Alexis / Hitzig
Der neue Pitaval - Band 10
Alexis / Hitzig

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Die schöne Würzkrämerin

1681-1701

Eine junge reizende Frau, in Paris wohlbekannt unter dem Namen der schönen Würzkrämerin, ward von ihrem Ehemann wegen Ehebruchs belangt. Das Gericht decretirte auf die schlagenden Indicien ihre Verhaftung. Da producirte Gabriele Perreau einen schriftlichen Erlaubnißschein ihres Mannes, der ihr gestattete, Ehebruch zu treiben, so viel sie wolle.

Auf Grund dieses Attestes appellirte Gabriele an das Parlament, und es hub ein Proceß an, welcher, merkwürdig sich ausspinnend, der pariser feinen Welt ein ungemeines Interesse gewährte und lange Zeit über das Modegespräch bei Hofe und in der Stadt blieb. Wie viele hatten die reizende Gabriele schon als junges Mädchen in dem Laden ihres Vaters, in der Straße St. Honoré, gekannt! Auch in der Handlung ihres Mannes, Louis Semitte, war sie kein verborgener und unbelauschter Schatz geblieben. Zwei angesehene und reiche Banquiers von Paris, Goy und Auger, hatten sich in ihre Gunst getheilt und keine Verpflichtung empfunden, ein Geheimniß über ein Vergnügen zu bewahren, welches sie vielleicht schon dadurch für hinlänglich bezahlt erachteten, daß sie Gabriele's Mann ihren Credit eröffnet und mit geholfen, ihn zu einem sehr wohlhabenden Manne zu machen.

Also schon der Persönlichkeit der Frau wegen war der Proceß interessant. Für die blasirten Pariser erhöhte das Interesse aber noch der Charakter des Mannes. Ein Spießbürger der Rue St. Honoré, ein echter Epicier, erhob den lächerlichen Anspruch, eine liebenswürdige und ausgezeichnet schöne Frau, die er als Kaufmann den Augen des Publicums doch nicht verbergen konnte, für sich allein besitzen zu wollen. Aber unerhört war es, daß dieser selbe Mann sich ein schriftliches Attest ablocken lassen, in welchem er der Frau die Untreue erlaubte! Welche Erklärung man diesem Schein auch geben wollte, daß Semitte im Ernst ihn ausgestellt, oder nur im Scherz, so war die Sache in beiden Fällen neu und pikant, sie vollendete das Bild des Philisters, welcher Ausdruck dem Begriff des pariser Epicier sich allenfalls nähert. Daß ein solcher seiner Frau factisch die besprochene Erlaubniß gestattete, fand man in der Ordnung, daß er es aussprach und niederschrieb, überraschend und ergötzlich; daß er aber nachher noch den Eifersüchtigen zu spielen wagte, erschien gleich einem Lustspiel aus dem Leben, wie es die Phantasie der Dichter auf den Bühnen nicht hinzuzaubern verstände. Sei es aber auch nur ein Scherz, eine List der Frau gewesen, so war das aufgeführte Lustspiel um deswillen nicht weniger unterhaltend: der Mann hatte sich übertölpeln lassen, die Frau wagte, einen solchen Erlaubnißschein vor Gericht und aller Welt vorzuzeigen, und der Mann fürchtete nicht die Schande, den Spott und das Gelächter, er klagte doch über Etwas, worüber kein feiner Franzose klagen würde, und ließ den Schein sich entgegenhalten, der in der Wirklichkeit etwas so Unerhörtes war, als in der Dichtung Shylok's Blutschein. Das Charakterbild des Epiciers war damit vollendet, sei es nun Scherz oder Ernst, der zum Grunde lag; kein Dichter konnte noch einen Zug hinzusetzen.

Mit gleichem Interesse wie die Gesellschaft nahmen die Juristen sich der Sache an. Es ward ein Proceß, in dem sie mit wahrer Lust und Liebe allen Aufwand von Gelehrsamkeit und Scharfsinn aufboten und alle Bestimmungen des römischen Rechts über die Rechte der Ehegatten, die gesetzlichen Präsumtionen hinsichts der Kindererzeugung u.s.w. aus den Pandekten hervorsuchten; vielleicht weil Processe der Art durch die pariser Sitten zu einer Seltenheit geworden und sie die Gelegenheit nicht ungenützt wollten vorübergehen lassen, das reiche Material einmal zu benutzen, vielleicht auch, weil Gabriele's Gönner und Freunde tief in ihre Beutel griffen, um der Freundin oder des Scandals willen. Es ward ein Proceß der Juristen unter sich; diesmal werden uns die Leser daher auch in Spitzfindigkeiten derselben folgen müssen, wie gern wir auch in andern Fällen sie dieser Mühe entheben.


Louis Semitte war ein wohlhabender Bürger und als Gewürzkrämer sogar reich geworden, nachdem er früher als Bediente bei einem vornehmen Herrn sich die Mittel zu seinem ersten Etablissement erspart. Um den Bedienten ganz vergessen zu machen, hatte er sogar den Detailhandel ganz aufgegeben, eine königliche Bedienstung sich erkauft und trieb den Handel nur noch im Großen, wobei der offene Credit, den beide genannte Banquiers ihm eröffnet, ihm nicht wenig half.

Sein Ehrgeiz verlangte aber noch mehr. Er wollte auch vor der Gesellschaft glänzen durch eine schöne Frau, und seine Augen fielen auf die allbewunderte Tochter des Kaufmann Perreau in der Rue St. Honoré. Sie wird uns geschildert als ein Mädchen von vollkommener Schönheit, dem reizendsten Wuchse, dem anmuthvollsten Benehmen und bezauberndem Witze. Pitaval erzählt uns als einen Beweis seiner Verliebtheit, daß Semitte, als er sich um ihre Hand bewarb, mit der Mitgift von 4000 Livres zufrieden gewesen, ja: »er wäre mit dem Mädchen allein zufrieden gewesen, auch wenn sie ihm gar nichts mitgebracht hätte.«

Gabriele war erst 16 Jahre alt; sie »fühlte, daß sie zum Gefallen gemacht sei«. Die Ehe schien im Anfange glücklich; nur durch einige eifersüchtige Grillen des Mannes ward bisweilen die Seligkeit getrübt. Der Mann hatte damals noch keinen Grund.

Der Banquier Goy kam häufig in Semitte's Haus, um Geschäfte mit ihm abzumachen. Die Besuche drängten sich, anscheinend mit den Geschäften; sie erfolgten endlich fast jeden Tag. Gabriele's Reize hatten ihre Zaubermacht auf ihn ausgeübt. Ihr Hang zu Liebeshändeln war noch nicht entwickelt, aber der Trieb war da; sie war eine gelehrige Schülerin, und die unausstehlichen Eifersüchteleien des Mannes, der bis da gar kein Recht dazu gehabt und muthmaßlich kein Mann war, der auf die Dauer Achtung und Liebe einflößen konnte, wirkten zu Gunsten des reichen und feinen Verführers.

Gabriele war bald den Schülerjahren entwachsen. Der Genuß und seine Heimlichkeit schürte das schlummernde Feuer ihrer Sinnlichkeit an; sie ward bald eine vollendete Kokette. Auch der andere Banquier, mit dem ihr Mann Geschäfte machte, fand sich häufiger und mit denselben Absichten im Hause ein. Auch er ward freundlich angesehen, erhört, ein angenommener Liebhaber. Beide Begünstigte hielten es für angemessen, untereinander kein Geheimniß von ihrer Eroberung zu machen, sondern sich in dieselbe zu theilen, um nöthigenfalls ihre Rechte, dem Ehemann gegenüber, zu verbergen und zu hüten.

Aller Vorsicht ungeachtet, merkte Semitte bald, daß er jetzt wirklichen Grund zur Eifersucht habe. Er legte sich aufs Lauschen, er wollte Beweise. Dazu mußte er seinen Unmuth verschlucken; aber dies ward ihm am allerschwierigsten. Er wünschte nicht in der lächerlichen Gestalt eines eifersüchtigen Ehemanns aufzutreten, aber, eine kleine verdrießliche Seele, ging ihm die Kraft der Selbstüberwindung ab. Ehe er sich überzeugt hatte, um mit dem ganzen Zorn im Rechte des Ehemanns aufzutreten, überließ er sich nur zu oft seiner Laune, seiner Verstimmung. Er brummte, grollte, haderte und warf Anspielungen hin, die in solchen Verhältnissen nichts fruchten, als die Verstimmung zu nähren und dem Gegentheil Waffen in die Hand zu geben.

Ein pikantes Gassenlied ward damals in Paris durch alle Gassen abgeleiert, welches mit dem Refrain schloß:

Sie verstehen mich wohl.

Der Refrain war in Aller Munde, er wurde bei jeder Gelegenheit, passend oder unpassend, angewandt.

Semitte und Gabriele zogen sich wieder eines Tages auf, halb Ernst, halb Scherz. Sie neckte ihn mit seiner Eifersucht, die er doch endlich einmal eingestehen sollte. »Ich weiß doch, du bist nicht der Mann, der mich wie Der und Der (die sie nannte) machen ließe, Sie verstehen mich wohl.« Semitte, noch in der Grille, seine Eifersucht zu verbergen, setzte den Spaß fort. Er wäre wie Einer ein Mann von Welt, versetzte er, und in dem Punkte so gleichgültig, daß er ihr sogar eine schriftliche Erlaubniß geben wolle. – Das ist leicht gesagt, erwiderte sie achselzuckend, ich weiß, du wagst es doch nicht. – Ich weiß, daß ich es thue, sagte er, und in einer Laune ergriff er ein Stück Papier, das auf dem Tische lag, und schrieb darauf Folgendes: »Ich, Endesunterschriebener, erlaube meiner Frau, mit Jedem, wen sie will, sich einzulassen. Sie verstehen mich wohl. So geschehen, Paris den 4. Januar 1688.«

Die Frau entriß ihm das Papier, lachte laut auf und flog damit aus dem Comptoir in ihre Stube hinauf. Semitte rief ihr nach: »Sei keine Närrin; wirf den Zettel ins Feuer!«

Gabriele versicherte ihrem Mann, sie habe den dummen Wisch verbrannt; sie hatte ihn aber sorgfältig verschlossen.

Im Besitz dieses Papiers stieg ihr Uebermuth. Sie überließ sich ganz ihrer zügellosen Begierde, besuchte ohne Vorsichtsmaßregel ihre beiden Liebhaber und empfing deren Besuche. Ihr schien es jetzt unnöthig, noch einen Schleier über ein Verhältniß zu werfen, gegen welches der Ehemann in Folge seiner schriftlichen Erklärung nichts mehr einwenden dürfe.

Semitte gingen die Augen auf. Er ward aber auch auf eine andere, für ihn sehr empfindliche Art daran erinnert, daß seine Frau nicht mehr sein alleiniges Eigenthum sei, und krank, ergrimmt, reichte er eine Klage wider sie beim Lieutenant Criminel wegen ihres ehebrecherischen Lebens ein.

Gabriele Perreau war zu ihrem Vater geflüchtet. Die ersten vernommenen Zeugen bekundeten aber so viel, daß der Richter schon nach diesen Aussagen ihre Verhaftung decretirte.

Gabriele appellirte an das Parlament von Paris. Ein Arrêt desselben änderte das erste Decret dahin ab, daß sowol die Frau als ihre zwei Liebhaber sich persönlich zum Verhöre stellen sollten. Die Untersuchung ward dem Chateletgerichte übertragen.


Die Verteidigung der Angeklagten ging in eine förmliche Gegenklage über; man sieht, daß sie in der Wahl ihrer Advocaten sehr wohl berathen war.

Semitte, hieß es, sei bei diesem ehelichen Zwiste der allein Schuldige. Er sei bis zur Habsucht eigennützig und ausschweifend. Beides seien die Motive zur Anklage seiner unschuldigen Ehefrau; getrieben von ihnen habe er seine Ehre geopfert.

Er sei wohlhabend, er habe eine ansehnliche Mitgift von seiner Ehefrau erhalten; durch gute Geschäfte und die Wirthlichkeit der Frau wäre das Vermögen der Eheleute noch um ein Bedeutendes gewachsen. Dennoch sei der Zweck seiner Klage kein anderer gewesen, als ihr Eingebrachtes und ihren Antheil an dem gemeinschaftlichen Vermögen unter dem Scheine des Rechtes an sich zu ziehen.

Der Eigennutz allein wäre vielleicht nicht eine hinlängliche Triebfeder gewesen zu einem so unerklärlichen Verfahren. Aber er habe zeither ein ausschweifendes Leben geführt und sich nicht damit begnügt, außer dem Hause und auf die ekelhafteste Art seinen Begierden nachzugehen, sondern auch im Hause seine beiden Dienstmägde, die Semitte als Zeuginnen aufgeführt, zu Beischläferinnen gehabt. Die eine, Jeanne Plisson, ward von Madame Semitte fortgejagt, als sie ihren Ehemann mit ihr auf frischer That ertappte. Catharine Labée, die andere, sei noch jetzt die Beischläferin des Klägers.

Weil er selbst auf diese Weise gegen die Pflicht und Treue gesündigt, sei Semitte auch dem Verdachte zugänglicher geworden. Ein Ehemann, der sich selbst einer lüderlichen Lebensweise hingegeben, schließe aus der eigenen oder der Schwäche derjenigen Personen, die sich ihm hingegeben, auf die Schwäche der Gattin. Er komme auf natürlichem Wege zur Einbildung, daß die beleidigte Frau trachten werde sich zu rächen, und, sich selbst Gerechtigkeit verschaffend, mit Untreue vergelten; denn sie kann nicht, wie der Mann (nach den damaligen französischen Gesetzen) die Züchtigung der Obrigkeit gegen die Galanterien des Mannes anrufen. Ein Mann, mit solchen Vorstellungen im Kopfe, betrachte nun jeden wohlgebildeten Mann, der sein Haus betritt, als einen natürlichen Rächer der Gattin, und die er selbst ins Haus geführt, sehe seine Furcht an, als von der Frau hereingelockt.

Wer so, ohne edleres Schamgefühl, die Liebe einer Dienstmagd der zärtlichen Zuneigung seiner schönen Gattin vorziehe, könne leicht von der Untreue zur Gleichgültigkeit, und von der Gleichgültigkeit zur Verachtung übergehen. In solchem Falle sei die Liebe allerdings nicht so stark, daß sie die Eifersucht hervorrufen könne. Ein solcher Ehemann lasse der Frau gern alle mögliche Freiheit, um auch seinerseits frei seinen Neigungen nachgehen zu können. Wenn er eifersüchtig schiene, geschehe dies mehr, um Gelegenheit zu haben, die ihn mit Recht treffenden Vorwürfe auf den andern Theil abzuwälzen. Eifersucht, sonst die Wirkung übermäßiger Liebe, entspringe hier aus einem Mangel an Achtung. Ein Mann, der sich selbst so in Haß und Wuth hineingeredet, schreite von Phantasien zu Erfindungen, er ersinne Geschichten, vergrößere kleine Vorfälle, vervielfältige, was ein Mal geschehen, bis er falsche Zeugen aufstelle, oft die lüderlichen Personen selbst, mit denen er gesündigt, um das Erlogene sich und Andern glaubhaft zu machen (?).

Ein sprechendes Zeugniß gegen Semitte's Charakter, seine Denk- und Handlungsweise, sei der Schein, den er seiner Frau ausgestellt; ein Document, welches gewiß nicht seines Gleichen habe.

Gabriele Perreau (fahren die Vertheidiger fort) sei überzeugt gewesen, daß ihr Ehemann ihr Das nicht erlauben könne, was Religion und Ehe ihr untersagten, daß, wenn er sie auch von ihren Pflichten gegen ihn lossprechen könne, er doch nicht der Macht sei, von Dem sie loszumachen, was sie Gott und sich selbst schuldig sei. Weit entfernt daher, sich weder durch die Erlaubniß, noch durch das Beispiel ihres Mannes zu ähnlichen Ausschweifungen für berechtigt zu halten, habe sie den Schein nur bewahrt, um einen schriftlichen Beweis in Händen zu haben, wie wenig ihr Gatte ihre Zuneigung achte und wie gerecht die Klagen wären, welche sie so oft in den Busen ihrer Freunde ausgeschüttet gehabt.

Diese Klagen seien der wahre Quell des ärgerlichen Processes. Gabriele wäre von ihrem Gatten als lästige Aufpasserin betrachtet worden, die man sich gern vom Halse schaffen wollte; der Mann, um mehr Freiheit zu haben, seine Magd und Concubine, um im Hause ganz als Frau zu walten.

Catharine Labée, die Dienstmagd, sei es, die das Gemüth des Klägers durch Hinterbringungen und Aufhetzereien in seine jetzige Stimmung versetzt. Semitte, närrisch in diese Person verliebt, hätte mit Freuden alle diese Verdächtigungen aufgenommen. Beide hätten sich darauf an Rabulisten gewandt, welche, hier reiche Beute witternd, mit Gier auf den Proceß losgefahren wären und den vor dem äußersten Schritte aber noch schwankenden Mann durch die vorgehaltene Lockspeise völlig gewonnen, daß er durch das Resultat des Processes die Mitgift der Frau an sich reißen und der alleinige Eigenthümer des gemeinschaftlichen Vermögens werden könne.

Semitte klagte aber seine Frau nicht allein der Untreue und Ausschweifungen an, sondern daß auch er selbst in Folge derselben angesteckt worden. Diese schändliche Anschuldigung sei durch keine Zeugen erwiesen (wie sie denn überhaupt schwer zu erweisen); wäre aber das zum Grunde liegende Factum, die Ansteckung, wahr, so sei die Vermuthung dafür, daß der Mann der Urheber der Krankheit sei. Er räume ein, er sei angesteckt; dies müsse die Frau zu ihrem Besten acceptiren, und sie habe ein Recht, Alles, was zu ihrem Vortheil gereicht, daraus zu folgern.

Da Semitte seine Frau wegen Ehebruchs anklage, und positiv mit den Herren Goy und Auger, so müßten doch auch diese beiden Banquiers, die nach seiner Angabe mit Gabriele in genauester Verbindung gelebt, von derselben Krankheit angesteckt sein, möge dieselbe nun von der Frau dem Manne, oder vom Manne der Frau mitgetheilt worden sein. Zur Substancirung seiner Klage müsse er angeben, wann er angeblich von seiner Frau angesteckt worden; demnächst, wann die beiden Banquiers mit ihr Umgang gepflogen haben sollten, und endlich demzufolge darthun, daß auch diese beiden Herren angesteckt seien. Dieses sei nothwendig, wenn er den Beweis ihres verbotenen Umgangs mit seiner Frau führen wolle; wiewol selbst der Nachweis, daß jene zu der Zeit an einer solchen Krankheit gelitten, noch kein Beweis dafür sei, daß sie dieselbe von Gabriele mitgetheilt erhalten, da nichts die Möglichkeit abschneide, daß sie auch durch Berührung und Umgang von einer andern Seite her inficirt worden. Wenn aber zu der Zeit die beiden Banquiers nicht von der Krankheit behaftet gewesen, so sei schon dadurch die Falschheit seiner Behauptung dargethan, und die ganze Klage zerfalle in sich, da nach derselben der vermeintliche Ehebruch nur auf Gabriele's Umgang mit Goy und Auger beruhe.

Bis jene Ermittelung zu seinen Gunsten ausgeschlagen, streite die Präsumtion gegen ihn: er hat einen lüderlichen Lebenswandel geführt, er hat eine Magd im Hause zur Concubine, er hat durch Ausstellung des Scheins den Beweis geführt, daß alle Empfindungen der Ehre in seiner Brust erstickt sind; eheliche Liebe und Treue sind ihm so gleichgültig, daß er seine Gattin bevollmächtigt, Jeden, wen sie will, zum Liebhaber zu nehmen und nach Gefallen mit demselben zu wechseln. Also wäre er, wie die Sachen stehen, schon nach allgemeinen Grundsätzen abzuweisen; das römische Recht enthalte aber ganz positive Bestimmungen, nach welchen seine Klage zurückgewiesen werden müsse.

Semitte habe geklagt, weil er gewußt, daß beim Verbrechen des Ehebruchs der Mann den Vortheil hat, Ankläger seiner Gattin sein zu können, ohne befürchten zu müssen, von der Frau wieder angeklagt zu werden. Aber er habe vergessen, daß eine Ehefrau nach römischem Rechte zwar ihren Mann wegen seiner Ausschweifungen nicht geradezu anklagen dürfe, daß sie aber ein Recht habe, sie zur Verteidigung ihrer selbst geltend zu machen. L. 13 §.5 sqq. ad leg. Jul. de adult. laute: Judex adulterii ante oculos habere debet et inquirere, an maritius pudice vivens, mulieri quoque bonos mores colendi autor fuerit. Periniquum enim videtur esse, ut pudicitiam vir ab uxore exigat, quam ipse non exhibeat. »Der Richter muß bei der Untersuchung eines Ehebruchs wohl ins Auge fassen und nachforschen, ob auch der Mann keusch und züchtig gelebt und so der Frau ein Beispiel guter Sitte gegeben. Denn es scheint sehr unbillig, daß der Mann von seiner Frau die Keuschheit fodere, die er selbst nicht übt.«

Gesetzt nun – aber ihre Vertheidiger behaupten fast das Gegentheil – daß Gabriele Perreau so schwach gewesen, wie man sie anschuldigt, so müsse dieses Gesetz ihr zu Hülfe kommen; Semitte, als selbst einem lüderlichen Leben ergeben, habe schon dadurch sein Recht verwirkt, sie anzuklagen. Um seine Anklage zu vernichten, sei nicht nöthig, daß er selbst den Ehebrecher bei der Gattin eingeführt, nicht nöthig, daß er ihr die schriftliche Erlaubniß ertheilt: sich Jedem preiszugeben, nicht nöthig, daß er es mündlich oder durch stillschweigende Einwilligung gethan, es genüge schon, daß er durch sein böses Beispiel seine Frau der Gefahr ausgesetzt, verführt zu werden.

Das römische Recht enthalte aber noch zwei andere Gesetze, welche noch deutlicher den vorliegenden Fall vorsähen. L. 47 sqq. So1ut. matr. laute: Cum mulier viri lenocinio ad ulterata fuerit, nihil ex dote retinetur Cur enim improbet maritus mores, quos aut ipse corrupit, aut postea probavit? »Wenn ein Weib durch die Kupplerei des Mannes zur Ehebrecherin wird, darf er von der Mitgift nichts zurückbehalten. Denn weshalb rügt ein Ehemann den sittlichen Fehltritt, den er entweder selbst veranlaßte oder doch nachher billigte?« – Ferner: Si vir, infamandae uxoris suae causa, adulterum subjecerit, ut ipse deprehenderet; et vir, et mulier adulterii crimine tenentur, ex senatus consulto, de ea re facto. L. 14. §. 1 sqq. ad leg. Jul. de adult. »Wenn ein Mann, um seine Frau in Unehre zu bringen, selbst den Ehebrecher zu ihr läßt, damit er sie auf der That ertappe, dann ist der Mann ebensowol als die Frau des Verbrechens des Ehebruchs schuldig nach dem deshalb erlassenen Senatusconsulte.«

Die Anwendung dieser Gesetze springe in die Augen. In diesem Falle sei aber der Mann allein der Verbrecher, weil die Gattin nicht in die Schlinge gefallen, die er ihrer Tugend gelegt. Sie sei unschuldig in Beziehung auf das Publicum, aber noch mehr in Beziehung auf ihren Mann, weil sie ihm den Schimpf nicht angethan, den sie ihm nach seinem Willen anthun sollen. Semitte müsse mit seinem Antrage vor einem französischen Gerichte mit weit mehrem Rechte zurückgewiesen werden, als es, in ähnlichem Falle, einst vor einem römischen geschehen können. Denn bei den Römern war der Ehebruch ein öffentliches Verbrechen, auf dessen Bestrafung Jeder dringen konnte, Ehemann, Verwandte und endlich jeder Bürger. Dort wäre, wenn die Facta richtig, die Frau als Ehebrecherin, der Mann wegen des Verbrechens des lenocinium bestraft worden. Nach dem Herkommen im dermaligen Frankreich könne aber, insofern aus dem Ehebruch kein öffentliches Aergerniß hervorgegangen, nur der Ehemann denselben verfolgen. Aber nicht allein durch sein schlechtes Beispiel sei er nach dem frühern Gesetze, sondern auch nach den letztallegirten durch die der Frau ertheilte Erlaubniß, ihren Lüsten nach Gefallen sich zu überlassen, durchaus unfähig geworden, gegen seine Frau zu klagen. Da Semitte selbst demnach ausscheide, habe Niemand dazu ein Recht, indem der königliche Fiscal nur dann seine Stimme erheben könne, wenn es zur Unterstützung des klagenden Ehemanns geschehe. Wo dieser ausscheide, müsse jede Verfolgung wegfallen.

Beiläufig, und moralisch betrachtet, wie kann ein Mann, der selbst auf seine Ehre verzichtet, noch von Verletzung derselben reden und Genugthuung deshalb fodern?

Ferner griff der Vertheidiger die ganze Beweisführung des Klägers an, indem er zuerst nachzuweisen suchte, daß sämmtliche von ihm gestellte Zeugen als unglaubwürdig und verdächtig erschienen. Es begegnet uns hier, wie in so vielen anderen durch Pitaval mitgetheilten Processen, daß wir von diesem factischen Theil der Proceßgeschichte erst aus den Memoiren der Advocaten, und zwar denen des Gegentheils, Kunde erhalten. Das Versehen läßt sich nicht wieder gut machen.

Jeanne Plisson und Catharine Labée, die beiden Mägde in Semitte's Hause, bekundeten zwar von den angeblichen Ausschweifungen ihrer Herrin, aber zugleich gestanden sie ihre eigene Schande. Sie waren, nach ihrem eigenen Geständniß, der Frau behülflich, ihren Ehemann zu betrügen und sich dem strafbaren Vergnügen hinzugeben.

Die Plisson erhielt, nach ihrer Aussage, vom Banquier Goy Geld, damit sie ihm die Stunden anzeige, wo Semitte nicht zu Hause war. – Nachdem Gabriele und Goy einig geworden, habe sie abermals von Letzterem Geld erhalten und ihn darauf eines Morgens, als ihr Herr vom Hause entfernt gewesen, in das Schlafzimmer ihrer Frau gebracht, als diese noch im Bette lag oder doch erst im Ankleiden begriffen war. Sie habe, so oft beide Verliebte im Schlafzimmer beisammen gewesen, an der Thür Wache gestanden, damit sie nicht vom Manne überrascht würden. Schlug die Stunde, wo er kommen mußte, so habe sie ihnen ein bestimmtes Zeichen gegeben. Mehre Male habe sie indeß das Zeichen umsonst gegeben, die Entzückten hätten sich nicht trennen können; dann sei sie ins Zimmer hineingetreten und habe den Banquier und ihre Frau in Stellungen gefunden, welche die Ehrbarkeit zu beschreiben verbiete. Einige Male sei aber Semitte zu schnell zurückgekehrt; dann habe sie Goy in ihrer Kammer oder sonst in einem Winkel versteckt, bis der günstige Augenblick sich fand, ihn hinauszulassen.

Hinsichts Auger's habe sie ungefähr Dasselbe ausgesagt, mit dem Bemerken, daß beide Nebenbuhler sich nie zusammen getroffen, was auf ein stilles Einverständniß deute. Zuletzt sei die Sache dem Ehemanne denn doch aufgefallen, und da er, richtig, vermuthet, daß die Liebeshändel nicht ohne Beihülfe der Magd stattfinden könnten, habe er diese, die Zeugin, fortgejagt.

Nach ihr trat Catharine Labée in Dienst. Diese schöpfte anfangs keinen Verdacht, noch ward sie von der Hausfrau in die Geheimnisse eingeweiht. Die wiederholten Besuche der beiden Banquiers erschienen ihr nicht verfänglich, da sie wußte, daß Beide nahe Freunde des Hausherrn waren, viele Geschäfte mit ihm hatten, auch oft als seine Gäste von ihm zu Tisch gebeten wurden. Endlich fing sie aber doch an Verdacht zu schöpfen wegen der langen, geheimen Unterredungen, welche auch ihre Frau mit ihnen pflegte. Sie bemerkte, daß ein gewisser Francois Bertrand Briefe hin und her trug. Es kam ihr sonderbar vor, daß, wenn Semitte auf seinem kleinen Hofdienst in Versailles war, die Frau eine Kutsche kommen ließ, Wein, Speisen und Erfrischungen hineinpackte und abfuhr; sie erfuhr nicht, wohin. Wenn sie ohne dergleichen Vorrath abfuhr, gab sie dem Kutscher Befehl, am Hause des einen oder andern Banquiers zu halten. Ein anderes Mal sah sie beide Banquiers in einem Wagen ankommen; ihre Frau stieg ein und sie fuhren ab. Es war Morgens früh und erst spät Abends kam Gabriele von der frohen Landpartie zurück.

Als man merkte, daß die neue Magd heller sah, als man wünschte, bewarb man sich auch um deren Gunst und erkaufte sie mit gutem Gelde. Catharine erfuhr Alles und ward Wächterin und Spionin gleich der frühern Jeanne Plisson. Sie hörte, sah, that Dasselbe; ja, weil die Zusammenkünfte zwischen den Liebhabern und der Frau jetzt später am Tage erfolgten, mußte sie mehrmals, ehe der Mann zurückkam, in aller Eil das bei der Unterredung in Unordnung gerathene Bette wieder in Ordnung bringen.

Francois Bertrand, der dritte Zeuge für den Ankläger, war Semitte's Bediente oder mehr Laufbursche; er hatte die Geschäftsgänge zu besorgen und mußte daher oft zu Goy und Auger. Beide Herren fanden es daher angemessen, durch ein gutes Stück Geld ihn auf ihre Seite zu bringen. Er spielte, während er officiell in seines Herrn Diensten ausging, den heimlichen Liebesboten, und bekannt mit den Geheimnissen und Geschäften beider Theile fiel es ihm nicht schwer, für jeden Gang Vorwände und Ausreden zu finden. Er bestellte und arrangirte auch die ländlichen Orgien; er schaffte die Miethskutschen, die feinen Lebensmittel und Erfrischungen dazu. Gewöhnlich gingen die Partien nach dem Boulogner Hölzchen. Er servirte, und wenn man seiner nicht mehr bedurfte, hieß man ihn sich in die Büsche verlieren. Aber mit der Zeit setzte man diese Vorsicht und Zurückhaltung außer Acht. Man war einmal vergnügt, man scheute sich nicht, es zu zeigen und Andern einen Theil daran zu gönnen. Man ließ den geschickten Diener mit an der Tafel auf dem grünen Rasen essen und trinken; man scheute sich auch nicht, in seiner Gegenwart den Ergüssen der Zärtlichkeit sich zu überlassen, und endlich ging man so weit, daß man, ohne seine Gegenwart zu beachten, sich allen Genüssen der Liebe und Wollust hingab.

Die Vertheidigung fragte: wenn man die Aussagen der drei Hauptzeugen überlese, die man doch, ohne die Schamhaftigkeit zu verletzen, nicht ganz nachschreiben könne, was man von Zeugen halten solle, die sich nicht scheuten, solche Dinge von und gegen sich selbst auszusagen? Die Zeugen erschienen als Complicen des Ehebruchs, ja gewissermaßen noch sträflicher als die leichtsinnige Frau, da sie geständlich dieselbe zweien Wollüstlingen verkauft und in gewisser Art einen Handel mit ihren Reizen getrieben hätten. Die Infamie brandmarke Negocianten dieser Art, und schon nach der allgemeinen Rechtsregel: Nemo creditur, propriam allegans turpitudinem, könnte ihren Aussagen vor Gericht kein Glaube geschenkt werden.

Ueberdies vernichteten sich diese Zeugenaussagen schon durch ihre eigene Uebertreibung. Sei eine solche Scene, wie Bertrand deren schildere, denkbar: daß eine gebildete Frau mit gebildeten Männern sich nicht entblöde, in Gegenwart eines gemeinen Burschen und Dienstboten sich den äußersten Handlungen der Schamlosigkeit hinzugeben, und ohne einmal sich vorher der Treue, Anhänglichkeit und Verschwiegenheit des Dieners versichert zu haben? Sei es denkbar, daß eine kluge, eine schlaue Frau ihre gesammten Dienstboten, einen nach dem andern, ohne Weiteres zu Vertrauten solcher Heimlichkeiten werde gemacht haben, deren Bekanntwerden sie ins Unglück und Verderben stürzen mußte? Die allerfrechste, ausschweifendste Frau werde doch, so lange sie noch in der Gewalt des Mannes ist, gewisse Rücksichten beobachten und könne sich nicht, ohne Scham und Zurückhaltung einer so grenzenlosen Lüderlichkeit überlassen, als Gabriele nach den Berichten der Zeugen gethan haben sollte. Gesetzt, diese Dinge wären wirklich Wahrheit, so wären sie doch so unwahrscheinlich, daß jede Obrigkeit und jeder Richter daran zweifeln müsse. Die Zeugenberichte wären aber nicht allein ihrem Inhalt nach, sondern auch nach ihrer Form verdächtig. Dies gehe schon aus der Ordnung, der Reihenfolge hervor; sie wären nach gewissen Stufen so systematisch gegliedert, daß man die Composition merke, den Unterricht, der vorangegangen. Auch die wenige Verschiedenheit erweise sich als vorsätzlich, als eine Künstelei. So sei es auffällig, daß jeder Zeuge nur von einer Thatsache zeuge, kein einziges Factum werde von zwei Zeugen zugleich bekundet. Man habe vielmehr Jedem eine verschiedene Rolle zugetheilt und diese Rolle mit Fleiß und Kunst verschieden einzurichten gesucht. Während einerseits diese Veranstaltung durchblicke, sei andererseits der Beweis, auch zugegeben die Glaubwürdigkeit der Zeugen, nicht rechtsbündig geführt, da für jede Thatsache, die ein besonderes Verbrechen begreife, nur ein Zeuge auftrete, jeder also eine besondere Geschichte erzähle, von der der Andere nichts weiß. Ein Jeder beweise also nichts als die Wahrheit: daß die Zeugen sämmtlich Lügner wären. (!?!)


Eine gelehrte und witzige Vertheidigung, offenbar mit Liebe für die pikante Sache entworfen und der Absicht, der Advocaten Scharfsinn leuchten zu lassen; man kann sich aber des Gedankens schwer erwehren, daß ein satirischer Dämon hindurchblickt. Daß der Vertheidiger an die Wahrheit seiner Aufstellungen selbst nicht geglaubt haben kann, ergibt sich aus dem Verlauf der Sache.

Semitte's Advocat bestritt alle Motive, welche der Advocat der Verklagten seinem Clienten untergeschoben: den schmuzigen Eigennutz und die Absicht, sich einer lästigen Beobachterin zu entledigen, um seinen eigenen sündhaften Vergnügungen ungestörter nachhängen zu können. Ein Gegenbeweis sei aber unnöthig, da der Beweis dafür nicht geführt, sondern das Ganze ein Gewebe leerer Anführungen und Verleumdungen sei.

Wir übergehen die sentimentalen Versicherungen über Semitte's tugendhaften Charakter, seine aufrichtige Liebe und Hochachtung für ein durch Gaben des Geistes ebenso wie durch Schönheit und Anmuth ausgezeichnetes Weib. Seine Aufführung in seinem ganzen Ehestande, seine Aufmerksamkeit, Gefälligkeit gegen die Gattin, und die Seelenmartern, die er über ihre Vergehungen empfunden bis zu der Zeit, wo er sich gezwungen sah, ihre Untreue öffentlich bekannt zu machen, seien die sichersten Bürgen für die Reinheit seiner Sitten. (?) – Das Gegentheil von Allem, wodurch die untreue Gattin ihre Klage unkräftig machen wolle, sei in Paris notorisch. Der unglückliche Ehemann habe kein anderes Motiv zur Anstellung seiner Klage gehabt, als die Ausschweifungen seiner Frau, und – die Publicität, welche dieselbe in Paris erlangt. Er habe seine Ehre retten müssen. Zwar nur ein bescheidener Bürger, der seinen Verhältnissen nach nur im engern Kreise seiner Freunde und Kunden bekannt gewesen, sei leider sein Name durch die Lebensart seines Weibes schon in ganz Paris bekannt geworden. Ein öffentlich bezeichneter Hahnrei, sei es ihm Pflicht gewesen, durch einen Schritt, der ohne Aufsehen nicht zu machen war, Das von Ehre zu retten, was noch gerettet werden konnte. Er wollte nicht, er durfte es nicht dulden, daß sein Haus einer zweiten Messaline zum Tummelplatz diene.

Er hatte eine noch näher liegende Pflicht dazu, eine Tochter, von seiner Frau in einer Zeit geboren, wo sie noch nicht vom Pfade der Tugend abgewichen war. Er durfte das Kind nicht länger das entsetzliche Beispiel einer solchen Mutter sehen lassen.

Die Gegenanschuldigungen, welche Gabriele gegen ihren Mann vorbringt, wären erdichtet. Daß sie selbst nicht viel darauf gäbe, beweise die Production des Scheines, durch welchen ihr Mann angeblich den Ehebruch in beliebiger Art ihr gestatte. Die Entstehung dieses Scheines sei ermittelt; er war das Product einer Schäkerei. Daß Gabriele ihn aufbewahrt, daß sie ihn vor Gericht vorgezeigt, daß sie ernsthafterweise glauben können, sich damit gegen den Zorn und die Rache ihres Gatten schützen zu können, spreche für eine Verirrung ihres Verstandes, die man ihrer ausgelassenen Sinnlichkeit zuschreiben müsse, und für ein durchaus verdorbenes Herz.

Was den allgemeinen Einwand gegen die Zeugen betreffe, daß ihre Aussagen in einer zu richtigen Folge, auf einander geordnet und die Geschäfte, die sie berührten, in allen Theilen zu genau zusammenhingen, daß der Eine von einem Umstande rede, von dem der Andere nichts aussage, und ihre Aussagen zusammengenommen doch ein vollkommenes Gemälde darstellten, so sei dies wol einer der sonderbarsten Einwände, welche je vor einem Gerichte gemacht wären. Weil die Wahrheit sich zu treu in den Zeugenaussagen abspiegele, solle sie nicht wahr sein! Der Einwand bedürfe keiner Entgegnung. Ebensowenig der noch auffälligere: daß, was die Zeugen über ihre moralische Unverschämtheit ausgesagt, zu unverschämt sei, als daß es wahr sein könne. In der Regel trieben allerdings wollüstige Weiber die Frechheit nicht so weit; doch habe es Messalinen zu verschiedenen Zeiten gegeben.

Endlich sei nach der Praxis ein Ehebruch auch schon dann als erwiesen anzunehmen, wenn die Wahrheit eines jeden Actes, woraus die Untreue zu entnehmen, auch nicht durch das Zeugniß zweier Personen dargethan sei, aber die mehren durch Indicien und einzelne Zeugen dargethanen Acte zusammenstimmten. Desgleichen seien Hausgenossen, Domestiken, ja selbst Helfershelfer bei diesem Vergehen, vermöge seiner geheimen Natur, als vollgültige Zeugen zuzulassen. Hier sei der Fall, wo das Zeugniß solcher Mitschuldigen nothwendig werde. Wenngleich die beiden Mägde bei dem Verbrechen hülfreiche Hand geleistet, so seien doch einmal Bediente zum Gehorsam bestimmt; man müsse sie daher entschuldigen, wenn sie die Aufträge einer ehebrecherischen Herrschaft nicht von der Hand wiesen, sondern deren Willen nachkämen.


Die Sache war wirklich notorisch. Das Erkenntniß des Chateletgerichts vom 17. Februar 1693 konnte daher im Wesentlichen Niemand befremden.

Gabriele Perreau ward für hinlänglich überführt erklärt, mit Goy und Auger einen strafbaren Umgang gepflogen zu haben. – Strafe: sie sollte in ein Kloster oder anderes geistliches Haus gebracht werden, welches der Eheman benennen würde, und dort durch zwei Jahre eingesperrt bleiben. Nach Ablauf dieser Frist stehe es beim Manne, ob er sie wieder zu sich nehmen wolle. Wolle er nicht, so sollten ihr nach Verlauf dieser zwei Jahre die Haare abgeschnitten werden und sie ihre ganze übrige Lebenszeit daselbst verbleiben. Demzufolge ward sie für verlustig erklärt ihres ganzen Eingebrachten, ihres Antheils am gemeinschaftlichen Vermögen und jedes ihr mit dem Heirathsvertrage zuwachsenden Vortheils.

Dasselbe Arrêt bestimmte hinsichts der Banquiers Goy und Auger, daß Beide vor Gericht zu fodern wären, dort wegen ihrer anstößigen Lebensweise einen öffentlichen Verweis zu erhalten hätten, ihnen jede fernere Gemeinschaft mit Gabriele Perreau bei Strafe untersagt werde und sie überdies jeder eine Geldbuße von 1000 Livres zum Besten der Unterhaltung der Chateletgefangenen zu entrichten hätten und dem Ehemann Semitte wegen aller ihm verursachten Schäden und Unkosten aufzukommen wären.

Aber auch Semitte ward mit einem Strafantheil bedacht, weil er durch Schrift und Unterschrift des Ehebruchsscheines einen Verstoß gegen Anstand und gute Sitten begangen. Der seiner Frau entzogene Vermögensantheil ward nicht ihm, sondern ihrer und seiner Tochter zugesprochen.

Gabriele appellirte natürlich. Gegen die Appellation (d. h. doch wol nur gegen ihre aufschiebende Wirkung) that Semitte Einspruch und erlangte ein Arrêt, welches Gabrielen befahl, sich ins Parlamentsgefängniß zu begeben, und zugleich den beiden Banquiers, sich vor dem Parlamente zu stellen.

Gabriele sah, daß sie vor Gericht gegen ihren erzürnten Ehemann nichts durchsetzen werde; sie legte sich daher auf Unterhandlungen und auf List.

Durch ihre Mutter und eine ihrer Freundinnen, die Dame Pasdeloup, ließ sie ihren Mann um seine Einwilligung ersuchen, daß sie sich freiwillig in ein Kloster ihrer Wahl begeben dürfe und er dann für ihren anständigen Unterhalt sorgen möge. Semitte antwortete mündlich, er sei damit zufrieden.

Gabriele aber fürchtete, daß, der Appellation ungeachtet, das vorige Urtheil bestätigt werden würde, daß ihr Mann dann die Wahl des Klosters habe, in welches er sie einsperren könne, daß er gewiß nicht das bequemste und angenehmste für sie aussuchen und nach zwei Jahren ihr gewiß unbarmherzig die Haare werde vom Kopfe scheeren lassen. Sie traute daher der mündlichen Einwilligung nicht ganz und versuchte, sich eine zu Recht beständige zu verschaffen. Sie ging deshalb am 16. März zu einem Notar und erklärte hier zu Protokoll: daß sie ihrer Appellation unbedingt entsage, und daß der vielbesprochene Ehebruchserlaubnißschein von ihrem Ehemanne nur im Scherz geschrieben worden, nur so zu verstehen sei, und daß derselbe allen Ernstes geglaubt habe, sie hätte ihn längst verbrannt.

Aber das ganze Manoeuvre war nur eine List. Sie wußte, oder hatte gehört, daß eine Versöhnung, wäre sie auch nur augenblicklich, den gegen sie erhobenen Ehebruchsproceß sofort aufheben und ganz zu Ende bringen könne, insofern die Versöhnung nur vor dem Gerichte zu erweisen sei. Sie hoffte und sann auf eine solche Gelegenheit. Die Notariatserklärung sollte eine erste Schlinge für den armen Ehemann sein und vor Allem ihr Zeit gewinnen. Um sich aber nicht selbst in dieser Schlinge zu fangen, begab sie sich fast im selben Athem, wo sie jene Erklärung öffentlich vor einem Notar ausgestellt, zu einem zweiten und stellte hier im Geheim eine andere des Inhalts aus: daß sie gegen Alles, was sie im Protokoll des ersten Notars gesagt, protestire, als nur durch den Drang der Umstände ihr abgelockt.

Semitte aber war durch ein so langes Aufziehen hin länglich gewitzigt, er kannte die Listen seiner Frau, und als er das erste Notariatsinstrument eingehändigt erhielt, protestirte er sofort, ebenfalls vor einem Notar, mit der Erklärung dagegen: er werde sich nicht im Geringsten daran kehren, sondern zu gehöriger Zeit und am rechten Orte darauf antworten.

Gabriele's Absicht war, irgendwo mit ihrem Manne zusammenzutreffen und ihn durch die Macht ihrer Reize zu einem Schritte zu bewegen, der für eine Aussöhnung gelten konnte. Nachdem verschiedene Versuche ihr mislungen waren, ward ein künstlicher Anschlag entworfen. Ihre Freundin Pasdeloup sollte Semitte unter einem scheinbaren Vorwande zu sich rufen lassen. In der Stube, in welche man ihn führen würde, wollte Gabriele plötzlich aus ihrem Versteck hervorstürzen, unter Thränen ihrem Ehemann und Verfolger um den Hals fallen, mit der schluchzenden Stimme der Verzweiflung ihn um Verzeihung bitten. Ihre Seufzer, Thränen, Blicke und Küsse, der Druck ihrer feinen Arme müßten ihn allmälig erweichen, seine Sinnenlust erwecken. Ein Ruhebett war in der Nähe an die Wand gestellt. Er mußte in ihre Arme sinken, sie traute es sich zu. Aber neben dem Bette war eine unscheinbare Klingelschnur angebracht. In dem Augenblick, der keinen Zweifel über die wirklich erfolgte Versöhnung lassen könne, wollte sie an der Klingel reißen. Ein von ihr gewonnener Polizeicommissair sollte dann mit zwei Zeugen in die Stube stürzen und sofort eine Registratur über eine Situation, die keine andere Auslegung erlaubt, aufnehmen.

Der Anschlag mißlang; die Pasdeloup empfand Bedenken, als er zur Ausführung kommen sollte und weigerte ihre Beihülfe. Gabriele sah sich genöthigt, im Kloster der Benedictinerinnen ihren Aufenthalt zu nehmen.

Die Absperrung hier war nicht zu streng. Der Banquier Goy fand Mittel und Wege, zu seiner Maitresse zu dringen. Semitte erfuhr es, und hielt es nach seiner Pflicht als Ehemann angemessen, sich darüber bei der Priorin zu beschweren, worauf der Büßerin eine abgeschlossenere Zelle angewiesen ward.

Aber ihm schien das für das zügellose Weib noch immer nicht zu genügen. Er drang daher darauf und erhielt am 27. September 1693 ein zweites Arrêt vom Parlament, worin die Vollstreckung des erstern befohlen (!) und zugleich verfügt ward: Gabriele solle aus dem Kloster in das Parlamentsgefangniß gebracht werden; auch sollten Goy und Anger sich davor nun wirklich gestellen.

Gabriele ward abgeholt und eingesperrt. Kein Ausweg, der den Proceß verschleppen konnte, ward von ihr unversucht gelassen. Sie trat abermals als Anklägerin in einem Zwischenverfahren auf. Sie beschwerte sich in einer weitläufigen Schrift über die harte Behandlung und den Schimpf, den man ihr auf dem Wege vom Kloster nach dem Parlamentsgefängnisse angethan; ihr Mann sei der Urheber. Das Parlament wies indeß diese Intervention als zu keinem Proceßverfahren geeignet ab.

Unermüdlich in Listen und Anschlägen kam sie aber immer mit neuen Anträgen ein. Bald verlangte sie von der Klage losgesprochen zu werden und daß ihr Mann in 10.000 Livres Entschädigung verurtheilt, daß die von ihr vor einem Notar gegebene Erklärung vernichtet werde, bald erklärte sie, daß sie von allen Gegenklagen und Foderungen abstehe, denn sie habe ihrem Manne vergeben und sich völlig mit ihm ausgesöhnt.

Gabriele stand nicht mehr allein da, sie hatte unter den Gefangenen des Parlamentsgefängnisses einen Rathgeber und Freund gefunden, der auf ihre und die Geschichte ihres Processes von Einfluß wurde, einen in Sitten und Lebensart dem ihrigen verwandten Charakter.


Eustach le Noble, so hieß dieser Gefangene, war ein Mann, der seiner Zeit als Schriftsteller und öffentlicher Charakter viel, wenn auch nicht viel Gutes, von sich zu reden machte. Von altem Adel, in den glücklichsten Vermögensumständen, in der angesehenen Stellung als Generalprocurator zu Metz, hatte er sich doch Fälschungen in eigennütziger Absicht erlaubt, die entdeckt wurden und seine Verhaftung und Verurtheilung zur Folge hatten. Gegen das Erkenntniß, das ihn zur Kirchenbuße und zu neunjähriger Verbannung verurtheilte, hatte er damals gerade appellirt und befand sich deshalb im Parlamentsgefängnisse in Paris. Le Noble's ganzes Leben war eine Kette von Ungefügigkeiten, Unordnung, Lüderlichkeit, Ausschweifungen und genialen Impulsen. Oft in der Schule der Trübsal, doch nie gebessert, im Besitz von Geld und Vermögen, aber immer Verschwender und daher darbend, brachten seine Gelegenheitsschriften, historischen Abhandlungen, z. B. über die Republiken »Holland« und »Genua«, über »die Münzen der Alten«, über »das wahrhafte Geburtsjahr Christi« – »Uebersetzungen der Psalmen in Prosa und Versen, nebst Betrachtungen dazu«, den Buchhändlern große Summen ein, während er selbst in seinen letzten Lebenstagen von wöchentlichen Almosen eines Louisd'or lebte, den ihm der damalige Polizeilieutenant d'Argenson auszahlte, und als er 1711 starb, auf Kosten des Kirchspiels begraben werden mußte. – Ein periodisches Werk Le Noble's: »Politische Unterhaltungen über die Begebenheiten gegenwärtiger Zeit«, hatte eine Zeit lang wegen mehrer glücklichen Einfälle, aber auch trivialer Späße und Angriffe einen guten Fortgang. Aber es stieß die feinere Welt bald ab durch den gemeinen Ton, in den der Autor verfiel und der nur zu deutlich nach den Gesellschaftskreisen schmeckte, in die er durch seine Lebensweise versunken war. Doch ward ihm die Ehre, daß seine sämmtlichen Werke nach seinem Tode noch in 20 Bänden gesammelt erschienen. Auch die deutsche Literatur kann solche »Genies« nach dem populairen Ausdrucke aufweisen, es hat sich aber noch Keiner eine solche Ueberschrift unter sein Bildniß selbst verfertigt, wie Le Noble, der, auf seinen Adel und Namen anspielend, schrieb:

Nobilitas si clara dedit nomenque genusque,
Clarior ingenio, nobiliorque micas.
Infida fortunae sic spernens tela malignae
Per scopulos virtus saepius astra petit.

Ein solcher Mann war wie vom Schicksal für die reizende, witzige, intriguante und kecke Gabriele zum Genossen ausersehen. Von einer imponirend schönen Gestalt, dem liebenswürdigsten Benehmen, einem lebhaften Kopfe, der anmuthigsten Redegabe, voller Lebhaftigkeit, sprühendem Witz und schlauer Unternehmungslust, und ebenso sittenlos und ohne Grundsätze wie Gabriele, mußten beide Personen, schon durch ihre Schönheit und den lebhaften Blick in den Gefängnißräumen sehr bald sich begegnen, finden und verständigen. Die schöne Würzkrämerin war nämlich nicht mit den andern Frauen ein- und abgeschlossen. Sie saß in demjenigen Quartier des Gefängnisses, welches la Pension genannt wurde und dessen Bewohner die Freiheit hatten, mit den andern Gefangenen nach Wohlgefallen Umgang zu haben.

Gabriele und Le Noble fanden und verstanden sich. Das Gefängniß ward für Beide ein Pathmos. Er ward ihr Liebhaber und Advocat. In Allem, was sie von jetzt an unternahm und that, war er die Seele und das Werkzeug.

Aber ihr Verhältniß hatte, ehe sie sich dessen gewärtigt, solche Folgen, auf welche Beide am wenigsten gerechnet. Sie befand sich in der Lage der Herzogin von Berry, und Alles kam ihr darauf an, aus ihren Blay herauszukommen, ehe es ruchbar würde. Deshalb ihre neue Eingabe, daß sie mit ihrem Manne ausgesöhnt sei, daß sie es beweisen wolle, und die Bitte, bis zum Austrage des Processes sich in ein Kloster oder zu ihren Vettern begeben zu dürfen. Ein glücklicher Zufall wollte, daß der Referent ihres Processes, der Parlamentsrath Le Nain, eines Tages die Gefängnisse besichtigte; Gabriele fand Gelegenheit, sich ihm zu Füßen zu werfen. Ihre Schönheit, ihre Thränen rührten den Mann des Gesetzes, er brachte ihre Sache außer der Ordnung zum Vortrag und bewirkte ein Arrêt vom 15. Juli 1694, welches Gabriele Parreau die Erlaubniß gewährte, sich in ein Kloster oder in die Wohnung ihrer Aeltern zu begeben, um von dort aus binnen drei Monaten den Beweis beizubringen, daß die Aussöhnung mit ihrem Mann wirklich erfolgt sei. (!)

Dennoch ward ihre Absicht nicht ganz erfüllt. Semitte stand immer auf der Wacht. Er brachte es durch Gegenvorstellungen dahin, daß die ihr im Arrêt gestattete Wahl wieder zurückgenommen und Gabriele in das Kloster Unserer lieben Frauen gebracht wurde.

Aber Le Noble hielt Wacht auf der andern Seite. Im Parlamentsgefängniß war der Gerichtsdiener Boursier durch ihn gewonnen. Dieser gewann für ihn die Tochter einer Hebamme, welche erstere ebenfalls im Gefängnisse saß, und diese ihre Mutter. Die Mutter, Hebamme, mußte sich unter irgend einem Vorwande als Kostgängerin im Kloster Unserer lieben Frauen einschleichen. Für die geheime Niederkunft Gabriele's war also gesorgt. Es kam nunmehr nur darauf an, für die Wegschaffung des neugeborenen Kindes Sorge zu tragen, was bei der strengen Bewachung des Klosters mehr Schwierigkeiten hatte.

Gabriele's Muhme, Katharina Passy, ward in das Geheimniß und das Complot gezogen. Sie mußte, als die Zeit der Niederkunft herannahte, täglich am Kloster vorbeigehen und Acht haben, ob nicht aus einem bestimmten Fenster ein bestimmtes Zeichen heraushänge. Am 14. September 1694 erschien der Stab mit dem Tuche am Fenster und die Passy begab sich ins Kloster, um mit einer andern Kostgängerin desselben, die gleichfalls in das Geheimniß eingeweiht war, zu sprechen. Die Paideck, so war deren Name, erschien im Sprachzimmer, das neugeborene Kind verhüllt mit sich bringend. Es ward auf die Drehscheibe gelegt, die Passy empfing es und trug es fort. Das Kind ward bald darauf in der Stille unter dem Namen des Chevalier de Saint George getauft. Saint George hieß eine Baronie, welche Le Noble ehedem besessen. Die Pathen waren der Ehemann der Passy, ein gewisser Tachon und eine Nichte des Gerichtsdieners Boursier, die Vertraute bei Le Noble's und Gabriele's Liebeshandel.


Der Proceß schlängelt sich noch in so vielfachen Windungen hin, daß wir aller Aufmerksamkeit bedürfen, den Hauptfaden nicht zu verlieren; es wird daher räthlich, manche Nebenpunkte im Voraus abzumachen. Pitaval erzählt uns die obige Geschichte der Niederkunft im Kloster und der Fortschaffung des Kindes so, wie man sie nach dem endlichen Schluß des Processes als ermittelt betrachten muß. Gabriele Perreau mußte sie dagegen nach ihrem Operationssysteme gänzlich in Abrede stellen, wovon des Weiteren die Rede sein wird. Er liefert alsdann die Beweise im Voraus, einmal daß Gabriele wirklich im Kloster niedergekommen, dann daß Le Noble sich gegen die Ammen als Vater des Kindes bekannt; wir halten es indeß nicht für nöthig, ihm auf diesen Nebenpfaden zu folgen, die alle auf die große Straße zu einem bestimmten Ziele zurückführen.

Als Gabriele noch im Parlamentsgefängnisse saß, und selbst im Kloster, war sie bescheidener aufgetreten. Dort gestand sie, daß sie schwanger sei, aber es sei von ihrem Manne, der sich mehrmals zu ihr geschlichen; hier widersprach sie nicht geradezu, als die züchtigen Nonnen ein Aergerniß daran nahmen und verlangten, daß eine solche Person fortgeschafft werden solle. Sie war an beiden Orten noch nicht sicher, ob sie ihre Niederkunft würde verheimlichen können. Kaum war sie indeß dieser Sorge durch die geschickte Fortschaffung des Kindes entledigt, als sie auch den Verdacht ganz vertilgen wollte. Sie reichte am 6. October 1694 eine neue Klageschrift beim Parlamente ein: daß ihr Mann ehrenschänderische Nachrichten auf ihre Rechnung ausstreue, nämlich sie sei schwanger gewesen, als man sie ins Kloster gebracht, und dort entbunden worden. Demnächst foderte sie Schadenersatz für ihre gekränkte Ehre.

Was Gabriele von jetzt ab in dieser Angelegenheit that, war nur Das, was Le Noble beschlossen hatte. Er leitete ihre Verteidigung, ihre Angriffe, er führte sie aus, und gab der Sache mit einer Frechheit und Unverschämtheit eine Publicität, die uns schwer erklärlich ist, aber einen Beitrag zur damaligen Sittengeschichte liefert. Die vor ganz Paris Prostituirte gab eine Druckschrift heraus (natürlich von Le Noble verfaßt). In derselben heißt es:

»Im verwichenen Junius dieses Jahres (1694) fing Herr Semitte an, überall bekannt zu machen, seine Frau sei schwanger ... Da die Frau von Bretinieres, die Oberin des Klosters, für Vorurtheile sehr empfänglich, auch überdies für ihren Nutzen nicht unempfindlich ist, so kostete es besagtem Manne wenig Mühe, sich durch Geschenke von Zucker, gebrannten Wassern und andern Ausbeuten seines Ladens bei ihr in Gunst zu setzen. Er sagte ihr sodann, er werde seine Frau unter ihre Aufsicht geben, allein er müsse ihr auch melden, daß er gewiß wisse, seine Frau sei schwanger, und sie möge wohl Acht geben lassen, daß nicht etwa eine Hebamme heimlich ins Kloster gebrächt würde. Um auch der Oberin diese giftige Lästerung recht glaubwürdig zu machen, bediente er sich, auf Anrathen seines Procurators, der verabscheuungswürdigen List, und ließ durch gewisse Leute auch den Nonnen jenen schimpflichen Verdacht in die Köpfe setzen, und diese eröffneten nicht nur der Oberin Das, was sie dachten, sondern verbreiteten auch die eingebildete Schwangerschaft ihrer Kostgängerin mit ihren geläufigen Zungen so sehr, als sie konnten. Die Schrift lehrt uns, daß nichts heftiger sei, als der Zorn eines Weibes; allein man kann wohl sagen, daß die Lästersucht einer Nonne, die sich einmal vom Wege der christlichen Liebe entfernt hat, die heftigste Leidenschaft ist, die gefunden werden kann. Als der rechtliche Beistand der Frau Semitte von dieser boshaften Kabale Nachricht erhielt, vermochte er seine Clientin am 6. October, beim Parlamente ein Memorial einzureichen, worin sie anführte: es hätte ihr Ehemann schon seit drei Monaten das unwahre Gerücht verbreitet, sie sei schwanger; auch der schwache Kopf der Oberin sei von dieser verleumderischen Nachrede eingenommen worden, und sie hätte sich zum Werkzeuge der weitern Ausbreitung brauchen lassen. Indeß sei nichts ungegründeter als diese Beschuldigung, und es läge ihr, unter den Umständen, worin sie sich jetzt befände, Alles daran, die Welt vom Gegentheil zu überzeugen, und da sie mit der Nonne, die sie so verlästere, nicht länger unter einem Dache bleiben könne, so bäte sie, in ein anderes Kloster gebracht zu werden, oder die Erlaubniß zu erhalten, bei ihren Aeltern zu leben; auch hoffe sie, daß das Parlament die Gnade haben und ihren Ehemann zu einem solchen Ehrenersatz verurtheilen werde, der jener von ihm erlittenen groben Beschimpfung vollkommen angemessen sei ... Dies war also der Augenblick, in welchem die Kabale in Verwirrung gebracht, der Ehrenschänder niedergeschlagen wurde, und alle bösen Künste des Herrn Semitte verunglückten. Jetzt sah er sich in der Enge – er mußte reden und sich erklären. Und was sagte er denn in diesem entscheidenden Zeitpunkte? Kann wol Jemand glauben, daß ein solcher frecher Verleumder, daß der Mann, der seiner Gattin Ehre auf das Schimpflichste angriff, die Wahrheit gezeuget haben sollte? – Und doch that er das, und sein Advocat erklärte in seinem Namen vor dem versammelten Parlamente, im Angesichte der Richter und vor den Augen des Publicums: er habe niemals gesagt oder gedacht, daß Frau Semitte schwanger sei. Hier hätte diese unglückliche Frau auf einer fürchterlichen Genugthuung bestehen können; allein sie begnügte sich an einem so feierlichen Geständnisse, und war viel zu gut gesinnt, als daß sie die Sache wider ihren Verleumder aufs Aeußerste treiben wollte.«

Die saubere Schrift enthielt noch verschiedene Beilagen. In der einen redet ein angeblicher Benedictinermönch der Priorin in ihr Gewissen, daß sie der Wahrheit um Christi willen die Ehre geben und von der höllischen Lästerung gegen die unglückliche, verleumdete Frau abstehen solle. Es galt Le Noble, die Bigotten durch fromme Redensarten für seine Geliebte zu interessiren. Für das große Publicum gab er als Beilage einen Brief, den angeblich Gabriele an ihren Mann geschrieben haben sollte.

»Mein zärtlich geliebter Gatte!

»Wenn Du auch immer hartnäckig fortführest, mich zu verfolgen, so kann ich doch jenes heilige Band nicht vergessen, das uns vereinigt, und jemehr Du Dich bemühest, es zu zerreißen, desto eifriger suche ich, es noch fester zu verknüpfen.

Könnten meine Martern mir endlich Dein Herz wieder gewinnen, so wollte ich sie mit größtem Vergnügen erdulden. Allein, bester Mann, muß es denn sein, daß Du mich immer tiefer zu unterdrücken suchest, je sehnlicher ich trachte, mich mit Dir von ganzem Herzen wieder auszusöhnen? Haben denn meine Leiden Dich noch nicht ermüdet? Ich habe ein schimpfliches Urtheil anhören müssen, habe meiner Appellation, so wie Du gewollt, entsagt; habe mich in das Kloster begeben, das Du gewählt hattest; Du hast mich ein zehnmonatliches Gefängniß aushalten, hast mich den bittern Kelch trinken lassen, in einem äußerst erniedrigenden Zustande vor meinen Richtern erscheinen zu müssen; Du hast mir in dem Kloster, wo ich jetzt bin, die geringsten Bedürfnisse versagt, hast eine neue schimpfliche Nachrede wider mich ausgebracht, und mich dadurch den Verfolgungen einer unbarmherzigen Oberin preisgegeben: und doch wollte ich alle diese herzergreifenden Drangsale für nichts achten, wenn ich Deine Liebe dadurch erkaufen könnte.

»Selbst das Parlament hat Mitleid mit Deiner so sehr verfolgten Gattin, und durch die Gerechtigkeit, die es mir widerfahren läßt, gibt es Dir deutlich genug zu erkennen, daß Dein hartes Verfahren wider mich ihm verhaßt sei, auch zeigt jede seiner Verfügungen zwischen uns, daß es keinen andern Endzweck habe, als jene Ruhe und Einigkeit, die wir so lange Zeit haben entbehren müssen, bei uns wieder herzustellen. Gott selbst will unsere Aussöhnung; unsere Tochter, das Unterpfand unserer Zärtlichkeit, fodert uns dazu auf, und Dein Nutzen, der mir stets theuer ist und sein wird, verlangt einen solchen Schritt. Ich werfe mich also hiermit in Deine Arme; öffne sie, mein Geliebter, und empfange eine Gattin, die blos lebt, um Dir in Allem, was Du von ihr fodern kannst, gefällig zu sein.

»Wäre ich auch wirklich die Verbrecherin, wofür mich die Welt, nach Deinem Willen, ansehen soll, würden alsdann nicht die Leiden, die Du mich so reichlich hast erfahren lassen, meine Vergehungen gebüßt haben, und sollte mein aufrichtiges Verlangen, Dir Genugthuung zu leisten, nicht Deinen Zorn entwaffnen? Laß uns also, liebster Gatte, alles Vergangene vergessen. Laß uns Dem zu Fuße fallen, der uns täglich weit größere Sünden vergibt. Ich bitte ihn unaufhörlich, daß er Dein Herz erweichen möge, und eben jetzt, da ich inbrünstig für Dich zu Gott gebetet habe, wage ich es, Dir diesen Brief zu schreiben, ehe noch die Sache weiter geht.

»Ich habe den Beweis unserer geschehenen Aussöhnung, der mir, wie Du weißt, rechtskräftig nachgelassen worden ist, blos deshalb noch nicht angetreten, weil ich wünsche und hoffe, Du werdest Dich zu einer nochmaligen, herzlichen und aufrichtigen Aussöhnung bereit finden lassen.

»Es liegt also blos an Dir, mein theurer, ewig geliebter Mann; mit thränenden Augen beschwöre ich Dich, laß meine Hoffnung nicht vergebens sein. Befiehl mir Alles, was Du willst, ich werde Dir gehorchen, wenn Deine, meine und unserer Tochter Ehre gesichert ist.

»So gewiß ich mir auch schmeicheln kann, daß das Urtheil gerechter Richter endlich für mich ausfallen werde, daß die bösen Anschläge Deiner Rathgeber scheitern müssen, so bin ich doch bereit, Alles aufzuopfern, um den Frieden wieder zu erlangen, um den ich Dich anstehe. Gewähre, liebster Mann, diesen Frieden einer Gattin, die, ungeachtet der äußersten Strenge, mit der Du sie behandelst, dennoch leben und sterben wird als

Deine Dich liebende, gehorsame und getreue Dienerin Marie Gabriele Perreau.«

So wurde also die Presse damals entweiht, in Privatprocessen die Stimme des Publicums zu gewinnen und zu verführen. Dagegen scheint die Censur nichts einzuwenden gehabt zu haben. Diese und andere Schriften in dieser Sache sind aber ein Zeichen, welche Theilnahme dieselbe im Publicum erregt haben mußte, und was es auch schon damals galt, die öffentliche Stimme für sich zu gewinnen. Dagegen kann man sich der Vorstellung nicht erwehren, daß Le Noble, von einem diabolischen Kitzel getrieben, durch die Schrift nicht sowol die Angelegenheit seiner Geliebten bessern wollen, sondern daß er mehr darauf ausging, ihren Ehemann an den Pranger zu stellen. So erzählt er eine Anekdote von dem Advocaten Audoyer, der Semitte bediente. »Ich bitte um Vergebung, meine Herren,« hatte dieser einst zu einigen Advocaten gesagt, »daß ich Sie einige Zeit warten ließ; ich hatte einmal mein Vieh bei den Hörnern und konnte es nicht sogleich fahren lassen. Ich bin mit dem Hahnrei Semitte bei seinen Richtern gewesen.« –

Gabrielens Beschwerden gegen die Priorin des Klosters wurden so heftig, daß man, durch ein Arrêt vom 22. October 1694, ihr abermals gewährte, und sie in ein anderes Kloster, dasjenige, in welchem sie bei ihrer ersten Verhaftung gewesen, hinüberschaffen hieß.

Aber ehe dieses Arrêt in Ausführung kam, gelang es ihr, zu entfliehen. Sie hatte allüberall keine Lust mehr am Klosterleben und sehnte sich nach dem vollen Genuß der Freiheit. Am 4. December 1694 war sie entschlüpft.

Ihre erste Handlung war eine neue kühne List. Es galt ihr Alles, die Versöhnung mit ihrem Manne glaublich zu machen. Die Deduction, daß sie erfolgt sei, überließ sie ihrem Buhlen, der mit seiner Feder ebenso schnell fertig wurde, als mit seinem Gewissen. Sie nur hatte ihn mit Details, mit einzelnen Acten zu versehen, auf denen er bauen, an die er sich stützen konnte.

Der Pastetenbäcker Buguet, dessen Laden in dem Hause war, in welchem Semitte wohnte, hatte im ersten Stockwerke eine Wohnstube, welche an Semitte's Schlafstube stieß. Buguet war schon früher, oder jetzt, von Gabrielen ins Vertrauen gezogen. Er gewährte ihr in seiner Stube einen heimlichen Aufenthalt, damit sie, nach dem entworfenen Plane, am andern Morgen, sobald Semitte ausgegangen, mittels eines Nachschlüssels sich in dessen Zimmer begeben könne. Hier wollte sie sich schnell entkleiden und in das Bett des Mannes legen. Dann sollte Jemand, der im Complot war, sich auf der Straße von Gerichtsdienern verfolgen lassen. Er sprang in das Haus, er versteckte sich dort, die Gerichtsdiener mußten Haussuchung halten, dabei Semitte's Stube mit Gewalt öffnen und Gabrielen im Bette ihres Mannes finden, die dann empört aufgeschrieen hätte, was man sich unterstände! Sie habe die Nacht in den Armen ihres rechtmäßigen Mannes geruht, der nur eben aufgestanden und seinen Geschäften nachgegangen sei.

Semitte's Spürhunde hatten indeß Gabrielen beim Pastetenbäcker eintreten sehen. Er, jeder List von ihrer Seite gewärtig und stets auf seiner Hut, kehrte mit einem Policeicommissair und Notar in sein Haus unter großem Lärmen zurück und Gabriele mußte nicht allein ihren Plan aufgeben, sondern sich noch glücklich schätzen, daß sie unter dem Schleier der Nacht entschlüpfen konnte.

Indeß war Semitte jetzt in die äußerste Wuth versetzt, er wollte auch Die verfolgen, welche seiner ehebrecherischen Frau Vorschub geleistet, selbst Die, welche ihr zur Flucht aus dem Kloster behülflich gewesen, und bereitete deshalb Klagen vor gegen Gabrielens Schwager Alix und den Ehemann ihrer Muhme Passy, besonders gegen Letztern, welcher ihre Flucht aus dem Kloster mit 10 bewaffneten Männern unterstützt und geschützt haben sollte.

Diese ernsthaften Maßregeln erschreckten auch ein so freches Weib, wie Gabriele war. Sie hielt es gerathen, auf einige Zeit vom großen Schauplatz zu verschwinden. Ihre abenteuerlichen Reisen durch Flandern, wo sie Le Noble's Schriften verkaufte, und entweder davon, oder was wahrscheinlicher, von ihren Reizen lebte, sind nur theilweise bekannt geworden.

Aber schon im April 1695 war es Le Noble gelungen, aus dem Parlamentsgefängnisse zu entwischen. Er hielt sich in Paris verborgen und ließ seine Geliebte gleichfalls dahin kommen. Unter verschiedenen, immer wechselnden, Namen bezogen sie hier verschiedene Wohnungen, immer als Mann und Frau lebend. Einmal hießen sie Herr und Madame de l'Isle, ein anderes Mal Herr und Frau v. Noyers.

Am 24. August 1696 kam Gabriele mit einem zweiten Kinde von Le Noble nieder, einer Tochter, welche in der Taufe (27. August) die Namen: Catharina Louise, Tochter von Eustach le Gentilhomme (Eustach Le Noble) Ritter, Herrn von Noyers und Marie Le Brun, seiner Gattin, empfing. Auch der Name Noyers war eine Anspielung; Le Noble hatte vor Kurzem eine Posse: die Nußbäume (les Noyers) herausgegeben. – Die Versicherung Pitaval's, daß diese Geburt und Taufe nachmals durch verschiedene Zeugen, die Pathen, die Kirchenbücher und Anderes bewiesen wurde, wird uns genügen.

Aber gleich nach der Geburt und Taufe verließen und änderten sie schon wieder Namen und Wohnung. Wir finden sie im Hause eines Herrn Cuvier 1697 unter dem Namen Herr Le Brun des Bois und Gattin. Mehre Zeugen berichteten auch hier über das Zusammenleben der Beiden. Einer Hebamme erschien das Benehmen der jungen Frau, als sie von ihr zu Rathe gezogen wurde, so frech, daß sie ihre Verwunderung nicht verbergen konnte. Gabriele erwiderte: »Ich sehe wohl, meine liebe Frau, daß Sie nicht gewohnt sind, mit Damen von Stande umzugehen.«

Im April 1697 ward Le Noble entdeckt, verhaftet und abermals ins Parlamentsgefängniß gebracht. Gabriele mußte nach Lyon verschwinden, bis es Le Noble gelang, nach einer demüthigenden Buße wieder auf freien Fuß zu kommen, worauf er nach wie vor mit seiner Geliebten als Mann und Frau lebte.

Inzwischen hatte Semitte, schon am 8. März 1697, ein Arrêt erhalten: daß seine Frau, sobald man ihrer habhaft werde, sofort ins Zuchthaus gebracht werden solle. Aber seine Kundschafter hatten lange Zeit vergeblich nach ihr gesucht, da, wenn sie endlich die Spur entdeckt, sie ein leeres Nest fanden und die Verfolgte unter einem andern Namen in einem entfernten Stadttheil ein neues Leben anfing.

Endlich ward sie in einer Garküche als eine Madame Destournelle, die eines Processes wegen aus Lyon gekommen, am 6. October 1698 ergriffen und ins Zuchthaus gebracht. Da aber Semitte auch wegen der neu hinzugekommenen Ausschweifungen seiner Frau eine Untersuchung verlangte, sollte sie abermals, und desgleichen Le Noble ins Parlamentsgefängniß gebracht werden.

Dies kam Beiden höchst ungelegen. Gabriele war gerade zum dritten Male schwanger; nach diesen Präcedentien war es fast unmöglich, ihre Niederkunft vor den Augen der Obrigkeit und ihres Mannes zu verbergen. Le Noble wagte Gewalt. Mit einem Trupp von ihm bezahlter und bewaffneter Leute wollte er auf dem Wege vom Zuchthaus nach dem Parlamente die Gerichtsdiener überfallen und Gabrielen befreien. Aber Semitte war auch darauf vorbereitet. Auch er ließ die Zahl der Gerichtsdiener verstärken und bewaffnen und Le Noble mußte den Angriff aufgeben.

Gabrielens Schwangerschaft konnte kein Geheimniß sein. Als sie im Gefängniß entbunden ward, hatte Semitte schon durch ein neues Arrêt dafür gesorgt, daß das Kind, abermals eine Tochter, welches am 7. April zur Welt kam, ohne Vaters Namen, als Anna Catharina in einer Kirche des Parlamentskirchspiels getauft würde.


Le Noble war der Verhaftung entgangen. Aus seinem Verstecke schleuderte er neue Pamphlets in die Stadt, als gebe es für Paris keinen wichtigern Gegenstand als den Ehebruchsproceß zwischen dem Würzkrämer Semitte und seiner Frau. Was später vor Gericht durchgefochten werden sollte, ward in diesen Druckschriften schon für das Publicum als sichere Thatsache aufgestellt: daß Semitte der wahrhafte Vater aller seit diesem ärgerlichen Processe mit Gabrielen erzeugten Kinder sei, daß er aber in unnatürlichster Verstockung seines Herzens allen Vatergefühlen Hohn spreche und die Kinder als Bastarde, von seiner Frau im Ehebruch erzeugt, darzustellen suche, um der heiligsten Pflichten, welche die Natur uns auferlegt, sich zu entäußern. Bestimmt ward ihm vorgeworfen, daß das am 24. August 1696 zu Paris geborene Kind, getauft am 27. unter den Namen Catharina Louise, unter dem fingirten Vatersnamen eines Eustach le Gentilhomme, nicht allein sein Kind gewesen, sondern daß er dasselbe noch oben ein durch seine Magd und Beischläferin bei Seite schaffen, vor die Thür eines Schuhmachers aussetzen und später ins Findelhaus bringen lassen! – Als Probe der Sprache, welche dieser freche Abenteurer zu führen wagte, hier nur eine Stelle.

»Die Thränen dieses unschuldigen weggesetzten Kindes flehen zu Gott um die Rechte seiner Geburt, die ihm die Beischläferin seines Vaters entrissen hat, und die ächzende Stimme der Mutter erbittet diese Rechte von ihren Richtern. Gott, der, nach dem Rathe seiner unerforschlichen Weisheit, oftmals den Verbrecher bei aller vermeinten Klugheit blind macht, hat auch hier es so gefügt, daß dieser widernatürliche Vater selbst ganz unwidersprechliche Beweise von der Geburt dieses Kindes hat an die Hand geben müssen. Sollte also die menschliche Gerechtigkeit bei den Klagen einer Mutter, die ihr unterdrücktes Kind zurückfodert, taub sein? Sollen Seufzer dieser bekümmerten Mutter und dieses unglücklichen Kindes erstickt werden? Soll das Verbrechen eines ausschweifenden Mannes und einer lüderlichen Vettel unbestraft bleiben? Necare videtur non tantum is, qui partum perforeat, sed et is, qui abjicit ... Die Gattin des Semitte ist in Gegenwart ihrer Schwestern und mehr als zehn anderer Personen entbunden worden; sie hat ihr Kind öffentlich taufen lassen und über hundert Leute haben die Taufhandlung mit angesehen; hat man aber wol je gesehen, daß eine Ehebrecherin ihre Niederkunft so öffentlich abgewartet hat? Ist wol jemals die Frucht ehebrecherischer Ausschweifungen auf so eine Art zur Taufe gebracht worden?«

Wenn es, woran wir keinen Grund zu zweifeln haben, in ganz Paris bekannt war, daß Le Noble Gabrielens Liebhaber und der Vater ihrer Kinder war, so scheint die Zurücksetzung aller Scham und Schande in diesen Behauptungen freilich unglaulich, wenn man nicht annimmt, daß es diesem depravirten Genie mehr darum zu thun gewesen, seinen satanischen Witz spielen zu lassen gegen den armen Hahnrei und seine fruchtlosen Anstrengungen, vor einer erbärmlichen Gerichtsbarkeit sein Recht zu erlangen.


Endlich überreichte Gabriele Perreau am 20. Juni 1699 eine neue Eingabe (natürlich von Le Noble verfaßt und von ihm zugleich als Druckschrift publicirt), in welcher sie außer andern ihren Hauptantrag dahin richtete: »um rechtliches Gehör wider das Arrêt, in welchem untersagt worden, den Namen des Vaters ihrer am 7. April zur Welt gebrachten Tochter in das Taufregister einzuschreiben, vielmehr hoffe und erwarte sie, daß dem Parlamente gefällig sein werde, die in dem Arrêt besagte Anna Catharina und eine andere am 24. August 1696 geborne Tochter, Namens Louise Catharina, bei ihrem Stande und Namen, als wahre und eheliche Kinder von Louis Semitte und Gabriele Perreau, seiner Frau, zu schützen und zu erhalten, auch den Vater dahin anzuweisen und zu verurtheilen, daß er ihnen den gehörigen Unterhalt reichen solle, und diese Kinder unter unmittelbaren obrigkeitlichen Schutz zu nehmen. Auch bäte sie, daß Louise Catharina aus dem Findelhause genommen werden möge, nicht weniger die Veranstaltung getroffen werde, daß die Taufregister des Kirchspiels, wo diese zwei Kinder getauft worden, in Beziehung auf sie, abgeändert, und die Namen von Louis Semitte und Gabriele Perreau an die Stelle derjenigen, die durch Semitte's Bosheit eingeschrieben worden, gesetzt werden mögten; auch würde ihr Ehemann alle verursachten Unkosten zu bezahlen schuldig sein

Die Klägerin gründete ihren Antrag auf drei Momente:

Erstens: Semitte's Verfolgungen gegen seine Frau hätten keine andere Quelle als seine Ausschweifungen. Er habe sie früher geliebt, geachtet, dann sei er ihrer satt, sie sei ihm widerwärtig, verhaßt geworden; darum habe er sie von sich gestoßen.

Aber, zweitens: sobald er sie wieder gesehen, sei auch seine sinnliche Neigung wieder erwacht. Trotz seines Hasses, seiner Verfolgungen habe er keine Gelegenheit unbenutzt gelassen, wieder mit ihr Umgang zu pflegen, daher seien alle von ihr inzwischen zur Welt gebrachten Kinder seine Kinder, die Frucht einer zeitweiligen Aussöhnung zwischen den Ehegatten.

Drittens: streite dafür schon, auch ohne Beweise, die gesetzliche Präsumtion, das römische Gesetz: pater est, quem justae nuptiae demonstrant. Die Kinder einer verheiratheten Frau haben in den Augen des Gesetzes keinen andern Vater als den Ehemann der Mutter.

Wir übergehen den ersten Punkt, die Anschuldigungen gegen Semitte's Lebenswandel, die in ekelhaften Erörterungen sich ergehen, welche aber um so weniger von Bedeutung sind, als sie vom Gegentheil sämmtlich in Abrede gestellt und nicht bewiesen worden.

Aber sobald Semitte nach einer Abwesenheit von einiger Zeit seine Gattin wieder gesehen, sei sie in seinen Augen eine neue Eroberung gewesen. Doch kaum daß er seiner erhitzten Einbildungskraft durch den Genuß Genüge geleistet, als der vorige Haß sich wieder eingestellt habe.

Es galt nun, für die Geschichte dieser zeitweiligen Aussöhnung bestimmte Momente und Beweise aufzuführen.

Im März 1693 hatten, sagt Gabriele, beide Eheleute eine Zusammenkunft bei der schon erwähnten Freundin Pasdeloup. Sie speisten zusammen in einer Gesellschaft von 4–5 Personen, tranken sich gegenseitig Gesundheit zu und stießen mit den Gläsern an. Nach der Mahlzeit umarmte der Mann seine Frau in Gegenwart aller Anwesenden. Thränen flosen aus seinen Augen. Beide gingen darauf in das Schlafcabinet des Pasdeloup, blieben dort länger als eine Stunde eingeschlossen und als sie zurückkehrten, sah Jedermann, daß das Bette in Unordnung war. Semitte gab Gabrielen zwei Louisd'or – sagt Gabriele! – und führte sie am Arm in ihre Wohnung. Sie hätten später in demselben Hause noch mehre Zusammenkünfte der Art gehabt.

Semitte war zum Entschluß gekommen, seine Frau wieder zu sich zu nehmen. Nur sollte sie ihrer Appellation gegen das Erkenntniß des Chatelet entsagen und erklären, daß der Zettel, worin er ihr die Erlaubniß ertheilt »Sie verstehen mich wohl!« von ihm nur zum Scherz geschrieben sei. Die unglückliche Gabriele Perreau hoffte, aber zweifelte – sie unterschrieb den Schein, den ihr Mann aufgesetzt und durch die Pasdeloup ihr zugestellt – aber sie protestirte sogleich vor einem Notar dagegen. Als sie ihrem Manne den erstern Schein in seine Wohnung brachte, küßte und liebkoste er sie, sie mußte mit ihm zu Mittag essen und nach Tische erfolgte abermals eine Schäferstde wie im Hause der Pasdeloup.

Weide wurden darauf einig – sagt Gabriele – daß es am besten sei, wenn sie einstweilen in ein Kloster gehe, bis der Lärm, den ihr Proceß gemacht, sich gelegt habe. Sie that es am 17. März 1693. Semitte besuchte sie dort mehr als einmal, unterhielt sich mit ihr aufs zärtlichste, küßte sie durchs Gitter und umarmte sie an der Pforte, und das in Gegenwart der Priorin und anderer Klosterfrauen.

Vor seiner Abreise nach Flandern nahm er im Kloster förmlich von ihr Abschied, umarmte sie wieder und versprach ihr, nach seiner Rückkehr sie wieder ins Haus zu nehmen. Aus Flandern schrieb er ihr einen Brief, von anderer Hand zwar, aber von ihm unterzeichnet.

Aber aus Flandern zurückgekehrt, war wieder die Liebe verraucht, der Haß loderte auf, die Verfolgungen fingen aufs Neue an.

Dies dauerte bis zum Ocber 1695. Da war auch sein Haß wieder verraucht, er bekam dilucida intervalla seines Eifersuchtsfiebers (so Le Noble's Sprache) und spielte bei Herrn Alix, Gabrielens Schwager, darauf an, er si bereit, sich mit seiner Gattin wieder auszusöhnen, wenn sie aus Flandern (wohin sie geflüchtet) zurückkehren wolle.

Sie kam zurück. Beide Ehegatten hatten verschiedene Zusammenkünfte bei Alix. In Folge dieser versöhnlichen Zusammenkünfte ward sie schwanger und brachte am 24. August 1695 ein Kind zur Welt. Le Noble, damals 200 Lieues von Paris, in der Provence, entfernt, könne daher unmöglich der Vater desselben gewesen sein.

Ueber die folgende Aussöhnung, die vorgefallen sein sollte, als Gabriele zum zweiten Male in Verhaft gebracht wurde, geht die Schrift kurz hinweg. Dagegen führt sie eine vierte und letzte umständlicher auf. Die Unterhandlungen begannen am 6. Juni 1698 und dauerten bis Ende Juli. Der Beweis sei, – weil Gabriele am 7. April 1699 von einem Kinde entbunden worden! Geht man von diesem Zeitpunkte bis zum 7. Juli 1698 zurück, so seien es volle sieben Monate. – Ein anderes Indicium für diese Aussöhnung: daß die Zusammenkünfte zwischen den getrennten Eheleuten im Guerin'schen Hause stattgefunden, welche ganz auf Semitte's Seite gestanden und durch ihre Hülfe die Verhaftung am 6. Oct. 1698 zu Stande gebracht. Da Gabriele wußte, daß ihr Gatte einen Verhaftbefehl gegen sie in Händen hatte, da Guerin's seine Anhänger waren, würde sie sich blindlings in deren Hände geliefert haben, würde sie sich 25 Mal binnen zwei Monaten in deren Haus begeben haben, und in den Tagen und Stunden, wo ihr Mann dort war, wenn sie nicht auf eine völlige Aussöhnung mit demselben gerechnet hätte?

Dies die Ausführung über den zweiten Punkt, die angeblich eingetretene Versöhnung. Da uns Pitaval, wie in der Regel, keine Acten mittheilt, so müssen wir uns, was den geführten Beweis anlangt, mit der Anführung des klägerischen Theiles begnügen, später die Gegenanführung mit demselben Vertrauen oder Mistrauen anhören, und dann unser eigenes Urtheil aus der Vergleichung beider und dem ergangenen Urtheil schöpfen. Aber ungleich wichtiger als dieser, sei es nun bewiesene oder noch zu beweisende Umstand ist das dritte Moment, der Rechtsgrundsatz, der seit dem römischen Recht unter allen gebildeten Nationen Eingang gefunden hat: pater est, quem justae nuptiae demonstrant.

Die Ehe ist der Beweis der Vaterschaft. Ein Kind in der Ehe geboren gilt für das Kind des Vaters. Der Mann mag immerhin zweifeln, auf wie starke Gründe gestützt, als es auch sei, das Gesetz glaubt an seiner Stelle und überhebt ihn der Mühe, seinen Zweifel zu untersuchen, denn auf welches Resultat er auch komme, das Gesetz hat das seine schon ausgesprochen.

Schon die Möglichkeit – sagt Gabrielens Anwalt– daß ein Ehemann mit seiner Gattin ehelichen Umgang gepflogen haben könne, ist hinlänglich, die in der Ehe zur Welt gekommenen Kinder bei den Rechten ihrer Geburt zu schützen. Der nicht widersprochen Umstand, daß die letzte von Gabriele Perreau geborene Tochter, Anna Catharina, ohne Vatersnamen (höchst unrechtmäßiger Weise, obgleich auf Parlamentsbefehl) getauft, von derselben während der noch bestehenden Ehe zur Welt gebracht worden, sei hinreichend, daß sie vor dem Gesetz als die rechtmäßige Tochter von Louis Semitte, dem angetrauten Ehemann ihrer Mutter, gelten müssen. Gesetzt, alle Richter der Welt wollten ihr heut ihre eheliche Geburt absprechen, so würde sie doch später und zu jeder Zeit von jedem gewissenhaften Richter solchen wider das gemeine und das französische Recht ergangenen Richterspruch anfechten und umstoßen können.

Angenommen selbst, sie sei des ehebrecherischen Umgangs mit Le Noble oder einem Andern, überführt, und selbst zu der Zeit, wo sie ihre Kinder empfangen haben konnte; angenommen, sie hätte selbst den Ehebruch eingestanden und gegen ihre Kinder erklärt, daß der Ehebrecher deren Vater sei; ja angenommen, dieser genannte Ehebrecher hätte die Kinder für die seinen und durch eine förmliche Urkunde erklärt oder zu Erben eingesetzt, – so würde alles Das den festen angenommenen Grundsatz nicht umstoßen. Zu Gunsten der Kinder bliebe die Annahme bestehen: ihr Vater ist der rechtmäßig angetraute Mann ihrer Mutter.

Diese gesetzliche Annahme, die durch vielfache richterliche Entscheidungen, durch die Gutachten der berühmtesten Juristen festgehalten und bekräftigt ist, lasse sich nur dadurch umstoßen, wenn der Ehemann nachweise: daß er physisch unvermögend, oder daß es durch andere Umstände physisch unmöglich sei, daß er seiner Gattin in der bewußten Zeit habe ehelich beiwohnen können. Ohne diese positiven Nachweise könne nicht die größte Macht auf Erden, kein richterlicher Ausspruch, ja nicht die Machtvollkommenheit des Königs den während der Ehe von der Gattin zur Welt gebrachten Kindern ihre eheliche, rechtmäßige Geburt entreißen. Und wollten tausend Arrêts, eines immer feierlicher als das andere, sie für Bastarde erklären, so könnten diese Kinder selbst, wenn sie selbständig geworden, ihre Rechte geltend machen und die tausend Arrêts umstoßen lassen.

Dieser uralte römische Grundsatz, zum Heil des Familienlebens und des Staates aufgestellt, um die störende Ungewißheit zu entfernen, werde im christlichen Staate noch insbesondere durch die Würde des Sacraments unterstützt, die nicht erlaube, zu vermuthen, daß sich Jemand unterfangen werde, dessen Heiligkeit zu verletzen, die unverbrüchlichste Bündigkeit des feierlichsten aller Verträge, wodurch die Vermuthung ausgeschlossen wird, daß die wechselseitige Treue beider Ehegatten, der Hauptpunkt des Vertrages, wankend sei. – –

Im Munde eines sitten- und ruchlosen Vagabunden, desselben Ehebrechers, welcher den unglücklichen Würzkrämer zum Hahnrei gemacht und die von ihm erzeugten Kinder demselben aufdringen will, klingen diese von Religiosität duftenden Tugendphrasen wie ein fürchterlicher Hohn. Und wol auch überall, wenn man diese Bedeutung der Ehe mit der pariser Auffassung derselben im Zeitalter Ludwig XIV. vergleicht. Und doch ist dies der stärkste Punkt in der Vertheidigung und dem Angriffe; der Grundsatz, wie er auch dem Gefühl und der Wahrheit widerstreiten mag, stand und steht noch heute fest, eine unheilige Fiction, an die das Gesetz sich klammert, um Wirrwarr und Zerwürfnisse zu vermeiden, die zu schlichten und zu ordnen es sich selbst nicht Stärke genug zutraut – eine Reihe merkwürdiger Fälle, in welchen französische Gerichte so zu Gunsten der ehelichen Geburt entschieden, wurden von Gabrielens Advocaten heraufcitirt. In einem derselben fand sich: Eingeständniß der Mutter zum Nachtheil der Kinder, Aufenthalt der Frau außer dem Hause ihres Mannes; bösliche Verlassung sogar verbunden mit Diebstahl; Niederkunft 11 Monate nach der Trennung vom Manne; ununterbrochene Wohnung der Mutter bei ihrem Liebhaber; freie Erklärung dieses Liebhabers, daß er Vater des im Ehebruch erzeugten Kindes sei und ein Vermächtniß für dieses Kind, – und dennoch erhielt das gerichtliche Erkenntniß das eheliche Geburtsrecht des Knaben aufrecht.


Semitte's Vertheidiger hatte die Aufgabe: die verschiedenen angeblichen Aussöhnungen zu widerlegen und demnächst zu deduciren, daß jener gesetzliche Grundsatz bei der besondern Bewandtniß des gegenwärtigen Falles keine Anwendung finde. Denn auf den ersten Punkt, die Widerlegung der angeblichen eigenen Ausschweifungen des Ehemanns, welche die Frau veranlaßt haben sollten, endlich zur Wiedervergeltung zu schreiten, ließ er sich gar nicht ein, weil: sie nicht allein durch nichts erwiesen wären, sondern Gabriele auch nicht einmal den Beweis sich vorbehalten. Diese ganze Anschuldigung erschien als leer und aus der Luft gegriffen, um in der Verzweiflung aus Mangel an Gründen bei Vertheidigung einer ungerechten Sache doch ein Fundament zu finden.

Der angeblichen Aussöhnungen sollten vier vorgefallen sein.

Die erste im Jahre 1693. Semitte sollte da zum Entschluß gekommen sein, seine Frau wieder zu sich zu nehmen, nachdem er verschiedene vertrauliche Zusammenkünfte mit ihr gehabt, und dieser Entschluß sollte bis zu seiner Rückkehr aus Flandern gedauert haben.

Im Anfange, was voraus zu bemerken ist, hatte Gabriele im Proceß nichts von dem Kinde erwähnt, welches am 16. September 1694 innerhalb der Klostermauern zur Welt gekommen war. Sie hatte sich damals geschmeichelt, daß ihre Niederkunft für Semitte ein undurchdringliches Geheimniß geblieben. Erst als sie erfahren, daß er auch davon Nachricht bekommen, stellte sie die Behauptung auf, daß er ihr im Parlamentsgefängnisse verschiedene Besuche gemacht und das Kind die natürliche Folge dieser Besuche wäre. Im Gefängniß mußten diese wirkungsreichen Besuche stattgefunden haben, sonst stimmte nicht der Zeitpunkt der Geburt und der Empfängniß. Aber den Beweis, daß Semitte sie im Gefängniß besucht, mußte sie in Ermangelung aller Zeugen, wie man sich auch darum bemüht, aufgeben. Diese eine Vaterschaft blieb also im Ungewissen schweben.

Dagegen hatte sie vor der erfolgten Versöhnung jene wirren Geschichten aufs umständlichste erzählt; von dem Mittagsessen bei der Dame Pasdeloup, der Entfernung mit ihrem Mann nach der Mahlzeit, dem in Unordnung gefundenen Bette, den zwei Louisd'or, welche er ihr für die Schäferstunde in die Hand gedrückt u. s. w. Solche umständliche und sonderbare Angaben dürften doch nicht aus der Luft gegriffen sein; es waren so viele bekannte Personen als Zeugen genannt, daß man wenigstens auf einen Fonds von Wahrheit rechnen konnte, der nur von der phantasiereichen Frau und ihrem spitzfindigen Geliebten anders ausgeschmückt und gedreht worden.

Aber sämmtliche von ihr benannte Zeugen, die Pasdeloup, deren Ehemann, ein Herr Poussay de Fontenay und eine Demoiselle Croizat, wußten nicht mehr als Folgendes. Pitaval gibt es als Resumé!

»Nachdem das Chatelet das erste Urtheil gesprochen hatte, ließ Gabriele Perreau ihren Gatten bitten, er solle sie doch nicht einschließen lassen, sondern sie in ein Kloster bringen, wo sie Zeit Lebens bleiben wolle. Semitte schlug diese Bitte ab. Hierauf ließ sie ihm abermals hinterbringen, sie wolle ihrer Appellation entsagen, wenn er ihr den Aufenthalt in einem Kloster bewilligen würde. Er antwortete Denen, die diese Botschaft ausrichteten: Sucht mir ein Kloster für sie aus, und macht alsdann, daß ich gar nicht mehr von diesem schändlichen Weibe reden höre. Eines Tages warf sie sich ihm vergebens zu Füßen und wollte um Vergebung bitten, allein er stieß sie mit Gewalt zurück. Sie suchte die Pasdeloup dahin zu bringen, daß sie ihr eine Unterredung mit ihrem Manne verschaffe, sie einige Minuten allein lasse und alsdann zurückkommen solle: sie wolle sodann in dem Augenblicke, da die Pasdeloup in die Thüre treten würde, ihren Mann umarmen. Sie versprach für diese Gefälligkeit fünfzig Louisd'or. An dem Tage, da sie in das Kloster ging, kam ihr Mann zur Pasdeloup und wollte dieser das Kostgeld für seine Frau aufs erste Quartal geben und sie bitten, selbiges im Kloster zu bezahlen. Wider Vermuthen fand er seine Frau noch da mit einigen andern Personen bei Tische sitzen. Als die Perreau ihren Mann hineintreten sah, stand sie auf und weinte, er hingegen sagte weiter nichts, als: das Weinen sei jetzt vergeblich, sie habe in ein Kloster verlangt und nun habe sie auch weiter nichts zu thun, als so geschwind wie möglich hinein zu gehen. Ehe sie sich auf den Weg ins Kloster machte, wollte sie ihn noch einmal umarmen, allein er sträubte sich und stieß sie von sich. Da sie im Kloster war, beschwerte sie sich, die Matratze, die er ihr ins Kloster geschickt, sei sehr schlecht, und er bekümmere sich gar nicht um sie. Er antwortete den Personen, die mit ihm von diesen Beschwerden redeten: sie sei ein schlechtes Weib, und die Sachen, die er ihr ins Kloster gegeben, wären für sie noch viel zu gut; er würde sich lieber aufhängen lassen, als sie wieder zu sich nehmen, und möge überhaupt gar nicht mehr von ihr reden hören.«

Aber als sie im Kloster war, sollte er sich aufs zärtlichste mit ihr unterhalten, sie durchs Gitter geküßt und an der Pforte noch einmal umarmt haben; die Priorin und die andern Klosterfrauen hätten es gesehen. Die Priorin und die Nonnen, darüber vernommen, erzählten:

»Semitte sei eines Tages im Sprachzimmer gewesen und habe sich mit dem Gesichte dem Gitter genähert, sogleich habe seine Frau ihn küssen wollen. Die Nonnen hätten ihm hierauf stark zugesetzt, daß er sich mit ihr aussöhnen solle, allein er hätte damals und bei mehren Gelegenheiten ausdrücklich zu erkennen gegeben, er würde sie nimmermehr wieder annehmen, sondern verlange einen rechtlichen Ausspruch. Niemand im Kloster hätte jemals gesehen, daß er sie oder sie ihn geküßt, auch hätte Niemand ein Wort von einer Aussöhnung von Semitte gehört. Er hätte eines Tages Holz für sie anfahren lassen, und sei selbst mit ins Kloster gekommen. Da nun das Klosterthor eröffnet worden, um den Wagen hereinzulassen, wäre sie nebst der Oberin da gestanden, und diese hätte zu ihr gesagt: Umarmen Sie Ihren Gatten! Sie wäre auch, zu Folge dieses Befehls, auf Semitte zugegangen und habe ihn umarmen wollen, allein er hätte sie von sich gestoßen. Auch hätte sie sich im Kloster vielmals beklagt, daß sie verschiedene Briefe an ihn nach Flandern geschrieben, er ihr aber niemals geantwortet hätte.«

Endlich hatte Gabriele zwar allerdings einen Brief aus Flandern producirt, den eine Flamländerin, Namens Louret, die mit Branntwein handelte, an sie geschrieben, worin sie die Empfängerin versicherte, sie habe im Herzen ihres Gatten Empfindungen neuer Zärtlichkeit für sie entdeckt und hoffe bald eine völlige Vereinigung zwischen den Gatten zu bewirken; aber der Brief und die Briefschreiberin erschienen gleich apokryphisch und im besten Falle konnte der Brief nichts beweisen.

So stand es mit dem Beweise für die erste Aussöhnung. Wir mögen über die folgenden kürzer hinweggehen. Le Noble wollte zur Zeit, wo das zweite Kind aus der ehebrecherischen Verbindung empfangen sein mußte, fern von Paris in der Provence gelebt haben. Er hatte aber den Alibibeweis nicht geführt; im Gegentheil ergab sich aus verschiedenen von ihm ausgestellten Quittungen, daß er um jene Zeit in Paris im Versteck gelebt, auch kaum sich aus der Stadt entfernt gehabt. Die Zusammenkünfte Semitte's mit seiner Frau bei deren Schwager Alix stellten sich als reine Erdichtungen heraus, denen selbst jeder scheinbare Beweis abging.

Wenn eins der Kinder, welche die Perreau während ihres vagabundirenden Lebens erzeugt, wirklich die Frucht einer Aussöhnung zwischen ihr und dem Gatten gewesen, warum hätte sie denn nöthig gehabt, Schwangerschaft und Geburt so sorgfältig zu verbergen? Hätte sie nicht vielmehr ihre Schwangerschaft überall freudig bekannt machen und nichts sich eifriger angelegen sein lassen müssen, als die Geburt ihres Kindes anzukündigen, ein Unterpfand der Liebe, welches ihr die Vergebung alles Vergangenen sicherte? Würde sie dann noch immer incognito mit Le Noble aus einer Wohnung in die andere, aus einer Namensmaske in die andere gezogen sein? Würde sie nach ihrer Niederkunft abermals nach Lyon und andere Orte auf Abenteuer ausgezogen sein? Würde sie, zuletzt wieder in Verhaft gebracht, im Verhör am 23. Februar 1699 angegeben haben, sie hätte weiter kein Kind als das, mit welchem sie eben schwanger ging? Würde sie bis ins Jahr 1700 gewartet haben, ihre zwei frühern Entbindungen einzugestehen? – So würde wenigstens keine Frau handeln, die sich mit ihrem Ehemann vollkommen ausgesöhnt hat.

Das am 7. April 1699 im Gefängniß zur Welt gekommene, ohne Angabe eines Vaternamens, auf Befehl des Parlaments getaufte Kind sollte die Frucht einer vierten Aussöhnung sein. Neun Monate zurückgerechnet, sei diese Aussöhnung vermittelst vielfacher Zusammenkünfte der Ehegatten im Guerin'schen Hause erfolgt. Aber diese Zusammenkünfte hatten nicht stattgefunden.

Die Guerin und ihr Mann, welche einen offenen Laden hielten, wußten zwar, daß Semitte um jene Zeit öfters zu ihnen gekommen, Gabriele und er hätten sich aber niemals, weder von ungefähr, noch auf Verabredung bei ihnen getroffen. Gabriele war nachmals in ihren Laden getreten; da Semitte dies wußte, hatte er später, bei seiner Rückkehr vom königlichen Hoflager in Versailles, die Guerin's gebeten, ihre Wohnung auszuforschen, was auch geschehen, worauf ihre Verhaftung erfolgt wäre. – Die Ehebrecherin und ihr Beistand mußten nun das Zeugniß der Guerin'schen Eheleute verdächtigen; sie konnten aber keine Beweise aufführen, daß sie unzuverlässigen und schlechten Charakters wären, im Gegentheil hatte sie sich selbst dadurch dem Zeugniß derselben unterworfen, daß sie darauf provocirt. Aus den früheren Versuchen der lüderlichen Gabriele, bei der Pasdeloup und beim Pastetenbäcker Buguet eine Zusammenkunft mit ihrem Manne zu erschleichen, entspringe übrigens der Verdacht, daß sie auch bei Guerin's ein solches Zusammentreffen, oder wenigstens den Schein desselben zu ertrotzen versucht. Der Umstand, daß sie, ohngeachtet sie gewußt, daß Semitte einen Verhaftsbefehl in der Tasche hatte und mit Guerin's befreundet war, sich bei den letztern öfters blicken lassen, werde wenigstens daraus erklärt, ohne daß man dem Vorgeben der Ehebrecherin darum Glauben zu schenken brauche, daß dies ein Zeichen ihres Glaubens und Vertrauens gewesen wäre.

Semitte's Anwalt zieht hieraus den Schluß: daß Semitte vom Augenblick an, wo seine Frau ihr Haus verließ, sich nicht wieder mit derselben ausgesöhnt habe. Hören wir indeß ihn selbst sprechen, in der Stelle, wo er die Beschuldigungen gegen den sittlichen Charakter seines Clienten der Frau zurückgibt. Es sind kräftige Pinselstriche zur Zeichnung des sittlichen Charakters jenes goldenen Zeitalters. Le Noble hatte behauptet: nur schwarzgallichte Eifersucht sei der Grund des von dem Gatten gegen die Gattin erhobenen und mit so unnatürlicher Consequenz verfolgten Processes, während in guten Stunden Hochachtung und Liebe mit jenen Anfällen gewechselt habe.

»Was? ruft der Advocat Gillet, Eifersucht für Gabriele Perreau, die erklärte Beischläferin von Auger, Goy, Le Noble und hundert Andern? Für dieses schandbare Weib, bei dem die lüderlichsten Jünglinge von Paris und Lyon ihre Lust büßten; diesen ekelhaften Auswurf des Parlamentsgefängnisses und der Garnison zu Dornik; Hochachtung – für Gabriele Perreau, für ein Weib, deren Verstand zu nichts als Betrug und Intriguen geschärft ist, deren Seele die schmuzigste Wollust befleckt, und deren Herz so viele schändliche Leidenschaften völlig verdorben haben: für dieses Weib, deren Körper noch mit dem schändlichen Aussatze behaftet ist, den sie der unglücklichen Frucht ihrer ehebrecherischen Ausschweifungen, dem im Kloster geborenen Kinde, mittheilte?

»Was? Liebe in dem Herzen dieses Mannes für Gabriele Perreau, diesen unglücklichen Brand, der das Feuer der Zwietracht in seiner Familie angezündet hat; diese Betrügerin, diese Taschenspielerin, die immer aufpaßte, ihn zu überraschen und zu hintergehen; die ihre Thränen, ihre Freundlichkeit, ihre falschen Liebkosungen blos anwendete, um ihre Untreue, ihre unverschämten Entwürfe zu bedecken; diese berüchtigte Ehebrecherin, die ihn so öffentlich verunehret, zum Märlein der Nation gemacht und sein ganzes Vermögen zu Grunde gerichtet hat; diese Furie, die seine Ehre mit den schwärzesten Lästerungen antastete und sogar einen Versuch machte, ihn durch eine teuflische Schrift dem schmählichsten Tode zu überliefern, ja die sich nicht scheute, öffentlich zu sagen, sie würde noch Feuer und Schwert wider ihn brauchen? – –«

Die letztere Anspielung bezog sich auf ein Memorial ohne Unterschrift, welches Le Noble dem Könige zugehen lassen. Semitte wird darin begangener Blutschande, Unterdrückung eines Kindes und des Kindermordes beschuldigt. Le Noble ging darin so weit, anzudeuten, Semitte hätte sich sogar des Verbrechens der beleidigten Majestät im höchsten Grade schuldig gemacht. Der Verfasser der Schrift ward indeß ermittelt, und die Schrift blieb für den Denuncirten glücklicherweise ohne Wirkung.

Le Noble's Eifer in der Verfolgung dieser Sache bleibt indessen immer räthselhaft. Ein Charakter seiner Art verfolgt wol schlechte Dinge mit allen Mitteln und allem Ungestüm, in der Ausdauer läßt er jedoch nach, wo ihm keine sittlichen Motive zum Grunde liegen können, und sobald die Erreichung des Zweckes ihm keine besondern Vortheile mehr verspricht. War seine Liebe für eine öffentliche Person, wie Gabriele geworden, wirklich von so nachhaltiger Leidenschaft, oder interessirte er sich so für die mit ihr erzeugten Kinder, die er doch zum Theil aussetzen ließ, um für sie Alles zu wagen, oder endlich gewährte ihm die Sache an und für sich weil sie schlecht, kitzlich und gefährlich war, weil es galt, mit Rabulistenkunst die natürlichsten Dinge zum Gegentheil zu verdrehen, eine so besondere Lust, daß er seine ganze Kraft, Zeit und Talent ihr opferte?

Eine Aussöhnung war nicht erwiesen, aber der Grundsatz damit nicht umgestoßen: daß der Gatte der Vater aller von seiner Ehefrau erzeugten Kinder bleibt, so lange nicht erwiesen ist, daß er überhaupt zeugungsunfähig ist, oder zur Zeit der Zeugung der Ehefrau nicht beigewohnt haben könne.

Auch diese Regel muß wie eine jede Ausnahmen haben, deducirt der Anwalt. Ohne eine solche würde sie den Ausschweifungen der Weiber ein weites Feld eröffnen; sie würden darin eine sichere Freistatt wider den rächenden Arm der Obrigkeit finden. Auch überführt, verurtheilt, dürften sie nur, wie Gabriele Perreau, davon laufen, sich so viel Kinder als möglich, verschaffen lassen. Je größer deren Zahl, um so mehr wären sie gesichert, ihre ehebrecherische Lebensart ungestraft treiben zu können.(!)

Wenn je wo, tritt eine solche Ausnahme hier ein. Das Parlament selbst hatte schon darauf erkannt, als es verfügte, daß die letztgeborene Tochter der lüderlichen Gabriele nicht auf des Vaters Namen getauft werden sollte.

Auch das römische Recht läßt schon Fälle zu, wo der Beweis des Gegentheils gegen den Grundsatz pater is est, quem nuptiae demonstrant, stattfindet. Im Titel der Digesten: de his, qui sui vel alieni juris sunt, heißt es: Sed mihi videtur, quod et Scaevola probat, si constat, maritum aliquamdiu cum uxore non concubuisse, infirmitate interveniente, vel alia causa, vel si ea valetudine pater familias fuit, ut generare non possit, hunc, qui in domo natus est, licet vicinis scientibus, filium non esse.

»Doch scheint es mir, und auch Scävola ist der Meinung, wenn bewiesen wird, daß der Ehemann schon seit geraumer Zeit seiner Frau nicht ehelich beigewohnt, entweder weil eine Krankheit, oder eine andere Ursache ihn daran hinderte, oder weil er überhaupt von solcher körperlicher Beschaffenheit war, daß er nicht mehr Kinder zeugen kann, daß alsdann das Kind, welches sein Weib im Hause zur Welt bringt, mit Wissen der Nachbarn, nicht für das seinige zu halten.«

Demnächst führte der Anwalt den Satz aus, daß eine wegen Ehebruch verurtheilte Frau alle Rechte der Ehe verliere, und zwar so, daß, außer dem Bande des Sacraments (nach katholischen Grundsätzen) ihren Mann weiter nichts an sie binde, und also Beide, die Unauflösbarkeit des Sacramentes abgerechnet, in Ansehung der bürgerlichen Befugnisse nicht mehr Mann und Frau wären. Eine Frau, des begangenen Ehebruchs überführt und deshalb verurtheilt, kann in Beziehung auf die bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht mehr als Ehefrau betrachtet werden. Der Verlust aller durch die Ehe erlangten Rechte ist ein Theil der Strafe für ihren Bundbruch; sie verliert nicht nur ihr Eingebrachtes, ihr Leibgedinge, den Antheil am gemeinschaftlichen Vermögen und jeden andern Vortheil, der ihr nach dem Ehecontract zustände, sondern auch alle Rechte der ehelichen Genossenschaft, der gemeinschaftlichen Wohnung und des Ehebettes. Wenn jene Vermuthung, aus welcher die Regel pater is est, quem justae nuptiae demonstrant entspringt, ein Vorzug und ein Vorrecht der Ehe ist, so muß demnächst eine Ehebrecherin dieses Vorrecht verlieren. Jener blinde Glaube des Gesetzes ist angenommen zur Beförderung der Ruhe im Hause, zur Sicherheit in den Familien; der Grundsatz ist ein Schutzbrief für den Stand der Kinder. Er versichert ihnen, nebst den Familienrechten, auch die eines Bürgers im Staate, deren sie durch den Eigensinn, die Grille eines Vaters, einer Mutter jeden Augenblick könnten verlustig gehen. Schon die Sittlichkeit, die Achtung, die ein Mensch dem andern schuldig ist, verlangt, daß man einen Ehebruch nicht vermuthe, wie man allüberall Tugend und Rechtlichkeit, nicht aber Laster und Ausschweifungen präsumirt.

Hat aber eine Frau einmal ihre Pflicht vergessen, ist der vollbrachte Ehebruch rechtserfoderlich erwiesen, dann kann man nicht mehr blindlings glauben, daß ein darauf von ihr zur Welt gebrachtes Kind das Kind des Ehemannes sei. Es tritt vielmehr gerechte Ursache zur Furcht ein, daß es die Frucht einer Vergehung sei; die Vermuthung streitet nicht mehr zu ihrem Vortheil. Die Vermuthung konnte ja nur auf Wahrscheinlichkeit begründet sein, und die Wahrscheinlichkeit entsprang aus der Natur der ehelichen Genossenschaft überhaupt, welche eine innige Vereinigung zwischen Mann und Frau, dieselbe Lebensart, ein Beieinanderwohnen bedingt. Daran denkt das Gesetz, wenn es ausspricht: daß der Ehemann, der immer bei seiner Frau gewesen, kein Gehör verdient, wenn er ein von ihr zur Welt gebrachtes Kind nicht für das seinige erkennen will. Es muß also ein wirkliches Beisammenwohnen, ein bleibender Aufenthalt vorhanden sein, wenn die Rechtsregel Gültigkeit haben soll.

Wenn nach dem Gesetz, bei sonst einträchtiger Ehe, lange Abwesenheit oder abgesonderte Wohnung hinreichen, die Vermuthung zu entkräften, und dem Gegenbeweise die Thür aufschließen, wie vielmehr wird dies bei einer uneinträchtigen und factisch getrennten Ehe der Fall sein, ja einer, wo der Mann durch richterlichen Spruch berechtigt ist, sein Weib von sich zu stoßen und einsperren zu lassen.

Nach dem Wortlaut der römischen Gesetze schränkt sich der Gegenbeweis gegen die Regel auf zwei Punkte ein: auf natürliches Unvermögen (valetudo) oder physische Unmöglichkeit (absentia). Die letztere muß aber nach ihrem Sinne verstanden werden, und es finden sich selbst in den Gesetzstellen die abgesonderte Wohnung und das getrennte eheliche Leben erwähnt. Im gegenwärtigen Falle ist aber mehr, es ist eine vom Richter befohlene, eine legale Trennung vorhanden, die alle Verbindlichkeiten der Ehe auflöst, das eheliche Band zerreißt und verursacht, daß eine Vermuthung nicht mehr Platz greift, die sich nur allein auf das Bestehen dieses Bandes gründet.

Demnächst gilt nach Annahme der bewährtesten Rechtsgelehrten jener Grundsatz nur für die während des noch zu vollen Rechten bestehenden ehelichen Bandes geborenen und erzeugten Kinder. Die drei Kinder der Gabriele Perreau, von denen die Rede ist, wurden aber sämmtlich nach dem Urtheile, welches beide Eheleute von einander trennte, empfangen und geboren.

So steht im Princip fest, daß jener Grundsatz, eine schützende Mauer vor dem Heiligthum der Ehe, bei den hier gegebenen Bedingungen von selbst zusammenfällt; aber er wird durch den positiv gegebenen Fall von Gabrielens lüderlichem Leben, ihrem Herumziehen und Zusammenhalten mit Le Noble in Grund und Boden erschüttert. Alle Welt wußte: sie ist seine Concubine, ein freches, bis auf die untersten Stufen der Gemeinheit herabgesunkenes Weib; ihr unverschämtes, lüderliches Leben, ihre Intrigue mit ihrem Liebhaber Le Noble gegen den unglücklichen, verspotteten Ehemann sind der Gegenstand des allgemeinen Gespräches. Wäre es der Rabulistenkunst dieses verworfenen Menschen gelungen, seine und ihre Bastarde dem unschuldigen Ehemann aufzudringen, daß er sie als seine Kinder annehmen, erziehen und zu Erben einsetzen müssen, so wäre das materielle Unrecht im Verhältniß noch gering gewesen gegen das moralische; unter der Form der Gesetzlichkeit wäre es eine Verspottung, ein Hohn gegen Sitte und Gesetz gewesen.

Wir können nicht anders glauben, als daß Le Noble nur aus diesem Gesichtspunkte die Sache betrieb. Die Aufgabe, dem Gesetz, den Richtern und der Sitte eine Nase zu drehen, war ihm die Hauptsache; mit Tugendfloskeln, mit frommen Sprüchen, eine niederträchtige, offenkundig verwerfliche Sache vertheidigen. Der mit aller Welt verfallene, in sich zerrissene Mensch, wollte sich an der gesetzlichen Ordnung rächen, die ihn ausgestoßen hatte. Sonst, wenn es ihm um die Sache selbst Ernst gewesen, wenn er mehr gewollt, als sie hinziehen, und die Richter durch seine Kunststücke aufziehen und persifliren, würde er vielleicht anders, vorsichtiger, bescheidener aufgetreten sein. Sein Pathos, seine Betheuerungen von Gabrielens Tugend und Schamhaftigkeit tragen die Hörner des Schalkes zu deutlich an der Stirn.

Nebenher wollte er einen Gewinn, möglicherweise durch Einschüchterung einen erträglichen Vergleich; war es ja auch nicht unmöglich, wenigstens nicht vor einem französischen Parlamente, daß der von ihm allegirte Buchstabe des Gesetzes doch durchdrang und Gabriele den letztern Proceß gewann. Gewiß aber wollte er etwas in seiner Lage Wichtiges gewinnen, was ihm vollkommen gelang, Aufsehen, und durch das Aufsehen Ruf und Geld. Der scandalöse langwierige Handel ward für ihn zu einer Goldgrube. Er überschwemmte die Buchläden mit immer neuen und neuen kleinen Druckschriften über den Proceß seiner Geliebten; sie wurden gekauft, verschlungen, und Le Noble und Gabriele lebten mehre Jahre lang von der Publication ihrer eigenen Schande und von der Spottlust der Pariser über den unglücklichen Ehemann. Welche Einblicke in eine Zeit, wo mehr als sechs Jahre lang die Pamphlets über den Criminalproceß gegen eine lüderliche Weibsperson die Hauptstadt Frankreichs, und unter Ludwig XIV. – und in welcher politischen Epoche! – so beschäftigen und interessiren konnten!

Wem noch ein Zweifel obschwebte, was Le Noble wollte, dem wird er verschwinden, wenn er seine doppelte Stellung als Advocat und Schriftsteller vergleicht. Als jener nannte er in Bittschriften, Defensionen und andern Proceßschriften Semitte: einen Träumer, der sich närrischen Einbildungen hingebe, um sich zu quälen; einen kranken Mann mit dem Eifersuchtsfieber behaftet, der seine schlimmen, aber auch seine guten Stunden habe; einen Narren, dessen Unsinn seine Ebbe und Fluth, seine intervalla lucida und obscura habe; einen unnatürlichen Vater, der seine eignen Kinder verleugne und verstoße. – Als Schriftsteller kann er aber zur selben Zeit diesen selben Semitte nicht lächerlich genug als Träger seiner offenkundigen Schande darstellen, da titulirt er ihn: »Herr Cornificius« – »Seigneur vom Ingberkasten« – »Marquis vom Pfeffersack« – »gehörnter Zimmetreiter« – »Hanswurst von der Wurstbüchse«. Eine seiner Brochuren, die Semitte allein zum Gegenstande hatte, führte den Titel: »Die vier Haimonskinder, oder die Findelkinder, ein Büchlein, welches wunderseltsame Betrachtungen über das weisheitsvolle Betragen des berühmten Cornificius enthält und zugleich zeigt, wie derselbe durch Herumschüttelung des Füllhorns, dessen wahrer Besitzer er ist, das sonderbare Glück gehabt hat, zwoo schöne kleine Nymphen herauszubringen, die ihm gleichen wie zween Tropfen Wasser.« – In einem andern Sendschreiben, an Semitte gerichtet, sagte er: »Ein solcher Mann muß schlechterdings kein Gehirn im Kopfe haben, der Dasjenige entdeckt, woraus er ein ewiges Geheimniß machen sollte, und nichts dadurch erlangt, als daß das Publicum auf seine Kosten sich lustig macht.« – Diese Frage wird manchem Leser von selbst aufgestoßen sein. Die Erklärung seines Vertheidigers: »Semitte hätte bei den Ausschweifungen eines solchen Weibes nicht gleichgültig bleiben können, wenn er nicht selbst hätte wollen infam und für den Unterhändler dieses Wollustteufels in weiblicher Gestalt gehalten werden«, befriedigt uns nicht vollkommen. Sie könnte doch nur für den ersten Theil des Processes gelten, bis er durch einen Richterspruch ihrer ledig war. Daß er sie später auf Schritt und Tritt verfolgen ließ, rechtfertigt sich in unsern Augen erst dann, als er der Besorgniß sein muß, daß ihre inzwischen geborenen Kinder ihm aufgebürdet werden dürften. Aber gewiß wird selten ein Epicier von Paris zu ähnlichem Rufe gekommen sein, selten aber auch ein Schriftsteller zu ähnlichen Zwecken sein Talent vergeudet haben.


Endlich, am 1. December 1701, sprach das pariser Parlament das Schlußurtheil in dieser so lange hingezogenen Sache:

Gabriele Perreau ward verurtheilt, zwei Jahre im Zuchthause von Paris, in genauer Verwahrung zu bleiben. Während dieser Zeit sollte es ihrem Mann freistehen, sie zu besuchen und nach Gutbefinden auch wieder zu sich zu nehmen.

Wenn er dies innerhalb zweier Jahre nicht gethan, sollte ihr das Haar abgeschnitten und sie auf Lebenszeit im Zuchthause eingesperrt bleiben.

Semitte sollte für sie jährlich 150 Livres zu ihrer Unterhaltung zahlen, und zwar aus dem Vermögen der Verbrecherin, wenn dieses nicht zureichte, aus seinem eigenen.

Gabriele ward aller Anrechte auf ihr Eingebrachtes, ihr Leibgedinge, den Antheil ihres gemeinschaftlichen Vermögens u. s. w. für verlustig erklärt. Dasselbe sollte ihrer und Semitte's minderjährigen Tochter zufallen. Auch das Parlament war der Ansicht des Chatelet, daß Semitte sein Anrecht darauf durch den berüchtigten Erlaubnißschein verwirkt habe.

Das von Gabrielen im September 1694 zur Welt gebrachte, als Charles de Sainct Georges ins Taufregister eingetragene Kind, so wie ihre beiden Töchter, die im August 1696 und im April 1699 geborenen und Catharina Louise und Anna Catharina getauften Töchter, wurden für Bastarde und im Ehebruch erzeugte Kinder erklärt und ihnen untersagt, Louis Semitte's Namen zu führen.

Le Noble und auch die Banquiers Goy und Auger(!) wurden auf drei Jahre aus Paris, dessen Vorstädten und Weichbilde verwiesen und jeder mit 50 Livres gestraft, und Alle zur Erstattung der Kosten an Semitte verurtheilt!

Le Noble ward auferlegt, die benannten drei Kinder so lange zu erhalten und erziehen, bis sie im Stande wären, ihr Brod selbst zu verdienen. Die in seinen Schriften (doch nur in den Acten?) wider Semitte gebrauchten ehrenrührigen Ausdrücke sollten vertilgt werden.

Semitte fand sich nicht gemüßigt, seine Frau nach Ablauf der zwei Jahre wieder zu sich ins Haus zu nehmen. Sie blieb auf Lebenszeit eingesperrt; dagegen trat jene gewöhnliche Verwandlung ein, aus der Buhlerin ward eine Betschwester, und Gabriele starb zwar im Zuchthause, aber als vollendete Maria Magdalena.


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