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Viertes Gesicht

Turnier

Donnerstags war ein hohes Fest oder Feiertag; deswegen gab man in aller Frühe mit Hörnern, Pfeifen und Schalmeien das Zeichen und die Losung. Ich mußte über die Pfeifer und Bläser lachen, denn von dem starken Blasen sahen sie aus wie gehörnte Esel in der Karthause zu Molsheim, so daß ich sie alle für Postreiter hielt. Hans Thurnmeier belehrte mich auf meine Fragen, daß das Jahresfest des Erzkönigs Mannus an diesem Tage sollte begangen werden; deswegen sollte die Burg bis Nachmittag verschlossen bleiben, und niemand dürfte weder aus- noch eingelassen werden. Ich bat ihn deshalb nochmals, daß er mir seinem gestrigen Versprechen nach über die Turniergesetze und Händel, welche von Altersher unter dem deutschen Adel üblich gewesen sind, näheren Bericht ertheilen möge. Er versprach mir dies auf Nachmittag zu thun und befahl zugleich, daß ich Vormittags innen bleiben und gegen Abend die Waldfahrt zur hohen Eiche im Yschwald neben ihm verrichten und dem Gottesdienst, welcher allda durch die Druiden geschehen würde, beiwohnen sollte. Als er mir aber gleich auf den Mittag diese Turnierhändel und Gesetze schriftlich zu lesen gab, so bat ich ihn mir die Abschrift zu vergünstigen, weil ich hoffte, daß ich bei meinen Bekannten vom Adel großen Dank empfangen würde, wenn ich sie mit nach Hause brächte. Allein wegen des großen Schreckens, der mich befallen hatte, ist es diesmal liegen geblieben; aber am letzten Tage ist es mir sammt dem Paßzettel von Hans Thurnmeier wieder zugestellt worden, und es ist dessen Inhalt von Anfang bis zu Ende wie folgt:

Turnierbüchlein, Dasselbe ist neu herausgegeben von Schlichtegroll, München 1818.
darin zu lesen
was einem rechtschaffenen
vom Adel
von Turnierhändeln und Adelsgebrauch
zu wissen von Nöthen ist.

Im Jahre Christi unseres Herren 877 ward an diese Welt geboren Herzogs Otto III. zu Sachsen und Frau Luitgard, Kaiser Arnulfs Tochter, erster Sohn Heinrich, welcher hernach sich an der Vogeljagd jederzeit trefflich erlustigte und der Vogler ist genannt worden, wurde zum römischen Kaiser erwählt und Heinrich I. genannt im Jahr Christi 920. Als dieser mit Gottes Hilfe durch seinen hohen Verstand und seine edlen und treuen Knechte die Slaven, Wenden, Böhmen, Dalmatier (jetzt Kroaten) überwunden und im Jahr 935 das ganze Deutschland wider die Ungarn aufgemahnt und dieselben mit Hilfe Gottes und seines Heeres, das an 69000 Mann stark war, vertrieben und verjagt hatte: da hat nach diesem glücklichen Siege höchstgedachter Kaiser sich vorgenommen, zum Dank für die ihm von den Fürsten, dem Adel und der Ritterschaft geleisteten Dienste zu Magdeburg auf der Rückkehr ein neues Ritterspiel zu veranstalten: wie dasselbe anzustellen wäre, hat er mit etlichen Fürsten und Herren sammt seinem Secretär berathschlagt und erwogen, vor allen Dingen aber zwölf Artikel aufgesetzt und geboten, daß, wenn einer oder der andere fortan dieselben verachten oder gegen sie verstoßen würde, derselbe in offenem Turnier vor männiglich geschmäht und geschlagen, daß mit ihm um das Pferd turniert und er auf die Schranken gesetzt werden solle, bei Strafe und Verlust seines adligen Namens, Schildes und Helms, und daß, so lieb es einem jeden sei, er seine Ehre, seinen angebornen Adel, sich selbst, seinen Namen und sein Geschlecht mit höchstem Fleiß vor Schmach und Schande behüte.

Der 1. Artikel,
gesetzt von Kais. Maj. selbst.

Alle die, so rittermäßig, von adliger Geburt und Herkommen sind, welche wissentlich handeln oder freventlich thun wider den höchsten Schatz der heiligen Dreifaltigkeit und gegen die christliche Kirche mit Anrührung des christlichen Glaubens, es wäre mit frevlen Worten oder Werken: die sollen mit Recht nicht in das Turnier reiten. Wollte aber einer trotz solcher Verbrechen hinein reiten in Anbetracht adliger tugendlicher Werke und Thaten seiner Voreltern, um damit seine Bosheit zu bedecken, mit dem oder mit denselben soll man in offenem Turnier um das Pferd turnieren und ihn auf die Schranken setzen nach Turnier- Freiheit und -Gerechtigkeit.

Der 2. Artikel,
gesetzt von Konrad, Pfalzgrafen.

Derjenige Adlige von Geburt, welcher wider Kais. Maj. Gebot und Verbot, auch gegen das h. römische Reich freventlich thut und verächtlich dagegen handelt mit Worten, Werken, heimlich oder öffentlich: der soll in offenem Turnier vor männiglich gestraft, es soll mit ihm um das Pferd turniert und er selbst auf die Schranken gesetzt werden nach dem Inhalt der Turnier-Freiheit.

Der 3. Artikel,
gesetzt von Herzog Herman von Schwaben.

Welcher adlig von Geburt und Herkommen ist, der Frauen oder Jungfrauen entehrt oder schwächt oder dieselben schmäht mit Worten oder Werken unbewahrt seiner Ehre: der soll in offenem Turnier vor Frauen, Jungfrauen und männiglich als ein Frauen- und Jungfrauenschänder gestraft, es soll mit ihm um das Pferd turniert und er auf die Schranken gesetzt werden nach Inhalt der Turnier-Freiheit und -Gerechtigkeit.

Der 4. Artikel,
gesetzt von Herzog Berthold von Baiern.

Welcher vom Adel geboren und adelsgenössischen Herkommens ist, der siegelbrüchig, meineidig, ehrlos erfunden, gescholten und dafür gehalten wird: derselbe soll in keinem Turnier zugelassen werden; käme aber einer trotzdem hinein geritten, mit dem soll um sein Pferd turniert, und er in offenem Turnier auf die Schranken gesetzt werden nach Anweisung der Turnier-Freiheit und -Gerechtigkeit.

Das 5. Turnierstück,
gesetzt von Herzog Konrad zu Franken.

Welcher vom Adel geboren und adligen Herkommens ist, der seinen eigenen Herren verräth oder feldflüchtig von ihm wird oder anderwärts ohne Noth eine Feldflucht begeht, auch seine Bürger unverschuldet und ohne Recht unbewahrt seiner Ehre umbringt: mit demselben soll vor männiglich in offenem Turnier um sein Pferd turniert, und er selbst auf die Schranken gesetzt werden nach Anweisung der Turnier-Freiheit und -Gerechtigkeit.

Das 6. Turnierstück,
gesetzt von den vier Turniervögten.

Welcher vom Adel geboren und adligen Herkommens ist, der seinen Bettgenossen heimlich oder öffentlich umbringt, auch Rath und That dazu giebt, daß sein eigener Herr ermordet oder todt geschlagen werde: mit demselben soll man im offenen Turnier um das Roß turnieren und ihn auf die Schranken setzen nach Anweisung der Turnier- Freiheit und -Gerechtigkeit.

Der 7. Artikel,
gesetzt von den Turnierräthen.

Welcher vom Adel geboren und adligen Herkommens ist, der Kirchen, Klausen, Witwen oder Waisen beraubt oder ihnen das Ihrige mit Gewalt vorenthält – welche doch ein rittermäßiger Mann und alle vom Adel vor Gewalt und Unrecht sollten beschützen und beschirmen –: mit demselben soll man vor männiglich in offenem Turnier um sein Pferd turnieren und ihn selbst auf die Schranken setzen. Das erkennen und setzen wir nach Turniers-Freiheit.

Der 8. Artikel,
gesetzt von den Turnierräthen.

Welcher vom Adel geboren und solchen Herkommens ist und eines andern Feind ist oder wird ohne rechtliche Forderung oder Ansprache, oder solch Recht nicht nach Krieges Ordnung gebraucht, indem ein Theil den andern brandschatzte oder beschädigte besonders aber an Früchten, Wein und Getreide, wodurch der Gemeinnutzen gehindert wird; wer ferner als offener Straßenräuber berüchtigt oder verunehrt ist durch offene oder geheime Thaten und solcher Stücke, mag er selbst oder die Seinen sie gethan haben, überführt wird: derselbe soll darum nach Anweisung der Turnier-Freiheit gestraft werden, wie die vorgenannten Artikel bestimmen.

Der 9. Artikel,
gemacht von den Turnierräthen.

Welcher adliger Geburt und Herkommens ist, der im Reich Neuerung oder Erschwerung machen wollte in einem weiteren Sinne als vorher gemeiner Landesgebrauch, Uebung und altes Herkommen war, es sei in Fürstenthümern, Herrschaften, Städten oder anderen Gebieten, zu Wasser oder zu Lande, ohne der Obrigkeit, wie des römischen Kaisers, Vergunst und Wissen, in welcher Weise es auch wäre, also daß der Kaufmann die Straßen nicht gebrauchen könnte, auch die anstoßenden Lande sammt ihren Einwohnern und Hintersassen beschädigt würden an Nahrung, Leib und Gut: derselbe soll nach rechter Turnier- Ordnung und -Freiheit gestraft werden, wie einer der vorgenannten Artikel meldet.

Der 10. Artikel, gesetzt von den Turnierräthen.

Welcher adliger Geburt und Herkommens ist, der für einen Ehebrecher unzweifelhaft und öffentlich erkannt ist, der in oder außer dem ehelichen Stande mit anderen Eheweibern oder geistlichen Personen in solcher Gestalt zu schaffen hätte, auch Frauen oder Jungfrauen schwächte oder öffentlich schändete: mit demselben soll man in offenem Turnier um das Roß turnieren und ihn auf die Schranken setzen nach Anweisung der Turnier-Freiheit.

Der 11. Artikel, gesetzt von Meister Philipp, der kais. Maj. Secretär.

Welcher adliger Geburt und Herkommens ist, der seinen Stand anders als in adligem Stande hielte, sich nicht von seinem adligen Vermögen, Renten und Gülten, die ihm sein Mannes- und Erblehen, Dienstlehen, Rathsgeld, Herrensold oder Eigenthum jährlich einbringen, sondern durch Handel, Wechsel, Vorkäufe und dergleichen Sachen nähren oder sein Einkommen mehren wollte, wodurch sein Adel geschwächt oder verachtet wird: wenn er ferner seinen Hintersassen und Grenznachbarn ihr Brot vor dem Munde abschneiden wollte: derselbe soll, wenn er der Stücke eins oder mehrerer überführt ist, im Turnier nicht zugelassen werden. Wollte er aber trotzdem einreiten und turnieren, so soll man mit ihm um das Roß turnieren und ihn auf die Schranken setzen nach Erkenntnis der Turnier-Freiheit.

Der 12. Artikel, gesetzt von dem Herrn Secretär.

Welcher vom Adel wollte einreiten und turnieren, der nicht von seinen Eltern edelgeboren und solches Herkommens wäre und das nicht mit seinen vier Ahnen beweisen könnte: der soll mit Recht dieser Turniere keines besuchen. Wenn aber einer oder mehrere sein würden, die solche Freiheit verachten und nichts davon wissen wollten, sondern gewaltsam im Vertrauen auf ihren neuen Adel einbrechen und den alten Geschlechtern (die ihren Adel, wie oben steht, beweisen können) gleich reiten: der oder dieselben sollen nach Erkenntnis der Turnier-Freiheit in offenem Turnier vor männiglich gestraft werden, man soll mit ihnen um das Pferd turnieren und sie selbst auf die Schranken setzen nach Erkenntnis der Turnier-Freiheit.

Verkündigung aller Turnier-Freiheiten.

Die Freiheit des Turniers soll also gehalten werden: Die Stätte oder der Platz, wo man Herberge empfängt, soweit dieselben Ringmauern, Zwinger und Bann begreifen, sollen gefreit sein allen denen, die solch Bann und Turnierplatz besuchen, ausgenommen den Ketzern, Mördern und Verräthern; diese Freiheit vierzehn Tage vor und nach dem Turnier zu halten, soll öffentlich ausgerufen werden. Der Platz, darauf man turnieren will, soll in der Woche, in der man sich zum Turnier bereitet, für alle Sachen gefreit sein denen, welche Turniers halber darauf zu handeln haben. Es soll auch in solcher Zeit an den Orten über keinen Turniersgenossen anders, denn Turniers-Recht gehalten werden.

Auch soll keiner bei adliger Treue ungebeichtet in das Turnier reiten. Dazu soll kein unadliger Mann auftragen oder sich hervorthun bei einer Strafe von zwanzig Mark Silber, daneben soll sein Turnierzeug den Ehrenholden und sein Turnierpferd den Knechten verfallen sein.

Und wenn ein Turniergenosse eines Bürgers Tochter oder eine Bäuerin zur ehelichen Bettgenossin hat, der soll mit Recht, so lange er lebt, ungeschlagen und ungestraft das Turnier nicht gebrauchen, auch nicht derselben Kinder bis in das dritte Geschlecht. Hat er aber Brüder oder Freunde, deren einer turniert, der soll an seiner Statt einmal gestraft und geschlagen werden: – das zeigt an die Eigenschaft ihres Wappens.

Es soll auch zu einem jeden Turnier nicht mehr als ein Helm eines Geschlechts einreiten und turnieren, es wäre denn ein Ritter unter ihnen, der für sich selbst turnierte; die andern sollen alle für das ganze Geschlecht ihres Namens und Stammes turnieren. Es sollen auch zum Turnier in gemeiner Kost nicht anders reiten als: ein Graf mit sechs Pferden, ein Herr mit vier Pferden, ein Ritter mit drei und ein Edelmann mit zwei Pferden; was ein jeder darüber hat, das halte er auf seine Kosten.

Wenn von einem Geschlecht einer wäre, der gegen eins der vorgenannten zwölf Turnierstücke verstoßen hätte und es wüßte und dennoch die Turniere suchte und für das ganze Geschlecht turnieren wollte: dann soll dessen Gesellschaftsknecht einen Ehrenhold zu sich nehmen und ihm seine verwirkte Strafe verkündigen, daß er, sobald man sein Wappen sähe, geschlagen werden würde. Will dann ein anderer anstatt seines Freundes diese Strafe tragen, so soll es der Ehrenhold dem Vogt des Turniers, unter welches er gehört, verkündigen, auf daß er desto gnädiger gehalten werde; auch soll ein Ehrenhold, sobald er das Wappen desjenigen sieht und erkennt, öffentlich ausrufen und verkünden, daß ein frommer Edelmann unter diesem Wappen für einen seiner Freunde turnieren wolle, dessen Namen er nennen solle, auf daß Frauen und Jungfrauen und männiglich merken möge, daß er für einen andern geschlagen werde. Wenn aber einer, der strafbar ist, selbst turnieren will, so gestatte man es ihm, doch verkünde man ihm die Strafe zuvor; wenn aber derselbe ausbleibt und das Turnier nicht besucht, so fordere man zum dritten Turnier das ganze Geschlecht, daß sie ihn in eigener Person in die Strafe des Turniers schicken oder an seiner Statt zwei andere ihres Geschlechts, Namens und Stammes bei Verlust ihrer Turnier-Freiheiten. Und welcher Turniergenosse in ein solches der Ungehorsamkeit schuldiges Geschlecht heirathet, derselbe und alle seine Kinder und Nachkommen sollen auch mit dem Geschlecht in Buße stehn, so lange bis sie wieder in die Gnade ihres Turniervolks und der Richter ihres Gezirks kommen. Und so sie mit Recht wieder zugelassen werden, soll man sie von neuem im Turnier wie die andern Gäste empfangen.

Unterricht betreffs des Turniergeräths.

Wenn der bestimmte Tag, an dem man turnieren soll, kommt, ist ein jeder Turnierer schuldig zu seinem Turniervogt, unter den er gehört, zu gehen und sich einschreiben zu lassen; dabei sollen drei Ehrenholde zugegen sein. Er soll sich auch verwahren, daß er kein anfallend, beißend oder schlagend Pferd habe, auf dem er turnieren will, oder er kommt in Strafe und wird darum geschlagen. Es soll auch all sein Turniergeräth zugerichtet sein allen andern ohne Schaden, also daß er nichts daran habe, was entweder steche oder schneide. Er soll sich auch keiner andern Wehr bedienen als seines Turnierkolbens oder Schwertes, welche nach gleichem Turniermaß und Form sollen gemacht werden. Nachdem diese besichtigt sind, soll er lassen auftragen und satteln und turnieren nach Ausweisung der Turnier-Freiheit und -Gerechtigkeit.

Nachdem soll ein jeder, der turniert hat, sich zu seinem Turniervogt, unter den er geordnet ist, begeben; von dem soll er den Turnierbrief empfangen im Beisein zweier Turniervögte und zweier Ehrenholde, dieselben sollen die Briefe ausgeben. Sie sollen auch, bei ihren Eiden, keinem einen Turnierbrief geben, er sei denn im Turnier gewesen und habe diesmal selbst turniert; dann sollen sich die Turniervögte zu vieren unterschreiben. Man darf aber keinem Fürsten einen Brief geben ihres Herkommens halber: denn ein jeder König soll unter seiner Krone, und jeder Fürst unter seinem Kranz bloßen Hauptes zum Turnier einreiten und keine andere Hauptbedeckung führen; auch soll kein König oder Fürst unter einer Turniergesellschaft sein. – Wenn die Turniere beendet sind, dann soll man anfangen zu tanzen, zu rennen und zu stechen, wie es sich zu solchem Ritterspiel gehört. Auch soll man die Preise ausgeben den vier Landen, damit die vier neuerwählten Turniervögte von den alten ihre Amtsrechnung und anderes dazu Gehörige empfangen, ein jeder in Gegenwart dreier seiner Turniersgenossen, welche mitbekennen und siegeln sollen. Dabei soll ein Turnier angefangen, geordnet und geendet werden. Wenn man aber zum Turnier bereit steht, dann sollen weitere vier als Grieswärtel, und vier zwischen die Seile verordnet werden (aus jedem Lande zwei), bis man getheilt hat; und sobald man zum Turnier aufbläst, dann sollen die zwischen den Seilen die Seile durchhauen und turnieren lassen und die strafen, welche strafbar sind. Sobald dies geschehen ist und die Grieswärtel wieder lassen aufblasen, dann sollen sie ihre Kolben fallen lassen, und ein jeder soll zu seinem Schwert greifen und einander die Kleinodien abhauen. Wenn das geschehen ist, so gehen die Schranken auf und es wird Turnier-Freiheit gehalten.

Das erste Turnier,

welches in Deutschland ist gehalten worden: nämlich von Kaiser Heinrich I., dem Vogler, zu Magdeburg auf dem Werder, im Jahre 935 in der heiligen drei Könige Wochen. Es waren darauf 2091 Helme, darunter neben Kais. Maj. 72 Fürsten, 134 Grafen; die übrigen waren Herren, Ritter und edle Knechte; unter diesen: Eberhard Herzog in Elsaß, Wegken Graf zu Zweibrücken, Philipp Graf zu Veldenz, Wolf Graf zu Dachsburg, Wenzel Herzog in Böhmen, Albrecht Landgraf in Elsaß, Melchior Markgraf zu Oesterreich, Louis Graf zu Savoyen, Ruprecht Graf zu Augiers und Paris, Johann Graf zu Genf, Friedrich Graf zu Appermont, Ulrich Graf zu Hanau, Wiprecht Graf zu Leiningen, Wilhelm Graf zu Kyburg, Messico Herzog in Polen, Bradislaus Herzog in Böhmen, Rüdiger Markgraf zu Österreich.

Das andere Turnier

in deutscher Nation gehalten durch Herzog Konrad von Franken, Erbturniervogt, in seiner Hauptstadt Rothenburg an der Tauber, im Jahre Christi 942, im 21. Jahre der Regierung Heinrichs I., in der Woche nach Simon Judä Tag. Es waren darauf 538 Helme, darunter neben Herzog Konrad 5 Fürsten, 26 Grafen, 31 Freiherren, unter welchen: Rheinherr Graf zu Hanau, Wiprecht Graf zu Leiningen, Ambrosius Freiherr zu Rixingen.

Das dritte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch Herzog Ludolph zu Schwaben und Allemannien zu Constanz am Bodensee, im Jahre Christi 948 die Woche nach Allerheiligentag. Es waren darauf 480 Helme, darunter neben Herzog Ludolph 8 Fürsten, 20 Grafen, 15 Freiherren, unter welchen: Bruno I. Markgraf zu Sachsen, Wiprecht Graf zu Leiningen, Friedrich Freiherr zu Falkenstein.

Das vierte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch Markgraf Ridack von Meißen in seiner Hauptstadt Merseburg an der Saale, im Jahre Christi 969 in der Woche nach St. Andrea Tag. Es waren darauf 362 Helme, darunter neben Markgraf Ridack, 7 Fürsten, 14 Grafen, 11 Herren, unter welchen: Wenzel Herzog zu Böhmen, Ortolf Graf in Ascanien, Andres Edelherr zu Kolditz, Gottschalk Herr zu Lichtenberg.

Das fünfte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch Ludolph Herzog zu Sachsen und Herrn zu Braunschweig in seiner Hauptstadt Braunschweig, im Jahre Christi 996 in der Woche nach der heiligen drei Könige Tag. Es waren darauf 10 Fürsten, 13 Grafen, 10 Herren, im Ganzen 312 Helme, unter welchen: Orthof Herzog zu Sachsen und Lüneburg, Nestricus Herzog zu Böhmen, Arnd Herzog zu Sachsen und Lüneburg, Berthold Fürst und Graf zu Kennenberg, Konrad Graf zu Kleve, Friedrich Herr zu Daun. Die nicht zugelassen wurden, waren Hans von Dachsberg, Jobst von Leiningen, Wolfgang Grauschlag.

Das sechste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch Konrad II. römischen Kaiser zu Trier an der Mosel, im Jahre Christi 1019 in der Woche nach Lichtmeß. Es waren darauf 646 Helme, darunter neben Kais. Maj. 7 Fürsten, 34 Grafen, unter welchen: Philipp Landgraf in Elsaß, Ortolf Graf zu Ascanien, Heinrich Graf zu Löwen und Brüssel, Tschoffart Graf zu Leiningen, Ulrich Graf zu Hanau, Heinrich Graf zu Zweibrücken, Wilbold Herr zu Rappoltstein. Beim Tanz tanzte Herzog Magnus von Sachsen mit der Kaiserin, der tanzten vor 8 Grafen, deren 4 mit Windlichtern; nach der Kaiserin tanzten 3 Grafen, die ihr Kleid nachtrugen, darnach 2 Grafen mit Windlichtern.

Das siebente Turnier

in deutscher Nation gehalten von Kaiser Heinrich III. zu Halle in Sachsen, im Jahre Christi 1042 in der nächsten Woche nach Philippi Jacobi. Es waren darauf 580 Helme, darunter neben kaiserlicher Majestät 8 Fürsten, 26 Grafen, 14 Freiherren. Es wurden um ihres Ungehorsams willen geschlagen: einer von Brettenburg, einer von Stockheim, einer von Sickingen, einer von Bonstetten. Es waren zugegen: Friedrich Freiherr zu Kranichsfeld, Haslau Böner Herr zum neuen Haus, Dietrich edler Herr zu Querfurt, Wenzel Landherr zu Bardowitz, Heinrich Herr zu Wernigerode. Beim Tanz tanzte kais. Maj. mit Graf Bertholds von Henneberg Gemahlin; dem tanzten vor 10 Grafen, darunter 6 mit Windlichtern und nach kais. Maj. abermals 4 Grafen mit Windlichtern.

Das achte Turnier

in deutscher Nation gehalten von Herzog Herman von Schwaben zu Augsburg, im Jahre Christi 1080 unter Kaiser Heinrich IV. den 16. August, oder in der Woche nach Laurentius. Darauf waren 612 Helme, darunter 8 Fürsten, 39 Grafen, 22 freie Land- und Bannerherren, unter welchen: Otto Pfalzgraf zu Wittelsbach, Engelhard Landgraf in Baiern, Sigmund Freiherr zu Dachsburg, Heinrich Herr zu Staufen. Es wurden auch neben andern an der Schau aufgestellt: Gottfried von Stockheim, Heinz von Bellerschein, Johann von Honoltstein, einer von Hallweil, einer von Stein, ein Sturmfeder, einer von Seckendorf.

Das neunte Turnier

in deutscher Nation gehalten von Herzog Rudolph Saxen seinem Oheim zu Liebe, dem Raugrafen zu Kassel, zu Göttingen im Jahre 1119 unter Kaiser Heinrich V. am Sonntage nach Allerheiligentag, oder den 6. November. Es waren darauf 338 Helme, darunter 9 Fürsten, 24 Grafen, 9 Herren, unter welchen: Emmerich Graf zu Leiningen, Wilhelm Freiherr zu Gera. Es sind in genanntem Turnier empfangen und geschlagen worden: Gottfried von Stockheim, Georg von Honoltstein, Heinz von Bellerschein. Von diesem Turnier hatten die vier Lande die Sachsen, welche der Turnierprivilegien nicht fähig waren, freundlich ausgeschlossen.

Das zehnte Turnier

in deutscher Nation gehalten von Herzog Welf in Baiern zu Spoleto, Markgrasen in Corsika und Herren zu Sardinien, zu Zürich in seiner Hauptstadt, im Jahre Christi 1165 zu Zeiten Kaiser Friedrichs I. Barbarossa in der Woche nach St. Andrea Tag. Es waren darauf 624 Helme, darunter 14 Fürsten, 91 Grafen, 84 Freiherren, 133 Ritter, 392 Edelleute, unter welchen: Heinrich Graf zu Oberladen, Hugo Herr zu Falkenstein, Wolf Herr zu Bonstetten, Friedrich Herr zu Reißerstuhl, Philipp von Hallweil, Siegfried von Ramsdorf, Otto Pfalzgraf zu Wittelsbach, Arnold Herr zu Schönstein, Heinrich von Falkstein, Friedrich Berggraf zu Linz, Leopold Herr zu Lichtenstein, Heinrich Herr zu Lichtenberg, Heinrich Herr zu Wasserstelze, Ulrich Graf zu Hanau, Emmerich Graf zu Leiningen, Heinrich Graf zu Straßburg, Ludwig Freiherr zu Ochsenstein, Aberlin Herr zu Kissingen. Unter andern sind empfangen und geschlagen worden: Albrecht von Bernstein, Ritter Wolfhart von Rennhingen, Eberhard von Kippenheim. Unter allen obengenannten Helmen waren 34 Fürsten und Grafen des fürstlichen Geblüts vom Hause Baiern diesseit des Rheines, Pfalzgrafen von der Schwertseite.

Das elfte Turnier

in deutscher Nation gehalten von Graf Florenz von Holland und Seeland zu Köln am Rhein unter Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Jahre 1179 in der Woche nach der heiligen drei Könige Tag. Es waren darauf 480 Helme, darunter 9 Fürsten, 51 Grafen, 28 Freiherren, unter welchen: Otto Markgraf in Italien, Wallrab Graf zu Jülich, Heß Graf zu Leiningen, Ludwig Graf zu Würtemberg, Rheinherr Graf zu Hanau, der gewann einen Dank, Herman Graf zu Groningen, Ego Graf zu Freiberg, Wilpold Graf zu Appermont, Ehrenfried Graf zu Dachsburg, Kunold Herr zu Kronenberg. Man hat auch bei diesem Turnier geschlagen und empfangen: Albrecht von Bellersheim, Philipp Landschad, Wolf von Birgel, Heinrich von Fleckstein, Wilhelm von Hirnhorn.

Das zwölfte Turnier

in deutscher Nation gehalten von Kaiser Heinrich VI., Friedrichs I. Sohn, zu Nürnberg an der Pegnitz im Jahre Christi 1198 in der Woche nach Maria Lichtmeß. Es waren darauf 620 Helme, darunter neben kais. Maj. 12 Fürsten, 29 Grafen, 13 Freiherren, 68 Ritter, 497 Edelleute, unter welchen: Lützelmann Herzog zu Deck, Herman Landgraf in Thüringen, Heinrich Markgraf zu Künsberg, Reichhard Graf zu Hanau, Friedrich Graf zu Freiburg, Friedrich Herr zu Erbach.

Die von Nürnberg baten kais. Maj. zu Gast, und es wurden bei der Mahlzeit auf des Kaisers Tafel 36 Essen aufgesetzt, darnach auf aller Grafen Tische 24 Essen und fünferlei Wein. Der Kaiser hatte dazumal etliche Nürnberger Geschlechter geadelt: wenn sie nicht handelten, sondern sich hielten und nährten von ihren Ständen, Renten und Gülten, gleich dem andern Adel, und wenn sie sich der adligen Tugend und der Freiheiten ihres adligen Standes fürderhin befleißigen und der Bürgerschaft der Stadt Nürnberg all ihren Handel und Gewerbe frei lassen und sich darum nicht bekümmern wollten.

Es wurden auch in diesem Turnier geschlagen und empfangen: Heinrich von Bellersheim, Christoph von Mühlheim, Georg von Giltlingen.

Das dreizehnte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft am Rheinstrom unter Kaiser Philipp, Herzog zu Schwaben, zu Worms am Rhein im Jahre 1209 in der Woche nach Lichtmeß. Darauf waren 350 Helme, darunter 28 Fürsten, 37 Grafen, 37 Freiherren, 27 Ritter, 164 Edle und 269 geschmückte Frauen und Jungfrauen, darunter 24 fürstlichen Geschlechts, 85 Gräfinnen und Freie, die andern von der Ritterschaft. Darunter waren: Herr Ehrenfried von Andlau, Herr Wolf von Kirschhorn, Herr Erpf von Sickingen, Herr Ehrendreich von Helfenstein, Herr Sigmund von Elz, Herr Hans von Fleckstein, Herr Philipp Greifenklau, Herr Emmerich von Blettenberg, Otto Pfalzgraf und Kurfürst, Leopold Herzog zu Oesterreich, Otto Markgraf in Italien Graf zu Burgund geborner Herzog zu Schwaben, Ulrich Herzog zu Kärnthen, Philipp Graf zu Savoyen, Albrecht Markgraf zu Landsberg, Eberhard 1. Graf zu Würtemberg, Emmerich Graf zu Leiningen, Johann Graf zu Falkenstein, Heinrich Graf zu Zweibrücken, Friedrich Herr zu Lichtenberg, Georg Freiherr zu Ochsenstein, Georg von Falkenstein Ritter, Langhans von Fleckstein Ritter, Alhard von Karp Ritter, Hans von Bellersen Ritter, Philipp von Landsberg Ritter, Ernst von Honoltstein Ritter, Graf Otto von Kirschau, Blecker von Sickingen, Wendel von Helmstädt, Friedrich Kämmerer von Worms, Reinhard von Fleckschein, Werner Knebel, Werner Riedesel, Rack von Seckendorf, Erb von Blettenberg, Friedrich von Echingen, Wilhelm Flach, Johann von Türkheim, Frank von Kronenberg, Dietrich Faulhaber, Heinrich Brendel, Franz von Wachenheim, Siegmund von Bärenfels, Franz Eitelschelm von Bergen, Wilhelm Hafrer, Heinrich von Schönberg, Deibold Kranrich von Kirchheim. Unter andern ist turniert und sind empfangen worden: der ehrenfeste Landgraf Herman von Thüringen und Hessen, Reinhard von Flarschheim; derselbe hatte unter denen vom Adel das Beste im Stechen gethan, darum wurde ihm ein Dank von 100 Gulden gebracht von einer Jungfrau von Dalburg, die hernach seine Gemahlin ward.

Das vierzehnte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft in Franken zu Würzburg am Main im Jahre Christi 1235 in der Woche nach Allerheiligentag. Darauf waren 14 Fürsten, 34 Grafen, 25 Freiherren, 46 Ritter, 138 andere ohne die 8 Werber oder Verreiser oder Bestaller des Turniers, 16 Ordnungswärter ohne die Grieswärtel und die, welche zwischen den Seilen zu stehen verordnet waren. Es waren zugegen unter andern: Ludwig Pfalzgraf und Kurfürst, hernach von einem Unbekannten erstochen, Johann Herzog von Meklenburg, Ulrich Graf zu Hanau, Emmerich der andere seines Namens Graf zu Leiningen, Johann Herr zu Lichtenberg, Philipp Schenk Herr zu Erbach, Eisenbart Herr zu Finstingen, Wolf Herr zu Falkenberg, Friedrich Truchseß zu Waldburg ein Edelmann, Wilhelm zu Pappenheim Marschall ein Edelmann, Philipp Schott. Unter andern sind nicht zum Turnier zugelassen worden: Emmerich von Neuenstein, Sigmund Stieber, Lang Friedrich Geling, Wolf von Stetten, Anshelm von Redern, Werner Esel, Samson Büttler, Konrad von Erbthal.

NB. 36 Grafen, Herren, Ritter und Edle sind zu Oppenheim, die Turnier-Freiheit und Ordnung zu verbessern, zusammen gekommen.

Das fünfzehnte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft im Lande Baiern zu Regensburg an der Donau im Jahre Christi 1284 in der Woche nach Michaelistag. Darauf waren: 4 Fürsten, 4 Grafen, 7 Freiherren, 32 Ritter, 141 Edle, unter welchen: Albrecht Herzog zu Oesterreich und Graf zu Habsburg, Heinrich von Schönstein, Hans Geörger, Sigmund von Ramsdorf, Marx Marschall zu Pappenheim ein Edelmann, Ernst von Ramsdorf.

Das sechzehnte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft in Franken zu Schweinfurt am Main im Jahre Christi 1296 in der nächsten Woche nach Laurentiustag. Darauf waren 9 Fürsten, 12 Grafen. 12 Freiherren, 27 Ritter, 127 Edle, unter diesen: Albrecht Landgraf in Thüringen und Pfalzgraf zu Sachsen, Heinrich Herzog in Brabant und Landgraf zu Hessen, Johann Graf zu Orlamünde und Weimar, Heinrich Graf zu Leiningen, Eberhard Graf zu Würtemberg, Philipp Graf zu Hanau, Heinrich Herr zu Westerburg, Albrecht Herr zu Falkenstein, Wilhelm Herr zu Ochsenstein, Albrecht Schenk Herr zu Erbach, Heinrich Marschall zu Pappenheim Ritter, Heinrich von Elz zu Elz, Matthias von Fäulisch.

Das siebenzehnte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft des Schwabenlandes zu Regensburg in Schwaben im Jahre Christi 1311 in der Woche nach St. Bartholomäustag. Darauf waren 11 Fürsten, 26 Grafen, 13 Freiherren, 35 Ritter, 102 Edle, unter welchen: Friedrich Graf zu Zweibrücken, Eberhard Graf zu Würtemberg, Ludwig Freiherr zu Lichtenberg, Heinrich Freiherr zu Ochsenstein, Wilhelm Freiherr zu Finstingen, Friedrich von Staufenberg Ritter, Dieterlein von Ellerbach, Ortlieb von Westerstetten, Pappelin von Stein, Bär von Hattstatt, Bernhard Schilling, Hans von Thalheim, Wildjäckel von Kammer, Saitz von Leiningen, Schimpf von Giltling, Freund Haas von Rixingen, Heinrich von Geispitzheim.

Das achtzehnte Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft am Rheinstrom im kaiserlichen Saal zu Ingelheim am Rhein im Jahre Christi 1337 in der Woche nach Allerheiligentag. Es waren darauf 9 Fürsten, 16 Grafen, 16 Freiherren, 34 Ritter, 130 Edle, unter welchen: Gerlach Herzog zum Berge, Wilhelm Markgraf zu Jülich, Eberhard der Greiner Graf zu Würtemberg, Ulrich Graf zu Hanau, Friedrich Graf zu Leiningen, Georg Wildgraf zu Daun, Wecker Graf zu Zweibrücken, Eberhard Graf zu Falkenstein, Wilhelm Rheingraf zum Stein, Friedrich Graf zu Sarwerden, Wilhelm Herr zu Westerburg, Ludwig Herr zu Lichtenberg, Oswald Herr zu Ochsenstein, Friedrich Herr zu Finstingen, Wilhelm Herr zu Falkenstein, Engel von Neidberg, Albrecht Göler, Wildbald von Lyderbach, Hildbrand Flach, Georg von Breitenbach.

Das neunzehnte Turnier

in der deutschen Nation gehalten durch die Ritterschaft des Frankenlandes zu Bamberg an der Regnitz im Jahre Christi 1362 in der Woche nach der heiligen drei Könige Tag. Darauf waren 5 Fürsten. 19 Grafen, 27 Freiherren, 34 Ritter, 137 Edle, unter welchen: Ulrich Graf zu Hanau, Wilhelm Graf zu Wied, Friedrich Burggraf zu Meißen, Wilhelm Freiherr zu Münzeberg, Friedrich von Lichtenau, Otto Rüde von Kollenberg, Marquard Stieber, Friedrich Weiß, Eberlin von Popfing. Unter andern waren an der Schau die Helme ausgestellt von: Georg von Wülfersdorf, Wolf von Witzleben, Otto von Schleinitz. Unter andern waren geschlagen und empfangen: Dietrich von Lindenau, Marquard Stieber, Hans von Katzenstein, Albrecht von Watzendorf.

Das zwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft von Schwaben zu Esslingen am Neckar im Jahre Christi 1374 in der nächsten Woche nach Martini. Darauf waren 203 Helme, darunter 3 Fürsten, 20 Grafen. 34 Herren, 39 Ritter, 107 Edle, unter welchen: Ulrich Graf zu Würtemberg, Ludwig Freiherr zu Lichtenberg, Albeck Freiherr zu Finstingen, Eberhard Freiherr zu Falkenstein, Wolf Herr zu Staufen, Friedrich Schenk Herr zu Erbach, Gotthard Herr zu Dachstuhl, Jakob Herr zu Dalberg, Ralf von Gündelfinz, Albrecht von Lichtenau, Pilgram von Heudorf, Alp von Landenberg, Wolf Röder in Mortenau, Ernst von Wadweil, Karius von Kochberg, Hans von Staufenberg, Damm von Anglach.

Unter andern sind empfangen worden, geschlagen und es ist mit ihnen turniert: Hans Hatzapfel, Oswald von Schwendy, Hilpold von Krelsheim, Wolf von Weiber, Kunz von Bellersheim, Albrecht Rothenstein.

Das einundzwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten von der Ritterschaft in Schwaben zu Schaffhausen am Rhein im Jahre 1392 die nächste Woche nach Allerheiligentag. Darauf waren 236 Helme, darunter 8 Fürsten, 22 Grafen, 10 Ritter, 179 Edle, unter welchen: Eberhard Graf zu Württemberg, Georg Graf zu Leiningen, Friedrich Graf zu Sarwerden, Köschhans von Ehingen, Heinrich von Oberkirch, Friedrich von Döhn, Frischhans vom Haus, Wilhelm von Schmiedberg, Hans von Bernhausen, Wolfgang Beger, Heinrich von Geispitzheim, Fritz von Mühlheim.

Das zweiundzwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft des Baiernlandes zu Regensburg an der Donau im Jahre Christi 1396 in der Woche nach St. Bartholomäi. Es waren darauf 4 Fürsten, 2 Grafen, 3 Freiherren, 25 Ritter, 150 Edle, unter welchen: Tobenhas von Waldau, Waldhauser von Buchberg, Parceval Zenger, Götz Zenger, Heinrich Pappelein von Ellerbach, Dieter von Ransburg, Christian von Frauenberg, Goßwein Marschall von Donnersberg, Wilhelm Stumpf, Warmund von Döring, Wolfram von Florian, Wolfgang von Rothau, Wigolaus von Rohrbach.

Das dreiundzwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft am Rheinstrom zu Darmstadt im Flecken am Rhein im Jahre Christi 1403 in der Woche vor Lichtmeß. Darauf waren 2 Fürsten, 18 Grafen, 17 Freiherren, 52 Ritter, 288 Edle, darunter 120 Franken, 140 Hessen, unter andern: Wilhelm Freiherr zu Westerburg, Friedrich Schenk Herr zu Erbach, Bern von Seckendorf, Ebald von Güh, Frowein Faulhaber. In diesem Turnier hatten sich die Franken und Hessen wider die Turniers-Freiheit und -Gerechtigkeit geschlagen, und es war dies das erste Turnier, wo sich die Geschlechter rottirten und irrig wurden; 17 Franken und 9 Hessen blieben auf dem Platze. Seit der Zeit haben die Hessen nicht viel turniert, nur welche durch Freundschaft oder Gunst wieder zugelassen wurden.

Das vierundzwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft des Schwabenlandes zu Heilbronn am Neckar im Jahr Christi 1408 in der Woche nach Michaelis. Es waren darauf 5 Fürsten, 17 Grafen, 16 Freiherren, 35 Ritter, 168 edle Knechte, unter welchen: Eberhard Graf zu Würtemberg, Reinhard Graf zu Hanau, Emmerich Graf zu Leiningen, Ludwig Herr zu Lichtenberg, Wecker Freiherr zu Ochsenstein, Wolf Schenk Herr zu Erbach, Wolf Markherr zu Laben, Wolfart von Dietrich-Fuchs, Hans von Sponheim, Appel von Heckendorf, Karl von Aufseß, Georg von Geispitzheim.

Das fünfundzwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft im Baierlande zu Regensburg an der Donau im Jahre Christi 1412 in der nächsten Woche nach St. Lucastag. Darauf waren 3 Fürsten, 4 Freiherren, 8 Ritter, 144 Edle, unter welchen: einer von Kernheim, Lämmerzagel von Kammer, Parzoffel von Frauenberg, Tristram Zenger, Thesser von Franenhofen.

Das sechsundzwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch Graf Ulrich den hochgebornen und fürstmäßigen Grafen und Herren zu Würtemberg und Mömpelgart zu seiner Hochzeit, die er mit Ludwigs von Baiern Schwester gemacht und der Gemahlin zu Ehren in Stuttgart gefeiert hat, im Jahre Christi 1436. Darauf waren 5 Fürsten, 25 Grafen, 19 Freiherren, 228 Ritter und Knechte, unter welchen: Ludwig Graf zu Würtemberg, ein Burggraf von Augsburg, ein Graf zu Wasserburg.

Das siebenundzwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch Herzog Ludwig Pfalzgraf, zu seiner Hochzeit zu Landshut in Baiern an der Isar im Jahre Christi 1439. Darauf waren 6 Fürsten, 28 Grafen, 22 Freiherren und bei 252 Ritter und Edelknechte, unter welchen: Ulrich Graf zu Würtemberg, ein Markgraf zu Rötel, ein Graf zu Hanau, einer von Auerbach, ein Graf von Mors und Sarweden, ein Graf von Leiningen, ein Graf zu Zweibrücken Herr zu Bitsch, ein Freibanner Herr zu Lichtenberg, ein Freibanner Herr zu Ochsenstein, ein Freiherr von Rappoltstein, ein Freiherr zu Finstingen, ein Freiherr zu Falkenstein, Beger von Geispitzheim, Herr Dietrich von Monstral, ein Zorn von Straßburg.

Das achtundzwanzigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft des Frankenlandes zu Würzburg am Main, bei unserer lieben Frauen Kapelle auf dem Judenplatz, unter Kaiser Heinrich III. im Jahre Christi 1479 die nächste Woche nach dem dreizehnten Tag. Darauf waren ein fürstliches Geschlecht, sechs gräfliche, neun freie, 146 adlige Geschlechter, ohne die, welche ausgesetzt und empfangen wurden, unter welchen: die Grafen zu Hanau, die Grafen zu Ottingen, die Grafen zu Ortenberg. Unter andern sind ausgestellt worden: ein Geier, einer von Steinau, einer von Stein. Auch sind nicht zugelassen worden, darum daß ihre Eltern in fünfzig Jahren das Turnier nicht besucht haben: einer vom Rabenstein, ein Stieber, Ludwig von Hutten, ein Gebsattel, Apel Schenk, einer von Sternberg, einer von Staufenberg.

Es sind empfangen und geschlagen worden: Herr Jakob von Andlau Ritter, ein Fuchs, einer von Freiburg, einer von Westerstetten. Vor jetztgenanntem Turnier hat gedachte Ritterschaft (der vom Rheinstrom waren 24 Geschlechter, von Baiern 43, von Schwaben 46, von Franken 67) zum Besten des Adels und zur Veranstaltung des Turniers eine richtige Ordnung gemacht, wie es in Herbergen, mit Kost, mit Kleidung und anderem hergehen soll, unter anderem dieses:

  1. Wiewohl einem jeden Ritter guten Sammet und Perlen zu tragen vorbehalten ist, so haben wir doch hierin beschlossen, daß ihrer keiner ein goldenes Stück noch gestickten Sammet, es sei zu Röcken oder zu Schauben, als Schmuck auf dem Turnier tragen soll. Welcher dessen überführt wird, der soll von allen Rittern und Edeln verachtet sein, auch in dem Turnier zu keinem Vortanz oder Preis zugelassen werden.
  2. Es sollen die gemeinen Edeln, die nicht Ritter aber doch Turniers- und Rittersgenossen sind, keinen Perlenschmuck, Stickerei oder anderes tragen als eine Schnur um die Kappe oder den Hut.
  3. Es soll auch keiner Gold in Ketten, Schnüren oder Stickereien tragen, er trage es denn verdeckt und unsichtlich, wie es die Alten gethan und hergebracht haben; es soll auch keiner Sammet, womit er sich auf solchen Turnieren schmücken wolle, anders tragen als zum Wamms nach seinem Gefallen. Wer dessen überführt wird, der soll von andern Rittern und Edlen verschmäht, der Vortänze und Preise beraubt sein.
  4. Es sollen alle Ritter und Edle keine goldenen Decken und der Gemeine vom Adel keine Decken oder Wappenröcke von Sammet und Damast führen. Wer das nicht hält, der soll von den andern verschmäht, von den Franken vom Turnier ausgeschieden und der Vortänze sammt der Turnierspreise beraubt sein.
  5. Eine jede Frau oder Jungfrau soll nicht über vier Röcke haben zu ihrem Schmuck sammtene oder gestickte, darunter aber nicht mehr als zwei von Sammet; die andern sollen geziemend sein dem Herkommen der Alten und wohlanständig. Welche Frau das nicht hält und sich mit Kleidern über diese Zahl zum Turnier schmückt, die soll von Frauen und Jungfrauen der gemeinen Ritterschaft verachtet, der Vortänze und der Ueberreichung der Turnierspreise beraubt sein.
  6. Wenn von den Frauen und Jungfrauen etliche in ihrer Kleidung zum Schmuck nicht so köstlich versorgt sind an Sammet, so sollen sie dennoch ihrem Stande nach zu den Ehren zugezogen werden.

Bei Turnieren soll bestraft werden:

  1. Wer einen wissentlichen Meineid geleistet oder falsch Zeugnis gegeben hat.
  2. Wer wegen eines Feldgefängnisses meineidig oder treulos geworden ist oder sein Handgelübde nicht gehalten hat.
  3. Wer eine Feldflucht gethan hat unter seines Herren oder seiner Freunde Haufen, die im Felde geordnet sind.
  4. Wer einem das Seine genommen hat und ihn in Ehren nicht zur Verantwortung ziehen darf oder will.
  5. Wer Frauen oder Jungfrauen ihre Ehre mit Worten oder Werken hat nehmen wollen, sich darum bemüht oder es mit Gewalt thun will.
  6. Alle öffentlichen Wucherer, die sich davon nähren und bereichern.
  7. Alle, die sich in ihrem Adelsstand mit Straßenraub, Mord, Verrath und anderer Bosheit abgegeben haben, so daß sie dies mit Ehren nicht verantworten können oder darum vorgefordert werden müssen, aus welchen Gründen sie das verschuldet haben.
  8. Alle, welche frevelhafte Kircheneinbrecher und Zerstörer der Gotteshäuser sind.
  9. Alle, welche wissentliche Verkehrer des Glaubens sind und Ketzerei treiben, brauchen und vornehmen.
  10. Alle berüchtigten und offenbaren Ehebrecher und die also in der Unehre sitzen.
  11. Alle diejenigen, welche einem zuschieben, dem andern das Seine zu nehmen und zu beschädigen und es dann nicht Wort haben wollen.
  12. Alle, die sich unehrlich beweiben außerhalb des Adels.
  13. Alle diejenigen, deren Eltern zum Turnier geritten sind, sie selbst aber niedergelegt sind, und nun suchen wollen, ob sie getheilt würden; dieselben sollen nichtsdestoweniger gestraft werden.
  14. Alle, die nicht in der Ehe geboren sind, die soll man nicht theilen
  15. Alle vom Adel, welche Kauf und Handel treiben, wie die andern gemeinen Kaufleute, die nicht vom Adel sind, thun.
  16. Alle diejenigen, welche nicht durch zwei, die turniert haben und getheilt worden sind, beweisen können, daß sie oder ihre Eltern in 50 Jahren turniert haben und getheilt worden sind. Wer diesmal nicht sichere Kenntnis davon hat, soll es zum andern Turnier unbenommen vorbringen.
  17. Wer alsdann nicht getheilt wird und trotzdem reitet, derselbe soll sein Roß und Turnierzeug verlieren, welches vertheilt wird, auch hinfort des Turniers zu ewigen Tagen beraubt sein und nicht zugelassen werden.
  18. Alle, welche alsdann noch ihre Helme an die Theilung tragen wollen.
  19. Um zehn Uhr soll jedermann auf dem Platze sein.
  20. Das Schwert soll sein höchstens drittehalb Finger breit, gerade, vorn stumpf abgeschliffen, daß es nicht schneide oder steche.

Das neunundzwanzigste Turnier in deutscher Nation

gehalten durch die Ritterschaft am Rheinstrom zu Mainz am Rhein, der kaiserlichen Freistadt, im Jahre Christi 1480 in der Woche nach St. Bartholomäi unter Kaiser Friedrich III. Darauf waren 4 Grafen, 3 Herren, 33 Ritter und Edelknechte, unter welchen: Bernhard Graf zu Leiningen, Herr zu Westerburg, Hans Schenk Herr zu Erbach.

Das dreißigste Turnier in deutscher Nation

gehalten durch die Ritterschaft am Rheinstrom in der Stadt Heidelberg zu Ehren des Kurfürsten Philipp Pfalzgrafen und Herzog im Jahre 1481 in der Woche nach St. Bartholomäi. Darauf waren 466 Helme, darunter 5 Fürsten, 20 Grafen, 4 Freiherren, 69 Ritter, 358 Edle, 3499 Pferde. Unter andern waren da: Philipp Graf zu Hanau, Heinrich Graf zu Bitsch, Hymeran Nothhaft, Philipp Blink, Rapold von Blettenberg. Auf diesem Turniershof hat die Ritterschaft und Turniersgenossenschaft die vorige Turniersordnung noch einmal durchberathen und verbessert, wie folgt:

  1. Es soll keiner im Turnier zugelassen werden, er sei denn von seinen vier Ahnen, Vater und Mutter, edel, Wappengenosse und ehrlichen Herkommens, und daß es landeskundig und offenbar sei, daß er oder von seinen Voreltern seines Stammes vormals in den vier Landen einer oder mehrere turniert haben und zugelassen sei; wenn es aber nicht offenbar ist und am Tage liegt, so soll er es durch zwei oder drei redliche Turniersgenossen, deren Name und Stamm getheilt ist und die turnirt haben, beweisen.
  2. Wer nicht getheilt ist und doch in die Schranken zum Turnieren eindringt, derselbe soll sein Roß und Turnierzeug verlieren, welche den Freiheiten und Stangenknechten gegeben werden, auch soll er für ewige Zeiten des Turniers beraubt sein. Es soll auch niemand sich eines solchen annehmen und ihn hineinführen.
  3. Es soll keiner, der in Städten gebürgert ist, zum Turnier zugelassen werden, er habe denn seine Bürgerschaft zuvor aufgesagt; wenn derselbe nach gehaltenem Turnier wieder Bürger wird, so soll er hinfort zum Turnier nimmermehr zugelassen werden.

Es ist außerdem verordnet worden:

  1. Es soll keiner anderes als, im freien Sattel sitzend, schlichte Steigbügel gebrauchen.
  2. Wem sein Roß angewonnen wird, der soll es nach seinem Stande auslösen.
  3. Wer gestraft wird, der soll mit dem Kolben geschlagen werden, doch keiner an der Stelle, wo er mit den Platten bedeckt ist, auch wenn ihm sein Harnisch vom Leibe geschlagen würde.
  4. Wer nur empfangen wird und nicht um der Bosheit willen gestraft werden soll, den soll man, wenn ihm der Harnisch vom Leibe geschlagen würde, am bloßen Leibe nicht weiter schlagen.
  5. Wer gestraft wird, um dessen Roß soll man turnieren und derselbe soll mit dem Sattel auf die Schranken gesetzt werden und darauf sitzen bleiben bis zum Ende des Turniers.
  6. Es soll auch keines Hasses, Zornes oder Grolls auf dem Turnier gedacht werden.
  7. Wer gegen eins oder mehrere obengenannter Stücke, welche keiner gegen den andern im Turnier gebrauchen soll, verbricht, dessen Roß und Zeug soll verloren und der Theilung verfallen sein, auch soll er von allen Fürsten, Grafen, Herren, Rittern und Edlen verachtet und verschmäht werden.
  8. Es soll ein Fürst drei Knechte haben, ein Graf oder Freiherr zwei, ein Ritter oder Edelknecht einen. Diese Knechte sollen bei ihren Herren und Junkern nichts anderes thun als den, welchen man schlagen will, mit dem Zaum leiten, sonst aber keine Hilfe thun. Diese Knechte sollen auch von allen Turnieren gefreit sein, und niemand soll sie weder mit Kolben noch mit Schwertern schlagen und verletzen, noch gefährlich unter sie stoßen oder dringen.

Nachdem dieses Turnier vollendet, hielt Pfalzgraf Philipp allen Anwesenden eine Gasterei. Und es tanzten viel Grafen, Freiherren, Ritter und Edle mit den Frauen und Jungfrauen mit Freuden gar züchtiglich und in guter Ordnung.

Das einunddreißigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch Fürst Eberhard Grafen zu Würtemberg zu Stuttgart in seiner Hauptstadt, im Jahre Christi 1484 auf Mittwoch nach der heiligen drei Könige Tag. Darauf waren 277 Helme, darunter 4 Fürsten, 12 Grafen, 10 Freiherren, 42 Ritter und an 209 Edle, 9 geborene Fürstinnen, Gräfinnen und Fräuleins, 126 geschmückte Frauen und Jungfrauen. Unter andern waren zugegen: Falk von Urtingen, Eitelhans von Knöringen, Utz von Knöringen, Dietrich Röder von Offenburg, Adam Zorn von Villach, Wilhelm Böcklein im Winterthal.

Das zweiunddreißigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft in Baiern dem Herzog Georg Pfalzgrafen zu Ehren in seiner Stadt Ingolstadt an der Donau, im Jahre Christi 1484 in der Woche nach St. Aegidii Tag. Darauf waren 74 Helme, darunter 2 Fürsten, 9 Ritter, 63 Edle. Unter andern waren nicht zugelassen worden: ein Stier und Kaspar Böcklein.

Das dreiunddreißigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft zu Franken dem Markgraf Albrecht zu Brandenburg zu Ehren und ist nach Ansbach verlegt worden im Jahre Christi 1485 Mittwochs nach der Auffahrt Christi. Darauf waren 5 Fürsten, 14 Grafen, 8 Herren, 46 Ritter, 212 Edle, 9 Fürstinnen, 2 geborne Gräfinnen, 1 Fräulein, 13 Ritterfrauen, 61 Edelfrauen, 17 Jungfrauen. Unter andern waren daselbst: Eitelfritz Graf von Zollern, Hartung Fuchs, Georg von Abensberg Ritter und Doctor, Barbara Königin zu Böhmen, Myas vom Oberstein. Vorgenannte Turniersordnung ist von der Ritterschaft der vier Lande verbessert worden zu Heilbronn folgendermaßen:

  1. Wer aus freiem Willen in einer Stadt sitzt, Steuer und Wacht giebt oder beamtet ist und das zu thun verbunden ist, wie gemeine eingesessene Bürger müssen: derselbe soll zum Turnier nicht zugelassen werden; fügt sich's aber, daß einer Schirm aus Noth gesucht hätte oder suchen müßte, so soll er's nicht entgelten.
  2. Welcher Adlige auch in einer Stadt angestellt wird und sich nicht weiter verpflichtet oder handelt, als wie es dem Adel zusteht: der soll auch vom Turnier nicht ausgeschlossen sein.
  3. Wer eine Klosterfrau hinweg führt und sie sich zuhält, der soll gestraft werden.
  4. Ferner sollen alle, welche andere Sachen wider die Ehre und wider den Adel begehen, wie es ehrbaren Leuten und dem Adel nicht geziemt, nach ihrem Wesen gestraft werden.
  5. Welcher Turniersgenoß zu Halben oder zu Ganzen zutrinken würde, mit dem soll man um das Roß turnieren.

Das vierunddreißigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft in Franken unter der Regierung des Königs Maximilian in der lustreichen Stadt Bamberg an der Regnitz, im Jahre Christi 1486 nach der heiligen drei Könige Tag. Darauf waren 356 Helme, darunter 2 Fürsten, 6 Grafen, 7 Herren, 49 Ritter, 272 edle Knechte, unter andern: Jobst und Kunz von Zebitz, Karl von Kotzau, Enkinger von Rechenberg; Wilhelm von Reidenbuch hat zwei Turniere geritten, einen Vormittag, den andern Nachmittag.

Das fünfunddreißigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft im Lande zu Baiern in Regensburg an der Donau, im Jahre Christi 1487 in der Woche nach unserer Frauen Lichtmeß. Darauf waren 2 Fürsten, 6 Grafen, 5 Freiherren, 32 Ritter, 104 Edle, 52 gräfliche und edle Frauen und Jungfrauen wohlgeschmückt. Unter andern waren auch da: Heinz Pflug Herr zum Rabenstein. Es sind geschlagen worden wegen der Weiber: Georg von Taufkirchen zu Guttenberg und Kaspar Thorer.

Das sechsunddreißigste Turnier

in deutscher Nation gehalten durch die Ritterschaft am Rheinstrom zu Worms im Jahre Christi 1487 Mittwochs nach St. Bartholomäi Tag. Es waren darauf 3 Fürsten, 9 Grafen, 3 Herren, 138 edle Knechte, 1 Fürstin, 6 Gräfinnen, 126 geschmückte Frauen und Jungfrauen. Unter andern waren da: Brenner von Lebenstein, Herr Jakob von Rothenhausen, Zeisolf von Rosenberg, Balstetkamm von Nesselrod.

Dieses sechsunddreißigste Turnier war das letzte; seitdem ist keines mehr gehalten worden, sondern dies Ritterspiel ist hiermit erloschen. Die letzterwählten Turniervögte waren den Geschlechtern nach diese: Ulrich von Rechberg König und Turniervogt, Jobst Zenger von Schneeberg König und Turniervogt, Berthold von Blettenburg König und Turniervogt, Dietz von Thüngen König und Turniervogt.

Ende

des Turnierbüchleins, darin zu finden, was einem Rechtschaffenen vom Adel von Turnierssachen und Adelsgebrauch zu wissen vonnöthen ist. – –

Die Wahrheit zu bekennen, die Zeit ward mir trefflich lang, bis ich dieses zu Ende brachte. Es begann gegen den Abend zu gehen, und ich wurde von Hans Thurnmeier und Expertus Robertus in Gesellschaft Freymunds und Adelbrechts zur Waldfahrt nach der großen Eiche aufgefordert. Unterwegs fing ich an und sagte zu Hans Thurnmeier: Behüte Gott! das sind scharfe Gesetze, die einer vom Adel zu halten verpflichtet ist. Es möchten wohl viele auch vom Adelsstande gefunden werden, die solches nicht nur nicht wissen, sondern gar verlachen werden, wenn sie es hören. »Ja, sagte Expertus Robertus, der Alte: der rechte Adel ist eine große Gabe Gottes und billig hoch zu achten, nämlich wenn er mit Tugend und Tapferkeit geziert ist.« »Denn ohne solche Tugenden, sprach darauf Freymund, ist der Adel nichts als ein bloßer Schatten, als eine aufgelaufene Blase voll Wind.« »Recht, sagte Adelbrecht, darum spricht man:

Kunst, Tugend, Ehr' und Redlichkeit
Ist ein sehr schön und köstlich Kleid;
Wer mit solchem ist angethan,
Der ist ein rechter Edelmann:
Denn besser ist's ein Bauer geboren,
Als edel sein und Ehr' verloren.

Viel besser ein rechtschaffener redlicher Kerl ohne den Adel, als ein Edelmann, in dem weder Tugend, noch Tapferkeit, noch Redlichkeit zu finden ist.« »Daher, versetzte Hans Thurnmeier, ist nobilis nichts anderes als notabilis virtuto, einer, der jedermann Gutes zu thun begehrt, der nichts Gutes ohne Widervergeltung sein läßt: denn aus dem Widervergelten entspringt der Adel. Denn wer weder Arges noch Gutes beweist, in dem wohnt weder Tugend noch Adel.« Es wohnt, sprach ich, der Adel in der Tugend, die Tugend in der Liebe zum Nächsten und die Liebe in Gott, und also muß eins in dem andern wohnen, folglich derjenige erst recht edel sein, der durch christliche Liebe gegen seinen Nächsten in Gott edel ist. »Der adlige Mensch, sprach der Alte, soll nichts begehren, was wider die Ehre Gottes oder das gemeine Recht ist, oder was seinen Nächsten beleidigt und verdrängt. Sondern der Adel ist von Gott dazu verordnet und gestiftet, daß er soll sein ein Handhaber der Unterdrückten und Rechtlosen, ein Beschirmer der Waisen, die weder Vater noch Mutter haben, von denen sie Hilfe oder Trost gewärtig sein könnten, daß er auch für das Recht Leib und Leben und Vermögen einsetzen und lassen solle. Darum heißt adel in persischer Sprache Gerechtigkeit, denn der Adel soll Gerechtigkeit üben in allen Dingen und darauf halten, als auf dasjenige Ding, daran seine höchste Zierde und seine Erhaltung gelegen ist.« »Es muß, sprach Freymund, das persische Land freilich einen rechtschaffenen Adel haben, weil die Perser allein sich des römischen Joches erwehrt haben und nimmer recht unter ihre Botmäßigkeit haben gebracht werden können. Aber viele wollen für edel gehalten sein und edel werden durch das, was sie doch einzig und allein unedel und zu Bauern macht; nämlich durch das Zutrinken und Saufen. Aber was ist Adel ohne Tugend als ein eitler bloßer Name, wie ein Bischof ohne Bibel? Was soll der Name ohne einen Mann? Sind doch viele Bauern, die Kaiser heißen, was haben sie sich dessen zu rühmen?« »Nicht nur das Zutrinken und Saufen, sprach Hans Thurnmeier, ist's, sondern es ist heutiges Tages dahin gekommen, daß das, was gemeinen Leuten nur übel ansteht und an ihnen gescholten wird, als Fressen, Saufen, Hurerei, Ehebruch, Schinden und Rauben, Prahlen und Pochen, garstige Zoten und Kotzen (mit Zucht zu melden), das muß vielen vom Adel wohl anstehn und von ihnen geduldet werden. Und mancher Adel hält es fast für eine Unehre, wenn sie heutiges Tages Kunst und Tugend lernen sollen. Daher ist es auch nicht vergeblich, daß der Adel gemeiniglich Löwen, Bären, Hunde, Wölfe und andere wilde Thiere im Schilde führt: – es bedeutet deren etlicher ihre Art.« »Es wäre nicht gut, sprach Adelbrecht, wenn sie alle so geartet wären; es sind beim Adel wie bei allen Menschen böse und gute. Der rechtschaffene deutsche Junker Joachim Mynsinger hat seinem Weibe einen ganz andern Bescheid gegeben, als sie nicht leiden wollte, daß man ihn Herr Doctor hieß. Liebes Weib, sprach er, laßt mir den Kanzler und den Doctor passieren, denn sie haben mir den Edelmann wiederum zurecht gebracht. – Es ist ja also:

Wer sich den edlen Stand will schaffen,
Muß brauchen Wehr und gute Waffen,
Jedoch die Bücher unveracht't:
Denn dieser Weg auch edel macht.«

»Es sind, sprach ich, schwere Sachen, die einer vom Adel auf sich liegen und zu verantworten hat. Bei den Indianern hat es nicht so große Mühe edel zu sein: denn wer bei ihnen nur große Nägel an Händen und Füßen hat, der ist edel genug, und je größer der Adel, was bei den Malabaren in Ostindien und denen in Virginia in Westindien sehr im Brauch ist; da also wird der Adel an den Nägeln erkannt, welche sie oft so lang wachsen lassen wie Adlerklauen. »Das wäre gut in unserm Lande für die Lautenisten, sprach Freymund, die oft solche Nägel haben, daß einem davor ekelt.« »Das hat, sprach der Alte, auch sein gewisses Bedenken und seine Ursache: denn die Länge an den Nägeln bei den Indianern ist ein Zeichen, daß sie kein Handwerk treiben, was dadurch verhindert sein würde: es soll also darum der Adel der Beschäftigungen, die ihm nicht anstehen, müßig gehen.«

Während des Gesprächs kamen wir in den Yschwald zu der großen Eiche, wo eine Menge Volks versammelt war. Die Druiden und Barden, welche als Geistliche das heilige Amt verrichteten, trugen lange Röcke, lange Bärte, lehrten die Kinder und strichen sie, wenn sie nichts wußten. Sie hatten weder Kirchen noch Altäre; sondern sie weihten etliche alte große Eichen, zu denen liefen die Leute, wenn sie beten und geistliche Werke üben wollten, unter dem offenen Himmel und den Wolken: daher haben die Wallfahrten von Waldfahrten, wallen gehen, ihren Namen. Auch hatten die Druiden Laubstäbe und Wünschelruthen in der Hand, mit welchen sie den Ausgang künftiger Dinge eröffnen wollten.

Bei diesen Eichen thaten auch wir unser Gebet zu Gott dem Allerhöchsten, Allmächtigen und Unsterblichen und sangen zum Schluß einige Lieder zu Lob und Ehren des ersten deutschen Erzkönigs Tuisco und seines Sohnes Mannus, dessen Fest man selbiges Tages beging. Nachdem dies vollbracht war, kehrten wir miteinander zur Burg zurück. Da mir nun einige Dinge und Namen betreffs der Turniere unverständlich waren, so bat ich Hans Thurnmeier, daß er mich belehren möchte, woher dieser Name eigentlich genommen wäre. Er berichtete mich also: Ein Turner wäre bei den Alten ein junger Soldat, ein tummelhafter wackrer Kerl, ein frischer junger Gesell, der sich in ritterlichen Thaten übte; daher habe turnieren und Turnier seinen Namen erhalten. Herolde wären in eigentlich deutscher Sprache Ehrenholde, die der Ehren hold sein sollten. Dieselben, auch wenn sie nicht edel geboren waren, mußten wahrhaftigen guten unverleumdeten Wesens und Wandels sein, damit sie selbst, denen andere zu strafen gebührt, nicht strafbar, sondern ihrem Namen gemäß den Ehren hold und gewogen seien und unverhindert die Laster aller, Fürsten wie Niedriger, strafen können und dürfen und ihren Befehlen alle, Große und Niedrige, zu folgen haben. Grieswärtel sind Richter; zu diesen Aemtern werden die vornehmsten, berühmtesten, erfahrensten und ansehnlichsten unter der Ritterschaft erwählt. Die Persevanten sind die Ausrufer, deren gewöhnliches Wort ist: Stilla ho! Auf die Schranken setzen ist schlagen oder aussetzen, nicht zulassen. Ritterspiele waren: in hohen Zeugen stechen, über die Schranken stechen, Lanzenbrechen, Spießbrechen, Gesellenstechen, Rennenstechen, Ringen, Springen, Laufen, Stein und Stangen stoßen und werfen.«

»Das ist mir aber ein Wunder, sprach Freymund, daß zu solchen Ritterspielen niemand konnte zugelassen werden, als der, welcher seinen Adel von vier Ahnen her beweisen konnte; denn es geschieht ja so oft, daß ein Neuling vom Adel größere und löblichere Thaten vollbringt als ein vom Adel geborner.« Der Alte erwiderte: »Unter dem Wort Adel sind alle Kaiser, Könige, Fürsten, Fürstenmäßige, Grafen, Herren und der gemeine Adel der Ritterschaft verstanden; daß aber ein jeder, der zum Ritterspiel will, seine vier Ahnen nachweisen muß, das geschieht der Ordnung wegen, sonst würde alles in Unordnung und Zerrüttung wider, unter und über einander gehen.« »Es sind zwar heutiges Tages viele, fuhr Hans Thurnmeier fort, die etwa durch römische Kaiser oder Könige geadelt worden sind, ohne daß sie männliche Thaten vollbracht haben; (doch soll damit niemand geschmäht sein). Wiewohl es nun im Willen eines Kaisers oder Königs steht zu adeln, wer ihm beliebt, so geschieht es doch meist darum, daß sie sich befleißigen, in Schlachten und Belagerungen sich desto männlicher zu zeigen und daß man merke, der Adel werde durch löbliche Thaten erworben. Zu gleicher Zeit weiß man auch, daß die, welche man vor der Schlacht zu Rittern macht, sich alsdann ihrer Ritterschaft werth zeigen wollen, denn von der Tugend und Mannheit hat der Adel seinen Ursprung genommen. So soll es denn auch fernerhin bleiben.« Darum, sagte ich, hielten die Mexikaner den Krieg am höchsten, weil die Vornehmsten im Kriege Edelleute waren und wurden, und die sich wacker darin hielten, bekamen stattliche Geschenke, wurden zu hohen Aemtern herangezogen und unter die Edelleute gerechnet, auch mit dem Ehrenzeichen der Adler, Löwen und Tiger geziert, ebenso wie bei den ersten Deutschen. »Darum dürfen denn auch, sprach Freymund (der immer etwas geschwind war zu tadeln) die vom Adel nicht denken, daß sie ihr Gut umsonst haben, als hätten sie es gefunden oder im Spiel gewonnen: die Lasten darauf und die Lehenspflicht zeigen wohl an, woher und warum sie es haben, nämlich vom Kaiser oder vom Fürsten geliehen, nicht um damit zu prunken, und zu prangen, sondern damit sie bereit sein sollen zum Streit, das Land zu schützen und Frieden zu wahren. Wenn sie sich nun rühmen, daß sie müssen die Rosse halten, Fürsten und Herren dienen, aufwarten u. dgl., während andere ruhen und Frieden haben, so sage ich ihnen: Ei Lieber, laßt euch doch dafür danken; ihr habt euren Sold und euer Lehensgut und seid dadurch zu solchem Amt angestellt und nehmt's wohl bezahlt. Haben denn andere nicht auch genug Arbeit um ihr Gütlein? Oder seid ihr allein, die ihr Arbeit habt? Kommt doch euer Amt selten in Brauch, andere aber müssen sich täglich üben. Willst du aber nichts und dünkt es dich zu schwer und ungleich, so laß dein Gut fahren, man findet leicht, die es gern annehmen und dafür thun, was es fordert.« »Wenn also, sprach Hans Thurnmeier, hohe Potentaten dies beherzigen und allein diejenigen, welche durch besondere Tugenden und Thaten dazu gewürdigt sind, des Adels Freiheiten genießen lassen, so wird der Adel in seinem hohen Wesen und Stand nicht ohne Nutzen erhalten werden.« »Das will ich gern zugeben, meinte Adelbrecht, daß diejenigen nicht geringeren Adels sind, welche durch Tugenden ihren Nachkommen den Adel erworben haben, als diejenigen, welche ihn von ihren Eltern in Geblüt ererbten.« »Das erkennen aber, sprach Freymund, wenige, die vom Adel geboren sind, wie denn auch Sulla dem Marius, der aus einem Bauerngeschlecht stammte, ohne dessen Hilfe aber das ganze römische Reich damals wäre eingenommen worden, vorgeworfen hat, daß er ein neuer Junker sei. Denn wie große Thaten auch ein solcher thut, so achten es die Adligen von Geburt gegen ihr Geblüt für gering oder gar für nichts. Aber Marius hat dem Sulla stattlich die Wahrheit gesagt: Du verachtest mich, ich sei nicht edel geboren, so verachte ich deine Trägheit, daß du nichts Adliges noch deiner Geburt Gemäßes verrichtest; wenn du mein Glück schelten willst, so will ich deine Laster schelten. Wenn du aber je recht thust, indem du mich verachtest, warum verachtest du nicht auch deine Voreltern, welche ebensowohl als ich den Adel erst erworben haben? Da sieht man, wie unbillig du handelst und mit Dingen prangst, die du von andern her hast, mich aber mit dem, was ich von mir selbst habe, verunehrst, weil ich leider weder Schild noch offenen Helm habe. Doch es ist rühmlicher den Adel durch Tugend zu erwerben als den anererbten Adel durch Laster zu verderben, und ich meinte:

Fromm, redlich und mild
Wär' die Farb' in des Adels Schild.

Da hingegen:

Dein Vater führt ein offen Helm und Schild
Und ist geacht't der best' im Ritterorden;
Du aber bist ein Bub' und Bös'wicht worden,
Wüst wie 'ne Sau und wie ein Bär so wild,
Lieber, was soll es dir für Zierde geben
Ein Junker sein und doch so gottlos leben?

Es kommt doch allemal zu dem Schluß: daß Tugend den Adel macht, ziert und in seinem rechten Stand erhält.« »Ja, ja, das läugnet niemand, sprach Adelbrecht, insonderheit was den Verstand und die Geschicklichkeit anlangt, wie bei dem alten Mynsinger, um dessen Adel es ohne die Kunst und seinen hohen Verstand gewiß wäre geschehen gewesen, und sodann die Tapferkeit, wie bei dem alten redlichen Helden Sebastian Schärtlin von Burtenbach, und dann bei allen Beiden die Sanftmüthigkeit, ohne welche beides, Verstand, Geschicklichkeit und Tapferkeit, nichts wäre. Denn Sanftmüthigkeit ist die einzige Tugend eines recht adligen Menschen: denn was nicht höflich, lieblich, holdselig, sittsam, sanftmüthig ist, das ist grob, unwirsch, unfreundlich und bäuerisch. Adel ohne Verstand ist wie eine weiße Wand, Verstand aber ohne Adel macht edel.« »Der alte redliche deutsche Winsbecke, sprach Hans Thurnmeier, hat seinem Sohn treulich gezeigt, was der Adel sei, was ihn edel machen und wie er sich in dem adligen Stande halten solle.«

Weil ich nun vernahm, daß diese Lehre des Winsbecke die vornehmsten Stücke des Adels in sich begreife, insonderheit aber, weil die Turniersätze davon Erwähnung gethan hatten, und es nun Essens- und Schlafzeit geworden war: so hat mir Hans Thurnmeier auf mein freundliches Bitten diese Reime schriftlich gegeben. Dieselben lauten also:

Ein weiser Mann hatt' einen Sohn,
Der war ihm lieb, wie manchem ist,
Den wollt' er lehren recht zu thun
Und sprach also: Mein Sohn, du bist
Mir lieb ohn' alle falsche List;
Und bin ich's dir, wie du es mir, so folge mir von dieser Frist,
So lang' du lebst: es ist dir gut;
Wenn dich ein Fremder ziehen sollt', weißt du nicht, wie ihm steht der Muth.

Sohn, minn' von ganzem Herzen Gott,
Es wird dir nichts mißlingen dann,
Er rettet dich aus aller Noth.
Sieh' dir der Welt Geflunker an,
Wie sie ihr Volk betrügen kann;
Und was ihr Lohn am Ende sei, das merke wahrlich du hieran:
Nur Sündenlast giebt sie zum Lohn,
Und wer nach ihrem Willen lebt, trägt hier und dort den Tod davon.

Sohn, wisse, daß das Kerzenlicht,
So lang' es brennet, schwindet gar,
Und glaub', daß dir das auch geschicht
Von Tag zu Tag, ich rede wahr.
Das nimm von ganzem Herzen wahr,
Und richte hier dein Leben so, daß wohl dort deine Seele fahr':
Wie hoch auch glänzen wird dein Nam',
Dir folgt dereinst nichts weiter als ein linnen Tuch für deine Scham.

Mit diesen Reimen sind auch dieses Tages Geschichte und Gesichte beschlossen worden.


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