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Fünftes Kapitel. Rechtsschutz wider den Lärm

 

»Ruhe ist die erste Bürgerpflicht.«

Schiller.

 

1.

Die Störung durch Lärm und Geräusch gehört zu einer Gruppe von Delikten, der die Jurisdiktion schlechterdings nicht beikommen kann. Ich möchte sie »hygienische Delikte« nennen. Ich meine damit vielerlei Schädigungen des Mitmenschen, ja sogar viele Arten verfeinerten Mordes, die sich bisher weder in die Paragraphen des Strafrechtes noch des Zivilrechtes einfangen liessen, obwohl sie gerade den schlimmsten Eingriff in die persönliche Rechtssphäre darstellen. Die sogenannte Lex Heintze, die neuerdings Bestrafung dessen fordert, der eine gonorrhoische oder luetische Infektion wissentlich auf andere überträgt, ist nur eine von sehr vielen Forderungen, die auf ein noch fast unbebautes, braches Gebiet der Rechtspflege hinweisen. Wie können wir etwa den Phtisiker verantwortlich machen, der auf das Strassenpflaster speit? wie einen Friseur, der mit unreinen Händen die Bartflechte überträgt? einen Strassenhändler, der vor den Fenstern eines Krankenhauses Lärm vollführt? – Wenn in allen diesen Fällen eine Anklage und Bestrafung schwer ist, so ist sie noch weit schwieriger in den zahllosen Fällen, wo Vertrauen, Liebe, Schwäche oder Gläubigkeit zur Bereicherung (oder auch nur zu Machtgefühlen) ausgenutzt werden. Das tut der Arzt, der voll naiven Selbstvertrauens, in experimentierender Ahnungslosigkeit ein Menschenleben schädigt oder vernichtet; das tut jede Frau, die aus der Liebe oder Güte eines Mannes irgendwelchen Nutzen zieht, ohne Gegentreue zu geben; das tut ein Lehrer, der die Urteilslosigkeit eines vertrauenden Kindes missbraucht, um ihm feste Vorurteile und schädigende Fanatismen einzupflanzen. Alles dieses sind ethische, nicht aber juridische, sind moralische, nicht aber legalisierte Delikte. Wo sie auf Grund des Strafgesetzes und der »Staatraison« »gefasst« werden sollen, da steht nur ein einziger Paragraph zur Verfügung, unter den man alles bringt, was man sonst nicht definieren und bezeichnen kann, der Paragraph wider den »groben Unfug«. »Grober Unfug« kann schliesslich alles sein: Der Lärm eines Hundes so gut wie Unreinlichkeit; Ungebühr und Taktlosigkeit sowohl wie eine Theaterkritik; Strassenaufläufe, Exzesse ebensowohl wie publizistische Broschüren. Hier ist dem subjektiven Geschmack und Takt der Richter ein weiter Spielraum gegeben. Will man aber eine Klage gegen Lärm und störendes Geräusch nicht auf Grund dieses »groben Unfugparagraphen« erheben, so bleibt nur die Möglichkeit, auf Grund des bürgerlichen Gesetzbuches die Paragraphen zum Schutze des Eigentums oder auch die Paragraphen des Verwaltungsgesetzes, die einen Damm gegen »Immissionen« bilden, heranzuziehen. Dieses ist denn auch in der Tat der übliche Weg der Lärmklage. Sie wird nur in sehr seltenen Fällen auf Grund des Strafgesetzes angestrengt. Aber es hätte schliesslich ebensoviel Sinn bei Schädigung von Gesundheit und Arbeitskraft auf »grobe Körperverletzung« oder »Realinjurie« zu klagen, als Belästigungen durch Geräusch als »Immission des Eigentums« auszudeuten und ins Sachrecht hineinzuschieben. Ich meine, dass sich die Abwehrklage gegen den Lärm in die bestehenden Paragraphen nur gequält eingliedert, und dass sich künftig nicht vermeiden lässt, sie einem besonderen »hygienischen« Paragraphen einzuverleiben, als eine der Spezifikationen, die aus dem vergänglichen Unfugparagraphen hervorgehen werden ...

 

2.

Ein gewisser Schutz gegen Lärm scheint zunächst in dem bekannten § 360 Z. 11 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich und in der gleichartigen Vorschrift des § 340 Z. 9 des preussischen Strafgesetzbuches gegeben zu sein. An diesen Stellen nämlich wird derjenige, welcher ruhestörenden Lärm oder groben Unfug verübt, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark bedroht. Es erhellt aber ohne weiteres, dass dieses Strafmass, das auch dem schlimmsten, boshaftesten Unfug gegenüber die Höhe von 150 Mark Geldbusse nicht überschreiten kann, viel zu gering ist, um einen wirksamen Rechtsschutz zu schaffen. Das erweisen die vielen infamen witzlosen Streiche, die fortwährend von Leuten aus der sogenannten gebildeten Gesellschaft rein aus Zerstörerlaune und eitel Willkür verübt werden, wie etwa falsche Alarmierung der Feuerwehren und Unfallstationen, Durchschneiden von Läutewerken oder Telegraphendrähten, Abgeben falscher Notsignale in der Eisenbahn und dergleichen mehr. – Alles das in dem nie getäuschten Vertrauen, dass der »Scherz« nicht mehr als höchstens 150 Mark kosten wird. – Hierzu kommt, dass Lärmen und Randalieren nur dann straffällig ist, wenn es ein öffentliches, von mehreren Zeugen bestätigtes Ärgernis gegeben hat, während die Ruhe des Einzelnen, ja auch der Frieden eines ganzen Hauses überhaupt nicht strafrechtlich geschützt wird. Aber auch in zahllosen Fällen, wo der Lärm eine öffentliche Kalamität geworden ist, steht der Rechtsschutz des verworren unklaren § 360, 11, welcher »Lärm und Unfug« zusammenschweisst nur auf dem Papier ... Wie grob, schwankend und willkürlich die Anwendung dieses jämmerlichen Übertretungsparagraphen ist, zeigen aufs deutlichste einige Erläuterungen des Olshausen'schen Kommentares. Vergl. Bd. II, S. 1398 ff., T. II, Absch. 29 zu § 360 Nr. 11. Ich konnte leider nur nach der 3., statt der sehr erweiterten 7. Auflage zitieren. – Die Möglichkeit der Klage ist nach diesen Erläuterungen an eine Unsumme einschränkender, dehnbarer Begriffsbestimmungen gebunden. Es muss erstens festgestellt werden, ob der Lärm »ruhestörend« ist, d. h. ob auch vorsätzliche Verletzung oder Gefährdung der »öffentlichen Ordnung« vorliegt und nicht etwa nur »Fahrlässigkeit« und »Polizeidelikt«. Der selbe Nachweis ist nach der Entscheidung des preussischen Obertribunals auch für das Geltendmachen von § 340, 9 des preussischen Strafgesetzbuches erforderlich. – Leider aber streiten sich nun die Strafrechtslehrer auch um die Frage, ob eine tatsächliche Störung des Publikums durch den Lärm erfolgt sein müsse, oder ob »eine gegen die öffentliche Ordnung gerichtete Handlung, die vermöge ihrer Natur geeignet ist, das Publikum zu belästigen oder zu stören« schon unter Strafantrag gestellt werden kann. Liegt aber kein tatsächlich allgemein anerkanntes, sondern nur » mögliches Ärgernis« vor, so hängt es nur von den Richtern ab, ob sie eben das selbe als »Belästigung« anerkennen, was für mich und andere belästigend zu sein scheint ... Zweitens muss auch festgestellt werden, dass der Lärm »vorsätzlich« verübt wurde. Wo z. B. eine bloss »fahrlässige Unterlassung« vorliegt (etwa die, »dass jemand seinen Hahn nicht am Krähen hindert« oder »seinen Hund nicht vom Bellen abhält«), da ist keine Klage auf Grund des Strafgesetzes möglich. Sie wäre nur möglich, wenn mein Gegner seinen Hahn absichtlich krähen lässt oder seinen Hund »zum Bellen animiert.« Dies kann ich ihm aber natürlich niemals nachweisen ... Drittens muss die Erregung des Lärms »Ungebührlichermassen« erfolgen. »Ungebührlichermassen« ist aber nicht gleichbedeutend mit »unbefugt«. Sondern es bezeichnet »die unnötig belästigende Überschreitung einer zustehenden Befugnis.« – Was nun aber »befugt« oder »unbefugt«; »gebührlich« oder »ungebührlich«; »nötig« oder »unnötig« ist, das soll hinwiederum von Fall zu Fall das Gericht entscheiden. So wurde in Berlin nach dem Pr.A.L.R. I, 8, § 27 ein Mann bestraft, der eine Maschine aufgestellt hatte, »mit der Absicht seine Nachbarn zu schikanieren«. Heute würde vermutlich, da § 27 L. R. seit 1900 nicht mehr gilt, der berühmte Schikaneparagraph (226 B. G.) herangezogen werden. Dazu Schadenersatz nach 823, 826. Ebenso konnte ein Gastwirt, der auf Grund der Gewerbe-Ordnung § 27 nächtliche Tanzmusik veranstaltete, gestraft werden, weil er diese Befugnis bewusst missbrauchte ... Es muss nun aber viertens auch die ruhestörende Handlung als »vorsätzlich« nachgewiesen werden. Auch hierbei wird jedoch von den Strafrechtlern darüber gestritten, ob es genügt, zu zeigen, dass der Täter sich bewusst ist, durch seine Handlungen andere Leute zu stören, oder ob diese Störung gewollt und eben als Störung gewollt sein muss. Es besteht mit anderen Worten die Frage, ob der Lärm als culpa oder als dolus strafbar sei. – Einige Autoritäten halten für genügend, dass der Erfolg dem Täter »zur Fahrlässigkeit zugerechnet werden könne.« Andere dagegen halten dafür, dass neben dem Bewusstsein der vorliegenden Ungebühr auch ausdrücklich eine »Vorsätzlichkeit« nachgewiesen werden muss. Die Begriffswelt dieser ganzen juristischen Streitigkeiten ist vollkommen typisch für die kindische, dilettantische Psychologie und primitive Rechtsphilosophie, auf Grund derer heute eben noch Recht gesprochen wird. Endlich ist man auch darüber nicht einig, ob wiederholtes Lärmen als eine oder als eine Mehrheit von Handlungen abzuurteilen sei. Vor allem hängt ein wahrer Rattenschwanz von Streitigkeiten der »Autoritäten« an dem Begriffe »grober Unfug«. Wo beginnt und endet die »Grobheit«? was ist »Unfug«? was »polizeiliche Ungebühr«? Wenn ein Fabrikarbeiter nachts Laternen demoliert, dann ist es »öffentlicher Unfug«, wenn es ein Bonner Borusse tut, dann wird er »in Ungebühr genommen.« Eine Reihe juristischer Kapazitäten betonen, dass der Zweck von Ziff. 11 nicht darin gesucht werden dürfe, »dass sie überall Aushilfe gewährt, wo eine mit der öffentlichen Ordnung nicht verträgliche Erscheinung in irgend einen Kausalzusammenhang mit menschlicher Tätigkeit gebracht werden kann, ohne dass ein spezieller Tatbestand einer strafbaren Handlung sich konstruieren lässt.« Dies würde ja dem Grundsatz widersprechen: »wo kein Gesetz vorliegt, da gibt es kein Vergehen.« – Wir ersehen aus alle diesem, dass das Zusammenwerfen des Lärms mit dem »groben Unfug« in der selben Paragraphennummer (die ursprünglich nichts als die »öffentliche Ruhestörung« treffen sollte), zu dem widerwärtigsten Kuddelmuddel geführt hat! Alle Handbücher des Strafrechts sind angefüllt mit Erörterungen über »das Wesen des groben Unfugs.« – Einer besonderen Popularität erfreut sich dabei die Frage, ob es auch einen »Unfug durch die Presse« gäbe, (denn auch das »straffällige Pressedelikt« fällt – (sehr bezeichnend!) – unter die selbe Ziffer, die den Lärm mit 150 Mark Geldbusse bedroht). Ein Teil der Strafrechtslehrer verneint schlechtweg, dass es anderen »groben Unfug« gäbe als durch physisch lästig fallende Handlungen. z. B. Bar, Frank, Liszt. H. Meyer. Gleichwohl ergehen notgedrungen tagtäglich Verurteilungen auf Grund des § 360, 11, z. B. gegen Verbreiter falscher Gerüchte, schwindelhafter Inserate, mystifizierender Alarme. (Und ich wüsste in der Tat nicht, wie man diese Leute fassen will.) – Liszt insbesondere hat den groben Unfugparagraphen so eng ausgelegt, dass nur Handlungen darunterfallen, die direkt und unmittelbar-physisch die Sinne (d. h. »Geruch, Gehör oder Gefühl« [sic!]) verletzen. Damit bietet der Paragraph denn überhaupt keine Handhabe, etwa auch Pressschwindler, Pressverbrecher, Mystifikatoren belangen zu können. – Dass dies aber praktisch nötig ist, wird kein gerecht Denkender bezweifeln. Auch die ganz willkürliche Bestimmung, ob Unfug oder Lärm »fahrlässig« oder aber »vorsätzlich« sei, hat sich in der Praxis noch nie durchführen lassen. – Bei einer Verhandlung vor einem sächsischen Gericht wurde entschieden, dass ein Bursche, der auf der Strasse mit einem cri-cri Lärm vollführte, nicht strafbar sei. Es lasse sich kein »eventueller Dolus« erweisen; man müsse vielmehr annehmen, dass der Bursche »an die Wirkung des Lärms nicht gedacht habe.« Dagegen entschied ein bayrischer Gerichtshof, auf Grund ganz der selben Ziffer, dass ein Mann bestraft wurde, der seinen Hund auf dem Spaziergang nicht an die Leine nahm, denn ein dolus eventualis liege vor, »weil der Mann ja wissen musste, dass der Hund den Verkehr stören werde.«

Ceterum censeo: § 360, 11 ist willkürlich, unbestimmt, praktisch unbrauchbar. Mit den Begriffen »grober Unfug« und »dolus eventualis« verleitet er zu traurigstem Unrecht. Gegen Lärm aber bietet er überhaupt keine Handhabe, oder nur eine so schwache, dass ich jeden warne, auf Grund des Strafgesetzes zu klagen.

 

3.
Bürgerl. Gesetz § 906 und 907.

Eine allerliebste Erheiterung bietet eine psychologische Entdeckung des deutschen Reichsgerichts. Eine Entdeckung, dank deren der schwache Rechtsschutz, den § 906 und 907 des bürgerlichen Gesetzbuches in einzelnen Fällen geleistet haben, schliesslich völlig totgeschlagen werden kann. – Es ist die richterliche Erfindung des »normalen Durchschnittsmenschen.« – Diese unbezahlbare Verlegenheitsinstanz muss vor dem deutschen Reichsgericht überall herhalten, wo man das Manko der Gesetzgebung und die traurige Unzulänglichkeit des juristischen Begriffs der »sachlichen Immission« gegenüber hygienischen und physiologischen Schädigungen, noch nicht einsehen und eingestehen will.

* * *

Dies erweist z. B. eine (Jurist. Wochenschrift 1904, S. 143 abgedruckte) Letztentscheidung des Reichsgerichts in einem vor dem Landgericht Colmar in zweiter Instanz geführten Prozesse. – Eine Hausbesitzerin führt Klage gegen einen benachbarten Bierbrauer, der auf seinem Grundstück eine Eismaschine aufstellt. Sie weist nach, dass sie durch den Lärm dieser Maschine nervenkrank geworden sei, schliesslich aber gezwungen wurde, ihr für sie entwertetes Haus zu verkaufen. Sie klagt auf Entfernung der Tag und Nacht arbeitenden Maschine oder aber auf Schadenersatz. Die Klage wird in der Berufungsinstanz abgelehnt, die Revision zurückgewiesen. In der Begründung berufen sich die Gerichte, einschliesslich Reichsgericht, auf den im Entwurf zu B.G.B. Bd. 3, S. 267 ausgesprochenen Grundsatz, dass »das Mass des Erlaubten nicht von wechselnden persönlichen Verhältnissen abhängig gemacht werden dürfe.« Eine »nervenkranke Dame« könne daher nicht für die Anwendung des § 906/907 kompetent werden. – Dieser »Grundsatz« ist nun aber nichts als eine dehnbare Phrase. Die Zurückweisung der »nervenkranken Dame« als Klägerin ist schliesslich geradezu eine rechtliche Verunrechtung. Denn wäre die Frau nicht nervenkrank geworden, so hätte sie ja den Schutz des Gesetzbuches gar nicht nötig. Man definiert hier eben einfach den Menschen als »normal«, der den gegebenen Lärm erträgt; weist aber den, der ihn nicht erträgt ab, mit der Motivation, dass er anormal sei oder annormal geworden sei ... Ganz der nämliche Rechtskonflikt kam auch bei einem Rechtsfalle zum Austrag, der ebenfalls durch alle Instanzen bis zum Reichsgericht durchgefochten und zuletzt mit der Berufung auf den »normalen Durchschnittsmenschen« totgeschlagen wurde. Juristische Wochenschrift XXXIII, S. 384. Ziff. 6. In diesem Fall wurde ebenfalls gegen das Geräusch einer Maschine geklagt. Ein alter Arzt, der als Sachverständiger zugezogen wurde, sagt aus, dass nach seiner ein Menschenalter umfassenden Erfahrung mindestens ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung in der Stadt Dortmund als »nervös« und nicht »normal« zu bezeichnen sei, insofern sie bei dem in Rede stehenden Maschinengeräusch nicht würde schlafen können. Die Klage wird dennoch abgewiesen. Das Reichsgericht entscheidet, dass Bedürfnisse nervöser Personen nicht zu berücksichtigen seien. Da sich nun aber der Kläger dagegen sträubt als »nervöse Person« zu gelten, so beruft sich das Gericht schliesslich auf die Tatsache, dass er bei offenem Fenster zu schlafen gewohnt sei, was ebenfalls als etwas nicht Normales zu bezeichnen sei. – Eine herrliche Rechtsentscheidung! Einen Rechtsanspruch auf den § 906 haben somit also nur »normale Durchschnittsmenschen, die hinter geschlossenen Fenstern schlafen!« Das deutsche Reichsgericht hat bei dieser unsterblichen Entscheidung (vom 30. April 1904, 126/04 V) offenbar allzu ausschliesslich an den deutschen Juristen der Gegenwart gedacht. – »Normale Durchschnittsmenschen, die hinter geschlossenen Fenstern schlafen!«

 

4.
Die »Ortsüblichkeit« (§ 906).

Wenn der Begriff des »normalen Durchschnittsmenschen«, heller Unsinn ist, so ist der zweite Begriff, auf den sich die Anwendung des § 906 bezieht, der Begriff der »Ortsüblichkeit« noch alberner. – In diesem Begriffe laufen nämlich verschiedene Definitionen durcheinander. Man denkt bei dem Worte »Ortsüblichkeit« einmal an: »Zum Wesen der Sache gehörig.« – Man denkt ein anderes Mal an die »gewohnheitsmässige Gepflogenheit der betreffenden Örtlichkeit.« Dies zeigt z. B. eine urkomische Verhandlung vor Stuttgarter Gerichten, die vor dem Reichsgericht schliesslich zum Austrag kam. Juristische Wochenschrift XXXIII, S. 175. Hier klagt jemand, weil sein Grundstück durch den nächtlichen Lärm einer Kegelbahn entwertet werde. In den Urteilsbegründungen kommt die volle Ratlosigkeit der Richter zum Ausdruck. Zunächst wird die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das betreffende Haus in einem Stadtteil liege, wo die Anlage von Kegelbahnen durchaus »ortsüblich« sei. Dies zeige sich daran, dass sich in dem Stadtteil noch drei andere Kegelbahnen befänden. Dagegen macht die Berufungsinstanz jedoch geltend, dass diese Auslegung des Begriffs der Ortsüblichkeit ganz verkehrt sei. Die »Ortsüblichkeit im allgemeinen« käme nur dann in Betracht, wenn gesagt werden könne, dass in der ganzen Stadt oder wenigstens in dem ganzen betreffenden Stadtteil die Benutzung der Grundstücke zur Anlage von Kegelbahnen »die gewöhnliche« sei. Dies aber sei ja doch in Stuttgart nicht der Fall. – Zuguterletzt aber entscheidet das Reichsgericht die Sache sozusagen in der Negative: »eine Ortsunzulässigkeit ist dann als gegeben zu erachten, wenn das betreffende Viertel, wo sich die Kegelbahn befindet, ein ‚herrschaftliches Villenviertel ist'«. (Also ein Viertel, wo reiche Leute wohnen, die ohnehin weniger hygienischen Rechtsschutz nötig haben). Dieses alles ist natürlich heiterster Juristenunsinn. Denn was kann aus diesem Entscheide folgen? Doch wohl nur, dass dort wo eine Kegelbahn lärmt, auch 27 Kegelbahnen lärmen dürfen, wo aber bisher noch kein Gastwirt Konzessionen erhielt, da soll auch künftig keiner Konzessionen erhalten.

 

5.
Präjudize zu 903, 906, B.G.B.

Ein wahres Unikum ist ein Präjudiz des IV. Senats des sächsischen Oberlandesgerichts aus dem Jahre 1903. Abgedruckt in den Annalen des kgl. sächs. Oberlandesgerichts Bd. 25. S. 515-518 Ein Grundstückbesitzer in Laubegast bei Dresden klagt auf Grund B.G.B. § 903, 906 gegen eine Kinderbewahranstalt, die neben seinem Hause einen Kinderspielplatz mit Sandhaufen anlegte. Die Mieter seines Hauses seien durch Lärm und Staub zum Auswandern gezwungen; die Wohnungen entwertet. Die Abweisung der Klage (auch im Instanzenwege) gründet sich auf die Erwägung, dass die Benutzung des Kinderspielplatzes »nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage nicht ungewöhnlich und der Lärm und Staub nicht schlimmer sei, als gewöhnlich auf Kinderspielplätzen der Fall zu sein pflege.« – Es werden eine Reihe Zeugen vernommen, die darüber aussagen müssen, ob der Lärm »erträglich« gewesen sei. Einer sagt aus, er sei »unerträglich« gewesen. Drei andere aber bezeugen, »dass er nicht schlimmer war, als die Lage des Grundstücks mit sich brachte.« Die Privata, Auguste, verwitwete G. aber bekundet sogar, dass sie sich über den Lärm gefreut habe, »weil er nicht so klang, wie ungezogene, trotzige oder schmerzempfindende, sondern wie vergnügte und fröhliche Kinder zu lärmen pflegen.« Was die Klage über den Staub betrifft, so wird sie abgewiesen, »weil die Mieter weniger wegen des Staubes als wegen des Lärms gekündigt haben, die Klage gegen den Lärm aber ja bereits abgewiesen sei.« – Mit diesen Deduktionen werden Berge überflüssigen Papiers verschrieben ...

* * *

Eine Unsumme nicht minder uferloser Debatten bietet eine Verhandlung, die vor Landgericht München I, vor dem Münchener Oberlandesgericht und schliesslich vor dem Zivilsenat des Reichsgerichts geführt worden ist. Die vage Unmöglichkeit des Begriffs der »Ortsüblichkeit« im § 906 B.G.B. und § 26 der Gewerbeordnung könnte nicht besser als durch die Entscheidung der obersten Instanz illustriert werden, die alle früher in der Angelegenheit ergangenen Urteile wieder aufhebt. Abgedruckt in den Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen Bd. 57. S. 224-231. – Zu München, in der Nymphenburgerstrasse befindet sich ein Trambahndepot. Die Anwohner werden von morgens 4 Uhr bis nachts 1 Uhr durch Lärm chikaniert. Und zwar (im lieblichen Juristendeutsch gesprochen) 1. durch Manipulationen, wie a) Rangieren auf der Schiebebühne, b) Wegwerfen eiserner Hebel, c) Reinigen der Wägen, d) Umwerfen von Rücklehnen, e) Entfernen von Holztrittbrettern; 2. durch rasches Aus- und Einfahren der Wägen resp. schnelles Passieren der Wechsel; 3. durch häufige Glockensignale. – Bei der Klage der Anwohner dieses angenehmen Depots wird nun von verschiedenen Gerichtshöfen vor allem darüber Erhebung gepflogen, ob der Lärm »ortsüblich« sei, oder nicht. Dabei aber laufen den Richtern zwei ganz verschiedene Gesichtspunkte wirr durcheinander. Sie denken bei dem Begriffe »Ortsüblichkeit« zunächst an so etwas wie »Wesenszugehörigkeit«, d. h. sie verhandeln darüber, ob all dieser Lärm zum »Wesen« eines Trambahndepots gehöre oder ob er auch eventuell »vermeidbar« sei. Denn ein unvermeidbares, allgemeines Übel ist nach altem Rechtsgrundsatz nicht klagbar. – Zweitens aber dachte man bei dem Begriffe »Ortsüblichkeit« daran, ob man an der betreffenden Lokalität, also in der betreffenden Gegend Münchens, solchen Lärm »gewohnt« sei und »erwarten« dürfe. Man forschte insbesondere danach, ob eine sog. »Prävention des Lärmes« bestanden habe, d. h. ob etwa seit alters an der betreffenden Stelle immer gelärmt worden ist, so dass die sich dort ansiedelnden Leute den Lärm »eben mit in den Kauf nehmen müssen.« Beide Gesichtspunkte laufen den Richtern des bayerischen Landgerichts wie des Oberlandesgerichts durcheinander ... Eine Unmöglichkeit, gegen Lärm zu klagen, liegt nach Entscheidung des Reichsgerichts vor, wenn das Stadtviertel, in dem der Lärm stattfindet, »schon seit längerer Zeit als Fabrikviertel bekannt ist.« Die Klage gegen das Strassenbahndepot wird demgemäss auch hier abgewiesen mit der Begründung, dass an der selben Stelle sich schon lange Zeit ein Depot befunden habe. Dies bestätigt das Reichsgericht. – Alle diese Präventionsbestimmungen sind natürlich unwägbar und unsäglich unbestimmt. – Gesetzt etwa, ein altes Pferdebahndepot befindet sich viele Jahre an der selben Stelle. Plötzlich wird der alte Betrieb eingestellt und dafür der elektrische Betrieb eingeführt. Der Grundsatz der Prävention ist somit gewahrt. Aber für die neu in das Viertel Einziehenden ist gleichwohl eine andere Konstellation als die früher bestehende gegeben. Der Lärm ist verzehnfacht. Die Wohnungen verlieren an Wert. Ihre Besitzer aber konnten diese Umwandlungen nicht voraussehen. Will man sich nun gleich dem Münchener Oberlandesgericht auf »Ortsüblichkeit« berufen? Will man ihre Klage für unberechtigt erklären? Dann kann natürlich etwas Ähnliches bei jeder »Ortsüblichkeit« zu erwarten stehn. Jeder Fabrikant, der für eine genehmigungspflichtige Anlage Niederlassungsrechte erworben hat, kann täglich zu neueren Verfahren und anderen Maschinen übergehen. Damit aber kann er den ganzen Charakter seiner Anlage ändern. – Diese Erwägung zeigt also, dass bei Kollisionen der Rechte benachbarter Eigentümer der Grundsatz der Prävention nicht herangezogen werden darf. Wenn ich z. B. ein Grundstück kaufen will, ein anderer aber, der das weiss, kommt mir mit der Erwerbung eines Nachbargrundstücks zuvor, auf dem er, noch ehe mein Kauf perfekt ist, einen »lärmzuführenden Betrieb« anlegt, soll ich da etwa des Schutzes von § 903 verlustig gehen, wonach ich jeden andern unbeschränkt von der Einwirkung auf meine Sache ausschliessen darf? Muss ich die Immission dulden, wenn man mir nachweisen kann, dass, bevor eben ich an dieser Stelle mich niederliess, die mich schädigende Einwirkung schon früher bestanden hat, ohne dass andere Leute sich geschädigt fühlten? Dann gäbe es eben überhaupt keinen Schutz gegen Immissionen. Dann könnte jeder auf seinem »Eigentum« so viel lärmen, skandalieren und Gestank vollführen, wie er will. Er könnte sich darauf berufen, dass das schon immer so gewesen sei und dass mein Vorgänger, der mit ihm befreundete Schlächtermeister X. sich nie darüber beklagt habe. Eben um dieser »faulen Ausrede« willen verfügte das Gesetz, dass der gegenwärtig gegebene Zustand, nicht aber was früher beliebt und historisch gepflogen ist, entscheiden solle. Gegen diese Rechtsverfügung verstösst das deutsche Reichsgericht. Es verstösst dagegen, wenn es Klagen auf Immissionen mit der Begründung ablehnt, dass die den Kläger beeinträchtigenden Anlagen, z. B. die Anlage einer Fabrik, eines Trambahndepots, einer Eisenbahn sich »naturgemäss entwickelt« haben. Damit wird das Klagerecht gar nicht geprüft, sondern abgeschnitten, denn wo immer Störungen auftreten, da haben sie sich selbstverständlich auch »naturgemäss entwickelt«. Hierzu Turnau und Förster, Liegenschaftsrecht Bd. 1, S. 285, Bem. 3, Abs. 2. Gruchot, Beiträge Bd. 25, S. 960, Bd. 2, S. 905. Seuffert, Archiv Bd. 46, S. 390. Brassert, Z. Bergr. 42, 332.

 

6.
Gewerbeordnung § 26.

Wir wollen nunmehr sehen, welche Handhaben neben Strafrecht und Zivilrecht schliesslich das Verwaltungsrecht im Kampfe wider den Lärm zu bieten hat. Ich kann auf Grund des § 26 eine doppelte Klage gegen die Lärmstörung einleiten. – Einmal die Herstellungsklage, sodann die Entschädigungsklage. Das heisst einmal die im Eigentumsrecht wurzelnde »dingliche Störungsklage«, die sog. Actio negatoria; sodann die ungleich erfolgreichere »deliktische Schadenersatzklage«. Für die erste kommen folgende §§ des B.G.B, in Betracht: 1004. 1011, 1017, 1027, 1065, 1134, 862; für die zweite der § 823. – Gesetzt nun, ich erhebe den »negatorischen Einspruch« nach § 1004, so heisst das, dass ich die Herstellung von Einrichtungen fordere, die mich gegen Benachteiligung durch Lärm und Geräusch beschützen. Werde ich mit dieser Forderung abgewiesen, dann kann ich immer noch die in der Regel günstigere Klage auf Schadloshaltung für die von mir nachgewiesene Benachteiligung zu führen versuchen ... Hierbei kommt jedoch eine wahrhaft teuflische Ironie des bürgerlichen Rechtes zutage. Die Gesetze beschützen und sichern das »Eigentum«. Sie bestrafen in allen Ländern den Diebstahl weit strenger als die Körperverletzung, das Eigentumsdelikt grausamer als die Ehrenkränkung. Sie beschützen die Habenden, die Possessores, aber sie kennen keine Schädigung, die sich nicht auf Schädigung an Geld und Gut zurückführen lässt. Eine Klage wider Lärm und Geräusch kann somit nur dann geführt werden, wenn ich eine bezifferbare Vermögensbeschädigung geltend machen kann; eine Klage wider Immissionen, die meinen »Erwerb« nicht schädigen, würde als »unwesentlich« im Sinne des § 906 zurückgewiesen werden.

Hierzu kommt folgendes unsägliche psychologische Moment: eine Klage nach § 1004 kann nur dann geführt werden, wenn »eine Beeinträchtigung unmittelbar durch die Sinne, nicht aber, wenn sie nur vermittelst des Denkvermögens empfunden wird.« Daher kann ich gegen nicht substantielle Immissionen (z. B. gegen einen benachbarten Bordellbetrieb) auf Grund der Negatoria keine Klage führen ... Gesetzt nun, ich reiche gegen sinnfälligen Lärm eine Immissionsklage ein, was wird dann geschehen? Es wird zunächst (bei Klage nach § 26 der Gewerbeordnung) eine Kommission an Ort und Stelle erscheinen. Ein Verwaltungsbeamter prüft nach, ob der Lärm, der meinem Gehirn angeblich die Arbeit erschwert, auch seinem Gehirn das Denken unmöglich machen würde (was aber in der Regel nicht der Fall sein wird). Eventuell kann auch ein medizinischer »Sachverständiger« vom Gericht beauftragt werden, nachzuprüfen, ob das, was mir in die Nase duftet, auch in dem zufälligen Zeitpunkt seines Erscheinens ihm in die Nase duftet, oder ob die grelle Lichtwahrnehmung, die mein Auge schädigt, auch ihm schädlich erscheine. Konstatiert der medizinische »Sachverständige«, dass die »Einwirkungen auf die Sinne« sich wohl »aushalten lassen«, dann ist eine Immissionsklage im Zivilrechtswege überhaupt nicht mehr möglich, denn die Verwaltungsbehörde hat die Macht, nach 19 Abs. 2 und 17, bereits die Klage möglichkeit niederzuschlagen ... Zudem aber liefert die Gewerbeordnung dem vexatorischen Nachbar eine ganze Reihe anderer Handhaben; sie bietet ihm einen Schutz gegen die Klage auf Lärm, nicht aber mir Schutz gegen seinen Lärm. – Der Immittent ist z. B. nicht verpflichtet, mir oder meinen Vertretern Zugang oder Einblick in seinen meine Nervenruhe störenden Gewerbebetrieb zu gestatten. Er kann ferner selbst dann, wenn ein Zivilgericht auf Abstellung einer das Nachbargrundstück schädigenden Anlage erkennen sollte, nochmals den indirekten Einspruch der Verwaltungsbehörde anrufen, die jeder Veränderung im Betriebe seiner Anlage ihre Genehmigung verweigern kann. Da er nicht auf Herstellung konkret bezeichneter Schutzmassregeln verurteilt werden kann, R. G. 36, Nr. 42. sondern nur dazu, »exzessive Immissionen im Sinne von § 906 künftig zu unterlassen«, so kann der Exequend insbesondere die Ausrede gebrauchen, dass sich sein ganzer Betrieb inzwischen vergrössert oder verändert habe, so dass es sich nun nicht mehr um »exzessive«, sondern um »erlaubte« Immissionen handle, worauf die ganze Klage und Untersuchung wieder von neuem losgehen müsste. – In der Regel gelangen daher diese Immissionsklagen nie zu einem Abschluss. Mir ist sogar ein epineuser Streitfall bekannt geworden, in dem ein auf dem Lande lebender Privatmann die dingliche Störungsklage gegen eine benachbarte chemische Fabrik führte, deren Einrede nach 906 abgewiesen und für die eine Betriebsabänderung verfügt wurde, worauf dann die dem Kläger übelgesinnte Verwaltungsbehörde dem Fabrikanten zu ungunsten des Klägers eine Konzession zu dem von der Zivilbehörde verfügten »abgeänderten Verfahren« versagte, wonach – alles beim Alten blieb. Hierzu Gallenkamp, »Der privatrechtliche Inhalt der §§ 17, 19 und 26 der Gew.O.«, Sächs. Archiv f. bürgerl. Recht Bd. 1, 1891, S. 705–731. – Gallenkamp führte aus, dass die Verfügung einer Instanz, entweder der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts genüge, um das Bestehen genehmigungspflichtiger Anlagen zu hindern. Wir sehen in der Praxis, dass die Verwaltungsbehörde genug Wege besitzt, um sich über privatrechtliche Verfügungen hinwegzusetzen.

* * *

Gegenüber diesen Erschwerungen der Klage nach § 26 G.O. verschlägt es nur wenig, dass die Gewerbeordnung im Gegensatz zur Zivilklage nach dem bürgerl. Gesetzbuch nicht nach dem »Verschuldungsprinzip«, sondern nach dem »Veranlassungsprinzipe« verfährt. Das heisst: bei einer Lärmklage auf Grund der Gewerbeordnung wird nicht nachgeprüft, ob der schädigende Eingriff in mein Rechtsbereich irgend ein positives »Verschulden« des Lärmmachers in sich schliesse, sondern nur, ob eine Schädigung und damit eine Verpflichtung zum Schadenersatz de facto vorliegt ... Es liegt hier in der Tat ein sehr gewichtiger ethischer Unterschied zwischen Gewerbegesetz und Zivilgesetzgebung vor. Nur ganz ausnahmsweise knüpft das weit modernere bürgerliche Gesetz an »unverschuldete« Schadenszufügung eine Ersatzpflicht. Eben darum aber ist die Lärmklage nach § 906, 907 so vollkommen aussichtslos und unnütz. – Eine Einsicht in die Schädigung, geschweige denn ein Wille zur Schädigung wird ja in all dem ganz natürlichen Gelärme rücksichtsloser, grober, unerzogener Menschen wohl fast niemals nachzuweisen sein. Sie lärmen und leben eben naiv ...

Selbst dann nun aber, wenn ich meinem Schädiger eine gewisse »Bewusstheit der Schadenszufügung« nachweisen könnte, so böte ihm, in der Vorinstanz wie in der Vollstreckungsinstanz, das bürgerliche Gesetzbuch genug Handhaben, um der Verurteilung nach § 906 zu entgehen. Er kann sich auf Selbsthilfe, gesetzliche Befugnis, gewerbliche Konzessionen berufen. Viele Paragraphen lassen sich zu seinen Gunsten wenden, zumal 906, dann 907-923; ferner 229-231, auch 227, 228 usw. Zur Not wird er den Einwand des eigenen Verschuldens nach § 254 vorbringen können. Er wird sagen, dass ich bei der von der Verwaltungsbehörde nach § 17 G.O. in dem der Konzessionserteilung vorangehenden Administrationsverfahren, zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Genehmigung der »lärmzuführenden Anlage« auf einen mir drohenden Schaden ja »rechtzeitig aufmerksam gemacht worden sei«; damals aber sei kein Einspruch von mir oder sonst wem erhoben worden. Schliesslich vermag er auch die nach § 906 versuchte Klage auf § 826, »illoyale Schadenszufügung« überzuwälzen, wonach er, da ihm keine, Schikane« nachweisbar ist, kaum verurteilt werden kann. Kurz die dingliche Störungsklage wider den Lärm ist so gut wie vollkommen aussichtslos ...

 

7.

Wie aber steht es mit einer »deliktischen Schadenersatzklage«? Auch hierbei wird in der Regel gar nichts herauskommen! Man braucht nur die in der juristischen Literatur vorliegenden Erläuterungen zu § 26 G.O. durchzusehen, um sicher zu wissen, daß man mit einem so subtilen, ungewohnten Klagegegenstand, wie es die Schädigung durch Lärm ist, nichts als ein mitleidiges Achselzucken oder ein Lächeln der Schadenfreude von Seiten der Richter einernten wird. Da heißt es z. B.: »der Beschuldigte ist ausschliesslich verpflichtet, solche Handlungen vorzunehmen, die von jedem vernünftigen und redlichen Menschen zum Schutze des eigenen oder fremden Lebens, Gesundheit oder unter Umständen auch wertvoller Güter in der gegebenen Lage nach den gewöhnlichen und gesunden Verkehrsanschauungen erwartet werden«. Hierzu 823 B.G.B.; § 303 ff., St.G.B; auch 826 B.G.B So viele Worte, so viele Phrase!! Man sage nur klipp und klar, ob die normale Arbeitskraft meines Gehirns für Deutschland ein minder wertvolles Gut ist, als die Saugpumpe im Hofe eines Schnapsbrenners. Man sage mir, wie denn »gewöhnliche und gesunde Verkehrsanschauungen« eigentlich aussehen, wie der »vernünftige und redliche Mensch« eigentlich beschaffen ist. Auch sollte man doch bedenken, dass das, womit der Mensch »fremdes« Leben vernichtet, nahezu immer zur Hebung seines eigenen Lebens unternommen wird ...

Bei jeder Klage nach § 26, die voraussetzt, dass dem Immittenten die gewerbepolizeiliche Konzession zur Seite steht, ist von besonderer Wichtigkeit dieses, dass ich nur auf zweierlei einklagen kann: 1. auf Herstellung von Einrichtungen, die den Lärm mildern, 2. auf Schadloshaltung für den durch Lärm erlittenen Schaden. Dahingegen kann ich nicht auf »Einstellung des lärmenden Betriebes« klagen. Eben dieser Umstand, dass die »Klage auf Unterlassung« im modernen Rechte beseitigt ist und durch die Klage auf »Herstellung praktikabler Einrichtungen« ersetzt wurde, stellt einen tiefen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Der lärmende Immittent wird auch im Falle der Verurteilung lediglich verpflichtet, »tunliche Schutzvorrichtungen« durchzuführen. Mir, dem Kläger aber wird anheimgegeben solche Vorrichtungen ausfindig zu machen, die mich vor dem Lärm schützen, ohne doch meinem Gegner irgendwie wehe zu tun. Jeder meiner Vorschläge kann aber durch einen von meinem Gegner hinzugezogenen »Fachmann« abgelehnt werden. So wird denn selbst mit der Verurteilung zu praktikabeln Einrichtungen nach § 26 G.O. praktisch gar nichts erreicht sein ...

* * *

Wofern nun die »praktikablen Einrichtungen« sämtlich »untunlich« befunden werden, so kann ich freilich zu der zweiten Forderung auf »Entschädigung« übergehen, ohne dass dem Gegner der Einspruch der Klagänderung zusteht. Hörle, Verwaltungsarchiv 1902, S. 386. Nunmehr aber kann der Gegner zunächst mit Erfolg nur für die »pro futuro zu erwartenden« Schädigungen mir einen Ersatz einräumen; in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, für den vor Erhebung der Lärmklage erlittenen Schaden irgendwie aufzukommen. Rocholl , Rechtsfälle aus der Praxis des Reichsgerichts 2, 379 ff. Dazu: Seuff. A. 60, Nr. 218.. Da nun gerade bei Lärm die »Nachweisbarkeit künftiger Vermögensbeschädigung« nicht möglich ist, andererseits die Klage auf »praktikable Einrichtungen«, wie wir gesehen haben, faktisch ohne Erfolg bleibt, so bietet die Gewerbeordnung überhaupt keinen Rechtsschutz wider den Lärm. Was auf dem Papier der Gesetzbücher steht, ist dem gegenüber ganz belanglos. Das ist nur die Rechts kulisse. Die nackte Wahrheit ist unsere absolute Ohnmacht und Schutzlosigkeit gegen den Lärm. Es ist somit schliesslich unter allen Umständen nur unweise, gegen ihn Klage zu erheben. Denn: ubi nihil vales, ibi nihil velis ...

 

8.
Negatoria und Inhibierungsklage.

Eine wesentliche Abänderung erfährt die Lärmklage, wenn es sich nicht um einen der durch die Gewerbeordnung konzessionierten lärmenden Betriebe handelt. In diesem Falle kann ich mich nicht auf § 26 G.O. beziehen; aber ich kann die bereits erwähnten Klagen nach § 906 oder nach § 823 zu führen versuchen; zugleich aber habe ich in diesem Falle auch die Möglichkeit nach § 907 auf Inhibierung zu klagen ... Mit anderen Worten: ich kann wofern ich nicht auf die Gewerbeordnung mich zu beziehen brauche, gegen den Lärm im Zivilprozess vorgehen: 1. durch Herstellungsklage, 2. durch Leistungsklage, 3. durch Inhibierungsklage. – Ich fordere dann also, dass entweder Schutzvorrichtungen wider den Lärm getroffen werden (§ 906), oder dass man mich für erlittenen Schaden schadlos hält (§ 823), oder dass der lärmende Betrieb vollständig inhibiert werde (§ 907). Diese letztere Forderung ist, wie wir sahen, bei einem gewerbepolizeilich konzessionierten Betriebe nicht möglich, wenigstens dann nicht, wenn die von den Verwaltungsbehörden vorgesehene Präklusivfrist (G.O. § 17) ohne Klagestellung einmal verstrichen ist. Endlich aber steht mir auch bei einer Lärmklage auf Grund des Sachenrechtes die berühmte actio negatoria, der § 1004 B.G.B, hilfreich zur Seite ... Indessen dieses alles sind Truggebilde, sind ganz leere Hoffnungen. Auch alle diese Paragraphen werden mich in der Regel vollständig schutzlos lassen. – Man sollte freilich annehmen, dass wenigstens die Klage auf Grund des blossen Einspruchparagraphen (907) irgendwelchen Erfolg hätte, da mit ihr keinerlei Absicht auf Schadenersatz oder Bestrafung verbunden ist, sondern lediglich die Abstellung einer mein »Eigentum« schädigenden Einrichtung ambiert wird. Aber hier hängt eben alles an der beschränkten Fassung des juristischen Begriffes vom »Eigentum«. Man wird mich nur dann zur Klage zulassen, wenn ich ein im Grundbuch eingetragener Hausbesitzer bin, »dem aus der Zuführung von Geräuschen eine dauernde Schädigung erwächst«. Damit ist die Klasse von Menschen, deren Gesundheit gegen Lärm geschützt wird, von vornherein eng umgrenzt, es sind nur die »Eigentümer«. Der Begriff »Eigentum« aber, der im Lauf der Generationen eine merkwürdige psychologische Umwandlung erfährt, wird in der Rechtsprechung heute noch so plump gefasst, dass alles vom »Eigentum« ausgeschlossen bleibt, was ein Land- oder Amtsrichter nicht tasten, sehen, riechen und schmecken kann. Meine Geisteskraft, meine Gesundheit, der Schlaf meiner Nächte ist ja auch »Eigentum«, aber dies alles wird nicht als Eigentum geschätzt und anerkannt. Eine reale Sachbeschädigung dagegen, eine Entwertung des Besitzes durch benachbarte Dunggruben, Aborte, Häute- oder Knochenlager, Schweineställe, Schlächtereien, Färbereien, Ziegelöfen usw. ist in zahlreichen Fällen nach 1004 und 907 klagbar, einfach darum, weil ich den zugefügten Schaden in Geld oder Geldeswert dem Gerichte ad occulos demonstrieren kann. Bei dem aber, was ich »hygienische Delikte« nannte, ist das ja nicht möglich. Ich kann mich nicht vor Gericht darauf berufen, dass mein Gehirn herabgedrückt werde, dass meine Nervenzellen überlastet sind, dass sich meine geistige Arbeit verschlechtere, ja dass meine ganze individuelle »Eigentümlichkeit« vernichtet werde. Und doch liegt hier eine »Eigentumssphäre«, die unvergleichlich wichtiger und des rechtlichen Schutzes bedürftiger ist, als irgend ein Geldschrank und irgend eine Aktionärskasse. Hier offenbart sich noch die ganze Plumpheit des gegenwärtigen juristischen Eigentums- oder Sachbegriffes. Das geltende Recht wird zum Beschützer des gröbsten Besitzes. – Wenn es etwa einem Milliardär einfiele, sämtliche Bilder Zurbarans aus ihren verborgenen Bergklöstern aufzukaufen oder die gesamte geistige Hinterlassenschaft Moreaus an sich zu bringen, um diese unschätzbaren Kulturwerte dem Menschengeschlecht vorzuenthalten oder gar um sie zu verbrennen, so würde das »Recht« vollkommen auf seiner Seite stehen. Das aber sähe man nicht, dass durch diesen Schutz des »Eigentums« eine weit tiefere und wichtigere Art von »Eigentum« vergewaltigt wird: Das Eigentum aller derer, die sich diese Kunstwerke zu »eigen« machen, die sie in viel höherem Masse »besitzen« und zu »eigen haben« als der Mensch, der mit ihrer stofflichen Existenz dank seiner Kapitalmacht anfangen kann, »was ihm beliebt«. Wenn der Sozialist oder Kommunist das blinde Verfügungsrecht über Sachen bestreitet, so gilt er als »Vernichter des Eigentums«, ohne dass man bemerkt, dass er nur den verfeinerten Eigentumsbegriff gegen den gröberen ausspielt ... Bei der Negatorienklage wider Lärm kann sich der Immittent sogleich auf § 906 zurückziehen, wonach die Immissionsklage unzulässig ist, wenn ich keine Schädigung meines Eigentums erweisen kann. Glückt es ihm aber mit der Berufung darauf, dass keine »Schädigung des Eigentums« vorliege, nicht, so steckt sich der Beklagte hinter § 17 ff. der Gewerbeordnung oder er weist nach, dass die Immission von Lärm »nicht wesentlich« sei (§ 906) oder endlich, dass sie den »ortsüblichen Gepflogenheiten« entspräche. Damit ist der Fall eben erledigt. Gegen psychologisch ungeklärte, vage Begriffe wie »Ortsüblichkeit«, »Eigentum«, »Wesentlichkeit« und »Unwesentlichkeit« kann keine Logik der Erfahrungen und Tatsachen aufkommen! Man kann jede Belästigung durch Lärm und Geräusch eben damit rechtfertigen, dass sie der »Ortsüblichkeit« und den »Gepflogenheiten menschlichen Verkehrs« entspräche und dass kein »wesentlicher Eingriff in fremdes Eigentum« darin gefunden werden kann ...

Ein konkretes Beispiel für die Aussichtslosigkeit der Negatorienklage gegen Lärm bietet folgende interessante Entscheidung des Reichsgerichts (Seuff. A., Bd. 45, Nr. 240). Die jüdische Gemeinde in Halle a. S. hatte seit 50 Jahren ihren Tempel auf einem Grundstück stehen, dessen Besitzer neuerdings eine Böttcherei anlegte. Dadurch wird die Benutzung des Tempels unmöglich, der Gottesdienst wesentlich gestört. Die Gemeinde klagt auf Untersagung des Lärmens. Der Kläger erwidert, dass die Gemeinde beim Bau der Synagoge dafür habe Sorge tragen müssen, dass der Gottesdienst nicht durch Lärm gestört werden könne. Daher sei sie selber an der Störung schuld. Die erste Instanz verurteilt den Besitzer der Böttcherei. Die Berufungsinstanz spricht ihn frei. Das Reichsgericht entscheidet im Sinne der Berufungsinstanz. In der Begründung heisst es zunächst, dass in der Tat »nicht bloss die Immission körperlicher Stoffe, sondern auch die Erregung von Lärm, wenn das Mass des Erträglichen und Gemeinüblichen überschritten wird, zur Anstellung der Negatorienklage berechtigen kann.« Wo aber »das Mass des Erträglichen und Gemeinüblichen« eigentlich liege, sagt das Reichsgericht nicht. Gruchot, Bd. 27, K. 905. Seuffert, Bd. 38, Fall Nr. 7. Dann aber heisst es weiterhin: »Wer grösserer Ruhe bedarf als gewöhnlich ist und als ihm durch die aus dem Zusammenleben mit anderen Menschen fliessenden gemeinüblichen Störungen gewährt wird, hat selber für die Befriedigung dieses aussergewöhnlichen Bedürfnisses zu sorgen und kann nicht verlangen, dass seine Nachbarn sich in dem Recht auf die gemeinübliche Nutzung ihres Eigentums Schranken auferlegen.« – Ein schlimmeres Armutszeugnis als die Berufung auf »Gewöhnlichkeit« und »Gemeinüblichkeit« darstellt, kann sich die oberste Rechtsinstanz nicht ausstellen. Sie soll ja ihrerseits erst normieren, was »gemeinüblich« werden soll. Sie kann also nicht, während sie ethische Normen durchzusetzen hat, diese Normen wiederum auf die gegebene Tatsache gründen! Das wäre eben ein verschleierter Rechtsbankrott. – Und was ist denn schliesslich »gewöhnlich« und »gemeinüblich«? Der Lärm, der etwa in Berlin auf der Friedrichstrasse als »gemeinübliche Störung« zu legitimieren wäre, kann doch nicht bei Abhaltung eines Gottesdienstes als »gemeinüblich« hinzunehmen sein ...

* * *

Dass nun in der Tat das ganze Gerede von »gemeinüblich«, »normal«, »wesenszugehörig« und »gewöhnlich« von Fall zu Fall eine immer wieder wechselnde Ausdeutung zulässt, zeigen alle Negatorienklagen wider Lärm, so viele das Reichsgericht bisher zu entscheiden hatte. Einmal wurde vom Reichsgericht sogar zugegeben, »dass auch das Bedürfnis nervöser Personen zu berücksichtigen sei« (Seu. 52, 146). Ein anderes Mal wurde der Eisenbahnfiskus auf Schadenersatz verurteilt, weil ein Grundstück durch den Lärm entwertet wurde, den die Züge beim Fahren über einen Wellblechviadukt vollführten (49, 236). Dann aber wird freilich hinwiederum in viel ablehnenderem Sinne dahin entschieden, dass Dampfdreschereien auf dem Lande geduldet werden müssen und ihr Lärm nicht klagbar sei (48, 247 und 42, 100). – Vor dem Oberlandesgericht Braunschweig wurde 1888 der Besitzer des Sommertheaters verurteilt, dass er bei Vermeidung von 300 Mk. Geldstrafe das Eindringen unnötigen nächtlichen Lärmes in die Nachbarhäuser verhindern müsse (44, 6). Im ganzen zeigte die moderne Rechtspflege jedenfalls einen anwachsenden Fortschritt in der Behandlung der Negatorienklage gegen Lärm. Das wachsende Bedürfnis nach Ruhe und die steigende Unrast und Unruhe des modernen Lebens führte ganz von selbst dazu, dass der Lärm in die Reihe der klagbaren Delikte aufgenommen wurde. Das wird besonders einleuchtend, wenn man die erwähnten neuesten Entscheidungen des Reichsgerichts z. B. mit einem Verdikte des obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1857 vergleicht (Seuffert 12, 123). Hier wird eine Lärmklage gegen eine Eisenbahngesellschaft noch kurz und bündig mit folgenden lapidaren Worten abgewiesen: »Der Lärm und das Getöse, das jemand auf seinem eigenen Grundstücke verursacht, wäre es auch noch so gross, gewährt dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks nicht einen zivilrechtlichen Anspruch.« – Es ist wichtig, auf diese Veränderungen in der Justiz hinzuweisen, weil daraus hervorgeht, dass auch weitere Veränderungen der Rechtspflege möglich und wahrscheinlich sind. Ausdrücklich hat neuerdings das Reichsgericht anerkannt, dass die Abwehrklage gegen den Lärm eine moderne Notwendigkeit geworden ist (Seu. 38, 7 und 9). In einem Frankfurter Klagefall wird vom Reichsgericht konstatiert, dass »ursprünglich«, mit der Negatoria oder Confessoria im römischen Prozess der Lärmschaden nicht hätte belangt werden können, dagegen habe »ein moderneres Rechtsbewusstsein zweifellos einen Schadenersatz für den durch Lärm und Geräusche erlittenen Schaden zu garantieren. Ich bezweifle freilich, dass diese Meinung des Reichsgerichts über die Rechtsentwicklung historisch haltbar ist. Die Pandekten kannten in der Tat schon einen ausdrücklichen Schutz gegen Lärm. Das bestätigt Dernburg, Pand. § 199; Ihering, S. 111 ff.; Windscheid, Bd. 1, § 169. Spangenberg erhebt dagegen Widerspruch ... Ich finde in einem Buche, »Gesundheit und Erziehung« von G. Stricker die Angabe, dass im alten Rom kein Kupferschmied in eine Strasse ziehen durfte, wo ein »Professor« wohnte; dies sei auch in den Pandekten verfügt. Vermutlich handelt es sich um irgend eine der zahllosen lokalen Bauordnungen und lokalen Gebäudeservituten der Römer ( Dernburg I, 587). Bei den mir zugänglichen Pandektisten fand ich wenigstens, trotz fleissigen Durchforschens der Berliner Universitätsbibliothek, nirgend eine Verfügung dieser Art vorgetragen. – –

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Eine eigenartige Tragik des Lebens liegt darin, dass nicht nur Freundschaften, sondern auch Gegnerschaften zu einem Stück unseres Lebens werden, dass man sich alledem anpassen und angleichen muss, was man verachtet und überwinden will; dass auch unsre Feinde untrennbar in unser Leben eingehn dürfen, und jegliche Macht nur besiegt und widerlegt werden kann, indem sie mit ihren eigenen Waffen bekämpft wird. Wie man nach altem Volkswort einem Schuften anderthalbe entgegensetzen muss, so kann man niemandem und nichts mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten, wenn man nicht sein Lebensniveau begreifen und mitmachen und die verachteten oder unrechtmässigen Kampfmittel selber verwenden will. Man kann nicht Verlogene mit Wahrheit, nicht Unmündige mit Lebenserfahrung, nicht Verliebte mit Erkenntnistheorie »widerlegen«. Wer also gegen den Lärm kämpft, der muss Lärm schlagen. Wer in dem allgemeinen Geschreie und Getöse gehört will werden, der muss es noch zu überschreien und zu überlärmen suchen, auch dann, wenn er nichts anderes zu lehren hat, als dass Lärmen und Schreien gemein und unsittlich sei. Dies mag mich zu entschuldigen versuchen gegenüber denjenigen, welche zweifellos finden werden, dass dies Buch zu laut und tumultuös gehalten ist. Ich habe es unter Hemmungen geschrieben. Ich schliesse es ohne Hoffnung, dass es viel nützen wird. Denn ich bin gewiss, dass der Lärmteufel, der mein Leben so oft zur Tortur gemacht hat, mir bis zum Tode treu bleiben wird, treuer sicherlich und zuverlässiger als die sogenannten »Nächsten« gewesen sind. Wenn der Kampf zu Ende gehn und ich im Fieberschweiss liegen werde, wo vielleicht noch einmal fester Schlaf frische Kraft zuführen und mich herausreissen könnte, dann wird zweifellos der Hund des Nachbarn die Nacht durchheulen, dann werden, ich weiss es gewiss, Meyers gerade das unaufschiebbare Reinemachen haben und bei Kanzleirats die elektrischen Läutewerke repariert werden müssen. Oder, es wird Festtag sein, wo »die eisernen Hunde der Luft« ihre mächtigen Zungen rühren. Meine Nachbarin wird Sonaten üben. Und der Bäckerjunge und die Gemüsefrau werden just vor meiner Kammertüre sich begegnen und einen notwendigen Austausch ihrer Seelen beginnen.

Kurz, ich weiss nicht, was sein wird, noch wie es sein wird. Aber Lärm wird sicher dabei sein. Ich werde mich nicht mehr wehren, sondern nach der Wand kehren, und auch testamentarisch keine andere Bitte mehr hinterlassen als die, dass an meinem Grabe nicht etwa noch ein Böller abgeschossen wird.


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