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2. Von den erblichen Fürstentümern.

Von Republiken will ich nicht reden, weil dies von mir bereits in einem andern Werke ausführlich geschehen ist. Ich wende mich zur Alleinherrschaft, und werde nach der oben angegebenen Ordnung erörtern, wie solche erworben und behauptet werden kann. Ich sage also, daß in den erblichen Fürstenthümern, die an die Dynastie ihrer Herren gewöhnt sind, viel weniger Schwierigleiten entstehen, sie zu erhalten und zu behaupten, als bei neuen: weil es nur darauf ankommt, die Verhältnisse, so wie sie unter den Vorfahren waren, nicht zu verändern, und bei allen Vorfällen in die Gelegenheit zu sehen. Ein solcher Fürst wird sich also stets auf dem Throne erhalten, es sei denn, daß ganz ungewöhnliche und außerordentliche äußere Gewalt ihn desselben beraube; und wird er der Herrschaft beraubt, so vermag er sie wieder zu erlangen, sobald dem, der sie ergriffen hat, etwas Widriges begegnet. Wir haben in Italien ein Beispiel an dem Herzoge von Ferrara, der den Venezianern im Jahre 1484 und darauf dem Papst Julius dem Zweiten durch nichts Anderes Widerstand geleistet hat, als durch seine in langer Zeit fest begründete Herrschaft. Denn der angeborne Fürst hat weniger Veranlassung, und ist selten in der Notwendigkeit, zu beleidigen. Er ist daher mehr beliebt, und es ist natürlich, daß die Seinigen ihm wohlwollen, wenn er sich nicht durch außerordentliche Last verhaßt macht. In der Länge der Zeit einer fortgesetzten Herrschaft wird die Veranlassung und die Erinnerung der Neuerungen vergessen, wohingegen Eine Neuerung immer durch sich selbst die Veranlassung zu andern nachfolgenden zurückläßt.


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