Honoré de Balzac
Die dreißig tolldreisten Geschichten – Zweites Zehent
Honoré de Balzac

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II. Wie dem Teufel in Weibsgestalt nun der Prozeß gemacht wurde

In nomine Patris, et Filii, et Spiritus Sancti. Amen.

Im Jahre nach Unsres Herrn Geburt Eintausendzweihundertundeinundsiebzig sind vor Uns, Hieronymus Cornill, Groß-Pönitentiario und Strafrichter in Sachen der kirchlichen Gerichtsbarkeit, erschienen:

Der edle Herr Philippe von Ydré, Amtmann der Stadt Tours und Kreishauptmann der Provinz Touraine, wohnhaft in seinem Hause an der Rue de la Rostisserie zu Chasteauneuf; Meister Jehan Ribou, Schöffe und Gildemeister der Tuchmacherbruderschaft, aus dem Hause mit dem Bilde der ›Befreiung Petri‹ am Quai de Bretagne; Meister Antoine Jahan, Obmann und Zunftrichter der Wechslerinnung, wohnhaft vor der Brücke, in dem Hause mit dem Bild des ›Heiligen Markus, wie er Tourainer Gulden aufzählte‹; Meister Martin Maupertuis, Hauptmann der städtischen Bogenschützen, mit seinem Quartier im Schloß; Jehan Rabelais, Schiffbaumeister und Schatzhalter der Schifferbruderschaft, mit einem eignen Hause am Hafen der Insel Saint-Jacques; Markus Hieronymus, genannt Maschefer, Schuster im Hause ›Zum heiligen Sebastian‹ und Vorstand der Zunftmeister; und endlich Jacques, genannt Villedomer, Weinbauer und Herbergsvater ›Zum goldenen Tannenzapfen‹ in der Hauptstraße:

Diesem genannten edlen Herrn von Ydré, Kreishauptmann, wie den genannten Bürgern von Tours haben Wir die folgende Beschwerdeschrift vorgelesen, die von ihnen aufgesetzt und unterzeichnet worden, um dem geistlichen Gerichtshof vorgelegt zu werden.

Klageschrift

Wir Endesunterzeichnete, Bürger von Tours, haben uns im Hause unsres gnädigen Herrn von Ydré, Kreishauptmanns von Tourains in Abwesenheit unsres Herrn Bürgermeisters versammelt und haben ihn ersucht, unsre Beschwerden und Klagen entgegenzunehmen über die folgenden Tatsachen, die wir dem geistlichen und erzbischöflichen Gericht zu unterbreiten gewillt sind, als welches in dieser Materie zuständig ist.

Seit einer geraumen Zeit lebt in unsrer Stadt auf dem Gute Saint-Étienne, in dem Hause des Schankwirts Jehan Tortebras, zur Domäne des erzbischöflichen Kapitels gehörig und unter der weltlichen Gerichtsbarkeit des Erzbischofs stehend, ein Teufel in Weibsgestalt. Diese Braut des Satans treibt das Handwerk einer öffentlichen Hure, das sie solchergestalt überbietet und mißbraucht, daß diejenigen, so hingehen, sie zu besuchen, mit verlorner Seele zurückkehren und in gräßlicher Weise die heilige Kirche und ihre Hilfe verspotten, woraus unsrer heiligen katholischen Religion große Gefahr erwächst.

In Anbetracht nun, daß eine Anzahl derjenigen, die sich mit ihr verbunden, gestorben sind und daß diese Teufelin, die nackt und bloß in unsre Stadt gekommen, nach dem Sagen der Leute unermeßliche Reichtümer besitzt, königliche Schätze, die sie im Verdacht steht, mit teuflischen Mitteln und durch übernatürliche und zauberische Anziehungskraft, wenn nicht durch Diebstahl erworben zu haben;

In Anbetracht, daß es sich um die Ehre und Sicherheit unserer Familien handelt, da man niemals in dieser Stadt eine Frau oder öffentliches Weib gekannt hat, welches das Gewerbe der Hurerei so auf den Gipfel getrieben und so offenkundig und schmählich die Sitten, die Religion, die Keuschheit, das Vermögen und die Gesundheit der Bewohner gefährdet hätte;

In Anbetracht, daß es dringend geboten ist, die Person, die Habe und die Ausschreitungen dieses Weibsbilds einer Untersuchung zu unterziehen, um den Umstand aufzuklären, ob man ihre Aufführung in Sachen der Liebe, alsgestalt es den Anschein hat, ihrer teuflischen Natur zuschreiben muß, wie denn oft solche Teufel in Gestalt von Weibern die Christenheit heimsuchen und es auch in den Evangelien geschrieben steht, daß Unser Heiland auf einen Berg geführt worden, von wo ihm Luzifer oder Astaroth die fruchtbaren Gegenden von Judäa gezeigt, und wie es auch sonst an andern Orten Hexen und Teufel gegeben, die in weiblicher Gestalt umgegangen sind und nicht mehr in die Hölle zurückkehren wollten, sondern ihren heißen höllischen Hunger mit christlichen Seelen gestillt haben;

In Anbetracht ferner, daß dem besagten Weibe tausend Teufeleien nachgewiesen werden können, von denen jedermann offen spricht, und daß schon zur eigenen Sicherheit des genannten Weibsbilds eine gründliche Untersuchung und Schlichtung der Sache notwendig ist, damit nicht eines Tages diejenigen über sie herfallen, die sie durch ihre Greuel ins Unglück gebracht hat:

In Anbetracht alles dessen bitten wir untertänigst, daß es Euer Hochehrwürden gefalle, diese unsre Klage unserm gnädigen Herrn und geistlichen Vater, dem sehr edlen und hochwürdigen Herrn Erzbischof Jehan von Monsoreau vorzutragen, damit er der Bedrängnis seiner betrübten Herde abhelfe, und Ihr hiermit die Pflichten Eures Amts erfüllt, ebenso wie wir als Diener der Sicherheit dieser Stadt mit dem Gegenwärtigen die unsrigen erfüllen, jeder im Umkreis seiner amtlichen Befugnisse und Obliegenheiten. Und haben wir Gegenwärtiges unterzeichnet im Jahre nach Unsres Herrn Geburt Eintausendzweihundertundeinundsiebzig, am Tage Allerheiligen, nach der Messe.

(Folgen die Unterschriften.)

Nachdem nun von Meister Tournebouche die Verlesung beendet worden, wurde von Uns, Hieronymus Cornill, also zu den Klägern gesprochen:

›Besteht ihr, liebe Herren, auch heute noch auf euren Aussagen, habt ihr noch andere Beweise als die Uns zur Kenntnis gekommenen, und verpflichtet ihr euch, die Wahrheit zu bekennen vor Gott, vor den Menschen und vor der Angeklagten?‹

Alle außer Meister Rabelais sind auf ihren Aussagen stehengeblieben, der genannte Rabelais aber hat sich von der Anklage zurückgezogen, indem er sagte, daß er jene Mohrin für eine natürliche Frau und ein gutmütiges Weibsbild halte, das keinen andern Fehler habe, als daß die Temperatur ihrer Liebe ein wenig allzu hitzig sei.

Also haben Wir, der beauftragte Richter, nach reiflicher Überlegung beschlossen, der Anklage der genannten Bürger Folge zu geben und anzuordnen, daß der Frau, die im Gefängnis des Kapitels in Gewahrsam gehalten wird, nach den kanonischen Vorschriften und der Lex contra daemonios der Prozeß gemacht wird. Und sollen darum die genannten Vorschriften und Verordnungen in Form einer Vorladung veröffentlicht und vom Ausrufer der Stadt unter Trompetenstößen auf allen Märkten und Plätzen öffentlich ausgerufen werden, daß männiglich davon Kenntnis nehme und ein jeglicher Zeuge mit seinem Gewissen zu Rat gehe, bevor er dem genannten Dämon Aug in Aug gegenübergestellt wird. Soll auch der genannten Angeklagten nach Brauch und Herkommen ein Verteidiger zugesprochen werden und darauf Verhör und Prozeß, Unsern Satzungen und Ordnungen gemäß, ihren Verlauf nehmen.

(Gezeichnet:) Hieronymus Cornill.
(Weiter unten:) Tournebouche.

†In nomine Patris , et Filii, et Spiritus Sancti. Amen.

Im Jahre nach Unsres Herrn Geburt Eintausendzweihundertundzweiundsiebzig, am zehnten Mensis Februarii, nach der Messe, ist Uns, Hieronymus Cornill, geistlichem Straf-Oberrichter, auf Unsern Befehl aus dem Gefängnis des Kapitels vorgeführt worden die Frau, welche, als wohnhaft in dem Hause des Gastwirts Tortebras, das auf der Domäne des Kapitels der Kathedrale von St-Maurice gelegen ist und unter die herrschaftliche und weltliche Jurisdiktion Unsres gnädigen Herrn Erzbischofs gehört, während das ihr vorgeworfene Verbrechen seiner Natur nach der geistlichen Gerichtsbarkeit unterliegt, was Wir ihr zu wissen und kundgetan haben, damit sie darüber nicht im unklaren sei.

Nachdem Wir diesem Weibsbild zuvörderst die Anklageschrift der Stadt und hierauf alle Aussagen und Zeugnisse, Anschuldigungen, Prozeduren und Verhöre, wie sie in zweiundzwanzig Heften von Meister Tournebouche niedergeschrieben worden und vorstehend eingeheftet sind, in allen Teilen ernst und deutlich vorgelesen und die Angeklagte versichert hat, alles verstanden zu haben, haben Wir unter Anrufung Gottes und des Beistands seiner Kirche das inquisitorische Verfahren, der Wahrheit auf den Grund zu kommen, eingeleitet und haben zunächst der Angeklagten folgende Fragen vorgelegt.

In erster Linie haben Wir an die Angeklagte die Aufforderung gerichtet, Uns zu sagen, in welcher Stadt und in welchem Land sie geboren sei.

Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

›In Mauretanien.‹

Haben Wir sodann die Angeklagte aufgefordert, Uns zu sagen, ob sie Vater, Mutter oder sonstige Anverwandte besitze, und wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

›Ich habe sie nie gekannt.‹

Dann haben Wir sie gefragt, welches ihr Name sei. Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

›Zulma in arabischer Sprache.‹

Haben Wir weiterhin dann die Frage an sie gerichtet, warum sie die Sprache unsres Landes spreche, und wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

»Weil ich in diesem Lande gewohnt habe.«

Dann haben Wir, der Richter, sie gefragt, zu welcher Zeit sie in das Land gekommen.

Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

»Vor ungefähr zwölf Jahren.«

Haben Wir sie weiterhin gefragt, wie alt sie damals war, und wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

»Ungefähr fünfzehn Jahre.«

Dann haben Wir erwidert:

»Also gebt Ihr zu, siebenundzwanzig Jahre alt zu sein?«

Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet: »Ja.«

Haben Wir weiterhin die Frage gestellt:

»So seid Ihr also die Mohrin, die in der Nische Unsrer Lieben Frau gefunden, die durch den Herrn Erzbischof getauft und über das Taufbecken gehalten worden ist von dem verstorbenen Herrn Grafen von Roche-Corbon und dem Fräulein von Azay, seiner zukünftigen Gemahlin; dieselbe Mohrin, die hierauf in dem Kloster vom Mont-Carmel eingekleidet worden und unter Namensanrufung und Beistand der heiligen Klara die Gelübde der Keuschheit, Armut, Schweigsamkeit und des Gehorsams in Gott abgelegt hat?«

Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

»Die bin ich.«

Weiter haben Wir gefragt, ob die Angeklagte die Aussagen der hochwürdigen und hochedlen Frau Äbtissin vom Kloster Mont-Carmel und ebenso die Aussage der Jacquette, genannt Dreck-Schminke, ehemaligen Küchenmagd daselbst, für wahr anerkenne?

Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

»Sie sind zum größten Teil wahr.«

Haben Wir dann gefragt:

»Also seid Ihr Christin?«

Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

›Ja, mein Vater.‹

Hier wurde die Angeklagte von Uns aufgefordert, das Zeichen des Kreuzes zu machen und aus einem Becken, das ihr Meister Tournebouche gereicht, Weihwasser zu nehmen. Solches tat sie, und haben Wir dies mit eigenen Augen gesehen, worauf von Uns festgestellt wurde: daß die hier gegenwärtige Zulma, Mauretanierin von Geburt, die hierzulande unter dem Namen Blancheflor Bruyn getauft, später in dem Kloster der Karmeliterinnen als Schwester Claire eingekleidet worden und die der Ketzerei und Zauberei beschuldigt vor Uns steht, die Kompetenz Unsres geistlichen Gerichts über sich anerkennt.

Wir sind dann in Unserm Verhör fortgefahren.

»Meine Tochter, durch die ganz und gar übernatürliche Weise, wie Ihr aus dem Kloster entkommen seid, habt Ihr den Verdacht auf Euch gezogen, mit dem Teufel im Bündnis zu stehen und Euch seines Beistandes zu erfreuen.«

Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

Sie sei auf ganz natürliche Weise und gemeinem Weg und Ausgang entkommen, indem sie nach der Vesper, verborgen unter der Soutane des klösterlichen Visitators, des Herrn Jehan von Marsilis, das Freie gewonnen habe. Dieser Herr von Marsilis habe sie dann in einem kleinen, ihm gehörigen Häuschen in der Rue du Cupidon nahe beim Stadttor versteckt gehalten und habe sie da sehr gründlich und mit viel Eifer in die süßen Mysterien der Liebe eingeweiht, die ihr, der Angeklagten, bis dahin ganz und gar unbekannt geblieben waren, ihr jedoch sehr schnell eingeleuchtet hätten.

Da habe sie eines Tages durch den Fensterladen der Herr von Amboise bemerkt und sei von einer großen Liebe zu ihr ergriffen worden. Und da ihr der edle Herr besser gefallen als der Mönch, der sie zu seinem Vergnügen gefangengehalten, sei sie in großer Eile nach Amboise, dem Schloß des genannten Edelmanns, geflohen, wo man ihr tausend vergnügliche Zeitvertreibe geboten, wie die Jagd, den Tanz, und wo sie sich habe schmücken dürfen wie eine Königin. Eines Tags aber war, wie die Angeklagte weiter erzählt, der Herr von Roche-Pozay von dem Herrn von Amboise zu Gaste geladen worden, und als diese beiden vergnüglich beim Becher und Würfelspiel saßen, sei ihrem Herrn und Gebieter der Gedanke gekommen, sie, die Sprecherin, ohne ihr Wissen seinem Gaste zu zeigen, wie sie nackt aus dem Bade gestiegen; da habe den von Roche-Pozay bei ihrem Anblick eine so heftige Liebe zu ihr erfaßt, daß er am andern Tage im Zweikampf seinen Freund erschlagen und sie selber trotz ihres heftigen Sträubens mit Gewalt an sich gerissen und mit sich ins Heilige Land genommen habe, wo sie das Leben derjenigen Frauen geführt, die dort ihrer Schönheit halber mit großer Liebe und Rücksicht behandelt werden. Nach vielen Abenteuern und seltsamen Erlebnissen sei sie, die Sprecherin, trotz Widerstrebens, da ihr Schlimmes ahnte, wieder in unser Land zurückgekommen, weil es der Wunsch ihres derzeitigen Gebieters, des Herrn von Bueil, gewesen, der sich in Asien krank sehnte nach dem Schloß seiner Väter und ihr versprochen habe, sie vor jeder Unbill zu schützen; das habe sie im guten Vertrauen geglaubt, um so mehr, da sie ihn sehr geliebt. Aber kaum in seinem Vaterlande angekommen, sei der Herr von Bueil vom Fieber ergriffen worden und eines elenden Todes gestorben, da er trotz ihrer flehenden Bitten keinerlei heilsame Tränklein zu sich genommen, auch von keinem Doktor, Physikus und Apotheker etwas habe wissen wollen. Alles dies sei die reine Wahrheit.

Haben Wir hierauf die Angeklagte gefragt, ob sie die Aussagen des Herrn Harduin und des Gastwirts Tortebras als der Wahrheit entsprechend anerkenne, und hat die Angeklagte geantwortet, daß sie dieselben zum Teil für wahr und richtig, zum andern Teil aber für verleumderisch, boshaft und dumm bezeichnen müsse.

Haben Wir ferner die Angeklagte aufgefordert zu erklären, ob sie all den Edelleuten, Bürgern und andern, die in den Zeugenaussagen und Klagen der Einwohner mit Namen angeführt werden, in Liebe und fleischlicher Vereinigung angehört habe?

Und wurde von ihr, der Angeklagten, mit frechem Ton geantwortet:

»In Liebe, ja. Aber von weiterem weiß ich nichts.«

Haben Wir sodann der Angeklagten vorgehalten, daß diese alle durch sie das Leben verloren hätten.

Wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet:

Die Besagten seien nicht von ihr und nicht durch ihre Schuld getötet worden; vielmehr habe sie, die Sprecherin, sich ihnen immer verweigert. Aber je heftiger sie selber sich gesträubt, um so dringender seien die andern geworden und hätten sie in ungestümer Leidenschaft bedroht und zuletzt sich ihrer, der Angeklagten, mit Gewalt bemächtigt. Einmal so weit, habe sie sich allerdings in Gottes Namen selber mit größter Leidenschaft hingegeben, da sie eine große Freude darin gefunden und keine höhere Lust gekannt als diese. Wenn sie aber hier ihre heimlichsten Gefühle vor dem Richter entblöße, so tue sie das nur, weil ihr von Uns anempfohlen worden, in allem die Wahrheit zu sagen, und weil sie große Angst vor den Foltern und Torturen habe, mit denen man ihr gedroht.

Haben Wir die Angeklagte unter Androhung der Tortur gefragt, was sie darüber zu sagen wisse, daß so viele junge Edelleute an den Folgen des Verkehrs mit ihr gestorben, und wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet: sie sei darüber selber in die größte Trauer verfallen und habe oft daran gedacht, sich den Tod zu geben; sie sei sich vorgekommen wie eine bösartige Kreatur, die eine ansteckende Krankheit verbreitet, weil die edlen und tugendhaften Jünglinge, die sie geliebt, alle nach kurzer Zeit hingesiecht sind, worüber sie in großem Schmerz zu Gott, der Jungfrau Maria und den Heiligen gebetet habe, sie auch zu sich ins Paradies zu nehmen.

Ist dann die Angeklagte von Uns gefragt worden, wo sie denn ihre Gebete verrichte.

Und wurde von ihr, der Angeklagten, geantwortet, daß sie in ihrem Kämmerlein auf den Knien zu Gott bete, der nach den heiligen Evangelien alles sieht und hört und überall allgegenwärtig ist.

Wurde fernerhin die Angeklagte von Uns befragt, warum man sie nie in einer Kirche gesehen, weder an niedern noch an hohen Festtagen, worauf die Angeklagte geantwortet, daß diejenigen, die sie um der Liebe willen besuchten, am liebsten an Sonn- und Feiertagen zu ihr kamen und daß sie, die Sprecherin, in allem deren Willen getan.

Hierauf haben Wir der Angeklagten christlich ins Gewissen geredet, daß sie also dem Gebote der Menschen mehr gefolgt als den Geboten Gottes.

Wurde von ihr, der Angeklagten, erwidert, daß sie für diejenigen, die sie geliebt, sich hätte in Stücke hauen und verbrennen lassen, daß sie in allem nur ihrer Natur gehorcht und daß sie sich um keine Schätze der Welt einem Manne, auch wenn es der König gewesen wäre, ohne Liebe hingegeben hätte, kurz, daß sie nie das Gewerbe einer Dirne getrieben und einem Ungeliebten nicht um einen Deut Liebe verkauft habe. Aber wer sie einmal in seinen Armen gehalten, wer ihr einmal nur ein wenig die Lippen geküßt, dem habe sie angehört für sein ganzes Leben.

Sodann haben Wir gefragt, woher all die Schätze, wie goldene und silberne Schüsseln, kostbare Steine, prächtige Teppiche et cetera, nach dem Urteil von Sachverständigen im Werte von zweimalhunderttausend Dublonen, stammen, die Wir in ihrer Wohnung gefunden und dem Schatzmeister des Kapitels zur Aufbewahrung anvertraut haben; worauf die Sprecherin geantwortet: daß sie nebst Gott in Uns all ihre Hoffnung setze, daß sie aber dieser Frage nicht Rede stehen könne, da es sich um die süßesten Erinnerungszeichen der Liebe handle, die ihr teurer seien als das Leben selber. Hierauf, von Uns zum zweiten Male aufgefordert zu sprechen, hat die Angeklagte folgendermaßen geantwortet:

»Wenn Ihr, hochehrwürdiger Herr Richter, wüßtet, wie sehr ich denen ergeben bin, die ich liebe, wie ich ihnen gehorsam folge auf guten und bösen Wegen, wie ich an ihrem Munde, an ihren Augen hänge, um jeden ihrer leisesten Wünsche zu erraten, ja, wie ich sie anbete, so würdet selbst Ihr, hochehrwürdiger Herr, so alt Ihr seid, anerkennen müssen, daß kein Gold und keine Schätze eine solche Liebe erkaufen können. Von keinem Manne, den ich geliebt, habe ich je ein Geschenk erbeten, es war mir genug, daß sein Herz mir gehörte, und ich fand in diesem Besitz so köstliche, so unvergängliche Freuden, daß ich an nichts andres dachte, als ihm diese Freuden tausendfältig wiederzuschenken. Aber trotz meiner Weigerungen bestanden die Liebenden darauf, mich zu beschenken. Einmal kam der eine mit einem Perlenhalsband und sagte: ›Laß sehen, mein Liebchen, ob deine Haut nicht glänzender ist als das Perlengeschmeide‹, und indem er mir den Zierat um den Nacken legte, küßte er mich und war so glücklich, mich dergestalt geschmückt zu sehen, daß ich ihm seine Freude nicht hätte trüben mögen, indem ich sein Geschenk verweigerte. Ein jeder von ihnen hatte einen andern phantastischen Gedanken. Der eine bekam die Laune, die kostbaren Gewänder, mit denen ich mich für ihn herausgeputzt, zu zerreißen, und der andere, mich vom Kopf bis zu den Füßen, am Hals, an Armen und Beinen und in den Haaren mit Edelsteinen und Perlen zu bedecken. Ein andrer wieder breitete die kostbarsten Teppiche vor mir aus und bettete mich auf lange seidene Tücher und schwarzen Samt und verweilte ganze Tage lang in Anbetung meiner Schönheit zu meinen Füßen: allwas mich denn überaus glücklich machte und ich ihnen gern alles zuliebe tat ...

... Und«, so fuhr die Sprecherin fort, »da wir nichts so sehr liebten wie unser Vergnügen und da es uns wohltut, wenn nach außen und nach innen alles in Schönheit und Harmonie leuchtet und zusammenstimmt, da alle, die mich liebten, mein Gewand mit den schönsten Dingen geschmückt sehen wollten, da alle sich vereinigten, mich mit Gold und Juwelen, mit Blumen, kostbaren Stoffen und Wohlgerüchen zu überschütten, und da ich sah, daß diese Dinge nichts verdarben, so hatte ich keine Kraft mehr, einem Edelmanne oder auch reichen Bürger, sein Geschenk zurückzuweisen. So wurden mir teure Spezereien, die ich so liebe, und andere Kostbarkeiten zuteil, und daher stammen die goldenen Geräte, die von den Personen des Gerichts bei mir gefunden worden sind.«

Hiermit schließt das erste Verhör der genannten Schwester Claire, die der Hexerei angeklagt ist, und da Wir, der Richter, und Meister Tournebouche von großer Müdigkeit überwältigt, auch durch beständiges Anhören der Stimme der Angeklagten in Unsern Gedanken verwirrt wurden, so ist von Uns, dem Richter, bestimmt worden, das zweite Verhör auf heute in drei Tagen anzusetzen, um weitere Beweise zu finden, ob die genannte Angeklagte von einem Teufel besessen ist.

Besagte Angeklagte wurde sodann auf Unsern, des Richters, Befehl und unter Führung des Meisters Tournebouche in ihr Gewahrsam zurückgeleitet.

† In nomine Patris, et Filii, et Spiritus Sancti. Amen.

Am dreizehnten Tage des genannten Monats Februarii ist Uns, Hieronymus Cornill et cetera, die vorhergenannte Schwester Claire zum andernmal vorgeführt worden, zu dem Zweck, über die ihr zur Last gelegten und nachgewiesenen Missetaten verhört zu werden. Und wurde durch Uns, den Richter, der Angeklagten erklärt, daß es nicht in der Macht eines natürlichen Weibs liege, welches auch ihre Fähigkeiten und ihr Beruf seien, solch vollkommene Bezauberungen und Behexungen zu bewirken, die sie selber durch ihre eignen Antworten auf Unsre Fragen zugegeben, und so viel Menschen in den Tod zu treiben, außer unter dem Beistand eines Dämons oder Teufels, der in ihrem Körper Wohnung genommen und dem sie durch Vertrag ihre Seele verkauft hat; also daß es vollkommen erwiesen sei, daß unter ihrer, der Angeklagten, Maske und Gestalt ein Teufel sein Wesen treibe, der all das Übel angestiftet. Werde demnach die Angeklagte hiermit aufgefordert zu offenbaren: in welchem Alter sie die Verbindung mit besagtem Dämon eingegangen; welche die Bedingungen gewesen, unter denen sie ihm ihre Seele verkauft; wie auch über ihre gemeinsamen Missetaten die genaue Wahrheit auszusagen.

Die Angeklagte hat hierauf erwidert, daß sie Uns, dem Richter, antworten wolle, wie wenn sie vor Gott stünde, der unser aller Richter ist. Hat sodann die Sprecherin behauptet, niemals besagten Teufel gesehen oder gehört, noch auch ihn zu sehen oder mit ihm zu sprechen je gewünscht zu haben. Auch das Handwerk einer öffentlichen Hure ausgeübt zu haben, bestreitet die Angeklagte, da sie sich den genannten Freuden und Wollüsten der Liebe nur des Vergnügens wegen hingegeben, das Gott in diese Dinge gelegt hat, und mehr aus dem Wunsch, gut und sanft gegen ihren geliebten Herrn zu sein als aus einem sie beständig drängenden Bedürfnis. Auch bitte sie Uns zu bedenken, daß sie, eine arme Afrikanerin, dergestalt von Gott mit heißem Blut und leichtem Auffassungsvermögen in Sachen der Liebe begabt worden sei, daß oft schon beim Anblick eines Mannes ihr Herz in hellen Aufruhr gerate. Sowie aber ein Verliebter sie an irgendeiner Stelle des Körpers berührt, sie streichelnd mit seiner Hand, sei sie ganz schwach geworden und ohne Kraft des Widerstands ihm verfallen. Allein schon durch eine solche Berührung seien in ihr alle Seligkeiten der Liebe zum Leben erweckt worden und hätten ein solches Feuer in ihren Adern entzündet, daß sie sich vom Kopf bis zu den Füßen wie eine einzige große Flamme gefühlt habe. Und seit dem Tage, wo Dom Marsilis sie die Freuden der Liebe gelehrt, habe sie keinen andern Gedanken mehr gehegt und sei ihr zum klaren Bewußtsein gekommen, wie ihr Wesen recht eigentlich zur Liebe geschaffen wäre und wie sie ohne Genuß des Mannes in jenem Kloster, in das die Menschen sie eingesperrt hatten, hätte elend dahinwelken und sterben müssen. Dagegen sei ihr (wie sie zur Bekräftigung dessen mit großer Freudigkeit versicherte) seit ihrer Flucht aus dem Kloster nicht Tag noch Stunde mehr in Traurigkeit hingegangen. Nicht ein Hauch von Melancholie habe sie mehr angeflogen; freudigen Herzens habe sie Gottes Willen erfüllt, der sie sichtbar entschädigen wollte für die im Kloster verlorene Zeit.

Hierauf wurde von Uns, Hieronymus Cornill, dem genannten Dämon erwidert, daß diese Rede eine offenkundige Blasphemie und Gotteslästerung sei, da wir alle zu Gottes Ruhme geschaffen sind, um ihn zu ehren und zu preisen, um seine heiligen Vorschriften vor Augen zu haben und ein heiliges Leben zu führen eingedenk unsres zukünftigen Heils; nicht aber dazu, das ganze Leben hindurch immerfort nur das zu tun, was selbst die Tiere nur zu einer gewissen Zeit des Jahres bedürfen. Worauf besagte Schwester Claire geantwortet hat, daß sie, die Sprecherin, Gott alle Ehre erwiesen habe, daß sie in allen Ländern die Armen und Kranken gepflegt, sie mit Kleidern und Almosen beschenkt, daß sie geweint habe beim Anblick ihres Elends und daß sie hoffe, es werden am Tage des Jüngsten Gerichts ihre barmherzigen Werke auch da sein und Gott um Gnade für sie anflehen. Und wenn sie nicht gefürchtet hätte, den geistlichen Herren vom Kapitel zu mißfallen, würde es ihr eine Freude gewesen sein, sich von all ihren Reichtümern zu entblößen, um eine Stiftung zum Heil ihrer Seele zu machen, womit die Kathedrale von St-Maurice vollendet werden könnte. Wenn ihr dieser Lieblingswunsch hätte erfüllt werden können, so würde sie an ihren Liebesnächten doppelte Freude gefunden haben, da jede von ihnen einen Stein bedeutet hätte zur Errichtung des heiligen Baus. Alle ihre Liebhaber würden zu diesem Zweck und zum ewigen Heil ihrer Seele bereit gewesen sein, freudigen Herzens ihr ganzes Vermögen zu opfern. Hierauf wurde von Uns, dem Richter, besagter Hexe zur Antwort gegeben, daß sie sich dadurch nicht von dem Verdachte, mit dem Satan im Bunde zu stehen, reinigen könne, da ungeachtet ihrer vielen Liebesnächte nie ein Kind aus ihrem Leibe hervorgegangen, was allein schon beweise, daß dieser Leib von einem Teufel bewohnt sein müsse. Zum Überfluß wisse jedermann, daß es außer den heiligen Aposteln nur dem Teufel Astaroth gegeben sei, in allen Sprachen der Welt zu reden; sie, die Angeklagte, aber wisse in der Zunge jeden Landes zu sprechen, was wiederum beweise, daß sie von einem Dämon besessen sei.

Hierauf hat die Angeklagte erwidert, daß sie, was ihre Bewandertheit in Sprachen betreffe, vom Griechischen nicht mehr wisse als »Kyrie eleison«, wovon sie oft im Gebet Gebrauch mache, und vom Lateinischen nicht mehr als »Amen«, als welches sie hiermit an Gott richte in der festen Hoffnung auf ihre Lossprechung und Befreiung. Und hat darauf die Angeklagte hinzugefügt: Daß sie kein Kind empfangen könne, sei ihr größter Schmerz, den sie aber in Ergebung in Gottes Willen ertrage, weil sie ja auch gewiß mehr Lust bei der Sache habe als die guten Hausmütter, denen Gott dafür Kinder schenkt. Und gewiß liege darin eine von Gott gewollte Ausgleichung, weil die Welt verderben müßte, wenn es allzuviel Glück in ihr gäbe.

Indem Wir dies alles und tausend andere Gründe angehört, die alle nur ein Beweis dafür sind, daß der Körper der Schwester Claire wirklich von einem Teufel besessen sein muß, da es die Eigenschaft Luzifers ist, solche häretische Gründe der Verteidigung zu finden, die der Wahrheit auf ein Haar ähnlich sehen: haben Wir angeordnet, daß die Angeklagte in Unsrer Gegenwart der Tortur unterzogen werde, um den ihr innewohnenden Dämon durch Schmerzen zu bezwingen und unter die Autorität der Kirche zu beugen.

Zu diesem Zwecke haben Wir den Meister Medicus des Kapitels, Herrn François de Hangest, zugezogen und ihn durch eine weiter unten beschriebene Vollmacht beauftragt, die weibliche Natur und Beschaffenheit (virtutes vulvae) der Angeklagten zu begutachten, um unsre heilige Religion darüber aufzuklären, mit welchen Kunstgriffen sich der Teufel die Schlinge zubereitet, in welche sich so viele Seelen verfangen haben.

Hat die Angeklagte sehr geweint und zum voraus gestöhnt und mit verzweifelten Bitten und Schreien den Widerruf Unsres Befehls zur Folterung zu erreichen gesucht. Und hat sich trotz ihrer Ketten Uns zu Füßen geworfen und Uns angefleht, ihr diese Tortur zu ersparen, da ihre Glieder so zart und schwach seien, daß sie dabei zerbrechen würden wie Glas; sie wolle sich mit all ihrem Gut vom Kapitel loskaufen und für immer das Land verlassen.

Wurde dieselbe des weitern von Uns aufgefordert, freiwillig zu bekennen, daß sie immer ein Dämon gewesen von der Natur der Sukkubi, welche als weibliche Teufel dazu ausersehen sind, die Christenmenschen durch die Verblendungen und Bezauberungen der Liebe zu verderben, worauf die Angeklagte entgegnet hat, daß dieses zu bekennen eine ganz abscheuliche Lüge sein würde, da sie sich immer als ein natürliches Weib gefühlt habe.

Hierauf, nachdem ihr durch den Folterknecht die Ketten abgenommen worden, hat die Angeklagte sich ihrer Kleider entledigt und hat durch die brennende Pracht ihres Körpers, der in Wahrheit eine supernatürliche Coertionem auf den Mann ausübt, in teuflischer Bosheit und bewußter Absicht Uns den Geist verdunkelt und ganz und gar den Verstand verwirrt. Meister Tournebouche hat, bewältigt von der Natur, seine Feder niedergelegt und hat sich mit der Begründung zurückgezogen, daß es ihm unmöglich sei, dieser Sache ferner beizuwohnen, da er fühle, wie der Teufel über ihn Gewalt bekomme und ihm mit unerhörten Versuchungen das Gehirn verwirre.

Hier schließt das zweite Verhör, und da durch den Boten und Lader des Gerichts überbracht worden ist, daß Meister François de Hangest über Land geritten, wurde die Folterung vertagt und auf den anderen Morgen für die Stunde nach der Elfuhrmesse anberaumt.

Diese letzten Zeilen sind von Uns, Hieronymus Cornill, in Abwesenheit von Meister Guillaume Tournebouche dem Protokoll hinzugefügt worden, und also haben Wir unterzeichnet:

Hieronymus Cornill
geistlicher Straf-Oberrichter.

Beschluß

Heute, am Vierzehnten des Monats Februar, sind vor Uns, Hieronymus Cornill, erschienen: die Meister Jehan Ribou, Antoine Jahan, Martin Maupertuis, Hieronymus Maschefer, Jacques de Ville d'Omer und der edle Herr Philippe von Ydré, in Vertretung des gegenwärtig abwesenden Bürgermeisters der Stadt Tours. Diesen Klägern und Beschwerdeführern, in Unserem früheren Protokoll und Verfahren bereits namhaft gemacht, haben Wir, auf Antrag der Blancheflor Bruyn, zuletzt Nonne bei den Karmeliterinnen unter dem Namen Schwester Claire, kundgemacht und zu wissen getan, daß die auf höllische Zauberei angeklagte Nonne Berufung eingelegt und sich anerboten hat, in einem Gottesgericht durch die doppelte Probe des Feuers und des Wassers in Gegenwart des Kapitels und der ganzen Stadt Tours ihre natürliche Weiblichkeit und Unschuld zu beweisen und darzutun. Und sind diesem Ansuchen der genannten Nonne die genannten Kläger beigetreten, als welche unter der Voraussetzung, daß die Stadt Tours Gewähr und Bürgschaft übernehme, sich anheischig gemacht haben, unter Zustimmung der Paten angeklagter Nonne einen geeigneten Platz auszusuchen und den Holzstoß vorzubereiten.

Ist darauf durch Uns, den Richter, als Frist und Ziel der Gottesprobe festgesetzt worden der erste Tag nach dem Frühlingsvollmond, welcher nämlich für dieses Jahr der Tag des heiligen Osterfestes ist, und haben wir als Zeitpunkt bestimmt die Stunde nach der Elfuhrmesse, womit beide Parteien als einer hinreichenden Frist sich einverstanden erklärt und ihre Zustimmung ausgesprochen haben.

Soll darum gegenwärtiger Beschluß in allen Städten, Märkten und Burgen von Touraine wie auch des ganzen Königsreichs auf Wunsch, Kosten und Betreiben der Parteien öffentlich ausgerufen und kundgemacht werden.

Hieronymus Cornill.


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