Johann Wolfgang von Goethe
Biographische und autobiographische Schriften 1792 - 1797
Johann Wolfgang von Goethe

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[Testament vom 24. Juli 1797]

Nachdem meine geliebte Mutter, Frau Catharina Elisabetha Goethe Wittib zu Frankfurt am Main, als meine einzige Noterbin, durch ein unterm 17ten Juni dieses Jahres ausgestelltes, im Original hier beiliegendes Instrument, auf meine sämtliche Erbschaft renunziiert; so habe ich Joh. Wolfg. v. Goethe S. W. G. R. meinen letzten Willen hiermit aufzusetzen nicht versäumen wollen.

Ich setze nämlich den mit meiner Freundin und vieljährigen Hausgenossin, Christianen Vulpius, erzeugten Sohn August zu meinem Universal Erben, titulo institutionis honorabili hiermit ein; seiner erstgedachten Mutter hingegen vermache ich den Nießbrauch alles dessen was ich, in hiesigen Landen, zur Zeit meines Todes besitze, dergestalt daß sie zeitlebens in dem ungestörten Besitz desselben bleibe und davon die Einkünfte erhebe ohne usufruktuarische Kaution zu bestellen, doch unter der Bedingung daß sie auf die Erziehung unsres Sohnes mütterlich das nötige verwende.

1. Es bleibt ihr also überlassen in meinem Hause, auf dem Frauenplan, sich und ihrem Sohne ein Quartier vorzubehalten, und das übrige zu vermieten,

2. wegen Benutzung des Gartens am Sterne nach ihrer Überzeugung zu handeln,

3. das sich vorfindende bare Geld nach den Umständen zu gebrauchen und zu nutzen

4. auch allenfalls von meinem Mobiliar Vermögen, als Büchern Kunst und Naturalien Sammlungen einiges zu veräußern anzulegen und zu verwenden.

Da jedoch bei den zwei letzten Punkten die Mitwirkung, Einstimmung und Direktion des H. Vormundes meines Sohnes unentbehrlich ist; so bestelle ich zu einem solchen H. Christ. Gottl. Voigt, Herzogl. Sachsen Weimarischen Geh. Rat, mit dem Ersuchen: seine für mich hegende Freundschaft auf meine Nachlassenschaft nun zu übertragen und auch das Geschäft eines Exekutors dieses Testaments gefällig zu übernehmen.

Sollte ferner meine Frau Mutter mit Tode abgehen, welche mein väterliches, mir schon zugefallenes Vermögen noch gegenwärtig besitzt und genießt, so ersuche ich gedachten H. Vormund dasselbe in Obsorge zu nehmen, das Geld nach Ermessen zu nutzen, auch drei vierteile der jährigen Einkünfte zum besten meines Sohnes zu verwenden, den letzten vierten Teil aber dessen Mutter zu ihrer freien Disposition abzugeben. Wobei ihr jedoch der obengeordnete Nießbrauch ungeschmälert verbleibt.

Auf gleiche Weise wird gedachter H. Vormund das, aus einer vollständigen Ausgabe meiner Werke allenfalls zu erlösende, Kapital an sich nehmen und mit den Einkünften wie vorgesagt verfahren.

Sollte diesem meinem letzten Willen an der sonst nach der Schärfe der Rechte erforderlichen Solennität etwas abgehen, so will ich jedoch daß selbiger als ein Kodizill, Fideikommiß, donatio mortis causa oder als eine andre Disposition wie dieselbe zu Recht am kräftigsten und beständigsten geordnet werden soll oder mag, gültig und kräftig sei und auf keine Weise dawider gehandelt werde. Wie ich mir denn auch vorbehalte allenfalls durch Kodizille dieser allgemeinen Verordnung noch einzelne Dispositionen hinzuzufügen.

Zu dessen mehrerer Urkund und Beglaubigung habe ich dieses mein Testament und letzten Willen eigenhändig geschrieben unterschrieben und mit meinem Petschaft besiegelt.


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