Aristoteles
Politik
Aristoteles

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Sechstes Buch.

Erstes Kapitel.

In allen Künsten und Wissenschaften, die nicht blos Einzelnes behandeln, sondern ein bestimmtes Gebiet vollständig befassen, ist es ein und dieselbe Kunst oder Wissenschaft, welche zu bestimmen hat, was für das betreffende Gebiet im Allgemeinen und im Besonderen das Beste ist. So fragt es sich z. B. bei der Turnkunst, welche Leibesübung für einen Menschen von bestimmter Körperbeschaffenheit nützlich ist und welche an sich die beste ist; (denn für den von der Natur am schönsten Ausgestatteten muss offenbar die beste am passendsten sein) und welche Leibesübung endlich im Durchschnitt für die Meisten passt; denn auch dies liegt der Turnkunst ob. Auch wenn Jemand nicht die vollständige Gewandtheit und Kenntniss der Regeln in der Turnkunst erlangen mag, bleibt es doch nicht minder die Pflicht des Knabenaufsehers und Turnlehrers auch diese geringere Fähigkeit ihm beizubringen. Das Gleiche zeigt sich bei der Heilkunst, bei der Schiffsbaukunst, bei der Schneiderkunst und bei jeder anderen; so dass offenbar auch in Bezug auf den Staat es die Aufgabe ein und derselben Wissenschaft ist, zu ermitteln, einmal, welche Verfassung an sich die beste ist und welche Beschaffenheit am meisten den Wünschen entspricht, sofern kein äusseres Hinderniss ihr entgegensteht; und zweitens, welche Verfassung für bestimmte Menschen am besten passt; denn Viele sind wohl nicht im Stande die beste Staatsverfassung zu erreichen und deshalb muss der Gesetzgeber und der wahre Staatsmann 168 sich wohl bewusst bleiben, welches die beste Verfassung an sich ist und welche nach den vorliegenden Umständen für den besonderen Fall die beste ist; ja er muss auch drittens bei einer in einer bestimmten Art gegebenen Verfassung übersehen können, wie sie im Beginn einzurichten ist und in welcher Weise sie dann die längste Zeit sich erhalten könne. Ich meine nämlich den Fall, wo es einem Staate nicht gelungen ist, die an sich beste Verfassung bei sich einzurichten, da er mit den dazu nothwendigen Erfordernissen nicht genügend ausgestattet war, noch die unter den vorhandenen Umständen beste Verfassung zu gewinnen, sondern eine noch schlechtere. Neben alle dem muss er auch noch die Staatsverfassung kennen, welche für alle Staaten durchschnittlich am besten passt; denn die Meisten derer, welche über Staatskunst geschrieben, haben, wenn sie auch sonst den Gegenstand richtig behandeln, doch das praktisch Anwendbare verfehlt. Man darf nämlich nicht blos die an sich beste Staatsverfassung in Betracht nehmen, sondern auch die, welche ausführbar ist und ebenso die, welche für Alle am leichtesten einzurichten ist; während gegenwärtig die Einen nur nach der vollkommensten, einer grossen äusseren Ausstattung bedürftigen Verfassung suchen und die Anderen eine mehr gebräuchliche besprechen und mit Uebergehung der sonst noch vorhandenen Verfassungen nur die Lakonische oder eine bestimmte andere loben. Man soll indess eine solche Staatsordnung einführen, wie sie sich nach den vorhandenen Verhältnissen leicht einführen lässt und welcher die Bürger vertrauen und an die sie sich gewöhnen können; denn eine Verfassung in rechter Weise zu verbessern ist kein leichteres Werk, als eine von Anfang ab neu einzurichten, wie ja auch das Umlernen schwerer ist, als das erste Lernen. Deshalb muss der Staatsmann, wie ich schon früher gesagt, auch im Stande sein, den erwähnten, wirklich bestehenden Verfassungen zu Hülfe zu kommen, und dies vermag er nicht, wenn er nicht weiss, wie viele Arten von Verfassungen es giebt.

Jetzt meinen Manche es gebe nur eine Demokratie und nur eine Oligarchie; allein dies ist nicht richtig. Man darf deshalb mit den Unterschieden der Verfassungen nicht unbekannt bleiben und muss deren Zahl und verschiedene Art der Zusammensetzung kennen. Mit Hülfe 169 dieser Kenntniss muss man auch diejenigen Gesetze aufsuchen, welche die besten sind und welche für die einzelnen Staaten am besten passen; denn die Gesetze müssen sich nach der Verfassung richten und werden auch danach alle erlassen, aber die Verfassungen haben sich nicht nach den Gesetzen zu richten. Denn die Verfassung bestimmt für den Staat die Art, wie die Staatsämter vertheilt werden sollen und wer das Oberhaupt ist und was das Ziel der einzelnen Gemeinschaften ist; die Gesetze sind aber von diesen Bestimmungen über die Verfassungen getrennt und setzen die Regeln fest, nach denen die Herrschenden regieren und die Uebertreter derselben im Zaume gehalten werden sollen. Es ist also klar, dass man die Zahl der verschiedenen Verfassungen und auch die Unterschiede bei einer jeden für den Erlass der Gesetze kennen muss; denn es ist nicht möglich, dass dieselben Gesetze allen Oligarchien oder allen Demokratien zuträglich seien, da es nicht blos eine demokratische und eine oligarchische Verfassung, sondern mehrere giebt.

 

Zweites Kapitel.

Nachdem ich in dem ersten Theile meiner Untersuchung über die Staatsverfassungen drei Arten richtiger Verfassungen unterschieden habe, nämlich das Königthum, die Aristokratie und den Freistaat und daneben drei Ausartungen derselben, nämlich die Tyrannis, als die Ausartung des Königthums, die Oligarchie, als die Ausartung der Aristokratie und die Demokratie als die Ausartung des Freistaates und nachdem ich über die Aristokratie und das Königthum bereits gesprochen habe (denn die Betrachtung der besten Staatsverfassung ist zugleich auch eine Betrachtung dieser beiden genannten, da jede von ihnen für die Tugend eingerichtet und mit allen Hülfsmitteln ausgestattet sein will), und nachdem auch bereits im Vorgehenden dargelegt worden, wie die Aristokratie und das Königthum sich von einander unterscheiden und wenn man einen Staat als ein Königthum ansehen könne, so habe ich nur noch die Verfassung des Freistaates aus einander zu setzen, der mit dem für alle gemeinsamen Namen auch blos der Staat genannt wird und sodann 170 die anderen Verfassungen, nämlich die Demokratie, die Oligarchie und die Tyrannis.

Es ist nun klar, welche von diesen Ausartungen die schlechteste und welche die zweitschlechtere ist. Nothwendig ist die Ausartung der vornehmsten und göttlichen Verfassung auch die schlechteste; das Königthum ist es nun entweder nur dem Namen nach und nicht in Wirklichkeit oder es beruht auf den überragenden Vorzügen des Königs; folglich muss die Tyrannis die schlechteste und von dem Begriff einer Verfassung am meisten abweichende Form sein; und die Oligarchie die zweitschlechtere (denn die Aristokratie unterscheidet sich in vielen Stücken der Verfassung von ihr) und die geringste Abart muss die Demokratie sein. Auch schon vor mir hat Jemand sich so ausgesprochen, aber nicht aus denselben Gesichtspunkten, wie ich. Jener hat von allen guten Verfassungen, wobei auch die Oligarchie mit den anderen als eine gute gelten soll, die Demokratie für die mangelhafteste, dagegen von allen schlechten Verfassungen dieselbe für die beste erklärt; ich dagegen halte die Oligarchie für durchaus fehlerhaft und die Behauptung, dass eine Oligarchie besser sei, als die andere, für nicht richtig; man kann sie nur weniger schlecht nennen.

Indess lasse ich die Entscheidung hierüber zur Zeit bei Seite; vielmehr will ich jetzt zunächst ermitteln, wie viel Unterschiede in den Staatsverfassungen bestehen, da es ja mehrere Arten der Demokratie und der Oligarchie giebt; sodann werde ich ermitteln, welche nach der besten Verfassung diejenige ist, welche für die meisten Staaten passt und zu wünschen ist und ob es etwa auch eine nach aristokratischer Art giebt, die gut eingerichtet ist; vor allen aber, welche Verfassung für die meisten Staaten passt. Demnächst werde ich ermitteln, welche bestimmte Verfassung für einen bestimmten Staat zu wählen ist; denn für gewisse Staaten kann leicht die Demokratie nothwendiger sein, als die Oligarchie und für andere kann wieder das Umgekehrte statt finden. Demnächst werde ich erörtern, auf welche Weise man diese Staatsverfassungen, die man beabsichtigt, einzurichten habe; ich meine die einzelnen Arten der Demokratie und andererseits der Oligarchie. Als Schluss von dem allen und, wenn ich diese erwähnten Erörterungen in Kürze 171 gemacht haben werde, will ich versuchen, die hauptsächlichsten Ursachen durchzugehen, durch welche die Verfassungen zu Grunde gehen oder sich erhalten und zwar sowohl die Ursachen, welche alle Verfassungen wie die besonderen, welche nur einzelne Verfassungen betreffen.

 

Drittes Kapitel.

Die Ursache, dass es mehrere Verfassungen giebt, ist, dass jeder Staat der Zahl nach in mehrere Theile zerfällt. Im Anfange bestehen die Staaten blos aus zusammenliegenden Wohnhäusern mit Familien; später wird dann ein Theil dieser Leute wohlhabend, ein anderer arm werden, und ein dritter in mittleren Umständen sich befinden, und von den Wohlhabenden, wie von den Armen ist ein Theil bewaffnet, ein anderer nicht. Das Volk besteht theils aus Ackerbauenden, theils aus Handeltreibenden, theils aus Handwerkern. Auch unter den Vornehmen giebt es Unterschiede nach dem Reichthume und der Grösse der Besitzungen; manche haben z. B. Gestüte, was nur reiche Leute ausführen können. Deshalb waren in alten Zeiten alle Staaten, deren Macht in der Reiterei bestand, Oligarchien. Sie gebrauchten die Reiterei in Kriegen gegen die Nachbarn; so die Eretrier, die Chalkidier, die Magnesier am Mäander und viele andere asiatische Staaten. Auch besteht neben den Unterschieden im Reichthume noch einer nach der Geburt und einer nach der Tugend und nach sonst einem anderen Umstand, wonach ein weiterer Theil des Staates bei den aristokratischen Verfassungen bezeichnet wird; denn diese Klassen haben bald sämmtlich, bald nur in einer grösseren oder geringeren Anzahl derselben an der Staatsgewalt Antheil; denn ich habe schon dargelegt, aus wie viel Theilen ein Staat nothwendig bestehen muss.

Hieraus erhellt, dass es mehrere, der Art nach verschiedene Verfassungen geben muss; denn diese Theile sind nicht überall von gleicher Art. Die Verfassung besteht nämlich in der Ordnung und Feststellung der Staatsämter und diese werden überall entweder nach der grösseren Macht der Betheiligten, oder nach einer 172 gewissen Gleichheit, welche unter ihnen besteht, zugetheilt, also entweder nach Reichthum und Armuth oder nach einer beiden gemeinsamen Bestimmung. Also muss es so viele Verfassungen geben, als Anordnungen über die Theilnahme an den Aemtern je nach der Uebermacht oder den Unterschieden der Theile des Staates bestehen. Hauptsächlich scheinen es nur zwei zu sein, wie man ja auch bei den Winden nur vom Nordwind und vom Südwind spricht und die anderen nur als Abweichungen von diesen gelten lässt. Aehnlich giebt es auch bei den Verfassungen zwei, nämlich die Herrschaft des Volkes und die Herrschaft von Wenigen. Man nimmt nämlich die Aristokratie nur als eine Art der Oligarchie und den Freistaat als eine Art der Demokratie, so wie man bei den Winden den Westwind zu dem Nordwinde und den Ostwind zu dem Südwinde rechnet. Aehnlich verhält es sich, wie Einige sagen, auch mit den Tonarten; auch da werden nur zwei Hauptarten angenommen, die dorische und die phrygische, und die übrigen werden theils zu der dorischen, theils zu der phrygischen gerechnet. In dieser Weise pflegt man gewöhnlich auch die Verfassungen aufzufassen; indess ist meine Unterscheidung wohl besser und richtiger, wonach ein oder zwei als die gut eingerichteten und die anderen als Ausartungen, dort von der richtig eingetheilten Tonart, hier von der besten Verfassung gelten und zwar die strafferen und despotischeren als oligarchische und die milderen und gelinderen als demokratische Ausartungen.

 

Viertes Kapitel.

Man darf nun die demokratische Verfassung nicht, wie es jetzt von Einigen geschieht, blos einfach so definiren, dass sie da bestehe, wo die Menge der Herr ist; denn auch in den Oligarchien und überall ist der grössere Theil der Herr; ebenso wenig ist immer da eine Oligarchie vorhanden, wo nur Wenige die Herren des Staates sind; denn wenn z. B. der ganze Staat aus 1300 Bürgern bestände und davon 1000, die reich wären, den 300 Anderen, die arm, aber frei und im Uebrigen jenen gleich wären, keinen Antheil an der Herrschaft gestatteten, so würde 173 doch Niemand dies eine demokratische Regierung nennen. Ebenso würde, wenn es zwar nur wenige Arme gäbe, diese aber stärker, als die Reichen wären, welche die Mehrzahl bildeten, Niemand einen solchen Zustand, wo die Reichen an den Ehrenämtern keinen Theil hätten, für eine Oligarchie erklären. Man muss also vielmehr sagen, dass eine Volksherrschaft dann vorhanden ist, wenn die Freien die Herren sind und eine Oligarchie, wenn es die Reichen sind; nur nebenbei trifft es sich, dass jene die Mehrzahl und diese die Minderzahl sind, da der Freien Viele und der Reichen nur Wenige sind. Ja selbst im Falle, dass die Staatsämter nach der Körpergrösse vertheilt würden, wie es nach einigen Berichten in Aethiopien geschehen soll, oder nach der Schönheit, so würde solcher Staat eine Oligarchie sein; denn auch die Zahl der schönen und der grossen Menschen ist nur eine geringe.

Indess sind auch damit diese Staatsverfassungen noch nicht genügend bestimmt; denn es besteht sowohl das Volk, wie die Herrscher in den Oligarchien aus mehreren Theilen und man muss deshalb noch näher hinzufügen, dass es keine Volksherrschaft ist, wenn der Freien nur wenige sind und diese über eine Mehrzahl von Unfreien herrschen, wie in Apollonea am ionischen Meere und in Thera (denn in beiden Staaten hatten nur die Edelgeborenen, welche zuerst die Colonie gegründet hatten, die Ehrenstellen inne, und dieser waren nur Wenige von den Vielen) noch wird die Herrschaft der Reichen, selbst wenn sie die Mehrzahl sind, zu einer Volksherrschaft, wie dies vor Alters in Kolophon der Fall war, wo die Mehrzahl grosses Vermögen erworben hatte, ehe der Krieg mit den Lydern ausbrach. Deshalb besteht eine Demokratie nur da, wo die Freien und Armen die Mehrzahl sind und die Herrschaft besitzen und eine Oligarchie nur da, wo die Reichen und Edelgeborenen als die Minderzahl die Herrschaft haben.

Hiermit habe ich dargelegt, dass es mehrere Arten der Verfassungen giebt und welches die Ursachen davon sind; dass es aber noch weitere Arten giebt, als die eben erwähnten, und welche es sind und weshalb, dies werde ich nun angeben, indem ich von dem früher erwähnten Standpunkte dabei ausgehe. Wir sind nämlich 174 einverstanden, dass jeder Staat nicht blos einfach ist, sondern aus mehreren Theilen besteht. Wenn wir z. B. die Arten der Thiere nehmen, so werden wir zuerst das an denselben unterscheiden, was jedes Thier haben muss, also einige Sinneswerkzeuge und ein Organ zur Erfassung und Verdauung der Nahrung, nämlich einen Mund und einen Magen und ausserdem einige Glieder, durch welche das Thier sich bewegt. Wenn es nun blos die genannten Arten von Gliedern gäbe und diese wieder von einander verschieden wären, sodass es also mehrere Arten von dem Munde und von dem Magen und von den Sinneswerkzeugen gäbe und ebenso von den der Bewegung dienenden Gliedern, so würde die Anzahl der verschiedenen Verbindungen dieser Organe auch mehrere Arten von Thieren ergeben (denn ein und dasselbe Thier kann nicht mehrere verschiedene Mäuler oder Ohren haben); nimmt man also alle möglichen unterschiedenen Verbindungen dieser Organe, so werden daraus die verschiedenen Arten der Thiere entstehen und zwar so viele Arten, als es verschiedene Verbindungen der nothwendigen Organe giebt.

Ebenso verhält es sich auch mit den erwähnten Verfassungsformen, weil die Staaten, wie ich oft gesagt, nicht einfacher Art sind, sondern aus verschiedenen Theilen bestehen. Ein Theil des Staates befasst die Klasse, welche mit der Beschaffung der Nahrung zu thun hat und die Landbauenden heissen; die zweite Klasse heisst die der Handwerker, welche sich mit den Künsten beschäftigen, ohne die ein Staat nicht bewohnt werden kann. Manche von diesen Gewerben kann man nicht entbehren; andere dienen nur dem Luxus und der Verschönerung des Lebens. Die dritte Klasse sind die Handelsleute, worunter ich die verstehe, welche sich mit Verkäufen und Käufen, oder mit der Einführung von Waaren, oder mit dem Kleinhandel beschäftigen. Die vierte Klasse sind die Tagelöhner; die fünfte sind die für den Krieg Bestimmten, welche Klasse nicht minder nöthig, wie die anderen ist, wenn der Staat nicht in die Knechtschaft derer, die ihn angreifen, gerathen soll; denn in einem solchen Sclavenzustande kann unmöglich ein Staat noch als ein solcher gelten, da jeder Staat sich selbst genug sein muss, der sclavische Zustand aber dies nicht ist. Deshalb ist das, was Sokrates im »Staate« sagt, 175 zwar zierlich, aber nicht zureichend. Nach ihm soll der Staat nothwendig aus vier Klassen bestehen, welche er die Weber, die Landbauer, die Schuhmacher und die Baumeister nennt; dann setzt er, da diese nicht genügen, noch die Schmiede und die Hirten für die erforderlichen Heerden hinzu; ferner die Grosshändler und die Krämer. Diese alle sollen die Bevölkerung des ersten Staates ausmachen, als wenn jeder Staat nur um der nothwendigen Bedürfnisse willen sich gebildet hätte und nicht vielmehr um des Sittlich-Schönen willen und als wenn der Schuhmacher eben so nöthig wäre, wie der Landbauer. Den Kriegerstand erkennt er nicht eher als einen Theil des Staates an, als bis das Staatsgebiet sich vergrössert hat und Krieg mit dem Nachbar wegen seines Eingriffes in deren Gebiet entsteht. Allein in diesen vier oder wie viel sonst bestehenden Klassen muss doch auch Einer sein, welcher über das Recht entscheidet und es schützt.

So wie man aber bei den lebenden Geschöpfen die Seele höher stellt als den Körper, so müssen auch bei den Staaten alle jene höher, als die, welche für den nothwendigen Bedarf sorgen, gestellt werden, welche zum Kriegerstand gehören und welche an der Gerechtigkeitspflege Theil nehmen und neben diesen die, welche den Rath über die Staatsangelegenheiten bilden, wozu staatliche Einsicht nöthig ist. Mögen diese nun eine verschiedene Klasse bilden oder nicht, so ist dies für den Begriff nicht erheblich, denn es trifft sich oft, dass dieselbe Klasse in den Krieg zieht und den Acker baut. Wenn also diese, wie jene als Theile des Staates gelten müssen, so ist auch die bewaffnete Klasse nothwendig ein Theil des Staates. Die siebente Klasse bilden die, welche mit ihrem Vermögen die grossen Staatsausgaben bestreiten und die man die Wohlhabenden nennt und die achte Klasse bilden die, welche die Staatsgeschäfte besorgen und die mit den öffentlichen Aemtern verbundenen Leistungen übernehmen, da ein Staat ohne Obrigkeit unmöglich ist. Deshalb muss es Personen geben, welche im Stande sind die Aemter zu verwalten und deren Unkosten für den Staat zu tragen, sei dies dauernd oder abwechselnd. Endlich besteht noch eine vorher erwähnte Klasse aus denen, welche berathen und Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Wenn dies in richtiger und gerechter Weise im Staate geschehen 176 soll, so muss auch ein Theil der Bürger an der, zu den staatlichen Dingen nöthigen Tugend Theil haben. Die Fähigkeit zu diesen sämmtlichen Geschäften kann, wie Viele annehmen, bei Allen bestehen und es können dieselben Personen in den Krieg ziehen, den Acker bauen und die Handwerke treiben, und auch an den Berathungen und den richterlichen Entscheidungen Theil nehmen; denn Alle machen auf die staatliche Tugend Anspruch und meinen, die meisten Staatsämter verwalten zu können; dagegen ist es unmöglich, dass dieselben Personen wohlhabend und arm sind und deshalb scheinen die Wohlhabenden und die Armen die hauptsächlichsten Bestandtheile des Staates zu bilden. Auch trifft es sich meistentheils, dass jene die geringere und diese die grössere Zahl ausmachen und somit scheinen diese beiden Theile im Gegensatz zu einander zu stehen. Deshalb haben sich auch die Verfassungen nach diesen Unterschieden gestaltet und es scheinen nur zwei Arten derselben, die Demokratie und die Oligarchie zu bestehen.

Dass es nun mehrere Arten von Verfassungen giebt und aus welchen Ursachen, habe ich bereits früher gesagt. Jetzt werde ich auch darlegen, dass es mehrere Arten von Demokratien und Oligarchien giebt. Es ergiebt sich dies auch schon aus dem Bisherigen; denn es giebt mehrere Klassen sowohl im Volke, wie im Stande der sogenannten Vornehmen. So sind die Ackerbauer eine Klasse des Volkes; eine zweite die Handwerker; eine dritte die Handelsleute, die den Kauf und Verkauf betreiben; eine vierte die Seeleute. welche in die Seesoldaten, in die Kauffahrer, in die Schiffer und in die Fischer zerfallen. (An vielen Orten sind einzelne dieser Klassen sehr zahlreich, wie die Fischer in Tarent und Byzanz, wie die Matrosen für die Kriegsschiffe in Athen, wie die Kauffahrer in Aegina und Chios und wie die Schiffer in Tenedos.) Dazu kommen noch die Handarbeiter, und die, welche wegen geringer Mittel sich keine Musse gestatten können; ferner die Klasse, wo die Eltern nicht beiderseits Freie sind und welche weitere Klassen dieser Art im Volke noch bestehen mögen. Bei den Vornehmen bilden die edle Geburt, die Tugend, die Erziehung und ähnliche Vorzüge die Unterschiede.

177 Von den Demokratien ist nun die erste die, welche wesentlich nach der Gleichheit sich bestimmt. Die Gleichheit besteht nach dem Gesetz dieser Demokratie darin, dass weder die Armen, noch die Wohlhabenden mehr Anspruch auf die Aemter haben und weder die einen, noch die anderen mehr die Herrschaft haben, sondern dass beide Klassen hierin sich gleich stehen. Denn wenn, wie Einige annehmen, die Freiheit und die Gleichheit am meisten in der Demokratie vorhanden sind, so würde dies am meisten dann zutreffen, wenn Alle an der Staatsleitung den möglichst gleichen Antheil haben. Da nun das Volk aus der Menge besteht und das, was die Menge beschliesst, das Entscheidende ist, so muss eine solche Verfassung nothwendig eine Volksherrschaft sein und dies ist die eine Art der Demokratie. Eine zweite Art derselben ist die, wo die Staatsämter von der Einschätzung abhängen, aber die Einschätzungssumme nur eine geringe ist. Hier muss aber Jedem, der das erforderliche Vermögen erwirbt, das Recht der Theilnahme zustehen, und wer dieses Vermögen verloren hat, darf nicht weiter an den Aemtern Theil haben. Eine dritte Art der Demokratie ist die, wo alle Bürger ohne Verantwortlichkeit an der Staatsleitung Theil nehmen, aber nur das Gesetz herrscht. Eine vierte Art der Demokratie ist die, wo Alle zu den Aemtern gelangen können, sobald sie nur Bürger sind, aber wo ebenfalls das Gesetz herrscht. Eine fünfte Art der Demokratie ist zwar im Uebrigen diesen gleich, nur entscheidet nicht das Gesetz, sondern die Menge; dies ist da der Fall, wo die Sachen nach der Abstimmung in den Volksversammlungen und nicht nach dem Gesetz entschieden werden. Diese Art der Demokratie wird durch die Volksführer veranlasst; denn in den Demokratien, wo es nach dem Gesetze zugeht, entstehen keine Volksführer, sondern die Besten aus der Bürgerschaft haben da den Vorsitz; wo dagegen nicht die Gesetze die Herrschaft haben, da finden sich die Volksführer ein und da wird das Volk der Alleinherrscher, indem aus den Vielen sich Einer bildet; denn die Vielen sind nicht als Einzelne die Herren, sondern nur alle zusammen. Wenn Homer die Vielherrschaft tadelt, so ist es zweifelhaft, ob er darunter diese versteht, oder nicht vielmehr die, wo von Mehreren jeder Einzelne ein Herrscher 178 ist. Ein solches Volk nun sucht, indem es als Monarch auftritt, auch allein zu herrschen, weil es von den Gesetzen nicht beherrscht wird. Es wird damit despotisch und die Schmeichler kommen zu Ehren. Dieser Zustand entspricht der Tyrannis bei den monarchischen Staaten. Deshalb ist auch der Charakter beider derselbe; beide herrschen despotisch über die besseren Bürger und was dort die Befehle sind, sind hier die Volksbeschlüsse; die Volksführer und die Schmeichler sind bei beiden dieselben und einander entsprechend; beide haben grossen Einfluss, die Schmeichler bei den Tyrannen und die Volksführer bei einem solchen Volke; sie sind die Ursache, dass die Volksbeschlüsse und nicht die Gesetze entscheiden, indem sie Alles an das Volk bringen und sie werden selbst hochmüthig, weil das Volk Herr über Alles ist und sie die Herren über die Beschlüsse des Volkes sind, da es ihnen folgt. Auch wenn sie die Beamten anklagen, verlangen sie, dass das Volk entscheiden solle, und dieses nimmt gern diese Berufung an, so dass alle Staatsämter sich dadurch auflösen. Mit Recht könnte man einer solchen Demokratie den Vorwurf machen, dass sie gar keine Verfassung habe; denn wo die Gesetze nicht herrschen, da giebt es auch keine Verfassung. Das Gesetz muss über Alle herrschen und über das Einzelne müssen die Beamten und die Verfassung entscheiden. Wenn also auch die Demokratie an sich zu den Verfassungen gehört, so ist doch ein solcher Zustand, wo Alles nur durch Volksbeschlüsse abgemacht wird, keine Demokratie im eigentlichen Sinne; denn der Volksbeschluss ist nicht allgemeiner Natur. Die Arten der Demokratie mögen auf diese Weise unterschieden sein.

 

Fünftes Kapitel.

Was nun die Oligarchie anlangt, so sind bei der einen Art die Staatsämter nur Bürgern von einer so hohen Einschätzung zugänglich, dass die Armen, welche die Mehrzahl bilden, daran keinen Antheil haben; wer aber so viel, als nöthig ist, sich erwirbt, nimmt an der Staatsleitung mit Theil. Eine zweite Art ist die, wo die Staatsämter ebenfalls von einer hohen Einschätzung 179 bedingt sind, aber die Beamten sich selbst durch Wahl ergänzen. Wenn sie dies aus allen Bürgern können, so nähert sich dies der Aristokratie; wenn sie es aber nur aus einer besonderen Klasse können, so ist dies oligarchisch. Eine dritte Art der Oligarchie ist die, wo der Sohn statt des abgegangenen Vaters eintritt. Bei einer vierten Art sind die Verhältnisse ebenso, aber nicht das Gesetz, sondern die Beamten herrschen. Dies ist in den Oligarchien das Seitenstück zur Tyrannis in den Monarchien und zu der zuletzt besprochenen Art der Demokratie innerhalb dieser. Eine solche Oligarchie heisst die Dynasten-Herrschaft.

So viele Arten giebt es also von der Oligarchie und der Demokratie; doch darf man nicht übersehen, dass an vielen Orten die Verfassung zwar nicht gesetzlich, aber doch vermöge der Sitte und der Geschäftsführung dem Volke die Macht giebt und ebenso ist wieder bei Anderen die Verfassung, nach ihren gesetzlichen Bestimmungen, mehr demokratischer Natur, aber vermöge der Geschäftsführung und der Sitten mehr eine Oligarchie. Dies tritt am häufigsten nach Verfassungs-Veränderungen ein; es wird da der Zustand nicht plötzlich gewechselt, sondern man ist im Anfange zufrieden, wenn man ein wenig vor den Anderen bevorzugt ist, so dass zwar die früheren Gesetze fortbestehen, aber die, welche die Verfassung verändert haben, die Herrschaft haben.

 

Sechstes Kapitel.

Dass es so viele Arten der Demokratie und der Oligarchie giebt, ist aus dem Gesagten klar. Denn nothwendig nehmen entweder alle genannten Klassen des Volkes gemeinsam an der Staatsleitung Theil, oder nur einzelne bestimmte und andere nicht. Wenn nun die Klasse der Landbauer und derer, welche ein mässiges Vermögen besitzen, die Herrschaft im Staate haben, so wird nach den Gesetzen regiert; denn sie können zwar von ihrer Arbeit leben, aber nicht der Musse pflegen. Deshalb lassen sie die Gesetze herrschen und halten nur die nothwendigen Volksversammlungen ab, an welchen auch die Anderen Theil nehmen können, wenn sie so viel 180 erworben haben, als zur Einschätzung nach den Gesetzen erforderlich ist. Deshalb können Alle, die so viel besitzen, an der Staatsleitung Theil nehmen. Ueberhaupt wäre es eine oligarchische Bestimmung, wenn nicht Alle daran Theil nehmen könnten, und bei dem Mangel genügenden Einkommens ist überdem der Genuss der Musse eine Unmöglichkeit. Dies ist also eine Art der Demokratie, welche aus diesen Ursachen hervorgeht.

Eine zweite Art entsteht, wenn eine Wahl statthat; denn es kommt vor, dass allen, nach ihrer Abstammung untadelhaften Bürgern frei steht, an den Wahlen Theil zu nehmen, wenn sie die nöthige Musse dazu haben. In einer solchen Demokratie herrschen deshalb die Gesetze, weil der Staat keine Einkünfte hat. Eine dritte Art der Demokratie ist die, wonach alle freien Bürger an der Staatsleitung Theil zu nehmen zwar berechtigt sind, aber aus der angegebenen Ursache es nicht können, so dass auch hier nothwendig die Gesetze herrschen. Eine vierte Art der Demokratie ist in den letzten Zeiten in manchen Staaten entstanden. Weil diese Staaten viel grösser, als Anfangs geworden sind und Einkünfte aus dem Handel beziehen, so sind wegen des Uebergewichts der Menge nicht blos Alle zur Theilnahme an der Staatsleitung berechtigt, sondern nehmen auch wirklich gemeinsam daran Theil, da sie die nöthige Musse dazu haben und die Armen einen Lohn dabei erhalten. Gerade eine solche Menge hat dazu die meiste Musse; die Sorge für ihre eigenen Geschäfte hindert sie nicht, während die Reichen dadurch verhindert sind und deshalb oft an den Versammlungen und dem Rechtsprechen nicht Theil nehmen. So kommt es, dass dann die Menge der Armen sich der Staatsleitung bemächtigt und nicht die Gesetze herrschen. Die verschiedenen Arten der Demokratie sind sonach aus diesen Ursachen zu so vielen und solchen Arten geworden.

Bei den Oligarchien ist die erste Art aber die, wo zwar Mehrere Vermögen besitzen, aber nur mässiges und nicht sehr bedeutendes; hier kann Jeder, der so viel besitzt, an der Staatsleitung Theil nehmen und weil hier die Zahl dieser Theilnehmer gross ist, so müssen die Gesetze und nicht die Menschen herrschen; denn je mehr die Oligarchien von der Monarchie sich unterscheiden, und die Bürger nicht so viel Vermögen besitzen, um ohne 181 Sorge sich der Musse überlassen zu können, und auch nicht so wenig, dass sie von dem Staate sich ernähren lassen müssten, um so mehr versteht es sich von selbst, dass sie statt ihrer selbst lieber das Gesetz herrschen lassen. Wird aber die Zahl der Vermögenden geringer, als in der ersten Art der Oligarchie und deren Vermögen grösser, so entsteht die zweite Art derselben. Diese Wenigen haben hier mehr Gewalt und verlangen nach grösseren Vortheilen; deshalb wählen sie aus den Anderen die, welche in die Staatsleitung eintreten sollen; aber sie sind doch nicht stark genug, um ohne die Gesetze zu regieren und sie lassen deshalb die Gesetze gelten. Wenn sie aber vermöge ihrer geringen Zahl zu grösserem Vermögen gelangen, so entsteht der dritte Grad der Oligarchie, wo sie selbst die Staatsämter inne haben, und die Söhne ihren abgehenden Vätern nach dem Gesetze nachfolgen. Wenn sie jedoch durch ihr Vermögen und ihre zahlreiche Freundschaft zu grosser Macht gelangt sind, so nähert sich eine solche Dynastenherrschaft sehr der Monarchie und es sind dann die Menschen Herren und nicht das Gesetz. Dies ist dann die vierte Art der Oligarchie und das entsprechende Seitenstück zu der äussersten Art der Demokratie.

 

Siebentes Kapitel.

Es giebt nun ausser der Demokratie und Oligarchie noch zwei Arten von Verfassungen, von denen die eine von Allen erwähnt und zu einer von den vier Arten der Verfassungen gerechnet wird; als diese vier werden nämlich die Monarchie, die Oligarchie, die Demokratie und als vierte die sogenannte Aristokratie aufgeführt. Es giebt indess noch eine fünfte, welche mit dem gemeinsamen Gattungs-Namen aller bezeichnet wird; (man nennt sie nämlich Staat) allein sie wird nicht oft angetroffen und deshalb übersehen sie die, welche die Arten der Verfassungen aufzählen wollen und behandeln nur jene vier, wie dies von Plato in seinem Staate geschieht. Eine richtige Aristokratie ist nun die, welche ich in den ersten Büchern besprochen habe; denn eine Verfassung, wo die in der Tugend schlechthin Ausgezeichneten und nicht 182 blos die nach einer Voraussetzung als solche geltenden Männer herrschen, kann allein mit Recht eine Aristokratie genannt werden, da in ihr allein der gute Mann schlechthin auch der gute Bürger ist, während bei den anderen Verfassungen die Bürger nur beziehungsweise nach ihrer Verfassung als gut gelten können. Indess giebt es doch auch einige von den Oligarchien abweichende Verfassungen, welche Aristokratien heissen und sich auch von der Verfassung unterscheiden, die man den Freistaat nennt. Es werden in jenen Aristokratien die Beamten nicht blos nach dem Reichthume, sondern auch nach ihrer Tugend gewählt. Diese Verfassung unterscheidet sich von der Oligarchie und dem Freistaate und gilt als eine aristokratische; denn selbst in den Staaten, welche nicht gemeinsam für die Tugend der Bürger sorgen, giebt es doch immer Männer, die geachtet sind und für sittlich gelten. Wo also die Verfassung auf den Reichthum und auf die Tugend und das Volk Rücksicht nimmt, wie in Karthago, da ist sie aristokratisch; und ebenso da, wo man nur auf zwei dieser Bedingungen, auf die Tugend und das Volk, wie in Lakedämon, Rücksicht nimmt, und eine Mischung der beiden Bedingungen, nämlich des Demokratischen und der Tugend statt findet. Dies sind die zwei Arten der Aristokratie, nach jener zuerst erwähnten besten Verfassung und eine dritte Art von Aristokratie bilden die Staaten, welche zwar zu denen mit einer freistaatlichen Verfassung gehören, aber zur Oligarchie hinneigen.

 

Achtes Kapitel.

Ich habe nun noch über die freistaatliche Verfassung und über die Tyrannis zu sprechen. Ich folge dieser Ordnung, nicht weil der Freistaat eine Ausartung ist; dies sind auch die eben genannten Aristokratien nicht, sondern weil in Wahrheit alle diese Verfassungen im Vergleich zu der besten Verfassung mangelhaft sind und weil sie neben der Oligarchie und Demokratie mit aufgezählt werden, obgleich diese letzteren vielmehr Ausartungen von dem Freistaate sind, wie ich anfänglich gesagt habe. Wenn ich dann zuletzt über die Tyrannis spreche, so 183 rechtfertigt sich dies daraus, dass sie von allen am wenigsten als Verfassung gelten kann, meine Untersuchung aber die Verfassungen zum Gegenstande hat. Damit habe ich die gewählte Ordnung gerechtfertigt; jetzt habe ich nun über den Freistaat zu sprechen. Sein Wesen wird jetzt deutlicher sein, nachdem die unterscheidenden Merkmale der Oligarchie und Demokratie dargelegt worden sind. Der Freistaat ist, um es einfach zu sagen, eine Mischung von Oligarchie und Demokratie; gewöhnlich nennt man aber die mehr zur Demokratie sich neigenden allein Freistaaten, dagegen die zur Oligarchie sich neigenden eher Aristokratien, weil mit der grösseren Wohlhabenheit auch Bildung und edlere Herkunft verbunden zu sein pflegt. Auch nimmt man an, dass die Wohlhabenden schon das besitzen, weshalb gewöhnlich ein Unrecht begangen wird und deshalb werden sie auch als schöne und gute und gebildete Männer bezeichnet. Da die Aristokratie die überwiegende Macht den Besten unter den Bürgern zutheilen will, so meint man, dass auch bei den Oligarchien die Herrschaft mehr aus den schönen und guten Männern besteht. Nun scheint es aber unmöglich, dass ein Staat, der von den besten Männern geleitet wird, nicht gut, sondern schlecht geordnet sein sollte und ebenso unmöglich, dass ein Staat, der nicht gut geordnet ist, von den besten Männern sollte geleitet werden. Eine gute Ordnung ist nämlich da nicht, wo zwar gute Gesetze vorhanden sind, aber diese nicht befolgt werden. Deshalb besteht die gute Ordnung einmal darin, dass man den vorhandenen Gesetzen gehorcht, dann aber auch darin, dass die Gesetze selbst, die man befolgt, gut abgefasst sind; denn man muss auch schlechten, aber einmal bestehenden Gesetzen gehorchen. Jenes ist nun auf zweierlei Weise möglich; man gehorcht entweder den Gesetzen, die nach den vorhandenen Umständen die möglichst besten sind, oder denen, die schlechthin die besten sind. Nun scheint die Aristokratie hauptsächlich darauf zu beruhen, dass die Aemter nach der Tugend vertheilt werden; denn das Kennzeichen der Aristokratie ist die Tugend, das der Oligarchie der Reichthum und das der Volksherrschaft die Freiheit; dagegen gilt das Merkmal, dass die Mehrheit entscheidet, für alle Verfassungen; sowohl in der Oligarchie, wie in der Aristokratie und in 184 der Demokratie gilt als das oberste Gesetz dasjenige, was die Mehrheit derer, welche an der Staatsleitung Theil nehmen, beschliesst. In den meisten Staaten gilt dies indess nur als eine Eigenthümlichkeit des Freistaates, weil man hier eine Mischung der Armen und Reichen und der Freiheit und des Reichthums erstrebt, denn beinahe in den meisten Staaten gelten die Reichen auch für die sittlichen und guten Bürger des Landes. Da es indess drei Dinge sind, nach welchen die Gleichberechtigung in den Verfassungen bestimmt wird, nämlich die Freiheit, der Reichthum und die Tugend (denn das vierte, was man die edle Abstammung nennt, ist eine Folge von den beiden letzten; die edle Abstammung ist alter Reichthum und alte Tugend), so ist klar, dass nur die Mischung der beiden ersten Bestimmungen, nämlich der Reichen und der Armen als Freistaat gelten kann, und dass die Mischung aller drei Bestimmungen eine Aristokratie ist, die sich am meisten der wahrhaften und besten Aristokratie nähert.

Somit habe ich gezeigt, dass es neben der Monarchie, Demokratie und Oligarchie noch andere Arten der Verfassungen giebt und ihre Beschaffenheit dargelegt; auch dargelegt, wodurch die eigentliche Aristokratie sich von den aristokratischen Freistaaten unterscheidet, und dass beide nicht weit von einander abstehen.

 

Neuntes Kapitel,

An das Gesagte anschliessend, werde ich nun darlegen, wie der sogenannte Freistaat neben der Demokratie und Oligarchie entsteht und wie man ihn einzurichten hat. Dabei werden auch die Merkmale klar werden, mittelst welcher die Demokratie und die Oligarchie definirt werden. Diese Sonderung der Merkmale ist festzuhalten, um dann gleichsam aus ihnen beiden die erforderlichen Merkmale für die Verfassung des Freistaates auszuwählen und mit einander zu verbinden. Hier giebt es nun drei Fälle der Zusammensetzung und Mischung. Der erste Fall ist, dass man aus beiden die gesetzlichen Bestimmungen über einzelne Gegenstände, z. B. über das Rechtsprechen nimmt; so werden z. B. in den Oligarchien die Wohlhabenden bestraft, wenn sie zum Rechtsprechen sich nicht 185 einfinden, während die Armen keinen Lohn dafür erhalten; dagegen erhalten in den Demokratien die Armen einen Lohn, aber die Wohlhabenden keine Strafe. Beides zusammen ist nun das Gemeinsame und das Mittlere von beiden Staatsformen und gehört deshalb in den Freistaat; denn er ist eine Mischung von beiden. Dies ist die eine Art der Verbindung; eine andere ist die, wo man den Durchschnitt von den beiderseitigen Festsetzungen nimmt; so ist bei der einen die Theilnahme an der Versammlung von keiner, oder nur von einer sehr geringen Einschätzung abhängig; in der anderen aber von einer sehr hohen. Hier können diese Bestimmungen nicht verbunden werden, sondern das Gemeinsame ist hier der Durchschnitt beider Schätzungen. Eine dritte Art der Verbindung ist die, wo man etwas aus dem oligarchischen Gesetze und etwas aus dem demokratischen entlehnt. So gehört es z. B. zur Demokratie, dass die Besetzung der Aemter durch das Loos geschieht, und zur Oligarchie, dass sie durch Wahl erfolgt; ferner zur Demokratie, dass keine Einschätzung dazu nöthig ist, und zur Oligarchie, dass dies der Fall ist. Danach müsste zur Bildung der Aristokratie und des Freistaates aus jeder Form eines genommen werden; aus der Oligarchie die Wahl der Beamten und aus der Demokratie, dass keine Einschätzung erforderlich ist. Dieses ist also die Art und Weise, wie die Mischung vorzunehmen ist. Das Kennzeichen einer guten Mischung von Demokratie und Oligarchie ist es, wenn eine solche Verfassung sowohl Demokratie, wie Oligarchie genannt werden kann; denn offenbar wird dies nur dann geschehen, wenn die Mischung richtig erfolgt ist, und dies kommt auch bei dem Durchschnitt vor, da jede der beiden äussersten Seiten in ihm zur Erscheinung kommt. Dies ist z. B. bei der lakedämonischen Verfassung der Fall; denn Viele möchten sie eine Demokratie nennen, weil sie viele demokratische Anordnungen enthält, wie z. B. gleich die über die Erziehung der Kinder; denn die Kinder der Reichen erhalten dieselbe Kost, wie die der Armen und jene nur denselben Unterricht, den auch die Armen ihren Kindern geben können. Eine gleiche Behandlung findet dort ebenso für die reifere Jugend und für das mannbare Alter statt; der Reiche ist dabei vor den Armen nicht zu erkennen. So erhalten auch alle Bürger dieselbe Kost 186 in den gemeinsamen Mahlen und ebenso tragen die Reichen eine Kleidung, wie sie auch jeder Arme sich anschaffen kann. Ferner ist es demokratisch, dass zu den beiden höchsten Staatsbehörden die einen von dem Volke gewählt werden, und die anderen aus dem Volke hervorgehen; denn die Mitglieder der Rathsversammlung werden gewählt und an der Ephorie nimmt das Volk Theil. Andere nennen dagegen die lakedämonische Verfassung eine Oligarchie, weil dieselbe Vieles dieser Angehörige enthält, wie z. B., dass alle Beamten gewählt und nicht durch das Loos bestimmt werden; dass nur wenige Aemter die Strafe des Todes oder der Verbannung aussprechen können und vieles Andere der Art. In der gemischten Verfassung muss deren Inhalt sich so verhalten, als wenn sie sowohl eine Oligarchie, wie eine Demokratie wäre und auch wieder keine von beiden und sie muss sich durch sich selbst erhalten und nicht von aussen her und zwar durch sich selbst nicht dadurch, dass die Meisten, welche sie erhalten wollen, ausserhalb ihrer stehen (denn wo dies der Fall ist, könnte die Verfassung nur eine schlechte sein), sondern dadurch, dass überhaupt keine Klasse des Staates eine andere Verfassung auch nur verlangt.

Damit habe ich besprochen, auf welche Weise der Freistaat und ebenso die sogenannten Aristokratien zu bilden sind.

 

Zehntes Kapitel,

Ich habe nun noch über die Tyrannis zu sprechen, nicht als ob ich viel über sie zu sagen hätte, sondern damit auch sie ihren Theil in der Untersuchung erhalte, nachdem ich auch sie als eine Art von Verfassung angenommen habe. Ueber das Königthum habe ich das Nähere in den früheren Büchern angegeben, in welchen ich dasjenige Königthum, was hauptsächlich als solches gilt, betrachtet, und untersucht habe, ob diese Verfassungsform den Staaten nützlich sei, oder nicht und wen man zum König nehmen und woher man ihn zu entnehmen hat, und wie man das Königthum errichten solle. In der Tyrannis habe ich bei Erörterung des Königthums zwei Arten unterschieden, weil die Staatsgewalt bei 187 denselben mit dem Königthume einige Aehnlichkeit hat, indem die höchste Gewalt in beiden auf Gesetzen beruht. Denn bei einigen barbarischen Völkern wählen sie sich Alleinherrscher, welche volle Gewalt haben; auch gab es von Alters bei den alten Griechen solche Könige, die man Asymneten nannte. Indess bestehen auch einige Unterschiede zwischen dem Königthum und diesen beiden Arten der Tyrannis. Weil sie auf Gesetzen beruhten und die Bürger sich diese Alleinherrschaft gefallen liessen, so ähnelten sie dem Königthume; aber tyrannisch waren sie, weil die Alleinherrscher die Herrschaft despotisch nach ihrem Belieben führten. Eine dritte Art der Tyrannis wird am meisten als eine solche gelten müssen, weil sie den geraden Gegensatz zu dem Voll-Königthum bildet. Eine solche Tyrannis muss jede Alleinherrschaft werden, wenn der Herrscher, ohne verantwortlich zu sein, über Alle, die seines gleichen, oder noch besser als er sind, lediglich zu seinem eignen Vortheil und nicht zum Wohl der Beherrschten regiert. Deshalb beruhte dieselbe auch nicht auf freier Zustimmung; denn kein freier Mann erträgt freiwillig eine solche Herrschaft.

Dies sind also die verschiedenen Arten der Tyrannis und deren Anzahl und zwar aus den angegebenen Ursachen.

 

Elftes Kapitel.

Welches nun aber die beste Verfassung und das beste Leben für die meisten Staaten und für die meisten Menschen ist, kann nicht nach einer Tugend entschieden werden, welche über die Kräfte der Einzelnen geht, noch nach einer Erziehung, welche einer Natur und Ausstattung bedarf, die vom Glück abhängt, noch nach einer Verfassung, die man sich nach seinen Wünschen ausmalt, sondern danach, ob sie ein Leben, wie es möglich ist, den Meisten gewähren kann, und ob sie eine Verfassung ist, welche den meisten Staaten anzunehmen möglich ist. Denn die sogenannten aristokratischen Verfassungen, die ich eben besprochen habe, sind theils für die meisten Staaten wenig anwendbar, theils grenzen sie an den Freistaat; deshalb muss mau über beide wie über eine 188 Verfassung sprechen. Das Urtheil über alle diese Verfassungen beruht nun auf den gleichen Grundlagen. Denn wenn ich in meiner Ethik richtig gesagt habe, dass das glückselige Leben dasjenige sei, wo man die Tugend ohne Hinderniss üben könne und dass die Tugend eine Mitte sei, so muss ein mittleres Leben nothwendig das beste sein und zwar von solcher Mitte, wie sie Jedem zu erreichen möglich ist. Dieselben Bestimmungen müssen aber auch beim Staate in Bezug auf dessen Tugend oder Schlechtigkeit und für die Regierung desselben gelten, denn die Regierung ist gewissermaassen das Leben des Staates. Nun giebt es in allen Staaten drei Klassen; sehr Wohlhabende, sehr Arme und als dritte die in der Mitte zwischen beiden Stehenden. Wenn nun das Gemässigte und das Mittlere als das Beste anerkannt worden ist, so ist klar, dass ein mittlerer Besitz von allen Glücksgütern das beste von Allem ist; denn da vermag man am leichtesten der Vernunft zu folgen. Dagegen fällt es dem übermässig Schönen, oder dem übermässig Starken, oder dem Manne von sehr edler Abkunft oder dem übermässig Reichen, oder den Gegentheilen von diesen, dem übermässig Armen, oder übermässig Schwachen, oder dem sehr Ehrlosen schwer, der Vernunft zu folgen; jene werden leicht übermüthige Frevler und grosse Bösewichte im Kleinen, denn alles Unrecht kommt entweder vom Uebermuth, oder von der Bosheit. Auch mögen solche Menschen am wenigsten dem Staate mit Rath und That beistehen und so gereicht beides dem Staate zum Schaden.

Dazu kommt, dass die, welche sich im Uebermaass von Glücksgütern befinden, seien es Stärke, oder Reichthum, oder Freunde, oder Anderes, weder den Willen, noch das Verständniss für das Gehorchen haben (denn dieser Mangel hängt ihnen gleich von Hause aus und von Kindheit ab an; wegen des Luxus haben sie nicht einmal in der Schule sich an das Gehorchen gewöhnt), während die, welche an allen diesen Gütern grossen Mangel leiden, zu unterwürfig werden. Sonach können die Einen nicht herrschen und nur in sclavischer Weise gehorchen und die Anderen können keiner Art von Herrschaft gehorchen und selbst nur in despotischer Weise herrschen. So entsteht nur ein Staat von Herren und Knechten, aber nicht von freien Männern, und ein Staat, wo die Einen die Anderen beneiden und diese jene verachten, was am meisten von 189 freundschaftlicher Gesinnung staatlicher Gemeinschaft absteht; denn jede Gemeinschaft bedarf dieser freundschaftlichen Gesinnungen; mit Feinden mag man ja nicht einmal denselben Weg zusammen gehen. Der Staat will ferner möglichst aus gleichen und einander ähnlichen Bürgern bestehen und dies findet sich am meisten bei dem Mittelstande. Deshalb muss derjenige Staat am besten regiert sein, dessen Zusammensetzung man für eine natürliche erklären kann. Auch befinden sich die Bürger des Mittelstandes in diesen Staaten am besten. Sie begehren weder, wie die Armen, das Gut der Anderen, noch begehren Andere nach ihrem Gute, wie dies die Armen in Bezug auf die Güter der Reichen thun und so führen sie ein gefahrloses Leben, indem weder sie den Anderen nachstellen, noch Andere ihnen. Deshalb wünschte sich Phokylides mit Recht: »ein Mittlerer zu sein im Staate, denn dem Mittelstande geht es am besten.«

Es ist also klar, dass diejenige Staatsgemeinschaft die beste ist, welche auf dem Mittelstande beruht und dass diejenigen Staaten geeignet sind, gut regiert zu werden, wo der Mittelstand zahlreich ist und weitaus stärker, als die beiden anderen, und wenn dies nicht, doch wenigstens stärker, als jeder einzelne von den beiden anderen; denn dann giebt der Mittelstand durch seinen Hinzutritt den Ausschlag und verhindert die Uebermacht des einen, oder des anderen seiner Gegensätze. Deshalb ist es das grösste Glück, wenn die Bürger ein mittleres und auskömmliches Vermögen haben; denn da, wo die Einen sehr viel besitzen und die Anderen nichts, entsteht wegen dieses beiderseitigen Uebermaasses entweder die äusserste Volksherrschaft, oder die ausgelassenste Oligarchie, oder die Tyrannis; aus einer jugendlich kräftigen Demokratie und aus der Oligarchie entsteht dann die Tyrannis, aber aus dem Mittelstande und aus nur geringen Unterschieden viel seltener. Die Ursachen davon werde ich später bei Erörterung der Veränderungen in den Verfassungen darlegen. Dass nun eine solche, die Mitte enthaltende Staatsverfassung die beste ist, erhellt deutlich; denn sie allein ist frei von Aufständen und da, wo der Mittelstand zahlreich ist, entstehen unter den Bürgern am wenigsten Zwiste und Aufstände. Aus demselben Grunde sind auch grosse Staaten weniger vom Aufruhr heimgesucht, denn der Mittelstand 190 ist da zahlreich; dagegen kann in kleinen Staaten die Bevölkerung leicht in zwei Gegensätze zerfallen, so dass kein Mittelstand bleibt, sondern beinahe Alle entweder arm oder reich sind. Auch sind vermöge des Mittelstandes die Demokratien fester und dauerhafter, als die Oligarchien; denn der Mittelstand ist in den Demokratien zahlreicher und nimmt mehr an den Aemtern Theil, als in den Oligarchien. Wenn dieser fehlt und die Armen dann durch ihre Menge die stärkeren sind, so tritt eine schlechte Wirthschaft ein und der Staat geht schnell zu Grunde. Eine Bestätigung dessen kann man auch daraus entnehmen, dass die aus dem Mittelstande hervorgegangenen Gesetzgeber die besten gewesen sind. Dies war bei Solon der Fall, (wie aus seinen Gedichten hervorgeht) und auch bei Lykurg (denn er war nicht König) und ebenso bei Charondas und beinahe bei allen übrigen. Hieraus erhellt auch, weshalb die meisten Verfassungen demokratisch oder oligarchisch sind; der Mittelstand ist bei ihnen oft nur schwach, deshalb haben entweder die Vermögenden oder das gemeine Volk die Uebermacht und beide gehen über die Mitte hinaus, ziehen die Herrschaft an sich und so entsteht entweder eine Volksherrschaft, oder eine Oligarchie. Auch die Staaten, welche die Führerschaft bei den Griechen erlangten, sahen immer nur auf die bei ihnen selbst bestehende Verfassung und errichteten danach entweder eine demokratische, oder oligarchische Verfassung in den anderen Staaten, indem sie dabei nicht auf das diesen Staaten Zuträgliche achteten, sondern nur auf ihren eignen Vortheil. Aus diesen Ursachen ist die mittlere Verfassung entweder gar nicht, oder nur selten und bei wenigen Staaten zu Stande gekommen. Nur ein einziger Mann aus den Staaten, die früher die Führerschaft hatten, entschloss sich diese Ordnung einzuführen. Jetzt ist es aber in den Staaten schon zur Gewohnheit bei den Bürgern geworden, dass sie nicht nach der Gleichheit verlangen, sondern entweder die Herrschaft für sich zu gewinnen suchen, oder, wenn sie überwunden worden sind, dann geduldig es ertragen.

Hieraus erhellt, welche Verfassung die beste ist und weshalb; was dagegen die übrigen Verfassungen anlangt, deren es, wie erwähnt, mehrere demokratische und oligarchische giebt, so ist es, nachdem die beste Verfassung 191 bestimmt worden ist, nicht schwer zu erkennen, welche Arten von jenen als die erste nach jener und welche als die zweite und so fort nach dem Grade ihrer Güte gelten muss. Immer muss die, welche der besten näher steht, auch die bessere sein und die von der Mitte entferntere die schlechtere, wenn man diese Frage nicht blos nach den besonderen in einem Staate vorhandenen Umständen entscheiden will, womit ich meine, dass oft eine andere Verfassung einzelnen Staaten wünschenswerther erscheint und dann eine solche sehr wohl auch nützlicher sein kann.

 

Zwölftes Kapitel.

Im Anschluss an das Gesagte habe ich nun zu untersuchen, welche bestimmte Verfassung für bestimmte Menschen und welche Beschaffenheit einer Verfassung für Menschen von einer bestimmten Beschaffenheit die zuträglichste ist. Hier ist zunächst der für alle Verfassungen gültige Satz festzuhalten, dass diejenigen im Staate, welche an der Verfassung festhalten wollen, der stärkere Theil gegen die sein müssen, welche es nicht wollen. Jeder Staat hat nun eine gewisse Beschaffenheit und Grösse; zur Beschaffenheit rechne ich die Freiheit, den Reichthum, die Erziehung, die edle Abstammung; zur Grösse die Uebermacht der Menge. Die Beschaffenheit kann nun einem von den Theilen des Staates, aus welchen er besteht, einwohnen und einem anderen Theile die Grösse; so können z. B. der Bürger von unedler Abstammung an Zahl mehr sein, als die von edler Abstammung; oder der Armen können mehr sein, als der Reichen; nur dürfen sie nicht so viel an Grösse mehr sein, als sie an Beschaffenheit zurückbleiben. Deshalb müssen beide mit einander gemischt werden. Wo nun die Menge der Armen dies angegebene Verhältniss übersteigt, da entsteht naturgemäss die Demokratie; die einzelne Art derselben bestimmt sich dann nach der Grösse dieser Uebermacht des Volkes; wenn z. B. die Menge der Landbauer an Stärke überwiegt, so giebt dies die erste Art der Demokratie; überwiegt aber die Menge der Handwerker und Lohnarbeiter, so giebt dies die letzte Art. 192 Aehnlich verhält es sich mit den mittleren Arten zwischen diesen beiden. Wo dagegen die Klasse der Wohlhabenden und Gebildeten ihrer Beschaffenheit nach stärker ist, als sie an Grösse zurücksteht, da giebt es eine Oligarchie und ebenso bilden sich die einzelnen Arten derselben nach dem Grade dieser Uebermacht der oligarchischen Klasse.

Indess muss der Gesetzgeber zu seiner Verfassung immer den Mittelstand mit hinzunehmen; will er seine Gesetze oligarchisch machen, so muss er den Mittelstand mit berücksichtigen und will er sie demokratisch machen, so muss er den Mittelstand dafür zu gewinnen suchen. Wo der Mittelstand zahlreich ist und an Kraft die beiden anderen überwiegt, oder wenigstens einen von beiden, da kann die Verfassung dauerhaft sein. Man braucht dann nicht zu fürchten, dass einmal die Reichen mit den Armen sich gegen jene vereinigen könnten; denn von jenen beiden wird keiner der Knecht der anderen werden wollen und wenn sie nach einer Verfassung suchen, die noch mehr das Gemeinsame fördert, so werden sie keine andere, als diese finden; auch werden sie nicht wechselweise herrschen wollen, weil Jeder dem Anderen nicht traut. Ueberall geniesst der Schiedsrichter das meiste Vertrauen und der Schiedsrichter ist hier der Mittelstand. Je besser die Verfassung gemischt ist, um so dauerhafter wird sie sein. Viele versehen es, auch bei der Herstellung einer aristokratischen Verfassung, dass sie den Wohlhabenden zu viel Gewalt einräumen und das Volk vor den Kopf stossen. Mit der Zeit muss aus falschen Gütern ein wahres Uebel hervorgehen, und die Verfassung geht mehr durch die Habsucht der Reichen, als durch die der Armen zu Grunde.

 

Dreizehntes Kapitel.

Der Vorwände, mit denen man bei den Verfassungen das Volk zu täuschen sucht, sind fünf der Zahl nach; sie beziehen sich auf die Volksversammlungen, auf die Staatsämter, auf die Gerichte, auf die Bewaffnung und auf die Turnübungen. In Beziehung auf die Versammlungen wird nämlich zwar Allen gestattet daran Theil zu 193 nehmen, aber nur den Reichen wird eine Strafe oder wenigstens eine viel höhere auferlegt, wenn sie nicht kommen. In Bezug auf die Staatsämter sollen die, welche in der Einschätzung sich befinden, das Amt nicht ablehnen dürfen, wohl aber können es die Armen. In Beziehung auf dies Rechtsprechen sollen die Reichen eine Strafe zahlen, wenn sie nicht daran Theil nehmen; die Armen aber bleiben straflos, oder sie zahlen nur eine geringe Strafe, während jenen eine grosse auferlegt ist, wie dies in den Gesetzen des Charondas der Fall ist. In einzelnen Staaten dürfen zwar alle, in die Bürgerliste Eingetragenen an der Volksversammlung und dem Rechtsprechen Theil nehmen, aber sie unterliegen, wenn sie, trotz der Einschreibung weder zur Versammlung, noch zum Rechtsprechen sich einfinden, grossen Strafen. Dadurch sollen sie veranlasst werden, der Einschreibung sich zu entziehen, damit sie dann als Nichteingetragene auch an der Volksversammlung und dem Rechtsprechen keinen Theil nehmen können. In der gleichen Weise werden die Gesetze über die Bewaffnung und über die Turnübungen gegeben; die Armen brauchen sich keine Waffen anzuschaffen, aber die Wohlhabenden werden gestraft, wenn sie es unterlassen; und wenn die Armen sich zu dem Turnen nicht einfinden, so bekommen sie keine Strafe, während bei den Reichen dies bestraft wird, damit diese wegen der Strafe daran Theil nehmen, jene aber, weil sie eine Strafe nicht zu fürchten haben, es unterlassen.

Dies sind die Kunstgriffe einer oligarchischen Gesetzgebung. In den Demokratien benutzt man die entgegengesetzten Kunstgriffe; da wird den Armen ein Lohn gewährt, wenn sie zur Versammlung oder zum Gericht kommen und den Wohlhabenden ist keine Strafe für das Ausbleiben angedroht; offenbar muss aber, wenn eine rechte Mischung gemacht werden soll, das für beide Geltende zusammen eingeführt und den Armen ein Lohn gewährt und den Reichen eine Strafe angedroht werden. Auf diese Art werden Alle sich betheiligen, während dort die Staatsleitung nur einer Klasse von beiden zufällt. Die Inhaber der Regierung dürfen nur aus denen, welche Waffen tragen, genommen werden; indess darf die Menge der von der Einschätzung ganz Ausgeschlossenen nicht zu gross werden, sondern man muss untersuchen, 194 welche Schätzung am meisten dahin führt, dass die an der Staatsgewalt Theilnehmenden die Mehrzahl gegen die Anderen sind und man muss hiernach die Einrichtung treffen. Die Armen und die, welche an den Staatsämtern keinen Theil haben, werden Ruhe halten, wenn nur Niemand sie übermüthig behandelt, oder um ihr Eigenthum bringt. Indess ist dies nicht so leicht, da die Inhaber der Staatsgewalt nicht immer menschenfreundlich genug sind. Deshalb pflegen die Armen bei eintretendem Kriege zu zaudern, wenn sie keinen Unterhalt bekommen; sobald ihnen aber der Unterhalt gewährt wird, sind sie zum Kriegsdienst bereit. In einigen Staaten haben nicht blos die Waffentragenden, sondern auch die Ausgedienten die Staatsgewalt; und bei den Malieern hatten letztere allein die Staatsgewalt, aber die Beamten wurden aus denen gewählt, welche in dem Waffendienst sich befanden.

Die zuerst nach den Zeiten der Könige bei den Griechen entstandenen Verfassungen waren auf die Klasse, welche die Kriege führte, gegründet und zwar zuerst auf die Reiterei. (Denn damals lag die Stärke und die Ueberlegenheit im Kriege bei der Reiterei; schwer bewaffnetes Fussvolk ist ohne taktische Ordnung unbrauchbar und die Erfahrungen und Festsetzungen hierüber waren in den alten Zeiten noch nicht vorhanden, so dass die Stärke blos auf den Reitern beruhte.) Als indess die Staaten grösser wurden und die Schwerbewaffneten zu Fuss mehr Bedeutung bekamen, nahmen auch mehr Bürger an der Regierung Theil. Deshalb hiessen die jetzigen Freistaaten damals Demokratien. Die alten Staatsverfassungen waren natürlich Oligarchien oder Königreiche; der Mittelstand war wegen der geringen Zahl von Menschen nur schwach, die Volksmenge nicht gross und sie ertrugen in Folge der militärischen Einrichtungen eher die Herrschaft.

Damit habe ich dargelegt, weshalb es mehrere Arten von Verfassungen giebt, und weshalb sich in diesen wieder Unterarten bilden (denn die Demokratie ist nicht blos eine und dies gilt auch von den anderen Verfassungen); ferner, wie dieselben sich unterscheiden und woher dies kommt, und ausserdem, welche so zu sagen in den meisten Fällen die beste Verfassung ist und welcher Art diejenige unter den obigen sein muss, die für bestimmte vorhandene Verhältnisse passt. 195

 

Vierzehntes Kapitel.

Ich werde nun das Gemeinsame und das Besondere einer jeden Verfassung nochmals der Reihe nach besprechen, indem ich den hierfür passenden Ausgangspunkt dazu wähle. Es giebt dreierlei Dinge in allen Verfassungen, in Bezug auf welche der tüchtige Gesetzgeber das für jeden Staat Zuträgliche in Betracht ziehen muss. Ist in diesen Dingen alles richtig angeordnet, so muss auch der Staat sich wohl befinden und der Unterschied der Verfassungen liegt nur in den Unterschieden bei diesen Dingen. Von denselben ist nun das eine die Körperschaft, welche die gemeinsamen Angelegenheiten zu berathen hat; das zweite, wie es sich mit den Staatsämtern verhalten soll (d. h., welche Aemter und wofür sie bestehen sollen und wie die Wahl zu denselben erfolgen soll), und das dritte ist die Rechtspflege.

Die berathende Körperschaft entscheidet über Krieg und Frieden, über Bundesgenossenschaften und deren Auflösung, über die zu erlassenden Gesetze und über Tod, Verbannung und Vermögenseinziehung; endlich über die Rechenschaftsablegung. Es müssen nun alle diese Beschlüsse entweder der gesammten Bürgerschaft, oder bestimmten Personen zugewiesen werden, z. B. müssen einem oder mehreren bestimmten Beamten alle Sachen, oder verschiedenen Beamten verschiedene Sachen, oder gewisse Sachen allen zusammen und anderen bestimmten Beamten zugewiesen werden. Wenn nun Alle über alle Fälle beschliessen, so ist dies demokratisch, denn das Volk will eine solche Gleichheit. Indess kann dies »Alle« auf verschiedene Weise ausgeführt werden; einmal der Reihe nach, also nicht zugleich von Allen zusammen, wie dies in der Verfassung des Milesier Telekles bestimmt ist. (Auch in anderen Verfassungen treten die Beamten zur Berathung zusammen; aber zu den Aemtern gelangen Alle der Reihe nach aus den Stämmen und den allerkleinsten Abtheilungen, bis sie sämmtlich an die Reihe gekommen sind.) Dagegen kommen Alle nur dann zusammen, wenn Gesetze gegeben werden sollen, oder wenn die Verfassung geändert werden soll, oder wenn von den höchsten Beamten Verkündigungen angehört werden sollen. Eine andere Weise ist die, wo zwar Alle zusammen 196 beschliessen, aber sich nur versammeln, um die Beamten zu wählen, oder Gesetze zu geben, oder über Krieg und Frieden und über die Rechenschaftsberichte zu entscheiden; das Uebrige berathen die für die einzelnen Geschäfte bestimmten Beamten, die entweder durch Wahl oder durch's Loos aus der gesammten Bürgerschaft entnommen werden. Eine dritte Weise ist die, dass alle Bürger nur zur Besetzung der Staatsämter und zur Rechenschaftsabnahme zusammenkommen und dass sie über Kriege und über Bundesgenossenschaft berathen, während das Uebrige die Beamten besorgen, welche gewählt werden, so weit dies ausführbar ist; denn es giebt auch Aemter, die nur von Personen, die mit den nöthigen Kenntnissen ausgestattet sind, verwaltet werden können. Eine vierte Weise ist die, wo Alle über Alles in Versammlungen beschliessen und die Beamten über nichts entscheiden, sondern nur vorher Anträge stellen. Dies ist die Weise, in welcher jetzt die äusserste Demokratie eingerichtet ist; sie gleicht der dynastischen Oligarchie und der tyrannischen Alleinherrschaft.

Diese Einrichtungen sind nun sämmtlich demokratisch; wenn aber nur bestimmte Personen über Alles entscheiden, so ist dies oligarchisch. Auch diese Einrichtung kann in mehrfacher Weise statt finden. Wenn nämlich diese Personen nach einer mässigen Einschätzung wählbar und wegen der Geringfügigkeit dieser Schätzung in grösserer Anzahl vorhanden sind, und wenn sie an dem, was das Gesetz verbietet, nicht rütteln, sondern es befolgen, und wenn es Jedem, der so viel erwirbt, als die Schätzung verlangt, erlaubt ist an der Regierung Theil zu nehmen, so ist eine solche Oligarchie eine freistaatliche, weil sie Maass hält. Wenn aber nicht Alle, sondern nur Erwählte an der Berathung Theil nehmen, aber die Regierung nach den Gesetzen, wie in dem vorerwähnten Falle, erfolgt, so ist dies eine reine Oligarchie. Wenn aber die Rathsherren sich selbst durch Wahl ergänzen, oder wenn hier nach Abgang des Vaters der Sohn eintritt und wenn ihre Gewalt über den Gesetzen steht, so ist eine solche Einrichtung nothwendig oligarchisch. Wenn aber über einzelne Gegenstände nur gewisse Personen, wie über Krieg und Frieden zu entscheiden haben, dagegen über die Rechenschaftsablegung der Beamten Alle und über alles 197 Uebrige die Beamten allein, die aber gewählt, oder durch das Loos bestimmt werden müssen, so ist eine solche Verfassung eine Aristokratie. Wenn aber über gewisse Sachen gewählte Beamte, über andere durch das Loos bestimmte entscheiden und die letzteren entweder unbeschränkt oder aus vorher Ausgewählten ausgeloost werden, oder wenn die gewählten und ausgeloosten Beamten gemeinsam entscheiden, so ist eine solche Verfassung halb aristokratisch und halb freistaatlich.

In dieser Weise ist der berathschlagende Bestandtheil in den Verfassungen geregelt und jeder Verfassungsstaat wird nach den erwähnten Umständen verwaltet. Für die Demokratie, welche jetzt am meisten als eine solche gilt (ich meine die, wo das Volk der Herr auch über die Gesetze ist), ist es rathsam, für die Berathschlagungen in der Volksversammlung dieselbe Einrichtung zu treffen, wie sie in den Oligarchien für die Gerichtshöfe besteht (dort wird nämlich denen, die Recht sprechen sollen, eine Strafe im Ausbleibungsfalle angedroht, um sie zum Rechtsprechen zu nöthigen, während in den Demokratien die Armen einen Lohn dafür erhalten).

Die Berathschlagungen der höchsten Körperschaft werden besser erfolgen, wenn Alle sie gemeinsam vornehmen, nämlich das Volk mit den Gebildeten und diese mit der Menge. Auch ist es zweckmässig, wenn die Mitglieder der Rathsversammlung gewählt, oder aus den Abtheilungen derselben in gleicher Zahl ausgeloost werden. Ebenso ist es nützlich für den Fall, wenn die Volksmenge die politisch gebildeten Klassen an Zahl sehr übersteigt, entweder solchen Lohn nicht Jedem aus dem Volke zu verabreichen, sondern nur so vielen, wie es zu der Anzahl der Gebildeten passt, oder auch die Ueberzahl durch das Loos auszuscheiden. In den Oligarchien müssen entweder Einige aus dem Volke im Voraus gewählt, oder es muss eine Behörde eingerichtet werden, wie sie in einigen Staaten besteht und die Vorberathenden, oder die Gesetzeswächter genannt wird. Es wird da nur über das in den Volksversammlungen verhandelt, worüber bei diesen schon eine Vorberathung statt gefunden hat. Auf diese Weise nimmt das Volk an den Berathungen Theil und es wird doch von der Verfassung nichts einreissen können. Auch kann das Volk über eben diese Gegenstände 198 abstimmen, aber nichts beschliessen, was den eingebrachten Anträgen entgegengeht; oder man kann Alle an der Berathung zwar Theil nehmen lassen, aber die Regierenden allein beschliessen. Auch muss man das Gegentheil von dem, was in den Freistaaten geschieht, einrichten; das Volk kann das Recht haben, einen Antrag zu verwerfen, aber nicht, etwas Anderes zu beschliessen; vielmehr muss dann die Sache wieder an die Regierenden gelangen. In den Freistaaten verfährt man umgekehrt; die Wenigen, welche die Herrschaft haben, können Etwas verwerfen, aber sie können nicht selbständig beschliessen, sondern dann geht die Sache wieder an die Menge zurück.

So viel über den berathschlagenden und vornehmsten Theil des Staates; daran schliesst sich die Erörterung über die Staatsämter.

 

Fünfzehntes Kapitel.

Auch bei diesem Bestandtheile des Staates zeigen sich grosse Unterschiede; es fragt sich, wie viel der Aemter seien und was ihnen zugewiesen werden soll und ob die Beamten nur auf eine bestimmte Zeit bestellt werden sollen und auf wie lange bei jedem Amte (denn in manchen Staaten ist die Zeit auf sechs Monate, oder auf noch weniger, in anderen auf ein Jahr und anderwärts auf noch länger festgestellt) und weiter, ob die einzelnen Aemter lebenslänglich, oder auf lange Zeit besetzt werden sollen, oder ob zwar keines von beiden sein soll, aber dieselben Personen mehrmals wieder gewählt werden können, oder ob Niemand zweimal, sondern nur einmal dasselbe Amt verwalten darf. Auch fragt es sich in Bezug auf die Bestellung der Beamten, aus welchen Personen sie genommen werden sollen und wer sie bestellen soll und auf welche Weise. In Bezug auf Alles dies muss man die verschiedenen Weisen darlegen, in denen dieses eingerichtet werden kann und dann ermitteln, welche Bestimmungen hierüber den einzelnen Verfassungen nach deren Beschaffenheit entsprechen. Auch selbst das ist nicht leicht zu bestimmen, was als ein Staatsamt gelten soll; denn die staatliche Gemeinschaft bedarf vieler Vorsteher; deshalb kann man nicht Alle, die gewählt, oder durch das Loos bestimmt 199 werden, zu den Staatsbeamten rechnen, wie zunächst nicht die Priester, vielmehr bilden diese eine besondere Klasse neben den staatlichen Beamten. Auch die Chorführer und die Herolde gehören nicht dazu und ebenso nicht die Gesandten, obgleich sie gewählt werden.

Die Amtsthätigkeit der Staatsbeamten erstreckt sich entweder über alle Bürger in Bezug auf eine bestimmte Thätigkeit, wie z. B. die des Feldherrn über die Soldaten, oder befasst nur einen Theil der Bürger, wie die der Aufseher über die Frauen und die Kinder; manche Thätigkeiten beziehen sich auf die Wirthschaft (denn die Getreidemesser werden oft gewählt), manche bestehen in Dienstleistungen, zu denen bei den Wohlhabenden die Sclaven bestellt werden. Im Allgemeinen sind hauptsächlich die als Staatsbeamte anzusehen, denen die Berathung und die Entscheidung und das Befehlen in gewissen Geschäften zusteht, namentlich gilt dies von dem Befehlen, da dies ein Hauptmerkmal des Beamten ist. Indess ist dies für deren praktische Thätigkeit, ich möchte sagen, unerheblich, denn man hat noch nirgends sich über blosse Namen gestritten, sondern dieser Punkt hat nur eine mehr theoretische Bedeutung. Wie nun die Staatsämter eingerichtet sein sollen, und wie viele deren nothwendig sind, wenn ein Staat zu Stande kommen soll, und welche Aemter zwar entbehrlich, aber doch zu einer guten Verfassung förderlich sind, dies kommt zwar mehr in Bezug auf alle Verfassungen überhaupt in Frage; indess doch auch im Besonderen für die kleinen Staaten. In den grossen Staaten ist es nämlich ausführbar und nothwendig, dass für jede Aufgabe ein einzelnes Amt eingerichtet werde, und da hier der Bürger viele sind, so können auch viele in die Aemter eintreten, so dass manche lange Zeit darin bleiben, andere aber nur einmal dies Amt führen. Es ist besser, wenn jede Aufgabe ihren besonderen Beamten hat und nicht viele andere Geschäfte noch nebenbei von demselben Beamten besorgt und erledigt werden müssen. In kleinen Staaten müssen die vielen Aemter in wenige zusammengezogen werden, da wegen der geringen Zahl der Bürger nicht wohl viele Beamten bestehen können; denn wer sollte deren Amtsnachfolger sein? Indess giebt es gewisse Aemter und Gesetze, welche die kleinen Staaten ebenso, wie die grossen haben müssen, nur dass diese dieser Aemter öfter 200 bedürfen und bei jenen dies nur nach langen Zeiträumen einmal nöthig wird. Deshalb geht es an, dass in kleinen Staaten vielerlei Geschäfte einem Beamten aufgetragen werden; keines stört da das andere und wegen der schwachen Zahl der Bürger ist es nothwendig, dass die Beamten vielen Zwecken zugleich dienen, gleich dem Bratspiess, der auch als Leuchter dient.

Soll ich nun sagen, wie viel Aemter in jedem Staate nothwendig bestehen müssen und wie viele zwar nicht nothwendig, aber doch zweckmässig sind, so wird sich dies leichter erledigen lassen, wenn man weiss, welche Aemter sich in ein Amt passend zusammenziehen lassen. Indess darf man auch nicht übersehen, bei welchen Aemtern es nach der Oertlichkeit angeht, dass die einzelnen Beamten vielerlei besorgen können und welche Geschäfte dagegen überall nur einem Amte zur Erledigung zugewiesen werden können; z. B., ob der öffentlichen Ordnung halber man einen besonderen Marktmeister für den Markt und einen anderen für einen anderen Ort, oder ob man für alle Orte nur einen anzustellen habe; und weiter, ob hierbei die Eintheilung nach den Geschäften, oder nach den Personen geschehen solle, z. B., ob man nur einen Beamten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung anstellen solle, oder einen besonderen für die Knaben und einen anderen für die Frauen. Ebenso fragt es sich, ob nach Verschiedenheit der einzelnen Verfassungen auch die Arten der Aemter verschieden einzurichten sind, oder nicht; ob z. B. in der Demokratie, der Oligarchie und Monarchie die wichtigsten, bei ihnen allen gleichen Aemter nicht mit gleichen, oder einander ähnlichen Personen, sondern in jeder dieser Verfassungen mit unterschiedenen Personen zu besetzen seien; also z. B., ob die Beamten in den Aristokratien nur aus den Gebildeten, in den Oligarchien aus den Reichen und in den Demokratien nur aus den freien Personen genommen werden sollen; oder es können auch in den Aemtern selbst Unterschiede bestehen und es kann sein, dass für einzelne Geschäfte gleiche Behörden, für andere verschiedene, je nach den Verfassungen zweckmässig sind; denn in dem einen Staate passt es, dass dieselben Aemter gross, in dem anderen, dass sie klein sind. Auch sind manche Aemter nur einzelnen Verfassungen eigenthümlich, z. B. das 201 Vorberathungs-Amt; dies Amt ist nicht demokratisch, aber die Rathsversammlung ist es, denn es muss eine solche Behörde bestehen, welcher obliegt, die an das Volk zu bringenden Anträge vorher zu berathen, damit dieses daneben mehr seinen eigenen Arbeiten obliegen kann. Besteht nun dieser Rath aus wenigen Personen, so ist dies oligarchisch; das Vorberathungs-Amt kann aber nur aus Wenigen bestehen und ist deshalb oligarchischer Natur. Wo beide Behörden eingesetzt sind, da steht das Vorberathungs-Amt über dem Volksrath, denn letzterer ist demokratischer und jenes oligarchischer Natur. Die Macht der Rathsversammlung geht aber in denjenigen Demokratien verloren, wo das Volk selbst in seinen Zusammenkünften über Alles verhandelt. Dies pflegt da einzutreten, wo den zur Volksversammlung Kommenden ein reichlicher Lohn gegeben wird; denn dann kommen sie während ihrer Mussezeit oft zusammen und entscheiden selbst über Alles. Dagegen ist der Knabenaufseher und der Frauenaufseher und wenn sonst noch ein Beamter für eine ähnliche Aufsicht besteht, eine aristokratische und keine demokratische Einrichtung; denn wie sollte ein solcher das Ausgehen der Frauen bei den Armen verhindern können? Es ist auch keine oligarchische Einrichtung, denn die Frauen der Machthaber führen da ein üppiges Leben.

Dies möge für diese Frage genügen; ich habe nun noch die Frage über die Anstellung der Beamten vollständig zu erörtern. Die Unterschiede liegen hier in dreierlei Bestimmungen, aus deren verschiedener Verbindung man die einzelnen Arten der Anstellung sämmtlich ableiten kann. Von diesen drei Bestimmungen betrifft die eine die Personen, welchen die Besetzung der Aemter zustehen soll, die zweite, aus welchen Personen sie erfolgen soll und die dritte die Art und Weise, wie sie geschehen soll. Jede dieser Bestimmungen zerfällt wieder in drei Arten; entweder geht die Besetzung von allen Bürgern aus, oder nur von bestimmten und die Beamten werden entweder aus allen Bürgern, oder nur aus einzelnen Klassen genommen, welche Klassen etwa nach der Einschätzung, oder nach der Abstammung, oder nach der Tugend, oder nach sonst einem Merkmal bestimmt sind; (so geschah es in Megara aus denen, welche sich vereinigt und für das Volk gekämpft hatten) und die 202 Besetzung geschieht entweder durch Wahl, oder durch das Loos. Diese Unterschiede lassen sich nun wieder verbinden, so dass also ein Theil der Aemter von bestimmten Personen, ein anderer Theil von allen Bürgern besetzt wird und dass die Beamten zum Theil aus allen Bürgern, zum Theil aus bestimmten entnommen werden und endlich, dass einzelne Stellen durch Wahl, andere durch das Loos besetzt werden. Für jeden dieser Unterschiede ergeben sich viererlei Weisen; entweder werden die Beamten von Allen aus Allen durch Wahl bestimmt, oder von Allen aus Allen durch das Loos; oder entweder gleichzeitig aus Allen, oder der Reihe nach, z. B. nach Stämmen, Gemeinden, oder Genossenschaften, bis alle Bürger der Reihe nach herangekommen sind, oder immer aus Allen, aber zum Theil auf die eine, zum Theil auf die andere Weise.

Wenn dagegen die Bestallung nur von bestimmten Personen ausgeht, so kann dies von denselben entweder durch Wahl aus Allen, oder durch das Loos aus Allen geschehen; oder durch Wahl aus einer bestimmten Klasse, oder durch das Loos aus einer bestimmten Klasse, oder theils so, theils so, d. h. theils durch Wahl aus Allen, theils durch Loos aus Allen. Somit ergeben sich zwölf Weisen, abgesehen von den Fällen, wo zwei Weisen gemischt sind. Von diesen Weisen sind zwei demokratisch; die, wo die Bestellung aus Allen durch Alle mittelst der Wahl oder der Loose erfolgt und die, wo sie theilweise durch Wahl und theilweise durch's Loos von Allen geschieht. Wenn aber nicht Alle an der Bestellung Theil nehmen, aber sie aus Allen, oder einer bestimmten Klasse durch Loos oder Wahl, oder durch beides erfolgt, oder wenn die Beamten theils aus Allen, theils aus einer bestimmten Klasse auf beide Arten (ich meine zum Theil durch Wahl, zum Theil durch Loos) bestellt werden, so ist dies eine freistaatliche Einrichtung. Wenn aber bestimmte Personen die Beamten aus Allen durch Wahl, oder durch Loos entnehmen, oder wenn dies bei einem Theile der Beamten durch das Loos, bei dem anderen durch Wahl geschieht, so ist dies oligarchisch, und zwar im letzteren Falle im hohen Grade. Der Fall, wo die Bestellung der Beamten theilweise aus Allen, theilweise aus bestimmten Klassen erfolgt, ist freistaatlich und aristokratisch zugleich; ebenso der Fall, wo die Besetzung theilweise durch Wahl, theilweise durch das 203 Loos erfolgt. Oligarchisch sind die Fälle, wo bestimmte Personen die Beamten aus bestimmten Klassen bestellen, mag dies durch das Loos allein, oder durch Loos und Wahl zugleich geschehen; oder wenn bestimmte Personen sie aus Allen bestellen. Wenn dagegen Alle die Beamten aus einer bestimmten Klasse wählen, so ist dies demokratisch.

In so vielerlei Weise kann die Besetzung der Aemter erfolgen und in solcher Weise sondert sie sich je nach den Verfassungen. Welche Art der Besetzung bestimmten Staaten zuträglich ist und wie dieselbe geschehen muss, wird sich bei Erörterung ihrer Amtsgewalt und nach der Art der Aemter ergeben. Unter Amtsgewalt meine ich z. B. die Befugniss über die Einkünfte zu verfügen und den Befehl über die Schutzmannschaft der Stadt; denn die Macht z. B. eines Feldherrn ist eine andere, als die eines Markt- und Handels-Meisters.

 

Sechzehntes Kapitel.

Ich habe nun noch über die dritte Art der Aemter, über die richterlichen zu sprechen. Die verschiedenen Fälle sind hier nach denselben Unterlagen aufzustellen, denn der Unterschied der Gerichte liegt in dreierlei Anordnungen; in der, aus welchen Personen sie gebildet werden, in der, über welche Geschäfte sie zu entscheiden haben und in der, wie die Besetzung derselben erfolgt. Bei dem ersten Punkte fragt es sich, ob die Besetzung aus allen Bürgern, oder nur aus einer bestimmten Klasse geschehen soll; bei dem zweiten Punkte fragt es sich, wie viele besondere Arten von Gerichtshöfen bestehen sollen und bei dem letzten Punkte, ob die Besetzung durch Wahl oder Loos geschehen soll.

Zunächst muss man ermitteln, wie viel Arten von Gerichtshöfen bestehen können; es sind deren acht Arten; einer für die Rechenschaftsablegung; einer für die Beschädigung des Staatsvermögens; einer für die Staatsverbrechen; ein vierter für die Streitigkeiten zwischen den Beamten und Privatpersonen über auferlegte Strafen; ein fünfter für die erheblicheren Privatverträge; neben diesen dann ein Gerichtshof über Tödtungen und einer 204 über Fremde. Ersterer besteht aus mehreren Arten, je nachdem die Richter dieselben bleiben, oder andere eintreten und je nachdem vorsätzliche oder unvorsätzliche Tödtung vorliegt und je nachdem die That zwar eingeräumt wird, aber ein Recht dazu behauptet wird, und ein vierter gegen die wegen Mordes Verbannten, aber trotzdem Zurückgekehrten, wie der in Athen bei Phraatys befindliche Gerichtshof; dergleichen kommt jedoch selbst in grossen Staaten nur selten vor. Der Gerichtshof für Fremde zerfällt in den für Sachen zwischen Fremden und Fremden und in den für Sachen zwischen Fremden und Einheimischen. Ferner muss neben allen diesen Gerichtshöfen noch für die kleineren Sachen etwas geschehen bis zu dem Betrage von einer Drachme, oder von fünf Drachmen, oder auch ein wenig mehr. Auch hierüber müssen Urtheile gefällt werden, aber sie kommen nicht den oben genannten Gerichten zu. Indess lasse ich das Weitere hierüber und über die Gerichte für Tödtungen und für Fremde bei Seite und werde noch Einiges über die Staatsgerichtshöfe sagen, aus denen, wenn die Einrichtung derselben nicht richtig geschieht, Aufstände und Verfassungsänderungen hervorgehen.

Entweder richten nun über alle hier unterschiedenen Fälle entweder Alle, indem sie durch Wahl oder Loos dazu bestimmt werden, oder Alle über alle Fälle, theils durch Wahl, theils durch das Loos, oder über einige Fälle richten sowohl Bürger, die durch das Loos bestimmt sind, wie solche, die gewählt sind. Dies sind sonach vier Arten der Bestellung; eben so viele ergeben sich, wenn nur ein Theil der Bürger zum Richteramt zugelassen wird; auch hier können aus dieser Klasse die Richter über alle Sachen durch Wahl, oder durch das Loos bestimmt werden, oder für einen Theil der Sachen durch das Loos und für die anderen Sachen durch Wahl; oder einige Gerichtshöfe können auch für dieselben Sachen theils durch Loos, theils durch Wahl zusammengesetzt werden. Diese Arten entsprechen den vorher genannten; auch lassen sich beide Arten verbinden; ich meine so, dass die Richter für manche Sachen aus allen Bürgern bestimmt werden, für andere Sachen aus besonderen Klassen und für eine dritte Art Sachen auf beide Weise, also so, dass die Richter desselben Gerichthofes theils aus Allen, theils aus einer 205 bestimmten Klasse und entweder durch das Loos, oder durch Wahl, oder durch beides zusammen bestellt werden.

Damit habe ich dargelegt, auf wie viele Arten die Gerichtshöfe bestellt werden können. Von diesen Arten sind die erstgenannten demokratischer Natur, soweit sie nämlich aus allen Bürgern, oder für alle Sachen bestellt werden; dann folgen die oligarchischen, wo die Richter aus einer bestimmten Klasse, aber für alle Sachen bestellt werden; die dritte Art ist aristokratisch und freistaatlich, wo die Gerichtshöfe zum Theil aus allen Bürgern, zum Theil aus einer bestimmten Klasse besetzt werden. 206

 


 


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