Friedrich von Raumer
Geschichte der Hohenstaufen und ihrer Zeit, Band 6
Friedrich von Raumer

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Von dem Mönchswesen und den Klöstern.

Obgleich manche hiebei zu berührende Gegenstände mit den bereits behandelten zusammentreffen, so hat es uns doch rathsam geschienen, selbst auf die Gefahr einiger Wiederholungen, alle ungetrennt in einer Folge zu entwickeln, weil nur auf diese Weise ein vollständiges und deutliches Bild des so vielseitigen Mönchs- und Kloster-Wesens gegeben werden kann.

 
1) Vom Ursprunge der Mönche und Klöster.

Die Lehre des Evangeliums sah keineswegs in den Bestrebungen und Zwecken dieser Welt das einzige und höchste Ziel aller menschlichen Thätigkeit; sie wies auf ein anderes Leben, ein höheres Daseyn, eine innigere Gemeinschaft mit Gott hin. Je mehr nun diese Lehre die Gemüther ergriff, desto lebhafter suchte man nach Mitteln und Wegen, sich schon vor dem Tode jenes höhere Daseyn zu bereiten und durch Lösung vom Irdischen dem Himmlischen näher zu kommen. Schien doch altmorgenländische Weisheit hiemit übereinzustimmen und, nach gehöriger Selbstübung und Abhärtung, ein Ziel als erreichbar darzustellen, welches sich der bloßen Lüsten und irdischem Treiben ergebene Mensch 322 nicht einmal vorzustecken wage. Die gegen zerstreuende, werthlose Eindrücke schützende Einsamkeit eröffne den innern Blick, und was alle weise Weltkinder nicht zu schauen gewürdigt wären, offenbare sich dem allein und immerdar zu Gott gewendeten heiligen Sinne.

Mit dieser Grundansicht standen Ursachen anderer Art in näherer und entfernterer Verbindung: strenge Übungen und Büßungen schienen an sich Werth zu haben, oder als Zeichen der Selbstentäußerung, als Strafen früherer Vergehen, dem Reuigen pflichtmäßig obzuliegen. Bessere suchten umgekehrt in der Entsagung alles Weltlichen Schutz gegen ungerechte Verfolgung; sie entflohen vor der Sittenlosigkeit ihrer Zeit in unzugängliche Wüsten. Insbesondere regten die thebaischen Wüsten des obern Ägyptens mit ihren Wunderbauen und ernsten Erinnerungen das Gemüth auf, für ein vom gewöhnlichen ganz abweichendes Leben. Aber unbedingte Einsamkeit sagte doch nur wenigen Naturen ganz zu, und wenn man auch die äußere Noth geduldig ertragen hätte, so bedurfte man doch innerer Wechselwirkung und geistiger Stützen. Daher fanden Antonius und Pachomius in der Mitte des vierten Jahrhunderts mit einer die einzelnen zu einem gemeinsamen Leben verbindenden Regel sehr großen Beifall; es entstanden Genossenschaften Gleichgesinnter, (coenobia) Klöster. Später zogen sich solche Klöster aus Wüsten und Einöden auch in die Städte; man konnte sich überall absondern, sofern man nur wollte; doch blieb der ernste, finstere Charakter mehr dem Morgenlande eigen, wogegen sich im Abendlande vieles ganz anders gestaltete.

Zu dieser abendländischen Gestaltung des Mönchs- und Kloster-Wesens hat niemand mehr beigetragen, als Benedikt von Nursia. Seine im Jahre 515 entworfene Regel ward allmählich die herrschende; selbst die abweichenden wurzelten in ihr, und mit Recht gilt Benedikts Ur- und Stamm-Kloster, Montekassino, für das erste des ganzen katholischen Europa. Gottesdienst und Arbeit, Wissenschaft 323 und strenge Lebensweise schienen hier so eigenthümlich als löblich verbunden, und zu dem Geistlichen fanden sich bald großer Grundbesitz, Reichthum, ständische und staatsrechtliche Vorzüge.

 
2) Lob und Tadel.

Daß das gesammte Mönchswesen sehr vielen gar nicht behagen konnte, versteht sich von selbst: durch alle Jahrhunderte hindurch finden wir Tadel und Vorwürfe, bald mehr den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen angepaßt, bald allgemeinern Ansichten entnommen. Schon Zosimus sagtZisomus V, 449.: Klöster sind zahlreiche Gesellschaften von Leuten, die weder zum Kriege, noch zu einem andern Zwecke im Staate taugen. Nur in einem beharren sie auf gleichem Wege, nämlich, unter dem Vorwande, mit den Armen alles zu theilen, sich alles zuzueignen und so alle verarmen zu lassen.

Ihre Demuth, äußerten andere, ist nur scheinbar, ihre Tugenden sind werthlos bei innerem Hochmuth und der Neigung, sie anderer Zwecke halber zur Schau zu tragen. Der Mönch ist für diese Welt ein todter Mensch; und doch will er überall seine Hände haben, seinen Mund aufthun, predigen, taufen u. s. w. Was Klöster besitzen, wäre besser in andern Händen, was Mönche thun, bliebe besser ungethan. Zum Himmel kommt man nicht dadurch, daß man die Erde verachtet und unter dem Vorwande eines höhern, nirgends vorgeschriebenen Berufs sich allen Pflichten entzieht, welche Gott den Menschen in mannigfachen Verhältnissen auferlegt hat. – So, und noch viel heftiger und mannigfaltiger lautete der Tadel; allgemeiner jedoch und anerkannter war in jenen Zeiten das Lob.

»Ins Kloster gehn,« so sagte man, »heißt Gott dienen; Gott dienen ist das ächte HerrschenMonum. boica IX, 417.Deo servire - regnare est.I.  Gudenus sylloge 209.  Konrad IV wollte Ludwigs IX Schwester heirathen, sie ward lieber Nonne.  Wadding III, 353.. Die Klöster sind 324 die Sitze der Frömmigkeit und des Fleißes, Zufluchtsörter für die Verfolgten, Ruhestätten für die Ermüdeten. In ihnen ward die Wissenschaft erhalten, durch sie sind unzählige Schulen gestiftet worden. Wüsten, Sümpfe und Moräste haben sie urbar gemacht und die errettende Lehre des Christenthums mit Standhaftigkeit und Aufopferung unter wilde, verlassene Völker verbreitet. Nie schämten sich die Mönche des niedrigsten Berufs; sie standen dem höchsten mit Muth und Tugend vor, wenn Gott sie zu bischöflichem, ja zu päpstlichem Stuhle berief. Zeugt ihre Selbstbeherrschung nicht von Kraft? Ihr tadelt sie nur, weil ihr deren nicht fähig seyd! Allem entsagend, haben sie über alles obgesiegt und durch den Glauben an die Heiligkeit und Ewigkeit ihres Standes Dinge vollbracht, welche andern, bei unzähligen Hülfsmitteln und äußerlichen Verbindungen, mißlungen sind. Weiber und Kinder haben sie entbehrt, aber eine tiefere, himmlische Liebe erfüllte ihr Herz. Gott offenbarte sich ihnen vor allem in der Schrift, sie erkannten ihn aber auch in der Natur. Seht die Anlagen der meisten Klöster, in einsamen Thälern, auf schroffen Bergen, unter dem Sturze der Felsenquellen: es war in den Bewohnern dieser heilig erhabenen Stellen, in dem lebenslänglichen Versenken in solche zu Gott führende Welt, ein tieferes Gefühl, als was sich jetzt im Vorbeigehn mit einigen flüchtigen Worten ausspricht. Ihr scheltet die Einseitigkeit jener Zeit; und was ist euch denn für eine Richtung geblieben? welche hat in euern Augen noch Werth, als die kriegerische und äußerlich weltliche? Ihr leugnet die Möglichkeit, daß solche beschauliche, klösterliche Naturen vorhanden seyn können, und meint dennoch hiedurch etwas für die Vielseitigkeit der menschlichen Natur beigebracht zu haben! Alles ist beweglich, vergänglich, hinfällig geworden; in jenem unwandelbaren Willen, jenen Entschlüssen für ein ganzes Leben, jenen unantastbaren, über alle Willkür erhabenen Regeln und Institutionen ist das großartigste Bild der Ewigkeit gegeben, das eure verblendeten Augen nicht mehr zu erblicken im Stande sind.« 325

 
3) Aufnahme in die Klöster. Eifer. Zahl.

Wir können jenes Wechselgespräch im allgemeinen nicht weiter fortführen; vielmehr wird die Darstellung des einzelnen für jede Ansicht mehr oder weniger Bestätigung liefern. Auf jeden Fall überwog in jenen Jahrhunderten der Eifer für die Klöster alle Einreden gegen die Klöster; und so unbegreiflich es jetzt viele finden, daß sich eine so ungeheure Zahl von Menschen freiwillig zum Mönchsstande drängte, so unbegreiflich möchte den Männern jener Zeit die Neigung vorkommen, sich in die stehenden Heere unserer Tage aufnehmen zu lassen. Ferner fand sich damals nicht selten eine Erscheinung, deren Daseyn wir leugnen möchten, da es uns an ähnlichen Erfahrungen fehlt, nämlich eine plötzliche, gänzliche Umwandlung und Wiedergeburt des ganzen Menschen. Die lustigsten, übermüthigsten, weltlichsten Personen, die jede andere Richtung verspottet, ja verfolgt hatten, wurden von einer ThatsacheSo z. B. der heilige Buono von Mailand um 1190.  Maffei ann. 551., einer Betrachtung, einem Wort auf einmal so ergriffen und in das entgegengesetzte Äußerste geworfen, daß sie von dem Augenblick an die strengsten blieben in äußerem und innerem Mönchswesen, in Fasten, Kasteien, Geißeln, Gebet und Beschäftigung mit geistlichen Dingen.

Die Zahl der Klöster und ihr Reichthum ist der beste Beweis des Eifers jener Jahrhunderte für dieselbenDasselbe gilt von der schnellen Ausbreitung der Bettelmönche.. Wir werden unten auf die Unzahl der Schenkungen zurückkommen, und bemerken, um doch einige bestimmte Zahlen zu geben, hier nur folgendes:

Der heilige Bernhard von Clairvaux kleidete in einem Tage vierzig Mönche einGuil. Nang. chron. zu 1140.  Waldass. chron. in Oefele script. rer. Bavar. I, 54.; er gründete überhaupt 160 Klöster. Von Wilhelm I bis Johann ohne Land, wurden 326 in England 575 Klöster gegründetHeeren Gesch. der klass. Liter. I, 211, aus Tanner notitia monast. in praefat.  Zur Zeit der Reformation wurden in England 1016 Klöster aufgehoben.  Monast. Angl. I, 1035-1046.. Während des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts entstanden in dem keineswegs in geistlichen Neigungen voraneilenden VenedigTentori saggio sulla storia di Venezia V, 17, 29. dennoch zwanzig Klöster, und Lami zählt 156 Klöster auf, welche als in der Stadt Florenz vorhandenLami memorab. III, 1549. genannt werden. Und dennoch war mannichmal der Andrang zu den vielen Klöstern so groß, daß sie für die Bewilligung der Aufnahme Geld forderten und erhielten1098 Concil. Roman. III.  Concil. coll. XII, 959, No. 17-18.  Thomass. III, 1, c. 53, §. 1.  Innoc. III epist. VIII, 160., welches Verfahren jedoch die Kirche stets mißbilligte und verbot. Dagegen hielt man es nicht für unbillig, daß der Aufzunehmende einem armen Kloster, besonders wenn man um seinetwillen die gewöhnliche Zahl vermehrte, so viel mitbringe, als zur Befriedigung seiner Bedürfnisse durchaus nöthig sey. Auch erschien es wohlhabenden Ältern in den meisten Fällen als Pflicht, ihre Kinder bei dem Eintritt ins Kloster förmlich und reichlich auszustattenSchultes Gesch. v. Henneberg II, Urk. 1.  Dreger cod. Urk. 446. Die Statuten von Verona (Campagnola lib. juris c. 44) erlaubten, einer Tochter, die ins Kloster ging, so vie1 mitzugeben, als sie Heirathsgut würde erhalten haben.; vor allem dürften Töchter, dies glaubte man, eine solche geistliche Ehe nicht ohne Mitgabe eingehen.

Bisweilen gaben sich Klöster aber auch unwahr für arm aus, um entweder große Einkaufssummen zu erhalten, oder die Zahl der Mönche zu vermindern, damit die wenigen übrigbleibenden desto üppiger leben könnten. Dies geschah z. B. ums Jahr 1234 in dem Sprengel des Erzbischofs von NeapelChioccarello antistitum Neapol. catalogus 160., worüber Gregor IX sehr strenge 327 Zurechtweisungen ertheilt und befiehlt, daß jene irdisch Gesinnten zur Strafe in schlechtere Klöster versetzt werden sollten. Umgekehrt kam es endlich vor, daß der Zudrang zu reichen Klöstern so anwuchs, daß sie, – sobald man aus weltlichen Gründen die Aufnahme nicht verweigern wollte oder konnteChron. monast. S. Michael 520. –, wirklich nach und nach verarmten und zu Grunde gingen. Daher griff die kirchliche Gesetzgebung regelnd ein und bestimmte im allgemeinen: daß kein Abt willkürlich die herkömmliche Zahl der Mönche oder Nonnen verändern dürfeGudenus cod. dipl. III, 750.  Innoc. III epist. XI, 44.  Thomassin. I, 3, c. 69, §. 13.; es wurde im einzelnen oft von den kirchlichen Obern festgesetzt, welche Zahl unter bestimmten Verhältnissen, in diesem oder jenem Kloster aufgenommen werden könne oder müsse. Wenn eine Stiftung nicht wenigstens zwölf Mönche ernähren konnte, so pflegte man sie als ein bloßes Nebenvorwerk zu behandeln und umgekehrt, bei wachsenden Einnahmen, in ein ächtes Kloster zu erheben.

In der Regel entschied der Abt oder die Äbtissinn über die Aufnahme ins KlosterThomassin. II, 1, c. 36, §. 11.  Würdtwein subsidia IV, 337.; doch finden sich auch Beispiele, daß die Mönche und Nonnen das Recht hatten, ihre künftigen Mitbrüder und Mitschwestern zu erwählen und jenen Obern zur Bestätigung vorzustellen. Niemand sollte sich zugleich in mehre Klöster aufnehmen lassen, niemand in mehren zugleich Abt seynThomassin. II, 3, c. 5 und I, 3, c. 69, §. 19.  Concil. coll. XIII, 830, c. 8.; das letzte ward aber, insbesondere bei vornehmen Personen und königlichen Abteien, keineswegs immer durchgesetzt.

Nicht selten versuchten Weltliche die Aufnahme in ein Kloster zu erzwingenIperius 722.  Innoc. III epist. VI, 126.  Regesta Honor. III, Jahr V, Urk. 429, und XIII, Urk. 285.; hiegegen erbat und erhielt man päpstliche Schutzbriefe. Andererseits aber ward auch 328 mancher Jüngling, und noch öfter manches Mädchen gezwungen ins Kloster zu gehen. Ja der Markgraf Ottokar von Mähren zwang seine Leibeigenen mit Schlägen, ein von ihm neugestiftetes Kloster zu beziehenS. Bertoldi vita 89., obgleich sie ihm bemerklich machten, daß man dazu Gottes Eingebung abwarten müsse. Hauptsächlich mit Hinsicht auf diese Verwerflichkeit äußern Zwanges und auf die Nothwendigkeit eines freien, wohlüberlegten Entschlusses, bestimmten die Kirchengesetze folgendes:

Es soll niemand durch Gefängniß oder irgend einen andern Zwang zum Gelübde bewogen werdenInnoc. III epist. VII, 85.  Concil. coll. XIV, 4; XIII, 830, c. 2 und 1257, No. 48.  Thomass. I, 3, c. 49, 50, 59, 62.. Vor Ablauf des vollen Prüfungsjahres, vor dem vollendeten vierzehnten Lebensjahre ist bei Mönchen, vor vollendetem zwölften bei Nonnen das Gelübde nicht bindend. Manche Orden setzten indeß ein späteres Alter der Aufnahme, funfzehn, achtzehn, zwanzig Jahre fest. Wer von seinen Ältern früher ins Kloster gegeben ist, darf es verlassen; wer jene Jahre erreicht hat, bedarf ihrer Zustimmung zum Eintritte nicht. Auch Weltgeistliche können, ohne Einwilligung ihrer Bischöfe, Mönche werden. Will eine unmündige Waise ins Kloster treten und demselben ihr Vermögen zubringen, so müssen Prüfungen vorangehn; ehrsame Bürger in Heidelberg untersuchten und bestätigten z. B. das Erforderliche in einem solchen FalleGudenus sylloge 200.  Decret. lib. sext. III, tit. 14, c. 1.. Verehlichte dürfen einzeln nicht ins Kloster gehen und dadurch die Ehe lösen; sondern die Frau muß gleich dem Manne und der Mann gleich der Frau diesen Entschluß fassen, und keiner für sich im Weltlichen fortleben. Zum Beweise ihrer Zustimmung legt die Frau den Kopf ihres Mannes zur Tonsur auf den AltarInnoc. III epist. XII, 13; ejusd. collect. decret. 598.  Concil XIII, 1380, No. 31, 32.. Waren jedoch 329 beide Ehegatten über die Jahre des Kinderzeugens hinausConcil. XIII, 359, No. 10.  Keine Beguine sollte man vor dem vierzigsten Lebensjahre aufnehmen.  Harzheim conc. III, 603, No. 23.  Inwiefern Einwilligung eines einzelnen von den Ehegatten genügte, siehe Decret. Gregor. III, 33 und Bened. Petrob. I, 36., so erlaubte man dem einen das Gelübde und dem andern das Fortleben im weltlichen Stande. Hatte ein Abt zu zahlreiche Versprechen der Aufnahme ins Kloster ertheilt, so ließ sie dessen Nachfolger wohl vom Papste vernichtenInnoc. III epist. VI, 226.; und umgekehrt trat dieser dazwischen, wenn sich Klöster gar zu begierig zeigten, Laien in ihre Kreise hineinzuziehen. So entschied Innocenz IIIInnoc. III epist. I, 36; X, 77.  Collect. decret. 599.: daß ein Todkranker, dem man die Mönchskutte angezogen hatte, nach der Herstellung nicht zum Mönchsstande verpflichtet sey; daß einem Weltgeistlichen, in ganz ähnlichem Falle, nicht seine Pfründe dürfe genommen werden; daß überhaupt nicht das Kleid den Mönch mache, sondern das feierliche Gelübde. Sogar dieser Papst sah sich veranlaßt, die Bedeutung des Weltlichen hervorzuheben und zu sagen:

»Obgleich die Muße MariensInnoc. III epist. VII, 210., die zu den Füßen des Herrn sitzt, den Geschäften Marthas vorgezogen wird, obgleich jener Zustand sicherer und vom Geräusche des Weltlichen entfernt ist, so kann man doch die Thätige für nützlicher halten, weil sie, für sich und andere wirkend, Verfolgungen und Druck erduldet, wodurch die Tugenden emporwachsen.«

Trotz jener gesetzlichen Erklärung, wonach das besonnene Gelübde erst den Mönch machte, entstand doch eine Art von Ehrenpunkt, daß derjenige welcher ein Mönchskleid anzog und vor aller Augen trug, daß diejenige welche, einen Schleier überhängend, sich zu den Nonnen setzte, innerlich dem heiligern Stande verbunden seyThomass. I, 3, 48.  Laien welche die geistliche Kleidung nicht annahmen, sollte keine Klosterstelle gegeben werden.  Schöpflin Alsat. dipl. I, Urk. 271, Gebot Innocenz II, von 1143.; ja der 330 Neuling welcher bestimmt den Vorsatz erklärte, Mönch zu werden, sollte (wenn ihm das Probejahr auch diesen Stand minder annehmlich erscheinen ließ) dennoch nicht mit Ehren zum Weltlichen zurückkehren, sondern höchstens einen minder strengen Orden wählen dürfen.

Die Mönche legten in der Regel das Gelübde vor dem Abte und den Klosterbeamten ab; Nonnen wurden früher von den Bischöfen eingesegnet, später erhielten sie den Schleier von Priestern und Äbtissinnen, und die bischöfliche Weihe fiel ganz weg. Theils hielt man das Gelübde und die Einkleidung zur Sicherung und Feierlichmachung für genügend; theils lag dem Bischofe gar nichts daran, die Überzahl der Nonnen zu weihen.

Der Rücktritt aus dem Kloster in die Welt war unerlaubt, doch kehrten sich bisweilen Vornehme nicht allzustreng an ihr Gelübde: so zeugte z. B. Graf Adolf von Schaumburg, nachdem er Mönch gewordenUms Jahr 1244.  Corner 884., mit seinem Weibe noch einen Sohn, der nachher Priester ward. Oder wenn eine Familie in Gefahr gerieth, auszusterben, gab der Papst wohl die Erlaubniß, daß der letzte Sprosse das Kloster verlasse und heiratheSo den Giustiniani in Venedig.  Sanuto vite 504.. Weil nun aber die Lebensweise manchen ganz unerträglich, und doch kein gesetzliches Mittel zu deren Lösung gegeben war, so liefen sie davon: worüber man nicht unterließ in der Regel einen gewaltigen Lärm zu erhebenHolsteni codex an mehren Stellen. und die höhern Behörden, ja selbst den Papst für die Aufrechthaltung der strengsten Ordnung anzugehnInnoc. III epist. VIII, 81.. Doch finden sich Beispiele, daß man für reichliche Schenkungen den Entwichenen ungestört ließ.

Der Übergang aus einem strengern Orden in einen minder strengen, galt für schmachvoll und wurde nicht 331 geduldet, es sey denn wegen Krankheit oder einer andern genügenden UrsacheInnoc. III epist. II, 56; XI, 146, 178.  Bernard. Clarav. de praecepto et dispens. c. 16.  Wirzburg. chron. in Ludwig. script. Wirzburg. 997.  Hund Metrop. Salisb. II, 122, 157. Bisweilen schlossen Orden Verträge, daß ohne Erlaubniß der Obern kein Mönch und kein Kloster von einem zum andern übergehen dürfe; so 1195 die Karthäuser und Cistertienser.  Tromby V, 8.; in den strengern Orden durfte man dagegen mit Genehmigung der Obern treten, und eine solche Genehmigung sollte nicht ohne Gründe versagt werden. Entstand Streit, welche Ordensregel die strengere sey, so entschied in letzter Stelle der Papst.

 
4. Von den verschiedenen zum Kloster gehörigen Personen.

a) Von den Äbten und Äbtissinnen.

So sehr auch in den klösterlichen Einrichtungen die Gleichheit aller hervorgehoben wurde, so fand doch niemals der geringste Zweifel statt, daß Obrigkeiten und Gehorsam gegen dieselben unumgänglich nöthig seyen: denn jene Ansicht von der Gleichheit ging nicht aus grundlosen philosophischen Theorien hervor, sondern aus Demuth, welche vor Gott den Geringsten dem Höchsten gleich stellt, seine Gebote der Obrigkeit zu gehorchen nicht deutelt, und am wenigsten das höher Gestellte in dem falschen Wahne niederstürzen will, daß sich das Niedrigere dadurch erhebe. Eben so wenig ergab man sich andererseits einer abergläubigen Lehre blinden Gehorsams; man räumte vielmehr jedem in seinem Kreise eigenthümliche Rechte ein und legte ihm eigenthümliche Pflichten auf; man gab Gesetze zum Regeln der persönlichen Willkür und betrachtete die Offenbarung, die Bibel, als Grund- und Prüf-Stein aller Gesetzgebung.

An der Spitze jedes Klosters stand ein Abt oder eine ÄbtissinnWir werden einige Ausnahmen, z. B. bei den Kluniacensern kennen lernen. Von gelehrten Äbtissinnen handelt die Hist. litt. de la France IX, 131.; nicht überall mit gleichen, allein immer mit 332 bedeutenden Vorrechten. Doch hieß es: er solle mehr nützen als befehlenInnoc. III epist. I, 311, plus prodesse, quam praeesse., mehr durch Beispiel, als durch Worte belehren. Von den klösterlichen Pflichten und Übungen war er so wenig entbunden, daß man vielmehr deren strengere Befolgung von ihm, als dem nicht bloß Höheren, sondern auch Heiligeren, verlangte. Dasselbe gilt von den Äbtissinnen, sofern nicht ihr Geschlecht andere Verhältnisse herbeiführte. So ward ihnen z. B. untersagt, Nonnen zu weihenInnoc. III epist. XIII, 187., Beichte zu hören, oder öffentlich zu predigen: denn obgleich Maria würdiger sey, als alle Apostel, habe der Herr nicht ihr, sondern den Aposteln die Schlüssel des Himmels anvertraut.

Nach gemeinem Kirchenrechte erwählten die Mönche jedes Klosters ihren AbtDe jure communi omnis congregatio monachorum eligere sibi debet Abbatem.  Innoc. epist. XI, 205.; doch finden sich Ausnahmen mancherlei Art, und was im allgemeinen vom Gange der Bischofswahlen gilt, gilt auch gutentheils für die Äbte. Bisweilen hatte sich z. B. der weltliche Stifter die Ernennung des Abtes und der übrigen Beamten vorbehaltenThomass. II, 2, c. 39.; bisweilen griffen Kaiser und Könige ein, mit Bezug auf die Lehnsverhältnisse und weltlichen Güter, oder aus allgemeinern Gründen als OberherrnHund metropol. III, 399.  In dem Freibriefe Heinrichs V fürs Kloster Scheyern von 1107 heißt es: die Mönche sollen frei den Abt wählen, dehinc, ut solet, ad constituendum eum in choro monasterii conveniant, et una clero et populo advocato, sanctuario praesentibus accipiat virgam regiminis de Altari S. Martini.  Conradi chron. Schirense 54.. Aber auch abgesehen davon, daß ein Kloster auf königlichem, fürstlichem oder adlichem Grund und Boden gebaut, daß Rechte der Laien 333 vorbehalten waren und von den Landesherrn behauptet wurden; gab der Augenblick einer Erledigung des abtlichen Stuhles nur zu oft und zu günstige Gelegenheit für ungebührliche Einmischungen. Daß die Klöster, und die geistliche Seite überhaupt, alle Mittel der Gewalt und der Gesetzgebung anwandten, welche ihnen zu Gebote standen, um in ihren Kreisen ungestört zu wirken und zu herrschen, versteht sich von selbst, und insbesondere war der Papst hiebei der mächtigste Gehülfe. Andererseits aber wurde dieser, besonders in der spätern Zeit, den Rechten der einzelnen Klöster selbst gefährlich. Man kann es nämlich zwar nicht tadeln, daß päpstliche GesandteRegesta Greg. IX, Jahr IV, 131.  Thomassin II, 2, c. 39., wenn sie in Klöstern unfähige und untaugliche Äbte fanden, diese sofort entfernten: wohl aber wird es bedenklich, wenn sie sogleich einem andern die einstweilige Verwaltung übertrugen, und der Papst diesen als Abt bestätigte. Indessen läßt sich diese einmalige Unterbrechung des Wahlrechts als eine Art von Strafe betrachten; wogegen es rein monarchisch war, wenn einzelne Päpste in den ihnen unmittelbar unterworfenen KlösternRegesta Gregor. IX, Jahr IV, 200.  Math. Paris 640. aus eigener Macht Äbte ernannten, oder, wie Innocenz IV, allgemein festsetzten, daß jeder erwählte Abt eines unmittelbaren Klosters persönlich in Rom Bestätigung und Weihe suchen müsse, was immer mit großen Kosten verbunden war. Noch sonderbarer erscheint es, daß Innocenz III die Aufsicht über ein solches Kloster in weltlichen und geistlichen Sachen, einem Bischofe übertrug und hinzufügte: wenn dieser und sein Nachfolger ihre Gewalt auch mißbrauchtenDoch kann man annehmen, daß Innocenz III hier eigentlich nur die allgemeine Kirchenordnung und Regel herstellen wollte.  Innoc. epist. I, 41., solle jene Begünstigung doch nicht aufhören. So strafte sich zuletzt an den Klöstern die Begierde, alle regelmäßigen Kreise 334 der Kirchenherrschaft aufzulösen und alle vermittelnden Obern als überflüssig zur Seite zu schieben.

Gewöhnlich nahm man den Abt aus den Mönchen des Klosters; doch konnte er auch anders woher seyn, wenn er nur ein Mönch, wenn nur Orden und Regel dieselbe war. Bisweilen baten die Wähler auch wohl einen berühmten MannGudeni codex I, 89, 97.  Decret. Greg. I, 6, 37., z. B. Bernhard von Clairvaux, um Übersendung eines tüchtigen Abtes. – Niemand sollte plötzlich Abt werden, der nicht vorher Mönch gewesen warThomassin. II, 1, c. 87.  Innoc. III, epist. XI, 262.; drängte aber eine äußere Gefahr, so unterrichtete man wohl einen mächtigen Laien in der Ordensregel und wählte ihn zum Abte, auf daß er schütze. Man sollte niemand erwählen, der an einem erheblichen körperlichen Fehler littEin einhändiger Abt wird entfernt.  Innoc. III epist. I, 307., welcher ihn zu gottesdienstlichen Handlungen unfähig machte, oder Würde und Anstand verletzte. – Nur dann konnte ein Abt zwei Klöstern vorstehn, wenn das letzte vom ersten gestiftetStabul. monum. in Martene thes. II, 88., davon abhängig und ihm gleichsam unterthänig war. Kein zum Bischof erwählter Abt sollte die letzte Würde behaltenÄußerung Alexanders III.  Bouquet script. XV, 923.. – Nicht selten versuchten die Mönche bei der Wahl dem künftigen Abte lästige Bedingungen vorzuschreibenInnoc. III epist. I, 201.: allein die höhere Kirchengewalt hob dergleichen Verträge jedesmal als nichtig auf. Überhaupt ist es sehr merkwürdig, daß Versuche solcher Art nicht bloß bei den Wahlen der Äbte, sondern auch bei den Wahlen der Bischöfe und Päpste nie so gelungen sind, wie z. B. in der weltlichen Reihe bei Fürsten und Königen; und daß man in der kirchlichen Gesetzgebung Ansichten und Maaßregeln immerdar verworfen hat, welche im Staate als Schutzmittel der Freiheit betrachtet wurden.

Töchterklöster durften selten ohne Zustimmung des 335 Mutterklosters einen Abt wählenSo ward z. B. 1230 entschieden, für die Theilnahme des Schottenklosters in Regensburg, bei der Wahl im Schottenkloster zu Wien.  Gemeiner Chronik 328.. Pfarrer welche zum Kloster gehörten, konnten dagegen ihre Ansprüche auf Theilnahme an den Abtswahlen nicht durchsetzen; und umgekehrt war es wohl eine seltene AusnahmeAffarosi memorie I, 177, 180., daß in Padua ein Abt mit seinen Chorherrn Antheil an der Bischofswahl hatte.

Die Bischöfe oder ihre Archidiakone weihten die Äbte und Äbtissinnen, und verlangten dafür gewöhnlich eine Vergütung in Gelde oder GüternDer Bischof soll keine cappas, tapetia, bacinos, manutergia nehmen.  Concil. coll. XII, 959, No. 17-18.  Innoc. III epist. I, 199; XIII, 204; XV, 207.  Eine Urkunde von. Papst Alexander III sagt: caballum, quem Archidiaconus pro Abbatis institutione, in stabulo suo simoniace requirit, dari et exigi prohibemur.  Miraei opera diplom. II, 975, 975, Urk. 65.; aber die Klöster wehrten sich hiegegen auf alle Weise, und aus einzelnen Freibriefen ging es in die allgemeine Gesetzgebung über, daß jenes Geschäft und ähnliche unentgeltlich mußten verrichtet werden. Wollte sich der Sprengelbischof hiezu nicht verstehen, so durfte man sich an einen andern wenden. Dasselbe galt für die Weihung der Altäre und Kirchen, wobei der Feierlichkeiten übrigens noch mehre und die Begierde noch größer war, nicht gerade den nächsten Bischof, sondern den angesehensten und würdigsten, ja den Papst zu diesem Geschäfte zu bewegen. Als Urban II auf solche Weise eine Klosterkirche geweiht hatte, sagte er zu den Mönchen: »so viel Salbungen, Opfer, Reden, Cäremonien und Gebete waren zur Weihe erforderlich. Alles geschah zu eurem Besten, und wie ich gethan an dem sichtbaren Hause, so wirkt Christus täglich in den Seelen der Gläubigen, den wahren Tempeln des heiligen Geistes. Solche Tempel seyd ihr, solche Würde haben die Mönche, welche durch heilige Zucht und Regel 336 den zeitlichen Fluthen entzogen und gereinigtes Geistes werden, welche in dem friedlichen Schooße der Religion ruhen und erkennen, wie gering und hinfällig alles auf Erden ist! Mir ist nicht erlaubt, meine Last zu theilen, oder mein Amt niederzulegen: aber durch euer GebetMurat. script. rer. Ital. VI, 240. möget ihr es erleichtern, ihr möget mein Schicksal beklagen.«

 
b) Von den übrigen Würden und Beamten im Kloster.

Neben dem Abte waren in jedem Kloster mehre Beamte, oder höhere Würden; aber es waren nicht in allen Orden gleich viel, und ihre Rangordnung stand ebenfalls nicht unbedingt fest. Indessen folgte der Prior immer zunächst auf den Abt; dann werden genannt der Dechant, Kellermeister, Ökonom, Kantor, Kämmerer, Schatzmeister und Küster oder SakristanThomassin. I, 3, c. 70.  In Klugny waren die fünf Hauptwürden: de prioratu majori, de sacristia, de decanatu, de eleemosyna, de archidiaconatu.  Geringer waren der camerarius, infirmarius, thesaurarius, cantor etc., ibid. §. 15. Analog finden wir in Nonnenklöstern die cameraria, celleraria, infirmaria.  Gudeni codex III, 698. Nie sollten Laien diese Ämter bekleiden. Verfügung von Innocenz II, von 1143.  Schöpflin Alsat. dipl. I, Urk. 271. &c. Niemand sollte zu gleicher Zeit zwei Würden bekleidenInnoc. III epist. I, 311.  Harzheim conc. III, 532.. Der Abt besetzte die Ämter, durfte aber dafür keine Geschenke nehmen; er durfte, neben dem seinigen, kein zweites Amt für sich behaltenThomassin. II, 1, c. 36, §. 11. Lateranisches Koncilium von 1179.  Concil. coll. XIII, 423, No. 10; 832, No. 27.: denn der Gebende und EmpfangendeCum inter dantem et recipientem debet esse distinctio personalis.  Innoc. III epist. X, 80. mußten durchaus getrennte Personen seyn. That ein geringerer Beamter seine Schuldigkeit nicht gebührend, so ward ohne viele Umstände ein anderer an seine Stelle gesetzt; nur konnte kein Abt 337 ohne ein förmliches kanonisches GerichtThomassin. I, 3, c. 69. §. 12 und 20.  Gudeni codex I, 278., kein Prior ohne erhebliche Ursachen entfernt oder verwechselt werden. Bei allen wichtigen Geschäften, Kauf, Veräußerung u. dgl., sollte der Abt jene Beamten befragen und ihren Rath nicht überhören; bisweilen wurden zu diesem Geschäft auch noch bejahrte und gewiegte BrüderConcil. collectio XIII, 836, No. 15; 879, No. 48. von allen übrigen gewählt. Die Gränze und das Maaß der wechselseitigen Einwirkung ließ sich aber freilich nicht buchstäblich genau bestimmen; sondern Persönlichkeit, Umstände u. a. entschieden bald für das Übergewicht des Abts, bald für das der Beamten. Gegen die ursprünglichen Vorschriften, wurden die Stellen der letzten an vielen Orten, z. B. in St. GallenArx Geschichte von St. Gallen I, 474., sehr einträglich, was zu mancherlei mit der Klosterzucht unverträglichen Mißbräuchen führte.

In den Nonnenklöstern finden wir, neben ähnlichen Ämtern, einen Probst für diejenigen Geschäfte, welche Frauen nicht übernehmen konnten, also für Gottesdienst, Beichte u. dgl. Daß sich von diesem Punkte aus sein Einfluß leicht erweiterte und allmählich wohl auf alles und jedes erstreckte, ist leicht einzusehn. Gewöhnlich wurde der Probst von den Nonnen und der Äbtissinn gewählt, dem Bischofe vorgestellt und, sofern nicht Befreiungen statt fanden, von ihm bestätigtSo festgesetzt 1239 bei einer Klosterstiftung.  Guden. cod. III, 671. Der Probst sollte clericus regularis, aber nicht nothwendig von demselben Orden seyn.. Er versprach dem Bischofe, und die übrigen Geistlichen versprachen ihm Gehorsam.

 
c) Von den Laienbrüdern und andern zum Kloster gehörigen Personen.

Sowie einerseits Einsiedler und Einsiedlerinnen über die Strenge des mönchischen Lebens, im Glauben an dadurch zu erreichende höhere Verdienste, hinausgingen: so finden wir 338 andererseits Laienbrüder (conversi)In Deutschland kamen Kongregationen von Laienbrüdern ums Jahr 1091 auf und wurden von vielen gemißbilligt, vom Papste dagegen als Nachahmung der ersten christlichen Lebensweise gebilligt.  Berthold. Constant.  chorus conversorum, steht dem choro monachorum gegenüber.  Alberic. zu 1226., welche sich an die Klöster anschlossen, ohne das volle Gelübde und die vollen Pflichten eines Mönchs zu übernehmen. Doch gelobten sie in der Regel Gehorsam, Ehelosigkeit, und daß sie sich eigenmächtig nicht entfernen wollten. Sie hatten andere Kleider, eine andere Tonsur und waren, so nahe sie sonst dem Mönche wohl treten mochten, doch nie geweiht. Ihnen lagen in der Regel die Geschäfte außerhalb des Klosterzwingers, der KlausurManrique annal. I, 29.  Gerbert hist. nigrae silvae I, 496. ob, und man rechtfertigte ihre Aufnahme hauptsächlich dadurch, daß alsdann den Mönchen jeder Vorwand umherzuschweifen genommen sey. Nicht selten zeigten die Laienbrüder wahre Demuth und waren zu den geringsten Diensten bereit; bisweilen aber kam der weltliche Sinn zum Vorschein, und sie mißhandelten auch wohl einmal einzelne Mönche.

Das Verhältniß der Zahl zwischen Mönchen und LaienbrüdernZ. B. setzt Innocenz III einmal fest, daß noch einmal so viel conversi als clerici in einem Kloster seyn sollen.  Epist. V, 3. wurde nicht selten gesetzlich bestimmt, und besonders suchten Nonnenklöster, zur Vermeidung von Mißdeutungen, höhere Freibriefe gegen die Aufnahme weltlicher PersonenInnoc. III epist. X, 59..

Bisweilen hatten die Laienbrüder selbst Rechte im Kapitel, bisweilen traten sie in den Mönchsstand und wurden alsdann sogar Äbte. Weltliche Würden, z. B. die eines Kämmerers, Anwalts, Vicegrafen u. a., konnten ihnen unbedenklich übertragen werdenMittarelli annal. I, 350, 353, 422.. Sie dagegen übertrugen in der Regel ihr Gut dem Kloster. Es finden sich auch Fälle, 339 daß Konversen zwar Priester, aber nicht Mönche wurden und dann Pfarrstellen, oder auch Stimmrecht im Chor erhielten. Von den Konversen werden die oblati noch unterschieden: jene nämlich hießen in ältern Zeiten diejenigen, welche aus eigenem Antriebe in ein Kloster tratenMagagnotti vita di S. Bernardo 371.  Das Wort Laienbrüder drückt den Sinn des Wortes conversi nicht richtig aus, man sollte beides unterscheiden. Diese standen dem Mönche näher, jene gehen in die Reihe der zum Kloster gehörigen Handwerker u. dergl. über. Die Abstufungen waren sehr mannigfaltig.; oblati hingegen nannte man die, welche von ihren Ältern in jungen Jahren dem Mönchsstande bestimmt wurden; später hieß aber auch jeder oblatus, welcher sich und sein Gut dem Kloster darbrachte.

Die meisten Klöster hatten die nöthigsten Handwerker innerhalb ihrer Mauern, und ihnen ward ebenfalls manche geistliche Pflicht auferlegt, ob sie gleich sonst weltlich bliebenHelyot II, c. 29. Die Aufnahme von familiares, die nicht Mönche, nicht Laienbrüder waren, ward von den Cluniacensern untersagt.  Marrier bibl. Cluniac. 1367, 48..

So mußten z. B. im Orden des heiligen Gilbert von Simpringham, die Schneider, Schuster, Weber und Gerber ein genaues Stillschweigen beobachten, und nur die Schmiede durften reden. Entweder wurden solche KlosterhandwerkerUrkunden des Frauenmünsters in Zürich.  Handschr. VII, 747. ganz verpflegt, oder sie erhielten bestimmten Lohn. Außerdem rechneten sich noch viele Handwerker, die in den Städten wohnten, zu den Klöstern, und nahmen deshalb manche Freiheit in Anspruch, welche ihnen jedoch ihre übrigen Mitbürger nicht immer gutwillig einräumen wollten.

 
5. Von den Klostergütern.

Jeder, welcher das Mittelalter nicht näher kennt, erstaunt in unsern Tagen über die Masse der damals in die Hände der Klöster gekommenen Besitzthümer; und allerdings 340 liegt der Hauptgrund in der damaligen, von der unsern ganz verschiedenen Sinnesart. Es war allgemein anerkannt, daß Überlassung von Gütern an Klöster, die heilbringendste Bestimmung derselben sey: man muß, so hieß es, den Geistlichen geben, damit sie aus dem Überfluß ihrer Trefflichkeit, dem Mangel der Laien abhelfenLudwig reliq., mscr., II, 364.. Wer einem Kloster etwas schenktWürdtwein subsidia V, 413.  Gudenus II, 28 und überall., ist theilhaft alles Guten, was daselbst vollbracht wird; es dient, durch die Bitten der Geistlichen, zur Vergebung der Sünden; es hat, nach allen Aussprüchen der Kirchenlehrer, keinen Zweifel, daß das Heil der Menschen hauptsächlich aus Mildthätigkeit und Almosen erwächst u. s. w.So sagt 1134 Herzog Gottfried der Bärtige von Niederlothringen.  Miraei opera diplom. I, 174.. Ja, Herzog Ludwig der Strenge von Baiern, hielt die Anlage eines Klosters für eine angemessene Buße des an seiner unschuldigen Gemahlinn begangenen MordesWildenberg chron. Bavariae 305,.

Wir müssen jedoch über die Erwerbungsarten der Klöster noch etwas genaueres mittheilen. Die wichtigste war:

  1. die Gründung von Klöstern überhaupt. Sie ging bald von Königen und Fürsten, bald von Hochgeistlichen aus; nicht seltener aber war es ein Erwerb, den fleißige Mönche in unbebauten Gegenden selbst machten; ein Erwerb, der allmählich im Ablaufe der Zeit ungeheuer an Werth stieg. Der heilige Bischof Otto von Bamberg stiftete allein funfzehn KlösterOttonis vita in Canisii lection. III, 48, 49. und meinte: »anfangs, wo es nur wenige Menschen gab, mochten sie sich vermehren; jetzo dagegen sollen sie sich beherrschen und Gott dienen.« – Obgleich die fränkischen Kaiser nicht mehr so große Schenkungen machen konnten, als die sächsischen, und die Hohenstaufen sie oft nicht machen wollten: so fehlte es doch, wie wir weiter unten sehn werden, zu keiner Zeit an 341 Begünstigungen mancherlei Art, wenigstens derjenigen Klöster und Stifter, die es mit ihnen hielten.
  2. Auf dem großen Gütermarkte, der besonders zur Zeit der Kreuzzüge eröffnet wurde, kauften die Klöster mit großem Vortheil; oder schossen Geld gegen Verpfändung von Grundstücken und unter der oft eintretenden Bedingung vor: diese sollten ihnen anheim fallen, wenn der Verpfänder nicht zurückkehreGudenus sylloge 243 und oft.. Auch dadurch machten sie sich den Erwerb leicht und einträglicher, daß sie Weltgeistlichen und Bischöfen den Zehnten verweigerten, welchen der frühere, oder jeder andere weltliche Eigenthümer zu zahlen verbunden war. Dies verbot zwar unter andern Papst Innocenz IIIInnoc. III epist. XVI, 85.; allein nicht selten wußten es die Klöster dennoch durchzusetzen. Auf solche Weise konnten sie jeden weltlichen Kauflustigen ohne Gefahr und Verlust überbieten. Umgekehrt traten aber auch einzelne Fälle ein, wo sich Klöster gezwungen sahen, Grundstücke sehr theuer zu bezahlenVerdens. episcop. chron. c. 31.: wenn nämlich die ihrigen mit denen mächtiger Adlichen vermischt lagen, und daraus viele Plackereien und Streitigkeiten hervorgingen.
  3. Brachten sie durch manche, ihnen zu Gebote stehende MittelSiehe z. B. das Verzeichniß in Ebersperg. tradit. cod. 44., sehr viele vortheilhafte Tauschverträge zu Stande.
  4. Um ihres Schutzes, ihres geistlichen Beistandes gewiß zu seyn, begaben sich viel freie Leute in ihre Hörigkeit; oder man bewilligte diesen gewisse Nutzbarkeiten, unter der Bedingung des künftigen Heimfalls aller ihrer Besitzungen an das KlosterMösers osnabr. Geschichte II, Urk. 35..
  5. Wußten sie Lehne, oft mit Beistimmung der LehnsherrenLudwig reliquiae I, 194, 233., in Eigenthum zu verwandeln; oder diese erlaubten ihren Mannen und Leuten ganz im allgemeinen, 342 unbewegliches und bewegliches Gut an Kirchen und Klöster zu überlassenSo 1259 der Graf von Gleichen.  Gleichense diplom. 537.  Wenck hess. Geschichte III, Urk. 75..
  6. Bisweilen nahmen Klöster reiche Personen als Mönche an, um sie zu beerbenInnoc. III decret. 598.  Schwarzacense chron. 20.; während diese, nach wie vor, weltlich außerhalb desselben lebten und nicht einmal die Kosten gewöhnlichen Unterhalts verursachten. Oder man bewilligte solchen Personen, als Lockung, große Leibrenten.
  7. Kein Mönch durfte, als ein habeloser Mensch, irgend ein Eigenthum einem Dritten anweisen oder vermachenConcil. coll. XIII, 1081, No. 47.; wogegen umgekehrt die meisten Orden um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts von den Päpsten das Recht erhielten, Erbschaften für die MöncheNach Gesetzen von 1246 und 1249 sollen die Cistertienser und Prämonstratenser, nach einer Bestimmung von 1265 die Franziskaner und Dominikaner erben, als wenn sie weltlich geblieben wären.  Bullar. Roman. I, 88, 133.  Thomass. III, 1, c. 25. so an sich zu ziehen, als wären diese noch weltlichen Standes. Freilich aber ward dieses Recht, welches den Klöstern ungeheuer viel Gut der sterbenden VerwandtenThomass. III, 1, c. 25. verschafft haben würde, von den lebenden Laien sehr oft bestritten und vereitelt. Schon 1142 gab Papst Innocenz IIMargarinus bullar. Casinense I, 15.  Ein ähnlicher Freibrief von Innocenz IV für das Kloster des Isles im Sprengel von Auxerre, steht in der Gallia christ. XII, preuv. p. 162. den Mönchen in Montekassino jenes Recht, gleich den Laien zu erben (doch wurden Lehne ausgenommen); es ist aber zweifelhaft, ob die Urkunde ächt, und gewiß, daß sie nicht überall zur Vollziehung gekommen ist. Die Statuten von Verona setzten fest: daß Mönche und Weltgeistliche, zwar nicht mit Brüdern weltlichen Standes, wohl aber mit Schwestern zu gleichen Theilen erben konntenCampagnola c. 44-45.. 343
  8. Die kirchliche Gesetzgebung war der Erhaltung und Mehrung der geistlichen Güter sehr günstig: so z. B. in Hinsicht der gegen sie statt findenden VerjährungZ. B. 100jährige Verjährung für ein Kloster bestimmt.  Campagnola I, 34..
  9. Am einträglichsten endlich waren die eigentlichen Schenkungen, und mit Recht sagt Wilhelm von Nangis über die Zeit des heiligen BernhardGuil. Nang. zu 1232. Am genauesten bestimmen die statuta Pisana 170 das Erbrecht der Mönche. Hat der ins Kloster Gehende Kinder, so erbt jenes nichts, und behält nur was es früher, ohne Verletzung des Pflichttheils bekam. Fehlen weltliche Geschwister, so erhält der Mönch Pflichttheil; sind nur Verwandte und Seitenverwandte da, so erbt das Kloster ein Drittheil der Güter, fehlen auch jene, so erbt das Kloster, sofern der Eintretende nicht anders verfügt hat, u. s. w. – Nach den Gesetzen von Stade, erben Mönch und Nonne nicht, es sey, daß man ihnen etwas aus Freundschaft zukommen läßt.  Pufend. observ. jur. app. 186.: »die Fürsten und Prälaten waren den Mönchen überaus günstig, sie boten ihnen freiwillig Äcker, Wiesen, Wälder und alles dar, was zur Anlegung und Erhaltung der Klöster nützen konnte.«

Die Zahl der UrkundenSiehe z. B. die Unzahl in den Monum. boicis, die Traditiones Fuldenses, die Diplomataria Leisuicens.  Chamburgens. Oldeslebens. Capellendorf. etc. Vom Kloster Ebersperg sind allein 228 Schenkungsnummern. Die Erlaubniß, zum Klosterbau bei Gläubigen zu sammeln, wirkte ebenfalls wie eine Schenkung.  Falke cod. trad. add. Urk. 51., welche über Schenkungen auf uns gekommen sind, ist unermeßlich groß. Diese fanden theils statt unter lebenden, theils letztwillig auf dem Todtenbette; und wie viel Gelegenheit zur Einwirkung hatten nicht die Geistlichen als Pfleger von kranken, oft sterbenden Pilgern, als Vorsteher von Hospitälern, als Schreiber von Testamenten u. s. w. Aber freilich wurden schlechte Mittel keineswegs immerdar verschmäht, und die Ermahnung, seine Sünden durch Schenkungen auf dem Todtenbette gut zu machen, ging oft nur aus Habsucht hervor. Oder wenn 344 man diese nicht geradehin aussprechen wollte, so fragte man wohl den Kranken: »willst du die Mönchskutte anziehen?« und wenn der, oft Besinnungslose, oder der Folgen Uneingedenke mit Ja antwortete, so behauptete man: das Vermögen sey damit dem Kloster übergeben. Nicht immer war ein Angehöriger zur Hand, welcher, zornig und gewandt (wie in einem, Innocenz III zur Entscheidung vorgelegten Falle), bewies, daß der Kranke nicht wisse was er redeInnoc. III epist. I, 247.  Bulaeus II, 698.. Jener Verwandte that nämlich unmittelbar auf jene Frage, die zweite: »willst du ein Esel seyn?« worauf gleich andächtig die Bejahung erfolgte. Noch lebhafter als mit den Verwandten, wurde bisweilen der Streit, wenn man sich der Erbschaften von Geistlichen anmaaßte, die nicht zum Kloster gehörten, und auf deren Güter, wenn sie ohne Willenserklärung gestorben waren, der Bischof ein näheres Anrecht behauptete.

Um solchen Streitigkeiten zu entgehen, ließ man oft den Bischof und den Lehnsherrn, man ließ bei Schenkungen von AllodeWürdtw. nova subs. VII, 81.  Ludwig reliq. I, 3.  Zapf. monumenta I, 116, 117.  Monum. boica I, 131., die Frau, die Kinder und die Verwandten ausdrücklich einwilligen. Wechselseitig bestätigten ferner die Fürsten geistliche, und die Prälaten weltliche SchenkungenLudwig reliq. I, 45, 48.. Der Bischof ertheilte besondere Erlaubniß, wenn Grundstücke an KlösterLudwig reliq. II, 354, 364.  Schöpflin Alsat. dipl. I, Urk. 246. kommen sollten, die außerhalb seines Sprengels lagen; der Schutzherr bekräftigte Schenkungen dem Landrechte gemäß; die Salmänner vollzogenMonum. boica I, 389. Gemeiner Gesch. v. Baiern 166. dieselben und beurkundeten den Besitzstand vor dem weltlichen Richter. Gewöhnlich erfolgte die Schenkung, um Einreden abzuschneidenGerbert iter Alemannic. 33., außerhalb des Klosters, unter freiem Himmel, oder auf der öffentlichen Straße; oder man zahlte eine geringe Kleinigkeit, um den Schein zu erwerben, das Geschäft sey ein Kauf. – Hatte man die Einwilligung der verletzten Kinder einzuholen versäumt, so wurden diese bisweilen, der Billigkeit gemäß, nach dem Ermessen kluger Männer entschädigtLudwig reliq. II, 351, 364, 367, 382.  Histoire de Languedoc II, 513.. Öfter dagegen hielt man streng auf dem Buchstaben des Rechts: so erwies z. B. das Kloster Banz mit sieben Zeugen den Kauf adlicher Grundstücke wider den dadurch verkürzten Sohn des VerkäufersSprenger Gesch. von Banz 330.  Monum. boica IX, 476.. Allein dieser fuhr, trotz des Spruches, so lange mit Feindseligkeiten fort, bis ihm der Abt noch eine bedeutende Summe zuzahlte. Mannichmal geschah es auch daß jemand seine Güter einem Kloster zusicherte, nachher aber noch heirathete und Kinder zeugte; da gab es dann Streit, und eben so oft Entscheidung durch Gewalt, als durch GüteMonum. boica I, 53..

Den Schenkungen waren oft Bedingungen, in der Regel geistlicher, bisweilen aber auch anderer Art hinzugefügt. Am häufigsten wurden SeelenmessenGudeni cod. II, 125.  Miraei opera dipl. III, 601.  Holstenii codex II, 413, 2, und überall. verlangt und versprochen; oder auch, daß man, wenn sich der Schenker bei Lebzeiten eine Messe bestelle, diese in seiner Gegenwart leseMiraei op. dipl. I, 412, Urk. 93.. Mehre Male behielten sich die Stifter gewisse Einnahmen in NaturMiraei op. dipl. I, 720, Urk. 119. vor, welche in ihrer Abwesenheit den Armen zu Gute kommen sollten. Abweichungen von den vorgeschriebenen Zwecken und eigenmächtige Abänderungen, waren theils durch kirchliche und päpstliche VorschriftenInnoc. III epist. II, 237. untersagt; theils wurden auch vom Schenker sogleich Strafen und Verwünschungen hinzugefügt: so z. B. daß Äbtissinn, Priorinn 346 und Kellnerinn bis zu gesetzlicher Vollziehung hei Wasser und Brot leben solltenGudenus III, 698..

Manche Stiftungen gedachten mehr des Leibes, als des Geistes: denn neben einzelnen, zu Büchern, zum Unterricht eines Kindes, zu Lichtern auf dem AltareMonum. boica IX, 587; X, 19; I, 387. u. dgl., finden sich häufigere folgender Art: zu weiß Brot und ein Gericht mehrMonum. boica IX, 488; V, 143; VII, 120.  Gudeni cod. I, 165.; um Pelze für die Schwestern zu kaufen, zu Lichtern, damit die Schwestern im Schlafzimmer sehn können und von der, ihrem schwächlichen Geschlechte eigenthümlichen Furcht im Dunkeln befreit werden; zu einer Erquickung, jedesmal wenn die Schwestern Blut lassenEs ist vom Aderlasse oder der monatlichen Reinigung die Rede; quotiescunque sanguine minuantur.  Mon. boica VIII, 524.; zu Wein, weil um dessen Mangels willen, gelehrte und gewiegte Personen in ein Kloster nicht eintreten wolltenPro defectu vini personae literatae - jugum ordinis subire recusarent.  Miraei op. dipl. III, 407, Urk. 125.  Gudeni cod. I, 638.; zu Wein und Fischen, und wenn je die Einnahme zu etwas anderem verwandt wird, fällt sie an die Geber zurück; zu Nahrungsmitteln, und wer die Stiftung dazu nicht getreulich verwendet, dessen Theil soll seyn mit Judas und Nero u. s. w.Monum. boica VIII, 469; XXII, 124; I, 201.. Während manche ein Begräbniß im Kloster und Seelenmessen am Todestage als etwas sehr wichtiges ausbedungen, ordnete ein Ritter von Ilburg im Jahre 1297: daß an seinem Todestage im Kloster ein Fest gefeiert werdeLudwig reliq. I, 178. mit Weitzenbrot, frischer Butter, Eiern, Fischen, Wein, Meth und luckauer Bier. – Auf solchen Wegen kam man allmählich in böse Üppigkeit, so daß z. B. in St. Gallen täglich wohl zehn Gerichte gegessen wurdenMonum. boica III, 91; IV, 90; VIII, 146.  Arx Geschichte von S. Gallen I, 471.. Freilich 347 erschraken Ernstere hierüber und dachten daran, nicht bloß ein Maaß des Genusses, sondern überhaupt des Besitzes und Reichthums festzusetzenRobert de Monte zu 1131.: aber nur in den Bettelorden erhob man solche einzelne Anregungen zur Regel, und brachte sie zur Vollziehung.

 
6. Von der Klosterzucht, dem Leben und den Gebräuchen in den Klöstern.

Die Übernahme des Mönchsgelübdes galt für eine, zu völliger Wiedergeburt verpflichtende zweite TaufeNeander Bernhard von Clairvaux 42., für eine völlige Lossagung von der Welt: desungeachtet, und trotz der Übernahme mancher weltlichen Geschäfte durch Laienbrüder und Klostervögte, blieb noch mancherlei übrig, was die Mönche in die Welt hinaustrieb. Einmal hatten nicht alle ein uneigennütziges, bloß zu himmlischen Dingen gekehrtes Gemüth; dann bedurfte man auch des Irdischen, um zu lebenThomass. II, 3, c. 111.; man mußte sein Recht verfechten, man wollte Ansehn gewinnen, und bei der so außerordentlich großen Zahl von Klöstern, konnte die Aufsicht nicht überall genau, die Zucht nicht überall gleich strenge seyn. Nur darauf drangen die Gesetze sehr bestimmt: daß kein Mönch auf einem Vorwerke, oder zu irgend einer geistlichen Verrichtung einzeln wohne, sondern in diesem Fall ein Weltgeistlicher angestellt werdeThomass. I, 3, 69, päpstliche Verfügungen von 1179 und 1212.. Überhaupt mußten immerdar wenigstens zwei zu wechselseitiger Aufsicht beisammen seyn; und diejenigen welche im Kloster Unruhen machten, sollten niemals an solche Stellen geschickt, sondern strenger im Kloster eingesperrt werden.

Geistliche Übungen galten für die würdigste Beschäftigung des Mönches; auch findet sich darüber eine so ungeheure Anzahl von Vorschriften, es wird selbst das 348 Geringfügigste hiebei mit solcher Wichtigkeit behandelt, daß man nicht weiß, was man beispielsweise erzählen soll. Nur in den kleinen Künsten des Paradeplatzes späterer Zeit möchte jenes, manchem Unbegreifliche, ein verständliches Gegenbild finden. Handarbeiten, Garten- und Land-Bau wurden, besonders von einigen Orden, mit großem Fleiß und vieler Einsicht getriebenThomass. III, 15. Im Orden der heiligen Klara war genau bestimmt, was die Nonnen thun mußten, welche lesen und welche nicht lesen konnten.  Bull. Rom. I, 96.; wissenschaftliche Beschäftigungen, Abschreiben von Büchern u. dergl. schien, der Würdigkeit nach, zwischen geistlichen und körperlichen Beschäftigungen in der Mitte zu stehen. Daß die Äbte sich nicht selten mehr Freiheiten nahmen, als sie den Mönchen verstatteten, ist nicht zu verwundern; kirchliche Gesetze traten indeß solchen Mißbräuchen bestimmt entgegenConcil. collect. XII, 1099, 17.  Ne abbates faciant milites etc.: Äbte sollten z. B. nicht die Ritter machen, nicht ohne Grund außerhalb des Klosters schlafen, sie sollten mit den Mönchen essen u. a. m. – Sonst entschieden freilich der Abt und die Äbtissinn aus eigener MachtWürdtwein subsidia IV, 338.  Innoc. III epist. I, 311., ob für sie ein Grund vorhanden sey, aus dem Kloster hervorzugehen; die übrigen bedurften dagegen, nach vorhergegangener Prüfung, einer besondern Erlaubniß, alle kleinen und heimlichen Ausgänge wurden versperrt, die übrigen Thüren bewacht und Nachts die Schlüssel den Obern abgeliefert.

Gespräche mit Fremden fanden nur durchs Gitter, und in der Regel nie ohne Zeugen stattInnoc. III epist. IV, 337.  Suspecta ostiola - obstruantur.  Concil. coll. XIII, 830, c. 2.. Um die Verbindungen mit Laien nicht zu vermehren, sollte kein Mönch und keine Nonne Gevatter stehenConcil. coll. XII, 1099, 19..

Es war den Weltgeistlichen und Prälaten untersagt, irgend einem, ohne bestimmte Erlaubniß seiner Obern herumschweifenden MöncheConcil. coll. XII, 781, 10., Schutz zu verleihen.

Für die Kranken sorgte man gewissenhaft; doch wurden sie nicht einzeln in ihren ZellenIInnoc. III epist. V, 12., sondern in einer allgemeinen Krankenstube verpflegt.

Die Betten waren sehr einfachGuil. Nang. chron. zu 1115. und in Clairvaux z. B. mit Buchenblättern gefüllt. Nie sollten zwei Mönche oder zwei Nonnen in einem Bette schlafenConcil. coll. XIII, 829, No. 21 und 833, No. 2..

Die Fragen über die Kleidungen wurden mit großem Eifer behandelt, und wenn Klöster und Orden sich hiebei in die Quere kamen, so entstand heftiger, selbst bis zu päpstlicher Entscheidung hinangetriebener StreitBaluzii miscell. I, 215.  Concil. XII, 1372, 1495.  Thomass. III, 3, c. 41.. Das Recht der Erfindung, des ungestörten Besitzes, der Vorzug größerer Heiligkeit und Entsagung, wurde gegenseitig geltend gemacht. An den Kleidern konnte man Orden, Abtheilung, Würde u. s. f. so erkennen, wie Regimenter und Officiere in unsern Tagen. Nur daß man sich jetzt in Pracht, Farben, Stickerei u. dergl. überbietet, während damals Armuth, Entsagung, Einfachheit sich auch in der Kleidung überall zeigen sollte. Viele Kirchengesetze, welche den Gebrauch bunter Zeuge, kostbarer Pelze, goldener Ringe u. dergl. gar oft untersagen, beweisen jedoch, daß es nicht an Übertretungen jener Grundsätze fehlte. Die Vorschriften erstreckten sich über alle Theile der Bedeckung, von den Füßen bis zum Kopfe: härene Hemden zog man in strengen Orden auf den bloßen Leib, und wer dies nicht ertragen konnte, sollte grobe, ungefärbte wollene Kleider tragen. Hänfene und leinene HemdenLeinene Hemden werden verboten.  Innoc. III epist. V, 82. und Kleider galten schon für üppig und wurden öfter verboten 350 als erlaubt. Es durfte den Päpsten nicht zu geringfügig erscheinen, KleiderordnungenKleiderordnung für Vaucouleurs, Innoc. III epist. VII, 218. für einzelne Klöster zu bestätigen, und festzusetzen, welche Stücke seiner Kleidung der Mönch des Nachts anbehalten, und welche er ausziehen mußte. Nach Ort und Lage, wurde von den Päpsten bisweilen das als Ausnahme gestattet, was die Regel verbot: den Mönchen eines kalt liegenden Klosters erlaubte z. B. Innocenz IV wärmere Hüte zu tragenBaluzii misc. I, 210.; den Einsiedlern im Schwarzwalde erlaubte Honorius III vom November bis zum April Schuhe anzuziehen. Hierüber beschwerten sich indeß die andern Ordensbrüder so lange und so lautRegesta Honor. III, Jahr V. Urk. 433, im vatik. Archive., bis jene Erlaubniß allen ertheilt wurde. – Mannichmal scheinen die Ansichten über Werth und Bedeutung gewisser Kleidungsstücke, gewechselt zu haben. So heißt es z. B. an einer Stelle: die Prämonstratenser sollten keine Handschuh tragenInnoc. III epist. I, 197.  Ludwig reliq. II, 409., damit sie über solchen auszeichnenden Putz nicht stolz würden; und ein ander Mal verstattet ein Papst dem Vorsteher eines Klosters in Magdeburg, Handschuh zu tragen, damit die zu heiligen Dingen geweihten Hände nichts fremdartiges berühren, oder durch Hitze und Kälte leiden möchten. Überhaupt durfte man gewisse Kleidungsstücke ohne Erlaubniß der Päpste nicht anlegen; und diese belohnten ausgezeichnete Äbte damit, sowie man wohl jetzt mit Orden und Uniformen belohnt. Mitra, Dalmatika, Sandalen, Ring, Stab, Handschuh wurden dann mit geistlichen Deutungen und Ermahnungen, in der RegelMargarinus I, Urk. 31, 35, 36; II, 152, 167, 185.  Monum. boica VI, 185; X, 469.  Innoc. III epist. I, 519.  Wibaldi epist. append. 616. zu großer Freude der Begnadigten, übersandt. Auch die Äbte hatten Einfluß auf die Fertigung besserer oder schlechterer 351 Kleidung; wenigstens ward ums Jahr 1219 dem Vorsteher des Klosters auf dem Petersberge vorgeworfenChron. mont. sereni zu 1219.: er lasse, nicht um strengheiliger Zucht willen, sondern aus Geiz, seine Mönche halbnackt ohne Hemden und Hosen einhergehn. Gegen solche Mißbräuche suchte und fand man Hülfe bei den kirchlichen Obern, welche aber auch, um Übelstände anderer Art zu vermeiden, untersagten, statt der Kleidung baares Geld zu gebenConcil. coll. XIII, 1466, No. 7.  Harzheim concil. III, 534..

Noch wichtiger als die Kleidung, war den Mönchen das Essen und Trinken: denn manche drängten zu einer, angeblich verdienstlichen, Strenge und Entsagung hin, welche körperliche Erschöpfung, ja Krankheiten nach sich zog; während andere hieran kein Behagen fanden, sondern danach trachteten, diese Genüsse (welche immer noch erreichbarer, als manche andere zu seyn schienen) auf alle Weise zu erhöhen. Der Ordnung halber wurde deshalb in den meisten Klöstern genau festgesetzt: wann strenger oder milder gefastet werde, wie oft und wie viel, Mönchen, Nonnen, Laienbrüdern, Dienstboten u. a. an Fleisch, Brot, Bier, Wein, u. dgl. verabreicht werden müsseOrdnung für Hervorden.  Falke cod. tradit. add., Urk. 28.. Dennoch fehlte es nicht an Unzufriedenheit. Der Abt und die Beamten aßen an dem sogenannten Tische der Abtei, in der Regel besser als die übrigenThomass. III, 2, c. 26.; oder, was auch vorkam, einem strengern Abte fiel es ein, daß alle Brüder mit ihm, über die Vorschriften hinausChron. mont. sereni zu 1157.  Farfense chron. 678., mehre Wochen bei Wasser und Brot fasten sollten. Bisweilen hatten Abt und Mönche Grund sich über die Klostervögte und weltlichen Verwalter zu beschweren, welche die Lebensmittel in ihre ausschließliche Verwahrung nahmenLünig Reichsarch., spicil. ecclesiast. v. Korvey, Urk. 51.  Wibaldi epist. app. 607., davon ihre Freunde und Verwandte 352 reichlich bewirtheten, jenen aber nur so viel oder so wenig gaben, als ihnen gut dünkte. Nicht immer wurden Gegenstände dieser Art mit Anstand und Besonnenheit verhandelt; sondern es kam mehre Male zu ungebührlichen Äußerungen, ja zu Thätlichkeiten. So nahmen sich einst die Mönche auf dem Petersberge, weil ihnen das verabreichte Getränk nicht behagte, mit Gewalt so viel Wein aus dem Keller, daß sie sich betranken und in der Nacht, als wahrscheinlich durch ihre Schuld Feuer auskam, nicht im Stande waren beim Löschen Hülfe zu leisten. Das Kloster brannte niederChron. montis sereni zu 1199.. Sowie manche Fragen über die Kleidung vom Papste entschieden wurden, so auch über die Nahrungsmittel, und er erlaubte z. B. an Fasttagen da Fleisch zu essen, wo keine Fische zu bekommen warenInnoc. III epist. V, 10, für das Kloster auf dem Petersberge.  Chron. mont. sereni zu 1201..

Jedem Kloster lag die Pflicht der Gastfreundschaft ob, und viele übten dieselbe auf sehr rühmliche WeiseMonum. boica XI, 234. Lob des Klosters Nieder-Altach., während wohl nur einzelne aus Sparsamkeit hinter ihren Kräften zurückblieben. An der Pforte saß gewöhnlich ein besonders strenger und frommer Bruder, welcher alle Pilger, Arme und Reisende aufnahm und sie erst ins Gebetzimmer führte, dann ins Gastzimmer, wo man ihnen die Füße wusch und Nahrung reichteOtto Frising. chron. VII, 35.. Minder strenge Orden ließen auch Weiber bis ins Oratorium führen, nicht aber in die Zellen; strengere Orden ließen ihnen durch mehre Brüder, den Bedarf an einen, mit leichtem Dache gegen Regen geschützten Platz, vor das Kloster bringen; Einsiedlern, die abgelegen in Hütten oder Höhlen wohnten und nur alle Sonntage zu gemeinsamem Gottesdienst ins Kloster kamen, wurde das Essen gewöhnlich auf die ganze Woche hinausgeschickt oder mitgegeben; nicht selten lebten solche Männer, in Thierhäute 353 gekleidet, fast nur von Gras und Wurzeln. Personen aus Klöstern und Stiftern, mit denen man in engerer Verbindung standGudeni codex I, 467., hatten natürlich doppelte Anrechte auf gastfreundschaftliche Behandlung; damit sich aber Unberechtigte nicht unter diesem Vorgeben einschleichen möchten, mußte sich jeder über seine Stellung durch schriftliche Zeugnisse seiner Obern ausweisen. Bisweilen aber brauchte man nicht List, sondern Gewalt, um in Klöstern aufgenommen zu werden; so daß diese sich königliche und kaiserliche Freibriefe geben ließenGudeni codex III, 1075.  Gerbert historia nigrae silvae III, 132., um gegen willkürliche Einlagerung und Behandlung von Beamten, Adelichen und Prälaten geschützt zu seyn. Und über Nahrung und Wohnung hinaus, verlangten manche Übermüthige auch Kleider, Pferde, Lastthiere, Reisegeld u. dergl. Wenn die Könige selbst so verfuhrenSo hatte Heinrich II von England seine Pferde in mehren Abteien eingestellt.  Radulph. a Diceto imag. 647. Die Abtei S. Albans hatte einen Gaststall auf 300 Pferde.  Math. Paris 572., wenn sie nicht bloß sich, sondern auch, gleich den Adlichen, ihre Pferde, Hunde und Jagdvögel in die Kost gaben; dann halfen freilich weltliche Schutzmittel nicht mehr aus, und man griff zu den oft wirksamern geistlichen Strafen. Die Ankunft so vieler Gäste vertrug sich oft nicht mit dem beharrlichen Stillschweigen, welches manche Regel verlangteCleß Geschichte von Wirtemberg II, 48. – Urban IV gab fremden Mönchen, die in ein Kloster nach Kompiegne kämen, die Erlaubniß zu reden, wenn es ihr Gelübde auch sonst untersagte.  Gallia christiana X, 138.; man hatte aber die Zeichensprache durch die umständlichsten Vorschriften und fleißige Übung, auf einen hohen Grad der Vollkommenheit gebracht. So gab es Zeichen (meist durch Hände und Finger) für alle Eßwaaren, Getränke, Kleidungsstücke u. dergl. Ein Finger unters Auge gelegt bedeutete z. B. Kirschen; der kleine Finger an die Lippen gelegt bedeutete (im Angedenken an säugende Kinder) 354 Milch; ein Finger gegen den etwas geöffneten Mund ausgestreckt, bedeutete (in Erinnerung an übeln Geruch) Knoblauch oder RettigConsuetud. Cluniac. in Dachery spicil. I, 671..

Daß die strenge Verpflichtung zur Keuschheit bei den Mönchen eben so viele Lobpreiser und eben so viele Schwierigkeiten fand, als bei den Weltgeistlichen und Prälaten, versteht sich von selbst; doch ward jenen das Übertreten ihres Gelübdes sehr erschwert, weil durchaus kein Frauenzimmer über Nacht in einem Kloster geduldet werden sollteLünig Reichsarchiv. spicil. eccl. von Köln, Urk. 38.. Indeß umging man das Keuschheitsgebot auf mannigfache Weise, und in einigen Nonnenklöstern nahm die Hurerei fast noch ärger überhand, als in MönchsklösternPagi critica zu 1100, c. 9.  Johann. Sarisber. epist. 130.. Überall war Aufsicht nöthig. Es geschah, daß ein Abt Kinder zeugte und sie vom Klostergut ausstatteteInnoc. III epist. X, 89.  Chron. ont. sereni zu 1224 und zu 1216.  Benedict. Petroburg. I, 166., er wurde deshalb abgesetzt; dasselbe widerfuhr im Jahre 1177 einer Äbtissinn in England, welche drei Kinder hatte, und im Jahre 1224 der Äbtissinn Sophia von Quedlinburg, die sich ebenfalls hatte schwängern lassen. Mönche auf dem Petersberge beriefen heimlich und unbemerkt Mädchen ins Kloster; allein diese rühmten sich hernach des vornehmen Umgangs, und so wurde die arge Zucht in der ganzen Gegend bekannt. Matthäus, der Sohn des Grafen von Flandern, heirathete im Jahre 1161 förmlich eine ÄbtissinnRobertus de Monte zu 1161 und Afflig. auctar.  Er ward vom Erzbischofe von Rheims gebannt., welche ihm die Grafschaft Boulogne zubrachte u. a. m. Trotz dieser Geschichten und vieler andern, die verheimlicht geblieben sind, war doch gewiß die Keuschheit unter Mönchen und Nonnen größer, als man denkt: denn die Gesammtheit aller Einrichtungen wirkte dafür, der Keusche wurde geachtet, der 355 Unkeusche verachtet und gestraftEine Prämonstratenserinn, die sich hatte beschlafen lassen, litt vierzig Tage lang schwere Buße, verlor den Schleier und mußte drei Jahre lang ein graues Kleid tragen.  Le Paige 826. – Ein Abt in der Diöcese von Arles ward, zur Zeit Gregors VII, wegen Sodomie abgesetzt.  Gallia christ. I, 606.; man gab etwas auf das Verdienst der Selbstbeherrschung und bezeichnete das Geschlechtsverhältniß, insbesondere aber die Weiber, als Mittel, deren sich der Teufel zur Erreichung aller seiner Absichten bediene. Man vergleiche hiemit die ehelosen Mönche unserer Zeit, die stehenden Heere; man vergleiche deren Neigung, Sinn und Betrachtungsweise; man vergleiche die Gesetzgebung und die äußern Einrichtungen, und entscheide, ob die Unkeuschheit da nicht größer seyn müsse, wo die Keuschheit kaum noch für eine Tugend gilt.

 
7) Von der Verwaltung, Verschuldung, Verpfändung u. s. w. der Klostergüter.

Bei weitem der größte Theil der Klostergüter ward von dem Abte und den Mönchen für gemeinsame Rechnung bewirthschaftet, und der Ertrag zur gemeinsamen Kasse abgeliefert. Zwar zeigte sich der Wunsch, die Güter unter die einzelnen zu vertheilen und zu besonderem Besitze anzuweisen, auch mehre Male in den Klöstern: aber er kam nicht, wie bei den Stiftsherren, zur allgemeinen Ausführung, weil die Idee der klösterlichen Gemeinschaft und die Kirchengesetze zu bestimmt widersprachenThomass. III, 2, c. 26.  Im Jahre 1244 hat der Abt von S. Gallen, der Prior u. s. w. bestimmte Einnahme und jeder giebt pro rata zur Schuldentilgung.  Tradit. S. Galli 477. Die Ordensversammlung der Cistertienser setzte fest, daß kein einzelner sich besondere Güter und Einnahmen beilege.  Martene thesaur. IV, 1329.  Und im allgemeinen werden die peculia der Mönche, das vitium peculiaritatis verworfen.  v. Epsen jus canon. II, 1, c. 1.. Doch finden wir ausnahmsweise allerdings Fälle, wo zuerst die Äbte, dann die Würdenträger sich besondere Einnahmen ausmachten, und endlich 356 auch die Mönche diesem Beispiele folgten. Insbesondere trachteten diese danach, sich mit einzelnen Höfen abfinden zu lassen, was außer eigener Einnahme auch eine unabhängigere Lebensweise gewährt hätte: aber nicht allein dies, sondern auch schon die Verpachtung solcher Höfe an einzelne Mönche ward untersagt, und jeder Bewirthschaftende zu uneigennütziger Rechnungsablage verpflichtetInnoc. III epist. V, 82.  Thomass. II, 31, c. 21.  Harzheim III, 534.Ne monachi teneant villas ad firmam.  Concil. coll. XII, 1099, No. 20; XIII, 307, No. 5; 364, No. 10 und öfter.. Sogar der Papst räumte ein, er dürfe keinem Mönche Eigenthum gestatten, und setzte fest: man möge den, bei welchem sich Eigenthum finde, außerhalb des Klosters im Miste begraben.

Bisweilen überließ man (das Umgekehrte des obigen Bestrebens) die ganze Verwaltung dem Abte und schloß nur mit ihm einen VertragGudeni codex I, 49. Es findet sich, daß Mönche einem Abte gewisse Güter auf Lebenszeit zu besonderem Genusse anwiesen, selbst wenn er eine andere Stelle erhalten sollte.  Stabulens. monum in Martene thes. II, 123., was er an Essen, Trinken, Kleidung u. s. w. geben solle; aber Regel (von der sich wohl nur Mächtigere und Herrschsüchtige befreiten) blieb es, daß Abt und Vorsteher jährlich vor der Versammlung der Mönche Rechnung ablegen mußtenEs ist zweifelhaft, ob allgemein solche Rechnungsablage statt fand, und ob, und was eingewandt werden durfte.  Concil. Melodun. coll. XIII, 1032..

Auf jeden Fall war der Abt bei der gewöhnlichen Verwaltung der Einnahmen weit weniger beschränkt, als bei dem Schalten über die Güter selbstAuch Stiftungen, die eine gewisse Pflicht auflegten, sollte man nicht zu Lehn geben: denn der Empfänger möge leicht die Pflicht versäumen.  Wibaldi epist. 403. – Häufig wird Klostergut ausgethan, unter der Bedingung der Rückgabe nach dem Tode.  Gudeni cod. I, 198.Ludwig reliq. II, 384, über Einwilligung der Advocati zu Tausch und (Gudeni cod. I, 72) zu Kauf.. Tausch, Verpfändung, Verleihung zu Lehn- und Erben-Zins und Verkauf 357 der Güter, sollte nicht ohne Zustimmung der Versammlung geschehenUrk. von Innocenz III in Miraei oper. diplom. II, 840, Urk. 50..

Weil aber auch diese bisweilen übereilt zu Verschwendungen oder nachtheiligen Geschäften die Hand bot, so mußte man außerdem an manchen Orten, nach bestimmter Vorschrift, die Einwilligung des Schutzvogts einholen. Wiederum ließ sich dieser, wie wir sehen werden, nicht seltener aus Nebengründen bestimmen, so daß zuletzt (neben der innern Ansicht, wonach Veräußerung von Klostergütern und Erwerb derselben gleichmäßig für Teufelswerk galt) nur die Päpste durch strenge Aufsicht und zweckmäßiges Einwirken, alle Abwege versperrten und das Eigenthum erhieltenGudeni cod. I, 28; III, 861.. War ohne höhere Zustimmung dennoch eine Veräußerung eingetreten, so ward sie ohne Bedenken für nichtig erklärt: denn der Käufer habe gewußt, daß kein Abt dazu berechtigt sey. Auch gingen Käufer nicht leicht auf ein solches Geschäft ein, wenn nicht die kirchlichen Obern einwilligtenConcil. coll. XII, 1424.  Innoc. epist. I, 49; VII, 141, 167; IX, 114; X, 17. Selbst päpstliche Genehmigung zum Tausch zwischen zweien Klöstern.  Monum. boica I, 223. Friedrich II erlaubt in Ravenna Klostergüter zur Schuldentilgung zu verkaufen.  Petr. Vin. III, 51.; ja man suchte, um noch sicherer zu seyn, auch wohl des Kaisers und der Könige Zustimmung. Selbst weltliche Gerichte vernichteten diejenigen Verträge, wo die vorgeschriebenen Formen vernachlässigt waren: so erhielt z. B. der Abt von Roth vor dem Gerichtshofe des Pfalzgrafen Ludwig ein UrtheilMonum. boica I, 396.: daß eine von seinem Vorgänger ohne Einwilligung des Konvents vorgenommene Beleihung nichtig sey. Verkaufte man Grundstücke, um von dem gelöseten Gelde sogleich andere anzukaufen, so hatte die 358 Sache weniger BedenkenScheidt vom Adel, mantissa, Urk. 92, a.; doch wurde auch hiebei die Versammlung zu Rathe gezogen.

Der Anfang des Übels lag jedoch selten in dem Veräußern; vielmehr war dies gewöhnlich nur die Folge von allmählichem, oft unbemerktem oder heimlichem Verschulden. Oder man verpfändete auch wohl Güter, in der Hoffnung sie bald wieder einzulösenWürdtwein subsidia XI, 10.  Im Jahre 1175 verpfändete ein englischer Abt den Arm des heiligen Oswald an Juden.  Bened. Petrob. I, 129.; wenn aber dann die Frist nicht inne gehalten ward, so verfielen sie, oder mußten doch als Lehn an den Inhaber überlassen werden. Durch liederliche Wirthschaft solcher Art kamen manche Klöster dergestalt herunter, daß die Mönche, weil nichts mehr zu veräußern war, in andere Klöster untergesteckt wurdenConcil. coll. XIII, 213.  Miraei opera dipl. III, 364, Urk. 77.  Affarosi I, 110.. Und schneller als man oft erwartete, geriethen die Klöster in solch Äußerstes; so unerträglich hoch waren die Zinsen und so theuer die Verpflegung derer, die sich bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten einlagertenBesser verkaufen als sustinere immodicas obsidum expensas, vel etiam usuras intolerabiles tolerare.  Urk. des Frauenmünsters in Zürich, Handschr. I, 418.. Mit Recht ward daher bestimmt, daß kein Abt ohne Beistimmung der Versammlung Anleihen machen dürfeInnoc. epist. I, 174; VIII, 11.; und als dies dem unnützen Schuldenmachen noch immer nicht ganz abhalf, erließ man gesetzliche Bestimmungen, wie viel Abt und Konvent überhaupt zum Besten eines Klosters borgen durften. Oft aber war die Frage: ob die Anleihe nöthig und nützlich gewesen sey? und wenn auf einen leichtsinnigen ein streng gesinnter Abt folgte, so nahm dieser wohl solche Maaßregeln zur Tilgung der SchuldenTegernseense chron. 630., daß Essen, Trinken, Kleidung u. a. 359 geringer ausfielen als in der früheren lustigern Zeit, worüber die Mönche bisweilen große Klagen erhoben. In letzter Stelle trat wieder der Papst dazwischen und beauftragte Bischöfe, oder andere Äbte, den Vermögenstand zu ordnenInnoc. III epist. I, 8.  Cleß Gesch. von Wirtemberg II, 1, 30.. Alsdann wurden wohl die Pferde und andere entbehrlichere Besitzthümer verkauft; auch findet sich, daß Äbte aus Furcht vor strenger Verantwortung in aller Stille davongingenSchefflariense chron. 640.. – Einige Male erklärte der Papst, weil andere Hülfe unmöglich schien, alle Schulden, welche nicht zum Nutzen des Klosters verwandt worden, für nichtigSo geschah es 1277 in St. Gallen.  Arx I, 461.; allein bei solchem Bankerott trat manche Willkür ein, und der Kredit ging verloren, weil der Gläubiger hiebei nicht (wie wohl mancher Käufer von Klostergütern) klare Kirchengesetze übertreten und sich den Schaden selbst beizumessen hatte. Milder, aber langsamer, war das MittelArchiv des Finanzraths in Zürich, Manuskr. Urk. von Ötenbach, S. 2 und 91., wenn der Papst alle Einwohner eines Sprengels aufforderte, ein zurückgekommenes Kloster mit Almosen zu unterstützen.

Aus dem Erzählten möge man aber nicht schließen, daß die Klostergüter im allgemeinen wären schlecht und widerrechtlich verwaltet worden: denn nur die Ausnahmen fielen auf und fanden strenge Berichterstatter, wogegen die heilsame, befolgte Regel unerwähnt blieb. Auch zeigt die Masse der, bis in die letzten Zeiten der Gewalt, beisammen erhaltenen Besitzthümer, daß man ihre Unveräußerlichkeit anerkannte und mit den gewöhnlichen Einnahmen ernstlich auszureichen strebte.

 
8. Von den Verhältnissen der Klöster zu der übrigen Welt.

a) Zur geistlichen Seite.

aa) Zu den Pfarrern und Weltgeistlichen.

Ursprünglich waren die Mönche von der Welt, ja von 360 allen geistlichen Rechten und Geschäften so abgesondert, daß sie mit den Pfarrern und Seelsorgern in gar keine Berührung kamen. Allmählich aber änderten sich die Verhältnisse: mancher hielt es für heilbringender im Kloster zu beichten, taufen und begraben zu lassen u. a. m.Weltgeistliche verlangten sogar, daß kein Mönch im Kloster begraben werde (Concil. coll. XII, 1048; epist. 98), oder sie verlangten die Sterbegebühr pränumerando von denen, die in ein Kloster gingen. Dies verbot Honorius III.  Dreger cod. I, Urk. 50, d.. In solchen Fällen sollte (nach Vorschrift der Kirchengesetze) der Weltgeistliche seine Gebühren unverkürzt erhaltenSalva matricis ecclesiae canonica justicia et reverentia, sagt Innoc. II, zu 1139.  Miraei op. diplom. I, S. 101; II, 823, Urk. 26–36.: allein dies war theils nicht zu kontroliren, theils verfuhren Laien und Mönche dabei mit sehr wenig Gewissenhaftigkeit. Daher wurde der Widerspruch der Weltgeistlichen allgemeiner und umfassender: »das Mönchsgelübde vertrage sich nicht mit dem äußerlichen, geschäftigen Leben eines Seelsorgers, nicht mit Einnahmen für kirchliche Verrichtungen, nicht mit der Anmaaßung, keinem Bischofe oder kirchlichen Obern unterworfen zu seyn. Auch begnüge man sich nicht einmal damit, im Kloster selbst dem Weltgeistlichen zunahe zu treten, sondern man trachte auch auf alle Weise danach, in den Besitz von Pfarrstellen zu kommen und diese vom Kloster aus versehen zu lassen. Dürfe doch, den Gesetzen nachThomassin. pars II, lib. 3, c. 19., kein Weltgeistlicher zugleich Abt, Vorsteher, oder Mönch seyn; warum also sollten diese ein Recht haben, aus ihren Kreisen herauszutreten?«

Auf den Grund solcher vielfach und laut ausgesprochenen KlagenIn Toskana war viel Streit über die Gränzen der Rechte des Pfarrers und der Klöster.  Cartepecore di S. Bartolom. di Pistoja., setzte Papst Kalixtus II noch im Jahre 1122, der ältern Ansicht gemäß, fest: daß kein Mönch Beichte 361 hören, Kranken besuchenThomassin. I, 3, c. 22.  Concil. coll. XII, 1088, No. 11, und 1336, No. 17., die letzte Ölung reichen und öffentlich Messe lesen dürfe; und noch 1197 bestimmte Alexander III, daß die zum Kloster gehörige Gemeine durch einen vom Bischofe abhängigen Geistlichen verwaltet werden solle.

Nunmehr ertheilten aber die anfangs wohl höflich darum ersuchten Bischöfe und Erzbischöfe bisweilen jene RechteSo schon 1104.  Gudeni codex I, 36, 54.  Tegurin. diplom. 84.; und dann war für den verlassenen Weltgeistlichen nur im fernen Rom Hülfe zu suchen, wo sich die Ansichten allmählich immer günstiger für die Klöster stellten. Gleichzeitig mehrte sich durch Erwerbungen, durch Verleihung von Gütern u. a. m.Ludwig reliq. I, 22. die Zahl der Pfarreien, für welche Klöster Patronatsrechte auszuüben hatten; und hiefür wußten sie sich die nothwendige Beistimmung der Bischöfe zu verschaffenInnoc. III epist. V, 75, 77., bis sie später, wie wir unten sehen werden, sich diesen widersetzen, oder päpstliche Entscheidungen erlangen konnten. Auch erschien es nicht unnatürlich, daß die, oft am besten unterrichteten, am meisten dabei interessirten Mönche, alle ihnen weltlich angehörenden Gemeinen auch geistlich versorgen möchtenUrban II sagt: credimus a sacerdotibus monachis, ligandi solvendique potestatem digne admionistrari.  Dachery spicil. I, 629.  Urbani epist. append., No. 18.  Concil. coll. XII, 748.. Deshalb gab schon Urban II (aber wohl nur im einzelnen) die Erlaubniß, Pfarreien mit Mönchen zu besetzen; und Alexander III verordnete im Jahre 1179 ganz allgemein: daß diese den Bischöfen dürften vorgestellt und in den von ihnen abhängigen Kirchen angenommen werdenThomassin. I, 3, c. 22. – Eine Pfarrstelle wird abwechselnd vom Kloster und einem Adlichen besetzt.  Würdtwein subsid. V, 417.. Denn wenn auch manche Klöster, als solche, durch päpstliche Freibriefe ganz dem Einflusse der Bischöfe entzogen wurden; so blieben doch die übrigen Kirchen- und 362 Kloster-Gemeinen gewöhnlich seiner Aufsicht unterworfenInnoc. III epist. XIII, 7.Episcopo convenit pro talibus ecclesiis obedientiam exhibere.  Ibid. X, 45.  Hund metrop. II, 120, 122.. Nur ausnahmsweise ward dem Bischofe untersagt, einen vom Kloster als tüchtig in Vorschlag Gebrachten noch besonders zu prüfenCleß Geschichte von Wirtemberg II, 1, 305–307..

Stellen in Klosterdörfern, die zu entlegen waren, als daß man sie vom Kloster aus hätte verwalten könnenThomassin. III, 2, c. 27., und solche, die zu arm waren, um mehr als einen Mönch hinzusenden, blieben öfter den Weltgeistlichen. Bisweilen aber behielten die Äbte auch wohl die Haupteinnahme einer Pfarrei für sich und sandten zu deren Verwaltung denjenigen Weltgeistlichen, welchen sie am wohlfeilsten bekommen konntenGerohus de corrupt. eccles. statu 231.; – eine Maaßregel, die mit Recht laut getadelt und auf Kirchenversammlungen untersagt wurde, weil jeder Pfarrei das ihr ursprünglich Zugewiesene unverkürzt verbleiben sollteConcil. coll. XII, 1099, No. 21.. Hieran mochten sich aber die großen Mönchsvereine, welche allmählich entstanden, nicht immer kehren, sondern nach Gutdünken abnehmen und zulegen; erstritt doch mancher das VorrechtInnoc. III epist. XI, 172.: innerhalb einer Art von Bannmeile um das Kloster herum dürfe keine Kirche, kein Gebethaus oder Gottesacker angelegt, keine Messe gelesen, oder von irgend jemand ein Pfarrgeschäft vorgenommen werden. Überhaupt stellte sich nach und nach die alte Ansicht so sehr auf den Kopf, daß Fürsten Klosteräbte als Kapellane annahmenSo 1231 Herzog Otto von Baiern.  Hund metrop. III, 24, 28., daß man viele Pfarreien, ohne nähere Anrechte, Klöstern nicht bloß zuwies, oder sie mit diesen vereinteMonum. boica VI, 367, 368 und oft., sondern auch wohl eine reiche Pfarrei 363 einem verarmten Kloster beilegte, um diesem aufzuhelfen. So ward z. B. im Jahre 1248 die Kirche von Altorf dem Frauenmünster in Zürich übergebenUrkunden des Frauenmünsters in Zürich, Handschr. I, 294; XI, 971.. Natürlich aber wollte der bisherige Pfarrer nichts einbüßen, und bei dem Streite, was man ihm und seinen Nachfolgern lassen müsse, verglich man sich dahin: daß er die Opfer, die Gelder für Seelmessen und fast allen Zehnten behielt; wogegen das Stift einen kleinen Theil des Zehnten, die bischöflichen Rechte, die Kapitel- und Kathedral-Gelder bekam. Dafür verpflegte es aber, unter anderem, die päpstlichen Gesandten.

Im Jahre 1235 erlaubte der Legat Kuno dem Kloster St. Georgen in Schwaben, zur Bestreitung von Baukosten, die Einkünfte aller seiner Patronatkirchen auf drei Jahre einzuziehen. Dies setzte voraus, daß deren Einverleibung vollständig, und jedes Geschäft auf die Mönche übergegangen warCleß Geschichte von Wirtemberg II, 1, 281..

bb) Von dem Verhältnisse der Klöster zu den Bischöfen und Erzbischöfen.

Die Bischöfe und Erzbischöfe behaupteten: das Gelübde des Gehorsams, welches der Mönch und der Abt ablege, gehe ohne Ausnahme auf alle geistlichen Obern, und die Klöster wären ihnen unbedenklich in jeglichem unterworfen. Auch finden wir, daß sie ihre Beistimmung gaben zu Anlegung von Klöstern und zu Veräußerung von GrundstückenMiraei op. diplom. I, 92.  Concil. coll. XIII, 1032.  Gudeni cod. I, 414.  Das Kapitel in Kolberg ließ sich einen Freibrief geben, daß kein Kloster ohne seine Zustimmung daselbst Häuser bauen, oder liegende Gründe besitzen dürfe.  Dreger cod. I, Urk. 398. – Der Erzbischof von Mainz erlaubte im Jahre 1218, daß der Abt von Harsfeld ein Nonnenkloster anlege.  Wenck hess. Geschichte III, Urk. 99.; daß Geschenke von Geistlichen oder Laien an Klöster ihrer Genehmigung bedurften; daß sie die 364 eigenmächtige Übung von Pfarrrechten, die eigenmächtige Absetzung von Weltgeistlichen durch die Äbte untersagtenConcil. collect. XIII, 995, c. 60-61.  Lateranisches Koncilium von 1215.; daß sie solche Geistliche weihten, gleich den übrigen behandeltenConcil. coll. XIII, 885, No. 29.  Hund metrop. II, 519., ja alle, ursprünglich einem Bischofe zustehenden, kirchlichen Handlungen, im Kloster vornahmen. Sie bewilligten ferner den Klöstern Ablaß auf einundvierzig Tage für Pilger und andere welche Geschenke darbrachtenDiplomat. bibl. Lipsiens. in Mencken. script. I, 777.  Gudeni cod. I, 324.; der Erzbischof von Mainz gab sogar einem Abte das Recht, die Inful zu tragen.

Bis hieher möchte alles mit den allgemeinen kirchlichen Gesetzen noch übereinstimmen: bald aber entstand einerseits Unzufriedenheit der Mönche selbst über jene gesetzliche Abhängigkeit, und umgekehrt griffen die Bischöfe über das gerechte Maaß hinaus. Sie verboten Pilgerungen nach den Klöstern, verlangten daß diese nur auf ihren Mühle mahlen sollten, eigneten sich einen Theil der Klosterschätze zu, plagten die Mönche mit Prüfungen und kostspieliger Einlagerung, und was der Plackereien mehr warenConcil. coll. XII, 1019, ep. 32.  Innoc. III epist. XI, 6.  Hofmann episc. Ratisbon. 554.. Bisweilen behielten sich Bischöfe Stellen in Klöstern vorDer Erzbischof von Mainz behielt sich eine Stelle im Kloster vor, doch erhielten die Armen seine Portion.  Gudeni cod. I, 29.  Der Erzbischof von Narbonne sollte einer Abtei entsagen, weil er von der erhaltenen Dispensation schlechten Gebrauch machte.  Innoc. III epist. VII, 78.; bisweilen wußten sie es sogar dahin zu bringen, daß sie Äbte wurden. Hieraus entstand nun Streit aller Art, und derjenige bei dem beide Theile Hülfe suchten, von dem sie mehr oder weniger Hülfe erwarteten, war der Papst. Wiesen doch selbst manche Bischöfe im Vertrauen auf ihre 365 eigene Billigkeit, oder im Gefühle des Rechts, zu diesem Ausweg hin: so verstattete z. B. der Erzbischof von Mainz schon im Jahre 1090Gudeni cod. I, 30.  Ughelli Italia sacra IV, 929. urkundlich einem Abte, sich an den Papst zu wenden, ja sich ihm ganz zu unterwerfen, wenn er oder seine Nachfolger ihn in seinem Rechte verkürzten und eine Beschwerde bei der Synode ohne Erfolg bliebe. Diese Synoden hatten aber in der Regel keineswegs genügendes Ansehn, solche Fehden zu schlichten; vielmehr wurde der Streit zwischen Kloster- und Welt-Geistlichkeit daselbst nicht immer mit Gründen erörtert, sondern auch wohl mit Gewalt entschiedenPlanck Geschichte der kirchlichen Gesellschaftsverf. III, 1, 731.; und wenn die Bischöfe mit Recht über Ausartung der Mönche klagten, so konnten diese die Anklage oft zurückgeben, und die nach den neuen Grundsätzen mehrer Kongregationen umgestalteten Klöster hatten des Volkes Stimme für sich.

Im ganzen gewannen überhaupt die Klöster. Wenn nämlich die Päpste auch anfangs, den ältern Ansichten gemäß, dem Bischofe die herkömmlichen Rechte zuwiesen; so schien es ihnen doch keine Verletzung der Kirchengesetze, wenn sie Klöster unmittelbar in Schutz nahmen, gleichsam für dies oder jenes Kloster selbst Bischof würden und dessen Rechte und Pflichten übernähmenHund metrop. II, 122.. Die frühern päpstlichen Schutzbriefe behalten zwar immer die Rechte des Bischofs unangetastet vor: aber ein, auch nur bedingt freies, mit Rom in nähere Verbindung getretenes Kloster, wurde weniger nachgiebig und wollte seinen jährlichen Zins nicht umsonst dorthin entrichten. Der Papst war zugleich ein mächtigerer und doch wiederum ein entfernterer ObererThomass. I, 3, c. 28, §. 3-4.: das reizte die Klöster, sich ihm anzuvertrauen, und wiederum erhöhte er gern seine geistliche Macht und seine weltlichen EinnahmenSarpi storia del concil. Trident. II, 226. Schon im sechsten und siebenten Jahrhunderte gab es einzelne Befreiungen der Klöster von bischöflichem Einflusse durch den Papst, das Vorwort der Laien, oder durch eigene Macht.  Tiraboschi storia di Nonantola I, 191.  Wo Freundschaft zwischen Klöstern und Stiftern statt fand, gab man sich wechselseitig wohl Mönchs- und Stifts-Stellen.  Thomassin. III, 2, c. 25.. Hiezu kam, daß viele 366 Gründer von Klöstern gleich anfangs deren Freiheit von bischöflichem Einfluß ausbedungen: so war z. B. die so mächtige und weit verbreitete Kongregation von Clugny allein dem Papste unterworfenThomassin. I, 1, 36-37.  Montag Gesch. der staatsb. Freiheit II, 534.  Innoc. epist. VII, 185; XII, 52. Schon 1106 waren deutsche Klöster unmittelbar dem Papste untergeordnet.  Pegav. chron.  Siehe noch Concil. coll. XII, 1018, 1024; epist. 55 u. 67.. Ferner gab es Gegenden, die keinem Bischofssprengel bestimmt zugewiesen oder unangebaut waren; mithin konnte hier von Eingriffen in bestehende Rechte nicht die Rede seyn. Oder manches Kloster blieb (wie im griechischen Reiche) seinem weltlichen Stifter, dem Könige, unterworfen, ohne Dazwischenkunft eines Bischofs oder ErzbischofsDer Bischof von Augsburg zürnte, daß König Lothar das Kloster Beuren zu einem unmittelbaren königlichen erhob.  Monum. boica VII, 97, 99.. Waren endlich deren Rechte auch in Freibriefen vorbehalten, so erzeugten doch Bann, Interdikt, zwiespaltige Bischofs- und Papst-Wahlen u. a., Gelegenheit und Vorwände, sich einem Einflusse zu entziehen, welcher der nächste wie der drückendste war. Und wenngleich dem Bischofe einige Rechte und Geschäfte verblieben, welche kein anderer in den Klöstern vornehmen konnte; so wurde doch deren innere Gesetzgebung allmählich immer freier, und selbst in Hinsicht jener Geschäfte ertheilte ihnen der Papst oft die Erlaubniß, sich an einen andern Bischof zu wenden, im Fall der des Sprengels unangenehme Schwierigkeiten mache.

Mithin gab es eine ganze Reihe von AbstufungenMonum. boica IX, 507. der Rechte: was aber die mächtigsten Orden, z. B. der von 367 Clugny, von den Päpsten erlangte, danach glaubten alle übrigen mit Recht und mit Aussicht des Erfolges streben zu dürfen. Doch fanden sich, anderer Entgegensetzungen nicht zu gedenken, selbst hierüber verschiedene Ansichten unter verschiedenen Orden, und aus Abneigung gegen Clugny, aus Neigung zum Widerspruch und aus eigener Überzeugung betraten z. B. die CistertienserThomassin. I, 3, c. 38, §. 10-12. ganz den entgegengesetzten Weg: sie schlossen sich an die Bischöfe an und machten es ihren Klöstern zur Pflicht, keinen Freibrief nachzusuchen, welcher den allgemeinen kirchlichen Ansichten und Gesetzen widerspreche. Die Prämonstratenser und der Orden von Vaucouleurs folgten diesem löblichen Beispiele; allein der Reiz des Vortheils überwog nicht selten den Grundsatz, und man kam immer weiter und weiter, bis Innocenz IV die Cistertienser ebenfalls aller Aufsicht der Bischöfe entzog.

Wahrhaft große Päpste, wie Alexander III und Innocenz IIIThomassin. I, 3, 39., schützten gleichmäßig Klöster wie Bischöfe gegen Unrecht und übertriebene Anmaaßung, sie wußten, was, und wem sie es bewilligten: allmählich kamen aber, bei dem Andrange und dem Wechsel der in Rom Ansuchenden und Bewilligenden, Freibriefe für Bischöfe und für Klöster zum VorscheinSo 1247 zwischen Konstanz und St. Gallen.  Arx I, 361., die sich bestimmt widersprachen, was dann natürlich großen Streit erzeugte; ja man scheute sich auch nicht hin und wieder falsche Freibriefe zu machen, und die, zu strenger Prüfung unfähigen, Gegner zu betrügen. Allein selbst die ächten und klaren päpstlichen Freibriefe ließen sich die Bischöfe nicht immer gutwillig gefallen, sondern wandten ihre eigene Macht gegen das Kloster, oder suchten Hülfe bei den Laien. Mit deren Hülfe wurde z. B. ein in Apulien von Urban II mit Freibriefen begnadigter AbtUrbani II epist. VI in Concil. coll. XII, 718. nicht bloß verhöhnt, sondern auch bei einer Reise rein 368 ausgeplündert. Seltener entsagten Bischöfe und Erzbischöfe aus Großmuth oder Überzeugung ihren Rechten; öfter fanden es die Äbte gerathener, ihnen eine AbfindungPlanck Geschichte der kirchl. Gesellschaftsverf. IV, 2, 535.  Regesta Gregor. IX, Jahr IV, 50.  Die Bischöfe und Erzbischöfe gaben auch Schutzbriefe, und nahmen dafür einen jährlichen Zins.  Gudenus I, 163; II, 24.  Miraei op. diplom. I, 389, Urk. 63. anzubieten, und sie fanden es gerathener, dieselbe anzunehmen. Dazu war um so mehr Grund, als die Äbte auf Kirchen- und Reichs-Versammlungen immer größeres Gewicht erlangtenAlberic. 449 zu 1208, und der Streit zwischen dem Abte von Fulda und dem Erzbischofe von Trier. und es wagten, mit Bischöfen und Erzbischöfen um den Vorrang zu streiten.

Nach und nach ward also die gesammte Klostergeistlichkeit eine für sich bestehende Körperschaft, und alle Unterordnung unter Obere, die ihres Ordens und den Papst ausgenommen, hörte auf. Klostergeistlichkeit und Weltgeistlichkeit standen als zwei selbständige Hälften der Kirchenwelt einander gegenüber, und vom Mönche aufwärts, durch Prior, Abt und Kongregation, stieg die eine, vom Weltgeistlichen aufwärtsThomass. III, 2, c. 50., durch Bischof und Erzbischof stieg die andere Reihe hinauf bis zum Papste, dem Stellvertreter Christi auf Erden. Die Ehrfurcht vor der Heiligkeit der Mönche und ihres Standes, ihre Erhebung zu den höchsten Stellen der zweiten Reihe, selbst zum päpstlichen Stuhle, ihr großer weltlicher Besitz und ihre Kenntnisse, der Vortheil des Papstes und tausend andere Gründe wirkten zu diesem Siege über früher unleugbar vorhandene Rechte und Gesetze. Auch erschien diese Schließung der Klostergeistlichkeit in eine abgesonderte Körperschaft vielen nicht unnatürlich, ein größerer Zusammenhang der Klöster eines Ordens nothwendig, die gleichartige Behandlung aller Orden rathsam, und die Einwirkung so vieler Bischöfe in den einzelnen Landschaften 369 keineswegs zu hinreichender Übersicht und ächtem Ziele führend.

Von entgegengesetzter Seite her wurde dagegen behauptet: jene Zerfällung der Kirchenwelt in zwei unverbundene Hälften sey schädlich, die hierarchische, so weise eingerichtete Unterordnung werde zerstückt, der Gehorsam aufgelöst, dem Bischofe die dringend nöthige Aufsicht und Wirksamkeit genommen, die Rechtshülfe unmöglich gemacht, und die Handhabung der Ordnung in die Hände derer gelegt, die eben selbst der Aufsicht, der Lehren und der Strafen des Bischofes bedürfen. Dieser Ansicht war selbst Bernhard von Clairvaux zugethan; er schreibtDe consideratione sui III, 4; de officio episcopi c. 9.: »der Papst kann nach seiner Gewalt den Bischof der Aufsicht des Erzbischofs, den Abt der Aufsicht des Bischofs entziehen; aber es soll nicht geschehen, denn die Bischöfe werden dadurch nur anmaaßender, und die Mönche zügelloser. Jede Aufsicht, jede Furcht, jede Scham wird aufgehoben, das Gebäude der Hierarchie, welches in weiser Ordnung bis zum Papste hinansteigt, wird untergraben. Hinter demüthigem Äußern versteckt sich der hochmüthige Sinn der Äbte; sie plündern die Kirchen um sich loszukaufen, und sie kaufen sich los um dem Gehorsame zu entfliehen, welcher ihre Zierde seyn sollte. Indem jeder dem Papste der Nächste seyn möchte, löst sich das Ganze auf. Kein sträflicher Eigennutz, kein wilder Ehrgeiz soll die Befreiung von der Aufsicht des Kirchenobern veranlassen: nur wenn der Wille des ersten Stifters bestimmt die unmittelbare Unterwerfung eines Klosters unter den Papst gebietet, so mag es dieser um des frommen Mannes willen geschehen lassen.«

cc) Vom Verhältnisse der einzelnen Klöster zu den Kongregationen und größern Ordensverbindungen.

Der Mangel, welcher durch die Auflösung des Verhältnisses der Klöster zu den Bischöfen entstand, wurde zum Theil ausgefüllt durch die engere Verbindung der ersten 370 untereinander, und durch die neuen, mit mannigfachen Verfassungen versehenen Genossenschaften, welche unter dem Namen von Kongregationen oder von besondern Orden, der abendländischen Klosterwelt ein neues Leben und eine veränderte Bedeutung gaben.

Fast allen klösterlichen Einrichtungen lag nämlich im westlichen Europa die Regel des heiligen Benedikt zum Grunde; alle hatten in dieser Beziehung etwas Gleichartiges und Gemeinschaftliches: allein jedes Kloster stand übrigens einzeln für sich, und es fehlte ganz an verfassungsmäßiger Verbindung und Unterordnung. Diejenigen Verbindungen, welche aus Freundschaft und vertragsmäßig zwischen einzelnen Klöstern oder auch mit Stiftern geschlossen wurden, hatten nur den Zweck einer wechselseitigen gastlichen Aufnahme ihrer GliederWürdtwein subsidia IV, 323; V, 254.  Gudeni cod. I, 290, 477. Die wechselseitig aufzunehmenden Mönche mußten sich durch Zeugnisse und Pässe ausweisen.  Ebendas. I, 291.  Urkunde über solche Freundschaft und Brüderschaft.  Ebendas. I, 435.  Gerbert historia nigrae silvae I, 258, 385.  Zum Andenken der, in einem andern Kloster Verstorbenen, werden 1500 Miserere und Orationes domin. gesungen.  Gudeni sylloge 105., des wechselseitigen Lesens von Seelmessen bei Todesfällen, der Mittheilung von Leichenreden und dergleichen.

Im neunten Jahrhundert finden sich zuerst SpurenHenke Kirchengesch. I, 522. von Genossenschaften, jedoch ohne schnelles Wachsthum; und nur der Umstand, daß mehre KlösterMurat. antiq. Ital. V, 477. oft einem Abte untergeordnet, daß den Mutterklöstern ein großer, bisweilen sogar drückender Einfluß über die TochterklösterPapst Viktor III hob die Abhängigkeit eines Tochterklosters auf, weil das Mutterkloster seine Gewalt gemißbraucht hatte.  Miraei op. diplom. II, 828, Urk. 33. eingeräumt wurde, deutet den Übergang zu umfassenden Verbindungen an. Zuletzt war es aber sehr natürlich zu fühlen, daß eine 371 engere Gemeinschaft größere Kraft gebe, und die Klagen über die Ausartung der vereinzelten Mönchsklöster drängten zu Besserungen, welche theils in Erneuung und strenger Befolgung der berichtigten Regel, theils in Aufstellung von Verfassungsformen liegen mußten, an denen es, im engern Sinne, bisher ganz gefehlt hatte. Daher entstanden nun mehre große und berühmte Genossenschaften, denen fast ohne Ausnahme die Regel des heiligen Benedikt zum Grunde lag; die Zusätze derselben betrafen großentheils das Einzelne des täglichen Lebens. Vielleicht ward man hiebei nur ängstlicher und einseitiger, wo man glaubte vollkommener zu werden; daß aber die lang vernachlässigte Regel nun, des neuen Eifers halber, in ihren Haupttheilen wieder befolgt wurde, war gewiß ein Gewinn. Die alten Benediktiner schlossen sich größtentheils an eine oder die andere von den neuen Genossenschaften an; und wenn auch nicht mehr alle durchaus gleichartig waren, so blieb doch allen eine Grundform, und die früher ganz lose Verbindung des Ganzen ward in den einzelnen Genossenschaften weit enger; sie erhielten einen Mittelpunkt mit größerer Gewalt, einen oberleitenden Abt oder eine oberleitende Behörde, und Hauptversammlungen oder Generalkapitel, nach mannigfacher Weise und mit verschiedenen Rechten und Pflichten.

Von den sehr merkwürdigen, hienach sich entwickelnden Ordensverfassungen wird weiter unten im einzelnen die Rede seyn; hier vorläufig im allgemeinen folgendes. Vor der Aufnahme eines Klosters in den OrdenGudeni codex III, 750. ging eine genaue Untersuchung her, über das Grundvermögen, die Gebäude, Einkünfte, die Sitten, die persönlichen Eigenschaften u. s. w. Die höchste Gewalt im Orden, gewöhnlich also der Abt des Hauptklosters und die Hauptversammlung trat in die Rechte des Bischofs; jener visitirte alle Klöster, ohne seine Erlaubniß fanden keine größern AnleihenMarrier bibl. Cluniacens. 1382, 1558., keine 372 Veräußerungen, Besetzungen und Entsetzungen statt, ihm gelobten die einzelnen Vorsteher Gehorsam u. s. w. Jedes Kloster mußte die allgemeinen Versammlungen beschickenInnoc. III epist. I, 204., um über das Beste des Ordens zu berathen, Beschlüsse zu erfahren und ihnen zu gehorchen. Die Rechte und Vorzüge des Stammklosters und des Hauptabtes waren mithin sehr bedeutend, und sie wußten sich überdies auch wohl Geschenke und Vortheile äußerer Art zu verschaffen. Andererseits aber machte besonders das Abhalten der Generalkapitel dem Stammkloster große Kosten und AuslagenHolstenii codex II, 394., so daß die Cistertienser schon im Jahre 1152 festsetzten: niemand solle über eine gewisse Zahl Pferde und Diener mitbringen oder über die gesetzliche Zeit verweilen. Wer diese Gesetze übertrat, mußte fasten, und Wein ward während der Zeit so zahlreichen Besuches gar nicht gegeben. Untergeordnete VersammlungenHolstenii codex IV, 409, 411., die sich in einzelnen Landschaften zu bilden suchten, galten für gefährlich und wurden untersagt.

Offenbar gewann das Klosterwesen durch diese Einrichtung an Zusammenhang und Haltung, und wenn auch die Aufsicht vom Mittelpunkte her nicht bloß streng, sondern bisweilen auch etwas willkürlich war; so errettete doch auch die Kraft und der Schutz des neuen, einigen Ganzen, von viel erheblichern Gefahren. Nur diesen großen Genossenschaften und den PäpstenWaverleins. annal. zu 1261. verdankten es die Klöster, daß sie nicht schon damals größtentheils aufgelöst und säkularisirt wurden. Welche Macht, Ausbreitung und Einfluß aber solche Stammklöster und Kongregationen haben mußten, geht daraus hervor, daß z. B. unter dem Kloster KavaHelyot V, c. 26.  Acta Sanct. vom vierten März, S. 329. (welches nicht einmal Haupt eines größern Ordens war) 120 Klöster und 330 Kirchen standen. Der Orden der Prämonstratenser zählte achtzig Jahre nach seiner 373 StiftungPlanck Geschichte der Gesellschaftsvers. III. 2, 497. vierundzwanzig Landschaftsmeister, 1000 Äbte, 300 Pröbste, 500 Nonnenklöster u. s. w.

Die meisten Klöster waren besonnen und klug genug, den Vortheil zu erkennen, welcher aus dem Verhältnisse zu dem größern Ganzen für sie entstand; einzelne suchten indessen jetzt eben so von den Ordensverbindungen frei zu werdenIperius 647, 654., wie früher von dem Einflusse der Laien und der Bischöfe. Zu einer solchen Vereinzelung boten jedoch die Päpste mit Recht nicht die Hand, sondern sie traten, wenn etwa die Schlüsse der HauptversammlungenBaluzii miscell. I, 225. nicht gehörig gehalten wurden, bestätigend und verschärfend hinzu.

Innocenz III verordneteConcil. coll. XIII, 948.: daß die Klöster einer Landschaft, welche in keiner Gesammtverbindung ständen, dennoch alle drei Jahre Versammlungen unter der Leitung von zwei Cistertienseräbten halten sollten, welche sich noch zwei andere Äbte zum Beistande wählten. Übrigens wollte dieser große Papst, daß solche Beauftragte, daß überhaupt die Einwirkung der Ordensobern keineswegs die Rechte der Bischöfe vernichten, sondern eine wechselseitige Beobachtung, eine verdoppelte Wachsamkeit eintreten, und gegenseitige Bemerkungen und Beschwerden zur Entscheidung an ihn kommen sollten. Dieser Gedanke ward jedoch nachher nicht weiter ausgebildet, er kam nicht allgemein zur Anwendung. – Ohne päpstliche Genehmigung durfte niemand eine neue Genossenschaft bilden; und da die bisherigen jedem Zwecke zu genügen schienen, und eine Vermehrung derselben durch die sich herzudrängenden, oft untauglichen Personen nachtheilig erschien, so verbot Innocenz III im Jahre 1215, auf der lateranischen KirchenversammlungNe quis de caetero novam religionem inveniat.  Concil. coll. XIII, 950, No. 13.  Nur in Hinsicht der Bettelmönche machte man eine Ausnahme., ein für allemal das Errichten neuer Orden. 374

dd) Vom Verhältnisse der Klöster zum Papste.

Obgleich zeither in allen Abschnitten das Verhältniß der Klöster zu den Päpsten erwähnt worden ist, so müssen wir dennoch einiges nachholend hier beibringen. Die Freibriefe, welche sie den Klöstern ertheilten, enthielten anfangs fast nur geistliche Befehle gegen Willkür und Gewalt; allmählich aber wuchs die Zahl der Bestimmungen und der positiv zugesprochenen Rechte über alle Erwartung, ja über billiges Maaß hinaus. Folgende Punkte sind aus solchen Freibriefen hergenommen:

1. Der BischofGuden. sylloge 63.  Privil. von Innoc. III, epist. I, 173-174.  Hund metrop. II, 62; III, 23, 399.  Oldeslebense diplom. 618. darf sich nicht in die Wahl des Abtes mischen, für seine Verrichtungen (Weihe, Einsetzung, heiliges Öl u. s. w.) kein Geld verlangen, keinen Bann sprechen gegen Mönche oder gegen Leute des Klosters, welche mit dem Zehnten in Rückstand bleiben. Was der Bischof etwa verweigert, wird der Papst geben, wenn man sich unmittelbar an ihn wendet.

2. Kein Bann, kein Interdikt gilt für das Kloster, wenn nicht der Papst dies ausdrücklich befiehlt.

3. Der Papst hält über die Unverletzlichkeit der Klostergüter und straft jeden Eingriff in diese VergünstigungenDie Namen der Orte wurden oft schrecklich entstellt. z. B. Thechmochdoch, Domnachescrach, Achadarglaiss, Dissurtrich, Tilachfortehm, Hubargaiihuby etc.  Innoc. III epist. III, 145.  Wo liegen diese Orte?.

4. Das Kloster darf Geistliche und Laien aller Art aufnehmen.

5. Das Zeugniß der Mönche gilt in ihren eigenen SachenPrivil. von Innoc. III in Miraei oper. dipl. II, 840, Urk. 50.. Sie können sich durch keine Bürgschaft verpflichten.

6. Sie sind frei von Zehnten und Auflagen, frei von der weltlichen Gerichtsbarkeit und der Pflicht, auf den bischöflichen Synoden zu erscheinen. Auch sollen diese 375 Synoden nicht im Kloster gehalten werden, oder ein Bischof sich aus andern Gründen und zu andern Zwecken daselbst einlagern.

7. Niemand darf innerhalb des KlosterbezirksMiraei opera dipl. II, 1170, Urk. 55.  Privil. von 1150. Kapellen, Gottesäcker u. dergl. anlegen.

8. Das Kloster darf jeden bannenPrivil. von 1222 für das Kloster auf dem Petersberge.  Chron. mont. sereni., der ihm zu nahe tritt; und die hievon benachrichtigten BischöfeMargarinus I, Urk. 21, von Innoc. III. sollen diesen Bann anerkennen.

9. Es darf Kirchen bauen und mit Kreuzen bezeichnen, Geschenke und Vermächtnisse annehmen, ohne daß Laien oder Prälaten berechtigt wären Abzüge zu machenUrban II fürs Kloster Kava.  Concil. coll. XII, 722..

10. Mehre Klöster erhalten für die, sie an gewissen Tagen Besuchenden, Ablaß auf zwei bis sieben Jahre.

So umfassend auch diese Vergünstigungen sind, so fällt es doch noch mehr auf, daß die Klöster selbst dann von bischöflichem und weltlichem Einflusse frei bleiben sollten1252 setzt dies ein Privil. fest.  Margarinus I, Urk. 34., wenn von Verbrechen oder von Verträgen die Rede war, wo sie als Partei auftraten. Zwar lag den Ordensobern wohl ob, hier für Ordnung Sorge zu tragen, aber ausnahmsweise finden wir auch in päpstlichen Freibriefen den ZusatzHund metrop. Salisb. II, 62 Urk. von 1213.: daß ein Ausspruch jener Obern gegen diese nicht gelte. Endlich enthielten päpstliche Freibriefe Bestimmungen, welche ganz in das Gebiet der weltlichen Macht fielen, z. B. über die Zollfreiheit, über das Recht, Burgen und Märkte anzulegen u. s. w.Privilegium von 1107 und 1125 bei Margarinus II, 132, 148..

Mit solch einem Freibriefe war indeß noch nicht alles gewonnen, denn mancher nannte ihn erschlichen, und mancher bezweifelte die schrankenlose Vollmacht des Papstes; die nähere Hülfe der jetzo beleidigten Bischöfe und Erzbischöfe 376 fiel weg, und die befreitenRegesta Gregor. IX, Jahr IV, 146, 503. Klöster mußten oft am meisten von Laien leiden, ehe der entfernte Papst zu Hülfe kommen konnte. Wiederum blieb diesem oft nichts übrig, als seine Hülfe durch Bischöfe und Erzbischöfe zur Vollziehung bringen zu lassenGudeni codex II, 59; ej. sylloge 87., welche sich aber natürlich in solchen Fällen nicht sehr beeilten die Laien zu bannen und die Geistlichen abzusetzen.

Endlich war der päpstliche Schutz selbst nicht ohne Unbequemlichkeiten: zuvörderst mußte das Kloster in der Regel eine jährliche Abgabe übernehmen, welche von einem Goldstücke bis zwölf und auch wohl höher hinanstiegSchon 1095, 1104 u. s. w. jährliche Abgabe von einem Goldstück, 1132 von fünf Goldstücken.  Hund metrop. II, 262, 378; III, 441.  Innoc. III epist. VIII, 167.  Regesta Gregor. IX, Jahr II, 83.  Monum. boica X, 438.  Schöpflin histor. Zaring. Badens. V, 30.. Hiezu kamen die Kosten der Ausfertigungen und der bei jedem neuen Papste sicherheitshalber gesuchten Erneuung der Freibriefe, die Kosten der nothwendigen Reisen nach Rom u. a. In unruhigen Zeiten zahlte man zwar oft viele Jahre lang keine Abgabe nach Rom, aber sie wurde darum nicht geschenkt, sondern in günstigen Zeiten beigetriebenSo zahlte das Kloster Altahe für achtundzwanzig Jahre unum Fertonem auri, den man für vierzehn Talente und zwölf Denare gekauft hatte.  Monum. boica XI, 234.. Zur Vermeidung solcher Säumigkeit reisten päpstliche Hebungsbeamte im Lande umher, oder der Papst übertrug einzelnen in gewissen Sprengeln die Hebung aller ihm gebührenden Zinsen und AbgabenMonum. boica I, 394; II, 198.  Urkunden von 1234 und 1260.  Ein Kloster in Venedig, welches jährlich ein Pfund Wachs gab, erhielt auf einmal eine Quittung für vierzig Jahre.  Cornelio ecclesia Veneta VI, 165, Urk. von 1257.. Sie waren ermächtigt, gegen Lässige und Widerspenstige die härtesten Kirchenstrafen 377 anzuwenden. Übrigens erhielt der römische Hof nicht bloß Geld, sondern von näher gelegenen Klöstern auch Naturalien: so gab z. B. das Paulskloster in Rom jährlich einen Eber, eine Kuh und Wein; und als dies erlassen wurde, behielt man sich die gewöhnlichen GeschenkeMargarinus I, Urk. 25. zu Weihnachten und Ostern vor.

Gegen diese regelmäßigen bewilligten Lasten entstand kein bedeutender Widerspruch; desto lauter aber ward die Klage, wenn der Papst einmal verlangte, daß sein Bann, trotz allen damit verknüpften Unbequemlichkeiten, von den großen Orden gehalten, oder daß sie zu Kreuzzügen und andern allgemeinen Kirchenzwecken, ohne Rücksicht auf ihre Freibriefe zahlen solltenManrique annal. Cistert. III, 368, zu 1201.  Regest. Honor. III, Jahr II, Urk. 919.. Dies Verfahren des römischen Hofes ließ sich immer noch rechtfertigen: keineswegs aber die Habsucht und Anmaaßung, die (am Ende zu eigenem Verderben) seit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts, seit Innocenz IV überhand nahm, und wovon hier nicht umständlicher die Rede seyn kann. So machte, um doch ein Beispiel anzuführen, jener Papst einem englischen Kloster den VorschlagMath. Paris 375.: ihm eine von demselben besetzte Pfarrstelle zu überlassen; er wolle alsdann einen Theil der Einkünfte für sich nehmen und das übrige dem Kloster milde schenken: so hätten offenbar alle Gewinn; – nur die Gemeine nicht, welche ohne Seelsorger geblieben wäre, wenn man nicht den Antrag, mit Hülfe des Königs von England, zurückgewiesen hätte. Die anfangs höflichen Empfehlungen zu Pfründen wurden allmählich Gebote, welche man nicht umgehen durfte, ohne wohl gar gebannt zu werdenSchon 1192 bedrohte Cölestin III den Abt Ulrich IV von St. Gallen in einem solchen Falle mit dem Banne.  Arx Geschichte von St. Gallen I, 323.; und aus dem Eide, welchen Bischöfe und Äbte seit dem Anfange des dreizehnten Jahrhunderts dem Papste schwuren, 378 ließ sich allerdings Unterwerfung jeglicher Art herleiten. Eine ins einzelne gehende Sorgfalt desselben, das meinte man, müßten sich die Orden eben so zur Ehre schätzen, als wenn andererseits etwelche aus ihrer Mitte Päpste würden. Es sey genug, wenn den Klöstern nur die innern Anordnungen frei blieben, und die Päpste, z. B. Berufungen einzelner Mönche, wegen erlittener Strafen, abwiesenDies that Innocenz III, epist. V, app. II, 47 für Clugny..

 
b) Von den Verhältnissen der Klöster zu den Laien.

aa) Zu den Landleuten.

Von den Verhältnissen der Landleute und ihren verschiedenen Abstufungen ist bereits im fünften Bande die Rede gewesen; hier genüge die eine, aber wichtige Bemerkung: daß sich die Klosterbauern im allgemeinen besser befanden und milder behandelt wurden, als die der Laien und selbst der Stiftsherrn. Es war kein einzelner im Kloster so bestimmt zu Eigennutz angeregt, es hatte kein einzelner bei etwanigen Erpressungen so bestimmten Vortheil, und zu christlicher Milde trieb die geistliche Stellung, das Kirchengesetz und das Klostergelübde. Auch hier galt das Sprichwort: unterm Krummstab ist gut wohnen.

bb) Vom Verhältnisse der Klöster zu den Städten und Bürgern.

Daß es die Bürger, bei dem allgemeinen Sinne der Zeit, nicht an Ehrfurcht gegen die Klöster und an Schenkungen haben fehlen lassen, ist so gewiß, als daß aus den Eigenthumsansprüchen und Wechselverhältnissen Streit entstehen mußte. Insbesondere, wenn Klöster Rechte der Bürger und der Stadtobrigkeit für sich geltend machten, oder in dieser Hinsicht Freibriefe1122 befahl Heinrich V, daß in Straßburg die fratres servientes eines Klosters von allen Gemeinelasten frei seyn sollten.  Würdtwein nova subs. VII, 50. bei weltlichen und geistlichen 379 Obern auswirkten. So hatte z. B. das Kloster WeihenstephanMonum. boica IX, 503; XI, 174. eine große Zahl Handwerker, Bierbrauer, Weinschenken u. a. m. in der Stadt Freisingen, welche in Hinsicht auf Klagsachen, Zoll und Abgaben u. dgl. viele Vorrechte vor den Stadtbürgern verlangten. Eine solche Zurücksetzung und nachtheilige Stellung in Hinsicht ihres Gewerbes wollten diese natürlich nicht dulden, und das Kloster fand gerathen in manchem nachzugeben, besonders aber die Brauerei in seine eigenen Mauern zu verlegen. Umgekehrt finden sich BeispieleLudwig reliq. I, 194, 233; II, 349, 378., wo Stadt- und Dorf-Gemeinen Ansprüchen entsagen, und die Schöppen nebst dem Stadtgrafen das Nöthige hierüber beglaubigen. Mehre pommersche Städte (so Barth und Kyritz) ließen sich im Jahre 1255 vom Fürsten von Rügen versprechen: daß, ohne ihre Zustimmung, in ihren Mauern und auf ihrem Gebiete kein Kloster dürfe angelegt werdenDreger cod. I, Urk. 263 und 338..

Strenger als je die deutschen Städte, verfuhren die italienischen, besonders nach dem konstanzer Frieden, gegen die KlösterMurat. antiq. Ital. VII, 256.  Tiraboschi storia di Nonantola I, 208. Näheres über die staatsbürgerlichen Verhältnisse der italienischen Städte, im fünften Bande.: sie beschränkten ihre Rechte, soviel wie irgend möglich, und verlangten, daß sie zu den öffentlichen Lasten unweigerlich nach Kräften beitragen sollten.

cc) Vom Verhältnisse der Klöster zum Adel.

Ein sehr großer Theil der Klöster erwuchs unmittelbar aus den Stiftungen und Schenkungen der Edeln, Grafen, Fürsten und Könige, und nicht minder oft dankten jene ihre Erhaltung dem Schutze und den Schutzbriefen derselbenZ. B. Schutzbrief des Markgrafen von Meißen für das Kloster Dobrilug, vom Jahre 1200.  Ludwig reliq. I, 15.. Andererseits gereichten die Klöster auch jenen zu großem 380 Vortheil, und sowie man in unsern Tagen wohl die stehenden Heere zum Unterkommen nachgeborner adelicher Söhne für unentbehrlich gehalten hat: so erfüllten die Klöster damals in verdoppeltem Maaße diesen Zweck, weil sie nicht bloß die Söhne versorgten, sondern auch für die unverheiratheten Töchter eine, jetzt durchaus mangelnde, so würdige als gesuchte Zuflucht eröffneten. Hierauf hatte indessen der Adel ursprünglich kein ausschließendes Anrecht, und erst später verlangte man zur Aufnahme in einzelne KlösterSolch Gesetz ward im Jahre 1236 fürs Kloster Komburg, würzburgischen Sprengels, gegeben.  Ussermann episc. Wirzb. 203. die Geburt von adlichen Ältern. Daß aber die bei Stiftung eines Klosters für die Verwandten vorbehaltenen Stellen vorzugsweise diesen gegeben wurden, versteht sich von selbst. Ein solches Vorrecht ward auch zugestanden, wenn Ältern ihre Kinder, wenn sich alte kinderlose Eheleute in ein Kloster einkauften.

So freundlich nun die Verhältnisse von dieser Seite erscheinen, so fehlte es doch andererseits nicht an bedenklichen, ja an feindlichen. Bedenklich war es, wenn ein Kloster an Adeliche Geld lieh: denn der eine oder der andere TheilCleß Geschichte von Wirtemberg II, 250 u. f. S. pflegte über zu niedrige, oder zu hohe Zinsen und Vergütungen zu klagen. Bedenklich war es, Grundstücke bei Geldvorschüssen als Pfand zu geben oder zu nehmen: denn oft ließ man die zur Einlösung gesetzte Frist verstreichen, und einer von beiden Theilen litt bedeutenden Schaden. In den Zeiten der Kreuzzüge hatten jedoch die Klöster weit öfter Vortheil, als Schaden bei solchen GeschäftenStabulens. monum. in Martene thes. II, 85., indem der Pfandgeber oft nicht zurückkehrte und dann das Grundstück, für den geringen Pfandschilling, dem Darleihenden verblieb. Nur schwiegen die Verwandten keineswegs immer still und hätten gern den Klöstern alles wieder abgenommenAlexand. Pennens. für die Gegend von Abruzzo.  v. Hormayr Tirol I, 2, Urk. 77., was 381 ihre Vorfahren diesen überlassen hatten. Nicht selten mußte dann der Abt in den mittlern Ausweg willigen und dem Fordernden einen Theil der Güter als Lehn zurück verleihen, oder selbst eine Abgabe übernehmen. Von hier war der Übergang zu heftigern Maaßregeln nahe. Markgraf Otto von Meißen hatte ums Jahr 1190 dem Kloster ZelleChron. montis sereni zu 1190. zum Heil seiner Seele 3000 Mark Silber gegeben; als aber dessen Sohn Albert, welcher mit seinem Vater in Zwist gelebt hatte, nach Zelle kam, forderte er das Geld zurück. Voll Vertrauen auf die Heiligkeit des Orts, legten es die Mönche auf dem Altare der Mutter Gottes nieder, allein Albert nahm es unbekümmert mit sich hinweg.

In diesen und ähnlichen Fällen waren die Adelichen gereizt; öfter dagegen gingen die Unbilden von ihnen ausConcil. coll. XIII, 237. Hüllmann Geschichte der Stände II, 37.: die Klöster mußten dann Geld zahlen, Lehne geben, Land abtreten, Jagddienste leisten, Hunde füttern, theure Regenkleider liefern u. a. m.; – und je kriegerischer die Zeiten, desto mehr Willkür; schon um deswillen, weil die geistlichen Gegenmittel alsdann den wenigsten Eindruck machten. Wechselte Macht und Einfluß, so kam freilich gar oft die Reihe schweres Büßens an die Adlichen; und Vergabungen an dieselbenSo z. B. nahm 1203 ein Kloster in Toskana, mit Ottos IV Bewilligung, Mühlen zurück, die es undankbaren Adlichen zu Lehn überlassen hatte. Cartepecore di S. Salvat., mscr., Urk. 345, 356., Lehne u. dergl. wurden ihnen nicht bloß wiederum abgenommen, sondern sie mußten außerdem wohl zugeben und Kirchenstrafen leiden.

dd) Von dem Verhältnisse der Klöster zu den Kloster- und Schutz-Vögten.

Das Gelübde schied die Mönche einerseits von der Welt; andererseits standen sie aber mit dem Weltlichen in so vielen Verhältnissen (in Hinsicht auf Rechtspflege, Steuerhebung, 382 Steuerzablung u. dergl.), daß sie Laien zur Übernahme solcher Geschäfte aufsuchen mußten. Noch mehr bedurften sie eines angesehenen, mächtigen Mannes, der sie gegen Angriffe schützte und ihre Fehden führte. Endlich waren sie durch ihr Grundvermögen, ihre Lehne u. dergl. zu Reichsdienst und Krieg verpflichtet, welchen der Kloster-Kast- oder Schutz-Vogt übernahmIndex et advocatus qui vulgo Kastvogt dicitur.  Schöpflin histor. Zaring. Badens. V, 135.  Anton Gesch. der Landwirthschaft II, 39.. Mithin erscheint deren Daseyn so nothwendig als heilbringend; aber aus nahe liegenden Gründen artete dies Verhältniß nur zu leicht und zu oft aus.

Die Regel, daß jedes Kloster seinen Kastvogt selbst auf Lebenszeit wähle und sich mit ihm über Rechte und Pflichten vertrage, fand bald unabwendbare Ausnahmen. Zuvörderst behielten mehre Stifter von Klöstern, die Vogtei für sich und ihre Nachkommen und setzten die Bedingungen aus eigener Macht festChron. mont. sereni zu 1156.  Gudeni cod. I, 200.; bisweilen konnte man jenes Amt einem mächtigen Fürsten nicht abschlagen. An andern Orten meinten die Bischöfe oder Erzbischöfe, sie könnten den vogteilichen Schutz am zweckmäßigsten übernehmen, und so wurde, von der weltlichen Seite her, eine Verbindung zwischen ihnen und den Klöstern erneut1226 meint der Erzbischof von Salzburg, er sey der natürliche Schutzvogt der in seinem Sprengel liegenden Klöster.  Monum. boica IV, 430., die man in Hinsicht des Geistlichen mit Erfolg angegriffen hatte. Vortheilhafter erschien es, wenn der König, wenn der Kaiser den Schutz übernahm, und in der That wurde damit oft allen Plackereien aus niedern Kreisen vorgebeugt: allein Kaiser und Könige konnten doch die einzelnen Geschäfte nicht selbst übernehmen, sondern mußten immer wieder einen Dritten zum Bevollmächtigten ernennen. War nun eine solche Wahl dem Kloster unvortheilhaft, so konnte man selten die Entfernung des Vogts erstreiten; und wenn gar die Kaiser in 383 Zeiten der Noth die Vogtei veräußerten oder verpfändetenChron. mont. sereni zu 1223.  Miraei oper. dipl. I, 105.  Tegurin. diplom. 87.  Ursp. chron. 324.  Arx Gesch. I, 387, 441.; so erhielt das Kloster gewöhnlich einen Habsüchtigen, welcher das Amt bloß als eine Quelle von Einnahmen betrachtete. Nicht immer erlangten die Klöster ein königliches Versprechen, daß die Vogtei an keinen andern weiter verliehen werden solleFriedrich II versprach z. B. im Jahre 1215: die Schutzvogtei des Klosters Hirschau nie zu verpfänden oder zu veräußern.  Besoldi monum. 553.  Vergl. Harenberg histor. Gandersheim. 130.; und wenn das Versprechen auch ertheilt war, so konnten sie, im Fall es mit oder ohne Gründe von Mächtigern gebrochen oder umgangen wurde, selten viel dagegen ausrichten.

Am willkürlichsten verfuhr aber ohne Zweifel die große Zahl adelicher SchutzvögteDer Graf H. von Askanien, obgleich Schutzvogt von Nienburg ließ den Abt blenden und verstümmeln.  Regesta Honor. III, Jahr V, Urk. 100, 101., welche die Stellen als gute Pfründen, sich als Obereigenthümer betrachteten, und Mönche und Unterthanen oft auf unerträgliche Weise plagten. Bisweilen kaufte sich ein Kloster von solchem Drucke losWürdtwein subsid. VI, 406.; aber die Hoffnung, ohne Vogt, unter dem Schutze der höhern geistlichen Behörden leben zu können, schlug fehlGudeni cod. I, 86.: denn es mangelte nicht allein an Geschicklichkeit, dessen Geschäfte selbst zu übernehmen, sondern die Leute des Klosters begannen, geistliche Weisungen gering achtend, oft den ärgsten Unfug, machten in einzelnen Fällen Anschläge gegen das Leben des Abts und erschlugen sogar MöncheHund metrop. III, 251.. Hielt man sich an die, zwischen den Leuten und einem Schutzvogte in der Mitte stehenden, Dienstmannen oder Ministerialen, so lernten diese auch gar bald dies Verhältniß mißbrauchenDies thaten besonders die dapiferi und pincernaeWibaldi epist. append. 607.  Estor de minister., Urk. 470.  Lünig Reichsarchiv., Spic. eccles. v. Korvei Urk. 51.. Sie entrissen dem Abte alle Gewalt, errichteten sich Wohnungen innerhalb des Klosters, nahmen die 384 Schlüssel zu den Vorräthen in ihren Gewahrsam und vertheilten den Mönchen nur so viel, als ihnen gutdünkte; sie hielten Gedinge über die Bauern, luden das Klostergesinde vor und verhörten (wohl mit Vorsatz) die Küchenjungen so lange, daß das Essen verdarb. Suchte man in solcher Noth einen neuen Schutzvogt, so spannte er natürlich seine Forderungen desto höher. – In andern Fällen, wo es schien als werde man ohne Vogt wohl fertig werdenGemeiner Chronik 292., erhuben die Adelichen darüber Fehde und behaupteten: das Kloster habe gar kein Recht, solche, ihrem Stande oder ihren Familien gebührende, Stellen einzuziehen. Bisweilen unterstützten andere Adliche zwar die Klöster gegen solche Ansprüche, aber in der Regel nicht umsonst, sondern für Lehne oder andere BegünstigungenSprenger Geschichte von Banz 131.; und wenn dergleichen am Ende nicht mehr zu bekommen waren, so machten sie gewöhnlich gemeine Sache mit den Schirmvögten und ihren Standesgenossen.

Uneigennützigere Hülfe gewährten oft die Bischöfe und ErzbischöfeHoppenrode 435.  Hund metrop. II, 160.; durch allgemeine Vorschriften wirkten die Päpste und ertheilten z. B. das Recht, anmaaßliche Vögte wegzutreiben. Allein an solchem Rechte hätten wohl die Klöster nicht gezweifelt, wäre nur die Macht zur Hand gewesen. Zuletzt fand man bei den Königen und KaisernReichersberg. chron. zu 1162.  Aventin. antiq. Altah. 726.  Hund metrop. II, 177.  Gudeni cod. I, 247. unter allen immer noch den tüchtigsten Beistand. Insbesondere richtete Kaiser Friedrich I seine Aufmerksamkeit auf dies Vogteiwesen. Er suchte nicht allein die Vögte auf die Übung der peinlichen Gerichtsbarkeit zu beschränken, sondern erklärte im allgemeinenOrigin. guelf. II, 559.  Monum. boica VII, 385.  Cleß Geschichte von Wirtemberg II, 1, 332, 380.: als Kaiser dürfe und 385 werde er alle untaugliche und unbrauchbare Kastvögte absetzen. Ja er hatte wohl die umfassendere Absicht, alle Vögte wegzuschaffen, und die Klöster so von der weltlichen Seite her unmittelbar in seinen Schutz zu nehmen und von aller mittelbaren anderweiten Abhängigkeit zu befreien, wie dies auf der geistlichen Seite vom Papste geschehen war. Dies fand aber in dem Herkommen, dem Besitze und den Zeitverhältnissen so große Schwierigkeiten, daß Friedrich I zufrieden seyn mußte, für mehre der wichtigsten Abteien seinen Plan durchzuführenIn Pfeffers, Chur, Seckingen, S. Gallen war, oder ward er Schutzvogt. Arx Geschichte von S. Gallen I, 303..

Übrigens war der Oberlehnsherr keineswegs immer zugleich Schutzvogt des Klosters: so stand z. B. die Lehnsherrlichkeit (das dominium directum) über die Reichsabtei Gengenbach in der Ortenau dem Bischofe von Bamberg zuSachs Geschichte von Baden I, 42.  Ähnlicher Erweis für die Abtei S. Blasien und den Bischof von Basel.  Schöpflin. hist. Zaring. Badens. I, 100.; Schutzvogt war dagegen der Markgraf von Baden, und Sprengelbischof der von Straßburg.

Folgende, aus Klagschreiben, Freibriefen und Verträgen mit Schutzvögten entnommene Punkte werfen ein näheres Licht über das ganze Verhältniß:

  1. Niemand soll sich zum Vogt aufdrängenEin Adlicher, der sich aufdrängte, ward vom Erzbischofe gebannt.  Gudeni cod. I, 466, 303.; Mißbrauch der Stelle beendet das Anrecht.
  2. Niemand soll die Schutzvogtei an einen Dritten veräußern, vertauschen oder verpfänden; niemand sie theilen oder einen andern zur Geschäftsführung bestellenGudeni cod. I, 29.  Aventin. antiquit. Altah. 722.  Hund metrop. III, 125.  Schon 1130 finden wir Maaßregeln gegen Subadvocati, Advocati minores.  Schöpflin. histor. Zaring. Badens. I, 73.  Ejusd. Alsatia diplom. I, Urk. 296, 298.  Martene thesaur. II, 119.  Miraei opera dipl. I, 536, Urk. 49. König Wilhelm von Holland widerrief die einem Kloster ertheilte freie Wahl des Vogts, weil dem Bischofe die Ernennung zustehe.  Würdtw. subsid. V, 304.. 386
  3. Die Vögte sollen ihr Amt nicht in ein erbliches verwandeln, oder gar ein Weiberlehn daraus machen. Sie sollen kein Erbrecht an geistlichen Grundstücken erwerbenLünig Reichsarch. Spicil. eccles. von Stablo, Urk. 15; von Quedlinburg, Urk. 47.  Gudeni cod. I, 495.  Der Kaiser behauptete: von Reichsbeamten verwaltete Schutzvogteien würden nach deren Ausgang dem Reiche eröffnet.  Gudeni sylloge 164, Urk. König Heinrichs VII (ob der Luxenburger, oder der Sohn Friedrichs II?).  1189 gab Friedrich I aber auch einem Klostervogt, dem Erben fehlten, das Recht, sich ohne Befragung der Geistlichen einen Nachfolger zu ernennen.  Bonelli notiz. della chiesa di Trento II, 489..
  4. Der Vogt darf die Unterthanen nicht besteuern, (wie dies zur Verdoppelung des Drucks wohl geschehen war) er darf sie nicht schlagen oder sonst übel behandeln; er darf kein Gericht halten ohne Zuziehung der Schöppen, welche in der Regel aus den Leuten des Klosters genommen werdenMontag Geschichte der staatsbürgerl. Freiheit II, 494.  Arx Geschichte I, 434..
  5. Er hat kein Gericht über die Mönche; ja innerhalb des Klosters besteht ein Bezirk, wo allein der Burgbann des Abtes giltMontag Geschichte der staatsbürgerl. Freiheit II, 496.  Würdtwein subsid. V, 315..
  6. Der Vogt darf kein Land in Zins austhun, keine heimgefallenen Grundstücke in Besitz nehmen, keine Pächter, Meier, Schulzen und Dienstboten ansetzen oder absetzen, keine Bußen eigenmächtig auflegen, Lieferungen oder Vorspann verlangen, er darf sich innerhalb des Klosters nicht anbauen und daselbst wohnenMiraei opera diplom. I, 105.  Martene thesaur. II, 76, 91.  Potgiesser 321-323.  Tegurin. diplom. 82.  Monum. boica VI, 177..
  7. Über die SonderleuteArx Gesch. von S. Gallen I, 303–307., das heißt diejenigen, welche unter dem Abte stehen, hat er gar kein Recht.
  8. Er darf die Leute nicht (wie es mannichmal 387 geschah) quälen, bis sie auswandern, nicht ihre dadurch erledigten Höfe in Besitz nehmenSpruch von 1257, zwischen dem Kloster Murbach und dem Vogte von Rothenburg.  Dokumente vom Stifte Hof 47..
  9. Die Übung peinlicher Gerichtsbarkeit verbleibt in der Regel dem Vogt, aber er soll sich mit dem dritten Theile der Gerichtseinnahme begnügenMartene thesaur. II, 111.  Miraei op. dipl. II, 1178.. Er soll, so setzen andere Verträge fest, nur auf Verlangen des Abts und mit dessen Zuziehung Gericht halten.
  10. Er wird nur verpflegt, wenn er im Kloster etwas zu thun hatUrk. Friedrichs I für Gandersheim.  Lünig Reichsarch. Spic. eccles., von Gandersheim, Urk. 28–29.; keineswegs aber wird ihm Essen zugeschickt oder nachgeschickt.
  11. Es wird bestimmtMonum. boica II, 202, 290.  Lang baiersche Jahrb. 329., wie viel der Vogt erhalten soll Geld, Wein, Bier, Fische, Fleisch, Gänse, Hühner, Eier, Käse, Gebühren, Abfahrtsgeld, Schaarwerk, Nachtlager u. s. w. Trotz aller dieser und ähnlicher Bedingungen, fehlte es doch oft den Klöstern an Macht sie aufrecht zu erhaltenMonachus Tegurin. 72., und nur selten ersetzten reuige Vögte auf dem Todtenbette den angerichteten Schaden, oder entsagten ihren Ansprüchen. Auch achteten die Nachfolger nicht immer die Bewilligungen ihrer Vorgänger. Waren jene minderjährig, und gelang es dem Abte, die Vormundschaft über dieselben zu erhaltenWeiße Geschichte von Sachsen I, 294., so wurde, wo nicht bleibender Vortheil erstritten, doch einstweilige Ruhe herbeigeführt.

Wie viel eine Schutzvogtei einbringen konnte, geht, um ein Beispiel zu geben, daraus hervor, daß der Herzog von Zäringen für die von St. Gallen im zwölften Jahrhundert 4400 Mark Silber botArx Geschichte I, 311.; und fast noch mehr1153 erhielt Markgraf Konrad von Meißen, als Vogt des Klosters Gerbstädt: 3 porci slagbradales (schlachtbar?), 3 maldra farinae, 3 modioli salis, 30 casei, 30 scutellae, 15 picarii, 20 urnae cerevisiae, 5 ollae, 5 gallinae, 50 ova, tres plaustra lignorum, 7 sexagenae avenae u. s. w. Historie des Klosters Gerbstädt 432. 388 lieferten im Verhältniß manche kleinere Klöster: so daß auf diesem Wege mittelbar ein Theil der geistlichen Güter und Einnahmen in weltliche Hände zurückfloß.

ee) Von dem Verhältnisse der Klöster zu Königen und Kaisern.

Von dem Verhältnisse der Klöster zu den Königen und Kaisern ist beiläufig bereits so mancherlei gesagt worden, daß nur einiges nachzuholen bleibt.

Jene stifteten viele Klöster von Reichs- und Erb-Gute und wirkten nicht selten bei den geistlichen Obern dahin, daß sie große Vorrechte bekamenWürdtwein subsid. IV, 323; V, 254.  König Wilhelm II von Sicilien wirkte einen sehr umfassenden Freibrief für sein neues Kloster Monreale aus.  Margarinus II, Urk. 134, 187., oder dem Papste selbst unmittelbar untergeordnet wurden. Dazu boten diese nicht allein gern die Hand, sondern stellten auch wohl im allgemeinen den minder willkommenen Grundsatz auf: Stiftungen, die im Weltlichen unmittelbar unter den Königen ständen, müßten auch immer unmittelbar dem Papste unterworfen seynInnoc. III epipst. VI, 7, behauptet es für Ungern.. Vorsichtige Klöster ließen sich gern vom Kaiser und vom Papste Freibriefe gebenReichenbac. chron. 402.  Gudeni cod. II, 64.  Gudeni sylloge 578, 595., und insbesondere ihre gegenwärtigen und künftigen Besitzungen bestätigen; dann fehlte, wie sich auch die Zeiten stellten, die Hülfe selten ganz. In der Regel war es Gewinn sich ohne Zwischenperson an den König wenden, ihm leisten, liefern und zahlen zu dürfen; obgleich Klöster sich, auf den Fall plötzlich eintretender Gefahr, auch wohl die Erlaubniß ausbedungenMargarinus II, Urk. 230.  Pegaviens. abbat. catal. 105., einstweilen einen nähern Schutzherrn anzunehmen. 389 Am nöthigsten that dieser oft in Italien gegen die Städte, (wie anderwärts bemerkt worden ist), denn die kaiserlichen FreibriefeCodex epist. Vatic., No. 378, Urk. 206–208.  Das Stift S. Zeno in Pistoja zahlte dem Kaiser einen Zins.  Cartep. di Pistoja, Urk. von 1167. galten daselbst weniger, wie in Deutschland. Im ganzen betrafen diese Freibriefe vorzugsweise so die weltlichen, wie die des Papstes die kirchlichen Rechte: z. B. Lehnsmannen dürfen ohne Anfrage dem Kloster Schenkungen machenHund metrop. III, 160, 409.  Gudeni sylloge 593.  Concil. collect. XII, 722., das einkommende Wehrgeld gehört dem Abte und den Mönchen, nicht dem Vogte. Das Kloster soll, wenn der Kaiser in der Nähe Hof hält, nicht mit Einlagerung beschwert werden und ist nur im Nothfalle verpflichtet seine Gesandten aufzunehmen. Innerhalb einer bestimmten Bannmeile darf kein HerzogStabulensis monum. 112., Graf oder Markgraf Gericht halten, Leistungen verlangen, oder sich sonst einmischenMiraei op. diplom. II, 970, Urk. 57.  Tegur. diplom. zu 1241.. Das Kloster ist frei von Zöllen für alles, was es kauft oder verkauft, oder wenigstens für seinen Bedarf an Wein und Lebensmitteln u. s. w.

Ohne die Gegenwirkung der Kirche dürften dennoch die meisten Klöster, schon während des Mittelalters, allmählich in weltliche Hände gekommen seyn. So hatte, um nur ein Beispiel anzuführen, Wilhelm I von England bei seinem Tode (außer dem Erzbisthume Kanterbury und den Bisthümern Salisbury und Winchester) zwölf der reichsten Abteien unbesetzt in seiner HandSinclair history of the revenue I, 74.. Noch öfter bewirkten Könige die Besetzung der Abteien, entweder auf löbliche, oder auf tadelnswerthe Weise. So wurde z. B. auf Ottos I Empfehlung ein zwölfjähriges Mädchen ÄbtissinnDitmar Merseb. II, 43.; und umgekehrt konnte Friedrich I behaupten, daß, nach der 390 Abnahme des königlichen Einflusses, viel schlechtere Personen, als vorher, zu geistlichen Ämtern und Würden kämen.

ff) Von der Gerichtsbarkeit der Klöster.

Den allgemeinen Grundsatz: daß Geistliche für ihre Personen und ihr Gut von jeder weltlichen Gerichtsbarkeit frei seyen, nahmen auch die Klöster und Mönche für sich in Anspruch und machten ihn in demselben Maaße geltend, wie jeneFreibriefe fürs Kloster Kava von König Roger (Concil. coll. XII, 122) und Kaiser Friedrich II. Urk. von 1209 im Archive von Kava.  Gudeni codex II, 67.  Manrique I, 279.. Nicht selten erstritten sie ebenfalls für alle ihre Leute die eigene Rechtspflege, und wo man die Befreiung von den Rechtssprüchen der höchsten Landesbehörden noch nicht einräumte1231 befreit Pfalzgraf Otto ein Kloster von der Gerichtsbarkeit seiner niedern Gerichtshöfe.  Hund metrop. III, 24, 28., ließ man sie doch für die niedern Stellen gelten. Wie durch die von den Königen bewilligte BannmeileMiraei opera diplom. I, 688, Urk. 79.  Auch alle Freien, ja Ritter, die sich auf Klosterboden ansiedelten (milites casati), wurden oft von aller andern Gerichtsbarkeit frei.  Montag II, 463. aller weltliche Einfluß innerhalb derselben aufhörte, ist schon erwähnt worden. Ohnedies befreiten Gelübde und Kirchengesetze die Mönche von manchen Formen, denen sich Laien unterwerfen mußtenInnoc. III epist. XI, 46.; doch waren jene, wenn sie über ihre Mitbrüder zeugen wollten, zum Eide verpflichtet, sobald ihn die Gegenpartei nicht erließ.

Trotz aller Begünstigungen mußten die Klöster oft sehr langwierige und kostspielige Processe führenPölde chron. Hamelense 824.  Baluzii miscell. I, 211., und Adeliche und Städte erschwerten (über jene Vorrechte zornig) auf alle Weise deren Fortgang. Nun nahm sich der Papst zwar der Klöster gegen die Laien bei allen Fragen über die Gerichtsbarkeit an; daß er dieselbe aber für sich behieltFalke cod. Tradit. von Korvei, Addend. Urk. 9., 391 hatte bisweilen ebenfalls drückende Folgen. Dies ergiebt sich sogar aus päpstlichen Freibriefen, wonach der Abt, die Mönche und die Klosterleute, nicht von päpstlichen Gesandten außerhalb eines gewissen Sprengels, und nicht über eine bestimmte Entfernung von ihrer Heimath, vorgeladen werden sollenFreibrief Alexanders IV für S. Blasien (Gerbert. histor. nigrae silvae III, 163), Gregors IX, für Kappel (Urk. von Kappel, 88), und Regesta Gregor. IX, Jahr III, 26..

Der Umfang der von Laien an die Klöster ausdrücklich überlassenen Gerichtsbarkeit war nicht immer gleich; auch ist der Gerichtsvogt nicht selten vom Klostervogte verschiedenMontag Geschichte II, 464–530.. Vereinigten sich beide Ämter in einer Person, so gestaltete sich manches anders, als im umgekehrten Falle. In der Regel hatte kein Kloster den Blutbann, sondern lieferte die Verbrecher an die nächsten Zentgerichte ab; doch findet sich, daß ihnen (trotz des Grundsatzes: die Kirche trachte nicht nach Blut) die Handhabung der peinlichen Gerichtsbarkeit nicht selten verliehen wurdeUrkunden darüber.  Ludwig reliq. I, 26, 37.  Lünig Reichsarchiv Spic. eccles. Urk. 62, von Quedlinburg.. Nur einige Hauptverbrechen blieben bisweilen den weltlichen Händen zur Bestrafung vorbehalten1186 ist im Freibriefe Herzog Ottos von Baiern für ein Kloster ausgenommen: Pogentzbluot, Notzogen und Diebstahl.  Hund metrop. III, 297..

Die Klöster behaupteten, daß Verbrecher eine sichere Zuflucht in ihren Mauern finden müßten, und Laien, die sich z. B. im Jahre 1240 daran nicht kehrtenWaverlens. ann. zu 1240., mußten in einem englischen Kloster Kirchenbuße thun und wurden gegeißelt. Mehre Male baten Mönche Verbrecher vom Tode los und kleideten sie einSo einen z. B. wegen Raubes verurtheilten Edelmann.  Heisterbach 516, zu 1209.; ja König Roger von Sicilien gab dem Abte von Kava das außerordentliche RechtConcil. coll. XII, 722., 392 daß er Verbrecher, die zum Tode verurtheilt worden, begnadigen dürfe, sofern er ihnen begegne, oder an den Ort ihrer Haft komme.

gg) Von dem Reichsdienste und den Lehnsverbindungen.

Die Klöster hatten Lehn und gaben zu LehnGudenus II, 78.. In jenem Falle mußten sie für richtige Leistung der Lehndienste sorgen; in diesem mochten sie vielleicht so viel empfangen, als sie an andern Stellen zu leisten hatten. Es war Gewinn, wenn die Fürsten und Könige erlaubten, daß ihre Leute und Mannen sich dem Kloster übergeben durftenArchivio di Cava, mscr., Urk. von 1221.  Nur servi, sive ad personalia servitia adstricti, sollten ohne Erlaubniß sich dem Kloster nicht übergeben.; es war Gewinn, für Überlassung eines geringen klösterlichen Grundstückes, die Freundschaft und den Schutz eines Mächtigen zu erhalten. Öfter dachten diese freilich zunächst nur an ihren Vortheil und ließen sich durch die Minderung ihres Standes, welche mit einer solchen Lehnsverbindung verknüpft warHabsburg hatte Lehn vom Kloster Murbach. Dokumente vom Stifte Hof 53., gar nicht abhalten dieselbe einzugehen; ja man erzwang sie bisweilen gegen den Willen der Klöster. Wir finden, daß der König Äbte mit dem Weltlichen belehnte, und wiederum von den heiligen Männern heiliges Gut zu Lehn nahm.

Der Lehnsdienst erschöpfte aber nicht den gesammten Reichsdienst; vielmehr hatte dieser sonst vom alten Allode als Heerbann statt gefunden, und später traten (neben mancher einzeln übrig gebliebenen persönlichen Leistung) auch Geldzahlungen ein: es sey nun an den Kaiser selbst, oder an die Stellvertreter der unkriegerischen Mönche. Zum Reichsdienste, heißt es in UrkundenMiraei opera diplom. I, 688, Urk. 79., müssen alle zum Kloster gehörigen Kirchen, alle Grundstücke ohne Ausnahme 393 steuern; und solange die kaiserliche Herrschaft noch Kraft besaß, mochten die Bemühungen, davon frei zu werden, selten Erfolg haben.

Zu den Kreuzzügen stellten sich mehre Äbte freiwillig und mochten dann unterwegs, gleich den Bischöfen, mannichmal das Schwert ergreifen; öfter blieben sie dagegen der Bequemlichkeit halber zu HauseDokumente vom Stifte Hof 494, 520.. So der Abt Widolph von Murbach, welcher statt seiner, den Edlen von Grünau zum Anführer der, Kaiser Friedrich I begleitenden, Klostermannen bestellte. Dies nahmen aber die hiedurch beleidigten Lehnsträger des Klosters so übel, daß sie den Abt verjagten: er habe einen bessern Vertreter stellen, er habe an ihrer Spitze mitziehen sollen. Nunmehr bat der Abt den Kaiser, er möge ihn von aller Verpflichtung freisprechen; dieser antwortete aber: das kann ich nicht, ihr müßtet denn viel Geld zahlen. – Das habe ich nicht. – So entsagt dem Gute Grüningen. – Mit Freuden nahm der Abt diesen Vorschlag an, fand aber zu Hause dafür so viel Haß und Verfolgung, daß er entfloh und man nie erfuhr, was aus ihm geworden sey.

Aus dieser Erzählung geht einerseits hervor, wie leicht die Laien für Übernahme oder Erlaß des Kriegsdienstes Klostergut erwarben; andererseits, daß man diesen Dienst nicht für ganz unverträglich mit der Würde eines Abtes hielt. Dahin, wenn nicht mehr auf Unsicherheit der Zeiten, deutet es auch, daß der Kaiser Friedrich I für geleistete Dienste dem Abte nebst den Mönchen und den Leuten eines Klosters (obgleich sie unadelich waren) das Recht ertheilte, Waffen zu tragenFerre arma cum tota vestra familia.  Lamius deliciae IV, 189..

hh) Von der Steuerfreiheit.

Eine gänzliche Freiheit vom Lehns- und Reichs-Dienste haben die Klöster nicht einmal in Anspruch genommen; wohl aber die Steuerfreiheit in dem Maaße, als sie überhaupt 394 von der Kirche und für die Kirche verlangt wurde. Was diese im allgemeinen erreichte, erreichten in der Regel auch die Klöster, und einzelne Freibriefe halfen dann oft zu besserer Sicherung und AnerkenntnißConcil. coll. XII, 722 und überall.. Aber für diese Freibriefe nahmen die Kaiser, gleich den Päpsten, gern einen jährlichen ZinsCartepecore di Pistoja, mscr., Urk. von 1167.. Manches Kloster zog vor, sich auf einmal von allen Abgaben an die königliche Schatzkammer loszukaufen, während andere, aus Furcht vor Gewalt und neuen Auflagen, dies bedenklich fandenSo 1147 das Kloster Lorsch.  Hüllmann Finanzgesch. 165.. Ungewöhnlich erscheint es, daß die Päpste einzelne Klöster von Abgaben für alle Gegenstände ihres Bedarfs, Wein, Wolle, Holz, Getreide u. dergl.Freibrief Innocenz IV fürs Kloster Phullingen vom Jahre 1254.  Handschr. im Archive von Stuttgart., oder gar (wie Innocenz IV im Jahre 1250 das Kloster Banz) von allen Zöllen frei zu sprechen wagtenSprenger Geschichte von Banz, Urk. 389.. Freilich kehrten sich die Laien nicht immer an solche Befehle, und noch schwerer kamen die Klöster zum Ziele, wenn sie mit der übrigen kirchlichen Welt über Abgaben in Streit geriethenBischöfe gaben aber auch Freibriefe von Abgaben und von Lehnspflichten, wenn von ihnen gehende Lehen an ein Kloster kamen.  Hund metrop. III, 90.. Hier verlangte der Bischof die seinen, dort verlangte der Weltgeistliche den Zehnten von etwa erworbenen pflichtigen Grundstücken; und umgekehrt behaupteten nicht selten die Laien: komme eine Pfarrei an ein Kloster, so müsse und könne dies derselben ohne weitere Hülfe vorstehen, und die Zehntpflicht höre auf. Der letzte Anspruch wurde wohl nie, der erste mit Hülfe päpstlicher und kaiserlicher Zustimmung bisweilen durchgesetztFriedrich I bestätigt ein päpstlich Privilegium über die Zehntfreiheit.  Gudeni sylloge 355. - Margarinus III, Urk. 229.. Von Grundstücken welche ein Kloster urbar machte, brauchte es 395 in der Regel keinen Zehnten an Weltgeistliche zu gebenHund metrop. II, 462 und öfter.. – Ausdehnung des Zehntrechts auf ungewöhnliche Gegenstände gelang den Klöstern selten: so sagten z. B. die Fischer, als man in den Niederlanden den Heringszehnten verlangte, sie wollten lieber die Mönche decimirenIperius 665.!

Mit den Bürgern in den Städten wechselten böse und gute Verhältnisse. Das, was man dem Kloster, solange es Bürgerhäuser und Stellen selbst besaß, zugebilligt hatte, hielt man mit Recht für erloschen, wenn diese wieder in Laienhände kamenGudeni sylloge 215.; sonst hätten ja durch Kauf und Verkauf die Klöster ungeheuern Vortheil ziehen und allmählich den Werth aller Steuern an sich bringen können. Im ganzen besaß die Klostergeistlichkeit so viel Ansehen und Gewalt, daß sie Unbilliges in der Regel zurückweisen, ja sich bisweilen dem Billigen entziehen konnte; wenn sich aber (was seit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts öfter vorkam) Könige und Päpste über ihre Besteuerung vertrugen und einer dem andern sein Theil abgab, da hatten alle Auskunftsmittel ein Ende, man mußte gehorchenMath. Paris 601 zu 1254, erzählt solch einen Fall..

ii) Gewalt gegen Klöster ausgeübt.

Obgleich aus allem bisherigen schon hervorgeht, daß das strenge Recht nicht immer gegen die Klöster beobachtet wurde, so geben wir doch noch einige Beispiele von frevelhafter, gegen sie ausgeübter Willkür. Wie sehr man sich davor fürchtete, zeigen päpstliche Freibriefe, worin es heißt: niemand solle in den Klöstern stehlen, rauben, Feuer anlegen, Menschen gefangen nehmen oder tödtenPfortaische Briefe, No. 2 von 1177. Und in der That kam es mehre Male so weit. Ein Abt z. B. beklagte sich bei Innocenz III daß ihn die Ministerialen eines Grafen thätlich gemißhandelt hättenInnoc. III epist. VI, 227.  Gewalt in Frankreich, ibid. append. I, 18.. Im Jahre 396 1231 vertrieben Unberechtigte alle Mönche aus einem baierischen Kloster und setzten sich darin fest, bis Herzog Otto sie bezwang und einige aufhängen ließBavaric. chron. in Pezii scr. 76.  Vertrieb doch selbst Bischof Friedrich von Halberstadt die Mönche aus dem Kloster Isenburg, weil sie ihm, als einem Gebannten, nicht gehorchen wollten.  Corner 639.. Richard Löwenherz erpreßte aufs gewaltsamste viel Geld von den CistertiensernMarganens. annal. zu 1200, in Gale script rer. Anglic. II.; nachher aber kam es ihm nicht darauf an vor den versammelten Äbten, angeblich knieend, um Verzeihung zu bitten; nur an Rückgabe des Erpreßten war nicht zu denken. Geringere wußte man in solchen Fällen besser zu ängstigenSprenger Geschichte von Banz 360, 380.  Meichelbeck histor. Frising. II, 2, Urk. 15.  Frölich diplom. Styr. I, 192., und blieben die Thäter versteckt, so rührte man den Kindern das Gewissen; selbst geduldig hingenommene Maulschellen trugen zuletzt ihre reichliche FruchtMeichelb. hist. Frising. II, 1, 73.. Weniger konnte man auf diesem Bußwege erwarten, wenn die Frevel selbst von Geistlichen geübt wurden; wenn Stiftsherrn in Klöster eindrangen, die Kirche plünderten, den Altar umwarfen und die Reliquien mitnahmenDas thaten die Canonici Biliomenses in coenobio Celsinianensi.  Baluz. miscell. II, 176..

Am ärgsten ging es indessen wohl in Italien her. So verbrannten Übelthäter im Jahre 1106 die Saaten des Klosters FarfaFarfense chron. 662. Vergleiche Innoc. III epist. IX, 181 und den obigen Abschnitt über die staatsrechtlichen Verhältnisse der italienischen Städte.  Band V, S. 110., plünderten dasselbe, machten aus den heiligen Gewändern Soldatenhosen, setzten einem Esel die Abtsmütze auf und redeten ihn spottend an: »gebt den Segen, Herr Abt.« Hierauf zwangen sie einen Mönch, die Schaamtheile und den Hintern eines Esels zu küssen, warfen einen andern nackt mit einem alten Weibe in eine Grube, schaukelten 397 eine Nonne hin und her, nachdem sie dieselbe bei den Beinen aufgehangen hatten. In solchen schandbaren Fällen waren die härtesten Kirchenstrafen nicht zu streng; bisweilen hatten aber doch die Päpste Veranlassung, einzelne Mächtige zu schonen, oder ihr Bann blieb lange ohne WirkungEin Beispiel in Schöpflin. hist. Zaring. Badens. V, 111, wo Alexander III im Jahre 1168 den Herzog von Zäringen nicht mitbannt, obgleich er mitschuldig ist.. Auf Mantua z. B. lastete, weil einige ein Kloster geplündert hatten, das Interdikt vom Jahre 1244 bis 1277. Man wollte keine Genugthuung leisten, oder die Unschuldigen konnten sie nicht erzwingen, oder man brachte überhaupt den Spruch nicht streng in ErfüllungMaffei annal. 592..

Wie es nun aber in den Klöstern selbst auch nicht an argen Übelständen fehlte, davon werden wir sprechen, sobald wir noch einiges über die Verfassung der hauptsächlichsten Orden und Kongregationen beigebracht haben.

 
9) Von der Verfassung und den Einrichtungen in den wichtigsten Orden und Kongregationen.

a) Die Regel des heiligen Basilius.

Im ganzen Morgenlande herrschte die Regel des heiligen Basilius, welcher im Jahre 370 Bischof zu Neucäsarea ward; im Abendlande gehörten aber nur Klöster in Süditalien und Sicilien, wo die Griechen am längsten herrschten, zu seinem OrdenConcil. coll. XIII, 247.. Nie haben die morgenländischen Mönche in Hinsicht auf Anbau des Landes, Umfang der Besitzungen, Fleiß, Gelehrsamkeit, volksmäßige Einwirkung und staatsrechtlichen Einfluß, die Wichtigkeit der abendländischen erreicht. In jeglichem sind sie zurückgeblieben, ohne etwa äußerliche Fehler geringerer Art besser zu vermeidenSiehe Sonninis Reise nach Griechenland 145..

 
b) Die Regel des heiligen Benedikt von Nursia.

Benedikt von Nursia ist der wahre Vater und Patriarch 398 der abendländischen MönchsordenHenke Geschichte der Kirche I, 384.. Er trat dem Umherschweifen und der Willkür entgegen, welche im Morgenlande so viel Schaden that, und verpflichtete durch seine Regel vom Jahre 515 die Mönche zu festem Aufenthalt, zu Ausharren und Gehorsam. Ländliche Arbeit, Beschäftigung mit der Wissenschaft, Unterricht der Jugend, Gebet und gottesdienstliche Übungen füllten die Zeit der Mönche, und eine strenge Lebensweise erhöhte ihre Selbstbeherrschung. Schnell breitete sich seine Regel aus, aber die Benediktiner standen nur in einem freiwilligen Verhältniß, in keiner gesetzlichen VerbindungThomassin. I, 3, c. 68, §. 7.; es gab keine Verfassung, die das einzelne zu einem Ganzen verknüpft, eine Übersicht und größere Haltung erzeugt hätte. Montekassino, das Stammkloster Benedikts, auf hohem Berge in herrlicher Gegend angelegt, wurde zwar unbedenklich von allen als das erste Kloster des ganzen Abendlandes anerkannt und geehrtMargarinus I, 14; II, Urk. 1 39, 162.  Cassinense monasterium caeteris per occidentem coenobiis praeferendum.  Der Abt nannte sich Abbas Abbatum  Gattula I, 332, 350, aus päpstlichen Freibriefen. Doch behielt sich Lothar im Jahre 1137 die Belehnung des Abts mit dem Scepter vor, der Papst weihte bloß.  Margarinus II, Urk. 162.: doch veranlaßte diese Achtung keine äußere Überlegenheit, ja nicht einmal bestimmten Einfluß auf Halten der Regel, auf Zucht und Ordnung. Desungeachtet wird der Geschichtskundige, selbst in unsern Tagen, beim Anblicke von Montekassino tief aufgeregt: 1300 Jahre lang fortwirkend, über dreißig Päpste, unzählige Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte aus dieser Wurzel hervorgegangen; einen großen Theil der Welt fast noch mehr beherrscht, als sich selbst; auf Gelehrsamkeit, Bildung, Zeitgeist der größte Einfluß; wo wäre aus so kleinem Anfange, ohne Gewalt, bloß durch freie Entwickelung und freies Anschließen so Wichtiges hervorgegangen? Freilich fehlte das Böse 399 nicht neben dem Guten! Um nun jenes zu vertilgen, dieses aber zu verstärken und zu erneuen, bildete man im Mittelalter neue Genossenschaften, Kongregationen, welche sich nicht mit dem Halten der geschärften Regel begnügten, sondern eine Verfassung des Mönchswesens im engern Sinn, erst erschufen. Doch entsprossen alle diese neuen Zweige, Cluniacenser, Cistertienser, Kamaldulenser u. a. aus dem alten hochverehrten Stamme der Benediktiner; überall liegt deren Gesetzgebung zum Grunde.

 
Von den Clugniacensern.

Ums Jahr 910 stiftete der heilige Berno das Kloster Clugni in BurgundHolstenii codex II, 176.  Berno war aus dem Geschlechte der Grafen von Burgund.  Gallia christ. IV, 1122.; aber erst dessen Nachfolger, der heilige Odo, erweiterte die Gesetze auf eine solche Weise, daß daraus die erste der großen Genossenschaften oder Kongregationen entstehen konnte. Schon die strenge Befolgung der in vielen Klöstern zeither vernachlässigten Regel Benedikts mehrte die Achtung der Laien und erneute die Neigung zum Klosterleben. Es wurden aber erneut und geschärft die Vorschriften über die drei Hauptgelübde der Keuschheit, des Gehorsams und der ArmuthHolstenii codex I, 111., über Ernst, Schweigen, Gebet, Gottesdienst, Krankenpflege, Essen, Fasten, Kleidung, Beugen des Hauptes und der KnieZ. B. Novitius est instruendus, ut regulariter sciat caput inclinare; scilicet non dorso arcuato (ut quibusdam negligentibus est familiare), sed ita, ut dorsum sit submissius, quam lumbi, et caput submissius, quam dorsum.  Consuetudines von Clugni in Dachery spicil. I, 670., Aufstehen und zu Bette gehen, über Versehen, Bußen, Strafen, GefängnißIn das Gefängniß stieg man durch eine Leiter hinab; es hatte weder Thüre noch Fenster.  Dachery spicil. I, 685. – Alle drei Wochen wurden alle Bärte geschoren, und während des Scherens eine Psalmodie gesungen. Ebendas. 695., leibliche und geistige Arbeit u. s. w. 400 Gleich anfangs war das Kloster nur den Päpsten unterworfen, und, von deren großen Freibriefen unterstützt, konnte es seine Wirksamkeit zur Umschaffung vieler andern Klöster ausbreiten. Es kostete jedoch an manchen Orten gar viele Mühe, die verwilderten Mönche in Ordnung zu bringen, und erst als viele erzürnt austraten oder davongingen, wurde man mit den bleibenden leichter fertigPlanck Geschichte der Gesellschaftsverf. III, I, 700.  Thomassin. I, 3, 28, §. 4.. Auch erlaubte Papst Paschalis II, zu leichterer Verbesserung der neuen Zucht, daß jeder Mönch, trotz etwanigen Widerspruchs der Klosterobern, zu einem cluniacenser Kloster übertreten dürfeConcil. coll. XII, 1027, epist. 70.. Nun mehrte sich aber auch die Zahl der cluniacenser Mönche und Klöster auf eine erstaunliche Weise. Zur Zeit Peters des Ehrwürdigen, der im Jahre 1126 Abt warHelyot V, c. 18, p. 217.  Thomassin. I, 3, c. 68.  Holstenii cod. II, 176.  Cluniac. chron. in Marrier biblioth. 1651, 1658., lebten in Clugni selbst 460 Mönche, und diesem Stammkloster waren mittelbar an 2000 andere Klöster unterworfen. Im Jahre 1245 wohnten in Clugni: Papst Innocenz IV mit mehren Kardinälen, Bischöfen und seinem ganzen Hofstaate, der König von Frankreich, seine Mutter, Schwester und sein Bruder nebst ihrem Hofstaate, der Kaiser von Konstantinopel, die Söhne der Könige von Kastilien und Aragonien, viele Ritter und GeistlicheCluniac. chron. in Marrier biblioth. 1666.; – und dennoch hatte man keinen Mönch aus seiner Zelle vertrieben, oder irgend ein zu öffentlichem Gebrauche bestimmtes Zimmer geräumt. Welche Gebäude, welche Macht und welcher Reichthum gehörten dazu! Nie wäre dies einem einzelnen Kloster möglich gewesen; es wurde dem Haupte von 2000 Klöstern möglich; und dies erfolgte wiederum nur durch die Verfassung, von welcher wir itzt sprechen wollen.

In einem gewöhnlichen Benediktinerkloster ließ sich die Versammlung der Mönche als eine demokratische Grundlage, 401 der Kreis der Beamten als aristokratischer Ausschuß, und der Abt als ein beschränkter Monarch betrachten. Jetzo erweiterte sich alles über die Gränzen der Klostermauern hinaus, und das Stammkloster Clugni und der allein von den Mönchen desselben erwählte Abt, traten mit einer großen Überlegenheit hervor. Er erhielt bischöfliche Abzeichen und bischöfliche RechteMitra, dalmatica, chirothecae, sandalia trug der Abt.  Concil. coll. XII, 1030, c. 74.  Marrier bibl. Cluniac. 1559.  Consuetud. 683.; kein anderer Bischof durfte in seine Kreise eingreifen, und diese erstreckten sich über alle Klöster, die sich an Clugni anschließen wollten. Nur in vier älteren Klöstern, welche vor ihrer Vereinigung mit Clugni schon Äbte hatten, ließ man dieselbenConcil. coll. XII, 1271.  Privil. von Kalixt II., (doch durfte ohne Genehmigung des Abts von Clugni keine Wahl vorgenommen werden); in allen andern Klöstern stellte man dagegen nur Vorsteher, Prioren an, und der Abt von Clugni war eigentlich der einzige Abt für die gesammte Genossenschaft aller Klöster. Die Vorsteher wurden sämmtlich durch denselben aus den Mönchen von Clugni angestellt; sie konnten also nicht gleiches Ansehen mit einem höher stehenden verlangen, und bedurften keiner Weihe durch den BischofThomassin. I, 3, c. 68.  Giulini memor. zu 1135, p. 323.  Innoc. III epist. append. II, 49.  Das Verzeichniß der erstaunlich großen Zahl von Prioraten siehe in Marrier bibl. 1705.. Nebengründe, Geld, Geschenke sollten nie auf ihre Anstellung Einfluß haben. Keine Anstellung gab ein Recht auf Lebenszeit, doch entfernte der Abt die Prioren nicht ohne erhebliche Gründe. Ließen sich die Mönche beikommen, ihren Vorsteher, mit Verletzung des alleinigen Ernennungsrechts des Mutterabts, zu erwählen, so wurden sie gestraft und das Geschehene vernichtet.

Auf den Abt von Clugni folgten, dem Range nach, zuerst die vier Äbte der alten Klöster, dann die Vorsteher nach der Reihefolge der StiftungenMarrier bibl. Cluniac. 1587.. Jedem 402 Bevollmächtigten des Abtes mußte Gehorsam geleistet werden. Es galt als Regel, daß nur in Clugni neue Glieder des Ordens angenommen wurden; wenigstens mußten alle daselbst ihr Gelübde ablegenHelyot V, 18. Doch gab es Ausnahmen.  Marrier 1459-1664.  Auch im funfzehnten Jahre erlaubte der Papst die Annahme (Regesta Greg. IX, Jahr VI, Urk. 242), und das Probejahr verwandelte sich oft in einen Probemonat.  Holstenii cod. II, 176., und bloß die in der dortigen Schule Erzogenen durfte man vor dem zwanzigsten Jahre einkleiden. Kinder, Greise, Schwache, Gebrechliche, Unbrauchbare wies man ab, und auf weltliche Verwendung Rücksicht zu nehmen, galt für sehr strafbarHolstenii cod. II, 184.. Nicht minder streng zeigte man sich bei der Aufnahme von Laienbrüdern.

Der ganze Orden war in Provinzen, Landschaften abgetheilt, und jeder zwei Aufseher (camerarii) vorgesetzt, die nach den Befehlen des Abts von Clugni das Nöthige ordneten und besserten, die Zucht und Verwaltung prüften, sich an Ort und Stelle von jeglichem unterrichteten u. s. w. Sie konnten Einwilligung zu Anleihen bis hundert Schillinge, aber nicht höher, und nie zu Veräußerungen ertheilen. Eben so wenig durften sie Prioren entfernen. Dem Abte von Clugni erstatteten sie als ihrem Obern Bericht, schworen ihm, ihrer Pflicht getreulich nachzukommen und sich weder Aufwand noch Erpressungen zu erlaubenMarrier bibl. 1470..

Mit Rath der Tüchtigern bestellte der Aufseher oder Camerarius einen Prokurator oder Anwalt, welcher alle Rechte der Klöster wahrnahm und vor geistlichem und weltlichem Gerichte verfochtMarrier bibl. 1563.. Die Klosterbeamten legten jährlich dreimal Rechnung ab vor den Prioren und den bejahrteren Brüdern; der Prior jährlich zweimal vor der Mönchsversammlung; einmal mußte dieser dem Abte von Clugni einen vollständigen, durch den Aufseher der Landschaft als richtig beglaubigten Bericht über alle Verhältnisse seines Klosters einsendenMarrier bibl. 1477..

403 Jährlich ward in Clugni eine allgemeine Versammlung, ein Generalkapitel gehalten, auf welcher alle Prioren erscheinen sollten. Diese wählten zuvörderst funfzehn Entscheider oder Diffinitoren, welche wiederum zwei Äbte und zwei Prioren ernannten, um die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Klosters Clugni selbst zu untersuchen. So überwiegend nämlich auch die Macht des dasigen Abtes war, um das Ganze in Ordnung zu halten, so stand er doch nicht ohne Verantwortlichkeit da. Zuvörderst sollte er zwölf der weisern Brüder in Clugni über alle wichtigen Dinge hörenMarrier 1473.  Bullar. Roman. I, 75.  Thomassin. I, 3, 69, §. 20.; dann mußte er nicht bloß die Rechnung der Beamten in gewissen Fristen abnehmen, sondern vor ihnen und den Brüdern auch seinerseits Rechnung ablegen. Endlich erstatteten jene vier Bevollmächtigten der Hauptversammlung des Ordens über das Kloster Clugni Bericht, und Mängel gingen nicht ungerügt hin. Auf ähnliche Weise berichteten die, von den Aufsehern oder Kamerarien noch verschiedenen, Visitatoren über einzelne Klöster; doch kam (vielleicht zur Vermeidung des Anstoßes) nicht alles an die Hauptversammlung, sondern manches nur an die Diffinitoren, und einiges nur an den AbtMarrier 1556. Kein Prior durfte Clugni ohne Erlaubniß verlassen, und diese wurde nicht ertheilt, bevor er nicht Rechnung abgelegt hatteMarrier 1553. Hiebei scheinen Personen als Ankläger und Rechtfertiger ausgetreten zu seynAuditores causarum et excusationum?  Marrier 1703..

Diese Generalkapitel wirkten sehr heilsam auf Abstellung alter Mißbräuche; bei ihnen war die gesetzgebende Macht. Damit aber noch eine Wechselprüfung der verschiedenen Orden eintrete, verordnete Gregor IXCapitulo tres priores Cartusianorum volumus interesse, vocandos, non ut aliquam jurisdictionem exerceant, sed ut ipsos instruant et dirigant, et diligentiam eorum vel negligentiam rescribant sedi apostolicae.  Regesta Gregor. IX, Jahr VI, Urk. 242.: daß der 404 Hauptversammlung drei Prioren der Karthäuser beiwohnen sollten, nicht um sich anmaaßlich einzumischen, wohl aber um zu rathen, zu beobachten und dem römischen Hofe zu berichten, ob alles so sey, wie es seyn solle. Eine solche Einrichtung führte aber gar leicht zu Streit und Verleumdung, weshalb sie nie allgemeinen Eingang gefunden zu haben scheint.

Kein Cluniacenser durfte ohne Erlaubniß des Kapitels nach Rom appelliren; keiner durfte eigenmächtig den Prioraten oder Unterthanen neue Lasten und Abgaben auflegen; kein Prior oder Abt durfte den Mönchen etwas von dem entziehen, was ihnen herkömmlich gebührteMarrier 1564, 1565, 1566, 1575.  Regesta Gregor. IX, Jahr  VI, Urk. 242.. Eben so waren untersagt: alle Veräußerungen und Verpfändungen von Gütern, Kirchengeräth und Büchern, übereiltes und übermäßiges Holzfällen, Geldanleihen u. a. m. Hatten aber die Obern zu den letzten ihre Zustimmung gegeben, so waren sie gültig und mußten, ohne Rücksicht auf die nützliche Verwendung des Geldes, bezahlt werden. Nur bei diesem Verfahren konnte der Orden Kredit behalten.

Es war, nach päpstlichen FreibriefenUrk. von Papst Paschalis II.  Concil. coll. XII, 1025. Epist. 68.  Marrier 1571., erlaubt Laien und Weltgeistliche aufzunehmen, sofern sie nur nicht wegen schwerer Verbrechen gebannt waren. Alle Verwandten derer, welche einen Cluniacenser getödtet oder gemißhandelt hatten, waren bis zum vierten Grade vom Orden ausgeschlossen. Kein Mönch sollte zur Buße in ferne und unbekannte Länder verwiesen werdenRegesta Greg. IX, Jahr  VI, Urk. 242.

Die Cluniacenser gehörten zu den gebildetsten Mönchen und waren deshalb auch bei Königen und Fürsten wohl gelittenConcil. coll. XII, 1618.. So wies ihnen z. B. König Heinrich I von England jährlich 100 Mark Silber auf die Zölle von London an, für welche Hebung König Stephan später ein Landgut 405 gab. Mit jener Bildung war eine größere Liebe für Kunst und Wissenschaft verbunden, aber auch eine größere Pracht und Üppigkeit. Hierüber wurden ihnen von den, nun sich erhebenden, Cistertiensern und selbst von Bernhard von ClairvauxNeanders Bernhard von Clairvaux 32–36.  Petri Vener. epist. I, 28; IV, 17; VI, 4, 15.  Martene thesaur. V, 1573, 1623. Vorwürfe gemacht: die Cluniacenser, hieß es, verfahren nach Willkür in Hinsicht auf Kleidung, Nahrung, Fasten u. s. w. Statt die alte Regel unwandelbar zu befolgen, gesetzgebern sie auf eine so anmaaßliche als wankelmüthige Weise; sie haben keinen Bischof, wie es sich doch gebührte; sie mischen sich in die Geschäfte der Weltgeistlichen, welche ihnen doch nichts angehn; sie verachten die Handarbeit und bilden sich ein das bessere, geistigere Theil der Maria erwählt zu haben, wenn sie, statt gottseliger Übungen, Handschriften alter heidnischer Werke abschreiben. In ihren Kirchen herrscht unnütze, störende Pracht, und über das angebliche Schöne vergessen sie das Heilige. – Peter der Ehrwürdige, aus dem Hause Montboissier, damals Abt von ClugniGallia sacra IV, 1137. und seines Beinamens würdig, verkannte einzelne Mißbräuche so wenig, daß er vielmehr aufs lebhafteste deren Abstellung betrieb; gegen den heftigen Bernhard und die Cistertienser rechtfertigte er indessen vieles von dem Angeschuldigten und behauptete mit Recht: über kleine Abweichungen solle man nicht zanken oder sich verketzern, sondern in Liebe zusammenhalten und bedenken, daß alle Kinder eines Vaters, Diener eines Herrn wären.

 
d) Von den Cistertiensern.

Im Jahre 1098, drei Jahre nach dem Anfange der Kreuzzüge, stiftete der heilige Robert aus der Champagne das Kloster CiteauxAlberic. 173.  Acta Sanct. 26ster Jan.  Gallia sacra IV, 980., fünf Meilen von Dijon, in einem furchtbar einsamen Waldthale. Der Erzbischof Hugo von 406 Lyon, der Bischof Walter von Chalons und der Herzog Otto von Burgund förderten das Unternehmen mit gleichem Eifer. Der neue Orden strebte nach größerer Heiligkeit und Strenge, als die bestehenden, und stellte sich, wie wir sahen, in diesen und andern Ordnungen den Cluniacensern entgegen. Daher und weil der Eifer in jeder neuen Genossenschaft am lebendigsten ist, weil die ganze Zeit der Mehrung von Mönchsklöstern unglaublich günstig war, weil Bernhard von Clairvaux, dieser so thätige, überall einwirkende Mann, zu der neuen Genossenschaft gehörte, wuchs die Zahl der Cistertienser nicht minder schnell, als früher die der Cluniacenser. La Ferte, Pontigny, Clairvaux und Morimond waren die ersten Töchterabteien von Citeaux; aber die meisten spätern Stiftungen gingen von Clairvaux aus. Als Bernhard starb, ließ er angeblichHelyot V, c. 33, 34.  Montag Geschichte II, 530–540.  Thomassin. I, 3, c. 68. 700 Mönche in Clairvaux; fünfzig Jahr nach Stiftung des Ordens sollen schon 500 Abteien vorhanden und das Gesetz erlassen worden seyn: daß innerhalb zehn Meilen von einer alten Abtei keine neue errichtet, und zu jeder neuen wenigstens sechzig Mönche vorhanden seyn müßten. Aber die Besorgniß, daß mit weiterer Ausbreitung des Ordens sich auch Ausartung finden werde, konnte jene nicht hindern; allmählich stieg die Zahl der zu Citeaux und ClairvauxMagagnotti vita di S. Bernardo 336.  Clairvaux liegt in der niedern Champagne im Bezirk von Bar-sur-Aube. gehörigen Klöster auf 2000.

Ihrer ursprünglichen Absicht nach wollten die Cistertienser weder von Almosen, noch von GeschenkenManrique annal. Cistert. I, 29.  Magagnotti 333., sondern von ihrer Hände Arbeit leben; aber so sehr sie sich auch lange Zeit durch Fleiß und sorgfältigen Anbau des Landes auszeichneten, so ging man doch bald von jenem ersten Plane ab. Dasselbe geschah in Bezug auf die schon erwähnte, zum Theil aus Widerspruch gegen Clugni 407 eingeschlagene Behandlung der Bischöfe und Weltgeistlichen. Allmählich nahm man gern päpstliche Freibriefe, welche von dem Einflusse der ersten und vom Zehnten an die letzten befreitenBullar. Roman. I, 69. Sie waren zehntfrei von allem Lande, was sie selbst bebauten.  Manrique III, 130.  Decret. Greg. I, 10, 1.; ja man ließ sich zusichern, daß kein päpstliches Schreiben Rechte der Cistertienser irgend verkürzen könneDecret. Gregor. IX, I, 3, 6., wenn deren Aufhebung nicht namentlich ausgesprochen sey. Der Orden begnügte sich mit dem höchsten weltlichen Schutze, ohne besondere Schutzvögte anzunehmen; oder wenn dies ausnahmsweise geschah, so hielt man an dem GrundsatzeHund metrop. II, 63, 339.  Cleß Geschichte von Wirtenberg II, 1, 317.  Ludwig reliq. IV, 255. fest, daß deren Wahl wie ihre Entlassung schlechterdings von der Willkür der Klosterobern abhänge.

Das merkwürdigste Grundgesetz der Cistertienser ist die im Jahre 1119 entworfene Urkunde der LiebeCharta charitatis.  Manrique I, 109. Entworfen vom heiligen Stephan.  Acta Sanct. 17terApril, S. 501.. Diese Urkunde oder dies Buch der Liebe setzte, den Hauptsachen nach, folgendes fest:

Die Regel des heiligen Benedikt wird unverändert zum Grunde gelegt und darauf gehalten, daß Gesang, Gottesdienstübungen u. dergl. in allen Klöstern des Ordens durchaus gleichförmig sind. Niemand soll einen Freibrief auswirken, welcher den Grundgesetzen des Klosters widerspricht. Der Abt von Citeaux steht an der Spitze des Ordens und wird von den Mönchen jenes KlostersSchwerlich konnten alle Äbte des Ordens mitwählen, wahrscheinlich nur die der vier ältesten Töchterklöster. Vergleiche Manrique I, 109. und Concil. coll. XIII, 155. und allen übrigen Äbten, aus jenen Mönchen oder diesen Äbten erwählt. Stirbt der Abt eines andern Klosters, so treten zur Wahl der Abt des Mutterklosters, die Töchteräbte und die Mönche des erledigten Klosters zusammen. Allmählich kamen 408 aber die Wahlen (wohl nur mit Ausnahme von Citeaux) ganz in die Hände der KonventeBullar. Roman. 135., und Alexander IV bestätigte diesen Gebrauch. Stiftet ein älteres Kloster ein neues, so hat es die Aufsicht über dasselbe; sonst richtet sich der Vorrang nach dem Alter der Stiftung. Jährlich wird eine Hauptversammlung gehalten, zur Entscheidung aller wichtigen weltlichen und geistlichen Angelegenheiten. Wer nicht selbst erscheinen kann, muß sich wegen des Ausbleibens rechtfertigen, oder Bevollmächtigte schickenConcil. coll. XII, 1618.. Die Äbte aus Schweden und Norwegen brauchen nur aller drei Jahre zu erscheinen; die schottischen, irländischen und griechischen aller vier, die syrischen aller fünf JahreMartene thesaur. IV, 1318-1320.  Holstenii cod. II, 409.. Über die Zahl der mitzubringenden Diener und Pferde, die Dauer des Aufenthalts und die Bestreitung der Kosten finden sich gesetzliche Bestimmungen. Der Abt von Citeaux ernennt die Visitatoren der Klöster, welche aus erheblichen Gründen Beamte absetzen können, aber der Hauptversammlung verantwortlich bleiben. Der visitirende AbtMartene 1263, 1289, 1294. wird nicht in demselben Jahre vom visitirten zur gleichen Untersuchung gezogen. Die Hauptversammlung kann Bußen, Strafen, Fasten gegen diejenigen Äbte anordnen, welche etwas verschuldet haben. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Abt von CiteauxNach der Charta charitatis entscheidet der Abt und sanior pars; später vier von ihm gewählte Äbte; aber wahrscheinlich waren dies immer die der vier ältesten Klöster.  Manrique I, 276.; später scheinen ihm die vier Äbte der ältesten Klöster zur Seite gestanden zu haben. Diese Äbte visitirten auch Citeaux selbst und durften den Abt dieses Klosters, wenn er die Gesetze übertreten hatte, zurechtweisenConcil. coll. XIII, 155., ja mit Zuziehung der übrigen Äbte auf der Hauptversammlung sogar absetzen. Fünfundzwanzig erwählte Diffinitoren bildeten hier eine Art von aristokratischem AusschußBullar. Rom. 135..

409 Überhaupt behielten die Cistertienser eine mehr aristokratische Verfassung und gaben den einzelnen Äbten und Klöstern mehr Rechte und größere Theilnahme an der gesetzgebenden GewaltMagagnotti 324., wie die Cluniacenser. So war z. B. der Abt von Clugni Abt aller Klöster seines Ordens; der von Citeaux nur Abt seines Klosters; jene betrachteten alle Klöster nur als untergeordnete Zweige eines Stammes, diese behandelten sie als selbständige Stiftungen; die Prioren der Cluniacenser waren nur auf unbestimmte Zeit angenommen, und der Abt von Clugni durfte sie entfernen, wogegen dem Abte von Citeaux solch Recht nie eingeräumt war, und die Anrechte jener lebenslänglich galten. Ja, ohne Beistimmung der Hauptversammlung der Cistertienser, durften Äbte ihre Stellen nicht verwechseln; sie durften ohne Rath gottesfürchtiger Brüder keine Prioren einsetzen.

Wir theilen noch einige Beschlüsse der Hauptversammlungen in bunter Folge mit. Ohne Beistimmung seines Abts und des Abtes von Citeaux darf niemand ein BisthumMartene thesaur. IV, 1322. annehmen, bei Strafe der Ausschließung aus dem Orden; nur ausdrücklicher Befehl des Papstes kann einen solchen Schritt entschuldigen. Die aus den Cistertiensern erwählten Bischöfe sollen, nach wie vor, die Kleidung des Ordens tragen und dessen Gesetze über Fasten, Gottesdienst u. dgl. beobachtenManrique I, 279.. Ohne Erlaubniß des Generalkapitels, oder doch des Abtes von CiteauxHolsten. cod. II, 394–398 und 404., soll sich keiner nach Rom wenden oder nach Jerusalem pilgern. Äbte dürfen nicht taufen; Kindern und zu jungen PersonenMartene thesaur. IV, 1259, 1273. darf die Würde eines Abts nicht verliehen werden. Aufstand gegen Klosterobere zieht die härteste Strafe nach sich. Mönche welche Verse machen, werden in andere Klöster versetztMonachi, qui rithmos fecerint, ad domos alias emittuntur.  Martene thesaur. IV, 1293.. Man 410 wird den Papst bitten, daß er dem Orden nicht untaugliche Personen zur Aufnahme schickeMartene thesaur. IV, 1295, 1310. und den Äbten und Prioren nicht so viel Aufträge ertheile, weil dies nachtheilige Störungen und auch Kosten verursacht. Zwei Mönche wohnen immerdar in Rom und besorgen die Angelegenheiten des Ordens. – Man soll keine Pfarrkirchen und Seelsorge übernehmenMartene thesaur. IV, 1310, 1317, 1329, 1358., keinen für Geld in den Orden aufnehmen. Bischöfe, selbst wenn sie aus dem Orden sind, dürfen weder Neulinge einsegnen, noch Visitationen anordnen, oder sich in die Wahlen mischen. Es ist verboten, Geld an Fremde zu leihenMartene thesaur. IV, 1306, 1317.  Holsten. cod. II, 398-400., auf eigennützige Weise Handel zu treiben und mit Laien, in Hinsicht aus Ackerbau und Viehzucht, in Gemeinschaft zu treten. Übertriebene Gastfreundschaft ist kein Verdienst; große Schulden für Wein zu machen, bringt in Schande und StrafeMartene thesaur. IV, 1247 u. f. S.. Überall muß man der Einfachheit nachstreben und daher nicht mit zwei Glocken zugleich läuten, keine Gemälde in den Kirchen, keine kostbaren Haken an den Büchern haben, und nicht Hirsche, Bären, Kraniche und dergleichen Thiere in den Klöstern halten, welche nur den Armen ihr Theil entziehenManrique I, 275, 279.. Aus gleichem Grunde ist der Gebrauch fremder Gewürze verboten. Jedes Kloster, welches sich der Üppigkeit ergiebt, oder Schulden macht, wird unter die strengste Aufsicht genommen. Man soll aber dergleichen Dinge und alles was Anstoß geben könnte, nicht an Fremde bringen, sondern innerhalb des Ordens abmachenHolsten. cod. II, 406, 424.. Nur bei Streit über Ordensgesetze und Gebräuche ging man bisweilen an den PapstSo bei einem Streite zwischen Citeaux und Clairvaux.  Waverl. ann. zu 1256..

 
e) Von den Kamaldulensern

Der Orden der Kamaldulenser, welcher die Regel BenediktsHelyot V, 21, 23.  Es gab auch weibliche Kamaldulenser.  Holstenii cod. II, 192. mit einsiedlerischem Leben verbinden sollte, ward ums Jahr 1020 vom heiligen Romuald zu Kamaldoli, in Bergeshöhen des Apennin, gegründet. Auf der alle drei Jahre zu haltenden HauptversammlungMittarelli annal. V, 14 u. f. S. erschienen auch die Kapellane der weiblichen Klöster und der Kirchen. Der Prior von Kamaldoli visitirte alle Klöster, ohne daß ihn ein Bischof stören durfte. Der Orden war nicht verpflichtet Bischöfe aufzunehmen, und selbst die päpstlichen Gesandten sollten ihm keine Kosten verursachen. Man durfte diejenigen vom Banne lösen, welche in den Orden traten, und Mönche aus andern Orden in diesen strengern aufnehmen. Päpstliche Schreiben, in welchen der Orden nicht ausdrücklich genannt war, verpflichteten ihn nicht. Er bestellte zur Wahrnehmung seiner Rechte und Vortheile einen Hauptanwalt in Rom. Ohne Erlaubniß des Obervorstehers von Kamaldoli durften keine Neulinge eingekleidet werden.

 
f) Von den Karthäusern.

Drei französische Meilen von Grenoble windet sich ein schmaler Weg zwischen rauhen Felsen hinan und führt zu einem engen Wiesengrund, welchen ringsum noch höhere, schroffere, mit dunkeln Tannen bewachsene Berge einschließen, zwischen denen sich ein Fluß hinabstürzt, Guyger der todte genannt. In dieser furchtbar erhabenen Einsamkeit gründete ein Deutscher, Bruno, früher Chorherr zu Rheims, im Jahre 1084 die große Karthause (la grande Chartreuse), mit dem Vorsatze, das verweichlichte Leben der Mönche nicht nur aus seinem Orden zu verbannen, sondern auch alle frühern Regeln durch Strenge und Entsagung zu überbieten. Fünf Jahre nach der Stiftung begab sich BrunoHelyot II, 310; VII, 51.  Tromby storia del Patriarca S. Brunone e del suo ordine Cartusiano II, app. CXXVI, CXLVI, CCXC und II, 135.  Hist. litt. d. France IX, 233. nach 412 Italien und lebte von 1089 bis 1101 in einer zum Sprengel von Squillace gehörigen Wüste. Doch blieb die Karthause bei Grenoble das Hauptkloster, und Guigo aus Valenciennes im Delfinat, ihr fünfter Vorsteher, sammelte und berichtigte vor dem Jahre 1137 ihre GesetzeMagagnotti 355.  Helyot VII, 52..

Die Kleidung der Karthäuser war weniger noch, als gering; sie trugen auf dem bloßen Leibe ein stechendes GewandPungente cilicio.  Tromby II, 51; III, 28, 67, 120.  Die umständlichsten Vorschriften (eine Art von Exercierreglement) für die Karthäuser finden sich im Monast. Anglicano I, 951; nur bleibt es ungewiß, was älterer, und was späterer Zusatz sey.. Der Gebrauch von Butter, Öl oder Fett fand gar nicht statt. Es ward gefastet drei Tage wöchentlich; es ward von Kreuzeserhöhung im September bis Ostern täglich nur einmal sehr gering gegessen, und in den acht heiligen Wochen nur Wasser und Brot genossen. Man durfte diese Strenge noch erhöhen; jedoch nicht aus eigener Macht, sondern nur mit Erlaubniß der Obern, damit das Verdienst des Gehorsams hinzuträte. Die gottesdienstlichen Übungen wurden Tag und Nacht nicht ganz unterbrochen, indeß fand sich doch Zeit zu fleißigem Abschreiben von BüchernHeeren Geschichte der Literat. I, 187, 211.. Schweigen und Einsamkeit gehörten zu den Hauptgrundgesetzen des Ordens; das BettelnTromby III, 124, 125. dagegen war unerlaubt. Mäßige Besitzungen reichten zu den mäßigen Bedürfnissen; mehr anzunehmen, blieb verboten. Die Fähigkeit, der Wille, die Sitten der Neulinge wurden vor der Aufnahme sehr streng geprüft, damit kein übereilter Entschluß ihnen und dem Orden schade. Freilich schreckte jene nicht selten zu Krankheiten führende StrengeDeshalb erlaubte Paschalis II einige Milderungen.  Tutino prospectus ordinis Cartusiani 20, 33, 223. manchen 413 Laien ab, und der Orden der Cistertienser wuchs schneller als der Orden der Karthäuser; doch zählte dieser ums Jahr1300, 211 Mönchs- und Nonnen-KlösterTutino prospectus ordinis Carthusiani 20, 33, 223., und sein Lob erscholl aus dem Munde selbst strenger RichterZ. B. Johann. Sarisber. Policrat. VII, 23.  Peter der Ehrwürdige.  Marrier bibl. Cluniac. 1328.  Tromby V, 128, 155, 170, 233..

Die Prioren wurden von den Mönchen jedes Klosters gewählt, denn diese mußten die Trefflichen am besten kennenTromby III, 126-130; V, 162.; ein Mönch und einige Laienbrüder leiteten und besorgten das Weltliche. Anfangs war dies so gering, daß der Orden von allgemeinen geistlichen SteuernTromby V, 207, 209., z. B. zu den Kreuzzügen, befreit blieb; später wuchsen mit päpstlicher Erlaubniß die Besitzungen, deren Ertrag jedoch nur für geistliche Zwecke und nicht zur Verweichlichung der Ordensglieder verwandt wurde. Weniger widerstand man der Neigung, daß doch auch Karthäuser vornehme Kirchenstellen erhalten möchtenTromby IV, 6; V, 173.. So ward im Jahre 1134 zum ersten Male ein Karthäuser Kardinal, und im Jahre 1237 verglich ein päpstlicher Gesandter, welcher Karthäuser und Bischof von Modena war, einen Streit zwischen dem deutschen Orden und dem Könige von Dänemark. Unmöglich konnten alle Vorschriften des Ordens, bei solchen Wirkungskreisen, genau beobachtet werden.

Im Jahre 1141 entstand zuerst der Gedanke einer allgemeinen Versammlung des Ordens in der Karthause bei GrenobleTromby IV, 21, 36, 136; V, 257.. Auf derselben erschienen alle Vorsteher, und an ihrer Spitze stand der Prior jener Hauptkarthause. Sie waren zur Gesetzgebung für den ganzen Orden und zu genauer Aufsicht über alle Klöster berechtigt und verpflichtet; in eiligen Sachen konnte indeß der Prior der Hauptkarthause, nach Befragung der nächsten Vorsteher, oder auch ganz allein, entscheiden und vorschreiten. Schon ums Jahr 1164 414 erkannten fast alle Bischöfe die Befreiung der Karthäuser von ihrem Einfluß und deren Unterwerfung unter die Ordensversammlung an; Papst Alexander III bestätigte diese Einrichtungen. Niemand durfte sich mit Übergehung jener Versammlung an den Papst wenden, oder, bei Strafe der Ausstoßung, etwas den Ordensregeln widersprechendes auswirken. Leistete ein Vorsteher den Mahnungen nicht Folge, so durfte ihn der Prior der Hauptkarthause, mit Zustimmung der Versammlung, absetzenMartene thesaur. IV, 1238.; dasselbe konnte indeß, aus hinreichenden Gründen, auch dem Hauptprior widerfahren. Ohne Zustimmung der Ordensversammlung wurde kein neues Kloster angelegt, und kein Vorsteher war berechtigt, für sich gesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Man wählte den Oberprior nicht bloß aus den Mönchen der Karthause bei Grenoble, sondern aus allen OrdensgliedernTromby IV, 28..

Im Jahre 1254 wurde den Mönchen jener Hauptkarthause das bisherige Recht abgesprochen, auf der Ordensversammlung mit den Prioren der übrigen Klöster gleiches Stimmrecht auszuübenTromby V, 211, und append. II, Urk. 77.. Ein Jahr später ergingen, unter Beistimmung eines päpstlichen Abgeordneten, folgende neue Vorschriften über die Anordnung der Ordensversammlungen. Der Prior der Karthause bei Grenoble und fünf von den gegenwärtigen Vorstehern (diese nach einer bestimmten Reihefolge) ernennen jährlich sechs WählerTromby V, 216., entweder aus den Mönchen des Mutterklosters, oder aus den versammelten Vorstehern. Diese sechs erwählen aus ihrer Mitte, aus jenen Mönchen, oder den Klostervorstehern (ohne Rücksicht auf Volk, Stand, Würde oder Partei) acht Entscheider, Diffinitoren. Diesen acht Männern und dem Prior der Mutterkarthause steht die gesetzgebende Gewalt zu, nur nicht gegen die Grundeinrichtungen des Ordens. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet; widerspricht aber der 415 Oberprior, so wählt er einen Schiedsrichter, die Diffinitoren den zweiten, die Vorsteher der Karthausen den dritten; doch soll keiner aus den acht Diffinitoren des laufenden Jahres genommen seyn. Der Spruch dieser drei Schiedsrichter entscheidet. Was indessen auf Milderung der Ordensstrenge hinausgeht, gilt erst, wenn es drei Versammlungen nach einander bestätigen.

Kein Orden war strenger, als der Orden der Karthäuser, keiner trieb die Entsagungen auf eine solche Spitze, und es ist nicht bloß eine aus der gewöhnlichen Ansicht unserer Tage hervorgehende Behauptung, daß manches hiebei unnatürlich und fratzenhaft war. Andererseits würde man sehr irren, wenn man meinte, alle Karthäuser wären nur schmutzige, abgemagerte, in leeren Äußerlichkeiten untergegangene, alles Geistes und aller ächten Erhebung ermangelnde Mönche gewesen. Es finden sich unter ihnen Männer von herrlichem Gemüthe und einer bewundernswürdigen Tiefe des Geistes. Zum Beweise geben wir einige Bruchstücke aus den Schriften Guigos, welcher im Jahre 1137 als Prior der Mutterkarthause bei Grenoble starb; denn obgleich ihr Inhalt eigentlich anderswohin gehört, so werden sie doch den langen Faden trockener Untersuchungen hier nicht unangenehm unterbrechen.

Es giebt vier Stufen der Erhebung, sagt er in seiner Leiter für Mönche; sie sind fast unzertrennlich in einander geschlungenGuigonis scala claustralium und meditationesTromby III, CXL.  Nach der Histor. Cartusian. in Martene coll. ampl. VI, 164, starb Guigo 1137.: Lesen, Nachdenken, Gebet und Kontemplation. Suchet durch Lesen, und ihr werdet im Nachdenken finden; klopfet an mit Gebet, und es wird euch in der beschaulichen Betrachtung aufgethan werden. Das Lesen bringt die Speisen gleichsam zum Munde, das Nachdenken kaut und zerbricht sie, das Gebet erzeugt den Geschmack, aber die Kontemplation ist die wahre Süßigkeit, welche erfreut und erneut. Sowie bei gewissen körperlichen 416 Genüssen Seele und Geist fast ganz verloren gehen, und der Mensch bloß Körper wird: so werden bei der höchsten Kontemplation alle körperlichen Bewegungen und Beziehungen so völlig von der Seele aufgehoben und vernichtet, daß das Fleisch dem Geiste nirgends widerspricht, und der Mensch gleichsam ganz und durchaus geistig wird.

Die Wahrheit geht über alles und verdient selbst am Kreuze Anbetung; dennoch ist sie den Menschen unlieb und unangenehm. Mache sie nicht bitterer, als sie äußerlich erscheint, indem du sie ohne Liebe sagst! Wer die Wahrheit nicht aus Liebe zu ihr sagt, sondern um jemand zu beleidigen, verdient keinen Lohn, sondern die Strafe eines Schmähers. Durch die Wahrheit gelangt man zum Frieden; wer nur irdischen Frieden will, wird ihn nie finden; wer den himmlischen in sich trägt, hat alles. Der Weg zur Wahrheit ist das Mißfallen an der Falschheit. Der Weg zu Gott ist leicht, denn man schreitet in dem Maaße auf demselben fort, als man sich von allen andern Lasten erleichtert und sie wegwirft. Fliehe nur deine Laster, andere schaden dir nicht. Niemand wird beleidigt, als durch sich selbst. Willst du jemand hassen, so hasse dich: denn niemand hat dir so viel geschadet, als du selbst. Das ist kein Verdienst, Frieden zu halten mit denen, die dir wohl wollen; sondern mit denen, welche keinen Frieden mit dir haben und haben wollen.

Sündigen und gestraft werden ist für den Gerechten nicht verschieden; mithin ist keine Sünde ohne ihre Strafe. Das Vergängliche, das am meisten reizt und ergötzt, ist am tödlichsten. Nur weil du an innern Genüssen arm bist, suchst du die äußeren. Willst du dich an dem erfreuen, was den Thieren gefällt? Lieber möchte ich ihren Leib, als ihre Seele. Widerwärtigkeit und Unglück giebts nur für den, welcher die Geschöpfe statt des Schöpfers liebt; wer nichts vergängliches liebt, ist dagegen unverwundbar, und kein christlich Gemüth irgendwo so sicher, als im Unglück. Ob ein Weib ihrem Manne treu sey, zeigt sich im Umgange 417 mit andern Männern; bist du Gott treu, so werden irdische Güter dich nicht verführen. Wer da meint, er könne sich die Seligkeit selbst machen und geben, meint, er könne Gott machen; wer die Seligkeit leugnet, leugnet Gott.

Das ist die Weise der Könige und Fürsten, daß sie groß werden wollen nicht durch eigene Besserung, sondern durch anderer Schaden und Erniedrigung. Und wenn nun alles so erniedrigt und vernichtet wäre, daß nichts übrig bliebe; was hättest du dadurch an Leib und Seele gewonnen? Du wünschest dir ein langes Leben, das heißt, eine lange Versuchung. Je länger deine Götzen dauern, desto länger und ärger bist du ihr Knecht. Was frommt überhaupt Liebe und Haß des Irdischen? War die Sonne und der Mond mehr, als man sie für Götter hielt? wären sie weniger, wenn man sie für Koth hielte?

Einige gehen nach Jerusalem; gehe du noch weiter, bis zur Geduld und Demuth! Jenes liegt in, dieses außer der Welt. Deine Liebe richte sich auf alle Menschen. Wolltest du Einen allein lieben, du würdest Raub begehn an allen übrigen; aber die wahre Liebe richtet sich auf Gott. Wer also für sich Liebe und Ehre verlangt, stellt sich zwischen Gott und die Menschen. Welches Weib ist so unverschämt, daß sie zu ihrem Manne sagt: geh und suche mir einen andern, daß er bei mir liege! du gefällst mir nicht; und sprechen nicht die Menschen zu Gott: gieb mir dies, erhalte mir das! – ihn selbst vernachlässigend und gegen ihn frevelnd?

Du willst deinen Bruder, dein Weib entlassen um ihrer Fehler willen? Frage eine Mutter, ob sie ihr schwaches, gebrechliches Kind verlassen will? Spricht sie: nein, so gehe in dich und gesteh, du haßtest mit Unrecht. Die Engel leben mit Lasterhaften unverführt; aber das Höchste ist, nicht bloß unverführt zu bleiben, sondern zu heilen und herzustellen. Wenn du Liebe in dir trägst, das wird dich selig machen; aber du wirst nicht errettet, weil du von Menschen geliebt wirst. Liebst du nur, weil du geliebt wirst, oder 418 weil du geliebt seyn willst, so bist du nichts als ein Wechsler und hast deinen Lohn dahin.

 
g) Die Kongregation von Valombrosa

entstand ums Jahr 1050 durch den heiligen GualbertHelyot V, c. 28..

 
h) Die Kongregation von Grammont

entstand ums Jahr 1083 durch den heiligen Stephan von ThiersHelyot VII, c. 54 und Holstenii cod. II, 303.  Stephan starb 1124 (Acta Sanct. vom achten Februar, S. 203) und war der Sohn eines Vicomte von Auvergne.. Auch bei diesen beiden lag die Regel Benedikts zum Grunde, und auf einzelne Abweichungen in Hinsicht der Fasten, Kleidung, Gebräuche u. dergl. können wir uns hier nicht einlassen. Erwähnung verdient jedoch, daß diese Mönche die Verwaltung alles Weltlichen ursprünglich den Laien überließen, welche aber bald übermächtig wurden und in allesActa Sanct. vom achten Februar, S. 201.  Schröckh XXVII, 297., selbst geistliches, eingriffen, bis man jene Einrichtung aufhob. Übrigens war der Orden von Grammont nächst den Karthäusern vielleicht der strengsteJohann. Sarisber. Policratic. VII, 23. und wird, wahrscheinlich deshalb, gleich diesem, von Schriftstellern jener Zeit sehr gepriesen. Hatte doch der heilige Stephan angeblich so viel gekniet, daß er an Händen und Knien Schwielen bekam, wie ein Kameel; er hatte so oft mit der Nase den Boden berührt, daß sie davon seitwärts krumm wurdeManibus ac genibus in modum cameli earundem assiduitate genuflexionem callos contraxerat, et nasum curraverat in obliquum.  Stephani vita in Martene coll. ampl. VI, 1058.!

 
i) Der Orden von Fontevraud

ward im Jahre 1094 durch Robert von Arbrissel oder Arbresec gestiftet, und von Paschalis II im Jahre 1106 419 bestätigt. Man betrachtete die heilige Maria als Herrinn des OrdensSchröckh Kirchengeschichte XXVII, 331.  Hist. litt. de la France X, 153., und im Angedenken an dieselbe, stand die Äbtissinn von Fontevraud (bei Kandes in Poitou) an der Spitze aller Klöster, so daß selbst Äbte und Mönche ihr unterworfen waren.

 
k) Der Orden des heiligen Gilbert von Sempringham,

gestiftet im Jahre 1146, zeichnete sich aus durch Strenge und manche damit in Verbindung stehende Eigenthümlichkeiten. Wein sollte höchstens mit Wasser vermischt getrunken, seiden Zeug gar nicht gekauft werden. Niemand durfte ohne Erlaubniß des Priors etwas schreiben; jeder sollte sich dabei der äußern Pracht und schwülstiger Ausdrücke enthalten. Nur diejenigen Nonnen erhielten die Freiheit zu singen, welche die Melodien gehörig kannten, und, außerordentliche Veranlassungen abgerechnet, war ihnen der Gebrauch der lateinischen Sprache untersagt. Wenn die Vorsängerinn in der Küche arbeiten mußte, gab man ihr zum Troste (solatium ejus) den Schlüssel zu dem Bücherschranke. Die Frau, welche mit einem Mönch zu thun hatte, wurde lebenslang in ein abgelegenes Haus eingesperrt. Die Mönche durften sich jährlich nur siebzehnmal barbieren, die Nonnen nur siebenmal den Kopf, und die Füße ohne Erlaubniß der Priorinn gar nicht waschen. Das Baden war ganz verboten, denn es sey ein wollüstiges Vergnügen. Wer Lastthiere zu schwer belud oder zu Schanden schlug, erlitt Strafe. Allen Pferden wurde der Schwanz abgeschlagen und die Mähne abgeschorenMonastic. Anglican. II, 721-784., damit sie demüthig, gering und ungestalt aussehn möchten. – Ungeachtet dieser Strenge und dieser Sonderbarkeiten, soll der Orden beim Tode Wilhelms von Sempringham schon 700 Brüder und 1000 Schwestern gezählt habenBulaeus II, 737.. 420

 
l) Von den Prämonstratensern.

Der heilige Norbert, aus Xanten in den Niederlanden, lebte als ein wohlhabender Edler sehr weltlich, bis ihn eines Tages ein Blitzstrahl zu Boden warf, wodurch eine innere Wiedergeburt herbeigeführt wurde. Von der äußerlichsten ging er zur strengsten Lebensweise überChronogr. Saxo.  Magdeburg. chron. 326.  Alberic. 237, 251.  Dandolo 268.  Torquati series 380.  Bouquet XII, 291.  Ursperg. chron. 422.  Helyot I, c. 23, 24.  Hugo vie de Norbert.  Hist. litt. de la France XI, 243., verkaufte sein Erbe und gab den Erlös an die Armen. Barfuß und in Schaffelle gekleidet, erschien er im Jahre 1119 als ein neubekehrter Pilger auf der Versammlung in Köln, wo Heinrich V gebannt wurde. Der Spott seiner alten Lebensgefährten konnte ihn so wenig von dem gefaßten Entschlusse abbringen, daß er sich vielmehr von der Nothwendigkeit überzeugte: auch für andere Reuige eine Sittenschule zu eröffnen und geistlich Gesinnte zu gemeinsamer Lebensweise zu versammeln. Kein Ort war ihm hiebei rauh, keine Regel streng genug; endlich siedelte er sich im Jahre 1120 mit dreizehn auserwählten Genossen in der Einsamkeit von Premontré bei Laon an. Der Ruf seiner Heiligkeit erhob ihn zum Erzbischofe von Magdeburg, und von hier aus bewirkte er, daß viele Stifter, z. B. die in MagdeburgCorner 679., Brandenburg und Havelberg, seine Regel annahmen. Aber die Hochstifter blieben derselben nicht unwandelbar treu, und die Mönchs- und Nonnen-Klöster erscheinen der Zahl, Ordnung und Strenge nach, als der wichtigste Theil des Ordens. Von dem raschen Anwachs desselben ist schon oben die Rede gewesen; sollen doch vor dem im Jahre 1134 erfolgenden Tode Norberts an 10,000 Chorfrauen eingekleidet worden seynHelyot I, c. 26.  Austriae chron. breve Oefel. 731..

Alle diese Prämonstratenserklöster schlossen sich aufs genauste an die Urkunde der Liebe und die übrigen 421 Einrichtungen der Cistertienser anOrdo Praemonstratensis accuratissime sese his statutis (der Cistertienser) aptavit.  Thomassin. I, 3, c. 28, §. 9.  Doch sonderten sich wohl die Prämonstratenserkanonici und die Prämonstratensermönche.; weshalb wir, um Wiederholungen zu vermeiden, nur die etwanigen Abweichungen und dasjenige anführen, was wechselseitig Licht über die Einrichtungen und die Gebräuche verbreitet.

Anfänglich war die Armuth so groß, daß man in Premontré kaum Brot hatteHelyot I, c. 26.  Ludwig reliq. II, 408, über Herstellung strenger Zucht durch Norbert.; die Strenge so groß, daß die Gesunden nie Fleisch aßen. Im Jahre 1245 traten zwar gesetzlich einige Milderungen ein: aber die später gesammelten VorschriftenNeu gesammelt im Jahre 1290 vom Abte Wilhelm von Premontré und von der Ordensversammlung bestätigt.  Le Paige bibl. Praemonstrat. 777, 790-797, 803. bestimmen alles und jedes noch immer aufs genauste. Sie handeln von Gottesdienst, Beichte, Arbeit, Erholung, Essen, Trinken, Fasten, Kleidung, Aufnahme der Neulinge, Krankenpflege u. dergl. Ohne Erlaubniß durfte niemand in Küche und Keller gehn, niemand im Gehen essen, im Stehen trinken; es war genau bestimmt, wie man das Salz mit dem Messer nehmen, den Becher anfassen solle u. s. f. Wo möglich noch bestimmter, finden wir allen Beamten im Kloster ihre Geschäfte und Pflichten vorgezeichnet. Jedes Vergehen hatte seine Strafe, und die letzten stiegen in demselben Maaße, wie die ersten. Zu den Vergehen rechnete man schon ein Wachslicht zerbrechenLe Paige 809., sich unordentlich kleiden, zu spät kommen, den Streichriemen mit dem Barbiermesser zerschneiden; doch waren die Bußen hiefür auch nur gering. Sie stiegen bis zur Ausstoßung der Unverbesserlichen aus dem Orden. In der Mitte lagen die Strafen des Hungerns, Einsperrens, des Ausschließens von Gottesdienst und Abendmahl, der Geißelung, der Versetzung in ein anderes Kloster u. a. Die ältern Geistlichen 422 sollten jedem Sträflinge Trost zusprechen und überhaupt dahin wirken, daß diese nicht in Verzweiflung geriethen, sondern bereuten und sich besserten. Niemand durfte sich über erlittene Strafen bei Fremden beklagenLe Paige 829., niemand, bei schwerer Verantwortung, die Geheimnisse des Ordens ausplaudern.

Prämonstratenser sollten nur als Armenpfleger oder Kapellane in den Dienst von Erzbischöfen, Bischöfen und Fürsten treten; aber nicht immer wurde darauf gehalten, daß kein anderes Amt übernommen würde; ja mehre Glieder des Ordens bestiegen den päpstlichen StuhlAugustiner waren, nach Le Paige 124, Urban II, Paschalis II, Honorius II, Innocenz II, Lucius II, Anastasius IV, Adrian IV, Alexander III, Innocenz III, Honorius III, Urban III, Cölestin II.. Die Laienbrüder durften die zum Gottesdienst gehörigen Gebete lernen, nicht aber Bücher lesenDie Conversi durften lernen: das Pater noster, Credo, Ave Maria, Confiteor, Miserere, benedictionem cibi et potus et gratias; nulli vero libelli permittantur eisdem.  Le Paige 825, 928.. Als Abt Wilhelm von Premontré zur Zeit Gregors IX festsetzte: daß niemand als Laienbruder solle aufgenommen werden, der nicht ein graues Gewand tragen und seinen Bart in Ordnung haltenBarba ordinata.  Le Paige 825, 928., das hieß wahrscheinlich, scheren wollte; so drohten die vorhandenen Laienbrüder und die Anspruch machenden Laien, alle Klöster in Brand zu stecken. Laienbrüder welche eine Kunst verstanden, durfte man auf kurze Zeit an Weltliche überlassen; doch nur unter der Bedingung, daß sie nicht zum Anfertigen todbringender Werkzeuge gebraucht würdenCavendum, ne in machinis mortiferis operentur..

Geigen, oder andere Instrumente welche Neugier und weltlichen Sinn anzeigen könntenViolae, vel alia instrumenta quae possunt curiositatem notare.  Le Paige 825., duldete man nicht 423 in den Klöstern. Eben so wenig Bären, Affen und andere Thiere welche keinen Nutzen bringen.

Die gesetzgebende Gewalt war bei der Ordensversammlung unter dem Vorsitze des Abtes von Premontré. Jeder Abt oder Prior mußte jährlich auf jener Versammlung erscheinen; kein Erzbischof oder BischofLe Paige 626.  Die Äbte im Magdeburgischen und Brandenburgischen wollten sich der allgemeinen Ordensversammlung nicht unterwerfen, wurden aber, unter Bestätigung ihrer bisherigen Rechte, vom Kardinalgesandten im Jahre 1224 dazu angewiesen. S. 925. durfte sie daran hindern. Alle Klöster wurden jährlich von den für die einzelnen Bezirke und Landschaften ernannten Personen visitirt. Gegen deren unmittelbare Anordnungen konnte man bei der Ordensversammlung Beschwerde erhebenLe Paige 326, 820, 823.., litt aber Strafe, wenn sie ungegründet befunden ward. Umgekehrt theilte man jeden Vorwurf des Visitators den Angeklagten zur Rechtfertigung mit, entschied erst nachher auf der Generalversammlung, was geschehen solle, und prüfte, ob die im vergangenen Jahre gerügten Mißbräuche gehoben waren.

Übereilte Berufungen nach Rom blieben untersagt; als aber der Abt Konrad von Premontré bei Gregor IX angeklagt wurdeLe Paige 926 und 659 zu 1233., daß er den Äbten zu viel Willen gegen die gedrückten Unterthanen lasse, wurden viele Prämonstratenserklöster auf päpstlichen Befehl streng von Cistertienseräbten visitirt. Als der Abt nicht bloß hiegegen appellirte, sondern auch die Beauftragten bannte, ward er auf ein Jahr lang seiner Würde entsetzt und erhielt die letzte Stelle im Chore und im Speisesaale. Eben so wenig, wie die einzelnen Äbte ihren Untergebenen, sollten die Mutterklöster den Tochterklöstern zur Last fallen; doch hatten jene das Recht der Oberaufsicht, und es gebührte ihnen in Nothfällen Unterstützung.

Der Abt von Premontré war, mit bedeutenden 424 Vorrechten, Haupt des ganzen OrdensLe Paige 246.  Innoc. III epist. I, 198.: er konnte in vielen Fällen, gleich einem Bischofe, bannen, strafen und lösen; bei Tausch, Verleihungen, Kauf über mäßige Summen hinaus, bei kostbaren Neubauen, Anleihen u. s. w. war dessen Zustimmung nöthig; er blieb aber verantwortlich, sofern er diese übereilt gab. In vielen Fällen, unter andern bei Anlegung neuer Klöster, bei Versetzung von Äbten u. dergl., mußte jedoch die Ordensversammlung befragt werden; Beschlüsse derselben, welchen selbst der Abt von Premontré unterworfen war, kamen sogleich zur Anwendung; aber erst wenn drei Versammlungen dieselben nacheinander gebilligt hatten, erhielten sie den Charakter von dauernden Gesetzen.

Die Abtswahlen erfolgten in den einzelnen Klöstern unter Leitung des Abtes vom Mutterkloster, welcher einige andere Äbte zu sich rief, mit deren Rath er die ihm von den Mönchen oder Stiftsgliedern Vorgeschlagenen bestätigte, oder verwarf; ja im Fall jene unter sich uneinig waren, durfte er selbst providiren oder die Stelle besetzen. Fand sich aber, daß er dies ohne genügenden Grund gethanLe Paige 816, 818., oder die Wahlfreiheit beeinträchtigt hatte; so belegte ihn die allgemeine Ordensversammlung mit harter Strafe. – Wurde die Abtei Premontré erledigt, so führten die drei ersten Äbte des Ordens die einstweilige OberaufsichtLe Paige 821.  Abbas de Lauduno, de Floreffia et de Cuissiacensi.  Le Paige 631., beriefen dann mit Beistimmung der Mönche oder Stiftsherrn jenes Klosters noch vier andere Äbte, und alle diese wählten hierauf den neuen Abt. Die Wahl stand frei aus allen Gliedern des Ordens; hingegen durfte kein Fremder erwählt und eben so wenig, ohne päpstliche Erlaubniß, ein Prämonstratenser zum Abte eines Klosters von einem fremden Orden ernannt werden.

Jene drei angesehensten Äbte des Ordens untersuchten jährlich das Kloster zu Premontré und die Verwaltung des 425 Abtes. Führten ihre Weisungen nicht zum BessernLe Paige 668., so berichteten sie an die Ordensversammlung zur höchsten Entscheidung. Der Abt von Premontré und jene drei Äbte wählten die Visitatoren für die übrigen Klöster; aber niemand erfuhr, wer ihn im nächsten Jahre visitiren werde. Jeder Abt sollte in seinem Kloster dem Mitabte den Vorrang lassen; sonst entschied darüber das Alter der Stiftung und die etwa einem Abte verliehene bischöfliche KleidungLe Paige 821.  Innoc. III epist. I, 331..

Aus mehren Freibriefen heben wir nur noch folgendes ausLe Paige 624, 637, 648, 654, 657.: kein Laie darf die Klöster besteuern oder ihnen Vögel, Hunde oder andere Thiere zur Fütterung einlegen. Bischöfe sollen nicht ohne Noth zu Gaste kommen, oder Abgaben verlangen. Die Äbte sind nicht verpflichtet die Laien zu bannen, in deren Ländern ihre Klostergüter liegen. Sie sind frei von Neubruchszehnten; sie sollen von niemandem, selbst vom Papste nicht, zur Übernahme von Aufträgen gezwungen werden. Der Orden hält immer einen Geschäftsträger in Rom. Der Sprengelbischof muß die ihm von den Äbten zu Pfarrstellen vorgestellten Geistlichen ohne weitere Prüfung annehmenLe Paige 671.  Privil. von Innocenz III und 682, 684.; die Äbte können diese Geistlichen ohne seine Zustimmung abrufen. Selbst wegen Verbrechen oder Klagen aus Verträgen darf der Bischof die Äbte nicht vorladen. Landtage oder Hoftage werden in den Kirchen der Prämonstratenser nur mit ihrer Genehmigung abgehaltenLe Paige 642.. Sie dürfen bewegliche und unbewegliche Güter erwerben, Lehen allein ausgenommen, und zwar nicht bloß durch Testament, sondern auch nach den Ansprüchen, die ihnen Verwandtschafts halber vor Ablegung des Gelübdes zustandenLe Paige 649.  Privil. von 1249.. Keine Besetzung von Stellen und Pfründen durch den Papst oder seine Abgeordneten ist gültig; es 426 sey denn, daß dies Vorrecht für bestimmte Fälle ausdrücklich aufgehoben würdeLe Paige 677.  Privil. Alexanders IV von 1256..

 
10. Von mehren Übelständen in den Klöstern und deren Besserung.

Ungeachtet das Gelübde der Keuschheit so heilig gehalten, und jede Versuchung zum Übertreten desselben vermieden werden sollte; finden wir doch eine beträchtliche Zahl von Beispielen, wo Mönche und Nonnen in einem Kloster nebeneinander wohntenIn der Lombardei und in Venedig.  Carli storia di Verona III, 48.  Tentori Saggio V, 140.  1132 in Diessen, 1140 und 1236 in Reichersberg, 1195 in Scheftlar.  Monum. boica VIII, 162, 524; III, 411, 445.  In Königbreitungen und Veßra im Hennebergischen und so öfter, besonders bei den Prämonstratensern.  Schultes Gesch. von Henneberg II, 306, 307.. Zwar traf man viele Vorsichtsmaaßregeln zur Verhütung etwaniger Ausschweifungen, aber sie genügten selten vollständigSchultes Gesch. von Henneberg II, 306, 307.  Tiraboschi storia di Nonantola II, Urk. 202.  Innocenz III bestätigt den Beschluß, keine sororem conversam in einem Prämonstratenserkloster aufzunehmen.  Epist. I, 198.; weshalb allmählich die Trennung jedes gemeinsamen Aufenthalts vorgeschrieben, oder auch aus eigenem Antriebe beschlossen ward. Einen solchen Beschluß faßten z. B. der Abt und die Mönche von MarchthalCrusius schwäb. Chronik I, 634, zu 1273.  Als Parallelstelle, die unübersetzbar seyn dürfte: Quem non mollit mulier? Igitur mulier est malleus, per quem diabolus mollit et malleat universum mundum.  Vincent. Bellov. XXIX, 142. Nach dem lateranischen Koncilium von 1138 sollten Mönche und Nonnen nicht auf einem Chore singen.  Concil. coll. XII, 1506, No. 27.: »weil die Schalkheit der Weibsleute, alle andern Leichtfertigkeiten übertrifft, so in der Welt zu finden seynd, und daß kein Zorn ist über eines Weibes Zorn, und daß das Ottern- und Drachen-Gift noch gelinder und heilbarer vor die Menschen ist, als der vertraute Umgang mit Weibsleuten.«

427 Es fand sich indeß auch Üppigkeit anderer Art in den Mönchsklöstern ein, welche man nicht auf weibliche Verführungskünste schieben konnte: das Kloster glich einer Herberge, die Mönche vernachlässigten den Gottesdienst und wohnten, wie Petrus Damianus sagt, fast auf den PferdenEquinum dorsum quotidianum est habitaculum.  Thomass. II, 3, c. 111.  Innoc. III epist. I, 29. Daher 1231 der Beschluß der Kirchenversammlung in Tours: kein Abt soll ohne Mönch, kein Mönch ohne Begleiter ausreiten.  Concil. coll. XIII, 1265, No. 28.. Äbte besuchten die Turniere, und Krieg und Ritterleben trat an die Stelle des geistlichen Lebens und der wissenschaftlichen BeschäftigungenSogar in S. Gallen zu Ende des zwölften Jahrhunderts. Arx I, 325.. Mönche drängten sich an die Höfe der Mächtigen, um Geschenke oder Beistand gegen ihre Obern zu erhaltenInnoc. III epist. I, 80.. Statt ins gemeinsame Schlafzimmer und Speisezimmer zu kommen, lebten einzelne nach Willkür für sichWibaldi epist. 217, zu 1150.. Bei Gelegenheit der Weinlese und des Weinverkaufs nahm man wohl Spieler, Lustigmacher und sogar leichtfertige Mädchen in Klöster aufHistriones, joculatores, talorum lusores.  So im südlichen Frankreich. Verboten 1233.  Concil. coll. XIII, 1287, No. 23.. Überhaupt gab das Weintrinken Veranlassung zu mancherlei Nachlässigkeiten und StreitigkeitenManche verschliefen, des Weines voll, die Horen und veranlaßten Feuersbrünste.  Iperius 645., und Saladin fand einst Gelegenheit, die Vorschriften seines Propheten an zwei gefangenen Cistertiensern zu rechtfertigen. Er hörte, daß ihnen der Wein erlaubt, das Fleisch aber zu Zeiten verboten sey, und ließ ihnen von zwei hübschen Mädchen Fleischspeisen und Wasser bringenGuilielm. Neubr. V, 14.. Sie aßen und tranken. Er ließ ihnen hierauf Fische und Wein bringen, und sie aßen und tranken, und beschliefen dann die Mädchen. Als sie nüchtern geworden, bereuten sie ihr Vergehen und erklärten dem Sultan: »nur ihr 428 Oberer könne bestimmen, welche Buße sie thun müßten.«»So geht denn nur heim,« sprach Saladin zu den Gefangenen, »und sehet ein, daß Muhameds Gesetz, welches unschädliches Fleisch erlaubt und den die Vernunft schwächenden Wein verbietet, klüger ist, als das eure.«

Alle vorgedachten Mängel blieben weder unbemerkt, noch ungerügt: die Päpste, insbesondere Innocenz III und Gregor IX, eiferten und wirkten auf alle Weise dagegenInnoc. III epist. X, 155.  Regesta Greg. IX, Jahr IV, 263, 350, 133, 200., und schon Bernhard von Clairvaux schrieb, mit Seitenblicken auf die CluniacenserBernhardi apologia ad Wilh. abbatem.: »Schwelgerei ist eingerissen im Essen, Trinken, der Kleidung, dem Hausgeräth, den Gebäuden; Schwelgerei heißt Freigebigkeit, Geschwätz umgängliches Wesen, Ausgelassenheit heißt Fröhlichkeit. Nach Tische vermögen sie nur zu schlafen, so sehr beschwert der Wein den Kopf. Sie gehn zum Schein gar schwächlich an Stöcken umher und geben sich für krank aus, um Fleischspeisen zu bekommen u. s. w.«

Guyot, ums Jahr 1200 Mönch in Clugni, sagtNotices et extraits V, 285., der übertriebenen Strenge und der übertriebenen Üppigkeit gleich abhold, ja dem ganzen Klosterleben abhold: »meine Genossen haben mir so viel Ursach des Mißvergnügens gegeben, daß ich zwölf für einen Freund hingäbe. Während die zur Abtei Gehörigen üppig leben, hungern andere und erhalten so verdünnten Wein, daß sie einen ganzen Monat hintereinander trinken könnten, ohne sich zu betrinken. Eher läßt man die Kranken sterben, als daß man ihnen Fleisch gäbe, und doch duldet man, daß eitele Mönche sich putzen, ihren Bart in Locken wickeln u. s. w. Gottlob, daß die Einsamkeit nicht so streng vorgeschrieben ist, wie bei den Karthäusern; ich möchte nicht im Paradiese seyn, wenn ich allein bleiben sollte. Aber auch in Clugni giebts verkehrte 429 Einrichtungen: wenn man schlafen möchte, muß man wachen; wenn essen, hungern; wenn reden, schweigen; wenn schweigen, blöken. Das, so sagt man, gefalle Gott!« –

Die zwölf Hauptmängel, sagt Vincenz von BeauvaisVincent. Bellovac. 1107., sind in einem Kloster: »ein nachlässiger Oberer, ein ungehorsamer Schüler, ein müßiger Jüngling, ein halsstarriger Alter, ein höfischer Mönch, ein rechthaberischer Mönch, köstliche Kleidung, leckere Speisen, Lärm im Kloster, Streit im Kapitel, Unordnung im Chore, Unehrerbietigkeit am Altare.«

Streit und Zank konnte bei einer solchen Überzahl der Klöster, so mannigfachen Berührungspunkten, so unbequemen Vorschriften nicht fehlen. Wir geben Beispiele.

Erstens, finden sich Händel zwischen Klöstern und StifternGudeni sylloge 68.  Regesta Honorii III, Jahr VIII, Urk. 101.  Innoc. III epist. V, 136.: Die Äbtissinn von Quedlinburg lebte ums Jahr 1224 in offenem Kriege mit den dasigen weltlichen Stiftsfräulein, bis Honorius III Frieden gebot. Mönche verbrannten im Jahre 1202 eine Niederlassung der Tempelherren und schlugen ihren Altar entzwei; der Papst untersuchte und strafte.

Zweitens, gab es Streit zwischen verschiedenen Klöstern. So zogen im Jahre 1248 die Mönche zweier englischen Klöster, die sich über die Heu- und Getreide-Ärnte veruneinigt hatten, gegen einander zu FeldeMath. Paris 503.. Keiner kam ohne Schläge nach Hause, mehre wurden verwundet, einer sogar getödtet.

Drittens, findet sich oft Hader im Kloster selbst, der in Thätlichkeiten übergingInnco. III epist. I, 202, 319.. – Im Jahre 1233 befestigten mehre Mönche in Pegan einen Theil des Klosters gegen den Abt; es kam zu einer förmlichen Belagerung und zu einem Gefechte, welches für jene unglücklich ausfielChron. mont. sereni.. Im 430 schwäbischen Kloster Adelberg wuchs der Unfriede so, daß erst Mönche, dann auch der Abt gemißhandelt und geblendet wurdenCleß Geschichte von Wirtemberg II, 461, zu 1216.. Der Abt Turstan von Glastingberi holte Laien gegen die ungehorsamen Mönche zu HülfeWaverl. annal. zu 1082., und es entstand in der Kirche ein Kampf, wo achtzehn verwundet und drei getödtet wurden. Der Abt von Celles bei Tours ward auf Anstiften seiner Kanonici, der Abt von Isny durch einen Mönch umgebrachtInnoc. III epist. XIII, 7.  Bertold. Constant. zu 1099.. – Immer war Ungehorsam und Widersetzlichkeit nach den Geboten des Ordens unerlaubt; bisweilen tyrannisirten aber die Obern auch so, daß den Untergebenen wohl die Geduld ausgehen konnte, ehe Bischöfe und Päpste Hülfe schafftenMonum. Tigurens. 73.  Ein Abt corrupit zwei Nonnen, übt Gewalt gegen seine Genossen u. s. w.  Würdtw. nova subs. IV, 104.. Hatte der Vorgesetzte selbst Gebote übertreten, so mußte er sich manches gefallen lassen, und der Prior, welchen hart behandelte Mönche mit einem Weibe im Bette überraschten, mußte nicht bloß Prügel geduldig hinnehmen, sondern ward auch abgesetztDiessensia monum. 649, in Oefele script. II..

Eine ganze Reihe von Mißbräuchen und übeln Auftritten hat der wahrheitliebende Verfasser der Chronik des Klosters auf dem Petersberge bei Halle verzeichnetChron. mont. sereni zu diesen Jahren.. Daraus folgendes. Die Ruhigern spielten Schach und Würfel; die Lustigern hatten sich eine Art von öffentlicher Gastwirthschaft eingerichtet, wo gewaltig getrunken wurde. Auch Mädchen fehlten nicht, wie wir oben gesehen haben. Im Jahre 1214 brachte ein Kanonikus des Klosters einen, vielleicht um ähnlicher Gründe willen, vom Erzbischofe von Magdeburg gegen den Prior erlassenen Bannbrief. Keiner der Geistlichen wollte ihn annehmen, am wenigsten der Prior, welcher eben mit einer Taufe beschäftigt war. Da begann jener den Bannbrief vorzulesen, gleichzeitig las der Prior 431 die Taufformel, und beide überschrien sich wechselsweise aus allen Kräften. Im Jahre 1223 wurde Klage erhoben: daß die Fleischportionen für die Mönche immer kleiner ausfielen, und der Prior Bier brauen lasse mit Nessel- oder Fichten-WurzelnBaccarum lauri, radicum urticae, crebro enula campanae et surculis radicum arboris, quae vulgariter dicitur Vichtin.  Ibid., oder andern nachtheiligen und widrigen Kräutern. Es kam darüber zu Schimpfwörtern arger ArtBestia perditionis, filius peccati.  Ibid. 292., ja zu Schlägereien. Im nächsten Jahre erneuten sich die Beschwerden über die Grobheit und schlechte Kost des Kellermeisters und Küchenmeisters. Aus deren Behauptung, daß das Geld nicht hinreiche die Forderungen der Mißvergnügten zu befriedigen, schossen diese zusammen, ließen sich Eßwaaren holen und errichteten eine eigene Koch- und Speise-Anstalt. Als der Küchenmeister hiezu kein Holz verabfolgen wollte, ward er mit Knütteln angegriffen und mußte sich, trotz muthiger Vertheidigung mit einem großen Küchenmesser, dennoch zuletzt verstecken. Nach der Rückkehr des abwesenden Priors wurde die Ruhe zwar hergestellt, und die Schuldigen wurden gegeißelt (eine Art Spießruthenlaufen): im allgemeinen aber besserten sich die Sitten erst, als ein päpstlicher Gesandter das Kloster durch die Bischöfe von Brandenburg und Merseburg streng visitiren und Bußen auflegen ließDoch gings auch dabei nicht ganz unparteiisch her.  Ibid. 303..

Hatten sich nur Mönche untereinander thätlich beleidigt, so bestimmte in der Regel der Abt oder der Bischof die Buße und löste von der SchuldInnoc. III epist. V, 1.  Innoc. decret. Reg. 592.: hatten sie aber einen Weltgeistlichen oder den Abt selbst gemißhandelt, so ging die Sache an den Papst. Und jene Bußen waren keineswegs immer sehr gelindeUrsini chron. Thuring. in Menken. script. III, 1288.: bekam doch ein Abt, ungewiß ob welcher Verschuldung, Ruthenstreiche auf den bloßen Rücken.

432 Ein treffliches Mittel gegen Unordnungen und Ausartung waren im allgemeinen gewiß die Visitationen, welche die großen Ordensgenossenschaften, oder auch, wo es Noth zu thun schien, der Papst außerordentlich veranlaßteSiehe Math. Paris 262 über die 1232 von Gregor IX angeordnete allgemeine Visitation der englischen Klöster; der unmittelbaren durch eigene Bevollmächtigte, der übrigen durch die Bischöfe und Erzbischöfe. Die Übel waren groß, wurden aber nicht selten durch die Willkür und Habsucht der Beauftragten noch vermehrt.. Damit aber, was in einzelnen Fällen wohl geschah, die Visitatoren den Klöstern nicht übermäßige Kosten verursachtenInnoc. III epist. V, 159.  Gudeni cod. III, 751. oder Willkür gegen sie übten, ward das Maaß ihrer Forderungen, die Zahl ihrer Begleiter und die Gränze ihrer Rechte vorgeschrieben. Sie straften ungehorsame Mönche und versetzten sie in andere Klöster, sie bewirkten die Absetzung untauglicher Äbte, sie veranlaßten Grundänderungen ganz ausgearteter oder in ihren Vermögensumständen ganz zurückgekommener KlösterInnoc. III epist. I, 140; VII, 32; XII, 14.  Ludwig. reliq. II, 401.  Waverl. ann. zu 1188.  Regesta Honor. III, Jahr VI, Urk. 368 giebt der Papst dem Bischof von Paris das Recht, untaugliche Mönche in andere Klöster zu schicken..

Diese Änderungen und Besserungen fanden auf mehre Weise statt.

Erstens, auf freundlichem Wege, wenn zwei früher getrennte Klöster sich in eines vereinigten, welches theils aus ArmuthWibaldi epist. app. 619. – In der Armuth minus licita, immo gravia committere non verentur, sagt Innoc. III epist. X, 156.  Thomassin. III, 1, c. 53, §. 1., theils aus anderen angenehmern Gründen geschehen konnte und geschah. Der Papst mußte indeß seine Zustimmung geben. – Zweitens, indem man aus andern Klöstern fromme und gebildete Männer kommen ließSo ließ 1110 der Erzbischof von Salzburg viros religiosos valdeque literatos aus sächsischen Klöstern kommen, um den seinigen aufzuhelfen, und Herzog Heinrich von Osterreich ließ im Jahre 1161 zur Besetzung eines neuen Klosters Schotten kommen, die um ihrer Einfachheit willen überall gerühmt wurden.  Ludwig. reliq. IV, 245., und dadurch den alten Stamm der Mönche veredelte. – 433 Drittens, wenn man die Mönche in anderen Klöstern untersteckte und das ausgeartete oder verarmte Kloster ganz verließ, oder ganz neu besetzteRegesta Gregor. IX, Jahr IV, 33, 133. 200, 263, 350.  Disibod. diplom., Urk. 20.. Viertens, wenn das Kloster eine andere, gewöhnlich strengere Regel annehmen mußte, und auf deren Beobachtung von neu gesetzten Obern genau gehalten wurdeEin Kloster verliert zur Strafe den Abt und erhält nur einen Prior.  Concil. coll. XIII, 34. Das ausgeartete Benediktinerkloster des heiligen Alexius auf dem Aventin wurde von Gregor IX 1231, den Prämonstratensern zur Herstellung übergeben.  Nerini de coenobio S. Bonifacii et Alexii 242.. Fünftens, wenn statt der ausgearteten Mönche, Nonnen, oder statt der ausgearteten Nonnen, Mönche in ein Kloster gesetzt wurdenLauduni consilio regis et principum, monachabus, quae male infames erant, ejectis, et monachis in earum loco substitutis.  Robert. de Monte zu 1128. – Innocenz III bewilligt eine solche Verlegung eines Klosters.  Epist. I, 66..

Diesen Veränderungen unterwarfen sich aber die dadurch Getadelten oder Gestraften nicht immer ohne WiderspruchRegesta Honor. III, Jahr II, Urk. 746, zu 1217.: schossen doch die Mönche des heiligen Lambert auf den Erzbischof von Salzburg, als er ihr Kloster untersuchen wollte; und als der Bischof AltmannS. Altmanni vita, in Pezii script. I, 119. von Passau, zur Zeit Gregors VII, Mönche aus einem Kloster vertrieb, die sich angeblich der Völlerei, Unzucht und des Wuchers schuldig gemacht hatten, kehrten diese mit den Waffen in der Hand zurück und verjagten die neu Eingesetzten.

Gegen solche Unbilden fehlte es aber nie an einer höhern Obrigkeit, und so viel auch der gewaltige Sinn der 434 Menschen jener Zeit über mittleres Maaß hinausschweifte, die Kirche wurde seiner doch zuletzt Herr. Auch wäre es sehr irrig, aus den gegebenen Beispielen auf allgemeine Verderbniß in jener Zeit zu schließen. Die Ausnahmen wurden um so bestimmter ausgezeichnet, je seltener sie waren, und je größern Anstoß sie gaben; die Tausende von Klöstern, welche in stiller Ordnung fortlebten, wurden dagegen nicht erwähnt. Sie haben sich überlebt: aber nach welch einer Lebensdauer! Ohne Zucht, Gehorsam, Wirthschaftlichkeit, Selbstverleugnung, Demuth und stilles Verdienst, konnte der große Bau gar nicht entstehen, wie viel weniger so lange bestehen; und noch in unsern Tagen, hätte man den erkrankten Theilen Heilmittel statt des Todesstoßes gegeben, würde ein neues, angemessenes Leben haben beginnen können. Da es jedoch an Raum fehlt, über dieses und ähnliches umständliche Betrachtungen anzustellen, so mögen nur folgende kurze Behauptungen hier noch Platz finden.

Erstens, in der menschlichen Natur und im Christenthume liegt eine Richtung, welche von dem irdischen Treiben ganz hinweg und zu einem beschaulichen Leben führt. Es ist gleich nachtheilig, wenn diese Richtung ganz bei Seite gesetzt oder verachtet, und wenn sie übertrieben gehegt und bis ins Fratzenhafte gesteigert wird. Der Geist bedarf nämlich der Krankenhäuser und Zufluchtsörter oft nicht minder als der Leib, und wer sich in der irdischen Beweglichkeit wohl befindet, sollte wenigstens den nicht verdammen, der seinen Frieden auf entgegengesetztem ernsterem Wege sucht. Andererseits ist nicht zu übersehen: daß sich in den Klöstern oft eine übertriebene Beschränkung christlicher Freiheit, eine Knechtschaft unter Menschensatzungen und Willkür einfand; oder die Lehre von einer mönchischen, über die christliche erhabenen Sittenlehre, zu thörichten Kasteiungen, falscher Mystik und verwerflichem Hochmuthe führte. Überhaupt gab es

zweitens, nie so viel wahrhaft beschauliche Naturen, als es Mönche und Nonnen gab: sowie es in unsern 435 Tagen nicht so viel kriegerische Naturen giebt, als Soldaten eingestellt werden. In diesem Mißverhältnisse der Zahl und des innern Berufs liegt einer der gerechtesten und größten Vorwürfe gegen die stehenden Heere der Mönche und Soldaten. Doch ernährten sich jene aus eigenen Mitteln innerhalb ihrer Mauern, ohne den übrigen Einwohnern des Staates unmittelbar zur Last zu fallen: die stehenden Kriegsheere neuerer Zeit sind dagegen, in ihrer übertriebenen Ausdehnung, ein Krebs, welcher die geselligen Verhältnisse in allen Theilen angreift und die Staaten mit furchtbar wachsender Schnelligkeit zum Alter und zur Auflösung hintreibt.

Drittens, das Verdienst der Klöster um den Anbau des Landes und die Wissenschaften hatte zwar selbst in unsern Tagen noch nicht aufgehört, (wir dürfen nur an die Kongregation des heiligen Maurus und die Väter des Oratoriums erinnern): aber jene waren nicht mehr Mittelpunkt, nicht mehr alleinige Inhaber dieser Bestrebungen. Sowie sich also, nach der vorigen Bemerkung, eine Minderung der Zahl der Klöster rechtfertigen läßt: so geht aus dieser die Nothwendigkeit einer Umgestaltung, oder doch Erneuung ihres innern Wesens hervor. Hiebei soll man indeß nicht vergessen, daß plötzliche Gewalt in der Regel zerstört, ohne aufzubauen.

Viertens, die Einziehung der Klöster und die reiche Erbschaft der Kirche hat (anderer damit verbundenen Übel nicht zu gedenken) die Laien keineswegs reicher, sondern ärmer gemacht, indem das Kapital fast überall verschleudert ward und in ein Verschwenden hineinführte, aus welchem sich Einzelne wie Staaten fast nie zu einem Ebenmaaße der laufenden Einnahmen und Ausgaben zurückfinden. Nur in Deutschland wurden viele geistliche Güter zur Zeit der Reformation gewissenhafter verwendet, und auch Preußen that bei der durch Gewalt erzwungenen, nicht durch Theorie herbeigeführten, Aufhebung der Klöster in Schlesien so viel für 436 Wissenschaft, Schulen und Arme, als die Verhältnisse irgend erlaubten.

Fünftens, nichts ist auf Erden unbedingt vollkommen, alles hat seine Schatten- wie seine Licht-Seite: derjenige ist aber am kurzsichtigsten, welcher bei andern immer den Balken, und bei sich kaum einen Splitter erblickt! 437

 


 


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