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Anhang.

Aus Band III, 393 ff., Utrecht 1716. Über die Unglaubwürdigkeit dieser Memoiren siehe die Einleitung S. 16*.

Auszüge aus den Memoiren des Herzogs von Sully über den großen Plan Heinrichs IV. zur Errichtung eines europäischen Staatenbundes und eines dauernden Schiedsgerichtes zum gegenseitigen Schutz der Europäischen Herrscher.

Vorbemerkung.

Bei der Abfassung meines »Traktats vom ewigen Frieden« (2 Bände, 1713) kannte ich nur die zwei ersten Bände der Memoiren des Herzogs von Sully. Seitdem habe ich entdeckt, daß es noch zwei andere gibt, denen der Erzbischof von Paris und Lehrer des Königs, Herr v. Perefixe, alles entnommen hat, was er von demselben Plan in seinem »Leben Heinrichs IV.« sagt. Ich lasse die Auszüge daraus nach der bei Courbé in Paris im Jahre 1662 erschienenen Ausgabe Die Erstausgabe von Band 3./4. folgen. Sie zeigen, daß Nachdenken und gesunder Menschenverstand mich zu dem gleichen Plan des europäischen Bundes geführt haben wie Heinrich IV. Es bedarf nur einiger Vertiefung und Anpassung an den gegenwärtigen Zustand Europas, um allgemeinen Beifall zu finden.

 

Band III, S. 39.

Was die anderen Geschäfte betrifft, die im Jahre 1606 noch stattfanden, so wisset Hier reden die zwei fingierten Sekretäre Sullys., daß wir eines Tages die Schriftstücke in den kleinen grünen Schränken Eures Hinteren Kabinetts nachsahen, worin Ihr die Entwürfe Eurer wichtigsten Briefe verwahrtet. Da fanden wir einen Brief, der von den hohen und herrlichen Plänen des verstorbenen Königs sprach, datiert vom 14. Mai und an den König gerichtet:

»Ich sage also, Sire, daß der Himmel den ersten Plan dieses großartigen Bauwerkes und ruhmreichen Vorhabens in Ihre Seele gelegt hat, maßen er alles menschliche Denken, so hoch es auch sei, übersteigt.«

S. 42.

»Sie sind entschlossen, Ihre Absicht zunächst den Staaten zu eröffnen, die ihr am geeignetsten sind, wie die Niederlande, Venedig, die Schweizer Eidgenossen und deren Verbündete; danach die drei nordischen Könige ihm geneigt zu machen, dann ein Bündnis mit allen Kurfürsten, Fürsten, Staaten und freien Städten des deutschen Reiches zu beschließen, hierauf die gleichen Vorschläge Polen, Böhmen, Ungarn und Siebenbürgen zu machen und ihnen allen den hochherzigen Entschluß mitzuteilen, daß Sie Ihr Reich niemals über seinen jetzigen Umfang ausdehnen wollen, ungeachtet einiger großer und berechtigter Ansprüche, die Sie erheben könnten.«

S. 45 f.

»Ich habe Ew. Majestät sieben Denkschriften überreicht. Die erste über die Mittel, wie man sich über die Grenzen einigt. Die zweite über die Mittel, wie man den Frieden unter den drei Hauptbekenntnissen herstellt, ohne daß sie sich gegenseitig beständig beunruhigen. Die dritte über die Mittel, wie man denen vom Haus Österreich beibringt, daß ihr Staat ungeachtet der Abtretung einiger Staaten an andere Herrscher verbessert würde und sicherer dastände, nicht aber verkleinert und geschwächt würde.«

S. 48.

»Die fünfte über die nötigen Weisungen zum Entwurf und zur Festsetzung der neuen Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen für die Anteile und Beiträge der Verbündeten zu den Eroberungen, die den Ungläubigen abgenommen werden. Alle diese Einzelheiten sollen von den fünfzehn Herrschern der christlichen Republik mit Stimmenmehrheit festgesetzt werden.«

S. 161.

Wir Siehe S. 171, Anm. 3. fügen zwei Entwürfe Eurer Briefe an den König hinzu, worin von seinen großen Plänen die Rede ist. Selbige sind mit Datum und Unterschrift versehen und tragen die Jahreszahl 1607.

S. 168 f.

»Gott hält den Willen und die Taten der Menschen in seiner Hand, und doch läßt er so viele Völker in Glaubenssachen irren. Das zeigt den Herrschern genugsam, daß sie Gott die Herrschaft über die Geister in geistlichen Dingen überlassen und sich mit den zeitlichen und bürgerlichen Dingen begnügen sollen. Es braucht also nur von jedem Verbündeten erklärt zu werden, welche Ordnung in Glaubenssachen er in seinem Staate befolgt zu sehen wünscht. Nachdem sie solches gebilligt haben, bleiben sie Bürgen für dessen Befolgung, sowohl einer dem anderen gegenüber wie zwischen den Herrschern und ihren Völkern.«

S 171.

»Ich war stets der Meinung, daß die Könige von Frankreich nie danach trachten sollen, Gebiete ihrer Nachbarn zu erobern, maßen sie sich dadurch die Eifersucht, den Neid und Haß aller anderen zuziehen. Auch würden sie sich in solche Kosten stürzen, daß sie ihre Untertanen durch Steuern und Auflagen erdrücken müßten. Sie hätten davon schließlich nichts als die Reue, daß sie sich nicht mit einem so großen, glänzenden, fruchtbaren und volkreichen Staat wie dem ihren begnügt haben, der, aus Liebe und Wohlwollen zu ihren Völkern schonend behandelt, stets Überfluß an Schätzen und Reichtümern haben wird. So werden Sie hinfortan den Ruf des geliebtesten, weisesten, glücklichsten Herrschers und Staatsmannes auf Erden davontragen.

S. 371.

Wir Siehe S. 171, Anm. 3. fanden unter Euren Papieren ein Schriftstück, das eingehend die hohen und herrlichen Pläne unseres großen Königs (Heinrich IV.) sowie die Formen, Methoden und Mittel behandelt, mit denen er sie verwirklichen und zu ihrer Vollendung führen wollte. Wir hielten es daher für richtig, es abzuschreiben und die Jülich-Clevesche Frage anzufügen, die den Anstoß zu diesem ruhmwürdigen und bewundernswerten Unternehmen gab.

(Diese Abhandlung erwähnt den Tod Heinrichs IV.)

S. 378 f.

Bevor er an die Ausführung der schönen Pläne dachte, die er für die Ordnung, die Gesetze und die nützlichen Einrichtungen in seinem Reich hegte, wollte er es gegen die Angriffe fremder Mächte, insbesondere des Hauses Osterreich sichern und aus dem gleichen Grunde den Nachbarstaaten feste Grenzen geben und sie auf Kosten des Hauses Österreich vergrößern.

S. 380.

Im Jahre 1601 schrieb Heinrich IV. an die Königin Elisabeth, er habe lebhaft gewünscht, mit ihr über mehrere wichtige Dinge sprechen zu können, die ihrer Tugenden und ihrer hohen Gesinnung würdig seien. Sie reiste nach Dover und der König nach Calais, um sich zu sehen, aber das Zeremoniell trat hindernd dazwischen: sie verhandelten durch Vermittlung ihrer vertrautetsten Diener. Kaum hatte die hochsinnige und großdenkende Königin den Vorschlag des Königs gehört, mit ihren übrigen getreuen und verbündeten Freunden eine christliche Republik aller europäischen Herrscher zu errichten, in der ewiger Friede herrschen sollte, nebst den Gründen und Grundlagen für diese, als sie ihn nicht nur billigte, sondern bewunderte.

S. 382.

Jakob I., Elisabeths Nachfolger, wäre in den allgemeinen europäischen Bund gern und sofort eingetreten, aber nicht zuerst in einen Teilbund gegen das Haus Österreich, der ihn zu einem Kriege gezwungen hätte, während er nur den Frieden und das ungeschmälerte Fortbestehen der europäischen Mächte wollte.

S. 383.

Einige der 14 Artikel, die König Jakob oder ein anderer Herrscher vorschlug.

1. Artikel.

Zur Begründung der neu vorgeschlagenen Staaten, wie zur Verminderung oder Vermehrung der schon bestehenden, darf kein kriegerischer Angriff, keine Kriegserklärung und Feindseligkeit erfolgen.

6. Artikel.

Keiner der Verbündeten darf ohne Beistimmung der Verbündeten einen Angriff unternehmen oder ein Land eines anderen erobern. Selbst wenn er etwas erobert hat, ist er gehalten, es allen anderen zur Verfügung zu stellen.

14. Artikel.

Ist die allerchristlichste Republik begründet, so darf keines ihrer Mitglieder austreten, ohne sich das Übelwollen der anderen, ja gegebenenfalls einen kriegerischen Angriff zuzuziehen.

S. 397.

Instruktion der fünf Gesandten Boissize, Bongars, Baugt, Fresne-Canaye und Ancel.

Artikel 5.

Ferner ist zu bedenken, daß der Landgraf von Hessen, der Fürst von Anhalt und Fürst Moritz Moritz von Oranien (1567-1625), der Sohn Wilhelms I., seit dessen Ermordung Statthalter der Niederlande und seit 1590 Oberbefehlshaber der niederländischen Truppen. (Der Übers.) schon über die fraglichen Pläne unterrichtet sind, sogar das meiste selbst vorgeschlagen und sie im allgemeinen gebilligt haben.

S. 398.

Artikel 10.

Ferner mit den Verbündeten vereinbaren, daß sie etwaige Streitigkeiten untereinander der Entscheidung ihrer gemeinsamen Freunde unterbreiten, die ihr Urteil mit Stimmenmehrheit fällen, ohne sich zu verfeinden.

S. 399. right

Artikel 17.

Ferner, wenn der Herzog von Bayern mit den katholischen Mitgliedern seines Hauses dem obigen Bunde beitritt, wie er vor kurzem wieder versichert hat, soll er zum römischen König und dann zum Kaiser gewählt werden.

S. 399.

Artikel 19.

Ferner vereinbaren, daß, wenn irgend jemand, der die Bundesakte unterzeichnet hat, zurücktritt oder lau wird, er von allen anderen gemeinsam als Feind verfolgt wird.

S. 399.

Artikel 21.

Ferner, daß alle Verbündeten schwören, ihre versprochene Hilfe weiter zu leisten und alles zu tun, was durch gemeinsamen Beschluß als nötig erkannt wird.

S. 400.

Artikel 30.

Ferner vereinbaren, daß alle Könige, Fürsten und Menschen, die dem Bund beitreten, ihre Zustimmung geben, daß er allerchristlichster Bund genannt und in Europa dauernd und allgemein begründet wird.

S. 400.

So verhandelten alle Herren Gesandten und anderen öffentlich beglaubigten Vertreter, die der König 1608 und 1609 nach Deutschland schickte, so offen, daß in Schwäbisch-Hall 18 bis 20 Fürsten zusammenkamen, die sich alle freundschaftlich mit dem König verbanden, so sehr der Kaiser Rudolf sein Mißfallen bezeigte. Hierin haben Herr von Boissize und die anderen Großes geleistet und große Befriedigung nach Frankeich zurückgebracht.

S. 407.

Wie es scheint, waren die Könige von England, Dänemark und Schweden und der Herzog von Savoyen dem Bund beigetreten.

Vorstellung an die Könige von Spanien aus dem Haus Österreich.

S. 407.

Sie brauchten zur Verteidigung und Erhaltung ihrer Staaten keine Ausgaben mehr zu machen, könnten dadurch all ihre schönen Lande schonen und zugleich ihren Wohlstand heben, ja ihre Ausgaben derart vermindern, daß ihre Ersparnisse sich doppelt so hoch beliefen, als ihr Anteil an den Auflagen und Kontributionen zur Erhaltung der allgemeinen christlichen Heere wider die Türken.

S. 409.

Indem wir den Absichten des Königs das verdiente Lob spendeten, wollten wir nichts anderes, als jedermann seine bewundernswerten Beschlüsse kund zu tun, die von öffentlichen Wohltaten leuchten, und zu zeigen, durch welche heroischen Taten und Gebärden er seinen glänzenden Ruf in der Nachwelt zu verewigen und seine letzten Lebensjahre mit Lob, Glück und Ruhm zu erfüllen gedachte.

S. 410.

Nach dem Tode der Königin Elisabeth hatte der König seine geplanten Angriffe in Verträge, Verhandlungen und defensive Hilfsleistungen umgewandelt.

S. 419.

Der Zar kann in den europäischen Bund aufgenommen werden, wenn er den Wunsch danach äußert.

S. 458.

Scheinbar begeistert war König Jakob und besonders der Prinz von Wales von Heinrichs IV. Plan der europäischen Gesellschaft zur Erhaltung des ewigen Friedens und zur Vertreibung der Türken aus Europa.

Die Niederlande und der König von Dänemark hatten ihn 1605 gebilligt.

Der König von Schweden war begeisterter dafür als jeder andere.

Adel, Städte und Völker von Ungarn, Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien und der Lausitz bedurften auf die erste Kunde von diesem Plan mehr der Zurückhaltung als der Anfeuerung.

Die Signoria von Venedig erklärte es für ruhmvoll, den herrlichen Plänen eines so großen Königs zu folgen.

Der Herzog von Savoyen wünschte brennend die Ausführung.

Die protestantischen deutschen Reichsfürsten und Reichsstädte sowie die Schweizer bekundeten deutlich ihren Beifall.

Es wird erwähnt, daß Heinrich IV. im Jahre 1605 über diesen Plan mit dem Papste, dem Herzog von Bayern, dem Kurfürsten von Sachsen und den geistlichen Kurfürsten verhandelte, ferner mit den Herzogen von Florenz, Mantua und Modena sowie mit Genua und Lucca.

S. 460.

Im Namen aller Verbündeten des allerchristlichsten Bundes soll eine Erklärung erfolgen, daß alle, die nicht binnen Monatsfrist vom Tage seiner Unterzeichnung oder Veröffentlichung ihren Beitritt erklären und demgemäß handeln, als Feinde angesehen und behandelt werden.

Band IV, S. 58.

Unser großer König, der alle oben genannten Tugenden und geistigen Vorzüge besaß, hatte oft und lange darüber nachgedacht, wie und auf welche Weise er seinen Ruf und sein Andenken am leichtesten und passendsten in der Nachwelt befestigen sollte. Schließlich entschloß er sich, etwas Dauerndes nicht allein in seinem Staate zu schaffen, sondern zu versuchen, etwas Ähnliches auch in allen anderen Staaten Europas zu tun.

S. 62-67.

Namen der deutschen und anderen Fürsten, mit denen der König über den Plan der allerchristlichsten Republik verhandelte:

an der Erbfolge in Jülich und Cleve beteiligt
Kurfürst von der Pfalz
Kurfürst von Sachsen
Markgraf (!) von Brandenburg
Pfalzgraf von Neuburg
Pfalzgraf von Zweibrücken
Pfalzgraf von Birkenfeld

Kurfürst von Köln
Kurfürst von Trier
Herzog von Bayern
Herzog von Württemberg
Herzog von Lüneburg
Herzog von Mecklenburg
Herzog von Lauenburg
Landgraf von Hessen
Fürst von Anhalt
Fürst von Ansbach
Fürst von Durlach
Fürst von Baden
Katholische Reichsstädte
Protestantische Reichsstädte
Böhmische und ungarische Stände
Herzog von Savoyen
Papst
König von England
König von Dänemark
König von Schweden
Niederlande
Venedig
Schweiz
Polen Genua und andere Staaten werden anderweitig genannt..

S. 68.

Es scheint angezeigt, für die Schiffahrt und besonders für die großen Handelswege eine solche Ordnung einzuführen, daß das Meer so frei ist wie das Land in allen christlichen Staaten und daß sie alle freien Handelsverkehr mit Indien und überall haben.

S. 79.

Der König hatte beschlossen, auf alle Eroberungen und alle noch so berechtigten Ansprüche an Nachbarstaaten zu verzichten und sich in allen künftigen Streitigkeiten kein Recht über seine Verbündeten anzumaßen, außer nach deren Mehrheitsbeschluß.

S. 80 f.

Der König und die Königin Elisabeth hielten es für wesentlich, zu vereinbaren, daß kein erblicher König den Umfang seines Reiches erweitern dürfe. Nur ein einziger unter allen Herrschern, denen der Plan mitgeteilt wurde und der gehört hatte, daß der große König, der soviel berechtigte Ansprüche und so viele schwache Nachbarn hatte, auf deren Kosten er sich vergrößern konnte, feierlich gelobte, die gegenwärtigen Grenzen seines Reiches nie zu erweitern, selbst wenn ein Streit um diese Grenzen ausbräche, sondern sich der Stimmenmehrheit seiner Verbündeten zu fügen – nur ein einziger Herrscher schämte sich nicht der Weigerung, ein Gleiches zu tun, und wollte nicht erklären, daß er sich ganz unterwürfe.

S. 84.

Gott wählte zu verschiedenen Zeiten zwei Könige nach seinem Herzen, nämlich David und Heinrich IV. Diese Parallele taucht schon in einer hugenottischen Flugschrift von 1615 auf: » L'ombre de Henry le Grand.« (Staatsbibl. in Berlin.) (Der Übers.). Er machte ihr Leben, ihre Tugenden und Fehler, ihre Herrschaft und ihr Geschick fast ganz gleich. Ja er gab beiden am Ende ihrer Tage einen hohen, frommen, ruhmvollen und großartigen Plan ein; er gab ihnen die Gnade und die Mittel, alle Unterhandlungen und Vorbereitungen zu treffen und alle Schätze, Mittel und Dinge zu sammeln, um ihn zur Ausführung zu bringen, und doch wollte er aus Gründen, die er allein kennt, nicht, daß ihre Hände den Plan vollendeten.

Da aber Gott Davids Plan nicht unausgeführt lassen wollte, legte er seinem Sohn Salomo dessen Vollendung ans Herz, wie es dieser auch trefflich getan hat. So wollen wir auch hoffen, daß er die gleiche Gnade Ludwig dem Gerechten, dem Sohn Heinrichs, verleiht, indem er ihm die Errichtung der allerchristlichsten Republik aller europäischen Herrscher zum Zwecke des ewigen Friedens ans Herz legt.

S. 91.

»Ew. Majestät wollen sich gnädigst erinnern, daß Sie mir manchmal gesagt haben, der erste Entwurf eines so hohen und herrlichen Planes, wie die Begründung einer allerchristlichsten Republik aller europäischen Herrscher zum Zwecke des ewigen Friedens, sei Ihnen anfangs so unausführbar erschienen, daß Sie Ihre Sorge niemandem mitgeteilt hätten.

Ew. Majestät werden sich ferner entsinnen, daß die Königin von England die erste war, die von Ihren Plänen erfuhr. Sie schätzte sie hoch, wünschte aber, daß es möglich sein werde, sie ohne Krieg und Waffengewalt zur Ausführung zu bringen.«

S. 101.

»Ew. Majestät Absichten waren so erhaben und hochherzig, daß alle, die keinen lebhaften Geist, kein sicheres Urteil, noch die nötige Erfahrung besitzen oder nicht lange genug darüber nachgedacht haben und nicht genügend unterrichtet sind, welche Maßregeln, Methode, Mittel und Wege Sie zu ihrer Ausführung vorbereitet haben, sie für maßlos, ja für ganz unausführbar halten werden. Andererseits zweifle ich nicht, daß alle Urteilsfähigen, die genaue Kenntnis und Einsicht davon erlangt haben, diese Mächten nach Verdienst schätzen und loben und es nicht erstaunlich finden werden, daß Ew. Majestät zehn Jahre darüber nachgedacht und alle Staaten und Fürsten, die Sie Ihrem Bunde angliedern konnten, zu dessen Mitgliedern gemacht haben.«

Auszug aus den Verhandlungen des Herrn Fresne-Canaye, französischen Gesandten in Venedig.

(Paris, Richer, 1636.)

Bd. III, S. 570 ff.

Brief an den König vom 6. Mai 1607.

Der letzte Teil der Antwort des Senats war ein ernster Dank für den Bündnisvorschlag, den Ew. Majestät dem Signor Priuli, Gesandten der Republik, gemacht haben. Dieser Dank war begleitet von gebührendem Lob für die Fürsorge und Wachsamkeit Ew. Majestät in den allgemeinen Verhältnissen. Der Senat ist bereit, allem beizutreten, was Ew. Majestät zur Ausführung einer so guten Absicht für nötig halten.

Das kürzeste wäre, wenn Ew. Majestät mir Abschrift des Vertrages senden wollten, den Sie dem Signor Priuli mitteilen ließen, mit besonderer Vollmacht, ihn in Ihrem Namen abzuschließen und zu unterzeichnen und ihn im übrigen so geheim wie möglich unterzeichnen zu lassen, wobei für solche Platz gelassen wird, die ihm später beitreten wollen.

S. 583.

Brief an den König.

So sehr ich gewünscht hätte, vom Senat zu erfahren, welche Gestalt er dem Bündnisvertrag zu geben gedenkt, so war es mir ohne ausdrücklichen Befehl doch unmöglich. In Anbetracht, daß alles, was man von Ihrer Seite erwartet, viel leichter angenommen wird, als alles, was ich oder ein Senator vorschlagen könnte, meine ich, Ew. Majestät sollten nicht zögern, die Vertragsartikel aufstellen zu lassen. Denn dank Gott und Ihrer Wachsamkeit sind Ihre Angelegenheiten in einem solchen Stande, daß jedermann sieht und weiß, daß Ew. Majestät hierin weit mehr auf den öffentlichen Nutzen als auf irgendeinen eigentlichen Vorteil sehen.

Die 24 Grundartikel von 1716. Aus Bd. III, S. 179 ff.

I.

Die durch ihre unterzeichneten Bevollmächtigten vertretenen Herrscher sind über folgende Artikel übereingekommen. Es besteht von diesem Tage an ein dauernder europäischer Bund zum gegenseitigen immerwährenden Schutze zwischen besagten Herrschern oder zwischen denen, die den Vertrag späterhin unterzeichnen werden. Dieser europäische Bund wird begründet, um die künftigen Streitigkeiten der Herrscher ohne Krieg zu beenden, die Zahl und Bedeutung der Streitfälle stark einzuschränken, sich für immer vor allen Bürgerkriegen zu schützen, die ungemeinen Vorteile eines dauernden allgemeinen Handels in Ruhe zu genießen, ihren Häusern für alle Zeiten den Thron zu sichern und ihren Wohlstand, ihre Unabhängigkeit und ihre Sicherheit ungleich mehr zu fördern.

II.

Die letzten Friedensschlüsse zu Utrecht, Baden und B[raunschwei]g Der Friede zu Utrecht wurde 1713 zwischen Frankreich und den Alliierten außer Kaiser und Reich geschlossen, die sich 1714 im Frieden von Rastatt bzw. Baden anschließen mußten. Der Kongreß zu Braunschweig (1713-21) sollte gleichzeitig den Nordischen Krieg beschließen, doch kamen die Verhandlungen erst 1718, nach Karls XII. Tode, in Fluß und führten nur zu vier Sonderfriedensbeschlüssen (1719-21). (Der Übers.) werden für immer in vollem Umfang aufrecht erhalten, es sei denn, daß alle Vertragschließenden einstimmig Änderungen daran vornehmen. Der Bund steht für ihre Ausführung ein.

III.

Der Verzicht Frankreichs auf die Thronfolge in Spanien und umgekehrt bleibt für alle Zukunft bestehen.

IV.

Sollten über die Ausführung dieser Verträge oder irgendeinen anderen Punkt Streitigkeiten zwischen den verbündeten Herrschern entstehen, so erklären sie, daß sie zu ihrer Schlichtung stets auf den Austrag mit Waffengewalt verzichten und für sich und ihre Nachfolger stets den Weg des Schiedsspruches annehmen, so wie es im folgenden festgesetzt wird. Sie kommen gleichfalls überein, daß jeder, der entgegen diesem Vertrag und ohne die schriftliche Genehmigung des Bundes zu den Waffen greift und Feindseligkeiten gegen ein Bundesmitglied begeht, als Störer der öffentlichen Ruhe und als Feind des Bundes betrachtet und behandelt wird.

V.

In Utrecht oder einer anderen Stadt, die die Verbündeten mit Stimmenmehrheit bestimmen, tritt ein dauernder Bundesrat von 22 Bevollmächtigten oder Senatoren zusammen, deren jeder seinen Herrscher vertritt und nur eine Stimme hat. Dieser Senat der Herrscher oder europäischer Bundesrat schlichtet bei dem ersten vorläufigen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit und beim endgültigen Schiedsspruch mit Dreiviertelmehrheit alle zwischen den Verbündeten entstehenden Streitigkeiten, die nicht durch Vermittlung der Senatskommissare beigelegt sind.

VI.

Jeder Senator darf nur nach den Weisungen seines Herrschers stimmen und kann von diesem jederzeit abberufen werden.

VII.

Die Stadt des Friedens, in der der Bundesrat tage, erhält völlige Souveränität einschließlich ihres Gebiets und wird vom Bundesrat regiert.

VIII.

Zur größeren Sicherheit des christlichen Bundes, zur Verringerung der gemeinsamen Ausgaben und zu Nutz und Frommen des See- und Landhandels mit den nichtchristlichen Herrschern schließt der Bundesrat mit jedem von diesen Verträge ab, kraft deren die letzten Handels- und Grenzverträge zwischen ihnen und den christlichen Herrschern, sowie die Verträge zwischen den nichtchristlichen Herrschern und ihren Nachbarn stets in Kraft bleiben. Bei Streitigkeiten über ihre Ausführung oder aus anderen Ursachen werden sie nie zu den Waffen greifen und keinerlei Feindseligkeiten begehen, sondern sich dem Urteil des Bundesrats unterwerfen, der die Gewähr für die Ausführung der Verträge übernimmt und mit seiner ganzen Macht für die Befolgung seiner Schiedssprüche eintritt. Zu diesem Zweck fordert der Bundesrat von besagten nichtchristlichen Herrschern alle möglichen Sicherheiten und gewährt sie seinerseits.

IX.

Der europäische Bund mischt sich nicht in die innere Regierung der einzelnen Staaten ein und sorgt nur mit Einsatz ihres ganzen Ansehens und ihrer Kräfte dafür, daß Bürgerkriege verhütet oder unterbrochen werden.

X.

Sie sorgt in der gleichen Weise dafür, daß während der Minderjährigkeit der Herrscher, der vormundschaftlichen Regierungen und anderen Zeiten der Schwäche der Herrscher keinen Schaden an seiner Person wie an seiner Habe erleidet und daß Eintracht und Unterordnung und eine geordnete Regierung erhalten bleiben.

XI.

Erbliche und Wahlreiche behalten ihre Verfassung nach dem Brauch jedes Volkes. Ebenso bleiben die bestehenden Verträge und Abmachungen zwischen Herrscher und Volk, Oberhaupt und Mitgliedern, König und Republik in Kraft, desgleichen die Parlamente, die Kaiserlichen Kapitulationen usw. Der Senat übernimmt die Gewähr für ihre genaue Beobachtung.

XII.

Die christlichen Staaten behalten stets ihre jetzigen Grenzen gemäß den letzten Verträgen. Kein Gebiet darf von einem Staat abgetrennt noch ihm hinzugefügt werden.

XIII.

Die Könige von England und Polen dürfen ihre deutschen Besitzungen behalten, haben aber jeder nur eine Stimme im Bundesrat. Ebenso kann ein Kurfürst oder ein anderer souveräner Fürst zum Kaiser erwählt werden. Hiervon abgesehen, darf kein Herrscher zwei Staaten besitzen oder regieren Vgl. die Einleitung S. 21*. (W. M.). Kein jetzt regierendes Haus darf andere Staaten erwerben, als die es jetzt besitzt, sei es durch Erbfolge, Familienverträge, Wahl, Schenkung, Testament, Abtretung, Verkauf, Eroberung, freiwilligen Verzicht oder anderswie.

XIV.

Die Herrscher dürfen die Ausführung keines Gebietstausches noch irgendeines Vertrages fordern, es sei denn, daß er vom Bundesrat der Gesellschaft genehmigt und ratifiziert ist. In diesem Fall übernimmt die Gesellschaft die Gewähr für die Ausführung.

XV.

Niemand darf den Titel eines anderen Herrschers oder Gebietes führen, wenn er nicht gegenwärtig in dessen Besitz auf Grund der letzten Verträge ist.

XVI.

Die unterzeichneten Herrscher verzichten gegenseitig auf alle Schuldforderungen, Ansprüche und Rechte, die sie gegeneinander zur Geltung bringen könnten, insbesondere auf ihre gegenseitigen Besitzungen. Was ihnen in den letzten Verträgen zugesichert ist, bleibt bestehen; Streitigkeiten über die Ausführung entscheidet der Bundesrat. Ebenso verzichten sie auf diese Schulden, Rechte und andere Ansprüche gegenüber allen Herrschern, die diesem Vertrag beitreten. Der gleiche Verzicht gilt seitens dieser Herrscher als ausgesprochen, sobald sie ihn unterzeichnet haben

XVII.

Der Bundesrat bietet den nicht verbündeten Herrschern, die miteinander Krieg führen, seine Vermittlung an und geht mit Waffengewalt gegen die vor, die seinen Schiedsspruch ablehnen. Sind beide Teile damit einverstanden, so müssen sie ihre Truppen entlassen, und der Bundesrat regelt ihre beiderseitigen Ansprüche.

XVIII.

Der Bundesrat errichtet in verschiedenen Grenzstädten benachbarter Staaten Grenzkammern, die Streitigkeiten zwischen den Untertanen verschiedener Herrscher ohne Berufung schlichten.

XIX.

Der Bundesrat erläßt mit Stimmenmehrheit Bestimmungen für die Grenzkammern, die vorläufig in Kraft treten, aber mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen abgeändert werden können. Bis dahin gelten die bisherigen Gesetze und die Handelsbestimmungen der letzten Verträge.

XX.

Der Senat besteht aus 22 Stimmen Vgl. die 24 Staaten der Liste von 1713 (S. 100). Der Unterschied besteht darin, daß England und Hannover bzw. Polen und Sachsen, die 1716 in Personalunion standen, hier nur je eine Stimme erhalten sollten. (Der Übers.)

1. Frankreich. 2. Spanien. 3. Portugal. 4. England und Hannover. 5. Holland. 6. Dänemark. 7. Schweden. 8. Preußen. 9. Polen und Sachsen. 10. Kurland und Verbündete. 11. Rußland. 12. Österreich. 13. Pfalz und Verbündete. 14. Geistliche Kurfürsten und Verbündete. 15. Lothringen und Verbündete. 16. Bayern und Verbündete. 17. Schweiz und Verbündete. 18. Sizilien und Savoyen. 19. Genua und Verbündete. 20. Florenz und Verbündete. 21. Kirchenstaat. 22. Venedig.

XXI.

Die verbündeten Herrscher bestreiten die notwendigen Kosten zur Unterhaltung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder, und zwar nach Maßgabe der Einnahmen jedes Staates unter Abzug der Ausgaben.

XXII.

Die jährlichen regelmäßigen Beiträge werden vorläufig durch Stimmenmehrheit bestimmt. Nachdem jedoch die Bundeskommissare die nötigen Feststellungen getroffen haben, werden diese Beiträge mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen auf 30 Jahre festgesetzt. Nach ihnen regeln sich die außerordentlichen Beiträge.

XXIII.

Stellt sich nach Feststellung der endgültigen Beiträge heraus, daß ein Herrscher einstweilen zuviel oder zuwenig gezahlt hat, so wird der erstere vom Bundesrat nebst Zinsen entschädigt, und zwar aus der Summe, die der zweite mit Zinsen zurückzahlen muß.

XXIV.

Ohne Einstimmigkeit aller Mitglieder darf keiner dieser Grundartikel verändert werden. Alle sonstigen Artikel, über die sie noch übereinkommen, können mit Dreiviertelmehrheit zum gemeinsamen Nutzen der Verbündeten nach Ermessen des Bundesrats abgeändert werden.

Vertreibung der Türken.

Band 3 (1716), S. 431 ff. Vgl. den völlig abweichenden Standpunkt des Planes von 1713 auf S. 87, 150 f., 154 f. und 169 f. (Der Übers.) (Die Sinnesänderung ist vermutlich durch den inzwischen ausgebrochenen Türkenkrieg herbeigeführt worden. W. M.)

Ist der Vertrag des europäischen Bundes geschlossen, so ist es für die christlichen Herrscher vorteilhaft, leicht und ruhmreich, die Türken aus Europa zu vertreiben.

Das Unternehmen ist nur bei einem allgemeinen dauernden Bündnis durchführbar. Ein solches allgemeines Bündnis ist aber nicht möglich oder nicht von Dauer, solange kein allgemeiner Vertrag besteht, der die Beiträge jedes Herrschers festsetzt, die bei jeder Eroberung nötige Unterordnung mehrerer Feldherren unter einen Willen herbeiführt, die Teilung und Behauptung des Eroberten regelt und Strafen für die Mitglieder vorsieht, die sich dem Mehrheitsbeschluß nicht fügen. Nur der europäische Bund kann hinreichende Strafen verhängen und sie auch wirklich vollstrecken. Besteht er aber einmal, so ist es vorteilhaft, leicht und ruhmvoll, die Türken aus Europa, ja aus Asien und Afrika zu vertreiben.

Die meisten Eroberungen kosten zwar mehr, als sie einbringen. Wenn aber der oder die Eroberer ohne Mühe eine gewaltige Anstrengung machen und den Krieg durchhalten können, so wird die Eroberung sehr lohnend durch die Größe und den Reichtum der eroberten Länder. Es ist zwar ein großes Unterfangen, die Türken zugleich in Europa, auf den Mittelmeerinseln, in Asien und Afrika anzugreifen, aber wenn dieser Angriff überall mit überlegenen Kräften erfolgt, so wäre bei der allgemeinen Bestürzung kein ernstlicher Widerstand zu erwarten, und die Widerstand leistenden festen Plätze ließen sich durch bloße Blockade bezwingen.

Wären die Türken in ein bis zwei Feldzügen aus Europa vertrieben, so genügte ein weiteres Kriegsjahr, um sie mit demselben Heere aus Ägypten und einem großen Teil Asiens zu vertreiben. Hier gibt es nur nach Persien hin ein paar Festungen; zwei bis drei Schlachten würden also über das Schicksal dieser weiten Länder entscheiden. Die Kosten für 600 000 Mann, die die europäischen Herrscher für drei bis vier Jahre aufstellen und unterhalten müßten, wären gering im Vergleich zu den Einkünften aus diesen schönen und fruchtbaren Ländern. Der Sultan bezieht aus seinen schlechtregierten Ländern 150 Millionen. Die Aushebung und Unterhaltung von 600 000 Mann zu Land und zu Wasser würde jährlich 300 Millionen kosten, in vier Jahren also höchstens 1200 Millionen, das heißt soviel wie die Einkünfte des Sultans in acht Jahren. Hiervon gingen dann noch die Einkünfte aus den eroberten Gebieten ab. Man kann also sagen, die Bundesmitglieder würden ihr Geld auf diese Weise zu 25 Prozent anlegen, wobei die Einkünfte der Türkei immer nur nach ihrem jetzigen schlechten Fuße gerechnet sind. Auch ist zu bedenken, daß der europäische Bund ohnedies 150 Mann Grenztruppen hält; die Mehraufwendung der Christen betrüge also nur 450 000 Mann. Schließlich würde auch der Handel das Doppelte abwerfen, sobald er frei und vor Scherereien und Gewalttaten der Türken gesichert wäre.

Dazu kommt, daß die Truppen, die Pioniere, die Artillerie, die Verproviantierung und unsere Marine mindestens um ein Viertel besser sind als bei den Türken. Somit wären 450 000 Mann Christen doppelt so stark wie 300 000 Türken. Ferner hätte bei einem Gesamtbeitrag von jährlich 300 Millionen Frankreich als sechster Teil des christlichen Europas 50 Millionen zu zahlen und 100 000 Mann zu Land und zu Wasser zu stellen; es hätte also nicht mehr Kosten als jetzt in Friedenszeiten für sein stehendes Heer zu tragen.

Das Unternehmen ist aber nicht nur lohnend, sondern auch leicht. Nichts ist im allgemeinen leichter, als einen halb so starken Feind zu schlagen und zu vertreiben, sobald man allgemeine Bestürzung bei ihm hervorrufen kann. Mit Algier, Tripolis und Tunis könnte man einen Vertrag schließen, der sie von allen Beiträgen entlastet, und ihnen die Verfassung von Handelsrepubliken geben. Mit Persien könnte man einen ewigen Frieden schließen und ihm einen Grenzstreifen des türkischen Gebiets geben, wenn es die Türkei gleichzeitig angriffe. Für die Zahlung der Kriegskosten ist volle Sicherheit geschaffen, da jeder bestraft wird, der sich dem Mehrheitsbeschluß entzieht. Da zudem jeder sicher ist, desto mehr Vorteil von dem Unternehmen zu haben, je mehr er dazu beiträgt, kann keiner sich beklagen, zuviel beigetragen zu haben. Sobald die Aufteilung der Türkei gemeinsam und nach einem mit Stimmenmehrheit festgelegten Plane stattfindet, hat auch niemand eine ungerechte Verteilung zu fürchten. Es gibt verschiedene Teilungsarten: dem einen wird mehr an Landbesitz liegen, dafür können sie den anderen Entschädigungen zahlen; die anderen werden die Entschädigungen vorziehen, damit sie der Ausnutzung des Landes enthoben sind. Alle diese Vereinbarungen werden sich in gegenseitiger Übereinkunft und unter Genehmigung des Bundes leicht treffen lassen.

Schließlich liegt der Ruhm eines Unternehmens in der scheinbaren Schwierigkeit und dem tatsächlichen Nutzen. Beides trifft für dieses zu, der Nutzen ganz besonders für die Grenznachbarn der Türkei. Ich bin daher auch überzeugt, daß gerade sie um so lieber in den europäischen Bund eintreten und ihn als Mittel zu einem allgemeinen Kreuzzug betrachten werden, das ungleich sicherer und besser ist als alle früheren.

Die fünf Grundartikel des Abrégé von 1729. S. 21 ff. Gekürzt. Vgl. Borner, S. 33 f.

I.
Die neun Vorteile des Vertrages.

Zwischen den Herrschern, die die folgenden Artikel unterzeichnet haben, wird ein ewiger Bund hergestellt.

  1. Er bewahrt sie für alle Zeit vor den Leiden eines äußeren Krieges
  2. und eines Bürgerkrieges.
  3. Er sichert ihnen für alle Zeit den Besitz ihrer Staaten.
  4. Er sichert ihnen und ihren Familien in Zeiten der Not in erhöhtem Maße den Besitz ihrer angestammten Herrscherrechte.
  5. Er bietet ihnen unter Erhöhung ihrer Sicherheit eine beträchtliche Verminderung ihrer Kriegsausgaben.
  6. Er verbürgt ihnen infolge der dauernden Sicherheit von Handel und Wandel eine beträchtliche Vermehrung ihrer jährlichen Einnahmen.
  7. Er gewährleistet die innere Entwickelung ihrer Staaten, die Vervollkommnung der Gesetzgebung und eine geordnete Wohlfahrtspflege.
  8. Er sichert eine schleunige, gefahrlose und kostenlose Schlichtung ihrer künftigen Streitigkeiten.
  9. Er sorgt für schleunige und genaue Ausführung der in künftigen Verträgen getroffenen Bestimmungen.

Aufrechterhaltung des Status quo. Ausführung der letzten Verträge. Hauptpunkt des Vertrages.

Zur Erleichterung des Vertragsschlusses kommen sie ferner überein, zur Grundlage ihren gegenwärtigen Besitzstand zu nehmen, wie er sich nach Maßgabe der letzten Verträge darstellt. Sie geben sich unter gegenseitiger Garantie das Versprechen, daß jeder Herrscher, der diesen Grundvertrag unterzeichnet hat, sich und seinem Hause damit auf ewig die Krone in dem Lande sichert, das er gegenwärtig besitzt.

Sie kommen ferner überein, daß die seit dem Westfälischen Frieden abgeschlossenen Verträge zur Ausführung gelangen und daß im Interesse der Sicherheit Europas die im Utrechter Frieden erklärten Verzichte, die eine Personalunion zwischen Frankreich und Spanien verhindern sollen, aufrechterhalten werden

Um endlich dem großen Bund ein noch festeres Gefüge und mehr Macht zu geben, kommen die Verbündeten überein, alle christlichen Fürsten aufzufordern, dem Grundvertrag beizutreten.

II.
Beiträge der Mitglieder.

Jedes Bundesmitglied leistet gemäß den gegenwärtigen Einnahmen und Ausgaben seines Staates einen Beitrag zur Sicherheit und zur Deckung der Kosten des großen Bundes. Dieser Beitrag wird monatlich von den bevollmächtigten Gesandten der hohen Verbündeten an dem Orte geregelt, der den Sitz des Bundesrats bildet. Für die vorläufige Regelung genügt Stimmenmehrheit; für die endgültige Entscheidung ist Dreiviertelmehrheit erforderlich.

III.
Ständiges Schiedsgericht.

Die hohen Verbündeten verzichten auf immer für sich und ihre Nachfolger auf das Recht, ihre gegenwärtigen und künftigen Streitigkeiten mit den Waffen auszutragen. Sie kommen überein, in Zukunft stets auf friedlichem Wege die Vermittlung der übrigen Verbündeten anzurufen. Sollte diese Vermittlung erfolglos bleiben, so kommen sie überein, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen, den die ständig versammelten Bevollmächtigten der übrigen Verbündeten fällen. Und zwar soll erst das Urteil in der Sache endgültig sein, das fünf Jahre nach dem vorläufigen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit gefällt wird.

IV.
Bestrafung von Zuwiderhandlungen.

Weigert sich einer der hohen Verbündeten, den Schiedssprüchen und Anordnungen des Bundes nachzukommen, oder unternimmt er es, dem Bündnis zuwiderlaufende Verträge einzugehen, oder setzt er gar Kriegsrüstungen ins Werk, so geht der Bund mit bewaffneter Macht gegen ihn vor und bringt ihn so zum Gehorsam. Zur Strafe muß er Sicherheit dafür leisten, daß die durch seine Feindseligkeiten verursachten Schäden wieder gut gemacht werden. Auch hat er die Kriegskosten in der Höhe zu ersetzen, wie sie durch vom Bund ernannte Beauftragte festgesetzt werden.

V.
Entscheidung durch Stimmenmehrheit.

Die Verbündeten kommen überein, daß die ständig versammelten Bevollmächtigten mit Stimmenmehrheit alle Verfügungen treffen können, die für die Festigkeit und Sicherheit des Bundes vonnöten oder sonst von Vorteil sind. An diesen fünf Grundartikeln darf jedoch nichts verändert werden, außer bei Einstimmigkeit aller Verbündeten.

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