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Meine Assisen-Rede

gehalten vor den Geschwornen zu Düsseldorf am 3. Mai 1849 gegen die Anklage die Bürger zur Bewaffnung gegen die Königliche Gewalt aufgereizt zu haben

Meine Herren!

Mein Rechtsbeistand hat vorzugsweise den ersten Teil der Verteidigung, die Verteidigung als solche, geführt; erlauben Sie, daß ich nunmehr zu dem zweiten Teil derselben, zu der Anklage, übergehe, zu der Anklage, die ich der gegen mich gerichteten Anklage entgegenschleudern muß. Denn hier, wie oft, ist Recht und Unrecht der streitenden Parteien so ineinander gewoben, daß das eine von dem andern nicht zu trennen ist. Des Staatsanwalts Recht ist mein Unrecht; mein Recht ist sein Verbrechen. Es ist nicht möglich, diese Verteidigung zu führen, – und wenn es möglich wäre, so bin ich vor dem Richterstuhle freier Männer dessen nicht benötigt, – es ist nicht möglich, diese Anklage zu widerlegen, ohne das Verbrechen aufzuzeigen, dessen corpus delicti der Anklageakt bildet.

Zuvor eine Erklärung. Der Anklageakt erlaubt sich, es gleichsam als eine Belastung Ihnen zu insinuieren, daß ich erklärt habe, ein Revolutionär aus Prinzip zu sein. Der Anklageakt hat kein Recht, dies zu bemerken, Ihn kümmern nur meine Handlungen, nicht meine Prinzipien, meine Gesinnungen, die mich nicht verteidigen, nicht belasten können. Ich hätte nicht geglaubt, daß der Anklageakt mit so großer Naivität eingestehen werde, daß es sich heute um nichts als um einen Tendenzprozeß, um eine Gesinnungsverfolgung handelt. Ich aber, meine Herren, werde Ihnen stets mit Freuden bekennen, daß ich meiner inneren Überzeugung nach auf durchaus revolutionärem Standpunkt stehe, daß ich meiner inneren Überzeugung nach ein entschiedener Anhänger der sozialen demokratischen Republik zu sein die Ehre habe.

Dennoch werde ich mich heute bei meiner Verteidigung nicht auf diesen Boden stellen; dem öffentlichen Ministerium nicht mit Argumenten entgegentreten, welche demselben entlehnt sind. Denn wie leicht es auch wäre, meine Verteidigung von diesem Standpunkt herab mit Erfolg zu führen, ich würde den Angriff nicht mit seiner ganzen Schärfe führen können. Denn das öffentliche Ministerium erkennt diesen Standpunkt nicht an und braucht ihn nicht anzuerkennen, es steht faktisch und gesetzlich auf einem ganz anderen Boden. Man kann aber keinen Gegner ernsthaft treffen und verwunden, wenn man auf wesentlich verschiedenem Standpunkt mit ihm steht. Die Waffen erreichen sich dann nicht und jeder ficht ins Leere. Man kann einen Gegner von diametral verschiednem Standpunkt aus wohl widerlegen, indem man die Unwahrheit seiner Grundprinzipien aufzeigt; aber man kann ihn dann nicht beschämen, ihm keine Inkonsequenz, keinen Verrat an den Prinzipien nachweisen, zu denen er sich selbst bekennt oder scheinbar doch bekennen muß.

Im Interesse des Angriffs also und seiner schneidenden Schärfe will ich mich herbeilassen, auf den Standpunkt herabzusteigen, auf welchem selbst zu stehen der Staatsprokurator als Behörde in einem konstitutionellen Staat mindestens äußerlich behaupten muß, auf den streng konstitutionellen Standpunkt, und meine Verteidigung rein von diesem Boden aus zu führen.

Ich bin angeklagt, meine Herren, die Bürger zur Bewaffnung gegen die königliche Gewalt aufgereizt zu haben. So lautet die Kategorie des Artikel 87, gegen welche ich verbrochen haben soll. Die Tatsache selbst, die man mir zur Last legt und von der man behauptet, daß sie unter die Kategorie des Artikel 87 falle, ist dem Anklageakt zufolge die, daß ich im November zu Neuß in einer Volksversammlung die politische Lage des Staats auseinandergesetzt und aufgefordert habe, sich bereitzuhalten, die Nationalversammlung auf ihren Aufruf mit den Waffen in der Hand zu unterstützen; das heißt also, daß ich in jenen Novembertagen, als infolge unerhörter Ereignisse das ganze Land sich in zwei große Lager teilte, als das Land am Rand des Bürgerkrieges schwebte und jeder sich um das Banner scharte, wo seiner Überzeugung nach das Recht zu wohnen schien, auch meinerseits Partei ergriffen habe.

In solchen Fällen überhaupt Partei zu ergreifen und Gut und Blut für seines Herzens Wollen in die Schanze zu schlagen, das, meine Herren, ist an sich des Mannes erste Pflicht. Schon Solon, der weiseste Gesetzgeber des Altertums, hatte ein Gesetz erlassen, daß derjenige Bürger als ein Verräter des Vaterlandes zu betrachten sei, der in einer solchen Spaltung des Staates nicht Partei ergreife.

Nicht Partei ergreifen, das heißt: keine Überzeugung haben oder sie verleugnen. Nicht Partei ergreifen, das heißt, in einer schmachvollen Gleichgültigkeit gegen die höchsten Interessen, welche das Herz der Menschheit durchzucken, die eigene Ruhe und Behaglichkeit den gewaltigen Fragen vorziehen, von denen das Wohl und Wehe des Vaterlandes abhängt, und so die Pflichten verraten, welche wir dem Vaterlande schulden. Die Geschichte hat Verzeihung für alle Irrtümer, für alle Überzeugungen, sie hat keine für Überzeugungslosigkeit. Auch ich erfüllte diese Bürgerpflicht, oder auch ich beging dies Verbrechen nach der Logik des Staatsanwalts, Partei zu ergreifen. Sehen wir, wie beschaffen der Rechtstitel der Partei war, zu der ich mich geschlagen habe.

Am 18. März hatte das Volk von Berlin eine Revolution vollbracht. Bis dahin war der preußische Staat ein absoluter Staat gewesen, das heißt, die Privatdomäne eines einzelnen, wo nur der Wille dieses einzelnen herrscht. Ein absoluter Staat unterscheidet sich dem Prinzip nach in nichts von einer asiatischen Despotie, nur daß faktisch die Zivilisation eine mildere Praxis des Absolutismus in Europa herbeigeführt hatte. Es ist gleichwohl nur eine schöne Humanität, keine rechtliche Notwendigkeit des absoluten Herrn, wenn er die Gesetze, die er gab, bestehen lassen, sich selbst danach bequemen will. Am 18. März erkämpfte das Volk von Berlin den konstitutionellen Staat.

Das Grundprinzip des konstitutionellen Staats ist, daß in ihm nicht mehr der Wille des Monarchen herrsche, daß er vielmehr der Ausdruck des allgemeinen Geistes, des gesamten Volkswillens sei, der sich durch die Volksrepräsentation zur Geltung zu bringen habe.

Demgemäß wurde der siegreichen Berliner Bevölkerung versprochen, eine Nationalversammlung einzuberufen, welche die Verfassung festzustellen habe.

Aufgrund des Wahlgesetzes vom 8. April trat diese konstituierende Versammlung zusammen.

Diese Versammlung war, als sie zusammentrat, ihres revolutionären Ursprungs, wie bekannt, sehr uneingedenk. Die Linke zählte kaum 40 Mitglieder.

Das erste Wesentliche, womit das Ministerium Camphausen debütierte, war, daß man eine Theorie unterschob, wodurch man die ganze Frucht des Märzkampfes reinweg eskamotierte ; ich meine die Vereinbarungstheorie.

Das Ministerium Camphausen trat mit der Behauptung vor, daß die Versammlung die Verfassung nicht festzustellen, sondern mit der Krone zu vereinbaren habe.

Dieser Vereinbarungsstandpunkt war, wie auf der Hand liegt, von vornherein nichts anderes, als die prinzipielle Wiedereinschwärzung des Absolutismus in den konstitutionellen Staat.

Es war durch dieselbe dem König von vornherein ein absolutes Veto vorbehalten. Er konnte die Verfassung annehmen und auch ablehnen.

Wenn in vielen konstitutionellen Staaten der Krone ein Veto zusteht, so ist dies in einem einmal konstituierten Staat etwas durchaus Verschiedenes, denn teils ist das königliche Veto in solchen Staaten beschränkt und nicht absolut; es erlischt, wenn die Volksvertretung in einigen Sitzungsperioden das Gesetz wiederholt; teils stützt sich jenes Veto in jenen Staaten auf die Verfassung selbst, welche die Krone damit bekleidet, während bei uns nicht abzusehen war, worauf die Krone diesen Rechtsanspruch stützen wollte, da keine Verfassung da war, die ihr denselben verlieh, die Verfassung vielmehr erst durch jene Volksrepräsentation geschaffen werden sollte.

Endlich ist ein Veto wohl möglich einer konstituierten Versammlung gegenüber; einer konstituierenden Versammlung gegenüber ist es ein Unding. Zwei Souveräne existieren nicht in einem Staat, so wenig, wie zwei Sonnen am Himmel. Das Widersinnige des Vereinbarungsstandpunktes liegt auf der Hand. Der König brauchte also nur immer und immer wieder die von der Versammlung beschlossenen Gesetze zu verwerfen, um damit das Zustandekommen der Konstitution für ewige Zeiten zu verhindern, um Preußen für ewige Zeit de facto in dem Zustande eines absoluten Staates zu erhalten.

Die Vereinbarungstheorie hat nur solange einen oberflächlichen Anschein von Menschenverstand, als man annimmt, die beiden Kontrahenten würden auch in der Tat die Gemütlichkeit haben, sich zu verständigen und übereinstimmenden Willens sein. Aber in dem Worte »Vereinbarung« selbst liegt auch die Möglichkeit des entgegengesetzten Falles, die Möglichkeit der Nichtvereinigung. Wenn man diesen Fall setzt, kommt der Unsinn des Vereinbarungsprinzips zutage. Denn im Falle der Uneinigkeit, wer sollte dann rechtlich entscheiden zwischen Krone und Versammlung? Einen Obmann zwischen beiden gab es nicht. Die Versammlung war vielmehr selbst schon sozusagen der Obmann zwischen Krone und Volk. Wer also, frage ich, sollte dann entscheiden? Also die Gewalt! Wenn aber die Gewalt entscheiden sollte, so mußte der Märzkampf wieder beginnen; die ganze Frucht der Märzrevolution war also verloren, sie selbst umsonst gewesen, der Friedensschluß am 19. März von einem Frieden zu einem Waffenstillstand herabgesetzt! Die Vereinbarungstheorie war auch ein Betrug. Die Berliner Bevölkerung legte am 19. März, als sie unter Waffen stand, die Waffen weg, weil ihr die Erfüllung ihrer Forderungen verheißen war.

Hätte die Krone einen Vereinbarungsanspruch behalten wollen, so hätte der König, statt jenes Versprechen abzulegen, dem Volke damals sagen müssen: Legt eure Waffen weg, ich will's mit euch versuchen, will eine Vertretung aus euch berufen und sehen, ob ich mich mit ihr vereinbaren kann. Ich werde unterdes Regimenter herziehen, die Besatzungen verstärken, mich tüchtig vorbereiten, und kommt die Vereinbarung nicht zustande, so wollen wir dann, wenn ich also gerüstet, wieder anfangen, wo wir heute stehengeblieben.

Dann aber, meine Herren, Sie werden es mir zugeben, – auf solchen Vorschlag hin hätte das Berliner Volk die Waffen nicht abgelegt; es hätte den Augenblick benutzt und festgehalten. Es glaubte, einen Frieden zu schließen, und schloß nur einen Waffenstillstand, den der Feind nach beßrer Rüstung und ohne Aufkündigung zu brechen von vornherein gesonnen war.

Die Vereinbarungstheorie des Ministeriums Camphausen schwärzte also von vornherein das absolute Recht der Krone wieder ein in den konstitutionellen Staat. Sie war nur die theoretische Vorbereitung dessen, was wir später praktisch erleben sollten.

Die Versammlung, wie gesagt, damals noch äußerst schwach und unentschieden, ließ sich diese Eskamotage des prinzipiellen Standpunktes, auf dem sie stand, ruhig gefallen, sie war von da an eine Vereinbarerversammlung.

Urteilen Sie, meine Herren, wieviel reaktionäre Übergriffe, wie dreistes Zurschautragen konterrevolutionärer Absichten erforderlich sein mußten, um die Majorität selbst dieser Versammlung gleichsam gegen ihren eigenen Willen zu zwingen, sich mälig mehr und mehr zur Linken zu schlagen. Das Ministerium Camphausen stürzt und das Ministerium Hansemann kommt an die Reihe.

Ich will Sie nicht, meine Herren, mit einer langen Darstellung unserer kurzen konstitutionellen Geschichte aufhalten, welche nichts war als die schrittweise Vorbereitung der Kontrerevolution.

Nur auf einen schneidenden Kontrast will ich Sie aufmerksam machen, der unerhört und ohne Beispiel dasteht in der parlamentarischen Geschichte konstitutioneller Länder. In konstitutionellen Ländern muß das Ministerium bekanntlich der Ausdruck der Majorität der Versammlung sein, wie diese wiederum dafür gehalten wird, den Ausdruck des Volkswillens zu bilden. Ein Ministerium, welches nicht der Kammermajorität entspricht, hat keine Möglichkeit der Existenz.

Je mehr nun aber die Nationalversammlung auf die Linke rückt, desto entschiedener tritt die Krone mehr und mehr auf die äußerste Rechte. Seltsame Progression! Die Linke, in der Majorität geblieben, stürzt ein Ministerium – und statt nun wenigstens ein aus dem Zentrum gegriffenes Ministerium zu bilden – tritt an seine Stelle ein Ministerium, stets unendlich mehr der Rechten angehörend als sein Vorgänger. Dieser Hohn, mit dem es bei uns der Krone beliebte, allen konstitutionellen Prinzipien ins Angesicht zu schlagen, findet sich bei jedem Ministerwechsel von neuem bestätigt.

Auf Camphausen folgt Hansemann, insofern allerdings, wie es sich nannte, ein Ministerium der Tat, als es während seiner kurzen Verwaltung tatsächlich die Grundlagen zur Kontrerevolution legte, die sein Vorgänger theoretisch vorbereitet hatte.

Wie lange vorher prämeditiert der spätere Staatsstreich war, wie wenig er aus späteren, aktuellen Veranlassungen, entsprang, wie sehr er vielmehr die Frucht eines sorgfältigen Kalküls gewesen, zeigt außer dieser ganzen Handlungsweise der Krone die Äußerung eines Mitgliedes der äußersten Rechten der gegenwärtigen Kammer, die Äußerung des Oberstleutnants v. Griesheim, welche von den öffentlichen Blättern berichtet wurde, man habe den Malmöer Waffenstillstand mit Dänemark abgeschlossen, um Wrangel und seine Truppen nach Berlin ziehen und sie für die Nationalversammlung disponibel machen zu können. Und das war noch unter Hansemann!

So verriet man schon damals an den Marken des Reichs die Ehre Deutschlands, um die Truppen gegen den gesetzgebenden Körper führen zu können!

Das Ministerium Hansemann wurde, wie Sie wissen, wiederum von der Linken gestürzt, bei Gelegenheit des Schulze-Steinschen Antrages, den reaktionären Gesinnungen im Heere entgegenwirken zu wollen.

Die Krone ließ das Ministerium Hansemann ihrerseits gern fallen.

So reaktionär sich dieses Ministerium auch erwiesen hatte, so war es in einem einzigen Punkte doch seinem revolutionärem bürgerlichen Ursprung treu geblieben. Es begünstigte die Interessen der Industrie auf Kosten des großen Grundbesitzes. Ein bäuerliches Ablösungsgesetz, wie es uns das Ministerium Manteuffel für Schlesien gebracht hat, welches den kleinen bäuerlichen Besitzer mit gebundenen Händen den großen Grundherren überantwortet, ein Ablösungsgesetz für die ganze Monarchie, wie man es eben jetzt durch die Partei Kleist-Retzow in der zweiten Kammer vorlegen zu lassen gedenkt, und durch welches neben den Interessen des kleinen Grundbesitzes auch noch die der Industrie und des Kapitals an den großen aristokratischen Grundbesitz verraten werden, wären unter jenem Ministerium eine Unmöglichkeit gewesen. Ein solches Ministerium konnte die Kamarilla nicht brauchen und so ließ man es gerne fallen.

Die Linke hatte das Ministerium Hansemann gestürzt, und an seine Stelle trat ein Ministerium Pfuel, Eichmahn, Dönhoff! Schon damals ging ein Schrei des Unwillens durch das ganze Land, Männer jetzt am Ministertisch zu sehen, bekannt wegen ihrer streng reaktionären Richtung, Männer, welche die Grundpfeiler der alten Bürokratie und des abgetanen Absolutismus gewesen waren. Die Nationalversammlung ergriff ein Gefühl der Verwunderung ob dieses Spottes, den man öffentlich mit ihr trieb. Sie erinnern sich, wie gleichzeitig eine neue bedeutungsvolle Militärwürde geschaffen, wie Wrangel zum Oberbefehlshaber aller Truppen in den Marken ernannt wird, wie er mitten in der Hauptstadt des Landes, als stände er dem Feinde gegenüber, in einer Anrede an die Soldaten von seinen haarscharf geschliffenen Schwertern, von der Kugel in dem Lauf spricht, wie er die Truppen zum Blutdurst harangiert! Dem Präsidenten der Nationalversammlung, Grabow, der an der Spitze einer Deputation der Kammer dem König zu seinem Wiegenfest gratuliert, antwortet derselbe die rätselhaften Worte: »Behalten Sie einen starken Kopf, denn ich habe einen starken Arm!« Worte, die deutlich genug auf die bevorstehende unheilschwangere Katastrophe hinwiesen.

Gleichzeitig hatte die Nationalversammlung das bekannte Jagdgesetz erlassen und war dadurch einem der dringendsten Bedürfnisse des Bauernstandes gerecht geworden, hatte aber dadurch zugleich auf eine empfindliche Weise den Säckel der Herren und Junker geschmälert. Die Kamarilla schrie Zeter! Schon da sprach man von einer Verweigerung der königlichen Sanktion für das Jagdgesetz. Aber ein Wunder ereignet sich, Pfuel, der alte preußische General, meinte es in seiner Weise ehrlich mit dem Konstitutionalismus. Er will seine Hand zu keinem Staatsstreiche, zu keiner Kammerauflösung, zu keinem Verbrechen hergeben.

In der Kammer erfolgt eine dringende Interpellation über das Ausbleiben der Sanktion des Jagdgesetzes: Ein entsprechender Antrag wird zum Beschluß erhoben. Es gibt keine Zeit zum Aufschub; das Jagdgesetz wird genehmigt.

Da begeht die Versammlung auch noch das große Verbrechen, zu beschließen, daß Adel und Orden abgeschafft sein sollen. Das wollte die Krone nimmer genehmigen. Lieber sollte der Bürgerkrieg über das Land hereinbrechen, lieber die Revolution von neuem entfesselt, lieber die erst erlassene gesetzliche Ordnung der Dinge, der Rechtszustand des ganzen Volkes eingestoßen werden, als die Säule des absoluten Thrones, den Adel, als das große Korruptionsmittel, die Titel und Orden, verlieren! In Wien ist unmittelbar die Kontrerevolution geglückt, Wien ist erobert, der Sitz des Reichstages verlegt, Galgen und Standrecht aufgerichtet, der Belagerungszustand verhängt; man beschloß, von dem großen Lehrmeister Windischgrätz zu lernen.

Pfuel will, wie gesagt, seine Hand zu keinem Verbrechen leihen; er ist ehrlich genug, in der Kammer dafür zu stimmen, Wien durch Vermittlung der Reichsgewalt Hilfe zu bringen. Er muß seine Entlassung geben. Das Portefeuille wird in bereitwilligere Hände gelegt; ein natürlicher Sohn eines früheren Königs, General Brandenburg, wird zur Ministerpräsidentur berufen.

Sie wissen, meine Herren, welche Aufregung, welche Bestürzung diese Wahl vermöge der Persönlichkeit, auf die sie fiel, im Lande, wie in der konstitutionellen Versammlung hervorbrachte, hervorbringen mußte. Diese Wahl war nichts anders als ein offen der Versammlung hingeworfener Fehdehandschuh, der trotzige Degen des Kriegers in die Waagschale des Rechts und des gesetzlichen Volkswillens geschleudert!

Die Kammer votiert eine Adresse an den König; sie schickt eine Deputation aus ihrer Mitte an ihn, um ihn zu beschwören, von dieser Wahl abzustehen, welche Thron und Land mit Gefahr bedrohe.

Man hat diesen Schritt für unkonstitutionell finden, man hat in ihm eine Überhebung ihrer konstitutionellen Befugnisse, die Verletzung des Grundsatzes finden wollen, daß die Krone in der Wahl ihrer Minister formell unbeschränkt ist. Meine Herren, gleichviel, ob dieser Schritt der konstitutionellen Praxis entspricht oder nicht, das steht jedenfalls fest, daß die Versammlung durch diesen Schritt nur ihre Schonung, ihre Rücksicht, ihre weichliche Sentimentalität für die Krone in einem größeren Maße selbst vielleicht bekundete, als sich mit ihrer Würde vertrug.

Eine gesetzgebende Versammlung, der ein Ministerium nicht ansteht, in einem wahrhaft konstitutionellen Staate, wo der durch die gesetzlich gewählten Repräsentanten sich aussprechende Volkswille Gesetz ist – in einem solchen Staate, sage ich, zerbricht eine gesetzgebende Versammlung ein Ministerium, das ihr nicht ansteht, mit einem einzigen Votum! Ohne sich zu einer Bitte herabzulassen, ohne sich von ihrem kurulischen Stuhl zu erheben, schleudert sie es durch die Wucht einer Abstimmung in das Nichts zurück!

Aber die Berliner Versammlung wollte dem königlichen Herzen nicht wehe tun. Sie wollte nicht durch einen brüsken Sturz des Ministeriums die Empfindlichkeit des Monarchen wecken. Es war ihr vor allem, und mehr als um die eigene Würde, um die entente dordiale, um das gemütliche Einverständnis mit dem königlichen Herzen zu tun. Im schwarzen Frack und mit der Supplikantenmiene begab sie sich in das königliche Schloß. Sie bat, wo sie verfassungsmäßig hätte entscheiden können. Gewiß, meine Herren, welchen Vorwurf man auch der verblichenen Nationalversammlung machen mag, der Vorwurf trifft sie sicher nicht, daß sie verletzend und herb, anmaßend und unversöhnlich gewesen sei. Die Geschichte wird ihr wahrhalten, daß sie alle Mittel, alle Möglichkeiten der Versöhnung weit über das Maß erschöpft hat.

Nur jenen andern Vorwurf wird ihr das Volk, wird ihr die Geschichte in alle Ewigkeit zu machen haben, daß sie in übertriebener Versöhnungslust, in schwächlicher Gemütlichkeit, in unselbständigen Vereinbarungsgelüsten allzulange verharrte, daß sie erst zur Hälfte aus ihrem Schlummer erwachte, als es zu spät war, als die Kontrerevolution bereits geharnischt und gerüstet dastand, und daß sie so durch passive Komplizität das Unheil verschuldete, welches jetzt über das Vaterland heraufgeführt ist.

Jene Deputation hatte indes keinen Erfolg. Schonungslos stieß die Krone die nochmals zur Versöhnung dargereichte Hand zurück. Es war beschlossen, die Würfel sollten geworfen werden, Graf Brandenburg blieb.

Wenn ich, meine Herren, diese kurze Rekapitulation der Hauptmomente in der parlamentarischen Geschichte Preußens Ihnen vorgetragen habe, so geschah es, um Ihnen zu zeigen, wie lange und planmäßig vorbereitet, wie mit den Haaren herbeigezogen die folgenden Ereignisse waren. Die kommenden Greuel sind nicht das Resultat einer plötzlichen Kollision, die nicht zu vermeiden war, sie entschuldigen sich durch keine Macht der Umstände, durch kein letztes Recht der Notwehr von seiten der Krone, durch kein Äußerstes, zu dem man unversöhnlich sie gezwungen.

Louis XVI., der von seinem Volk streng gerichtet worden, kann die Geschichte vieles vergeben.

Durch eine revolutionäre Versammlung zur Verzweiflung getrieben, unerbittlich und ohne Schonung zum Äußersten gedrängt, tat er manchen Schritt, welcher das Äußerste entschuldigt und den im nächsten Augenblick er schon bereute. Selbst seine Feindseligkeiten gegen das Volk waren mehr die Konsequenzen seiner Lage als die Verbrechen seines Willens. Ganz andres, weit Schwärzres liegt in Preußen vor.

Ein freiwilliges, ein sorgsam ausgesponnenes, monatelang Schritt vor Schritt vorbereitetes Komplott ist es gewesen, welches die Freiheit des Landes vernichtet hat. Ohne Not, durch keinen Angriff jener ehrerbietigen Versammlung provoziert, riß die Krone den Degen aus der Scheide und zwang uns in die entsetzliche Alternative, den Bürgerkrieg zu wagen, die unbewehrte Brust den Feuerschlünden preiszugeben, oder aber das Schmachvollste zu dulden.

Eine elende Konspiration war es, deren Opfer Sie, ich, wir alle wurden!

Hätte die Versammlung ihrerseits je eine Feindseligkeit gegen die Krone beabsichtigt, einen Konflikt mit derselben herbeiführen wollen, sie hätte ganz anders gerüstet, unbezwinglich dagestanden. Dann hätte die Versammlung in jener Zeit, wo sie die Macht hatte, statt jenes bürokratischen Bürgerwehrgesetzes, welches die Volksbewaffnung zum Kindergespött macht eine wirkliche Bürgerwehr geschaffen; sie hätte 60 000 Proletariern und Kleinbürgern der Kapitale die Flinte in die Hand gedrückt und sich so eine reelle Macht geschaffen, imposant genug, jeden Angriff, jeden Gedanken eines Angriffs im Keime zu ertöten.

Die Krone also, sage ich, war unwankend entschlossen. Die Deputation der Versammlung wird ohne Resultat entlassen. Graf Brandenburg erhält das Ministerportefeuille und eröffnet die Kammersitzung damit, daß er einen Kabinettsbefehl vorlegt, nach welchem die konstituierende Versammlung hiermit verlegt und vertagt sei.

Sie wissen, man nahm für diesen ganz unerhörten Handstreich zum Vorwand, die Versammlung sei nicht frei und stehe unter der Herrschaft des Berliner Pöbels, der das Haus umlagere. Es war ein elender Vorwand, sage ich, denn gerade an jenem Beispiele, das man für denselben anführte, am Beispiele des 30. Oktober, hatte sich das Gegenteil bewährt. Am 30. Oktober hatte sich bei Gelegenheit der Abstimmung über den Antrag, Wien zu Hilfe zu eilen, die Berliner Bevölkerung in Masse vor dem Schauspielhaus eingefunden und legte da ihr hohes Interesse für den Antrag kund. Wie wenig aber die, Versammlung in ihrer Abstimmung von diesem äußern Einfluß irgend gerührt war, zeigt sich daran, daß sie gerade damals den Antrag der Linken verwarf und nur für eine ohnmächtige Fürsprache für Wien bei der noch ohnmächtigeren Zentralgewalt zu stimmen sich nicht scheute.

Vor allem aber hatte die Krone das Recht nicht, die Versammlung gegen ihren Willen zu vertagen und zu verlegen. Dieser Versuch steht ohne Beispiel da in der Geschichte! In wirklich konstitutionellen Ländern, in Frankreich selbst unter Louis Philipp, in England, seitdem ein Parlament dort existiert, würde ein solcher Kabinettsbefehl der Krone, der die Kammer aus Paris oder London in irgendeine Winkelstadt jagen will, nicht die Sturmglocken haben ertönen lassen. Nein, man hätte die Sache nicht ernsthaft genommen, unter einem unsterblichen Gelächter hätte man die Minister nach Charenton oder Bedlam zur Kur geschickt.

Vollends einer konstituierenden Versammlung aber gegenüber war dieser Befehl ein Akt des Wahnsinns! Woher nahm die Krone das Recht, der Versammlung überhaupt zu befehlen? Wenn die Krone überhaupt der Versammlung befehlen konnte, wo endete dieses Recht, wo fand es seine Grenzen? Wenn die Versammlung unter dem absoluten Befehl der Krone stand, wie sollte sie da einen gesellschaftlichen Kontrakt in freier Vereinigung mit ihr zustande bringen; die Abschließung eines solchen setzt die Selbständigkeit beider Teile voraus. Entweder die Versammlung war allein souverän und die Krone mußte schweigend abwarten, welche Rechte ihr die Versammlung in der Verfassung übertragen würde – oder aber die Versammlung war nach der Theorie der Krone eine bloße Vereinbarerversammlung. Aber auch dann war sie mindestens die Mitinhaberin der Souveränität, die sie mit der Krone teilte; als freier Kontrahent mit ihr war sie gleichberechtigt mit der Krone.

Zwei vereinbarende Kontrahenten sind notwendig unabhängig voneinander und selbständig gegeneinander, sonst ist das freie Vereinbaren zu Ende, und der Gehorsam herrscht und der Befehl. Die Krone konnte selbst vom Vereinbarungsstandpunkte aus die Versammlung so wenig suspendieren und verlegen, wie die Versammlung den anderen gleichberechtigten Kontrahenten, die Krone, vertagen und verlegen konnte. Wohin hätte es in seinen Konsequenzen auch führen sollen, wenn die Krone ein solches Recht gehabt? Vom Rechtsboden aus muß man konsequent sein, meine Herren, oder man heuchelt.

Hatte die Krone das Recht, die Versammlung zu vertagen und zu verlegen, so hatte sie dies Recht auch unbeschränkt; denn es gab kein Gesetz, welches dasselbe auf gewisse Grenzen beschränkte, zeitlich und örtlich einengte; die Krone also hätte dann die Versammlung auf ein Jahrhundert auf einmal, oder stets von 14 Tagen zu 14 Tagen vertagen und das Zustandekommen der Verfassung so unmöglich machen können, ohne das Recht zu verletzen. Die Krone hätte die Versammlung von Berlin nach Brandenburg, da angelangt, nach Elberfeld, von da nach Danzig etc. verlegen, und von da endlich sie eine permanente und lehrreiche Reise von einer preußischen Festung in die andere anstellen lassen können, ohne das Recht zu verletzen?

Das alles, meine Herren, ist schon hunderttausendmal von andern ausgesprochen worden; das alles sind sicherlich sehr triviale Konsequenzen, aber so trivial sie sind, so wahr sind sie.

Endlich, meine Herren, es ließ sich das den Herren vom Rechtsboden auch schwarz auf weiß durch ein positives Pergament nachweisen.

In dem Wahlgesetz vom 8. April ist zwar Berlin nicht ausdrücklich als Sitz der Vereinbarungsversammlung bestimmt, aber in dem § 13 des Wahlgesetzes vom 8. April heißt es ausdrücklich, daß die Vereinbarungsversammlung außer dem Beruf, die Verfassung festzustellen, auch noch die seitherigen rechtsständischen Befugnisse etc., die Befugnisse des Vereinigten Landtages ausüben sollte und mit den Rechten desselben intermistisch bekleidet sei.

Für den Vereinigten Landtag aber war durch das Patent vom 3. Februar 1847 Berlin ausdrücklich und gesetzlich als Sitzungsort bestimmt.

Vermöge gesetzlicher Notwendigkeit war also für die Vereinbarungsversammlung, also für den Nachfolger und Vertreter des Vereinigten Landtags, die außer ihren höheren Rechten und ihrer bevorzugteren Stellung auch alle die kleineren Rechte ihres Vorgängers nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung mit übernahm, Berlin die Residenz geworden. Ein Gesetz, wie Sie wissen werden, kann nur durch ein anderes Gesetz entkräftet und abgeändert werden, nie durch einen Kabinettsbefehl, zu einem solchen neuen Gesetz aber war nach § 6 des Gesetzes vom 6. April die Zustimmung ebendieser Vereinbarungsversammlung nötig, die man unbefragt vertagen und verlegen wollte.

Jener Kabinettsbefehl, durch welchen die Versammlung suspendiert und nach Brandenburg verbannt werden sollte, war also eine flagrante und insolente Rechtsverletzung.

Was wird mir der Mann in der Robe dort, der Staatsprokurator, der offizielle Wächter des Gesetzes, auf alles dies zu entgegnen wissen? Ich denke, gar nichts!

Da erwachte das Ehr- und Rechtsgefühl in der Versammlung. Mit einer ungeheuren Majorität erklärt sie die Krone hierzu nicht berechtigt, erklärt sie, daß das Ministerium der Krone einen schlechten Rat erteilt, sie tagt weiter. Mit einer einzigen Schwenkung tritt das gesamte Zentrum auf die Linke Seite, Männer aus der Rechten selbst, Männer wie Bornemann, der frühere Justizminister, wie Grabow, Harassowitz, Gierke, schließen sich der Erklärung an, eine Masse der höchsten richterlichen Beamten, Gerichtspräsidenten, sogar Verwaltungsbeamte, Land- und Regierungsräte verwandeln sich in Brutusse und treten pflichtgemäß der Krone gegenüber!

Jetzt erteilt das Ministerium der Bürgerwehr Berlins den Befehl, die Nationalversammlung gewaltsam aufzulösen. Dieser Akt ist so beispiellos in der Geschichte Europas, er ist so voll von einem so schneidenden, so preußischen Hohne, daß er wohl einen Augenblick betrachtet zu werden verdient. Man hat auch anderwärts schon, wie Zum Beispiel in Wien, königliche Truppen gegen die Nationalversammlung geführt. Gut, das ist ein Verbrechen; es ist kein Hohn; man weiß, die Soldateska ist gewohnt, nichts zu verehren als das Kommando ihrer Generale.

Aber die Bürgerwehr, meine Herren, war, wie die Nationalversammlung selbst, das Produkt der Märzrevolution und ihr Ausdruck. Im konstitutionellen Staat wird, weil man weiß, wie wenig auf Fürstenwort zu bauen ist, in der Nationalgarde, in der Bürgerwehr, eine bewaffnete Garantie für die errungene Freiheit geschaffen. So hatte auch unsere Bürgerwehr vermöge des Gesetzes vom 17. Oktober hauptsächlich die Bestimmung, die bestehende gesetzliche Freiheit, das heißt also die im März erkämpften Gesetze und Verheißungen zu schützen. Wie aber die Bürgerwehr ein notwendiges Produkt und Ausdruck der Märzrevolution, so war die Nationalversammlung ihrerseits die oberste und lebendige Personifikation der Märzrevolution. Sie war der höchste gesetzliche Ausdruck derselben, die Quelle selbst aller Gesetze und bestehenden Freiheit. Bürgerwehr und Nationalversammlung, das ist identisch, das ist nur der doppelte Ausdruck eines und desselben Gedankens, das ist wie Hand und Seele eines Körpers. Und nun befahl man – gestehen Sie, es war ein genialer Einfall – der Bürgerwehr selbst, mörderisch die eigne Hand gegen die eigne Brust zu zücken!

Wenn in Frankreich zur Zeit der ärgsten Erniedrigung, unter den besten Jahren Louis Philipps, der Pariser Nationalgarde ein solcher Befehl erteilt worden wäre, bei Gott, ich glaube, der verstockteste Epicier, der friedlichste Tütendreher wäre zum Löwen geworden und hätte geschworen, daß nur Blut solche Beleidigung abwäscht!

Ich kenne nur eine Parallele hierfür. In der Türkei, wie Sie wissen, wenn ein Mann dem Sultan unbequem geworden ist und dies mit seinem Leben büßen soll, wird er nicht etwa hingerichtet. Der Sultan schickt dem Manne die seidne Schnur mit dem Befehl, sich selber zu erdrosseln, und im angestammten Gehorsam schreitet er sofort zur Selbstentleibung.

Also man geruhte der Berliner Bürgerwehr den Befehl zu erteilen, sich selber zu entleiben!

Aber Rimpler, der Chef der Berliner Bürgerwehr, und die versammelten Führer der Bürgerwehr erklären einstimmig, daß sie nur bereit wären, ihre Bajonette für, nie gegen die Nationalversammlung zu verwenden. Verbrecher waren es, meine Herren, nach dem Anklageakt! Welch großer Verbrecherhaufe, diese Berliner Bürgerwehr! Die Bürgerwehr weigert sich? Das wars, was man gewollt, weshalb man jenen Befehl ihr erteilt hat. Sofort wird die Bürgerwehr, weil sie sich nicht zu dem schmachvollsten Selbstmord hatte gebrauchen lassen wollen, durch königliche Kabinettsordre aufgelöst. So wurde das zweite Hauptinstitut konstitutioneller Freiheit ohne jedes Gesetz und Recht zu Boden gerannt. Der § 3 des Bürgerwehrgesetzes vom 17. Oktober gab der Krone das Recht, die Bürgerwehr aufzulösen, aber, wie es ausdrücklich in diesem § 3 heißt, nur aus »wichtigen, in der Auflösungsordre anzugebenden Gründen«. Jetzt wurde als solcher wichtiger Grund im Sinne dieses Gesetzes angegeben, daß die Bürgerwehr sich geweigert, ein Attentat gegen die Nationalversammlung zu begehen. Vergebend fragt man sich, mein Gott, warum zu soviel Gewalt noch soviel Heuchelei? Man wollte und mußte die Bürgerwehr auflösen, es war klar; man konnte die Waffen nicht in den Händen eines Volkes lassen, welchem man das Ärgste zuzufügen im Begriff war.

Gut, warum, da man doch entschlossen war, das Recht einzig und allein aus den Kanonenmündungen zu schöpfen, warum löste man die Bürgerwehr nicht einfach ohne Angabe jedes weitren Grundes auf? Warum ließ man sich zu dieser elenden Komödie herab, ihr einen Befehl zu erteilen, zu dem man kein Recht hatte, einen Befehl, den zu erfüllen ein Verbrechen gewesen wäre und in ihrer Weigerung einen gesetzlichen Rechtsgrund finden zu wollen? Warum diese elende Farce, die jedes Kind durchschaut? Warum, warum, frage ich, warum zu soviel Gewalt noch soviel Heuchelei? Doch das ist preußisch. Viele Regierungen haben Gewalt geübt, doch während man uns das Schwert in die Brust stößt, dabei noch ausrufen: »Und das von Rechts wegen!« das ist preußisch!

Weiter! weiter! Legen wir immer tiefer die Finger in die blutigen Wundmale, in den zuckenden Leichnam des Vaterlandes! Durchglühen wir uns zu heiligem patriotischem Haß durch das Angedenken daran. Vergessen wir nichts, nie, niemals! Vergißt je ein Sohn den, der seine Mutter geschändet? Von der gewesenen Freiheit sind jene schrecklichen Erinnerungen alles, was uns geblieben, die einzigen blutigen Reliquien!

Bewahren wir sie auf, diese Erinnerungen, sorgfältig auf, wie die Gebeine gemordeter Eltern, deren einziges Erbe ist der Racheschwur, der sich an diese Knochen knüpft!

Der Belagerungszustand wird über Berlin ausgesprochen. Die Preßfreiheit und das freie Vereinigungsrecht, für immer garantiert durch das Gesetz vom 6. April, diese Grundrechte des Volks, werden aufgehoben. Die gesetzliche Freiheit ist damit von Grund aus konfisziert.

Mit welchem Recht, meine Herren, konnte man diese Grundrechte aufheben? Die Gesetze aufheben, die sie garantieren? Ein Gesetz läßt sich, wenn das Gegenteil nicht durch es selbst ausdrücklich bestimmt ist, nur wieder durch ein Gesetz aufheben. Seit wann war General Wrangel Gesetzgeber Preußens geworden? Wie ist ein General befugt zu einem Akte, zu welchem Krone samt Staatsministerium ohne die Zustimmung der Volksrepräsentanten nicht befugt ist?

Alle Welt wurde es unumwunden für eine sanglante Rechtsverletzung und also – denn die Verletzung des öffentlichen Rechts ist nach dem Gesetz ein Kriminalverbrechen – für ein Verbrechen erklären, wenn man, ohne den Belagerungszustand auszusprechen, Gesetze aufheben wollte. Was in aller Welt aber ändert der Belagerungszustand gesetzlich hieran? Zunächst, was ist der Belagerungszustand selbst in gesetzlicher Hinsicht? Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht er? Kann der Staatsprokurator mir ein Gesetz zeigen, auf welches man ihn gründen kann? Ich würde ihm für diese Erweiterung meiner gesetzlichen Kenntnisse sehr dankbar sein. Ich glaube, es wird ihm nicht gelingen.

Das Staatsministerium war vor kurzem genötigt, den Berliner Belagerungszustand vor der gegenwärtigen zweiten Kammer rechtfertigen zu sollen. Es hat zu diesem Zweck der Kammer eine Denkschrift überreicht, von der Sie also leicht annehmen können, daß sie alles enthält, was irgend zur juristischen Begründung des Belagerungszustandes gesagt werden kann. Und wie rechtfertigt diese Denkschrift gesetzlich den Belagerungszustand? Durch Bezugnahme auf die oktroyierte Verfassung vom 5. Dezember, worin er erwähnt wird. Wie kann man aber eine Handlung, die im November vollbracht worden, durch ein Gesetz vom 5. Dezember rechtfertigen wollen?

Und was sagt endlich diese oktroyierte Verfassung über den Belagerungszustand? Sie sagt, daß es in bezug auf den Belagerungszustand bei den bisheran bestehenden gesetzlichen Bestimmungen verbleibe. Welches sind aber diese bisheran bestehenden gesetzlichen Bestimmungen? Es gibt keine. Es ist Lüge, nackte Lüge.

Die ministerielle Denkschrift sagt sehr naiv: Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Belagerungszustand finden sich im § 9 der Einleitung zum Militärstrafgesetzbuch und im § 18 der Militärstrafgerichtsordnung. So? Und was findet sich da? Der § 9 der Einleitung zum Militärstrafgesetzbuch lautet: »Die in diesem Gesetzbuch für den Kriegszustand erteilten Vorschriften sollen auch in Friedenszeiten Anwendung finden, wenn bei außerordentlichen Vorfällen der kommandierende Offizier bei Trommelschlag oder Trompetenschall hat bekanntmachen lassen, daß diese Vorschriften für die Dauer des eingetretenen außerordentlichen Zustandes angewendet werden würden.«

Also der Offizier kann, wenn er trommeln läßt, die im Militärstrafgesetzbuch für Kriegszeiten erteilten Vorschriften auch im Frieden anwenden, aber nur seinen Soldaten gegenüber, wie außer dem § 9 selbst noch der § 1 des Militärstrafgesetzbuch zeigt, der ausdrücklich besagt: »Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches finden nur auf solche Personen Anwendung, welche der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, das heißt Soldaten, Militärbeamte, pensionierte Offiziere etc.« Also über die Soldaten kann der Offizier den sogenannten Belagerungszustand verhängen, aber wo sehen Sie in diesem Paragraphen irgend etwas davon, daß er über die Bürger, daß er über eine ganze Stadt verhängt werden kann? – Der andere Paragraph, auf den sich die ministerielle Denkschrift beruft, § 18 der Militärstrafgerichtsordnung, besagt nur, daß in Kriegszeit – aber nicht im Falle von Aufruhr – auch diejenigen Bürger dem Militärgerichtsstand unterworfen sein sollen, welche auf dem Kriegsschauplatze den preußischen Truppen durch eine verräterische Handlung Gefahr oder Nachteil bereiten. Aber abgesehen davon, daß das nur für Kriegszeit gilt, daß weder Berlin noch Düsseldorf ein Kriegsschauplatz war, abgesehen davon, daß diese Bestimmung durch die §§ 5 und 8 der Habeas-Korpus-Akte ausdrücklich aboliert ist, würde also hierdurch nur eine Änderung in dem Gerichtsstand einzelner eines Vergehens beschuldigter Personen eintreten. Aber steht in diesen Paragraphen ein Wort davon, daß man ein Recht zu dem habe, was man bei uns unter Belagerungszustand versteht? Daß man eine ganze Stadt außer dem Gesetz erklären kann, daß man alle Bürger entwaffnen, daß man alle Gesetze suspendieren, daß man das freie Vereinigungsrecht und die Preßfreiheit aufheben, die Zeitungen unterdrücken, die Bürgerwehr auflösen darf?

Die Unmöglichkeit, meine Herren, den Belagerungszustand auf irgendein Gesetz gründen zu wollen, ist so kolossal, daß selbst die Rechte sie hat anerkennen müssen, daß im Zentralausschuß der gegenwärtig aufgelösten zweiten Kammer selbst die Rechte, sag ich, obwohl sie seltsam genug für die Fortdauer des Belagerungszustandes als einer Maßregel zur Selbsterhaltung stimmte, einstimmig hat erklären müssen, daß der Belagerungszustand eine durch kein Gesetz erlaubte Gewaltmaßregel sei.

Der Belagerungszustand ist also, weit entfernt, durch irgendein Ausnahmegesetz begründet zu sein, nichts anders als die prinzipielle Verhöhnung der Gesetze, als die prinzipielle Proklamierung des Faustrechts. Seine bloße Proklamierung ist ein Verbrechen.

Es ist bekanntlich ein Plagiat, das man den Franzosen entlehnt. Im Jahre 1831 wurde in Paris der Belagerungszustand ausgesprochen; aber der Kassationshof in Paris kassierte ihn als ungesetzlich. Im Junikampfe vorigen Jahres proklamierte ihn Cavaignac. Aber die konstituierende Versammlung Frankreichs hatte damals, wie Sie wissen, eine Diktatur in die Hände Cavaignacs gelegt.

So war also unter der einzigen Bedingung der Verantwortlichkeit sein Wille allerdings Gesetz. Wer aber hatte bei uns dem General Wrangel, wer dem Hohenzoller eine Diktatur übertragen?!

Endlich, wenn der Belagerungszustand an sich gesetzlich gerechtfertigt wäre, wie er es nicht ist, woher soll ihm juristisch die Wirkung kommen, alle möglichen Gesetze beliebig aufheben zu können? Ich wiederhole es, ein Gesetz kann nur durch ein Gesetz aufgehoben werden, wenn der Fall nicht ausdrücklich im Gesetz anders bestimmt ist. So enthält zum Beispiel die Habeas-Korpus-Akte vom 24. September, welche zur Sicherung der persönlichen Freiheit erlassen ist, im § 8 die Bestimmung: »Im Falle eines Krieges oder Aufruhrs (das heißt also eben in den Fällen, in welchen man den Belagerungszustand erlassen zu können vermeint) kann, wenn die Volksvertretung nicht versammelt ist, durch Beschluß und unter Verantwortlichkeit des Staatsministeriums die zeit- und distriktweise Suspendierung der §§ 1 und 6 des gegenwärtigen Gesetzes ausgesprochen werden.«

Das ist also klar, die §§ 1 und 6 jenes Gesetzes können im Falle von Krieg und Aufruhr suspendiert werden, aber auch nur durch Beschluß des Gesamtstaatsministeriums, nicht durch Proklamation eines Generals.

Aber eben weil das Gesetz sagt, die §§ 1 und 6 können im Falle eines Krieges und Aufruhrs suspendiert werden, so ist dadurch erwiesen, daß die übrigen Paragraphen jenes Gesetzes selbst im Falle eines Krieges und Aufruhrs nicht suspendiert werden können. Unter diesen übrigen Paragraphen befindet sich auch ein § 5, welcher lautet: »Niemand darf von einem andern, als dem im Gesetz bezeichneten Richter gerichtet werden. – Ausnahmsgerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. Keine Strafe darf angedroht oder verhängt werden, als in Gemäßheit des Gesetzes.«

Dieser § 5 ist also, wie das Gesetz selbst sagt, selbst im Falle eines Kriegs und Aufruhrs nicht zu suspendieren. Die Proklamation des Belagerungszustandes in Berlin durch Wrangel, wie auch die hierorts erlebte durch Drygalski, verordnete aber die Niedersetzung von Kriegsgerichten für Zivilpersonen; also von Ausnahmegerichten, die selbst für Aufruhr und Kriegszeit ausdrücklich untersagt sind.

Die Habeas-Korpus-Akte ist also das dritte Bollwerk gesetzlicher Freiheit, das man offen mit Füßen trat, ohne die geringste Möglichkeit irgendeiner juristischen Beschönigung. Auch noch in anderer Weise wurde sie verletzt. Die §§ 1 und 6, von denen der erste bestimmt, daß eine Verhaftung, der andere, daß eine Haussuchung nur infolge eines richterlichen Befehls zulässig sei, hätten können suspendiert werden durch Beschluß und unter Gesamtverantwortlichkeit des Staatsministeriums. Sie wurden es aber nicht, weil man sonst demselben § 8 zufolge, der es gestattete, die Volksvertretung sofort hätte wieder versammeln müssen. Da sie nicht suspendiert waren, durfte keine Verhaftung und Haussuchung ohne richterlichen Befehl stattfinden. Oder weiß es der Staatsanwalt anders, so mag er uns darüber belehren.

Nichtsdestoweniger wurden täglich in Berlin, wie bekannt, die massenhaften Verhaftungen, Haussuchungen nach Waffen Haus für Haus durch Militär und Polizei, ohne jeden richterlichen Befehl vorgenommen.

Das erbitterte selbst Männer der entschiedensten Rechten. Milde, der frühere Minister, erklärte in öffentlicher Zuschrift dem Ministerium, es sei eine Schmach, die Habeas-Korpus-Akte so öffentlich mit Füßen getreten zu sehen. Das Ministerium antwortete ihm, es sei nicht seine Schuld, sondern die des General Wrangel, der dafür verantwortlich sei.

Militärhaussuchungen und Verhaftungen dauerten indes täglich fort, und es ist mir nichts von einer Kriminaluntersuchung bekanntgeworden, welche das Ministerium gegen den General Wrangel in dem konstitutionellen Rechtsstaat Preußen wegen jener eingestandenen Verbrechen, die sich täglich wiederholten, eingeleitet hätte. Die Nationalversammlung hatte den Belagerungszustand für ungesetzlich und wirkungslos erklärt. Die Gerichte selbst schlossen sich dem damals, als es noch ungewiß war, wer Sieger bleiben würde, an. Der Instruktionssenat des Kammergerichts gab alle diejenigen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen den Belagerungszustand verhaftet worden waren, frei, weil der Belagerungszustand ungesetzlich und ungültig sei.

Der vierte Grundpfeiler der Freiheit, unantastbarer als jeder andere, war die Preßfreiheit. Durch das Gesetz vom 17. März war die Zensur für ewige Zeiten abgeschworen worden. Was tat man jetzt? Man führte die Zensur zunächst nicht wieder ein, aber man tat Schlimmeres, man unterdrückte die Zeitungen im ganzen. Was war die Zensur, meine Herren? Die teilweise Unterdrückung des Rechtes, seine Meinung frei zu äußern. Der Zensor strich den Zeitungen diese oder jene Aufsätze halb oder ganz. Diese teilweise Unterdrückung des freien Meinungsrechtes also war für immer und ohne Ausnahme abgeschafft. Jetzt unterdrückte man die Zeitungen im ganzen. Statt der teilweisen Repression des freien Wortes die totale Zensur, die Zensur auf ihre höchste, terroristische Spitze getrieben, die radikale Wegrasierung aller mißfälligen Zeitungen.

So hielt die Krone ihr eigenes Anathem gegen die Zensur, so verstand man die konstitutionelle Freiheit! Welch herrlicher Fortschritt des konstitutionellen Staates gegen den absoluten! Später wurde übrigens die Zensur auch formell wieder eingeführt. In Düsseldorf hat sie der General von Drygalski auf einige Tage ins Leben gerufen. In Erfurt aber und in Kreuzburg hat sie monatelang bis vor kurzem bestanden!

Ein fünftes unantastbares Lebensrecht eines freien Volkes war das freie Vereinigungsrecht, feierlich gewährt durch das Gesetz vom 6. April.

Aufgrund des Belagerungszustandes, das heißt, wie wir gesehen haben, aufgrund der gesetzlosen Willkür, aufgrund des proklamierten Faustrechts schloß man auch dies Asyl der Freiheit. Der Belagerungszustand, wie gezeigt, beruht auf keinem Gesetz. Beruhte er auf einem solchen, so hätte er doch nicht die Wirkung haben können, gesetzlich anerkannte Rechte, wie das der Vereinigung, aufzuheben, da ihm diese Wirkung durch kein Gesetz zugesprochen. Wäre ihm diese Wirkung aber auch durch ein früheres Gesetz zugesprochen gewesen, so war sie durch das Gesetz vom 6. April aufgehoben. Denn dies verordnet in seinem § 4: »Alle das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, noch bestehenden gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.«

Trotz dieser dreifachen und sechsfachen gesetzlichen Unmöglichkeit wird überall, wo die moderne Schreckensherrschaft, genannt Belagerungszustand, proklamiert wird, das Vereinigungsrecht vernichtet, Versammlungen, Klubs, Assoziationen geschlossen und, wo 10 Menschen beieinander stehen, die wilde Jagd auf sie eröffnet. Unterdes ist die Kunde der unerhörten Vorfälle in die Provinzen gedrungen. Die Vertreter der Städte eilen nach Berlin, das königliche Herz zu beschwören und werden wie die Gassenbuben abgewiesen. Ein Adressensturm erhebt sich durch das ganze Land.

Nicht nur Volksversammlungen, nicht nur die friedlichen konstitutionellen Vereine, selbst die Gemeindevorsteher, Magistrate, Stadtverordneten, Kollegien aller Städte erlassen Beifalls- und Huldigungsadressen an die Nationalversammlung. Die städtischen Kollegien von Berlin, Breslau, Königsberg, Köln, Düsseldorf, aus jeder großen und kleinen Stadt, aus jedem Winkel Preußens, sprechen der Versammlung ihren Dank aus für die Wahrung der Volksrechte, fordern sie auf, ihrer ruhmvollen Entschließung treu zu bleiben. Verbrecher, moralische Verbrecher, sind es, meine Herren, nach der Logik des Anklageaktes, diese städtischen Behörden von nah und fern, diese Gemeindevertreter Ihrer eigenen Stadt!

Die Bürgerwehren aller Städte versammeln sich und votieren begeisterte Adressen an die Nationalversammlung. Alle diese Adressen wiederholen stereotyp die Erklärung: Die Nationalversammlung sei die einzige Behörde, welche auf gesetzlichem Boden geblieben sei und die daher allein auf gesetzliche Geltung Anspruch machen könne; alle diese Adressen schließen stereotyp mit dem feierlichen Schwur, ihrer Pflicht eingedenk, mit starker Hand, mit Gut und Blut der Nationalversammlung beistehen zu wollen. Alle diese Bürgerwehren, die besitzende Klasse der Nation, friedliche Männer, Gewerbe- und Handeltreibende, die Ruhe liebend, welche der Besitz erfordern, sie ließen damals – das Ehrgefühl wog vor – so kriegerischen Ruf ertönen; Verbrecher sind sie vor den Augen und nach der Logik des Staatsanwalts. –

Zu einem einzigen Verbrecherhaufen ist vor den Augen des einzigen Gerechten, unserer gottbegnadeten Regierung, die ganze Bevölkerung geworden, und es ist nur konsequent, wenn demzufolge die Regierung das ganze Land in ein Gefängnis umgestaltet hat. Nie hatte sich der Wille des Landes so imposant, so einmütig ausgesprochen. Umsonst, die Regierung war entschlossen, taub zu bleiben gegen die Stimme des Landes, taub, bis sie sich in Flintenschüssen dereinst Luft macht. Sie wissen, was sich indes in Berlin des weiteren zugetragen. Mit Kanonen und Bajonetten umlagert General Wrangel das Schauspielhaus.

In feierlicher Prozession begibt sich die Nationalversammlung an ihr Lokal und findet es verschlossen und von Militär besetzt. Sie erklärt, daß ihr rohe Gewalt widerfahren. Sie tagt in andern Lokalen, die ihr die städtischen Behörden Berlins zur Disposition stellen. Man wagt selbst das Unerhörte, sie durch Waffengewalt auseinandertreiben zu lassen! Die gesetzliche Volksvertretung gesprengt durch die Bajonette, das heißt, meine Herren: der Hochverrat in seinem letzten fürchterlichsten Grad, der Hochverrat in seiner höchsten denkbaren Vollendung! Der Major, der das getan, verflucht sich selbst und wird zur Strafe für diese Sentimentalität auf eine Festung geschickt.

Da schleudert die Nationalversammlung die Anklage des Hochverrats, die Anklage des gewaltsamen Verfassungsumsturzes gegen die Minister. Es erheitert fast, meine Herren, mitten unter diesen Erinnerungen einen Blick auf die Illusionen zu werfen, welche jene Herren sich damals machten.

In der Sitzung der Nationalversammlung, in welcher die Anklage gegen das Ministerium beschlossen wurde, äußerte man das Bedauern, daß noch kein Gesetz existiere, welches das in konstitutionellen Staaten gewöhnliche exzeptionelle Verfahren gegen die Minister, wonach die Volksvertretung sie selber richtet, regle, denn in Ermanglung dieser Exzeptionsgesetze war das allgemeine Landrecht und die königlichen Gerichte der zuständige Richter.

Harassowitz, der Präsident des Berliner Kriminalgerichts, ein Mann der entschiedenen Rechten, der aber gleichfalls bei jenem Konflikt der Krone gegenübergetreten und für die Anklage gegen das Ministerium stimmte, erhob sich erzürnt über diesen Zweifel, den man in die Unparteilichkeit preußischer Gerichte zu setzen wagte.

Seien Sie überzeugt, meine Herren, sagte er, die preußischen Gerichte werden diesem Hochverrate gegenüber ihre Schuldigkeit zu tun wissen. Der gute Mann! Es zeigte sich sehr bald, wie preußische Gerichte ihre Schuldigkeit verstehen!

Die Nationalversammlung schickte dem Berliner Staatsanwalt die Anklage mit der Aufförderung, seine Pflicht zu tun. Der Berliner Staatsanwalt, Herr Sethe, ergriff die Ausflucht – als wenn der § 91 des Allgemeinen Landrechts nicht vorhanden gewesen wäre – der Nationalversammlung zurückzuschreiben, es sei noch kein Gesetz vorhanden, welches den Hochverrat von Ministern, den Quellen aller Gnaden und Gehalte, bestrafe.

Kurze Zeit darauf sahen wir denselben Staatsanwalt eifrig beschäftigt, Requisitorien gegen die gesetzgebende Nationalversammlung wegen des Steuerverweigerungsbeschlusses auszuarbeiten, obwohl bekanntlich Deputierte wegen ihrer Voten gesetzlich unangreifbar!

Oh, über die Staatsanwälte, meine Herren!

Das Berliner Stadtverordnetenkollegium denunzierte bei demselben Staatsanwalt den General Wrangel, weil er, obgleich die Habeas-Korpus-Akte nicht suspendiert worden, gegen den § 6 dieses Gesetzes ohne richterlichen Befehl täglich gewaltsame Haussuchungen bei Berliner Bürgern und selbst Stadtverordneten vornehmen ließ. Das Stadtverordnetenkollegium verlangte die Einleitung der Kriminaluntersuchung. Der Staatsanwalt Sethe antwortete diesmal, zu derselben sei die Erlaubnis der dem General vorgesetzten Behörde, also des Ministeriums, nötig. Aber der § 9 der Habeas-Korpus-Akte bestimmt ausdrücklich, es sei keine vorgängige Genehmigung der Behörden nötig, um öffentliche Zivil- und Militärbeamte wegen Verletzung der Habeas-Korpus-Akte zu verfolgen.

Oh, über die Staatsanwälte, meine Herren!

So fingen die Justizbeamten schon damals an, den Stiefel der Gewalthaber zu küssen und, dem Beispiele der Krone folgend, alle Gesetze offen mit Füßen zu treten. – Es sollte bald noch besser kommen!

Indessen wird in Berlin die Versammlung noch dreimal durch Militärgewalt auseinander getrieben und faßt nun endlich den Steuerverweigerungsbeschluß. Daß die Versammlung hierzu gesetzlich berechtigt war, geht, abgesehen von allem andern, aus dem § 6 des Gesetzes vom 6. April hervor, worin es heißt, daß den Vertretern des Volks die Zustimmung zu allen Gesetzen sowie zur Festsetzung des Staatshaushaltsetats und das Steuerbewilligungsrecht zustehe. Es folgt endlich die Berechtigung und Notwendigkeit dieses Beschlusses schon einfach aus dem früheren, nach welchem das Ministerium des Hochverrats für schuldig erklärt worden.

Einem hochverräterischen Ministerium, welches den Bürgerkrieg provozierte, um sich aufrechtzuhalten, zu steuern, ihm die Mittel zur Existenz, zum Bürgerkrieg, zur Unterdrückung der Gesetze zu liefern, das hieß an und für sich, sich selbst im juristischen Sinne zum Komplizen des Hochverrats machen!

»Was die Zweckmäßigkeit der Steuerverweigerung betrifft«, sagt in jener Sitzung der Berichterstatter der Nationalversammlung, der Oberlandesgerichtspräsident Kirchmann, der noch vor wenigen Tagen gegen jene Maßregel gestimmt hatte, »so bin ich jetzt der Ansicht, daß die Handlungen und Maßregeln der Regierung zu einem solchen Extrem von Gewalt, List und Ungerechtigkeit vorgeschritten sind, daß wir mit einem solchen Netz von Gewalt und Hinterlist umstrickt sind, daß uns in diesem Augenblick nichts übrigbleibt, als zu diesem äußersten Mittel zu greifen, selbst für den Fall, daß wir die Anarchie in das Land werfen sollten.«

Kurz darauf wird, um mit diesem Sündenregister zu Ende zu kommen, nachdem die Rechte zu Brandenburg zu tagen begonnen hatte und gerade in dem Augenblicke, als die Linke sich bereit erklärt hatte, sich nach Brandenburg zu begeben, die Vereinbarungsversammlung für aufgelöst erklärt.

Daß man zu dieser Auflösung auch nicht den leisesten Anschein eines Rechtes hatte, das, meine Herren, geht unwiderleglich aus dem Wahlgesetz vom 8. April hervor, in dessen letztem Paragraph es heißt: »Die aufgrund des gegenwärtigen Wahlgesetzes zusammentretende Versammlung ist dazu berufen, die künftige Staatsverfassung durch Vereinbarung mit der Krone festzustellen.« Also diese aufgrund des Gesetzes vom 8. April von Ihnen gewählte, diese und keine andere Versammlung war unabänderlich und allein zu der Vereinbarung der Verfassung berufen.

Gleichwohl löste man die Versammlung auf, ja statt eine neue aufgrund desselben Wahlgesetzes zusammentreten zu lassen, oktroyierte man eine Verfassung, das heißt man kassierte den ganzen öffentlichen Rechtszustand mit einem Strich, man war es müde, den Rechtsorganismus des Landes langsam zu rädern, indem man ihm ein Glied nach dem andern, Gesetz für Gesetz in Stücke brach. Mit einem Griff warf man ihn in die Rumpelkammer und setzte offen an seine Stelle das sic volo sic jubeo und die Beredsamkeit der Bajonette. Meine Herren, es handelt sich bei der Aburteilung dieser Dinge und heute besonders um das Recht, das geschriebene Recht. Nach dem § 6 des Gesetzes vom 6. April durfte und konnte ausdrücklich die Krone kein Gesetz erlassen ohne die Zustimmung der Volksvertreter; ja schon lange vor der Märzrevolution, nach dem Patent vom 3. Februar 1847, durfte die Krone kein Gesetz mehr erlassen, ohne es dem vereinigten Landtag vorgelegt zu haben, an dessen Zustimmung sie zwar nicht gebunden, aber zu dessen Anhörung sie verpflichtet war.

Was kümmerte dieser ganze elende Rechtsbodenstandpunkt die Krone? Hatte man kein Recht, so hatte man Besseres als das. Man hatte in Berlin den Belagerungszustand, Wrangel, 60 000 Mann Soldaten und soundso viel hundert Kanonen. Man hatte in Breslau, Magdeburg, Köln, Düsseldorf, soundso viel Soldaten, soundso viel Kanonen. Das sind Gründe, eindringliche, die jeder begreift!

Und sollte der Rechtsbruch ja zu einigen Verwirrungen führen, einige Konsequenzen und selbst für spätere Zeiten einige Ungelegenheiten erzeugen, so hatte man ja seine Gerichte, seine Gerichte und seine Staatsanwälte, die alles schon ins rechte Gleis bringen würden!

Meine Herren! Als die Nachricht von allen diesen Verbrechen, von der zahllosen Reihe dieser Attentate auf unsere Gesetze in die Provinzen drang, von dem ungesetzlichen Belagerungszustand, von dem Bruch der Gesetze über die Bürgerwehr, über die Preßfreiheit, über die freie Vereinigung, von dem Bruch der Habeas-Korpus-Akte, von der Sprengung der Nationalversammlung durch die Bajonette – was, meine Herren, was konnte und mußte das Land da tun? Ich frage Sie, wohlgemerkt, nicht von dem Standpunkte der Volkssouveränität und der Menschenrechte, nicht einmal vom Standpunkte der Ehre aus, nein vom Rechtsbodenstandpunkt, vom streng juristischen Standpunkt des geschriebenen Rechts aus, was anders war das heiligste Recht, die höchste Pflicht des Landes, als die Sturmglocke ertönen zu lassen, die Flinte von der Wand zu reißen und die Barrikade zu besteigen?

Und wie vor allem soll die Erfüllung dieser gebieterischen Pflicht ein Verbrechen bilden? Der Artikel 87 des Code pénal allerdings qualifiziert es als ein Verbrechen, sich gegen die autorité imperiale, die kaiserliche oder königliche Gewalt zu bewaffnen. Im Code pénal ist dies auch ganz vernünftig, denn er ist publiziert worden unter Napoleon, das heißt also unter einer absoluten Regierungsform. In einem absoluten Staat da ist der Wille des absoluten Herrn das einzige, das höchste Gesetz. L'etat c'est moi, der Staat, das bin ich, sagte Louis XIV. und konnte er sagen. Die Person des Monarchen ist da die lebendige Verfassung; wer sich gegen seinen Willen erhebt, begeht das Verbrechen des Verfassungsumsturzes. In einem konstitutionellen Staate dagegen ist die Verfassung das Gesetz, das einzige was gilt.

Es gibt hier gar keine königliche Autorität (autorité imperiale), wenn sie sich irgendwie vom Gesetz entfernt. In einem konstitutionellen Staat gibt es nur das Ansehen, die Hoheit der Gesetze. Sie locken in einem konstitutionellen Staat mit der königlichen Autorität keinen Hund vom Ofen. Eine königliche Ordre zum Beispiel, wenn sie nicht von einem Minister unterschrieben, ist völlig ungültig und wirkungslos. Wer sie ausführt, kann wegen dieses Formfehlers allein auf ein Verbrechen angeklagt werden.

Um wieviel mehr ist ein königlicher Befehl, wenn auch formell kontrasigniert, ist alles königliche Ansehen wirkungslos, wenn es dem Inhalte der Gesetze selbst feindlich gegenübertritt!

In allen konstitutionellen Staaten ist es selbstredend nicht nur das erste Recht, sondern auch die erste Pflicht des Bürgers, mit den Waffen in der Hand gegen jeden gewaltsamen Umsturz derselben einzustehen. Diese Pflicht ist absolut; sie ist natürlich ganz ebenso vorhanden, wenn das Verbrechen des gewaltsamen Umsturzes der Verfassung von der Regierung als wenn es vom Volke verübt wird. Der unter absoluter Regierungsform entstandene Artikel 87 des Code pénal von der autorité royale wird daher in jedem konstitutionellen Staate durch diese erste Lebensbedingung eines konstitutionellen Staates modifiziert und nie da anwendbar sein, wo der gewaltsame Umsturz der Verfassung von der Regierung selbst ausgegangen und die Bewaffnung der Bürger gegen die königliche Gewalt nur den Schutz der Verfassung zum Zwecke gehabt hat. Ohne die Anerkennung dieses Grundsatzes kann kein konstitutioneller Staat bestehen, kann kein konstitutioneller Staat auch nur gedacht werden, da die Regierung eine jede Verfassung bequem und ohne Gefahr konfiszieren könnte, wenn die Verteidigung derselben den Bürger zum Verbrecher stempelte.

Auch in Preußen ist dies sogar zum Überfluß, da es sich von selbst versteht, ausdrücklich anerkennt, durch das Bürgerwehrgesetz vom 17. Oktober vorigen Jahres, dessen § 1 als Prinzip aufstellt: Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die verfassungsmäßige Freiheit zu schützen, das heißt also natürlich auch, da der Satz absolut und ohne Einschränkung hingestellt ist, gegen gewaltsame Angriffe von oben wie unten zu schützen.

Die Bürgerwehr ist sogar ein Institut, welches recht eigentlich und fast allein zu dem Zwecke geschaffen ist, die Verfassung gegen die königliche Gewalt zu wahren; denn um Unordnungen zu steuern, hat man die Polizei; um Revolutionen des Volks zu unterdrücken, hat man das Heer. Um eine bewaffnete Garantie gegen Revolutionen der Könige zu haben, erfand man die Bürgerwehr, gab ihr zu diesem Zwecke die Waffe, übte sie im Gebrauch derselben.

Also der Schutz der Gesetze, wenn dieselben von der Regierung bedroht sind, mit bewaffneter Hand, ist das erste und letzte Recht, die heiligste Pflicht, die wahre Feuerprobe des Bürgers.

Dieser Satz ist noch nie zu leugnen versucht worden. Wird ihn der Staatsanwalt ableugnen wollen? Brauchen Sie eine Autorität, meine Herren? »Ein jeder Bürger wird wissen«, sagt in der Sitzung der Nationalversammlung vom 26. September der damalige Minister Eichmann, der ehemalige Oberpräsident, bekannt als eine der reaktionärsten Stützen der alten Bürokratie – »ein jeder Bürger wird wissen«, sagt der Minister Eichmann, »daß er unangreifbar in dem Schutz seiner Freiheit ist. Handelt es sich darum, daß die Freiheit des Volkes angegriffen ist, so wäre dies eine traurige Zeit. Dann wird eine andere Ordnung der Dinge eintreten, worüber wir hier nicht zu sprechen haben, dann tritt das Recht der Selbstverteidigung ein.« So der Minister! Sie werden gestehen müssen, meine Herren, daß es eine gute Autorität ist, auf die ich mich beziehe.

Was der Minister hier als das unnehmbare Recht jedes einzelnen, als das Recht der Selbstverteidigung ausspricht, das ist zugleich seine Pflicht, denn in einem Staat ist der einzelne nicht nur für sich, er ist zugleich für alle da; es ist seine Aufgabe, die gesetzliche Freiheit aller, es ist seine Pflicht, die sittliche Grundlage des Staats gegen Gewalt zu schützen.

Ich frage Sie, wie ist es bei der Klarheit dieser Grundgesetze allen konstitutionellen Lebens, die selbst dem Verstocktesten einleuchten müssen, auch nur möglich, wie ist es denkbar, eine Anklage aufgrund der Gesetze gegen die Bürger einzuleiten, welche ein leuchtendes Beispiel von Gesetzestreue, von Hingebung für das Gesetz gegeben haben, welche zum Schutze der Gesetze pflichtschuldigst die Waffen ergreifen und ihr Leben einzusetzen bereit waren?

Woher nimmt man, ich bitte Sie, den unerhörten Mut; woher die metallene Stirn zu diesem unverschämten Gaukelspiel einer auf den Kopf gestellten Welt? Dieselbe verbrecherische Rotte, welche alle Gesetze des Landes, welche die ausdrücklich als Grundlagen der Verfassung proklamierten Gesetze vom 6. und 8. April und so viele andere zu Boden gerannt hat, stellt die guten Bürger, eben weil sie die Gesetze gegen jene Revolution schützen wollten, auf die Anklagebank und klagt sie der Gesetzverletzung an?

Oder habe ich vielleicht meinerseits damals die Verfassung des Landes umstürzen wollen? Habe ich in meinen Reden aufgereizt, den Thron umzustürzen, die Republik zu proklamieren? Das wagt selbst der Anklageakt nicht einmal zu behaupten.

Nein, meine Herren, Sie haben es gehört aus dem Munde aller Zeugen, selbst der Belastungszeugen. Ich habe nur aufgefordert, die errungenen gesetzlichen Freiheiten zu schützen, die Nationalversammlung zu verteidigen. Alle meine Plakate und Aufrufe wiederholen mit aller Kraft, deren ich fähig war, die Aufforderung, die Gesetze zu verteidigen, sie zu achten. Alle meine Reden, wie Ihnen die Zeugen sagten, hallten immer und immer von dem Rufe wider: »Wir müssen uns erheben mit dem Schwert in der einen, mit dem Gesetz in der andern Hand.« Den persönlichen Parteistandpunkt, die eigene Überzeugung selbst, ich wußte sie zurückzudrängen vor der gemeinsamen Pflicht gegen das Vaterland, vor der Gefahr, in der die gemeinsame Freiheit schwebte. Ich wandte mich an die Arbeiter, ich beschwor sie, nicht etwa sich dem Gedanken hinzugeben, die Gelegenheit benutzen zu wollen, um hier eine Republik zu proklamieren, ein Gedanke, der hier in einer Provinzstadt Wahnsinn gewesen wäre. »Verschwinden müssen«, sagte ich ihnen, »vor der gemeinschaftlichen Gefahr alle Parteistandpunkte, alle Parteiwünsche. Wer jetzt von euch daran denken könnte, hier die Republik zu proklamieren, er würde einen Verrat an der gemeinsamen Sache begehen, denn er würde den Apfel der Zwietracht in die Reihen der Bürger schleudern, die sich jetzt wie ein Mann um das beleidigte Gesetz scharen müssen; er würde dem gemeinsamen Feinde, der Kontrerevolution, die besten Dienste leisten.«

Ich wandte mich an die Bürger und sagte ihnen: »Und verratet auch ihr nicht euer eigenes Interesse, laßt eure Tatkraft nicht lähmen durch eine grundlose Furcht, welche man unter euch zu verbreiten sucht. Es ist wahr, ich und meine Partei, wir hängen vor allem an der sozialen Reform, der höchste Ausdruck unserer Überzeugungen ist die soziale Republik. Aber nicht jetzt ist der Augenblick, unsere Theorien zu verwirklichen; ihre Verwirklichung gehört der Zukunft an. Jetzt verlangt der Proletarier weiter nichts, als euch eure Freiheiten, eure Rechte, eure Gesetze schützen zu helfen. Er verlangt weiter nichts als seinen Verdiensten um euch ein neues hinzufügen zu dürfen, als eine neue Inschrift zu graben auf die Säule seiner Großtaten, damit er dereinst bei der großen Abrechnung vor euch treten kann und sagen: Wie ich euch mit meinem Blute die Freiheit erkämpft habe im März 1848, so habe ich sie mit meinem Blute für euch verteidigt im November.« Und trotz alledem scheut man sich nicht, eine Anklage gegen mich zu erheben?

Man klagt mich an, die Gesetze des Landes haben schützen zu wollen? Seltsames Verbrechen!

Es gehört zu dieser Anklage ein seltener, ein nicht beneidenswerter Mut, der Mut der höchsten Schamlosigkeit!

Es ist gar nicht möglich, die Anklage aufzurichten, es ist nicht möglich, sie mit einem Wort zu begründen, ohne sich eines Kapitalverbrechens gegen unsere Staatsverfassung schuldig zu machen.

Denn da jener tausendfache Gesetzbruch der Krone im November, den ich Ihnen aufgezeigt habe, nicht geleugnet werden kann, da nicht geleugnet werden kann, daß die Krone eine Versammlung auflöste, zu deren Auflösung sie nicht befugt war, daß sie, ohne ein juristisches Recht hierzu zu haben und mit einem Eingriff in die gesetzgebende Prärogative des Volkes, ein Verfassung oktroyierte, daß die Krone somit eine gewaltsame Revolution vollbrachte; gleichviel selbst, ob diese Revolution, worauf es hier gar nicht ankommt, eine zu entschuldigende oder gar anerkennenswerte und heilsame war; selbst eine heilsame Revolution bleibt vom juristischen, vom gesetzlichen Standpunkte aus immer eine Revolution – da also anerkanntermaßen, sage ich, die Krone eine Revolution vollbracht hat, wie kann man die Bürger, welche die Gesetze gegen die revoltierende Krone schützen, gesetzlich anklagen wollen? Man kann sie nur dann anklagen, wenn man behauptet – und diese Behauptung wird, eingestanden oder nicht, der Anklage immer zugrunde liegen – wenn man behauptet: die Krone ist absolut, ihre Autorität ist an kein Gesetz gebunden, und wenn sie hundertmal alle Gesetze umstoße, ihre Willkür ist das alleinige, das höchste Gesetz. Aber wer das sagt, sagt, daß Preußen ein absoluter Staat sei, wie er es vor dem März 1848 gewesen.

Eine Behörde, die das sagt, begeht, da sich Preußen für einen konstitutionellen Staat ausgibt, selbst das Verbrechen des Hochverrats. Und das sagt der Anklageakt, das sagen die Gerichtshöfe, die mich hierher geschickt, das sagt der Staatsprokurator, der die Anklage souteniert. Sie alle begehen das Verbrechen, die Krone für absolut zu erklären.

Wie sehr legal und berechtigt damals eine bewaffnete Erhebung des Volkes gewesen wäre, das, meine Herren, ist selbst in höchsten und allerhöchsten Kreisen anerkannt worden.

»Meine Feinde sind feig gewesen«, sagte der König kurz darauf einer gutgesinnten Deputation, »sie haben sich nicht erhoben.«

Also nicht aus Legalität ist das Land ruhig geblieben. Selbst die Krone wußte sich zu sagen, daß der Kampf sehr legal gewesen wäre. Nein, meine Feinde sind feig gewesen, heißt es! Zu der Mißhandlung fügt man noch den Schimpf. Verdienen wir wirklich, daß man uns diesen Schimpf ins Antlitz wirft? Sind wir wirklich eine Nation von Feiglingen, meine Herren?

Ja, es war die Pflicht des Landes, den Kampf zu beginnen und diese Pflicht ist annoch unerfüllt geblieben, ja, wir wären eine Nation von Feiglingen, wenn wir dieser Pflicht vergessen könnten, wenn nicht in unserm Herzen der Schwur brennte, sie zu lösen! Das Land wurde damals überrumpelt, überfallen. Es trug die zentnerschweren Ketten, vorüber war der günstige Augenblick der Tat, ehe es aus der Bestürzung zur Besinnung kommen konnte.

Es ist ein schweres Opfer um den Bürgerkrieg! Die Bürger eines Landes sind kein diszipliniertes Heer, das die erste Untat, das erste Alarmzeichen aus den Kasernen auf die Barrikaden ruft. Monatelanger Vorherentschließung braucht es, wenn im günstigen Augenblick der Bauer den Pflug, der Handwerker die Werkstatt, der Bürger blühend Weib und Kind verlassen und die friedliche Brust dem Kugelregen bieten soll.

Jede Revolution ist monatelang im Herzen der Gesellschaft vorher gemacht gewesen, ehe sie unter Flintensalven ins Leben trat. An jedem Beispiel der Geschichte wird sich Ihnen das bestätigen! Nicht die Bankettfrage ist es, die Louis Philipp gestürzt hat. Als Frankreich sich innerlich geschworen, das Regiment der Korruption und Heuchelei nicht mehr zu dulden, als Millionen unbewußt Genossen dieses Eids geworden waren, da, bei einer unbedeutenden Gelegenheit, die man sonst tausendmal erduldet hätte, zog man das Schwert.

Ehe die Barrikaden nach außen in die Höhe steigen sollen, muß im Innern des Bürgers lang zuvor der Abgrund gegraben sein, der die Regierungsform verschlingt, muß im Herzen der Gesellschaft die Ordnung der Dinge verflucht und verschworen sein!

Und weil sie dieses geschichtliche Gesetz nicht kennen, so rühmen sich diese Idioten, ein freies Volk bezwungen zu haben und wollen gar noch durch den Scheinerfolg des Augenblicks ihr Recht erweisen!? Aber seit dem November ist er zerrissen, der staatliche Kontrakt, gebrochen jedes Bündnis, in jedes Mannes Innern flammt der Haß; nichts Sittliches ist mehr in diesem Staatsverband! Die Bajonette sind sein einziger Kitt! Vom November 1848 wird die Geschichte in alle Ewigkeit die echte deutsche Revolution datieren, und man wird staunen, staunen über das unversöhnliche Gedächtnis des Volkes!

Selbst die morsche lahme Krücke des Rechtsbodens, die einzige Waffe, mit der man bisheran sich gegen das unerbittliche Bedürfnis der Völker stemmen konnte, hat man verloren! Es ist im Völkerleben der Rechtsboden ein schlechter Standpunkt, denn das Gesetz ist nur der Ausdruck und geschriebene Wille der Gesellschaft, nie ihr Meister. Hat sich der gesellschaftliche Wille und Bedürfnis geändert, so gehört der alte Kodex in das Museum der Geschichte, an seine Stelle tritt das neue Abbild, das neue Konterfei der Gegenwart.

Aber endlich, wenn auch ein falsches Prinzip, so war der Rechtsboden doch noch immer ein Prinzip; als solches hatte er in sich eine sittliche Macht, wenn auch eine überlebte. Es ist eine bekannte Tatsache um die hartnäckige Achtung der Völker vor dem Gesetz, selbst wo das Gesetz offenbar schlecht ist.

Aber was will man jetzt dem stürmischen Bedürfnis der Gesellschaft entgegenstellen? Den Rechtsboden hat die Krone selbst von sich gestoßen; sie hat selbst, indem sie eine Revolution aus eigenem Bedürfnis vollbracht, am schlagendsten die Berechtigung der Revolution überhaupt, die alleinige Berechtigung des Bedürfnisses, seine unendliche Souveränität und Erhabenheit über das Gesetz anerkannt. Was will sie jetzt dem Volke antworten, das sein Bedürfnis geltend machen will? Nicht einmal mehr mit der moralischen Macht des Rechtsbodens kann man der Revolution entgegentreten!

Er ist für ewige Zeiten verloren. Mir und den Meinen gehört er jetzt an! Wir haben ihn seit dem November mit Beschlag belegt. Die Revolution ist vom Rechtsbodenstandpunkte aus zur juristischen Notwendigkeit geworden. Die Erinnye des gemordeten Rechtsbodens schreit jetzt mit dem Bedürfnis der Völker um die Wette zu den Waffen.

Und was soll den status quo, der so sein eigenes Prinzip, den Gegnern abgetreten hat, noch länger schützen? Die Bajonette? Aber die Bajonette sind eine schlechte Waffe, wenn sie kein Prinzip verteidigen.

An einem schönen Frühlingsmorgen wird die Riesenfaust des Volkes ihre Bajonette geknickt haben, wie der Sturm ein Rohr knickt.

Man hat gesagt, der bewaffnete Widerstand sei damals deshalb illegal gewesen, weil er weitergegangen, als die Nationalversammlung selbst, weil die Nationalversammlung nur zu passivem Widerstand aufgefordert habe.

Gesetzt, die Nationalversammlung hätte in der Tat nur zu passivem Widerstand aufgefordert, was folgte daraus? Entweder die bewaffnete Erhebung war damals das Recht des Landes, weil die Krone den sozialen Kontrakt, das Gesetz gebrochen hatte, und dann ist es gleichgültig, ob die Nationalversammlung, was ohnehin gesetzliche Pflicht war, noch ausdrücklich anordnete – oder die Krone war in ihrem Recht, die bewaffnete Erhebung gegen sie somit ein Verbrechen. Dann konnte die Nationalversammlung, wenn sie dieselbe dekretierte, dies Verbrechen nicht in ein Recht verwandeln; sie konnte nur zum Komplizen desselben werden.

Der passive Widerstand, meine Herren, das müssen wir selbst unsern Feinden zugeben, der passive Widerstand der Nationalversammlung, er war jedenfalls ein Verbrechen. Von den zwei Sachen eine! Entweder die Krone war bei jenen Maßregeln in ihrem Rechte – und dann war die Nationalversammlung, indem sie sich dem gesetzlichen Rechte der Krone widersetzte und die Zwietracht ins Land warf, allerdings eine Rotte von Aufwieglern und Empörern, oder aber jene Maßregeln der Krone waren unrechtmäßige Gewalt – dann mußte die Freiheit des Volkes aktiv mit Leib und Leben geschützt werden, dann mußte die Nationalversammlung das Land laut zu den Waffen rufen! Dann war jene seltsame Erfindung des passiven Widerstandes ein feiger Verrat an dem Volke, an der Pflicht der Versammlung, die Rechte des Volkes zu schützen.

Wenn auch ich, worauf Sie heute wiederholt aufmerksam gemacht wurden, in allen meinen Reden aufforderte, nur auf den Ruf der Nationalversammlung zu den Waffen zu greifen und diesen Ruf erst abzuwarten, so geschah dies damals nicht aus einem juristischen Bedenken, als wenn wir erst durch den Aufruf der Nationalversammlung jenes Recht erlangten. Das Recht stand mit und ohne Nationalversammlung! auf unserer Seite. Es geschah aus einem faktischen Bedenken. Denn ein Kampf konnte nur von Wirkung sein, wenn sich das Land auf allen Punkten erhob, diese Einmütigkeit, diese Gleichzeitigkeit der Erhebung war nur zu erwarten, wenn der Aufruf von der Nationalversammlung ans ganze Land ging. Düsseldorf konnte nicht den Kampf beginnen; dies wäre Wahnsinn gewesen; diese Stadt gibt keinen Ausschlag. Sie konnte nur, wenn die Nationalversammlung den Kampf begonnen, mit in die Reihe der Kämpfer treten. Dies, meine Herren, und keine juristische Verklausulierung war der einzige Grund, weshalb ich stets auf den Aufruf der Nationalversammlung hinwies.

Der passive Widerstand der Nationalversammlung, ich wiederhole es, war ein Verrat, er war zugleich eine der seltsam absurdesten Erfindungen, welche je das Licht der Welt erblickt; er sichert seinen Erfindern auf ewig das Erbteil eines unauslöschlichen Gelächters zu, das die Geschichte an ihre Namen knüpfen wird.

Denn mit welchem Hohngelächter würde man nicht ein großes Volk brandmarken und es aus der Reihe der Völker streichen, welches von einem, fremden Eroberer angegriffen, statt auch nur den Versuch zu machen, seine Freiheit mit den Waffen in der Hand zu schützen, sich begnügt, eine bloße Rechtsphrase, einen feierlichen Protest, den passiven Widerstand dem Eroberer entgegenzusetzen?

Noch dreimal hassenswerter als der äußere Feind ist der innere, der des Landes Freiheit niedertritt, noch dreimal verfluchenswerter als der fremde Fürst ist der eigene, der gegen des eigenen Landes Gesetze sich empört. Noch dreimal größer als die Schmach, einer fremden, großen Nation zu erliegen, ist die Schmach eines Volkes, das eines einzigen Mannes Beute wird!

Der einzelne, meine Herren, wenn ihm von einem Staat, von einer Masse Gewalt geschieht; ich, wenn ich von Ihnen verurteilt würde, kann mit Ehren passiven Widerstand leisten; ich kann mich in mein Recht einwickeln und protestieren, da ich die Macht nicht habe, es zur Geltung zu bringen. Wie aber der Begriff Gottes nicht gedacht werden kann ohne das Prädikat der Allmacht, so liegt im Begriffe eines großen Volkes zugleich, daß seine Kraft seinem Rechte angemessen sein muß, daß es die Kraft haben muß, das, was es als sein Recht erkannt hat, wirklich zu schützen.

Ein einzelner, von zehn zur Türe hinausgeworfen, kann protestieren und sich mit seiner Schwäche, daß er nicht widerstand, entschuldigen. Nun bitte ich Sie, denken Sie sich aber das klägliche Schauspiel eines großen Volkes, welches sich mit seiner Schwäche entschuldigt, daß es sein Recht zu verteidigen nicht versucht!

Ein Volk kann unterliegen der Gewalt, wie Polen unterlag – aber es erlag nicht, ehe das Schlachtfeld das Blut seiner edelsten Söhne getrunken hatte, bis seine letzte Kraft niedergemäht war; es widerstand, bis es erschöpft den letzten Todesseufzer ausstieß, es ergab sich nicht, es starb!

Dann, wenn alle Kraft gebrochen, dann kann ein solcher Völkerleichnam sich begnügen mit dem passiven Widerstand, das heißt mit dem Rechtsprotest, mit Dulden und Tragen, mit dem Groll in der Brust, mit dem tiefverschlossenen stillen Haß, der mit gekreuzten Armen wartet, bis ein rettender Augenblick die Erlösung bringt. Dieser passive Widerstand hinterher, nachdem alle Mittel des aktiven Widerstandes gebrochen sind, das ist der höchste Grad ausharrenden Heroismus! Aber der passive Widerstand von vornherein, ohne auch nur einen Schwertstreich zu wagen, ohne einen einzigen Augenblick an die frische Kraft zu appellieren, das ist das Schmählichste, der höchste Unverstand und die größte Feigheit, die man je einem Volke zugemutet hat.

Der passive Widerstand, meine Herren, das ist der Widerspruch in sich selber, es ist der duldende Widerstand, der nicht widerstehende Widerstand, der Widerstand, der kein Widerstand ist. Der passive Widerstand, das ist wie Lichtenbergs Messer ohne Stiel, dem die Klinge fehlt; das ist wie der Pelz, den man waschen soll, ohne ihn naß zu machen.

Der passive Widerstand, das ist der bloße innere böse Wille ohne äußere Tat. Die Krone konfiszierte die Volksfreiheit, und die Nationalversammlung dekretierte zum Schutz des Volkes den bösen Willen!

Unbegreiflich würde es sein, wie die allergewöhnlichste Logik es zuließ, daß eine gesetzgebende Versammlung sich mit solcher unvergleichlichen Lächerlichkeit beflecken konnte, daß sie nicht lieber offen sich den Befehlen der Krone unterwarf – unbegreiflich würde es sein, wenn es nicht zu begreiflich wäre!

Der passive Widerstand ist das Produkt von folgenden Faktoren:

Die klar erkannte Schuldigkeit, pflichtgemäß widerstehen zu müssen, und die persönliche Feigheit, nicht auf Gefahr von Leib und Leben widerstehen zu wollen, diese beiden Potenzen erzeugten in ekelerregender Umarmung in der Nacht vom 10. November das schwindsüchtige Kind, die hektische Geburt des passiven Widerstandes.

Aber gerade dieser logische Widerspruch in dem Begriffe des passiven Widerstandes hatte zur Folge und mußte zur Folge haben, daß die Nationalversammlung auch durchaus nicht die Linie des passiven Widerstandes eingehalten, daß sie vielmehr den aktiven Widerstand ganz direkt provoziert hat.

Denn die Beschlüsse eines gesetzgebenden Körpers sind nicht wie Aussprüche eines Philosophen- und Juristenkollegiums, welche nur theoretische Bedeutung haben, ein Gutachten abgeben oder philosophische Axiome feststellen sollten. Sie sind Dekrete, welche praktische Geltung haben sollen, welche nicht nur auf theoretische Wahrheit, sondern wirkliche Ausführung Anspruch machen.

Wenn also die Nationalversammlung beschließt, die Auflösung der Bürgerwehr, die Entwaffnung der Bürgerwehr ist ungesetzlich, was heißt das anders als: Ihr braucht und sollt euch nicht entwaffnen lassen, ihr könnt und sollt eure Waffen behalten und sie verteidigen, wenn man sie euch abnimmt?

Wenn die Nationalversammlung beschließt, das Ministerium ist nicht berechtigt, Steuern zu erheben, was heißt das. anders als: Ihr braucht und sollt, ihr dürft nicht steuern; ein schlechter Bürger, ein Verräter des Landes, ein Komplize der Minister ist der, welcher steuert; und folglich: Ihr müßt euch der zwangsweisen Erhebung der Steuer gewaltsam widersetzen.

Der Steuerverweigerungsbeschluß unterscheidet sich au fond in gar nichts von einem direkten Aufruf zu den Waffen. Halten Sie für möglich, daß dies der Nationalversammlung entgangen sein sollte? Die Nationalversammlung wußte sehr gut, daß man die Steuern, wenn sie ausblieben, aus Geldbedürfnis zwangsweise eintreiben würde. Die Nationalversammlung mußte aber zugleich wünschen und wollen, daß ihr Beschluß ausgeführt würde, daß sie Sieger bliebe. Zum Spaß und um dem Staatsanwalt Gelegenheit zu Kriminalverfolgungen zu geben, hatte sie denselben nicht erlassen. Folglich wünschte, wollte und dekretierte die Nationalversammlung im Fall der unausbleiblichen, zwangsweisen Steuereintreibung den bewaffneten Widerstand, die Revolution. Dies ist, dünkt mich, sehr klar.

Der Steuerverweigerungsbeschluß im Munde einer Nationalversammlung ist also ganz äquivalent mit einem positiven Aufruf zu den Waffen.

Warum aber ergriff die Nationalversammlung dann nicht lieber dies letztere rapide Mittel, welches der Begeisterung keine Zeit ließ, einzuschlafen? Warum dekretierte sie nicht offen die Erhebung in Masse?

Die Antwort liegt in dem vorigen.

Die Nationalversammlung legalisierte die Revolution und wollte sie. Wäre die Revolution eklatiert, die Nationalversammlung hätte sich die Ehre derselben zugeschrieben. Während sie aber den Kampf legalisierte und heraufbeschwor, wollte sie zugleich für das etwaige Mißlingen desselben gedeckt sein. Sie wollte eine solche Position einnehmen, daß man sie der Komplizität an demselben nicht juristisch beschuldigen könne.

Sie wußte, daß Berlin von Truppen erdrückt war, daß man sie im Falle eines direkten Aufrufs zu den Waffen, selbst wenn hinterher die Revolution in den Provinzen glückte, unmittelbar beim Kopfe nehmen würde, der Mord Blums zeigte ihr die Energie, der Fürsten fähig sind. – Das ist das Geheimnis des passiven Widerstandes.

Man behauptet, dadurch daß das Volk aufgrund des Wahlgesetzes vom 6. Dezember wählte, oder jedenfalls durch die Adresse der zweiten Kammer, sei die oktroyierte Verfassung und also auch die vorgesehenen Schritte der Krone als ein rettende Tat anerkannt und nachträglich legalisiert worden.

Gesetzt gar, dem wäre so, wie kann das die Stellung der gegenwärtigen Anklage bessern? Denn grade in diesem Argument liegt ja selbst die Anerkennung, daß die Handlungen der Krone nicht an sich selbst rechtsgültig, daß sie vielmehr rechtswidrige Gewalt waren und erst durch die Vollziehung des Wahlaktes – am 6. Februar oder durch die Kammerabstimmung – im März Rechtsgültigkeit empfangen haben. Unter dieser Voraussetzung würde es dann allerdings ein Verbrechen sein, sich gegenwärtig gegen die oktroyierte Verfassung zu bewaffnen, nachdem sie durch Volk und Kammer angeblich anerkannt und so rechtsgültig geworden ist. Aber was ändert diese Anerkennung im März an dem juristischen Charakter von Handlungen, die wir im November begangen haben! Grade wenn man sich auf die angebliche Anerkennung von Volk und Kammer im Februar und März beruft und hieraus die Legalität für jene Revolution der Krone herleiten will, so liegt hierin das klarste Eingeständnis, daß im verflossenen November, als die Anerkennung der Gewaltmaßregeln der Krone, das heißt die Billigung des gewaltsamen Umsturzes der alten Verfassungsgrundlage vom 6. und 8. April, vom Volk noch nicht erfolgt war, jeder das gute Recht hatte, sich zum Schutze des damals bestehenden Rechtszustandes, sich zur Abwehr des von der Krone vollbrachten Verfassungsumsturzes zu waffnen.

Wenn dieser Verfassungsumsturz, wenn die oktroyierte Charte späterhin als gültig anerkannt wurde, so kann dies keine rückwirkende Folgen haben auf Handlungen, die vollbracht wurden, als jener Umsturz noch keine rechtliche Gültigkeit besaß und nichts als eine rohe Gewalt war.

Nichts ist endlich ridiküler, nichts lahmer, als die Behauptung, das Volk habe die oktroyierte Verfassung anerkannt, indem es nach dem Modus des Wahlgesetzes vom 6. Dezember die Wahlen zu den gegenwärtigen Kammern vollzog.

Hat denn das Volk erst durch das Wahlgesetz vom 6. Dezember das Wahlrecht erhalten, daß man behauptet, in der Ausübung der Wahl liege die Anerkennung des Titels, durch welchen ihm das Wahlrecht verliehen worden?

Durchaus nicht! Denn abgesehen davon, daß das allgemeine Stimmrecht ein angebornes natürliches und ewiges Recht des Volkes ist, das es somit gar nicht erwerben kann, das ihm nur während der absoluten Monarchie durch eine gewaltsame Usurpation vorenthalten war, abgesehen hiervon hatte das Volk jedenfalls durch das Gesetz vom 8. April das allgemeine Stimmrecht erworben.

Als es somit am 6. Februar wählte, übte es nur ein Recht aus, welches ihm bereits durch das Gesetz vom 8. April erworben war, welches es also durchaus nicht erst durch das Wahlgesetz vom 6. Dezember erhielt. Das Wahlgesetz vom 6. Dezember gab dem Volke nichts Neues, es schränkte nur das ihm bereits gesetzlich zustehende Wahlrecht widerrechtlich ein. Aufgrund seines für immer durch die Märzrevolution und das Gesetz vom 8. April erworbenen Stimmrechts wählte das Volk am 6. Februar. Daß es die Einschränkungen respektierte, die ihm das neue Wahlgesetz vom 6. Dezember auferlegte, darin liegt keine Anerkennung, denn dazu war es durch Polizei und Militär gezwungen. – Sollte das Volk sich des verkümmerten Überbleibsels von Wahlrecht, welches ihm nach der königlichen Novemberrevolution geblieben war, nicht bedienen? Sollte es seinen Gegnern ganz freies Feld lassen und gar nicht mehr auf dem Kampfplatz erscheinen? Durch welchen Trugschluß will man den Unsinn uns plausibel machen, daß, weil das Volk wählte, um Organe, um Vorkämpfer zu haben, die ihm die geraubte Freiheit wiedererkämpfen helfen, es den Raub dadurch anerkannt habe? Ich nehme das erste beste Beispiel, meine Herren, das mir in die Hände fällt. Wenn mir ein Räuber im Schlummer eine kostbare Damaszenerklinge von der Seite reißt und mir seine schlechte Keule dafür liegen läßt, wenn ich auffahre, die Keule ergreife, dem Räuber nachsetze, um ihn damit totzuschlagen und mein Eigentum wiederzuerlangen habe ich, weil ich die Keule gebrauchte, damit anerkannt, daß sie rechtmäßig gegen jenen Damaszener eingetauscht worden sei? Das Wahlgesetz vom 6. Dezember war die schlechte Keule, die der Räuber verächtlich liegenließ und die, um irgendeine Waffe zu haben, das Volk aufhob, den ungleichen Kampf zu beginnen!

Die zweite Kammer hat allerdings mit einer absoluten Majorität von sieben Stimmen die oktroyierte Verfassung anerkannt. Aber wie eine kurze Betrachtung zeigt, ist diese Art von Anerkennung noch nichtssagender und gewichtsloser als die erste, auf die man sich beruft. Es ist wahr, es gibt Umstände und Lagen, in welchen das höchste Recht das höchste Unrecht und umgekehrt ist. Es gibt Lagen, in welchen das Wohl des Staates erheischen kann, seine Gesetze zu zertrümmern. Ein Verfassungsumsturz, der das höchste Verbrechen im Staate bildet, kann unter Umständen zum höchsten Verdienst werden. Die Krone, meine Herren, behauptet bekanntlich, daß dieser Fall hier vorliege, sie macht darauf Anspruch, durch jenen gewaltsamen Bruch der Gesetze das Vaterland gerettet zu haben.

Wie gesagt, die Möglichkeit einer solchen Argumentation an sich kann man nur vom verstockten juristischen Standpunkte aus, kann man nicht von meinem Standpunkt aus bestreiten.

Gut, meine Herren, glaubte die Krone wirklich in dem Fall zu sein, die Gesetze verletzen zu müssen, um das Vaterland zu retten, glaubte sie, daß die Nationalversammlung dem Willen des Volkes nicht entspräche – wollte sie einen Appell an das Volk einlegen – gut, hätte sie dann immerhin die Nationalversammlung auflösen mögen, obgleich ihr dieses Recht nicht zustand. Aber dann hätte sie auch in der Tat an das Volk appellieren, dann hätte sie aufgrund desselben Wahlgesetzes vom 8. April eine neue Vereinbarungsversammlung einberufen müssen, um den wahrhaften Willen des Landes zu vernehmen. Wie aber konnte sie eigenmächtig eine Verfassung erlassen?

Behauptet man die Unzulänglichkeit der alten Gesetze, deren Anwendung oft unmöglich geworden, das Bedürfnis nach neueren angemessenen Bestimmungen hätte den Erlaß provisorischer Gesetze erfordert – gut, ich will selbst so weit gehen zu sagen, mochte man dann selbst eine Verfassung vorläufig oktroyieren, aber man mußte der Volksvertretung wenigstens die Revision derselben vorbehalten. Sie werden behaupten, dies sei geschehen, indem ja eben die gegenwärtigen Kammern zur Revision berufen wären! Aber es gibt keinen Irrtum, der größer und leichter zu zerstören wäre als dieser.

Denn dann hätte die revidierende Versammlung nach dem Wahlmodus und aufgrund desselben Gesetzes vom 8. April zusammentreten müssen, aufgrund dessen die Nationalversammlung zusammengetreten war, das heißt als eine einzige, durch das allgemeine, an keinen Zensus geknüpfte Stimmrecht erwählte Versammlung. Hätte man diesen Weg ergriffen, dann hätte vielleicht alles noch friedlich verlaufen können. Hätte diese nach dem Wahlmodus vom 8. April entstandene revidierte Versammlung die oktroyierte Verfassung anerkannt, dann allerdings war die Rechtsgültigkeit der Verfassung abgeurteilte Sache, dann hatte das Land selbst die Taten der Krone legalisiert und gutgeheißen.

Indem aber die Krone zugleich das Wahlgesetz umstieß und ein neues oktroyierte, indem sie durch die Einschaltung des scheinbar kleinen Wortes »selbständig« in dasselbe der willkürlichen Auslegung der verschiedenen Landräte die Möglichkeit bot, ganze Massen von Wählern zurückzuweisen, die früher stimmberechtigt gewesen waren, indem sie den Landräten ferner die Vollmacht erteilte, ganze Wahlkreise beliebig zu zerreißen und durch die Repartierung derselben künstliche Majoritäten zu schaffen, von welchem Manöver zum Beispiel gerade unsere Stadt handgreifliche und traurige Erfolge erlebt hat, indem sie endlich mit Verletzung des Gesetzes vom 8. April ein Zweikammersystem einführte und, was die eine Kammer betrifft, Wahlfähigkeit und Wählbarkeit an einen beträchtlichen Zensus knüpfte, hat sie sich dem Tribunal des Landes entzogen, vor dem sie sich wegen ihrer rettenden Tat, wenn es ihr hiermit Ernst wäre, hätte verantworten müssen, sie hat nicht nur das Gesetz gebrochen, sie hat zugleich den Richter totgeschlagen, der darüber zu urteilen hatte! Denn es ist klar, daß eine Verfassungsrevision, welche von zwei Kammern vorgenommen wird, deren Übereinstimmung zu einem Gesetz erforderlich ist und deren eine zensusgeboren ist, tausendmal illiberaler ausfallen muß, als eine von einer ungeteilten, keinem Zensus entstammenden Versammlung, wie die frühere war, vollbrachte Revision.

In einem konstitutionellen Staate ist der wirkliche Regent der Wähler, die Wählerklasse. Denn der Wähler wählt den Wahlmann, der Wahlmann den Deputierten, und dieser beschließt die Gesetze, stürzt und bildet die Ministerien. Die Wählerklasse ist also in letzter Instanz der wirkliche Regent, die Quelle des Gesetzes, die lebendige Verfassung. Wer daher die gesetzliche Wahlfreiheit umstößt, beschränkt, wer einen Zensus einführt, den Beschluß der zensuslosen Deputierten an die Zustimmung der Zensusdeputierten bindet, der hat die Regentenklasse des Landes gestürzt, er hat einen gewaltsamen Verfassungsumsturz vollbracht, dem sich durch keine Revision Legalität verleihen, der sich durch nichts mehr in die alten Fugen einrenken läßt. Denn der neue revidierende Körper ist nicht mehr der Vertreter des früheren Volks, er ist der Vertreter und Ausdruck einer Klasse. Die revidierende Versammlung, weit entfernt durch die Revision den Flecken der illegalen Geburt von der Verfassung zu tilgen, muß durch das mit Verletzung des Gesetzes vom 8. April eingeführte Zweikammersystem und durch den anderweitigen an der Wahlfreiheit begangenen Raub die materiell nachteiligen Folgen der geraubten Freiheit in die Revision selbst hinübertragen und die Folgen des Verfassungsumsturzes so verewigen.

Der revidierte Körper, selbst ein Produkt und Kind der Kontrerevolution, deren Vaterschaft er in seinen Gesinnungen, Majorität etc. durch den Wahlmodus, nach dem er entstanden, notwendig mehr oder weniger an sich tragen muß, kann natürlich das Kontrerevolutionäre an der Verfassung nicht ausgleichen. So beruht es zum Beispiel in England selbst auf konstitutionellem Herkommen, daß das Ministerium in Zeiten der Gefahr auf seine Verantwortung hin die Gesetze überschreiten darf. Aber es muß dann vor das Parlament hintreten und eine Indemnität fordern. Billigt das Parlament die Motive des Ministeriums, so erteilt es die Indemnität. Billigt es dieselben nicht, so erfolgt die Anklage gegen das Ministerium. Aber das würde in England keinem Ministerium einfallen, diese Befugnis, sich unter gewissen Umständen auf seine Verantwortlichkeit über die Gesetze zu erheben, so zu verstehen, daß es das Parlament auflöste, nach einem neuen, von ihm selbst oktroyierten Wahlgesetz ein neues einberiefe und so selbst die Bedingung der Verantwortung illusorisch machte, indem es sich von dieser seiner eigenen inkompetenten Kreatur eine Indemnität erteilen ließe.

Ich wiederhole, das Land hätte durch eine nach dem früheren Wahlgesetz erzeugte Versammlung die Revolution der Krone sanktionieren können. Aber die Revolution durch einen von der Revolution selbst erzeugten Körper revidieren, das heißt die Revolution durch die Revolution, die Oktroyierung durch die Oktroyierung selbst heiligsprechen lassen wollen. Indem die Krone zu allem andern auch noch das Wahlgesetz vom 8. April umstieß, hat sie das Tribunal des Landes umgestoßen, dem sie zur Rechenschaft verpflichtet war, hat sie die Behauptung, im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt gehandelt zu haben, selbst als eine elende Täuschung eingestanden, hat sie eingestanden, eine Revolution gegen das Land zum königlichen Profit gemacht zu haben, hat sie jede Möglichkeit friedlicher und gesetzlicher Reorganisation abgebrochen und die Revolution zur unvermeidlichen Notwendigkeit gemacht.

Die oktroyierte Verfassung, hundert und hundertmal anerkannt von dem inkompetenten Forum der oktroyierten Kammern, wird deshalb in alle Ewigkeit nichts sein als das Denkmal eines königlichen Meineids!

Endlich, meine Herren, in welcher Weise hat die zweite Kammer die Verfassung anerkannt? Selbst unter der Rechten ist nicht eine Stimme laut geworden, welche behauptet hätte, daß der Erlaß derselben ein rechtlicher, nach den Gesetzen möglicher gewesen sei.

Wie im Zentralausschuß selbst die Rechte den Belagerungszustand einstimmig als ungesetzlich anerkannt hat und dennoch für seine Aufrechterhaltung ausdrücklich als für eine Art der Selbsterhaltung sprach, so hat man die Handlungen der Krone anerkannt als eine sogenannte rettende Tat, als durch die Wohlfahrt des Landes geboten. Hierin, daß man keinen andern Namen, keine andere Form für diese Anerkennung finden konnte, liegt das beste Eingeständnis, daß die Krone eine Revolution vollbracht. Das öffentliche Wohl ist stets der Rechtstitel gewesen, auf den sich noch alle revolutionären Parteien, jede nach ihrer Auslegung, berufen haben. Man hüte sich! Mit der Berufung aufs öffentliche Wohl ist das Prinzip aller Revolutionen heiliggesprochen, die Permanenz der Revolution entfesselt. Der Ausschuß für das öffentliche Wohl, das comité du salut public war es, das in Paris 1793 den Schrecken organisierte und die Revolutionstribunale schuf! Das öffentliche Wohl hat in Paris die Junibarrikaden erbaut! Aufs öffentliche Wohl beruft sich der Proletarier, wenn er die Hand nach Ihrem Besitze streckt! Aber wenn die Handlungsweise der Krone selbst durch das öffentliche Wohl gerechtfertigt wäre, so war dennoch der Widerstand dagegen, als Schutz des zur Zeit faktisch und rechtlich bestehenden Rechtszustandes, in seinem vollen Rechte. Ein Beispiel wird hinreichen, dies zu erweisen. Am 18. März vorigen Jahres wurde in Berlin gleichfalls eine Revolution gemacht und zwar, da sie siegte, eine solche, von der vollkommen zugegeben wurde und noch heute zugegeben wird, daß sie eine durch das öffentliche Wohl erforderte, daß sie eine rettende Tat des Volks war.

Wenn nun am 19. März das siegreiche Volk jene Soldaten, die auf es geschossen und sich gegen seine rettende Tat aufgelehnt hatten, vor ein Tribunal geschleppt hätte, hätten diese Leute, obgleich das Blut des Volkes an ihren Fingern klebte, obgleich die Revolution eine anerkanntermaßen vom öffentlichen Wohle gebotene gewesen war, durch die Gerichte gerichtet werden dürfen? Nein, jene Soldaten waren formell als Verteidiger des zur Zeit bestehenden Rechtszustandes in ihrem formellen Rechte! Das Faktum der glücklich vollbrachten Revolution konnte keine rückwirkenden Folgen haben und diejenigen im juristischen Sinne zu Verbrechern stempeln, welche den gesetzlich bestehenden, obgleich faulen, morschen und fluchwürdigen Rechtszustand verteidigten.

Hätte man gleichwohl jene Soldaten vor ein Gericht gestellt, so wäre dies eine Proklamation der Schreckenstheorie gewesen. Denn das ist eben das Prinzip des Schreckens, dem neuen Gesetz, den neuen Rechtszustand rückwirkende Folgen zu geben, die Besiegten zu Verbrechern zu stempeln.

Und das eben, meine Herren, ist des Pudels Kern, das ist die wahre Bedeutung dieser Anklage gegen uns und so viele andere, daß sie unter der Maskerade des Gesetzes die Schreckensherrschaft aufrichtet. Ich habe die Ehre gehabt, den Richtern selbst, die mich hierher gewiesen haben, dieses in einem kurzen Memoire zu beweisen. Erlauben Sie, daß ich Ihnen dasselbe vorlese, und mögen Sie entschuldigen, wenn Sie des Zusammenhanges wegen einige Argumente in demselben wiederholt finden, die ich heute bereits berichtet habe.

»Herr Instruktionsrichter.

Die neuesten Ereignisse bestimmen mich, Ihnen folgende Erklärung abzulegen und den unten artikulierten Antrag an Sie zu richten.

Ich bin beschuldigt, durch Reden an öffentlichen Orten und Plakate die Bürger zur Bewaffnung gegen die königliche Gewalt aufgereizt und den Bürgerkrieg zu erregen versucht zu haben. Artikel 87, 91 und 102 des Strafgesetzbuches. Wenn es bei meiner Verhaftung noch zweifelhaft sein konnte, ob ich unter Voraussetzung der Wahrheit der Fakta, welche mir die Beschuldigung zur Last legt, mich in meinem Rechte befunden habe oder nicht, so ist durch die neuesten Ereignisse jeder nur mögliche Zweifel beseitigt, jeder gesetzlich sein wollende Vorwand zu meiner und vieler arideren Verfolgung unmöglich gemacht.

In allen konstitutionellen Staaten ist es selbstredend nicht nur das erste Recht, sondern auch die erste Pflicht des Bürgers, mit den Waffen in der Hand für die Aufrechterhaltung der Verfassung gegen jeden gewaltsamen Umsturz derselben einzustehen. Diese Pflicht ist absolut; sie ist ganz ebenso vorhanden, wenn das Verbrechen des gewaltsamen Umsturzes der Verfassung von der Regierung, als wenn es vom Volke verübt wird.

Die unter einer absoluten Regierungsform entstandenen und deshalb auch absolut hingestellten Artikel 91 und 87 des Code pénal (soweit sie von der bewaffneten Auflehnung gegen die königliche Gewalt und dem Bürgerkriege handeln) werden daher in jedem konstitutionellen Staate durch diese erste Lebensbedingung eines konstitutionellen Staates modifiziert und nie da anwendbar sein, wo der gewaltsame Umsturz der Verfassung von der Regierung selbst ausgegangen und die Bewaffnung der Bürger gegen die königliche Gewalt nur den Schutz der Verfassung zum Zweck gehabt hat. Ohne die Anerkennung dieses Grundsatzes kann kein konstitutioneller Staat bestehen, da die Regierung eine jede Verfassung bequem und ohne Gefahr konfiszieren könnte, wenn die Verteidigung derselben den Bürger zum Verbrecher stempelte.

Auch in Preußen ist dies anerkannt durch das Bürgerwehrgesetz vom 17. Oktober dieses Jahres, dessen § 1 als Prinzip aufgestellt: ›Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die verfassungsmäßige Freiheit zu schützen‹, das heißt also natürlich auch, Herr Instruktionsrichter, da der Satz absolut und ohne Einschränkung hingestellt ist, sie gegen einen gewaltsamen Angriff der Regierung selbst zu schützen. Wie dies für die Bürgerwehr als solche eine ausdrückliche, gesetzliche Pflicht und Bestimmung ist, so wird es für jeden Bürger ein heiliges Recht und eine Pflicht des Patriotismus sein. Wenn es also außer Zweifel stände, daß von der Regierung ein gewaltsamer Verfassungsumsturz beabsichtigt wurde, so ist die Bewaffnung dagegen, zu der ich provoziert haben soll, statt gegen irgendein Strafgesetz zu verstoßen, vielmehr ein unveräußerliches Recht, die erste und heiligste Pflicht des Bürgers gewesen.

Gegenwärtig aber steht der von seiten der königlichen Gewalt beabsichtigte Umsturz der Verfassung außer Zweifel, denn er ist durch die königlichen Patente vom 5. Dezember vollbracht!

Wenn Preußen bisheran noch keine vollendete Verfassung hatte, so hatte es bereits doch in aller Form sanktionierte Grundgesetze seiner Verfassung. Als solche ›Grundgesetze‹ waren ausdrücklich in der Gesetzsammlung (S. 87) die Gesetze vom 6. und 8. April dieses Jahres bestimmt worden.

Der § 6 des Gesetzes vom 6. April besagte: ›Den künftigen Vertretern soll jedenfalls die Zustimmung zu allen Gesetzen zustehen.‹

Das Gesetz vom 8. April setzte einen Wahlmodus fest und bestimmte in § 13: ›Die aufgrund des gegenwärtigen Gesetzes zusammentretende Versammlung ist berufen, die künftige Staatsverfassung durch Vereinbarung mit der Krone festzustellen.‹

Beide angeführte Grundsätze der Verfassung – der nicht geringen Zahl anderer nicht zu gedenken – sind durch die vom Könige oktroyierte Charte verletzt.

Der etwaige Einwand, die Oktroyierung sei, da im Artikel 112 der neuen Verfassung eine Revision derselben durch die Volksvertretung in Aussicht gestellt ist, nur eine vorübergehende und keine definitive Maßregel, das definitive Ende sei vielmehr eine Vereinbarung in Form der Revision, ist unwahr. Dieser Einwand wäre dann vielleicht möglich gewesen, wenn die Revision von einem Körper ausgeübt würde, der auf die im Wahlgesetze vom 8. April vorgezeichnete Weise aus dem Volke hervorginge, wenn die Versammlung zur Revision der Verfassung ebenso nach dem Wahlmodus vom 8. April zusammenträte wie die bisherige Vereinbarungsversammlung. – Dem ist nicht so.

Die Revision erfolgt vielmehr in Kammern, und für die erste derselben ist sowohl die Eigenschaft zu wählen, als gewählt zu werden, an hohe Vermögensbedingungen gebunden. Die Revision also, vorgenommen durch eine Versammlung, deren Zweiheit, deren Entstehungsmodus und Wahlprinzipien den bisher bestehenden Gesetzen über Volksvertretung durchaus widerstreben und das bisherige Wahlrecht auf das Wesentlichste beeinträchtigen, kann den gewaltsamen Verfassungsumsturz nicht ausgleichen, sie vermehrt ihn nur, sie macht ihn definitiv. Die revidierende Versammlung, weit entfernt, durch die Revision der Flecken der illegalen Geburt von der Verfassung zu tilgen, muß durch das mit Verletzung des Gesetzes vom 8. April eingeführte Zweikammersystem und durch den mit Verletzung desselben Gesetzes an der Wahlfreiheit begangenen Raub die materiell nachteiligen Folgen der geraubten Freiheit in die Revision selbst hinübertragen und den Verfassungsumsturz so verewigen.

Was also vorliegt, ist ein unbezweifelbarer, definitiver Verfassungsumsturz, der, da er sich zu seiner Aufrechterhaltung auf die bewaffnete Macht stützt, natürlich auch ein gewaltsamer Umsturz ist.

Unter diesen Umständen würde ich es für ein beißenden Spott auf die Gesetze erachten müssen, wenn die oben angeführte Beschuldigung gegen mich und andere auch nur einen Tag länger festgehalten würde.

Was vorliegt, ist eine gewaltsame Änderung des bisheran bestehenden Rechtszustandes, ist somit eine vom König glücklich vollbrachte Revolution.

Es bleibt hierfür gleichgültig, ob diese Revolution, wie man behauptet, eine verzeihliche und gerechtfertigte, ob sie eine heilsame und anerkennenswerte sei oder nicht; in allen diesen Fällen bleibe sie immer vor wie nach: eine Revolution.

Wird man ohne eine schamlose Verhöhnung des Gesetzes mich oder andere gesetzlich deshalb verfolgen können, weil sie den bestehenden Rechtszustand, die bestehenden Gesetze gegen eine gewaltsame Revolution zu verteidigen beabsichtigten?

Zugegeben selbst – was ich für meine Person weit entfernt bin zuzugeben; doch ist es natürlich, daß ich hier nur von solchen Prinzipien ausgehe, deren Anerkennung ich selbst bei Beamten voraussetzen kann, aber auch bei allen Beamten, die nicht ein gewissenloses Spiel mit dem Gesetze treiben, voraussetzen muß – zugegeben selbst, sage ich, daß die oktroyierte Charte jetzt, wo das Land ihre Verkündigung angehört hat, ohne sich zu erheben, jetzt, wo sie ein fait accompli ist, mit dem Rechte einer jeden glücklich vollbrachten Revolution gegenwärtig gesetzliche Geltung habe und einen neuen Rechtszustand bilde, so würde hieraus nur folgen, daß die Strafgesetze auf diejenigen anwendbar wären, welche von jetzt ab gegen diesen neuen Rechtszustand, gegen diesen durch den Erfolg legalisierten Gewaltstreich ihre Waffen kehren, aber keinesfalls kann das Faktum dieser glücklich vollbrachten Revolution rückwirkende Folgen haben, keinesfalls können diejenigen den Strafgesetzen verfallen sein, welche, ehe diese neue Verfassung ein fait accompli war und in Tagen, wo der bisherige Rechtszustand noch faktisch wie rechtlich gültig bestand, zur Verteidigung desselben sich waffneten.

Am 18. März hatte das Volk seinerseits eine siegreiche Revolution vollbracht. Wenn das Volk tags darauf die Soldaten, welche am 18. auf es gefeuert haben vor ein Richtertribunal geschleppt hätte, würden sich Richter gefunden haben, um in den Formen des Gesetzes diese Soldaten zu verfolgen und zu richten?? Zur Ehre des preußischen Richterstandes hoffe ich: Nein! Denn jene Soldaten waren als Verteidiger des bis dahin bestehenden Rechtszustandes in ihrem formellen Recht.

Und die königliche Gewalt sollte bereitwilligere Richter finden, unter der erheuchelten Form des Rechtes und auf den Vorwand einzelner Gesetze diejenigen zu verfolgen, welche die Basis aller einzelnen Gesetze, die vorhandenen und damals faktisch wie rechtlich gültigen Verfassungsgrundlagen gegen die – damals beabsichtigte und begonnene, jetzt vollbrachte – Revolution der Regierung zu verteidigen sich anschickten oder verteidigt haben??!

Die Geschichte zeigt auch ein Beispiel von solchen ›rückwirkenden‹ Folgen einer Revolution.

Als am 10. August 1792 in Paris die Konstitution von 1791 zerschmettert und die Republik geschaffen worden war, wurden diejenigen vor Revolutionstribunale gestellt, welche in dem Kampf des 10. August die damals bestehende Konstitution und das Königtum verteidigt hatten.

Aber man fügte zu der Gewalt nicht die Heuchelei. Man hüllte die Gewalttat nicht in die gesetzliche Form. Nicht vor die bestehenden Gerichtshöfe schleppte man die Verteidiger des Königs und der Konstitution! Man schuf freie »Revolutionstribunale«. In freier, offener, revolutionärer Form trat man auf. Man erlog keine Gesetzlichkeit. Nicht auf Gesetzesfloskeln, im Namen des ›salut public‹ dekretierte man die Todesurteile.

Die preußischen Gerichtshöfe, welche länger mich und andere unter der Maske des Gesetzes aufgrund dessen verfolgen, daß wir pflichtschuldigst den vorhandenen Rechtszustand gegen einen gewalttätigen Umsturz zu verteidigen bereit waren, beflecken sich nicht nur mit ganz derselben Gewalt, welche man an jenen Revolutionstribunalen gerügt hat, sie erkennen nicht nur das Prinzip derselben an und geben somit vom richterlichen Forum herab den Völkern eine fürchterliche Lehre; sie machen sich auch noch außerdem der Verächtlichkeit schuldig, die Augendienerei der Gewalt in die Formen des Rechts zu hüllen und den ehrwürdigen Namen des Gesetzes durch ein unwürdiges Gaukelspiel zu entweihen.

Mögen die rheinischen Gerichtshöfe sich offen als ›Revolutionstribunale‹ proklamieren – und ich bin bereit, sie anzuerkennen und ihnen Rede zu stehen. Revolutionär von Prinzip weiß ich, welche Art von Berechtigung eine siegreiche Macht, wenn sie offen und unverkappt auftritt, beanspruchen darf.

Aber ich werde nie ohne Widerspruch dulden können, daß man die sanglanteste Gewalt in der scheinheiligen Form rechtens verübe, daß man unter der Ägide des Gesetzes selbst das Gesetz zum Verbrechen und das Verbrechen zum Gesetz stempele. Ich werde mich wenigstens nie zum Komplizen eines solchen Spiels machen können.

Was ich in dem bisheran Gesagten entwickelt habe, faßt sich in die zwei Worte zusammen: Durch den in den Patenten vom 5. und 6. Dezember von der königlichen Gewalt vollbrachten, oben nachgewiesenen gewaltsamen Verfassungsumsturz ist es evident geworden, daß diejenigen Bürger, welche auf die Vorspiele zu diesem Umsturz hin, die in den königlichen Maßregeln vom 9. November etc. lagen, zu einer Verteidigung der bestehenden Verfassungsgrundlagen und daher zu einer Bewaffnung gegen die königliche Gewalt zu diesem Zwecke provoziert haben, sich in ihrem förmlichen Rechte befanden und nur ihre Bürgerpflicht erfüllt haben.

Es kann somit von einer Fortsetzung der Verfolgung gegen mich und andere auf die Beschuldigung hin: ›zur Bewaffnung gegen die königliche Gewalt und zum Bürgerkrieg provoziert zu haben‹, nicht die Rede sein.

Ich ersuche Sie daher:

›Der königlichen Ratskammer ungesäumt unter Vorlegung dieses Protestes Bericht abzustatten, damit dieselbe die Zurückweisung der Verfolgung und meine sofortige Freilassung beschließen könne.‹

Sollte dies nicht eintreffen, sondern wider alles Erwarten und gesetzliche Möglichkeit die Fortsetzung der Verfolgung beschlossen werden, so finde ich mich genötigt, Ihnen Folgendes zu erklären:

Der Säbel ist zwar der Säbel, aber er ist nie das Recht. In Richtern, welche sich dazu herbeilassen würden, Bürger deshalb, weil sie die Gesetze verteidigen wollten, aufgrund eben der Gesetze, deren Schutz sie sich weihten, zu verfolgen; in Richtern, welche einer Nation den Schutz ihrer Gesetze zum Verbrechen anrechnen – werde ich nicht mehr Richter, sondern – und mit mir vielleicht die Nation – nur noch Seiden der Gewalt erblicken können.

In strenger Konsequenz dessen und alles oben Gesagten ist es mir nicht möglich, mich in der gegen mich erhobenen Beschuldigung irgendeinem angeblich richterlichem Verhör zu unterziehen, irgendeine Frage zu beantworten und so die formelle Rechtsbeständigkeit eines gewalttätigen Verfahrens anzuerkennen und mich zum Komplizen einer Gesetzesverspottung zu machen. Ich werde in meinem Kerker alles erdulden, was der Säbel, die Formen des Rechts entweihend, über mich verhängt; ich werde lieber dulden, daß mein Prozeß, indem ich verschmähe, Aufklärungen in faktischer Hinsicht zu geben, welche alle etwaigen Belastungsgründe sofort beseitigen würden, die nachteiligste Gestalt für mich annehme, als durch Erteilung von Antworten und sonstiger Vollziehung irgendeiner Prozedurförmlichkeit meinerseits eine Rolle in dem Rechtsgaukelspiel übernehmen, welches der Gewalt aufzuführen beliebt. Ich fühle mich hierzu verpflichtet, um nicht meinerseits ein haarbreit von dem Boden meines Rechtes zu weichen und um den Behörden klar und deutlich die Beschaffenheit unserer gegenseitigen Lage zum Bewußtsein zu bringen.

Ich kann unmöglich den rheinischen Justizbehörden die Verlegenheit ersparen, wenn sie die Verteidigung des Gesetzes zum Verbrechen und den Umsturz desselben zum Recht proklamieren, wenn sie mit dem gesetzlosen Terrorismus von Revolutionstribunalen verfahren wollen, sich auch offen und ehrlich als solche zu gerieren .

Jedenfalls war es mir Pflicht, den rheinischen Justizbehörden klar und deutlich die Heuchelei zu entwickeln, welche in einer Fortsetzung einer gesetzlich sein sollenden Prozedur wider mich und andere auf die oben angegebene Beschuldigung hin nach den neuesten Ereignissen liegen würde und ihnen die Versicherung zu erteilen, daß sich die Nation über die Heuchelei dieses Verfahrens nicht täuschen wird.

Geschrieben im Gefängnis zu Düsseldorf, 11. Dezember 1848.
F. Lassalle«


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