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V. Die Rechtsentwickelung und die Rechtsinstitutionen.

Bei der Doppelrolle, die Mohammed als Stifter eine neuen Religion und als Gründer eines neuen Staatswesens spielte, mußten religiöse Glaubenssäze und politische Rechtsgrundsäze aufs engste miteinander verbunden sein. Der Koran, der die Aussprüche Mohammeds über die verschiedensten und heterogensten Dinge in bunter Reihenfolge enthält, ist das religiös-politische Gesezbuch der Mohammedaner. Die Aussprüche Mohammeds im Koran gelten als göttliche Offenbarungen; sie betreffen neben rein religiösen Weisungen und Moralgrundsäzen alle Verhältnisse des gewöhnlichen Lebens. Sie ergehen sich über die Ordnung der ehelichen Verhältnisse, enthalten Vorschriften über die Lebensweise, Spesen-Ge- und Verbote. Anordnungen über die täglichen Waschungen, verbunden mit Gebeten, über das Verhältnis zu Andersgläubigen, wobei Christen und Juden, weil im Besiz von Offenbarungsreligionen, als dem Islam Näherstehende anerkannt und darum größerer Nachsicht empfohlen werden.

Indem der Koran alle Mohammedaner als Gleichberechtigte und Brüder anzusehen befahl, wirkte er den Stammesrivalitäten entgegen und verhinderte die Bildung einer eigentlichen Aristokratie. Das Erbrecht für Stellen und Würden kennt der Koran nicht; diese Stellen sollte stets nur der Würdigste einnehmen und sie sollten durch Wahl der Gläubigen besezt werden. Daher auch das Kalifat nie als erblich anerkannt wurde. Wohl besaßen die Stämme, die Mohammed bei seinem ersten Auftreten freundlich aufgenommen und ihn unterstüzten, im Reich ein großes Ansehen und man räumte ihnen deshalb den Vorrang in der Besezung der wichtigsten Aemter ein, aber ein Recht besaßen sie darauf nicht. So ging durch den Islam ein streng demokratischer Zug; für jede Person war ohne Rücksicht auf ihren Stand die Erlangung der wichtigsten und einflußreichsten Staatsämter offen und wir sahen, daß selbst Anhänger anderer Religionen dazu gelangen konnten. Ein zu jener Zeit im christlichen Abendlande ganz unerhörtes Ereignis.

Mohammed selbst betrachtete sich zwar als den auserwählten Propheten Gottes, aber auch als einen einfachen sterblichen Menschen. Gegen die Auffassung des Christentums, daß Jesu Gottes Sohn sei, sprach er sich auf das schärfste aus; die Dreieinigkeitslehre betrachtete er als Vielgötterei und bezeichnete sie als noch Schlimmeres. Der im fünften und sechsten Jahrhundert in der Christenheit emporgekommene Heiligen- und Bilderdienst erschien ihm als Greuel. Von Jesu sagte er, daß er zwar auch ein Prophet gewesen, aber von einem gewöhnlichen Weibe geboren sei. Die christliche Lehre, daß Jesu Tod das Erlösungswerk für die sündige Menschheit bedeute, bezeichnete er als der Gerechtigkeit Gottes zuwider, der keinen Menschen für die Sünden anderer büßen ließe.

Bekanntlich erklärt sich das neue Testament zu Gunsten der Sklaverei; Mohammed spricht sich für Milderung des Looses der Sklaven und ihre Freigabe aus. »Wer einem rechtgläubigen Sklaven die Freiheit schenkt, erwirbt sich vor Allah ein großes Verdienst« und bestimmte, daß ein Teil der Erträgnisse der Armentaxe für die Loskaufung von Sklaven verwendet werde. Sich für absolute Aufhebung der Sklaverei auszusprechen, lag außerhalb der Fassungskraft des Zeitalters und seiner Sitten, sie währte auch im Abendland bis ins 14. und 15. Jahrhundert.

Mohammed verordnete ferner, daß Kinder einer Sklavin von einem Freien gezeugt, frei sein sollten; eine Auffassung, die jener des Abendlandes um jene Zeit, speziell jener in Deutschland direkt widersprach: dort war ein solches Kind unfrei. Auch durfte die Mutter eines solchen Kindes weder verkauft noch verschenkt werden. Zugestanden wird von den meisten Kulturhistorikern, daß die Behandlung der Sklaven durchschnittlich eine milde und menschliche war, und in die Gefangenschaft geratene christliche Frauen nicht ungern in die Serails gingen.

Die im Abendlande viel verbreitete Auffassung, der Koran lehre, man brauche Kezern nicht Wort zu halten, ist falsch. Diese Ansicht wurde bekanntlich im christlichen Mittelalter praktizirt, z. B. als Kaiser Sigismund Huß das gegebene Versprechen auf sicheres Geleit brach mit der Erklärung: Kezern brauche man nicht Wort zu halten. Es ist schon angeführt worden, daß arabische Rechtsgelehrte den Ausspruch taten: Geiseln frei zu geben, auch wenn die andere Partei den Vertrag breche; es sei besser Unrecht zu leiden, als Unrecht zu tun. »Sollte ein Gözendiener Schuz bei dir suchen, so versage ihm denselben nicht, damit er Gelegenheit habe, das Wort Gottes zu hören, und wenn er sich von der Wahrheit der Religion nicht überzeugen läßt, so gib ihm sicheres Geleit nach der Heimat«, so lehrt der Koran.

Ein eigentliches Priestertum bestand nicht, der Prediger wurde gewählt; es gab bestimmte politische Posten, mit denen das Predigtamt meist verknüpft war. Selbst der Kalife ward mehr als weltliches, denn als religiöses Oberhaupt angesehen. Das Mönchswesen (Derwischtum) entstand erst, als das Reich in Verfall gerieth, dem Arabertum was es stets fremd.

Wer vom Islam abfiel sollte getödtet und das nach seinem Abfall erworbene Vermögen konfiszirt werden. Dagegen sollte man Sekten dulden, wenn sie sich der Ernennung besonderer Behörden enthielten. So entstanden nach und nach nicht weniger als zweiundsiebenzig, die teilweise ganz kommunistischen Grundsäzen huldigten.

Neben dem Koran besteht im Islam als wichtigste religiös-politische Schriftensammlung die Sunna, welche die Sammlung der Ueberlieferungen über den Lebenslauf und die Handlungsweise des Propheten und die Entscheidungen seiner nächsten Nachfolger enthält. Obgleich bald nach seinem Tode veranstaltet, als noch manche aus seiner Umgebung und namentlich seine Lieblingsgattin Aischa lebten, und mit großer Gründlichkeit vorgenommen, enthält sie doch manches Unwahrscheinliche. Hier zeigt sich die Schwierigkeit wahrheitsgemäßer Feststellung mündlicher Ueberlieferungen, und sie ward nur wenige Jahrzehnte nach Mohammeds Tod vorgenommen. Das Christentum stellte die Ueberlieferungen über seinen Religionsstifter bekanntlich erst nach mehreren Jahrhunderten zusammen, nachdem die langen Kämpfe mit den alten Anschauungen und die wütendsten Verfolgungen der neuen Lehre stattgefunden hatten, die Myten und Legendenbildungen so sehr begünstigen.

Die Sammlung der Ueberlieferungen, die als Sunna veröffentlicht wurde, ist von großem kulturhistorischem Werte, weil sie einen Einblick in die Beziehungen und die Entwickelung des Mohammedanismus im ersten Jahrhundert seines Bestehens gibt. Aber der Fleiß und die Gründlichkeit, mit der sie vorgenommen wurde, schüzte sie nicht vor dem kritischen semitischen Geiste. » Das erste absolute Erfordernis der Erkenntnis ist der Zweifel« lautet der Ausspruch eines der bedeutendsten arabischen Gelehrten jener Zeit mit Bezug auf die Sunna.

Die Kritik und der Zweifel wurden am schärfsten unter den zahlreichen Sektirern geübt, die der Mohammedanismus erzeugte. Diese religiösen Kämpfe führten wie überall, wo sie im Mittelalter auftraten, auch zu politischen Unruhen, denn bis jezt ist in der Geschichte keine religiöse Sekte aufgetreten, die nicht auch bestimmte politische und soziale Ziele verfolgte. Die Menschen können sich troz ihren trandcendenten Bestrebungen von der Erde nicht loslösen und tragen auch im religiösen Fanatismus den irdischen Dingen mehr Rechnung, als ihnen selbst bewußt ist. Diese Sektenbildung förderten ganz besonders die überall unter den Mohammedanern zerstreut lebenden Christen und Juden, die vielfach aus Zweckmäßigkeitsgründen um Mohammedanismus übergetreten waren, ohne damit ohne weiteres auch ihren alten Ueberzeugungen zu entsagen. Menschen, die leicht den Glauben wechseln, glauben in der Regel sehr wenig. Diese Elemente bilden den geistigen Sauerteig. Da beschäftigte man sich in Schriften, in Büchern und in öffentlichen Disputationen mit philosophischer Gründlichkeit und Umständlichkeit mit den Fragen über das eigentliche Wesen und die Attribute Gottes, über die vermutliche Beschaffenheit der Hölle und die Art der Höllenstrafen, über die Vorherbestimmung und die menschliche Willensfreiheit, über den Ursprung des Guten und Bösen, ja die Vorgeschrittensten gingen bis zur Antastung aller Glaubenssäze. Das interessanteste bei diesen Kämpfen war, daß die Anhänger aller Religionen und Meinungen in öffentlichen Redeschlachten einander gegenüber traten und im Zungenkampf sich zu besiegen trachteten, und das geschah lange Zeit ohne den geringsten Eingriff der Staatsgewalt in die Freiheit der Rede und Versammlung.

Erst wenn solche Streitigkeiten, was manchmal geschah, in Tätlichkeiten ausarteten, weil schließlich jede Partei einen greifbaren Erfolg sehen wollte, wobei es dann vorkam, daß der Kampf sich auf die Straße erstreckte und zu Aufständen führte, schritt die Staatsgewalt ein und es folgten scharfe Bestrafungen. Namentlich waren es die Priester der verschiedenen Religionen, die am meisten zu solchen gewalttätigen Ausbrüchen beitrugen und harte Verfolgungen provozirten.

Diese Streitigkeiten und Disputationen hatten aber unter allen Umständen den Vorteil, daß sie zur Entwicklung der arabischen Sprache ungemein beitrugen, die Zahl der ins Arabische übertragenen Schriften gewaltig vermehrten und so wesentlich die Gründung jener großen öffentlichen Biblioteken ermöglichten, deren später jede Stadt besaß. Dann beförderten sie das philosophische Denken, indem Jeder seinen Gegner mit Aufwand des größten Scharfsinns zu bekämpfen und zu widerlegen versuchte, und wirkten so befruchtend auf andere Wissenszweige ein. Endlich erweckten sie den Zweifel, indem man sich gegenseitig in seinen Ueberzeugungen erschütterte, und es gab unbefangene Männer genug, die schließlich die lezten Konsequenzen zogen und offen Ateisten wurden.

Wie die mohammedanische Religion vielfach christliche und jüdische Anschauungen in sich aufgenommen, so lagen den Rechtsanschauungen Ueberlieferungen des römischen Rechts zu Grunde. Arabien war ja von Ländern umgeben, die Jahrhunderte römisches Recht besessen hatten, wenn dieses auch den patriarchalischen Zuständen Arabiens fremd war. Anfangs war auch für Mohammed und seine ersten Nachfolger kein Grund vorhanden, römische Rechtsbegriffe in ihr Staatssystem aufzunehmen. Das änderte sich aber, als Länder höherer Kultur mit entsprechenden Rechtszuständen, die mehr oder weniger auf römischem und byzantinischem Recht basirten, unterworfen wurden. Wie nun die Araber bei all ihren Eroberungen die vernünftige Taktik befolgten, sich nicht in Rechts- und Gemeindeordnungen einzumischen, wenn nicht das Staatsinteresse, in erster Linie also ihre Steuer- und Militärverfassung dies erforderte, so verfolgten sie andererseits die Taktik, fremde Staats- und Rechtseinrichtungen willig aufzunehmen und entsprechend zu gestalten, wo ihr eigenes Staatsinteresse es ihnen gebot.

Ihr Rechtssystem entwickelte sich eben so rasch wie das Reich selbst zu einem festgegliederten und wohlgeordneten Bau. Die Araber waren geborene Systematiker und besaßen großes organisatorisches Genie, denn Alles, was sie anfaßten, nahm unter ihren Händen eine feste und wohlgeordnete Gestalt an, grade weil sie dem Hang zum starren Festhalten nicht verfielen. Es kann hier nicht die Absicht sein, das Rechtssystem in seinen Einzelheiten zu verfolgen. Es genügt hervorzuheben, daß die Araber das einzige Volk im ganzen Mittelalter waren, die ein wissenschaftlich bearbeitetes Rechtssystem besaßen. Sie waren auch die Begründer des Wechselrechts. Wie die Gelehrten sich bemühten, die Ueberlieferungen Mohammeds und seiner ersten Nachfolger gewissenhaft zu sammeln und zu ordnen und kritisch zu beleuchten, so fuhren sie auch fort, alle Gebiete des Staats- und öffentlichen Lebens gewissenhaft zu untersuchen und überall Rechtsnormen aufzustellen. Dadurch bildeten sich sehr frühzeitig juristische Schulen und Lehrsysteme, die entweder nach den Orten, von denen sie ausgingen, ihren Namen entlehnten, wie z. B. die Rechtsschule von Medina, oder sich nach ihren hervorragendsten Begründern nannten, wie z. B. das hanyfatische Rechtssystem nach Abu Hanyfa, seinem berühmten Gründer, genannt wurde.

So bildete sich ein Staatsrecht, in dem sorgfältig die Pflichten und Rechte des Herrschers und die Art seiner Ernennung, die Rechtsverbindlichkeiten, die das Volk gegen ihn hatte und im gegebenen Fall auch zurücknehmen konnte, erörtert wurden, und zwar mit einer Freiheit der Meinungsäußerung, die auf unseren heutigen Universitäten nicht größer sein kann. Den Fürsten zu tödten oder abzusezen, wenn er schlecht regiere, war ein allgemein anerkannter öffentlicher Lehrsaz.

Es entstanden ferner das Eherecht, Klienten- und Sklavenrecht, das Vertragsrecht, in dem der Ackerbauvertrag besonders berücksichtigt wurde. Das Wasserrecht und das schon erwähnte Wechselrecht. Eine original-arabische Leistung ist der Erbrecht. Wichtige Gebiete von der Staatsrechtspflege waren das Kriegs- und Militärrecht, das Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungs- und Polizeirecht. All diese Rechtsabhandlungen nahmen auf das religiöse Gesez, den Koran, Bezug und trugen die bezüglichen Stellen an ihrer Spize.

Eine der wichtigsten sozialen Institutionen ist die Ehe. Das arabische Eherecht kurz zu erörtern ist wichtig, weil viel falsche Ansichten darüber verbreitet sind. Vorausgeschickt sei, daß die Frauen zu Mohammeds Zeit eine weit höhere soziale Stellung besaßen, als später im Orient. Namentlich ist türkischer und persischer Einfluß verhängnisvoll gewesen, besonders die Einführung des Harems. So war z. B. in den ersten hundert Jahren des Islams das Verschleiern der Frauen und ihre Fernhaltung von anderen als ihren Ehemännern nicht Sitte. Hervorragende arabische Rechtsgelehrte, wie der schon genannte Abu Hanyfa, vertraten sogar die Ansicht, daß die Frau zum Richteramt zuzulassen sei. Auch gab es lange Zeit Frauen, die sich mit wissenschaftlichen Studien befaßten und öffentlich Vorlesungen hielten; als Dichterinnen traten sie namentlich am Hofe von Kordova auf, wo sie ein freies und ungebundenes Leben führten.

Die Polygamie ist im Orient eine uralte Sitte, die auch bekanntlich ehemals bei den Juden bestand, sie brauchte also durch Mohammed nicht erst eingeführt zu werden. Tatsächlich bestand sie von jeher nur für die Wohlhabenden, sie verbot sich für die größte Zahl der Männer aus zwei sehr durchschlagenden Gründen von selbst. Erstens ist die Zahl der Frauen selten größer jene der Männer, zweitens fehlen den meisten Männern die Mittel, mehrere Frauen und ihre Kinder zu erhalten. Für die Araber gestaltete sich die Möglichkeit der Polygamie insofern günstig, indem sie als das siegende, herrschende Volk, dem die Beute zufiel, den Besiegten, wenn sie Glaubensfeinde waren, die Frauen nahmen oder auch von fremden Völkern kauften. Wo aber mehrere legitime Frauen in einem Haushalt waren, galt eine als die erste, sie war die eigentliche Gattin.

Das arabische Eherecht bestimmte, daß eine Ehe giltig sei, wenn die Brautleute in Gegenwart zweier Zeugen freien Standes und mohammedanischen Glaubens eine diesbezügliche Erklärung abgaben. Der Moslim konnte eine giltige Ehe mit jeder Frau schließen, die einer geoffenbarten Religion (Christentum, Judentum) anhing, nur mit Frauen, welche der Religion der Feueranbeter und Gözendiener huldigten, war die Ehe verboten. Man bemerke den großen Unterschied zwischen mohammedanischer und christlicher Auffassung. Ehen mit Juden eingehen zu dürfen, ist z. B. in Deutschland erst eine Errungenschaft der neuesten Zeit. Keine Jungfrau durfte wider ihren Willen zur Heirat gezwungen werden; war sie mündig, so konnte sie ohne Einwilligung der Eltern heiraten und genügte eine entsprechende Erklärung vor zwei gültigen Zeugen. Heiratete ein Moslim eine Jüdin oder Christin, so wurden auch Zeugen von deren Religion als gültig zugelassen. Der Priester oder irgend ein Staatsbeamter hatte mit der Eheschließung absolut nichts zu tun. Stellte die Frau vor der Ehe dem Manne die Bedingung, daß er keine zweite Frau neben ihr heirate, oder sie gegen ihren Willen nicht von ihrem Geburts- oder Wohnort in die Fremde führe, so war der Mann an diese Bedingungen gebunden. Brach er den Vertrag, so hatte er der Frau das bedungene Heiratsgut zu verabfolgen und die Ehe war gelöst.

Ein freier Mann durfte bis vier legitime Frauen heiraten, einerlei ob freie Frauen oder Sklavinnen; der Sklave nur zwei und bedurfte er dazu der Einwilligung seines Herrn. Nahe Verwandtschaftsgrade verboten die Ehe; so durfte kein Mann Schwestern zugleich zu Frauen haben.

In Bezug auf die Ehescheidung war die Frau gegen den Mann sehr im Nachteil. Der Mann konnte jederzeit die Ehe auflösen unter der Voraussezung, daß er der Frau das Heiratsgut herausgab, doch mußte er ihr während der sogenannte Iddazeit, die drei Monate nach der Kündigung des Vertrages währte, Kost, Wohnung und Unterhalt gewähren.

Wollte die Frau die Ehe lösen, so mußte sie ein körperliches Gebrechen des Mannes nachweisen und hatte dann der Richter zu entscheiden; oder sie mußte ihn des Ehebruchs zeihen und diese Beschuldigung durch vier glaubwürdige Zeugen beschwören lassen können. Eine sehr schwere Möglichkeit. Auch konnte sie in Folge häuslicher Zwistigkeiten loskommen, wenn sie sich loskaufte oder das Heiratsgut preisgab. Für eine Witwe war die Iddazeit, während welcher sie nicht heiraten durfte, vier Monate und zehn Tage, und im Fall ihrer Schwangerschaft endigte diese vierzig Tage nach der Entbindung.

Im Todesfall des Mannes konnte die erste Frau auf die Hälfte, die andere auf ein Viertel des Nachlasses Anspruch machen, wenn nicht direkte Leibeserben vorhanden waren. Gab es solche, so erhielt die erste Frau ein Viertel, die andere ein Achtel. Töchter hatten wie die Söhne auf die Hälfte des Nachlasses Anspruch und ebenso deren direkte Leibeserben (Enkel).

Die Bestimmungen des Erbrechts verbesserten die Stellung der arabischen Frauen, die vordem kein Erbrecht besessen, wesentlich und machten sie dem Islam geneigt.

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Die Richter (Kadis) wurden vom Kalifen oder seinen Vertretern, den Wezyrs und den Statthaltern, ernannt. Ein Richter mußte mündigen Alters, im vollen Besiz seiner geistigen Fähigkeiten, von freiem Stande und unbescholten sein. Er mußte ferner sich zum Islam bekennen und die nötige Kenntnis der Geseze besizen. Der Kadi mußte zu seiner Ernennung seine Zustimmung geben und mußte sich verpflichten, gerecht und unparteiisch zu richten.

Es gab Kadis mit beschränkter und unbeschränkter Vollmacht. In lezterem Falle hatten sie noch allerlei Nebenverrichtungen zu erfüllen; sie sollten die Verehelichung der Witwen mit tüchtigen Männern betreiben; sie hatten die Straßen- und Baupolizei und die Verwaltung der Stiftungen ihres Sprengels. Häufig kassirten sie auch die Armentaxe und versahen die Funktionen des Vorbeters und Predigers bei dem Freitagsgebet.

Geschenke anzunehmen war ihnen verboten, auch durften sie zu Gunsten ihrer nächsten Verwandten weder urteilen noch Zeugnis ablegen; dennoch waren die Klagen über ihre Parteilichkeit sehr häufig.

Als oberste Instanz in allen Rechts- und Beschwerdesachen des Reichs galt der Kalife oder sein Stellvertreter. Es waren bestimmte Tage angesezt, wo Jedermann seine Klagen und Beschwerden vorbringen konnte, und wurden in der Regel Rechtsgelehrte und Verwaltungsbeamte nebst ihren Schreibern zu den Gerichtssizungen zugezogen. Die Verhandlungen vollzogen sich in vollster Oeffentlichkeit, gewöhnlich vor der Eingangstüre zur Moschee. –

Das Amt der Polizeivogts in den Städten war über die Marktordnung, richtiges Maß und Gewicht zu wachen und gegen säumige Schuldner einzuschreiten. Er hatte ferner die öffentliche Moral und die Beachtung der religiösen Vorschriften zu überwachen, die Vaterschaftsklagen zu untersuchen, Sklaven und Dienstleute vor Mißhandlungen zu schüzen und den öffentlichen Verkauf von Wein zu bestrafen.

Durch das ganze Rechtssystem des Islam zog sich der Grundsaz, daß der Moslimen doppelt so hoch zu bestrafen sei, als der Ungläubige, weil lezterer tiefer stehe als er, Vergehen, die er sich zu schulden kommen lasse, also weit weniger zu verzeihen und stärker zu ahnden seinen.

Die Sühne für Vergehen und Verbrechen war sorgfältig abgestuft und das Strafmaß genau bemessen. Bei Körperverlezungen galt in des Wortes vollster Bedeutung der alttestamentarische Saz: »Auge um Auge, Zahn um Zahn«. Verzichtete der Verlezte auf die physische Bestrafung seines Widerparts, was er konnte, dann hatte dieser ein entsprechendes Sühnegeld zu erlegen. Haftstrafen wurden milde gehandhabt, Untersuchungshaft sollte über einen Monat nicht ausgedehnt werden können. Freilich gestaltete sich in der Praxis manches anders, als der Gesezgeber es gewollt. Aber bekanntlich ist das nicht blos im Orient der Fall.


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