Willibald Alexis
Der Neue Pitaval
Willibald Alexis

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Der Kindermörder Heinrich Götti.

Zürich 1865

Heinrich Götti ist 1828 in dem kleinen zürcherischen Dorfe Hedingen, Bezirks Affoltern, geboren. Sein Vater war Maurer, besaß ein kleines Heimwesen und brachte seine Haushaltung ordentlich durch. Er starb aber schon 1841. Heinrich's Mutter verehelichte sich wieder und war zur Zeit des Processes gegen ihren Sohn noch am Leben. Heinrich hatte zwei leibliche Geschwister, einen ältern Bruder, der vor einigen Jahren starb, und eine jüngere Schwester. Aeltern und Kinder führten unter sich ein im ganzen friedliches Leben. Im Jahre 1840, also erst 12 Jahre alt, übersiedelte, dem Beispiel seines ältern Bruders folgend, Heinrich nach Adlisweil, Bezirks Horgen, um wie dieser in der Günthard'schen Baumwollspinnerei zu arbeiten. Im ganzen ging Heinrich 18 Jahre lang, eine ganz kurze Zeit ausgenommen, in diese Fabrik.

Anfänglich verdiente der Knabe in der Fabrik nicht einmal sein ganzes Kostgeld, sodaß der Bruder etwas zulegen mußte. Seit der Confirmation aber war es Heinrich sogar möglich, etwas über das Kostgeld hinaus zu ersparen.

Im Jahre 1841 fing er Bekanntschaft an mit einer jungen, hübschen Fabrikarbeiterin, Katharina Stehli von Adlisweil, die er im Jahre 1849 Ehren halber heirathen mußte. Katharina war so arm wie er. Die jungen Eheleute besaßen außer den Kleidern nichts als einen Koffer, nicht einmal ein eigenes Bett, sodaß sie im Anfang ihrer Ehe bei den Aeltern der Frau in die Kost gingen und mit deren Geschwistern gemeinsam in einer Kammer schliefen. Erst 1852 gründeten sie einen eigenen Haushalt, indem sie bei dem Küfer Hotz im Adlisweil eine kleine Wohnung mietheten. Stück für Stück wurde jetzt der Hausrath angeschafft. Die Frau besorgte die häuslichen Geschäfte, fuhr dabei fort, die Fabrik zu besuchen bis ins Jahr 1855, wo ihr nach einer schweren Krankheit die Arbeit in der Fabrik vom Arzt verboten wurde. Sie legte sich zu Haus aufs Weben. Heinrich Götti ging nun allein in die Fabrik, aber nur noch zwei Jahre. Dann fing er einen Weinsteinhandel an, weil es ihm schien, daß sein Hausherr Hotz mit diesem Handel gute Geschäfte mache. In der That prosperirte auch Götti, sodaß er schon 1858 ein Haus kaufen und an dem Kaufpreise ein Angeld von 500 Frs. bezahlen konnte. Später bezahlte er weitere 300 Frs., verbaute auch einige hundert Franken, die er entlehnte und im Laufe der Zeit rückerstattete.

Die Ehe Götti's war keine glückliche. Während die Ehefrau, zumal in der letzten Zeit, über Roheiten und Mishandlungen, die sie von ihrem Ebemann erlitten habe, und über sein Wirthshauslaufen sich beschwerte, behauptete er, seine Frau habe schon seit den ersten Jahren der Ehe mit einem andern Ehemann ein unerlaubtes Verhältniß gepflogen; aus diesem Grunde habe er in fortwährendem Hausstreit mit ihr gelebt, sich einmal, im dritten Jahre der Ehe, 14 Tage von ihr getrennt und nur auf Zureden des Pfarrers den Entschluß, sich scheiden zu lassen, wieder aufgegeben. In die Kirche seien er und die Frau sehr selten, er dagegen seiner häuslichen Händel wegen um so öfter ins Wirthshaus gegangen.

Die Gemeindebehörde von Adlisweil bestätigt die ehelichen Zerwürfnisse und den allgemein gegen die Ehefrau bestehenden Verdacht unerlaubter Beziehungen zu andern Ehemännern, und auch der Bruder der Ehefrau bezeugt, daß Götti in jener Richtung seiner Frau Vorwürfe gemacht habe, die aber von dieser als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Thatsache ist, daß Heinrich Götti in Adlisweil längere Zeit einen guten Ruf hatte, den er zwar, wie wir bald sehen werden, nicht verdiente, Thatsache aber auch, daß er in den letzten Jahren arbeitsscheu wurde, in den Wirthshäusern herumzog, spielte und in der Trunkenheit händelsüchtig, gehässig und beleidigend wurde.

 

Seit ihrer Verheirathung im Jahre 1849 wurden den Götti'schen Eheleuten bis 1865 sieben Kinder geboren. Alle diese Kinder kamen gesund, munter und kräftig zur Welt; alle aber, mit Ausnahme des ersten, das fünf Wochen lebte und dann unzweifelhaft einer Kinderkrankheit erlag, starben wieder am Tage ihrer Geburt oder innerhalb weniger Tage nach dieser.

Nur ein Kind, das erstgeborene, das am 15. Dec. 1849 zur Welt kam und am 19. Jan. 1850 starb, war getauft worden, alle andern blieben ungetauft.

In den von den Aerzten ausgefüllten Todesscheinen sind als Todesursachen die verschiedensten Krankheiten verzeichnet, als: Diarrhöe, Convulsionen, Bronchitis, Vollschleimigkeit u.s.w.

Es war in der That eine auffallende Erscheinung, daß den Eheleuten Götti alle ihre neugeborenen kräftigen Kinder sofort wieder wegstarben, einen peinlichen Eindruck aber machte die Wahrnehmung, daß der Vater Heinrich Götti sich mit größter Gleichgültigkeit darüber äußerte. »Es ist mir auch wieder eins gestorben, Ihr könnt es dann holen«, sagte er am Morgen des Todes seines letzten Kindes im Wirthshause zu dem eben anwesenden Sigrist und bestellte eine halbe Maß Most, sodaß es den Sigrist anwiderte. Kein Wunder, daß man unter solchen Umständen im Dorf früher schon von einem gewaltsamen Tode der Kinder gemunkelt hatte, bei dem letzten Todesfall aber so laut und vernehmlich von Vergiftung sprach, daß der Gemeindeammann sich veranlaßt sah, dem Statthalteramt Horgen davon Anzeige zu machen.

Dieses ordnete am 15. Febr. die sofortige Untersuchung und Obduction der Leiche durch den Gerichtsarzt an. Die Obduction wurde am 18. Febr. vorgenommen und der Sachverständige gab auf Grund derselben folgendes Gutachten ab:

»1) Das Kind kam lebend und lebensfähig auf die Welt;

2) eine äußere Verletzung ist nicht vorhanden, durch welche der Tod des Kindes hätte herbeigeführt werden können;

3) ebenso wenig eine innere Krankheitsursache, welche den Tod bewirkt hätte;

4) dagegen zeigt die innere Fläche des Tractus intestinalis (Darmschlauch) von der Mundhöhle bis zum obern Theil des Dünndarms eine Läsion, welche den Tod erklärt: die ganze Schleimhaut der Gebilde des Mundes, Rachens, der Speiseröhre, des Magens und zum Theil des Dünndarmes ist mit einer scharfen Substanz angeätzt. Dazu finden sich in Speiseröhre und Magen Erosionen, bei deren einer, innerhalb des Magens, es zur Perforation der Magenhaut, zu gleichzeitiger Blutung und zum Bluterguß aus dem perforirten Magen in die Unterleibshöhle kam. Diese Perforation und dieser Bluterguß ist als die unmittelbare Todesursache zu betrachten;

5) diese Erscheinungen sind wahrscheinlich durch die Verschluckung einer scharfen mineralischen Säure (Schwefel- oder Salpetersäure) herbeigeführt.«

Das Kind war also vergiftet worden.

Magen und Zunge, Speiseröhre und Unterlippe desselben wurden zur chemischen Untersuchung dem Professor der Chemie am eidgenössischen Polytechnikum, Herrn Städeler, übersendet.

Heinrich Götti aber wurde am gleichen Tage – 18. Febr. – und als dies unbeschadet ihrer Gesundheit geschehen konnte, – am 27. Febr. auch seine Ehefrau verhaftet.

Während die chemische Untersuchung vor sich ging, nahm auch die gerichtliche Voruntersuchung ihren Gang.

Beide führten ein für Heinrich Götti verhängnißvolles Resultat – die Anklage auf Ermordung seines Kindes – herbei.

 

Die Eheleute Götti wohnten auf dem untern Boden ihres Häuschens. Sie hatten eine Fabrikarbeiterin, Anna Riegger, in Kost und Wohnung. Der obere Boden war an die Eheleute Kaspar Frei vermiethet.

Die Wohnung des Angeklagten war eine sehr einfache. Sie bestand aus Stube und Kammer, Küche und Abtritt. Stube und Kammer haben nur Einen Eingang vom Oehrn (Gang) her durch die Stubenthür: Die Küche, hart an der Wohnstube, hat ihre eigene Thür; ebenso der neben der Küche befindliche Abtritt. Dieser dient zugleich den Bewohnern des obern Haustheiles.

Die Niederkunft der Frau Götti mit ihrem letzten Kinde erfolgte am Montag den 13. Febr., vormittags 10½ Uhr in der Stube. Bei der Niederkunft waren, außer der Wöchnerin und ihrem Ehemann, die Hebamme Schoch, eine ganz zuverlässige Frau, die schon morgens 7 Uhr gerufen worden war, und eine Nachbarin, Frau Welti, eine ebenfalls durchaus glaubwürdige Zeugin, anwesend. Frau Welti war auf besondere Einladung der Frau Götti schon vor der Hebamme auf dem Platze. Unmittelbar nach ihrer Entbindung von einem ganz gesunden Kinde, das seine Ankunft in die Welt mit kräftigem Schreien anzeigte, wurde die Wöchnerin von den beiden andern Frauen in die Kammer gebracht und ins Bett gelegt.

Das Neugeborene lag in der Stube auf dem Tisch.

Der Angeklagte bereitete in der Küche warmes Wasser.

Sodann wurde das Kind von der Hebamme gebadet, angekleidet und der Mutter ans Bett in die Kammer gebracht. Die Mutter nahm das Kind auf die Arme, herzte und küßte es und seufzte: »Du liebes Kind, wenn dich nur der liebe Herrgott gesund erhaltet!« Dann trug Frau Welti das Kind wieder in die Stube und legte es auf zwei Stühle am Ofen. Die Thür zwischen Stube und Kammer war von dem Moment an, da die Frauen die Wöchnerin ins Bett gebracht hatten, geschlossen, wenigstens angelehnt.

Während die Hebamme fortwährend in der Kammer sich mit der Wöchnerin beschäftigte, die von einer starken Blutung befallen war, gingen Frau Welti sowol als der Angeklagte von der Stube in die Küche, erstere auch zur Wöchnerin in die Kammer, ab und zu. Es mochte eine starke Viertelstunde verstrichen sein, als Frau Welti von der Hebamme in die Kammer gerufen wurde. Der Zustand der Wöchnerin schien die Beiziehung eines Arztes nothwendig zu machen. Darüber, sowie welcher Arzt gerufen werden sollte, beriethen die drei Frauen. Diese Berathung dauerte wenigstens 10 Minuten. Während dieser Zeit war der Angeklagte – er war es aber auch vorher, konnte es wenigstens sein – allein bei seinem Kinde in der Stube.

Die Frauen beschlossen, nach dem Dr. Schmid in Adlisweil zu schicken. Frau Welti theilte dies dem Angeklagten mit und forderte ihn auf, den Arzt sofort zu holen. Es war 11½ Uhr, als Götti den Gang zum Arzt antrat. Vorher ging er auf den Abtritt. Wenigstens sah ihn Frau Welti, welche in der Küche einen Augenblick gewaschen hatte, aus demselben heraustreten. Als sie, im selben Moment, in die Stube zurückging, schrie das Kind heftig. Sie trat hinzu und erschrak über sein Aussehen. Mit den Worten: »Kommet au da durre, luget au das Kind; es hat so g'spässige Lippli!« rief sie die Hebamme aus der Kammer herbei.

In der That war mit dem Kinde eine seltsame Veränderung vor sich gegangen. Die früher rothen Lippen waren weiß und geschwollen; mit weißen Bläschen bedeckt, um das Näschen herum gelbe, schwielenartige Flecken, die anzusehen waren »wie Materie«. Mundhöhle, Zahnfleisch, Zunge waren ebenfalls weiß, letztere trocken, lederartig. Das arme Kind hörte nicht auf zu schreien, »lupfte vor Schmerzen das Köpfli und wehrte sich zappelnd«; es war, »wie wenn es erbrechen wollte und nicht könnte«.

Auf die Frage der Wöchnerin: »Ist wieder was mit dem Kinde?« erwiderte schonend die Hebamme: »Es chröselet halt wie die andern.«

Indessen kam der Angeklagte mit dem Arzt. Es war ¼ vor 12 Uhr. Dr. Schmid, »da er nur zur Frau, nicht zum Kinde berufen worden war«, wie er vor den Geschworenen aussagte, betrachtete zwar gleich beim Eintritt in die Stube das Kind und die auffallenden Erscheinungen an demselben; »er konnte sich aber darüber keine Rechenschaft geben« und ließ nur die weise Bemerkung zur Hebamme fallen: »Ich habe so etwas noch nie bemerkt.« Nachdem er die Wöchnerin berathen, besah er vor dem Fortgehen noch einmal das offenbar mit den heftigsten Schmerzen ringende Kinde, rieth Anwendung von frischer Butter und Süßöl für Mund und Gaumen und beruhigte sich vollständig bei dieser seiner Thätigkeit, zumal der Angeklagte ihn belehrte, »es sei da nichts zu machen, es gehe halt dem Kinde wie den andern auch«. In der That stand der würdige Sohn des Aesculap hinsichtlich der Erkenntnis; der Krankheit des Kindes auf dem Standpunkte der Hebamme und der Frau Welti, die eben auch die Krankheit nicht zu erklären vermochten.

Des Nachmittags und Abends kamen mehrere Frauen von Adlisweil in die Wohnung des Angeklagten »aus Wunder, weil sie vernommen hatten, daß das schöne, große Kind desselben schon wieder krank sei«, – sie sahen die weißgelben, harten, trockenen Lippen und Züngli des Kindes, sein gelbes Näschen, und gewahrten, daß diese Organe sich nach und nach braunschwarz färbten; das Kind zitterte, schrie, war unruhig, hatte die Augen geschlossen. Der Angeklagte bemerkte mehreremal: »Er bringe keins davon, er habe schon zwei aufschneiden lassen, eins von Dr. Obrist, der bemerkt habe, die Kinder haben einen organischen Fehler, die Luftröhre sei zu eng, sodaß kein Glusenknopf dürre könne«; das andere von Dr. Baumann, der erklärt habe, »die Kinder seien zu feiß, sie kommen nicht davon«, und auch Frau Götti äußerte, »der Dr. Obrist habe gesagt, sie bringe kein Kind davon«. Einer Frau Weber, die für das leidende Kind Oel und »schwarzen Hung« (Honig) mitgebracht hatte, gestattete Götti nicht, etwas von dem Oel dem Kinde eiuzuflößen, dagegen wurde demselben ein wenig Honig auf die Zunge gelegt, ein Liebesdienst, den der Angeklagte in der Voruntersuchung zu der Verdächtigung benutzte, »das Kind sei wahrscheinlich an der Waare erkrankt, die Frau Weber gebracht habe, man hätte besser diese als ihn eingesperrt«. Am gleichen Abend erwiderte der Angeklagte einem Nachbar auf die Frage, wie es mit dem Kinde gehe, ganz gleichgültig: »er glaube nicht, daß es davonkomme, er habe von Dr. Schmid etwas verlangt für das Kind, der aber habe erwidert, er gebe dem Kinde morgen was«.

Davon war aber gerade das Gegentheil wahr. Denn als am Abend Dr. Schmid noch einmal gekommen war, nicht um nach dem Kinde, sondern nach der Mutter zu sehen, und dabei wahrnahm, daß die Leiden des Kindes sich gesteigert hatten, war er es, der den Rath gab »etwas zu probiren mit dem Kinde« – wovon aber der Angeklagte nichts wissen wollte, indem er sich wiederholt darauf berief: »Es nützt doch nichts, die andern haben es auch so gehabt.«

In der Nacht vom Montag auf den Dienstag wachte die Kostgängerin Anna Riegger bis 11½ Uhr bei dem Kinde. Es war fortwährend unruhig, gab aber keinen Laut mehr von sich. Am Dienstag morgens 8 Uhr schlief das arme Geschöpf ein, um nie mehr zu erwachen.

 

Ueber die vom Statthalter am Mittwoch angeordnete Besichtigung der Leiche des Kindes wurde der Angeklagte äußerst ungehalten. Er schimpfte und fluchte und ging ins Wirthshaus, aus dem er erst nachts 1 Uhr im Rausche, lärmend und fluchend, nach Hause kam. Nach der Vornahme jener Besichtigung, deren Folge die Anordnung der gerichtlichen Section war, versuchte der Angeklagte noch zweimal, freilich erfolglos, einen Todtenschein bei Dr. Schmid zu bekommen, um trotz des Verbots das Kind beerdigen zu lassen.

Sehr auffallend war, daß der Angeklagte in der Voruntersuchung die Zahl seiner Kinder nur auf fünf angab. Vor den Geschworenen gab er auf Vorhalt des Präsidenten zu, »wenigstens sechs« gehabt zu haben, und erst als aus den Kirchenbüchern der Nachweis geführt wurde, daß ihm sieben Kinder geboren worden, die sämmtlich gestorben seien, erklärte er, daß er diese Thatsache, »die er vorher nicht recht gekannt«, nicht mehr bestreiten wolle.

Nicht minder fiel auf, daß das fünfte Kind in den Kirchenbüchern als todtgeboren eingetragen war, während es unzweifelhaft, wenn auch nur einen halben Tag, gelebt hatte. Offenbar hatte der Arzt, anstatt sich persönlich vom Sachverhalt zu überzeugen, durch die unwahre Angabe des Angeklagten sich täuschen lassen und einen unrichtigen Todtenschein ausgestellt.

Höchst beschwerend für den Angeklagten waren die Aussagen der Aerzte und Hebammen über die Krankheitserscheinungen der früher verstorbenen Kinder und über das eigene Verhalten des Angeklagten dabei.

Die Hebamme Welti, welche die drei ersten Kinder des Angeklagten empfing, bezeugt, es seien »schöne, muntere Kinder« gewesen. Das erste starb in einem Alter von 6 Wochen. Das zweite war am 17. Aug. 1851 geboren. Die Hebamme hatte das Kind vormittags »schön« verlassen; sie »entsetzte sich«, als sie dasselbe am Nachmittag wiedersah, – Züngli, Mund und Lippen waren weiß, »wie wenn das Kind Mundfäule im höchsten Grade hätte«. Später »wurde es dunkel und brandig im Munde des Kindes«. Um 2 Uhr starb es. Nur Götti und seine Frau waren um das Kind gewesen.

Das dritte Kind, das 1854 auf die Welt kam, starb am andern Tage nach seiner Geburt unter den ganz gleichen Krankheitserscheinungen.

Die vier andern Kinder empfing die Hebamme Schoch. Auch sie bezeugt, daß alle diese vier Kinder unter den gleichen Krankheitserscheinungen gestorben seien wie das letzte: Gesund zur Welt gekommen, seien die Kinder, deren Lippen, Zunge, Gaumen sich jedesmal bald weißlich und hernach schwärzlich gefärbt, bald wieder unter heftigen Leiden gestorben. Beim ersten Kinde schon, das sie empfangen (das vierte des Angeklagten), geboren am 10. Febr. und nach zwei Tagen gestorben, hatte der Angeklagte behauptet, Dr. Obrist habe eins seiner Kinder secirt und dann ausgesprochen: »Die Kinder hätten den Brand im Magen oder in der Luftröhre und er bringe keins davon«; das Gleiche, »daß er keins davonbringe, die Kinder seien zu fett«, – habe auch ein anderer Arzt, Dr. Baumann, bemerkt.

Von diesen Behauptungen des Angeklagten ist nur so viel wahr, daß allerdings Dr. Obrist, und zwar aus eigenem Antriebe, das im Jahre 1854 gestorbene neugeborene Kind des Angeklagten secirte und Blutgerinnsel im Magen, am Munde des Kindes aber nichts Auffallendes gefunden hatte. Unwahr aber ist, daß Dr. Obrist geäußert haben sollte, Göttis brächten kein Kind davon.

Ebenso wenig hatte Dr. Baumann eine ähnliche Aeußerung über die Lebensfähigkeit der Kinder gethan; dieser Arzt, an wissenschaftlicher Bildung auf gleicher Höhe wie Dr. Schmid, hatte das vierte Kind des Angeklagten (Februar 1858) gesehen. Dasselbe war groß, kräftig, aber zugleich »schleimreich« und es »grosselte«. Als es eines plötzlichen Todes starb, verwunderte sich Dr. Baumann höchlich, beruhigte sich jedoch bei der Versicherung des Angeklagten, das Kind sei an Convulsionen gestorben, zumal er an der Leiche »nichts Misreputirliches« wahrnahm.

Verhängnißvoll für den Angeklagten in Bezug auf die vorliegende Anklage war ferner der Umstand, daß am 25. Febr. bei einer genauen Durchsuchung des Abtritts gerade unter dem Rohr ein »Gütterli« (Apothekerglas) gefunden wurde, das nur durch das Rohr, nicht etwa von außen, an diesen Ort gelangt sein konnte und das, wie sich nachher herausstellte, Scheidewasser, also diejenige Säure enthielt, deren Einschüttung nach dem gerichtsärztlichen Gutachten den Tod des Kindes herbeigeführt hatte.

Sein schlimmster Feind aber war Heinrich Götti selber. Einen ungünstigern Eindruck hat nie ein Angeklagter vor den Geschworenen gemacht. Seine äußere Erscheinung, war zwar nicht gerade unangenehm, widrig aber berührte seine stumpfe Gleichgültigkeit und noch viel widriger seine mit tonloser Stimme auf die Fragen des Präsidenten gegebenen Antworten, die sich sammt und sonders als Lügen erwiesen.

Absichtlich log der Angeklagte, als er die Zahl seiner Kinder nicht kennen wollte; erlogen war seine Behauptung, die Thür von der Stube in die Kammer seiner Wohnung habe am Vormittag, da das Kind vergiftet worden, immer offen gestanden; erlogen, daß er nie allein mit dem Kinde in der Stube gewesen; erlogen, daß er von sich aus zum Doctor gegangen, und nicht von Frau Welti zu demselben geschickt worden sei, als eine Erfindung erwies sich die den zwei Aerzten beigelegte, von dem Angeklagten geflissentlich verbreitete Aeußerung: er bringe keins seiner Kinder davon, und als er, dieser offenbaren Lüge wegen in die Enge gebracht, durch die Behauptung sich zu retten suchte, seine Frau habe jene Aussprüche der Aerzte ihm mitgetheilt, sagte das schwergebeugte Weib mit Thränen in den Augen ihm ins Gesicht: »Nein, das hast du mir gesagt, du hast gesagt, die Kind' haben so enge Hälsli, daß man nicht mit einem Glufenknopf abe könne«, – sodaß er anfänglich ausweichend antwortete, schließlich aber verstummen mußte; erlogen war auch seine Behauptung, zwei seiner Kinder seien secirt worden; von schlechtem Eindruck endlich die Verdächtigung der Frau Weber und die Ableugnung der von Frau Welti bestimmt festgehaltenen Behauptung, sie habe den Angeklagten vor seinem Gange zu Dr. Schmid ans dem Abtritt kommen sehen.

Den Schluß der Beweisverhandlung vor der Jury bildete die Vernehmung der Experten. Der Gerichtsarzt bestätigte sein früheres Gutachten. Auf weiteres Befragen bezeichnete derselbe als Krankheitssymptome eines mit Scheidewasser Vergifteten folgende: Würgen, Brechreiz, Erstickungsanfälle, unterdrückter häufiger Puls, äußerste Beängstigung, kalter Schweiß, Erzittern des ganzen Körpers. Zur Vergiftung eines neugeborenen Kindes möge ½ - 1 Drachme genügen.

Das Resultat der chemischen Expertise war: Die der Leiche des Kindes enthobenen Organe wurden von dem Chemiker auf ätzende Säuren, sodann auf Phosphor und schließlich auf mineralische Gifte: Arsenik, Quecksilbersublimat, untersucht. Die Untersuchung ergab nichts als eine äußerst schwache Reaction von einer Spur Salzsäure. Diese Spur hatte aber nichts Auffallendes oder Verdächtiges an sich, da Salzsäure einen normalen Bestandtheil des Magensaftes bildet. Indessen erklärt der Experte, dieses negative Resultat beweise keineswegs dafür, daß jene Organe überhaupt keine ätzende Säure enthalten haben, weil allfällig vorhanden gewesene ätzende Stoffe durch die von den Gerichtsärzten behufs der Ocularinspection vorgenommene Abwaschung der Organe beseitigt worden sein können, außerdem die Organe im Branntwein aufbewahrt worden seien und Alkohol die Reaction der Säure verhindere.

An den Kleidern, dem Stubenboden, Abtrittdeckel des Angeklagten waren keine Spuren ätzender Säure zu entdecken. Dagegen trug das »Schlüttli« des Kindes einzelne von Säuren herrührende gelbe Flecken an sich; welcher Art aber die Säure war, welche die Flecken bewirkt hatte, war nicht zu ermitteln.

Wichtiger war die Entdeckung, daß die ärztlichen Instrumente, Messer und Darmschere, mittels deren der Magen und die obern Theile des Dünndarmes des Kindes abgetrennt worden waren, vor dieser Operation ganz rein, nach der Operation angelaufen, angeätzt erschienen, ein Zustand, den die Expertise für eine Folge der Berührung mit einer Säure erklärte.

Die Untersuchung des Inhalts des im Abtritttrog des Angeklagten gefundenen Fläschchens ergab Salpetersäure, gemischt mit Jauche, welch letztere in das ohne Korkverschließung vorgefundene Fläschchen eingedrungen war. Dasselbe faßt 161 Gran Wasser; der vorgefundene Inhalt war = 146 Gran. Dieser Inhalt zeigte noch 17,7 Proc. Salpetersäure in wasserfreier Form (das sogenannte Scheidewasser der Apotheker enthält ca. 40 Proc. Salpetersäure), sodaß, angenommen, das Fläschchen sei mit Scheidewasser angefüllt gewesen, mit dem fehlenden Rest der Tod des Kindes füglich bewirkt worden sein konnte.

Wie lange das Gütterli im Abtritttrog gelegen haben mochte, darüber konnte der Chemiker nichts bestimmen. Die Frage aber, ob nach Verfluß eines Jahres nach ihrer Beerdigung aus den Leichen der frühern Kinder des Angeklagten Scheidewasscr noch hergestellt werden könne, wurde von dem Chemiker entschieden verneint, weil freie Säure, welche in den Magen oder Darmkanal eines Menschen kommt, während der Verwesung sich mit Basen zu schwefelsauren Salzen verbindet und diese als normale Bestandtheile sich überall im menschlichen Körper finden.

Aus diesem Grunde unterblieb die Ausgrabung der Leichen. Wäre das letzte Kind Götti's, schloß der Chemiker, mit Schwefelsäure vergiftet worden, so hätte diese trotz der Auswaschung der Organe und ihrer Aufbewahrung in Alkohol wieder aufgefunden werden müssen, während Salpetersäure der Entdeckung sich entziehe.

Am Schluß des Beweiseinzugs wurde vom Staatsanwalt der Experte Cloetta, Professor der Medicin an der Hochschule Zürich, der den Verhandlungen von Anfang bis Ende beigewohnt hatte, um Abgabe seines Gutachtens ersucht. Dasselbe ging kurz und bündig dahin:

»Ich halte die Vergiftung des Kindes durch eine ätzende Substanz, die ohne Zweifel Salpetersäure war, für erwiesen.

Gründe dafür sind:

1) der Befund im ganzen, wie man ihn nur bei Vergiftungen durch concentrirte ätzende Säuren antrifft;

2) die damit übereinstimmenden Zeugenaussagen. Der pergamentartige Zustand der Haut, den man bei dem Kinde fand, ist ausschließlich den durch Salpeter- oder Schwefelsäure Vergifteten eigen.

3) Auch die übrigen Sectionsergebnisse finden sich nur bei solchen Vergiftungen.

Bei Begründung der Anklage zeigte der Staatsanwalt, daß der objective Thatbestand einer Vergiftung des Kindes über allen Zweifel erwiesen sei; in Betreff der Täterschaft könne kein anderer Mensch der Urheber dieser Vergiftung sein als der Angeklagte. Gegen die Hebamme Schoch oder Frau Welti, die am Vormittag des 13. Febr. außer ihm einzig noch um das Kind beschäftigt waren, könnte unmöglich ein Verdacht aufkommen. Wer also als der Angeklagte könnte der Thäter sein? Der Staatsanwalt betont die verdächtigen Lügen desselben, die Auffindung des Fläschchens im Abtritt, letzteres als besonders dringendes Indicium, dem der Angeklagte die Spitze habe abbrechen wollen mittels der absurden Behauptung, »jemand habe auf ihn das Fläschehen in den Abtritt geworfen«, und weist hin auf den geheimnisvollen, unheimlichen Tod der früher verstorbenen Kinder des Angeklagten.

Der Staatsanwalt findet in der Roheit und Herzlosigkeit des zum liederlichen Trinker und Spieler heruntergesunkenen, ökonomisch ruinirten Angeklagten, der während der Untersuchung in Concurs fiel, die psychologische Erklärung der schauderhaften That und beantragt das Schuldig.

Der Vertheidiger suchte aus dem negativen Ergebniß der chemischen Expertise Kapital zu machen und behauptete, in subjectiver Beziehung fehle das Motiv zum Morde.

Der Staatsanwalt replicirte, das Motiv des Angeklagten sei wol in der Abneigung zu suchen, Kinder zu ernähren.

Die Geschworenen sprachen, nach kurzer Rathsbelehrung von seiten des Präsidenten, den Angeklagten der Ermordung seines Kindes mittels Giftes schuldig, worauf Heinrich Götti vom Schwurgerichtshof zur Strafe des Todes verurtheilt wurde.

Bei Verkündung des Todesurtheils brach der Angeklagte in Thränen aus.

 

Unmittelbar nach der Verhandlung erklärte, in den Verhaft zurückgeführt, Heinrich Götti, er sei des Mordes schuldig und wolle am andern Tage alles bekennen. Und er bekannte dann auch dem Staatsanwalt in Gegenwart der zwei zur Vorbereitung auf den Tod ihm beigeordneten Geistlichen:

»Er habe nicht nur sein jüngstes, sondern sämmtliche sechs letztgeborenen Kinder mit Scheidewasser vergiftet. Davon habe seine Frau nichts gewußt. Er glaube selber, daß sie gern Kinder am Leben erhalten hätte, und er wolle nicht bestreiten, ihr fälschlich mitgetheilt zu haben, nach dem Ausspruch der Aerzte könne sie keine Kinder durchbringen.«

»Der Gedanke, seine Kinder mit Scheidewasser zu vergiften, sei sein eigener Einfall gewesen. Er habe gedacht, daß sie wegen ihrer Armuth mit Kindern nicht vorwärts kämen. Nebenbei sei ihm auch der Gedanke gekommen, er wisse ja nicht, ob die Kinder wirklich seine Kinder seien, und er habe darüber mit seiner Frau schon während ihrer zweiten Schwangerschaft gestritten.«

»Scheidewasser habe er früher durch den langnauer Boten, das letzte mal in einer züricher Apotheke sich verschafft. Unmittelbar nach der letzten That, die er verübt habe, während die Frauen am Bett der Wöchnerin über die Sendung zum Doctor berathen hätten und vor dem Gange zu diesem habe er das Fläschchen in den Abtritt geworfen, weil er angefangen habe, Reue zu empfinden.«

»Was die Wiederholung der That betreffe, so sei es so, wenn man einmal in etwas verfallen sei, so fahre man fort, bis man ins Unglück komme. Er habe den Kindern das Scheidewasser jedesmal sobald als möglich nach der Geburt gegeben; den Entschluß, alle kommenden Kinder zu tödten, habe er so bestimmt nie gefaßt, sich vielmehr in jedem einzelnen Falle entschlossen. An die Todesstrafe habe er bei seinem Verbrechen nicht, nur daran gedacht, er käme ins Unglück, wenn er entdeckt würde; er habe auch gehofft, daß er jedenfalls nur für Ein Kind bestraft würde.«

 

Der Vertheidiger reichte ein Begnadigungsgesuch für seinen Clienten ein, wußte aber, außer den allgemeinen Gründen gegen die Todesstrafe, nichts Wesentliches zu Gunsten des Delinquenten vorzubringen.

 

Am 9. Mai 1865 trat der Große Rath zusammen, um über Leben und Tod zu entscheiden.

Für die Begnadigung konnten eigentlich nur die principiellen Gegner der Todesstrafe und diejenigen stimmen, welche die Execution auf Individuen beschränken wollen, die der menschlichen Gesellschaft den Krieg auf Tod und Leben erklärt haben und darum gleich wilden Bestien zu behandeln sind, denn es war schwer, Milderungsgründe zu finden für die mit so furchtbarer Consequenz fortgesetzten schrecklichen Thaten eines unnatürlichen Vaters.

Gleichwol beantragte die Petitionscommission mit Mehrheit (6 gegen 3) die Begnadigung Götti's zu lebenslänglichem Zuchthause.

Der Referent, Professor Dr. Rütimann, ließ sich im wesentlichen also vernehmen:

Die Petitionscommission erklärte: sie erkenne vollständig an, wie verabscheuungswürdig dieser Mord und Mörder sei. Nichtsdestoweniger könnte dessen Begnadigung in sichere Aussicht genommen werden, wenn blos das Eine Verbrechen, auf welches das schwurgerichtliche Urtheil sich beziehe, vorläge, da der Widerwille gegen die Vollziehung der Todesstrafe im Canton Zürich sich so sehr gesteigert habe, daß selbst ein Sohn, der vor kurzer Zeit mit kaltem Blut Vater und Mutter ermordet und gleichzeitig die Schwester an den Rand des Grabes gebracht habe, – dem Fallbeil nicht überliefert worden sei. Die Hinrichtung Götti's unter jener Voraussetzung (daß er nur Ein Kind getödtet) nach der Begnadigung Furrer's wäre um so weniger denkbar, als in Betracht gezogen werden müsse, daß Götti sich von Jugend auf in sehr gedrückten Umständen befunden, eine sehr ungenügende Erziehung erhalten und nie eines geregelten Familienlebens sich erfreut habe. Auch falle ins Gewicht die Thatsache, daß er von der fortwährenden Untreue seiner Frau überzeugt gewesen sei und sich nicht mit Bestimmtheit als den Vater der von ihr geborenen Kinder betrachtet habe.

»Ganz anders«, fährt der Referent fort, »gestaltet sich allerdings die Sachlage, wenn man davon auszugehen hat, daß der Petent nicht blos das letzte Kind, sondern auch die fünf vorher geborenen getödtet, daß er also während einer langen Reihe von Jahren die einmal betretene verbrecherische Laufbahn mit fürchterlicher Consequenz verfolgt und nicht ein einziges mal einem bessern Gefühle Raum gegeben hat. Einem solchen moralischen Abgrund, einer solchen Verhärtung des Herzens, einer solchen Beharrlichkeit und Energie des verbrecherischen Willens gegenüber versagen Feder und Zunge den Dienst für jegliche Apologie.

»Gleichwol will die Mehrheit der Commission, mit Rücksicht auf das Geständniß des Delinquenten und aus andern Motiven dem Begnadigungsgesuch entsprechen. Von den Mitglieder dieser Mehrheit sind die einen in der Art principielle Gegner der Todesstrafe, daß sie es mit ihrem Gewissen nie vereinigen können, für den Vollzug irgendeines Todesurtheils zu stimmen. Andere, obgleich ebenfalls Gegner der Todesstrafe, glauben doch, das gegenwärtige Gesetz, solange es in Kraft besteht, nicht ignoriren zu dürfen; immerhin aber schreiben sie dem Begnadigungsrecht eine sehr große Tragweite zu; sie wollen dasselbe nicht in die Fesseln irgendeiner Definition schlagen, es nicht zu einem bloßen Correctiv schadhafter Gesetze oder Urtheile herabsinken lassen. Sie fassen es auf, wie es von dem unsterblichen Dichter als das schönste Attribut der Souveränetät gepriesen wird:

Die Art der Gnade weiß von keinem Zwang.
Sie träufelt, wie des Himmels milder Regen
Zur Erde unter ihr, zwiefach gesegnet:
Sie segnet den, der gibt, und den, der nimmt.
Am mächtigsten in Mächtigen zieret sie
Den Fürsten auf dem Thron mehr als die Krone.

Sie thronet in den Herzen der Monarchen;
Sie ist ein Attribut der Gottheit selbst
Und ird'sche Macht lommt göttlicher am nächsten,
Wenn Gnade bei dem Rechte steht.

»Nach dieser Auffassung ist Gnade nur dann zu verweigern, wenn das Gesammtwohl die Vollziehung der Todesstrafe gebieterisch fordert. Zur Bildung der Mehrheit haben endlich auch diejenigen mitgewirkt, welche, das Begnadigungsrecht in engere Grenzen einschließend, durch folgende Betrachtung bestimmt wurden. Die Begnadigung Furrer's hat im Volke den Eindruck der factischen Abschaffung der Todesstrafe hervorgebracht, Es wurde vielfach ausgesprochen, daß, wenn es nach einem solchen Vorgang später wieder zu einer Hinrichtung kommen sollte, das Ansehen der Justiz im höchsten Grade gefährdet wäre, indem nothwendig die Anschauung die Oberhand gewinnen müßie, daß nicht feste Grundsätze, sondern unklare Stimmungen für das endliche Schicksal der zum Tode Verurtheilten maßgebend seien. Endlich ist vom Großen Rath selber eine Motion auf Abschaffung der Todesstrafe einmüthig für erheblich erklärt und dem Regierungsrath zur Berichterstattung überwiesen worden. Die Mehrheit der Commission hält es nun für mislich, ein Todesurtheil vollziehen zu lassen, während die Todesstrafe principiell auf diese Weise in Frage gestellt ist.«

Diesen Gründen der Mehrheit der Commission hätte noch der weitere beigefügt werden können, daß der Angeklagte wegen des Verbrechens, dessen er angeklagt und schuldig gesprochen worden war, wol nie den Tod hätte erleiden müssen, daß sein Begnadigungsgesuch vielmehr nur verworfen werden konnte infolge seines weitgehenden, nachherigen außergerichtlichen Geständnisses in Betreff der Ermordung seiner andern Kinder, daß mithin der erste Schritt zur Besserung, das Geständniß, ihm den Kopf koste!

Die Minderheit der Commission fand, daß im vorliegenden Falle die Begnadigung nicht am Platze sei und daß auch der Erheblichkeitserklärung der Motion auf Abschaffung der Todesstrafe von seiten des Großen Rathes nicht die von der Mehrheit behauptete Bedeutung beigelegt werden könne.

Der Referent schloß mit den Worten:

»Bei diesem verhängnißvollen Acte durchkreuzen sich Anschauungen und Gefühle der mannichfaltigsten Art und es zeigt sich nur zu klar, wie selbst bei dem redlichsten Willen die menschliche Einsicht so durchaus unzulänglich ist. Möge eine höhere Weisheit unsere Stimmengebung leiten!«

Die Zählung der Mitglieder des Großen Rathes ergab 189 Anwesende; absolutes Mehr 95. Es gingen jedoch nur 187 Kugeln ein, und zwar waren 100 schwarz und 87 weiß.

Das Begnadigungsgesuch war somit verworfen.

Mit dem Wunsch, daß dieses Todesurtheil das letzte im Canton Zürich sein möge, wurde von dem Präsidenten der Versammlung die Sitzung aufgehoben.

 

Am gleichen Tage, nachmittags 2 Uhr, wurde der Beschluß des Großen Rathes dem Delinquenten eröffnet. Mit lautem Schluchzen vernahm er die Kunde; er konnte nur die Worte hervorbringen: »Ach du mein Gott!«

Von jetzt an verließen die ihm beigeordneten Geistlichen den armen Sünder nicht mehr bis zur Hinrichtung, die nach dem Gesetz am andern Morgen stattfinden mußte.

Am 10. Mai, morgens früh nach 4 Uhr, bewegte sich aus der Strafanstalt, wo Götti verhaftet war, der traurige Zug nach dem eine halbe Stunde entfernten Hinrichtungsplatz, die Beamten, mit dem Delinquenten, fuhren in zwei Wagen.

Götti hatte alle Fassung verloren. Er schluchzte und jammerte laut auf dem ganzen Wege, sinnlos Gebete plappernd.

Der Hinrichtungsplatz war mit Tausenden und aber Tausenden belagert, sodaß die Wagen kaum weiter konnten.

Am Schaffot angekommen, brach Götti zusammen. Von den Knechten des Scharfrichters mußte er die Treppen hinaufgeschleppt werden. Feig, wie er gelebt, starb der Delinquent.

In der vom Schaffot herab gehaltenen Rede plaidirte der Geistliche für Beibehaltung der Todesstrafe als eines Actes voll heiliger Gerechtigkeit, verlangte aber, daß die Hinrichtung nicht öffentlich vollzogen werde.

Vergebens. Seither ist vom Justizdirector des Cantons Zürich der Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs erschienen, der die Todesstrafe nicht mehr enthält, und die zur Begutachtung der Motion auf Abschaffung der Todesstrafe ernannte Commission des Großen Rathes hat sich, wie längst schon auch der Regierungsrath, mit großer Mehrheit für Beseitigung der Todesstrafe ausgesprochen.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß im Canton Zürich das Schaffot in kurzer Zeit zu den Antiquitäten gehören wird.


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