte, weder daß die Zeugung die Herrschaft mit sich bringt noch daß der Vorteil größerer Stärke, den meistens der Mann vor der Frau voraus hat, überhaupt und allgemein den Vater berechtigt, das Kind als sein Eigentum zu beanspruchen und es der Mutter wegzunehmen.

3. Der Rechtstitel auf Herrschaft oder Gewalt über das Kind entspringt nicht aus der Erzeugung, sondern aus der Erhaltung des Kindes, und deshalb hat im Naturzustande die Mutter, in deren Macht es liegt, das Kind zu erhalten oder zu töten, vermöge jener Macht das Recht, dies zu tun, entsprechend dem, was im ersten Teil (Kapitel XIV Abschnitt 13) gesagt worden ist. Und wenn der Mutter es gefallen sollte, das Kind zu verlassen oder auszusetzen, wird derjenige Mann oder diejenige Frau, welche das ausgesetzte Kind findet, dasselbe Recht haben, welches vorher die Mutter hatte, und aus demselben Grunde, nämlich wegen der Erhaltung und nicht wegen der Zeugung des Kindes. Und obgleich das so gerettete Kind mit der Zeit Kräfte erlangt, wodurch es Anspruch auf Gleichheit mit ihm oder ihr, der es gerettet hat, erheben könnte, so soll jener Anspruch doch als unzulässig gelten, sowohl weil die Kräfte eine Gabe dessen sind, gegen den es Ansprüche erhebt, als auch weil vorausgesetzt werden muß, daß der, welcher einem andern Unterhalt und Stärke gibt, von diesem dafür das Versprechen des Gehorsams empfangen habe. Denn sonst würde es weise sein, daß die Menschen ihre Kinder umkommen ließen, während sie ganz klein sind, um nicht durch sie gefährdet oder unterjocht zu werden, wenn sie erwachsen sind.

4. Die Ansprüche, welche ein Mann auf Herrschaft über ein Kind durch dessen Mutter haben kann, sind verschiedener Art. Einer ergibt sich aus der absoluten Dienstbarkeit der Mutter, ein anderer durch irgendein besonderes Übereinkommen mit ihr, welches weniger allgemein ist als jener Dienstbarkeitsvertrag. Infolge absoluter Dienstbarkeit hat der Herr der Mutter nach Kapitel III Abschnitt 4 Recht auf das Kind, ob er der Vater desselben ist oder nicht. Und so sind die Kinder der Leibeigenen die Güter des Herrn in perpetuum.

5. Unter den Verträgen, welche nicht auf Hörigkeit zwischen einem Mann und einer Frau lauten, gibt es einige, welche vorübergehend und einige, welche lebenslänglich sind; und wo sie vorübergehend sind, sind sie entweder Zusammenwohnungs- oder auch nur Begattungsverträge. In diesem letzteren Fall wird über die Kinder durch Verträge besonders verfügt. So bekamen bei den Begattungen der Amazonen mit ihren Nachbarn die Väter durch Vertrag nur die männlichen Kinder, und die Mütter behielten die weiblichen.

6. Verträge des Zusammenwohnens lauten entweder auf Bettgemeinschaft oder auf Gemeinschaft aller Dinge; wenn es sich nur um Bettgemeinschaft handelt, nennt man die Frau eine Konkubine. Und auch hier gehört das Kind ihm oder ihr, je nachdem sie durch Vertrag besonders sich darüber einigen; denn obgleich man meistens annimmt, daß eine Konkubine das Recht über ihre Kinder dem Vater abtritt, so wird dies doch durch das Konkubinat an sich nicht auferlegt.

7. Aber wenn die Verträge des Zusammenwohnens auf Gemeinschaft aller Dinge lauten, ist es nötig, daß nur einer von ihnen regiere und über alles, was beiden gemeinsam ist, verfüge, denn ohne diese Einrichtung kann keine Gesellschaft dauern, wie vorher oft erwähnt worden ist. Und daher hat der Mann, dem die Frau meistens die Regierung überläßt, auch in den meisten Fällen das alleinige Recht und die Herrschaft über die Kinder. Und der Mann heißt Hausherr und die Frau Ehefrau; aber da manchmal die Frau allein die Regierung hat, so wird auch manchmal die Herrschaft über die Kinder ihr allein gehören; so ist in dem Falle einer regierenden Königin kein Grund vorhanden, daß ihr durch die Verehelichung die Herrschaft über ihre Kinder genommen werden sollte.

8. Kinder also, ob sie nun großgemacht und erhalten werden von dem Vater oder von der Mutter oder von sonst jemand, sind ihm und ihr, der sie so großmacht und erhält, vollständig unterworfen. Und sie können die Kinder veräußern, das ist, die Gewalt über sie abtreten, indem sie sie verkaufen oder sie zur Adoptierung oder zur Dienstbarkeit an andere überlassen; auch können sie sie als Geiseln verpfänden, wegen Empörung töten oder für den Frieden opfern nach dem natürlichen Gesetz, wenn er oder sie in seinem oder ihrem Gewissen dies als notwendig erachtet.

9. Die Unterwerfung derjenigen, welche unter sich ein Gemeinwesen einrichten, ist nicht weniger absolut als die Unterwerfung der Dienenden. Und darin stehen sie einander gleich, aber die Hoffnung jener ist größer als die Hoffnung dieser. Denn der, welcher sich unterwirft, ohne gezwungen zu werden, hält das für einen Grund, eine bessere Behandlung zu erwarten als der, welcher zur Unterwerfung gezwungen wird; und da er freiwillig kommt, nennt er sich selbst, obgleich in Untertänigkeit, einen freien Mann, wodurch es sich herausstellt, daß die Freiheit nicht irgendeine Ausnahme von der Unterwerfung und von dem Gehorsam gegen die herrschende Gewalt ist, sondern ein Zustand besserer Hoffnung, als diejenigen haben, welche durch Gewalt und Eroberung unterjocht worden sind. Und dies war der Grund, daß das Wort, welches in der lateinischen Sprache Kinder bezeichnet, liberi lautet, welches Wort auch Freie bedeutet. Und doch war in Rom nichts so der Gewalt anderer unterworfen als die Kinder in der Familie ihrer Väter. Denn sowohl der Staat hatte Gewalt über ihr Leben, ohne der Zustimmung ihrer Väter zu bedürfen, als auch der Vater seinen Sohn aus eigener Vollmacht töten konnte, ohne Erlaubnis vom Staate erhalten zu haben. Die Freiheit im Gemeinwesen ist daher nichts anderes als die Ehre gleicher Gunst mit den anderen Untertanen, und Knechtschaft ist der Zustand der übrigen. Ein freier Mann darf daher auf Ehrenämter rechnen, eher als ein dienender. Und dies ist alles, was unter der Freiheit des Untertans zu verstehen ist. Denn in jedem anderen Sinne ist die Freiheit der Zustand dessen, der nicht untertan ist.

10. Wenn nun ein Vater, der Kinder hat, auch Leibeigene besitzt, dann sind die Kinder (nicht weil sie ein Recht darauf haben, sondern durch die natürliche Gunst der Eltern) solche Freie. Und das Ganze, welches aus dem Vater oder der Mutter, oder aus beiden, und den Kindern und Dienenden besteht, heißt eine Familie; in dieser ist der Vater oder der Herr der Familie der Herrscher, und die andern (Kinder und Dienende gleichmäßig) sind die Untertanen. Wenn nun diese Familie durch die Vermehrung der Kinder (erzeugter oder adoptierter) oder die Vermehrung der Leibeigenen (entweder durch Fortpflanzung, Eroberung oder freiwillige Unterwerfung) wächst und so groß und zahlreich wird, daß sie, aller Wahrscheinlichkeit nach, imstande ist, sich selbst zu schützen, so nennt man diese Familie ein patrimoniales Königreich oder eine Monarchie durch Erwerb. In dieser liegt die Souveränität bei einem Manne, wie bei einem Monarchen, der durch eine politische Einrichtung eingesetzt wurde; und dieselben Rechte, die der eine hat, hat auch der andere. Ich werde von beiden daher nicht besonders sprechen, sondern als von der Monarchie im allgemeinen.

11. Ich habe gezeigt, durch welches Recht die verschiedenen Arten der Staaten: Demokratie, Aristokratie und Monarchie, entstehen; es muß jetzt noch gezeigt werden, mit welchem Rechte sie fortdauern. Dieses Recht heißt das Recht der Erbfolge in die herrschende Gewalt, und darüber ist in einer Demokratie nichts weiter zu sagen, weil hier der Souverän nicht stirbt, solange Untertanen am Leben sind; ebenso verhält es sich in einer Aristokratie, weil es nicht leicht vorkommen kann, daß die Optimaten alle auf einmal verschwinden, und sollte es vorkommen, dann ist, ohne Frage, das Gemeinwesen dadurch aufgelöst. Nur in einer Monarchie also kann es eine Frage über die Erbfolge geben. Und zunächst, da der Monarch, welcher ja absoluter Herrscher ist, die Herrschaft in seiner eigenen Macht hat, so kann er darüber nach eigenem Willen verfügen. Wenn er daher in seinem Testament seinen Nachfolger namhaft macht, so geht das Recht der Nachfolge auf diesen über.

12. Auch wenn der Monarch stirbt, ohne seinen Willen über die Erbfolge bekanntgegeben zu haben, ist deshalb nicht anzunehmen, daß es seine Absicht war, daß seine Untertanen, die ihm wie seine Kinder und Leibeigenen sind, in den Zustand der Anarchie, d. i. den Zustand des Krieges und der Feindseligkeit, zurückkehren sollten, denn das wäre ausdrücklich gegen das Naturgesetz, welches gebietet, Frieden zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Es muß daher mit gutem Grunde vermutet werden, daß es seine Absicht war, ihnen den Frieden zu hinterlassen, das heißt, eine Macht, stark genug, um Aufruhr unter ihnen zu hindern, und diese Macht in der Form der Monarchie eher als in irgendeiner anderen Staatsform, insofern als er selbst, indem er diese Macht in eigener Person ausübte, dadurch erklärt hat, daß er sie billigte.

13. Ferner muß angenommen werden, daß es seine Absicht war, daß seine eigenen Kinder vor andern in der Erbfolge den Vorrang haben sollten (wenn nichts im entgegengesetzten Sinne erklärt worden ist). Denn die Menschen suchen naturgemäß ihre eigene Ehre, und diese besteht in der Ehre ihrer Kinder nach ihnen.

14. Wiederum, da angenommen werden muß, daß jeder Monarch wünscht, die Regierung in seinen Nachfolgern fortzusetzen, solange er kann und daß Männer gewöhnlich größere Weisheit und größeren Mut besitzen – wodurch alle Monarchien vor der Auflösung bewahrt bleiben – als Frauen, so ist anzunehmen, wo keine ausdrückliche Bestimmung des Gegenteils vorliegt, daß er die männlichen Kinder den weiblichen vorzieht. Nicht etwa, daß Frauen nicht regieren können und in verschiedenen Zeiten und Ländern weise regiert haben, aber im allgemeinen sind sie nicht so fähig dazu wie die Männer.

15. Weil die herrschende Gewalt unteilbar ist, so kann nicht angenommen werden, daß der Herrscher beabsichtigte, dieselbe zu teilen, sondern daß er wünschte, sie sollte ungeteilt auf eins von seinen Kindern übergehen, und zwar, wie vorauszusetzen ist, auf das älteste, welches durch das Los der Natur dazu bestimmt ist, falls der Herrscher kein anderes Los, die Erbfolge zu entscheiden, angegeben hat. Außerdem, welche Unterschiede der Befähigung auch immer unter den Kindern sein mögen, der Vorzug soll dem älteren zuerkannt werden, weil kein Untertan ermächtigt ist, anders darüber zu urteilen.

16. Und wenn der Inhaber der herrschenden Gewalt ohne Nachkommen ist, soll der Bruder als sein Nachfolger gelten. Denn gemäß natürlichem Urteil ist der nächste Blutsverwandte der nächste in der Liebe, und der nächste in der Liebe hat den Vorzug.

17. Und so wie die Erbfolge bei dem ersten Monarchen ist, so ist sie auch bei ihm oder ihr, der sich im Besitz befindet; und folglich sollen die Kinder dessen, der im Besitz ist, den Vorzug vor den Kindern seines Vaters oder Vorgängers haben.

Kapitel V.
Die Mängel der verschiedenen Arten von Regierung verglichen.

1. Der Nutzen des Gemeinwesens und seiner Mitglieder ist derselbe. 2. Der Verlust der Freiheit oder der Mangel an Eigentum gegen das Recht des Herrschers ist kein wirklicher Mangel. 3. Die Monarchie ist durch die ältesten Beispiele erprobt. 4. Die monarchische Regierungsform ist weniger der Leidenschaft ausgesetzt als andere Arten der Regierung. 5. In der Monarchie sind die Untertanen weniger der Gefahr ausgesetzt, Privatleute zu bereichern, als unter anderen Regierungsformen. 6. Die Untertanen in der Monarchie sind weniger der Gewalt preisgegeben als unter anderen Regierungen. 7. Die Gesetze in der Monarchie sind weniger dem Wechsel unterworfen als in anderen Staatsformen. 8. Monarchien sind weniger der Auflösung ausgesetzt als andere Regierungen.

 

1. Nachdem ich das Wesen einer politischen Person und die drei Arten derselben, nämlich die Demokratie, Aristokratie und Monarchie, dargelegt habe, sollen in diesem Kapitel die Vorteile und Nachteile betrachtet werden, die daraus entstehen, sowohl im allgemeinen als aus den genannten verschiedenen Arten im besonderen. Und zunächst, da wir sehen, daß ein politischer Körper nur ins Dasein gerufen wird für die Beherrschung und Regierung von Privatleuten, so besteht dessen Nutzen und Schaden in dem Nutzen oder Schaden des Regiertwerdens. Der Nutzen ist der, weswegen eine politische Gemeinschaft geschaffen wurde, nämlich der Friede und die Selbsterhaltung eines jeden Privatmannes, denn einen größeren Nutzen kann es nicht geben, wie vorher, Teil I, Kapitel XIV Abschnitt 12, angedeutet worden ist. Und dieser Nutzen erstreckt sich gleichmäßig sowohl auf den Herrscher wie auf die Untertanen. Denn er oder diejenigen, welche im Besitz der herrschenden Gewalt sind, haben nur den Schutz ihrer Person, und zwar durch den Beistand der Privaten, während die Privatleute geschützt werden durch ihre in dem Herrscher zusammengefaßte politische Vereinigung. Was andere Wohltaten betrifft, welche sich nicht auf die Sicherheit und das genügende Auskommen, sondern auf das Wohlleben beziehen, wie überflüssiger Reichtum, so gebühren diese ebenso dem Herrscher, wie sie bei den Untertanen sein müssen, und ebenso dem Untertan, wie sie bei dem Herrscher sein müssen. Denn die Reichtümer und Schätze des Herrschers bilden die Gewalt, die dieser über die Reichtümer seiner Untertanen hat. Wenn daher die regierende Gewalt nicht so Fürsorge trifft, daß Privatleute Mittel haben können, kann es einen öffentlichen oder Staatsschatz nicht geben. Und andererseits ohne einen öffentlichen und Staatsschatz, welcher der herrschenden Gewalt gehört, würden private Reichtümer der Untertanen eher dazu dienen, sie in Unordnung und Krieg zu versetzen, als sie zu sichern und im Friedenszustande zu erhalten. Insofern gehen also der Nutzen des Herrschers und der des Untertans stets zusammen. Jene Unterscheidung daher, daß es eine Regierung gibt für das Beste dessen, der regiert und eine andere für das Beste derjenigen, die regiert werden, wovon die erstere despotisch (das heißt Herrenhaft), die andere eine Regierung über Freie ist, ist nicht richtig, ebensowenig wie die Ansicht derjenigen, welche meinen, das sei keine politische Gemeinde, welche aus einem Herrn und seinen Dienern besteht. Sie könnten ebensogut sagen, das wäre keine politische Gemeinde, die aus einem Vater und seinen eigenen Nachkommen besteht, wie zahlreich dieselben auch sein mögen. Denn für einen Herrn, der keine Kinder hat, haben die Diener an sich alle jene Eigenschaften, weswegen die Menschen ihre Kinder lieben, denn sie sind seine Stärke und seine Ehre, und seine Macht über sie ist nicht größer als über seine Kinder.

2. Der aus der Regierung im allgemeinen erwachsende Nachteil für den, welcher regiert, besteht zum Teil in der fortwährenden Sorge und Bemühung um die Angelegenheiten anderer Leute, welche seine Untertanen sind, und zum Teil in der Gefahr für seine Person. Denn der Kopf ist immer derjenige Teil, in dem nicht nur die Sorge ihren Sitz hat, sondern gegen den sich auch der Schlag eines Feindes am gewöhnlichsten richtet. Um diesen Nachteil aufzuwiegen, begreift die Souveränität neben jener unvermeidlichen Sorge und Gefahr so viele Ehren, Reichtümer und Mittel in sich, das Gemüt zu erfreuen, daß keines Privatmannes Reichtum daran heranreicht. Nachteile der Regierung für den Untertan bestehen im allgemeinen überhaupt nicht, wenn wir die Sache recht überlegen; aber dem Anscheine nach sind es zwei Dinge, welche seinen Geist beunruhigen können, oder zwei allgemeine Übelstände. Der eine Übelstand ist der Verlust der Freiheit, der andere die Unsicherheit des Mein und Dein. Den ersten Übelstand betreffend, so besteht er darin, daß ein Untertan nicht länger seine eigenen Handlungen nach seinem eigenen Ermessen und Urteil oder (was dasselbe ist) seinem Gewissen lenken kann, wie die bestehenden Umstände ihm das von Zeit zu Zeit nahelegen werden, sondern verpflichtet sein muß, nur jenem Willen entsprechend zu handeln, den er vor langer Zeit, ein für alle Male, niedergelegt und eingegliedert hat in dem Willen der Majorität einer Versammlung oder in dem Willen eines einzigen Menschen. Aber dies ist in Wirklichkeit kein Nachteil. Denn es ist, wie früher gezeigt wurde, das einzige Mittel, wodurch es uns möglich wird, uns selbst zu erhalten; denn wenn jeder Mann die Freiheit hätte, seinem Gewissen zu folgen, so würden die Leute, bei der großen Verschiedenheit ihrer Gewissen, keine Stunde miteinander in Frieden leben. Aber es erscheint jedem einzelnen Menschen als ein großer Nachteil, an dieser Freiheit gehindert zu sein, weil jeder, als einzelner, es so ansieht, als ob sie (die Freiheit) nur in ihm und nicht in den andern sei, wodurch die Freiheit unter dem Bilde der Herrschaft und der Regierung über andere erscheint. Denn wo ein Mann freien Willen hat und die andern gebunden sind, da hat jener eine die Regierung. Da nun derjenige, der so viel nicht versteht, es als großen Übelstand und als Kränkung betrachtet und diese Ehre schlechthin unter dem Namen der Freiheit fordert, so hält er es für einen großen Verdruß und für ein Unrecht, daß sie ihm versagt ist. Was den zweiten Übelstand, aus Mein und Dein, betrifft, so ist er auch kein wirklicher Übelstand, sondern nur dem Anscheine nach. Er besteht darin, daß die herrschende Gewalt einem Manne das nimmt, was er zu genießen pflegte, weil er kein anderes Besitzrecht als den Gebrauch und die Gewohnheit kannte. Aber ohne diese herrschende Gewalt hat der Mensch kein Eigentum an irgend etwas, sondern nur das Recht des Gemeinbesitzes, welches nicht besser ist als völlige Rechtlosigkeit, wie Teil I, Kapitel XIV Abschnitt 10, gezeigt worden ist. Das Eigentum also, welches von der herrschenden Gewalt herstammt, soll nicht gegen diese als Vorwand benutzt werden, besonders wenn durch sie jeder Untertan sein Eigentum neben jedem andern Untertan hat, welches er nicht mehr hat, wenn die Souveränität aufhört, weil dann alle in den Kriegszustand zurückkehren. Die Steuern also, welche durch die Staatsbehörde von dem Vermögen der Untertanen erhoben werden, sind nichts weiter als der Preis für den Frieden und den Schutz, der durch die Staatsgewalt für sie aufrechterhalten wird. Wenn dem nicht so wäre, könnten weder Geld noch Truppen für den Krieg oder irgendwelche andere öffentliche Angelegenheit rechtmäßig in der Welt erhoben werden. Denn weder der König noch die Demokratie, noch die Aristokratie, noch die Stände irgendeines Landes könnten es tun, wenn die Staatsgewalt es nicht könnte. Denn in allen jenen Fällen werden sie kraft der Staatsgewalt erhoben; ja noch mehr, durch die drei Stände hier kann das Land eines Mannes einem andern gegeben werden, ohne daß Verbrechen bei dem vorliegt, dem es genommen wird, und ohne Vorschützung des öffentlichen Nutzens, wie es geschehen ist. Und zwar ohne Unrecht, weil es durch die herrschende Gewalt geschah; denn die Gewalt, kraft derer es getan wurde, ist nicht weniger als souverän und kann nicht größer sein. Darum ist dieser Übelstand wegen des Mein und Dein kein wirklicher, wofern nicht mehr eingetrieben wird als notwendig ist. Aber es scheint ein Übelstand, weil es denen, die entweder das Recht der Souveränität nicht kennen, oder nicht wissen, wem es gehört, als ein Unrecht vorkommt; und Unrecht ist stets kränkend, wie leicht die Schädigung auch sein möge, da es uns erinnert an unsere Unfähigkeit, uns selbst zu helfen und die Macht uns unrecht zu tun, verhaßt macht.

3. Nachdem wir über die Nachteile gesprochen haben, welche die Regierung im allgemeinen für den Untertan hat, wollen wir diese Nachteile in den drei Arten der Regierung, nämlich der Demokratie, Aristokratie und Monarchie, betrachten. Von diesen drei Arten fallen die beiden erstgenannten in Wirklichkeit zusammen, denn (wie ich vorher gezeigt habe) die Demokratie ist nur die Regierung einiger Redner. Der Vergleich wird also zwischen der Monarchie und der Aristokratie sein. Und zu schweigen davon, daß die Welt von einem allmächtigen Gott geschaffen wurde und von einem solchen regiert wird, und daß die Alten alle die Monarchie allen anderen Regierungsformen vorzogen, sowohl theoretisch, denn sie stellten sich eine monarchische Regierung unter ihren Göttern vor, als auch in der Praxis, denn in den ältesten Zeiten wurden alle Völker so regiert, und daß ein patriarchalisches Regiment am Anfang, nach der Schöpfung, eingesetzt wurde, und daß andere Regierungsformen aus der Auflösung der Monarchie entsprungen sind, veranlaßt durch die aufrührerische Natur der Menschen, und nur Stücke zersprengter Monarchien sind, wieder zusammengeklebt durch den menschlichen Geist –: will ich in dieser Vergleichung nur die Nachteile hervorheben, von welchen die Untertanen unter einer jeden dieser Regierungsarten getroffen werden können.

4. Und zunächst scheint es bedenklich, daß einem Manne eine so große Macht übertragen wird, so daß es für einen anderen Mann oder andere Leute ungesetzlich sein wird, sich dieser Macht zu widersetzen; und manche halten es für bedenklich eo nomine, weil er die Macht hat. Aber diesen Grund dürfen wir keineswegs gelten lassen, denn dann würde es auch bedenklich sein, von dem allmächtigen Gott regiert zu werden, der ohne Zweifel mehr Macht über jeden Menschen besitzt, als irgendeinem Monarchen übertragen werden kann. Diese Bedenken entfallen deshalb nicht auf die Macht, sondern auf die Stimmungen und Leidenschaften, die jeden einzelnen regieren, sowohl den Monarchen wie den Untertan, und durch diese kann der Monarch veranlaßt werden, seine Macht verkehrt zu gebrauchen. Da eine Aristokratie nun aus einer Anzahl von Männern besteht, so wird folgen – wenn die Leidenschaften vieler, vereinigt, heftiger sind als die Leidenschaften eines einzelnen allein –, daß die aus der Leidenschaft herrührenden Bedenken größer sein werden in einer Aristokratie als in einer Monarchie. Ferner aber besteht kein Zweifel, daß, wenn Gegenstände in großen Versammlungen debattiert werden, jeder Mann, der seine Meinung frei, ohne unterbrochen zu werden, ausspricht, sich bemüht, was er auch immer auseinandersetzt, dasjenige, was er für gut hält, möglichst besser, und das, was er fürchtet, möglichst schlimmer darzustellen, und wenn er schließlich sein Urteil zusammenfaßt und seinen Rat erteilt, wird dies auch niemals ohne Rücksichtnahme auf seinen eigenen Nutzen oder seine eigene Ehre sein, denn es ist jedes Menschen Bestreben, sich selbst Gutes zu tun. Nun kann dies aber nicht ohne Wirkung bleiben auf die Leidenschaften der übrigen. Und so werden die Leidenschaften derjenigen, welche in ihrer Vereinzelung gemäßigt sind, in einer Versammlung heftig sein, gerade wie eine große Menge Kohlen, welche einzeln bloß Wärme geben, wenn sie zusammengetan werden, sich zu großer Hitze entflammen. 5. Ein anderes Bedenken gegen die Monarchie ist, daß der Monarch, außer den zur Verteidigung des Staates notwendigen Mitteln, so viel mehr von den Untertanen nehmen kann, wie ihm gut dünkt, um seine Kinder, Verwandten und Günstlinge zu bereichern; und dies wäre, wenn er es so machen würde, in der Tat ein starkes Bedenken. Doch ist dasselbe größer in einer Aristokratie und auch wahrscheinlicher, denn dort ist es nicht nur einer, sondern es sind viele, die Kinder, Verwandte und Freunde haben, und in dieser Hinsicht sind sie wie zwanzig Monarchen gegen einen, und es ist nicht unwahrscheinlich, daß sie sich bei der Durchführung ihrer Pläne gegenseitig helfen und die übrigen unterdrücken. Dasselbe geschieht auch in einer Demokratie, wenn sich alle einig sind; sind sie sich aber nicht einig, dann gibt es etwas noch Schlimmeres, nämlich Aufruhr.

6. Ein anderes Bedenken gegen die Monarchie ist die Macht, den freien Lauf der Gerechtigkeit zu hindern, so daß die Familie und die Freunde des Monarchen ungestraft Verbrechen am Volke begehen und es durch Erpressungen bedrücken können. Aber in Aristokratien hat nicht nur einer, sondern haben viele die Macht, andere den Händen der Justiz zu entreißen, und niemand sieht gern, daß seine Verwandten und Freunde für ihre üblen Taten bestraft werden. Sie verständigen sich daher untereinander ohne weitere Rede wie im stillschweigenden Übereinkommen: Hodie mihi, cras tibi.

7. Ein anderes Bedenken gegen die Monarchie ist, daß sie die Macht hat, die Gesetze zu ändern. Notwendig ist es natürlich, daß eine solche Macht vorhanden sei, damit die Gesetze geändert werden können, um den sich ändernden Sitten und der veränderten Konjunktur aller Umstände innerhalb und außerhalb des Gemeinwesens Rechnung zu tragen; die Änderung eines Gesetzes wird aber dann lästig, wenn sie nicht aus den veränderten Umständen, sondern bloß der Meinung desjenigen oder derjenigen hervorgeht, durch deren Autorität die Gesetze gemacht werden. Nun ist es aber ohne weiteres klar, daß die Meinung eines einzelnen Mannes in dieser Hinsicht nicht so veränderlich ist, wie es die Ratschlüsse einer Versammlung sind. Denn nicht nur, daß alle Mitglieder einer Versammlung ihren natürlichen Ansichtsänderungen unterworfen sind, sondern die Sinnesänderung eines Mannes von Beredsamkeit und Ruf oder durch Agitation und Parteigeist, genügt, um heute etwas zum Gesetz zu machen, was ein anderer morgen durch eben dieselben Mittel wieder zu Fall bringt.

8. Endlich, die größte Schädigung, der ein Gemeinwesen ausgesetzt sein kann, ist die Gefahr, in Bürgerkriege verwickelt zu werden; und dieser Gefahr sind Monarchien viel weniger unterworfen als andere Regierungen. Denn dort, wo die Einheit oder das Band des Gemeinwesens in einem Manne gipfelt, gibt es keine Verwirrung, während in großen Versammlungen diejenigen, die anderer Ansicht sind und andere Ratschläge erteilen, der Gefahr ausgesetzt sind, sich zu veruneinigen und um ihrer Parteizwecke willen die Pläne des Gemeinwesens zu durchkreuzen, und wenn sie nicht die Ehre haben können, ihre eigenen Entwürfe durchzusetzen, so suchen sie doch eine Ehre darin, die Ratschlüsse ihrer Gegner zuschanden zu machen. Und von diesen Streitigkeiten schreiten sie, falls die Gegenparteien ihnen an Stärke annähernd gleichkommen, direkt zum Kriege. Im Kriege aber lehrt die Notwendigkeit auf beiden Seiten, daß ein unumschränkter Monarch, nämlich ein General, nötig ist, sowohl für die gegenseitige Verteidigung als auch für den Frieden und die Eintracht einer jeden kriegführenden Partei. Aber diese Gefahr der Auflösung kommt als Nachteil nur in Frage in solchen Aristokratien, wo die Staatsgeschäfte in großen und zahlreichen Versammlungen erörtert werden, wie dies im alten Athen und im alten Rom der Fall war, und nicht in solchen, die in großen Versammlungen nichts weiter tun, als obrigkeitliche Personen und Räte ernennen und die Besorgung der Staatsgeschäfte einigen wenigen anvertrauen, wie dies heutzutage in der aristokratischen Regierung von Venedig geschieht. Denn diese Aristokratien sind in nicht größerer Gefahr, aus solchen Anlässen aufgelöst zu werden, als Monarchien, da der Staatsrat sowohl in der einen wie in der andern ganz ähnlich zusammengesetzt ist.


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