Autorenseite

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

Viertes Hauptstück.

Der vorgeschlagene Völkerbund gibt allen christlichen Herrschern hinreichende Sicherheit für einen dauernden inneren und äußeren Frieden.

Wie wir sahen, genügt zur Herstellung des europäischen Bundes die Zustimmung der Vertragschließenden zu den Vertragspunkten. Sie beginnt also mit dem Zeitpunkt, wo zwei Herrscher den Vertrag unterzeichnet haben, und sie wird perfekt, sobald alle anderen ihm nach und nach beigetreten sind. Es bleibt mir also nur noch die Angabe der zwölf Grundartikel des Vertrages und zugleich der Nachweis, daß sie dem europäischen Völkerbund hinreichende Dauer und Festigkeit geben und daß der Friede und alle anderen ungemeinen Vorteile dieses Bundes so lange währen wie er selbst.

Wenn ich die Hauptpunkte des Vertrages hier schon formuliere, so nehme ich denen, die zu seiner Abfassung berufen sind, einen Teil ihrer Arbeit ab und biete ihnen einen fertigen Entwurf. Sie mögen dann hinzufügen, abstreichen oder ändern, was sie für gut halten. Wer diese Art von Arbeiten kennt, weiß, wieviel Arbeit ein selbst unfertiger Entwurf erspart und wie sehr er die Prüfung erleichtert.

Es schien mir nützlich, ja zur Ruhe und Sicherheit des ganzen Bundes wie seiner einzelnen Mitglieder nötig, dem russischen Zaren den Beitritt freizustellen; ich habe ihn also unter die 24 Mitglieder aufgenommen. Das russische Christentum ist von dem unseren zwar sehr verschieden, aber doch Christentum. An sich könnten die übrigen christlichen Herrscher zwar ohne seinen Beitritt auskommen, da aber die europäische Gesellschaft nicht darum herumkäme, einen Handels- und Friedensvertrag, ein Schutz- und Trutzbündnis mit ihm zu schließen und dafür alle möglichen Sicherheiten zu fordern, um sich die Kosten einer bewaffneten Sicherung gegen ihn zu ersparen, so ist es für den Bund wie für ihn sicherer, wenn er ihm beitritt und im Bundesrat seine Stimme hat. Ich gehe noch weiter: wollte er dem Bund weder beitreten noch mit ihm einen dauernden Friedensvertrag schließen, noch seinen Beitrag zur Erhaltung des Friedens und zur Unterhaltung der Handelskammern zahlen, noch dieselben Sicherheiten geben, die alle anderen Mitglieder einander geben, so wäre er so lange als Feind des europäischen Bundes und als Störer des europäischen Friedens zu betrachten, bis er den Vertrag unterzeichnet hat. Sind aber alle anderen dem Bund beigetreten, so wird er sich nicht lange bitten lassen, ein Gleiches zu tun.

Betreffs der Mohammedaner, die an den Grenzen Europas wohnen, der Türken, Tataren, der Bewohner von Tripolis, Tunis, Algier und Marokko, hat man Einwände dagegen erhoben, ihnen Sitz und Stimme im Bundesrat zu geben. Indes könnte der Bund zur Aufrechterhaltung des Friedens und des Handels mit ihnen und um sich ein Heer gegen sie zu ersparen, einen Vertrag mit ihnen abschließen, die gleichen Sicherheiten von ihnen fordern und ihnen einen Vertreter in der Stadt des Friedens zugestehen. Der Handel im Mittelmeer ist für die christlichen Staaten von großer Bedeutung; es ist also von Wert für sie, Sicherheiten dafür zu erhalten, sei es dem türkischen Sultan gegenüber, sei es gegen die afrikanischen Seeräuber. Gingen sie darauf nicht ein, so könnte der Bund sie als Feinde erklären und sie mit Gewalt zu Stellung hinreichender Bürgschaften für die Erhaltung des Friedens zwingen. Auch ließen sich Bestimmungen zugunsten ihrer christlichen Untertanen durchsetzen.

Die Vertragspunkte, über die sich die christlichen Herrscher zu einigen hätten, scheinen mir zweierlei Art. Die einen sind Grundartikel, die ohne Zustimmung sämtlicher Mitglieder niemals geändert werden dürfen. Die anderen sind wichtige Artikel, die stets mit Dreiviertelmehrheit geändert werden können.

I. Grundartikel.

Artikel 1.

Die durch ihre anwesenden unterzeichneten Bevollmächtigten vertretenen Herrscher sind über folgendes übereingekommen: Es besteht von diesem Tage an zwischen den unterzeichneten Herrschern und, wenn möglich, zwischen allen christlichen Herrschern ein dauerndes, ewiges Bündnis zum Zweck der Erhaltung eines ununterbrochenen Friedens in Europa. Zu diesem Zweck wird der Bund bestrebt sein, mit den benachbarten mohammedanischen Herrschern Schutz- und Trutzbündnisse abzuschließen, damit jeder innerhalb seiner Grenzen den Frieden wahrt, auch alle hierzu nötigen Sicherheiten von ihnen fordern und sie seinerseits geben.

Die in dem Bunde vereinigten Herrscher werden dauernd durch Bevollmächtigte in einem ständigen Bundesrat vertreten, der seinen Sitz in einer freien Stadt hat.

Erläuterungen.

Man hat mir eingewandt, es wäre ein zu großes Unterfangen, so viele Herrscher zugleich in einen Bund zu bringen. Das ist aber nicht meine Absicht. Wenn zwei ihn zunächst abschließen, ist es gewiß nicht zu viel. Sie können den Vertrag dann einem Dritten und alle zusammen einem Vierten anbieten. Ist dies etwas Unmögliches? Derart können nacheinander alle ihm beitreten. Wenn ich aber fordere, daß der Bund groß wird, so geschieht es, weil ich früher nachgewiesen habe, daß nur ein sehr großer Bund die Gewähr für seine Dauer bietet.

Das wichtigste für einen Herrscher ist, daß er seine Staaten leichter, das heißt mit größerer Autorität regieren kann, so daß er mit dem Glück seiner Untertanen auch das eigene erhöht. Zu dem Zweck darf ihm der Völkerbund nicht nur keine Hindernisse in den Weg legen, sondern er muß ihm auch beistehen, seine aufständischen Untertanen botmäßig zu machen und die Maßregeln zu treffen, die er zu seinem eigenen Nutzen und zum Wohl seines Volkes für angezeigt hält. Der Völkerbund maßt sich also kein Urteil über das Verhalten des Herrschers an, sondern unterstützt immer nur seinen Willen. Jeder Herrscher hat um so mehr Sicherheit, als der Völkerbund diesen Artikel stets genau innehalten wird. Zwei Drittel seiner Stimmen gehören den monarchischen Staaten, und den Republiken kann nichts daran liegen, sich gegen diese Stärkung der Autorität zu sträuben. Vielmehr muß ihnen sehr daran liegen, daß die schon genannte Krankheit innerer Spaltungen und Parteiungen nicht ausbricht oder wenigstens nicht bis zum Äußersten führt, das heißt zum Bürgerkrieg. Ein sicheres Mittel dagegen wäre in jeder Republik ein vom Völkerbund garantiertes Gesetz, kraft dessen allen Behörden bei Todesstrafe verboten wird, Truppen gegen andere Behörden zu gebrauchen, und den Offizieren, sich an solchen Unternehmungen zu beteiligen. Andererseits müßte sich der Völkerbund verpflichten, seinerseits Truppen oder Kommissare zu entsenden, um Wirren vorzubeugen oder die Ordnung wiederherzustellen.

Die monarchische Staatsform hat den Vorteil, daß sie binnen 30 Jahren eine Vollendung erreichen kann, zu der eine Republik 150 Jahre braucht, und zwar aus folgenden zwei Gründen. Erstens hat der Monarch fast allein die Ehre von einer großen Unternehmung, einer guten Einrichtung, einer musterhaften Verwaltung: hierin liegt also ein großer Ansporn für ihn. Zweitens finden die Pläne des Monarchen keinen Widerspruch, weder beim Beschluß, noch bei der Ausführung. In einer Republik dagegen verteilt sich die Ehre einer Unternehmung auf so viel Mitglieder, daß die Triebfeder für jeden einzelnen sehr schwach wird, und ein Plan kann so gut und nützlich sein wie er will, er stößt beim Beschluß wie bei der Ausführung auf mächtigen Widerspruch und wird dadurch in seiner Wirkung gehemmt. Dafür hat die republikanische Staatsform den Vorteil, daß eine einmal getroffene gute Einrichtung sehr viel mehr Bestand hat als in Monarchien.

Artikel 2.

Der europäische Bund mischt sich nicht in die Regierung der einzelnen Staaten. Er sorgt nur für die Erhaltung ihrer Verfassung im Ganzen und leistet den Herrschern und den Behörden der Freistaaten Beistand gegen Aufruhr und Umwälzungen. Er verbürgt also den erblichen Herrschern ihr Erbrecht nach dem bei jedem Volk herrschenden Brauch, den Wahlmonarchien den ihren, den Freistaaten ihre Grundgesetze und bestraft jeden, der gegen diese Bräuche verstößt, mit Tod und Gütereinziehung.

Erläuterungen.

Die Hauptwirkung des Völkerbundes ist die Erhaltung des Status quo. Da die Herrscher selbst durch ihre Bevollmächtigten im Bundesrat alles bestimmen, so haben sie von diesem nur so viel zu fürchten, als jeder Herrscher selbst von sich zu fürchten hat.

Ich weiß wohl, daß es, besonders in Freistaaten, unmöglich ist, Religionsstreitigkeiten zu verhüten und daß beide Parteien sich bei der Dunkelheit ihrer Streitpunkte nie einig werden können. Es ist aber für die Behörden möglich, ja leicht, zu verhüten, daß solche Streitigkeiten die Ruhe des Staates gefährden. Man braucht nur von Anfang an jeden solchen Streit zu verbieten und die zu verbannen oder gefangen zu setzen, die nach dem Verbot etwas hierüber sprechen, predigen, schreiben oder drucken. Die Zeit bringt die Wahrheit an den Tag; inzwischen handelt es sich nur darum, die Wirren und anderen Übel zu verhüten, die aus der Dunkelheit der Streitpunkte entstehen können, und dafür hat in allen europäischen Staaten der Völkerbund zu sorgen. Ruhe ist die erste Bürgerpflicht, völlige Übereinstimmung aller Bürger in dunklen Fragen aber weder nötig, noch überhaupt möglich. Zur Erhaltung des Bundes ist also Nächstenliebe und Nachsicht jedes Bürgers auch gegen die nötig, die er im Irrtum befangen glaubt. Das steht nicht nur in seiner Macht, sondern es ist seine unerläßlichste Pflicht.

Artikel 3.

Der Völkerbund sorgt mit allem Nachdruck dafür, daß die Herrscher selbst oder ihre Rechte bei Minderjährigkeitsregierungen und in anderen Zeiten der Schwäche weder von den eigenen Untertanen noch von fremden Mächten irgendwie beeinträchtigt werden. Bei Aufständen und Verschwörungen, beim Verdacht von Giftmorden oder anderen Gewalttaten gegen das Herrscherhaus entsendet der Völkerbund als dessen Vormund und Beschützer Kommissare zur Feststellung der Tatsachen und Truppen zur Bestrafung der Schuldigen nach der Strenge des Gesetzes.

Erläuterungen.

Dieser Artikel wird ohne jeden Zweifel pünktlich befolgt werden, denn es fehlt den verbündeten Mächten weder am Willen noch an der Macht dazu. Die Macht ist vorhanden, und der Wille desgleichen, denn es liegt jedem Herrscher sehr viel an der Aufdeckung von Verbrechen, denen so viele Fürsten, ja ganze Herrscherhäuser zum Opfer gefallen sind. Jeder wird selbst so nahe davon berührt, daß er sich selbst und sein Haus durch strenge und exemplarische Bestrafung der Schuldigen vor ähnlichen Missetaten sichern wird.

Artikel 4.

1. Jeder Herrscher begnügt sich für sich und seine Nachfolger mit seinem gegenwärtigen Besitzstand oder mit dem, der ihm durch diesen Vertrag zugesprochen wird.

2. Alle europäischen Mächte bleiben stets in ihrem jetzigen Besitzstand und in ihren heutigen Grenzen. Kein Gebiet kann abgetrennt oder durch Erbfolge, Hausverträge, Wahl, Schenkung, Abtretung, Verkauf, Eroberung, freiwilligen Übertritt der Untertanen oder auf andere Weise hinzugefügt werden. Kein Herrscher oder Mitglied eines Herrscherhauses kann Herrscher eines Staates werden, der heute nicht zum Besitz seines Hauses gehört.

3. Die Herrscher, die diesen Vertrag unterzeichnen oder künftig unterzeichnen werden, verzichten damit für sich und ihre Nachfolger im Hinblick auf die Vorteile, die er ihnen bietet, auf alle Rechte und Ansprüche, die sie gegeneinander erheben können, insbesondere auf alle Gebietsansprüche, welcher Art sie auch seien. Alle Ansprüche, die die jetzigen und künftigen Unterzeichner dieses Vertrages gegeneinander erheben können, werden damit hinfällig.

4. Renten, die die Herrscher den Untertanen eines anderen Staates schulden, werden weiter gezahlt.

5. Kein Herrscher darf den Herrschertitel eines anderen Landes führen, das er nicht gegenwärtig besitzt Tatsächlich führten und führen noch heute manche Herrscher in ihren Titulaturen solche Würden auf. (Der Übers.) oder dessen Besitz ihm durch diesen Vertrag nicht zugesichert wird. Ohne die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit des Völkerbundes dürfen die Herrscher keinerlei Gebiete miteinander austauschen noch Verträge miteinander abschließen. Der Bund übernimmt die Garantie der Ausführung dieser Verträge.

Erläuterungen.

Zur Erhaltung des Friedens müssen die Kriegsanlässe nach Möglichkeit ausgeschaltet werden. Gebietsvergrößerungen sind ein Hauptanlaß zu Kriegen, da sie nur auf Kosten der Nachbarn stattfinden können. Somit muß ein jeder sich mit dem Seinigen begnügen und als solches seinen gegenwärtigen Besitz ansehen. Da alles andere als der gegenwärtige Besitz als Anwartschaft oder Anspruch bezeichnet werden kann, ist es unerläßlich, daß alle gegenseitig auf solche Anwartschaften oder Ansprüche verzichten.

Für die allgemeine Sicherheit Europas ist es von größter Wichtigkeit, daß kein Herrscherhaus mehr Gebiete besitzt als jetzt und daß jedes aus Erwerb von Gebieten anderer Herrscherhäuser durch Erbfolge oder Verträge im Fall des Erlöschens der männlichen Linie verzichtet. Ließe man den Herrschern die Freiheit, ihr Gebiet durch Erbfolge, Hausverträge, Wahl oder auf andere Weise zu vergrößern, so könnte zum Beispiel das Haus Österreich eines Tages in den Besitz aller Staaten kommen, deren Herrscherhaus in der männlichen Linie ausgestorben ist, wie Spanien, England, Schweden usw., ja sogar in den Besitz von Wahlreichen, wie Polen usw. Dadurch erhielte dies Haus eine Übermacht über den übrigen Völkerbund. Andererseits wäre es sehr ungerecht, den weniger mächtigen Häusern ein Erbrecht zu geben, das man den mächtigsten versagte.

Zu den einzelnen Punkten ist noch zu bemerken:

1. Zur Festsetzung von Mein und Dein bedarf es einer festen Unterlage. Der gegenwärtige Besitz bietet sie, denn alles, was den Besitz lohnt, trägt deutliche Zeichen seiner jetzigen Staatshoheit. Ungewißheit über den Besitz kann höchstens für einige unbewohnte Gebiete, unfruchtbare Wüsteneien und abgelegene Wälder und Sümpfe bestehen, in denen ein paar ärmliche Hütten liegen. Aber diese Gegenden sind des Streites nicht wert. Im übrigen ist ihre Staatszugehörigkeit mit dem Augenblick entschieden, wo diejenigen, die Ansprüche darauf erheben, die Entscheidung dem Schiedsgericht des Völkerbundes anvertraut haben.

Wenn ich in diesem Paragraphen von dem Besitz rede, der einem Herrscher »durch diesen Vertrag zugesprochen wird«, so bezieht sich dies nur auf die Möglichkeit, daß die Herrscher, die sich etwa im Kriege befinden, die Errichtung des Völkerbundes und die Herstellung des ewigen Friedens in ihren Friedensvertrag aufnehmen und daß einige Herrscher sich verpflichten, gewisse Städte und Gebiete nach Begründung des Völkerbundes herauszugeben. Wird der Bund aber im Frieden geschlossen, so kommt nur der »gegenwärtige Besitz« in Frage.

2. Ein Gesetz, das zwischen Herrschern zustande kommt, kann nur auf voller Gleichberechtigung beruhen, zumal sie selbst nur durch gegenseitige Vereinbarung ein Gesetz schaffen können, dem sich alle unterwerfen. Sie würden einem Gesetz, das sie nur zum allgemeinen Nutzen und zur öffentlichen Sicherheit annehmen, niemals zustimmen, wenn dieser oder jener dadurch benachteiligt würde. Nur wenn es völlig gleich ist, hat keiner zu klagen, und jeder hat den gleichen Nutzen davon. Wenn also die weniger mächtigen Herrscher erkennen, daß die Vergrößerung der mächtigsten Häuser durch Erbfolge der Ruhe Europas und ihrer eigenen Sicherheit Gefahr bringt, so ist es klar, daß sie selbst mit gutem Beispiel vorangehen und auf jede solche Vergrößerung verzichten müssen. Wer aber sähe nicht ein, daß die Unveränderlichkeit des Besitzes die Grundlage für die Sicherheit aller europäischen Völker und die Fortdauer der Herrscherhäuser selbst ist? Hinzu kommt, daß die Zahl von 24 Bundesmitgliedern nicht so groß ist, daß sie die Geschäfte hemmen kann, während bei einer kleineren Zahl die Möglichkeit von Umtrieben gegen das allgemeine Wohl bestehen bliebe. Kämen also mit der Zeit mehrere Herrschaftsgebiete in eine Hand, so würde die Mitgliederzahl zu gering, und somit würde den Umtrieben und Parteiungen freie Bahn geschaffen.

Überdies sind die Rechte der Staaten etwas anderes als die Rechte der Bürger ein und desselben Staates. Diese sind den Gesetzen unterworfen und werden durch die Staatsgewalt geschützt. Sie brauchen also der eigenen Sicherheit halber nicht zu verhindern, daß ein anderer Staatsbürger seinen Besitz vermehrt. Das Hauptgesetz und Grundrecht eines Staates aber besteht darin, daß er alles tun kann und tun muß, um seine Macht zu erhalten, besonders wenn es ohne Vernichtung seiner Nachbarn geschehen kann. Nun aber ist es klar, daß ein schon mächtiger Herrscher durch Erbfolge so mächtig werden kann, daß er zur dauernden Bedrohung seiner Nachbarn würde. Gibt also der König von Frankreich als mächtigster Herrscher der Gegenwart alle Erbansprüche auf, so verzichtet er in Wirklichkeit auf nichts, denn er stieße ja bei seinen Nachbarn zu jeder Zeit auf unbezwinglichen Widerstand, sowohl gegen den Antritt wie gegen die Behauptung solcher Erbschaften. Das gleiche gilt von Hausverträgen: nie würden die Nachbarn ihm die Ausführung dieser Verträge gutwillig gestatten. Kurz, es hat gar keinen Zweck, an die Gründung einer so vorteilhaften Einrichtung wie die europäische Gesellschaft zu gehen, wenn ihre Grundlagen keine dauernden sind. Was aber würde aus der Freiheit dieses Bundes, wenn sein mächtigstes Mitglied seine Macht verdoppeln könnte?

Überhaupt ruft in der Welt nichts so viel Streit hervor, wie die Erbschaftsfragen. Die Aussicht auf eine Vergrößerung jedoch, die man nur durch einen Krieg erreicht, dessen Ausgang ungewiß ist und der ungeheure Summen verschlingt, ist höchst unsicher. Sobald aber die Herrscher durch Heiraten leine Erbansprüche mehr erwerben können, werden sie ihre Gattinnen nur nach dem Verdienst wählen; ihre Ehen werden glücklicher, ihre Kinder zahlreicher sein.

Für die Republiken entspränge sogar ein besonderer Vorteil aus dem Verzicht auf alle Ansprüche, zumal sie sich auch jetzt schon weder durch Erbfolge noch durch Familienverträge vergrößern können. Ist es da nicht recht und billig, daß die monarchischen Staaten, die von dem Völkerbund die gleichen Vorteile haben wie die Republiken, auch in dieser Hinsicht den Republiken gleichgestellt werden?

3. Ohne gegenseitigen Verzicht auf alle Ansprüche wird nie etwas Dauerndes erreicht werden. Ein Herrscher könnte Ansprüche erheben, die 50 Jahre zurückreichen, ein anderer solche, die 200 Jahre alt sind. Einer könnte gegen eine bestimmte Forderung ein weit größeres, aber strittiges Recht in Anrechnung bringen und dies im Laufe der Zeit immer wieder geltend machen. Bei der Berufung auf Verträge kann man an den Worten deuteln und andere geltend machen, die entgegengesetzte Bestimmungen enthalten. Ist beides nicht möglich, so kann man behaupten, ein Vertrag sei nur mit Gewalt erpreßt, verpflichte also zu nichts. Kann man aber keine Gewalt geltend machen, so beruft man sich auf die Hinterlist der Bestimmungen, auf Betrug oder Unkenntnis der Voraussehungen und andere Vorwände. Geht man auf die Geschichte des Besitzwechsels ein, so ergibt sich als letzter Rechtsanspruch, daß die meisten Staaten in Europa und Asien Teile des Römischen Reiches waren, das heißt sehr alte Eroberungen mit Hilfe von Gewalt und Rechtsbrüchen, die wieder auf ältere Eroberungen gleicher Art zurückgehen. Ich will zwar nicht behaupten, daß alle Eroberungen ungerecht sind. Sie können auch gerecht sein, und wäre es nur, um sich für die Kosten eines gerechten Krieges schadlos zu halten. Aber man weiß ja, daß weder Cyrus, noch Alexander, noch die Römer, noch andere Eroberer in dieser Hinsicht immer sehr rechtsliebend waren.

Wenn man die alten Rechtsansprüche von Herrscher zu Herrscher, von Staat zu Staat zurückverfolgt, so gelangt man jedenfalls leicht zu völliger Skepsis und zum Zweifel an ihrer Gültigkeit, sobald einem dies erwünscht ist. Erhielten also die Herrscher die geringsten Ansprüche gegeneinander aufrecht, so entstände daraus nur ein Chaos von sich widerstreitenden neuen, alten und noch älteren Ansprüchen, das um so unentwirrbarer wäre, als fast kein Grundsatz für die Schlichtung dieser Ansprüche besteht.

Behielte sich aber jeder bei der Unterzeichnung der Bundesakte einen Teil seiner Ansprüche vor, so müßten alle sich der Dreiviertelmehrheit des Schiedsgerichts unterwerfen, und es könnte leicht vorkommen, daß ein Herrscher den ganzen Staat seines Nachbars beansprucht. Glaubt man aber, daß ein Mitglied seinen ganzen Besitz einem Schiedsspruch preisgeben wird? Es bleibt also nur ein völliger Verzicht auf alle Rechte und Ansprüche, ein Sichbegnügen mit dem gegenwärtigen Besitz, oder die ewige Fortdauer des unseligen Kriegssystems mit seinen phantastischen Ansprüchen.

Was gibt es in diesem Chaos gegenseitiger Schulden und Forderungen Besseres, als sie gegenseitig fallen zu lassen, damit jeder einmal mit eigener Hand seine Ansprüche und Anwartschaften begleicht und zugleich aus dem Schatz des ewigen Friedens Reichtümer erwirbt, die unendlich größer und wirklicher sind, als alle diese Ansprüche? Aus diesem unerschöpflichen Schatze können alle Herrscher unaufhörlich mit vollen Händen schöpfen, aber nur mit Zustimmung aller anderen, das heißt, wenn sie eine dauerhafte Gesellschaft gebildet haben.

5. Es ist zwar vernunftgemäß, daß benachbarte Herrscher zu ihrer Bequemlichkeit Gebietsteile austauschen können, aber ebenso ist es zur Sicherheit des Bundes vernunftgemäß, daß keiner sich auf Kosten seines Nachbars vergrößert. Dies muß ein Grundsatz des Völkerbundes sein. Um beides miteinander in Einklang zu bringen, ist es nur nötig, daß solche Austausche unter den Augen und mit Zustimmung der übrigen Bundesmitglieder stattfinden.

Wenn ich das Grundgesetz aufstelle, daß überhaupt keine Verträge zwischen Herrschern ohne Mitwissen und Zustimmung des ganzen Bundes stattfinden, so geschieht dies aus drei Gründen. Erstens erfordert die Sicherheit des Bundes durchaus, daß kein Herrscher Geheimverträge abschließt, ohne zum Feind erklärt zu werden. Geheimnisse braucht man nur, wenn man etwas tun will, was einem Dritten mißfällt oder ihm schaden kann. Zweitens ist es recht und billig, wenn alle, die durch einen Vertrag betroffen werden können, gehört werden, damit sie für die Nachteile, die ihnen etwa daraus erwachsen, entschädigt werden. Auf diese Weise wird viel Anlaß zu Beschwerden beseitigt. Drittens soll dadurch verhütet werden, daß keiner der Vertragschließenden hoffen kann, den andern zu hintergehen, noch fürchten, selbst hintergangen zu werden. Betrug aber ist einer der häufigsten Gründe für den Bruch oder doch für die Nichtachtung von Verträgen. Jeder gewinnt, wenn er für sich wie für seine Nachkommen aus Betrug verzichtet und wenn er die gleiche Sicherheit hat, nicht betrogen zu werden. So viel aber ist sicher: ein Vertrag, der öffentlich und in Gegenwart aller anderen Herrscher vereinbart wird, wird so deutlich abgefaßt, so nach allen Seiten von Leuten geprüft, die selbst ein Interesse daran haben, daß es fast ausgeschlossen ist, daß er nicht alle Beteiligten zufriedenstellt. Dieser gegenseitige Vorteil aber bürgt für seine Beobachtung. Bliebe trotzdem eine Dunkelheit oder Unklarheit im Wortlaut bestehen, wäre ein Fall nicht vorgesehen und entstände infolgedessen ein Streit über die Ausführung bestimmter Artikel, so könnten diejenigen, die ihn im Bundesrat bearbeitet haben und die Tendenz des Ganzen wie der einzelnen Teile kennen, am leichtesten alle Zweifel beheben und den Streit beilegen, wo nicht, mit größter Sachkenntnis ihr Urteil fällen. Fünftens liegt es im eigensten Vorteil der Vertragschließenden, daß der Bund die Bürgschaft für alle künftigen Verträge übernimmt und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten durch Schiedsspruch regelt. Was aber liegt näher, als daß diejenigen als Zeugen beim Aufstellen der selbstgewählten Gesetze mitwirken, die nachher die Ausleger und Beschirmer dieser Gesetze sein sollen?

Artikel 5.

Kein Herrscher darf künftig zwei erbliche oder Wahlreiche besitzen. Doch können die deutschen Reichsfürsten zu Kaisern gewählt werden, solange es Kaiser gibt.

Fällt einem Herrscher durch Erbfolge ein größerer Staat zu, als der, den er besitzt, so kann er unter Verzicht auf den letzteren die Erbschaft antreten.

Artikel 6.

Das Königreich Spanien wird niemals dem Hause Bourbon, der heute in Frankreich herrschenden Dynastie, entzogen werden, solange es zwei männliche Vertreter dieses Hauses gibt, sei es des älteren oder des jüngeren Zweiges, mit der Maßgabe, daß die Älteren stets den Jüngeren vorangehen, und der ältere Zweig dem jüngeren Zweige.

Erläuterung.

Wir haben gezeigt, daß ein solcher Artikel, eine solche Garantie ein mächtiger Antrieb sein würde, um das Haus Frankreich zu bewegen, zur Errichtung des europäischen Bundes die Hand zu reichen und alles zu tun, um ihn fest und dauerhaft zu machen Vgl. Einleitung S. 25*. (W. M.).

Artikel 7.

1. Die Bundesbevollmächtigten bearbeiten dauernd alle Bestimmungen über den Handel im allgemeinen und den Handel zwischen den einzelnen Völkern, und zwar so, daß die Handelsgesetze für alle Völker gleich und gegenseitig sind und auf Billigkeit beruhen. Alle Handelsbestimmungen, die im Bundesrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Bevollmächtigten angenommen werden, sind nach Form und Inhalt vorläufig gültig, bis der Bund eine größere Zahl von Mitgliedern hat, die sie mit Dreiviertelmehrheit bestätigen oder abändern.

2. Der Bund errichtet in verschiedenen Städten Handelskammern, die zur Beilegung und nötigenfalls zur Rechtsprechung in letzter Instanz in allen Handels- oder anderweitigen Streitfällen zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten befugt sind, sofern der Streitgegenstand 10 000 Franken übersteigt. Für alle Prozesse von geringerem Wert ist im allgemeinen das Gericht am Wohnort des Beklagten zuständig. Jeder Herrscher verpflichtet sich zur Vollstreckung der Urteile der Handelskammern, als ob sie in seinem Namen ergangen wären.

3. Jeder Herrscher rottet bei Strafe von Entschädigung die Räuber und Wegelagerer in seinem Lande und die Seeräuber an seinen Küsten auf seine Kosten aus. Der Bund kann ihm hierzu Hilfe gewähren.

Erläuterung.

Der erste Grundsatz für den Handel ist die völlige Gleichberechtigung aller Völker, das heißt der freie Handelsverkehr. Ferner wäre es sehr wichtig, um den Streit über die Ein- und Ausfuhrzölle zu vermeiden und den Kaufleuten die mannigfachen Zollschikanen zu ersparen, mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen, daß alle Waren, seien es inländische, seien es ausländische, zollfrei sind, mit einziger Ausnahme der für den Verbrauch bestimmten Lebensmittel, und daß die Herrscher sich für den Ausfall von Zöllen durch andere Auflagen schadlos hielten. Dieser Artikel würde den Handel unendlich erleichtern und heben; der Wohlstand würde gewaltig steigen und mit ihm auch die Einnahme der Herrscher zunehmen. Da diese Frage aber manches Für und Wider hat, verdient sie eine besondere Behandlung.

Die Hauptsache ist, daß alle mit Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüsse des Bundesrats über den Außenhandel für alle Herrscher vorläufig bindend sind, denn damit ist zunächst einmal Friede und Ordnung hergestellt, und der Handel ist durch ein so sicheres und einfaches Mittel geschützt. Wenn einige Bestimmungen noch verbesserungsbedürftig sind, so tut das wenig zur Sache, denn die geschädigten Herrscher können sie stets mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen auf dem Fuß völliger Gleichheit abändern.

2. Bekanntlich bilden die tatsächlichen oder angeblichen Beeinträchtigungen von Angehörigen eines Staates durch solche eines anderen einen sehr häufigen Kriegsgrund. Man ist dann sehr oft zu Gegenmaßregeln genötigt, und werden diese einmal irgendwo geduldet, so flammt der Krieg überall auf.

Näheres über die Handelskammern siehe im 7. Hauptstück.

Artikel 8.

Kein Herrscher greift zu den Waffen und unternimmt Feindseligkeiten gegen einen anderen, der nicht zum Feind des Völkerbundes erklärt ist. Hat er sich über ein Mitglied des Bundes zu beschweren oder Forderungen an dasselbe, so läßt er dem Bundesrat durch seinen Bevollmächtigten in der Friedensstadt eine Denkschrift überreichen. Der Bundesrat bemüht sich, die Sache auf dem Vermittlungswege gütlich zu schlichten. Gelingt dies nicht, so fällt er einen Schiedsspruch, vorläufig mit Stimmenmehrheit, endgültig mit Dreiviertelmehrheit. Dieser Spruch darf erst gefällt werden, nachdem jeder Bevollmächtigte die Anweisungen seines Herrschers empfangen und sie dem Rat mitgeteilt hat.

1. Ein Herrscher, der vor der Kriegserklärung des Bundes zu den Waffen greift, der die Ausführung einer Bestimmung des Völkerbundes oder eines Schiedsspruches des Bundesrats verweigert, wird zum Feinde des Bundes erklärt und so lange bekriegt, bis er entwaffnet ist und das Urteil und die Bestimmungen vollstreckt sind. Er hat die Kriegskosten zu tragen und verliert endgültig das Gebiet, das ihm bis zum Waffenstillstand abgenommen worden ist.

2. Besteht der Völkerbund aus mindestens 14 Mitgliedern und ein Herrscher weigert sich, ihm beizutreten, so wird er für einen Feind der Ruhe Europas erklärt und bekriegt, bis er entweder dem Bund beigetreten oder völlig aus seinem Besitz verdrängt ist.

Erläuterungen.

1. Dieser Artikel ist für die Sicherheit jedes Herrschers von größter Wichtigkeit. Einerseits ist er sicher, nie von einem Nachbarn angefallen zu werden, den er vielleicht unwissentlich gekränkt hat, oder den man durch Verleumdungen gegen ihn aufgebracht hat. Andererseits ist er sicher, wenn er zu den Waffen greift, daß er stets Erfolg haben wird, da ja der ganze Bund hinter ihm steht. Schließlich ist er sicher, daß Unrecht, Kränkungen oder Beleidigungen, die er erlitten hat, entweder gutgemacht oder durch Schiedsspruch gesühnt werden, und zwar so billig und in solcher Art, wie er selbst es wünschen müßte, wenn er der Beleidiger wäre. »Was du nicht willst, das man dir tu', das füg' auch keinem andern zu.« Diesen Grundsatz schreibt die wohlverstandene Eigenliebe jedem Beleidigten vor, denn er oder seine Kinder könnten leicht selbst zu Beleidigern werden. Wäre ihm dann aber nicht daran gelegen, daß die Sühne nicht zu hart, die Strafe nicht zu streng wäre?

Überdies weiß man ja, daß das Kriegsglück ein sehr ungerechter Richter ist. Wer sich also Genugtuung verschaffen will, ist gar nicht sicher, sie durch Waffengewalt zu erhalten. Dagegen ist er sicher, sie durch die Billigkeit und die Macht des Bundes zu erlangen, ohne daß Kosten für ihn entstehen und ohne daß er sich durch die Wechselfälle des Krieges selbst neue Unbill und neuen Schaden zufügt, der größer ist, als der, für den er Genugtuung sucht.

Im übrigen hat es keinen Zweck, einen Völkerbund einzurichten, wenn ein Herrscher, der sich dessen Bestimmungen nicht fügt, nicht mit den schwersten und unvermeidlichsten Strafen bedroht wird. Aus demselben Grunde haben die deutschen Reichsfürsten über jedes Mitglied ihres Bundes, das sich nicht fügte, notgedrungen die Reichsacht verhängt. Verpflichten sich aber alle Herrscher, über jeden, der den Bund zu sprengen sucht, die Bundesacht zu verhängen, so wird es auch dem Unbesonnensten nicht in den Sinn kommen, die Waffen zu ergreifen. Kein menschlicher Bund ist von Dauer, wenn seine Mitglieder nur durch die Aussicht auf Vorteil und Nutzen zusammengehalten werden, die nur für die Klugen und Verständigen maßgebend ist. Auch eine große Furcht vor Strafen ist nötig, um die Unklugen im Zaume zu halten, die jung und unbesonnen, tollkühn oder schlecht beraten sind.

2. Wollte ein europäischer Herrscher für sich bleiben, so läge es sehr im Vorteil des Bundes, ihn zum Beitritt und zur Stellung gehöriger Sicherheiten zu zwingen. Sonst könnte er ja gerüstet bleiben, einen seiner Nachbarn plötzlich überfallen, und diese wären dann gleichfalls zu Rüstungen gezwungen, sie hätten also lediglich durch sein Verhalten, ohne hinreichenden Grund, kostspielige Ausgaben. Hinreichende Gründe kann er nicht haben, denn entweder will er sein Gebiet behalten oder es vergrößern. Will er das erstere, so braucht er nur dem Bund beizutreten, der ja keinen anderen Zweck hat. Sein Gebiet vergrößern aber kann er nur auf Kosten seiner Nachbarn; somit sind sie berechtigt, ihn als Feind zu betrachten und zu behandeln.

Artikel 9.

Der Bundesrat der europäischen Gesellschaft besteht aus 24 Senatoren oder Bevollmächtigten der verbündeten Herrscher, deren jeder nur eine Stimme hat. Vertreten sind:

Frankreich,
Spanien,
England,
Niederlande,
Savoyen,
Portugal,
Bayern und Verbündete,
Toskana und Verbündete,
Venedig,
Genua und Verbündete,
Schweiz und Verbündete,
Lothringen und Verbündete,
Schweden,
Dänemark,
Polen,
Papst,
Rußland,
Österreich,
Kurland und Verbündete (Danzig, Hamburg, Lübeck, Rostock usw.).
Preußen,
Sachsen,
Pfalz und Verbündete,
Hannover und Verbündete,
Geistliche Kurfürsten und Verbündete.

Erläuterungen.

Wie man die Sache auch wenden mag, ich glaube, man kommt um diesen Artikel oder etwas Ähnliches nicht herum. Es fragt sich zunächst, aus wieviel Stimmen der Senat bestehen, welche Herrscher darin vertreten sein und ob die mächtigeren mehr als eine Stimme haben sollen.

Jedem kleinen Fürsten, jeder freien Stadt in Deutschland, jedem kleinen Fürsten in Italien eine Stimme zu geben ist unmöglich. Man muß sie also reduzieren, aber wie? Mir scheint, als unterste Grenze müßte man Staaten mit mindestens 1 200 000 Einwohnern nehmen. Die kleineren, wie Parma, Modena, Toskana, Monaco, Genua, Baden, Nassau usw., könnte man in Gruppen mit je einer Stimme vereinigen. Es fragt sich ferner, ob die deutschen Fürsten und freien Städte nur eine Stimme und einen Vertreter haben sollen, der vom Kaiser ernannt wird, oder ob man den einzelnen deutschen Fürsten bei der Begründung des europäischen Bundes, der die Wahl eines Kaisers entbehrlicher machen würde, mehrere Stimmen geben könnte. Der Kaiser erhielte dann nur für seine Erblande eine Stimme, mehrere kleine Fürsten zusammen ebenfalls je eine Stimme. Daraus ergäben sich im ganzen die obigen 24 Stimmen. Das ist eine hinreichende Zahl, um alle Umtriebe gegen den Bestand des Bundes sehr zu erschweren, aber nicht so viel, daß der Geschäftsgang darunter litte.

Für die Sicherheit des Bundes scheint es mir besser, daß Deutschland im ganzen sieben Stimmen erhält, die vom Kaiser unabhängig sind, als eine, die von ihm abhängig ist. Auch scheint es weit mehr im Interesse der deutschen Fürsten und freien Städte zu liegen. Damit käme das Haus Österreich zwar um die Vertretung der Kaiserwürde, aber abgesehen davon, daß diese im Hause Österreich nicht erblich ist, geht der öffentliche Vorteil, zumal ein so großer, einem Sondervorteil vor, zumal einem so mäßigen und zeitlich beschränkten. Überdies hat das Haus Österreich, wie alle anderen Mächte, von dem europäischen Bunde so viel Vorteile, daß es für den etwaigen Verlust der Kaiserwürde tausendfach entschädigt würde. Ich lasse die Frage immerhin offen; der ganze Unterschied wäre, daß der Völkerbund in einem Fall 18, im anderen 24 Mitglieder hätte.

Eine andere Frage, welche die Herrscher zu entscheiden hätten, ist, ob ein Fürst, der achtmal mehr Untertanen hat, als zum Beispiel der Herzog von Savoyen, nicht acht Stimmen, statt einer, England vier, Holland drei usw. haben sollen. Bestimmend für die Lösung dieser Frage scheint mir erstens, daß die Begründung des Bundes leicht gemacht werden muß, und zweitens, daß seine Dauer gesichert wird. Wenn die mächtigsten Herrscher hartnäckig auf einer Stimmenzahl im Verhältnis zur Einwohnerzahl ihrer Staaten bestehen, so hätte das für sie wenig Wert, würde aber die Bildung des Bundes aufs Äußerste erschweren oder gar vereiteln, oder ihr keine lange Dauer verheißen. Ebensowenig dürfen ganz kleine Herrscher oder Freistaaten durchaus je eine Stimme für sich haben wollen, denn das hätte für sie wenig Wert und vereitelte nur die Bildung eines Bundes, von dem doch gerade sie die größten Vorteile hätten. Wie sähe es aus, wenn zum Beispiel der Fürst von Monaco eine Stimme erhielt, und der König von Frankreich auch nur eine! Warum aber sollte man andererseits dem Fürsten von Monaco eine und dem König von Frankreich 300 Stimmen geben? Welches Chaos entstünde in den Bundesberatungen, wenn der Bundesrat aus 300 Senatoren bestände, die teils eine, zwei, dreißig, hundert, hundertfünfzig, zwei- oder dreihundert Stimmen hätten, wenn also ebensoviele Unterschiede wie Senatoren da wären. Eine solche Versammlung wäre einfach verhandlungsunfähig. Zum Besten der Sache und ganz Europas scheint es wir also angebracht, daß die Hauptmächte die Zahl der Bevollmächtigten bestimmen, die ich mit 24 in Vorschlag gebracht habe. Was aber kann die Herrscher über 12 bis 15 Millionen Menschen veranlassen, nicht mehr Stimmen zu beanspruchen, als zehnmal schwächere Staaten?

1. Erhielten sie so viel Stimmen, als die Zahl 1 200 000 in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht, so müßte eine Volkszählung durch Kommissare des Bundes stattfinden, und wann wäre diese beendet?

2. Was will ein mächtiger Herrscher mit vielen Stimmen? Etwas anderes als die Erhaltung und Befestigung des Bundes, von der er ja allein die im dritten Hauptstück aufgeführten großen Vorteile erwarten kann? Begnügt er sich mit einer Stimme, so wird der Bund schnell geschlossen und von Bestand sein.

3. Eine Sprengung des Bundes ist nicht von den schwächeren Mitgliedern zu befürchten, denn ihnen liegt am meisten an seinem Bestand. Um diesen zu sichern, ist es also gut. ihnen mehr Stimmen zu lassen, als ihrer Bevölkerungszahl entspricht. Wenn jeder Herrscher nur eine Stimme hat und der Bund nur aus 24 Stimmen besteht, sind die Schwächeren zweifellos in der Überzahl, und somit ist die Dauer des Bundes gesichert. Müßte, wie wir sahen, schon ein mächtiger Herrscher fast von Sinnen sein, wenn er dem Bunde nicht beiträte oder ihn zu sprengen suchte, so wäre es ein schwächerer erst recht. Und er müßte achtzehn andere, d. h Dreiviertel des Bundes, auf seiner Seite haben, um ihn zu sprengen, was völlig ausgeschlossen ist.

4. Auch die Stimmen der Schwächsten können dem Mächtigsten nichts von seinem Gebiet und seinen feststehenden Rechten nehmen, denn dazu bedürfte es der Einstimmigkeit des Bundes, also auch der Stimme des Mächtigsten selbst. Auch in bezug auf den Außenhandel können die Stimmen der achtzehn Schwächeren nichts für ihn Nachteiliges beschließen, da alle Handelsbestimmungen ja auf Gleichheit und Gegenseitigkeit bei allen Völkern beruhen. Andernfalls bedürfte es auch hier nicht einer Dreiviertelmehrheit, sondern aller Stimmen. Sind aber die Bedingungen die gleichen, so verliert auch der Mächtigste für seinen Handel nichts dabei, und die Schwächeren werden es wohl unterlassen, sich durch ihre Bestimmungen selbst zu schaden.

5. Soviel ist sicher, wenn die 24 Staaten des Bundes alle gleich oder fast gleich an Macht wären, wie Heinrich IV. es vorschlug, so würde der Bund noch fester gefügt sein. Aber indem wir den Schwächsten in Sachen des Stimmrechts und des Truppenkontingents dem Mächtigsten gleichstellen, was tun wir damit anderes, als daß wir sie alle dieser Gleichheit an Macht, Schaden zu stiften, möglichst nahe bringen, ohne ihnen die Ungleichheit an Macht, Gutes zu tun, zu nehmen und ohne daß wir dem Herrschaftsgebiet des Mächtigsten, der Größe seines Reichtums und allen Vorteilen, die er dadurch vor den anderen hat, irgendwelchen Abbruch tun? Kurz, indem er die Macht zum Bösen aufgibt, gibt er nichts Wirkliches und Achtbares auf und gewinnt dafür die Mitgliedschaft eines dauernden Bundes, der ihm und den Seinigen unvergleichliche Vorteile bietet.

Artikel 10.

Die Bundesmitglieder bestreiten die Kosten der Bundesverwaltung und der Erhaltung der Sicherheit nach Maßgabe ihrer Einkünfte und ihres Volksvermögens. Ihre Beiträge werden zunächst nach Stimmenmehrheit und später nach Dreiviertelmehrheit festgesetzt, nachdem die Bundeskommissare in jedem Staate die nötigen Aufnahmen gemacht haben. Wer anfangs zu hohe Beiträge gezahlt hat, erhält Kapital und Zinsen von denen zurück, die zu wenig gezahlt haben. Die Herrscher, die mit mehreren anderen zusammen eine Gruppenstimme haben, ernennen ihren Bevollmächtigten abwechselnd im Verhältnis ihres Beitrages.

Erläuterungen.

Es ist nur recht und billig, daß jeder nach Maßgabe seines Vermögens und seiner Einkünfte beiträgt und daß der Reichste am meisten bezahlt, da er ja durch den dauernden Frieden, die Beschränkung der Militärlasten, die Vermehrung des Handels und alle anderen Vorteile des Bundes am meisten gewinnt. Nicht aber erforderlich ist es, daß im Kriegsfall ein Staat mehr Truppen stellt als ein anderer. Vielmehr sollen, wenn Frankreich 24 000 Mann stellt, auch Portugal und Lothringen je 24 000 Mann stellen. Diese werden ja nicht von Portugal und Lothringen allein unterhalten, sondern vom ganzen Bunde, d. h. vornehmlich mit dem Gelde der größeren Mächte, wozu Portugal oder Lothringen etwa nur ein Achtel beitrügen.

Da die Bundeskommissare erst in 5 bis 6 Jahren eine genaue Aufnahme über die Einnahme und Ausgabe jedes Staates aufnehmen können, die Beiträge aber sogleich gebraucht werden, muß ihre Höhe einstweilen mit Stimmenmehrheit festgesetzt werden, auf Grund einer Denkschrift, die jeder Herrscher über seine Einnahmen und Ausgaben einreicht. Diese Selbsteinschätzung darf aber niemandem zum Schaden gereichen; deshalb soll nach genauer Feststellung jeder das mit Zinsen zurückerhalten, was er zuviel gezahlt hat.

Artikel 11.

Bei allen eiligen und vorläufigen Sachen, die die Sicherheit des Bundes bezwecken oder der Verhütung oder Niederwerfung eines Aufstandes dienen, faßt der Bundesrat seine vorläufigen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und bestimmt vorher, ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit, ob die Sache als vorläufig gelten soll.

Erläuterungen.

Zu den vorläufigen Sachen, die sofortige Beschlußfassung erfordern, damit durch Verzug kein Schaden entsteht, gehören alle Fragen des Wohls und Wehes oder eines großen Vorteils des Völkerbundes, desgleichen die Maßregeln zur Verhütung oder Niederwerfung eines Aufstandes, die Regelung von Handelssachen oder Bundesbeiträgen, die Ernennung von Bundeskommissaren beim Regentschaftsrat eines minderjährigen Herrschers, die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinem Lande und andere, noch wichtigere Dinge.

Artikel 12.

Die obigen elf Grundartikel sind ohne Zustimmung sämtlicher Mitglieder unabänderlich. Die weiter folgenden Artikel können je nach der Zweckmäßigkeit mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen abgeändert werden.

Erläuterungen.

Dieser Artikel ist ebenso wichtig wie die elf vorhergehenden, denn er gibt ihnen erst den nötigen Halt. Sind die Herrscher sich über diese erst einig geworden, so werden sie sich über den Rest leicht einigen, da sie ja ein sicheres und untrügliches Mittel dazu in der vorläufigen Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit und der endgültigen mit Dreiviertelmehrheit haben. Ich bin zwar überzeugt, daß sich durch einstimmigen Beschluß die Zahl der Grundartikel noch vermehren ließe; die vorstehenden zwölf reichen aber zur Bildung des europäischen Bundes aus.

II. Wichtige Artikel.

Artikel 1.

Der Bundesrat besteht vorläufig aus je einem Bevollmächtigten der Herrscher, die die vorstehenden zwölf Artikel unterzeichnet haben. Ihre Zahl vermehrt sich um je einen Bevollmächtigten jedes neu hinzutretenden Herrschers. Der Sitz des Bundesrats ist einstweilen Utrecht.

Erläuterungen.

Eine holländische Stadt scheint mir als Sitz des Bundesrates geboten. Die Holländer sind das größte Handelsvolk, somit ist ihnen an der Erhaltung des Friedens am meisten gelegen. Eine Stadt in einer Monarchie oder an deren Grenze wäre weniger unabhängig, und der Bundesrat wäre dort vor Handstreichen eines unruhigen und unverständigen Herrschers nie sicher. Utrecht ließe sich leicht befestigen; die übrigen niederländischen Festungen würden als vorgeschobene Werke dienen, die seine Sicherheit erhöhten. Es liegt nur wenige Meilen von einem Handels- und Nachrichtenzentrum wie Amsterdam. Daß es schon jetzt der Sitz des Friedenskongresses ist, spricht gleichfalls dafür, ebenso, daß die Holländer gegen alle Religionen am tolerantesten sind. Es ist kein kleiner Vorteil für die Friedensstadt, daß dessen Bevölkerung und Behörden selbst gegen die von humanster Toleranz sind, von denen sie selbst als Ketzer betrachtet werden.

Artikel 2.

Um in dauerndem Verkehr mit allen Bundesmitgliedern zu bleiben und ihnen jeden Grund zu Besorgnis und Mißtrauen voreinander zu nehmen, unterhält der Bundesrat nicht nur einen Gesandten bei jedem Mitglied, sondern auch einen Residenten in der Hauptstadt jeder großen Provinz von 2 Millionen Einwohnern. Diese Gesandten und Residenten müssen in der Friedensstadt beheimatet oder naturalisiert sein.

Jeder Herrscher erleichtert ihnen, soviel er vermag, alle ihnen vorgeschriebenen Feststellungen und befiehlt seinen Ministern und Beamten, ihnen alle Auskünfte zu geben, die sie im Hinblick auf die öffentliche Ruhe und Sicherheit verlangen. Sie haben dem Bundesrat und dessen Gesandten jeden Monat Bericht zu erstatten.

Die Residenten werden aus den Kommissaren gewählt, die der Bundesrat zur Feststellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Staates zwecks Bestimmung des endgültigen Bundesbeitrages entsendet.

Erläuterungen.

1. Der Zweck des dritten Hauptstückes war, den Wunsch nach hinreichender Sicherheit vor künftigen Kriegen zu erregen. Der Zweck dieses Hauptstücks ist die Angabe der Mittel, wie diese Sicherheit zu erlangen sei. Eins der wichtigsten scheint mir, daß ein Herrscher seine Nachbarn nicht mehr nach plötzlicher starker Rüstung überfallen kann. Was gibt es da Zweckmäßigeres, als Wächter in die Staaten der mächtigsten und furchtgebietendsten Herrscher zu setzen, die alles anzuzeigen haben, was nach Truppenaushebung, nach Anhäufung von Waffen und Kriegsbedarf aussieht? Zu wirksamer Überwachung aber ist nichts geeigneter, als dies Amt Leuten anzuvertrauen, die von dem betreffenden Herrscher unabhängig und in der Friedensstadt beheimatet sind. Sie sind um so unbestechlicher, als ihre Ehre und ihr eigener Vorteil sie an ihre Pflicht binden.

2. Fürsten wie Privatleute betrachten die Sicherheiten, die man von ihnen verlangt, schon längst nicht mehr als Kränkungen. Wenn sie einander versprechen, ihre Truppen zu entlassen, Festungen zu räumen oder zu schleifen, treten schon jetzt Kommissare beider Parteien in Tätigkeit, die sich überzeugen, ob die Zusagen in entsprechender Weise ausgeführt werden. Sie gestatten einem jeden, Bürgschaften zu nehmen, einen dritten Herrscher als Bürgen für die Innehaltung der Verträge aufzustellen usw., weil sie selbst die gleichen Bürgschaften und Sicherheiten fordern. Kein Vertragschließender verläßt sich in seinem Interesse wie in dem seines Volkes auf ein bloßes schriftliches Versprechen, wenn er stärkere Sicherheiten haben kann.

3. Die Residenten in den Staaten eines Fürsten bringen ihm aber auch drei unmittelbare Vorteile. Erstens sind sie den verbündeten Fürsten gegenüber unbestechliche Zeugen für seine Friedensliebe. Zweitens geben sie ihm die Gewißheit, daß in den Nachbarstaaten nichts gegen ihn angezettelt wird. Drittens erhöhen sie seine Autorität gegenüber seinen Untertanen, denn sie verkörpern die große Macht des Bundes, der stets bereit ist, jeden zu strafen, der sich gegen seinen Herrscher auflehnen sollte. Sie schützen ihn also nicht nur vor fremden Einfällen, sondern auch vor inneren Empörungen.

4. Der Völkerbund hat nur dann einen Zweck, wenn er dauernd ist und jeder, der ihm beitritt, hinreichende Sicherheit darin erblickt. Wo aber bliebe die Sicherheit, wenn ein Fürst heimlich Aushebungen vornimmt und unter irgendwelchen Vorwänden Offiziere ernennt, und wer wird ihn daran hindern, wenn der Bund keine Residenten in seinem Lande hat? Hegt er aber dergleichen Absichten nicht, wer gibt ihm dann die Sicherheit, daß seine Nachbarn nicht heimlich zum Kriege rüsten? Hält er aber solche Friedenswächter bei seinen Nachbarn für nötig, so muß er sie zuerst bei sich selbst dulden, um den Nachbarn die gleiche Sicherheit zu bieten.

5. Tun alle Residenten ihre Pflicht und erleichtert jeder Herrscher ihnen gern und willig deren Ausübung, so legt diese Einrichtung um jeden Staat eine neue Art von Grenzsicherungen gegen jeden feindlichen Einfall. Es ist aber klar, daß die Einrichtung billigerweise nur auf voller Gegenseitigkeit beruhen kann. Will ein Herrscher die Residenten nicht aufnehmen, so hat er die Absicht, den Bund zu zerstören und seine Nachbarn zu überfallen. Hat er aber diese Absicht nicht, warum weigert er sich dann, einen so schlagenden Beweis für seine Ehrlichkeit und seinen guten Willen zu geben?

Artikel 3.

Stellt ein Bundesmitglied im Fall eines Krieges sein außerordentliches Truppenkontingent nicht rechtzeitig, oder bleibt es mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so nimmt der Bund das nötige Geld auf und zieht es von dem rückständigen Mitglied mit Zinsen ein.

Im Frieden unterhält auch der mächtigste Herrscher nicht mehr eigene Truppen als das kleinste stimmberechtigte Mitglied, dessen Heer aus 6000 Mann festgesetzt wird. Doch kann der Bund einem mächtigen Herrscher die Anwerbung und Unterhaltung einer größeren Truppenzahl zur Aufrechterhaltung der Ordnung gestatten, vorausgesetzt, daß die Offiziere und Mannschaften Ausländer sind und daß sie, bei Verlust ihrer Stellung, keinerlei Einkünfte oder Grundbesitz außer in ihrer Heimat erwerben und sich nur dort verheiraten.

Erläuterungen.

Um den weniger mächtigen Herrschern jede Furcht zu nehmen und den mächtigeren jede Versuchung fernzuhalten, soll in den Kriegen des Bundes jeder Staat die gleiche Truppenzahl stellen. Stellt also Frankreich 24 000 Mann, so stellt der Herzog von Savoyen ebensoviel.

Soweit die Kosten seinen Bundesbeitrag übersteigen, bestreitet sie der Bund aus den von Frankreich gezahlten Beiträgen. Unterhält der Herzog von Savoyen im Frieden 6000 Mann, so kann der König von Frankreich 30 000 halten, davon aber nur 6000 Franzosen, sowie 6000 Piemontesen, 6000 Lothringer, Schweizer usw.

Artikel 4.

Hat der Bund einem Herrscher den Krieg erklärt und tritt eine seiner Provinzen auf seiten des Bundes, so bleibt sie selbständig und wird als Freistaat regiert oder erhält nach ihrer Wahl einen Prinzen von Geblüt oder den Bundesfeldherrn zum Herrscher. Minister, Generale, Offiziere und Beamte des Feindes, die sich auf das Bundesgebiet begeben, werden vom Bunde nach Maßgabe ihrer bisherigen Stellung versorgt. Der Friede wird nicht eher geschlossen, als bis der besiegte Feind dem Bunde alle diesbezüglichen Ausgaben sowie den Wert der Güter erstattet hat, die die Betreffenden in ihrer Heimat zurückgelassen haben, damit sie ihren Wohnsitz wo anders nehmen können. Zweihundert Minister, Offiziere und hohe Beamte des Feindes, die nicht bei Kriegsbeginn auf das Bundesgebiet übergetreten sind, werden dem Bunde ausgeliefert und als Friedensstörer mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Kerker bestraft.

Erläuterungen.

Die Furcht jedes ehrgeizigen Herrschers, der vom Bund abfallen will, ist die beste Gewähr für die Dauer des Bundes, und des Friedens. Man kann also seine Gefahr gar nicht groß genug machen, um seine Furcht zu vermehren. Ihn völlig zu entthronen ist nicht angebracht; vielmehr empfiehlt es sich, ihm einen Teil seiner Staaten zu nehmen und ihn als warnendes Beispiel für die übrigen Herrscher weiter regieren zu lassen. Ebenso ist es gut, ihn, wenn er zum Feinde erklärt wird, befürchten zu lassen, daß diese oder jene Provinz von ihm abfällt und daß sich ein unzufriedener Großer an diesem Abfall beteiligt, in der Hoffnung, selbst ihr Herrscher zu werden. Diese Hoffnung ist sehr begründet, da ja der Bund zweifellos Sieger bleiben wird.

Es ist eine Forderung der Vernunft, friedlichen Bürgern eines feindlichen Staates die Möglichkeit zu geben, ihn zu verlassen, ohne um ihre Habe fürchten zu müssen. Es ist schließlich recht und billig, die Minister, Offiziere oder Beamten, die freiwillig gegen ihr gemeinsames Vaterland, d. h. gegen die europäische Gesellschaft kämpfen, streng zu bestrafen, weil sie sich an einem verbrecherischen Kriege beteiligen, obwohl sie die Möglichkeit hätten, das Land ohne Verlust ihrer Habe zu verlassen. Sie müssen also als Feinde und Störer der öffentlichen Ruhe behandelt werden. Geht dann ein Fürst mit dem Gedanken um, den Bund zu bekriegen, so wird er entweder von seinen Ratgebern davon abgebracht werden, oder er hat zu befürchten, daß ihn die Mehrzahl seiner Minister, Offiziere und Beamten verläßt, und diese Furcht wird ihn veranlassen, sich wider Willen an seinen wahren Vorteil zu halten.

Artikel 5.

Der Bund setzt nützliche und ehrenvolle Belohnungen für alle aus, die Verschwörungen gegen ihn zur Anzeige bringen. Diese Belohnungen müssen die Vorteile, die der Angeber bei weiterer Teilnahme an der Verschwörung zu erhoffen hätte, bedeutend übersteigen.

Erläuterungen.

Es ist von größter Wichtigkeit, Verschwörungen gegen den Bund unmöglich zu machen. Dies geschieht, indem man die Geheimhaltung vereitelt. Was dient besser dazu, als den Verschwörern jedes Interesse an weiterer Beteiligung zu nehmen und ihnen goldene Brücken zu bauen?

Artikel 6.

Da es in Amerika und anderswo noch viele Gegenden gibt, die nur von Wilden bewohnt werden, empfiehlt es sich, die Gebietsgrenzen der europäischen Herrscher, die dort Handelsniederlassungen haben, genau und unabänderlich festzulegen, um Anlässe zu Kriegen zu beseitigen. Der Bund ernennt hierzu Kommissare, die an Ort und Stelle die Grenzen festlegen, und entscheidet auf ihren Bericht hin mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen.

Erläuterungen.

Diese weitabliegenden, unbebauten Gebiete sind zwar wenig wert, aber man soll die Herrscher möglichst nichts untereinander teilen lassen, soll ihnen jeden Grund zu Streit nehmen. Diese Aufteilung ist gegenwärtig um so leichter, als die Herrscher von jenen Ländern jetzt noch recht wenig haben und mehr dafür ausgeben, als sie einnehmen. Ja man kann sagen, daß sie nur dazu dienen, das niedere Volk allmählich aus dem eigenen Lande fortzuziehen.

Artikel 7.

Erlischt in einem Staate, der Mitglied des Bundes ist, das Herrscherhaus mit dem Tode des regierenden Fürsten, so bestimmt der Bund, um Unruhen vorzubeugen, dessen Nachfolger, wenn möglich im Einvernehmen mit dem regierenden Herrscher, vorausgesetzt, daß dieser nicht noch Kinder hinterläßt. Da er aber plötzlich sterben kann, so sorgt der Bund beizeiten für die Bestimmung des Nachfolgers, oder, falls er überhaupt keinen Nachfolger haben will, für die Einrichtung eines Freistaates.

Erläuterungen.

Dieser Artikel ist zur Verhütung von Bürgerkriegen von größter Wichtigkeit. Es kommt in jedem Jahrhundert vor, daß ein Herrscherhaus erlischt, und dadurch könnten Erschütterungen in mehreren Staaten entstehen. Der Fall kann im Völkerbund sogar häufiger eintreten, denn nach seinen Satzungen darf kein Herrscher zwei Staaten zugleich regieren, ja nicht einmal ein Prinz von Geblüt die Herrschaft in einem Staate antreten, der nicht zum gegenwärtigen Besitz seines Hauses gehört. Vielleicht zieht der letzte Herrscher es vor, daß sein Land als Freistaat fortbesteht. Dann trifft der Bund durch seine Kommissare alle Maßnahmen, damit bei seinem Ableben alles in die vom Bunde bestimmte Staatsform übergeleitet werden kann.

Alle diese Artikel beruhen auf dem Grundgesetz der natürlichen Billigkeit, von dem alle anderen gemachten Gesetze sich ableiten: »Was du nicht willst, das man dir tu', das füg' auch keinem andern zu.« Wer aber wüßte nicht, daß nur die Verträge von Dauer sind, die auf Billigkeit beruhen? Daß alle Herrscher und alle Leiter von Freistaaten zu ihrem eigenen Glück und zu ihrer eigenen Sicherheit viel beitragen, wenn sie stets der Billigkeit folgen.

Im übrigen scheint es mir unmöglich, wenn alle christlichen Herrscher in der Annahme der zwölf Grundartikel oder ähnlicher Satzungen so große Vorteile finden, daß nicht mindestens zwei von ihnen sie unterzeichnen und daß aus ihnen nicht bald drei, vier und mehr werden, bis der Bund nach fünfzig Jahren schließlich alle Herrscher umfaßt und völlig befestigt ist. Welches aber auch die europäische Lage sein mag, mein Vorschlag muß allen Herrschern zusagen. Das will ich mit wenig Worten im folgenden Hauptstück beweisen.

* * *


 << zurück weiter >>