Autorenseite

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

Zeugnisse und Urkunden

Mehr als spärlich sind die Nachrichten über die Entstehung des Buchdrucks selbst. So wenig wir genaue Angaben haben über den Zeitpunkt, wann zuerst mit beweglichen Lettern gedruckt wurde, wann und wo der Erfinder die ersten Versuche der Öffentlichkeit übergab und worin sie bestanden, ebensowenig ist etwas bekannt über die Art der Typen, des Gusses und des Druckverfahrens. Alles, von dem wir annehmen, daß es zur Ausübung der jungen Kunst gehört, beruht auf Vermutungen. Es hat fast den Anschein, als habe man sich verschworen, den Namen des Erfinders zu verschweigen und jahrelang die Zeitgenossen darüber im Unklaren zu lassen, von wem die weittragende Erfindung gemacht sei; als ob die Gebildeten jener Zeit gar kein Verlangen danach gehabt hätten, festzustellen und zu wissen, wer ihnen den Segen der größten und nützlichsten Erfindung aller Zeiten gebracht habe. Ohne Zweifel trägt Gutenberg durch sein stetes Bemühen, das Verfahren geheim zu halten, selbst mit Schuld daran, daß fast nichts über die Entstehung erhalten geblieben ist.

Prüfen wir zunächst, welche Nachrichten uns über den Druck der ersten, mit beweglichen Lettern hergestellten Bücher aus der Zeit der Erfindung erhalten sind und welche Angaben über die ersten Drucke und den Erfinder gemacht werden.

Als ältestes Zeugnis gilt eine Eintragung im Gedächtnisbuche des Klosters Weidenbach zu Köln vom Jahre 1450. Sie besagt, daß ein Wohltäter des Klosters, namens Wynand, diesem einen Abendmahlskelch und gedruckte Bücher im Werte von zwanzig Gulden vermacht habe. Wenn auch der Wert hauptsächlich im Kelch gelegen haben mag, so geht doch aus der Eintragung hervor, daß es damals schon gedruckte Bücher gab, und es ist anzunehmen, daß diese von Wynand früher gekauft wurden, mithin um 1445 schon käuflich zu haben gewesen sein müssen.

Die Nachricht von einer gedruckten Bibel ist in einem Codex der k. u. k. Universitäts-Bibliothek Krakau enthalten, und zwar in dem Sammelwerk des Paulus Paulicinus. (Joseph Mutzkowski, Krakau, 1835.) Dziatzko, der gründliche und systematisch vorgehende Forscher, konnte die alte Handschrift, die ihm von der Behörde zur Verfügung gestellt wurde, benutzen. Der in Betracht kommende Text lautet: »Ciripagus est artifex sculpens subtiliter in laminibus ereis, ferreis aut ligneis solidi ligni aut altero, ymagines scripturam et omne quodlibet vt post imprimat papiro aut parieti aut asseri mundo faciliter omne quod cupit: aut est homo farciens talia cum patronis, et tempore mei pamberge quidam sculpsit integram bibliam super lamellas et in quatuor septimanis totam bibliam super pargameno subtili praesignauit scriptura.« Danach hat Paulirinus eine auf Pergament gedruckte Bibel gesehen. Da er 1463(† 1471) sein Werk geschrieben hat, in dem jene Stelle vorkommt, so kann sehr wohl Pfister in Bamberg in Frage kommen, der in den Jahren1460-62 mit den Typen der B 36 druckte. Mit integram – totam bibliam ist die große, lateinische Bibel gemeint; ferner ist von Pergament die Rede, was wiederum auf Bibeldruck schließen läßt. Den Druck innerhalb vier Wochen muß man als reichlich kurz bemessen bezeichnen; jedenfalls kann sich diese kurze Herstellungszeit nicht auch auf die Anfertigung der Platten beziehen. Denn wenn Paulirinus annahm, daß die Bibel von Holzplatten gedruckt wurde, so ist nicht denkbar, daß in diesem Zeitraum auch der Schnitt der Platten bewältigt werden konnte. Der Chronist hielt den Bibeldruck für Holz- oder Metallplattendruck; auch damit befand er sich im Irrtum. Jedenfalls aber hat er in Bamberg einen Bibeldruck aus Pergament von B 36 vor sich gehabt, der ihn zu jenen Angaben veranlaßte. Vielleicht warf er auch selbst Gesehenes und Gehörtes durcheinander und kam zu der obigen nicht ganz der Wirklichkeit entsprechenden Beschreibung.

Nachrichten über die ersten gedruckten Bücher finden wir an vielen andern Stellen, in Chroniken und geschichtlichen Werken des 16. Jahrh., das eine große Zahl von Druckwerken hinterließ.

Mehr Anreiz bieten uns die Zeugnisse, die von Gutenberg als dem Erfinder selbst sprechen. Aber auch davon kommen verschiedene nicht in Betracht, weil sie teils ungenau, teils nicht den historischen Tatsachen entsprechen; falsche Namensnennung des Erfinders, Verwechslung mit seinen ersten Geschäftsgenossen, absichtliche Verdrehung der Tatsachen sind vorherrschend. daß die Geschäftsgenossen Gutenbergs, wie Fust und Schöffer, mit denen er die Verbindung abzubrechen gezwungen war, alles daran setzten, um eine Verwirrung des Bildes herbeizuführen, sich dagegen selbst in den Vordergrund rückten und den Ruhm des Erfinders zu verdunkeln sich bemühten, darf bei der Gewinnsucht der ehemaligen Mitarbeiter nicht verwundern. daß aber Bürger derselben Stadt und Geschichtsschreiber nicht näher auf die Sache eingingen, zu damaliger Zeit nicht Klarheit zu schaffen suchten, läßt darauf schließen, daß auch nach der Trennung von Gutenberg und Fust die Geheimhaltung der Kunst immer noch allen Eingeweihten erstes Gesetz war. Sie glaubten sich an der Ausbeute gehindert, sahen ihren Gewinn an den Erzeugnissen der Erfindung geschmälert. Erst später, aber auch dann noch unvollkommen, ungenau oder verschleiert, finden sich Andeutungen und Hinweise. Trug doch Gutenberg selbst nicht dazu bei, seinen Namen als den des Erfinders bekannt zu geben, denn nicht ein einziger Druck seiner Presse ist auf uns gekommen, der seinen Namen trägt. Nur im Mainzer Catholicon vom Jahre 1460 ist eine Schlußschrift, aber ohne Namensnennung, enthalten. Nannte er seinen Namen aus Bescheidenheit oder aus Klugheit nicht? Man ist geneigt, beides anzunehmen. Lag ihm doch daran, die Entstehungsart seiner Druckwerke nicht bekannt zu geben; vielleicht aber war Gutenberg durch eine uns unbekannte Bestimmung verpflichtet, seinen Namen zu verschweigen, oder die Gesellschafter hatten sich durch Eid ein Schweigegebot auferlegt.

Ein oft angeführter Zeuge für den ersten Bibeldruck und die Erfindung der Buchdruckerkunst ist der unbekannte Verfasser der »Cronica van der hilliger stadt van Coellen« vom Jahre 1499, die von Johann Koelhoff jun. in Köln gedruckt ist. Der Chronist (Cardauns möchte sich für Johann Stumpf von Rheinbach entscheiden), der durch Ulrich Zell, den ersten Kölner Drucker, unterrichtet sein will, sagt darin: »... Ind in den fairen uns heren do men schreiff 1450, do was ein gulden fair: do began men zo drucken ind was dat eirste boich, dat men druckde, die bibel zo latin ind ward gedruckt mit einre grover schrift, as is die schrift, dae men nu misseboicher mit druckt, item wie wail die kunst is vonden zo Mentz, als vurß is, up die wise als dan nu gemeinlich gebruicht wirt, so is doch die eirste vurbildung vonden in Hollant in den Donaten, die daeselfs vur der zit gedruckt sin, ind van ind uis den is genommen dat beginne der vurß kunst ind is vil meisterlicher ind subtilicher vonden, dan die selve manier was, ind ie lenger ie mere kunstlicher wurden. item einre, genant omnebonum, der schrift in einre vurrede up dat boich Quintilianus genoempt ind vuch in anderen meir boicher, dat ein Wale uis Vrankrich, genant Nicolaus Genson (Jenson), have alre eirst dese meisterliche kunst vonden. mer dat is offenbairlich gelogen, want si sin noch im leven, die dut gezuigen, dat men boicher druckte zo Venedige ee der vurß Nicolaus Genson dar quame, dae he began schrift zo sniden ind bereiden. mer der eirste vinder der druckerie is gewest ein burger zo Mentz ind was geboren van Straisburch ind hiesch jonker Johan Gudenburch. item van Mentz is die vurß kunst komen alre eirst zo Coellen, dairnue zo Straisburch ind dairnue zo Venedige. dat beginne ind vortgank der vurß kunst hait mir muntlich verzelt der eirsame man meister Ulrich Zell vun Hunauwe, boichdrucker zo Coellen noch zer zit anno 1499, durch den die kunst vurß is zo Coellen komen ....« Zwar sind die Angaben nicht bestimmt genug, doch ist Gutenberg als Erfinder genannt; Zell war demnach wahrheitsliebend, wenngleich er über den Erfinder und die Erfindung selbst Genaueres nicht angegeben hat, wozu er doch als Gehilfe des Altmeisters am ehesten in der Lage gewesen sein müßte. Über die Anmaßung, Jenson zum Erfinder zu machen, ist er mit Recht empört. Der Chronist ist mehr darauf bedacht, eine Neuigkeit zu bringen, als eine geschichtlich feststehende Tatsache zu geben.

Weniger kommt als Zeuge Johannes Trithemius, der Abt des Klosters Hirsau, in Frage, der 1513 seine Annalen abschloß und nach Mitteilungen von Peter Schöffer Angaben über die Buchdruckerkunst machte. Aber Schöffer war nicht aufrichtig, sonst hatte er nicht von sich als dem »Schwiegersohn« des Erfinders dem Chronisten gegenüber gesprochen; er gibt allerdings zu, daß sie Schwierigkeiten gehabt haben und große Opfer brachten, bis die erste Bibel herauskam. »Et re vera sicuti ante 30 ferme annos ex ore Petri Opilionis (Schöffer nannte sich Opilio-Schäfer) de Gernsheim, civis Moguntini, qui gener erat primi artis inventoris, audivi, magnam a primo inventionis suae haec ars impressoria habuit difficultatem. Impressuri namque Bibliam, priusquam tertium complessent in opere quaternionem plusquam 4000 florenorum exposuerunt.«

Gutenbergs Kunst wurde rasch im In- und Auslande bekannt. Als Bestätigung dafür, daß er der Erfinder ist, gilt auch eine verbürgte Nachricht von Karl VII., dem König von Frankreich, der von der Erfindung Kenntnis erhalten hatte und in der Verordnung vom 4. Oktober 1458 bestimmte, daß ein Abgesandter sich über diese neue Erfindung unterrichten solle. dazu wurde Nikolaus Jenson ausersehen. Auffällig ist nur, daß Jenson später nicht in Frankreich druckte, sondern in Venedig; denn wenn er auf Betreiben des Königs von Frankreich nach Deutschland geschickt wurde, so war doch anzunehmen, daß seine Erfahrungen und Kenntnisse auch Frankreich zugute kommen sollten. Genauere Angaben über die Beweggründe sind uns nicht bekannt. In der Verordnung heißt es: »... que messire Jehan Guthenberg, chevalier, demourant a Mayence, pays d'Allemaigne, homme adextre en tailles et caractères de poinçons, avoit mis en lumière l'invention d'imprimer par poinçons et caractères ...« Gutenberg ist auch hier als der Erfinder genannt, und es wird dabei erwähnt, daß er sich der Stempel und Typen beim Buchdruck bediente.

Eine weitere Nachricht gibt ein Gedicht des Johannes Fons, das der Schlußschrift der Institutiones Justiniani von Schöffer (1468) angefügt ist und von zwei Johannes spricht, welche die Kunst erfanden, denen sich Peter zugesellte. Damit ist deutlich auf Johannes Gutenberg, Johannes Fust und Peter Schöffer angespielt. Bezeichnend genug ist es, daß Schöffer selbst diese Worte abdruckt und 1472 und 1473 noch zweimal; erst 1476 läßt er diesen Passus fort, kann aber nicht verhindern, daß sein erstes Zeugnis bestehen bleibt, obwohl er sich stets nach Kräften bemüht hat, dem Erfinder den Ruhm zu nehmen und sich neben Johann Fust in den Vordergrund zu stellen. Der Text lautet: »Hos dedit eximios sculpendi in arte magistros, cui placet en mactos arte sagire viros, quos genuit ambos urbs Moguntina Johannes, librorum insignes prothocaragmaticos. Cum quibus optatum Petrus venit ad poliandrum, cursu posterior, introeundo prior.«

Ein Zeugnis, das ebenfalls von Frankreich ausgeht, haben wir in dem Briefe, den der Theologe Guillaume Fichet in Paris an Robert Saguin richtete (1. Januar 1472), in dem bestätigt wird, daß Gutenberg als erster die Kunst, mit Metalltypen zu drucken erfunden habe. Der bezügliche Teil möge hier folgen: »Ferunt enim, illic haud procul a civitate Maguntia Joannem quendam fuisse, cui cognomen Bonemontano (!), qui primus omnium impressoriam artem excogitaverit, qua non calamo, ut prisci quidem illi, neque penna ut nos fingimus, sed aereis litteris libri finguntur, et quidem expedite, polite et pulchre. Dignus sane hic vir fuit, quem omnes Musae, omnes artes omneque eorum linguae, qui libris delectantur, divinis laudibus ornent ...« Anerkennenswert ist das Zugeständnis, daß Gutenberg die Kunst erfunden habe, und das man ihm die Ehre zuerkennt trotz aller Gegenbestrebungen im eigenen Lande.

Italienischer Herkunft ist eine Bestätigung durch Matteo Palmerio von Pisa, der in der Continuatio Chroniki Euseb. für das Jahr 1457 sagt: »Wieviel die den Wissenschaften Obliegenden den Deutschen schuldig sind, kann durch keine Art von Rede würdig genug ausgedrückt werden, denn die von Johann Gutenberg zum Jungen, einem Ritter von Mainz, 1440 mit tiefem Verstande erfundene Buchdruckerkunst wird dermalen in alle Teile der Welt verbreitet.«

Aus italienischer Quelle stammt auch die Bestätigung durch Donatuo Bossius, der die Mailänder Chronik vom Jahre 1492 druckte, die beim Jahre 1457 vermerkt, daß die Buchdruckerkunst durch einen Deutschen namens Johann Gutember erfunden sei.

Der Buchdrucker Joh. Philipp de Lignamine zu Rom druckte 1474 eine Chronik der Päpste und Kaiser. Es ist darin unter dem Jahre 1458 davon die Rede, daß zu Mainz Jakob Gutenberger, gebürtig in Straßburg, und Justus (Fust) druckten und metallene Formen verwendeten bei 300 Bogen an einem Tage.

Ein Lobgedicht auf die Kunst verfaßten die beiden Heidelberger Professoren Adam Wernher und Johann Herbst 1494 auf den Erfinder. (Wernheti Temarensis panegyris ad Joannem Gensfleisch primum librorum impressorem. – Ad Joannem Gensfleisch impressoriae artis inventorem primum Joannis Herbst panegyris.)

Jakob Wimpfeling, der Humanist, verfaßte ein Lobgedicht auf Gutenberg, abgedruckt in der Gedächtnisschrift auf Marsilius von Inghen im Jahre 1499.

Trotz der Ungenauigkeiten, der Verstümmelung des Namens weisen doch alle Zeugnisse auf Gutenberg als Erfinder hin. Die Quellen verschiedener Art aus den Ländern Europas sind fast gleichzeitig und ihre Glaubwürdigkeit steht außer Zweifel.

Von den älteren Forschern haben Joh. Dav. Köhler 1741, Joh. Dan. Schöpflin 1760 und K. A. Schaab 1838 und 1855 sich besonders um die Ermittlung und Feststellung von Gutenberg-Akten bemüht. K. Schorbach hat neuerdings die Urkunden einer scharfen, kritischen und sehr eingehenden Prüfung unterzogen, sie mit den Originalen verglichen und in chronologischer Reihenfolge mit Kommentar herausgegeben. Die Gegner, wie J. H. Hessels, haben die Urkunden über Gutenberg nach ihr Weise benutzt, und Hessels hat unbeabsichtigter Weise durch seine Arbeiten der Sache Gutenbergs mehr genutzt als geschadet. Hessels war es übrigens, der die v. d. Lindesche Costerlegende ins Englische übersetzte und aus einem Gutenbergjünger zum Verteidiger eines Coster wurde, während v. d. Linde, ein Landsmann von Hessels und Harlemer von Geburt, vom Anhänger Costers zum treuen Fürsprecher der Gutenbergsache umschwenkte.

Zwei Dokumente, ein Brief Gutenbergs vom 24. März 1424 an seine Schwester Bertha (?), Nonne im Kloster St. Klara zu Mainz, und ein Akt Gutenbergs und seines Bruders Friele vom 20. Juli 1459, worin beide auf das Gut verzichten, das ihre Schwester Hebele (!) dem Kloster St. Klara eingebracht hat, und Gutenberg seine Bücher überläßt, sind Fälschungen Bodmanns.

Mit der Familiengeschichte des Erfinders machen uns die nachstehenden Urkunden bekannt:

Ein Instrument vom Jahre 1420 handelt von einer Auseinandersetzung der Brüder Friele und Henchen zur Laden und Clas Vitztum sowie der Witwe des Peter Blashoff. Ein Auszug findet sich in der Frankfurter Geschlechter-Chronik 3. Teil, einem Manuskript im Haus- und Staats-Archiv zu Darmstadt; das Original fehlt.

Die Übertragung einer den Brüdern Friele und Johann Gutenberg ausgesetzten Leibrente von 20 Gulden (1427-28). In der Urkunde wird der Tod von Gutenbergs Vater, Friele, bestätigt. Leider bietet die Urkunde sonst gar keine Anhaltspunkte über die Jugend, Erziehung und Bildung des jungen Gutenberg.

Gutenbergs Mutter, Else zu Gutenberg, trifft mit der Stadt Mainz ein Abkommen über eine ihrem Sohne Johann zustehende Leibernte von 13 Gulden (16. Januar1430). Gutenberg hielt sich also um diese Zeit nicht in Mainz auf.

Eine Urkunde vom 2. August 1433 handelt von der Teilung der Hinterlassenschaft von Eise Gutenberg unter ihre Kinder. damit wird bezeugt, daß auch Gutenbergs Mutter 1433 nicht mehr unter den Lebenden weilt. Zeugen sind Gutenbergs Verwandte; ob er zugegen war, geht aus der Urkunde nicht hervor.

Damit sind die Urkunden, die von der Familie Gutenbergs berichten, erschöpft. der Erfinder tritt nunmehr selbst handelnd auf, und wir haben zunächst noch in einer Urkunde den Beweis dafür, daß Gutenberg um 1430 außerhalb Mainz weilt.

Der Sühnevertrag (die Rachtung) des Erzbischofs Konrad III. mit den Geschlechtern und Zünften zu Mainz gestattet unter anderen auch Henchin zu Gutenberg die Rückkehr in die Stadt (28.März 1430). Er mußte nur einen »offen versigelten brief dem rade geben, die süne und rachtunge zu halten«. 1434 war Gutenberg noch in Straßburg.

Am 14. März 1434 verspricht Gutenberg vor dem Rat der Stadt Straßburg, den von ihm in Schuldhaft genommenen Stadtschreiber von Mainz, Nikolaus von Werstat, freizulassen und auf die ihm zugesagte Bezahlung von 310 Gulden zu verzichten. Wir müssen aus der Handlungsweise entnehmen, daß Gutenberg sich damals in Verhältnissen befand, die ihm gestatteten, auf eine so hohe Summe (2400 Goldmark) Verzicht zu leisten.

Im selben Monat des gleichen Jahres, am 30. März 1434, trifft Gutenberg mit der Stadt Mainz ein Übereinkommen wegen Umschreibung einer Leibrente seines älteren, in Eltville wohnenden Bruders Friele, die ihm dieser übertragen und die von vierzehn auf zwölf Gulden herabgesetzt wird.

Es wird ferner der Name Gutenbergs bei Eintragungen im Mainzer Stadtrechnungsbuche vom Jahre 1436 genannt, und zwar unter der Rubrik »versessener Gülten« (rückständige Rente). Wir haben hier den Abschluß der Angelegenheit, die Gutenberg in Straßburg durch die Festsetzung und Wiederfreilassung des Stadtschreibers von Mainz hervorrief. die genannte Summe empfing sein Schwager Clas Vitztum für den »Henne Genssefleisse gnant Gudenberg« und erteilte Quittung darüber. In späteren Rechnungen der Stadt Mainz erscheint Gutenbergs Namen nicht mehr.

Ebenso finden wir Gutenberg unter den Eintragungen in das Helbeling-Zollbuch Straßburgs von 1436-40, d. h. im Weinungeld-Register. Von jedem Ohm Wein, das getrunken wurde, mußte nämlich eine Abgabe entrichtet werden (Helbeling: ½ Pf von einer Maß Wein); er hatte 1 ½ Fuder und sechs Ohm (1924 Liter) zu versteuern: jedenfalls eine ziemlich ansehnliche Menge.

Ein verschollenes Aktenstück spricht von einer Klage der Straßburger Patrizierin Ennelin zu der Iserin Thüre gegen Johann Gutenberg, anscheinend wegen versprochener Ehe (1437). Da jede Unterlage fehlt, ist die Nachricht mit Vorsicht aufzunehmen.

Unter den Akten über Gutenberg und seinen Straßburger Aufenthalt nehmen die Zeugenaussagen im Prozeß vom Jahre 1439 und der Urteilsspruch des Großen Rates den ersten Platz ein. Nicht weniger als 25 Zeugen und zwei Briefe von seiten des Klägers Jörg Dritzehn und 14 Zeugen von seiten des Beklagten Johann Gutenberg werden aufgeführt. Zur Aussage kommen 16 Zeugen; Hans Risse und Andreas Heilmann werden nicht befragt. Die Niederschrift A enthielt die Zeugenaussagen Dritzehns und Gutenbergs, Niederschrift B die Klage Beildecks und die Zeugenliste des Klägers und Beklagten, Niederschrift C den Urteilsspruch des Rates der Stadt Straßburg. Von A und B sind Berichte und Beschreibungen von Augenzeugen erhalten, von C ist leider nichts mehr vorhanden. A und B sind während des Krieges 1870 vernichtet worden, C ist bereits zur Revolutionszeit zugrunde gegangen. Schöpflin veröffentlichte die Urkunden zuerst und gab an, sie vom Archivar Jakob Wencker erhalten zu haben; Abdrucke mit drei Faksimiletafeln brachte auch Laborde. Das Papier mit seinen Wasserzeichen, die Schrift, die nach Labordes Pausen der Prüfung standzuhalten vermag, sprechen für die Echtheit der Stücke. dazu kommt die Sprache und der Stil, Dialekt und Orthographie, die durchaus den Charakter der damaligen Zeit tragen. Man hat Schöpflin nachgesagt, er habe die Aktenstücke erfunden; doch wenn er der Fälscher gewesen wäre, hätte er gewiß mit Unterlagen, die für die Erfindung in Straßburg sprachen, gearbeitet. dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Prozeß selbst ist im Abschnitt »Johannes Gutenberg« das Wesentliche gesagt worden. Der Rat urteilte zugunsten Gutenbergs. Von drei Gesellschaftern mußte beschworen werden, daß eine Vertragsklausel über die mit Andreas Dritzehn eingegangene Verbindung bestanden habe; Gutenberg hatte seine Ausgleichs-Forderung zu beschwören und 15 Gulden von den den Erben Dritzehns zustehenden 100 Gulden – mit 85 Gulden war letzterer im Rückstand geblieben – zu entrichten. Die Klage der Gebrüder Dritzehn wurde darauf zurückgewiesen. In diesem Prozeß läuft eine Klage des Lorentz Beildeck gegen Jörg Dritzehn nebenher. Beildeck, Gutenbergs Diener, beklagt sich darüber, daß Dritzehn ihn beschuldigte, die Unwahrheit gesagt zu haben, ihn einen meineidigen Bösewicht genannt und sich auch sonst unziemlich benommen habe.

Eine Anzahl von Urkunden beschäftigt sich dann mit Gutenberg und dem St. Thomas-Kapitel zu Straßburg, bei dem er sich am 25. März 1441 für den Edelknecht Joh. Karle verbürgt: ein Zeichen dafür, daß er mit den Geschlechtern Fühlung hat und für bemittelt gilt oder aber in günstiger finanzieller Lage ist.

Er nimmt am 17. November 1442 80 Pfund Straßburger Denare beim St.Thomas-Stift auf und wird in den Jahren 1444-45, 1457-58 als Zahler von Zinsen geführt.

Bei der Ausrüstung der Stadt Straßburg gegen die Armagnaken (1443) steht Gutenbergs Name auf der Liste der Bürger, welche Pferde für den städtischen Dienst zu stellen hatten, und zwar auf derjenigen der Constofler. Er hatte demnach für die Kosten zur Gestellung eines Pferdes zur Hälfte aufzukommen.

Beim Aufgebot der waffenfähigen Mannschaft zur Verteidigung der Stadt gegen die Armagnaken (22. Januar 1444) steht Gutenberg auf der Liste der Goldschmiede.

Gutenberg ist erst wieder am 17. Oktober 1448 urkundlich in Mainz nachweisbar, und zwar empfängt er die Summe von 150 Gulden, welche sein Verwandter Arnold Gelthuß zum Echtzeler wohl zu Einrichtungszwecken für ihn aufgenommen hat.

Gutenberg erscheint am 3. Juli 1453 als Zeuge im Notariats-Akt zwischen Hans Schuchmann und dem St. Klara-Kloster in Mainz.

Wir begegnen ihm dann im Helmaspergerschen Notariats-Instrument vom 6. November 1455, der Niederschrift über die Eidesleistung Johann Fusts in seiner Klage gegen Gutenberg. Wenn je ein Schriftstück für die Geschichte einer Erfindung von Wichtigkeit gewesen ist, so ist es dieses. Die glaubwürdigen Stücke sind spärlich genug und deren Ausbeute ist nicht überaus groß. Das Instrument gibt uns Auskunft über ein Abkommen, das zwischen Gutenberg und Fust bestand und das nach verschiedenen Richtungen Geltung und Wirksamkeit besaß. Die Original-Urkunde, auf Pergament geschrieben, wird in der Universitäts-Bibliothek zu Göttingen aufbewahrt. Sie ist ein Geschenk des Göttinger Professors Joh. Dav. Köhler, der sie 1741 zu seiner »hochverdienten Ehrenrettung Gutenbergs« verwendete. 150 Jahre lang war sie dann verschollen und schmerzlich vermißt, bis sie Professor und Oberbibliothekar Karl Dziazko in Göttingen 1886 wieder auffand und damit den Freunden und Verehrern Gutenbergs eine ebenso große Freude bereitete, als er den Gegnern eine Niederlage und Enttäuschung brachte. Die Urkunde ist gut erhalten, wenn auch oben etwas beschnitten und der Initial beschädigt. Die Aufschrift lautet: »Instrumentum eyns gesarzten dages daz Fust sine rechenschafft gethane vnd mit dem eude beweret hat.« Daraus schließt man, daß es das Gutenbergische Exemplar ist und die Zeilen von seiner Hand stammen.

Das Helmaspergersche Instrument ist nur ein Teil der gewiß sehr umfangreichen Akten seines Prozesses, den Fust gegen Gutenberg anstrengte, als er aus Gewinnsucht allein Anteil an der Ausbeute der Erfindung haben wollte und Schösser ihm der Leitung des Unternehmens gewachsen schien. Fust hatte einen bedingten Urteilsspruch erreicht und durch den ihm ausgezwungenen Eid suchte er seine Forderung an Gutenberg zu erhärten.

Der Inhalt der Niederschrift ist folgender: Am genannten Tage erschienen vor dem Notar Helmasperger im Refektorium des Barfüßerklosters zu Mainz Johann Fust, als dessen Zeugen Peter Granß, Johann Kist, Johann Kumoff, Johann Iseneck und Jakob Fust sowie die Kleriker Peter Girnßheim und Johann Bonne; von seiten der Gegenpartei des Johann Gutenberg als seine Vertreter Heinrich Gunther, Pfarrer zu St. Christophorus, Heinrich Kefer von Mainz und Bechtold Ruppel von Hanau. Fust sagt, daß er Gutenberg 800 Gulden nach ihrem Übereinkommen vorgeschossen habe, damit er das »Werk der Bücher« vollbringen solle, gleichviel, ob es mehr oder minder koste. Ausgemacht seien 6 Prozent. Just habe das Kapital selbst aufgenommen. Gutenberg habe sich beklagt, daß er die Summe nicht vollständig empfangen, so daß sich Fust veranlaßt gesehen habe, noch weitere 800 Gulden vorzustrecken. Da er diese Summe ebenfalls selbst geliehen habe, mußte er 140 Gulden an Zinsen bezahlen. Gutenberg sei die Zinsen schuldig geblieben, so daß Fust die Zinsen selbst bezahlt habe; auch die Zinsen für die zweiten 800 Gulden sei ihm Gutenberg schuldig geblieben, so daß sich sein Guthaben auf 800 Gulden 1. Kapital und 250 Gulden Zinsen, 800 Gulden 2. Kapital und 140 Gulden Zinsen, dazu 36 Gulden Zinseszinsen, zusammen auf 2026 Gulden (etwa 15-16000 Goldmark beliefe. Darauf erwidert Gutenberg: Fust habe 800 Gulden bewilligt, mit Hilfe deren das Werkzeug hergerichtet werden sollte. Diese Summe dürfe er zu seinem eigenen Nutzen verwenden, das Werkzeug allerdings sei Fust verpfändet. Der Geldgeber sei ferner verpflichtet gewesen, an 300 Gulden für Unterhalt, Lohn, Hauszins, Material, wie Pergament, Papier, Farbe, zu bezahlen. Bei Meinungsverschiedenheiten habe Gutenberg 800 Gulden zurückzuzahlen, sein Werkzeug sei dann aber schuldenfrei. Er sei der Ansicht, daß er mit Hilfe der 800 Gulden nur das Werkzeug verpfändet habe, nicht aber die fertiggestellten Werke (Werk der Bücher). Zinsen seien vertraglich ausbedungen; doch habe Fust mündlich zugesichert, keine Zinsen nehmen zu wollen· Auch seien ihm die 800 Gulden nicht vollständig und sofort ausbezahlt worden, wie das im Vertrag festgelegt, über die weiteren 800 Gulden sei Abrechnung nötig. Zinsen müsse er verweigern und glaube, rechtlich nicht dazu verpflichtet zu sein.

Im Urteil wird gesagt, daß das Mehr an Einnahme auf die ersten 800 Gulden eingerechnet werden solle, wenn Gutenberg Rechnung darüber erlegt haben würde, war zum Wert zu »ihrer beider Nutzen« Verwendung gefunden habe. Sofern mehr als 800 Gulden geliehen seien, die nicht zu beider Nutzen gingen, solle Gutenberg dieses Mehr zurückerstatten; und wenn Fust durch Eid oder Zeugen erhärten könne, daß er das Geld selbst geliehen, nicht aus eigenem Besitz genommen habe, so müsse Gutenberg auch laut Abmachung die Zinsen bezahlen.

Fust leistete den Eid. der Rechtsspruch wurde in Beisein der Vertreter Gutenbergs vorgelesen; Fust übergab einen Zettel, auf welchem er seine Forderungen aufgeführt hatte, und beschwor den Inhalt dieses Schriftsatzes. Er habe sechszehntehalbhundert Gulden aufgenommen und an Gutenberg ausgezahlt, die zu gemeinsamem Nutzen verwendet worden seien. Die jährlichen Zinsen habe er entrichtet und sei sie zum Teil noch schuldig. Von je 100 Gulden rechne er 6 Gulden Zinsen. Was nicht für das gemeinsame Werk verwendet sei, sei zu verzinsen. Er verlangte ferner Abschrift in mehreren Exemplaren. Auch hier vor Gericht wird der Grundsatz der Geheimhaltung ihrer Absichten von den Parteien durchgeführt; das Gericht beachtet und entscheidet nur den finanziellen Streitpunkt. Daß Fust die Vorsicht gebrauchte, sich das Geld selbst vorschießen zu lassen, zeigt ihn als den mit allen Schlichen wohlvertrauten Geschäftsmann und Geldgeber; das damals geltende Recht gestattete in diesem Falle die rücksichtslose Eintreibung der Forderung.

Der Vertragsabschluß fällt in das Jahr 1450. Von den Druckschriften, die mit dem ersten Kapital von 800 Gulden hergestellt sind, werden in Frage kommen: das Weltgericht, die Donate, die Mahnung wider die Türken, der Ablaßbrief; mit dem zweiten Kapital von gleicher Höhe mag Gutenberg an die Schrift zur B 36 herangetreten sein, ließ aber wohl die Arbeit angefangen liegen, weil er sich sagte, daß die Kosten zu große, für ihn unerschwingliche geworden wären, und begann die Type zur B 42 die aus der Verbindung Gutenberg-Fust, Fust-Schöffer entstand.

Gutenberg tritt später als Zeuge auf in einem notariellen Akt in Mainz am 21. Juni 1457 bei einem Grundstückverkauf.

Aus den Eintragungen in die Rechnungsbücher des Thomas-Stifts zu Straßburg in den Jahren l457-58 und 1460-61 geht dann hervor, das Martin Brechter, der Bürge für Gutenberg war, in Arrest kommen soll. Gutenberg konnte damals seinen Verpflichtungen, Zahlung der Zinsen für die 80 Pfund Denare, nicht mehr nachkommen, und am 10. April 1461 ergeht dieserhalb eine Klage des Thomas-Stifts an das kaiserl. Hofgericht zu Rottweil, nachdem der Schuldner mehrfach gemahnt morden war.

Eine Urkunde vom 17. Januar 1465 besagt dann, daß Gutenberg durch Erzbischof Adolf von Mainz unter sein Hofgesinde aufgenommen, und aua dem Liber fraternitatis des St. Viktor-Stifts zu Mainz ersehen wir, daß er als gestorben vermerkt wurde.

Von Urkunden aus späterer Zeit ist noch jene von Bedeutung, in der Dr. Konrad Humery am 26. Februar 1468 bezeugt, daß ihm durch Erzbischof Adolf von Mainz das von Gutenberg hinterlassene, ihm gehörige Druckgerät ausgeliefert worden sei.

Wir müssen bezweifeln, daß alles, was heut an Urkunden über Gutenberg vorhanden ist, die ganze Ausbeute an Unterlagen darstellt. Dir Schätze, die in ungezählten Bibliotheken, Archiven und unzugänglichen Gewölben aufgespeichert sind, mögen noch manches Wissenswerte und Aufklärende enthalten.


 << zurück weiter >>